Crashkurs im Handels- und Gesellschaftsrecht wiss. Mit. Ass. iur. Torsten Keltsch 27. Januar 2009.

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Crashkurs im Handels- und Gesellschaftsrecht

wiss. Mit. Ass. iur. Torsten Keltsch27. Januar 2009

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Stoff der heutigen Vorlesung

I. Übungsfälle zur Wiederholung

II. Das Handelsregister

III. Handelsrechtliche Stellvertretung

IV. Kapital- und Personengesellschaften

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I. Übungsfälle zur Wiederholung

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Übungsfälle zur Wiederholung

Architekt A beschäftigt in seinem Büro 20 Mitarbeiter und erzielt einen erheblichen Jahresumsatz.

Ist er Kaufmann? Kann er es werden?

§ 1 HGB:

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

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Übungsfälle zur Wiederholung

Architekt A beschäftigt in seinem Büro 20 Mitarbeiter und erzielt einen erheblichen Jahresumsatz.

Ist er Kaufmann? Kann er es werden?

Gewerbe ist jede offene, planmäßige, selbständige, erlaubte und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit, die nicht freiberuflich ist

Katalog freiberuflicher Tätigkeiten in § 1 Abs. 2 PartGG

Architekt ist Freiberufler kein Kaufmann nach § 1 HGB

kann auch nicht durch Eintragung Kaufmann werden (§§ 2, 5 HGB setzen Gewerbebetrieb voraus)

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Übungsfälle zur Wiederholung

Die J-GmbH betreibt für die Stadt Leipzig mehrere Jugendclubs. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag übt sie die Tätigkeit gemeinnützig und ohne Gewinninteresse aus. Geschäftsführer G fragt an, ob die GmbH und er selbst Kaufmann sind.

Kaufmannseigenschaft der GmbH

falsche Herangehensweise: Prüfung der §§ 1, 2 HGB

richtige Herangehensweise: Prüfung von § 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG („Formkaufmann“, „Kaufmann kraft Rechtsform“)

Kaufmannseigenschaft einer OHG, KG, GmbH, AG ergibt sich bereits aus § 6 HGB

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Übungsfälle zur Wiederholung

Die J-GmbH betreibt für die Stadt Leipzig mehrere Jugendclubs. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag übt sie die Tätigkeit gemeinnützig und ohne Gewinninteresse aus. Geschäftsführer G fragt an, ob die GmbH und er selbst Kaufmann sind.

Kaufmannseigenschaft des Geschäftsführers

§ 1 Abs. 1 HGB: Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

In wessen Namen und auf wessen Rechnung werden Geschäfte getätigt?

G handelt im Namen der GmbH und auf Rechnung der GmbH (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG) Geschäftsführer ist kein Kaufmann

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Übungsfälle zur Wiederholung

Der unter der Firma „Baustoffgroßhandlung Balduin Baumeister e.K.“ firmierende B hat mit K einen Vertrag über die Lieferung von Dachziegeln geschlossen. Einige Wochen später bringt B sein Unternehmen als Einlage in die neu gegründete „Balduin Baumeister Baustoffgroßhandelsgesellschaft mbH“ ein. Von wem kann K die Lieferung der Dachziegel verlangen?

Anspruch gegen B auf Lieferung aus § 433 Abs. 1 BGB

Vorsicht, Klausurfalle! Altinhaber bleibt verpflichtet!

keine enthaftende Wirkung des § 25 HGB, vgl. § 26 HGB

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Übungsfälle zur Wiederholung

Der unter der Firma „Baustoffgroßhandlung Balduin Baumeister e.K.“ firmierende B hat mit K einen Vertrag über die Lieferung von Dachziegeln geschlossen. Einige Wochen später bringt B sein Unternehmen als Einlage in die neu gegründete „Balduin Baumeister Baustoffgroßhandelsgesellschaft mbH“ ein. Von wem kann K die Lieferung der Dachziegel verlangen?

Anspruch gegen GmbH aus § 433 Abs. 1 BGB, § 25 Abs. 1 HGB

Voraussetzungen: Handelsgeschäft

Erwerb unter Lebenden

Fortführung des Geschäfts

Beibehaltung der bisherigen Firma

Rechtsfolge: Schuldbeitritt des Erwerbers

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Übungsfälle zur Wiederholung

Der unter der Firma „Baustoffgroßhandlung Balduin Baumeister e.K.“ firmierende B hat mit K einen Vertrag über die Lieferung von Dachziegeln geschlossen. Einige Wochen später bringt B sein Unternehmen als Einlage in die neu gegründete „Balduin Baumeister Baustoffgroßhandelsgesellschaft mbH“ ein. Von wem kann K die Lieferung der Dachziegel verlangen?

Problem: Beibehaltung der Firma?

prägender Teil der alten Firma auch in der neuen Firma enthalten?

geänderter Rechtsformzusatz ist unbeachtlich

großzügiger Maßstab in Entscheidungspraxis des BGH

Haftung der GmbH

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II. Das Handelsregister

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Das HandelsregisterAllgemeines

von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register, dass jeden Interessierten über die rechtlichen Verhältnisse von Unternehmen informieren soll

Aufgaben des Handelsregisters

Publikation

Offenbarung von handelsrechtlichen

Tatsachen und Rechtsverhältnissen

(vgl. § 15 Abs. 2 HGB)

Publizität

Sicherstellung von Sicherheit und Leichtigkeit

des käufmännischen Verkehrs

(vgl. § 15 Abs. 1, 3 HGB)

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Das HandelsregisterAllgemeines

??? Welche Wirkungen können Handelsregistereintragungen haben ???

I. deklaratorische = rechtsbekundende

Rechtstatsache entsteht unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister

Bsp.: Eintragung eines Istkaufmanns (§ 1 HGB); Ein- und Austritt eines Gesellschafters einer OHG (§§ 106 Abs. 2 Nr. 1, 143 Abs. 2 HGB)

II. konstitutive = rechtsbegründende

Rechtstatsache gelangt erst durch die Eintragung zur Entstehung

Bsp.: Eintragung eines Kannkaufmanns (§§ 2, 3 HGB); Eintragung einer OHG gemäß § 105 Abs. 2 HGB; Rechtsfähigkeit der GmbH (§ 11 Abs. 1 GmbHG) oder AG (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG)

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Das HandelsregisterAllgemeines

Eintragungen müssen nicht mit der wirklichen Rechtslage in Einklang stehen, weil ein großer Teil der Eintragungen nur deklaratorische Wirkung hat

Eintragung eines vollkaufmännischen Unternehmens oder einer vollkaufmännischen OHG: Diese bestehen rechtlich auch dann, wenn die Eintragung unterbleibt (vgl. § 123 Abs. 2 HGB).

Erteilung/Entzug der Prokura: Beide Umstände sind eintragungspflichtig, aber ob jemand Prokurist ist bzw. nicht mehr ist, bestimmt sich nach seinem Vertragsverhältnis mit dem Inhaber.

Was passiert, wenn sich aus dem Handelsregister ein falscher Eindruck ergibt?

u.U. Anwendung von § 15 HGB (Ziel: Vertrauensschutz)

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Handelsregister„positive Publizität“ und „negative Publizität“

positive Publizität: Schutz des Vertrauens in den Rechtsschein, der aufgrund einer Registereintragung entsteht

Grundbuch, § 892 BGB Handelsregister in den Fällen des § 15 Abs. 3 HGB

negative Publizität: Schutz des Vertrauens in den Rechtsschein, der aufgrund einer unterbliebenen Registereintragung entsteht

Vereinsregister, § 68 BGB Güterrechtsregister, § 1412 BGB Handelsregister in den Fällen des § 15 Abs. 1 HGB

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HandelsregisterDer unproblematische Fall: § 15 Abs. 2 HGB

„Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.“

eine richtig eingetragene und bekannte Tatsache muss ein Dritter nach 15 Tagen in jedem Fall gegen sich gelten lassen.

erfüllt Publikationszweck des Handelsregisters

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HandelsregisterDer unproblematische Fall: § 15 Abs. 2 HGB

„Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.“

Beispiel: A ist nach 15 Jahren als geschäftsführender Gesellschafter der A & B OHG zum 1.1.2008 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das wurde am 7.3.2008 eingetragen und bekannt gemacht. Ab dem 22.3.2008 kann sich die OHG jedem Dritten gegenüber darauf berufen, dass A mit ihr nichts mehr zu tun hat und insbes. keine Geschäfte mehr für die Gesellschaft abschließen kann.

gilt auch dann, wenn der Dritte darauf vertraut hat, dass A Gesellschafter sei und das Handelsregister nicht gelesen hat.

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HandelsregisterDer unproblematische Fall: § 15 Abs. 2 HGB

„Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.“

innerhalb der 15-Tage-Frist wird der Dritte noch geschützt, aber nur, wenn er nachweist, dass er die fragliche Tatsache (hier: Ausscheiden des A) weder kannte noch kennen musste

„Kennen“ bedeutet dabei: positive Kenntnis

„Kennenmüssen“ bedeutet Nicht-Kennen infolge von Fahrlässigkeit (z.B. der Dritte innerhalb der 15-Tage-Frist eine Nachricht von der OHG, dass A ausgeschieden sei, ungelesen weggeworfen hätte)

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HandelsregisterNegative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB

„Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.“

etwas, was hätte eingetragen werden müssen, wurde nicht eingetragen, wobei der Geschäftspartner gutgläubig ist

Folge ist, dass derjenige, der die Eintragung hätte vornehmen müssen, sich auf die fragliche Tatsache nicht berufen kann

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HandelsregisterNegative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB

„Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.“

Beispiel: Gesellschafter A ist aus der A, B & C OHG ausgeschieden. Das wird im Handelsregister nicht eingetragen. A schließt einige Tage nach seinem Austritt einen Vertrag im Namen der OHG.

Die OHG kann sich auf das Ausscheiden nicht berufen und wird so behandelt, als wäre A noch Gesellschafter. A könnte also z.B. noch Verträge zu Lasten der OHG abschließen.

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HandelsregisterNegative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB

Problemfall: A wird im Unternehmen des B Prokura erteilt. Ins Handelsregister wird das nicht eingetragen. Sechs Monate später wird A entlassen und die Prokura widerrufen. Auch das wird nicht eingetragen. Danach bestellt A für das Unternehmen bei D einen Mercedes SL 500. Muss B den Wagen bezahlen?

§ 15 Abs. 1 bezieht sich nur auf die jeweils letzte einzutragende Tatsache Handelsregister muss also nicht unrichtig sein!

Handelsregister ist richtig: A ist nicht Prokurist und ist auch nicht als solcher eingetragen trotzdem kommt es nur auf die letzte Pflichteintragung an Erlöschen wäre einzutragen gewesen, auch wenn die Erteilung nicht eingetragen war (§ 53 Abs. 2 HGB)

D kann Zahlung verlangen, sofern er gutgläubig war

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HandelsregisterPositive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB „Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so

kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekannt gemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.“

Diskrepanz zwischen Eintragung und Bekanntmachung

Beispiel: A ist aus der A, B & C OHG ausgeschieden, das wird auch richtig eingetragen. Fehlerhafterweise wird aber der Eintritt des A in die OHG bekannt gemacht.

entscheidend ist hier die Bekanntmachung, nicht die Eintragung

kein Schutz des Dritten bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Bekanntmachung (nicht: Kennenmüssen (fahrlässige Unkenntnis))

Im Beispiel kann sich daher die OHG nicht auf das Ausscheiden des A berufen.

Achtung: sind sowohl Eintragung als auch Bekanntmachung falsch, gilt § 15 Abs. 3 HGB erst recht

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III. Handelsrechtliche

Stellvertretung

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WiederholungStellvertretung im allgemeinen Zivilrecht

§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB

„Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.“

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WiederholungStellvertretung im allgemeinen Zivilrecht

§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB

„Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.“

eigene Willenserklärung des Vertreters im Namen des Vertretenen (sog.

Offenkundigkeitsgrundsatz) mit Vertretungsmacht

Prokura, §§ 48 ff. HGB Handlungsvollmacht, § 54 HGB Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

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Prokura, §§ 48 ff. HGBEntstehung

§ 48 Abs. 1 HGB

„Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.“

Erteilung durch Rechtsgeschäft

durch den Inhaber des Geschäftsbetriebs (Kaufmann!) durch seinen gesetzlichen Vertreter (Eltern, §§ 1629, 1629

BGB) höchstpersönlich und nicht übertragbar (keine

Unterprokura)

mittels ausdrücklicher Erklärung

keine stillschweigende Erteilung keine Anscheins- oder Duldungsprokura

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Prokura, §§ 48 ff. HGBEntstehung

Eintragung ins Handelsregister ist erforderlich, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung (deklaratorische Eintragung)

vgl. dazu § 53 Abs. 1 Satz 1 HGB

„Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.“

Wortlaut des § 53 HGB geht ersichtlich davon aus, dass Prokura auch ohne Eintragung entsteht

wirksame Vertretung auch ohne Eintragung der Prokura im Handelsregister

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Prokura, §§ 48 ff. HGBUmfang

??? „Welche Geschäfte darf der Prokurist schließen?“ ???

Grundsatz: § 49 Abs. 1 HGB

„Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.“

auch außergewöhnliche und branchenfremde Geschäfte

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Prokura, §§ 48 ff. HGBUmfang

??? „Welche Geschäfte darf der Prokurist schließen?“ ???

Grundsatz: § 49 Abs. 1 HGB

„Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.“

auch außergewöhnliche und branchenfremde Geschäfte

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Prokura, §§ 48 ff. HGBUmfang

??? „Welche Geschäfte darf der Prokurist schließen?“ ???

P1 ist Prokurist der Großbuchhandlung H. Hugendubel GmbH & Co. KG. Er kauft im Namen der Buchhandlung eine Schafherde.

P2 ist Prokurist eines im Handelsregister eingetragenen Restaurantbetreibers. Er kauft in dessen Namen ein Sportflugzeug.

P3 ist Prokurist einer in der Rechtsform der GmbH betriebenen Fleischwarenfabrik. Er kauft bei einer Versteigerung im Namen der Gesellschaft ein Barockgemälde.

Geschäfte des Prokuristen sind zwar branchenuntypisch, aber von § 49 Abs. 1 HGB gedeckt und deshalb wirksam

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

??? „Also kann der Prokurist alles machen, ?????? was auch der Kaufmann kann?“ ???

nein, auch seine Vertretungsmacht hat Grenzen:

geschriebene Grenzen des Handelsrechts (§ 49 Abs. 2 HGB)

ungeschriebene Grenzen des Handels-/Gesellschaftsrechts

allgemeine Grenzen des BGB

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

§ 49 Abs. 2 HGB: „Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.“

Hintergrund: Schutzbedürftigkeit des Unternehmensinhabers, weil…

Betriebsgrundstück meist bedeutendster Vermögenswert Ersatzbeschaffung eines Grundstücks nur eingeschränkt

möglich

Schutz wird durch die erforderliche besondere Befugnis gewährleistet (sog. Immobiliarklausel)

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

§ 49 Abs. 2 HGB: „Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.“

Veräußerung = Übertragung des Eigentums am Grundstück (Verfügungsgeschäft!)

Veräußerung nur bei Verlust des Eigentums Erwerb von Eigentum ist keine Veräußerung

Belastung = Einigung und Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld (Verfügungsgeschäft!)

Belastung setzt Eintragung im Grundbuch voraus Vermietung ist deshalb keine Belastung i.S.d. § 49 Abs. 2

HGB

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

Grundlagen- und Prinzipalgeschäfte sind ausgeschlossen

Änderung des Unternehmensgegenstandes

Satzungsänderungen

Änderung der Firma

Betriebseinstellung

Aufnahme von Gesellschaftern

Veräußerung oder Liquidation des Unternehmens

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

allgemeine Grenzen der Vertretungsmacht aus dem BGB gelten auch hier

Insichgeschäfte (§ 181 BGB) sind grundsätzlich unzulässig:

„Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“

Insichgeschäft zulässig, wenn es dem Prokuristen erlaubt wurde

Insichgeschäft zulässig, wenn das Geschäft lediglich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient (Verfügungsgeschäft)

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

??? „Kann Vertretungsmacht des Prokuristen beschränkt werden?“ ???

Grundsatz: § 50 Abs. 1 HGB

„Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.“

zur Erläuterung: § 50 Abs. 2 HGB

„Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.“

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGrenzen der Vertretungsmacht

??? „Kann Vertretungsmacht des Prokuristen beschränkt werden?“ ???

§ 50 Abs. 1 HGB: „Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.“

aber: Geschäftsinhaber kann Prokuristen bestimmte Geschäfte verbieten

keine Wirkungen im Außenverhältnis

Folge: Geschäftsinhaber wird verpflichtet

im Innenverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag) handelt Prokurist dann jedoch pflichtwidrig

Folge: Kündigung unter Umständen möglich

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Prokura, §§ 48 ff. HGBGesamtprokura

Fazit: Prokura ist für Geschäftsinhaber vorteilhaft, birgt jedoch auch Risiken

Risiken der Prokura können reduziert werden, indem die Vertretungsmacht des Prokuristen an die Mitwirkung anderer Personen gebunden wird

zwei Arten der Gesamtprokura:

echte Gesamtprokura

Mitwirkung eines anderen Prokuristen erforderlich

gemischte (unechte) Gesamtprokura

Mitwirkung eines organschaftlichen Vertreters erforderlich

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Prokura, §§ 48 ff. HGBechte Gesamtprokura

§ 48 Abs. 2 HGB

„Die Erteilung [der Prokura] kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).“

Prokurist dann nur mit einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt

Willenserklärung im Namen des Geschäftsinhabers nur bei Mitwirkung aller Gesamtprokuristen wirksam (sog. Aktivvertretung)

soll dem Geschäftsinhaber eine Willenserklärung zugehen, so genügt der Zugang bei einem der Gesamtprokuristen (sog. Passivvertretung)

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Prokura, §§ 48 ff. HGBgemischte (unechte) Gesamtprokura

Prokurist ist nur gemeinsam mit einem organschaftlichen Vertreter vertretungsberechtigt

nicht gesetzlich geregelt, aber angesichts § 48 Abs. 2 HGB zulässig („Erst-recht-Schluss“)

Bsp.: Bindung an die Mitwirkung eines GmbH-Geschäftsführers

oder OHG-Gesellschafters

unzulässige Gestaltungsvarianten:

Gesamtprokura mit einzigem Geschäftsführer (Geschäftsführer muss handlungsfähig bleiben, deshalb nur „halbseitig“ möglich)

Gesamtprokura mit dem Einzelkaufmann (Geschäftsinhaber kann nicht sein eigener Vertreter sein)

Gesamtprokura mit einem Handlungsbevollmächtigten (hat nicht die gleichen Befugnisse wie Prokurist)

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Prokura, §§ 48 ff. HGBErlöschen

§ 52 Abs. 1 HGB

„Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich,

unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.“

Prokura erlischt durch Widerruf

§ 168 Satz 1 BGB

„Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.“

Prokura erlischt auch durch Ende des Grundverhältnisses

(Bsp.: Kündigung des Arbeitsvertrags des Prokuristen)

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Prokura, §§ 48 ff. HGBErlöschen

Prokura erlischt auch durch den Tod des Prokuristen (höchstpersönliche Rechtsstellung, Schutz des Geschäftsinhabers)

aber: Prokura erlischt nicht beim Tod des Geschäftsinhabers, § 52 Abs. 3 HGB

Prokura erlischt bei Einstellung und Veräußerung des Handelsgeschäfts

Prokura erlischt, wenn der Geschäftsherr seine Kaufmannseigenschaft verliert

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBUmfang

§ 54 Abs. 1 HGB

„Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.“

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBUmfang

§ 54 Abs. 1 HGB

„Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.“

Vertretungsmacht nur für gewöhnliche, branchentypische Geschäfte

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBUmfang

§ 54 Abs. 1 HGB

„Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.“

Sinn und Zweck des § 54 HGB: Typisierung von Vollmachtsinhalten

§ 54 HGB kennt nur drei zulässige Arten der Handlungsvollmacht

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBUmfang

§ 54 Abs. 1 HGB

„Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.“

Generalhandlungsvollmacht (Betrieb eines Handelsgewerbes)

Arthandlungsvollmacht (bestimmte Art von Geschäften) Spezialhandlungsvollmacht (einzelne Geschäfte)

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBGrenzen der Vertretungsmacht

gesetzliche Beschränkung in § 54 Abs. 2 HGB:

„Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.“

rechtsgeschäftliche Beschränkung: § 54 Abs. 3 HGB

Beschränkung mit Wirkung nach außen möglich (anders als bei Prokura, § 50 Abs. 1 HGB)

aber nur bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis („kennen musste“, § 122 Abs. 2 BGB) des Dritten

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBGrenzen der Vertretungsmacht

Beispiel zu rechtsgeschäftlichen Beschränkungsmöglichkeiten:

Kaufmann K hat Viktor zu seinem Generalhandlungsbevollmächtigten ernannt. Dabei hat er ihn angewiesen, bei Investitionen über 50.000 € die Zustimmung des A einzuholen. Viktor schließt im Namen des K einen Vertrag über 60.000 €. Ist dieser wirksam?

weisungswidrige Geschäfte sind wirksam, wenn Dritter gutgläubig im Sinne des § 54 Abs. 3 HGB ist

Beschränkungen, mit denen der Geschäftsverkehr nicht rechnen muss, sind nach außen hin unwirksam

Vertrag über 60.000 € ist wirksam

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Handlungsvollmacht, § 54 HGBEinzelheiten

Person des Vollmachtgebers:

jedenfalls ein Kaufmann („Betrieb eines Handelsgewerbes“)

nach herrschender Meinung auch Kleingewerbetreibende

Erteilungsbefugnis:

Normalfall: der Kaufmann selbst Prokurist (§ 49 Abs. 1 HGB) Handlungsbevollmächtigter nur, wenn er entsprechende

Vollmacht hat (Gegenschluss zu § 58 HGB)

Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich und nicht möglich

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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

§ 56 HGB

„Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.“

setzt keine tatsächlich erteilte Vertretungsmacht voraus (anders als bei Prokura und Handlungsvollmacht)

§ 56 HGB unterstellt, dass Angestellte im Laden die übliche Vertretungsmacht haben („gilt als ermächtigt“)

Anscheinsvollmacht zugunsten des Ladenangestellten

Sinn und Zweck: Verkehrsschutz, Sicherung der Leichtigkeit des Handelsverkehrs

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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

§ 56 HGB

„Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.“

Voraussetzungen

„Laden“ oder „Warenlager“: Geschäftsraum, der für Kunden zugänglich und zum Abschluss von Geschäften bestimmt ist

„angestellt“: mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers tätig, auch Aushilfen und Tätigkeit auf Gefälligkeitsbasis

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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

§ 56 HGB

„Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.“

Rechtsfolge

Vollmacht für Verkäufe und Empfangnahmen, unabhängig vom Willen des Inhabers

weites Verständnis für „Verkäufe“: Rabatte, Eigenschaftszusicherungen, Entgegennahme von Mängelanzeigen, Übereignung, Abschluss Werkvertrag etc.

nicht: Ankäufe

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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

Ausnahme, wenn Kunde nicht gutgläubig ist

§ 56 HGB ist Spezialfall der Anscheinsvollmacht, deshalb gelten dieselben Grenzen wie dort

Kunde wird nicht geschützt, wenn er die fehlende Bevollmächtigung erkennt oder erkennen muss (fahrlässige Unkenntnis)

Bsp.: Hinweis auf fehlende Vertretungsmacht: „Zahlung nur an der Kasse“

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IV. Personengesellschaften

und juristische Personen

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Personengesellschaften und juristische Personen

BGB-Gesellschaft (GbR) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Stille Gesellschaft Europäische Wirtschaftliche

Interessenvereinigung (EWIV) Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Personengesellschaften

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Personengesellschaften und juristische Personen

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Aktiengesellschaft (AG) Kommanditgesellschaft auf

Aktien (KGaA)

Verein Stiftung Eingetragene Genossenschaft (eG) Versicherungsverein auf

Gegenseitigkeit (VVaG)

juristische Personen / Körperschaft des Privatrechts

juristische Personen / Kapitalgesellschaften

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Typusmerkmale der Personengesellschaften

Verband ist in seiner Existenz von den Mitgliedern abhängig

§ 727 Abs. 1 BGB: Auflösung der GbR bei Tod eines Gfters.

Mitglieder führen die Geschäfte selbst

§ 709 Abs. 1 BGB: Geschäftsführung bei GbR § 114 Abs. 1 HGB: Geschäftsführung bei OHG

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Typusmerkmale der Personengesellschaften

Einstimmigkeitsprinzip bei Abstimmungen

§ 119 Abs. 1 HGB: Beschlussfassung in der OHG

persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

§ 128 Satz 1 HGB: Gesellschafterhaftung in OHG § 128 Satz 1 HGB analog: Gesellschafterhaftung in GbR

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Typusmerkmale der juristischen Personen

Verband ist auf wechselnden Mitgliederbestand angelegt

Geschäftsführung durch angestellte Manager

§ 35 GmbHG: Geschäftsführer der GmbH § 76 AktG: Vorstand der AG

Mehrheitsprinzip bei Abstimmungen

§ 47 Abs. 1 GmbHG: Abstimmungen bei der GmbH § 133 Abs. 1 AktG: Abstimmungen bei AG

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Typusmerkmale der juristischen Personen

Gesellschaftsvermögen gehört der juristischen Person

§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG: eigene Rechtspersönlichkeit der AG

§ 13 Abs. 1 GmbHG: eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH

beschränkte Haftung der Mitglieder

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG § 13 Abs. 2 GmbHG „Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den

Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen“

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Typusmerkmale der juristischen PersonenZusätzliche Merkmale der Kapitalgesellschaften

bestimmtes Kapital steht als Haftungsmasse zur Verfügung

Sicherung durch Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung

Einfluss der Gesellschafter bemisst sich nach Höhe der Kapitalbeteiligung

§ 134 Abs. 1 Satz 1 AktG § 47 Abs. 2 GmbHG

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