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Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche

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Corinna BöhlandSpreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH

39. Seminar über Versuchstiere undTierversuche

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Rechtliche Anforderungen an das Halten vonLegehennen als Nutztiere◦ unter dem Aspekt Tierschutz Europäische Union Deutschland

◦ unter dem Aspekt Marktordnung zusätzliche Anforderungen an das Halten von Legehennen

durch Verbände (Beispiele)

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Europäische Union◦Richtlinie 1999/74/EG DES RATES vom 19. Juli 1999 zur

Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz vonLegehehennen

Deutschland◦Grundgesetz◦ Tierschutzgesetz◦ Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt 3) „Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen“

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◦Richtlinie 1999/74/EG Mindestanforderungen zumSchutz von Legehehennen Allgemein:

Geltungsbereich Begriffsbestimmung

Spezielle Anforderungen für verschiedene Systeme Kap. I für Alternativsysteme Kap. II für nicht ausgestaltete Käfige Kap. III für ausgestaltete Käfige

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Grundgesetz (Artikel 20a )◦ Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im

Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch dievollziehende Gewalt und die Rechtsprechung

Tierschutzgesetz (Fassung vom 18. Mai 2006)◦ §1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und

Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schädenzufügen.

◦ §2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und

verhaltensgerecht unterbringendarf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen odervermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.◦ § 2a Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, dieAnforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen überAnforderungen

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt 3) „Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen“ § 12 Anwendungsbereich § 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen § 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung § 13b Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung § 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen

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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt 3) § 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen

Zusätzlich zu Richtlinie 1999/74/EG Haltungseinrichtungen müssen

eine Fläche von mindestens 2,5 m2 aufweisen so ausgestattet sein, dass alle Hennen artgemäß fressen, trinken, ruhen,

staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können mit Lichtöffnungen (Tageslicht) versehen sein, die mind. 3 % der

Stallgrundfläche entsprechen Mindestluftraten, d.h. dass 10 cm3 NH3/m3 Luft allgemein und

20 cm3 NH3/m3 Luft nicht dauerhaft überschritten werden dürfen Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direktem Strom

ausgesetzt sein

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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt 3) § 13 a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung

Zusätzlich zu Richtlinie 1999/74/EG 9 Legehennen/m2 nutzbare Fläche und nicht mehr als 18 Legehennen/m2 Stallgrundfläche und nicht mehr als 6000 Hennen ohne räumliche Trennung Stallgebäude, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen wurden,

müssen mit einem Kaltscharraum ausgestattet sein, wenn sie einen Zugang zumFreien haben

Auslaufflächen müssen so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig genutzt und eine geeignete

Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann so gestaltet sein, dass sie gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden können mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die Gesundheit der Legehennen erforderlich

ist (Widerspruch zu §4 GPVO)

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Deutschland(Tierschutznutztierhaltungsverordnung)

Kleingruppenhaltung

EU-Vorgabe(Richtlinie 1999/74/EG)

ausgestalteter Käfig

Mindestfläche 2500 cm² 2000 cm²

Höhe derHaltungseinrichtung

1.) An der Seite, an der der Futtertrogangebracht ist, mindestens 60 cm.2.) An keiner Stelle niedriger als 50 cm.

Lichte Höhe von mindestens 45 cm, inTeilbereichen mind. 20 cm

Einstreubereich Für jeweils bis zu 10 Legehennen 900 cm²;übersteigt die Gruppengröße 30 Tiere, so istder Einstreubereich für jedes weitere Tierum je 90 cm² zu erweitern

Keine konkreten Vorgaben

Gruppennest Für jeweils bis zu 10 Legehennen einGruppennest von 900 cm²; übersteigt dieGruppengröße 30 Tiere, ist für jedes weiteredas Gruppennest um 90 cm² zu vergrößern

Keine konkreten Vorgaben

Futtertrog Mindestens 12 cm Troglänge/Henne Mindestens 12 cm Troglänge/Henne

Sitzstangen Mindestens 2 Sitzstangen inunterschiedlicher Höhe, 15 cm Länge/Henne

Mind. 15 cm/Henne

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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt 3) § 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen

Nr. 4 Wer Legehennen hält hat sicher zu stellen, dass nur solche Legehenneneingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art derHaltungseinrichtungen gewöhnt worden sind

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VO (EG) Nr. 589/2008 vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zurVerordnung (EG) 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen fürEier

Anhang II Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenenArten der Legehennenhaltung

1. Eier aus Freilandhaltung (1- DE Bundesland-Landkreis-Farm)◦ Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf haben◦ diese Auslauffläche ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen

Zwecken genutzt◦ Besatzdichte der Auslauffläche:

2500 Hennen/ha 1 Henne/4 m2

bei Umtrieb 1 Henne/10 m2 in der gesamten Lebensdauer, jedoch nie < 2,5 m2

2. Eier aus Bodenhaltung (2- DE Bundesland -Landkreis-Farm)◦ mind. Einhaltung der Vorgaben RL 1999/74 EG)

3. Eier aus Käfighaltung/Kleingruppe (3- DE Bundesland-Landkreis-Farm)◦ mind. Einhaltung der Vorgaben RL 1999/74 EG) Art. 5 bis 31.12.2011 oder◦ mind. Einhaltung der Vorgaben RL 1999/74 EG) Art. 6

4. Ausnahmen (ohne Kennzeichnung)◦ > 350 Legehennen, Elterntierhaltung

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In den EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau wird genaudefiniert, wie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die alsÖko-Produkte gekennzeichnet sind, erzeugt und hergestellt werdenmüssen. (0-DE Bundesland Landkreis-Farm)

Haltung von Legehennen◦ Besatzdichte: 6 Tiere/m2

◦ Sitzstange : 18 cm/Tier◦ Nest: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines

gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier◦ Auslauf: 4 m2/Tier, sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr

nicht überschritten wird

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Überregional: Verein Kontrollierte Alternative Tierhaltung KAT Bioland Demeter Gäa e.V. - Vereinigung ökologischer Landbau Bundesverband Naturland

Regional◦ Fördergemeinschaft Ökologischer Landbau Berlin-Brandenburg e.V.◦ Verbund Ökohöfe e.V. / Arbeitsgemeinschaft für biologisch-dynamische Wirtschaftweise

Sachsen-Anhalt e.V.…

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