DAS ARBEITSERGEBNIS UND SEINE ERMITTLUNG REINER GRIMM WIRTSCHAFTSPRÜFER FACHANWALT FÜR STEUERRECHT...

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DAS ARBEITSERGEBNIS UND SEINE ERMITTLUNG REINER GRIMM WIRTSCHAFTSPRÜFER FACHANWALT FÜR STEUERRECHT RECHTSANWALT

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DAS ARBEITSERGEBNIS UND

SEINE ERMITTLUNG

REINER GRIMMWIRTSCHAFTSPRÜFER

FACHANWALT FÜR STEUERRECHT

RECHTSANWALT

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I. DIE ERWÄHNUNG DES ARBEITSERGEBNISSES IN GESETZ UND VERORDNUNG○§ 136 Abs.1 S. 2 SGB IX

○“Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

beschäftigt werden können, ○1. Eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer

Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und ... ”○§ 138 Abs. 2 SGB IX○“Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich

beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt lestet, und einem

leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen-setzt.”○§ 41 Abs. 4 SGB IX○“Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Abs. 4 der

Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die

Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.”

○§ 12 Abs.1 Satz 4 WVO○“Zusätzlich sind das Arbeitsergebnis, seine Zusammensetzung im Einzelnen gem.

Abs. 4 und seine Verwendung auszuweisen.”

○§ 12 Abs.1 Satz 5 WVO○“Die Buchführung, die Betriebsabrechnung und der Jahresabschluss einschließlich der

Ermittlung des Arbeitsergebnisses, seine Zusammensetzung im Einzelnen gem. Abs. 4 und seiner Verwendung sind in angemessenen Zeitabständen in der Regel von einer Person zu

prüfen, die als Prüfer bei durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Prüfungen des Jahresabschlusses (Abschlussprüfer) juristischer Personen zugelassen ist.”

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○§ 12 Abs.3 WVO○“Die Werkstatt muß wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben, um an die im

Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 138 des Neunten Buches

Sozialgesetzbuch zahlen zu können”○§ 12 Abs.4 WVO

○“Arbeitsergebnis im Sinne des § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dr Vorschriften dieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen

Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt.”

○§ 12 Abs.5 WVO○“Das Arbeitsergebnis darf nur für Zwecke der Werkstatt verwendet werden, und zwar

○1. d ie Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 138 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in der Regel im Umfang von mindestens 70 vom Hundert des

Arbeitsergebnisses○2. die Bildung einer zum Ausgleich von Ertragsschwankungen notwendigen Rücklage,

höchstens eines Betrages, der zur Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für sechs Monate erforderlich ist,

○3. Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt, soweit diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibungen des Anlagevermögens für solche Investitionen, aus Leistungen der Rehabilitatonsträger oder aus sonstigen Einnahmen zu decken sind oder gedeckt werden. Kosten für die Schaffung und Ausstattung neuer Werk-

und Wohnstättenplätze dürfen aus dem Arbeitsergebnis nicht bestritten werden.”○§ 12 Abs.6 WVO

○“Die Werkstatt legt die Ermittlung des Arbeitsergebnisses nach Absatz 4 und dessen Verwendung nach Absatz 5 gegenüber den beiden Anerkennungsbehörden nach § 142 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf deren Verlangen offen. Diese sind berechtigt, die Angaben durch Einsicht in die nach Absatz 1 zu führenden Unterlagen zu überprüfen.”

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○§ 12 Abs.4 WVO○“Arbeitsergebnis im Sinne des § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dr

Vorschriften dieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt.”

II. DIE ERMITTLUNG DES ARBEITSERGEBNISSES

Erträge

Notwendige

Kosten

ARBEITSERGEBNIS

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○§ 12 Abs.4 Satz 2 WVO○“Die Erträge setzen sich zusammen aus den Umsatzerlösen, Zins- und sonstigen

Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit und den von den Rehabilitationsträgern erbrachten Kostensätzen.”

II. DIE ERMITTLUNG DES ARBEITSERGEBNISSES1. ERTRÄGE

Erträge

UmsatzerlöseZinsen aus wirt-

schaftlicher Tätigkeit

Sonstige Erträgeaus wirtschaftlicher

Tätigkeit

Kostensätze derSozialleistungsträger

§ 277 HGB?Steuerrechtliche

Aufteilung?

Erlöse aus Verkauf, VermietungUnd Verpachtung von für die

Gew. Geschäftstätigkeit typischenErzeugnissen und Waren

Sowie von für die gew.Geschäftstätigkeit typischen

Dienstleistung

Ideeller BereichVermögensverwaltung

ZweckbetriebGeschäftsbetrieb

§ 275 HGB ?

Sonstige betr. Erträge

AußerordentlicheErträge

Kostensätze der Sozialleistungsträger

Grundpauschale

Maßnahmepauschale

Investitionsbetrag

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○§ 12 Abs.4 Satz 3 WVO○“Notwendige Kosten des laufenden Betriebs sind die Kosten nach § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4 des

Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen sowie die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden notwendigen Kosten, die auch in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehen und infolgedessen nach § 41 Abs. 3 des Neunten

Buches Sozialgesetzbuch entstehen und infolgedessen nach § 1 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von den Rehabilitationsträgern nicht übernommen werden, nicht hingegen die Kosten für

die Arbeitsentgelte nach § 138 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch..”

II. DIE ERMITTLUNG DES ARBEITSERGEBNISSES2. NOTWENDIGE KOSTEN

Kostengruppe 3Unternehmensübliche

Kosten

Kostengruppe 2Werkstattspezifische

Kosten derwirtschaftlichen Betätigung

Kostengruppe 1Notwendige Kosten

für Erfüllungder Aufgaben und fachlichen

Anforderungen

NotwendigeKosten

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Kosten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen

(§ 12 Abs. 4 Satz 3 WVO)

Der Höhe nach wie vereinbart

Dem Grunde nach wie vereinbart, d.h. wie vom

Reha-Träger als notwendig anerkannt

Verluste aus Vergütungsvereinba-rungen sind ebenfalls keine Kosten

(Überschüsse sind nach Cramer Anm. 32 zu § 12

WVO aber Erträge!)

Kosten nach § 41 Abs. 3 S. 3 Ziff. 1 und 2

Gilt dies auch für Kosten der Kosten-gruppe II, wenn eine Pauschale nach § 41 Abs,3 S.4 SGB IX vereinbart worden

ist?

Produktionsbezogene Kosten

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Die Gewinn- und Verlustrechnung von Verwaltungen

Operating revenue1. Transfererträge Taxes2. Leistungserlöse Fees, fines, penalties and licenses3. Erhöhung/Vermiderung Bestand fert. U. unf. Erz. Revenue from exchange transactions4. andere aktivierte Eigenleistungen Transfers from other goverment entities5. sonstige betriebliche Erträge Other operatin revenue6. Transferaufwendungen Total operatin revenue7. Materialaufwand

a) Aufwendungen für Roh-,Hilfs- und Betriebsstoffe Operating expensesund bezogene Waren General public seervicesb) Aufwendungen für bezogene Leistungen Defense

8. Personalaufwand Public order and safetya) Löhne und Gehälter Educationb)soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung healthund für Unterstützung Social protection

9. Abschreibungen Hausing and community amenitiesa) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Recreational, cultural and religionvermögens und Sachanlagen Economic Affairsb) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit Environmental protectiondiese die in der Verwaltung üblichen Abschreibungen übersteigen Total operating expenses

10. sonstige betriebliche Aufwendungen11. Verwaltungsergebnis12. Erträge aus Sondervermögen13. Aufwendungen aus Verlustübernahme von Sondervermögen14. Erträge aus Beteiligungen15. Aufwendungen aus Verlustübernahme von Beteiligungen16. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzv.17. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge18. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des UV19. Zinsen und ähnliche Aufwendungen20. Finanzergebnis und Ergebnis aus Sondervermögen21. Ergebnis der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit22. außerordentliche Erträge23. außerordentliche Aufwendungen24. außerordentliches Ergebnis25. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag26. sonstige Steuern27. Jahresergebnis

IDW ERS ÖFA 1 IPSAS I

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A. Auf welchem Kreis des betrieblichen Rechnungswesens beruht das Arbeitsergebnis?1. Finanzbuchhaltung und JA

2. Kostenrechnung3. Betriebswirtschaftliche Statistik und Vergleichsrechnung

(z.B. Vergleichrechnung)4. Planungsrechnung

B. Welche Unterschiede im Sinne des § 41 Abs. 4 SGB IX sind vorhanden zwischen Ermittlung des Arbeitsergebnisses und den Vergütungen der

Sozialhilfeträger1. Der Aufbau und die Herkunft der Erträge

2. Der Aufbau und die Verursachung der Kosten3. Die Auswirkung des Prinzips der prospektiven Vergütung ohne

nachträglichen Kostenausgleich im Vergleich zu der geforderten Feststellung von Verlusten oder Gewinnen (Verbot der Netto-

erlösrückführung)

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DAS ARBEITSERGEBNIS UND

SEINE VERWENDUNG

REINER GRIMMWIRTSCHAFTSPRÜFER

FACHANWALT FÜR STEUERRECHT

RECHTSANWALT

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I. DIE VERSCHIEDENEN THEORIEN ZUR GEWINNERZIELUNG UND - VERWENDUNG

Handelsrecht

Steuerrecht

Werkstattrecht

●Das Interesse des Anteilseigners

▸Maximierung des Gewinns

▸Keine Bildung von stillen Rücklagen (stille Reserven)

▪Bewertung (Abschreibung)

▪Wahlrechte (z.B. bei dem Ansatz von AK oder HK)▸Ausschüttung des

gesamten Gewinns●Das Interesse des

Unternehmens▸Vorsichtsprinzip▸Maximierung des

Gewinns (aber nicht offen)▸Bildung von stillen

Rücklagen▸Möglichst wenig

Auschüttung

●Formale Bindung an JA des Handelsrechts

▸Prinzip der Maßgeblichkeit

▸Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit

● Das Interesse des Gesetzgebers und des FISKUS

▸Steuerbegünstigung für för- derungswürdige Zwecke (gewährende steuerpolitische Zielsetzung)

▸Einsatz sämtlicher erwirt- schafteter Mittel für den förderungswürdigen Zweckes

▸ Beschränkte Möglichkeiten von Thesaurierung des erzielten Gewinnes

▪Freie Rücklagen ▪Gebundene Rücklagen

●Keine Bindungswirkung zwischen Handelsrecht und

Werkstattrecht oder Steuerrecht und Werkstatt-

recht●Das Interesse des

Gesetzgebers▸Betrachtung eines

speziellen Teils der Werkstatt, nämlich den Arbeitsbereich der Werkstatt

▸Teilausschüttung des Ergebnisses des Arbeits-bereiches der Werkstatt, und zwar

▸70 % des erzielten Arbeits-ergebnisses an die Behinderten Menschen

▸Der Rest darf thesauriert werden

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II. DIE MITTELVERWENDUNG IM HANDELS- UND STEUERRECHT

Handelsrecht

Steuerrecht

● § 272 HGB Einstellung und Entnahme in Rücklagen

▸Kapitalrücklage (272 Abs. 2 HGB)

▪Agio bei ausgbe von Anteilen

▪Beträge bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen

▪Zuzahlung gegen Gewährung eines Vorteils

▪andere Zuzahlungen in das Eigenkapital▸Gewinnrücklage (§ 272

Abs. 3 HGB)▪gesetzlicher Rücklage▪Rücklage für eigene

Anteile▪satzungsgemäße

Rücklage▪andere

Gewinnrücklagen

● § 58 Nr 7a AO Freie Rücklage von 1/3 des

steuerlichen Ü-berschusses aus der Vermö-gensverwaltung

●§ 58 Nr 7a AO Freie Rücklage von 10% der übrigen

Mittel●§ 58 Nr 7b AO Freie

Rücklage bei Beteiligung an einer Kapitalgesell- schaft für die Erhaltung der bishe- rigen

Beteiligung●Zweckgebundene Rücklage

§ 58 Nr 6 AO▸Investitionsrücklage im

ideellen Bereich oder Zweckbetrieb

▸Förderrücklage: Bei Ausführung des gemeinnützigen Zweckes durch Übergabe an einen Dritten können bei größeren Projekten die Mittel für die Ausschüttung an den Dritten in Form einer Rücklage angesammelt werden

▸Betriebsmittelrücklage: Bis zu 100% für sämtliche Betriebs- mittel, also insbesondere auch für Löhne und Gehälter

▸Wiederbeschaffungsrücklage: Für die Ersatz- und Modernisierungs- beschaffung von Wirtschaftsgü- tern aller Art ●Rücklage analog § 14 Abs.

1 Nr. 4 KstG, AEAO zu § 55 Nr. 3: Bei Überschüssen

des wirtschaft- lichen Geschäftsbetriebs, wenn

hierfür ein konkreter Anlass aus objektiver,

unternehmerischer Sicht die Bildung einer Rücklage

rechtfertigt (z.B. Investitionen zur etriebsverlegung)●Rücklage im Bereich

Vermögens- verwaltung (AEAO zu § 55 Nr. 3): Außerhalb der

Regelung des § 58 Nr. 7 AO dürfen Rücklagen nur für die

Durchführung konkreter Repa- ratur- oder

Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen im Sinne des § 21 EstG gebildet

werden.

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II. DIE MITTELVERWENDUNG IM STEUERRECHT

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II. DIE MITTELVERWENDUNG IM STEUERRECHT

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II. DIE MITTELVERWENDUNG IM STEUERRECHT

´Das Unternehmen wird auf die Zeit von 6 Jahren dargestellt. Im ersten Jahr wird

ein Überschuß von 500.000 erzielt, ansonsten jeweils ein Ergebnis von 0.

Im ersten Jahr erfolgt eine Mittelver-wendung von 450.000 (Investition) und 10% des Überschusses in die gebun-dene Rücklage nach § 58 (7a) AO.

Die gebundene Rücklage scheidet für eine Ersatzinvestition aus.

´Bezüglich der Mittelverwendung Inves-tition erfolgt ab dem 1. Jahr eine Um-schichtung in die Rücklage für Inves-

titionen (§ 58 (6) AO). Die Folge ist im 6. Jahr, dass die Investition von 450.000

aus dieser Rücklage (also ohne Jahres-überschuss) refinanziert werden kann

(Voraussetzung ist vorhandene Liquidität im 6. Jahr).

Keine Ansammlung für erhöhte Wieder-beschaffungskosten

Stand 01.01

Über-schuss

Investi-tion

§ 58 (7a)

§ 58 (6) Stand 01.02

Über-schuss

Investi-tion

§ 58 (7a)

§ 58 (6) Stand 01.03

Über-schuss

Investi-tion

§ 58 (7a)

§ 58 (6)

0 500.000 500.000 0 500.000 0

-450.000 0 0 0 -360.000 -50.000 -90.000 0 -270.000 -50.000 -180.000

-AfA 90.000 90.000 90.000

Zuf.Rücklage -50.000 -90.000 0 -90.000 0 -90.000

Aufl Rücklage

Gesamt -360.000 -50.000 -90.000 -270.000 -50.000 -180.000 -180.000 -50.000 -270.000

Stand 01.04

Über-schuss

Investi-tion

§ 58 (7a)

§ 58 (6) Stand 01.05

Über-schuss

Investi-tion

§ 58 (7a) § 58 (6)

Stand 01.06

Über-schuss

Investi-tion

§ 58 (7a)

§ 58 (6) alt

§ 58 (6) Neu

0 0 0 0 0 0

0 -180.000 50.000 -270.000 0 -90.000 -50.000 -360.000 0 -450.000 -50.000 -450.000 0

90.000 90.000 90.000 -90.0000 -90.000 0 -90.000

450.000

-90.000 50.000 -360.000 0 -50.000 -450.000 -360.000 -50.000 0 -90.000

Investition und Steuerrecht

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III. DIE MITTELVERWENDUNG IM WERKSTATTRECHT

§ 12 Abs. 5 Satz 1: a) zur Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 138 SGB IX in der Regel von mindestens 70% des

Arbeitsergebnisses

§ 12 Abs. 5 Satz 1: b) zur Bildung der Lohnsicherungsrücklage (Zahlung der Arbeitsentgelte für

sechs Monate im Voraus

§ 12 Abs. 5 Satz 1: c) Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt, die keine

Kosten für die Schaffung und Ausstattung neuer Werk-und Wohnstättenplätze darstellen

Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit diese investition

●aus Rücklagen auf Grund von Abschreibungen des Anlagevermögens für solche Investitionen●aus Leistungen der Rehabilitationsträger, oder

●aus sonstigen Einnahmen

zu decken sind

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III. DIE MITTELVERWENDUNG IM WERKSTATTRECHT

Jahr 01

Über-schuss Arbeits-

ergebnis

Arbeits-entgelt

Investition

Lohnsiche-rungs-

rücklageJahr 02

Über-schuss Arbeits-

ergebnis

Arbeits-entgelt

Investi-tion

Lohn-siche-rungs-

rücklage

Jahr 03

Über-schuss Arbeits-

ergebnis

Arbeits-entgelt

Investi-tion

Lohn-siche-rungs-

rücklage

Stand 01.01 -500.000 0 -140.000 -1.000.000 40.000 -140.000

Jahresübersch. 500.000 0 0

Arbeitsentgelt 500.000 0 0 500.000 500.000

Arbeitsergebnis 1.000.000 500.000 500.000

Arbeitsentgelt -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000

Investition -360.000 -450.000 -50.000 90.000

-AfA 90.000 90.000

Lohnsicherungsr. -140.000 -140.000 0

Ausgleich Abschr. 360.000

Stand 31.12. 0 -500.000 0 -140.000 0 -1.000.000 40.000 -140.000 0 -1.500.000 130.000 -140.000

Jahr 04

Über-schuss Arbeits-

ergebnis

Arbeits-entgelt

Investi-tion

Lohn-siche-rungs-

rücklage

Jahr 05

Über-schuss

Arbeits-ergebis

Arbeits-entgelt

Investi-tion

Lohn-siche-rungs-

rücklage

Jahr 06

Über-schuss Arbeits-

ergebnis

Arbeits-entgelt

Investi-tion

Lohn-siche-rungs-

rücklageStand 01.01 -1.500.000 130.000 -140.000 -2.000.000 220.000 -140.000 -2.500.000 310.000 -140.000

Jahresübersch. 0 0 0 0

Arbeitsentgelt 500.000 500.000 0 500.000

Arbeitsergebnis 500.000 500.000 500.000

Arbeitsentgelt -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000

Investition -450.000

-AfA 90.000 90.000 90.000

Lohnsicherungsr. -90.000

Ausgleich Abschr.

Stand 31.12. -2.000.000 220.000 -140.000 -2.500.000 310.000 -140.000 -3.000.000 -50.000 -230.000

1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 6Stand 01. 01. 0 40.000 130.000 220.000 310.000 Stand 01. 01. 200000 -150.000 -300.000 -450.000 -600.000Mittelzuführung 0 Mittelzuführung 0Erw. AfA 90.000 90.000 90.000 90.000 90.000 90.000 Arbeitserg. 1.000.000 500.000 500.000

MittelverwendungMittelverwendung 70% 700.000 350.000 350.000 350.000 350.000 350.000Investition -450.000 -50.000 -450.000 gezahlt -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000Zwischens. -360.000 40.000 130.000 220.000 310.000 -50.000 Zwischens. 200.000 -150.000 -150.000 -150.000 -150.000 -150.000

Ausgleich aus Arbeitsergebnis 360.000 0 0Stand 31. 12. 0 40.000 130.000 220.000 310.000 -50.000 Stand 31. 12. 200.000 -150.000 -300.000 -450.000 -600.000 -750.000

Arbeitsergebnis 01 500.000Mittelverwendung:Lohnsicherungsrückl.: -140.000Investition -450.000 -AfA 90.000

-360.0000

Damit ist das ges. Arbeitsergebnis.verwendet.

Investition und Werkstattrecht

Abschreibungsrücklage Arbeitsentgelt

Die Investition in 01ist eine Gewinnver-wendung nach § 12 Abs.5 S.1 Nr 3 WVO.Im Gegensatz zum Steuerrecht kann eine freie Rücklage nach § 58 (7a) AO nicht gebildet werden.Berechnung der Mittelverwendung (unter Voraussetzung, daß keine Änderung im Bereich Arbeitsentgelte eintritt):

Im Jahre 02 findet keine Verrechnung der Investition mit der Abschreibungs-rücklage statt, weil der Jahresüber-schuss nach Verwendung mit Arbeitser-gebnis 0 ist. Trotzdem ist die Investition nicht verloren, da sie nach Verrechnung mit der Abschreibung fortgeführt wird.. Das gilt auch für Jahr 06.

.Das Arbeitsentgelt ist nach IDW und nach Krock mit Hilfe einer Entgelt-Rückstellung an die 70%-Klausel anzu-passen. Das soll aber nur für den Fall des Jahres 01=Unterzahlung gelten. Damit entfallen die Überzahlungen ab dem Jahre 02-06 zur Anrechnung. An-ders meine Lösung über eine Entgelt-fortführung), da das Arbeitsentgelt Mittelverwendung darstellt.

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III. DIE NEBENRECHNUNG „INVESTITIONSRÜCKLAGE“, ABSCHREIBUNGSRÜCKLAGE UND MITTELVERWENDUNG

BBB Arbeits- Förder-Thera-

pieGesamt

bereich stelle Ergebnis

Jahres-über-

schuss

Kapital-rücklage

Gew inn-rücklage

Gew inn-vortrag

Vermö-gensver-w altung

Zw eck-betrieb

Investition So. Verw .

§ 58 (7a) § 58 (6)Vermö-

gensver-w altung

Eingangs-bereich

Stand 01.01.01 0 0 0 0 0 0 Jahresüberschuss 300.000 100.000 200.000 100.000 10.000

Mittelzuführung Behindertenlohn

Erw. AfA 20.000 10.000 10.000 10.000 0 0 50.000 Sonstige Einnahme 100.000 100.000

Darlehensaufnahme 100.000 0 0 0 0 100.000 Verlustausgleich -10.000

Erh. Investitionszuschüsse 0 0 0 0 0 0 0 Sonst. Ausgabe -20.000 -20.000 0 -50.000 -20.000

Behindertenlohn

Mittelverwendung Investition (-Abschr.-R) -80.000 0 -80.000 -80.000 10.000

Investition -100.000 0 0 0 0 0 -100.000 Rückl. Steuerrecht -50.000 -50.000 -50.000 -100.000

Darlehenstilgung -20.000 0 0 0 0 0 -20.000 Lohnsicherungsr. -150.000 -150.000

Stand 31.12.01 0 10.000 10.000 10.000 0 0 30.000 Stand 31. 12. 300.000 0 -200.000 -100.000 180.000 200.000 -80.000 -50.000 -250.000 0 10.000

Aus dem Ergebnis -10.000 -10.000 -20.000 -10.000

Stand 01.01.02 0 0 0 10.000 0 0 10.000 Jahresüberschuss 200.000 100.000 100.000 100.000 20.000

Mittelzuführung Behindertenlohn

Erw. AfA 40.000 20.000 20.000 20.000 0 0 100.000 Sonstige Einnahme 0

Darlehensaufnahme 0 0 0 0 0 0 0 Verlustausgleich -50.000 -10.000

Erh. Investitionszuschüsse 0 0 0 0 0 0 0 Sonst. Ausgabe -60.000 -20.000 -40.000 -20.000

Behindertenlohn

Mittelverwendung Invest. (-Abschr.Rückl.) 10.000 10.000 40.000 -30.000

Investition 0 -50.000 -50.000 0 0 0 -100.000 Rückl. Steuerrecht -50.000 -50.000 -90.000 50.000

Darlehenstilgung -20.000 0 0 0 0 0 -20.000 Lohnsicherungsr. -100.000 -100.000

Stand 31.12.02 20.000 -30.000 -30.000 30.000 0 0 -10.000 Stand 31. 12. 500.000 0 -350.000 -150.000 260.000 300.000 -70.000 -100.000 -390.000 -20.000 30.000

Aus dem Ergebnis -20.000 30.000 30.000 40.000 20.000 -30.000

Stand 01.01.03 0 0 0 30.000 0 0 30.000 Jahresüberschuss 600.000 100.000 500.000 100.000 0

Mittelzuführung 0 Behindertenlohn

Erw. AfA 40.000 30.000 30.000 120.000 0 0 220.000 Sonstige Einnahme

Darlehensaufnahme 0 0 0 0 0 0 0 Verlustausgleich

Erh. Investitionszuschüsse 0 0 0 0 0 0 0 Sonst. Ausgabe -20.000 -20.000 -20.000

Behindertenlohn

Mittelverwendung Invest.(-Abschr.Rückl.) -350.000 -350.000 40.000 -20.000

Investition 0 -50.000 -50.000 -500.000 0 0 -600.000 Rückl. Steuerrecht -80.000 -150.000 -80.000 -150.000 -140.000 40.000

Darlehenstilgung -20.000 0 0 0 0 0 -20.000 Lohnsicherungsr. 0

Stand 31.12.03 20.000 -20.000 -20.000 -350.000 0 0 -370.000 Stand 31. 12. 1.100.000 0 -430.000 -670.000 340.000 800.000 -420.000 -180.000 -540.000 -20.000 20.000

Aus dem Ergebnis -20.000 20.000 20.000 120.000 -30.000 20.000 -20.000

Stand 01.01.04 0 0 0 -230.000 0 0 420.000 Jahresüberschuss -100.000 100.000 -200.000 100.000 50.000

Mittelzuführung Behindertenlohn

Erw. AfA 40.000 40.000 40.000 120.000 0 0 240.000 Verlustausgleich -100.000 0

Sonstige Ausgabe -20.000 -20.000 -20.000

Darlehensaufnahme 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt

Erh. Investitionszuschüsse 0 0 0 0 0 0 0 Behindertenlohn

Mittelverwendung Investit. (-Abschr.Rückl.) 140.000 140.000 40.000 -10.000

Investition 0 -50.000 -50.000 0 0 0 -100.000 Rückl. Steuerrecht -20.000 -20.000 -20.000

Darlehenstilgung -20.000 0 0 0 0 0 -20.000 Lohnsicherungsr.

Stand 31.12.04 0 10.000 10.000 10.000 0 0 510.000 Stand 31. 12.

1.000.000 0 -430.000 -570.000 420.000 600.000 -280.000 -180.000 -560.000 0 40.000

Aus dem Ergebnis 40.000 40.000 -40.000

0 50.000 50.000 10.000 0 0 0 0

Problem: Im Jahr 03 w andern 60.000 Vermögensverw altung 20.000

Eingangsbereich Freie Rücklage § 58 (7a) 150.000

BBB

Vermö-gensver-waltung

Ein-gangs-bereich

Werkstattrecht

Entwicklung der Verwendung

Handelsrecht

Ergebnisverwendung Ergebnis

Steuerrecht

Mittelverwendung

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• Lt. WVO gibt es keine Investitionsrücklage, sondern nur die Investition als Mittelverwendung, d.h. die Investition ist Mittelverwendung im lfd. Jahr, sie kann nicht im Wege der Rücklage vorgezogen werden

• Lt. WVO gibt es eine Einschränkung der Mittelverwendung Investition durch „soweit diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibungen des Anlagevermögens für solche Investitionen…“, d.h. es ist eine Abschreibungsrück-lagenrechnung jährlich mit Fortschreibung durchzuführen.

• In die jährlich fortzuführende Rücklagenberechnung sind nicht nur Abschreibungen, sondern auch Leistungen der Rehabilita-tionsträger und sonstige Einnahmen einzubeziehen

• Die Mittelverwendung nach Werkstattrecht ist mit der Mittelverwendung nach Handelsrecht und nach Steuerrecht abzustimmen. Es gilt:

• Folgende Probleme treten bei der aufzustellenden Mittel-verwendungsrechnung auf:

III. DIE NEBENRECHNUNG „INVESTITIONSRÜCKLAGE“, ABSCHREIBUNGSRÜCKLAGE UND MITTELVERWENDUNG

Nach Handelsrecht liegt der weiteste Gewinn-verwendungsbegriff vor: Zunächst darf (oder muss) grundsätzlich zunächst an den Gesellschafter ausgeschüttet werden= Thesaurierung dürch Rücklagenbildung ist die Ausnahme, ansonsten gelten die Satzungsregelungen.

Im Steuerrecht (Gemmeinnützigkeitsrecht!) gilt der Grundsatz, daß die vorhandenen Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden dürfen, und zwar ausschließlich, selbstlos und zeitnah

Im Werkstattrecht gilt ebenfalls der Grundsatz, daß erwirtschaftete Mittel aus dem Arbeitsbereich nur für die WfBM – und zwar dessen Arbeitsbereich – ausschließ-lich verwendet werden dürfen

Zur besseren Übersicht ist eine Mittelverwendungs-berechnung über den gesamten Werkstattbereich zu erstellen

Es gilt der Satz: Investition im Arbeitsbereich ist zulässige Mittelverwendung nach Abzug der aufgelaufenen Abschrei-bungsrücklage, d.h. bei einer Investition im Arbeitsbereich der WfBM wird die Investition als Mittelverwendung der Höhe nach um die aufgelaufene Abschreibung gekürzt, gleichzeitig wird die aufgelaufene Abschreibung um diesen Kürzungsbe-trag (als Verwendung im Abschreibungsbereich) gemindert.

Die Entgeltzahlungen an die BM sind nach dem klaren Wortlaut der WVO (§ 12 Abs.4 Satz 3 WVO) keine Kosten im Arbeitsbereich. Sie stellen Mittelverwendung dar (§12 Abs. 5 Ziff.1 WVO). Aus diesem Grunde scheitert eine Einstellung in die handelsrechtliche Entgeltsrückstellung (bei Unterzahlung) – wie auch eine Einstellung in eine so Forderung (bei Überzahlung) aus (a.M. IDW RS KFHA 2 (20) und Krock/Prüne Kommentar zu § 12 WVO).

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man den arbeitnehmerähnlichen oder den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Vergütung untersucht. Nach hiesiger Auffassung liegt in der jährlichen Zahlung des Entgeltes – ganz gleich, ob eine Vereinbarung nach Werkstattvertrag vorliegt oder nicht, eine konkludente Vereinbarung über das Arbeitsentgelt vor. Eine nachträgliche Änderung scheidet demnach aus.

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Können Verluste aus anderen Bereichen der WfBM – z.B. aus dem BBB oder aus dem Eingangsbereich oder aus dem Therapiebereich mit der Verwendung aus dem Arbeitsbereich saldiert werden, m.E. nein. Es ist für jeden Bereich der WfBM eine getrennte Mittelverwendungsrechnung aufzustellen, bzw Verluste aus dem Nichtarbeitsbereich können nur mit Ergebnissen aus „Nicht-Arbeitsbereich“ saldiert werden

III. DIE NEBENRECHNUNG „INVESTITIONSRÜCKLAGE“, ABSCHREIBUNGSRÜCKLAGE UND MITTELVERWENDUNG

Die Mittelverwendung im steuerlichen Bereich ähnelt der Mittelverwendung im Werkstattbereich. Demnach ist eine Rückführung der Werkstattrücklagen auf die steuerlichen Rücklagen möglich. Eine Rückführung der steuerlichen Rücklagen auf die handelsrechtlichen Rücklagen erscheint schwieriger.

Eine Rücklage nach § 58 (7a) darf nicht aus dem Arbeitsbereich dotiert werden

Eine Rücklage nach § 58 (6) kann nur aus dem Bereich Lohnsicherungsrücklage bestehen. Sie ist im Gegensatz zum Steuerrecht nur in Höhe von 50% des Behindertenlohnes möglich.