Das Eigentumsrecht in der Ukraine

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Eigentumsrecht in der Ukraine ausgeführt von Studenten des 3. Studienjahres, Gruppe 1, der Fakultät für Kredit und Wirtschaft Iltschenko Jewgen, Butko Maxym, Sitschkarenko Andrij

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Eigentumsrecht in der Ukraine

ausgeführt vonStudenten des 3. Studienjahres, Gruppe 1, der Fakultät für Kredit und WirtschaftIltschenko Jewgen,Butko Maxym,Sitschkarenko Andrij

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Inhalt

1. Definition und Inhalt des Eigentumsrechtes

2. Grundlagen für den Erwerb des Eigentumsrechtes

3. Grundlagen für die Aufhebung des Eigentumsrechtes

4. Recht für gemeinsames Eigentum

5. Definition und Schutzmittel vom Eigentumsrecht

6. Schlußfolgerungen

7. Liste der benutzten Quellen

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Definition des Eigentumsrechtes Eigentumsrecht ist das Recht

einer Person auf eine Sache (ein Vermögen), das sie gesetzmäßig freiwillig unabhängig vom Willen anderer Personen ausübt.

Als besondere Art des Eigentumsrechts gilt das Recht auf Eigentum aufgrund einer Vollmacht, das infolge des Gesetzes bzw. des Vertrages für das Verfügungsrecht über das Vermögen entsteht. (Artikel 316 mit Änderungen gemäß dem Gesetz N 980-IV(980-15) vom 19.06.2003)

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Inhalt des Eigentumsrechtes Ein Eigentümer hat das Recht auf den

Besitz, die Nutzung und Verfügung über eigenes Vermögen.

Den Inhalt des Eigentumsrechts wird nicht durch den Wohnort und den Ort des Vermögens beeinflusst.

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Besitz — Ist-Bestand einer Sache in der Wirtschaft des Eigentümers und dessen Möglichkeit, diese Sache unmittelbar zu beeinflussen.

Nutzung — das ist das Recht für die Ausnutzung von Gebrauchseigen-schaften der Sachen (z.B., Bearbeitung der Erde und Gewinnung der Ernte, Gebrauch der Lebensmittel, Tragen der Bekleidung und Schuhe).

Verfügung — das ist das Recht für die Bestimmung des juristischen oder tatsächlichen Teils vom Vermögen (z.B., verkaufen, schenken, austauschen, umgestalten, vererben u.ä.).

rechtmäßig (z.B., Vorhanden-sein der Sachen bei einer Person aufgrund des Eigentums-rechts)

unrechtmäßig (z.B., Besitz an Vermögen, das verbrecherisch oder durch die Fundunter-schlagung erworben wurde)

gutgläubig (wo eine Person nicht wußte und konnte nicht wissen davon, daß sie ein fremdes Vermögen besitzt)

bösgläubig (wo eine Person wußte oder mußte wissen davon, daß der Besitz ungesetzlich ist)

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Eigentumsformen Eigentum des ukrainischen Volkes — Erde, ihre

Bodenschätze, die Luft, Wasser- und andere Naturschätze, die sich innerhalb der Ukraine befinden, natürliche Ressourcen deren Festlandsockels, inklusive das (Meer-) Wirtschaftsgebiet;

Privateigentum — materielle und persönliche immaterielle Güter einer konkreten natürlichen oder juristischen Person (Wohnhäuser, Verkehrsmittel, Gelder, Wertpapiere, Ergebnisse geistiger Schöpfung und weiteres Vermögen der Konsum- und Produktionsbestimmung);

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Kommunaleigentum — das ist ein Vermögen, darunter auch Gelder, das der Ortsgemeinde gehört. Verfügungsrecht über das Vermögen des Kommunaleigentums besitzt unmittelbar die Ortsgemeinde und durch diese gegründete örtliche Selbstverwaltungsorgane;

Staatseigentum — das Vermögen, darunter Gelder, die für die Erfüllung durch den Staat seiner Funktionen notwendig sind (z.B., einheitliches Energiesystem, Informationssystem, Fernmeldesystem, öffentlicher Verkehr und Geldmittel des Staatsbudgetes u.ä.). Das Staatseigentum wird in das gesamtstaatliche Eigentum und das Eigentum von territorialen Verwaltungseinheiten (kommunalen) geteilt.

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Subjekte des Eigentumsrechts: Ukrainisches Volk, das einzige Quelle der Staatsmacht ist; Natürliche Personen, d.h. Bürger der Ukraine, ausländische

Bürger und Staatenlose, die gleiche Vermögensrechte besitzen, sofern anderes durch gesetzgeberische Akte der Ukraine nicht vorgesehen ist;

Juristische Personen, zu denen Arbeitskollektive von staatlichen Unternehmen, Kollektive von Mietern, kollektive Unternehmen, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Wirtschaftsgesellschaften und -vereinigungen, Gewerkschaften, politische Parteien und weitere gesellschaftliche Vereinigungen, religiöse und weitere Institutionen gehören;

Ukraine als ein souveräner und unabhängiger, demokratischer, sozialer Rechtsstaat;

Autonome Republik Krym; Ortsgemeinden; Ausländische Staaten und weitere Subjekte des

öffentlichen Rechtes.

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Grundlagen für Erwerb des Eigentumsrechtes

Grundlagen für den Erwerb des Eigentumsrechtes — das sind die im Gesetz vorgesehenen juristischen Fakten, bei deren Vorliegen eine Person ein Vermögen erwirbt und zu dessen Eigentümer wird.

Gemäß dem Artikel 328 Zivilgesetzbuches der Ukraine:

1. Das Eigentumsrecht erwirbt man auf Grundlagen, die durch das Gesetz nicht verboten sind, unter anderem durch Rechtsbefugnisse.

2. Das Eigentumsrecht gilt als gesetzmäßig erworben, wenn das Gesetz das nicht verbietet oder wenn die Ungesetzlichkeit des Erwerbs des Eigentumsrechts durch das Gericht nicht festgestellt ist.

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Grundlagen für den Erwerb des Eigentumsrechtes

ursprüngliche – unter diesen Grundlagen entsteht beim Subjekt das Eigentumsrecht an eine Sache zum ersten Mal oder unabhängig vom Recht des bisherigen Besitzers an diese Sache.

abgeleitete – unter diesen Grundlagen entsteht beim Subjekt das Eigentumsrecht durch die Willenserklärung des bisherigen Besitzers.

Herstellung oder Fertigung einer neuen Sache (Produktion);

Umgestaltung der Sache (Spezifikation)

Unterschlagung der allen zugänglichen Gaben der Natur;

Gefundene Sache, verborgener Schatz;

Aufsichtlose Haustiere;

Erwerb des Eigentumsrechtes an eine Sache durch die Ersitzung, d.h. nach Ablauf einer bestimmten Zeit durch eine Person, die eine fremde Sache offen, gewissenhaft und ununterbrochen besaß.

Kauf-Verkauf;

Lieferung;

Abschluß von Verträgen;

Schenkung ;

Austausch;

Weitere Verträge über Vermögensübertragung in Eigentum;

Testamentarische Vererbung.

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Zeitpunkt für den Erwerb des Eigentumsrechtes gemäß dem Vertrag Zeitpunkt vom Entstehen des Eigentumsrechtes beim

Erwerber hat rein praktische Bedeutung. Gerade vom diesen Zeitpunkt an darf der Eigentümer über das ihm gehörige Vermögen besitzen, nutzen und verfügen. Allein Besitzer übernimmt die Verantwortlichkeit für die Schäden, wenn die Sache ohne Verschulden einer konkreten Person (Hochwasser, Erdbeben, Blitz) zugrunde ging. Vom Zeitpunkt des Entstehens des Eigentumsrechtes an darf eine Person ihre verletzten Rechte auf dem Rechtswege und durch die weiteren gesetzlich erlaubten Weisen wahrnehmen. Mit dem Entstehen dieser Tatsache sind solche wichtige Rechtsfolgen wie die Festsetzung des Früchte- und Ertragsanteils, die Möglichkeit, eine Strafe gegen konkretes Vermögen u. a. gemäß der Entscheidung des Gerichtes zu verhängen.

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Gemäß dem Artikel 334 des Zivilgesetzbuches der Ukraine entsteht das Eigentumsrecht bei einem Erwerber des Vermögens vertragsgemäß vom Zeitpunkt der Vermögensübertragung an, wenn anderes durch Vertrag oder Gesetz nicht festgelegt ist. Also gemäß allgemeiner Bestimmung entsteht das Eigentumsrecht beim Erwerber vom Zeitpunkt der Übergabe ihm der Sache an. Parteien dürfen diese Bestimmung ändern, sie dürfen aber nicht die Anforderungen des Gesetzes in dieser Angelegenheit ändern.

Als Vermögensübertragung gilt die Übergabe des Vermögens von Hand zu Hand einer natürlichen Person. Als Übergabe „von Hand zu Hand“ gilt auch Übergabe des Vermögens dem Erwerber oder dem Frachtführer, Fernmeldeorganisationen u.ä. zu dem Versand, zur Übersendung dem Erwerber des Vermögens, das ohne Verpflichtung der Zustellung veräußert ist.

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Im Vertrag dürfen die Parteien der allgemeinen Bestimmung abweichen und einen anderen Zeitpunkt der Übergabe des Eigentumsrechtes bestimmen.

Risiko der zufälligen Vernichtung und Beschädigung des Vermögens. Das ist das Verderben oder Beschädigung der Sache bei Fehlen der Schuld seitens jeder Personen. Die Gefahr der zufälligen Vernichtung und Beschädigung (Verderb) des Vermögens trägt dessen Eigentümer, sofern anderes vertraglich oder gesetzlich (Artikel 323 des Zivilgesetzbuches) nicht festgelegt ist. D.h. alle ungünstige Folgen im diesen Fall werden auf den Eigentümer gelegt, unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt dieses oder jenes Vermögen tatsächlich besaß, ob er dieses benutzte oder nicht.

Zugleich hat diese Vorschrift einen dispositiven Charakter, d.h. die Parteien haben das Recht anders zu bestimmen, auf wen die Verluste im Fall der zufälligen Vernichtung der Sache gelegt werden.

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Grundlagen für die Aufhebung des Eigentumsrechtes

Grundlagen für die Aufhebung des Eigentumsrechtes kann man in zwei Gruppen teilen:

Zur ersten Gruppe gehören Fälle, wo die Aufhebung des Eigentumsrechtes bei einer Person gleichzeitig das Entstehen des Eigentumsrechtes bei anderen Person vorsieht, d.h. entsteht Rechtsnachfolge (z.B., beim Verkauf der Sache geht das Recht auf die Sache des Verkäufers zum Käufer über).

Zur zweiten Gruppe kann man Fälle hintragen, wo das Recht auf die Sache dadurch aufgehoben wird, daß die Sache vom Eigentümer vernichtet oder ausgenutzt ist.

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Gemäß Artikel 346 des ZGB wird das Eigentumsrecht in folgenden Fällen aufgehoben: 1) Veräußerung durch Eigentümer seines Vermögens;2) Verzicht des Eigentümers auf das Eigentumsrechtes;3) Aufhebung des Eigentumsrechtes auf ein Vermögen, das dem Gesetz

gemöß dieser Person nicht angehören darf;4) Vernichtung des Vermögens;5) Einlösung der Geschichts- und Kulturdenkmäler;6) Einlösung des Grundstückes durch gesellschaftliche Notwendigkeit;7) Einlösung des unbeweglichen Vermögens durch den Kauf - aus der

gesellschaftlichen Notwendigkeit - des Grundstückes, auf dem es liegt;8) Zwangsvollstreckung in das Vermögen durch die Verpflichtungen des

Eigentümers;9) Enteignungen;10) Einziehungen;11) Aufhören einer juristischen Person oder der Tod des Eigentümers.

Das Eigentumsrecht kann in weiteren durch Gesetz festgelegten Fällen aufgehoben werden.

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Grundlagen für die Aufhebung des Eigentumsrechtes sind wie folgt zu teilen:

solche, die vom Willen des Eigentümers abhängen

solche, die vom Willen des Eigentümers nicht abhängen

Rechtsgeschäfte, die vom Eigentümer zur Veräußerung seines Vermögens abgeschloßen sind (Verkauf, Schenkung, Austausch) ;

Verzicht des Eigentümers auf sein Eigentum;

Vernichtung des Vermögens durch den Eigentümer u.a.

Enteignung;

Einziehung;

Vernichtung des Vermögens des Eigentümers durch andere Person;

Verderb des Vermögens des Eigentümers durch die Naturkatastrophe u.ä.

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Recht für gemeinsames Eigentum Als Eigentümer gilt in der Regel eine Person — Bürger,

Organisation, der Staat. Wenn das Vermögen mehreren Personen gleichzeitig angehört, so nennt man solche Rechtsverhältnisse gemeinsames Eigentum.

Das Recht der Miteigentümer, ein ihnen angehötiges Vermögen gemeinsam zu besitzen, zu benutzen und zu verfügen, heißt das Recht für gemeinsames Eigentum. Das gemeinsame Eigentum kann durch Vererbung der nicht teilbaren Sachen von ein paar Erben, beim gemeinsamen Schaffen der Sache, beim deren Erwerb u.ä. entstehen.

Man unterscheidet zwei Arten gemeinsamen Eigentums: Miteigentum zur gesamten Hand; Miteigentum zu Bruchteilen.

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Miteigentum zur gesamten Hand Beim Miteigentum zur gesamten Hand ist der Miteigentumsanteil

nicht festgelegt. Das Recht vom einzelnen Eigentümer erstreckt sich auf das ganze Vermögen. Die Anteile von Miteigentümern werden bestimmt, wenn man Rechtsverhältnisse (Vermögensteilung) aufhört. Das Miteigentum zur gesamten Hand entsteht kraft des Gesetzes.

Das Miteigentum zur gesamten Hand unterscheidet sich vom Miteigentum zu Bruchteilen dadurch, daß dessen Teilnehmer keine von vornherein bestimmten Anteile im Recht auf das gesamte Vermögen besitzen. Darin erstreckt sich das Recht vom einzelnen Miteigentümer auf das ganze gemeinsame Vermögen.

Die Bedingungen fürs Miteigentum zur gesamten Hand Режим sind in Artikeln 368— 372 des ZGBs, Artikeln 60—74 des Familiengesetzbuches festgelegt. Vom Inhalt des Artikels 368 des ZGBs ausgehend, kann man zwei Arten vom Miteigentum zur gesamten Hand je nach dem Subjektbestand unterscheiden:

Miteigentum zur gesamten Hand von Eheleuten; Miteigentum zur gesamten Hand von Familienmitgliedern.

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Miteigentum zu Bruchteilen Beim Miteigentum zu Bruchteilen besitzt der einzelne

Miteigentümer einen genau festgelegten Anteil am Eigentumsrecht auf das Vermögen. Die Höhe von Anteilen kann gleich oder nicht gleich sein. Gemäß dem Artikel 357 des ZGB gilt die Höhe von Anteilen im Miteigentum zu Bruchteilen als gleich, wenn anderes durch Vereinbarung der Eigentümer oder das Gesetz nicht bestimmt ist. Der Anteil vom Teilnehmer des Miteigentums zu Bruchteilen (vom Miteigentümer) im Eigentumsrecht bestimmt man entweder in Prozent oder in Bruchzahlen (1/2; 1/4; 1/6 u.a.). Solchen Anteil nennt man „ideal“. Ein idealer Anteil ist einem realen Anteil zu entsprechen. Der reale Anteil ist ein Anteil des Vermögens in Naturalien.

Der einzelne Miteigentümer, so Teil З Artikel 358 des ZGB, hat das Recht für die Übergabe ihm in den Besitz und die Benutzung solchen Teils vom gemeinsamen Vermögen in Naturalien, das seinem Anteil im Miteigentum zu Bruchteilen entspricht. Sollte das nicht möglich sein, hat er das Recht, eine angemessene materielle Entschädigung von anderen Miteigentümern, die das gemeinsame Vermögen besitzen und benutzen, zu fordern.

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Miteigentümer üben das Miteigentum zu Bruchteilen mit allgemeiner Zustimmung aus. Sie haben das Recht, die Bedingungen für den Besitz und die Nutzung des Vermögens, das ihr Miteigentum zu Bruchteilen ist, zu vereinbaren. Die Mitbesitzer eines Hauses (einer Wohnung) bestimmen in der Regel selbst die Bedingungen der Benutzung von Wohnräumen. Dafür können sie einen Vertrag untereinander schließen, in dem festgelegt wird, wer und welche Wohnräume und nicht zu Wohnzwecken geeignete Räume gemäß deren Anteilen benutzen wird.

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MustervertragVertrag

über die Bedingungen der Nutzung von einem Wohnhaus unter Miteigentümern zu Bruchteilen. Die Stadt Stebnyk, Lwiwer Gebiet, der siebte April des Jahres zweitausendfünf. Wir, die Unterzeichneten, Herr Kajdasch Karpo Omelkowitsch, wohnhaft in der Stadt Stebnyk, Lwiwer Gebiet, Holodnyj Jar Straße, 27, und Herr Kajdasch Lawrin Omelkowitsch, wohnhaft in Stebnyk, Gebiet Lwiw, Holodnyj Jar Straße, 27, haben den Vertrag wie folgt abgeschloßen: Ein Wohnhaus besitzend, das in der Stadt Stebnyk, Gebiet Lwiw, Holodnyj Jar Straße, 27, liegt und uns im Miteigentum zu Bruchteilen wie folgt gehört: Herrn Kajdasch Karpo Omelkowitsch 1/2 (zu Hälfte) aufgrund des Erbscheins nach den Gesetz, audgestellt von der Stebnyker staatlichen Notariatskanzlei am 12. Mai 2004 und Herrn Kajdasch Lawrin Omelkowitsch 1/2 (zu Hälfte) aufgrund des Erbscheins nach den Gesetz, audgestellt von der Stebnyker staatlichen Notariatskanzlei am 12. Mai, setzen wir die Bedingungen für die Nutzung dieses Hauses wie folgt fest: 1. Zur Nutzung vom Herrn Kajdasch Karpo Omelkowitsch geht ein Teil des Wohnhauses über, und zwar ein Zimmer Nr. 1 mit der Fläche von 14 qm, ein Zimmer Nr. 2 mit der Fläche von 10 qm, ein Flur Nr.5, eine Küche, eine Scheune „A“ und ein Grundstück mit der Fläche von 820 qm, einschließlich Fläche unter Gebäuden. 2. Zur Nutzung vom Herrn Kajdasch Lawrin Omelkowitsch geht ein Teil des Wohnhauses über, und zwar ein Zimmer Nr.3 mit der Fläche von 8 qm, ein Zimmer Nr.4 mit der Fläche von 17 qm, ein Flur Nr.6, eine Sommerküche, eine Scheune „B“ und ein Grundstück mit der Fläche von 810 qm, einschließlich Fläche unter Gebäuden. 3. Ein Durchgang, eine Durchfahrt, ein Wasserleitung, ein Brunnen und Gasheitung werden von Parteien allgemein gebraucht. 4. Die Steuern, Versicherungsprämien und weitere Ausgaben werden von Mitbesitzern entsprechend ihren Anteilen in gleiche Teile bezahlt.

Unterschriften:Кajdasch К. О.,Каjdasch L. О.

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Definition und Schutzmittel vom Eigentumsrecht Schutz und Bewachung des Eigentums ist eine der

wichtigsten Funktionen des Staates. Das Prinzip des Eigentumsschutzes ist in der Ukraine durch Verfassung festgelegt.

Diese und weitere Bestimmungen des Grundgesetzes bezüglich des Schutzes des Eigentumsrechts fanden ihren Ausbau und Umsetzung in verschiedenen Zweigen ukrainischer Gesetzgebung, nämlich im Straf-, Verwaltungs-, Boden-, Finanz- und Zivilrecht. Unter Rechtszweigen, die das Eigentumsrecht schützen, spielen Normen des Zivilrechtes eine besondere Rolle. Diese gerade gewährleisten rechtliche Regelung und Schutz von Eigentumsverhältnissen in den Fällen, wo die Befugnisse des Eigentümers nicht verletzt werden.

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Schutz des Eigentumsrechtes ist die Gesamtheit der gesetzlich vorgesehenen zivilrechtlichen Mittel, die erstens normale wirtschaftliche Nutzung des Vermögens gewährleisten (d.h. sie sichern den Schutz der Eigentumsverhältnisse in ihrem unverletzten Zustand), und zweitens zur Wiederaufnahme von verletzten Rechtsverhältnissen des Eigentums, zur Beseitigung der Hindernisse, die deren normales Funktionieren stören, zum Ersatz des dem Eigentümer zugefügten Schadens, angewandt werden.

Wenn das Ziel vom Straf- oder Verwaltungsschutz des Eigentumsrechtes ist vor allem die Bestrafung des Verletzers für begangene rechtsverletzende Handlung, so ist das Hauptziel vom zivilrechtlichen Schutz ist die Wiederaufnahme des verletzten Rechtes, vorherigen Vermögensstandes der Person, deren Rechte verletzt wurden.

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Gerichtlicher Schutz des Eigentumsrechtes wird durch Verhandlung der Sachen aufgrund der

nachstehenden Klagen ausgeführt: über Anerkennung des Eigentumsrechtes auf das Vermögen; über Anforderung des Vermögens aus dem fremden

unrechtmäßigen Besitz; über Entschädigung dessen Wertes; über Teilung des gemeinsamen Vermögens oder

Aussonderung eines Anteils aus dem Vermögen; über Festlegung der Bedingungen für Besitz, Nutzung und

Verfügung über das als gemeinsames Eigentum geltende Vermögen;

über Erklärung als ungültig Rechtsgeschäfte über Veräußerung des Vermögens;

über Erklärung als ungesetzlich Akten von Staatsorganen, Organen der örtlichen Selbstverwaltung über unrechtmäßige Einmischung in Ausführung der Befugnisse des Eigentümers bezüglich des Besitzes, der Nutzung und Verfügung über Vermögen;

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Gerichtlicher Schutz des Eigentumsrechtes wird durch Verhandlung der Sachen aufgrund der nachstehenden Klagen ausgeführt:

über Übertragung der Rechte und Pflichten des Käufers gemäß einem Kaufvertrag, der von einem Miteigentümer in Bezug auf dessen Anteil geschloßen wurde, wodurch er das Recht des anderen Miteigentümers auf einen Vorzugskauf verletzt;

über Übertragung in Privateigentum des Vermögens, das dem Gesetz gemäß der Veräußerung unterliegt, u.a.;

über Anerkennung als ungültig der Rechtshandlungen über Veräußerung der Wohnungen aus dem gesellschaftlichen Wohnraumbestand durch die Verletzung z.B. des Rechtes eines Mieters auf den Erwerb dieses Raumes in Eigentum oder die Übertragung auf ihn der Rechte und Pflichten des Erwerbers gemäß diesem Vertrag;

Über Ersatz des Vermögensschadens oder der Verluste, die einer Person durch Verletzung deren Eigentumsrechtes (einschließlich auch nicht erhaltenen Ertrag) zugefügt wurden;

Über Streichung des Vermögens aus der Liste u.ä..

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Je nach dem Charakter des Angriffs auf Rechte des Besitzers und dem Inhalt des dem Besitzer gewährten Schutzes

unterscheidet man: sachliche Schutzmittel dienen zum

Schutz dieser Rechte gegen unmittelbaren unberechtigten Einfluß jeder Personen.

schuldrechtliche Schutzmittel gründen sich in der Regel auf Verträgen, aber können sich auch auf außenvertraglichen Schuldverhältnissen gründen.

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Zu dinglichen Klagen gehören: Forderungen des nicht besitzenden Eigentümers

an einen ungesetzlichen Eigentümer über Beanspruchung des Vermögens (Vindikationsklage);

Forderungen des Besitzers bezüglich Beseitigung der Verletzungen des Eigentumsrechtes, die mit dem Besitz (Negatorienklage) nicht verbunden sind;

Forderungen des Besitzers über Anerkennung des Eigentumsrechtes.

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Zu schuldrechtlichen gehören Klagen über: Ersatz der Schäden, die durch Nichterfüllung

oder nicht sachgemäße Erfüllung des Vertrages entstanden;

Rückgabe der Sachen, die in den Besitz (gemäß dem Verwahrungs-, Pfand-, Beförderungsvertrag) übergeben wurden;

Erklärung der Ungültigkeit von Rechtshandlungen;

Schutz des Eigentumsrechtes in Deliktspflichten; Rückgabe eines grundlos erworbenen oder

behaltenen Vermögens u.ä.

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Das Eigentumsrecht als Institut des heutigen Zivilrechtes bestimmt Vielfältigkeit der Eigentumsformen und entsprechend gleiche Wirtschaftsbedingungen, ohne jede Vorrechte für irgendeine dieser Formen vorzusehen. Solche Einstellung soll das Eigentumsmodell fixieren, das dem Niveau der Entwicklung der Produktionskräfte im Land entspricht, das angemessene Tempo der weiteren Entwicklung mit der Berücksichtigung der Notwendigkeit des Umbaus der Produktionsstruktur gewährleistet und maximale Deckung der sozialökonomischen Bedürfnisse der Gesellschaft insgesamt und jedes Bürgers im einzelnen stimuliert.

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Liste der benutzten Quellen 1. http://zakon4.rada.gov.ua/

2. http://lawyersunion.org.ua/

3. http://textbooks.net.ua/

4. http://kodeksy.com.ua/

5. Zivilgesetzbuch der Ukraine

6. Familiengesetzbuch der Ukraine