DAB regional 10/12 · 2019. 11. 4. · Solchen und vielen anderen Fragen begegnet Klaus Stiglat in...

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DABregional | 10/12 1 DAB regional | 10/12 1. Oktober 2012, 44. Jahrgang Offizielles Organ der Hamburgischen Architektenkammer und der Architekten- und Ingenieurskammer Schleswig-Holstein | Körperschaft des öffentlichen Rechts Hamburg 3 Jahrbuch 2012 4 Flüchtige Architektur Ausstellung und Wettbewerb 7 Internetportal Energieffizienz 7 Vorstellung einer neuen Mitarbeiterin 7 Neue Homepage DGGL 7 Öffentliche Zustellung 8 Fortbildung Oktober Schleswig-Holstein 11 Ideenwettbewerb „HALLIG 2050“ 13 „Bauingenieur? Bauingenieur! Aufsätze, Reden, Essays 13 40. Baurechtstagung am 16./17. November 2012 13 Aus der Rechtsprechung 14 Sachverständigenrecht – Aktuelle Entscheidungen 16 Auf der Suche nach dem Traumberuf! 17 Fortbildung Impressum DABregional Herausgeber DABregional, Teil Hamburg: Hamburgische Architektenkammer Verantwortlich i.S.d.P: Claas Gefroi, Referent in der Hamburgischen Architektenkammer für Öffentlichkeitsarbeit Grindelhof 40, 20146 Hamburg Telefon (0 40) 44 18 41-0 (Zentrale) Telefax (0 40) 44 18 41-44 E-Mail: [email protected] Das DABregional wird allen Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer zugestellt. Der Bezug des DAB regional ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Herausgeber DABregional, Teil Schleswig-Holstein: Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein Verantwortlich für die Regionalredaktion: Simone Schmid Düsternbrooker Weg 71, 24105 Kiel Telefon (04 31) 5 70 65-0 (Zentrale) Telefax (04 31) 5 70 65-25 Internet aik-sh.de Das DABregional wird allen Mitgliedern der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Ingenieur-Mitglieder zugestellt. Der Bezug des DAB regional ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Verlag, Vertrieb, Anzeigen: corps. Corporate Publishing Services GmbH Kasernenstraße 69, 40213 Düsseldorf www.corps-verlag.de; verantwortlich für den Anzeigenteil: Dagmar Schaafs, Anschrift wie Verlag, Telefon (02 11) 54 227-684 E-Mail: [email protected] Druckerei: Bechtle Druck&Service, Zeppelinstraße 116, 73730 Esslingen

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  • DABregional | 10/12 1

    DAB regional | 10/121. Oktober 2012, 44. JahrgangOffizielles Organ der Hamburgischen Architektenkammer und

    der Architekten- und Ingenieurskammer Schleswig-Holstein | Körperschaft des öffentlichen Rechts

        Hamburg

     3 Jahrbuch 2012 4 Flüchtige Architektur Ausstellung und Wettbewerb 7 Internetportal Energieffizienz 7 Vorstellung einer neuen Mitarbeiterin 7 Neue Homepage DGGL 7 Öffentliche Zustellung 8 Fortbildung Oktober

        Schleswig-Holstein

    11 Ideenwettbewerb „HALLIG 2050“13 „Bauingenieur? Bauingenieur! │ Aufsätze, Reden, Essays13 40. Baurechtstagung am 16./17. November 201213 Aus der Rechtsprechung14 Sachverständigenrecht – Aktuelle Entscheidungen16 Auf der Suche nach dem Traumberuf!17 Fortbildung

    ImpressumDABregionalHerausgeberDABregional,TeilHamburg:HamburgischeArchitektenkammerVerantwortlich i.S.d.P: Claas Gefroi, Referent in der  Hamburgischen Architektenkammer für ÖffentlichkeitsarbeitGrindelhof 40, 20146 HamburgTelefon (0 40) 44 18 41-0 (Zentrale)Telefax (0 40) 44 18 41-44E-Mail: [email protected]

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  • Seitenthema | Schleswig-Holstein

    DABregional | 10/12 11

    Architekten- und IngenieurkammerSchleswig-HolsteinDüsternbrooker Weg 71 l 24105 KielTel.: +49(0)431-57065-0 l Fax: +49(0)[email protected] l www.aik-sh.de

    ArcHItekten- unD IngenIeurkAmmer ScHleSwIg-HolSteInKörperSchaFT DeS öFFenTlichen rechTS

    Es gibt nichts Gutes … außer man tut es. Das hat sich auch das aus dem Kreis nordfriesland, dem amt pellworm, dem Minis-terium für landwirtschaft, Umwelt und ländliche räume des landes Schleswig-holstein – so hieß es zum auslobungszeitpunkt noch – und der architekten- und ingenieurkammer Schleswig-hol-stein bestehende und den Wettbewerb auslobende Quartett gedacht.

    Der Klimawandel ist in aller Munde. Manch einer meint ihn bereits zu spüren, wieder andere wiegeln ab. Dennoch gibt es ohne Frage mess-bare indizien, die auf signifikante klimatische Veränderungen hinwei-sen – auch, wenn ihre zukünftige entwicklung teilweise nur vage pro-gnostiziert werden kann. Meeresspiegel und Sturmflutwasserstände jedoch werden infolge des Klimawandels stark ansteigen, und halligen und ihre Bewohner werden hiervon durch ihre exponierte lage im Wattenmeer besonders betroffen sein.

    Gegenstand dieses Wettbewerbes war die entwicklung von inno-vativen und gleichzeitig nachhaltigen Schutzmethoden für Warften und deren Warfthäuser im Klimawandel. Welche Strategien und Tech-niken können und müssen wir zur Gestaltung und erhaltung der Um-welt der halligbewohner im Zeitalter sich verändernder klimatischer Bedingungen wählen? Wie können die Sicherheit der Bewohner ge-währleistet und die einzigartigkeit des lebensraumes erhalten wer-den? Tatsächlich fortschrittliche ansätze und realisierungsoptionen waren gefragt, sollten doch die typische charakteristik der halligwarf-ten und die umgebenden Schutzgebiete – nämlich die halligfläche und das Wattenmeer – erhalten bleiben … es ist wohl nicht übertrie-ben, an dieser Stelle von einer besonderen herausforderung, die ein Maximum an Wissen unterschiedlicher Fachgebiete erforderte, zu sprechen.

    Ideenwettbewerb „HALLIG 2050“Minister Dr. robert habeck gibt Gewinner in husum bekannt

    Dass interdisziplinäres arbeiten heute oftmals die einzig sinnvolle und zielführende antwort auf zu bewältigende aufgabenstellungen ist, ist längst bekannt. Die architekten- und ingenieurkammer Schleswig-hol-stein spiegelt diese erkenntnis schon allein durch die Tatsache, dass sie die einzige Kammer Deutschlands ist, die sowohl architekten als auch ingenieure vertritt, wider. Die fruchtbare Zusammenarbeit zwi-schen landschaftsarchitekten, architekten und ingenieuren hat bei diesem regional ausgelobten Wettbewerb zu vielversprechenden und ermutigenden ergebnissen geführt. Das Thema „gebaute Umwelt“ fachübergreifend anzugehen, bedeutet eine ganz signifikante Weitung der perspektive … ingenieurbaukunst vertieft sich ins Gespräch mit landschaftsschutz, Freiraumplanung, Ästhetik und ökologischer nachhaltigkeit … und sie alle eint in diesem Diskurs das Ziel, einen lebensraum zu schützen und zu erhalten – tat-sächlich sind sie für die Bewältigung einer solch komplexen herausfor-derung aufeinander angewiesen. Die auslobenden institutionen haben sich diesen Wettbewerb etwas kosten lassen und weder finanzielles noch personelles engagement gescheut. Die Jury – aus Fachleuten sämtlicher beteiligter Fachrich-tungen bestehend – hat die eingegangenen Bewerbungen sehr sorg-fältig und systematisch begutachtet und bewertet und konnte sich für die Verleihung eines 1. und eines 2. preises entscheiden; der 3. preis wurde in Form eines Sonderpreises verliehen. Die ergebnispräsenta-tion und die ausstellungseröffnung in husum haben deutlich gemacht, dass sich das engagement gelohnt hat, und Dr. robert habeck,

    Erster Preis: Minister Dr. robert habeck mit Mitgliedern der projektgemein-schaft iMS ingenieurgesellschaft, ,bof‘ architekten und landschaftsarchitekten ,osp‘ Urbanelandschaften (Foto: henner heinrichs)

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    Schleswig-Holstein | ideenwettbewerb halliG 2050

    Minister im Ministerium für energiewende, landwirtschaft, Umwelt und ländliche räume, konnte am 30. august 2012 folgende Gewinner be-kannt geben: Der erste preis in höhe von 9000 euro wurde der projektgemeinschaft „iMS ingenieurgesellschaft, ,bof‘ architekten und landschaftsarchi-tekten ,osp‘ Urbanelandschaften“ aus hamburg verliehen. ihr ansatz sieht eine sichelförmige erhöhung des halligkörpers im Westen vor und schafft zudem platz für neubauten. Dabei sind die erforderlichen ein-griffe in die halliglandschaft stufenweise möglich und auf das notwen-digste reduziert. Zum Konzept gehören auch neue häuser auf hydrau-lischen Stützen, die mit dem Meeresspiegel wachsen. Der zweite preis (7000 euro) ging an die projektgemeinschaft ingenieurbüro Mohn und die architekten Johannsen und Fuchs (husum) sowie die landschafts-architekten Keßler Krämer (Flensburg). Sie hatten in ihrem Konzept ei-ne „innere erhöhung“ der Warften erarbeitet. einen Sonderpreis in hö-he von 5000 euro erhielt die projektgemeinschaft ingenieurbüro ivers (husum) und architekten Dethlefsen/lundelius (Bredstedt). Sie stellte

    FORTSETZUNG: Ideenwettbewerb HALLIG 2050

    eine aufgeständerte hochbau-lösung mit minimalem eingriff in den na-turraum vor. n 

    Erster Preis: projektgemeinschaft iMS ingenieurgesellschaft, ,bof‘ architekten und landschaftsarchitekten ,osp‘ Urbanelandschaften

    Zweiter Preis: projektgemeinschaft ingenieurbüro Mohn und die architekten Johannsen und Fuchs (husum) sowie die landschaftsarchitekten Keßler Krämer (Flensburg)

    Dritter Preis: ingenieurbüro ivers (husum) und architekten Dethlefsen/lundelius (Bredstedt)

    Grußworte der AIK SH: Uwe Schüler, architekt | präsident der Kammer

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    hinweise | aus der rechtsprechung | Schleswig-Holstein

    es hat sich eingebürgert: eine schnelle e-Mail schafft klare Verhältnisse. Sei es die ankündigung eines liefertermins, der hinweis auf eine Ver-zögerung oder die Bestätigung einer planänderung. „elektronischer Schriftverkehr ist schnell und praktisch, allerdings nicht in allen Fällen ausreichend“, erläutert rechtsanwalt Kay prochnow, Mitglied der ar-beitsgemeinschaft für Bau- und immobilienrecht (arGe Baurecht) im Deutschen anwaltverein (DaV).

    „Vor allem bei Mängelrügen langt die einfache Mail nicht. eine ohne qualifizierte elektronische Signatur versandte e-Mail erfüllt nämlich nicht das Schriftformerfordernis nach § 13 abs. 5 nr. 1 Satz 2 VOB/B.“ Das Oberlandesgericht (OlG) Frankfurt/Main hat in seiner entscheidung vom 30. april 2012 (az. 4 U 269/11) grundsätzlich entschieden, dass die erfordernis der eigenhändigen Unterschrift (§ 126 abs. 1 BGB) im elektronischen rechtsverkehr nur durch den einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 abs. 3 BGB) erfolgen kann.

    Aus der RechtsprechungQualifizierte elektronische Signatur oft unentbehrlich

    im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine Mängelrüge mit dem Ziel, die Verjährung nach § 13 abs. 5 nr. 1 S. 2 VOB/B zu erreichen, per einfacher e-Mail an den Unternehmer gesendet werden darf oder ob eine schriftliche Mängelrüge des Bestellers Voraussetzung ist. Die e-Mail war dem Unternehmer zwar kurz vor ablauf der Verjährung der Gewährleistungsansprüche zugegangen, aber ohne qualifizierte elek-tronische Signatur.

    „nach der entscheidung des Oberlandesgerichts (OlG) Frankfurt vom 30. april 2012 erfüllt eine Mängelrüge per e-Mail ohne qualifizierte elek-tronische Signatur weder das Schriftformerfordernis nach § 126 BGB noch nach § 13 abs. 5“, erklärt der Fachanwalt für Bau- und archi-tektenrecht aus Dortmund. „Diese rechtslage führte im konkreten Fall dazu, dass die Mängelrechte des Bestellers, der auf die hemmung der Verjährung durch die nicht signierte e-Mail vertraut hatte, verjährt wa-ren, als er schließlich Klage erhob.“

    Welche aufgaben kommen dem Bauingenieur in unserer Gesellschaft heute zu? Worin besteht seine Verantwortung? ein Beruf im Spannungs-feld von Technik und Ästhetik: Wie stellt sich da die notorische Frage nach dem Verhältnis zwischen ingenieur und architekt? Wie ist es, wie sollte es sein? Solchen und vielen anderen Fragen begegnet Klaus Stiglat in diesem Buch in aufsätzen, Vorträgen und einem essay, stets kritisch sein Tun wie sein lassen reflektierend und stets auch in ansprechend unterhaltsamer Form, nicht zuletzt durch seine zeichnerisch zum aus-druck gebrachten Denkanstöße.

    Die in diesem Buch abgedruckten, ausgewählten Texte decken ein Spektrum von Themen, aspekten und Meinungen ab, das über Tages-aktuelles hinausgehend auch den Wandel eines in seiner Bedeutung für die Gesellschaft kaum zu überschätzenden Berufs widerspiegelt.

    Veranstaltungshinweis40. Baurechtstagung am 16./17. november

    Die arbeitsgemeinschaft für Bau- und immobilienrecht (arGe Baurecht) im Deutschen anwaltverein (DaV) lädt ein zur 40. Baurechtstagung am 16./17. november im Maritim hotel Stuttgart. parallel dazu veranstal-tet die arGe Baurecht ihren Jubiläumsball 20 Jahre arGe Baurecht. eingeladen sind alle am Bau Beteiligten und interessierten. Das pro-

    gramm und die anmeldeformulare finden Sie im internet; bitte folgen Sie dem entsprechenden link:

    Veröffentlichungshinweis„Bauingenieur? Bauingenieur!“ | Aufsätze, reden, essays neuerscheinung bei ernst & Sohn | iSBn 978-3-433-03038-7

    www.ernst-und-sohn.deHierfindenSiediesenundvieleweitereLiteraturhinweise

    www.arge-baurecht.com/files/arge_40_Baurechtstagung.pdf

  • 14 DABregional | 10/12

    Schleswig-Holstein | aus der rechtsprechung

    „Die Klage des auftraggebers wurde hier allein aus dem formalen Grund des Fehlens einer qualifizierten elektronischen Signatur abgewiesen“, betont Baurechtsanwalt prochnow und empfiehlt im rechtsverkehr bei der Versendung von e-Mails darauf zu achten, dass diese nach Möglich-keit immer, mindestens aber dann eine qualifizierte elektronische Signa-tur besitzen, wenn die Schriftform im Sinne von § 126 BGB eingehalten werden muss. „Die entscheidung betrifft den gesamten Bausektor. auch kleinen Firmen und auftraggebern kann ich nur dringend raten, sich mit den erfordernissen an eine qualifizierte elektronische Signatur vertraut zu machen.“ informationen zu den technischen anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur bietet die Website des Bundesamtes für die Sicherheit in der informationstechnologie www.bsi.de. n 

    Quelle: arge baurecht.de

    Abweichung von anerkannten Regeln der Technik: Architekt muss umfassend auf-klären!

    1. ein planer, der ein von den anerkannten regeln der Technik abwei-chendes System zur ausführung vorschlägt, darf sich nicht darauf be-schränken, dem auftraggeber die Unterschiede zwischen der herkömm-lichen herstellung und der davon abweichenden ausführungsart zu er-läutern. er muss vielmehr umfassend darüber aufklären, welche risiken und Folgen eine nicht den anerkannten regeln der Technik entspre-chende planung mit sich bringen kann.2. hat der auftraggeber den planer als Sonderfachmann hinzugezo-gen, ist eine solche aufklärung auch dann erforderlich, wenn der auf-traggeber selbst fachkundig ist.OlG München, Urteil vom 14.04.2010 – 27 U 31/09; BGh, Beschluss vom 14.06.2012 – Vii Zr 75/10 (nichtzulassungsbeschwerde zurück-gewiesen), iBr 2012, 524 n 

    Quelle: www.ibr-online (Das Urteil kann auf Wunsch in der Geschäftsstelle der aiK Sh angefordert werden)

    Abdichtungsarbeiten müssen intensiv überwacht werden!

    Der bauüberwachende architekt darf sich bei besonders schadensan-fälligen Gewerken nicht darauf beschränken, die Baustelle in regelmä-ßigen abständen aufzusuchen. Vielmehr hat er zu überprüfen, ob be-sonders schadensanfällige leistungen ordnungsgemäß ausgeführt wer-den. Das beinhaltet auch das Durchführen von Stichproben, auf mündliche auskünfte von Mitarbeitern des auftragnehmers darf er sich nicht verlassen. Die aufsichtspflicht des architekten ist umso größer, je gewichtiger die gerade ausgeführte Bauleistung ist. Bei isolationsar-

    beiten muss der architekt sich durch häufige Kontrollen vergewissern, ob seinen anweisungen entsprechend gearbeitet wird, so das lG Düs-seldorf in seinem Urteil vom 11.07.2012. lG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2012 – 9 O 184/06 n 

    Quelle: ibr-online (Das Urteil kann auf Wunsch in der Geschäftsstelle

    der aiK Sh angefordert werden)

    Sachverständigenrecht Aktuelle Entscheidungen© 2012 – Alle rechte vorbehalten | Dr. Felix lehmann, Vorsitzender richter am landgericht kiel

    1.) OLG Rostock – Streitverkündung gegen Gerichtssachverstän-dige auch in Folgeprozessen verboten! (Beschluss vom 13.10.2009, Az. 4 W 41/09)

    Leitsatz der Entscheidung: Die Streitverkündung gegenüber einem Sachverständigen ist auch in einem Folgeprozess gem. § 72 abs. 2 ZpO unzulässig, wenn mit der erneuten ernennung des Sachverständigen zu rechnen ist.

    Sachverhalt / Entscheidungen: in einem rechtsstreit vor dem land-gericht Schwerin verklagte die Käuferin einer teilweise mangelhaften eigentumswohnung ihren früheren rechtsanwalt. Dieser rechtsstreit hatte folgenden hintergrund:

    Die jetzige Klägerin schloss mit einer Bauträgerin einen notariellen Kauf-vertrag über eine eigentumswohnung in Schwerin ab. nach errichtung des Bauvorhabens und Übergabe der Wohnung beantragte die Kläge-rin beim landgericht Schwerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung diverser Mängel, insbesondere hin-sichtlich des Schallschutzes und der Wärmedämmung. Das landgericht bestellte einen Sachverständigen, der sodann ein Gutachten erstellte.

    Daraufhin hat die Klägerin, vertreten durch den Beklagten dieses rechts-streits als rechtsanwalt, die Bauträgerin verklagt. in diesem rechts-streit erstellte der Sachverständige zwei ergänzungsgutachten und er wurde ergänzend mündlich angehört. Soweit das Gericht aufgrund der Gutachten zu der Überzeugung gelangte, die Mängel seien nicht gege-ben, wies es die Klage ab. nunmehr begehrt die Klägerin die Feststel-lung, dass ihr früherer rechtsanwalt verpflichtet sei, ihr die Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Beseitigung verschiedener Mängel aus eige-nen Mitteln entstehen würden.

  • DABregional | 10/12 15

    Sachverständigenrecht | Schleswig-Holstein

    FORTSETZUNG: Sachverständigenrecht | Aktuelle Entscheidungen

    Zum Beweis ihres Vortrages bezieht sich die Klägerin auf Gutachten des Sachverständigen aus dem selbständigen Beweisverfahren und dem Vorprozess. Zudem bietet sie zum Beweis die Beiziehung der ak-ten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens und des Vorprozesses gegen die Bauträgerin an. Zudem benennt sie den Sach-verständigen als Zeugen für ihre Sachverhaltsschilderung. auch der be-klagte rechtsanwalt bezieht sich zum Beweis für seine ausführungen auf ein Gutachten des Sachverständigen. Danach verkündete der Be-klagte auch noch dem Sachverständigen den Streit. hiergegen legte der Sachverständige Beschwerde ein. Die Zustellung der Streitverkün-dungsschrift sei gemäß § 72 abs. 2 ZpO bereits unzulässig, da er nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift sei. Der Sachverständige ist der an-sicht, dass jeder vom Gericht ernannte Sachverständige nicht Dritter im Sinne von § 72 abs. 2 ZpO sein könne. es sei dabei unbedeutend, ob es sich um einen Sachverständigen handele, der im ausgangsver-fahren tätig gewesen sei oder nicht. Maßgeblich sei, dass es sich im vorliegenden Fall um einen einheitlichen lebenssachverhalt handele. Des weiteren könne eine Streitverkündungswirkung auch deshalb nicht eintreten, da er als Sachverständiger gemäß § 839a BGB nur dann zum Schadensersatz verpflichtet wäre, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig ein falsches Gutachten gegenüber einem Verfahrensbeteiligten erstellt hätte. Der beklagte rechtsanwalt falle aber nicht in den drittschüt-zenden Wirkungsbereich des § 839a BGB, da er im Vorprozess nicht partei gewesen sei. Das landgericht Schwerin hat der Bewerde des Sachverständigen nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde des Sachverständigen hatte erfolg (Beschluss des Oberlandesgerichts rostock vom 13.10.2009, az. 4 W 41/09). Sie sei zulässig, obwohl in der regel wegen § 74 abs. 2 ZpO erst vom Gericht des Folgeprozesses die Zulässigkeit und Be-gründetheit der Streitverkündung zu prüfen sei. etwas anderes gelte jedoch dann, wenn die den Sachverständigen sowie den prozess unzu-mutbar belastenden auswirkungen der Streitverkündung bereits mit Zustellung der Streitverkündungsschrift im laufenden prozess eintreten würden. Die Beschwerde sei ebenfalls begründet, da die Streitverkün-dung des Beklagten gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 72 abs. 2 ZpO unzulässig sei. Die Zustellung der Streitverkündungsschrift sei daher rechtswidrig erfolgt. Gemäß § 72 abs. 1 ZpO könne eine par-tei, die für den Fall des ihr ungünstigen ausganges des rechtsstreits einen anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaube, bis zur rechtskräftigen entscheidung des rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. ein vom Gericht ernann-ter Sachverständiger sei gemäß § 72 abs. 2 ZpO nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. Der Sachverständige und Beschwerdeführer sei als „vom Gericht ernannter Sachverständiger“ im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln. Zwar sei eine ernennung des Sachverständigen in die-sem rechtsstreit noch nicht erfolgt. Das Gericht habe seine ernennung jedoch zumindest in erwägung gezogen und beide parteien hätten

    jedoch zum Beweis ihrer Behauptungen die Gutachten des Sachver-ständigen aus dem selbständigen Beweisverfahren sowie aus dem Vor-prozess angeboten und somit die anordnung der ersetzung einer schrift-lichen Begutachtung durch die vorherigen Gutachten des Sachverstän-digen gem. § 411a ZpO beantragt. Daher würde eine weitere schriftliche Begutachtung voraussichtlich durch die Verwertung der bereits von dem Sachverständigen erstellten Gutachten gemäß § 411a ZpO in Be-tracht kommen. Zwar stünde die ersetzung im ermessen des Gerichts, bei übereinstimmender antragstellung der parteien werde das Gericht dem jedoch in aller regel entsprechen. Dabei sei die anordnung ge-mäß § 411a ZpO als ernennung des Sachverständigen mit der Maßga-be zu verstehen, dass er kein neues schriftliches Gutachten zu erstat-ten habe. Somit bestünde für den Sachverständigen bereits zum jet-zigen Zeitpunkt ein interessenkonflikt, durch welchen seine rolle als unparteilicher Verfahrensbeteiligter an der Seite des Gerichts gefähr-det sei. ein Beitritt gemäß § 74 ZpO an die Seite einer prozesspartei würde seine verfahrensrechtliche position völlig verändern und dazu führen, dass er der ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ge-mäß § 406 ZpO ausgesetzt wäre. Das Gericht könnte in diesem Fall trotz des übereinstimmenden antrages der parteien keine anordnung gemäß § 411a ZpO erlassen. eine solche prozesssituation sei jener nach ernennung des Sachverständigen gleichzusetzen Sachverständigenpraxis: eine zwar schon etwas ältere entscheidung aus dem Baurecht, die aber für alle Gerichtssachverständige äusserst bedeutsam ist! es ist nämlich immer häufiger der Fall, dass auch in bau-rechtlichen rechtsstreitigkeiten Gutachten aus Strafverfahren oder Vor-prozessen in den Folgeprozessen gem. § 411a ZpO verwendet werden. Damit steht automatisch die Frage im raum, ob in einem solchen Fol-geprozess den Sachverständigen der Streit verkündet und das „Schreck-gespenst der Streitverkündung“ auf die prozessbühne zurückkehren kann. § 72 abs. 2 ZpO neuer Fassung nimmt den vom Gericht ernann-ten Sachverständigen eigentlich seit dem 31.12.2006 aus dem Kreis der Dritten, denen der Streit verkündet werden kann, heraus. Kann einem solchen Sachverständigen dann aber in einem Folgeprozess der Streit verkündet werden? anders als das lG Dresden (vgl. den Beschluss vom 20.11.2009, 10 O 444/09) hält das OlG rostock als „Ghost-buster“ eine Streitverkündung auch in einem Folgeprozess für unzuläs-sig, wenn mit einer ernennung des Sachverständigen zu rechnen ist. in solchen Fällen darf das zuständige Gericht schon entsprechende Streit-verkündungsschriften nicht an Sachverständige zustellen. Dadurch wird verhindert, dass eine partei das weitere Tätigwerden eines unliebsamen Sachverständigen einfach durch eine Streitverkündung in einem Folge-prozess ausschalten kann. erst wenn eine weitere Sachverständigen-tätigkeit im Zusammenhang mit der ursprünglichen Gutachtertätigkeit ausgeschlossen ist, sollte eine Streitverkündung zulässig sein. nur so wird der Sinn und Zweck des § 72 abs. 2 ZpO erfüllt. n 

  • 16 DABregional | 10/12

    Schleswig-Holstein | auf der Suche nach dem Traumberuf

    Sehr erfolgreich verlief die diesjährige repräsentanz der aiK Sh auf der „nordjob-Bau“ am 10. September in neumünster. Für die Berufswünsche „architekt, „landschaftsarchitekt“ und „Bau-ingenieur“ meldeten sich im Vorfelde der Messe allein 79 Schüler zu verbindlichen Gesprächsterminen an. in jeweils rund 20 Minuten dau-ernden interviewterminen berichteten Kammermitglieder der aiK Sh von ihrem ausbildungsweg, ihrem Berufsalltag, den einstiegschancen, potentiellen Tätigkeitsfeldern und den entwicklungsmöglichkeiten, und selbstverständlich blieb jeweils genügend Zeit für die persönlichen an-

    Auf der Suche nach dem Traumberuf!79 Schüler besuchen den Stand der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig- Holstein (AIK SH) auf der „nordjob-Bau“ – Faszination Bauberufe am 10. September 2012 in Neumünster

    liegen und Fragen der Schüler, die diesen Tag auf der Suche nach ih-rem Traumberuf waren und die sich bietenden und komprimierten chan-cen auf der Messe gut nutzten. auf dem Stand der aiK Sh fand sich reichlich anschauungsmaterial. anhand eines Modells und klassischer pläne erklärten Mitglieder der aiK Sh, wie ihre arbeit im alltag aussieht und gestaltet wird, an laptops konnten Schüler mitverfolgen, wie ar-beitsprozesse ablaufen, ein Übersichtsvortrag zum Bauingenieurwesen – ebenfalls gut besucht – vermittelte den Schülern eine breite infor-mationsbasis, und alle interessierten konnten sich direkt mit informa-tionsmaterial zu potentiellen Studienorten – besonders natürlich auch in Schleswig-holstein – eindecken. ein besonderes „Dankeschön“ gebührt unseren Kammermitgliedern, die es einrichten konnten, den Tag auf dem Stand zu verbringen und Beratung aus erster hand zu leisten. Sie haben den Schülern bei ihrer Suche nach dem Traumberuf sehr geholfen. n 

    Auf der Suche nach dem Traumberuf: impressionen vom Stand der archi-tekten- und ingenieurkammer Schleswig-holstein. Fotos: aiK Sh

    Stichzeile BU: Die Dolorpercil iureet dolore feum irit, conullu mmodiamconse feuis augait, quamet,

  • DABregional | 10/12 17

    Fortbildung | Schleswig-Holstein

    Seminare 2012

    An dieser Stelle möchten wir Sie auf restplätze in zwei Fortbildungsveranstaltungen im oktober hinweisen sowie auf freie Plätze in drei november-Veranstaltungen.

    Die detaillierten Beschreibungen der Veranstaltungen finden Sie im Fortbildungsprogrammheft august – Dezember 2012 sowie auf unserer homepage www.aik-sh.de. Die homepage bildet stets den aktuellsten Stand ab. Dort werden Sie auch über Terminverschiebungen, Semi-narausfälle oder bereits ausgebuchte Seminare informiert. ihre anmeldung richten Sie bitte per Fax: 0431-5706525 oder per e-Mail: [email protected] an uns.

    Seminar-Datum Seminartitel

    Do. 25.10.201209.00 – 16.30 hNeumünsterHotel Prisma

    Seminargebühr145,-/155,-/185,- €

    Außenwandbekleidung aus Holz und HolzwerkstoffFassaden aus Holz – ein Thema, das nicht nur in Norddeutschland Fragen aufwirft. Die gewünschte Dauerhaftig-keit hängt größtenteils von konstruktiven Lösungen ab, die den Baustoff die starke Bewitterung aushalten lässt bzw. davor schützt. Die neue Holzschutznormung und ergänzende Regelwerke geben konkrete Hinweise für die Planung und Ausführung. Im mehrgeschossigen Bereich werden immer häufiger Holzfassaden geplant und auch möglich, aber auch hier sind besondere konstruktive Regeln zum Brandschutz zu beachten. In dem angebotenen Seminar werden die Re-geln der neuen Holzschutznorm zu Fassaden vorgestellt und anhand bewährter Konstruktionsdetails erörtert. Hin-weise zur Oberflächenbehandlung runden den Themenkomplex ab.Auszüge aus dem Seminarinhalt:Regelwerk zu Holzfassaden | Fachgerechte Konstruktionen und Bauprodukte | Gültig ab 2012: Konstruktionen nach der neuen Holzschutznorm | Holz jenseits der Zweigeschossigkeit – Brandschutzfragen | Oberflächenbe-handlungen von bewitterten Hölzern – neue Produkte

    Di. 30.10.201215.00 – 19.00 hKielWissenschaftszentrum

    Seminargebühr70,-/80,-/95,- €

    gutachten für rückbau, entsorgung, Altlastenimmobilien erfahren über die Zeit unterschiedliche nutzungsformen. neu erschlossene Grundstücke sind in der re-gel schadstoff – sprich altlastenfrei, da auf ihnen nicht mit schädlichen Materialien umgegangen wurde. anders ist es mit gewerblich oder industriell genutzten Flächen. Sind hier Änderungen in den baulichen einrichtungen vorgese-hen, stößt man häufig auf schädliche Veränderungen in Boden und Grundwasser, die, in abhängigkeit zur neuen nut-zungsform, gegebenenfalls als altlasten behandelt werden müssen.Bei geplanten Veränderungen in der Bausubstanz oder, im Falle des kompletten rückbaus,bei vollständiger entfer-nung von Bauwerken, finden heute die gesetzlichen Vorgaben des arbeitsschutzes und des abfallrechts Geltung. Da-bei spielen, neben dem rein technischen Vorgehen zum rückbau des Bauwerkes, Schadstoffe in Gebäuden eine große rolle. Schadstoffe aus heutiger Sicht können zum Zeitpunkt der errichtung noch nicht als Gesundheits- oder Umwel-trisiko erkannt worden sein. Unterschieden werden muss dabei zwischen Schadstoffen in der Bausubstanz und Schad-stoffen, die durch die gewerbliche oder industrielle nutzung in das Bauwerk eingetragen worden sind.in jedem Falle sind bei rückbaumaßnahmen der aufwand für die technische Substanzbeschreibung, das auffinden von Schadstoffen, die entsorgung von Baustoffen und der arbeitsschutz zu planen und zu kalkulieren. Gleiches gilt für die Behandlung von Schadstoffen in Boden und Grundwasser einer immobilie.auszüge aus dem SeminarinhaltSubstanzbeschreibung | Schadstoffe in der Bausubstanz | Schadstoffeintrag durch nutzung | Verfahren des rück-baus von Bauwerken | einfluss von Schadstoffen auf den rückbau | Untersuchen und Bewerten von altlasten | Mess-techniken | Methoden der Bewertung | Möglichkeiten des handels

    Fortbildung

  • 18 DABregional | 10/12

    Schleswig-Holstein | Fortbildung

    Di. 06.11.201209.00 – 16.30 h Bad BramstedtMercure hotel

    Seminargebühr155,-/165,-/195,- €

    Bemessen und konstruieren mit Brettsperrholz nach ec 5Das Bauen mit Brettsperrholz BSph gewinnt auch für Tragwerksplaner immer mehr an Bedeutung. es entstehen an vielen Standorten anspruchsvolle Gebäude im Bereich des Geschosswohnungsbaus, aber auch Bürogebäude und in-dustriebauten. Da die Dimensionierung der geschichteten holzbauteile mit einigen Besonderheiten behaftet ist, sol-len dem Tragwerksplaner hinweise gegeben werden.in diesem Seminar wird die Konstruktion von anschlüssen und Verbindungen erläutert. Die Umsetzung wird praxis-gerecht an Objekten des hochbaus aufgezeigt.auszüge aus dem SeminarinhaltBemessung von flächigen Bauteilen (platten und Scheiben) | Bemessung von stabförmigen Bauteilen (Balken und Stützen) | Dimensionierung von Verbindungen und anschlüssen | Bearbeitung von einzelbeispielen | Bearbeitung von Objekten des hochbaus

    Do. 08.11.201209.00 – 16.30 h Kielhotel Birke

    Seminargebühr155,-/165,-/195,- €

    Brandschutz aus technischer und rechtlicher SichtBrandschutz ist etwas für Spezialisten – so die Meinung vieler architekten, die deshalb davon ausgehen, ihnen selbst würden keine Brandschutzaufgaben obliegen. Diese auffassung ist falsch.Brandschutz ist aufgabe u.a. von Objektplanern, Tragwerksplanern, TGa-Fachingenieuren, Brandschutzplanern, Bau-ausführenden, Bauüberwachenden, prüfingenieuren für Brandschutz/staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, auftraggebern und nutzern.Brandschutz ist schwierig, sowohl in technischer als auch in rechtlicher hinsicht. Brandschutz ist nicht nur bei neu-bauten, sondern auch beim Bauen im Bestand zu beachten. Darüber hinaus stellt sich eigentümern die Frage, ob sie ihren Bestandsbau brandschutztechnisch ertüchtigen müssen, ggf. inwiefern oder ob sie sich auf den Bestandsschutz berufen können.in dem Seminar sollen den Teilnehmern/Teilnehmerinnen anhand von konkreten Beispielen hilfestellungen gegeben werden, um die komplexe und komplizierte Thematik Brandschutz verstehen und ihre eigenen Brandschutzaufgaben erfüllen zu können.auszüge aus dem Seminarinhaltanforderungen an den Brandschutz | Bestandsschutz, Bauen im Bestand, Gefahrenbegriff (abstrakte, konkrete, er-hebliche Gefahr) | Brandschutzaufgaben | Brandschutzaufgaben der am Bau Beteiligten | welche Bauvorlagen sind wann, von wem zu erbringen? | Schnittstellen zwischen Bauherr, planern, Bauausführenden, Bauüberwachenden und nutzer | Vergütung | haftung für Mängel und Schäden

    Fr. 23.11.201209.00 – 13.00 h KielWissenschaftszentrum

    Seminargebühr70,-/80,-/95,- €

    Die Vol/A – 2009nicht selten sind architekten und ingenieure auch im VOl-Bereich für öffentliche auftraggeber tätig und verlassen sich dabei oft auf ihre VOB Kenntnisse. Dies führt nicht selten zu gravierenden Fehlern, denn trotz aller Gemeinsam-keiten gibt es wesentliche Unterschiede – auch und gerade bei der Wertung nach den überarbeiteten Vergabevor-schriften.Seit Mitte 2009 ist die neue VOl/a anzuwenden und gerade die Änderungen führen vermehrt zu nachfragen.Dies betrifft nicht nur die Änderungen und Kürzungen der Vorschriften sondern auch die neue Struktur, die verschie-dene regelungen an andere Stellen „verschoben“ hat.erhebliche neuerungen hat die VOl/a auch bei der Wertung erfahren. angebotsausschlüsse aus formalen Gründen oder wegen fehlender unwesentlicher preise können vermieden werden. Dabei ist die strenge reihenfolge des prü-fungs- und Wertungsablaufs aufgegeben worden. Ziel ist eine oft wirtschaftlichere Vergabe, die jedoch in der neuen VOl/a durch eine reihe unbestimmter rechtsbegriffe bei der Wertung „erkauft“ worden ist.in dem Seminar wird die (neue) VOl/a (für nationale, nicht eG-weite Vergaben – unterhalb des Schwellenwertes von aktuell 200.000,00 euro ) behandelt. Dabei werden nicht nur die Änderungen besprochen sondern auch die Grund-lagen der VOl behandelt und mit Beispielen erläutert.

    BittebesuchenSieunsauchiminternetunter www.aik-sh.deHierfindenSiezudemalleaktuellenFortbildungshinweiseundKontaktdaten.