Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG...

27
Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015

Transcript of Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG...

Page 1: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Das Einlagengeschäft

Sommersemester 2015

Page 2: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG

„Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage“.

Sichteinlagen: täglich fällig

Termineinlagen: vereinbarte Laufzeit, Vorschusszinsen,

Kündigungsgelder, Rückzahlung erst nach Kündigung

Spareinlagen: §§ 31 ff BWG, dienen der Anlage, nicht dem Zahlungsverkehr

§ 1002 ff ABGB – Geschäftsbesorgungsvertrag „zur Verwaltung“

Page 3: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Der Begriff der/des Einlage/vertrages

Abwicklung über Konten

Angemessene Verzinsung

Sichere Verwahrung von Geldern

Hereinnahme durch Bank, um damit gewinnbringend zu arbeiten

OGH Ob 107/99k: = Vertrag sui generis

Page 4: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Der Begriff der Spareinlage

Begründung durch Ausfolgung der Sparurkunde

Strenger Bezeichnungsschutz für „Spar“ in §31 Abs 2BWG

Einlagengeschäft nur für Kreditinstitut möglich

Dienen stets der Anlage

Page 5: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Namenssparbuch

Lautet auf Namen des identifizierten Kunden (§ 40 Abs. 1 BWG)

Bezeichnungssparbuch

Andere Bezeichnung (Nummer, Alias…) als der identifizierte Kunde

Identifikation (§40 Abs. 1 BWG) trotzdem erforderlich

Page 6: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Kleinbetragssparbuch < € 15.000

Identifikation des Kunden

Verfügungsvorbehalt (Losungswort)

§ 32 (4) BWG: Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und Nennung des Losungswortes

Großbetragssparbuch

Verfügungsvorbehalt nicht zwingend

Page 7: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Vermerk von Ein- und Auszahlungen

§ 32 (1) BWG: jede Einzahlung ist zu vermerken

Nachträglicher Vermerk möglich

Aber: Auszahlungen (§ 32 (2) BWG): nur gegen Vorlage der Sparurkunde

Page 8: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Fälligkeit der Spareinlage

Abhängig von der Vereinbarung

Bei Bindung, vor Fälligkeit Vorschusszinsen

§ 32 (8) BWG = 1‰ pro Monat, aber nicht mehr als Habenzinsen

Page 9: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Verzinsung der Spareinlage

§ 32 (6)+(7) BWG – Ersichtlichmachung in der Urkunde

Fixe oder variable Zinsen möglich

Ewiges Streitthema Verzinsung: VKI vs. Banken

Page 10: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Übertragung der Inhaber-Sparurkunde

Durch Übereignung der Urkunde

Geltendmachung in der vorgeschriebenen Weise (= Mitteilung des Losungswortes)

Page 11: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Verlust der Sparurkunde

Verlustmeldung – keine Auszahlung innerhalb von 4 Wochen

Kraftloserklärung = Trennung des verbrieften Rechts von der ursprünglichen Urkunde und Ersatz durch eine Urkunde

Aufgebotsverfahren bei Gericht – Dauer rd. 1 Jahr

Ausnahme Postsparbücher gemäß § 15 (5) PostSpG (1 Monat)

Page 12: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Exkurs: Wertpapiersparbuch

Rechtliche Einordnung

KMG, WAG, BWG

Page 13: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Das Depotgeschäft

Page 14: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Die rechtlichen Grundlagen

§ 1 Abs. 1 Z. 5 BWG

§§ 957ff ABGB

Depotgesetz (DepG)

WAG

AGBs

„Vereinbarung über Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren des Kunden“

Page 15: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Die Parteien des Depotvertrages

Verwahrer: ist gemäß § 1 Abs. 2 DepG berechtigt + benötigt eine Konzession gemäß § 4 BWG, nur KIs können Depotgeschäft anbieten;

Hinterleger: Partner der Bank aus Depotvertrag

Identifikation analog Kontoeröffnung

Verfügungsberechtigung hat Rechte aus Depotvertrag

Verfügung im fremden Namen = Zeichnungsberechtigung nur zur Verfügung, aber nicht über das Depot an sich (Transaktionskauf + Verkauf, aber keine Änderungen am Depot)

Page 16: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Gegenstand des Depotvertrages

Nur für Wertpapiere iSd § 1 DepG = Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Investmentzertifikate, Sammelurkunde*, etc., die der Kapitalanlage dienen

Keine Anwendung für Derivate

*Sammelurkunde ist ein Wertpapier, das eine Vielzahl von Einzelrechten in ein Papier zusammenfasst.

Page 17: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Die Verwahrungsarten

Die Sonderverwahrung – Streifbandverwahrung

§ 2 DepG – durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist getrennte Verwahrung vorzusehen;

Ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag erforderlich = Ausnahmefall

Page 18: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Die Verwahrungsarten

Die Sammelverwahrung - § 4 DepG

Gemeinsame Verwahrung von gleichartigen Stücken Miteigentum am Sammelbestand

Ausfolgung aus der Sammelverwahrung (§ 6 DepG) = schuldrechtlicher Rückgabeanspruch auf Anteil des Hinterlegers auf entsprechende Zahl von Wertpapieren der selben Art Es entsteht erneut Alleineigentum

Page 19: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Die Verwahrungsarten

Die Drittverwahrung (§ 3 DepG)

Verwahrer ist berechtigt, Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer anzuvertrauen.

Inhaber ist der Zwischenverwahrer

§ 29 (3) 7.4 WAG „Unterscheidbarkeit der Effekten durch unterschiedliche Benennung“

Es entstehen 2 Vertragsverhältnisse

1: Hinterleger und Zwischenverwahrer

2: Zwischenverwahrer und Drittverwahrer

Page 20: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Die Verwahrungsarten

Aber: Allein- bzw. Miteigentum des Hinterlegers setzt sich bei Drittverwahrer fort.

Haftung (§ 3 Abs. 3 DepG) nach § 1313a ABGB wird vertraglich auf Auswahlverschulden eingeschränkt

DepotG auch gegenüber KSchG Spezialnorm, daher Vorrang

Page 21: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Die Verwahrungsarten

Verwahrung im Ausland (§3 Abs 4 DepG)

Înlandswertpapiere - nur bei ausdrücklicher schriftlicher Ermächtigung des Hinterlegers (finder sich in AGBs wieder).

Auslandswertpapiere – dann Ermächtigung nicht erforderlich

Page 22: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Zurückbehaltungsrecht des Verwahrers

§ 9 Abs. 1 DepG räumt kein solches Recht ein, nur Ausübung durch gesonderte Vereinbarung;

§ 9 Abs. 2 DepG Drittverwahrer, nur im Zusammenhang mit Wertpapieren (Gebühren, Spesen, …) dies hindert auch nicht die Herausgabe der Wertpapiere:

Page 23: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Die Verwaltung der Wertpapiere

Nebenverpflichtung aus dem Depotvertrag, da Hinterleger keine Verwaltungshandlungen setzen können.

Abtrennung fälliger Zins-, Gewinn- und Ertragsanteilsscheine

Neue Zwischenbögen

Bekanntmachung der Emissionsstelle

Bei Kapitalmaßnahmen Kunden benachrichtigen und Weisungen abwarten.

Verwaltervollmacht gemäß § 1029 ABGB wird mit Depotbank vereinbart.

Bei Drittverwahrung gegen diese Verwaltungsaufgaben an Dritten über.

Page 24: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Verfügungen über das Depot

Depotübertrag via Besitzanweisung

„Kunde weist Bank an, die Wertpapiere in Zukunft für den Erwerber inne zu haben.“

Wirksam mit Verbuchung beim Verwahrer (in den Systemen)

Verpfändung

erforderlich sind Pfandvertrag, Pfandbestellungsvertrag und Besitzanweisung

Page 25: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Das Depot in der Insolvenz

Konkurs des Kunden: Bank nimmt keine Verwaltungshandlungen mehr vor.

Ausgleich des Kunden: keine Auswirkung

Konkurs der Bank: Geschäftsaufsicht, Kunde hat Aussonderungsrecht;

Page 26: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Besondere Depotarten

Subdepot: Eigene Bezeichnung im Rahmen eines bestehenden Depots

Treuhanddepot

Ermächtigungstreuhand - Treugeber bleibt Eigentümer

Vollrechtstreuhand:

Treuhänder ist Eigentümer, aber Bindung im Innenverhältnis

Anderdepot für bestimmte Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Notare…)

Sperrdepot: Herausgabeanspruch wird gesperrt, meist Interesse eines Dritten – vertragliche Vereinbarung

Page 27: Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015. Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder.

Kontaktdetails

MMag. Gerald DeimelRaiffeisen CentrobankGeneral Counsel

A-1015 Wien Tegetthoffstraße 1T +43 (0)1 515 20-160www.rcb.at

Dr. Alexander Schall BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Legal Counsel

A-1018 Wien Georg-Coch-Platz 2T +43 (0) 5 99 05-23335www.bawagpsk.com