Das Besoldungszeitalter Neue Systematik der ... Besoldungsdienstalter_Neue... · Eckpunkte neues...

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PersonalleiterInnentagung 2015 Neuregelung Vordienstzeitenanrechnung

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PersonalleiterInnentagung 2015

Neuregelung Vordienstzeitenanrechnung

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Inhalt

2 |26.03.2015

§ Das neue Modell im Überblick§ Wahrungszulage/Überblick Novelle§ Überleitung der bestehenden Dienstverhältnisse§ IT-Unterstützung PM-SAP (S V BMF)

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§ Neuregelung darf nicht altersdiskriminierend sein

§ Muss für alle Bediensteten anwendbar sein (kein Optionsrecht möglich)

§ Möglichst einfach zu administrieren (Reduktion der Anrechnungstatbestände)

§ Möglichst „neuartig“, um pauschale Überleitung europarechtlich rechtfertigen zu können

§ Generelle Aufhebung der alten Rechtslage (v.a. §§ 8, 12 GehG)

Vorgaben für das Modell

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§ Reduktion der Anrechnungstatbestände auf:– Zeiten bei einer (in- oder ausländischen) Gebietskörperschaft

– Zeiten einschlägiger Berufstätigkeit bis zu 10 Jahren

– Präsenz- oder Zivildienst

§ Ausbildungen sind in der Gehaltsstufe 1 bereits „eingepreist“ – BerufseinsteigerInnen sollen in der Gehaltsstufe 1 beginnen – lediglich

zusätzliche Berufserfahrung anrechenbar

§ Dadurch Neuberechnung der Gehaltsansätze erforderlich– Anhebung der Gehaltsstufen 1 und darauf aufbauend die weiteren

Gehaltsstufen

– Einführung eines „Vorbildungsausgleichs“ in akademische Einstufungen erforderlich (da Relation der Gehaltsstaffel zueinander verschoben wird)

Eckpunkte neues Modell I

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§ Vorrückungstermine für Neueintretende individuell (statt Jänner/Juli)

§ Überleitung sämtlicher „Bestandsbediensteter“ auf Basis des angewiesenen Gehalts im Feber 2015 - keine Neuberechnung der Vordienstzeiten für übergeleitete Bedienstete!

§ Funktionsstufen bei BeamtInnen wurden entsprechend angepasst

Eckpunkte neues Modell II

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Hintergrund Berechnung – Gehaltsstaffel neu

6 |26.03.2015

Alt € 2.850

€ 2.800€ 2.650

€ 2.600€ 2.450

€ 2.400€ 2.250

€ 2.200

€ 2.000

€ 1.800

Neu 20,5 LJ. 22,5 LJ. 24,5 LJ.ALT 18 LJ. 20 LJ. 22 LJ. 24 LJ.

Ausbildung

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Inhalt

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§ Das neue Modell im Überblick§ Wahrungszulage/Überblick Novelle§ Überleitung der bestehenden Dienstverhältnisse§ IT-Unterstützung PM-SAP (S V BMF)

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§ (weitere) Wahrungszulage (§ 169c Abs. 9 GehG)

§ Anpassung Verwendungszulagen

§ Präsenz- und Zivildienst um gesetzlich vorgesehenen Mindestausmaß ergänzt

§ Umfangreiche Erläuterungen zu den Überleitungsbestimmungen

§ Regelungen für Überstellungen im Übergangszeitraum

§ Regelungen für Sonderfälle

§ Präzisierungen im Dienstklassensystem

§ Zahlreiche technische Anpassungen

Übersicht wesentlichste Inhalte Novelle

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Zur Wahrung der Erwerbsaussichten gebührt in der „Überleitungsstufe“ eine ruhegenussfähige Wahrungszulage (als EZ nach § 3 Abs. 2 GehG) im Ausmaß von mntl.:

– dem Dreifachen (bei A1, v1, L1 u. Vergleichbaren)

– einem Drittel (bei A2, v2, u. Vergleichbaren)

– dem Einfachen (restliche Gruppen)

– 60% bei RichterInnen und StaatsanwältInnen

des Differenzbetrages zwischen Überleitungsstufe und Überleitungsbetrag für die Dauer bis zum Erreichen der Zielstufe.

Wahrungszulage § 169c Abs. 9 GehG

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Bedeutung im Ergebnis:

§ Nächste Vorrückung erfolgt zum gleichen Vorrückungstermin und in gleich hohe Bezüge wie nach alter Rechtslage

§ Vorgezogene Vorrückung in die „Zielstufe“ bleibt weiterhin bestehen

Wahrungszulage § 169c Abs. 9 GehG

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Wahrungszulage § 169c Abs. 9 GehG

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dzt. Rechtslage

"strukturelles Minus"+

- -

-

+ +

- -

+

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Wahrungszulage § 169c Abs. 9 GehG

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Rechtslage Begutachtungsentwurf

Überleitungsstufe - Überleitungsbetrag = Wahrungszulage

+

-

+ +

- -

+

Wahrungszulage

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Wahrungszulage § 169c Abs. 9 GehG

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+ + +

letzte Gehaltsstufe

+ + +

Gehaltsverlauf vor Schaffung der Wahrungszulage

Sum.Neu 0 0 0 +20 +20 +20 -60 +20 +20 +20 -60 0 0Alt 0 0 -60 +20 +20 +20 -60 +20 +20 +20 -60 0 -60

-

-

Wahrung

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Weitere Punkte

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§ „Anwendungsverbot“ für das Altrecht – daher keine nachträgliche Änderung des Vorrückungsstichtags möglich

§ Umsetzung Gehaltsanpassung: 1,77% + Aufrundung auf ganze Eurobeträge

§ Aktuelle Gehaltsansätze sollen im Zuge der Novellierung publiziert werden

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Inhalt

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§ Das neue Modell im Überblick§ Wahrungszulage/Überblick Novelle§ Überleitung der bestehenden Dienstverhältnisse§ IT-Unterstützung PM-SAP (S V BMF)

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§ Das Besoldungsdienstalter (BDA) ist ein Zeitraum, kein

Stichtag (Bsp.: BDA 24 Jahre, 9 Monate und drei Tage)

§ Es errechnet sich aus drei Komponenten:

– Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten (konstant)

– Dauer der bisherigen Dienstzeit (anwachsend)

– ein allfälliger Vorbildungsausgleich (z.B. wegen fehlender Studienzeiten)

§ Das BDA ist also keine Konstante wie der frühere

Vorrückungsstichtag, sondern wächst mit zunehmender

Berufserfahrung an.

Ausgangspunkt: Das Besoldungsdienstalter

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§ Einstufung und Vorrückung§ § 8. (1) […]

§ (2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

Ausgangspunkt: Das Besoldungsdienstalter

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Ausgangspunkt: Das Besoldungsdienstalter

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Aus dem Besoldungsdienstalter ergeben sich somit:– Die Einstufung

– Der nächste Vorrückungstermin

– Dienstalterszulagen

– Funktionsstufen und Zulagenstufen

– Dienstgrade, Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Ø Die gesamte besoldungsrechtliche Stellung und alle davon abhängigen Rechte.

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Ausgangspunkt: Das Besoldungsdienstalter

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Beispiel: A 2/6, BDA am 1. März 2015: 38 J 2 M

Ø Gehaltsstufe 19 (nach 36 J sind 18 durchlaufen)Ø seit 2 J 2 M in dieser Stufe, daher kleine DazØ große Daz in 1 J 10 M (1. Jänner 2017)Ø Funktionsstufe 3Ø Funktionsstufe 4 in 2 J 4 M (1. Juli 2017)Ø Amtstitel: Amtsdirektor

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Wie wird übergeleitet?

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§ Die zentrale Rechengröße im neuen Besoldungssystem ist das BDA.

§ Daher erfordert eine Eingliederung ins neue System zwingend die Festsetzung eines BDA.

§ Die Festsetzung erfolgt pauschal anhand des bisherigen Gehalts und nicht durch individuelle Neuberechnung, da ansonsten Verluste möglich.

§ Die in der bisherigen Gehaltsstufe geleistete Dienstzeit wird dabei voll berücksichtigt.

§ Mit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist die Eingliederung ins neue System bereits vollzogen.

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Chronologischer Ablauf einer Überleitung

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1. Es wird ein Überleitungsmonat definiert.2. Anhand des Gehalts im Überleitungsmonat erfolgt

eine Festsetzung des BDA im neuen System.3. Das neue System wird mit Ablauf des

Überleitungsmonats für die Besoldung wirksam.4. Bis zur Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe

gebührt das neue Gehalt zuzüglich Wahrungszulage.5. Die nächste Gehaltsstufe zwecks einer früheren

Vorrückung zeitlich verkürzt: Überleitungsstufe.6. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in

die Zielstufe: ab hier volle Eingliederung ins System.

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§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

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(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue

Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder

seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der

Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt

ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des

Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015

(Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte

für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor

Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der

Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. […]

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§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

23 |26.03.2015

(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des

übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die

Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene

Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der

am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum

Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der

Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben

Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich.

Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

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§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

24 |26.03.2015

(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den

Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung

und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist und für die

Vorrückung wirksam wurde.

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§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

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(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das

Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs

des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende

besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015

zugrunde zu legen […] Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten

geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in

eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine

ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als

Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich

allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.

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§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

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(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des

übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der

Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)

1. in einer akademischen Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 2) um ein Jahr und

sechs Monate,

2. in den Verwendungsgruppen […] um sechs Monate und

3. in allen anderen Fällen um ein Jahr.

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§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

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(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung […] gebührt der

Beamtin oder dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe […]

eine ruhegenussfähige Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach § 3 Abs.

2 im Ausmaß von monatlich

1.in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 1 dem Dreifachen

2.in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 2 einem Drittel sowie

3.in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Einfachen

des Differenzbetrags zwischen dem Gehalt der Überleitungsstufe und dem

Überleitungsbetrag bis zur Vorrückung in die Zielstufe […].

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Bsp.: A2/4, Stufe 14, letzte VR 1. Juli 2013

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1. Gehalt für Februar 2015 (Überleitungsmonat): 3.028,7 € (Überleitungsbetrag), gerundet 3.029 €.

2. Nächstniedrigere Stufe NEU: 13 (2.990 €).3. Für Stufe 13 müssen 12 Stufen durchlaufen werden,

d.h. 12 x 2 Jahre = 24 Jahre. Daher BDA = 24 Jahre.4. Das BDA wird um die Zeit seit der letzten VR erhöht,

also um 1 J und 8 Monate. Daher BDA mit Ende Februar 2015 = 25 Jahre 8 Monate.

5. Ab März gebührt das Gehalt der Stufe 13 zuzüglich einer Wahrungszulage auf das frühere Gehalt. Die Gehaltsanpassung mit 1. März erfolgt zusätzlich.

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Bsp.: A2/4, Stufe 14, letzte VR 1. Juli 2013

29 |26.03.2015

1. Die Vorrückung in die Stufe 14 NEU (Überleitungsstufe ) findet statt, nachdem weitere zwei volle Jahre des BDA vollendet wurden. – Bei einem BDA von 25 J und 8 M fehlen noch 4 Monate zur

Vollendung weiterer 2 Jahre. Dh. die nächste Vorrückung findet nach 4 Monaten am 1. Juli 2015 statt (entspricht dem altem Vorrückungstermin!).

2. Ab 1. Juli 2015 gebührt daher das Gehalt der neuen Stufe 14: 3.155 Euro (inklusive Gehaltsanpassung)

3. Hinzu kommt eine Wahrungszulage laut Formel im Ausmaß von 24 €, das sind insgesamt 3.179 €(entspricht betraglich der Vorrückung in die Stufe 15 im alten System!)

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Bsp.: A2/4, Stufe 14, letzte VR 1. Juli 2013

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1. Das Besoldungsdienstalter wird mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe am 1. Juli 2015 um sechs Monate auf insgesamt 26 Jahre und sechs Monate erhöht (Vorziehung der Vorrückungen).

2. Die nächste Vorrückung erfolgt daher nicht erst regulär nach zwei Jahren, sondern nach einem Jahr und sechs Monaten.– Daher wird bereits mit Ablauf des Dezember 2016 ein BDA

von 28 J vollendet und es erfolgt mit 1. Jänner 2017 die Vorrückung in die neue Stufe 15 (Zielstufe), 3.253 €(einschließlich Gehaltsanpassung).

3. Ab der Zielstufe erfolgt die weitere Vorrückung regulär alle zwei Jahre.

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Bsp.: A2/4, Stufe 14, letzte VR 1. Juli 2013

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System ALT System NEU

Bezug März 2015 3.407 € 3.408 € (BDA 25 J 8 M)

Bezug Juli 2015 3.504 € 3.504 € (BDA 26,5 J)

Bezug Jänner 2016 3.504 € 3.504 € (BDA 27 J)

Bezug Juli 2016 3.504 € 3.504 € (BDA 27,5 J)

Bezug Jänner 2017 3.504 € 3.578 € (BDA 28 J)

Bezug Juli 2017 3.818 € 3.795 € (BDA 28,5 J)

Funktionsstufe 3 Juli 2017 (GS 16) Juli 2017 (BDA 28,5 J)