Das Erneuerbare- Energien-Gesetz · Die erforderlichen Impulse für den Umstellungsprozess gehen...

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Daten und Fakten zur Biomasse – Die Novelle 2014 Das Erneuerbare- Energien-Gesetz www.bmel.de

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Daten und Fakten zur Biomasse –Die Novelle 2014

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

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2 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,

wenn wir heute die Weichen für eine nachhaltige Entwick-lung stellen, dann muss die Energieversorgung in Deutsch-land auf erneuerbare Energien ausgerichtet werden. Die Ziele sind klar gesteckt: Bis zum Jahr 2025 wollen wir zum Beispiel unseren Stromverbrauch zu 45 Prozent durch erneuerbare Energien decken, bis zum Jahr 2050 sollen es 80 Prozent sein. Wir sind auf dem richtigen Weg: Bereits heute werden mehr als 27 Prozent des Brutto-Stromverbrauchs durch erneuer-bare Energien gedeckt, die erneuerbaren Energien sind damit zur wichtigsten Stromquelle avanciert. Diesen Weg wollen wir auch in Zukunft konsequent weitergehen.

Die erforderlichen Impulse für den Umstellungsprozess gehen vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aus. Die Praxis hat gezeigt, dass Justierungsbedarf besteht. Mit der Novellierung 2014 wird die Direktvermarktung deshalb grundsätzlich verpflichtend, um eine verbesserte Integra-tion der erneuerbaren Energien in den Strommarkt zu erzielen. Ferner trägt das novellierte EEG zur Kostensenkung für

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den Stromverbraucher bei und entlastet das Stromnetz. Zum Energiemix im Stromnetz trägt die Biomasse mit acht Prozent bei.

Der große Vorteil der Stromerzeugung aus Biomasse liegt darin, Schwankungen auf der Angebots- und Nachfrageseite flexibel ausgleichen zu können. Insbesondere der in Biogas-anlagen erzeugte Strom kann somit bedarfsorientiert ins Netz eingespeist werden. Die Weiterführung der Flexibilitäts-prämie bietet den Anlagenbetreibern dabei finanzielle Unter-stützung. Zukünftig soll die Stromerzeugung aus Biomasse überwiegend aus Rest- und Abfallstoffen erfolgen. Daher wird die besondere Vergütung für kleine güllebasierte Anlagen und für die Vergärung von Bioabfällen beibehalten.

Für Altanlagen konnte insbesondere der Bestandsschutz in sinnvollen Übergangslösungen gesichert werden. Kosten, die durch die Stromerzeugungsförderung entstehen, werden nun gerechter verteilt. Mit der EEG-Novelle 2014 haben wir die Weichen für eine faire, nachhaltige und zukunftsfähige Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gestellt!

Die vorliegende Broschüre soll Ihnen als Orientierungs- hilfe dienen und erläutert die Neuerungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Ihr

Christian Schmidt MdBBundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

4 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Inhalt

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) 6

EEG – ein Instrument zur Realisierung energiepolitischer Ziele 7

Vergütungsregelungen für Strom aus erneuerbaren Energien 10

Ausbaupfad und Anlagenregister 10

Technische Vorgaben 11

Förderbeginn und -dauer 12

Anlagenbegriff 12

Die Förderung von Strom aus Biomasse 14

Neue Vergütungssystematik 14

Allgemeine Förderbestimmungen 15

Absenkung der Förderung 16

Geförderte Direktvermarktung 17

Sonstige Direktvermarktung 19

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 5

Einspeisevergütung für kleine Anlagen 19

Einspeisevergütung in Ausnahmefällen 20

Vergärung von Gülle 20

Vergärung von Bioabfällen 21

Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse 21

Flexibilitätszuschlag 22

Bestandsanlagen 22

Biomethananlagen 25

Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien 26

Clearingstelle EEG 29

Genehmigungsverfahren 30

Weitere Programme zur Förderung von erneuerbaren Energien 35

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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)

Das EEG soll die Stromproduktion aus erneuerbaren Ener-gien voranbringen. Erstmalig, mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz im Jahr 1991, wurden die Einspeisebe-dingungen und die Vergütungsregelungen für erneuerbaren Strom geregelt und damit die Anreize zur Produktion von regenerativem Strom deutlich verbessert. Am 1. April 2000 wurde dieses durch das Gesetz über den Vorrang erneuer-barer Energien (EEG) ersetzt. Die seither durchgeführten Novellierungen waren erforderlich, um den geänderten Rahmenbedingungen und neuen Zielvorgaben insbesondere auch für Biomasse Rechnung zu tragen. Zum 1. August 2014 trat nun das novellierte EEG 2014 in Kraft.

Das EEG schafft für Investoren in erneuerbare Energien ein hohes Maß an Investitionssicherheit. Es ist und bleibt das zentrale Instrument für den Ausbau der erneuerbaren Ener-gien. Dabei soll die deutliche Orientierung zum Markt hin mitentscheidend sein.

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EEG – ein Instrument zur Realisierung energiepolitischer Ziele

Neben dem Klima- und Umweltschutz sind für die Bundes-regierung die nachhaltige Energieversorgung und Energie-sicherheit bei Begrenzung der Belastungen für die Verbrau-cher von zentraler Bedeutung. Die erneuerbaren Energien leisten einen Beitrag zur Realisierung dieser Ziele und tra-gen zum Ersatz fossiler Energieträger bei. Das EEG hat sich als Instrument zur Förderung der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Weiterentwicklung von Technologien zur Stromerzeugung aus solchen bewährt. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungs-systems beitragen.

In den letzten Jahren hat sich der Anteil erneuerbarer Ener-gien beim Bruttostromverbrauch auf 25,4 Prozent erhöht. Im Jahr 2013 wurden so neben Windkraft (34,3 Prozent), Photo-voltaik (20,5 Prozent) und Wasserkraft (13,8 Prozent) rund 31,3 Prozent des Stromes aus erneuerbaren Energien aus Biomasse produziert.

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Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE) in Deutschland 2013

Quelle: BMWi, AGEE-Stat (August 2014)

Mit Inkrafttreten der 4. EEG-Novelle am 1. August 2014 soll die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien weiter aus-gebaut werden. Kernelemente sind hierbei die Verbesserung der Marktintegration, die stärkere Konzentration auf kos-tengünstige Technologien und der Übergang zu einem Aus-schreibungsmodell ab 2017.

Im Bereich Biomasse liegt der Fokus besonders auf der Nut-zung von Rest- und Abfallstoffen und der damit verbundenen Erschließung vorhandener Potenziale. Daher wird die mit dem EEG 2012 eingeführte gesonderte Förderung von kleinen Gülle- und Abfallvergärungsanlagen fortgeführt.

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Insgesamt zielt die Förderung mit der Novellierung des EEG auf eine Marktintegration durch Direktvermarktung ab. Als zusätzliches Förderinstrument zur strommarktorientier-ten Stromerzeugung kann ein Flexibilitätszuschlag gewährt werden.

§ 1 Absatz 2 (EEG 2014) „… Dieses Gesetzes (verfolgt) das Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms … auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll die-ser Anteil betragen: 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 ...“

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Vergütungsregelungen für Strom aus erneuerbaren Energien

Alle Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb gehen, unterliegen den Regelungen des EEG 2014. Für Anlagen, die vor dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen wurden und zwischen dem 1. August 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, gilt allerdings noch das EEG 2012.

Ausbaupfad und Anlagenregister

Ausbaupfad

Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 EEG werden für alle er-neuerbaren Energien verbindliche Ausbaupfade festgelegt. Dabei soll die „… Steigerung der installierten Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse um bis zu 100 Megawatt pro Jahr (brutto)“ (§ 3 Nr. 4 EEG) betragen.

Anlagenregister (§ 6 EEG)

Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein Anlagen-register, das der Unterstützung der Integration des erneuer- baren Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem dient und die Notwendigkeit der Absenkung der Förderung über-wacht.

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Technische Vorgaben

Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen ab 100 kWel installierter Leistung müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit ausstatten, die dem Netzbetreiber jederzeitigen Zugriff erlaubt, um zum Beispiel bei Netzüberlastung die Einspeiseleistung zu reduzieren oder die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen (§ 9 EEG).

Biogasanlagenbetreiber müssen sicherstellen, dass

a) ein neu zu errichtendes Gärrestelager am Standort der Biogasanlage technisch gasdicht abgedeckt ist,

b) die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage beträgt und

c) zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermei-dung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden (§ 9 (5) EEG).

Ausnahmen bestehen für Anlagen, die ausschließlich Gülle und/oder Festmist vergären (a) und (b) und für Bioabfall- anlagen (b).

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Förderbeginn und -dauer

§ 5 EEG „Im Sinne des Gesetzes ist … „Inbetriebnahme“ die erst­malige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas …“

§ 22 EEG „Die finanzielle Förderung ist jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage zu zahlen. Beginn der Frist … ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage …“

Anlagenbegriff

Als Anlage wird jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas gewertet. Es gelten auch solche Einrichtungen als „Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien“, die zwischengespei-cherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. (vgl. § 5 Nr. 1 EEG)

Der bisherige Anlagenbegriff nach dem EEG 2012 gilt grund-sätzlich fort. Im § 32 (1) EEG 2014 lautet der Anlagenbegriff: „Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsver-hältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 [EEG 2014] für den jeweils zuletzt in Be-trieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Ener-gien erzeugen, der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelun-gen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleis-tung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell geför-dert wird und sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

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Abweichend von den oben genannten Regelungen stehen mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnis-sen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des An-spruchs nach § 19 [EEG 2014] für den jeweils zuletzt in Be-trieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.“

DieserAnlagenbegriffwurdeimEEG2014nochergänzt:

Unbeschadet der oben genannten Bestimmungen „… stehen mehrere Anlagen … unabhängig von den Eigentumsverhält-nissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des An-spruchs nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplans zustän-dig ist, errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufein-anderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.“ (§ 32 (2) EEG 2014)

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Die Förderung von Strom aus Biomasse

Neue Vergütungssystematik

Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hat sich die Vergütungssystematik maßgeblich verän-dert. Als Regelvergütungsmodell gilt nun die Direktvermark-tung. Sie ist ab dem 1. August 2014 für Anlagen mit mehr als 500 kWel installierter Leistung Pflicht und ab dem 1. Januar 2016 dann für alle Anlagen mit mehr als 100 kWel installierter Leis-tung. In Ausnahmen bleibt die Einspeisevergütung erhalten (vgl. § 37, § 38). Ebenso werden kleine güllebasierte Biogas- anlagen (bis 75 kWel) und Bioabfallvergärungsanlagen als Sonderfördertatbestand weiterhin einer gesonderten Förde-rung unterzogen.

Um die Biogasproduktion näher an den Strommarkt heranzu-führen und eine bedarfsgerechte Stromproduktion zu initiie-ren, besteht für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWel ein Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Biogas und Biomethan für 50 Prozent der installier-ten Leistung. Eine mögliche Mehrproduktion wird mit dem Monatsmittelwert am Spotmarkt der Strombörse vergütet.

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Allgemeine Förderbestimmungen

Zwischen den Veräußerungsformen geförderte Direktver- marktung, sonstige Direktvermarktung, Einspeisevergütung für kleine Anlagen und Einspeisevergütung in Ausnahme - fällen dürfen Anlagenbetreiber zum ersten Kalendertag ei-nes Monats wechseln, wenn die Verfahren für den Wechsel berücksichtigt werden. Auch eine prozentuale Aufteilung des erzeugten Stroms zwischen den Veräußerungsformen, mit Ausnahme der Einspeisevergütung in Ausnahmefällen, ist möglich (vgl. §§ 20, 21).

Ein Anspruch auf finanzielle Förderung besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber ein Einsatzstoff-Tagebuch führt, bei Bio-methaneinsatz der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird und flüssige Biomasse nur als Anfahr-, Zünd-, und Stütz-feuerung eingesetzt wird. Für den Einsatz von Biomethan ist eine bilanzielle Teilung gestattet. (vgl. § 47 (1), (2), (7))

Für die Einspeisevergütung für kleine Anlagen und die Ein-speisevergütung in Ausnahmefällen muss der erzeugte Strom „… nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenom-men worden …“ (§ 39 EEG) sein. Außerdem muss der Anlagen-betreiber dem Netzbetreiber den gesamten in seiner Anlage erzeugten Strom, für den ein Anspruch auf Förderung be-

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steht, der nicht in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht und der durch ein Netz geleitet wird, zur Verfügung stellen.

Anlagen, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, können nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.

Der Vergütungsanspruch nach § 19 EEG verringert sich auf null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 76 EEG verstoßen und Anlagen nicht ins Anlagen-register nach § 6 eingetragen sind.

Absenkung der Förderung

Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die Degression 0,5 Prozent pro Quartal. Die Förderung wird jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober gegenüber den in den jeweils vorange-gangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten abgesenkt.

Weiterhin ist die Degression erstmals auch im Bereich Bio-masse an den Ausbaupfad gekoppelt. Dieser sieht für alle Be-reiche der erneuerbaren Energien Höchststeigerungen im Zu-bau der jeweiligen Bereiche vor. Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse soll der Zubau „… nicht mehr als 100 Megawatt installierter Leistung pro Jahr betragen (§ 28 (1))“. Wird dieser Wert überschritten, erhöht sich der Wert der Ab-senkung der anzulegenden Werte auf 1,27 Prozent je Quartal.

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Diese Festsetzung gilt nicht für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb gegangen sind oder Anlagen kleiner 500 kWel.

Geförderte Direktvermarktung

§ 24 EEG „Wenn der Wert der Stundenkontrakte … am Spotmarkt der Strombörse … an mindestens sechs aufeinanderfolgen­den Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert … für den gesamten Zeitraum, in denen die Stunden­kontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null …“

Die Förderung von Strom aus Biomasse besteht bei der geför-derten Direktvermarktung aus einer Marktprämie, die kalen-dermonatlich neu berechnet wird. Für die Berechnung der Höhe der finanziellen Förderung wird als Grundlage der an-zulegende Wert herangezogen.

Die anzulegenden Werte sind in Abhängigkeit der Bemes-sungsleistung gemäß § 44 EEG (Bezugsjahr 2014) gestaffelt:

→→ 13,66 Ct/kWh bis einschließlich Bemessungsleistung 150 kWel

→→ 11,78 Ct/kWh > 150 kWel bis einschließlich Bemessungsleistung von 500 kWel

→→ 10,55 Ct/kWh > 500 kWel bis einschließlich Bemessungsleistung von 5 kWel

→→ 5,85 Ct/kWh > 5 kWel bis einschließlich Bemessungsleistung von 20 kWel

Die bisherige Managementprämie ist in die anzulegenden Werte verrechnet. Der Vergütungsanspruch reduziert sich um die Managementprämie (0,2 Ct/kWh), wenn der erzeugte Strom nicht direkt vermarktet wird.

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Marktprämie:

Mit der Marktprämie erhalten die EEG-Anlagenbetrei-ber einen Anreiz, ihre Anlage marktorientiert zu betreiben (§ 34 EEG). Diese Marktprämie kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber für Strom aus erneuerbaren Energien, den er tatsächlich eingespeist hat und von einem Dritten abgenommen worden ist, verlangen. Die Höhe der Markt-prämie wird kalendermonatlich jeweils für den zurückliegen-den Monat nach folgender Formel berechnet:

MP=AW−MW

(MP = Marktprämie; AW = anzulegender Wert in Ct/kWh; MW = jeweiliger Monatsmarktwert in Ct/kWh)

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Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht nur, wenn für den eingespeisten Strom kein vermiedenes Netzent-gelt in Anspruch genommen wurde und dieser in einem Bi-lanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert worden ist. Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird der Wert „MP“ mit dem Wert null festgesetzt. Die jeweilige Ist-Einspeisung der Anlage muss jederzeit abrufbar und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzierbar sein (vgl. § 35). Für mehrere Anla-gen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind und gleichartige erneuerbare Energien ein-setzen, ist eine technische Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit ausreichend.

Sonstige Direktvermarktung

Für diese Veräußerungsform gibt es keine finanzielle Förde-rung. Der Anlagenbetreiber veräußert seinen Strom direkt an Dritte.

Einspeisevergütung für kleine Anlagen

Anlagenbetreiber, deren Anlage vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von 500 kWel nicht überschreitet, oder deren Anlage nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden ist und eine Leistung von 100 kWel nicht überschreitet, können vom Netzbetreiber für den zur Verfügung gestellten Strom eine Einspeisevergütung verlangen (vgl. § 37). Die Höhe der Ein-speisevergütung beträgt demnach für Anlagen mit einer instal-lierten Leistung von höchstens

→→ 100 kWel 13,46 Ct/kWh und bis höchstens

→→ 500 kWel 11,58 Ct/kWh

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Einspeisevergütung in Ausnahmefällen

In § 38 EEG 2014 wird für Anlagen, die ihren Strom direkt ver-markten, also insbesondere für Anlagen, die sich in der ver-pflichtenden Direktvermarktung befinden, ausnahmsweise eine Einspeisevergütung eröffnet, soweit sie zum Beispiel auf-grund einer Insolvenz ihres Direktvermarktungsunterneh-mers vorübergehend keine Möglichkeit zur Direktvermark-tung realisieren können oder unmittelbar nach Aufnahme des Anlagenbetriebs noch nicht zur Direktvermarktung ihres Stroms in der Lage sind. Die anzulegenden Werte verringern sich dabei zur Berechnung der Marktprämie um 20 Prozent.

Vergärung von Gülle (§ 46 EEG)

Die Sondervergütung für Anlagen bis höchsten 75 kWel, die zur Erzeugung des Biogases mind. 80 Masse-% Gülle und/oder Mist (ohne Geflügelmist und Hühnertrockenkot) einset-zen und dabei die Stromerzeugung am Standort der Biogas-erzeugungsanlage erfolgt, bleibt bestehen. Demnach beträgt der anzulegende Wert für diese Anlagenklasse 23,73 Ct/kWh bei Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2015. Für Anla-gen, die anstatt der Marktprämie die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber in Anspruch nehmen, reduziert sich die Förde-rung um 0,2 Ct/kWh auf 23,53 Ct/kWh (§ 37 EEG).

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Vergärung von Bioabfällen (§ 45 EEG)

Wird der Strom aus Anlagen gewonnen, die im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich mind. 90 Masse-% Bioabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 nach Bioab-fallverordnung) einsetzen, beträgt die Vergütung

→→ 15,26 Ct/kWh bis zu einer Bemessungsleistung von 500 kWel und

→→ 13,38 Ct/kWh >500 kWel bis zu einer Bemessungsleistung von 20 MWel

Der Vergütungsanspruch besteht jedoch nur, wenn die Ein-richtung zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstän-de verbunden ist und diese nachgerotteten Gärrückstände stofflich genutzt werden.

Für Anlagen, die anstatt der Marktprämie die Einspeisevergü-tung vom Netzbetreiber in Anspruch nehmen, reduziert sich die Förderung ebenfalls um 0,2 Ct/kWh (§ 37 EEG).

Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse

§ 47 EEG: „Der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Bio-gas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 50 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darü-ber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeug-ten Strommenge verringert sich der Anspruch auf finanzielle Förderung … auf den Monatsmarktwert.“

22 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Um einen Anspruch auf finanzielle Förderung erheben zu kön-nen, muss die Anlage ins Anlagenregister eingetragen werden.

Flexibilitätszuschlag

Als Fortführung der Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 kön-nen Biogasanlagen mit Inbetriebnahme nach den Regelun-gen des EEG 2014 den Flexibilitätszuschlag in Anspruch neh-men. Hiermit sollen gezielt Investitionen in die Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung gefördert werden. Der Flexibilitätszuschlag ermöglicht Investitionen in größere Gas-speicher und zusätzliche Generatoren. Alle Anlagen mit mehr als 100 kW installierter Leistung können den Flexibilitätszu-schlag in Anspruch nehmen, auch wenn die flexibel zur Ver-fügung gestellte Leistung geringer als 100 kW ist. Der Flexibi-litätszuschlag beträgt laut § 53 „… 40 Euro pro Kilowatt instal-lierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag)“ und kann für die gesamte Förderdauer verlangt werden.

Bestandsanlagen

Allgemeine Bestimmungen

Alle bestehenden Anlagen fallen unter den Bestandsschutz. Bestandsanlagen sind zur Meldung an das Analgenregister in-nerhalb von drei Wochen verpflichtet, wenn eine BImSchG-Genehmigung nach dem 31. Juli 2014 erteilt wird, die ins-tallierte Leistung geändert wird, eine Stilllegung der Anlage erfolgt oder die Flexibilitätsprämie erstmalig nach dem 31. Juli 2014 in Anspruch genommen wird.

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Mit der Novellierung des EEG gelten Höchstbemessungsleis-tungen für Altanlagen. „Höchstbemessungsleistung … ist die höchste Bemessungsleistung der Anlage in einem Kalender-jahr seit dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und vor dem 1. Januar 2014. Abweichend … gilt der um 5 Prozent verringer-te Wert der am 31. Juli 2014 installierten Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung, wenn der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche Höchstbemessungsleistung nach …“ (§ 101) der vorher beschriebenen Methode ist.

Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen

Die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 kann weiterhin von An-lagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2014 in Anspruch genommen werden. Die Flexibilitätsprämie be-trägt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr. Die Bemessungsleistung muss mindestens das 0,2-Fache der installierten Leistung betragen.

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Die Flexibilitätsprämie wird für die Dauer von zehn Jahren gewährt, wenn:

→→ der gesamte in der Anlage erzeugte Strom direkt vermarktet wird,

→→ die Anlage für die bedarfsorientierte Stromproduktion technisch geeignet ist,

→→ ein Umweltgutachter die technische Eignung der Anlage bescheinigt hat und

→→ die Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist.

Die Höhe der Flexibilitätsprämie berechnet sich wie folgt:

(Pinst− (fKor × PBem)) × KK × 100 Cent ⁄ EuroFP = 

PBem × 8760 h

(FP = Flexibilitätsprämie; Pinst = installierte Leistung; fKor = Korrekturfaktor, beträgt bei Biogas 1,1 und bei Biomethan 1,6; PBem = Bemessungsleistung; KK = Kapazitätskomponente, gemäß § 54 130 €/kW)

Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt, wenn die nach dem 31. Juli 2014 gesamte zusätzlich installierte Leis-tung erstmals den Wert von 1.350 Megawatt übersteigt.

Übergangsbestimmungen

Bestandsanlagen in der Direktvermarktung unterliegen erst ab dem 1. April 2015 der Pflicht zur Fernsteuerbarkeit. Wei-terhin gilt für Bestandsanlagen ein größenunabhäniger An-spruch auf Einspeisevergütung. Hierbei entfallen auch die Direktvermarktungsmehrkosten (vgl. § 100 (1) Nr. 6).

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 25

Für Bestandsanlagen wird die vergütete Strommenge auf die Höchstbemessungsleistung begrenzt. Strom, der über diese Höchstbemessungsleistung hinaus produziert wird, wird nur mit dem Monatsmarktwert vergütet. Zusätzlich wurde eine Klarstellung bezüglich des Landschaftspflegebonus vorge-nommen (vgl. §§ 100, 101).

Biomethananlagen

Neue Biomethananlagen dürfen gemäß EEG 2014 nur in Be-trieb genommen werden, wenn eine alte Biomethananlage, die vor dem 1. August 2014 ausschließlich mit Biomethan be-trieben wurde und mindestens dieselbe installierte Leistung hat, stillgelegt wird. Das betrifft auch alle Anlagen, die Bio-methan aus Aufbereitungsanlagen beziehen, die bereits vor dem 23. Januar 2014 in Betrieb waren.

26 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien

Eine Grundvoraussetzung für die Nutzung pflanzlicher Roh-stoffe und Energieträger ist deren nachhaltige Erzeugung und Verwendung. Der Nachhaltigkeit der Biomassebereitstel-lung wird sowohl bei der heimischen Erzeugung als auch bei Importen größte Bedeutung zugemessen. Deutschland hat Nachhaltigkeitsverordnungen auf Grundlage der Richtlinie 2009/28 EG erlassen. Die Biomassestrom- und die Biokraft-stoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind seit 2009 in Kraft.

In dem „Leitfaden Nachhaltige Biomasseherstellung“ der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wer-den alle wichtigen Regelungen zur zukünftigen Produktion von Biokraftstoffen und Biostrom aus nachhaltiger Biomasse gemäß der Richtlinie 2009/28/EG zusammengefasst. Kernfor-derungen sind zum Beispiel keine Biomasse, die von Flächen mit hoher biologischer Vielfalt, von Naturschutzflächen oder von Mooren stammt, zu verwenden sowie die Einhaltung der guten fachlichen Praxis (Cross Compliance – nachhaltige Landbewirtschaftung). Weitere Informationen sind unter www.ble.de zu finden.

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Ansätze einer nachhaltigen Produktionsweise für die europä-ische Land- und Forstwirtschaft existieren viele. Es ist einer der zentralen Förderschwerpunkte des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), diese Ansätze in Forschungsprojekten zu erproben und weiterzuentwickeln.

Zu den verfolgten Strategien gehören unter anderem:

die Erhöhung der Artenvielfalt beim Energiepflanzen-anbau,

die Züchtung neuer Sorten,

neue Anbaumethoden mit verringertem Pflanzenschutz- und Düngemitteleinsatz sowie ganzjährig begrünten Feldern,

der Einsatz besonders effizienter Umwandlungsprozesse,

Kaskadennutzungsmodelle mit einer stofflichen und anschließenden energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe und

→ die Wiederverwertung der Reststoffe als Dünger.

28 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die Agrarmärkte sind bereits seit Langem globalisiert. So werden auch die Bedürfnisse für Bioenergie und erneuerbar e Rohstoffe mehr und mehr auf Weltmärkten gestillt, Fragen zur Nachhaltigkeit bleiben davon nicht unberührt. So stellen sich in den Tropen andere Probleme als in Europa, wenn dort Regenwaldflächen für den Anbau von Nahrungs-, Futtermit-tel- und Energiepflanzen wie Ölpalmen und Soja gerodet, Ar-beitskräfte ausgebeutet und Ureinwohner vertrieben werden.

Weitere Informationen zum Nachweis der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien von nachwachsenden Rohstoffen sind auf der Internetseite http://www.fnr.de/nachwachsende-rohstoffe/nachhaltigkeit/ veröffentlicht.

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Clearingstelle EEG

Im Oktober 2007 hat die Clearingstelle EEG ihre Arbeit auf-genommen. Sie hat den gesetzlichen Auftrag, Streitigkeiten und Anwendungsfragen zum EEG zu klären.

Die Clearingstelle vermittelt bei Streitigkeiten in Bezug auf das EEG, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zwi-schen zwei oder mehreren Parteien (Einigungsverfahren), als neutrale Mittlerin, begutachtet bei Streitigkeiten auf An-trag der Parteien rechtsunverbindlich den konkreten Fall (Votumsverfahren) oder gibt Empfehlungen zur Auslegung und Anwendung des EEG (Empfehlungsverfahren).

Weitere Informationen zur Clearingstelle EEG und deren Arbeit erhalten Sie unter

Clearingstelle EEG Charlottenstraße 65 10117 Berlin Tel.: 030 – 2061416-0 Fax: 030 – 2061416 -79 E-Mail: [email protected] Web: www.clearingstelle-eeg.de

30 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Genehmigungsverfahren

Bei der Genehmigung von Biogasanlagen kommen zwei Ge-nehmigungsverfahren zum Tragen: das einfachere baurecht-liche Genehmigungsverfahren und das aufwendigere Verfah-ren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

Das baurechtliche Genehmigungsverfahren

Bei diesem Genehmigungsverfahren werden lediglich bau-rechtliche Zulassungsvoraussetzungen geprüft. Das Baupla-nungsrecht regelt, wo welche Arten von Baulichkeiten errich-tet werden dürfen und das Bauordnungsrecht regelt, wie gebaut werden darf. Im Baurecht sind sowohl Rechtsvor-schriften des Bundes (BauGB, BauNVO) als auch der Länder (Landesbauordnungen) enthalten. Auch Biogasanlagen unter-liegen den allgemeinen Vorschriften, allerdings gibt es nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine Privilegierung für die Errichtung im Außenbereich. Diese ist zulässig, wenn

a) das Vorhaben im Rahmen eines land- oder forstwirtschaft-lichen Betriebes oder eines Tierhaltungsbetriebes stattfin-det und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit diesem steht,

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b) die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben stammt und

c) je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird.

Mit der Änderung des BauGB vom 22. Juli 2011 wurde die maximal zulässige Anlagengröße neu definiert:

d) Die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 MW und die Kapazität einer Anlage zur Erzeu-gung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Norm-kubikmeter Biogas pro Jahr.

Beim baurechtlichen Genehmigungsverfahren kann es notwendig sein, weitere Genehmigungen (bspw. wasser-, hygiene- oder naturschutzrechtliche Genehmigungen) ges ondert zu beantragen.

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Das Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Ab einer bestimmten Größe unterliegen Biogasanlagen dem Immissionsschutzrecht. Dieses Genehmigungsverfahren ist aufwendiger als das baurechtliche Verfahren, nicht zuletzt, da es alle anderen hinsichtlich der Anlage erforderlichen öffent-lich-rechtlichen Genehmigungen einschließt. In Abhängigkeit des Anlagentyps kommt entweder das normale („förmliche“) oder das vereinfachte (kürzere) Verfahren zur Anwendung. Das vereinfachte Verfahren bedarf aufgrund des Wegfalls der Öffentlichkeitsbeteiligung nur drei Monate, wo hingegen für das normale Verfahren mit sieben Monaten zu rechnen ist. Das normale Verfahren findet Anwendung, wenn für die Bio-gasanlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) not-wendig ist oder bestimmte Grenzwerte beim Einsatz von Ab-fällen überschritten werden.

Welches Genehmigungsverfahren Anwendung findet, be-stimmt die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Entscheidend für das anwendbare Verfahren sind Art und Menge der eingesetzten Stoffe sowie die Feuerungswärmeleistung der zugehörigen Verbrennungsmotoren- oder Gasturbinenanlagen.

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Biogasanlagen benötigen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn:

→→ die Feuerungswärmeleistung des BHKW oder der Gasturbine 1 MW oder größer ist,

→→ die Anlage in Zusammenhang mit einer immissions-schutzrechtlichen genehmigungspflichtigen Tierhaltungs-anlage errichtet wird,

→→ gefährliche Abfälle mit einer Durchsatzleistung von mehr als 1 t je Tag eingesetzt werden,

→→ gefährliche Abfälle von mehr als 1 t je Tag zeitweilig gelagert werden,

→→ nicht gefährliche Abfälle mit einer Durchsatzleistung von 10 t oder mehr eingesetzt werden,

→→ nicht gefährliche Abfälle von mehr als 10 t je Tag oder mehr bzw. 100 t oder mehr Gesamtlagerkapazität gelagert werden,

→→ Biogas in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 t oder mehr oder einer Gesamtspeichermenge von mehr als 30 t gespeichert wird,

→→ Gülle oder Gärreste mit einem Fassungsvermögen von 6.500 m³ oder mehr gelagert werden,

→→ die Produktionskapazität für die Erzeugung von Biogas über 1,2 Millionen Normkubikmeter Rohgas pro Jahr liegt.

(nicht abschließende Aufzählung: vgl. Anhang zur 4. BImSchV)

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Genehmigungsbeispiele:

1. Modellanlage mit 75 kWel, Einsatz von 80 Prozent Gülle und 20 Prozent nachwachsender Rohstoffe. Diese Anlage bedarf im Normalfall nur einer Baugenehmigung, da die An-lage zum einen nur eine geringe Feuerungswärmeleistung besitzt und zum anderen die Gülle- und Gärrestlager deutlich unter der 6.500 m³ Volumengröße liegen.

2. Modellanlage mit 500 kWel, Einsatz von 80 Prozent nachwachsenden Rohstoffen und 20 Prozent Gülle Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutz-gesetz, da das BHKW der Anlage einen elektrischen Wir-kungsgrad von 40 Prozent aufweist und damit eine Feue-rungswärmeleistung von 1 MW überschritten wird.

3. Modellanlage mit 1 MWel, Einsatz von 80 Prozent nach-wachsenden Rohstoffen und 20 Prozent Gülle Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutz-gesetz, da das BHKW der Anlage einen elektrischen Wirkungsgrad von 40 Prozent aufweist und damit eine Feuerungswärmeleistung von 1 MW überschritten wird.

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Weitere Programme zur Förderung von erneuerbaren Energien

Förderprogramm „Energie vom Land“

Die Landwirtschaftliche Rentenbank fördert Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien.

Insbesondere die energetische Verwertung von nachwach-senden Rohstoffen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie anderen organischen Verbindungen steht dabei im Vorder-grund.

Was wird gefördert?

Investitionen zur energetischen Verwertung nachwachsen - der Rohstoffe und anderer organischer Verbindungen (zum Beispiel Biogasanlagen, Biomasseheizkraftwerke).

Wer kann gefördert werden?

Unternehmen der Energieproduktion (unabhängig von der gewählten Rechtsform) können gefördert werden. Sie müssen dabei „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein (Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50.000.000 EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR).

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Hinweise zu Antragstellung

Förderanträge sind bei der Hausbank des Kreditnehmers zu stellen, die Landwirtschaftliche Rentenbank vergibt Kredite nicht direkt. Auskünfte erteilt die Landwirtschaftliche Ren-tenbank unter der Telefon-Nummer: 069/2107-700.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.rentenbank.de.

Förderprogramm Nachwachsende Rohstoffe

Was wird gefördert?

Förderung von Projekten zur energetischen und stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe (land- und forstwirt-schaftliche Rohstoffe pflanzlichen und tierischen Ursprungs) außerhalb des Ernährungsbereiches.

Wer kann gefördert werden?

Wissenschaftliche Einrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Hinweise zu Antragstellung

www.fnr.de

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bmel.de.

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Impressum

HerausgeberBundesministerium für Ernährung undLandwirtschaft (BMEL)11055 Berlin

Ansprechpartner Referat 524 (Bioenergie) Wilhelmstraße 54 | 10117 Berlin Tel.: 030-18-529-0

StandJanuar 2015

Gestaltungdesign.idee, büro_für_gestaltung, Erfurt

BildnachweisS. 1+13+31: FNR/D. Hagenguth; S. 2: BMEL/photothek.net/Thomas Köhler; S. 9: Fiedels/Fotolia.com; S. 11+34: FNR/Jan Zappner; S. 15+27: FNR/Henryk Stolte; S. 16+23: FNR/ D. Riesel; S. 18: FNR/ D. Habbe; S. 20: M. Schuppich/Fotolia.com; S. 25: Konstantin Roma-nov/Fotolia.com; S. 28: arenysam/Fotolia.com; S. 32: Jürgen Fächle/Fotolia.com; S. 37: FNR/Zdenka Hajkova

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Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeits- arbeit des BMEL kostenlos herausgegeben. Sie darf nicht im Rahmen von Wahlwerbung politischer Parteien oder Gruppen eingesetzt werden.

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