CWS-Lackfabrik in Düren-Merken Teil A · STADT DÜREN Begründung zur 45. Änderung des...

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STADT DÜREN Begründung zur 45. Änderung des Flächennutzungsplans CWS-Lackfabrikin Düren-Merken Teil A Stand: Offenlage 07.01.2019

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STADT DÜREN

Begründung zur 45. Änderung

des Flächennutzungsplans

„CWS-Lackfabrik“ in Düren-Merken

Teil A

Stand: Offenlage

07.01.2019

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Teil A: Begründung

Inhaltsverzeichnis

1. VORBEMERKUNGEN 3

1.1 Planungsanlass 3 1.2 Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren 4 1.3 Fachgutachten 4 1.4 Umweltbericht 4

2. ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES 4

2.1 Lage und Abgrenzung 4 2.2 Bestand 5 2.3 Umgebung des Plangebietes 5

3. BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG 5

3.1 Landes- und Regionalplanung 5 3.2 Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes 6 3.3 Sonstige Planwerke 6

4. INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG 8

5. SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN 9

5.1 Städtebauliches Umfeld / Nutzungen 9 5.2 Immissionssituation 9 5.3 Orts- und Landschaftsbild 10 5.4 Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung 10 5.5 Boden / Gründung / Altlasten 11 5.6 Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft 12 5.7 Gewässerschutz 15 5.8 Klimaschutz und Klimaanpassung 16 5.9 Schutzgebiete, insbesondere FFH- und Vogelschutzgebiete 16 5.10 Störfallrecht 17 5.11 Wirtschaft / Land- und Forstwirtschaft 18 5.12 Ver- und Entsorgung 19 5.13 Verkehr 19 5.14 Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer sonstigen Planung 20 5.15 Belange des Hochwasserschutzes 20 5.16 Sachgüter / Sonstige Belange 20

6. FLÄCHENBILANZ 21

7. MASSNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG 21

8. ANLAGEN: 21

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1. VORBEMERKUNGEN

1.1 Planungsanlass

CWS ist seit über 50 Jahren größtes Unternehmen und wichtigster Arbeitgeber in Dü-

ren-Merken. Es werden zurzeit am Standort ca. 220 Mitarbeiter beschäftigt. Das Unter-

nehmen ist weltweit erfolgreich tätig auf dem Gebiet umweltfreundlicher Beschich-

tungstechnologien. Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand von Merken,

an der Katharinenstraße und wird östlich begrenzt durch das Flussauegebiet der Rur.

Für den Bereich des Firmengeländes CWS besteht seit dem Jahr 1982 der Bebau-

ungsplan Nr. 11/222, der in einem 2. Änderungsverfahren zwischen 2008-2010 an die

aktuellen Entwicklungsabsichten der Firma angepasst wurde. Parallel war es erforder-

lich, hierzu den Flächennutzungsplan zu ändern (19. FNP-Änderung).

Planungsinhalte der damaligen umfangreichen Änderungen waren u.a. die Herstellung

einer neuen Betriebszufahrt, Regelungen zum Immissionsschutz durch differenzierte

Festsetzung von Emissionskontingenten sowie die Bereitstellung von Wohngrundstü-

cken auf heute unbebauten Flächen nördlich des Firmengrundstücks. Im damaligen

Änderungsverfahren wurde lediglich der Teilbereich A – Gewerbe- und Industriebereich

zur Rechtskraft gebracht. Der Teilbereich B, der die nördlich angrenzende Wohnbe-

bauung und Betriebszufahrt zur Paulstraße zum Inhalt hatte, wurde nicht zur Rechts-

kraft gebracht.

Das Firmengelände ist heute noch über die westlich gelegene Katharinenstraße er-

reichbar. Künftig wird die Firmenanbindung für den Lieferverkehr und für Teile der Be-

legschaft allerdings über die K 35n erfolgen. Die K 35n soll als Ortsumgehung der Ent-

lastung der Ortschaft von Durchgangsverkehren dienen und verläuft ab der Paulstraße

in südöstlicher Richtung am Firmengelände vorbei. Somit besteht die Möglichkeit einer

neuen Betriebszufahrt statt der bestehenden Anbindung über die Katharinenstraße.

Ausgelöst durch diese neue Anbindung ist die Anpassung der für das Gebiet bereits

bestehenden Bauleitplanung an die aktuellen Gegebenheiten und die zukünftigen Ent-

wicklungserfordernisse des Unternehmens beabsichtigt, insbesondere sollen im Süden

des Betriebsgeländes im Bereich der neuen Betriebszufahrt Mitarbeiterstellplätze und

eine neue Logistikhalle entstehen.

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Düren stellt für den Bereich der geplan-

ten Mitarbeiterstellplätze und Logistikhalle derzeit Flächen für die Landwirtschaft dar.

Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die Be-

triebsabläufe durch eine neue Hauptzu- und ausfahrt des Betriebs zu optimieren u. a.

durch die oben beschriebenen Stellplatzfläche und Logistikhalle. Dies setzt voraus,

dass diese Flächen im Zuge der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes als ge-

werbliche Baufläche dargestellt werden. Gleichzeitig zum Bebauungsplanverfahren,

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11/222, ist daher eine Änderung des Flächen-

nutzungsplanes im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Ziel der vorliegenden FNP-Änderung ist daher die Schaffung der planungsrechtlichen

Voraussetzungen für die oben beschriebene Gebietsumwandlung unter Berücksichti-

gung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

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1.2 Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren

Das Verfahren beruht auf den folgenden gesetzlichen Grundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Novem-

ber 2017 (BGBl. I S. 3634)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung

des Planinhalts - Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990

(BGBI. 1991 I, S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai

2017 (BGBl. S. 1057)

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO) in der Fassung

der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in

Kraft getreten am 28. Juni 2017.

Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss bzw. Beschluss zur Änderung im Ausschuss für

Stadtentwicklung und Umwelt am 19.06.2018 wurde im Sommer / Herbst 2018 die

frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange / Behörden und der Öffentlich-

keit im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zur 3. Änderung des Bebauungspla-

nes Nr. 11/222 durchgeführt.

Parallel erfolgte die Landesplanerische Anfrage gem. § 34 Abs. 1 LPlG für die FNP-

Änderung.

1.3 Fachgutachten

Artenschutz: Artenschutzprüfung (ASP) nach den §§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe I (Vorprüfung) zur geplanten 3. Ände-rung des Bebauungsplanes Nr. 11/222 „CWS-Lackfabrik“ in Düren-Merken, Dipl.-Biol. Horst Klein, Köln

1.4 Umweltbericht

Gem. § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussicht-

lichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht be-

schrieben werden. Der Umweltbericht wurde erstellt vom Büro für Landschafts- und

Freiraumplanung Guido Beuster, Erkelenz und bildet einen gesonderten Teil der Be-

gründung (Begründung Teil B).

2. ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES

2.1 Lage und Abgrenzung

Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes liegt am südlichen Ortsrand des

Dürener Stadtteils Merken unmittelbar südlich an das bestehende Betriebsgelände an-

grenzend, umfasst eine Fläche von ca. 0,62 ha und ist begrenzt:

östlich durch den Wirtschaftsweg zum Flussauegebiet der Rur,

nördlich durch die gewerblichen Bauflächen der CWS-Lackfabrik,

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westlich durch den Mühlenteich und

südlich durch landwirtschaftliche Flächen in der Flur „Zum Krähenacker“.

Die Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.

2.2 Bestand

Das Firmengelände mit den Produktions- und Verwaltungsgebäuden der Firma CWS

Lackfabrik GmbH & Co. KG umfasst die nördlich angrenzenden Flächen des Ände-

rungsbereichs. Die seit 154 Jahren in Familienbesitz befindliche Firma stellt Pulverla-

cke und Kunstharze her. Seit Januar 2004 besteht CWS aus der Holding und den pro-

duzierenden Betriebe ATCOAT GmbH und CWS Powder Coatings GmbH.

Die Erweiterungsfläche im Süden (Änderungsbereich) ist heute überwiegend acker-

baulich genutzt und verpachtet. Die Pacht ist bereits ausgelaufen bzw. endet für das

Flurstück 4 im Herbst 2018. Entlang der südlichen Grenze besteht eine grasig-krautig

bewachsene Fläche, entlang des Mühlenteichs (hier außerhalb des Geltungsberei-

ches) ein Gehölzstreifen.

Die jetzt im Zuge der 45. Änderung vorgesehene Erweiterung befindet sich im Gel-

tungsbereich des Ursprungsbebauungsplans Nr. 11/222, festgesetzt ist in diesem Be-

reich Fläche für die Landwirtschaft (im Süden).

Aus geologischer Sicht befindet sich der Baugrund im Übergangsbereich zwischen (1)

Ablagerungen der quartärzeitlichen Niederterrasse, der (2) holozänen Auenterrassen

und (3) fluviatilen Bach - und Flussablagerungen.1

2.3 Umgebung des Plangebietes

Nördlich grenzen die gewerblichen Bauflächen der CWS-Lackfabrik mit ihren produkti-

ons- und Verwaltungsgebäuden an. Östlich ist das Plangebiet mit Freiflächen umgeben

(Äcker und östlich Auebereiche der Rur). Südlich und südöstlich wird das Plangebiet

zukünftig von der Kreisstraße K35 umgeben sein.

Wesentliches prägendes Element ist der Lendersdorfer Mühlenteich, das die Ackerbe-

reiche sowie das Werksgelände von CWS von Süden her teilt und weiter im Norden in

die Rur fließt.

2.3.1 Störfallbetriebe

Das Plangebiet liegt gem. Auskunft der Bezirksregierung Köln im Rahmen der frühzei-

tigen Beteiligung im Achtungsabstand eines Störfallbetriebes (Julius Hoesch

GmbH&Co. KG), siehe hierzu Kap. 5.2.1.

3. BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG

3.1 Landes- und Regionalplanung

Im Landesentwicklungsplan2 ist die Stadt Düren als Mittelzentrum eingestuft, der Stadt-

teil Merken als zum Mittelzentrum zugehöriger Siedlungsraum.

Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Aachen, ist das Plan-

gebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Innerhalb der Allgemeinen

1 Stellungnahme Geologischer Dienst NRW, 05.07.2018 2 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 08.02.2017

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Siedlungsbereiche sollen u.a. gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und

Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe dargestellt bzw. festgesetzt werden. Die

angedachte Flächennutzungsplanänderung entspricht somit den Zielen der Regional-

planung.

Das Plangebiet liegt am südlichen Rand innerhalb dieses ASB an der Grenze zum All-

gemeinen Freiraum- und Agrarbereich. Östlich schließen die Rurauen an, die im Regi-

onalplan mit der zusätzlichen Symbolik Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ dargestellt

sind. Südlich grenzen ebenfalls Freiraum- und Agrarbereiche mit der Schutzfunktion

„Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ an.

3.2 Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düren ist der Geltungsbereich

überwiegend als gewerbliche Baufläche dargestellt (Betriebsgelände CWS-Lackfabrik).

Lediglich der Erweiterungsbereich (geplante Mitarbeiterstellplätze und Logistikhalle) ist

als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Es erfolgt daher eine Änderung des Flächen-

nutzungsplanes im Parallelverfahren.

Außerdem sind im Erweiterungsbereich Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur

Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt. Diese Flächen werden

bis zur südlichen und östlichen Grenze zurückgenommen. Bislang sind hier noch keine

Maßnahmen umgesetzt worden.

Abbildung 1: Bisher gültiger Flächennutzungsplan, wirksam seit 19.05.1999 Quelle: Stadt Düren

3.3 Sonstige Planwerke

Landschaftsplan

Der Geltungsbereich der 45. Flächennutzungsplanänderung liegt im Geltungsbereich

des Landschaftsplans 2 „Ruraue“ des Kreises Düren. Im Geltungsbereich ist das Land-

schaftsschutzgebiet Nr. 2.3-15 festgesetzt.

Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten bei der Aufstellung,

Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans widersprechende Darstellun-

Bereich der 45. Än-derung des FNP

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gen und Festsetzungen außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Be-

teiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Hierzu ist

die Offenlage des Planentwurfes abzuwarten.

Planungen zur K 35n

Zur Entlastung von Durchgangsverkehren ist eine Ortsumgehung von Merken geplant

(K 35n). Diese Ortsumgehung Merken ist eine Maßnahme aus dem geänderten Braun-

kohlenplan Inden II aus 2009. Der Kreis Düren arbeitet seit dem in enger Abstimmung

mit der RWE Power AG an der Umsetzung dieses Straßenbauprojektes. Eine Umwelt-

verträglichkeitsstudie vom Kreis Düren wurde zwischen 2008 und 2010 durchgeführt,

gefolgt von einer Linienabstimmung 2010. 2015 erfolgte der Planfeststellungsbe-

schluss.

Die Ortsumgehung soll an der K 42 / K 35 beginnen. Im weiteren Verlauf führt sie über

die L 257 südöstlich an Merken vorbei und endet an der B 56 bei Huchem-Stammeln.

Es ist beabsichtigt, den dritten Bauabschnitt zwischen L 257 (KVP Roermonder Straße

/ Paulstraße) bis zur Peterstraße bis zum Herbst 2018 fertigzustellen. Damit werden

die straßenbautechnischen Voraussetzungen für die neue Hauptzufahrt zur CWS-

Lackfabrik geschaffen sein.

Abbildung 2: Neubau der K 35n – Ortsumgehung Merken, geplanter Bauablauf, Quelle: RWE Power AG / Kreis Düren

Dorfentwicklungskonzept

Der Dorfentwicklungsplan für Merken wurde im Jahr 2010 durch das Aachener Pla-

nungsbüro Urgatz und unter intensiver Beteiligung der Merkener Bürgerinnen und Bür-

ger erarbeitet und vom Rat der Stadt Düren als Handlungskonzept einstimmig be-

schlossen. Das Konzept formuliert für Merken ein Maßnahmenpaket, das dazu beitra-

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gen soll, die Wohn- und Lebensqualität im Ort vor dem Hintergrund des heranrücken-

den Braunkohletagebaus Inden II auf Dauer zu erhalten und zu verbessern. Im Jahr

2017 wurde eine Fortschreibung durchgeführt mit dem Ziel, auf der Grundlage neuerer

Untersuchungen und Entwicklungen die damals festgelegten Entwicklungsziele zu

überprüfen und ggf. zu aktualisieren.

Die Fortführung des Dorfentwicklungsplans ist für Merken vor dem Hintergrund des

nun unmittelbar angrenzenden Tagebaubetriebes weiterhin von höchster Wichtigkeit.

Übergeordnete Ziele der Dorfentwicklung sind dabei der Erhalt und die Verbesserung

der Wohn- und Lebensqualität in Merken.

Wasserrahmenrichtlinie

Durch das Plangebiet fließt der Lendersdorfer Mühlenteich. Dieser dokumentiert die

Jahrhunderte alte gewerbliche Nutzung des Wassers. Für den Bereich unmittelbar an

das Betriebsgelände der CWS angrenzend ist gem. Umsetzungsfahrplan zur Umset-

zung der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Bereich der Mittleren Rur im Plangebiet der

Strahlursprung SU _2 eingetragen. Als Maßnahmen für diesen Bereich, der sich süd-

lich bis weit über den Derichsweiler Bach erstreckt, sind definiert: Beseitigung / Mini-

mierung von Rückstau, Rückbau /Ersatz von Sohlverbau, Extensivierung / Aufgabe der

Nutzung.

4. INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG

Entsprechend der beabsichtigten Erweiterung des Betriebsgeländes der CWS-

Lackfabrik und der Anlage einer neuen Hauptzufahrt, verbunden mit der Errichtung

neuer Mitarbeiterstellplätze und einer Logistikhalle ist im Änderungsbereich die Darstel-

lung von gewerblichen Bauflächen statt Flächen für die Landwirtschaft Inhalt der vor-

liegenden Flächennutzungsplanänderung. Ebenso wird die Darstellung „Flächen für

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ in

diesem Bereich zurückgenommen.

Abbildung 3: 45. Änderung des Flächennutzungsplanes Quelle: Stadt Düren, Planungsgruppe MWM

Bereich der 45. Än-derung des FNP

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Es handelt sich hier um angemessene, geringfügige Flächenerweiterungen für den

Gewerbe- und Industriebetrieb, die notwendig werden, um Betriebsabläufe und äußere

Erschließung zu optimieren. Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes ist be-

reits konkret vorgesehen, neue Mitarbeiterstellplätze anzulegen. Mittelfristig soll hier

außerdem eine neue Logistikhalle entstehen. Durch die neue Umgehungsstraße K35n

werden diese Stellplätze und ein Großteil des betrieblichen Verkehrs über die neue

Hauptanbindung reibungslos an das überörtliche Streckennetz angebunden.

5. SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN

5.1 Städtebauliches Umfeld / Nutzungen

Die Flächennutzungsplanänderung um das Gewerbe- und Industrieareal dient der Si-

cherung des bestehenden Betriebes und bereitet durch die geringfügige südliche Er-

weiterung der gewerblichen Baufläche die Schaffung einer neuen Hauptanbindung von

der K35n und die Errichtung neuer Mitarbeiterstellplätze in den Bereich der neuen Be-

triebszufahrt vor. Mittelfristig soll hier außerdem eine neue Logistikhalle entstehen.

Aufgrund der auf nachfolgender Ebene getroffenen Festsetzungen und der Zuordnung

der Erweiterungsflächen mit Abstand zur schutzbedürftigen Bebauung ist verträgliches

Einfügen in die bestehenden Strukturen gewährleistet.

5.2 Immissionssituation

5.2.1 Gewerbelärm

Die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-

verhältnisse ist eine zentrale Aufgabe der Bauleitplanung. Bereits im Jahr 2008 wurde

auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung daher feinkörnig untersucht, ob durch die

bestehende Industrienutzung Beeinträchtigungen der angrenzenden bestehenden und

geplanten Bebauung entstehen. Für das jetzige parallel durchgeführte 3. Änderungs-

verfahren des Bebauungsplanes wurden erneut gutachterliche Aussagen zum Gewer-

belärm erarbeitet und in der Planfassung entsprechend berücksichtigt.

Dabei werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Festsetzung von

maximal zulässigen Emissionskontingenten LEK auch die außerhalb liegenden schüt-

zenswerten Nutzungen (Katharinenstraße) berücksichtigt. Grundlage der Emissions-

kontingentierung ist eine umfassende, vom Gutachter durchgeführte schalltechnische

Gesamtaufnahme.

Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens ist darstellbar, dass für die bestehenden

Wohngebäude Katharinenstraße und geplanten Nutzungen (MI-Gebiet) aufgrund der

Betriebsausübung keine Lärmbeeinträchtigungen hervorgerufen werden. Durch diese

Festsetzung wird sichergestellt, dass das Gesamtemissionsverhalten aller künftigen,

im Plangebiet ansässigen Betriebe im zulässigen Rahmen bleibt. Die Gewerbe- und

Industriegebiete sind unter diesen Voraussetzungen mit den entsprechenden Emissi-

onskontingenten gegliedert.

5.2.2 Geruch / Erschütterungen / Staub

Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden durch den Ausschluss bestimmter

Abstandsklassen gem. Abstandsliste 2007 auch sonstige Immissionen (Geruchsbeläs-

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tigungen, Staub, Erschütterungen etc.), die sich störend auf die umgebenden Nutzun-

gen auswirken könnten, weitestgehend vermieden.

5.3 Orts- und Landschaftsbild

Das Plangebiet und die westlich angrenzende Umgebung sind bereits heute durch

Wohn- und Gewerbebebauung geprägt. Positiv wirken sich die Gehölzbestände um

den Mühlenteich aus, die das Betriebsgelände als die “Fabrik im Grünen“ auszeichnen.

Da gewerblich genutzte Gebiete oftmals durch großvolumige Gebäudestrukturen ohne

stadtgestalterische Qualitäten geprägt sind, ist eine Beeinträchtigung des Ortsbildes

längst vorhanden. Als gewachsener Betrieb mit den bestehenden Grünstrukturen und

der Begrenzung der Gebäudehöhen für künftige Entwicklungen sind in Anbetracht der

45. Änderung des Flächennutzungsplans in Form einer geringfügigen Erweiterung des

Gewerbe-/ Industriebetriebs Richtung Freiraum die Auswirkungen auf das Orts- und

Landschaftsbild jedoch verträglich.

5.4 Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhal-tenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer o-der städtebaulicher Bedeutung

Gem. Stellungnahme des LVR Landschaftsverband Rheinland, Dezernat Kultur und

Landschaftliche Kulturpflege im Rahmen der Offenlage3 wurden folgende Informatio-

nen mitgeteilt:

Das Plangebiet befindet sich sowohl im KLB 24.02 „Mittlere Rur - Nideggen" des kultur-

landschaftlichen Fachbeitrags zur Landesentwicklungsplanung in Nordrhein-Westfalen

als auch im KLB 126 „Mittlere Ruraue bei Düren" des Fachbeitrags Kulturlandschaft

zum Regionalplan Köln. Wertgebende Merkmale des KLB „Mittlere Rur - Nideggen"

sind eine Gewerbe- und Industrielandschaft mit wasserbautechnischen Anlagen und

des KLB „Mittlere Ruraue bei Düren" u.a. die Mühlenteiche. Das Plangebiet wird vom

Lendersdorfer Mühlenteich durchflossen. Darüber hinaus kann das erhaltene geoar-

chäologische Archiv in den Ablagerungen der Aue betroffen sein. Ziele sind u.a. das

Bewahren und Sichern der Elemente und Strukturen, von Ansichten und Sichträumen

von historischen Stadt- und Ortskernen sowie des industriekulturellen Erbes, das Si-

chern linearer Strukturen und das Bewahren und Sichern archäologischer und paläon-

tologischer Bodendenkmäler in ihrem Kontext.

Da im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan die wertgebenden Elemente,

insbesondere das industrielle Erbe, lineare Grünstrukturen sowie das Bodendenkmal

erhalten bleiben und gesichert werden, steht die Planung den Zielen des o. g. Fachbei-

trags nicht entgegen.

Belange des Denkmalschutzes werden nach derzeitigem Kenntnisstand durch die Än-

derung des Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt.

Westlich an die Planänderung angrenzend verläuft ein neuzeitlicher Mühlengraben

(Lendersdorfer Mühlenteich), der als ortsfestes Bodendenkmal und Baudenkmal unter

Schutz steht. Die 45. FNP-Änderung dient der langfristigen Sicherung und Entwicklung

des ansässigen Betriebes CWS-Lackfabrik. Mit der parallel in Aufstellung befindlichen

3. Änderung des BP 11/222 wird der Mühlengraben als Funktionsgewässer gesichert

und eine dauerhafte und ungestörte Haltung gewährleistet, die begleitenden Uferge-

3 Stellungnahme vom 12.07.2018

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hölze bleiben erhalten und die wasserrechtlichen Vorgaben werden auf Ebene der ver-

bindlichen Bauleitplanung und im Weiteren Verfahren berücksichtigt.

Bauliche Maßnahmen, die den Mühlenteich tangieren, sind erlaubnispflichtig nach § 9

DSchG NRW. Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Düren und das LVR-Amt für

Denkmalpflege im Rheinland sind frühzeitig zu beteiligen.

Das Vorkommen von sonstigen Bodendenkmälern ist zurzeit nicht bekannt.

5.5 Boden / Gründung / Altlasten

Bodengutachten für Bereiche der Lackfabrik wurden durchgeführt.

Da das Plangebiet der CWS-Lackfabrik und somit ggf. der Änderungsbereich des Flä-

chennutzungsplans in einem Bomben- und Kampfgebiet mit starkem Granatbeschuss

liegt, wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine geophysikalische Unter-

suchung der zu überbauenden Flächen vor Baubeginn empfohlen. Sofern es nach

1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945

abzuschieben. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weite-

ren Vorgehensweise ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düs-

seldorf zu beteiligen.

5.5.1 Altlasten

Im nördlich angrenzenden Betriebsgelände befinden sich mehrere Altlastenverdachts-

flächen, die im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11/222 beschrieben

und bewertet werden:

AV 007b / Dn 134 - Aschedeponie bei Lackfabrik Merken

AV 280 / Dn 740 - verfüllter Teich Katharinenstraße

Dn 739 Bombentrichter

Dn 2354 / potentieller Altstandort 128 – Lackfabrik

Innerhalb des Änderungsbereiches bestehen keine Hinweise auf Altlastverdachtsflä-chen.

5.5.2 Baugrundverhältnisse

Das Plangebiet liegt im Auegebiet, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der

Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.

Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und haben eine geringe Tragfä-

higkeit. Bei der Bebauung sind gegebenenfalls besonders bauliche Maßnahmen, ins-

besondere im Gründungsbereich erforderlich.

5.5.3 Grundwasserverhältnisse

Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grund-

wasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert

sein, wie es im Plangebiet aufgrund des Braunkohletagebaus vorherrschend ist. Die

Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der

Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben (siehe

Kap. 5.5.4).

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Aus diesen Gründen und den Empfehlungen des Geologischen Dienstes sind die Bau-

grundeigenschaften, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und das Set-

zungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Der höchstmögliche

Wasserstand, der oberflächennah auftreten kann, ist in Erfahrung zu bringen.

5.5.4 Bergbauliche Situation

Darüber hinaus weist die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie4, auf

Folgendes hin:

Der Planungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Ro-

er-Gau“. Nach Unterlagen der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie

bestehen für den Bereich keine Informationen über mögliche zukünftige, betriebsplan-

mäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten.

Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des

Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.

Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der

Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zu-

nahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabensgebiet in

den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist

nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwieder-

anstieg zu erwarten.

Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei

einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bo-

denbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu

Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflur-

abstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und

Vorhaben Berücksichtigung finden.

5.5.5 Seismologie

Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (S=

Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung gemäß der Karte der

Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland

1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung

April 2005). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden

bautechnischen Maßnahmen aufgeführt, die bei Baurealisierung zu beachten sind.

5.6 Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft

5.6.1 Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB / Eingriffe in Natur und Landschaft

Mit der hier beschriebenen Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt die Umwand-

lung einer Fläche für die Landwirtschaft in eine gewerbliche Baufläche.

Damit verbunden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind zunächst die Er-

möglichung einer höheren Versiegelung und somit Beeinträchtigungen von Tiere und

Pflanzen, des Bodens und des Wasserhaushaltes, die Beanspruchung von landwirt-

schaftlich genutzten Flächen sowie die Veränderung des Landschaftsbildes.

4 gem. Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, 18.07.2018

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Der Umweltbericht bewertet die Auswirkungen auf die Schutzgüter ausführlich. Im Er-

gebnis sind erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Mensch einer-

seits und Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima andererseits sowie Kultur-

und Sachgütern nicht zu erwarten.

Die durch die 45. Änderung des FNPs ermöglichte künftige Überbauung des bisher

unbebauten Bereichs führt zwangsläufig zu einem Verlust der Funktionen der Böden,

wozu auch die Speicherung von Niederschlagswasser zählt. Die Versickerung wird un-

terbunden, der Oberflächenabfluss erhöht sich. Die neuversiegelten Flächen führen zu

einer geringfügigen Verstärkung der negativen, klimatischen Wirkung.

Die Planung entspricht aber durch Fortentwicklung eines bestehenden Betriebs dem

Planungsgrundsatz der Innenentwicklung, auch wenn heutige Freiflächen am Rand

des Gebietes in Anspruch genommen werden.

Unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnah-

men auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, insbesondere durch Erhalt und Er-

gänzung von Grünstrukturen, wird derzeit von nur geringen, erheblichen nachteiligen

Auswirkungen ausgegangen.

Im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes wurde eine Eingriffs-

Ausgleichsbilanzierung erstellt und nachgewiesen, dass durch Ausgleichsmaßnahmen

(Flächen für Maßnahmen nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB bzw. Grünflächenfestsetzungen

nach § 9 (1) Nr. 15 BauGB) im Plangebiet der Eingriff ausgeglichen werden kann.

5.6.2 Artenschutzprüfung Stufe 1

Im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes wurde eine Artenschutzprüfung

Stufe I vom Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung, Dipl.-Ing. Guido Beuster, Er-

kelenz in Zusammenarbeit mit Dipl.-Biol. Horst Klein, Köln erstellt.5 Die Artenschutzprü-

fung ist als Anlage beigefügt. Die wesentlichen Ergebnisse werden im Folgenden ver-

kürzt wiedergegeben:

Nach erfolgter Bestandsaufnahme und Auswertung vorliegender Stellungnahmen und

Gutachten wurden für die zusammengestellten planungsrelevanten Arten anhand ihrer

ökologischen Ansprüche und des Lebensraumangebotes im Betrachtungsraum einge-

schätzt, ob ein (regelmäßiges) Vorkommen im Wirkungsbereich zu erwarten ist. Für Ar-

ten, bei denen Vorkommen im Wirkungsbereich nicht mit hinreichender Sicherheit aus-

geschlossen werden kann, erfolgt eine nähere Betrachtung hinsichtlich der möglichen

Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.

Im Folgenden wurden für die planungsrelevanten Arten, für die ein Vorkommen im

möglichen Wirkungsbereich des Vorhabens nachgewiesen wurde bzw. theoretisch

denkbar ist, die möglichen Betroffenheiten durch vorhabensbedingte Wirkungen darge-

stellt und im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände be-

wertet. Dabei werden jeweils mögliche Tötungstatbestände, Schädigungstatbestände

und Störungstatbestände beschrieben.

5 Vgl. Artenschutzprüfung (ASP) nach den §§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe I (Vorprüfung) zur

geplanten 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11/222 „CWS-Lackfabrik“ in Düren-Merken, Dipl.-Biol. Horst Klein, Köln, 28.11.2018

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Für den Betrachtungsraum werden Fledermausarten, Haselmaus und im Bereich des

Mühlenteiches der Europäische Biber als potenziell vorkommend eingestuft. Die pla-

nungsrelevanten Vogelarten Bluthänfling, Feldsperling, Kuckuck, Mäusebussard,

Nachtigall, Star, Waldkauz werden als potenzielle Brutvögel in Gehölzen am Mühlen-

teich und in der geplanten Erweiterungsfläche eingestuft, die Arten Feldlerche, Kiebitz,

Rebhuhn, Wiesenpieper als mögliche Brutvögel in Offenlandbereichen in der Umge-

bung des (erweiterten) Plangebietes. Weitere planungsrelevante Arten werden als

Gastvögel für den Betrachtungsraum eingestuft. Für Individuen der planungsre-

levanten Amphibienart Springfrosch könnten der geplante Erweiterungsbereich und die

von Baugrenzenanpassung betroffenen Bereiche theoretisch als Landhabitate fungie-

ren.

Der Europäische Biber wird für den Bereich des Mühlenteiches als potenziell vor-

kommend eingestuft. Bei der Ortsbegehung fand sich kein Hinweis auf eine aktuelle

Anwesenheit der Art im Betrachtungsraum. Die bisherige Baugrenze entlang des Müh-

lenteiches wird beibehalten und auf Höhe des Erweiterungsbereiches weitergeführt, so

dass ein mehr als 10 m breiter Randstreifen zwischen Ufer und Baugrenze verbleibt.

Verbotstatbeständliche Gefährdungen von Individuen, Lebensraumverluste und Stö-

rungen im Zusammenhang mit der Bebauung und Nutzung der Erweiterungsfläche

sind vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten.

Die Haselmaus könnte von Tötungsrisiken und Verlusten von Fortpflanzungs-

/Ruhestätten betroffen sein, falls Eingriffe in den Gehölzbestand am Mühlenteich oder

den Gehölzstreifen im Erweiterungsbereich erfolgen. Anlagebedingte Inanspruchnah-

men werden durch entsprechende Festlegung der Baugrenzen bzw. Festsetzungen

(als Grünfläche bzw. Fläche zum Erhalt) vermieden. Baubedingte Eingriffe sind eben-

falls zu vermeiden. Somit kommt es für die Art nicht zu verbotstatbeständlichen Tö-

tungsrisiken und Lebensraumverlusten. Nennenswerte Störwirkungen sind ebenfalls

nicht zu erwarten, so dass insgesamt keine Verbotstatbestände erfüllt werden.

Für Fledermausarten ergeben sich keine möglichen Tötungsrisiken und Quartierver-

luste, da nicht in Baumbestände eingegriffen wird, die Quartiere aufweisen könnten.

Mögliche Störungen lichtempfindlicher Fledermausarten durch Lichtemissionen können

ggf. durch entsprechende Anpassung der Planung von Außenbeleuchtungen vermie-

den werden.

Für die als potenzielle Brutvögel in Gehölzen am Mühlenteich bzw. im Erweiterungsbe-

reich eingestuften Vogelarten Bluthänfling, Feldsperling, Kuckuck, Mäusebussard,

Nachtigall, Star, Waldkauz kommt es nicht zu direkten Gefährdungen und Lebens-

raumverlusten (Zerstörungen von Fortpflanzungs-/Ruhestätten), da anlagebedingte In-

anspruchnahmen der Gehölze durch entsprechende Festlegung der Baugrenzen bzw.

Festsetzungen vermieden werden und Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Ein-

griffe vorzusehen sind. Für diese Arten treten auch keine verbotstatbeständlichen

Störwirkungen ein.

Für die als potenzielle Brutvögel im Offenland in der Umgebung des (erweiterten)

Plangebietes eingestuften Arten Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wiesenpieper erge-

ben sich durch das Vorhaben ebenfalls keine Lebensraumverluste oder Störungen, die

Verbotstatbestände auslösen könnten. Mögliche Lebensräume südlich bzw. östlich der

K 35n sind im Vergleich zu den Störwirkungen der Straße allenfalls von geringfügigen

Störungen durch die geplante Erweiterung betroffen. Das Offenland westlich des Müh-

lenteiches ist durch Ufergehölze des Gewässers optisch abgeschirmt.

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Für planungsrelevante Arten, die im Betrachtungsraum als mögliche Gastvögel einge-

stuft werden, ergeben sich ebenfalls keine relevanten Gefährdungen, Lebensraumver-

luste und Störungen. Der Vorhabensbereich bietet für keine dieser Arten mögliche es-

senzielle Teillebensräume.

Das Eintreten des Tötungstatbestandes kann für im Vorhabensbereich potenziell vor-

kommende planungsrelevante und nicht-planungsrelevante Brutvogelarten durch zeitli-

che Vorgaben für Eingriffe in Vegetationsflächen, ggf. auch durch Kontrollen betroffe-

ner Bereiche auf Bruten vor Durchführung der Eingriffe (und ggf. weitere Schutzmaß-

nahmen) vermieden werden.

Im Bereich der Erweiterungsfläche und der Baugrenzenanpassung könnten theoretisch

einzelne Individuen der planungsrelevanten Amphibienart Springfrosch auftreten. An-

gesichts der geringen Eignung als Landhabitat, der geringen Flächengröße und der

Zerschneidungswirkung der unmittelbar südlich bzw. östlich des (erweiterten) B-

Plangebietes verlaufenden K 35n ist aber allenfalls mit wenigen Einzelindividuen zu

rechnen. Nicht auszuschließende (geringe) Risiken einer Tötung und eines Verlustes

von Landhabitaten als Fortpflanzungs-/Ruhestätten werden durch das Freihalten von

Gehölz- und Saumbereichen am Mühlenteich und im südlichen Erweiterungsbereich

(als bevorzugten Aufenthaltsbereichen der Art) weiter reduziert. Daher sind für den

Springfrosch weder eine verbotstatbeständliche Erhöhung des Tötungsrisikos noch ei-

ne Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten in Verbindung mit einer Beeinträchti-

gung der ökologischen Funktion zu prognostizieren.

Der Mühlenteich wird trotz eingeschränkter Lebensraumeignung als potenzieller Le-

bensraum der planungsrelevanten Libellenarten Asiatische Keiljungfer und Grüne

Flussjungfer eingestuft. Das geplante Vorhaben ist nicht mit Eingriffen in oder (für Li-

bellen relevanten) Störwirkungen auf den Mühlenteich verbunden. Verbotstatbestände

können ausgeschlossen werden.

Die Stufe I der ASP kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei Beachtung

der in Kapitel 7 des Gutachtens formulierten Vermeidungsmaßnahmen für keine der

potenziell vorkommenden Arten Gefährdungen oder Beeinträchtigungen eintreten, die

Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG auslösen könnten. Die Vermeidungsmaßnah-

men wurden entsprechend im vorliegenden Bebauungsplan durch zeichnerische und

textliche Festsetzungen übernommen. Somit ist für keine der potenziell vorkom-

menden Arten eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände in der Stufe II der

ASP erforderlich.

5.7 Gewässerschutz

Die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes grenzt im Süden an den Lendersdorfer

Mühlenteich. In der verbindlichen Bauleitplanung wird durch Übernahme des gesetzli-

chen Gewässerrandstreifens (im Erweiterungsbereich 5,0 m, im Bestandsgebiet 3,0

m), durch Grünflächenfestsetzungen und Rücknahme von Baugrenzen dem Gewäs-

serschutz ausreichend berücksichtigt.

Gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz - WHG i. V. m. § 31 Landeswassergesetz - LWG

NRW ist der Gewässerrandstreifen in seiner Funktion zu erhalten, u.a. sind folgende

Maßnahmen und Handlungen ausgeschlossen:

- Bebauungen einschl. Baunebengebäude

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- Lagerflächen, Parkflächen für Kfz

- Straßen und Wege

- landwirtschaftliche Intensivnutzung

- Dünger- und Herbizideinsatz

- Verwallungen

- Begrenzungsmauern und –zäune

Aufgrund des Darstellungsmaßstabes und Planungscharakters wird auf die Übernah-

me des Gewässerrandstreifens in den Flächennutzungsplan verzichtet.

Wasserrahmenrichtlinie

Durch das Plangebiet fließt der Lendersdorfer Mühlenteich. Für den Bereich unmittel-

bar an das Betriebsgelände der CWS angrenzend ist gem. Umsetzungsfahrplan zur

Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Bereich der Mittleren Rur im Plangebiet

der Strahlursprung SU _2 eingetragen. Als Maßnahmen für diesen Bereich, der sich

südlich bis weit über den Derichsweiler Bach erstreckt, sind definiert: Beseitigung / Mi-

nimierung von Rückstau, Rückbau /Ersatz von Sohlverbau, Extensivierung / Aufgabe

der Nutzung.

Der Bauleitplan diesen Zielen nicht entgegen.

5.8 Klimaschutz und Klimaanpassung

Gemäß BauGB ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen Siedlungsentwicklung,

die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren sowie kompak-

te Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu fördern.

Die Planung entspricht durch Fortentwicklung eines bestehenden Betriebs dem Pla-

nungsgrundsatz der Innenentwicklung, auch wenn heutige Freiflächen am Rand des

Gebietes in Anspruch genommen werden.

5.9 Schutzgebiete, insbesondere FFH- und Vogelschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiet im Bereich der Erweiterungsfläche

Der Erweiterungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 2 „Ruraue“

des Kreises Düren. Im Geltungsbereich ist das Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.3-15

festgesetzt. Im Rahmen des Änderungsverfahrens ist eine Zurücknahme dieser Fest-

setzung für die Flächen des Änderungsbereichs zu beantragen.

Die Inanspruchnahme einer weiteren Freifläche zur Sicherung von gewerblichen bzw.

industriellen Bauflächen und die flächige Beeinträchtigung des Landschafts-

schutzgebietes ist in diesem Fall wie folgt begründet:

Ausgelöst durch die neue Ortsumgehung K 35n ist eine auch flächenmäßig erweiterte

Entwicklung des Betriebes angedacht: Das Firmengelände ist heute noch über die

westlich gelegene Katharinenstraße erreichbar. Künftig wird die Firmenanbindung für

den Lieferverkehr und für Teile der Belegschaft allerdings über die K 35n erfolgen. Die

K 35n soll als Ortsumgehung der Entlastung der Ortschaft von Durchgangsverkehren

dienen und verläuft ab der Paulstraße in südöstlicher Richtung am Firmengelände vor-

bei. Somit besteht die Möglichkeit einer neuen Betriebszufahrt statt der bestehenden

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Anbindung über die Katharinenstraße. Ausgelöst durch diese neue Anbindung ist die

Anpassung der für das Gebiet bereits bestehenden Bauleitplanung an die aktuellen

Gegebenheiten und die zukünftigen Entwicklungserfordernisse des Unternehmens be-

absichtigt, insbesondere sollen im Süden des Betriebsgeländes im Bereich der neuen

Betriebszufahrt Mitarbeiterstellplätze und eine neue Logistikhalle entstehen.

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Düren stellt für den Bereich der geplan-

ten Mitarbeiterstellplätze und Logistikhalle derzeit Flächen für die Landwirtschaft dar.

Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die Be-

triebsabläufe durch eine neue Hauptzu- und ausfahrt des Betriebs zu optimieren u. a.

durch die oben beschriebenen Stellplatzfläche und Logistikhalle. Dies setzt voraus,

dass diese Flächen im Zuge der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes als ge-

werbliche Baufläche dargestellt werden. Der Änderungsbereich weist dabei lediglich

ca. 6.200 qm auf.

Zudem wird der unmittelbar an das Firmengelände angrenzende Landschaftsraum

künftig wesentlich durch die Trasse der K 35n geprägt.

In der Zusammenschau der zu berücksichtigenden Planbelange hat sich die Stadt da-

her für die untergeordnete Flächenausweisung und Sicherung der Entwicklungsmög-

lichkeiten des Betriebes vor allem für die Entlastung der Ortslage Merken von Durch-

gangsverkehren in diesem Fall zu Lasten des Landschaftsschutzes ausgesprochen.

Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird allerdings durch Erhalt und Erweite-

rung von Grünelementen auch weiterhin ein Beitrag zum Landschaftsschutz erfolgen.

Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete sind von

der Planung nicht betroffen.

5.10 Störfallrecht

Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines

1500m-Abstandes (Achtungsabstand) um einen

Störfallbetrieb (Julius Hoesch GmbH&Co. KG).

Der Achtungsabstand ragt nur wenige Meter in

das Plangebiet 45. Änderung des Flächennuz-

tungsplanes bzw. BP Nr. 11/222 CWS-Lackfabrik,

3. Änderung rein.

Aus diesem Grund und da es sich bei der Planung

(Ausweisung einer gewerblichen Baufläche bzw.

Erweiterung eines Industriegebietes) jedoch um

keine schutzbedürftige Nutzung nach § 3 (5d)

BImSchG handelt, werden planungsrechtlich keine

Konflikte vorbereitet. Denn gem. § 3 Abs. (5d)

BImSchG sind „Benachbarte Schutzobjekte im

Sinne dieses Gesetzes (…) ausschließlich oder

überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öf-

fentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeit-

gebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem

Gesichtspunkt des Natur-schutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche

Gebiete.“

Abbildung 4: Achtungsabstand 1.500 m um den Störfallbetrieb Fa. Julius Hoesch, Hoeven

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Mit der hier vorliegenden Bauleitplanung wird die Erweiterung eines Industriegebietes

vorbereitet, ausschließlich dem Wohnen dienende Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige

Verkehrswege oder unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle

oder besonders empfindliche Gebiete sind daher nicht Inhalt der vorliegenden Bauleit-

planung.

Gem. den Festsetzungen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr.

11/222, 3. Änderung sind in diesem Teilbereich auch Wohnungen für Aufsichts- und

Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die in Industriege-

bieten gem. § 9 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, ausgeschlossen. Zu-

dem sind öffentliche Betriebe und sonstige öffentlich genutzte Gebäude wie Anlagen

für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind hier eben-

falls – zur Sicherung der Flächen für die Industrienutzung – ausgeschlossen.

Es verbleiben demnach gem. Festsetzungen des BP Nr. 11/222, 3. Änderung nur noch

Bürogebäude („öffentlich genutzte Gebäude“) als zu betrachtende Nutzungen im Sinne

der Seveso III-Thematik. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass unter Zugrundele-

gung eines Achtungsabstandes von 1.500 m (ausgehend von der Grenze des festge-

setzten Gewerbegebietes gem. Bebauungsplanes Nr. 10/332 Julius-Hoesch) der Gel-

tungsbereiches des BP Nr. 11/222 nur um wenige Meter in den Achtungsabstand rein-

ragt. Zudem liegt überwiegend der zu erhaltenden Gehölzbestand und nur in vernach-

lässigbarer Größe gewerbliche Baufläche bzw. überbaubare Fläche innerhalb des Ach-

tungsabstandes.

Eine mögliche Gefahr für Besucher eines „potentiellen“ Bürogebäudes ist daher durch

die Festsetzungen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ausge-

schlossen. Auch wenn theoretisch noch eine untergeordnete Fläche für die Errichtung

von Bürogebäuden entwickelt werden könnte, würde es sich um Bürogebäude han-

deln, die nur gelegentlich Besucher empfangen und aufgrund der geringen Flächen-

größe nicht für eine große Zahl von Besuchern, die gleichzeitig anwesend sind. Ergän-

zend ist festzuhalten, dass deutlich sensiblere Nutzungen innerhalb des Achtungsab-

standes bestehen.

5.11 Wirtschaft / Land- und Forstwirtschaft

Die vorliegende Planung schafft die rechtlichen Voraussetzungen zur verträglichen

Entwicklung des Betriebes auch in Zukunft und sichert somit langfristig Arbeitsplätze

am Standort. Die Beanspruchung von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen ist

durch eine geringfügige Erweiterung des Gewerbebetriebs gerechtfertigt.

Die Schaffung dieser planungsrechtlichen Voraussetzungen deckt sich daher mit der

Zielsetzung der Stadt Düren zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Berücksichtigung

der Belange der ansässigen Wirtschaft.

5.11.1 Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche

Mit der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes werden ehemals landwirtschaftlich

genutzte Flächen für eine industrielle Entwicklung vorgesehen. Es handelt sich hierbei

um 3 Flurstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 6.700 qm, deren landwirtschaftliche

Nutzung aufgrund der bestehenden Gehölze auf ca. 5.200 qm reduziert ist.

Das Firmengelände ist heute noch über die Katharinenstraße erreichbar. Künftig wird

die Firmenanbindung für den Lieferverkehr und für Teile der Belegschaft allerdings

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über die K 35n erfolgen, so dass eine neue Betriebszufahrt statt der bestehenden An-

bindung über die Katharinenstraße möglich ist.

Um den Beschäftigten- (teilweise) und Anlieferverkehr (vollständig) optimal als Durch-

gangsverkehr aus der Ortslage Merken herauszunehmen, ist jedoch auch eine Ände-

rung der Flächenzuordnungen und Betriebsabläufe auf dem Betriebsgelände erforder-

lich. Zudem ist die Unterbringung von neuen Mitarbeiterstellplätzen im Bereich der

neuen Betriebszufahrt erforderlich. Diese Rahmenbedingungen – erforderliche Be-

triebsoptimierung und Mitarbeiterstellplätze unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Vorgaben, um den Betrieb als wichtiger Arbeitgeber von Merken sichern zu können, er-

fordern diese geringfügige Erweiterung in unmittelbaren räumlichen Anschluss an die

an die Bestandsnutzung. Die Planung entspricht im Sinne der Nachverdichtung eines

gewachsenen Betriebs dem Planungsgrundsatz der Innenentwicklung.

Alternativen an anderen Standorten im Stadtgebiet scheiden daher aus, ebenso schei-

den am Standort alternative Flächenzuweisungen aus: Die Planungen sind zum einen

an die Anbindung K 35 n gebunden, zum anderen aus Gründen des Immissionsschut-

zes nur im Süden oder Osten angrenzend an das bestehende Betriebsgelände um-

setzbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass mit dem Bau der K 35n auf der dann

verbleibenden Restfläche eine effiziente landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr gege-

ben ist.

5.12 Ver- und Entsorgung

Die Entwässerung des Bereichs erfolgt im Trennsystem und wird dem Kanal in der Ka-

tharinenstraße zugeleitet. Kühlwasser und unbelastetes Niederschlagswasser dem

Mühlenteich zugeführt (hierfür liegen wasserrechtliche Genehmigungen vor bzw. wer-

den erneut beantragt für die vorgesehene Erweiterung). Kapazitätsprobleme des örtli-

chen Kanalnetzes bestehen nicht. Die Abwässer werden über eine Pumpstation der

Kläranlage Düren zugeleitet. Auch die Entwässerung im Erweiterungsbereich ist in

gleicher Weise vorgesehen: zur Einleitung des unbelasteten Niederschlagswassers

wird nachfolgend eine Einleitgenehmigung beantragt, das sanitäre Abwasser wird der

städtischen Kanalisation zugeführt.

Der Anschluss an das örtliche Versorgungsnetz mit Strom und Wasser ist gegeben.

Die Löschwasserversorgung für den bestehenden Betrieb als auch die geplante Erwei-

terung ist durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt.

5.13 Verkehr

Wesentliche Beeinträchtigungen des Verkehrsnetzes werden durch die 45. Änderung

des Flächennutzungsplanes nicht vorbereitet. Beeinträchtigungen der Sicherheit und

Leichtigkeit des Verkehrs sind mit der hier beschriebenen Bauleitplanung nicht verbun-

den. Mit der neuen Hauptzufahrt, die im Osten des Geltungsbereichs an die K 35n er-

folgen wird, wird die verkehrliche Anbindung optimiert und die Ortslage Merken entlas-

tet. Es ist vorgesehen, den dritten Bauabschnitt zwischen L 257 (KVP Roermonder

Straße / Paulstraße) bis zur Peterstraße (an dem die CWS angebunden wird) bis zum

Herbst 2018 fertigzustellen.

Der Parkplatz an der Katharinenstraße ist nur noch für einen Teil der Belegschaft vor-

gesehen; die neuen Mitarbeiterstellplätze sowie die Lkw-Anbindung erfolgen von Sü-

den über die neue Anbindung zur K 35n.

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5.14 Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwick-lungskonzeptes oder einer sonstigen Planung

Dorfentwicklungskonzept

Übergeordnete Ziele der Dorfentwicklung sind der Erhalt und die Verbesserung der

Wohn- und Lebensqualität in Merken (vgl. Kap. 3.3). Dem steht der hier beschriebene

Bebauungsplan nicht entgegen, durch die bereits bestehenden Festsetzungen als auch

die beschriebenen Änderungen werden Standort und Arbeitsplätze gesichert und ein

verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten gewährleistet.

5.15 Belange des Hochwasserschutzes

Durch die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes werden unmittelbar keine Belan-

ge des Hochwasserschutzes berührt.

Nördlich angrenzend an den Änderungsbereich der 45. Änderung des Flächennut-

zungsplan liegen Teile der östlichen Siedlungsbereiche der Ortschaft Merken nach

dem Regionalplan Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz (Stand

April 2010) in einem Bereich, der als Vorbehaltsgebiet „Extrem-Hochwasserbereich

außerhalb der Überschwemmungsbereiche“ dargestellt ist. In diesen Vorbehaltsgebie-

ten soll nach Möglichkeit auf zusätzliche Nutzungen, die im Fall einer Überflutung eine

Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen, verzichtet werden.

Das Betriebsgelände und der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans selbst wird

von diesem Vorbehaltsgebiet nicht tangiert.

Gem. Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel-Rur im Rahmen der frühzeitigen Be-

teiligung wurde darauf hingewiesen , dass „im Rahmen der Hochwassergefahrenkar-

ten-Erstellung für den Abschnitt des Lendersdorfer Mühlenteichs im Bereich der Firma

CWS eine 2D-instationäre Berechnung durchgeführt (wurde). Die Wasserspiegellagen-

Ergebnisse dieser Berechnung führen im HQ100-Fall zu keiner Ausuferung des Müh-

lenteichs, allerdings befinden sich die Wasserstände nur knapp unter der Uferkante.

Dagegen führen die Wasserspiegellagen-Ergebnisse einer 1D-stationären hydrauli-

schen Berechnung im selben Abschnitt zu Ausuferungen im HQ100-Lastfall, da hier die

Wasserstände etwa 10 Zentimeterüber der Uferkante liegen. Die unterschiedlichen Be-

rechnungsergebnisse basieren auf den Unterschieden zwischen den 1D- und 2D-

Berechnungsmethoden.“

Aus diesem Grund weist der WVER auf eine mögliche Gefährdung der Erweiterungs-

fläche durch Überschwemmung bzw. aus dem Mühlenteich austretendes Wasser im

100¬jährlichen Hochwasserfall hin und empfiehlt die Umsetzung einer Schutzmaß-

nahme. Diese ist mit dem WVER abzustimmen. Dies Vorgabe sollte ist bei der Detail-

planung künftiger Anlagen berücksichtigt werden.

5.16 Sachgüter / Sonstige Belange

Zurzeit sind keine Sachgüter bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden.

5.16.1 Richtfunkstrecke

Nordöstlich außerhalb des Plangebietes verlaufen Richtfunkstrecken der Telefónica

Germany GmbH & Co. OHG. Die Richtfunkverbindungen sind in der Planzeichnung zur

parallel in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11/222 ein-

schließlich horizontalem Schutzkorridor von 2 x 30,0 m eingetragen.

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STADT DÜREN – Begründung zur 45. Änderung des Flächennutzungsplanes „CWS-Lackfabrik“ in Düren-Merken – Stand: Offenlage, 07.01.2019

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6. FLÄCHENBILANZ

Grundlage der Planung ist die Änderung einer ca. 6.200 qm großen Fläche für die

Landwirtschaft in gewerbliche Baufläche.

7. MASSNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG

Die Maßnahme berührt nicht den Haushalt der Stadt Düren.

8. ANLAGEN:

Artenschutzprüfung (ASP) nach den §§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe I (Vorprü-

fung) zur geplanten 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11/222 „CWS-

Lackfabrik“ in Düren-Merken, Dipl.-Biol. Horst Klein, Köln, 28.11.2018

Düren und Aachen, im Januar 2018

Planungsgruppe MWM