Dämpfer aus Karlsruhe für Teilgemeinschaften

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12 MMW-Fortschr. Med. Nr. 16 / 2012 (154. Jg.) Wie den Impfstoff beziehen? Im Allgemeinen wird der Grippeimpf- stoff über Sprechstundenbedarf bei ei- ner Apotheke der Wahl bezogen. Dazu müssen die länderspezifischen Beson- derheiten bei der KV erfragt werden, weil in einigen Bundesländern die Kran- kenkassenverbände den Grippeimpf- stoff ausgeschrieben haben. In diesen Fällen können nur die vertraglich ver- einbarten Impfstoffe über den Sprech- stundenbedarf bezogen werden. Diese Regelung gilt auf jeden Fall für: KVB, KVBB, KVHH, KVN, KVSH. Alle anderen Impfstoffe gelten wegen des fehlenden Abschlages als unwirt- schaftlich und müssen individuell auf Kassenrezept auf den Namen des Geimpften verordnet werden. In diesen Fällen sollte der Vertragsarzt eine ent- sprechende Begründung dokumentie- ren, damit er die Abweichung – z. B. we- gen Hühnereiweißallergie – belegen und den Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit widerlegen kann. Dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren ... Ohnehin ist bei der Impfung auf eine lü- ckenlose Dokumentation zu achten, da die Kassen die Anzahl der bezogenen Impfstoffe in Relation zu den abgerech- neten Impfziffern stellen. Gibt es hier eine relevante Differenz – mehr bezoge- ne Impfstoffe als abgerechnete Impfleis- tungen – steht eine Regressforderung ins Haus. Eine Zusammenstellung der Kran- kenkassen, die die Grippeschutzimp- fung als Satzungsleistung für alle Versi- cherten übernehmen, finden Sie unter: http://www.krankenkassen.de/ gesetzliche-krankenkassen/leistungen- gesetzliche-krankenkassen/praeventi- on-vorsorge-krankenkassen/liste- grippeimpfung/ HELMUT WALBERT UNTERNEHMEN ARZTPRAXIS Wann ist es Zuweisung gegen Entgelt? Dämpfer aus Karlsruhe für Teilgemeinschaften Wie dürfen Fach- und Hausärzte ihre Kooperation gestalten, ohne dass sie gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt verstoßen? Das Ober- landesgericht Karlsruhe zieht eine klare Grenze für Teilberufsausübungs- gemeinschaften. _ Die Zusammenarbeit im Rahmen ei- ner Teilberufsausübungsgemeinschaft ist Ärzten erlaubt, darf aber nicht einer Umgehung des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt dienen. Dieser Fall liegt z. B. vor, wenn sich der Beitrag eines Arztes in der Kooperation auf das Erbringen medizi- nisch-technischer Leistungen auf Veran- lassung der übrigen Mitglieder einer Teil- berufsausübungsgemeinschaft beschränkt, so das Oberlandesgericht (OLG) Karlsru- he. Eine Teilberufsausübungsgemeinschaft aus Nordbaden konnte nicht einwandfrei darlegen, dass die teilnehmenden Radiolo- gen für die Gemeinschaft auch Leistungen erbringen, die nicht von Mitgesellschaftern veranlasst wurden (Az.: 6 U 15/11). Es kommt also darauf an, ob der Ra- diologe auch für Ärzte außerhalb der Ge- meinschaft Leistungen erbringt und diese dann als Mitglied der Teilgemeinschafts- praxis, also nicht für seine daneben beste- hende eigene Praxis abrechnet. Die streitige Gestaltung wäre also zulässig gewesen, sobald die Radiologen ihre Leistungen auch dann auf Rechnung der Teilge- meinschaftspraxis erbracht hät- ten, wenn der veranlassende Arzt nicht Mitgesellschafter der Teilgemeinschaftspraxis ist. Beispielfall einer Kooperation Ein Facharzt und ein Laborarzt könnten sich vollumfänglich zu einer Gemein- schaftspraxis verbinden. Der Facharzt will primär an den Umsätzen „seiner“ Laborproben partizipieren und nicht in die Haftung für die teuren Laborgeräte eintreten. Der Laborarzt will eigentlich nur den Facharzt als Einsender an sich binden, aber nicht seine gesamten La- borgewinne mit ihm teilen. Weil sich bei dieser Interessenlage das Gemeinschaftliche letztlich auf wirt- schaftliche Überlegungen im Bereich der überweisungsgebundenen, also in gewisser Weise steuerbaren Leistungen reduziert, beurteilen die Berufsord- nungen die Zulässigkeit anders als wenn sich zwei Ärzte vollumfänglich zur ge- meinsamen Berufsausübung zusam- menschließen. Umgekehrt ist es aber sowohl freibe- ruflichen Ärzten als auch in MVZ ange- stellten Ärzten untersagt, an einer Teil- berufsausübungsgemeinschaft mitzu- wirken, die sich bei medizinisch-tech- nischen Leistungen darauf beschränkt, diese nur auf Veranlassung anderer Mit- gesellschafter, und eben nicht auf Über- weisung aller Ärzte, zu erbringen. INGO PFLUGMACHER Entscheidend ist, wer alles an einen Facharzt überweist. © nyul / fotolia.comx

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12 MMW-Fortschr. Med. Nr. 16 / 2012 (154. Jg.)

Wie den Impfstoff beziehen?Im Allgemeinen wird der Grippeimpf-stoff über Sprechstundenbedarf bei ei-ner Apotheke der Wahl bezogen. Dazu müssen die länderspezifischen Beson-derheiten bei der KV erfragt werden, weil in einigen Bundesländern die Kran-kenkassenverbände den Grippeimpf-stoff ausgeschrieben haben. In diesen Fällen können nur die vertraglich ver-einbarten Impfstoffe über den Sprech-stundenbedarf bezogen werden. Diese Regelung gilt auf jeden Fall für: KVB, KVBB, KVHH, KVN, KVSH.

Alle anderen Impfstoffe gelten wegen des fehlenden Abschlages als unwirt-schaftlich und müssen individuell auf Kassenrezept auf den Namen des Geimpften verordnet werden. In diesen Fällen sollte der Vertragsarzt eine ent-sprechende Begründung dokumentie-ren, damit er die Abweichung – z. B. we-gen Hühnereiweißallergie – belegen und den Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit widerlegen kann.

Dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren ...Ohnehin ist bei der Impfung auf eine lü-ckenlose Dokumentation zu achten, da die Kassen die Anzahl der bezogenen Impfstoffe in Relation zu den abgerech-neten Impfziffern stellen. Gibt es hier eine relevante Differenz – mehr bezoge-ne Impfstoffe als abgerechnete Impfleis-tungen – steht eine Regressforderung ins Haus.

Eine Zusammenstellung der Kran-kenkassen, die die Grippeschutzimp-fung als Satzungsleistung für alle Versi-cherten übernehmen, finden Sie unter: h t t p : / / w w w. k r a n k e n k a s s e n . d e / gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/praeventi-on-vorsorge-krankenkassen/liste-grippeimpfung/

Helmut Walbert ■

UNTERNEHMEN ARZTPRAXIS

Wann ist es Zuweisung gegen Entgelt?

Dämpfer aus Karlsruhe für Teilgemeinschaften

Wie dürfen Fach- und Hausärzte ihre Kooperation gestalten, ohne dass sie gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt verstoßen? Das Ober-landesgericht Karlsruhe zieht eine klare Grenze für Teilberufsausübungs-gemeinschaften.

_ Die Zusammenarbeit im Rahmen ei-ner Teilberufsausübungsgemeinschaft ist Ärzten erlaubt, darf aber nicht einer Umgehung des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt dienen. Dieser Fall liegt z. B. vor, wenn sich der Beitrag eines Arztes in der Kooperation auf das Erbringen medizi-nisch-technischer Leistungen auf Veran-lassung der übrigen Mitglieder einer Teil-berufsausübungsgemeinschaft beschränkt, so das Oberlandesgericht (OLG) Karlsru-he. Eine Teilberufsausübungsgemeinschaft aus Nordbaden konnte nicht einwandfrei darlegen, dass die teilnehmenden Radiolo-gen für die Gemeinschaft auch Leistungen erbringen, die nicht von Mitgesellschaftern veranlasst wurden (Az.: 6 U 15/11).

Es kommt also darauf an, ob der Ra-diologe auch für Ärzte außerhalb der Ge-meinschaft Leistungen erbringt und diese dann als Mitglied der Teilgemeinschafts-praxis, also nicht für seine daneben beste-hende eigene Praxis abrechnet.

Die streitige Gestaltung wäre also zulässig gewesen, sobald die Radiologen ihre Leistungen auch dann auf Rechnung der Teilge-meinschaftspraxis erbracht hät-ten, wenn der veranlassende Arzt nicht Mitgesellschafter der Teilgemeinschaftspraxis ist.

Beispielfall einer KooperationEin Facharzt und ein Laborarzt könnten sich vollumfänglich zu einer Gemein-schaftspraxis verbinden. Der Facharzt will primär an den Umsätzen „seiner“ Laborproben partizipieren und nicht in die Haftung für die teuren Laborgeräte eintreten. Der Laborarzt will eigentlich nur den Facharzt als Einsender an sich binden, aber nicht seine gesamten La-borgewinne mit ihm teilen.

Weil sich bei dieser Interessenlage das Gemeinschaftliche letztlich auf wirt-schaftliche Überlegungen im Bereich der überweisungsgebundenen, also in gewisser Weise steuerbaren Leistungen reduziert, beurteilen die Berufsord-nungen die Zulässigkeit anders als wenn sich zwei Ärzte vollumfänglich zur ge-meinsamen Berufsausübung zusam-menschließen.

Umgekehrt ist es aber sowohl freibe-ruflichen Ärzten als auch in MVZ ange-stellten Ärzten untersagt, an einer Teil-berufsausübungsgemeinschaft mitzu-wirken, die sich bei medizinisch-tech-nischen Leistungen darauf beschränkt, diese nur auf Veranlassung anderer Mit-gesellschafter, und eben nicht auf Über-weisung aller Ärzte, zu erbringen.

Ingo PflugmacHer ■

Entscheidend ist, wer alles an einen Facharzt überweist.

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