Das Förderbuch Thüringen 2011

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DAS FÖRDER B UCH THÜRINGEN Förderprogramme in Thüringen 2011

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Förderprogramme in Thüringen Teil 1

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DAS

FÖRDER BUCH

THÜRINGENFörderprogrammein Thüringen 2011

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Der Wegweiser zu Förder-möglichkeitenin Thüringen

Stand: 1. Auflage, Juli 2011Herausgeber:Thüringer Institut

für Akademische Weiterbildung e. V.

Verleger:TIAW Verlag

DAS

FÖRDER BUCH

THÜRINGENFörderprogrammein Thüringen 2011

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der Thüringer Staatskanzleiden Fachreferaten und Presseabteilungen derFachministeriender RD Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundes-agentur für Arbeitder Agentur für Arbeit Erfurtder IHK Erfurtden Förderbanken des Freistaates Thüringender Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsför-derung des Freistaats Thüringensowie vielen weiteren Ämtern, Organisationen und For-schungseinrichtungenund dem Referenten für Förderrecht R.-W. Buntrock

Thüringer Institutfür Akademische Weiterbildung e. V.Juri-Gagarin-Ring 3799084 ErfurtFon: 0361 - 5 96 33 30Fax: 0361 - 5 96 33 33 (für Ihre Bestellung)Web: www.tiaw.deE-Mail: [email protected]

TIAW Verlag„Das Förderbuch Thüringen 2011“1. Auflage 2011

Dr. K. LangerDipl.-Ing. K. Langer

Dipl.-Ing. K. Langer, C. Bufe,28.05.2011

Bibliografische Information Der Deutschen BibliothekDie Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikationin der Nationalbibliografie; detaillierte bibliografischeDaten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar

ISBN 978-3-934822-81-8

Für die hilfreichen Anregungen und dieangenehme Arbeitsatmosphäre im Zusam-

menhang mit der Erarbeitung des vorliegen-den Förderbuches Thüringen danken wir

allen Mitarbeitern der beteiligten Institutio-nen, insbesondere:

Impressum:Herausgeber

Verleger

HerausgeberischeVerantwortung und

Redaktion

Bearbeitung

Redaktionsschluss

© by TIAW e. V., 2011

Danksagung:

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VORWORTdes Herausgebers zur aktuellen Ausgabe des Förderbuchs

„Förderprogramme in Thüringen 2011“

Seiner langjährigen Tradition folgend, stellt das Thüringer Institut für AkademischeWeiterbildung e. V. mit dem Förderbuch Thüringen „Förderprogramme in Thüringen2011“ alljährlich die Aktualisierung des Gesamtüberblicks über die Thüringer Förder-landschaft vor. Die Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik unterliegt einerkontinuierlichen Weiterentwicklung und alle Änderungen in den Förderleistungenwerden in dieser Ausgabe wiedergespiegelt. Damit gehört das Förderbuch Thüringenzu den wenigen Veröffentlichungen, die diese komplexe Materie in strukturierter, be-währter Kurzform darstellt.Dieses Handbuch hat sich in den zurückliegenden Jahren für viele Unternehmer undExistenzgründer zu einem unentbehrlichen Ratgeber entwickelt und unterstützt dieBeratungsarbeit in den Mittel ausreichenden Stellen des Freistaates. Trotz aller Be-mühungen, die Fördermöglichkeiten und Förderrichtlinien für den Antragstellerüberschaubarer und transparenter zu machen, bedarf es bei der Vielzahl der Förderpro-gramme oft genug einer helfenden Handreichung. Diese Aufgabe erfüllt der vorliegen-de Band in bewährter Weise.Hier wurde durch eine übersichtliche Darstellung allen neuen Aspekten Rechnunggetragen. Erklärungshilfen im Programmteil sowie Übersichten undBegriffsbestimmungen im Anhangsteil helfen auch Neueinsteigern, die Zuordnungzwischen Förderleistung, Begünstigten und Fördermittelgebern zu überblicken. Es seihier auch auf die „Hinweise zum Kapitel Arbeit“ verwiesen. Um den Landes- undBundesprogrammen etwas mehr Raum zu geben, den Gesamtumfang des Buchesjedoch nicht zu weit auszudehenen, wurde in dieser Ausgabe auf die Kurzdarstellungder Technolologie- und Forschungsprogramme (7. Forschungsrahmenprogramm derEU) verzichtet. Es sei hier auf die inzwischen etablierten Beratungsstellen undEinrichtungen in Thüringen wie das EPC oder das EEN verwiesen.Die innovativen und dynamischen Unternehmen in Thüringen haben gute Chancen,beim wirtschaftlichen Wettbewerb um neue Märkte mitzuhalten und Erfolge zuerzielen. Hilfestellungen, u. a. auch durch Förderprogramme, sind unerlässlich.Aufgabe des vorliegenden Buches ist es, einen Beitrag dazu zu leisten, dass dieUnternehmerinnen und Unternehmer möglichst schnell erkennen können, welcheFördermittel und welche Hilfen sie in Anspruch nehmen können. Deshalb gehörtdieses Buch in jedes Unternehmen und in die Hand aller, die ein Unternehmengründen wollen, sowie in die Hand derer, die über Fördermittel sachkundig undkompetent beraten.

Die Herausgeber Erfurt, im April 2011

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Hinweise zum Kapitel „ARBEIT“ in diesem Buch

Mit dem seit 1. Januar 2009 geltenden „Gesetz zur Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik“sollen neue Impulse gesetzt und Arbeit und Ausbildung suchende Menschen schneller in denArbeitsmarkt integriert werden. Hierzu wurden die arbeitsmarktpolitischen Instrumente imBereich der Arbeitsförderung (SGB lll) verbessert und entbürokratisiert. Die Instrumente zurArbeitsmarktintegration in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB ll) wurden ebenfallsneu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Es wurden wirksame Instrumente weiterentwickeltund weniger wirksame abgeschafft. Dies schafft mehr Übersichtlichkeit und Transparenz in derFörderung und mehr Konzentration auf die wirksamen Leistungen der aktiven Arbeitsförde-rung.Das Kapitel A ist in die neuen Kapitel AP und AF aufgegliedert. Hierbei steht AP für denBereich der arbeitsmarktpolitischen Programme des Freistaats Thüringen und des Bundessowie für Sonderprogramme. Der Bereich AF enthält systematisiert die mit der Neuausrich-tung der Arbeitsmarktpolitik verbundenen Leistungen der Arbeitsförderung der Sozialgesetz-gebung der Bücher SGB ll und SGB lll mit den wesentlichen Förderleistungen an Arbeitneh-mer, Arbeitgeber und Träger. Zuständig für den Kundenkreis des SGB III sind die Agenturenfür Arbeit, zuständig für den Kundenkreis des SGB II sind die ARGEN SGB II bzw. optieren-den Kommunen. Die Leistungsgewährung für eine zu fördernde Person orientiert sich an ihrer Zugehörigkeitzum jeweiligen Kundenkreis. Die Reihenfolge in der Nennung der Gesetze, zuerst SGB III unddann SGB II, folgt dem Prinzip ihrer Rangigkeit. Im SGB II §16(1) ist geregelt, welche Lei-stungen der aktiven Arbeitsförderung aus dem SGB III für erwerbsfähige hilfebedürftige Kun-den des SGB II Anwendung finden. Des Weiteren ist zu beachten, dass einzelne Leistungen nurfür den SGB III Kunden zutreffen. Die vorliegende Struktur der Kapitel spiegelt dies wider.Demnach unterscheidet die Sozialgesetzgebung seit Inkrafttreten des SGB II zum 01.01.2005nach "SGB II Kunden" und "SGB III-Kunden". Förderleistungen des SGB III, die mit Wirkungab dem 01.01.2009 mit dem § 16 (1) des SGB II verbunden sind, gelten somit für beide Kun-denkreise. Die Sozialgesetzgebung regelt jedoch auch Förderleistungen, die jeweils aussch-ließlich für entweder SGB II Kunden oder SGB III Kunden zutreffend sind.

Das Adressenverzeichnis dieses Buches trägt diesen Änderungen ebenfalls Rechnung und hatein Verzeichnis der ARGEN/Kommunalen Träger (Träger der Grundsicherung) neben das Ver-zeichnis der Agenturen für Arbeit gestellt.

Für eine übersichtliche Zuordnung der Förderleistung zum jeweiligen Kreis der Anspruchsbe-rechtigten sind die Symbole und wie folgt eingesetzt:

gültig für den SGB II Kundengültig für den SGB III Kunden

Die beide Kundenkreise werden nachfolgend näher erläutert.

Der Herausgeber

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1. Welche Personen erhalten Leistungen? (§ 7 SGB II, Abs. 1, 2)

1.1. Erwerbsfähige Hilfebedürftige- Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben,- erwerbsfähig sind,- hilfebedürftig sind und- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

1.2. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einerBedarfsgemeinschaft leben. Die Dienst- und Sachleistungen werden nur erbracht, wenndadurch- die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,- Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen beseitigt oder

verringert werden.

2. Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II, Abs. 3)

- die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,- im Haushalt lebende Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten

erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und- der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,- ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzuste-

hen, wird vermutet, wenn Partner- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltesnicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können,

- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der genannten Personen, wenn siedas 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherungihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

3. Was ist Erwerbsfähigkeit? (§ 8 SGB II)

- Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder auf ab-sehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mind. 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein,

- in Ergänzung dazu können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einerBeschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

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Kreis der Anspruchsberechtigten auf Leistungen des SGB II: Der SGB II Kunde ( )- ausgewählte Begriffsbestimmungen -

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4. Was ist Hilfebedürftigkeit? (§ 9 SGB II)

- Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und denLebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht odernicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

- durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,- aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder aus Vermögen sichern kann und- die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder von Trägern

anderer Sozialleistungen erhält.

5. Was ist Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme? (§ 10 SGB II)

Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn,

- dass er zu einer bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,- die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden

Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperlicheAnforderungen stellt,

- die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes des Partnersgefährden würde,

- die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht auf andere Weisesichergestellt werden kann,

- der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

6. Wer ist Träger der Leistungen nach dem SGB II? (§ 6 SGB II)

- ARGEN- Optierende (opt.) Kommunen.

Kreis der Anspruchsberechtigten auf Leistungen des SGB II: Der SGB II Kunde ( )- ausgewählte Begriffsbestimmungen -

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SGB III, Erstes Kapitel, Allgemeine Vorschriften, Zweiter Abschnitt, Berechtigte, § 16 ff.1. Was sind Arbeitslose? (§ 16 SGB III)

Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,- eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühun-

gen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.

2. Was sind von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer? (§ 17 SGB III)

Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Personen, die - versicherungspflichtig beschäftigt sind,- alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und- voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

3. Was sind Langzeitarbeitslose? (§ 18 SGB III)

Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, blei-ben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-ren unberücksichtigt:

1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeistförderung oder zur Eingliederung in Arbeitnach dem Zweiten Buch,

2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nachdem Mutterschutzgesetz,

3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuungpflegebedürftiger Angehöriger,

4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechsMonaten,

5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und6. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.

Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus denUnterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.

4. Wer ist Träger der Leistungen nach dem SGB III? (§ 21 SGB III)

Träger sind natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmender Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

Kreis der Anspruchsberechtigten auf Leistungen des SGB III: Der SGB III Kunde ( ) - Begriffsbestimmungen -

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Inhalt und ProgrammregisterFörderprogramm Index Seite

Arbeitsmarktpolitik AP

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen AP-A

Gewährung von Existenzgründungshilfe AP-A01 19Einstellung schwer vermittelbarer Arbeitsloser AP-A02 21Förderung von strukturwirksamen Beschäftigungsprojekten AP-A03 23Zukunftsinitiative Lehrstellen 2009 AP-A04 25Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Arbeit für Thüringen AP-A05 27Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Zukunft Familie AP-A06 29

Bundesprogramme, Sonderprogramme AP-B

Kommunal-Kombi AP-B01 31Job 4000 AP-B02 33Soziale Stadt - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ) AP-B03 35ESF-BAMF-Programm AP-B04 37Ida - Integration durch Austausch AP-B05 39Personalentwicklung in der Sozialwirtschaft AP-B06 41Ideenwettbewerbe zu aktuellen arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen AP-B07 43Sozialpartnerrichtlinie AP-B08 45Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft AP-B09 47

Arbeitsförderung AF

Leistungen für SGB III und SGB II Kunden AF-B

Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) AF-B01 51Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAE) AF-B02 52Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss AF-B03 54Berufliche Weiterbildung gem. §§ 77-86 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1Satz 1 SGB II AF-B04 55Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gem. §§ 97-109, § 115 SGB IIIin Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II AF-B05 57Vermittlungsgutschein (VGS) gem. § 421g SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1Satz 1 SGB II AF-B06 59

Leistungen nur für SGB III Kunden AF-C

Gründungszuschuss (GZ) gem. §§ 57 und 58 SGB III AF-C02 61Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Arbeitslose gem. §§ 74-76 SGB III AF-C03 63Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs) gem. § 421j SGB III AF-C04 64Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III AF-C05 66Ergänzende Qualifizierungsangebote während des Bezugs vonTransferkurzarbeitergeld im Rahmen des ESF-BA-Programms AF-C06 68Erprobung innovativer Ansätze gem. § 421h SGB III AF-C07 70Berufsausbildung gem. §§ 59-74 SGB III AF-C08 71

Leistungen nur für SGB II Kunden AF-D

Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II AF-D01 73Eingliederung von Selbständigen gem. §16c SGB II AF-D02 75

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II Kunden AF-E

Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217-221 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1Satz 1 SGB II AF-E01 76

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Eingliederungszuschuss für Ältere gem. § 421f SGB III AF-E02 79Einstiegsqualifizierung gem. § 235b SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1Satz 1 SGB II AF-E05 81Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gem. § 235a SGB III in Verbindung mit § 16Abs. 1 Satz 1 SGB II AF-E08 83Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 236-239 SGB III in Verbindungmit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II AF-E09 85Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer gem. § 417 SGB III inVerbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II AF-E10 87Übernahme der Beiträge zur Arbeitsförderung gem. § 421k SGB III in Verbindungmit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II AF-E11 89

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden AF-F

Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III AF-F01 90Ausbildungsbonus gem. § 421r SGB III AF-F02 92Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (EGG) AF-F03 94Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld AF-F05 96

Leistungen gem. SGB III an Träger für SGB III und SGB II Kunden AF-H

Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung gem. § 33 SGB III und 421q SGBIII in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II AF-H01 98

Leistungen gem. SGB III an Träger nur für SGB III Kunden AF-I

Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungsbeihilfen gem.§§ 240-246 SGB III AF-I01 100Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gem. §§ 260-271 SGB III AF-I02 102

Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden AF-K

Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II AF-K01 104Beschäftigungsförderung gem. § 16e SGB II AF-K02 106Freie Förderung gem. § 16f SGB II AF-K03 108

Beratung, Management, Marketing B

Vermarktungshilfen B-M

Inlandsmesseprogramm 2011 des Bundes B-M01 109Außenwirtschaftsförderung B-M02 111Vermarktungshilfeprogramm B-M03 114Messe- und Ausstellungsbeiträge zum ökologischen Landbau B-M04 116Auslandsmesseprogramm 2011 des Bundes B-M05 118Umstellungsberatung Ökologischer Landbau B-M06 120Exportinitiative Erneuerbare Energien B-M07 122Verbraucherinformation über ökologischen Landbau undAbsatzförderungsmaßnahmen B-M08 124

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B

Unternehmensberatungen für KMU B-B01 126Beratungsrichtlinie B-B02 128Beratungsleistungen zu Managementsystemen in Landwirtschaftsunternehmen B-B03 131Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops B-B04 133Beratung zur rentablen Verbesserung der Materialeffizienz (VerMat) B-B05 136Innovationsgutschein B-B06 138

Inhalt und ProgrammregisterFörderprogramm Index Seite

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Inhalt und ProgrammregisterFörderprogramm Index Seite

Passgenaue Vermittlung Auszubildender B-B07 140Beratungen von Handwerksunternehmen B-B08 142Runder Tisch der KfW Mittelstandsbank B-B09 144Turn Around Beratung B-B10 146Green IT-Projektberatung B-B11 149Kooperationsförderung für Dienstleistungsunternehmen B-B12 151

Denkmalpflege und Kultur D

Denkmalpflege und Kultur D-K

Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege D-K01 153Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamerMaßnahmen D-K02 155Förderung von Kunst und Kultur D-K03 157Kulturelle Filmförderung und Medienförderung im audio-visuellen Bereich D-K04 159Förderung des Kulturgutes der Vertreibungsgebiete D-K05 161Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich D-K06 162Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur D-K07 164Medienförderung D-K08 166Initiative Musik - Künstlerförderung D-K09 168Kommunale Kulturförderung D-K10 170

Energie E

Energieberatung und Energiekonzepte E-B

Energiesparberatung vor Ort E-B06 173Energieeffizienzberatungen E-B07 175

Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung E-E

Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in KMU E-E07 177Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen E-E08 179Energieeffizienz in Landwirtschaft und Gartenbau E-E09 181Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt(Marktanreizprogramm) E-E10 183Energieeffizient Bauen E-E11 186Energie vom Land E-E13 188Klimaschutzprojekte in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen E-E14 190Fündigkeitsrisiko Geothermie E-E15 192

Europäische Integration EU

Europäische Integration EU-I

Thüringer Europaförderrichtlinie EU-I01 195Integration von Menschen mit Migrationshintergrund EU-I02 197

Fremdenverkehr und Tourismus F

Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe F-G

Tourismusgewerbe F-G01 199

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Förderung außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe F-L

Landesprogramm Tourismus F-L01 202

Regionalentwicklung G

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)- Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft G-W01 205Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)- Maßnahmen der wirtschaftsnahen Infrastruktur G-W02 208Thüringen-Invest G-W03 211Förderung der Regionalentwicklung G-W04 214KfW-Investitionskredit Kommunen G-W05 216Sozial Investieren G-W06 218Kommunal Investieren G-W07 220Energieeffizient Sanieren - Kommunen G-W13 222Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung G-W14 224

Kommunalwirtschaft K

Vorsorge / Sicherheit / Bedarfszuweisungen K-V

Brandschutz und Allgemeine Hilfe K-V01 227Bedarfszuweisungen für investive Maßnahmen K-V03 229

Investive Förderung K-I

Finanzhilfen für Wasserver- und Abwasserentsorgung K-I01 231Zinsbeihilfen zur Finanzierung von Beiträgen nach § 7 ThürKAG undErschließungsbeiträge nach BauGB - Projektförderung K-I02 233Anschubfinanzierung von Gewässerunterhaltungsverbänden K-I04 235

Kapitalhilfen KH

Bürgschaften KH-A

Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT classic KH-A01 237Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT basis KH-A02 239TAB-Bürgschaftsprogramm KH-A03 241Bund-Land-Bürgschaften KH-A04 243Landesbürgschaftsprogramm KH-A05 244Bürgschaften der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft KH-A06 246Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT guw80 KH-A07 247Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT Sonderprogramm Biomasse KH-A08 249

Beteiligungskapital KH-C

Beteiligungen der bm-t beteiligungsmanagement thüringen GmbH KH-C01 251Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH KH-C03 253Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen KH-C04 255Garantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften - BBTgarant KH-C05 257KfW-Genussrechtsprogramm KH-C06 258Risikokapitalprogramm KH-C07 260

Inhalt und ProgrammregisterFörderprogramm Index Seite

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Inhalt und ProgrammregisterFörderprogramm Index Seite

ERP-Beteiligungsprogramm KH-C08 262ERP-Startfonds KH-C10 264

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E

GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung KH-E01 266Gründercoaching Deutschland KH-E02 269Thüringen-Kapital KH-E03 272KfW-Gründerkredit-StartGeld KH-E04 274Konsolidierungsfonds KH-E05 276ERP-Regionalförderprogramm KH-E06 279KfW-Unternehmerkredit KH-E07 281KfW/ERP-Exportfinanzierungsprogramm KH-E11 285Darlehen der Europäischen Investitionsbank KH-E13 287Thüringen-Dynamik KH-E14 289Mikrokreditfonds Deutschland KH-E15 291Unternehmerkapital - „ERP-Kapital für Gründung“ KH-E16 293

Investitionsbezogene Förderung / Steuerbegünstigung KH-S

Investitionszulage nach Investitionszulagengesetz 2010 KH-S01 295

Land- und Forstwirtschaft L

Absatzförderung / Vermarktung L-A

Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil A - Zusammenschlüsse L-A01 299Förderung der Vermarktung und Verarbeitung von Holz L-A04 301Verbesserung der Marktposition forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse L-A06 302Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen L-A07 304

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S

Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen (AFP 2007) L-S01 307Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil B - Investitionen L-S02 311Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung L-S03 314Innovationsförderung in der Land- und Ernährungswirtschaft L-S04 316Erstaufforstungsmaßnahmen und Prämie L-S05 317Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse L-S06 318Bodenschutzkalkungsmaßnahmen L-S07 319Agrartourismus L-S08 320Landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten L-S09 322Förderung forstwirtschaftlicher Infrastruktur L-S10 324Leben auf dem Land L-S11 325Wachstum und Wettbewerb L-S12 327Investitionen in der Landwirtschaft L-S13 329Räumliche Strukturmaßnahmen L-S14 331Umwelt- und Verbraucherschutz L-S15 333Umweltgerechte Landwirtschaft (KULAP 2007) L-S16 335Verbesserung der Gewässergüte L-S17 337Innovationen in der Landwirtschaft L-S18 339Förderung der Fischerei und Fischwirtschaft in Thüringen L-S20 341Bewässerungsanlagen L-S23 343Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume L-S24 344Liquiditätshilfeprogramm für die Landwirtschaft L-S25 346

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Qualifizierungsmaßnahmen / Beratung L-Q

Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen L-Q01 348

Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Existenzen L-E

Strukturförderhilfe L-E02 350Naturnahe Waldbewirtschaftung L-E03 351Förderung von Waldumweltmaßnahmen L-E04 352Agrardieselvergütung L-E06 354

Qualifizierung und berufliche Bildung Q

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A

Förderung der Weiterbildung und des lebenslangen Lernens Q-A01 357Betriebliche Ausbildungsverbünde Q-A02 359Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge Q-A03 361Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen Q-A04 363Praxisnahe Berufsorientierung und -vorbereitung Q-A05 365Zugang zur Beschäftigung und Förderung der beruflichen Integration Q-A06 367Fortbildung von Mitarbeitern in sozialen Tätigkeitsfeldern Q-A07 369Weiterbildungsstipendium und Aufstiegsstipendium Q-A08 371Berufliche Weiterbildung im Ausland Q-A09 374Bildungskredit Q-A10 376BAföG-Bankdarlehen Q-A11 378Aufstiegsförderung (Meister-BAföG) Q-A12 380AQUA Q-A14 383Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung Q-A15 385KfW-Studienkredit Q-A16 387Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbarenBerufsbildungsstätten Q-A17 389Aus- und Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs Q-A18 391Garantiefonds – Hochschulbereich – (RL-GF-H) Q-A19 393EU-Programm JUGEND IN AKTION Q-A21 395

Institutionelle Förderung Q-J

Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (Investitionsförderung) Q-J01 397Förderung von Berufs- und Weiterbildungsmessen und Berufsorientierung Q-J03 399Verbesserung der Ausbildungs- und Qualifizierungsberatung Q-J04 401JOBSTARTER Q-J05 403Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren Q-J06 405Perspektive Berufsabschluss Q-J08 408Bildungsprämie Q-J10 410

Schulbauförderung Q-S

Zuweisungen für Schulbauten und Schulsporthallen gem.Schulbauförderrichtlinie Q-S01 412Zuwendungen zu Baumaßnahmen an staatlichen berufsbildenden Schulen desFreistaats Thüringen Q-S02 414

Inhalt und ProgrammregisterFörderprogramm Index Seite

Page 16: Das Förderbuch Thüringen 2011

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Inhalt und ProgrammregisterFörderprogramm Index Seite

Soziales und Gesundheit S

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe S-B

Nichtinvestive soziale Maßnahmen - Durchführung Familienentlastender Dienste S-B03 417Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände fürAufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen S-B04 419Förderung zur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscheinsätzen S-B05 421Soziale Gemeinschaftseinrichtungen S-B09 422Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen S-B10 424Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen S-B13 426Förderung der Thüringer Opferverbände des SED-Unrechts S-B14 427

Familie und Frauen S-F

Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen S-F01 428Familieneinrichtungen und Einrichtungen der Familienhilfe S-F02 430Vorhaben der Familienbildung S-F03 431Individuelle Zuschüsse zur Familienerholung S-F04 433Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not S-F05 434Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen S-F06 436Familienverbände im Freistaat Thüringen S-F07 437Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen S-F08 438Frauenzentren in Thüringen S-F10 440Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen in Thüringen S-F11 442Verbraucherinsolvenzberatungsstellen S-F12 444Familienzentren S-F13 446Förderung des Ehrenamtes S-F14 447Kinderbetreuungsfinanzierung S-F15 449

Gesundheitswesen S-G

Soziale Gemeinschaftseinrichtungen für Suchthilfe und psychiatrischeVersorgung S-G01 451Maßnahmen gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz S-G02 452Zuschüsse an Betreuungsvereine S-G03 453

Kinder- und Jugendhilfe S-J

Investive Förderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit undJugendsozialarbeit S-J01 454Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunaleGebietskörperschaften S-J05 456Deutsch-Französisches Jugendwerk S-J06 458Thüringen Jahr S-J07 459Förderung durch die Conterganstiftung für behinderte Menschen S-J08 461Örtliche Jugendförderung S-J09 463Unterrichtsbegleitende und außerunterrichtliche schulische Maßnahmen S-J11 465Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung S-J12 467

Sport S-S

Spitzensport S-S04 469Förderung von Sondersportverbänden S-S05 470Sportstättenbau S-S06 471

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Veterinärwesen S-V

Förderung von Tierheimen, Versorgungsstellen und tiergärtnerischenEinrichtungen in Thüringen S-V01 473

Technologie, Forschung und Innovation T

Landesprogramme T-L

Einzelbetriebliche Technologieförderung T-L01 475Verbundförderung T-L02 478Richtlinie zur Förderung von Personal in FuE T-L03 482Förderung der Infrastruktur in Forschung und Entwicklung T-L04 486Durchführung und Veröffentlichung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben T-L05 488Thüringer Forschungspreis T-L06 490Landesprogramm „ProExzellenz“ T-L07 491Technologiescout T-L08 493Thüringer Innovationsfonds (TI-Fonds) T-L09 495PROGRAMM „Thüringen-GreenTech“ - 1000-Dächer-Photovoltaik-Programm T-L10 496

Bundesprogramme T-B

Innovationsförderung T-B01 499High-Tech Gründerfonds T-B02 501Forschungsvorhaben „Frauen an die Spitze“ T-B03 503SIGNO-KMU-Patentaktion T-B04 505SIGNO-InnovationMarket / Verwertungsaktion T-B05 507SIGNO-Verwertungsförderung / Strategieförderung T-B06 509SIGNO-Erfinderfachauskunft / Erfinderclubs T-B07 511Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) T-B08 513Industrielle Gemeinschaftsforschung und -entwicklung T-B10 518INNO-KOM-Ost T-B11 520ERP-Innovationsprogramm T-B12 523Netzwerke zur Verbesserung der Materialeffizienz T-B13 526Innovationsfähigkeit in einer modernen Arbeitswelt T-B14 5285. Energieforschungsprogramm T-B15 530Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen T-B16 533Mobilität und Verkehr T-B17 535Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft - WING T-B18 537Innovative regionale Wachstumskerne T-B20 539Biotechnologie T-B21 541KMU-innovativ T-B22 543Forschung für die Produktion von morgen T-B23 545Nanotechnologie (Fachprogramm) T-B25 547IKT 2020 – Forschung für Innovationen (Fachprogramm) T-B26 549Eurostars T-B27 551Geowissenschaften T-B28 553Konvergente IKT T-B29 555Web 2.0 Technologien in der beruflichen Qualifizierung T-B30 557ForMaT T-B31 559Innovationsforen T-B32 561Optische Technologien (Fachprogramm) T-B33 563Nachwachsende Rohstoffe T-B34 565Forschung für die Nachhaltigkeit (Fachprogramm) T-B35 567EXIST-Gründerstipendium T-B36 569

Inhalt und ProgrammregisterFörderprogramm Index Seite

Page 18: Das Förderbuch Thüringen 2011

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Inhalt und ProgrammregisterFörderprogramm Index Seite

EXIST-Forschungstransfer T-B37 571Forschung an Fachhochschulen mit Unternehmen (FHprofUnt) T-B38 574FuE-Vorhaben und Wissenstransfer im ökologischen Landbau T-B39 576Weiterentwicklung des nationalen Teils der Klimaschutzinitiative T-B40 578Technologie für Nachhaltigkeit und Klimaschutz T-B41 580Technologieprogramm Klimaschutz und Energieeffizienz T-B42 582Energetische Biomassenutzung T-B43 584Forschung und Entwicklung im Bereich erneuerbare Energien T-B44 586Transfer von FuE-Ergebnissen durch Normung und Standardisierung T-B45 588Förderung des Forschungsprofils der Fachhochschulen (Profil-NT) T-B46 590Forschung für die zivile Sicherheit T-B47 592

Umwelt U

Darlehen / Bürgschaften U-D

ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm U-D02 595Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge U-D03 598KfW-Programm Erneuerbare Energien U-D05 600

Entsorgung / Minderung von Belastungen U-E

Förderung von Kleinkläranlagen U-E01 606Revitalisierung von Brachflächen U-E02 608BMU-Umweltinnovationsprogramm (UIP) U-E04 609Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs U-E06 611

Komplexe Förderung U-K

LIFE - Finanzierungsinstrument für die Umwelt U-K01 613Förderbereiche der Deutschen Bundesstiftung Umwelt U-K02 615Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft (ENL) U-K03 617Innovative nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt U-K04 619

Projektförderung U-P

Wasserwirtschaftliche Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung U-P01 620Naturschutz und Landschaftspflege (NALAP) U-P02 622Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung U-P05 623Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Wasserversorgung U-P06 625Förderung der Nachhaltigen Entwicklung U-P07 627Koordinierungs- und Beratungsleistungen, Öffentlichkeitsarbeit derLandschaftspflegeverbände U-P08 629Bildung für Nachhaltige Entwicklung in Thüringen U-P09 630Förderung nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz U-P10 632

Verkehr V

Ausgleichsleistungen des Landes V-A

Ausgleich gemeinwirtschaftl. Leistungen gem. § 45a PBefG (Ausbildungsverkehr) V-A01 633Bedarfsgerechte Verkehrsbedienung im öffentlichen StPNV V-A02 634

Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs V-Ö

ÖPNV-Investitionsrichtlinie V-Ö01 635Kooperation im ÖPNV V-Ö02 637

Page 19: Das Förderbuch Thüringen 2011

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Förderung außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs V-P

Ausbau und Erhöhung der Sicherheit an Thüringer Flugplätzen V-P03 639Förderung des kommunalen Straßenbaus V-P04 641

Wohnungs- und Städtebau W-

Städtebauliche Maßnahmen W-St

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (TL-S) W-St01 643Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (BL-SE) W-St02 644Städtebaulicher Denkmalschutz (BL-SD) W-St03 645Wohnumfeldverbesserung (TL-B/P-W) W-St04 647Städtebauliche Planungsleistungen W-St05 648Bund-Länder-Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" (BL-FI) W-St06 649„Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt“ (BL-SS) W-St07 651„Stadtumbau Ost - für lebenswerte Städte und attraktives Wohnen” (BL-SU) W-St08 653Förderung nachhaltiger Stadtentwicklung im Rahmen des Fonds für regionaleEntwicklung W-St09 655Entwicklung in kleinst- und kleinstädtisch geprägten ländlichen Gemeinden bis10.000 Einwohnern im Rahmen von ELER W-St10 656

Wohnungsbauliche Maßnahmen W-W

Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum (ThürModR-Mietwohnungen) W-W01 658Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (Innenstadtstabilisierungsprogramm -ISSP) W-W02 660Schaffung von Wohneigentum in der Stadt (Wohneigentumsprogramm - WEP) W-W03 662Thüringer Modernisierungsdarlehen Öko-Plus-Effizienzhausförderung W-W04 664Thüringer Familienbaudarlehen sowie Modernisierung und Instandsetzung vonEigenwohnraum für die Kalenderjahre 2011 - 2013 W-W06 667KfW-Wohneigentumsprogramm W-W08 670Wohnraum modernisieren W-W09 672Energieeffizient Sanieren - Kredit W-W10 675Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss W-W11 678Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung W-W12 681Wohngeld W-W13 683

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Page 20: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden der Aufbau und die Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringendurch die Gewährung von Zuschüssen zu Ausgaben des Unternehmens.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind arbeitslos gemeldete Personen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Thüringen hat,- wenn kein Anspruch auf Leistungen nach § 57 Sozialgesetzbuch SGB III (Gründungszu-

schuss) besteht,- wenn der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrech-

nung der Förderung bietet,- wenn gegen den Antragsteller kein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eröffnet ist,- wenn eine befürwortende Stellungnahme von einer fachkundigen Stelle zur fachlichen

Qualifikation des Gründers und zur Tragfähigkeit der Gründung vorliegt,- wenn der Antragsteller durch die Stellungnahme nachweist, dass für das Unternehmen

nach Konzeption und Marktsituation Erfolgsaussichten bestehen und dass die selbständigeTätigkeit keinen Nebenerwerbscharakter hat.

Antragsteller, die bereits Existenzgründungszuschüsse des Freistaats Thüringen erhalten ha-ben, können grundsätzlich nach Ablauf dieser Förderung keine Förderung für den gleichenoder vergleichbaren Zweck erhalten.Erfolgt die Begründung der selbstständigen wirtschaftlichen Existenz in Form einer Kapital-bzw. Personengesellschaft, so wird die Existenzgründungshilfe nur einemGesellschafter/Teilhaber gewährt.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 12/2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss i. R. einer Projektförderung als Fest-betrag gewährt. Die Förderung beträgt bis zu 600 EUR/Monat für die Dauer von bis zu 12Monaten. Über die Höhe wird dem Zuwendungsempfänger eine „De-minimis“-Bescheini-gung ausgestellt.

Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen (Existenzgründerrichtlinie)

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen AP-A01

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Page 21: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen spätestens eine Woche vor Begründung einerselbstständigen Existenz bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderungdes Freistaats Thüringen mbH (GFAW ) Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

bzw. jeweils zuständigen Regionalstelle der GFAW (siehe Adressenverzeichnis)

Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen (Existenzgründerrichtlinie)

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates ThüringenAP-A01

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Page 22: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Einstellung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten oder behindertenArbeitslosen durch Zuschüsse zu den Lohnkosten.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen.

Gefördert wird die Einstellung der nachstehenden Personen, die arbeitslos gemeldet undohne Unterstützung nur schwer auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sind:- Arbeitslose mit einer gemeldeten Arbeitslosigkeit von mind. 6 Monaten (bei Zielgruppen

mit besonderen Vermittlungshemmnissen wie Arbeitslose ohne Berufsabschluss, Alleiner-ziehende oder Behinderte kann auf diese Karenzzeit verzichtet werden),

- Arbeitslose ohne Berufsabschluss,- allein lebende Arbeitslose mit mind. einer unterhaltsberechtigten Person,- Arbeitslose mit einer anerkannten Behinderung von mind. 30% und- Arbeitslose, die älter als 50 Jahre sind.

Die geförderten Arbeitnehmer sollen grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben.Ausnahme zu Ziffer 4.5 der Richtlinie: Eine Förderung für Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitzin angrenzenden Konvergenz-Gebieten ist als Ermessensentscheidung durch die GFAW imEinzelfall möglich.Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen angemessen berücksichtigtwerden.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn für dieselbe Person und denselben Zweck keine Leistungen nach dem SGB II oder

SGB III und/oder nach Richtlinien des Bundes an den Arbeitgeber gewährt werden (diegleichzeitige Förderung aus anderen arbeitsmarktpolitischen Landesprogrammen ist ausge-schlossen),

- wenn bei vorheriger Arbeitslosigkeit mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes, sozialversi-cherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von nicht weniger als 15 Stunden regelmäßi-ger Wochenarbeitszeit begründet wird, das mind. tarifvertraglichen Vereinbarungen oder -soweit solche nicht bestehen - ortsüblichen Bedingungen entspricht,

- wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Ge-währ für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Führtdie Einstellung in dem betreffenden Unternehmen zu keinem Nettozuwachs an Beschäftig-ten im Vergleich zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen 12 Monaten(Vollzeitäquivalent), muss die Stelle im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Be-rufsunfähigkeit, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzie-rung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhal-tens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.

Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds(Einstellungszuschüsse für schwer vermittelbare Arbeitslose)

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen AP-A02

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Page 23: Das Förderbuch Thüringen 2011

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der letzten 3 Jahre vorEinstellung beim Antragsteller bereits versicherungspflichtig beschäftigt war oder bei ihm ineinem Ausbildungsverhältnis gestanden hat. Dies gilt nicht für die vorausgehende befristeteBeschäftigung behinderter Arbeitnehmer und nicht für vorausgehende geringfügige Beschäf-tigung gem. § 8 SGB IV.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgtauf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 12/2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss i. R. einer Projektförderung als An-teilfinanzierung zu den förderfähigen Gesamtausgaben (Bruttolohn einschl. Abgaben desArbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gewährt.Der Zuschuss beträgt bis zu 50% und bei behinderten Arbeitnehmern bis zu 75% des Brutto-lohnes einschl. des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bei einer För-derdauer von 12 Monaten werden max. 12.500 EUR gefördert, bei behinderten Arbeitneh-mern max. 18.750 EUR. Bewilligungen von unter 500 EUR sind ausgeschlossen.Der Bewilligungszeitraum umfasst eine Dauer von bis zu 12 Monaten ab Zeitpunkt des Be-schäftigungsbeginns.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen spätestens einen Tag vor Abschluss des Arbeitsver-trages bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

bzw. jeweils zuständigen Regionalstelle der GFAW (siehe Adressenverzeichnis)

Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds(Einstellungszuschüsse für schwer vermittelbare Arbeitslose)

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates ThüringenAP-A02

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Page 24: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung sind Beschäftigungsprojekte mit strukturfördernder Wirkung, andenen der Freistaat sowohl landesweit als auch regional und lokal ein erhebliches Interessehat. Das können Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach §16d SGB II sein, bei denen der Hilfebe-dürftige Arbeitsentgelt erhält (Entgeltvariante), Projekte zur Beschäftigungsförderung nach§16e SGB II oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) nach den §§ 260-271 SGB III.Gefördert werden z. B. Projekte zur:- Verbesserung der Infrastruktur,- Erhaltung und Verbesserung der Umwelt,- Verbesserung des Angebotes bei den sozialen Diensten und in der Jugendhilfe,- Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit,- Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, - Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Erneuerung insbesondere im Rahmen

der Bund-Länder-Städtebauprogramme für Stadtumbau, städtebaulichen Denkmalschutzund Soziale Stadt sowie der landeseigenen Städtebauförderungsprogramme zur Wohnum-feldverbesserung und für strukturwirksame städtebauliche Maßnahmen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger bei der Kofinanzierung von Leistungen zur Beschäftigungsförderungnach § 16e SGB II sind vorrangig öffentlich-rechtliche Träger und privatrechtliche kommu-nale Organisationsformen. Zuwendungsempfänger bei der Förderung von ABM und AGH(Entgeltvariante) sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gem.§ 21 SGB III.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die geförderten Personen ihren Wohnsitz in Thüringen haben,- wenn das beantragte Projekt fachlich bewertet wird,- wenn eine staatliche Beihilfe, im Sinn des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Ar-

beitsweise der Europäischen Union nicht vorliegt, - wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und der Antragsteller die Ge-

währ für die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet.Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist gegenüber Zuwendungen auf Grund anderer lan-desrechtlicher Vorschriften nachrangig.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 30/2010

Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder desFreistaats Thüringen zur Förderung strukturwirksamer Beschäftigungsprojekte

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen AP-A03

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Page 25: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zuden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mittels einer Festbetragsfinanzierung gewährt.Der monatliche Festbetrag zu den Personalausgaben des Arbeitgebers beträgt bei einem Ar-beitnehmer-Bruttolohn zuzüglich der Beiträge der gesetzlichen Sozialabgaben- bis zu 1.300 EUR 300 EUR- von 1.301 EUR bis zu 1.800 EUR 400 EUR- ab 1.801 EUR 500 EUR

Der Zuschuss wird höchstens bis zu 90% des monatlichen Arbeitnehmer-Bruttolohns zuzüg-lich der gesetzlichen Sozialabgaben gewährt. Bei einer Reduzierung der üblichen betriebli-chen Arbeitszeit kürzt sich der Festbetrag entsprechend.

Die Dauer der Landesförderung von ABM und AGH erfolgt analog der Förderdauer nachSGB III bzw SGB II. Die Dauer der Landesförderung von Leistungen zur Beschäftigungs-förderung nach § 16e SGB II ist auf 3 Jahre begrenzt.

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle(Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen grundsätzlich 3 Monate vor Projektbeginn bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

bzw. jeweils zuständigen Regionalstelle der GFAW (siehe Adressenverzeichnis)

Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder desFreistaats Thüringen zur Förderung strukturwirksamer Beschäftigungsprojekte

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates ThüringenAP-A03

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Page 26: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsplätze nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)bzw. der Handwerksordnung (HwO) in betrieblichen Ausbildungsverbünden und überbe-trieblichen Ausbildungseinrichtungen. Während der überbetrieblichen Ausbildung wird dieVermittlung in eine betriebliche Ausbildung angestrebt.Durch die Förderung soll die Ausbildungssituation unter besonderer Berücksichtigung derzukünftigen Fachkräfteentwicklung verbessert werden. Ausbildungsplätze für weibliche Be-werber sowie schwer vermittelbare und benachteiligte Jugendliche sollen besonders geför-dert werden.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Thüringer Ausbildungsverbünde und überbetriebliche Ausbildungs-einrichtungen in Thüringen in Abstimmung mit den zuständigen Stellen nach dem BBiGbzw. der HwO (Kammern) sowie die Thüringer Handwerkskammern für kammereigene Bil-dungszentren.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Zuwendungsempfänger die notwendigen organisatorischen und fachlichen Vor-

aussetzungen besitzt bzw. auf Grund seiner Erfahrung und Kompetenz für eine ordnungs-gemäße Durchführung und Abrechnung der Projekte geeignet ist,

- wenn die zu fördernden Ausbildungsplätze zwischen dem 1. September 2009 und späte-stens dem 1. Februar 2012 mit Thüringer Jugendlichen, die bisher noch keine Berufsaus-bildung abgeschlossen haben, belegt werden,

- wenn sichergestellt ist, dass im Rahmen von Kooperationen durch die Träger i. d. R. nursolche Unternehmen beteiligt werden und Auszubildende erhalten, die im Jahr der Förde-rung einen eigenen Auszubildenden einstellen.

Eine bereits gewährte Zuwendung für den gleichen Zweck im Rahmen anderer Förderpro-gramme schließt eine weitere Förderung auf Grund dieser Richtlinie aus.

Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufGrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 38/2009

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss mitbis zu 15.250 EUR für die gesamte Ausbildungszeit. Bezuschusst werden die Ausgaben fürdie Ausbildungsvergütung, für Ausbilderleistungen und Sach- und Verwaltungsausgaben. DieAusbildungsvergütung beträgt im:1. Lehrjahr 210 EUR,

Gewährung von Zuschüssen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze - „Zukunftsinitiative Lehrstellen 2009“

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen AP-A04

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Page 27: Das Förderbuch Thüringen 2011

2. Lehrjahr 217 EUR, 3. Lehrjahr 225 EUR,4. Lehrjahr 233 EUR zuzügl. Arbeitgeberleistungen zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge sind 4 Wochen vor Projektbeginn und unter Verwendung der Antragsformulare überdie jeweils zuständige Stelle nach dem BBiG bzw. der HwO zu stellen an die:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderungdes Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Die zuständigen Stellen nach dem BBiG bzw. der HwO (Kammern) koordinieren die Vertei-lung der Förderplätze im Kammerbezirk.

Gewährung von Zuschüssen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze - „Zukunftsinitiative Lehrstellen 2009“

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates ThüringenAP-A04

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Page 28: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Projektbezogene Unterstützung der zweckentsprechenden Tätigkeit von regionalen Projekt-trägern zur Eingliederung von definierten Zielgruppen in sozialversicherungspflichtige Be-schäftigung oder arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.

Zielgruppen:- erwerbsfähige Arbeitslose, die innerhalb von zwölf Monaten nicht integrierbar erschienen,- arbeitslose, erwerbsfähige Jugendliche und junge Erwachsene ohne Berufsschulabschluss,- arbeitslose, erwerbsfähige Hilfebedürftige, aus Familien in denen beide Eltern arbeitslos

sind oder- arbeitslose, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die alleinerziehend sind und deren Kinder das

18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wer wird gefördert?

Fachlich geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, dieihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen haben.

Gefördert werden kann:- wenn der Antragstellung ein Teilnehmerwettbewerb vorgeschaltet wird,- wenn die Zuweisung der teilnehmenden Personen aus den Zielgruppen durch die Träger

der Grundsicherung nach SGB II bzw. der Agentur für Arbeit im Rechtskreis SGB IIIerfolgt,

Zur Feststellung von Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Inanspruchnahme dieser Richtliniegelten Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung als Zeitender Arbeitslosigkeit. Eine Förderung erfolgt nur, wenn eine Beeinträchtigung der Wirtschaftals Folge der Förderung nicht zu befürchten ist.Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektessichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführungund Abrechnung des Projektes bietet.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung der zuwen-dungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Der Bewilligungszeitraum umfasst max. 36 Monate.Der Höchstbetrag liegt bei 350.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten.Bewilligungen von unter 500 EUR sind ausgeschlossen.

Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Arbeit für Thüringen (Punkt 2.1 der Richtlinie)

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen AP-A05

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Page 29: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

- öffentlicher Teilnehmerwettbewerb - Aufruf zur Teilnahme wird im Thüringer Staatsanzei-ger veröffentlicht.

- Prüfung nach formaler Übereinstimmung durch

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

bzw. jeweils zuständigen Regionalstelle der GFAW (siehe Adressenverzeichnis)

Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Arbeit für Thüringen (Punkt 2.1 der Richtlinie)

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates ThüringenAP-A05

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Page 30: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zuschüsse an den Arbeitgeber für die Einstellung von Personen aus sogenannten - Familien-Bedarfsgemeinschaften - - arbeitslosen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus Familien, in denen beide Eltern arbeits-

los sind oder- arbeitslosen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die alleinerziehend sind und deren Kinder

jeweils das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber mit Sitz in Thüringen.

Gefördert werden kann:- wenn mit dem Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

begründet wird, dass mindestens tarifliche Vereinbarungen oder - soweit solche nichtbestehen ortsüblichen Bedingungen entspricht.

Zur Feststellung von Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Inanspruchnahme dieser Richtliniegelten Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung als ZeitenArbeitslosigkeit. Eine Förderung erfolgt nur, wenn eine Beeinträchtigung der Wirtschaft alsFolge der Förderung nicht zu erwarten ist.Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektessichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführungund Abrechnung des Projektes bietet.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zuden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Bruttolohn einschließlich Abgaben des Arbeitge-beranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) als Festbetragsfinanzierung von bis zu 24Monaten gewährt.

Die Förderung erfolgt sowohl für zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende, wettbe-werbsneutrale Arbeiten als auch für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten.

Bei Mitfinanzierung anderer Zuwendungsgeber, z. B. des Bundes oder der Kammern beträgtder monatliche Festbetrag zu den Personalausgaben:- von bis zu 1.300 EUR 300 EUR- von 1.301 EUR bis 1.800 EUR 400 EUR- ab 1.801 EUR 500 EUR

Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Zukunft Familie

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates Thüringen AP-A06

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Page 31: Das Förderbuch Thüringen 2011

Sollte keine Mitfinanzierung anderer Zuwendungsgeber zustande kommen beträgt die mo-natliche Förderung bis zu 900 EUR. Der Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgeber wirdin diesen Fällen zusätzlich mit bis zu 180 EUR pro Monat gefördert. Bei einer Tätigkeit beider in der Regel eine Aufstiegsfortbildung oder eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-dung erforderlich ist kann auf bis zu 1.000 EUR erhöht werden. Der Sozialversicherungsauf-wand des Arbeitgebers wird in diesen Fällen zusätzlich mit bis zu 200 EUR pro Monatgefördert.

Bewilligungen von unter 500 EUR sind ausgeschlossen.

Hinweis: Bis auf weiteres ist nur noch eine Förderung unter Mitfinanzierung Dritter (z. B.durch Bundes- und/oder kommunale Mittel) möglich. (Informationsmaterial der GfAW vom31.01.2011)

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung spätestens einen Tag vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderungdes Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Landesarbeitsmarktprogramm - Programmteil: Zukunft Familie

Arbeitsmarktpolitische Programme des Freistaates ThüringenAP-A06

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Page 32: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen in Regionenmit erheblichen Arbeitsmarktproblemen durch Förderung von befristeter Beschäftigung.Dadurch soll der Arbeitsmarkt in den betroffenen Regionen entlastet und ein Beitrag zurStärkung der kommunalen Strukturen und damit zum Aufbau von sozialem Kapital vor Ortgeleistet werden.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:Arbeitgeber, insbesondere Gemeinden, Städte oder Kreise sowie andere Arbeitgeber (z. B.Wohlfahrtsverbände) im Einvernehmen mit diesen.

Förderfähige Regionen in Thüringen (andere siehe Anlage der Richtlinie):Kyffhäuserkreis, Altenburger Land, Nordhausen, Gera (Stadt), Sömmerda, llm-Kreis,Unstrut-Hainich-Kreis, Weimar (Stadt), Erfurt (Stadt).

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn es sich um Arbeitsplätze in förderfähigen Regionen mit einer gerundeten Gesamtar-

beitslosenquote (SGB II und SGB III) von mind. 10% auf der Grundlage der durchschnitt-lichen Arbeitslosenquote in dem Zeitraum 8/2008 bis 1/2009 handelt,

- wenn die Arbeitsplätze für zusätzliche und in öffentlichem Interesse liegende Arbeitenbereitgestellt werden,

- wenn die Arbeitsplätze durch Arbeitslose, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 desSGB III sind und seit mind. einem Jahr Arbeitslosengeld II beziehen, besetzt werden (Zei-ten, in denen ein Erwerbstätiger aufgrund einer nicht nur geringfügigen sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigung aufstockende Arbeitslosengeld II-Leistungen erhält, wer-den nicht als Zeiten des ununterbrochenen ALG II-Bezugs berücksichtigt),

- wenn das zu zahlende Arbeitsentgelt den tariflichen Arbeitsentgelten für vergleichbareArbeiten oder ortsüblichen Arbeitsentgelten entspricht und die Arbeitszeit wöchentlich 30Std. beträgt,

- wenn die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist und neben den Bundesmitteln des ESF kei-ne Landesmittel des ESF zur Finanzierung herangezogen werden.

Eine gleichzeitige Förderung mit Leistungen zur Eingliederung an Arbeitgeber nach demSGB II ist ausgeschlossen.

Die erstmalige Besetzung des Arbeitsplatzes muss spätestens am 31.12.2009 erfolgen. DieFörderung eines Arbeitsplatzes ist max. für die Dauer von 3 Jahren, demnach längstens biszum 31.12.2012 möglich.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 55 vom 09.04.2009

Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen in Regionen mit ver-festigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen

(Bundesprogramm Kommunal-Kombi)

Bundesprogramme, Sonderprogramme AP-B01

31

Page 33: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Projektförderung im Wege derAnteilfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt bundeseinheitlich die Hälfte des Bruttoar-beitsentgelts pro Arbeitsplatz, jedoch max. 500 EUR monatlich. Werden keine ESF-Landes-mittel eingesetzt, können zusätzlich die Lohn- und Sozialversicherungskosten des Arbeitge-bers mit 200 EUR bezuschusst werden. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendethaben, kann dieser Zuschuss um 100 EUR monatlich erhöht werden.

Wo und wie wird beantragt?

Schriftliche Anträge auf Förderung konnten bis zum 04.12.2009 (Annahmeschluss) gestelltwerden beim:

Bundesverwaltungsamt KölnProjektgruppe Kommunal-Kombi53123 Bonn Tel.: 0228 - 993585700Fax: 0228 - 993585747E-Mail: [email protected]: http://www.bva.bund.de

Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen in Regionen mit ver-festigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen

(Bundesprogramm Kommunal-Kombi)

Bundesprogramme, SonderprogrammeAP-B01

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Page 34: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die dauerhafte berufliche Integration schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinenArbeitsmarkt durch die Förderung der drei Säulen Arbeit, Ausbildung und Unterstützung. Das Programm umfasst folgende Schwerpunkte:- die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen für besonders betroffene schwerbehinderte Men-

schen i. S. des § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX,- die Schaffung von neuen betrieblichen Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Jugendli-

che,- die Unterstützung von schwerbehinderten Menschen i. S. des § 109 Abs. 2 SGB IX, insbe-

sondere von schwerbehinderten Schulabgängern, durch Integrationsfachdienste.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Arbeitgeber (öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Verbände undVereinigungen) und Integrationsfachdienste.

Zu fördernder Personenkreis:- besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 72 Abs. 1 Nr. 1. SGB IX,- schwerbehinderte Jugendliche,- Personen nach § 109 Abs. 2 SGB IX.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann,wenn es sich um neue Arbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze für besonders betroffeneschwerbehinderte Menschen i. S. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) handelt.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 145 vom 04.06.2006

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.Die Höhe der Förderung beträgt für:- neue Arbeitsplätze: Zuschusshöhe und Förderdauer werden im Einzelfall festgelegt, mög-

lich sind im Durchschnitt je Arbeitsplatz bis zu 600 EUR monatlich auf die Dauer von biszu 5 Jahren,

- neue Ausbildungsplätze: pro Ausbildungsplatz werden bis zu 3.000 EUR zu Beginn derAusbildung und bis zu 5.000 EUR nach Abschluss der Ausbildung und gleichzeitigerÜbernahme in ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisgeleistet, bei Übernahme in ein befristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis werden nur bis zu 2.500 EUR gezahlt,

- die Integrationsfachdienste: bis zu 250 EUR monatlich für jeden Unterstützungsfall.

Job 4000 – Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffenerschwerbehinderter Menschen

Bundesprogramme, Sonderprogramme AP-B02

33

Page 35: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Ansprechpartner sind die Integrationsämter, Adressen im Internet unter http://www.integrati-onsaemter.de

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)Wilhelmstraße 4910117 BerlinTel.: 030 - 185270Fax: 030 - 185272236E-Mail: [email protected]: http://www.bmas.de

Job 4000 – Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffenerschwerbehinderter Menschen

Bundesprogramme, SonderprogrammeAP-B02

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Page 36: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Mit diesem ergänzenden arbeitsmarktpolitischen Instrument werden Projekte gefördert, diedie Qualifikation und soziale Situation der Bewohner in den Programmgebieten des Städte-bauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ (siehe W-St07) und damit auch ihre Perspektivenauf dem Arbeitsmarkt verbessern.Finanzielle Zuwendungen erhalten solche Vorhaben, bei denen die Handlungsfelder Bildung,Beschäftigung, soziale Integration und Teilhabe der Bewohner sowie Wertschöpfung imQuartier im Vordergrund stehen.Ziele:- Integration von Langzeitarbeitslosen in Arbeit,- Integration von Jugendlichen in Ausbildung und Arbeit,- Verbesserung des Übergangs von der Schule in den Beruf,- Stärkung der lokalen Ökonomie.

Gefördert werden:- „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ (alte Bundesländer einschl. Berlin

ohne NUTS II-Region Lüneburg),- „Konvergenz“ (neue Bundesländer ohne Berlin einschl. NUTS II-Region Lüneburg).

Wer wird gefördert?

- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften,die in den Programmgebieten des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ unmit-telbar Projekte durchführen oder bei Projekten, die außerhalb dieser Gebiete durchgeführtwerden, mehrheitlich Personen aus diesen Programmgebieten mit einbeziehen,

- Unternehmen, die Ausbildungs- oder Arbeitsplätze nach Maßgabe dieser Förderrichtliniebereitstellen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Projekte den Zielsetzungen des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“

entsprechen und insbesondere dem integrierten Entwicklungskonzept im Sinne einer ganz-heitlichen Aufwertungsstrategie Rechnung tragen,

- wenn die Projekte an das integrierte Entwicklungskonzept anknüpfen oder im Zusammen-hang mit Investitionen der Städtebauförderung stehen und in Kooperation mit den relevan-ten Partnern vor Ort, insbesondere den Städten und Gemeinden, durchgeführt werden,

- wenn mit dem Vorhaben vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Ausreichung der Bundes-mittel erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.

Hinweis: Das Programm läuft bis 2015. Die entsprechenden Förderaufrufe im Internet unterhttp://www.biwaq.de sind zu beachten.

Soziale Stadt - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier- ESF-Bundesprogramm (BIWAQ) -

Bundesprogramme, Sonderprogramme AP-B03

35

Page 37: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 56 vom 11.04.2008

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüs-se in Form der Fehlbetragsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwen-dungsfähigen Gesamtausgaben:- „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“: 50% ESF-, bis zu 38% Bundesmit-

tel,- „Konvergenz“: 75% ESF-, bis zu 18% Bundesmittel.Die Antragsteller haben einen Eigenanteil zu leisten, der grundsätzlich auch durch andereöffentliche Mittel (z. B. der Bundesagentur für Arbeit, kommunale Mittel, Landesmittel)erbracht werden kann, sofern diese Mittel nicht dem Europäischen Sozialfonds oder anderenEU-Fonds (z. B. EFRE) entstammen.Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen mind. 200.000 EUR pro Projekt betragen.

Wo und wie wird beantragt?

Zweistufiges Förderverfahren. Informationen erteilt das:

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)Referat I 4Deichmanns Aue 31-3753179 BonnInternet: http://www.bbr.bund.de

Die Formblätter mit Erläuterungen für die Projektvorschläge stehen im Internet unterhttp://www.biwaq.de zur Verfügung.

Bewilligungsbehörde ist das:

BundesverwaltungsamtReferat II B 1Eupener Str. 12550933 KölnService Hotline BIWAQ:Tel.: 022899 - 3584124, -4125, -4126, -5126 oder -5786Fax: 022899 - 3584806E-Mail: [email protected]://www.bva.bund.de

Soziale Stadt - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier- ESF-Bundesprogramm (BIWAQ) -

Bundesprogramme, SonderprogrammeAP-B03

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Page 38: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen zur Vermittlung von berufsbezogenen Kenntnissen der deut-schen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund, die- Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder- Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen oder- arbeitsuchend gemeldet sind.Darüber hinaus können Personen teilnehmen, die noch in einem Beschäftigungsverhältnisstehen, wenn die Teilnahme an Maßnahmen zur Vermittlung berufsbezogener Kenntnisse derdeutschen Sprache zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit notwendig ist (Freistellung undLohnfortzahlung für die Dauer der Maßnahme durch den Arbeitgeber).Die Maßnahmen sind auf eine dauerhafte Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:- natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie des inter-

nationalen Rechts mit nachgewiesenem Eigeninteresse an den Qualifizierungsmaßnahmen,- lokale Kooperationen von unterschiedlichen Einrichtungen, wobei ausschl. der Antragstel-

ler für die Gesamtdurchführung und -verwaltung der Projekte verantwortlich ist (mit allenPartnern sind Kooperationsvereinbarungen abzuschließen).

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn durch die Förderung der Maßnahmen keine nationalen öffentlichen Mittel ersetzt

werden (Additionalitätsprinzip),- wenn keine weiteren Mittel der EU eingesetzt werden (Ausschluss von Doppelförderung),- wenn ein detaillierter Finanzierungsplan vorliegt, in dem die Gesamtfinanzierung des Vor-

habens dargestellt wird (Höhe und Anteil der ESF-Mittel, der Ko-Finanzierungsmittel unddes angemessenen Anteils der Eigenmittel),

- wenn ein zuverlässiges System zur Erfassung aller finanziellen und statistischen Datenhinsichtlich der Projektdurchführung vorhanden ist,

- wenn die Bewerber ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit durch geeig-nete Unterlagen nachweisen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung.

Hinweis: Das Wettbewerbsverfahren für den Förderzeitraum 2010 bis Ende 2013 wird insechs einzelnen Aufrufen durchgeführt. Hierzu hat das Bundesamt für Migration und Flücht-linge (BAMF) die Bundesgebiete in so genannte Fördergebiete eingeteilt. Die Liste der Wett-bewerbsaufrufe ist im Internet unter http://www.bamf.de zu finden.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 169 vom 10.11.2009

Maßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm)

Bundesprogramme, Sonderprogramme AP-B04

37

Page 39: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung in Formeiner Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF gel-tenden Interventionssätze (bis zu 75% für das Zielgebiet „Konvergenz“ und bis zu 50% fürdas Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“) zur Anwendung. Aner-kannte Kosten sind:Personalausgaben für Projekte, durchführungsbezogene Sachausgaben (Arbeits-, Lehr- undLernmaterial), sonstige Verwaltungssachausgaben, Mieten und Mietnebenkosten, Ausgabenfür Kinderbetreuung in Einzelfällen.Eigenmittel: Barmittel, Personalkosten und das Vorhalten von Infrastruktur. Die Höhe richtetsich nach der Finanzkraft des Trägers und kann nur in Ausnahmefällen weniger als 5% betra-gen (Teilnehmereinkommen, Ausgaben für Kinderbetreuung sowie Ausgaben für Fahrtenvon Projektteilnehmern finden dabei keine Berücksichtigung).Maßnahmedauer: bei einer Vollzeitmaßnahme höchstens 6 Monate, bei Maßnahmen in Teil-zeitform max. 12 Monate. Der Förderzeitraum kann bei genehmigten Projektunterbrechun-gen um insgesamt 15 Arbeitstage verlängert werden.

Wo und wie wird beantragt?

Das Verfahren ist zweistufig.Wettbewerbsverfahren (Stufe 1): Innerhalb einer gesetzten Frist Einreichen einer detailliertenPlanung eines modellhaften berufsbezogenen Sprachkurses (Auswahlkriterien siehe Richtli-nie) beim BAMF. Die erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerbsverfahren begründet jedochkeinen Anspruch auf Förderung.Bewilligungsverfahren (Stufe 2): Im Bewilligungsverfahren können erfolgreiche Bewerbereinen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung stellen beim:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)Frankenstraße 21090461 NürnbergTel.: 911 - 9430Fax: 911 - 9431000E-Mail: [email protected]: http://www.bamf.de

Antragstellung vor Maßnahmebeginn ausschl. unter Verwendung der vom BAMF bereitge-stellten Antragsvordrucke.Vordrucke sowie erläuternde Hinweise sind im Internet unter: http://www.integration-in-deutschland.de abrufbar.Eine Antragstellung ist ausschl. über das elektronische Antragssystem „easy“ möglich.

Maßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm)

Bundesprogramme, SonderprogrammeAP-B04

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Page 40: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Programmschwerpunkte:1. Erhöhung der Beschäftigungschancen benachteiligter Personengruppen (Jugendliche und

arbeitslose junge Erwachsene, junge allein erziehende Frauen, Menschen mit Behinderun-gen sowie ältere Arbeitslose) durch transnationale Austausch- und Mobilitätsprojekte,Erwerb von Berufserfahrungen im EU-Ausland

2. Festigung von Netzwerkstrukturen und thematischen Kooperationsbeziehungen zu denanderen EU-Mitgliedstaaten durch transnationalen Austausch, u. a. von Arbeitsmarktakteu-ren, Sozialpartnern, Multiplikatoren und Experten.

Wer wird gefördert?

Projektverbünde auf lokaler bzw. regionaler Ebene mit 2 bis höchstens 4 Partnern. Projekt-träger in einem Verbund können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten undöffentlichen Rechts sein, d. h. freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommu-nen, Bildungsträger oder Verbände. Privatpersonen können keine Projektträger sein.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Aktivitäten der Projektverbünde in unmittelbarem transnationalem Zusammen-

hang stehen,- wenn die Projektverbünde mit mind. einem transnationalen Partner aus mind. einem ande-

ren EU-Mitgliedstaat zusammenarbeiten,- wenn sich die Aktivitäten in die Eingliederungskonzepte der örtlichen Grundsicherungs-

stellen bzw. der Agenturen für Arbeit einfügen,- wenn die Projektträger ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durch-

führung der Maßnahmen nachweisen,- wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,- wenn bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen Auswirkungen auf

die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv berücksichtigt werden.

Hinweis: Das Programm läuft in zwei Förderrunden bis 2014.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 164 vom 29.10.2008

Transnationales ESF-Programm „IdA - Integration durch Austausch“

Bundesprogramme, Sonderprogramme AP-B05

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Page 41: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüs-se und in Form der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwen-dungsfähigen Gesamtausgaben.Höhe der Zuwendungen:- höchstens 85% im Zielgebiet Konvergenz (neue Bundesländer ohne Berlin einschl. Region

Lüneburg) durch ESF-Mittel, mind. 15% sind als Kofinanzierung (Eigenmittel, Drittmittel,andere öffentliche Mittel) einzubringen,

- höchstens 60% im Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (alteBundesländer einschl. Berlin) durch ESF-Mittel, mind. 15% Kofinanzierung.

Zuwendungsfähige max. Gesamtausgaben je Projektverbund: höchstens 2 Mio. EUR (Min-destantragsvolumen: 800.000 EUR), auf ein Einzelprojekt eines Projektträgers im Verbundentfallen hierbei mind. 200.000 EUR, aber nicht mehr als 1 Mio. EUR.Zuwendungsfähige Ausgaben: projektbezogene Personalausgaben, transnationale Mobilitäts-kosten, projektbezogene Sachausgaben, allgemeine Verwaltungskosten/Verwaltungsgemein-kosten, Auftragsvergabe (Ausgabe für Veranstaltungen, Kosten für Sprachkurse).Laufzeit der transnationalen Projekte: i. d. R. bis zu 3 Jahre, unterteilt in 2 Meilensteine:Abschluss einer Kooperations- oder Zielvereinbarung und anderer Verträge, nach Vorlageund Prüfung dieser Dokumente erfolgt die Überleitung in die Durchführungsphase.

Wo und wie wird beantragt?

Zweistufiges Auswahlverfahren.Die Fristen richten sich nach Maßgabe des Aufrufs zur Interessensbekundung. Projektvor-schläge sind einzureichen beim:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)Abt. VI Gruppe Soziales Europa 2Rochusstraße 153123 BonnBürgertelefon:01805 - 676718 (Ausbildungsförderung)und01805 - 676719 (Fördermöglichkeiten des ESF)E-Mail: [email protected]

In einer zweiten Stufe ist nach Aufforderung von ausgewählten Trägern ein formeller Antragzu stellen.Nähere Informationen im Internet unter http://www.bmas.de bzw. http://www.esf.de.

Transnationales ESF-Programm „IdA - Integration durch Austausch“

Bundesprogramme, SonderprogrammeAP-B05

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Page 42: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Vorhaben, die geeignet sind, eine hohe Qualität sozialer Dienstleistungen in der Sozialwirt-schaft sicherzustellen.Geförderte Bereiche:- berufsbegleitende Qualifizierung, Beratung und Coaching insbesondere älterer Fach- und

Führungskräfte,- Entwicklung von Konzepten zur Einführung gesundheitsfördernder Arbeitsbedingungen,- Gewinnung von qualifiziertem Fach- und Führungskräftenachwuchs,- qualifizierende Unterstützung von Personalverantwortlichen und Führungskräften,- Qualifizierung von Personalverantwortlichen und Führungskräften in den Themen Bil-

dungsbedarfsanalyse, Bildungsbedarfsplanung und Bildungsberatung,- Unterstützung und Qualifizierung von Frauen in Führungspositionen.

Wer wird gefördert?

Grundsätzlich alle freigemeinnützigen Träger, die einem der sechs Spitzenverbände der Frei-en Wohlfahrtspflege in Deutschland angehören bzw. von diesen als Spitzenverbände vertre-ten werden sowie sonstige gemeinnützige Träger, die keinem dieser Verbände angeschlossensind.Einzelpersonen können keine Zuwendungsempfänger sein.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich die Projekte eindeutig einem der o. g. inhaltlichen Teilbereiche zuordnen lassen,- wenn ein durchgängiges Konzept zum Gender Mainstreaming vorliegt, um das Quer-

schnittsziel Chancengleichheit in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männernzu verfolgen,

- wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist (Nachweis von Eigenmit-teln, Drittmitteln),

- wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist.Nicht gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben eines Antrag-stellers gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finan-zierungsregelungen gibt.Es besteht ein Kumulationsverbot mit anderen Programmen, die aus Mitteln der Europäi-schen Union für den gleichen Förderzweck finanziert werden.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 40 vom 13.03.2009

Richtlinie zur Personalentwicklung in der Sozialwirtschaft

Bundesprogramme, Sonderprogramme AP-B06

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Page 43: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einesnicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Projekte können für einen Zeitraum von bis zu3 Jahren gewährt werden. Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind Personalausgaben, Rei-se- und Aufenthaltskosten, projektbezogene Sachausgaben wie Mieten, Unterrichtsmateriali-en, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltungsgemeinkosten (Telekommunikation, Porto, Raumko-sten, Wirtschaftsprüfungskosten).Max. Zuschusshöhe: höchstens 75% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, mind. 25%sind durch Kofinanzierung (Eigenmittel bzw. Drittmittel) bereit zu stellen.Zusammensetzung des Zuschusses in den alten Bundesländern und Berlin: 50% ESF-Mittelund 25% Bundesmittel, in den neuen Bundesländern ohne Berlin sowie in der Region Lüne-burg 75% ESF-Mittel.

Wo und wie wird beantragt?

Zweistufiges Verfahren zur Auswahl der Projekte. Zweimal jährlich wird als erste Stufe einAufruf zur Interessensbekundung gestartet. Projektvorschläge sind zu richten an die:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.ESF-RegiestelleOranienburger Straße 13-1410178 BerlinTel.: 030 - 24089116E-Mail: [email protected]: http://www.bagfw-esf.de

Termine und Ergebnisse werden auf o. g. Internetseite oder unter http://www.esf.de bekanntgegeben.

In einer zweiten Stufe werden die Antragsteller der positiv bewerteten Projektvorschläge auf-gefordert, einen formellen Förderantrag an das Bundesverwaltungsamt als Bewilligungs-behörde zu stellen.

Richtlinie zur Personalentwicklung in der Sozialwirtschaft

Bundesprogramme, SonderprogrammeAP-B06

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Page 44: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden Projekte aus einzelnen Themenbereichen des ESF-Förderspektrums. Diekonkrete Ausgestaltung der einzelnen Förderangebote wird in ergänzenden Förderkriteriengeregelt, die auf die Besonderheiten zu den jeweiligen Themenfeldern der Ideenwettbewerbeeingehen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können alle juristischen Personen des privaten und öffentlichenRechts, rechtsfähige Personengesellschaften, Kommunen, Bildungsträger, Vereine, Verbändeund Grundsicherungsstellen (Arbeitsgemeinschaften, Agenturen für Arbeit in getrennter Auf-gabenwahrnehmung und zugelassene kommunale Träger) sein.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich die Projekte einem Handlungsschwerpunkt des jeweils ausgeschriebenen Ideen-

wettbewerbs zuordnen lassen,- wenn die Antragsteller ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durch-

führung des Projektes nachweisen,- wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist,- wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist.Es besteht ein Kumulationsverbot mit anderen Programmen, die aus Mitteln der Europäi-schen Union für den gleichen Förderzweck finanziert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf-grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Hinweis: Näheres regeln die jeweiligen ergänzenden Förderkriterien, die vor Beginn derIdeenwettbewerbe auf der Internetseite unter http://www.esf.de veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 44 vom 20.03.2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einesnicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Grundlage für die Bemessung bilden die zuwen-dungsfähigen Gesamtausgaben, z. B.:- Personalausgaben u. a. für Projektmitarbeiter, Lehrpersonal und Weiterbildungsteilnehmer,- Reise- und Aufenthaltskosten für Projektmitarbeiter, Lehrpersonal und Weiterbildungsteil-

nehmer,- projektbezogene Sachausgaben wie Mieten, Unterrichtsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit,- projektbezogene Verwaltungsgemeinkosten.

Ideenwettbewerbe zu aktuellen arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen

Bundesprogramme, Sonderprogramme AP-B07

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Page 45: Das Förderbuch Thüringen 2011

ESF-Beteiligung:- höchstens 75% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Projektes im Zielgebiet

Konvergenz (neue Bundesländer ohne Berlin einschl. Regierungsbezirk Lüneburg),- höchstens 50% im Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (alte

Bundesländer einschl. Berlin ohne Regierungsbezirk Lüneburg).Die nationale Kofinanzierung kann sich aus privaten, öffentlichen und Drittmitteln zusam-mensetzen. Bei Förderungen an Unternehmen ist das Beihilferecht der EU zu beachten.

Wo und wie wird beantragt?

Zweistufiges Verfahren zur Auswahl der Projekte in Form eines Interessensbekundungs- undAntragsverfahrens.In der ersten Stufe sind Projektvorschläge zu richten an das:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)ESF-RegiestelleWilhelmstraße 4910117 BerlinTel.: 030 - 185270Fax: 030 - 185271830E-Mail: [email protected]: http://www.bmas.de

Termine und Ergebnisse werden auf o. g. Internetseite oder unter http://www.esf.de bekanntgegeben.

In einer zweiten Stufe werden die Antragsteller der positiv bewerteten Projektvorschläge auf-gefordert, einen formellen Förderantrag an das Bundesverwaltungsamt als Bewilligungs-behörde zu stellen.

Ideenwettbewerbe zu aktuellen arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen

Bundesprogramme, SonderprogrammeAP-B07

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Page 46: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Auf der Grundlage regionaler oder branchenspezifischer Vereinbarungen der jeweils zustän-digen Sozialpartner können durch ESF- und Bundesmittel gefördert werden:1. Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für betriebliche Weiterbildung

- Stärkung von Sozialstrukturen,- Ermittlung von betrieblichem Qualifizierungsbedarf,- Transfer bewährter Instrumente und Verfahren in der Praxis,- Kooperationen in der Weiterbildung,- Stärkung der Qualität und Erfahrungsaustausch,

2. Weiterbildungsmaßnahmen in Betrieben (besonders für bildungsferne und bisher an sol-chen Maßnahmen unterrepräsentierte Beschäftigtengruppen),

3. Vorhaben, die Maßnahmen nach 1. und 2. kombinieren.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Tarifvertragspartner und Sozialpartner mit einer Betriebsstätte inDeutschland. Mit der Beantragung und Organisation der Maßnahme kann ein Organisati-onsträger (z. B. Bildungsträger) beauftragt werden. Einzelpersonen sind nicht förderfähig.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Projekte einen Beitrag zur Weiterbildungsbeteiligung im Regelungsbereich eines

bestehenden Qualifizierungstarifvertrages oder einer anderen Vereinbarung leisten,- wenn die Projekte nicht zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für

die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt,- wenn mit den Vorhaben nicht nicht begonnen worden ist (keine rückwirkende Förderung),- wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist.Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen aus anderen Programmen (EU, Bund,Länder) für den gleichen Zweck, diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Höchst-dauer für die Förderung eines einzelnen Vorhabens beträgt 3 Jahre.

Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsstelleentscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Vorbehalt der Verfügbarkeit derveranschlagten Haushaltsmittel.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 57 vom 16.04.2009

Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten (Sozialpartnerrichtlinie)

Bundesprogramme, Sonderprogramme AP-B08

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Page 47: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einesnicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Grundlage für die Bemessung der Zuwendung bil-den die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wie:- Personalausgaben für Projektmitarbeiter/-innen, Lehrpersonal und Weiterbildungsteilneh-

mende,- projektbezogene Sachausgaben wie Mieten, Unterrichtsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit,- Verwaltungsgemeinkosten für das Projekt (für allgemeines Verwaltungspersonal, Telekom-

munikation und Porto, Raumkosten, Wirtschaftsprüfungskosten).Max. Zuschusshöhe für Förderungen 80%, mind. 20% sind vom Antragstellenden als Eigen-mittel aufzubringen.Die tatsächliche Höhe der Förderung richtet sich im Einzelfall nach der Art des Vorhabens.Bei Förderungen an Privatunternehmen ist das Beihilferecht der EU zu beachten. DieZuschusshöhe beträgt bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen für KMU 45%, für mittle-re Unternehmen 35%, für Großunternehmen 25% und bei allgemeinen Weiterbildungsmaß-nahmen für KMU 80%, für mittlere Unternehmen 70%, für Großunternehmen 60% derzuwendungsfähigen Gesamtausgaben.Bei Weiterbildungsmaßnahmen zugunsten von benachteiligten Arbeitnehmern erhöhen sichdie Beihilfeintensitäten um 10 Programmpunkte, sie dürfen jedoch im Einzelfall die max.Höhe von 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge sind einzureichen bei der gemeinsamen ESF-Regiestelle der Steuerungsgruppe fürdas Programm beim:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)Wilhelmstraße 4910117 BerlinTel.: 030 - 185270Fax: 030 - 185272236E-Mail: [email protected]: http://www.bmas.deAnsprechpartnerin:Birgitta Berhorst, Gruppe Soziales Europa 1 (GS1)Tel.: 03018 - 5274376

Weitere Informationen im Internet unter http://www.esf.de.

Bewilligungsstelle für das Programm ist das Bundesverwaltungsamt, Eupener Straße 125,50933 Köln.

Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten (Sozialpartnerrichtlinie)

Bundesprogramme, SonderprogrammeAP-B08

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Page 48: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Mit einer gemeinsamen Initiative des Bundesministeriums für Arbeit (BMAS), der Bundes-vereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Deutschen Gewerkschafts-bundes (DGB) wird die Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt. Mit der Richtlinie sollen die Sozialpartner unterstützt werden, durch spezifische Maßnahmendie Beschäftigungssituation von Frauen in der Wirtschaft zu verbessern füra) eine eigenständige Existenzsicherung,b) gleiche Aufstiegs- und Karrierechancen,c) bessere Beteiligung an betrieblicher Weiterbildung,d) eine Verringerung der Einkommensunterschiede,e) eine bessere „work-life-balance“.Gefördert werden Projekte, die geeignet sind, zu diesen Zielen beizutragen.Handlungsfelder:- Innovative Ansätze zur Arbeitszeitgestaltung,- Betriebliche Modellprojekte/Maßnahmen zur stärkeren Überwindung von Rollenstereoty-

pen,- Stärkung der Handlungskompetenz betrieblicher Akteure zur Förderung der Chancen-

gleichheit in Unternehmen,- Betriebliche Ansätze, die darauf abzielen, Qualifizierungsverluste von Mitarbeiterinnen

während einer Familienphase zu verringern bzw. zu vermeiden,- Modelle und Maßnahmen (z. B. lebenslanges Lernen) zur Erhöhung des Anteils von älte-

ren weiblichen Beschäftigten.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten undöffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften, Bildungsträger, Verbände und For-schungseinrichtungen mit Betriebsstätte in Deutschland sein. Privatpersonen sind nichtantragsberechtigt.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich die Projekte einem der o. g. Handlungsschwerpunkte zuordnen lassen,- wenn die Antragsteller ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durch-

führung der Maßnahme nachweisen,- wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist (vollständiger Nachweis ist

zu erbringen),- wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde.Bei berufsabschlussbezogenen Qualifikationen, insbesondere im Sinne des des Meister-BAföG, sind die gesetzlichen Fördermöglichkeiten vorrangig in Anspruch zu nehmen, beider Nachqualifizierung von Ungelernten die Fördermöglichkeiten der Bundesagentur fürArbeit, z. B. das Programm WeGebAU (Weiterbildung von gering qualifizierten und älterenArbeitnehmern in Unternehmen).

ESF-Richtlinie zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft

Bundesprogramme, Sonderprogramme AP-B09

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Page 49: Das Förderbuch Thüringen 2011

Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen aus anderen Programmen, die aus Mit-teln der Europäischen Union für den gleichen Förderzweck finanziert werden.

Auf die Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsstelleentscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Zuwendungen stehen unter Vor-behalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 74 vom 19.05.2009

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einesnicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Grundlage der Bemessung bilden die zuwendungs-fähigen Gesamtausgaben des zu fördernden Vorhabens. Hierzu zählen Personalausgaben fürProjektmitarbeiter, Lehrpersonal und Weiterbildungsteilnehmende, deren Reise- und Aufent-haltskosten, projektbezogene Sachausgaben wie Mieten, Unterrichtsmaterialien, Öffentlich-keitsarbeit sowie Verwaltungsgemeinkosten (Telekommunikation, Porto, Raumkosten, Wirt-schaftsprüfungskosten).Max. Zuschusshöhe: höchstens 80% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten; mind. 20% die-ser Kosten sind vom Antragsteller in Form von Eigenmitteln oder als Drittmittel aufzubrin-gen. Der Zuschuss setzt sich aus ESF- und Bundesmitteln zusammen. Die nationale Kofinan-zierung kann sich aus privaten, öffentlichen und Drittmitteln zusammensetzen.Bei Förderungen an Privatunternehmen ist das Beihilferecht der EU zu beachten.Zuschuss bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen: für kleine Unternehmen 45%, fürmittlere Unternehmen 35% und für Großunternehmen 25% der zuwendungsfähigen Gesamt-ausgaben.Zuschuss bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen: für kleine Unternehmen 80%, fürmittlere Unternehmen 70% und für Großunternehmen 60% der zuwendungsfähigen Gesamt-ausgaben.Bei Weiterbildungsmaßnahmen zugunsten von benachteiligten und behinderten Arbeitneh-mern erhöhen sich die Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte, sie dürfen jedoch imEinzelfall die max. Höhe von 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht über-schreiten.

ESF-Richtlinie zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft

Bundesprogramme, SonderprogrammeAP-B09

48

Page 50: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Für Projekte mit einem Volumen von mehr als 100.000 EUR ist das Förderverfahren zwei-stufiges. In einer ersten Stufe können Projektvorschläge und -skizzen fortlaufend eingereichtwerden beim:

Regiestelle Bundesinitiative zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaftc/o Roland Berger Strategy ConsultantsAlt-Moabit 101 b10559 BerlinTel.: 030 - 39927 - 3334Fax: 030 - 8968 - 3334E-Mail:[email protected]: http://www.bundesinitiative-gleichstellen.de

Um in den jeweiligen Förderrunden berücksichtigt zu werden, ist die Einreichung zu einembestimmten Stichtag notwendig. Termine werden auf der Internetseite http://www.bundesi-nitiative-gleichstellen.de bekannt gegeben.

In einer zweiten Stufe werden die Antragsteller der positiv bewerteten Projektvorschläge auf-gefordert, einen formellen Antrag an die Bewilligungsstelle, das Bundesverwaltungsamt,Eupener Straße 125, 50933 Köln, zu stellen.

Für Projekte mit einem Volumen von unter 100.000 EUR ist das Antragsvorhaben einstufig.Der Förderantrag ist bei dem

Bundesverwaltungsamt (BVA)Referat II B1Eupener Straße 12550933 KölnTel.: 0228 - 99358 - 4221Fax: 0228 - 99358 - 2852E-Mail: [email protected] einzureichen.

ESF-Richtlinie zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft

Bundesprogramme, Sonderprogramme AP-B09

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Page 51: Das Förderbuch Thüringen 2011

Notizen

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Page 52: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Unterstützende Leistungen im Zusammenhang mit - der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,- der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele,- der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einem anderen Mitglieds-

staat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommen über denEuropäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose könnenaus dem Vermittlungsbudget gefördert werden.

Fördervoraussetzungen:

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind ausgeschlossen. Die Förderung ausdem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nicht aufstocken, ersetzen oder umge-hen.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Die Agenturen für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidenüber den Umfang der zu erbringenden Leistungen; es können Pauschalen festgelegt werden.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) gem. § 45 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 3 SGB II

Leistungen für SGB III und SGB II Kunden AF-B01

51

Page 53: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Unterstützende Leistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Maßnahmen zur beruf-lichen Eingliederung durch:- Heranführen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,- Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,- Heranführen an eine selbstständige Tätigkeit oder - Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose könnenbei Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert wer-den.

Fördervoraussetzungen:

- Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit bzw. Träger der Grundsicherung die Zu-weisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung verlangen,wenn sie 6 Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind. Versicherungs-pflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mind. 15 Stunden wöchentlich ineinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichti-gen Beschäftigungen gleichgestellt.

- Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt ent-sprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen bei oder von einem Arbeitgeberdurchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von 4 Wochen nicht überschreiten.Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung der berufli-chen Eingliederung darf die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten.

Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung sind ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAE)gem. § 46 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II

Leistungen für SGB III und SGB II KundenAF-B02

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Page 54: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweitdies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.Anmerkung: Das Vergaberecht findet Anwendung. Die Vergütung richtet sich nach Art undUmfang der Maßnahme und kann aufwands- und erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pau-schalierung ist zulässig.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAE)gem. § 46 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II

Leistungen für SGB III und SGB II Kunden AF-B02

53

Page 55: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbe-reitenden Bildungsmaßnahme auf einen nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlussesoder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur er-bracht, so weit sie nicht für den Zweck durch Dritte erbracht wird. Die notwendigen Qualifikationen müssen in einer schulischen Abschlussprüfung nachgewie-sen werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose, die dieo. g. Kriterien erfüllen.

Fördervoraussetzungen:

Arbeitnehmer (Erwachsene) werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nach-träglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlussesgefördert, wenn sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildungund eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen. Der Erwerb einesHauptschulabschlusses wird als Bestandteil einer Weiterbildungsmaßnahme realisiert.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Gefördert wird die Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb desHauptschulabschlusses.Die Agentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung hat darauf hinzuwirken, dasssich die Länder an den Kosten der Maßnahmen beteiligen.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss gem. §§ 61a, 77 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II

Leistungen für SGB III und SGB II KundenAF-B03

54

Page 56: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Der Bildungsgutschein ist die Zusicherung, dass bei Teilnahme an einer Maßnahme der be-ruflichen Weiterbildung Weiterbildungskosten übernommen werden. Die Ausgabe eines Bil-dungsgutscheins setzt voraus, dass in einer persönlichen Beratung mit einer Fachkraft derAgentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung ein individuell notwendiger Qualifi-zierungsbedarf festgestellt wurde.Die Maßnahmen sollen vor allem dazu beitragen,- Qualifizierungsdefizite zu beheben, um Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern,- nachträglich den Hauptschulabschluss zu erwerben bzw. Arbeitslosigkeit zu vermeiden,- den Fachkräftebedarf der Wirtschaft zu decken und- durch frühzeitige Qualifizierung die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende.

Fördervoraussetzungen:

Arbeitnehmer werden gefördert:- wenn die Weiterbildung bzw. der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses not-

wendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder um eine drohendeArbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil sie keinen Berufsabschluss besitzen,

- wenn sie vor Beginn der Teilnahme durch die Agentur für Arbeit bzw. durch den Trägerder Grundsicherung beraten worden sind und ihnen das Vorliegen der Fördervoraussetzun-gen durch einen Bildungsgutschein bescheinigt wurde und

- wenn die Maßnahme und der Träger der Maßnahme von einer fachkundigen Stelle für dieFörderung zugelassen sind.

Der Bildungsgutschein beinhaltet u. a. - das Bildungsziel,- die Qualifizierungsschwerpunkte,- die vorgesehene max. Weiterbildungsdauer und- die Gültigkeitsdauer.Der Teilnehmer kann den Bildungsgutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer bei einem zuge-lassenen Träger seiner Wahl für die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme mit einemdem Bildungsgutschein entsprechenden Bildungsziel einlösen.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Förderung der beruflichen Weiterbildung gem. §§ 77-86 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen für SGB III und SGB II Kunden AF-B04

55

Page 57: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Übernahme der Weiterbildungskosten:a) Lehrgangskosten (einschl. der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prü-

fungsstücke und der Prüfungsgebühren) und Kosten für die Eignungsfeststellung,b)Pauschalierung der Fahrkosten für:

- Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten) und - An- und Abreise sowie für eine Familienheimfahrt bei auswärtiger Unterbringung,

c) Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung: - Unterkunftskosten je Tag in Höhe des Zweifachen des Übernachtungsgeldes nach § 10

Bundesreisekostengesetz (Stufe A), je Monat höchstens aber in Höhe des Siebenfachendes Betrages je Tag,

- Verpflegungskosten je Tag in Höhe des Tagesgeldes nach § 9 Abs. 2 Bundesreisekosten-gesetz, je Monat aber höchstens in Höhe des Achtfachen des Betrages pro Tag,

d)Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder desArbeitnehmers.

Weitergewährung von ALG I und Weitergewährung von ALG II. Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld werden nur die Weiterbildungskostenerstattet.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Förderung der beruflichen Weiterbildung gem. §§ 77-86 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen für SGB III und SGB II KundenAF-B04

56

Page 58: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1. allgemeine Leistungen sowie2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen zur

- Unterstützung der Beratung und Vermittlung,- Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben,- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,- Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,- Förderung der Berufsausbildung,- Förderung der beruflichen Weiterbildung.

Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn Artund Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnah-me an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder einersonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahmeunerlässlich machen.Die besonderen Leistungen umfassen- das Übergangsgeld nach den §§ 160-162,- das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann,- die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)

Behinderte Menschen.

Fördervoraussetzungen:

Behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung gefördert werden, umihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihreTeilnahme am Arbeitsleben zu sichern.

Die Besonderheiten sind den §§ 101-103 des SGB III zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gem. §§ 97-109, § 115 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen für SGB III und SGB II Kunden AF-B05

57

Page 59: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

- Ausbildungsgeld § 104 SGB III, - Bedarf bei beruflicher Ausbildung - Unterbringung nach § 105 SGB III, - Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

§ 106 SGB III, - Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen

§ 107 SGB II,- Teilnahmekosten § 109 III,- Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung und § 111 SGB III.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ und für ## : bei der regional zuständigen Agentur für ArbeitHinweis: Für die Sachbearbeitung ist die Agentur für Arbeit für beide Zielgruppen zuständig.Die Beratung kann jedoch in Abhängigkeit von ++ oder ## sowohl in der Agentur für Arbeitals auch beim zuständigen Träger der Grundsicherung in Anspruch genommen werden. Beider Zuständigkeit ist zu beachten, dass einige Kommunen die Beratung und Bearbeitung inEigenständigkeit, also ohne Beteiligung der Agentur für Arbeit oder des zuständigen Trägersder Grundsicherung, realisieren. Ansprechpartner in diesem Fall ist dann nur die Kommune.

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gem. §§ 97-109, § 115 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen für SGB III und SGB II KundenAF-B05

58

Page 60: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Durch die kostenlose Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers sollen die Eingliederung-schancen des Arbeitsuchenden verbessert werden. Gefördert wird der Vergütungsansprucheines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialver-sicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mind. 15 Stunden pro Wochevermittelt hat.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)Arbeitsuchende.

Fördervoraussetzungen:

Einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein hat, wer- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und- in einer Rahmenfrist von 6 Wochen vor der Beantragung des Vermittlungsgutscheines

mind. 2 Monate arbeitslos war und- noch nicht vermittelt ist.

Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, dievon der Agentur für Arbeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) gefördert wird odergefördert wurde.ALG II - Anspruchsberechtigten kann ein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden. EinRechtsanspruch besteht nicht.Wer Arbeitslosengeld II als aufstockende Leistung zum Arbeitslosengeld erhält, verliert sei-nen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein nach dem SGB III nicht. Er bekommtden Gutschein von seiner Agentur für Arbeit. Aufstocker behalten einen Rechtsanspruch aufden Vermittlungsgutschein nach dem SGB III.

Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen,- wenn der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers

beauftragt ist,- wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer

während der letzten 4 Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als 3 Monate lang versiche-rungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäfti-gung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,

- wenn das Arbeitsrechtsverhältnis weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst und nichtsozialversicherungspflichtig ist,

- wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3Monaten begrenzt ist,

- wenn der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seinesGewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbe-hinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.

Vermittlungsgutschein (VGS) gem. § 421g SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen für SGB III und SGB II Kunden AF-B06

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Page 61: Das Förderbuch Thüringen 2011

Hinweis: Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember2011.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils 3 Monaten. Der Vermittlungs-gutschein, einschl. der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von2.000 EUR ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen kann er bis zueiner Höhe von 2.500 EUR betragen. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 EUR nacheiner sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäfti-gungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Vermittlungsgutschein (VGS) gem. § 421g SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen für SGB III und SGB II KundenAF-B06

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Page 62: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Ar-beitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Siche-rung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)

Fördervoraussetzungen:

Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer:- bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit

a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oderb)eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB

III gefördert worden ist,- bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld,

dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 beruht, von mind. 90 Tagen verfügt,- der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung (Stellungnahme einer fach-

kundigen Stelle) nachweist und- seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis144 SGB III (Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen, bei Arbeitsentgelt undUrlaubsabgeltung, bei Entlassungsentschädigung und bei Sperrzeit) vorliegen oder vorgele-gen hätten.Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahmeeiner selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind (vondieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abge-sehen werden).Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinenAnspruch auf einen Gründungszuschuss.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

1. Phase: Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von 9 Monaten in Höhe des Betrages,den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld I zuletzt bezogen hat, geleistet. Zuzüglich wirdein Betrag von monatlich 300 EUR gezahlt, der es dem Arbeitnehmer ermöglicht, sich frei-willig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern.

Gründungszuschuss (GZ) gem. §§ 57 und 58 SGB III

Leistungen nur für SGB III Kunden AF-C02

61

Page 63: Das Förderbuch Thüringen 2011

2. Phase: Der Gründungszuschuss kann für weitere 6 Monate in Höhe von 300 EUR geleistetwerden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagendarlegt.Anmerkung: Anrechnung des gewährten Gründungszuschusses in der 1. Phase auf denBezug des Arbeitslosengeldes.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Gründungszuschuss (GZ) gem. §§ 57 und 58 SGB III

Leistungen nur für SGB III KundenAF-C02

62

Page 64: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

- Förderungsfähig sind berufliche Ausbildungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnah-men,

- Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die einer angemessenen beruflichen Quali-fizierung entgegenstehen,

- Unterstützung des Ausgleichs am Arbeitsmarkt,- Sicherung und Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit,- Unterstützung und Ergänzung der Hilfen der Berufsausbildung.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)

Arbeitslose.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:Ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeldgehabt hätte, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, hatAnspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes.Die Förderung einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmeim Ausland ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.Für behinderte Menschen gelten besondere Regelungen.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe hängt von zwei Faktoren ab:- dem Gesamtbedarf für die Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und- dem anzurechnenden Einkommen, wenn es sich um eine berufliche Ausbildung handelt.Dauer der Förderung: Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer derberuflichen Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über denAnspruch wird i. d. R. nicht für die gesamte Dauer, sondern in Bewilligungszeiträumen ent-schieden, das sind bei beruflicher Ausbildung 18 Monate, im Übrigen 1 Jahr.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Arbeitslose gem. §§ 74-76 SGB III

Leistungen nur für SGB III Kunden AF-C03

63

Page 65: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Mit der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer werden Arbeitslosen und von Arbeitslosig-keit bedrohten Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Anreize zur Beschäf-tigungsaufnahme geboten. Ist die Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit finanziellen Ein-bußen verbunden, wird die Nettoentgeltdifferenz durch die zeitlich befristete Aufstockungdes Arbeitsentgeltes teilweise ausgeglichen. Zudem wird die geringere Alterssicherung durchAufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung abgemildert.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)

Fördervoraussetzungen:

Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung haben Arbeitnehmer, wenn sie1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mind. 120 Tagen haben oder geltend machen

könnten,2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bin-

dung der Vertragsparteien nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mind. 50 EUR besteht.

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschaliertenNettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegendenArbeitsentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenenBeschäftigung.

Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn- bei einem Wechsel in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit nach § 216b ein

geringeres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart wurde,- die Beschäftigung in einer Maßnahme nach dem Sechsten Kapitel dieses Buches erfolgt

oder- der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder

eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art bezieht.

Hinweis: Vom 1. Januar 2012 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn derAnspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei erneuter Antragstellungkönnen die Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werden.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs) gem. § 421j SGB III

Leistungen nur für SGB III KundenAF-C04

64

Page 66: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird geleistet als- Zuschuss zum Arbeitsentgelt und- zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von 2 Jahren gewährt. Der Zuschuss beträgt imersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50% und im zweiten Jahr 30% der monatli-chen Nettoentgeltdifferenz. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherungwird nach § 163 Abs. 9 des Sechsten Buches bemessen und von der Bundesagentur entrich-tet; § 207 gilt entsprechend.

In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Ver-sorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld von einem pri-vaten Krankenversicherungsunternehmen bezieht, werden die Leistungen der Entgeltsiche-rung unverändert erbracht.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs) gem. § 421j SGB III

Leistungen nur für SGB III Kunden AF-C04

65

Page 67: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern bei betrieblichen Restrukturierungen zurVermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten. EineStrukturkrise ist nicht mehr erforderlich.

Betriebliche Voraussetzungen: - wenn in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung

durchgeführt und- die vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und

zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenstän-digen Einheit zusammengefasst werden.

Persönliche Voraussetzungen:- wenn der Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht ist,- nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder

im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,- nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und- vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch selbständige Einheit aus Anlass der Be-

triebsänderung an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung derEingliederungsaussichten teilgenommen hat.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)

von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer.

Fördervoraussetzungen:

Anspruch auf Förderung besteht, wenn1. Arbeitnehmer und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit

Entgeltausfall betroffen sind,2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und4. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Der Arbeitgeber ist zu aktiven Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet.Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den gefördertenArbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und bei Qualifizierungsdefizitengeeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anzubieten (Standort-bestimmung/Aktivierung durch Profiling, das die Stärken und Schwächen des Arbeitnehmersanalysiert, bei Bedarf Qualifizierung nach ESF-Richtlinie unter angemessener Beteiligungdes Arbeitgebers).

Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III

Leistungen nur für SGB III KundenAF-C05

66

Page 68: Das Förderbuch Thüringen 2011

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, finden die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vor-schriften Anwendung. Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens 12Monate.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III

Leistungen nur für SGB III Kunden AF-C05

67

Page 69: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Mit der ESF-Förderung flankiert die Europäische Union die nationale Arbeitsmarktpolitik.Das Bundesprogramm für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzli-che arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes führt die Bundesagentur fürArbeit auf der Grundlage von Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialesdurch. Das ESF-BA-Programm ergänzt das Instrumentarium des SGB III. Hier:- zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kurzarbeiter-

geld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurz-arbeitergeld) insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben,

- Übernahme von Lehrgangskosten sowie ggf. eine Fahrkostenpauschale bei Teilnahme aneiner Qualifizierungsmaßnahme für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 216bSGB III.

Es sind nur noch Maßnahmen und Bildungsträger förderfähig, wenn für sie Zulassungennach den §§ 84, 85 SGB III in Verbindung mit der Anerkennungs- und Zulassungsverord-nung (AZWV) durch eine fachkundige Stelle vorliegen.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)

Arbeitnehmer, denen Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III gewährt wird.

Fördervoraussetzungen:

- Gewährung des Transferkurzarbeitergeldes an Arbeitnehmer zur Förderung des Transfersin eine andere Beschäftigung.

- Auf die Leistungen aus dem ESF-BA-Programm besteht kein Rechtsanspruch. Sie könnennur gezahlt werden, soweit ESF-Mittel zur Verfügung stehen.

Rechtsgrundlagen:Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte ergänzendeQualifizierungsangebote für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld vom 15. Oktober 2008,zuletzt geändert im Januar 2011.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 160 vom 22.10.2008

Förderung von ergänzenden Qualifizierungsangeboten während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld im Rahmen des ESF-BA-Programms

Leistungen nur für SGB III KundenAF-C06

68

Page 70: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

(1) Soweit für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III, insbesondereaus KMU, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden, können notwen-dige Lehrgangskosten in entsprechender Anwendung von § 80 SGB III erstattet werden.In besonders begründeten Einzelfällen können für die Dauer der Qualifizierungsmaß-nahme auch die vom Arbeitgeber nach § 249 Abs. 2 Nr. 3, § 257 SGB V, § 168 Abs. 1Nr. 1a SGB VI und § 58 Abs. 1, § 61 SGB XI zu tragenden Beiträge und Zuschüsse zurKranken-, Renten- und Pflegeversicherung ganz oder teilweise erstattet werden. Darüberhinaus kann je Teilnehmer eine Fahrkostenpauschale von 3 EUR je Unterrichtstaggewährt werden, soweit Fahrkosten tatsächlich anfallen und der Arbeitgeber die Berech-nung und Auszahlung übernimmt.

(2) Die Ausgestaltung und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen hat sich nach demArbeitsausfall zu richten.

(3) Der Arbeitgeber hat sich bei der Durchführung der beruflichen Qualifizierungsmaßnah-men angemessen zu beteiligen. Dies ist dann der Fall, wenn er sich mit einem Betrag inHöhe von mind. 10% an den entstehenden Kosten der Qualifizierung insgesamt betei-ligt. Hat sich ein Dritter (z. B. abgebender Betrieb) zur Übernahme der entstehendenKosten verpflichtet, kommt eine Erstattung dieser Leistung nach den ESF-Richtliniennur in Höhe des nach Abzug verbleibenden Differenzbetrages in Betracht. WeitereRegelungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Förderung von ergänzenden Qualifizierungsangeboten während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld im Rahmen des ESF-BA-Programms

Leistungen nur für SGB III Kunden AF-C06

69

Page 71: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Mit dieser Förderleistung besteht die Möglichkeit, im Rahmen zeitlich befristeter Projekteinnovative Lösungen zu erproben und neue Handlungsansätze zu erschließen.

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose könnenin die Projektförderung einbezogen werden.

Fördervoraussetzungen:

Als Hilfestellung zur Beurteilung der Neuartigkeit eines Ansatzes kann herangezogen wer-den, dass vor allem neue oder bislang noch nicht durch die BA bearbeitete Bedarfe/Problem-lagen adressiert und/oder neuartige bzw. verbesserte Lösungswege/Methoden/Prozesse auf-gezeigt werden.

Eine Förderung nach § 421h SGB III ist ausgeschlossen, sofern eine Realisierung über diegesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen möglich ist bzw. lediglich gesetz-lich geregelte Arbeitsförderungsleistungen aufgestockt werden.Wettbewerbsverfälschungen und Verstöße gegen das geltende EU-Recht sind zu verhindern.

Hinweis: Die Regelung gilt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnenhaben.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Mio. EUR jährlich und eine Dauervon 24 Monaten nicht überschreiten.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : Anträge sind direkt bei der Zentrale der BA einzureichen. E-Mail: [email protected]

Förderung der Erprobung innovativer Ansätze gem. § 421h SGB III

Leistungen nur für SGB III KundenAF-C07

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Page 72: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

- Unterstützung während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bil-dungsmaßnahme,

- berufliche Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Ausland,- ausbildungsbegleitende Hilfen (abH),- außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) für Jugendliche,- Aktivierungshilfen für Jüngere (Ah),- Sonderpädagogische Betreuung (SpB).

Wer wird gefördert?

++ (gültig für SGB III Kunden)

Auszubildende (Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht 3 Jahre berufstätiggewesen sind).

Förderfähiger Personenkreis:- Deutsche,- Ausländer, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Gesetz über den Aufent-

halt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162).

Fördervoraussetzungen:

Eine berufliche Ausbildung ist förderfähig:- wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Maßnahme förderungsfähig

ist,- wenn der Personenkreis die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt,- wenn die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die

Fahrkosten usw. nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Eine berufliche Ausbildung ist förderfähig:- wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem See-

mannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblichdurchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossenworden ist,

- wenn es sich um eine erstmalige Ausbildung handelt, eine zweite Ausbildung kann geför-dert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andereWeise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Einglie-derung erreicht wird.

Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden,wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine berufliche Ausbildung teilweise oder ganz imAusland durchgeführt werden.

Förderung der Berufsausbildung gem. §§ 59-74 SGB III

Leistungen nur für SGB III Kunden AF-C08

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Page 73: Das Förderbuch Thüringen 2011

Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderfähig:- wenn sie auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliede-

rung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt sowie- nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungs-

personals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorge-sehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können zur Erleichterung der beruflichen Einglie-derung auch allgemein bildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb desHauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.Der Anteil der betrieblichen Praktikaphasen darf die Hälfte der vorgesehenen Maßnahme-dauer nicht überschreiten.

Das Vergaberecht findet Anwendung.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

- Berufliche Ausbildung: Bedarf für den Lebensunterhalt, Fahrkosten, sonstige Aufwendun-gen,

- berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen: Bedarf für den Lebensunterhalt, Fahrkosten,sonstige Aufwendungen, Lehrgangskosten. Anspruch besteht für die Dauer der beruflichenAusbildung und der berufsvorbereitenden Maßnahme. Für die Zeit des Berufsschulunter-richts in Blockform wird Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht.

- Ausbildungsbegleitende Hilfen: Erstattet werden erforderliche Maßnahmekosten. EinZuschuss zur Ausbildungsvergütung wird gezahlt, wenn die Maßnahme während der übli-chen Arbeitszeit durchgeführt wird.

- Außerbetriebliche Berufsausbildung: Erforderliche Maßnahmekosten und Zuschuss zurAusbildungsvergütung. Die Zuschüsse werden an den Maßnahmeträger gezahlt.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Förderung der Berufsausbildung gem. §§ 59-74 SGB III

Leistungen nur für SGB III KundenAF-C08

72

Page 74: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die arbeits-los sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätig-keit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinenArbeitsmarkt erforderlich ist.

Wer wird gefördert?

Arbeitslose, weiterhin Hilfebedürftige bei Aufnahme einer niedrig entlohnten sozialversiche-rungspflichtigen Tätigkeit von mind. 15 h/Woche oder selbständigen Tätigkeit mit hauptbe-ruflichem Charakter. Die Förderung der Erwerbstätigkeit erfolgt nur, wenn trotz des erzieltenEinkommens weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht. Bei Existenzgründung soll dem Träger derGrundsicherung eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens, ein Kapitalbe-darfs- und Finanzierungsplan und eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden.

zu fördernder Personenkreis:## (gültig für SGB II Kunden)

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Maßnahme zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist

(Ermessensleistung),- wenn der Fallmanager die Maßnahme als besonders geeignet für die Eingliederung des

Hilfesuchenden in Beschäftigung erachtet.

Rechtsgrundlagen:Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Geset-zes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a desGKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Zuschuss zum Arbeitslosengeld II. Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eineErwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate in Bewilligungsabschnitten von je 6Monaten erbracht. Die Höhe wird vom Fallmanager festgelegt. Bei der Bemessung soll dievorherige Dauer der Arbeitslosigkeit, Vermittlungshemmnisse sowie die Größe der Bedarfs-gemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.Grundsätzlich beträgt der Fördersatz 50% der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II underhöht sich für jedes zusätzliche Mitglied der Bedarfsgemeinschaft prinzipiell um 10% derRegelleistung. Weist der erwerbsfähige Hilfebedürftige gravierende Vermittlungshemmnisseauf, kann der Fördersatz erhöht werden. Der Zuschuss soll insgesamt 100% der Regellei-stung nicht übersteigen.

Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II

Leistungen nur für SGB II Kunden AF-D01

73

Page 75: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II

Leistungen nur für SGB II KundenAF-D01

74

Page 76: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige,hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können gewährt werden, wenn sich dieselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt und sich die Hilfebedürftigkeit durch die selbstän-dige Tätigkeit verringert oder dauerhaft überwunden wird.

Wer wird gefördert?

Erwerbsfähige Hilfebedürftige in Ausübung einer selbständigen hauptamtlichen Tätigkeit.

zu fördernder Personenkreis:## (gültig für SGB II Kunden)

Fördervoraussetzungen:

- Prüfung der Voraussetzungen des genannten Personenkreises,- Beurteilung der Tragfähigkeit bei Gründungswilligen,- Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung von Zuschüssen und Darlehen.

Rechtsgrundlagen:Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Geset-zes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a desGKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Zuschüsse dürfen den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen. Sie können einmalig oder inmonatlichen Raten degressiv bewilligt werden.Darlehen sollen vorrangig gewährt werden, es sei denn, dass im Einzelfall die Gewährungeines Zuschusses zielführender ist. Die Darlehenshöhe kann den Maximalbetrag fürZuschüsse in Höhe von 5.000 EUR übersteigen. Die Kombination von Zuschuss und Darle-hen ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände möglich. Der Zeitrahmen der Förderungist in der Regel bis zu 12 Monate angemessen. Bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit soll-te wegen größerer Erfolgsaussichten ein Zeitraum von max. 24 Monaten zugrunde gelegtwerden.

Wo und wie wird beantragt?

für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Förderung der Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen gem. § 16c SGB II

Leistungen nur für SGB II Kunden AF-D02

75

Page 77: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Eingliederung besonders förderungsbedürftiger Arbeitnehmer in ein Arbeitsrechtsver-hältnis durch Lohnkostenzuschuss. Damit sollen individuelle Wettbewerbsnachteile bzw.Minderleistungen von Arbeitnehmern durch betriebliche Einstellungshilfen ausgeglichenwerden. Des weiteren können für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr.3 Buchstaben a - d des SGB IX und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches von denAgenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person liegen-der Umstände nur erschwert vermittelbar sind (besonders betroffene schwerbehinderte Men-schen) Eingliederungszuschüsse gem. § 219 erbracht werden. Für Eingliederungszuschüssefür Ältere (50+) wird auf das Programm AF-E02 verwiesen.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber bei Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen.Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Verbände und Vereinigungen, Freie Berufe.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)1. Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen,2. schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, besonders betroffene schwerbehin-

derte Menschen

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn diese Arbeitnehmer wegen in ihrer Person liegenden Umstände nur erschwert ver-

mittelt werden können,- wenn die Antragstellung vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte,- wenn mit der Einstellung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regel-

mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mind. 15 Stunden erfolgt.

Eine Förderung ist ausgeschlossen:- wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhält-

nisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder- wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer

während der letzten 4 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflich-tig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besondersbetroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältniswährend des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies giltnicht: - wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person

oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,

Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217-221 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB IIAF-E01

76

Page 78: Das Förderbuch Thüringen 2011

- wenn eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbe-schäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,

- wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hinerfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,

- wenn der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrenteerreicht hat, oder

- wenn der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwer-behinderten Menschen geleistet wird.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Die Förderhöhe und -dauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeit-nehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.zu 1.: der Zuschuss darf 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht überstei-

gen, die Förderdauer beträgt längstens 12 Monate,zu 2.: bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, die Förderdauer darf 36

Monate nicht überschreiten. Die Förderdauer darf bei besonders betroffenen älterenschwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate undbei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahrvollendet haben, 96 Monate nicht übersteigen.

Nach Ablauf von 12 Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwarten-den Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliede-rungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mind. aber um 10 Prozentpunktejährlich, zu vermindern. Er darf 30% nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss fürbesonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monatenzu vermindern. Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sollenangemessen berücksichtigt werden.

Berücksichtigungsfähig sind die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte (tariflich oder ortsüb-lich) und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag(20% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts).Die Zuschüsse werden an Arbeitgeber gezahlt.

Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt und darf den in denletzten 12 Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbe-trag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksich-tigen.Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt längstens 12 Monate.

Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217-221 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II AF-E01

77

Page 79: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung.

Zu beachten: Die Zuständigkeit für diese Leistung ist nach dem Wohnortprinzip des Arbeits-losen geregelt.

Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217-221 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB IIAF-E01

78

Page 80: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendethaben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn:- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses

veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während

der letzten 2 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtigbeschäftigt war.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mind. 6 Monate arbeitslos (§

119 SGB III) waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Trans-ferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildungoder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen habenoder

- deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist- und wenn das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mind. ein Jahr begründet wird.

Hinweis: Die Rechtsvorschriften gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2011begonnen haben.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Eingliederungszuschuss für Ältere gem. 421f SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II AF-E02

79

Page 81: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfor-dernissen.Die Förderhöhe darf 30% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreitenund 50% nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt mind. 12 Monate. Sie darf 36 Monatenicht überschreiten. Nach Ablauf von 12 Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mind.10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Für schwerbehinderte, sonstige behinderte undbesonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent desberücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer darf für besondersbetroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebens-jahres bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffeneschwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. Er darf für beson-ders betroffene schwerbehinderte Menschen 30% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsent-gelts nicht unterschreiten.Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt längstens 12 Monate.

Für die Zuschüsse sind nach § 220 SGB III- die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen

Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbareTätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze inder Arbeitsförderung nicht übersteigen, sowie

- der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berück-sichtigungsfähig.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Eingliederungszuschuss für Ältere gem. 421f SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB IIAF-E02

80

Page 82: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert wird durch einen Zuschuss eine betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierungfür Auszubildende. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertie-fung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die betrieblicheEinstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetzdurchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)

Förderungsfähig sind:1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen

eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermitt-lungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben,

2. Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähi-gung verfügen und

3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Einstiegsqualifizierung auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des § 26 des

Berufsbildungsgesetzes mit dem Auszubildenden durchgeführt wird,- wenn auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des Berufsbil-

dungsgesetzes, § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes vor-bereitet und

- in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienan-gehörigen in Teilzeit von mind. 20 Wochenstunden durchgeführt wird,

- sozialpädagogische Begleitung nach § 16 Abs. 1 i. V. mit § 241a SGB III möglich.

Der Abschluss des Vertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle anzu-zeigen. Die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Diezuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizie-rung ein Zertifikat aus.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung gem. § 235b SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II - Einstiegsqualifizierung

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II AF-E05

81

Page 83: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Erstattung der Vergütung der Einstiegsqualifizierung bis zu einer Höhe von 212 EUR monat-lich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszu-bildenden als Zuschuss.Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von 6 bis längstens 12 Monaten gefördertwerden.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung gem. § 235b SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II - Einstiegsqualifizierung

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB IIAF-E05

82

Page 84: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1 betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen i. S. des § 104Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e IX. Buch,

2. Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche sowie soziale Kompe-tenzen vermitteln, die einen Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, Auszubildende, schwerbehin-derte Menschen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn zu 1.die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist,wenn zu 2.- Arbeitgeber Auszubildenden im Rahmen eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertig-

keiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung förderlich sind und das Praktikum miteiner berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit verbunden ist,

- der Auszubildende für die Dauer der ergänzenden Berufsvorbereitung vom Betrieb freige-stellt ist.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Auszubildenden einen Praktikumsvertrag abzusch-ließen und eine Praktikumsvergütung im Regelfall von 202 EUR monatlich zzgl. desGesamtsozialversicherungsbeitrages zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen gem. § 235 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II AF-E08

83

Page 85: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Zu 1.: Zuschüsse sollen regelmäßig 80% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letz-te Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschl. des darauf entfallendenArbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen (in begründetenAusnahmefällen bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung).Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbilden-den oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- und Weiter-bildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70% des berücksichtigungs-fähigen Arbeitsentgelts (§ 220 SGB III) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden,sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden. Zu 2.: Erstattung der Praktikumsvergütung bis zu 202 EUR zzgl. des Gesamtsozialversiche-rungsbeitrages.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen gem.§ 235 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB IIAF-E08

84

Page 86: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1. Die betriebliche Aus- und Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberu-fen,

2. die behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen,3. die befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestell-

ter Menschen i. S. des Schwerbehindertengesetzes.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)behinderte Menschen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn zu 1. die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist,- um zu 2. die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und wenn

eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Schwerbehindertengesetznicht besteht,

- wenn zu 3. dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird odereine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Die Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung ist ermächtigt, durch Anordnung dasNähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.Zu 1.: Zuschüsse von max. 60% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Aus-bildungsjahr, in begründeten Ausnahmefällen bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für dasletzte Ausbildungsjahr,zu 2.: Zuschüsse, zu 3.: Kostenerstattung bis zur Dauer von 3 Monaten.

Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 236-239 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II AF-E09

85

Page 87: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 236-239 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB IIAF-E09

86

Page 88: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Teilnahme an einer Weiterbildung, die außerhalb des Betriebes durchge-führt wird, dem die Arbeitnehmer angehören. Es müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermit-telt werden, die über arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen hinausgehen. Durchden Erwerb von arbeitsmarktnahen Kenntnissen sollen bewährte Arbeitskräfte ihre Qualifi-kation auf dem neuesten Stand halten und qualifikationsbedingte Entlassungen damit verhin-dert werden.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn Arbeitnehmer bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,- wenn sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an

der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,- wenn der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt,- wenn die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und

Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezoge-ne kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,

- wenn der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach den §§ 84 und 85 zugelassensind und

- wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 begonnen hat.

Nach § 77 Abs. 4 SGB III wird dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen füreine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befri-stet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitneh-mer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn derMaßnahme vorzulegen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sindteilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vonnicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer gem. § 417 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II AF-E10

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Page 89: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Es werden Weiterbildungskosten erstattet und im Einzelfall ein Zuschuss zur notwendigenauswärtigen Unterbringung gezahlt. Der Zuschuss wird zum Arbeitsentgelt an den Arbeitge-ber erbracht. Er kann bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiligesArbeitsentgelt einschl. des darauf anfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversiche-rungsbeitrag für Zeiten ohne Arbeitsleistung während der Teilnahme an der Maßnahmeerrechnet.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer gem. § 417 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB IIAF-E10

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Page 90: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer durch Befreiung der Arbeitgeber vonBeiträgen zur Arbeitsförderung.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber,die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr voll-endet hat, erstmalig begründen.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden) ## (gültig für SGB II Kunden)Arbeitslose.

Fördervoraussetzungen:

Vom 1. Januar 2008 an ist die Regelung nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwen-den, die vor dem 1. Januar 2008 begründet worden sind.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Befreiung des Arbeitgebers vom Arbeitgeberbeitragsanteil in der Arbeitslosenversicherung.Der versicherungspflichtig Beschäftigte trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Anwen-dung der Förderung zu zahlen wäre.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeitfür ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Übernahme der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmergem. § 421k SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber für SGB III und SGB II AF-E11

89

Page 91: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Transfermaßnahmen für Arbeitnehmer, die auf Grund von Betriebsänderungen oder im An-schluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (im Sinne des § 111 desBetriebsverfassungsgesetzes unabhängig von der Unternehmensgröße) von Arbeitslosigkeitbedroht sind. Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitneh-mern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber, die sich angemessen an der Finanzierung von Maßnahmen zur Eingliederungvon Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt beteiligen.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnah-me der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaft-lich betrieben werden.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird (zwingend vorgeschrieben),- wenn die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeits-

markt dienen soll,- wenn die Durchführung der Maßnahme gesichert ist und- ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.

Auf Wunsch beraten die Agenturen für Arbeit im Vorfeld der Entscheidung über die Ein-führung von Transfermaßnahmen.Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeits-förderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III KundenAF-F01

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Page 92: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Er beträgt 50% der aufzuwendenden Maßnahme-kosten, jedoch höchstens 2.500 EUR je gefördertem Arbeitnehmer.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden AF-F01

91

Page 93: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zuschuss an Arbeitgeber für die zusätzliche betriebliche Ausbildung besonders förderungs-bedürftiger Auszubildender (Ausbildungsbonus). Einen Rechtsanspruch auf die Förderunghaben Arbeitgeber, die eine Altbewerberin oder einen Altbewerber einstellen, die:- sich seit 2 Jahren erfolglos um eine Ausbildung bemühen,- sich seit dem Vorjahr oder früher um eine Ausbildung bemühen und keinen oder nur einen

mittleren Schulabschluss haben,- lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)Förderbedürftige Auszubildende.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufs-

bildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz durchgeführt wird undfür die der dafür vorgeschriebene Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist,

- wenn die Ausbildung zusätzlich erfolgt, d. h. wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl derAusbildungsverhältnisse beim Arbeitgeber höher ist als im Durchschnitt der 3 vorherge-henden Jahre jeweils am 31. Dezember.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn:- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ver-

anlasst hat, um einen Ausbildungsbonus zu erhalten,- zu vermuten ist, den Auszubildenden im Vorjahr oder früher nicht zur Ausbildung einge-

stellt hat, um den Ausbildungsbonus zu erhalten,- die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Auszubildende bereits eine

geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung durchlaufen hat, oder- die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder eines

Elternteils durchgeführt wird.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Hinweis: Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse, die frühestens am 1. Juli 2008 und spä-testens am 31. Dezember 2010 begonnen werden. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällendes Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 Ausbildungen förderfähig die spätestens am 31. Dezember2013 begonnen haben.

Ausbildungsbonus für zusätzliche betriebliche Ausbildung gem. § 421r SGB III

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III KundenAF-F02

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Page 94: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Der Ausbildungsbonus wird als pauschaler Zuschuss gewährt und beträgt für jedes zusätzli-che Ausbildungsverhältnis- 4.000 EUR, wenn die Ausbildungsvergütung 500 EUR unterschreitet,- 5.000 EUR, wenn die Ausbildungsvergütung mind. 500 EUR und weniger als 750 EUR

beträgt, und- 6.000 EUR, wenn die Ausbildungsvergütung mind. 750 EUR beträgt.

Er reduziert sich anteilig, soweit die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdau-er unterschritten wird, weil der Auszubildende bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertra-ges Teile der Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrechnung von Zeiten berufli-cher Vorbildung auf die Ausbildung erfolgt. 50% des Ausbildungsbonus werden nach Ablaufder Probezeit, die restlichen 50% nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprü-fung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht. Bei der zusätzlichenAusbildung eines behinderten oder schwerbehinderten Jugendlichen erhöht sich der Ausbil-dungsbonus um pauschal 30%.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Ausbildungsbonus für zusätzliche betriebliche Ausbildung gem. § 421r SGB III

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden AF-F02

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Page 95: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf Arbeitslosengeldvon mehr als 12 Monaten haben, können als Ermessensleistung einen Eingliederungsgut-schein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber erhalten.Einen Rechtsanspruch auf einen solchen Eingliederungsgutschein haben Arbeitnehmer, wennsie seit Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mind. 12 Monate beschäftigungslossind.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt,- wenn die Arbeitszeit mind. 15 Stunden wöchentlich beträgt und- wenn das Beschäftigungsverhältnis für mind. ein Jahr begründet wird.

Eine Förderung ist ausgeschlossen:- wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhält-

nisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss nach Absatz 2 § 223 SGB III zuerhalten, oder

- wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmerwährend der letzten 2 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflich-tig beschäftigt war.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (EGG) gem. § 223 SGB III

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III KundenAF-F03

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Page 96: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Der Eingliederungszuschuss wird für 12 Monate geleistet. Die Förderhöhe richtet sich nachden jeweiligen Eingliederungserfordernissen und darf 30% des berücksichtigungsfähigenArbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50% nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer, dieeinen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein haben, beträgt die Förderhöhe 50% desberücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und die Auszahlung des Eingliederungszuschus-ses bestimmen sich nach § 220 SGB III.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (EGG) gem. § 223 SGB III

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden AF-F03

95

Page 97: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen für Bezieherinnen und Beziehervon Kurzarbeitergeld. Die Förderung wird grundsätzlich als Ausbildungsmaßnahme gewährt.Die tatsächliche Höhe richtet sich im Einzelfall nach der Art des Qualifizierungsvorhabens(allgemeine oder spezifische Maßnahme), der Betriebsgröße des antragstellenden Unterneh-mens und der Gruppe der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die Förde-rung nicht berücksichtigungsfähig sind Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlichverpflichtet ist sowie Qualifizierungen, die vom Unternehmen auch ohne öffentliche Förde-rung durchgeführt worden wären.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld nach § 169 SGB III und Saison-Kurzar-beitergeld nach § 175 SGB III, insbesondere aus kleinen und mittleren Unternehmen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:a) wenn für die Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer Qualifizierungsbedarf begründet wird,b)wenn die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme nicht der Rückkehr zur Vollarbeits-

zeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht und für diesen Fall der Abbruch derMaßnahme mit dem Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme vertraglich vereinbart wurde,

c) wenn bei Maßnahmebeginn zu erwarten ist, dass die Qualifizierung innerhalb der Bezugs-dauer des Kurzarbeitergeldes abgeschlossen werden kann und der Gesamtumfang der Qua-lifizierung den Umfang der Kurzarbeit nicht wesentlich überschreitet,

d)wenn die Qualifizierungsmaßnahme und der Träger nach der Anerkennungs- und Zulas-sungsverordnung Weiterbildung (AZWV) zugelassen sind. Die Teilnahme kann im Einzel-fall auch abweichend von dieser Voraussetzung gefördert werden, wenn ansonsten dieindividuelle Qualifizierungsmaßnahme nicht durchführbar wäre. Eine Zulassung nach derAZWV ist nicht erforderlich, wenn die Weiterbildung im eigenen Betrieb mit eigenemPersonal durchgeführt wird (auch in den Fällen, in denen mehrere Betriebe gemeinsam miteigenem Personal innerbetriebliche Qualifizierung anbieten).

Die Bundesagentur für Arbeit erlässt die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigenGeschäftsanweisungen von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Arbeit und Soziales.

Hinweis: Dauert eine Maßnahme über den 31. Dezember 2011 hinaus, können Leistungennach dieser Richtlinie max. bis zum 30. Juni 2012 erbracht werden.

Aus Mitteln des ESF mitfinanzierte Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen undBezieher von Kurzarbeitergeld nach § 169 SGB III und § 175 SGB III

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III KundenAF-F05

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Page 98: Das Förderbuch Thüringen 2011

Rechtsgrundlagen:Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte Qualifizie-rungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Transferkurzarbeitergeld vom 18.Dezember 2008, Änderung der Richtlinie vom 22. Januar 2010, geändert im Januar 2011.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 16 vom 29.01.2010

Wie viel wird gefördert?

Erstattung der Weiterbildungskosten für allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen zu 60% undfür spezifische Qualifizierungsmaßnahmen zu 25% der durch die Maßnahmeprüfung lautAZWV als angemessen geltenden Lehrgangskosten, die Erstattung kann auf max. 80%erhöht werden:a) bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte,b)bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte sowiec) bei benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Artikel

2 Nr. 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008um 10 Prozentpunkte.

Bei Weiterbildung im eigenen Betrieb mit eigenem Personal können Personalkosten der Aus-bilder sowie Kosten für Lernmittel für allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen zu 60% undfür spezifische Qualifizierungsmaßnahmen zu 25% erstattet werden.Die erstatteten Weiterbildungskosten dürfen pro Qualifizierungsvorhaben 2 Mio. EUR nichtüberschreiten.

Eine weitere Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln ist nach dieser Richtlinie aufgrundder zu beachtenden Beihilfeintensitäten nicht möglich. Die Förderung nach dieser Richtliniedarf nicht mit anderen Förderungen aus ESF- oder EU-Mitteln kumuliert werden.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Aus Mitteln des ESF mitfinanzierte Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen undBezieher von Kurzarbeitergeld nach § 169 SGB III und § 175 SGB III

Leistungen gem. SGB III an Arbeitgeber nur für SGB III Kunden AF-F05

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Page 99: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Förderung einer frühzeitigen Berufsorientierung und Eignungsfeststellung soll dazuführen, dass Schüler sich frühzeitig und intensiver als bisher mit dem Berufswahlprozessauseinandersetzen, ihre Chancen bei der Berufswahl realistischer einschätzen und Fehlein-stellungen, die zum Beispiel zum Festhalten an einem unrealistischen Berufswunsch oder zuAusbildungsabbrüchen führen können, möglichst vermieden werden. Dies soll auch dazubeitragen, das betriebliche Ausbildungsangebot besser ausschöpfen zu können.

Wer wird gefördert?

Träger.Allgemeinbildende Schulen, Jugend- und Sozialämter, Kammern, Bildungseinrichtungen derArbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Stiftungen, gemeinnützige Vereine und freieund öffentliche Träger der Jugend- und Jugendberufshilfe.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)## (gültig für SGB II Kunden)Schüler allgemeinbildender Schulen.

Fördervoraussetzungen:

Grundlage ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Durchführung einer Maßnah-me. Zuständig für den Abschluss der Dienstleistungsverträge beziehungsweise für den Abschlussentsprechender Kooperationsvereinbarungen ist die örtliche Arbeitsagentur. Die Regionaldi-rektionen schließen erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen mit überregional tätigenEinrichtungen ab.Die Beauftragung Dritter unterliegt dem Vergaberecht. Da im Hinblick auf die Beteiligungs-pflicht des Dritten und der vorgeschriebenen Maßnahmedauer (max. 169 Std.) der Auftrags-wert der einzelnen Maßnahme unterhalb des so genannten Schwellenwertes von 200.000EUR liegt, hat die Vergabe daher (nur) nach Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Lei-stungen (VOL/A) zu erfolgen.Der Dritte ist zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung gem. § 33 SGB III und 421q SGB III inVerbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Träger für SGB III und SGB II Kunden AF-H01

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Page 100: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Agentur kann Schüler allgemeinbildender Schulen zur Vertiefung der Berufsorientierungfördern.Die Maßnahme kann bis zu 4 Wochen dauern, soll regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeitdurchgeführt werden und darf 160 Stunden nicht überschreiten. Bis zum 31. Dezember 2010können nach 421q SGB III Berufsorientierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von 4 Wo-chen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.Dritte müssen sich mit mind. 50% an der Förderung beteiligen. Dieser Anteil wird grund-sätzlich als Geldleistung erbracht; gegebenenfalls können auch Personal- sowie tatsächlichentstandene Sachleistungen eingebracht werden. Eine Finanzierung der Leistung Dritterdurch Teilnahmegebühren ist nicht statthaft.Die Teilnehmer an der Maßnahme sind von dem Dritten gegen Unfall- und Haftpflichtan-sprüche zu versichern, sofern nicht eine entsprechende Versicherung durch die Schule vor-handen ist.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ und für ## : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Hinweis: Für die Sachbearbeitung ist die Agentur für Arbeit für beide Zielgruppen zustän-dig. Die Beratung kann jedoch in Abhängigkeit von ++ oder ## sowohl in der Agentur fürArbeit als auch beim zuständigen Träger der Grundsicherung in Anspruch genommen wer-den. Bei der Zuständigkeit ist zu beachten, dass einige Kommunen die Beratung und Bear-beitung in Eigenständigkeit, also ohne Beteiligung der Agentur für Arbeit oder des zuständi-gen Trägers der Grundsicherung, realisieren. Ansprechpartner in diesem Fall ist dann nurdie Kommune.

Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung gem. § 33 SGB III und 421q SGB III inVerbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen gem. SGB III an Träger für SGB III und SGB II Kunden AF-H01

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Page 101: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung förderungsbedürftiger Auszubildenderdurch Zuschüsse an Träger. Gefördert werden niedrigschwellige Angebote im Vorfeld vonAusbildung, Qualifizierung und Beschäftigung, die Jugendliche, die auf andere Weise nichterreicht werden können, für eine berufliche Qualifizierung motivieren (Aktivierungshilfen).Eine Förderung ist nur möglich, wenn Dritte sich mind. zur Hälfte an der Finanzierung betei-ligen.Förderungsfähige Maßnahmen sind:a) Maßnahmen, die eine betriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz,

der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberufim Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützenund über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen (ausbildungsbegleitendeMaßnahmen). Hierzu gehören Maßnahmen:- zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,- zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und- zur sozialpädagogischen Begleitung.

Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer au-ßerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, max. 3 Monate.b)Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im

ersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungs-vertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt werden.

c) Maßnahmen außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung, die ausbil-dungsbegleitende Hilfen fortsetzen (Übergangshilfen) wie:- nach einem Abbruch einer Ausbildung in einem Betrieb oder einer außerbetrieblichen

Einrichtung bis zur Aufnahme einer weiteren Ausbildung oder- nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung zur Begründung oder Festigung eines

Arbeitsverhältnisses.

Wer wird gefördert?

Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)Auszubildende, besonders benachteiligte Jugendliche.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann, wenn:1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Aus-

zubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglicht wird und ihre Eingliederungs-aussichten verbessert werden oder

2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbil-dungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaß-nahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung herangeführt werden.

Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungsbeihilfen gem. §§ 240-246 SGB III

Leistungen gem. SGB III an Träger nur für SGB III KundenAF-I01

100

Page 102: Das Förderbuch Thüringen 2011

Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie- seitens der Bildungsstätte und des Lehrplans eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten

lassen und- nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der

Agentur für Arbeit durchgeführt werden und die Kosten angemessen sind.Förderungsbedürftige Auszubildende sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Aus-zubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung:1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen

oder festigen können,4. Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder

mit diesen noch nicht eingegliedert werden können,aber auch Auszubildende, bei denen ohne Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen einAbbruch ihrer Ausbildung droht.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zzgl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und desUnfallversicherungsbeitrages, Maßnahmekosten, sonstige Kosten.Die Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durchDritte erbracht werden.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungsbeihilfen gem. §§ 240-246 SGB III

Leistungen gem. SGB III an Träger nur für SGB III Kunden AF-I01

101

Page 103: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) können für die Beschäftigung von zuge-wiesenen Arbeitnehmern pauschalierte Zuschüsse erhalten, wenn damit zu rechnen ist, dassdie Eingliederungsaussichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblichverbessert werden.

Wer wird gefördert?

Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

zu fördernder Personenkreis:++ (gültig für SGB III Kunden)Arbeitslose.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:1. Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiese-

nen Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden, - wenn die arbeitslosen Arbeitnehmer allein durch die Förderung in einer ABM eine

Beschäftigung aufnehmen können,- und wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatzleistungen zu erhalten,- die Maßnahmen dazu dienen, Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitneh-

mern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, zumindest vorü-bergehend, eine Beschäftigung zu ermöglichen,

- in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchge-führt werden,

- eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und- mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse be-

gründet werden.2. Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliede-

rungsaussichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessertwerden.

3. Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn Arbeiten ohne Förderung nicht, nicht in diesem Umfangoder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

4. Öffentliches Interesse liegt vor, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Diesgilt insbesondere bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei als gemeinnüt-zig anerkannten Trägern von ABM.

Rechtsgrundlagen:Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des GKV-Finanzierungsgesetzes vom22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)

Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gem. §§ 260-271 und 434j SGB III

Leistungen gem. SGB III an Träger nur für SGB III KundenAF-I02

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Page 104: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Der Träger erhält pauschalierte Zuschüsse zu den Lohnkosten und zu den Sachkosten. DieHöhe der Pauschale bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers inder Maßnahme und beträgt i. d. R. 900, 1.100, 1.200 oder 1.300 EUR monatlich. Zum Aus-gleich regionaler und in der Tätigkeit liegender Besonderheiten kann der pauschalierte Zu-schuss um bis zu 10% erhöht werden. Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monat-lich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt.

Für weitere Kosten des Trägers können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse inHöhe von bis zu 300 EUR monatlich pro Arbeitnehmer erbracht werden (verstärkte Förde-rung).

Die Förderung wird dem Träger i. d. R. nur für 12 Monate gewährt. Wenn an der Durch-führung der Arbeiten ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht oder der Trägerdie Verpflichtung übernimmt, die zugewiesenen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältniszu übernehmen, darf die Förderung bis zu 24 Monate dauern. Die Förderung darf bis zu 36Monate dauern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere Arbeitnehmer zugewie-sen sind, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Die Beschäftigung in einer ABM begründet keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wo und wie wird beantragt?

für ++ : bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit

Hinweis: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem regionalen Sitz des Trägers.

Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gem. §§ 260-271 und 434j SGB III

Leistungen gem. SGB III an Träger nur für SGB III Kunden AF-I02

103

Page 105: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Schaffung von Arbeitsgelegenheiten als1. Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante:Bei diesen Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um vom Träger geschaffene, vermittelte,akquirierte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bei Unternehmen oder sonstigenArbeitgebern, bei denen der Hilfebedürftige das übliche Arbeitsentgelt an Stelle des ALG IIerhält. Das Arbeitsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig mit Ausnahme der Versiche-rungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Die Arbeiten müssen nicht zwingend gemeinnüt-zig und/oder zusätzlich sein (Mischformen sind möglich). Wettbewerbsverzerrungen undsonstige Nachteile für die Wirtschaft sind zu vermeiden.

2. Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandsvariante:Im Rahmen von zumutbaren nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (Sozial-rechtsverhältnis) können gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsgelegenheiten geschaffenwerden. Bei nachvollziehbarer Begründung der Verbesserung der Integrationsfähigkeit kön-nen auch marktnahe Einsatzfelder genehmigt werden. Mit dieser flexibel einsetzbaren Kon-struktion sind auch sämtliche Teilzeitvarianten von Arbeitsgelegenheiten möglich.

Wer wird gefördert?

Träger von Arbeitsgelegenheiten. Diese können geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaftensein, die förderungsfähige Maßnahmen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen las-sen wie Kommunen, Kreise, sonstige öffentlich-rechtliche Träger (Körperschaften, Anstalten,Stiftungen des öffentlichen Rechts), kommunale Beschäftigungsgesellschaften, Träger derfreien Wohlfahrtspflege und andere.

zu fördernder Personenkreis:## (gültig für SGB II Kunden)in Maßnahmen zugewiesene ALG II-Empfänger bzw. erwerbsfähige Angehörige der Be-darfsgemeinschaft.

Fördervoraussetzungen:

Geschaffen werden die Maßnahmen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Bezieher von ALGII), die keine Beschäftigung finden können, insbesondere für Jugendliche, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (U25).

Gefördert werden kann:- wenn der Träger geeignet ist und eine umfassende Maßnahmebeschreibung vorlegt, - wenn die Hilfebedürftigen durch den zuständigen Träger der Grundsicherung zugewiesen

werden.

Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige gem. § 16d SGB II - Entgeltvariante, Mehraufwandsvariante -

Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden AF-K01

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Page 106: Das Förderbuch Thüringen 2011

Rechtsgrundlagen:Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Geset-zes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a desGKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309).

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Zu 1.: Der Förderumfang ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die Förderung kann aus einer mo-natlichen Fallpauschale bestehen, die eine pauschale Lohnkostenförderung und eine Maß-nahmekostenpauschale umfasst. Die Förderdauer sollte 9 Monate nicht übersteigen.Zu 2.: Die Mehraufwandsentschädigung ist kein Arbeitsentgelt/Lohn und hat keinen Entgelt-charakter. Dem Hilfebedürftigen wird zuzüglich zum ALG II eine angemessene Entschädi-gung für Mehraufwendungen gezahlt. Angemessene Entschädigungen sind die Aufwendun-gen, die für die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich anfallen. Die Höhe der Mehraufwandsentschädigung ist gesetzlich nicht beziffert. Die Mehraufwand-sentschädigung wird nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerech-net (§ 11 Abs. 1 SGB II). Die Sozialversicherung ist im Rahmen der Weiterzahlung derGrundsicherung gewährleistet.Die Förderdauer wird individuell in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt.Die Förderung für den Träger kann aus einer monatlichen Fallpauschale bestehen, die alleAufwendungen für die Schaffung dieser Form von Arbeitsgelegenheiten umfasst. Die För-derhöhe sollte einerseits die Minderleistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen berücksich-tigen. Andererseits sollte sie im Einklang mit den Aufwendungen für vergleichbare Einstel-lungshilfen stehen.Der Förderzeitraum für Träger ergibt sich aus dem bewilligten Zeitraum der Arbeitsgelegen-heit.

Wo und wie wird beantragt?

für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige gem. § 16d SGB II - Entgeltvariante, Mehraufwandsvariante -

Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden AF-K01

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Page 107: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermitt-lungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartendenMinderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten.

Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer in eine konkretezumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Abs. 1 Satz 1 vermittelt werden kann oder wennnach jeweils 12 Monaten der Förderdauer feststeht, dass der Arbeitnehmer eine zumutbareArbeit ohne eine Förderung nach Abs. 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine Förderung ist nur fürdie Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich.

Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden:1. vom Arbeitnehmer, wenn er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf-

nehmen kann,2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Abs. 7 Satz 1 oder 2 auf-

gehoben wird.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:## (gültig für SGB II Kunden)

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeits-

los im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durchmind. 2 weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwerbeeinträchtigt ist,

- der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung füreinen Zeitraum von mind. 6 Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unterEinbeziehung der übrigen Leistungen nach diesem Buch erhalten hat,

- eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb dernächsten 24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich ist und

- zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnismit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder,wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeitenortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte dervollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber- die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen

Beschäftigungszuschuss zu erhalten oder

Leistungen zur Beschäftigungsförderung gem. § 16e SGB II - JobPerspektive

Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden AF-K02

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Page 108: Das Förderbuch Thüringen 2011

- eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grundnicht mehr in Anspruch nimmt.

Rechtsgrundlagen:Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Geset-zes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a desGKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309).

Hinweis: Förderung mit Beginn bis zum 31. Dezember 2011.

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des er-werbsfähigen Hilfebedürftigen und kann bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeit-sentgelts betragen. Berücksichtigungsfähig sind:1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwen-

dung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das mit

einem Beschäftigungszuschuss geförderte Beschäftigungsverhältnis ist versicherungsfreizur Arbeitslosenversicherung.

Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für denZeitraum der Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern.

Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden- für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe

von 200 EUR monatlich sowie- in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeit-

gebers für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten.Die Übernahme von Investitionskosten ist ausgeschlossen.

Die Förderdauer beträgt- für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll an-

schließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbs-tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 vor-aussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist,

- für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nr. 1 bis zu 12 Monate je Arbeitnehmer.

Der Beschäftigungszuschuss kann gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Pro-zentpunkte vermindert werden, soweit die Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebe-dürftigen zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben.

Wo und wie wird beantragt?

für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Leistungen zur Beschäftigungsförderung gem. § 16e SGB II - JobPerspektive

Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden AF-K02

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Page 109: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Bis zu 10% des Eingliederungstitels können für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ein-gesetzt werden, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungendurch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern.

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber.

zu fördernder Personenkreis:## (gültig für SGB II Kunden)

Projektförderungen sind zulässig. Kombinationen oder Modularisierungen von Maßnahmein-halten sind möglich. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oderaufstocken.

Fördervoraussetzungen:

Die Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen.

Rechtsgrundlagen:Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Geset-zes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a desGKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309).

Quelle: Informationsmaterial der BA, des BMAS

Wie viel wird gefördert?

10% des Eingliederungstitels im Ansatz.Anmerkung: Verwaltungsrechtliche Regelungen sind in einer Arbeitshilfe des BMAS umfas-send dargestellt.

Wo und wie wird beantragt?

für ## : beim zuständigen Träger der Grundsicherung

Freie Förderung gem. § 16f SGB II

Leistungen gem. SGB II an Arbeitgeber nur für SGB II Kunden AF-K03

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Page 110: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Förderfähig ist die Teilnahme an von Messeveranstaltern organisierten Gemeinschaftsstän-den für junge innovative Unternehmen auf internationalen Leitmessen in Deutschland. Dieförderfähigen Leitmessen werden jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie festgelegt.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige junge innovative Unternehmen mit produkt-und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen (inkl. Hard- und Software sowie Komponenten).Nicht förderfähig sind Unternehmen außerhalb der Industrie, des Handwerks sowie technolo-gieorientierten Dienstleistungsbereichen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Unternehmen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland haben,- wenn die Unternehmen die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen

(weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens10 Mio. EUR) erfüllen,

- wenn die Unternehmen jünger als 10 Jahre sind.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 122 vom 19.08.2009

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung zu den Aus-gaben für die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Standflächenmiete, Stand-bau und die Pflichtbestandteile des Gemeinschaftsstandes.Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung in Form einer Festbetrags-finanzierung ohne Umsatzsteuer bis zu einer Gesamtsumme max. 7.500 EUR pro Ausstellerund Messe gewährt (Mindesthöhe 500 EUR). Förderfähig sind jeweils zwei Teilnahmeneines Unternehmens an der gleichen Messe. Der Aussteller hat einen Eigenanteil von 20%der förderfähigen Kosten bei den ersten zwei Messebeteiligungen und von 30% ab der drit-ten zu übernehmen. Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten.

Wo und wie wird beantragt?

Die Anmeldung für den Gemeinschaftsstand und die Abgabe des Bewilligungsantrages mussspätestens bis 8 Wochen vor der Messe erfolgen. Das Antragsformular ist Bestandteil derAnmeldung für den Gemeinschaftsstand beim Messeveranstalter.Die entsprechenden Listen können im Internet unter http://www.auma-messen.de abgerufenwerden.

Förderung der Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland - Inlandsmesseförderung des Bundes 2011

Vermarktungshilfen B-M01

109

Page 111: Das Förderbuch Thüringen 2011

Antrag annehmende Stelle und Bewilligungsbehörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Postfach 516065726 EschbornTel.: 06196 - 908570Fax: 06196 - 908800E-Mail: [email protected]: http://www.bafa.de

Informationen erteilt die Kontaktstelle in Thüringen:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und TechnologieReferat 34 - AußenwirtschaftHerr RudovskyMax-Reger-Straße 4-899096 ErfurtTel.: 0361 - 3797343Fax: 0361 - 3797309E-Mail: [email protected]: http://www.thueringen.de/de/tmwat

Weitere Informationen:

Ausstellungs- und Messe-Ausschussder Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA)Littenstraße 910179 BerlinTel.: 030 - 240000Fax: 030 - 24000330E-Mail: [email protected]: http://www.auma-messen.de

Förderung der Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland - Inlandsmesseförderung des Bundes 2011

VermarktungshilfenB-M01

110

Page 112: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Außenwirtschaftsförderung dient der Erschließung, Wahrung und Festigung ausländi-scher Märkte sowie der allgemeinen Werbung für den Wirtschafts- und InvestitionsstandortThüringen. Bestandteile der Außenwirtschaftsförderung sind:1. Außenwirtschafts- und Marketingberatung,2. Förderung von Imagemaßnahmen,3. Messeförderung,4. gemeinschaftliche Beteiligungen:

a) auf Messen,b)bei Imagemaßnahmen.

Wer wird gefördert?

- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die gem. der Wirtschaftssystematik WZ 2008dem verarbeitenden Gewerbe (NACE-Code) zuzuordnen sind (soweit es sich nicht umProdukte oder Tätigkeiten, die der Landwirtschaft oder dem Anhang des EG-Vertrageszuzuordnen sind, handelt),

- KMU aus dem Bereich technologieorientierter Dienstleistungen,- Architektur- und Ingenieurbüros.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Sitz der Zuwendungsempfänger in Thüringen ist,- wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Definitionsmerkmale für KMU des jeweils

geltenden „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU“ erfüllt sind,- wenn mind. 50% der Produkte oder Leistungen in Thüringen hergestellt bzw. erbracht

werden,- wenn der Antrag vor Beginn des jeweiligen Vorhabens gestellt wird.

Hinweis: Die Richtlinie wird derzeit überabreitet.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 17/2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen werden als projektbezogene und nicht rückzahlbare Zuschüsse in Formvon Anteilfinanzierungen gewährt.für die einzelbetriebliche Messeförderung:- Förderung von maximal drei Beteiligungen an Internationalen Fachmessen in Deutschland

oder dem Ausland pro Jahr, dabei kann die Beteiligung an einer bestimmten Internationa-len Fachmesse in Deutschland bzw. in einem Zielmarkt (Land) höchstens dreimal hinter-einander gefördert werden,

Außenwirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen (Richtlinie 2007)

Vermarktungshilfen B-M02

111

Page 113: Das Förderbuch Thüringen 2011

- 50% der Kosten für Standflächenmiete und Standbau (bis zu 40qm Austellerfläche bis zuje 250 EUR/qm),

- maximal 10.000 EUR pro Beteiligung.

für die Imageförderung: Förderung von Internetauftritten in Fremdsprachen (Neuerstellung)- maximal 3 Fremdsprachen pro Unternehmen,- maximal 3.500 EUR pro Förderung.

Die speziellen Bestimmungen zur Förderung sind der Richtlinie (Punkt 5.2) zu entnehmen.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen:

- für einzelbetriebliche Förderung bei der örtlich und fachlich zuständigen Kammer:

Industrie- und Handelskammer ErfurtArnstädter Straße 3499096 ErfurtTel.: 0361 - 34840Internet: http://www.erfurt.ihk.de

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu GeraGaswerkstraße 2307546 GeraTel.: 0365 - 8553127Internet: http://www.gera.ihk.de

Industrie- und Handelskammer SüdthüringenHauptstraße 3398529 Suhl - MäbendorfTel.: 03681 - 3620Internet: http://www.suhl.ihk.de

Architektenkammer ThüringenBahnhofsstraße 3999084 ErfurtTel.: 0361 - 210500Internet: http://www.architekten-thueringen.org

Ingenieurkammer ThüringenFlughafenstraße 499092 ErfurtTel.: 0361 - 228730Internet: http://www.ikth.de

Außenwirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen (Richtlinie 2007)

VermarktungshilfenB-M02

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Page 114: Das Förderbuch Thüringen 2011

- für gemeinschaftliche Messebeteiligungen beim:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und TechnologieReferat 34 - AußenwirtschaftHerr LeidenfrostMax-Reger-Straße 4-899096 ErfurtTel.: 0361 - 3797340Fax: 0361 - 3797309E-Mail: [email protected]: http://www.thueringen.de/de/tmwat

Außenwirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen (Richtlinie 2007)

Vermarktungshilfen B-M02

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Page 115: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ostdeutscher Unternehmen im Aus-land:a) Vermarktungsunterstützung: die Teilnahme an Vermarktungsprojekten auf Auslandsmärk-

ten und eine konkrete Unterstützung sowie Betreuung bei den Außenhandelsaktivitätenwährend der Projektlaufzeit.Die Mindestteilnehmerzahl pro Projekt beträgt 10 Unternehmen.

b)Lieferantenforum: die Teilnahme an einem Lieferantenforum zur konkreten Vermittlungvon Kontakten zu potenziellen Einkäufern in einem europäischen Zielland.

Wer wird gefördert?

Mittelständische Hersteller von Investitions- und Konsumgütern mitBetriebsstätte/Geschäftsbetrieb in den neuen Bundesländern (branchenweise, siehe Program-mpaket).

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn die Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 250 Mitarbeiter,einen Jahresumsatz unter 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von weniger als 43 Mio.EUR aufweisen und sich zu nicht mehr als 25% im Besitz eines oder mehrerer Unternehmenbefinden, die dieser Definition nicht entsprechen.Die weiteren Voraussetzungen sind den entsprechenden Programmbedingungen zu entneh-men.

Quelle: „Programmleitfaden über projektbezogene Vermarktungshilfen für ostdeutscheUnternehmen im Ausland“ des BMWi

Wie viel wird gefördert?

Die Projektförderung besteht in der angebotenen Beratungs- und Betreuungsleistung desbeauftragten Projektträgers. Den teilnehmenden Unternehmen entstehen lediglich angemes-sene Eigenbeträge und Reisekosten. Die Förderhöhe ist den entsprechenden Programmbedin-gungen zu entnehmen.

Vermarktungshilfeprogramm

VermarktungshilfenB-M03

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Page 116: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Informationen erteilt die jeweilige IHK. Der Antrag zur Teilnahme an einem bestimmtenProjekt ist an den entsprechenden Projektträger zu richten.

Ansprechpartner:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Referat 414PF 516065726 EschbornTel.: 06196 - 908586Fax: 06196 - 908500Internet: http://www.bafa.deE-Mail: [email protected]

Bundesministerium für Wirtschaft und TechnologieReferat I C2Scharnhorststraße 34-3710115 BerlinTel.: 030 - 20146036Fax: 030 - 20145364Internet: http://www.ixpos.de oder http://www.bmwi.de

Vermarktungshilfeprogramm

Vermarktungshilfen B-M03

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Page 117: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Teilnahme an internationalen und überregionalen Messen und Ausstellungen, die nichtausschließlich auf Bioprodukte ausgerichtet sind und die auf dem Gebiet der BundesrepublikDeutschland stattfinden. Ziel ist die Steigerung der Akzeptanz des ökologischen Landbausdurch gezielte Ansprache des Messepublikums, insbesondere durch Vermittlung fachspezifi-scher Informationen über den ökologischen Landbau und seine Erzeugnisse. Die Maßnah-men sollen die sonstigen im Bundesprogramm Ökologischer Landbau durchgeführten Akti-vitäten ergänzen. Insbesondere werden Gemeinschaftsstände mehrerer Messe- oder Ausstel-lungsteilnehmer gefördert.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Niederlassungin der Bundesrepublik Deutschland und überregional tätige Verbände, Vereine und Stiftun-gen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann: - wenn der Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Pro-

jektes vorlegt,- wenn der Antragsteller über die notwendige Qualifikation und ausreichende personelle und

materielle Kapazitäten für die Durchführung des Vorhabens verfügt,- wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde,- wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren weder beantragt noch

eröffnet worden ist.Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 165 vom 03.11.2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss inForm einer Anteilfinanzierung gewährt.Höhe der Förderung: max. 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Erbringung einesEigenanteils von mind. 20% ist zwingend erforderlich. Die zuwendungsfähigen Ausgabenmüssen einen Betrag von 2.000 EUR übersteigen.Höchstgrenzen (netto): - für Standmieten: jeweils max. 2.400 EUR für Einzelstände, 4.800 EUR für Doppelstände

und 12.000 EUR für Gemeinschaftsstände,- für Anmietung und Ausstattung des Standes: jeweils max. 5.000 EUR für Einzelstände,

10.000 EUR für Doppelstände und 25.000 EUR für Gemeinschaftsstände,- für die Erstellung von Info-Materialien über den Messe- bzw. Ausstellungsauftritt: jeweils

max. 500 EUR für Einzelstände, 1.000 EUR für Doppelstände und 2.000 EUR für Ge-meinschaftsstände.

Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen zum ökologischen Landbau und zu seinen Erzeugnissen

VermarktungshilfenB-M04

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Page 118: Das Förderbuch Thüringen 2011

Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben, unbare Leistungen sowie Ausgaben fürErsatzbeschaffungen und Reparaturen sowie die Umsatzsteuer.Kumulierung: Die Regelungen über die „De-minimis“-Beihilfen sind zu beachten. Einzelhei-ten siehe Richtlinie.

Wo und wie wird beantragt?

Formgebundene Anträge sind bis spätestens 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn einzureichenbei der Bewilligungsbehörde:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer LandbauDeichmanns Aue 2953179 BonnTel.: 01888 - 68453280Fax: 01888 - 68452907E-Mail: [email protected]: http://www.ble.de

Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen zum ökologischen Landbau und zu seinen Erzeugnissen

Vermarktungshilfen B-M04

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Page 119: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Teilnahme deutscher Firmen zu günstigen Bedingungen an Messen undAusstellungen im Ausland. Als Beteiligungsformen sind vorgegeben:- Firmengemeinschaftsausstellungen,- Sonderschauen,- Informationsstände,- Informationszentren,- Sonderveranstaltungen der deutschen Wirtschaft.

Wer wird gefördert?

Deutsche Unternehmen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die in Deutschland oder im Ausland von deutschen

Niederlassungen bzw. in deutscher Lizenz hergestellt wurden,- wenn eine offizielle Beteiligung durch den Arbeitskreis für Auslandsmessebeteiligungen

erfolgt.Einzelaussteller mit direkter Anmeldung beim Veranstalter werden nicht gefördert.

Die Bestimmungen sind den Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB) und für jede Messespeziell den Besonderen Teilnahmebedingungen (BTB) zu entnehmen, die bei der vom Bun-desministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und dem Bundesministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) beauftragten Messe-Durch-führungsgesellschaft erhältlich sind.

Quelle: Informationsmaterial AUMA

Wie viel wird gefördert?

Kostenersparnisse durch indirekte Förderung. Zuschussfähige Aufwendungen bei gemein-schaftlicher Beteiligung gibt es u. a. für die Anmietung von Standflächen, Stand- und Bau-nebenkosten und den Transport von Waren und Ausrüstungen. Direkte Zahlungen an einenAussteller werden nicht geleistet.

Auslandsmesseprogramm 2011 des Bundes

VermarktungshilfenB-M05

118

Page 120: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Formgebundene Anträge sind an die jeweilige Messe-Durchführungsgesellschaft zu richten.

Informationen erteilt:

Ausstellungs- und Messe-Ausschussder Deutschen Wirtschaft e. V. (AUMA)Littenstraße 910179 BerlinTel.: 030 - 240000Fax: 030 - 24000330E-Mail: [email protected]: http://www.auma-messen.de

Kontaktstelle in Thüringen:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und TechnologieReferat 34 - AußenwirtschaftHerr RudovskyMax-Reger-Straße 4-899096 ErfurtTel.: 0361 - 3797343Fax: 0361 - 3797309E-Mail: [email protected]: http://www.thueringen.de/de/tmwat

Die Broschüre „Auslandsmesseprogramm der Bundesrepublik Deutschland und der Bundes-länder 2010" ist kostenlos beim AUMA erhältlich. Im Internet kann die pdf-Datei unterhttp://www.auma.de heruntergeladen werden.

Auslandsmesseprogramm 2011 des Bundes

Vermarktungshilfen B-M05

119

Page 121: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Konventionell wirtschaftende Landwirte haben die Möglichkeit, eine umfassende und indivi-duelle Beratung zur Umstellung auf ökologischen Landbau von einem registrierten Beraterin Anspruch zu nehmen.Förderungsfähig sind:1. Die Beratung konventionell wirtschaftender landwirtschaftlicher Unternehmen hinsichtlich

der Möglichkeiten und Folgen einer Umstellung ihres Unternehmens auf ökologischenLandbau.

2. Produktionstechnische und/oder betriebswirtschaftliche Beratung während der Phase derUmstellung ihres Unternehmens auf ökologischen Landbau.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen i. S. der KMU-Definition derEuropäischen Kommission, die- ausschl. in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,- die sowohl in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in den

Bereichen Verarbeitung und Vermarktung solcher Erzeugnisse tätig sind.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn es sich um Unternehmen handelt, die eine Betriebsstätte in Deutschland haben und

sich die Beratung auf diese bezieht,- wenn es sich um eine für das Unternehmen kostenpflichtige Beratung handelt, die von

selbstständigen Beratern, von Beratungsunternehmen oder von privaten oder öffentlich-rechtlichen Beratungseinrichtungen durchgeführt wird,

- wenn der Berater nachweislich über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkei-ten, über ausreichende berufliche Erfahrungen und über die notwendige Zuverlässigkeitverfügt,

- wenn der Berater bei der Bewilligungsbehörde entsprechend der Förderrichtlinie als aner-kannter Berater in einer speziell hierfür erstellten Liste registriert ist,

- wenn der Inhalt der Beratungen in einem Kurzbericht festgehalten und der Bewilligungs-behörde vorgelegt wird,

- wenn der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten in Höhe von mind.50% der Gesamtkosten bezahlt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, die mit anderen öffentlichen Zuschüssenfinanziert werden (Kumulierungsverbot).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehördeentscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Hinweis: Das Programm ist befristet bis zum 31. Dezember 2013.

Förderung der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen vor und während einerUmstellung des Betriebes auf ökologischen Landbau

VermarktungshilfenB-M06

120

Page 122: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Richtlinie vom 09. Juli 2010

Wie viel wird gefördert?

Gewährung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den dem Berater in Rech-nung gestellten Beratungskosten (Honorar, Auslagen sowie Reisekosten des Beraters). Pro-jektförderung in Form einer Anteilfinanzierung. Der Zuschuss beträgt bis zu 50% der Bera-tungskosten, höchstens jedoch 2.000 EUR.

Wo und wie wird beantragt?

Unter Verwendung vorgeschriebener Antragsformulare vor Beginn der Beratung beim Pro-jektträger:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer LandbauDeichmanns Aue 2953179 BonnTel.: 0228 - 68453280Internet: http://www.ble.deE-Mail: [email protected]

Richtlinie, Antragsformulare und Liste der registrierten Berater im Internet unter:http://www.bundesprogramm-oekolandbau.de/foerderrichtlinien/umstellungsberatung

Förderung der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen vor und während einerUmstellung des Betriebes auf ökologischen Landbau

Vermarktungshilfen B-M06

121

Page 123: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Export von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien. Zur Er-schließung neuer Absatz-, Bezugs-, Kooperations- und Investitionsmöglichkeiten werdeninsbesondere Maßnahmen zur Information und Beratung sowie zur Kontaktaufnahme mitausländischen Unternehmen der Erneuerbare-Energien-Branche gefördert. Hierzu zählenSymposien, Seminare, Workshops, Kontaktbörsen und Infostände im Rahmen von Messever-anstaltungen ebenso wie ausgewählte Delegationsreisen ins Ausland oder Kooperationsver-anstaltungen mit ausländischen Unternehmen in Deutschland.Schwerpunkte der Exportinitiative sind die Netzwerkbildung und Koordination aller Betei-ligten sowie die Erschließung von Know-how für deutsche Unternehmen und von Auslands-märkten.

Gefördert werden neben der Beteiligung von Firmen am Auslandsmesseprogramm des Bun-des (siehe B-M05) Geschäftsreisen zur Unterstützung von Unternehmen in allen Phasen derMarkterschließung, Länderinformationen (Länderprofile, Schriftenreihen und Fachveranstal-tungen) und Auslandsmarketing durch Präsentationen deutscher Technologieanbieter (Image-Film, Katalog, CD-ROM, Website, Newsletter, Ausstellungstafeln).

Das Programm „AHK Geschäftsreisen“ – renewables made in Germany – im Rahmen derExportinitiative Erneuerbare Energien unterstützt deutsche Firmen im Bereich der Energieef-fizienz auf ausländischen Märkten. Es wird von den deutschen Auslandhandelskammern(AHK) in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK)durchgeführt.

Die jeweiligen Zielländer und Themenschwerpunkte sind im Internet zufinden:http://www.exportinitiative.bmwi.de http:/www.german-renewable-energy.com.

Wer wird gefördert?

Hersteller bzw. Anbieter von Anlagen und Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energiensowie von Produkten und Dienstleistungen aus dem Bereich Energieeffizienz mit Sitz inDeutschland.

Quelle: Informationsmaterial des BMWi

Wie viel wird gefördert?

Indirekte Förderung durch Kostenersparnis für Aussteller oder örtliche Vertreter. AHK-Geschäftsreiseprogramm: Die Reise dauert i. d. R. 4 Tage und umfasst bis zu 9 indivi-duelle Gesprächstermine zur Präsentation von Produkten und Dienstleistungen beim potenti-ellen Kunden bzw. Partnern vor Ort sowie ein eintägiges Seminar zu ausgewählten zentralenFragestellungen zum Ausbau Erneuerbarer Energien im Zielland. Alle AHK-Leistungen sindfür die teilnehmenden Unternehmen kostenlos. Die Reisekosten (Flug, Transfer, Übernach-tung, Verpflegung) tragen die Teilnehmer.

Exportinitiative Erneuerbare Energien

VermarktungshilfenB-M07

122

Page 124: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Informationen zur Exportinitiative Erneuerbare Energien erteilt die:

Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)Team ExportinitiativeChausseestraße 128a10115 BerlinTel.: 030 - 726165600Fax: 030 - 726165699E-Mail: [email protected]: http://www.dena.de

Antragstellung für das AHK-Geschäftsreiseprogramm unter Verwendung der Antragsformu-lare bei den Auslandshandelskammern (AHK):

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V.Breite Strasse 2910178 BerlinTel.: 030 - 203080Fax: 030 - 203081000E-Mail: [email protected]: http://www.ahk.de

Exportinitiative Erneuerbare Energien

Vermarktungshilfen B-M07

123

Page 125: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Informations- sowie damit verbundene Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse ausökologischem Landbau zur Ergänzung der übrigen Maßnahmen des Bundesprogramms Öko-logischer Landbau sowie zur weiteren Bekanntmachung des staatlichen Bio-Siegels, insbe-sondere:- Kampagnen oder Veranstaltungen zur umfassenden Information der Verbraucherinnen und

Verbraucher über die Herstellung, Verarbeitung und Qualität von Erzeugnissen des ökolo-gischen Landbaus sowie über Inhalt und Bedeutung des staatlichen Bio-Siegels,

- Maßnahmen zur Verbesserung der Kennzeichnung und Präsentation von ökologisch er-zeugten Lebensmitteln mit Bio-Siegel.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, die geografische Herkunft und regio-nale Bezüge von Erzeugnissen bewerben, einzelne Unternehmen begünstigen und direkt aufErzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen gerichtet sind.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind überregional tätige natürliche oder juristische Personen oder Perso-nenvereinigungen mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Ver-bände, Vereine, Stiftungen oder Unternehmen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Vorhaben die übrigen Maßnahmen des Bundesprogramms Ökologischer Land-

bau insbesondere zur Information der Verbraucher zum ökologischen Landbau ergänzenund vom Zuwendungsempfänger zentral koordiniert werden,

- wenn die Antragsteller eine umfassende Beschreibung und Begründung des Projektes vor-legen, aus der Zielsetzung, Konzeption, Dauer, Projektbeteiligte und geplanter finanziellerUmfang hervorgehen,

- wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie zum Maßnahmebeginn über die notwendigeQualifikation und ausreichende personelle und materielle Kapazität verfügen,

- wenn die Antragsteller erklären, dass über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren wederbeantragt noch eröffnet worden ist,

- wenn mit dem Projekt zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch nichtbegonnen wurde (Auftragsvergabe).

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 28 vom 19.02.2010

Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über ökologischen Landbau unddessen Erzeugnisse sowie zur Förderung damit verbundener

Absatzförderungsmaßnahmen

VermarktungshilfenB-M08

124

Page 126: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form einesnicht rückzahlbaren Zuschusses. Zuwendungsfähig sind projektspezifische Ausgaben u. a.für die Herstellung und Distribution von TV-, Hörfunk-, Print- und sonstigen Materialien, fürdie Konzeption, Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, fürAbsatzförderungsaktionen am Verkaufsort (z. B. Verkostungen) sowie für die Konzeptionund Herstellung von mobilen Informations- oder Verkostungsständen.Die Höhe der Förderung kann bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten betragen. DieBagatellgrenze liegt bei 50.000 EUR. Die Erbringung eines Eigenanteils ist zwingende Vor-aussetzung. Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge sind schriftlich in 3-facher Ausfertigung einzureichen bei der:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer LandbauDeichmanns Aue 2953168 BonnTel.: 0228 - 68453280Fax: 0228 - 68452907E-Mail: [email protected]: http://www.ble.de

Formulare stehen im Internet unter http://www.bundesprogramm-oekolandbau.de zumDownload zur Verfügung.

Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über ökologischen Landbau unddessen Erzeugnisse sowie zur Förderung damit verbundener

Absatzförderungsmaßnahmen

Vermarktungshilfen B-M08

125

Page 127: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Beratungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe ab einemJahr nach Gründung.Gefördert werden:1. Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen, personellen

und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung und zur Anpassung an verändertewirtschaftliche Rahmenbedingungen,

2. Spezielle Beratungen, insbesondere zu den Thematiken Technologie- und Innovation,Außenwirtschaft, Qualitätsmanagementsysteme, Kooperationen, betriebswirtschaftlicheFragen der Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen, Unternehmensrating,

3. Beratungen zur Bewältigung von Umweltschutzfragen,4. Beratungen zur Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung für die Beschäftigten sowie zur

Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit im Unternehmen (Arbeitsschutzbera-tungen),

5. Beratungen für Unternehmen, die von einer Unternehmerin geführt werden,6. Beratungen zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besse-

ren Vereinbarkeit von Familie und Beruf,7. Beratungen für Unternehmen, die von Migrantinnen oder Migranten geführt werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, die mit anderen öffentlichen Mittelninkl. Mitteln des Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot), derenZweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren und Dienstleistungen gerichtet ist (Neutra-lität), die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen, steuerberatende Tätigkeiten, gut-achterliche Stellungnahmen, Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten zum Inhalt haben,Beratungen von Unternehmen gem. Artikel 1 der EG-Verordnung (gewerblicher Straßengü-tertransport, Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aqua-kultur) sowie Beratungen im Rahmen der Existenzgründung.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufegem. der KMU-Definition der Europäischen Kommission ab einem Jahr nach Gründung mitSitz und Geschäftsbetrieb oder einer Zweigniederlassung in Deutschland.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die alsUnternehmens- oder Wirtschaftsberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigteBuchprüfer tätig sind oder tätig werden wollen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Beratungen konzeptionell durchgeführt werden (nach einer Analyse der Situation

des beratenen Unternehmens erfolgen konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlun-gen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis, die konzeptionelle Beratungsleistung ist ineinem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben),

Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowieFreie Berufe

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B01

126

Page 128: Das Förderbuch Thüringen 2011

- wenn die Beratungen von selbständigen Beratern oder Beratungsunternehmen durchge-führt werden, deren überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensbera-tungen gerichtet ist (mehr als 50% des Gesamtumsatzes),

- wenn die Berater nachweislich die erforderlichen Fähigkeiten, berufliche Erfahrung undZuverlässigkeit besitzen,

- wenn der beratene Unternehmer als Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungsko-sten (einschl. Umsatzsteuer) vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt hat.

Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten. Die weiteren Voraussetzungen sind den Richtli-nien zu entnehmen.

Hinweis: Diese Richtlinien gelten längstens für Beratungen, die bis zum 31.12.2011 begon-nen werden.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 99 vom 04.07.2008

Wie viel wird gefördert?

Gewährung eines Zuschusses zu den Beratungskosten, dazu gehören neben dem Honorarauch die Auslagen der Reisekosten des Beraters, jedoch nicht die Umsatzsteuer. Der Zu-schuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuschussbeträgt:- in den alten Ländern einschl. Berlin 50%, in den anderen Bundesländern sowie dem Re-

gierungsbezirk Lüneburg 75% der in Rechnung gestellten Beratungskosten (ohne MwSt.),höchstens jedoch 1.500 EUR je Beratung,

- je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinien mehrere thematischvoneinander getrennte Beratungen gefördert werden, allgemeine Beratungen zusammenbis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 EUR. Dies gilt ebenfalls für spezielle Be-ratungen nach 2. Für Umweltschutz- und Arbeitsschutzberatungen, Beratungen für Unter-nehmerinnen und Migranten und Migrantinnen sowie zur Einführung familienfreundlicherMaßnahmen (Punkte 3, 4 und 6) gelten diese Beschränkungen nicht.

Wo und wie wird beantragt?

Die Zuschussanträge mit div. Anlagen sind innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss derBeratung wahlweise bei einer in Anlage 1 der Richtlinie (im Förderbuch siehe AnhangAdressenverzeichnis - „Leitstellen“) genannten Leitstelle einzureichen. Das elektronischeAntragsformular steht im Internet unter http://www.beratungsfoerderung.net zur Verfügung(Muster 2 der Anlage) oder ist kostenpflichtig im Fachhandel erhältlich.

Bewilligungsbehörde ist das:Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Frankfurter Straße 29-3565760 EschbornTel.: 06196 - 908570Fax: 06196 - 908800Internet: http://www.bafa.de

Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowieFreie Berufe

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B01

127

Page 129: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die betriebswirtschaftliche und technische Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen(KMU) und Existenzgründern mit vier Förderschwerpunkten:1. Beratung durch selbstständige Unternehmensberater: Gefördert werden Beratungen, die

Strategien zum Aufbau bzw. eine nachhaltige positive Entwicklung und Sicherung vonKMU vermitteln.

2. Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Existenzgründern durch or-ganisationseigene Berater im Handwerk: Gefördert werden Beratungen, die von organisa-tionseigenen Beratern der Handwerkskammern oder den Fachverbänden des Handwerkserbracht werden.

3. Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Exi-stenzgründerpässen,

4. Implementierung von Beratungsnetzwerken: Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sindder Aufbau und Betrieb eines einheitlichen Beratungsnetzwerkes sowie einheitlicher An-sprechstellen für Existenzgründer und KMU. Das Netzwerk soll als Vermittler und Dienst-leister aus einer Hand über staatliche und öffentlich zugängliche Angebote sowie überRahmenbedingungen und rechtliche Anforderungen informieren und koordinierend tätigwerden. Außerdem sind in begründeten Ausnahmefällen Projekte förderfähig, wenn diesedas einheitliche Beratungsnetzwerk mit neuen Funktionen ergänzen oder bestehende maß-geblich verbessern bzw. innovative Ansätze aufweisen. Solche Vorhaben sind in der RegelModellprojekte, die Pilotcharakter haben und hinreichend Transfer- bzw. Multiplikatoren-wirkung bieten. Der Antragstellung kann in Abstimmung mit dem TMWAT ein Teilneh-merwettbewerb vorausgehen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger:1. Beratung durch selbstständige Unternehmensberater: KMU, die ihren Sitz, Betriebsstätte

oder Niederlassung in Thüringen haben. Außerdem sind natürliche Personen, die eine Exi-stenzgründung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen, antragsberechtigt.Angehörige freier Berufe sind förderfähig, sofern sie nicht selbst überwiegend wirtschafts-beratend tätig sind.

2. Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Hand-werk: Beantragung durch Handwerkskammern und Fachverbände.

3. Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Exi-stenzgründerpässen: Anträge können von natürlichen Personen gestellt werden, die eineExistenzgründung, Existenzsicherung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichti-gen.

4. Implementierung von Beratungsnetzwerken/Modellprojekte: Thüringer Kammern/geeigne-te Einrichtungen entsprechend dem jeweiligen Fördergegenstand.

Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen undmittleren Unternehmen und Existenzgründern (Beratungsrichtlinie)

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B02

128

Page 130: Das Förderbuch Thüringen 2011

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:1. Beratung durch selbstständige Unternehmensberater:

- wenn die Beratung von selbstständigen Beratern bzw. Beratungsunternehmen durchge-führt wird, die nachweislich über die für den Beratungsauftrag erforderliche persönlicheEignung, fachliche Fähigkeiten und über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen,

- wenn für die Förderung ein neutraler Qualitätssicherer durch den Zuwendungsempfängereinbezogen wird; mit diesem hat der Zuwendungsempfänger einen Qualitätssicherungs-vertrag abzuschließen.

2. Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Hand-werk:

Die Förderung erfolgt nachrangig zu den Bundesrichtlinien über die Förderung der Bera-tungen von Handwerksunternehmen durch ihre Kammern und ihre Fachverbände.

3. Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Exi-stenzgründerpässen:- wenn die Existenzgründung in Thüringen auf der Grundlage einer Geschäftsidee beab-

sichtigt ist und- wenn die Förderung auf der Grundlage eines individuellen Betreuungsplanes erfolgt, der

mit einer fachkundigen Stelle erstellt wird.(Existenzgründer, die bereits einen Existenzgründerpass des Freistaates Thüringen erhal-ten haben, können innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Ablauf dieser För-derung keine Förderung für den gleichen oder einen vergleichbaren Zweck erhalten).

4. Implementierung von Beratungsnetzwerken/Modellprojekte:- wenn ein tragfähiges Konzept vorliegt.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vor Bewilligung darf mitder Maßnahme nicht begonnen werden. Die weiteren Voraussetzungen sind der Neufassungder Beratungsrichtlinie zu entnehmen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 14/2010

Wie viel wird gefördert?

1. Beratung durch selbstständige Unternehmensberater:Die Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarerZuschuss in Form einer Anteilfinanzierung. Werden Beratungen in Tagwerken abgerech-net, umfasst ein Tagwerk 8 Stunden. Als zuschussfähige Gesamtausgaben werden dieHonorare bis zur Höhe von 550 EUR je Tagwerk zuzüglich des Qualitätssicherungsho-norars (100 EUR) anerkannt, die Zuwendung beträgt bis zu 70% der zuschussfähigenGesamtausgaben; je Zuwendungsempfänger können im Haushaltsjahr Zuwendungen inder Regel für bis zu 20 Tagwerke gewährt werden. Der Mittelabruf erfolgt nach Abschlussder Beratung.

Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern (Beratungsrichtlinie)

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B02

129

Page 131: Das Förderbuch Thüringen 2011

2. Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Hand-werk:Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschussin Form einer Anteilfinanzierung für Personal- und Sachausgaben für max. 24 Monategewährt. Die öffentliche Förderung (Bund und Land) darf 50% der Beratungsausgabennicht übersteigen. Die Landesförderung ist dabei nachrangig zur Bundesförderung.

3. Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Exi-stenzgründerpässen: Projektförderung als Anteilfinanzierung bis zu einer Höhe von bis zu75% der zuschussfähigen Gesamtausgaben (max. 1.500 EUR) für einen Zeitraum vonmax. 6 Monaten, bei Unternehmensnachfolgen bis zu 2.100 EUR (darin enthalten sindHonorarkosten bis zu 550 EUR je Tagwerk). Der Mittelabruf erfolgt nach Abschluss derMaßnahme und kann in bis zu 2 Raten erfolgen.

4. Implementierung von Beratungsnetzwerken:Projektförderung auf der Grundlage eines anerkannten Finanzierungsplanes als nicht rück-zahlbarer Zuschuss bis zu einer Höhe von 75% der zuschussfähigen Gesamtausgaben inForm einer Anteilfinanzierung für Personal- und Sachausgaben. Zur Sicherstellung derGesamtfinanzierung können andere öffentliche Fördermittel und private Mittel eingesetztwerden, insgesamt darf die öffentliche Förderung 100 v. H. der zuwendungsfähigen Aus-gaben nicht übersteigen.

Die Zuwendungen zu Ziff. 2.1, 2.3 und 2.4 dieser Richtlinie (entspricht Ziff. 1., 3. und 4. indiesem Programm) sind „De-minimis“-Beihilfen gem. der jeweils geltenden Mitteilung derEuropäischen Kommission über „De-minimis“-Beihilfen, soweit es sich um Zuwendungenan Unternehmen handelt.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen (dem Antrag nach Ziffer 1 ist eine fachliche Stel-lungnahme des Qualitätssicherers/nach Ziffer 3 ein Betreuungsplan beizufügen) an die:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern (Beratungsrichtlinie)

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B02

130

Page 132: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Inanspruchnahme von betriebsbezogenen Beratungen zur Auswertung der Aufzeichnun-gen aus anerkannten oder gesetzlich geregelten Systemen zur Einhaltung anderweitiger Ver-pflichtungen (Cross Compliance) sowie die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zurBeseitigung möglicher Schwachstellen. Die Beratungen leisten einen Beitrag zur Verbesse-rung:- der Produkt- und Prozessqualität,- der Rückverfolgbarkeit der Erzeugung,- des Tierschutzes und der Tiergesundheit,- von Umweltaspekten der gesamten Produktion,- der effizienten Anwendung entsprechend neu eingeführter Rechtsnormen,- der Berücksichtigung der sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Standards

für die Sicherheit am Arbeitsplatz,- der Energieeffizienz einschl. der Erzeugung und vorwiegend innerbetrieblichen Nutzung

erneuerbarer Energien.

Wer wird gefördert?

Unternehmen mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 der VO (EG)1782/2003, unbeschadet der gewählten Rechtsform.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Zuwendungsempfänger seinen Betriebssitz in Thüringen hat,- wenn es sich um Systeme handelt, die nach Anlage 2 der Richtlinie vom TMLFUN aner-

kannt oder gesetzlich geregelt sind,- wenn der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, ein anerkanntes oder gesetzlich gere-

geltes System einzuführen,- wenn der Zuwendungsempfänger die Erfassung des kompletten Betriebes gewährleistet,- wenn die zu bezuschussenden externen Beratungsleistungen von privaten, fach- und sach-

kundigen Beratungsanbietern erbracht werden, die vom TMLFUN anerkannt sind.Im Beratungsvertrag sind mind. festzulegen:Inhalt und Ziel der Beratung; Benennung des Managementsystems, das angewendet wird;Laufzeit des Vertrages; voraussichtlicher zeitlicher Umfang der Beratung; voraussichtlichesHonorar für die Beratung.Inhalt und Ablauf der Beratungsleistungen sind in einem schriftlichen Beratungsbericht wie-derzugeben.

Für die Förderung einer Energieberatung ist in jedem Fall eine Cross Compliance BeratungVoraussetzung. Die Energieberatung erfordert kein anerkanntes Beratungssystem. Beratungs-leistungen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind nur dann förderfähig, wenn eine vor-wiegend innerbetriebliche Nutzung nachgewiesen wird.

Förderung von Beratungsleistungen zur Nutzung einzelbetrieblicher Managementsyste-me und zur Energieberatung in Landwirtschaftsunternehmen (BERAM + E)

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B03

131

Page 133: Das Förderbuch Thüringen 2011

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehördeentscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen erfolgen i. R. der Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung vonnicht rückzahlbaren Zuschüssen. Es kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50% der nachge-wiesenen Beratungsausgaben, höchstens jedoch 1.500 EUR für ein jährliches Beratungspa-ket, gewährt werden (Bagatellgrenze 200 EUR). Der Förderzeitraum beträgt höchstens 5 auf-einander folgende Jahre.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bis zum 15. Mai jeden Jahres für die vorangegan-genen max. 12 Monate beim:

zuständigen Landwirtschaftsamt

Förderung von Beratungsleistungen zur Nutzung einzelbetrieblicher Managementsyste-me und zur Energieberatung in Landwirtschaftsunternehmen (BERAM + E)

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B03

132

Page 134: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Förderung soll die Bereitschaft zur Existenzgründung stärken, die Leistungs- und Wett-bewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Freien Berufe verbessern unddie Anpassung an veränderte wirtschaftliche Bedingungen erleichtern. Förderfähig sind:1. Workshops: Gruppenveranstaltungen für Existenzgründer und Unternehmer oder

Führungskräfte mit mind. 4 und höchstens 6 Teilnehmern; mit jedem wird ein individuel-ler Businessplan erarbeitet oder fortgeschrieben.

2. Informations- und Schulungsveranstaltungen: z. B. Seminare und Erfa-Tagungen (aufDauer angelegte Zusammenschlüsse von Unternehmen zum gemeinsamen Erfahrungsaus-stausch) sowie Inhouse-Seminare mit mind. 7 und höchstens 20 Teilnehmern. Erfa-Tagun-gen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von Unternehmen zum gemeinsamenErfahrungsaustausch:- zu allen oder auch einzelnen Aspekten der Existenzgründung (u. a. zu Konzept, Marke-

ting, Rechtsform, Anmeldung, Steuern),- zu wirtschaftlichen, finanziellen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und steuer-

lichen Problemen der Führung eines Unternehmens,- zu Umweltschutzfragen, zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit,- zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Verein-

barkeit von Familie und Beruf,- zu allen Fragen von Gründerinnen und Unternehmerinnen sowie Personen mit Migrati-

onshintergrund zur Gründung und Unternehmensführung.Den Teilnehmern müssen seminarbegleitende, aussagefähige Unterlagen sowie ein Teilnah-mezertifikat kostenlos ausgehändigt werden. Bei Erfa-Tagungen ist das Tagungsprotokollauszuhändigen.

Nicht gefördert werden Veranstaltungen, deren Kosten ganz oder teilweise aus anderenöffentlichen Zuschüssen inkl. Mitteln des Strukturfonds und des ESF finanziert werden(Kumulierungsverbot), deren Zweck auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungengerichtet ist (Neutralität) oder deren Teilnehmer selbst unternehmensberatend oder schulendtätig sind bzw. werden wollen.Weitere von der Förderung ausgeschlossene Veranstaltungen sind der Richtlinie zu entneh-men.

Wer wird gefördert?

Zielgruppe der Maßnahmen sind Existenzgründerinnen und -gründer, Unternehmerinnen undUnternehmer sowie Führungs- und Fachkräfte.

Antragsberechtigt sind als Veranstalter:- Organisationen der Wirtschaft (z. B. Kammern, Verbände) sowie- Beratungsunternehmen und selbständige Berater, deren überwiegender Geschäftszweck

auf Unternehmensberatungen oder Schulungen gerichtet ist.

Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B04

133

Page 135: Das Förderbuch Thüringen 2011

Nicht antragsberechtigt sind Universitäten oder Fachhochschulen, Stiftungen, Vereine, Volks-hochschulen, politische, kommunale Wirtschaftsförder- und kirchliche Bildungseinrichtun-gen, Hersteller, Handelsbetriebe und sonstige Dienstleistungsbetriebe sowie deren Bildungs-einrichtungen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Veranstalter ihren Sitz und Geschäftsbetrieb oder eine Zweigniederlassung im

Inland haben,- wenn die Veranstalter die für öffentlich geförderte Veranstaltungen oder Workshops erfor-

derlichen Fähigkeiten, beruflichen Erfahrungen und die notwendige Zuverlässigkeit besit-zen und nachweisen (Gleiches gilt auch für die eingesetzten Referenten).

Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten. Die weiteren Voraussetzungen sind den Richtli-nien zu entnehmen.

Hinweis: Die Richtlinien gelten für Veranstaltungen und Workshops, die bis zum 31. Dezem-ber 2011 begonnen werden.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 99 vom 04.07.2008

Wie viel wird gefördert?

Gewährung eines Zuschusses zu den gesamten Veranstaltungskosten (Projektförderung) imWege der Festbetragsfinanzierung.Der Zuschuss für Workshops beträgt max. 300 EUR je Teilnehmer. Teilnahmegebühr je Teil-nehmer mind. 150 EUR.Der Zuschuss für Informations- und Schulungsveranstaltungen beträgt 50 EUR/Stunde.Höchstens gefördert werden 24 Stunden mit 1.200 EUR einer Veranstaltung. Die Teilnahme-gebühr muss mind. 10 EUR je begonnenem 6-Stunden-Block betragen. Gefördert werdennur Veranstaltungen von mind. 6 Stunden Dauer.

Wo und wie wird beantragt?

Die Zuschussanträge sind mit div. Anlagen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ver-anstaltung oder des Workshops (letzter Veranstaltungstag) wahlweise bei einer in Anlage 1der Richtlinie genannten Leitstellen einzureichen (im Förderbuch siehe Adressenverzeichnis- „Leitstellen“). Das elektronische Antragsformular (Anlage 2) ist online über das Internetunter http://www.beratungsfoerderung.net auszufüllen (anderenfalls kann kein Zuschussgewährt werden).

Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B04

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Page 136: Das Förderbuch Thüringen 2011

Bewilligungsbehörde ist das:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Frankfurter Straße 29-3565760 EschbornTel.: 06196 - 908570Fax: 06196 - 908800Internet: http://www.bafa.de

Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B04

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Page 137: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Es wird die fachliche Beratung von KMU durch Beraterinnen und Berater aus dem bei derDeutschen Materialeffizienzagentur (demea) geführten Beraterpool gefördert, um eine fürdas geförderte Unternehmen rentable Steigerung der Materialeffizienz bei der Produktionoder Nutzung seiner Produkte zu erzielen. Folgende Beratungsformen werden gefördert:1. fachliche Erstberatung in Form einer Potenzialanalyse in den KMU zur Analyse der Eins-

parpotenziale und Beschreibung erster Maßnahmen zur Umsetzung,2. Vertiefungsberatung, vor allem für KMU mit entsprechend komplexen Stoffströmen.

Bevorzugt gefördert werden Beratungen, die Systemlösungen mit Beispielcharakter fürganze Gruppen von Unternehmen darstellen.

Wer wird gefördert?

Unternehmen mit Produktionsbetrieb in Deutschland.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn das Unternehmen der KMU-Definition der EU-Kommission entspricht (max. 250

Beschäftige, max. 50 Mio. EUR Jahresumsatz oder max. 43 Mio. EUR Jahresbilanz); imZeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 auch Unternehmen aller Rechtsformenin Deutschland, wenn sie in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung weniger als 1.000Mitarbeiter beschäftigt haben,

- wenn das Unternehmen einer vom BMWi für die Förderung unter „VerMat“ ausgewähltenBranche zugehört (Metallerzeugnisse, Anlagen zur Elektrizitätserzeugung und -verteilung,Kunststoffwaren, Chemische Industrie),

- wenn das Unternehmen in der Lage ist, die erforderlichen Eigenmittel aufzubringen,- wenn die Beratungen wettbewerbs- und vertriebsneutral durchgeführt werden und die

Beraterinnen und Berater die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und dienotwendige Zuverlässigkeit besitzen (grundsätzliche Eignung wird auf Antrag von derdemea festgestellt).

Es ist dabei unerheblich, ob es sich bei den Unternehmen um solche mit inländischen oderausländischen Eigentümern handelt (Ausnahme: Öffentl. Beteiligungsgesellschaften, Risiko-kapitalgesellschaften und institutionelle Anleger).

Nicht gefördert werden Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die „De-mini-mis“-Regelung ist zu beachten. Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 83 vom 09.06.2009

Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zur rentablen Verbesserung derMaterialeffizienz (VerMat)

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B05

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Page 138: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung- für die Erstberatung für Ausgaben bis zu 15.000 EUR 67% der Beratungskosten und für

darüber hinausgehende Ausgaben 50%, Maximalbetrag 30.000 EUR, Unternehmen kön-nen während der Laufzeit dieses Programms höchstens jeweils einmal eine Erstberatungbeantragen,

- für die Vertiefungsberatung bis zu 33% der Beratungskosten.Der Gesamtbetrag der Zuwendungen für Erst- und Vertiefungsberatungen für ein Unterneh-men ist auf 100.000 EUR beschränkt.Die Erstberatung soll nicht länger als 2 Monate und die Vertiefungsberatung nicht länger als9 Monate dauern.

Wo und wie wird beantragt?

Auf amtlichem Vordruck vor Beginn der zu fördernden Maßnahme laufend bei:

Deutsche Materialeffizienzagentur (demea)VDI/VDE Innovation + Technik GmbHSteinplatz 110623 BerlinTel.: 030 - 310078220 Fax: 030 - 310078212E-Mail: [email protected]

Die Anträge sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Weitere Informationen undVordrucke können im Internet unter http://www.materialeffizienz.de abgerufen werden.

Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zur rentablen Verbesserung derMaterialeffizienz (VerMat)

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B05

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Page 139: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Produkt- und Verfahrensinnovationen in kleinen Unternehmen und Handwerksbetriebendurch ein externes Management. Ziel ist die Erhöhung der Innovationskraft und Wettbe-werbsfähigkeit dieser Unternehmen. Insbesondere sollen das wirtschaftliche und technischeRisiko gemindert und bei Technologiekooperationen Transaktionskosten gesenkt werden.Die Förderung erfolgt grundsätzlich ohne thematische Einschränkung auf bestimmte Techno-logien, Produkte, Branchen oder Wirtschaftszweige in folgenden drei Leistungsstufen:- Unternehmens-/Technologie-Audit oder Machbarkeitsstudie,- Realisierungskonzept,- Projektmanagement.Kleine Unternehmen, die bisher keine externe Beratung zu Innovationsmanagement inAnspruch genommen haben, können eine geförderte Initialberatung durch autorisierte Bera-tungsunternehmen in Form eines Beratungsgutscheines in Anspruch nehmen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind vom BMWi als Bewilligungsbehörde autorisierte Beratungsunterneh-men.

Begünstigte:- kleine, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Handwerks-

betriebe mit Sitz oder Betriebsstätte in den Neuen Bundesländern sowie in ausgewähltenModellregionen des übrigen Bundesgebietes; das Unternehmen muss weniger als 50 Mit-arbeiter beschäftigen und darf einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von max.10 Mio. EUR haben,

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Managementleistungen von den in Anlage 1 der Richtlinie genannten Beratungs-

agenturen erbracht werden,- wenn die Leistungen auf einem Beratungsvertrag zwischen Unternehmen und Beratungs-

agentur basieren und die Schritte der Leistungserbringung je Leistungsstufe und für dieInitialberatung dokumentiert werden.

Die Förderung wird nicht gewährt, wenn mit dem Vorhaben bereits begonnen wurde.Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2013.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 83 vom 09.06.2009

Innovationsgutschein zur Förderung von Innovationsmanagement in kleinen Unternehmen - go-Inno

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B06

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Page 140: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einerAnteilfinanzierung zu den entstehenden Beratungskosten gewährt.Die Förderquote für alle Leistungsstufen beträgt 50% der Vorhabensbezogenen Ausgaben.Die Anzahl der förderfähigen Beratertage richtet sich nach den Detailbedingungen, diesesind der Richtlinie zu entnehmen. Ein Beratertag ist bis zu 800 EUR förderfähig. Ein Bera-tertag umfasst mindestens 8 Stunden.

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht förderfähig. Sie ist vom Unternehmen auf denGesamtbetrag der Beratungsleistungen zu entrichten. Nur die autorisierten Beratungsunter-nehmen dürfen die geförderten Leistungen erbringen.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen beim Projektträger:

EuroNorm GmbHStralauer Platz 3410243 BerlinTel.: 030 - 9700300Fax: 030 - 97003044E-Mail: [email protected]: http://www.euronorm.de

Ein Verzeichnis der Einrichtungen für Technologietransfer und Innovationsförderung kannauf den Internetseiten der EuroNorm GmbH abgerufen werden.

Innovationsgutschein zur Förderung von Innovationsmanagement in kleinen Unternehmen - go-Inno

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B06

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Page 141: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Durch eine passgenaue Vermittlung von Auszubildenden unterstützt das Programm kleineund mittlere Unternehmen (KMU) bei der Sicherung ihres zukünftigen Fachkräftebedarfsund dient damit der Erhaltung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit solcher Unterneh-men insbesondere im Handwerks- und Dienstleistungsbereich.Gefördert wird die Beratung ausbildungswilliger Unternehmen, die Vorauswahl geeigneterBewerber und die Durchführung von Bewerbungsgesprächen mit potenziellen Auszubilden-den durch Mitarbeiter der Handwerks-, Industrie- und Handelskammern sowie der Kammernder Freien Berufe.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, die Kammern der Freien Berufe, sowie andereOrganisationen der Wirtschaft.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn keine JOBSTARTER- bzw. STARegio-Projekte bzw. Projekte über Bundes- oder

Landesprogramme in Anspruch genommen werden, die ein vergleichbares Ziel verfolgen(sofern bereits eine Förderung von Projekten mit vergleichbarer Zielsetzung erfolgt, mussder eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekteneinschließlich einer tragfähigen Aufgabenabgrenzung enthalten),

- wenn dem Antrag Qualifikationen und Kenntnisse des vorgesehenen Projektpersonals bei-gefügt sind.

Es besteht Kumulierungsverbot, sofern Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderenöffentlichen Mitteln finanziert werden. Außerdem dürfen Berater nicht in Bereichen tätigwerden, aus denen sich Interessenkonflikte zu der geförderten Beratung ergeben.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie (BMWi) als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermes-sens.

Hinweis: Das Programm ist befristet bis zum 31.12.2012.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 139 vom 15.09.2010

Passgenaue Vermittlung Auszubildender an ausbildungswillige Unternehmen

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B07

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Page 142: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung inForm einer Anteilfinanzierung. Die Höhe beträgt max. 80% der zuwendungsfähigen Projekt-ausgaben (Eigenbeteiligung des Projektantragstellers mind. 20%). Förderfähig sind grund-sätzlich die zur Durchführung notwendigen projektbezogenen zusätzlichen Personalausgabenund eine Sachausgabenpauschale von 10% sowie erforderliche Reisekosten auf der Basis desBundesreisekostengesetzes.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge zur Weiterleitung an das BMWi sind bis zum 31. Januar des jeweiligen Haushalts-jahres zu stellen beim:

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)Mohrenstraße 20/2110117 BerlinTel.: 030 - 20690Fax: 030 - 20619460E-Mail: [email protected]: http://www.zdh.de

Passgenaue Vermittlung Auszubildender an ausbildungswillige Unternehmen

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B07

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Page 143: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten der bei den Handwerkskam-mern und Fachverbänden des Handwerks tätigen Berater und Beraterinnen. Die Beratungendienen als wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeitkleiner und mittlerer Unternehmen.Gegenstand der Förderung sind konzeptionelle Beratungen bestehender Unternehmen überalle wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Probleme der Unter-nehmensführung und der Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen sowie Beratungenvor einer Existenzgründung. Förderfähig sind auch Gruppenberatungen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:- kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kom-

mission,- Existenzgründer.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die zu beratenden Unternehmen ihren Sitz und ihren Geschäftsbetrieb in Deutsch-

land haben,- wenn die Beratungen von ganztags oder halbtags beschäftigten, qualifizierten Beratern der

Handwerkskammern und Fachverbände durchgeführt werden, die zum jeweiligen Bera-tungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen,

- wenn die Leistung neutral, d. h. unabhängig von eventuellen anderen Leistungen, erbrachtwird und die Berater nicht in Bereichen tätig sind, aus denen sich Interessenkonflikte zuder geförderten Beratung ergeben.

Ausgeschlossen sind routinemäßige Steuer-, Rechts- und Versicherungsberatungen. Weitereausgeschlossene Beratungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 09 vom 20.01.2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einerAnteilfinanzierung zu den Beratungskosten gewährt. Die Förderung darf insgesamt 50% derBeratungskosten nicht überschreiten. Die Höhe des Personalkostenzuschusses beträgt fürjedes Beratungstagewerk 200 EUR. Innerhalb von 3 Jahren können pro Unternehmen höch-stens 15 Beratungstagewerke gefördert werden.Kumulierung: Die beihilferechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch Kammern und Fachverbände

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B08

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Page 144: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer bzw. dem zuständigen Fachverband.Die Adressen sind über das Internet-Portal des Deutschen Handwerks unterhttp://www.handwerk.de zu finden.

Weiterer Ansprechpartner:

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)Mohrenstraße 20/2110117 BerlinTel.: 030 - 206190Fax: 030 - 2061460E-Mail: [email protected]: http://www.zdh.de

Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch Kammern und Fachverbände

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B08

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Page 145: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Unternehmen in Schwierigkeiten können ausgewählte Berater (Projektbetreuer) mit derDurchführung eines Unternehmens-Checks beauftragen. Bei positiver Bewertung dieserSchwachstellen- und Betriebsanalyse werden Finanzierungskonzepte und Maßnahmeplänezur Beseitigung von Fehlerquellen erarbeitet, um den Fortbestand des Unternehmens zusichern.

Wer wird gefördert?

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit Betriebssitz im Bundesgebiet.

Ausgeschlossen sind Unternehmen, die einen Insolvenzantrag gestellt haben bzw. bei denenaufgrund der wirtschaftlichen Lage die Verpflichtung dazu besteht.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Unternehmen aufgrund einer nicht erwartungsgemäß verlaufenden wirtschaftli-

chen Entwicklung in Schwierigkeiten geraten sind, obwohl sie gute Marktchancen haben,- wenn sich die Unternehmen an die für die Betreuung zuständigen Industrie- und Handels-

kammern (Projektträger) wenden und alle geforderten Informationen entsprechend einerCheckliste bereitstellen,

- wenn das Unternehmen einen Berater aus der Projektbetreuerliste der KfW auswählt undihn mit der Durchführung des Checks beauftragt.

Die Berater dürfen während ihrer Einsätze keine erlaubnispflichtige Rechtsberatung durch-führen und keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Sie sind auch nicht zu Er-klärungen berechtigt, die das Unternehmen verpflichten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank

Wie viel wird gefördert?

Der Unternehmens-Check umfasst max. 10 Tagewerke à 8 Stunden.Aufwandsentschädigung für die Betreuer: 160 EUR pro Einsatztag (für Unterkunft, Verpfle-gung, Kopien, Telefon, Fax etc.),keine Betreuungskosten für das Unternehmen außer Fahrkosten in Höhe der gesetzlichenPauschale für Dienstreisen und ggf. hierauf entfallene Umsatzsteuer sowie ggf. der Umsatz-steuer auf die Aufwandsentschädigung.

Runder Tisch der KfW Mittelstandsbank - Betreuung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B09

144

Page 146: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Ansprechpartner sind die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern (Regionalpart-ner).

Weitere Informationen erteilt die:KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.deBeraterbörse unter: http://www.kfw-beraterboerse.deRegionalpartnersuche unter: http://www.rp-suche.de

Runder Tisch der KfW Mittelstandsbank - Betreuung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B09

145

Page 147: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Turn Around Beratung richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die sich trotzpositiver Fortführungsprognose in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Gefördert wer-den Beratungsmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen mitdem Ziel, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen wieder herzustellen.Dabei ist die aktuelle Schwachstellenanalyse eines fachlich kompetenten unabhängigen Be-raters zu berücksichtigen. Durch das Angebot wird den Unternehmen der passende Beratervermittelt und es werden die Beratungskosten bezuschusst.Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, die zum Inhalt haben:- überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen,- Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz-, Gewinn- und

Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software,- überwiegend gutachterliche Stellungnahmensowie Beratungen, die mit anderen öffentlichen Mitteln, z. B. ESF-Mitteln, finanziert werden(Kumulierungsverbot).

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige Unternehmen im Bereich der gewerblichenWirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsver-treter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Be-rufe mit Sitz in Deutschland.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften oder juristi-sche Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, deren primärer Unterneh-menszweck die Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, die Wirtschaftsprüfung, Steuerbe-ratung oder Buchprüfung durch vereidigte Buchprüfer ist.

Berater/inneneigenschaft:Der überwiegende Geschäftszweck muss auf entgeltliche Unternehmensberatung gerichtetsein, die Berater/innen müssen außerdem in der KfW-Beraterbörse (im Internet unterhttp://www.beraterboerse.de) gelistet und für die Turn Around Beratung frei geschaltet sein.Sie dürfen nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum beratenen Unternehmen stehen.Förderungsausschlüsse sind der Richtlinie zu entnehmen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn mit der Beratung erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen wurde,- wenn der Beratervertrag fristgerecht vorgelegen hat,- wenn die Zahlung der finanziellen Eigenleistung erfolgt ist (diese darf nicht aus anderen

mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen erbracht werden),- wenn die notwendigen Abrechnungsmaßnahmen fristgerecht innerhalb von 8 Monaten ab

Erteilung der Zusage vorgelegt wurden.

Turn Around Beratung für Unternehmen in Schwierigkeiten

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B10

146

Page 148: Das Förderbuch Thüringen 2011

Unternehmen, die einen Insolvenzantrag gestellt haben, werden nicht gefördert.

Auf die Förderung besteht kein Anspruch. Die KfW entscheidet aufgrund ihres pflicht-gemäßen Ermessens auf Basis der Empfehlung eines Regionalpartners und der vorliegendenUnterlagen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Hinweis: Für die Turn Around Beratung ist eine erste Beratungsstufe am Runden Tisch (sie-he B-B09) nicht mehr erforderlich.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 65 vom 30.04.2009

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung und besteht in der Gewährung einesZuschusses zum Beraterhonorar (Anteilfinanzierung). Höhe des Zuschusses:- 75% in den neuen Bundesländern sowie in der Phasing-Out-Region Lüneburg,- 50% in den alten Bundesländern (ohne Phasing-Out-Region Lüneburg) einschl. Berlin

bei einer max. Bemessungsgrundlage von 8.000 EUR.Das max. förderfähige Tageshonorar beträgt 800 EUR. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden proTag. Das im Vertrag vereinbarte Netto-Beraterhonorar ist nur bis zu einer max. Bemessungs-grundlage von 8.000 EUR förderfähig.Unternehmen können innerhalb der laufenden Förderperiode (2007 bis 2013) die Förderungbis zur Ausschöpfung der max. Bemessungsgrundlage von 8.000 EUR wiederholt beantra-gen.Der Eigenmittelanteil, die Fahrkosten sowie sonstige Nebenkosten sind durch das Unterneh-men selbst zu finanzieren.

Wo und wie wird beantragt?

Antrag annehmende Stelle sind die von der KfW akkreditierten Regionalpartner. Vor Antrag-stellung ist ein Kontaktgespräch zu führen.

Informationen erteilt:

KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de

Turn Around Beratung für Unternehmen in Schwierigkeiten

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B10

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Page 149: Das Förderbuch Thüringen 2011

Das Verzeichnis der Regionalpartner ist im Internet unter http://www.rp-suche.de einzusehenbzw. zu erfragen bei der:

Unternehmeragentur der KfW MittelstandsbankCharlottenstraße 33/33a10117 BerlinTel.: 0180 - 1241124E-Mail: [email protected]

Turn Around Beratung für Unternehmen in Schwierigkeiten

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B10

148

Page 150: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Mit dem neuen Förderschwerpunkt „IT goes green“ des Bundesministeriums für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) soll der Wettbewerb um innovative Technologienin Gang gebracht und deren Markteinführung beschleunigt werden. An der Initiative sindneben dem BMU auch der Branchenverband BITKOM, das Umweltbundesamt und die KfWBankengruppe beteiligt. Die Green IT-Projektberatung soll insbesondere zu einer nachhalti-gen Senkung des Energie- und Ressourcenverbrauchs in der Informations- und Kommunika-tionstechnologie (IKT) beitragen. Unterstützt werden Anwender mit folgenden Dienstleistungen:- Beratung über spezifische Einsparpotenziale durch Green IT-Anwendungen,- herstellerneutrale Beratung zu umweltfreundlichen Produkten und intelligenten IKT-

Dienstleistungen,- Beratung über weitere Fördermöglichkeiten.

Fördermöglichkeiten: 1. Spitzenförderung im Rahmen des BMU-Umweltinnovationsprogramms (UIP) (U-E04):

Gefördert werden können Maßnahmen wie- Rechenzentrumsinfrastruktur (Klimatisierung, Stromversorgung, etc.),- Innovative IT-Lösungen (Hardware, Software und Betriebskonzepte), z. B. energieeffizi-

ente Server, Datenspeicherung, Konsolidierung, Virtualisierung,- Projekte zum großtechnischen Einsatz von „Thin Clients“ bzw. „Server-based Compu-

ting“,- Sonstige Technologiefelder wie die Einführung von Home-Office-/Telearbeit-Modellen

in Organisationen, der Aufbau von Videokonferenz-Strukturen etc.

2 Breitenförderung im Rahmen des ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramms (U-D02):IT-Vorhaben, die zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen - wie der Austausch einzel-ner Elektronikkomponenten - können finanziert werden, wenn damit eine Energieeins-parung von mind. 20% erreicht wird. Hierbei kann es sich auch um Techniken handeln,die bereits am Markt etabliert sind.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:1. Unternehmen, Organisationen oder Schulen,2. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden,

sowie freiberuflich Tätige.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn sich die Beratung sowohl auf energieeffiziente Technik als auch auf Gesamtlösungenbezieht, die einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Förderung von Green IT-Projektberatung

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B11

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Page 151: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Informationsmaterial des BMU

Wie viel wird gefördert?

1. Aufwendungen aus dem Green IT Projekt können mit einem Zinszuschuss zu einemDarlehen in Höhe von bis zu 70% oder einem Investitionszuschuss i. d. R. bis zu einerHöhe von 30% der förderfähigen Ausgaben/Kosten unterstützt werden.

2. Mit zinsgünstigen Krediten können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskostenfinanziert werden. Kleine Unternehmen (mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahre-sumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR) erhalten eine zusätz-liche Zinsvergünstigung. Die Kredite aus dem ERP-Umwelt- und Energieeffizienzpro-gramm können mit Laufzeiten bis zu 20 Jahren bei bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahrengewährt werden.

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung über die Hausbank (analog Programme U-E04 und U-D02) bei der KfW.

Informationen erteilt das Beratungsbüro:BITKOM - Bundesverband Informationswirtschaft,Telekommunikation und neue Medien e. V.Albrechtstraße 1010117 BerlinE-Mail: [email protected]: 0800 - 4733648Internet: http://www.green-it-projektberatung.de

Förderung von Green IT-Projektberatung

Beratungen, Schulungen, InformationsveranstaltungenB-B11

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Page 152: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Um die grundsätzlich guten internationalen Marktchancen deutscher Dienstleistungsunter-nehmen zu verbessern, wird die Kooperationsanbahnung wissensintensiver und unterneh-mensbezogener Dienstleistungsanbieter mit ausländischen Partnern gefördert, insbesondere:- die Gewinnung interessierter klein- und mittelständischer Unternehmen im Dienstlei-

stungssektor in Deutschland und im jeweiligen Zielland für die Teilnahme an der Koope-rationsveranstaltung,

- die Zusammenstellung und der Austausch von Firmenprofilen der teilnehmenden Unter-nehmen und deren Kooperationswünschen,

- die Durchführung einer Kooperationsveranstaltung im jeweiligen Zielland, sowie dieNachbereitung.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden kleine und mittler Unternehmen.

Zielgruppe sind wissensintensive und unternehmensbezogene Dienstleistungsanbieter/-innenmit Geschäftsbetrieb in Deutschland insbesondere aus den Bereichen:- Telekommunikation, - Datenverarbeitung und Datenbanken,- Medien und Kommunikationsdienste (Nachrichten),- Rechts-, Wirtschafts-, Steuer-, Unternehmensberatung, Werbung,- Ingenieur-, Architektur-, Planungsdienstleistungen u. ä.,- Technische und nicht-technische Forschung und Entwicklung, - Gewerbliche Bildung und Weiterbildung.

Quelle: Informationsmaterial des BAFA

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung besteht in der Finanzierung der Akquise-, Beratungs- und Betreuungsleistun-gen beauftragter Projektträger. Den teilnehmenden Unternehmen entstehen lediglich Reise-und Aufenthaltskosten sowie angemessene Eigenbeiträge.

Wo und wie wird beantragt?

Ansprechpartner für die Förderung ist das:Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Referat 413 Handwerksförderung, institutionelle FörderungFrankfurter Straße 29 – 3565760 EschbornTel.: 06196 - 908541Fax: 06196 - 90811541Internet: http://www.bafa.deZur Kontaktaufnahme per E-Mail kann das Kontaktformular unter o. g. Internetadresse(Menüpunkt Kontakt) genutzt werden.

Kooperationsförderung wissensintensiver und unternehmensbezogenerDienstleistungen

Beratungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen B-B12

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Page 153: Das Förderbuch Thüringen 2011

Notizen

152

Page 154: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen. Bezuschusst wer-den können denkmalpflegerische Aufwendungen. Hierzu zählen auch:- wissenschaftliche Untersuchungen, Zielstellungen, Studien, Projekte, die im direkten

Zusammenhang mit der Erhaltung des Kulturdenkmals stehen,- Leistungen zur Sicherung wirtschaftlich nicht genutzter Denkmale (Stadtmauern, Ruinen,

Kleinarchitektur),- Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmalen, wenn hier-

bei die originale Substanz gesichert wird,- Regenerierungsmaßnahmen am objekttypischen Pflanzenbestand, insbesondere die Pflege

und Kultivierung historischer Parkanlagen.Förderfähig ist weiterhin die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die in unmit-telbarem Zusammenhang mit der Erhaltung von Kulturdenkmalen stehen.

Wer wird gefördert?

Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen i. S. von § 2 ThDSchG sowie nach Maßgabevon Nr. 3.1 der Richtlinie in der Denkmalpflege tätige natürliche oder juristische Personen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die erforderlichen Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Denkmal

stehen,- wenn erforderliche Genehmigungen bzw. Zustimmungen insbesondere nach dem ThD-

SchG vorliegen,- wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,- wenn die zur denkmalpflegerischen Beurteilung notwendigen Unterlagen vorliegen,- wenn die Antragstellung bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres für das fol-

gende Haushaltsjahr erfolgt,- wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist,- wenn die Eigenmittel des Trägers der Maßnahme sowie die Förderung aus den anderen

Programmen nicht ausreichen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 44/2004

Wie viel wird gefördert?

Gefördert werden die reinen denkmalpflegerischen Mehraufwendungen. Die Höhe derZuwendung für denkmalpflegerische Leistungen richtet sich nach den jeweiligen Bedingun-gen an den Kulturdenkmalen und den jeweiligen Voraussetzungen der Zuwendungsberech-tigten. Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung. DieZuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Denkmalförderrichtlinie)

Denkmalpflege und Kultur D-K01

153

Page 155: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen in zweifacher Ausfertigung über die zuständigeUntere Denkmalschutzbehörde.Für Kirchengemeinden über die zuständigen Kirchenbauämter an die Denkmalschutzbehör-de.

Weiterer Ansprechpartner:

Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und ArchäologieHumboldtstraße 1199423 WeimarTel.: 03643 - 818300Fax: 03643 - 818390Internet: http://www.thueringen.de/denkmalpflege

Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Denkmalförderrichtlinie)

Denkmalpflege und KulturD-K01

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Page 156: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden Lohnkosten für die Beschäftigung von Fachkräften in Leitungspositionenbei Trägern kulturpolitisch bedeutsamer Maßnahmen. Ziel ist die Sicherung eines landeswei-ten breitenkulturellen Netzes.

Wer wird gefördert?

Juristische Personen des Privatrechts, die Träger freier Kulturarbeit sind, mit Hauptsitz undTätigkeit in Thüringen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller als kultureller Verband mit überörtlicher oder vernetzender Wir-

kung tätig ist oder als sonstiger Träger freier Kulturarbeit kulturpolitisch bedeutsame Maß-nahmen durchführt,

- wenn der vorgeschlagene Arbeitnehmer über gründliche Fachkenntnisse und mehrjährigeLeitungserfahrung verfügt (in begründeten Ausnahmefällen über eine besondere Qualifika-tion),

- wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, geför-dert werden Voll- und Teilzeitarbeitsplätze.

Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflicht-gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 49/2008

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss, i. d. R. als Vollfinanzierung der Personal-ausgaben des Arbeitgebers. Förderfähig sind der Arbeitnehmerbruttolohn zuzüglich der ge-setzlichen Sozialabgaben des Arbeitgebers sowie die Beiträge zur Berufsgenossenschaft. BeiMaßnahmen mit vorrangig örtlichem Bezug soll ein angemessener kommunaler Anteil anden Personalkosten nachgewiesen werden. Die Zuwendung ist an den im Zuwendungsbe-scheid genannten Arbeitnehmer gebunden. Vergütung für die Personalstelle: 2.200 EUR/Monat (brutto) bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, bei Teilzeit reduziertsich die Zuwendung entsprechend.

Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamerMaßnahmen (Förderprogramm für Projektmanager)

Denkmalpflege und Kultur D-K02

155

Page 157: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen mit allen erforderlichen Unterlagen (vor Beginn derBeschäftigung) beim:

Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und KulturAbteilung 5PF 90046399107 ErfurtWerner-Seelenbinder-Straße 799096 ErfurtTel.: 0361 - 3794711Fax: 0361 - 3794008Internet: http://www.thueringen.de/de/tmbwk

Beschäftigung von Leitungskräften bei Trägern kulturpolitisch bedeutsamerMaßnahmen (Förderprogramm für Projektmanager)

Denkmalpflege und KulturD-K02

156

Page 158: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

- Kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte,- Bau- und Sanierungsmaßnahmen von Kulturdenkmalen, Erhaltung, Erneuerung, Erweite-

rung und Verbesserung der Ausstattung von kulturellen Einrichtungen,- Stipendien für Künstler/-innen,- Erweiterung des Medienbestandes in öffentlichen Bibliotheken bzw. der Sammlungen in

Museen und Galerien,- Tätigkeit und Ausstattung der Geschäftsstellen von landesweiten Verbänden,- Auf- und Ausbau von gemeinnützigen Technikpools.

Wer wird gefördert?

- Natürliche und als gemeinnützig anerkannte juristische Personen (z. B. eingetragene Verei-ne, Verbände und Landesarbeitsgemeinschaften, Gesellschaften, Stiftungen), sonstige juri-stische Personen,

- Künstler/-innen,- Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft,- Gebietskörperschaften,- sonstige Träger nicht-kommerzieller kultureller Projekte.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Thüringen hat oder dessen Projekt

einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist oder es sich um ein Kulturdenkmal inThüringen handelt,

- wenn an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Landesinteresse besteht,- wenn bei Antragstellung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde,- wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert

ist.Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Antragsfristen im Regelfall:- der 31.03. des Vorjahres für Zuwendungen über 50.000 EUR,- der 31.10. des Vorjahres für Zuwendungen bis 50.000 EUR,- der 30.09. des Vorjahres für Zuwendungen zur Erhaltung von Kulturdenkmalen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 02/2006

Förderung von Kunst und Kultur

Denkmalpflege und Kultur D-K03

157

Page 159: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt i. R. der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu denzuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die unmittelbar mit dem Vorhabenentstehenden Ausgaben.Die Zuwendung wird je nach Lage im Einzelfall und gegebenenfalls in Abstimmung mitweiteren Zuwendungsgebern als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung, in begründeten Aus-nahmefällen auch Vollfinanzierung, gewährt. Zuwendungen bis einschl. 8.000 EUR könnenin geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Stipendien werden immerals Festbetragsfinanzierung vergeben. Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden auchgewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 7.500 EUR nicht übersteigen.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen in zweifacher Ausfertigung beim:

Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und KulturAbteilung 5PF 10045299004 ErfurtWerner-Seelenbinder-Straße 799096 ErfurtTel.: 0361 - 3794711Fax: 0361 - 3794008Internet: http://www.thueringen.de/de/tmbwk

bei den Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte, wenn essich um die Förderung zur Erhaltung eines Kulturdenkmals handelt.

Förderung von Kunst und Kultur

Denkmalpflege und KulturD-K03

158

Page 160: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zweck der Förderung ist es, die nichtkommerzielle Film- und Medienkultur im audio-visuel-len Bereich des Freistaats Thüringen zu pflegen und zu stärken sowie Thüringen als Kinder-medienland zu präsentieren und weiter zu entwickeln.

Die Förderung erstreckt sich auf folgende nichtkommerzielle Vorhaben mit grundsätzlichdeutlichem Bezug zum Freistaat Thüringen:1. beispielgebende Projekte auf dem Gebiet der Film- und Medienkultur im audio-visuellen

Bereich, insbesondere auch deren Realisierung, 2. Projekte der Talentförderung und insbesondere Projekte des filmkünstlerischen Nach-

wuchses auf den Gebieten der Film- bzw. audio-visuellen Medienkultur,3. Veranstaltungen, die in besonderer Weise Thüringen als Standort der Film- und Medien-

kultur im audio-visuellen Bereich sowie als Kindermedienland präsentieren,4. Verleih, Vertrieb, Filmabspiel und Filmpräsentationen im Bereich des nichtkommerziellen

kulturellen Films in Thüringen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein, nicht antragsberech-tigt sind private Rundfunkveranstalter und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz in Thüringen hat (davon kann abgewi-

chen werden, wenn das Vorhaben einen besonderen Bezug zum Medienland Thüringenaufweist und mit dem Vorhaben dem Interesse des Landes entsprochen und eine möglichsthohe Ausstrahlkraft für die kulturelle Fortentwicklung des Films und der audio-visuellenMedien im Freistaat erreicht werden),

- wenn ferner der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesi-chert ist (Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, deren ord-nungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwen-dung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.),

- wenn der Eigenanteil des Antragstellers bei Vorhaben im Sinne dieser Förderrichtliniemind. 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt (auch durch unbare Eigenleistun-gen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt entstehen).

Für Vorhaben mit ausländischer Beteiligung sind bei der Berechnung des Eigenanteils dieauf den deutschen Antragsteller entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben zu Grunde zulegen. Dies gilt entsprechend für Filme, die anstelle eines ausländischen Kooperationspart-ners unter Beteiligung von Fernsehveranstaltern hergestellt werden sollen.Förderfähig sind auch länderübergreifende Projekte.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewil-ligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der ver-fügbaren Haushaltsmittel.

Kulturelle Filmförderung und Medienförderung im audio-visuellen Bereich

Denkmalpflege und Kultur D-K04

159

Page 161: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 09/2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung.Bagatellförderungen sind nicht möglich. Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzie-rung gewährt. In der Regel können bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgabenals Zuwendung gewährt werden.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen vor Beginn des Vorhabens beim:

Thüringer StaatskanzleiReferat S3 Medienrecht, Medienpolitik und MedienstandortRegierungsstraße 7399084 ErfurtTel.: 0361 - 3792475Internet: http://www.thueringen.de/de/tsk

Die Anträge nach Nr. 1. und 2. müssen bis zum 15. Januar des laufenden Haushaltsjahreseingereicht werden. Die Anträge nach Nr. 3. und 4. müssen bis zum 30. Oktober des laufen-den Haushaltsjahres eingereicht werden.

Kulturelle Filmförderung und Medienförderung im audio-visuellen Bereich

Denkmalpflege und KulturD-K04

160

Page 162: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zuwendungen zu Maßnahmen und Projekten, die der Erhaltung des Kulturgutes der Vertrei-bungsgebiete, der Weiterentwicklung und Pflege der Kulturleistungen der Vertriebenen undFlüchtlinge, der Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung von Aufgaben, die sich ausder Eingliederung der Vertriebenen ergeben, und der Betreuung von Spätaussiedlern dienen.Gefördert werden können insbesondere:A) Personal-, Betriebs- und SachausgabenB) grenzüberschreitende ProjekteC) Wissenschaft und ForschungD) kulturelle BreitenarbeitE) Jugend- und Bildungsarbeit

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind der BdV - Bund der Heimatvertriebenen e. V., LandesverbandThüringen, als Dachverband von Vertriebenenverbänden in Thüringen sowie die Sudeten-deutsch Landsmannschaft e. V.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Zuwendungsempfänger für die Verwaltung der Landesmittel geeignet ist und die

Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet,- wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,- wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.

Hinweis: Fördergrundsätze treten in Kraft

Quelle: Information des TMSFG

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförde-rung gewährt.

Wo und wie wird beantragt?

Die Anträge sind schriftlich zu stellen beim:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitReferat 24Werner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 3798340zusätzlich für Anfragen: Tel.: 0361 - 3798352

Förderung des Kulturgutes der Vertreibungsgebiete

Denkmalpflege und Kultur D-K05

161

Page 163: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden Lohnkosten für die Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellenBereich. Ziel ist es, die Kontinuität und Professionalität der Arbeit in diesem Bereich zusichern sowie ein qualitativ hochwertiges Kulturangebot für Kinder und Jugendliche zugewährleisten.

Wer wird gefördert?

Juristische Personen des Privatrechts, die Träger freier Jugendkulturarbeit sind, mit Hauptsitzund Tätigkeit in Thüringen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Zuwendungsempfänger als kultureller Verband mit überörtlicher oder vernetzen-

der Wirkung nachhaltig tätig ist oder als sonstiger Träger freier Kulturarbeit Maßnahmendurchführt, die sich besonders an Jugendliche wenden und diese in angemessener Form indie Arbeit einbeziehen,

- wenn der vorgeschlagene Arbeitnehmer über gründliche Fachkenntnisse verfügt,- wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, i. d. R.

werden nur Vollzeitarbeitsplätze gefördert (Ausnahmen sind besonders zu begründen).Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflicht-gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 49/2008

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird i. R. einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.Die Projektförderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung zu den Personalausgaben des Ar-beitgebers. Förderfähig sind der Arbeitnehmerbruttolohn zuzüglich der gesetzlichen Sozial-abgaben des Arbeitgebers sowie die Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Die Zuwendung istan den im Zuwendungsbescheid genannten Arbeitnehmer gebunden.

Der Zuwendungsempfänger erhält für die Personalausgaben eines Projektmitarbeiters imjugendkulturellen Bereich einen Festzuschuss in Höhe von 1.350 EUR/Monat.

Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich (Förderprogramm fürProjektmitarbeiter im jugendkulturellen Bereich)

Denkmalpflege und KulturD-K06

162

Page 164: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen mit allen erforderlichen Unterlagen (vor Beginn derBeschäftigung) beim:

Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und KulturAbteilung 5PF 90046399107 ErfurtWerner-Seelenbinder-Straße 799096 ErfurtTel.: 0361 - 3794711Fax: 0361 - 3794008Internet: http://www.thueringen.de/de/tmbwk

Beschäftigung von Fachkräften im jugendkulturellen Bereich (Förderprogramm fürProjektmitarbeiter im jugendkulturellen Bereich)

Denkmalpflege und Kultur D-K06

163

Page 165: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Stipendien und Projekte in den Sparten Bildende Kunst, Künstlerische Fotografie, Darstel-lende Kunst, Film/Video, Musik, Literatur und spartenübergreifende Vorhaben.

Wer wird gefördert?

Projektförderung:jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in Thüringen oder wessenProjekt einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist,Stipendien:Künstlerinnen und Künstler, die ihren bzw. den ersten Wohnsitz in Thüringen haben.Nicht antragsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Studierende und in einer Aus-bildung stehende Personen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn es sich um herausragende Projekte mit überregionaler, landesweiter und internatio-

naler Wirksamkeit handelt,- wenn die Projekte hinsichtlich Konzeption, Beteiligung und Wirkungsmöglichkeit von

hohen künstlerischem Rang sind,- wenn mit den Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde,- wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen wird.

Zuwendungen werden nicht gewährt für Maßnahmen, die überwiegend kommerzielle Ab-sichten verfolgen, als Dauer- oder Regelförderung, für investive Maßnahmen, für die Aus-und Weiterbildung sowie für die Herstellungskosten von kommerziellen Publikationen,Medien und Tonträgern.

Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen wer-den im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.

Quelle: Informationen der Thüringer Kulturstiftung

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung: nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, nachLage des Einzelfalls als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung; Bemessungsgrundlage sinddiejenigen Ausgaben, die notwendigerweise anfallen, zuwendungsfähig sind Sach- und Ho-norarkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, sowie in be-gründeten Fällen auch Ausgaben für die aus Anlass des Vorhabens eingestellten Mitarbeiter,Stipendien: werden als nicht rückzahlbare monatliche Zuschüsse für die Dauer von 3 bis 12Monaten gewährt, die Bewilligung erfolgt als Festbetragsfinanzierung, Höhe des Stipendi-ums i. d. R. 1.000 EUR pro Monat. Das Stipendium kann auch für ein Arbeitsergebnisgewährt und muss nicht auf einen Zeitraum begrenzt werden.

Zuwendungen zur Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur

Denkmalpflege und KulturD-K07

164

Page 166: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Anträge für Projekte und Stipendien sind unter Verwendung der jeweils entsprechenden For-mulare im Regelfall bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Jahr einzurei-chen bei der:

Kulturstiftung des Freistaats ThüringenWerner-Seelenbinder-Straße 799096 ErfurtTel.: 3794216Fax: 3794008E-Mail: [email protected]: http://www.kulturstiftung-thueringen.de

Zuwendungen zur Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur

Denkmalpflege und Kultur D-K07

165

Page 167: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Film- und Medienprojekte in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Förderung willzur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Deutschland und Europa und zur Verbesserungund Sicherung der Wirtschaftskraft in Mitteldeutschland beitragen.Gefördert werden können die Vorbereitung, Herstellung, Verbreitung und Präsentation vonFilm-, Fernseh-, Video- und weiteren audiovisuellen Medienproduktionen, sofern sie wirt-schaftlich Erfolg versprechend sind. Gefördert werden auch innovative Produktionen neuerMedien und Filmmarketing-Konzepte. Die Förderung kann im Einzelnen folgende Bereiche umfassen: - Stoffentwicklung, - Projektentwicklung, - Produktion, - kombinierte Produktions- und Verleihförderung, - Verleih und Vertrieb, - Abspiel und Präsentation, - besondere Maßnahmen. Förderungsausschlüsse sind der Richtlinie zu entnehmen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:je nach o. g. Förderbereich: Produzenten, Autoren und Regisseure, Multimediaentwicklerund -hersteller, Betreiber von Verleih- und Vertriebsunternehmen, Film- und Kinoverbändesowie Zweck- und Kooperationsgemeinschaften von Spielstätten und Betreiber von Kinosund Abspielstätten in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Veranstalter von Präsentatio-nen (bevorzugt gefördert werden solche, die miteinander kooperieren), Veranstalter von Aus-und Weiterbildungsmaßnahmen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn aus der Fördermaßnahme ein kultureller und wirtschaftlicher Effekt in den Ländern

Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen zu erwarten; bei der Realisierung der Projektesollen mind. die bewilligten Mittel in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-gen film-, fernseh- und medienspezifisch ausgegeben werden,

- wenn bei der Präsentation auf angemessene Weise nach den Vorgaben der MitteldeutschenMedienförderung (MDM) auf die Förderung hingewiesen und auf positive Effekte bei derfilm- und medienberuflichen Aus- und Weiterbildung geachtet wird,

- wenn mit der Realisierung des Projektes nicht vor der Förderentscheidung begonnen wur-de (Ausnahmen sind gesondert zu beantragen und können in begründeten Ausnahmefällenzugelassen werden),

- wenn spätestens 14 Tage vor dem Einreichtermin ein Beratungsgespräch mit einem För-dermitarbeiter stattgefunden hat.

Die Details zu den einzelnen Förderbereichen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Förderrichtlinien Mitteldeutsche Medienförderung (MDM)

Denkmalpflege und KulturD-K08

166

Page 168: Das Förderbuch Thüringen 2011

Über die Förderanträge entscheidet der Geschäftsführer der MDM nach Beratung mit einemVergabeausschuss, in besonders begründeten Fällen der Aufsichtsrat. Die Vergabe von Fördermitteln kann nur im Rahmen der Mittel erfolgen, die der MDM zurVerfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Quelle: Informationen der Mitteldeutschen Medienförderung GmbH (MDM)

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in der Regel in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen so-wie von Zuschüssen. Auf Ausnahmen wird gesondert hingewiesen.Kumulierung: Fördermittel der MDM und Mittel aus anderen Förderungen, dazu gehörenauch die kulturellen Filmförderungen der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringensowie der Stiftung Kuratorium Junger Deutscher Film, können einander ergänzen, insoferndie staatliche Beihilfeintensität 50% der Gesamtherstellungskosten nicht überschreitet.Soweit nach europäischem Recht höhere Grenzen für die Kumulierung von staatlichen För-dermitteln zulässig sind, gelten diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien.Die max. Höchstbeträge der Darlehen für die einzelnen Bereiche sind den Richtlinien zu ent-nehmen.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge können laufend eingereicht werden bei:

Mitteldeutsche Medienförderung GmbHFilm, Fernsehen, MultimediaHainstraße 17–1904109 LeipzigTel.: 0341 - 269870Fax: 0341 - 2698765E-Mail: [email protected]: http://www.mdm-online.de

Einzelheiten über die einzureichenden Unterlagen, ihre Anzahl sowie Einreichungstermineergeben sich aus den Richtlinien, Antragsformularen und Merkblättern. Der jeweils verbind-liche aktuelle Stand ist auf der MDM-Website im Internet einsehbar.

Förderrichtlinien Mitteldeutsche Medienförderung (MDM)

Denkmalpflege und Kultur D-K08

167

Page 169: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Das Programm dient der Nachwuchsförderung, der Verbreitung deutscher Musik im Auslandsowie der Integrationsförderung von Personen mit Migrationshintergrund und leistet im Rah-men der Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung einen Beitrag zurStandortförderung, Förderung der Musikkultur und Musikwirtschaft in Deutschland, insbe-sondere im Bereich der Rock-, Pop- und Jazzmusik.

Gefördert werden- Audio- und audiovisuelle Aufnahmen,- Herstellung von Ton- und Bildtonträgern,- Digitalisierung,- Promotion- und Marketingmaßnahmen,- Konzertauftritte von Künstlern im Rahmen von Konzert- und sonstigen Veranstaltungs-

tourneen,- die Teilnahme an internationalen Musikwettbewerben oder Musikmessen/Showcases.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:Antragsteller mit Wohn- oder Firmensitz in Deutschland, wobei einer der Antragsteller aucheinen Wohn-/Firmensitz im europäischen Wirtschaftsraum haben kann.Programm 1: KünstlerförderungEinzel- und Künstlerensembles zusammen mit einem oder mehreren professionellen Unter-nehmen wie Booking Agentur, Label, Musikverlag, Veranstalter oder auch StudiobetreiberProgramm 2: InfrastrukturförderungPersonen, Unternehmen und Institutionen der Musikwirtschaft.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Projekte in Deutschland realisiert werden oder einen klar erkennbaren Bezug

zum Musikleben in Deutschland aufweisen,- wenn es sich bei den Darbietungen bzw. Aufnahmen der Antrag stellenden Künstler in

erster Linie um neugeschaffene Original-Musikwerke handelt,- wenn Nachwuchskünstler bisher nicht mehr als 2 Alben veröffentlicht haben, von denen

bisher keines Goldstatus erreicht haben sollte,- wenn das Unternehmen möglichst über eine Berufserfahrung von mind. 3 Jahren verfügt

und, soweit es sich um ein kaufmännisches Unternehmen handelt, entsprechend amtlichregistriert ist (Gewerbe- bzw. Handelsregisteranmeldung),

- wenn mit dem Projekt zum Zeitpunkt der Aufsichtsratsentscheidung noch nicht begonnenwurde.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte, an denen mittelbar oder unmittelbar Unter-nehmen der öffentlichen Hand und/oder Rundfunk- und Fernsehunternehmen beteiligt sind.

Initiative Musik - Künstlerförderung

Denkmalpflege und KulturD-K09

168

Page 170: Das Förderbuch Thüringen 2011

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe der Fördergrundsätze der InitiativeMusik gGmbH und der Verwaltungsvorschriften nach § 44 der Bundeshaushaltsordnung(BHO).Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde ent-scheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Hinweis: Die Initiative Musik gGmbH ist eine Fördereinrichtung der Bundesregierung fürdie Musikwirtschaft in Deutschland. Sie wird getragen von der Gesellschaft zur Verwertungvon Leistungsschutzrechten (GVL) und dem Musikrat sowie finanziell unterstützt von derGVL und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs-rechte (GEMA) sowie der GEMA Stiftung.

Quelle: Informationsmaterial der Initiative Musik gGmbH

Wie viel wird gefördert?

Die Projektförderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe beträgt bis zu 40% derjeweiligen Gesamtkosten, max. 30.000 EUR pro Projekt und Jahr. Der nachgewiesene Eige-nanteil muss mind. 60% betragen. Die beantragte Fördersumme muss mind. 10.000 EURbetragen. Pro Antragsteller können max. 60.000 EUR pro Jahr gewährt werden.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme unter Verwendung der Antragsformu-lare ausschl. online einzureichen bei der:

Initiative Musik gGmbHLinienstraße 13010115 BerlinTel.: 030 - 531475450Fax: 030 - 531475459E-Mail: [email protected]: http://www.initiative-musik.de

Weitere Informationen und Antragsformulare können im Internet abgerufen werden.

Initiative Musik - Künstlerförderung

Denkmalpflege und Kultur D-K09

169

Page 171: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden kulturelle Projekte und Institutionen, die- zur Erhaltung und Entwicklung der kulturellen Infrastruktur der Stadt Erfurt beitragen

und/oder- auf Innovation ausgerichtet sind und/oder- an lokale kulturelle Traditionen anknüpfen, sie erhalten und weiterentwickeln und/oder- sich um Vernetzung und Kooperation kultureller Initiativen bemühen und/oder- durch alltagsnahe Angebote allen Bevölkerungsschichten den Zugang zur Kultur ermögli-

chen und dazu beitragen, eigene Kreativität zu entwickeln und/oder- mit den Mitteln der Kultur den Austausch über unterschiedliche Lebensformen ermögli-

chen und zum toleranten Miteinander beitragen.Nicht gefördert werden Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen, Fertigung undBeschaffung von Einheitskleidung,Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen,Medien und Tonträger, Repräsentationsausgaben für Speisen und Getränke, alle kassenun-wirksamen Kosten, Blumen und Gastgeschenke.

Die Zuwendungen können als Projektförderung bzw. institutionelle Förderung erfolgen.

Wer wird gefördert?

Projektförderung: Natürliche Personen, juristische Personen oder Gruppen, Initiativen, Schu-len, Ausbildungsstätten und sonstige Zusammenschlüsse.Institutionelle Förderung: ausschl. juristische Personen (eingetragene, gemeinnützig tätigeVereine). Nähere Bestimmungen zu den Förderempfängern siehe Richtlinie. Eine Weiterleitung derFörderung an Dritte ist nicht zulässig.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn an den Maßnahmen erhebliches öffentliches Interesse besteht und der Zweck nicht

auf andere Weise erreicht werden kann,- wenn der Förderempfänger eine kontinuierliche kulturelle Arbeit, Innovation und Kreati-

vität nachweist,- wenn der Förderempfänger die Gewähr für eine ordnungsgemäße Planung, Durchführung,

Kontrolle und Abrechnung des Vorhabens bietet.Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Förderungen werdenim Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgereicht.

Quelle: Amtsblatt der Stadt Erfurt vom 24.04.2009

Richtlinie der Landeshauptstadt Erfurt zur kommunalen Kulturförderung

Denkmalpflege und KulturD-K10

170

Page 172: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung: kann als Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung (jeweils auf einenHöchstbetrag begrenzt) oder Festbedarfsfinanzierung erfolgen. Ein angemessener Eigenanteilvon mind. 20% der Gesamtkosten des Projektes ist zu erbringen. Die Projektzeiträume müs-sen grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahres liegen.Institutionelle Förderung: Fehlbedarfsfinanzierung oder Festbedarfsfinanzierung (zur Deck-ung notwendiger Aushaben von Trägern, die ein ganzjähriges oder regelmäßig wiederkehren-des Kulturangebot von kommunaler Bedeutung sichern).

Wo und wie wird beantragt?

Schriftlich auf Vordruck (für Projektförderung Anlage 1 und für institutionelle FörderungAnlage 2 der Richtlinie) bei der:

Stadtverwaltung ErfurtKulturdirektionBenediktsplatz 199084 ErfurtTel.: 0361 - 6551601Fax: 0361 - 6551609

Fristen: Anträge auf Projektförderung sind bis spätestens 30. November für Projekte des Fol-gejahres und Anträge auf institutionelle Förderung bis spätestens 30. April des Jahres vordem Kalenderjahr der beantragten Förderung einzureichen.

Richtlinie der Landeshauptstadt Erfurt zur kommunalen Kulturförderung

Denkmalpflege und Kultur D-K10

171

Page 173: Das Förderbuch Thüringen 2011

Notizen

172

Page 174: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Ingenieurmäßige Vor-Ort-Beratung in Wohngebäuden, die sich umfassend auf den baulichenWärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung unter Einschluss der Warmwasser-bereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien bezieht. Zusätzliche Boni sind möglich,wenn die Beratung durch Empfehlungen zur Stromeinsparung, thermografische Untersu-chungen oder Luftdichtigkeitsprüfungen (sog. Blower-Door-Tests) ergänzt wird. Die Bera-tung muss sich auf das gesamte Gebäude beziehen und erfolgt durch Übergabe und Erläute-rung eines schriftlichen Beratungsberichts.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:- Ingenieure und Architekten, die durch ihre berufliche Tätigkeit die für eine Energiebera-

tung notwendigen speziellen Fachkenntnisse erworben haben,- Ingenieure und Architekten, die durch zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen nach Anlage 3

der Richtlinie die für eine Energieberatung notwendigen speziellen Fachkenntnisse erwor-ben haben,

- Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur geprüften „Gebäudeenergie-berater/in“ (HWK),

- Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Eingangsvorausset-zungen in Anlage 3 der Richtlinie festgelegt sind.

Die Berater müssen die erforderlichen Fähigkeiten besitzen und über die notwendige Zuver-lässigkeit verfügen.Nicht antragsberechtigt sind Berater, die mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteressean Investitionsentscheidungen des Beratenen haben können (weitere Ausschlüsse sieheRichtlinie).Als Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen:- natürliche Personen,- rechtlich selbständige kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein-

schl. der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs,- juristische Personen und sonstige Einrichtungen, sofern diese gemeinnützige, mildtätige

oder kirchliche Zwecke verfolgen sowie- Mieter oder Pächter eines Gebäudes, wenn die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers vor-

liegt.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich die Gebäude im Bundesgebiet befinden, der Bauantrag bis zum 31. Dezember

1994 gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet worden ist und die Gebäudehülle nicht aufGrund späterer Baugenehmigungen durch Anbau oder Aufstockung zu mehr als 50% ver-ändert wurde und mehr als die Hälfte der Gebäudefläche ständig zu Wohnzwecken genutztwird,

- wenn die Vor-Ort-Beratungsberichte den Mindestanforderungen der Anlage 1 sowie beider Beantragung von Boni zusätzlich der Anlage 2 der Richtlinie entsprechen,

Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort

- Vor-Ort-Beratung -

Energieberatung und Energiekonzepte E-B06

173

Page 175: Das Förderbuch Thüringen 2011

- wenn dem Beratungsempfänger die Mindestanforderungen nach Anlage 1 und 2 der Richt-linie spätestens mit Übergabe des Beratungsberichtes bekannt gemacht werden,

- wenn die Beratung unabhängig von Anbietern und deren Produkten erfolgt.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbe-halt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 144 vom 25.09.2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschussesgewährt (Projektförderung).Höhe des Zuschusses: für Ein- und Zweifamilienhäuser 300 EUR, für Wohnhäuser mit mind.3 Wohneinheiten 360 EUR,Boni:- Zuschuss für thermografische Untersuchungsergebnisse in einem Beratungsbericht 25

EUR pro Thermogramm (höchstens 100 EUR),- für Luftdichtigkeitsprüfungen (sog. Blower-Door-Tests) 100 EUR,- für ergänzende Hinweise zur Stromeinsparung 50 EUR.Der Zuschuss einschl. Bonus darf 50% der Beratungskosten nicht überschreiten. Die Um-satzsteuer trägt der Beratungsempfänger in voller Höhe.

Wo und wie wird beantragt?

Die Antragstellung erfolgt ausschl. mittels eines elektronischen Verfahrens. Der Beraterreicht den Antrag vor Beginn der Maßnahme ein beim:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Frankfurter Straße 29-3565760 EschbornTel.: 06196 - 908400Fax: 06196 - 908800E-Mail: [email protected]: http://www.bafa.de

Informationen zum Programm, der Online-Antrag für die Vor-Ort-Beratung, Vertragsmuster,Formulare zur Registrierung für Berater sowie eine Liste der antragsberechtigten Energiebe-rater stehen im Internet zur Verfügung.

Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort

- Vor-Ort-Beratung -

Energieberatung und EnergiekonzepteE-B06

174

Page 176: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Der „Sonderfonds Energieeffizienz in KMU“ als gemeinsame Initiative des BMWi und derKfW dient der Überwindung bestehender Informationsdefizite über betriebliche Energieeins-parmöglichkeiten und soll einen Anreiz zur Umsetzung von Investitionen zur Verbesserungder Energieeffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) geben.

Energieeffizienzberatungen (Beihilfen unter der De-minimis-Verordnung): Gewährung von Zuschüssen für qualifizierte und unabhängige Energieeffizienzberatungen inUnternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Freiberufler, um Schwachstellen bei dereffizienten Energieverwendung aufzuzeigen und Vorschläge bzw. konkrete Maßnahmeplänefür Energie und Kosten sparende Verbesserungen zu entwickeln.

Förderung von:Initialberatung: Untersuchung energetischer Schwachstellen im Unternehmen auf Basis vor-handener energietechnischer Daten und BetriebsbesichtigungsowieDetailberatung: vertiefende Energieanalyse zur Erarbeitung eines konkreten Maßnahmepla-nes mit dem Ziel, die Bereiche mit den größten Effizienzpotenzialen zuerst zu analysieren.

Zu beachten ist, dass eine Initialberatung nicht mehr nach Inanspruchnahme der Detailbera-tung beantragt werden kann. Eine Detailberatung kann jedoch auch ohne vorherige Inan-spruchnahme der Initialberatung beantragt werden, sofern die Pflichtangaben zur energeti-schen Ausgangssituation im Unternehmen auf dem Antrag ausgefüllt worden sind.Nicht geförderte Beratungsleistungen sind dem Merkblatt der KfW zu entnehmen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:- rechtlich selbständige in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

(produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe),- Freiberuflich Tätige.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich die Antrag stellenden Unternehmen mehrheitlich in Privatbesitz befinden und

die KMU-Kriterien der Europäischen Union erfüllen,- wenn die Unternehmen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland haben,- wenn die Berater in der KfW-Beraterbörse (im Internet unter http://www.kfw-beraterboer-

se.de) gelistet und als Energieeffizienzberater zugelassen sind.Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlos-sen.

„Sonderfonds Energieeffizienz in KMU“ - Energieeffizienzberatungen

Energieberatung und Energiekonzepte E-B07

175

Page 177: Das Förderbuch Thüringen 2011

Hinweis: Bestandteil des „Sonderfonds Energieeffizienz in KMU“ ist neben der KomponenteEnergieeffizienzberatungen die Komponente Investitionskredite für Energieeinsparmaßnah-men. Diese Investitionen werden mit Krediten zu einem vergünstigten Zinssatz im ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm (U-D02) mitfinanziert. Beide Komponenten könnenunabhängig voneinander beantragt werden. Es wird empfohlen, vor Durchführung einerEnergiesparinvestition eine Energieeffizienzberatung in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Beraterhonorar.Initialberatung: Unternehmen erhalten für die ein- bis zweitägige Initialberatung einenZuschuss in Höhe von 80% des max. förderfähigen Tageshonorars (Höchstzuschuss 1.280EUR, 640 EUR pro Beratungstag).Detailberatung: Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 60% des max. förder-fähigen Tageshonorars (max. 480 EUR pro Tag), bei einer max. Bemessungsgrundlage von8.000 EUR.Das max. förderfähige Tageshonorar bei Initial- und Detailberatung beträgt 800 EUR.Initial- und Detailberatung können unabhängig voneinander beantragt werden, wobei dieInitialberatung nur einmal, eine Detailberatung bis zum Ausschöpfen der max. Bemessungs-grundlage von 8.000 EUR mehrmals beantragt werden kann. Der Beratungszeitraum derInitialberatung beträgt max. 3 Monate, der der Detailberatung max. 8 Monate jeweils abErteilung der Zusage durch die Zusagestelle.

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei einem von der KfW akkredi-tierten Regionalpartner (u. a. Wirtschaftskammern) vor Ort.

Informationen erteilt die:KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw.de

Unabhängige Berater im Internet unter: http://www.kfw-beraterboerse.deRegionalpartner im Internet unter: http://www.energieeffizienz-beratung.de

„Sonderfonds Energieeffizienz in KMU“ - Energieeffizienzberatungen

Energieberatung und EnergiekonzepteE-B07

176

Page 178: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden die messtechnisch gestützte, qualifizierte und unabhängige Unternehmens-beratung zur Energieeffizienz in KMU und die unabhängige technische Beratung zur Vorbe-reitung und zum Abschluss von Energiespar-Contractingverträgen, mit dem Beratungszielwirtschaftliche Energieeinsparpotenziale einschließlich Finanzierung, Planung, Errichtungund Betreuung der Maßnahmen zur rationellen Energienutzung durch einen Contractor zuerschließen.Nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaftund Handwerksbetriebe sowie wirtschaftsnahe Freie Berufe, die gemäß Klassifikation derWirtschaftszweige 2008 dem verarbeitenden Gewerbe und den produktionsnahen Dienstlei-stungen gemäß Investitionszulagengesetz §3 außer f) und g) zu zuordnen sind, sowie KMUaus dem Bereich wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann: - wenn das Vorhaben in Thüringen durchgeführt wird,- wenn sie von unabhängigen Berater mit technischem bzw. naturwissenschaftlichem Hoch-

schulabschluss und geeignetem Sachkundenachweis durchgeführt wird,- wenn mit der Beratungsmaßnahme zum Zeitpunkt des Antragseingans noch nicht begon-

nen wurde.Maßnahmebeginn ist der Abschluss des Beratervertrages.Zur Finanzierung der Beantragten Beratungsmaßnahme dürfen keine weiteren, als im Rah-men dieser Richtlinie beantragten öffentlichen Mittel eingesetzt werden (Kumulierungsver-bot).

Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Hinweis: Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) die Definiti-onsmerkmale für KMU gemäß der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition derkleinen und mittleren Unternehmen vom 06.05.2003 (2003/361/EG) erfüllen; ein Unterneh-men gilt als KMU, wenn es weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatzvon höchstens 50 Mio Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio Euro unterBerücksichtigung der Besitz- und Beteiligungsverhältnisse erzielt.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2011

Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in KMU

Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung E-E07

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Page 179: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als projektbezogener und nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einerAnteilfinanzierung zu den Ausgaben der Beratung gewährt.Unternehmen erhalten für messtechnisch gestützte Beratung einen Zuschuss in Höhe von biszu 70 % des förderfähigen Tageshonorars (Maximalzuschuss 560 Euro pro Tag), bei einermaximalen Fördersumme von 6.000 Euro für Beratungsleistungen sowie bis zu 70 % derAusgaben für Messtechnik (Maximalzuschuss 200 Euro pro Tag für Gerätenutzung), bei ei-ner maximalen Fördersumme von 2.000 Euro.Für Contractingberatung wird ein Zuschuss in Höhe bis zu 70 % des Förderfähigen Tagesho-norars (Maximalzuschuss 560 Euro pro Tag), bei einer maximalen Fördersumme von 1.600Euro gewährt.Die Zuwendungen sind „De-minimis“ Beihilfen.

Wo und wie wird beantragt?

Die Antragstellung und der Verwendungsnachweis muss mittels der unter http://www.auf-baubank.de bereitgestellten Formulare erfolgen.

Informationen erteilt:Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Internet: http://www.aufbaubank.de

bzw. die Kundencenter in Nordhausen, Gera, Eisenach und Suhl (siehe „Adressenverzeich-nis“)

Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen in KMU

Erneuerbare Energien und umweltgerechte EnergienutzungE-E07

178

Page 180: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Auf der Grundlage des „Integrierten Energie- und Klimaschutzprogramms der Bundesregie-rung“ (IEKP) werden Maßnahmen in der gewerblichen Kältetechnik gefördert, insbesondere:- die Erstellung einer energetisch-kältetechnischen Bestandsaufnahme einer bestehenden

Kälteanlage (StatusCheck-Förderung),- Maßnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Kälteanlagen und Maßnahmen an

neu zu errichtenden Anlagen, für die Energieverbrauchsminderungen durch Einsatz effizi-enter Technik nachgewiesen werden (Basisförderungen) sowie

- Maßnahmen zur Nutzung der Abwärme aus Produktionsprozessen und Kälteanlagen(Bonusförderung).

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn für den StatusCheck der Jahresenergieverbrauch der Kälteanlage mind. 50% des

Gesamtenergieverbrauchs beträgt, die jährlichen Kosten je Kälteanlage für elektrischeEnergie und Leistung mind. 15.000 EUR und/oder deren Energieverbrauch mind. 150.000kWh betragen,

- wenn für die Basisförderung zur energetischen Sanierung bestehender Kälteanlagen derJahres-Elektroenergieverbrauch mind. 150.000 kWh beträgt und der StatusCheck ein Ener-gieverbrauchs-Minderungspotenzial durch Einsatz effizienter Komponenten und Systemevon mind. 35% ergibt bzw. in Neuanlagen CO2, NH3 oder nichthalogenierte Kohlenwas-serstoffe als Kältemittel sowie Anlagenkomponenten mit hoher Effizienz eingesetzt wer-den und der ermittelte Jahres-Elektroenergieverbrauch einer Anlage mind. 100.000 kWhbzw. die Kosten für elektrische Energie und Leistung der Anlagen mind. 10.000 EUR proJahr betragen.

Die Anlage muss über einen separaten, fernauslesbaren Elektroenergiezähler verfügen, voneinem Fachbetrieb gewartet werden sowie Vorkehrungen zur Verringerung der Kältemittele-missionen vorsehen. Es dürfen keine klimaschädlichen Dämm-Materialien verwendet wer-den. Die Einzelheiten sind der Richtlinie zu entnehmen.

Hinweis: Beträgt der Jahresenergieverbrauch der Kälteanlage weniger als 50% des Gesamt-energieverbrauchs, kann die Energieeffizienz-Beratung aus dem Sonderfonds Energieeffizi-enz in KMU der KfW (E-B07) beantragt werden.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 194 vom 19.12.2008

Klimaschutzinitiative - Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen

Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung E-E08

179

Page 181: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses beträgt:- für den Status-Check 75% der in Rechnung gestellten Kosten, max. jedoch 1.000 EUR,

bei Anlagen mit besonderem Berechnungsaufwand 1.300 EUR,- für die Basisförderung von bestehenden Kälteanlagen 15% der Nettoinvestitionskosten

oder 25% der Nettoinvestitionskosten, wenn CO2, NH3 oder nichthalogenierte Kältemittelverwendet werden und mittels TEWI-Berechnung ein Nachweis über die Gesamteffizienzerbracht wird, für Neuanlagen 25% der Nettoinvestitionskosten,

- für die Bonusförderung 25% der Nettoinvestitionskosten und 35% der Nettoinvestitions-kosten bei Verwendung von CO2, NH3 oder nichthalogenierter Kohlenwasserstoffe alsKältemittel.

Die Förderung wird als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Die Förderungen sind untereinanderund mit anderen Förderungen kumulierbar, max. bis zu den beihilferechtlichen Förderhöchst-grenzen.

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung vor Beginn der zu fördernden Maßnahme unter Verwendung der Antragsfor-mulare beim:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Frankfurter Straße 29–3565760 EschbornTel.: 06196 - 908249Fax: 06196 - 908800E-Mail: [email protected]: http://www.bafa.de undhttp://www.kaelte-effizient.de

Das BAFA bietet ein elektronisches Verfahren an. Die vorgeschriebenen Antragsvordruckekönnen im Internet abgerufen oder beim BAFA angefordert werden. Über die Bonusförde-rung wird auf formlosen, jedoch detaillierten Antrag hin entschieden.

Klimaschutzinitiative - Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen

Erneuerbare Energien und umweltgerechte EnergienutzungE-E08

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Page 182: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden investive Maßnahmen in Unternehmen der Landwirtschaft und des Garten-baus in Deutschland im Bereich der Erzeugung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Pro-dukte sowie zur Verarbeitung und Vermarktung gartenbaulicher Produkte. Ziel der Förderungist eine möglichst klimaschonende Energieverwendung unter Nutzung der effizientestenTechnik. Förderungsfähig sind Ausgaben für:1. Modernisierung bestehender landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Produktionsanlagen,2. Neubau von Niedrigenergiebetriebsanlagen.

Einzelheiten sind der Richtlinie zu entnehmen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, unbeschadetder gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind.

Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. über deren Vermögen einInsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sowie Unternehmen, bei denen dieKapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmensbeträgt.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Zuwendungsempfänger eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland

hat und das Vorhaben im Bundesgebiet ausgeführt wird,- wenn es sich um Investitionsmaßnahmen handelt, die der Erzeugung landwirtschaftlicher

oder gartenbaulicher Produkte dienen und die zu einer signifikanten Energieeinsparunggegenüber dem heutigen Stand der Technik (Referenz) oder dem Istzustand führen,

- wenn die Höhe der durch die Investitionsmaßnahmen erreichbaren Energieeinsparungdurch ein Fachgutachten einer landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Fachbehördebestätigt wird.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde ent-scheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der veran-schlagten Mittel.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2012

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 38 vom 09.03.2011

Bundesprogramm Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau

Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung E-E09

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Page 183: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssenanteilig zum förderungsfähigen Investitionsvolumen gewährt (Anteilfinanzierung). Höhe desförderungsfähigen Investitionsvolumens: mind. 10.000 EUR und max. 2 Mio. EUR. DerZuschuss darf den Betrag von 400.000 EUR nicht überschreiten. Seine Höhe beträgt beiInvestitionen für:1. Modernisierung bestehender landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Produktionsanlagen:

- 20%, wenn die Investition zu einer Energieeinsparung von mind. 30% gegenüber demIst-Zustand führt bzw. bei Gewächshäusern der Referenz führt

- 30%, wenn die Investition zu einer Energieeinsparung von mindestens 50% gegenüberdem Ist-Zustand bzw. bei Gewächshäusern Referenz führt.

2. Neubau von Niedrigenergiebetriebsanlagen:- 20%, wenn der Energieverbrauch des Neubaus mind. 35% unterhalb der Referenz/Stan-

dard liegt, - 30%, wenn der Energieverbrauch des Neubaus mindestens 50% unterhalb der Refe-

renz/Standard liegt.In beiden Fällen muss Wärme aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK-Wärme imUmfang von im Durchschnitt mindestens 80% des Heizenergieverbrauchs der neuen Betrieb-sanlage eingesetzt werden.Kumulierbarkeit: Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich,außer mit dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), AFP für Thüringen siehe L-S01. Durch die Kumulierung darf die max. Beihilfeintensität von 40% des förderungsfähigenInvestitionsvolumens nicht überschritten werden.

Wo und wie wird beantragt?

Formgebunden mit den im Antrag genannten Unterlagen bei der:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)Deichmanns Aue 2953179 BonnTel.: 0228 - 68450Fax: 0228 - 68453444Internet: http://www.ble.de

Bundesprogramm Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau

Erneuerbare Energien und umweltgerechte EnergienutzungE-E09

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Page 184: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Durch Investitionsanreize soll der Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien imWärmemarkt gestärkt werden, um zur Senkung der Kosten und zur Verbesserung der Wirt-schaftlichkeit auf diesem Gebiet beizutragen. Mit der Innovationsförderung für neuartigeoder besonders innovative Technologien werden besondere Anreize für die Marktentwick-lung gesetzt. Förderfähig sind über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(BAFA) die Errichtung und Erweiterung von:a) Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche,b)Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamili-

enhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina,c) automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische

Nutzung bis einschl. 100 kW Nennwärmeleistung,d)besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln bis einschließlich 100 kW Nennwär-

meleistung,e) effizienten Wärmepumpen,f) besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren

Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien:- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche,- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur

Verfeuerung fester Biomasse bis einschl. 100 kW Nennwärmeleistung.Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen (bei der Innovationsförderung sindAusnahmen möglich) sowie gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebrauchterworbenen Anlagenteilen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:- Privatpersonen, freiberuflich Tätige, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und

kommunale Zweckverbände,- Unternehmen, an denen zu mehr als 25% Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig

die KMU-Schwellenwerte für Umsatz ud Beschäftigte unterschreiten,- gemeinnützige Organisationen,- kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nummer

800/2008

Nicht antragsberechtigt sind:- der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,- Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten.

Großunternehmen sind nur bei besonderer Förderwürdigkeit und unter bestimmten Bedin-gungen antragsberechtigt.

Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm)

Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung E-E10

183

Page 185: Das Förderbuch Thüringen 2011

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes ist,

auf dem die Anlage errichtet werden soll, sowie für von diesen beauftragten Energie-dienstleistungsunternehmen (Contractoren).

- wenn bei Kommunen und gemeinnützigen Antragstellern eine öffentlichkeitswirksameVorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung erfolgte,

- wenn mit dem Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde (Ausnahme beider Basisförderung, hier ist der Antrag nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anla-ge zu stellen),

- wenn die in den Richtlinien genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte einge-halten werden,

- wenn sich die Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden undmind. 7 Jahre zweckentsprechend betrieben werden.

Die allgemeinen Vorschriften für die Schwerpunkte a) bis f) sind der Richtlinie zu entneh-men. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Hinweis:Als Bestandteil des Marktanreizprogramms gewährt die KfW Mittelstandsbank imRahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Programmteil „Premium“, siehe U-D05) Tilgungszuschüsse für Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Quelle: Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-cherheit (BMU) vom 11. März 2011

Wie viel wird gefördert?

Investitionszuschüsse des BAFA (besondere Vorschriften für die Förderung):

Projektförderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse, ggf. mit Bonusförde-rungBasisförderung:1. Errichtung von Solarkollektoranlagen bis 40 qm Bruttokollektorfläche:

a) Die Förderung beträgt bis einschließlich 40 qm Bruttokollektorfläche bis zum 30.Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs) 120 EUR, nach diesem Datum 90 EUR jeangefangenem qm Bruttokollektorfläche, Solarkollektroranlagen zur ausschließlichenWarmwasserbereitung können keine Fördrung erhalten

b)Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen um bis zu 40 qmSolar oder die über 40 qm hinaus errichtete Bruttokollektorfläche: beträgt die Förderung45 EUR je zusätzlich installiertem, angefangenem qm Bruttokollektorfläche.

Bonus 600 EUR bei Austausch eines Heizkessels ohne Brennwerttechnik durch einen Öl-oder Gasbrennwertkessel (befristet bis 30.12.11), danach 500 EUR je Anlagenkominantion

2. Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse:Automatisch beschickte Anlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung (auch Kombina-tionskessel): 36 EUR je kW errichteter Nennwärmeleistung, für Pelletöfen mit Wassertasche

Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm)

Erneuerbare Energien und umweltgerechte EnergienutzungE-E10

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Page 186: Das Förderbuch Thüringen 2011

1.000 EUR, Pelletkessel 2.000 EUR, Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher miteinem Mindestspeichervolumen von 30l/kW: 2.500 EUR, Eine Förderung wird nicht für Pel-letöfen (Warmlufgeräte) gewährt.für Holzhackschnitzel pauschal 1.000 EUR je Anlage, für Scheitholzvergaserkessel von 5kW bis 100 kW Nennwärmeleistung: 1.000 EUR je Anlage.

3. Effiziente Wärmepumpen:Übergangsvorschrift: Wegen der Änderung der Zuständigkeit für die Förderung von Wärme-pumpen mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW, die ab Inkrafttretendieser Richtlinie bei der KfW liegt, wir eine Übergangsregelung eingeführt. Basisförderung: Die Förderung beträgt 2.400 EUR je Anlage. Zuzüglich zu diesem Betragwird für Anlagen mit einer errichteten installierten Nennwärmeleistung von mehr als 10 kWeine zusätzliche Förderung gewährt.

Bonussystem:Zusätzlich zur Basisförderung gewährt die BAFA für die Kombination verschiedener Maß-nahmen einen Kombinationsbonus. Die Höhe richtet sich nach der Art der Maßnahme.Weitere Details zu den Vorschriften für die Förderung sind der Richtlinie zu entnehmen.Kumulierung: Die Förderung nach diesen Richtlinien ist nicht mit einer Förderung aus denKfW-Programmen „Energieeffizient Sanieren“ (Kredit/Zuschuss/Kommunen) und „SozialInvestieren - Energetische Gebäudesanierung“ kumulierbar.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge für Investitionszuschüsse auf formgebundenen Antragsformularen beim:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Frankfurter Straße 29-3565760 Eschborn Tel.: 06196 - 908625Internet: http://www.bafa.deE-Mail: [email protected]

Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm)

Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung E-E10

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Page 187: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Das Programm dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Investitionen zur Er-richtung, zur Herstellung und zum Ersterwerb von Wohngebäuden (KfW-Effizienzhäusern)einschl. Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Zur Herstellung gehört auch die Erweiterung nichtwohnwirtschaftlich genutzter Gebäude durch abgeschlossene Wohneinheiten sowie die Um-widmung bisher nicht wohnwirtschaftlich genutzter Gebäude bei anschließender Nutzung alsWohngebäude.Von der Förderung ausgeschlossen sind Ferien- und Wochenendhäuser.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Bauherren oder Erwerber von neuen Wohngebäuden zur Selbstnut-zung oder Vermietung, z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossen-schaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstal-ten des öffentlichen Rechts.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn es sich um ein KfW-Effizienzhaus 40,55 bzw. 70 (EnEV2009) handelt (Erläuterun-

gen siehe KfW-Anlage Ergänzende Informationen),- wenn der erforderliche energetische Standard durch einen Sachverständigen bestätigt wird,

der Sachverständige muss als Energieberater zugelassen oder eine nach § 21 der Energie-einsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person sein.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Darlehens. Die Höhe beträgt bis zu 100%der Bauwerkskosten (Baukosten ohne Grundstück), max. 50.000 EUR pro Wohneinheit.Kreditlaufzeit/Tilgungsfreijahre: bis zu 10/2, 20/3 oder 30/5 Jahre bei mind. einem 1 til-gungsfreien Anlaufjahr,Zinssatz: fest für die ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit. Die jeweils geltenden Nominal- undEffektivzinssätze sind der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme zu entneh-men, die unter der Fax-Nr. 069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw.de abgeru-fen werden kann.Auszahlung: 100%.Kumulierung: Eine Kombination mit Fördermitteln aus anderen Programmen ist zulässig,sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungennicht übersteigt.

Energieeffizient Bauen

Erneuerbare Energien und umweltgerechte EnergienutzungE-E11

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Page 188: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung mit Formular Nr. 6000000141 vor Beginn der Maßnahme bei einem beliebi-gen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die:

KfW Privatkundenbank / KfW KommunalbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter: 01801 - 335577E-Mail: [email protected]: http://www.kfw.de

Dem Antragsformulas ist die ausgefüllte und vom Antragsteller und vom Sachverständigenunterschriebene „Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Bauen (Formularnummer:6000001781) beizulegen.

Förderanträge können auch über die elektronische Formularsammlung der KfW ausgefülltwerden. Die ausgedruckten Formulare werden nach der Prüfung durch die Hausbank bei derKfW eingereicht.

Ausnahmen bei Baudenkmälern oder aufgrund öffentlich erhaltenswerter Bausubstanz:Mit Antragstellung bei der KfW ist der Antrag auf Ausnahme bei einem regionalen Partnerder Deutschen Energieagentur GmbH (dena) zur Prüfung einzureichen. Informationen imInternet unter http://www.zukunft-haus.info.

Informationen erteilen die KfW-Beratungszentren in Berlin, Bonn und Frankfurt/Main(Anschriften siehe „Adressenverzeichnis“).

Energieeffizient Bauen

Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung E-E11

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Page 189: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Investitionen in die Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien als Beitrag zumUmwelt- und Klimaschutz.Gefördert werden:- Energetische Verwertung nachwachsender Rohstoffe und anderer organischer Verbindun-

gen (z. B. Biogasanlagen, Biomasseheizkraftwerke, Anlagen zur Erzeugung biogenerKraftstoffe),

- Photovoltaik-, Wind- und Wasserkraftanlagen von Unternehmen der Agrar- undErnährungswirtschaft einschl. Landwirten, deren Strom in ein öffentliches Netz einge-speist wird.

Nicht gefördert werden die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen und der Erwerbvon Betriebsmitteln.

Darüber hinaus wird im Programm Energie vom Land - Leasing die Refinanzierung vonLeasingverträgen zum Erwerb von Investitionsgütern angeboten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der Energieproduktion (KMU) imSinne der Definition der EU-Kommission unabhängig von der gewählten Rechtsform.Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn die Investitionen der Errichtung bzw. Erweiterung einer neuen Betriebsstätte, derDiversifizierung der Produktion in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegendenÄnderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen.

Hinweis: Das Programm ist bis 30.06.2014 befristet.

Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt.Darlehenshöchstbetrag: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Kredite sollenje Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darü-ber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Der Darlehenshöchstbetrag je Kreditnehmerkann durch beihilferechtliche Vorschriften begrenzt sein.Laufzeiten: zwischen 4 und 30 Jahren sowie Zinsbindungsfristen von max. 10 Jahren mit biszu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren. Zinssatz: Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter http://www.rentenbank.deerhältlich. Die Darlehen werden zu 100% ausgezahlt. Die Hausbank ist berechtigt, bei Darle-hen bis zu 125.000 EUR eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1% einmalig bei Auszahlung

Kreditprogramm Energie vom Land - Förderung Erneuerbarer Energien

Erneuerbare Energien und umweltgerechte EnergienutzungE-E13

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Page 190: Das Förderbuch Thüringen 2011

einzubehalten.Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Förder-mitteln kombiniert werden, dabei sind die Beihilfeobergrenzen nach EU-Recht einzuhalten(das Formular „Kumulierungserklärung“ ist zu verwenden).Leasing: Finanzierung bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die für die Refi-nanzierung der Leasingobjekte benötigten Darlehen sollen je Leasingnehmer und Jahr 10Mio. EUR nicht übersteigen. Die aktuellen Zinskonditionen sind bei der Landwirtschaftli-chen Rentenbank zu erfragen.Kumulierung: Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen istnicht zulässig.

Wo und wie wird beantragt?

Der Kreditantrag für das Programm (LR Nr. 255) kann formlos über die vom Antragstellergewählte Hausbank gestellt werden zur Weiterleitung an die:

Landwirtschaftliche RentenbankHochstraße 260313 Frankfurt am MainTel.: 069 - 21070Fax: 069 - 2107459E-Mail: [email protected]: http://www.rentenbank.deService-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700

Für das Programm Energie vom Land - Leasing (LR Nr. 265) ist der Antrag bei der Leasing-gesellschaft oder der Hausbank zu stellen.

Kreditprogramm Energie vom Land - Förderung Erneuerbarer Energien

Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung E-E13

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Page 191: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Auf der Grundlage des „Integrierten Energie- und Klimaschutzprogramms der Bundesregie-rung“ (IEKP) werden Effizienzpotenziale und Emissionsminderungen in nicht kommerziel-len sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen gefördert, wie:1. die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten 2. die beratende Begleitung bei der Umsetzung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzep-

ten sowie die Durchführung einer ausgewählten Klimaschutzmaßnahme,3. die beratende Begleitung bei der Einführung von Energiesparmodellen an Schulen und

Kindertagesstätten, 4. die Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung mit geringer Wirt-

schaftlichkeitsschwelle und5. die Erstellung von „Masterplänen 100 % Klimaschutz sowie die beratende Begleitung bei

deren Umsetzung.Das Programm soll Multiplikatorenwirkung entfalten, dabei stehen die Bereiche Kommunen,Kirchen, Bildung und Kultur im Mittelpunkt.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:- Städte, Gemeinden und Landkreise sowie die von diesen gebildeten Verbände und sonsti-

gen Zusammenschlüsse (kommunale Antragsteller),- öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Schulen, Kindertagesstätten sowie

Kinder- und Jugendsportvereinen,- öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Hochschulen,- Kirchen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller über eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens

verfügt und in dem beantragten Themenfeld nicht gewinnorientiert tätig ist,- wenn das Klimaschutzkonzept oder Teilkonzept nicht älter als 3 Jahre ist und sich auf

größere Einheiten bezieht (Gemeindegrößen i. d. R. von mehr als 10.000 Einwohnern,mind. 10 Liegenschaften oder 10.000 Quadratmetern),

- wenn die Klimaschutzkonzepte oder Teilkonzepte Energie- und CO2-Bilanzen, Potenzial-abschätzungen sowie Maßnahmenkataloge und Zeitpläne zur Minderung von Treibhausga-sen umfassen, ein signifikantes Einsparpotenzial aufzeigen und unter Beteiligung der rele-vanten Akteure erstellt werden,

- wenn der Einsatz von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung kurzfristig zu einernachhaltigen Reduzierung von Klimagasen führt (gebrauchte Anlagen sowie Eigenbauan-lagen sind von der Förderung ausgeschlossen),

- wenn es sich bei einem Modellprojekt um eine klimaschützende Sanierung eines Nicht-wohngebäudes nach der EnEV 2009 handelt.

Die Antragsteller müssen sich verpflichten, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aktiv zuunterstützen.

Klimaschutzprojekte in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen

Erneuerbare Energien und umweltgerechte EnergienutzungE-E14

190

Page 192: Das Förderbuch Thüringen 2011

Hinweis: Die neue Einreichungsfrist für Anträge der Förderschwerpunkte „Erarbeitung undUmsetzung von Klimaschutzkonzepten“ und „Klimaschutztechnologien bei der Stromnut-zung“ ist vom 01.01.2012 bis 31.03.2012, bitte informieren Sie sich zeitnah zu einer Antrag-stellung über die dann aktuell gültigen Förderbedingungen.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 189 vom 14. Dezember 2010

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.Die Höhe der Förderung beträgt für:- Klimaschutzkonzepte bis zu 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben und von bis zu 50%

der zuwendungsfähigen Ausgaben für Teilkonzepte,- bei beratender Begleitung bis zu 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben und bei der

Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben,jedoch höchstens 100000 EUR,

- beratende Begleitung bei der Einführung von bis zu 65% der zuwendungsfähigen Ausga-ben,

- die Anwendung von Klimaschutztechnologien bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausga-ben für die Außen- und Straßenbeleuchtung sowie bis zu 25 % der zuwendungsfähigenAusgaben in den übrigen Fällen (Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben der Investitionenund der Installation durch qualifiziertes Fachpersonal),

- Masterplan 100% Klimaschutz bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Wo und wie wird beantragt?

Für die Umsetzung eines Modellprojektes ist vor der formellen Antragstellung eine Projekt-skizze beim Projektträger einzureichen.

Projektanträge sind zu richten an den:Projektträger Jülich (PTJ) Forschungszentrum Jülich GmbHGeschäftsbereich Umwelt, FB KlimaschutzZimmerstraße 26-27 10969 Jülich Tel.: 030 - 20199577Fax: 030 - 201993100E-Mail: [email protected] Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungenkönnen im Internet unter http://www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative-kommunen sowiehttp://www.kp.dlr.de/profi/easy/index.htm abgerufen oder unmittelbar beim Projektträgerangefordert werden.Zur Erstellung förmlicher Förderanträge wird die Nutzung des elektronischen Antragssy-stems „easy“ dringend empfohlen.

Klimaschutzprojekte in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen

Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung E-E14

191

Page 193: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zum Ausbau der Geothermie in Deutschland werden Investitionen in hydrothermale Tief-bohrungen mit Darlehen und einer Haftungsfreistellung für den Fall der Nicht-Fündigkeitgefördert. Ziel ist es, das bestehende Investitionshemmnis des Fündigkeitsrisikos zu verrin-gern.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen in Deutschland:- kleine und mittlere Unternehmen gem. der KMU-Definition der EU,- bei besonderer Förderwürdigkeit auch große Unternehmen und Unternehmen, die nicht die

KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen,- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände sowie gem-

einnützige Investoren (das Vorhaben muss unter Hinweis auf die Förderung öffentlich-keitswirksam vorgestellt werden).

Bei Contracting-Vorhaben wird auf die Antragsberechtigung des Energiedienstleisters abge-stellt. Investoren sind nur antragsberechtigt, wenn sie auch gleichzeitig die Betreiber derAnlagen sind. Trifft dies nicht zu, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn Investor undBetreiber für das Darlehen gesamtschuldnerisch haften.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Maßnahme vom Antragsteller zur Selbstnutzung über mind. 7 Jahre für die Wär-

meerzeugung, die kombinierte Wärme- und Stromerzeugung oder zur alleinigen Stromer-zeugung durchgeführt wird,

- wenn das Bohrprojekt mit mind. 2 Tiefbohrungen (Förder- und Injektionsbohrung) zueinem Primärkreislauf zusammen geschlossen wird (dies ist in in einem Wirtschaftsplandarzustellen),

- wenn die geologisch-technischen und wirtschaftlich-finanztechnischen Mindestanforde-rungen eingehalten werden.

Einzelbohrungen, tatsächlich eingetretene Mehraufwendungen gegenüber der Planung beiTiefbohrungen mit besonderen technischen Bohrrisiken bis zum Erreichen des Zielhorizontssowie Vorkosten, z. B. Planungskosten, werden nicht gefördert.Hersteller förderfähiger Anlagen, Bund, Bundesländer sowie deren Einrichtungen, Sanie-rungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Leitlinien sind von derFörderung ausgeschlossen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank

Fündigkeitsrisiko Geothermie

Erneuerbare Energien und umweltgerechte EnergienutzungE-E15

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Page 194: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen mit Haftungsfreistellung gewährt. Der Finan-zierungsanteil beträgt bis zu 80% der förderfähigen Bohrkosten inkl. der geplanten Investiti-onskosten für Stimulationsmaßnahmen, i. d. R. max. 16 Mio. EUR pro Bohrprojekt. Es wer-den 2 Finanzierungsmodelle angeboten:Finanzierungsmodell A: 100% haftungsfreigestelltes Darlehen für bis zu 80% der vorgenann-ten förderfähigen Investitionskosten. Die Haftungsfreistellung wird ausschl. bei nachgewie-sener und bestätigter Nicht-Fündigkeit des Bohrprojekts gewährt.Finanzierungsmodell B: zusätzlich zu dem 100% haftungsfreigestellten Darlehen wird einTeilschulderlass in Höhe der tatsächlichen Darlehensauszahlung für abgestimmte und durch-geführte Stimulationsmaßnahmen gewährt. Im Gegenzug werden ein erhöhter Risikoauf-schlag auf den Kreditzins und ein erhöhtes Disagio berechnet.Die Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Die Konditionen des Darlehens orientieren sich u. a. am Risiko des konkreten Bohrprojektesund den vereinbarten Kriterien für die Nicht-Fündigkeit. Es fallen zudem einmaligeGebühren bei Antragstellung und Abschluss des Darlehensvertrages an. Der Investor erhälteine sachkundige Überprüfung sowie Begleitung seines Tiefengeothermieprojektes vor undwährend der Bohrphase.Kumulierung: Eine Kombination mit anderen Förderungen ist möglich, sofern die EU-Bei-hilfebestimmungen eingehalten und max. bis zu 80% der förderfähigen Kosten aus Förder-mitteln finanziert werden.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge sind zu richten über das vom Antragsteller gewählte Kreditinstitut (als Programm-nummer ist die 228 anzugeben) an die:

KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de

bzw. die Beratungszentren der KfW:

Beratungszentrum BerlinBehrenstraße 3110117 BerlinTel.: 030 - 202645050Fax: 030 - 202645445

Fündigkeitsrisiko Geothermie

Erneuerbare Energien und umweltgerechte Energienutzung E-E15

193

Page 195: Das Förderbuch Thüringen 2011

Beratungszentrum BonnLudwig-Erhard-Platz 153179 BonnTel.: 0228 - 8318003Fax: 0228 - 8317149

Beratungszentrum FrankfurtBockenheimer Landstraße 10460323 Frankfurt/MainTel.: 069 - 74313030Fax: 069 - 74311706

Die ausgedruckten Formulare werden nach der Prüfung durch die Hausbank bei der KfWeingereicht.

Fündigkeitsrisiko Geothermie

Erneuerbare Energien und umweltgerechte EnergienutzungE-E15

194

Page 196: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Europaveranstaltungen und Europaprojekte von besonderer europapolitischer Bedeutung,dazu gehören u. a.:- die Information über den europäischen Integrationsprozess,- die Vermittlung von Kenntnissen über europäische Institutionen und über die Europapoli-

tik,- die Förderung und Verbreitung der Ideen und Ideale eines gemeinsamen Europas,- die Pflege lokaler und regionaler Partnerschaften, insbesondere mit Mittel- und Osteuropa,- die Unterstützung der interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Wer wird gefördert?

Vereine, Verbände, Schulen und Einrichtungen, staatlich anerkannte freie Träger sowie staat-lich anerkannte Religionsgemeinschaften.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist, wobei der Antragsteller sich mit

einem angemessenen Eigenanteil an der Finanzierung des Projektes zu beteiligen und dieGesamtfinanzierung im Kosten- und Finanzierungsplan darzulegen hat,

- wenn die Maßnahme bei Antragstellung und vor Erhalt des Zuwendungsbescheides nochnicht begonnen wurde.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 05/2010

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Rahmen der Anteilfinanzierung als nicht rück-zahlbarer Zuschuss gewährt. Als zuwendungsfähige Kosten werden Reisekosten, Honorarko-sten, projektbezogene Mieten, projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit sowie angemesseneVerwaltungskosten anerkannt. Im Bewilligungsbescheid wird der Höchstbetrag der Zuwen-dung festgelegt.

Thüringer Europaförderrichtlinie (ThürEFR)

Europäische Integration EU-I01

195

Page 197: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen spätestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme beider:

Thüringer StaatskanzleiReferat EUPF 90025399105 ErfurtTel.: 0361 - 3792334Fax: 0361 - 3792302Internet: http://www.thueringen.de/de/tsk

Antragsvordrucke können bei der Bewilligungsbehörde angefordert oder von der Homepageder Staatskanzlei herunter geladen werden.

Thüringer Europaförderrichtlinie (ThürEFR)

Europäische IntegrationEU-I01

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Page 198: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Maßnahmen und Projekte für die Integration und Partizipation von Zuwanderern. Vorrangi-ges Ziel ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die gleichberechtigte Teilhabe vonMenschen mit Migrationshintergrund am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen undkulturellen Leben, um sie in die Lage zu versetzen, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestal-ten.Maßnahmen:a) Maßnahmen und Projekte, die zu einer besseren Integration der in Thüringen lebenden Zu-

wanderer beitragen, auch aus Mitteln der EU oder des Bundes anteilig finanzierte Integra-tionsprojekte. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen und Projekte zur:- Verbesserung der sprachlichen und beruflichen Qualifikation,- Steigerung des Erfolgs der Integrationskurse nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes bzw. § 9

des Bundesvertriebenengesetzes,- Verknüpfung und Verbesserung des vorhandenen Beratungsangebotes für Zuwanderer

sowie Koordination der Berater,- Verbesserung der Eingliederung der Zuwanderer in die örtliche Gemeinschaft,- Förderung der gleichberechtigten Teilhabe der Zuwanderer am Gesundheitswesen,- Vernetzung und Beratung der mit Integrationsfragen befassten Institutionen und Organi-

sationen sowie einer landesweiten Koordination der bestehenden Integrationsaktivitäten.b)Förderung von Maßnahmen und Projekten ausländischer Staatsangehöriger ohne verfestig-

ten Aufenthalt in den Bereichen „gesundheitliche Versorgung“ sowie „Förderung der frei-willigen Ausreise“ (vorrangig anteilige Finanzierung aus Mitteln der EU und des Bundes).

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, z. B. eingetragene Vereine und Verbände,deren Zweck vorrangig nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet ist.

Zielgruppen:- vorrangig Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen sowie ausländische Staatsan-

gehörige mit dauerhaftem oder auf Dauer angelegtem Aufenthaltsrecht (Zuwanderer),- ausländische Staatsangehörige ohne verfestigten Aufenthalt nach Maßgabe der bundesge-

setzlichen Vorgaben.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn der Zuwendungsempfänger mit der zuwendungsfähigen Maßnahme noch nicht begon-nen hat, es sei denn, durch die Bewilligungsbehörde ist der vorzeitige Maßnahmebeginnschriftlich mit dem Hinweis, dass die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns kei-nen Rechtsanspruch auf Förderung begründet, genehmigt worden.

Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

Europäische Integration EU-I02

197

Page 199: Das Förderbuch Thüringen 2011

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehördeentscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens i. R. der im jeweiligen Haushaltsjahr ver-fügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 49/2007

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Projekt-förderung als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 70 v. H. gewährt (Ausnahmen für Maß-nahmen im besonderen Interesse des Landes siehe Richtlinie).Eine Komplementärfinanzierung im Rahmen von Förderprogrammen der EU und des Bun-des erfolgt von bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind dienotwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben. Höhere Vergütungen als nach demjeweils gültigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes sowie sonstige über-oder außertarifliche Vergütungen dürfen nicht gezahlt werden.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bis zum 31. Oktober des Vorjahres beim:

Thüringer Landesverwaltungsamt WeimarWeimarplatz 499423 WeimarTel.: 0361 - 37737060Internet: http://www.thueringen.de/de/tlvwa

Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

Europäische IntegrationEU-I02

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Page 200: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Investitionsvorhaben im Tourismusgewerbe, an denen der Freistaat Thüringen ein erhebli-ches tourismuspolitisches Interesse hat und die zur Schaffung bzw. Sicherung von wettbe-werbsfähigen Dauerarbeitsplätzen in Thüringen beitragen. Ziel ist die Erhöhung von Ein-kommen und Beschäftigung sowie die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur.Zuschüsse können gewährt werden:- für die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,- die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,- die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte und- die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebs-

stätte.

Zuschüsse an Unternehmen in Schwierigkeiten werden aus Mitteln der Gemeinschaftsaufga-be und des EFRE nicht gewährt.

Wer wird gefördert?

Investoren von Betriebsstätten des Tourismusgewerbes.

Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten:Bars, Diskotheken, Fitnesscenter, Gaststätten (außer im unmittelbaren Bereich überregionalerAusflugsziele), Kegelbahnen, Go-Kart-Bahnen, kulturelle Einrichtungen (z. B. Kinos, Thea-ter), Reit-, Golf- und Tennisanlagen (einschl. deren Nebeneinrichtungen), Saunaanlagen,Tierparks, zoologische Einrichtungen, Ausstellungen und Museen sowie mit den aufgezähl-ten Betriebsstätten vergleichbare sonstige Tourismusbetriebsstätten.Weitere Einschränkungen aufgrund von beihilferechtlichen Regelungen bleiben unberührt.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Freistaat Thüringen an der Verwirklichung des Investitionsvorhabens ein erhebli-

ches tourismuspolitisches Interesse hat,- wenn die zu fördernde Tourismusbetriebsstätte in Thüringen unterhalten wird,- wenn der Antrag vor Investitionsbeginn bei der Thüringer Aufbaubank gestellt wurde und

die TAB schriftlich vor Investitionsbeginn bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen vor-behaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach vorliegen,

- wenn unabhängig vom tourismuspolitischen Interesse bei Betriebsstätten des Beherber-gungsgewerbes der überwiegende Umsatz (mehr als 50%) mit eigenen Beherbergungsgä-sten erbracht wird,

- wenn sonstige Betriebsstätten des Tourismusgewerbes den Nachweis erbringen, dass derüberwiegende Umsatz aus den angebotenen Leistungen mit Gästen erzielt wird, derenWohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Region liegt, in der sich dieBetriebsstätte befindet (Nachweis gem. Ziff. 3.3 und 3.4 der Richtlinie),

- wenn die Höhe der Gesamtinvestition mind. 100.000 EUR beträgt,- wenn in bestehenden Betriebsstätten die Zahl der zu Investitionsbeginn vorhandenen Dau-

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I -

Förderung des Tourismusgewerbes

Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe F-G01

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Page 201: Das Förderbuch Thüringen 2011

erarbeitsplätze nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhöht wird (ein Ausbildungs-platz wird wie ein Dauerarbeitsplatz bewertet) bzw. die vorhandenen Arbeitsplätze gesi-chert werden,

- wenn der Eigenbeitrag des Zuwendungsempfängers zur Finanzierung des Vorhabens mind.25% beträgt und dieser Mindestbetrag keine öffentliche Förderung enthält,

- wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in pla-nungs- oder bauordnungsrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Hinsicht bestehen.

Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihrespflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. EinRechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 13/2011

Wie viel wird gefördert?

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung (Anteilfinanzierung in Formeines nicht rückzahlbaren Zuschusses). Investitionsvorhaben können mit sachkapitalbezoge-nen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gefördert werden. Förderfähige Kosten bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen:a) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden, von

Dritten erworbenen, im abnutzbaren Anlagevermögen aktivierungspflichtigen Wirtschafts-güter,

b)Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für geleaste, gemietete und gepachtete Wirt-schaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen.

Nicht förderfähig sind u. a.: der Erwerb von Grundstücken, Ersatzbeschaffung, Anschaffungvon PKW, LKW und sonstigen Transportfahrzeugen, Solaranlagen (außer Demonstrationsan-lagen), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Leasing, Miete oder Mietkauf von Wirtschaftsgütern,immaterielle Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, derenAnschaffung und Herstellung zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes amInvestitionsort nicht erforderlich ist, Gebühren aller Art, gezahlte Baukostenzuschüsse,Finanzierungen aller Art, Versicherungen, Eigenleistungen Umsatzsteuer und eingeräumteSkonti und Rabatte.Sachkapitalbezogene Zuschüsse: Die Höhe der förderfähigen Kosten beträgt max.500.000 EUR je neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz.

Max. Subventionswerte (insgesamt für ein Investitionsvorhaben max. zulässige öffentlicheFinanzierungshilfen):für kleine Unternehmen 50%, mittlere Unternehmen 40%, große Unternehmen 30%.Bei Errichtungsinvestitionen kann der max. Subventionswert durch Kumulierung mit weite-ren Fördermitteln (z. B. Investitionszulage) erreicht werden.

Max. Basisfördersätze für sonstige Investitionen (außer Errichtungsinvestitionen):kleine Unternehmen 20%, mittlere Unternehmen 20%, große Unternehmen 15%.Diese Basisfördersätze können bei Vorhaben mit besonders strukturpolitischem Interesse im

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I -

Förderung des Tourismusgewerbes

Förderung im Rahmen der GemeinschaftsaufgabeF-G01

200

Page 202: Das Förderbuch Thüringen 2011

Rahmen eines Zuschlagsystems um bis zu 15%-Punkte bis zur Höhe des max. zulässigenSubventionswertes ergänzt werden.

Wo und wie wird beantragt?

Die Antragstellung erfolgt auf amtlichem Formular bei der Thüringer Aufbaubank über dasOnline-Portal https://portal.aufbaubank.de. Abrufanträge für Fördergelder aus bereits bewil-ligten GRW-Anträgen können dort ebenfalls bearbeitet und verwaltet werden.

Informationen erteilt:Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Internet: http://www.aufbaubank.de

bzw. die Kundencenter in Nordhausen, Gera, Eisenach und Suhl (siehe „Adressenverzeich-nis“)

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I -

Förderung des Tourismusgewerbes

Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe F-G01

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Page 203: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden Infrastrukturinvestitionen, die in besonderer Weise geeignet sind, die touri-stische Entwicklung in Thüringen zu verbessern. Priorität haben identifikations- und image-bildende Projekte.

Nicht förderfähig sind der Erwerb von Grundstücken und Immobilien inkl. Nebenkosten,Eigenleistungen, Betriebs- und Instandhaltungsausgaben, Marketing- und Veranstaltungsaus-gaben, sonstige nicht investive Ausgaben (z. B. Gebühren), Ersatzbeschaffungen von beweg-lichen Wirtschaftsgütern.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse, im Ausnahme-fall auch Stiftungen und sonstige juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausge-richtet sind.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Einrichtungen öffentlich zugänglich sind, überwiegend touristisch genutzt werden

und unentgeltlich zur Verfügung stehen bzw. max. kostendeckende Entgelte erbringen,- wenn die Maßnahme in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt-

schaftsstruktur“ (GRW), Teil II, nicht gefördert wird (G-W02),- wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden

ist,- wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme

einschl. der Betriebskosten gesichert ist.

Die Kopplung dieses Programms mit den einschlägigen Arbeitsmarktförderprogrammen istmöglich, sofern die Summe aller öffentlichen Zuwendungen 90% der Gesamtausgaben nichtübersteigt.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2015.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2007

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rück-zahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Vorhaben mit förderfähi-gen Gesamtausgaben von weniger als 15.000 EUR bzw. mehr als 750.000 EUR werden nichtgefördert.

Verbesserung der touristischen Infrastruktur in Thüringen (Landesprogramm Tourismus)

Förderung außerhalb der GemeinschaftsaufgabeF-L01

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Page 204: Das Förderbuch Thüringen 2011

Förderfähige Investitionen können i. d. R. mit einer Zuwendung bis zu 70% der zuwen-dungsfähigen Ausgaben gefördert werden, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 80%.

Wo und wie wird beantragt?

Es ist eine Förderanfrage zu stellen bei der:

Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Internet: http://www.aufbaubank.de

Die Eröffnung des Antragsverfahrens erfolgt nach Aufforderung.Nach positiver Entscheidung erfolgt die Bewilligung der Zuwendung durch die ThüringerAufbaubank namens und im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologieund Arbeit durch Zuwendungsbescheid.

Verbesserung der touristischen Infrastruktur in Thüringen (Landesprogramm Tourismus)

Förderung außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe F-L01

203

Page 205: Das Förderbuch Thüringen 2011

Notizen

204

Page 206: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gewerbliche Investitionsvorhaben, an denen ein erhebliches regional- und strukturpolitischesInteresse des Freistaats Thüringen besteht und die zur Schaffung von wettbewerbsfähigenDauerarbeitsplätzen in Thüringen beitragen. Ziel ist die Erhöhung von Einkommen undBeschäftigung sowie die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur.Zuschüsse können gewährt werden für:a) die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,b)die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,c) die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte undd)die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebs-

stätte.

Förderfähige Güter oder Leistungen: Förderfähig sind Investitionen in Betriebsstätten des produzierenden Gewerbes sowie be-stimmte Dienstleister, deren Umsatz überwiegend (zu mehr als 50%) aus der Tätigkeit gem.Positivliste Nr. 1 bis 4, Nr. 7 bis 32 sowie 37, 38, 40, 41, 44, 46, 47, 49 und 50 (Anlage 2der Richtlinie), erzielt wird oder deren überregionaler Absatz im Einzelfall nachgewiesenwird (Zusammenstellung der förderfähigen Branchen).

Bauliche Investitionen von gemeinnützigen, außeruniversitären wirtschaftsnahen For-schungseinrichtungen können gefördert werden.

Nicht gefördert werden Investitionen in Betriebsstätten, deren Umsatz überwiegend (zu mehrals 50%) aus einer Tätigkeit gem. Positivliste Nr. 5, 6, 33-36, 39, 42, 43 und 45 erzielt wirdsowie die Herstellung von Ersatzbrenn-, -heiz- und -kraftstoffen, Bergbau und Gewinnungvon Steinen und Erden sowie baunahe Wirtschaftszweige gem. Anlage 1 der Richtlinie.

Zuschüsse an Unternehmen in Schwierigkeiten werden aus Mitteln der Gemeinschaftsaufga-be und des EFRE nicht gewährt. Weitere Einschränkungen aufgrund von beihilferechtlichenRegelungen bleiben unberührt. Zu den betroffenen Wirtschaftssektoren siehe jeweils gültigerRahmenplan.

Förderung nichtinvestiver Unternehmensaktivitäten: Zur Stärkung der Wettbewerbs- undAnpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft von Kleinen und mittleren Unternehmenkönnen GRW-Zuschüsse zur Verstärkung von Landesprogrammen in den Bereichen Human-kapitalbildung sowie angewandte Forschung und Entwicklung im Rahmen der Technologie-förderung eingesetzt werden.

Wer wird gefördert?

Unternehmen der gewerbliche Wirtschaft (einschl. des Tourismusgewerbes bei erheblichemtourismuspolitischem Interesse, siehe Programm F-G01) sowie gemeinnützige, außeruniver-sitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, die ein förderfähiges Investitionsvorhabenin einer in Thüringen unterhaltenen Betriebsstätte durchführen oder beabsichtigen, mit demVorhaben eine Betriebsstätte in Thüringen zu errichten.

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I -

Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W01

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Page 207: Das Förderbuch Thüringen 2011

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Thüringen unterhalten wird,- wenn der Antrag vor Investitionsbeginn bei der Thüringer Aufbaubank gestellt wurde und

die TAB schriftlich vor Investitionsbeginn bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen vor-behaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt sind,

- wenn die Höhe der Gesamtinvestition mind. 100.000 EUR beträgt,- wenn das Unternehmen mehr als 50% seines Umsatzes aus einer förderfähigen Tätigkeit

erzielt,- wenn bei Investitionsvorhaben in bestehenden Betriebsstätten die Zahl der zu Investitions-

beginn vorhandenen Dauerarbeitsplätze nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhöhtwird (ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz bewertet) bzw. die vorhandenenArbeitsplätze gesichert werden,

- wenn der Eigenbeitrag des Zuwendungsempfängers zur Finanzierung des Vorhabens mind.25% beträgt und dieser Mindestbetrag keine Beihilfe enthält,

- wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in pla-nungs- oder bauordnungsrechtlicher, raumordnerischer, städtebaulicher oder immissions-schutzrechtlicher Hinsicht bestehen.

Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihrespflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. EinRechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 13/2011

Wie viel wird gefördert?

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung (Anteilfinanzierung in Formeines nicht rückzahlbaren Zuschusses). Investitionsvorhaben können mit sachkapitalbezoge-nen Zuschüssen gefördert werden. Förderfähige Kosten bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen:a) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden, von

Dritten erworbenen, im abnutzbaren Anlagevermögen aktivierungspflichtigen Wirtschafts-güter,

b)Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für geleaste, gemietete und gepachtete Wirt-schaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen.

Nicht förderfähig sind u. a.: der Erwerb von Grundstücken, Ersatzbeschaffung, Anschaffungvon PKW, LKW und sonstigen Transportfahrzeugen, Solaranlagen (außer Demonstrationsan-lagen), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Leasing, Miete oder Mietkauf von Wirtschaftsgütern,immaterielle Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, deren An-schaffung und Herstellung zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes am Inve-stitionsort nicht erforderlich ist, Gebühren aller Art, gezahlte Baukostenzuschüsse, Finanzie-rungen aller Art, Versicherungen, Eigenleistungen Umsatzsteuer und eingeräumte Skonti undRabatte.

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I -

Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft

Regionale Wirtschaftsförderung und InfrastrukturG-W01

206

Page 208: Das Förderbuch Thüringen 2011

Sachkapitalbezogene Zuschüsse: Die Höhe der förderfähigen Kosten beträgt max.500.000 EUR je neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz.

Max. Subventionswerte (insgesamt für ein Investitionsvorhaben max. zulässige öffentlicheFinanzierungshilfen):für kleine Unternehmen 50%, mittlere Unternehmen 40%, große Unternehmen 30%.Bei Errichtungsinvestitionen kann der max. Subventionswert durch Kumulierung mit weite-ren Fördermitteln (z. B. Investitionszulage) erreicht werden.

Max. Basisfördersätze für sonstige Investitionen (außer Errichtungsinvestitionen):kleine Unternehmen 20%, mittlere Unternehmen 20%, große Unternehmen 15%.Diese Basisfördersätze können bei Vorhaben mit besonders strukturpolitischem Interesse imRahmen eines Zuschlagsystems um bis zu 15%-Punkte bis zur Höhe des max. zulässigenSubventionswertes ergänzt werden.

Wo und wie wird beantragt?

Die Antragstellung erfolgt auf amtlichem Formular bei der Thüringer Aufbaubank über dasOnline-Portal https://portal.aufbaubank.de. Abrufanträge für Fördergelder aus bereits bewil-ligten GRW-Anträgen können dort ebenfalls bearbeitet und verwaltet werden.

Informationen erteilt:Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Internet: http://www.aufbaubank.de

bzw. die Kundencenter in Nordhausen, Gera, Eisenach und Suhl (siehe „Adressenverzeich-nis“)

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Richtlinie), Teil I -

Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W01

207

Page 209: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Folgende Infrastrukturmaßnahmen können gefördert werden:1. Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände (auch Umweltschutzmaßnahmen im

Zusammenhang mit den Erschließungsmaßnahmen), 2. Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände (auch die Besei-

tigung von Altlasten, soweit sie für eine wirtschaftliche Nutzung der Flächen erforder-lich und wirtschaftlich vertretbar ist),

3. Errichtung oder Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Gewerbebetriebeunmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden,

4. Errichtung oder Ausbau von Energie- und Wasserversorgungsleitungen und -verteilungs-anlagen ausschl. im Zusammenhang mit der Erschließung bzw. Wiederherrichtung vonIndustrie- und Gewerbegelände (förderfähig sind standortspezifische Mehraufwendun-gen),

5. Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen, so-weit dadurch Gewerbebetriebe unmittelbar versorgt werden und derartige Anlagen über-wiegend (mind. 80%) von Gewerbebetrieben genutzt werden,

6. Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Reinigung von Abwasser, soweit derartigeAnlagen überwiegend (mind. 80%) von Gewerbebetrieben genutzt werden,

7. Geländeerschließung für öffentliche Einrichtungen des Tourismus sowie die Errichtungoder der Ausbau von solchen Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus (ein-schl. Ausstattung),

8. Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung undUmschulung (ausnahmsweise sind hier Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäudeeinschl. des dafür notwendigen betriebsnotwendigen Grund und Bodens förderfähig),

9. Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren (ausnahmsweise sind hier Kosten für denErwerb vorhandener Gebäude einschl. betriebsnotwendigem Grund und Boden förder-fähig),

10. Regionalmanagement-Vorhaben der Landkreise und der kreisfreien Städte mit einerLaufzeit von max. 3 Jahren,

11. Regionalbudget für Regionen, die über ein funktionierendes Regionalmanagement ver-fügen (bis max. 3 Jahre),

12. Errichtung oder Ausbau von leitungsgebundenen oder funkbasierten Breitbandinfra-strukturen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Breitbandanbindung von Indu-strie- und Gewerbegebieten oder mehreren Gewerbebetrieben.

Von der Förderung ausgeschlossene Maßnahmen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Wer wird gefördert?

Träger der Maßnahme. Träger können Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckver-bände, die der Kommunalaufsicht unterstehen, sein. Im Einzelfall können auch juristischePersonen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, gefördert werden, wenn die Vorausset-zungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllt sind, sowie natürliche und juristische Per-sonen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), Teil II - Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Infrastruktur

Regionale Wirtschaftsförderung und InfrastrukturG-W02

208

Page 210: Das Förderbuch Thüringen 2011

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks von erheblichem Landesinteresse und die

Infrastrukturmaßnahme von regionaler Bedeutung ist,- wenn vor der Antragstellung an die Bewilligungsbehörde eine Fördervoranfrage gerichtet

wird,- wenn das amtliche Antragsformular vor Beginn der Maßnahme bei einer zur Annahme

berechtigten Stelle eingereicht wurde,- wenn das Vorhaben kurzfristig begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt

wird,- wenn die Höhe der Gesamtinvestition mind. 25.000 EUR beträgt,- wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist,- wenn der Investor bzw. Träger des Vorhabens eine angemessene Eigenbeteiligung nach-

weist,- wenn Betreiber und Nutzer eines Infrastrukturprojektes weder rechtlich, wirtschaftlich

noch personell verflochten sind.Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 40/2009 (mit Ergänzung vom 10. Dezember 2010)

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege derAnteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung wird anteilmäßig an den förderfähigen Investi-tionskosten bemessen. Der Basisfördersatz beträgt bis 60% der um die Nettoeinnahmen ver-minderten förderfähigen Kosten. Ein Höchstfördersatz von bis zu 90% kann in Ausnahmefäl-len gewährt werden, wenn mind. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:- die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperati-

on durchgeführt oder- die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie

ein oder- Altstandorte wurden realisiert.Bei Regionalmanagement-Vorhaben kann die Förderung bis zu 80%, jedoch jährlich max.200.000 EUR, betragen, beim Regionalbudget bis zu 300.000 EUR pro Jahr. Die Zuwendungfür die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte kann bis zu 90%der förderfähigen Kosten betragen, max. jedoch 50.000 EUR.

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), Teil II - Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Infrastruktur

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W02

209

Page 211: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf amtlichem Antragsformular mit div. Unterlagen (lt. Richtlinie) durch den Maßnahmeträ-ger

- für alle Maßnahmen der wirtschaftsnahen Infrastruktur, außer im touristischen Bereich andas:

Thüringer LandesverwaltungsamtReferat 500 - InfrastrukturförderungWeimarplatz 499423 Weimar Tel.: 0361 - 37800

- für Maßnahmen im Bereich der touristischen Infrastruktur (analog Landesprogramm Tou-rismus: Fördervoranfrage, Antragstellung nach Aufforderung) an die:

Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtTel.: 0361 - 74470Internet: http://www.aufbaubank.de

oder über das Online-Portal der TAB: https://portal.aufbaubank.de

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), Teil II - Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Infrastruktur

Regionale Wirtschaftsförderung und InfrastrukturG-W02

210

Page 212: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Mit der Gewährung von Zuschüssen und Darlehen werden Investitionen von Existenzgrün-dern sowie Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) unterstützt, diezur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen und die nicht in der Gemein-schaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) gefördert werden. Förderfähig sind alle zum Investitionsvorhaben gehörenden- neu anzuschaffenden aktivierungsfähigen und betrieblich genutzten Sachanlagevermögens-

werte,- anzuschaffenden immateriellen Wirtschaftsgüter (z. B. Patente, Lizenzen), sofern sie dem

Geschäftsbetrieb als Anlagevermögen dienen sollen und die mind. über die Zweckbinde-frist im Betrieb des Erwerbers bleiben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für Grundstücks- und Immobilienerwerb,für Finanzanlagen, für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter, für Fahrzeuge undFahrzeugteile, für Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf oder Lieferantendarlehenfinanziert werden, Planungsleistungen, Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitendebauliche Maßnahmen, Markterschließungskosten sowie Eigenleistungen, einschl. des erwor-benen Materials.Weitere Regelungen sind den geltenden Fördergrundsätzen zum Programm zu entnehmen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:KMU, insbesondere des Handwerks, des Handels, des Gaststätten- und Beherbergungsge-werbes, des Dienstleistungssektors, sowie wirtschaftsnahe Freie Berufe, i. S. d. Richtlinie dieFreien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer.

Nicht gefördert werden:- Unternehmen des Bauhauptgewerbes und Bauträger,- Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Aquakultur sowie des Berg-

baus,- Unternehmen, deren Tätigkeit die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung (Groß- und

Einzelhandel) von Erzeugnissen des Anhangs I des EG-Vertrages umfasst, das sind bei-spielsweise Fleisch, Fisch, Milch und Milchprodukte, Obst, Gemüse, Gewürze, Kaffee,Tee, Wein, lebende Pflanzen und Blumen (z. B. Lebensmittelhandel, Blumenladen/Flori-sten, Obst- und Gemüsehändler),

- Aus- und Weiterbildungseinrichtungen,- Unternehmen des Verkehrssektors und der Freizeitwirtschaft,sowie Unternehmen in Schwierigkeiten.Weitere ausgeschlossene Förderbereiche ergeben sich aus den geltenden Fördergrundsätzen.

Thüringen-Invest - Förderprogramm für den kleinen Thüringer Mittelstand

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W03

211

Page 213: Das Förderbuch Thüringen 2011

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann mit einem Zuschuss:- wenn die Investition in Thüringen erfolgt,- wenn das Antrag stellende Unternehmen mind. einen Ausbildungsplatz bis zum Ende des

Jahres, in dem die Investition abgeschlossen wird, einrichtet und einen neuen Ausbil-dungsvertrag abschließt oder mind. einen zusätzlichen Vollzeitarbeitsplatz schafft und überdie Zweckbindefrist von i. d. R. 3 Jahren besetzt,

- wenn mit dem Investitionsvorhaben ein Existenzgründer auf Dauer eine tragfähige Exi-stenz schafft,

- wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen und zum Zeit-punkt der Bewilligung noch nicht abgeschlossen worden ist,

- wenn in angemessenem Umfang Eigenmittel eingesetzt werden und die Gesamtfinanzie-rung der Maßnahme gesichert ist,

- wenn das Vorhaben eine förderfähige Investitionssumme von mind. 10.000 EUR beinhal-tet.

Ein Darlehen kann gewährt werden:- wenn der Thüringen-Invest-Zuschuss bewilligt worden ist, - wenn die Bereitschaftserklärung der Hausbank zur Durchleitung des Darlehens vorliegt.

Die Zuwendungen werden gem. Richtlinie als „De-minimis“-Beihilfen gewährt.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 07/2008

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als projektbezogene Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen undzinsgünstigen Darlehen, das als Weiterleitungsdarlehen über die Hausbank ausgereicht wird,gewährt.

Zuschuss:- Förderumfang: bis zu 20% der förderfähigen Kosten, max. 20.000 EUR,- Abruf und Auszahlung: mind. 5.000 EUR oder die Hälfte des gewährten Zuschusses,- Zweckbindefrist: 3 Jahre, sie beginnt mit dem im Zuwendungsbescheid genehmigten und

ausgewiesenen Maßnahmeende.

Darlehen:- Höhe: max. 100.000 EUR, mind. 5.000 EUR,- Laufzeit: bis zu 10 Jahre bei 2 tilgungsfreien Jahren,- Auszahlung: 100%,- Zinssatz: fest für die gesamte Laufzeit (ist der aktuellen Konditionenübersicht der Thürin-

ger Aufbaubank zu entnehmen),Sicherheiten: bankübliche,Haftungsfreistellung: 50%ige Haftungsfreistellung der Hausbank.

Thüringen-Invest - Förderprogramm für den kleinen Thüringer Mittelstand

Regionale Wirtschaftsförderung und InfrastrukturG-W03

212

Page 214: Das Förderbuch Thüringen 2011

Kumulierung: Thüringen-Invest-Zuschüsse und Darlehen können für dieselben förderbarenAufwendungen mit anderen „Nicht-De-minimis”-Beihilfen (z. B. Investitionszulage) kumu-lativ in die Finanzierung einbezogen werden.

Wo und wie wird beantragt?

Auf einem Antragsvordruck für Zuschüsse bzw. Darlehen bei der:

Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Internet: http://www.aufbaubank.debzw. ihren Kundencentern in Thüringen: Adressen siehe Anschriftenverzeichnis

Die TAB empfiehlt, ihr Online-Portal im Internet unter: https://portal.aufbaubank.de zu nut-zen.

Thüringen-Invest - Förderprogramm für den kleinen Thüringer Mittelstand

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W03

213

Page 215: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Nicht investive Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Aktualisierung,maßnahmebezogenen Fortschreibung und Umsetzung von Konzepten der Regionalentwick-lung stehen und nicht durch den Antragsteller selbst erbracht werden.

Wer wird gefördert?

Antragsteller/Zuwendungsempfänger können Landkreise und kreisfreie Städte, kreisan-gehörige Städte und Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften sowie regionale Planungsge-meinschaften sein, sofern sie im Auftrag einer Rechtsform gem. Gesetz über die kommunaleGemeinschaftsarbeit handeln.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Freistaat Thüringen ein erhebliches Interesse an der Realisierung der Leistungen

hat und diese die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachten,- wenn die Leistungen zwischen den Beteiligten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag

über die Rechtsform der interkommunalen Kooperation abgestimmt sind,- wenn der Zuwendungsempfänger für die Leistungen den regionalen Eigenanteil nachweist

und deren Gesamtfinanzierung sichergestellt ist,- wenn die Leistungen nicht durch den Antragsteller selbst erbracht, sondern mit denen Drit-

te beauftragt werden,- wenn vor Auftragserteilung mind. 3 Bewerber zur Verhandlung aufgefordert wurden und 3

Angebote vorlagen.Ausnahmen können im Fall der Aktualisierung, der maßnahmebezogenen Fortschreibungoder der Umsetzung von Konzepten der Regionalentwicklung von der Bewilligungsbehördeauf Antrag genehmigt werden.Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann ggf. durch andere Förderprogramme des Landes,des Bundes und der EU ergänzt werden.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 01/2007

Wie viel wird gefördert?

Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisungals Projektförderung gewährt. Die Erarbeitung von Konzepten kann mit bis zu 70% derzuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Der Zuschuss je Konzept beträgt einmaligbis zu 80.000 EUR. Ausnahmen in begründeten Einzelfällen kann das Thüringer Ministeriumfür Bau, Landesentwicklung und Verkehr als oberste Landesplanungsbehörde zulassen.

Förderung der Regionalentwicklung

Regionale Wirtschaftsförderung und InfrastrukturG-W04

214

Page 216: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Formgebundene Antragstellung vor Vorhabensbeginn in 2-facher Ausführung beim:

Thüringer LandesverwaltungsamtAbteilung IV - Umwelt- und RaumordnungReferat 460Weimarplatz 499423 WeimarTel.: 0361 - 37737630 oder - 37737634 oder 37737621Fax: 0361 - 37737602

Förderung der Regionalentwicklung

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W04

215

Page 217: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Das Programm ermöglicht die zinsgünstige, langfristige Finanzierung von Investitionen derKommunen in die kommunale und soziale Infrastruktur sowie im Bereich der Wohnwirt-schaft. Darüber hinaus werden auch Aufwendungen lokaler Mikrofinanzierer für den Auf-und Ausbau der betrieblichen Infrastruktur in der Kommune mitfinanziert.

Mitfinanziert werden Investitionen sowie Investitionsfördermaßnahmen im Rahmen des Ver-mögenshaushaltes/Vermögensplanes des aktuellen Haushaltsjahres (inkl. Haushaltsreste desVorjahres).Kassenkredite sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorha-ben sind ausgeschlossen.Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabenssind, können mitfinanziert werden, wenn der Erwerb nicht mehr als 2 Jahre vor der Antrag-stellung erfolgte.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:- kommunale Gebietskörperschaften,- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,- Gemeindeverbände (z. B. kommunale Zweckverbände), die gem. § 27 Nummer 1 a in Ver-

bindung mit § 26 Nummer 2 a der Solvabilitätsverordnung ein Risikogewicht im Kreditri-siko-Standardansatz von Null haben. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die KfW.

Die Fördervoraussetzungen sind den Programmbestimmungen zu entnehmen.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Darlehensvergabe erfolgt aus-schl. als Direktkredit.Finanzierungsanteil:- bei Kreditbeträgen ab 2 Mio. EUR max. 50% der förderfähigen Investitionskosten pro

Vorhaben, bei Kreditbeträgen unter 2 Mio. EUR bis zu 100% der förderfähigen Investiti-onskosten pro Vorhaben,

max. Kreditlaufzeit: 30 Jahre, Konditionen der Kredite siehe Programmbestimmungen.Kumulierung: Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich, die Kombinationmit einem Kredit aus dem KfW-Investitionskredit Kommunen – flexibel ist jedoch ausge-schlossen.

KfW-Investitionskredit Kommunen - Finanzierung von Investitionen der Kommunenin die kommunale und soziale Infrastruktur sowie im Bereich der Wohnwirtschaft

Regionale Wirtschaftsförderung und InfrastrukturG-W05

216

Page 218: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf Antragsformularen (6000000166) direkt bei der KfW, Niederlassung Berlin.Als Programmnummer ist 208 anzugeben.

Informationen erteilt: KfW Privatkundenbank / KfW KommunalbankNiederlassung BerlinCharlottenstraße 33/33a10117 BerlinTel.: 030 - 202640Fax: 030 - 202645188Infocenter: 01801 - 335577 Internet: http://www.kfw-foerderbank.de

KfW-Investitionskredit Kommunen - Finanzierung von Investitionen der Kommunenin die kommunale und soziale Infrastruktur sowie im Bereich der Wohnwirtschaft

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W05

217

Page 219: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Es werden grundsätzlich alle Investitionen in die soziale Infrastruktur mitfinanziert, soweitdiese dem gemeinnützigen Zweck dienen, z. B.- Krankenhäuser,- Altenpflegeeinrichtungen,- Betreutes Wohnen,- Ambulante Pflegeeinrichtungen,- Behindertenwerkstätten,- Kindergärten, Schulen,- Sportanlagen,- Kulturelle Einrichtungen.

Nicht finanziert werden wohnwirtschaftliche Projekte.

Wer wird gefördert?

Alle gemeinnützigen Organisationsformen einschl. Kirchen.

Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über dieFreistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt.

Die Fördervoraussetzungen sind den Programmbestimmungen zu entnehmen.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank

Wie viel wird gefördert?

Finanzierungsanteil des KfW-Darlehens: bis zu 100% der Gesamtinvestitionskosten, Kre-dithöchstbetrag: 25 Mio. EUR pro Vorhaben, max. Kreditlaufzeit 30 Jahre bei höchstens 5tilgungsfreien Anlaufjahren (bei einer Laufzeit bis zu 20 Jahren werden höchstens 3 til-gungsfreie Anlaufjahre gewährt). Der Zinssatz kann für 10 oder 20 Jahre festgeschriebenwerden. Bei endfälligen Krediten ist der Zinssatz fest für die gesamte Laufzeit. Der Pro-grammzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Auszahlung: 100%.Kumulierung: Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich.Die gleichzeitige Inanspruchnahme des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Standardund Premium), siehe U-D05, für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

Sozial Investieren - Finanzierung von Investitionen gemeinnütziger Antragsteller imBereich der sozialen Infrastruktur

Regionale Wirtschaftsförderung und InfrastrukturG-W06

218

Page 220: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei derHausbank zu stellen. Als Programmnummer ist 147 anzugeben.

Informationen erteilt:KfW Privatkundenbank / KfW KommunalbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter: 01801 - 335577Internet: http://www.kfw-foerderbank.de

Sozial Investieren - Finanzierung von Investitionen gemeinnütziger Antragsteller imBereich der sozialen Infrastruktur

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W06

219

Page 221: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Es werden grundsätzlich alle Investitionen in die kommunale Infrastruktur mitfinanziert, z.B. im Rahmen der- allgemeinen Verwaltung,- öffentliche Sicherheit und Ordnung,- Wissenschaft, Technik und Kulturpflege,- Stadt- und Dorfentwicklung, z. B. auch touristische Infrastruktur,- sozialen Infrastruktur (Krankenhäuser, Altenpflegeeinrichtungen, Kindergärten, Schulen

etc.),- Ver- und Entsorgung,- kommunalen Verkehrsinfrastruktur inkl. Öffentlicher Personennahverkehr,- Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger,- Erschließungsmaßnahmen, einschl. Aufwendungen für Grunderwerb, die dauerhaft von

der Kommune zu tragen und nicht umlagefähig sind.

Refinanziert werden auch Forfaitierungsmodelle. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform,des Gruppenumsatzes und der Gesellschafterstruktur des Forderungsverkäufers. Vorausset-zung ist, dass die Forderungsschuldner kommunale Gebietskörperschaften oder kommunaleGemeindeverbände (Risikogewicht im Kreditrisikostandardansatz von Null gemäß Paragra-phen 26 und 27 SolvV) sind und die zu refinanzierenden anzukaufenden Forderungen vonden Forderungsschuldnern einredefrei gestellt werden.

Nicht finanziert werden wohnwirtschaftliche Projekte.

Wer wird gefördert?

Kommunale Unternehmen, die in die kommunale Infrastruktur investieren:- Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (d. h. unmittelbare

oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften mitinsgesamt mehr als 50%),

- Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform und der Gesellschafterstruktur) im Rah-men von Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP-Modellen).

Die Fördervoraussetzungen sind den Programmbestimmungen zu entnehmen.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank

Wie viel wird gefördert?

Der Finanzierungsanteil des KfW-Darlehens kann bis zu 100% der Gesamtinvestitionskostenbetragen. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 25 Mio. EUR pro Vorhaben. Die max. Kreditlauf-zeit beträgt 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren. Der Zinssatz kann für 10oder 20 Jahre festgeschrieben werden. Bei endfälligen Krediten ist der Zinssatz fest für diegesamte Laufzeit.Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.

Kommunal Investieren - Finanzierung von Investitionen kommunaler Unternehmen imBereich der kommunalen Infrastruktur

Regionale Wirtschaftsförderung und InfrastrukturG-W07

220

Page 222: Das Förderbuch Thüringen 2011

Auszahlung: 100%.Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. Diegleichzeitige Inanspruchnahme des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Standard undPremium) für dieselbe Maßnahme sowie des KfW-Unternehmerkredits ist ausgeschlossen.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen mit Projektbeschreibung. Der Antrag ist vor Beginndes Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Als Programmnummer ist 148 anzugeben.

Informationen erteilt:KfW Privatkundenbank / KfW KommunalbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax : 069 - 74312944Infocenter: 01801 - 335577Internet: http://www.kfw-foerderbank.de

Kommunal Investieren - Finanzierung von Investitionen kommunaler Unternehmen imBereich der kommunalen Infrastruktur

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W07

221

Page 223: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Energetische Maßnahmen von Gemeinden zur Minderung des CO2-Ausstoßes an Einrichtun-gen, die bis zum 01.01.1995 fertiggestellt worden sind und ganzjährig mit normalen Innen-temperaturen genutzt werden wie Schulen, Schulsport- und Schwimmhallen, Kindertages-stätten sowie Gebäude der Kinder- und Jugendarbeit.A. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV2009)

Gefördert werden z. B. die Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungsanla-genoder der Beleuchtungsanlage sowie der Ersatz oder Einbau von Lüftungsanlagen.

B. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2009)Gefördert werden z. B. die Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungsanlageoder der Beleuchtungsanlage sowie der Ersatz oder Einbau von Lüftungsanlagen.

C. Einzelmaßnahmen/Maßnahmenpakete zur EnergieeinsparungEs müssen mind. 3 vom Sachverständigen empfohlene Maßnahmen als Paket durchgeführtwerden:

a) Wärmedämmung der Außenwände,b)Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke,c) Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Außenwänden

beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen,d)Erneuerung der Fenster/Eingangstüren,e) Sonnenschutzeinrichtungen,f) Maßnahmen Lüftungsanlagen,g)Austausch der Beleuchtung,h)Maßnahmen Heizung.Förderfähig sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Investitions-kosten einschl. der Beratungs- und Planungsleistungen sowie der Kosten notwendigerNebenarbeiten.

Wer wird gefördert?

Investoren, die Träger der zu sanierenden Gebäude sind:- kommunale Gebietskörperschaften,- rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,- Gemeindeverbände (z. B. kommunale Zweckverbände), die gem. § 27 Nummer 1 a in Ver-

bindung mit § 26 Nummer 2 a der Solvabilitätsverordnung ein Risikogewicht im Kreditri-siko-Standardansatz von Null haben. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die KfW.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Maßnahmen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden,- wenn bei der energetischen Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85 und 100 (EnEV2009)

der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten eingehalten und derTransmissionswärmeverlust gem. den Anforderungen der EnEV2009 nicht überschrittenwird,

Energieeffizient Sanieren - Kommunen (Energetische Sanierung von Schulen, Schul-sporthallen, Kindertagesstätten und Gebäuden der Kinder- und Jugendarbeit)

Regionale Wirtschaftsförderung und InfrastrukturG-W13

222

Page 224: Das Förderbuch Thüringen 2011

- wenn bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenpaketen die techni-schen Mindestanforderungen erfüllt sind (Bestätigung durch Sachverständigen).

Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben sind ausgeschlos-sen.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank01.04.2011

Wie viel wird gefördert?

Finanzierungsanteil/Kreditbetrag:Es werden bis zu 100% der Investitionskosten einschl. Nebenkosten (Architekt, Energieeins-parberatung, etc.) finanziert,bei Maßnahmen nach A.: max. 600 EUR pro Quadratmeter Netto-Grundfläche, bei Maßnah-me nach B.: max. 350 EUR, bei Einzelmaßnahmen max. 50 EUR pro Quadratmeter Netto-Grundfläche. Der Höchstbetrag für die Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen je Gebäudebeträgt max. 300 EUR pro Quadratmeter Netto-Grundfläche.Kreditlaufzeit: bis zu 30 Jahre bei 5 tilgungsfreien Anlaufjahren (bei bis zu 20 Jahren höch-stens 3 tilgungsfreie Anlaufjahre),- Zinssatz: Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz

zugesagt und für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben. Die jeweils geltendenZinssätze sind der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme unter der Fax-Nr.:069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw.de zu entnehmen.

- Auszahlung: 100%,Kumulierung: eine Kombination mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oderZulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagendie Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme desKfW-Programms Erneuerbare Energien und des Kommunalkredits - InvestitionsoffensiveInfrastruktur für dieselbe Maßnahme ist jedoch ausgeschlossen.

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung vor Beginn des Vorhabens mit dem Formular (KfW 6000000166) direkt beider KfW-Niederlassung in Berlin. Als Programmnummer ist die 218 anzugeben.

Informationen erteilt: KfW Privatkundenbank / KfW KommunalbankBeratungszentrum BerlinBehrenstraße 3110117 BerlinTel.: 030 - 202640Fax: 030 - 202645188 Infocenter: 01801 - 335577Internet: http://www.kfw.de

Energieeffizient Sanieren - Kommunen (Energetische Sanierung von Schulen, Schul-sporthallen, Kindertagesstätten und Gebäuden der Kinder- und Jugendarbeit)

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W13

223

Page 225: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Energetische Maßnahmen gemeinnütziger Organisationsformen zur Minderung des CO2-Ausstoßes an Gemeindeeinrichtungen, die bis zum 01.01.1995 fertiggestellt worden sind undganzjährig mit normalen Innentemperaturen genutzt werden wie Schulen, Schulsport- undSchwimmhallen, Kindertagesstätten sowie Gebäude der Kinder- und Jugendarbeit.A. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV2009)

Gefördert werden z. B. die Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungsanla-genoder der Beleuchtungsanlage sowie der Ersatz oder Einbau von Lüftungsanlagen.

B. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2009)Gefördert werden z. B. die Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungsanlageoder der Beleuchtungsanlage sowie der Ersatz oder Einbau von Lüftungsanlagen.

C. Einzelmaßnahmen/Maßnahmenpakete zur EnergieeinsparungEs müssen mind. 3 vom Sachverständigen empfohlene Maßnahmen als Paket durchgeführtwerden:

a) Wärmedämmung der Außenwände,b)Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke,c) Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Außenwänden

beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen,d)Erneuerung der Fenster/Eingangstüren,e) Sonnenschutzeinrichtungen,f) Maßnahmen Lüftungsanlagen,g)Austausch der Beleuchtung,h)Maßnahmen Heizung.

Wer wird gefördert?

Alle gemeinnützigen Organisationsformen einschl. Kirchen, die Träger des zu sanierendenGebäudes sind.

Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über dieFreistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Maßnahmen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden,- wenn bei der energetischen Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85 und 100 (EnEV2009)

der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten eingehalten und derTransmissionswärmeverlust gem. den Anforderungen der EnEV2009 nicht überschrittenwird,

- wenn bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenpaketen die techni-schen Mindestanforderungen erfüllt sind (Bestätigung durch Sachverständigen).

Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben sind ausgeschlos-sen.

Sozial Investieren - Energetische Sanierung von Schulen, Schulsporthallen, Kinderta-gesstätten und Gebäuden der Kinder- und Jugendarbeit

Regionale Wirtschaftsförderung und InfrastrukturG-W14

224

Page 226: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank01.04.2011

Wie viel wird gefördert?

Finanzierungsanteil/Kreditbedarf:Es werden bis zu 100% der Investitionskosten einschl. Nebenkosten (Architekt, Energieeins-parberatung, etc.) finanziert,bei Maßnahmen nach A.: max. 600 EUR pro Quadratmeter Netto-Grundfläche, bei Maßnah-me nach B.: max. 350 EUR, bei Einzelmaßnahmen max. 50 EUR pro Quadratmeter Netto-Grundfläche. Der Höchstbetrag für die Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen je Gebäudebeträgt max. 300 EUR pro Quadratmeter Netto-Grundfläche.Kreditlaufzeit: max. 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren (bei bis zu 20 Jah-ren höchstens 3 tilgungsfreie Anlaufjahre),Zinssatz: das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzins-satz zugesagt und kann für 10 oder 20 Jahre festgeschrieben werden. Die jeweils geltendenZinssätze sind der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme unter der Fax-Nr.: 069 -74314214 oder im Internet unter http://www.kfw.de zu entnehmen.Auszahlung: 100%,Kumulierung: eine Kombination mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oderZulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagendie Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme desKfW-Programms Erneuerbare Energien und des Programms Sozial Investieren - Investitions-offensive Infrastruktur für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank. Als Programmnummer ist die157 anzugeben.

Informationen erteilt:KfW Privatkundenbank / KfW KommunalbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter: 01801 - 335577Internet: http://www.kfw-foerderbank.de

Sozial Investieren - Energetische Sanierung von Schulen, Schulsporthallen, Kinderta-gesstätten und Gebäuden der Kinder- und Jugendarbeit

Regionale Wirtschaftsförderung und Infrastruktur G-W14

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Page 227: Das Förderbuch Thüringen 2011

Notizen

226

Page 228: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1. Neubau, Erweiterung und Umbau von Feuerwehrhäusern sowie der Umbau eines Gebäu-des zu einem Feuerwehrhaus,

2. Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen,3. Beschaffung von funk-, fernmelde- und informationstechnischen Anlagen einschl. Einrich-

tung und Ausstattung von Zentralen Leitstellen und Feuerwehreinsatzzentralen,4. Maßnahmen zur Unterstützung von Jugendfeuerwehren,5. sonstige dem Brandschutz oder der Allgemeinen Hilfe dienende Maßnahmen.Nicht zuwendungsfähig sind u. a. der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden sowiegebrauchten oder Leasing-Fahrzeugen, Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Wartungsmaß-nahmen, Leitungs- und Anschlussgebühren, die Beschaffung von Betriebsstoffen, Löschmit-teln und sonstigen Materialien für den Betrieb der Feuerwehr.

Wer wird gefördert?

Kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn mit den Maßnahmen vor Bewilligung der Fördermittel noch nicht begonnen wurde

(in begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde einem vorzeitigen Beginnzustimmen),

- wenn die Einordnung in die Prioritätenliste des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadterfolgte,

- wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 7.500 EUR betragen, mit Ausnahme derFörderung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 6 Thüringer Brand- und Katastrophenschutz-gesetz und unter Unterstützung der Jugendfeuerwehren.

Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewil-ligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haus-haltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 41/2008

Wie viel wird gefördert?

Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung und durch Festbetragsfinanzierungin Form von Zuschüssen gewährt. Festbeträge nach Zuwendungsrichtlinie.

Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe

Vorsorge / Sicherheit / Bedarfszuweisungen K-V01

227

Page 229: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen laut Richtlinie beim:

zuständigen Landratsamt bzw. der Stadtverwaltung der kreisfreien Städte

Termine:- Förderanträge von Gemeinden sind für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 30. Juni

des laufenden Haushaltsjahres beim LRA einzureichen.- Die Landkreise und kreisfreien Städte reichen bis 30. September des laufenden Haushalts-

jahres direkt beim Thüringer Landesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde ein.- Termine für Anträge zur Unterstützung der Jugendfeuerwehr sind der Anlage 4 der Richtli-

nie zu entnehmen.

Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe

Vorsorge / Sicherheit / BedarfszuweisungenK-V01

228

Page 230: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?Gefördert werden kommunale Investitionsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Um-setzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (VV-BedarfszuweisungenZuInvG), die zusätzlich sind und einer längerfristigen Nutzung dienen. Die Förderung desFreistaats Thüringen erfolgt im Rahmen des Landesausgleichsstocks zur Umsetzung desKonjunkturpakets II durch Zuschüsse und rückzahlbare Überbrückungshilfen. Die Mittel sol-len der außergewöhnlichen Lage oder den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Land-kreisen im Einzelfall Rechnung tragen, insbesondere deren mangelnder wirtschaftlichen Lei-stungsfähigkeit zur Bereitstellung der notwendigen Eigenmittel für die projektbezogenenInvestitionsmaßnahmen. Die Bedarfszuweisungen gelten im Verhältnis zu den Bundesmitteln als eigene Mittel derGemeinden oder der Landkreise, gelten nicht als Doppelförderung und führen nicht zurnachträglichen Ermäßigung der Zuweisung aus Bundesmitteln.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind besonders finanzschwache Gemeinden und Landkreise im FreistaatThüringen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Gesamtkosten der beantragten Maßnahmen den zur Verfügung stehenden Inve-

stitionsrahmen der Gemeinde oder des Landkreises nach dem ZuInvG nicht übersteigen,- wenn das der Übersicht über die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit zu entneh-

mende Ergebnis der Jahresrechnung der Jahre 2007 und 2008 sowie nach dem Haushalts-plan des Jahres 2009 mind. in 2 dieser Haushaltsjahre einen Fehlbetrag in laufender Rech-nung ausweist und die Gemeinden und Landkreise nicht die notwendigen Eigenmittel(grundsätzlich 25%) ganz oder teilweise für Investitionsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1ZulnvG aufbringen können.

Die Bestimmungen für rückzahlbare Überbrückungshilfen sind der Verwaltungsvorschrift zuentnehmen.

Auf die Gewährung einer Bedarfszuweisung besteht kein Rechtsanspruch.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2009

Bedarfszuweisungen für investive Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung vonZukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG)

Vorsorge / Sicherheit / Bedarfszuweisungen K-V03

229

Page 231: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssengewährt. Durch die Gemeinden und Landkreise ist ein projektbezogener Mindestanteil inHöhe von 5% sicherzustellen. Somit können Bedarfszuweisungen max. in Höhe von 80%der zu erbringenden Eigenmittel gewährt werden. Bevor Mittel aus dem Landesausgleichs-stock in Anspruch genommen werden können, ist der kommunale Mitleistungsanteil durcheigene Barleistungen oder Kreditaufnahmen sicherzustellen.

Bedarfszuweisungen in Form von rückzahlbaren Überbrückungshilfen sind frühestens abdem Jahr 2012 zurückzuzahlen. Die Modalitäten werden im Einzelfall festgelegt.

Wo und wie wird beantragt?

Der Antrag ist schriftlich entsprechend der Anlage der Verwaltungsvorschrift bei der zustän-digen Rechtsaufsichtsbehörde (bei kreisfreien Städten dem Thüringer Landesverwaltungs-amt, bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten dem jeweils zuständigen Landratsamt)einzureichen.

Bedarfszuweisungen für investive Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung vonZukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG)

Vorsorge / Sicherheit / BedarfszuweisungenK-V03

230

Page 232: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1. Finanzhilfen zur langfristigen Sanierung der Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasse-rentsorgung auf einem vertretbaren Entgeltniveau und zur Bildung leistungsfähiger, wirt-schaftlich arbeitender kommunaler Aufgabenträger.

2. Überbrückungshilfen bei kurzzeitig auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten.

Wer wird gefördert?

Kommunale Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Thüringen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:zu 1.:- wenn die eigenen Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft wurden (u. a. im Abwasserbereich

Erhebung von Beiträgen in Höhe von grds. 50% der umlagefähigen Investitionskosten),- wenn ein kostendeckend ermittelter Gebührensatz (inkl. Grundgebühr und Mehrwertsteu-

er) von 5,35 EUR/cbm Wasser und Abwasser (bzw. 3,05 EUR/cbm Abwasser für einenAufgabenträger der Abwasserentsorgung und 2,30 EUR/cbm Wasser bei Aufgabenträgernder Wasserversorgung) überschritten wurde,

- wenn ein Sanierungskonzept für einen Zeitraum von 10 Jahren vorgelegt wird, welchesaufzeigt und darstellt, dass der Aufgabenträger am Ende des Zeitraumes in der Lage ist,dauerhaft ohne staatliche Zuschüsse kostendeckend zu arbeiten. Das zugrunde liegendetechnische Konzept (Investitionskonzept) ist mit dem TMLFUN abzustimmen.

zu 2.:- wenn der Aufgabenträger trotz Ausschöpfung aller Liquiditätsreserven und Kassenkredite

nicht in der Lage ist, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2012.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 52/2009

Wie viel wird gefördert?

Zu 1.: Die Zuwendungen können als Anteil- oder als Festbetragsfinanzierung bewilligt wer-den. Die Höhe der Zuwendungen beträgt i. d. R. nicht mehr als 30% des Zinsaufwandes1994, der durch den geprüften Jahresabschluss 1994 nachzuweisen ist, und wird i. d. R. aufden zwischen kostendeckendem Entgelt und den o. g. Gebührensätzen ermittelten Differenz-betrag begrenzt. In besonderen Ausnahmefällen (s. Ziffer 2.1.1.2 der o. g. Richtlinie) kannvon diesem Regelfördersatz abgewichen werden.zu 2.: Zuwendungen mit Rückzahlungsverpflichtungen; die Höhe der Überbrückungshilfe istausgerichtet an dem unmittelbaren unabweisbaren Bedarf.

Gewährung von Finanzhilfen für Wasserver- und Abwasserentsorgung

Investive Förderung K-I01

231

Page 233: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung jeweils über die zuständige Rechtsaufsicht an das:

Thüringer LandesverwaltungsamtReferat 240PF 224999403 WeimarTel.: 0361 - 37700

Zu 1.: auf formgebundenen Antragsformularen (veröffentlicht im Thüringer StaatsanzeigerNr. 52/2009) mit div. Anlagen.

zu 2.: als schriftlicher formloser Antrag mit div. Anlagen zur Darstellung und zum Nachweisder aktuellen Haushalts- und Kassenlage.

Gewährung von Finanzhilfen für Wasserver- und Abwasserentsorgung

Investive FörderungK-I01

232

Page 234: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zinsbeihilfen werden für alle nach § 7 ThürKAG erhobenen Abwasserbeiträge für leitungs-gebundene Einrichtungen und Straßenausbaubeiträge und Erschließungsbeiträge nach demBauGB sowie für Zahlungen auf Vorauszahlungsbescheide sowie Vorschüsse gewährt.

Wer wird gefördert?

Gemeinden oder Zweckverbände als Beitragsgläubiger.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:I. - wenn einmalige Beiträge nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes bzw. Er-

schließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch durch den Beitragsgläubiger gestundet wer-den,

- wenn bei einer Stundung nach § 7b Abs. 1 ThürKAG bei natürlichen Personen die einzel-nen Beitragsforderungen oder mehrere Beitragsforderungen innerhalb eines Zeitraums von12 Monaten 10% des zu versteuernden Vorjahreseinkommens übersteigen oder eine ein-zelne Beitragsforderung (Abwasser o. Straße) bzw. mehrere Beitragsforderungen für einGrundstück in einem Zeitraum von 12 Monaten bei einer Stundung in bis zu 5 Jahresrateneinen jährlichen Betrag von 1.000 EUR übersteigen, oder

- wenn die Stundung zur Vermeidung erheblicher Härten erforderlich ist,- wenn die Beitragsschuldner natürliche oder juristische Personen sind und ihren Haupt-

wohnsitz oder Sitz im Freistaat Thüringen haben.Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

II. Außerdem wird den Beitragsgläubigern der aus der zinslosen Stundung nach § 7b Abs. 3bis 6 ThürKAG entstehende Zinsausfall ersetzt.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2013.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 49/2010

Wie viel wird gefördert?

Zu I.: Die Zinsbeihilfe wird als nicht rückzahlbare Zuwendung im Rahmen einer Projektförderungfür höchstens 5 Jahre gewährt. Bei Nachweis durch den Beitragsgläubiger, dass die Stundungauch weiterhin zur Vermeidung erheblicher Härten erforderlich ist, kann die Zinsbeihilfejeweils bis zu 5 weitere Jahre gewährt werden. Sie beträgt grundsätzlich jährlich jeweils 6%der Restschuld während des Stundungszeitraums unter Berücksichtigung der Tilgungsrate.Erfolgt die Stundung durch den Beitragsgläubiger zu einem geringeren Zinssatz, so wird dieZinsbeihilfe in dieser Höhe gewährt. Wird durch den Beitragsgläubiger ganz oder teilweiseauf die Verzinsung verzichtet, so erfolgt die Gewährung der Zinsbeihilfe unter Berücksichti-gung des Verzichtsbetrages.

Gewährung von Zinsbeihilfen zur Finanzierung von Beiträgen nach § 7 des ThüringerKommunalabgabengesetzes (ThürKAG) und von Erschließungsbeiträgen nach dem

Baugesetzbuch (BauGB) - Projektförderung

Investive Förderung K-I02

233

Page 235: Das Förderbuch Thüringen 2011

zu II.: Der Zinsausfall wird für den Zeitraum der Stundung ersetzt und beträgt bis max. jährlich 6%der gestundeten Summe.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen mit Formblatt lt. Richtlinie über die zuständigeRechtsaufsichtsbehörde beim:

Thüringer LandesverwaltungsamtReferat 240PF 224999403 WeimarTel.: 0361 - 37700

Gewährung von Zinsbeihilfen zur Finanzierung von Beiträgen nach § 7 des ThüringerKommunalabgabengesetzes (ThürKAG) und von Erschließungsbeiträgen nach dem

Baugesetzbuch (BauGB) - Projektförderung

Investive FörderungK-I02

234

Page 236: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung sind die über die Unterhaltsverpflichtung einer einzelnen Kom-mune hinausgehenden Maßnahmen und Projekte der Gewässer- bzw. Deichunterhaltung nach§§ 67 und 74 Thüringer Wassergesetz (ThürWG), die erst durch einen Verband effizientdurchgeführt werden können.Zuwendungsfähig sind die im ersten und zweiten Haushalts- und Wirtschaftsjahr des Verban-des nach Verbandsgründung bzw. Beitritt neuer Gemeinden zum Verband entstehenden:- Projektausgaben (Bau-, Planungs- und Grunderwerbsausgaben), die bei der Umsetzung

der Maßnahmen anfallen,- die zum Projekt gehörenden Personal- und Sachausgaben (auf Basis der Gemeinkosten des

Verbandes) im Falle der Neugründung eines Verbandes,- die zum Projekt gehörenden Sachausgaben (auf Basis der Gemeinkosten des Verbandes)

im Falle des Beitritts von neuen Verbandsmitgliedern.

Wer wird gefördert?

Die satzungsmäßige Gründung eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder Wasser- undBodenverbandes nach Wasserverbandsgesetz sowie Beitritte von Gemeinden zu solchen Ver-bänden.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Verbandsgründung zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtswirksam ist,- wenn bei bestehenden Zweckverbänden die rechtswirksame Aufgabenübertragung im

Bereich der Gewässerunterhaltung erfolgt ist und der Verband eine wirtschaftliche undsparsame Haushaltsführung betreibt,

- wenn im Konzept nachgewiesen wird, dass die Aufgabenerfüllung durch den Verbandwirtschaftlicher und effizienter erfolgen kann als durch die einzelne Kommune,

- wenn ein Nachweis über die zu unterhaltenden Gewässerkilometer (Bestätigung durch dieUntere Wasserbehörde) vorliegt.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 35/2002

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung kann bis max. 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden,höchstens jedoch insgesamt 1.000 EUR pro km Gewässerlänge der Gewässer, deren Unter-haltung bei Antragstellung dem Verband obliegt.

Zuwendungen des Freistaates Thüringen zur Anschubfinanzierung von Gewässerunterhaltungsverbänden

Investive Förderung K-I04

235

Page 237: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Der Antrag ist schriftlich zu stellen bei der:

Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Internet: http://www.aufbaubank.de

Zuwendungen des Freistaates Thüringen zur Anschubfinanzierung von Gewässerunterhaltungsverbänden

Investive FörderungK-I04

236

Page 238: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Besicherung von Krediten für Existenzgründer, Existenzfestigungen und -erweiterungensowie Betriebsmittelfinanzierung zur Betriebsgründung oder -erweiterung, Übernahme einesUnternehmens oder Personen, die als Gesellschafter in einem Unternehmen tätig werdenwollen. Bürgschaften können übernommen werden für Investitionen von Betriebsobjekten,Maschinen, Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung und Betriebsmittelfinanzie-rungen.

Wer wird gefördert?

Betriebe des privaten gewerblichen Mittelstandes (KMU) aus Handwerk, Handel, Kleinindu-strie, Gaststätten- und Dienstleistungsgewerbe sowie freiberuflich Selbstständige.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Kreditnehmer keine ausreichenden banküblichen Sicherheiten stellen kann und

die Ausfallrisiken vertretbar sind,- wenn sich Sitz oder Betriebsstätte bzw. Investitionsstandort in Thüringen befinden.

Quelle: Informationsmaterial der BBT

Wie viel wird gefördert?

Kredithöhe: bis max. 1.250.000 EUR,Bürgschaftshöhe: bis zu 80% der Kreditsumme, Höchstbetrag der Bürgschaft 1,0 Mio. EURfür ein und denselben Kreditnehmer,Laufzeit: max. 15 Jahre (bei zu verbürgenden Programmkrediten der öffentlichen Hand mitlängeren Laufzeiten kann davon abgewichen werden), Bürgschaften für Finanzierungen bau-licher Maßnahmen für betriebliche Zwecke können eine Laufzeit bis zu 23 Jahren haben, Kosten: einmaliges Bearbeitungsentgelt 1,0% des zu verbürgenden Kreditbetrages, mind.250 EUR; laufende Bürgschaftsprovision 1,0% des verbürgten Kreditbetrages,Ausfallbürgschaften können auch gegenüber Versicherungsunternehmen und Leasinggesell-schaften übernommen werden.

Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT classic

BürgschaftenBürgschaften KH-A01

237

Page 239: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf entsprechenden Antragsformularen über die jeweilige Hausbank bei der:

Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT)PF 10211499021 ErfurtBonifaciusstraße 1999084 ErfurtTel.: 0361 - 21350Fax: 0361 - 2135100E-Mail: [email protected]: http://www.bb-thueringen.de

Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT classic

BürgschaftenKH-A01

238

Page 240: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Für Darlehen und Kredite von Existenzgründungen und etablierten Unternehmen, für Be-triebsgründung sowie Betriebserweiterung können Ausfallbürgschaften übernommen werden:Investitionen in Betriebsobjekten, Maschinen, Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsaus-stattung und Betriebsmittelfinanzierung.

Wer wird gefördert?

Existenzgründer sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks, der Indu-strie, des Handels, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Verkehrsgewerbes, des Garten-baues, der übrigen Gewerbezweige sowie freiberuflich Selbstständige.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn bankmäßig in erforderlichem Umfang keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfü-

gung stehen, besonders für die Existenzgründung,- wenn der Kreditnehmer sachlich und persönlich kreditwürdig, nach der betriebs- und

gesamtwirtschaftlichen Lage existenz- und wettbewerbsfähig ist.

Quelle: Informationsmaterial der BBT

Wie viel wird gefördert?

Kredithöhe: max. 200.000 EUR, Mindestbetrag 31.250 EUR,Bürgschaftsgrad: bis zu 80%,Bürgschaftshöhe: max. 160.000 EUR, Mindestbetrag im Einzelfall 25.000 EUR,Laufzeit: max. 15 Jahre sowie max. 23 Jahre bei Finanzierung baulicher Maßnahmen,Kosten: einmaliges Bearbeitungsentgelt 2% des zu verbürgenden Kreditbetrages; laufendeBürgschaftsprovision 1,25% des verbürgten Kreditbetrages.Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Eingang der Bearbeitungsgebühr. Im Ableh-nungsfall einer Bürgschaftsübernahme wird die Hälfte der Bearbeitungsgebühr zurückerstat-tet.

Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT basis

Bürgschaften KH-A02

239

Page 241: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf entsprechenden Antragsformularen durch den Kreditnehmer bei der:

Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT)PF 10211499021 ErfurtBonifaciusstraße 1999084 ErfurtTel.: 0361 - 21350Fax: 0361 - 2135100E-Mail: [email protected]: http://www.bb-thueringen.de

Bei Antragstellung Benennung einer Hausbank, die die Finanzierung später begleiten soll.

Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT basis

BürgschaftenKH-A02

240

Page 242: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Besicherung von:- Darlehen zur Finanzierung von Erstinvestitionen,- Krediten zur Finanzierung von Ersatzinvestitionen und Betriebsmitteln (einschl. Avale).Die Richtlinie gilt nicht für Bürgschaften zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus undvon Unternehmen in Schwierigkeiten.

Wer wird gefördert?

Antragsteller (Kreditnehmer):Freiberuflich Tätige, gewerbliche Unternehmen und deren Gesellschafter bzw. Inhaber, so-weit sie leitend im Unternehmen tätig sind, sowie Personen, die sich mit Hilfe des zu verbür-genden Kredits in leitender Funktion an einem Unternehmen beteiligen wollen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn Vorhaben und Maßnahmen in Thüringen durchgeführt werden,- wenn die Rückzahlung der verbürgten Kredite auf der Grundlage eines tragfähigen Unter-

nehmenskonzeptes und bei einem normalen wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für denKredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann,

- wenn werthaltige Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Bankdarlehens nicht indem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen,

- wenn bei Erstinvestitionen mit dem Vorhaben nicht begonnen worden ist, bevor der Bürg-schaftsantrag gestellt wurde und die Thüringer Aufbaubank schriftlich bestätigt hat, dassdas Vorhaben die Förderwürdigkeitsbedingungen der Richtlinie grundsätzlich erfüllt.

Andere Bürgschaftsprogramme mit Beteiligungen des Bundes sind grundsätzlich vorrangiganzuwenden. Dies gilt insbesondere für Bürgschaften der Bürgschaftsbank ThüringenGmbH.Die Entscheidung zur Gewährung einer Bürgschaft ergeht in pflichtgemäßem Ermessen. EinAnspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht grundsätzlich nicht.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 22/2009

Wie viel wird gefördert?

Bürgschaften können nur als Ausfallbürgschaften übernommen werden. Die Höhe der Bürg-schaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und darf max. 80% des Kreditbetrages nichtüberschreiten:- Bürgschaften mit Obliegen von bis zu 2,5 Mio. EUR,- Laufzeit: max. 15 Jahre (Ausnahmen mit längerer Laufzeit sind für bauliche Investitionen

und Programmkredite von Förderbanken zulässig, Bürgschaften für Betriebsmittelkreditelängstens 8 Jahre).

Bürgschaften durch die Thüringer Aufbaubank zugunsten der gewerblichen Wirtschaftund der freien Berufe (TAB-Bürgschaftsprogramm)

Bürgschaften KH-A03

241

Page 243: Das Förderbuch Thüringen 2011

Bei Anwendung der „Befristeten Regelung Bürgschaften“ kann die Bürgschaftsquote in Aus-nahmefällen auf bis zu 90% angehoben werden. Für die Bürgschaft wird ein Beschäftigungs-entgelt und ein laufendes Bürgschaftsentgelt erhoben.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen über die Hausbank bei der:Thüringer AufbaubankRegionalbüro ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtRonald JostTel.: 0361 - 7447445E-Mail: [email protected]

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Gera - das Kundencenter für OstthüringenFriedrich-Engels-Straße 707545 GeraMonika FulleTel.: 0365 - 437070E-Mail: [email protected]

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Nordhausen - das Kundencenter für NordthüringenHüpedenweg 5299734 NordhausenKathrin Stracke-WagnerTel.: 03631 - 46255520E-Mail: [email protected]

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Suhl - das Kundencenter für SüdthüringenMauerstraße 898527 SuhlJan GüssowTel.: 03681 - 393311E-Mail: [email protected]

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Eisenach - das Kundencenter für WestthüringenHelenenstraße 499817 EisenachMarco JahnsTel.: 03691 - 881160E-Mail: [email protected]

Bürgschaften durch die Thüringer Aufbaubank zugunsten der gewerblichen Wirtschaftund der freien Berufe (TAB-Bürgschaftsprogramm)

BürgschaftenKH-A03

242

Page 244: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Vorhaben von Wirtschaftsunternehmen, die nicht durch die Bürgschaftsprogramme der Bürg-schaftsbanken abgedeckt sind und bei denen aus größenbezogenen und/oder überregionalenund/oder aus sonstigen Gründen auch keine alleinigen Landesbürgschaften in Betracht kom-men (i. d. R. trifft dies für einen Bürgschaftsbetrag von mehr als 10 Mio. EUR zu).

Wer wird gefördert?

Wirtschaftsunternehmen, deren Vorhaben nicht durch andere Bürgschaftsprogramme abge-deckt sind und bei denen aus größenbezogenen und/oder überregionalen und/oder aus sonsti-gen Gründen auch keine alleinigen Landesbürgschaften in Betracht kommen.

Fördervoraussetzungen:

Die Übernahme einer Bürgschaft für Wirtschaftsunternehmen erfolgt gem. Haushaltsrechtsowie unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Gemeinschaftgem. bundeseinheitlichem „Prüfraster“ in der jeweils gültigen Fassung.

Quelle: „Hinweise für die Beantragung von Bundesbürgschaften unter Einbindung par-alleler Landesbürgschaften“ der PricewaterhouseCoopers AG

Wie viel wird gefördert?

Deckungsgrad max. 80% (ohne Vorabbefriedigungsrecht und ohne Bereitstellung von Son-dersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers), Bürgschaftsbedingungen je nach denErfordernissen des Einzelfalls.

Wo und wie wird beantragt?

Formlos auf der Grundlage von Antragshinweisen über den/die Kreditgeber oder direkt bei:

PricewaterhouseCoopers AGPeter KochPotsdamer Platz 1110785 BerlinTel.: 030 - 26361202Fax: 030 - 26361221Internet: http://www.pwc.deSuchbegriffeingabe: Bürgschaften

Bund-Land-Bürgschaften

Bürgschaften KH-A04

243

Page 245: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Besicherung von:- Darlehen zur Finanzierung von Erstinvestitionen,- Krediten zur Finanzierung von Ersatzinvestitionen und Betriebsmitteln (einschl. Avale).Die Richtlinie gilt nicht für Bürgschaften zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus undvon Unternehmen in Schwierigkeiten.

Wer wird gefördert?

Antragsteller (Kreditnehmer):freiberuflich Tätige, gewerbliche Unternehmen und deren Inhaber bzw. Gesellschafter, so-weit sie leitend im Unternehmen tätig sind, sowie Personen, die sich mit Hilfe des zu verbür-genden Kredits in leitender Funktion tätig an einem Unternehmen beteiligen möchten.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Vorhaben und Maßnahmen in Thüringen durchgeführt werden,- wenn keine gemeinsame Bürgschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates

Thüringen nach dem Großbürgschaftsprogramm „Bund-Land-Bürgschaft“ für die neuenLänder sowie andere Bürgschaften mit Beteiligung des Bundes in Betracht kommen; ande-re Bürgschaftsprogramme mit Beteiligung des Bundes sind grundsätzlich vorrangig anzu-wenden,

- wenn die Rückzahlung der verbürgten Kredite auf der Grundlage eines tragfähigen Unter-nehmenskonzeptes und bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den Kreditvereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann; Bürgschaften dürfen nicht übernom-men werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme aus der Bürg-schaft gerechnet werden muss,

- wenn werthaltige Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Bankdarlehens nicht indem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen,

- wenn bei Erstinvestitionen mit dem Vorhaben nicht begonnen worden ist, bevor der Bürg-schaftsantrag gestellt wurde und der Mandatar (die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Price-waterhouseCoopers AG, Niederlassung Erfurt) schriftlich die grundsätzlichen Förderwür-digkeitsbedingungen des Vorhabens nach der Bürgschaftsrichtlinie bestätigt hat.

Die Entscheidung zur Gewährung einer Bürgschaft ergeht in pflichtgemäßem Ermessen. EinAnspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht grundsätzlich nicht.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 22/2009

Bürgschaften durch den Freistaat Thüringen zugunsten der gewerblichen Wirtschaftund der freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm)

BürgschaftenKH-A05

244

Page 246: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften übernommen. Die Höhe der Bürgschaft wirdjeweils für den Einzelfall festgesetzt und darf 80% der verbürgten Kreditsumme nicht über-schreiten:- Bürgschaften mit Obligen über 2,5 Mio. EUR, - Laufzeit: max. 15 Jahre (Ausnahmen mit längerer Laufzeit sind für bauliche Investitionen

und Programmkredite von Förderbanken zulässig; Bürgschaften für Betriebsmittelkreditelängstens 8 Jahre).

EU-beihilferechtliche Bestimmungen: Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Erstin-vestitionen, Ersatzinvestitionen und Betriebsmitteln können als Regionalbeihilfen oder als„De-minimis“-Beihilfen gewährt werden. Der Beihilfewert der Bürgschaft ist u. a. vom Kre-ditrating der Hausbank abhängig. Weitere Informationen sind unter der Internetpräsenz derPricewaterhouseCoopers AG unter http://www.pwc.de/de/beihilfewertrechner enthalten.Das „Prüfraster für staatliche Bürgschaften” in der aktuellen Fassung ist zu beachten.Für die Bürgschaft werden ein Bearbeitungsentgelt und ein laufendes Bürgschaftsentgelterhoben.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen nach vorheriger Abstimmung über die jeweiligeHausbank bei:

PricewaterhouseCoopers AGJens Weigel Parsevalstraße 299092 ErfurtTel.: 0361 - 5586141Fax: 0361 - 5586262Internet: http://www.pwc.deSuchbegriffeingabe: Landesbürgschaften Thüringen

Bürgschaften durch den Freistaat Thüringen zugunsten der gewerblichen Wirtschaftund der freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm)

Bürgschaften KH-A05

245

Page 247: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Durch die Übernahme von Ausfallbürgschaften für Finanzierungen bei Kreditinstituten wer-den die Gründung, der Ausbau und die Sicherung sozialer Einrichtungen gefördert. Gefördertwerden können:- Projekte in der Neugründung,- Ausbau bereits bestehender Projekte,- Sicherung der Existenz sozialer Einrichtungen,- Investitionen bei Verlagerung von Einrichtungen,- Finanzierung von Betriebsmitteln,- Stellung von Avalen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind soziale Organisationen bzw. Einrichtungen in Deutschland.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sonstige Sicherheiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen,- wenn der Betrieb existenz- und wettbewerbsfähig ist,- wenn das Eigenkapital in einem tragbaren Verhältnis zu den Fremdmitteln steht,- wenn die Leitung der antragstellenden Einrichtung persönlich und fachlich qualifiziert und

das Vorhaben ökologisch verträglich und betriebswirtschaftlich tragfähig ist.Für Kredite zur Umschuldung von Bankkrediten und für so genannte notleidende Krediteerfolgt keine Bürgschaft.Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.

Quelle: Informationen der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft

Wie viel wird gefördert?

Bürgschaftshöhe bis zu 80% des vorgesehenen Kredits. Die Laufzeit der Ausfallbürgschaftbeträgt i. d. R. 15 Jahre bzw. bei Krediten zur Finanzierung baulicher Maßnahmen fürbetriebliche Zwecke bis zu 23 Jahre. Sicherheiten siehe Programmbestimmungen.

Wo und wie wird beantragt?

Auf Vordrucken bei einem Kreditgeber je nach Wahl (Hausbank) zur Weiterleitung an die:Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbHBrückenstraße 1750667 KölnTel.: 0221 - 9216010Fax: 0221 - 92160120E-Mail: [email protected]: http://www.bbfs.de

Bürgschaften der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft

BürgschaftenKH-A06

246

Page 248: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Besicherung von Darlehen im Rahmen des Programms GuW Plus - Gründungs- und Wachs-tumsfinanzierung - der Thüringer Aufbaubank (KH-E01).

Wer wird gefördert?

- kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Ausnahme z. B. Land- undFischereiwirtschaft, Verkehr),

- natürliche Personen/Existenzgründer,- Angehörige der Freien Berufe (außer Heilberufe).

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Darlehensnehmer keine ausreichenden banküblichen Sicherheiten stellen kann

und die Ausfallrisiken vertretbar sind,- wenn sich Sitz oder Betriebsstätte bzw. Investitionsstandort in Thüringen befinden.Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinan-zierung zu entnehmen.

Quelle: - Richtlinie GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung vom18.07.2007, - Informationsmaterial der BBT

Wie viel wird gefördert?

Kredithöhe: bei einer 80%igen Bürgschaft 1.250.000 EUR,Bürgschaftshöhe: Höchstbetrag der Bürgschaft 1,0 Mio. EUR pro Vorhaben.Laufzeit: entsprechend der Laufzeit des GuW Plus-Darlehens,Kosten: einmaliges Bearbeitungsentgelt 1,0% des zu verbürgenden Kreditbetrages, mind.250 EUR; laufende Bürgschaftsprovision 1,0% des verbürgten Kreditbetrages,Alternativ zur BBT GuW-Bürgschaft ist auch weiterhin die Beantragung einer 80%igenBürgschaft für GuW Plus-Darlehen auf dem üblichen Weg bei der BBT möglich (siehe hier-zu KH-A01 BBT classic und KH-A02 BBT basis).

Wo und wie wird beantragt?

Auf entsprechenden Antragsformularen über die jeweilige Hausbank bei der:

Thüringer AufbaubankGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Fax: 0361 - 7447271E-Mail: [email protected]: http://www.aufbaubank.de

Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT guw80

Bürgschaften KH-A07

247

Page 249: Das Förderbuch Thüringen 2011

Bei alternativer Verbürgung von 80% auf entsprechenden Antragsformularen über die jewei-lige Hausbank bei der:

Bürgschaftsbank Thüringen GmbHPF 10211499021 ErfurtBonifaciusstraße 1999084 ErfurtTel.: 0361 - 21350Fax: 0361 - 2135100E-Mail: [email protected]: http://www.bb-thueringen.de

Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT guw80

BürgschaftenKH-A07

248

Page 250: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Bürgschaftsbank übernimmt Ausfallbürgerschaften zur Finanzierung von Investitionen inBetriebsobjekte, Maschinen, Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen, Betriebs-mittel, Anlauf-/Überbrückungsfinanzierung sowie Kontokorrent-Kredite.

Mitfinanziert werden:- die Erfassung, Aufbereitung, Lagerung, Verarbeitung, Vermarktung von Erzeugnissen aus

Biomasse sowie- die Erzeugung und Distribution von Bioenergie.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EUsowie Angehörige der Freien Berufe.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller sachlich und persönlich kreditwürdig ist,- wenn der Betrieb existenz- und wettbewerbsfähig ist,- wenn das betriebliche Rechnungswesen des Kreditnehmers geordnet ist.

Für den zu verbürgenden Kredit müssen bestmögliche Sicherheiten gestellt werden, die vorder Ausfallbürgschaft haften.

Quelle: Richtlinie der Bürgschaftsbank Thüringen vom 2. August 2010Informationen der Bürgschaftsbank Thüringen GmbH

Wie viel wird gefördert?

Es werden Ausfallbürgschaften zur Besicherung von Krediten übernommen, die in der Regeleine maximale Laufzeit von 15 bzw. 23 Jahren (bei betrieblicher Baumaßnahmen) haben.Für Betriebsmittelkredite gilt eine Laufzeit von acht Jahren.

Die Höhe der Bürgschaft beträgt 70% des Kreditbetrages und liegt zwischen 150.000 EURund 1,0 Mio. EUR.

Eine Kumulierung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (GRW, Verbesserung derMarktstruktur u. a.) ist möglich.

Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT Sonderprogramm Biomasse

Bürgschaften KH-A08

249

Page 251: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Anträge sind unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare bei der:

Bürgschaftsbank Thüringen GmbHPF 10211499021 ErfurtBonifaciusstraße 1999084 ErfurtTel.: 0361 - 21350Fax: 0361 - 2135100E-Mail: [email protected]: http://www.bb-thueringen.de

zu stellen.

Bürgschaften der Bürgschaftsbank Thüringen - BBT Sonderprogramm Biomasse

BürgschaftenKH-A08

250

Page 252: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die in Erfurt ansässige bm-t - eine Tochter der Thüringer Aufbaubank - ist die Management-gesellschaft für vier Beteiligungsfonds:

TI - Thüringer Innovationsfonds (siehe auch Programm T-L09)VCT - Venture Capital Thüringen GmbH & Co. KGTIB - Thüringer Industriebeteiligungs-GmbH & Co. KGPET - Private Equity Thüringen GmbH & Co. KG

Die bm-t stellt innovativen und technologieorientierten Unternehmen mit hohen Wachstums-aussichten sowie erfolgsversprechenden Neugründungen Eigenkapital in Form offener undstiller Beteiligungen zur Verfügung. Über die verschiedenen Fonds ist bm-t in der Lage, injede Lebensphase eines Unternehmens zu investieren, von der Gründung über die Wachs-tumsphase bis zur Vorbereitung eines Börsengangs oder Buyouts.

Wer wird gefördert?

Kleine und mittelständische Unternehmen aller Branchen (außer Landwirtschaft, Handwerkund Bauwesen) mit überdurchschnittlichem Wachstumspotenzial. In Ausnahmefällen auchgrößere Unternehmen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn es sich um ein qualifiziertes und hochmotiviertes Unternehmerteam handelt,- wenn innovative Produkte oder Dienstleistungen mit Alleinstellungsmerkmalen am Markt

sowie überdurchschnittliche Wachstumsaussichten vorhanden sind,- wenn sich die Betriebsstätte in Thüringen befindet.Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (Sanierungsfälle, Insolvenzen),Umschuldungen oder Auszahlung von Gesellschaftern.

Quelle: Informationsmaterial der bm-t

Wie viel wird gefördert?

Offene und stille Beteiligungen mit einem Volumen von i. d. R. 100.000 EUR bis zu5 Mio. EUR, in Ausnahmefällen auch darüber. Die Laufzeit der Beteiligung ist zwischen 5-10 Jahren.

Für die stille Beteiligung fällt ein festes sowie ein gewinnabhängiges Entgelt an, welchessich am Risikoprofil des Unternehmens sowie dem aktuell gültigen Leitzins orientiert. Esfallen keine Bearbeitungsgebühren an.

Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist unter Einschränkungen möglich.

Beteiligungen der bm-t beteiligungsmanagement thüringen GmbH

Beteiligungskapital KH-C01

251

Page 253: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Der ausführliche Businessplan mit Angabe des Kapitalbedarfs ist per Post oder E-Mail zusenden an die:

bm-t beteiligungsmanagement thüringen gmbhGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 7447601Fax: 0361 - 7447635E-Mail: [email protected]: http://www.bm-t.com

Beteiligungen der bm-t beteiligungsmanagement thüringen GmbH

BeteiligungskapitalKH-C01

252

Page 254: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Verbreiterung der Eigenkapitalbasis mit Beteiligungskapital. Die Beteiligung dient der antei-ligen Finanzierung des Auf- und Ausbaus sowie der Sicherung wettbewerbsfähiger selbstän-diger Unternehmen. Die Erweiterung des Eigenkapitals soll die langfristige Finanzierung fol-gender Vorhaben ermöglichen:- Gründungen von Unternehmen, auch als Übernahme, Ausgründung oder MBO,- Festigungen bestehender Unternehmen, insbesondere:

- durch Investitionen zur Erweiterung, Expansion oder Rationalisierung,- Regelung von Unternehmensnachfolgen und Übertragung von Geschäftsanteilen,- Entwicklung und Markteinführung innovativer Produkte, Technologien und Dienstlei-

stungen.Ausgeschlossen sind Sanierungen, Umschuldungen und Nachfinanzierungen.

Wer wird gefördert?

Mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Industrie-, Handwerks-, Han-dels- und Dienstleistungsunternehmen aller Rechtsformen).

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich Sitz oder Betriebsstätte des Unternehmens in Thüringen befindet; mit einem

Jahresumsatz bis zu 50 Mio. EUR p. a. (einschl. verbundener Unternehmen) und- wenn der Antragsteller die fachliche und kaufmännische Kompetenz zur Unternehmens-

führung besitzt und ein überzeugendes Unternehmenskonzept vorliegt.Der Beteiligungsantrag sollte rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.

Quelle: Beteiligungsrichtlinie der MBG vom 30.01.2008

Wie viel wird gefördert?

Typische stille Beteiligung:- für Existenzgründer mit geringem Kapitalbedarf werden Beteiligungen mit 10-jähriger

Laufzeit und Beträgen zwischen 20.000 EUR und 250.000 EUR angeboten,- Beteiligungen zur Gründung oder Festigung von Unternehmen mit Beträgen bis zu 1 Mio.

EUR (in Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. EUR) haben eine Laufzeit von bis zu 15 Jahren.

Für die Beteiligungen sind - risikoabhängig - jährlich feste und gewinnabhängige Entgelte,eine laufende Garantieprovision für die Bürgschaftsbank Thüringen GmbH sowie eine ein-malige Bearbeitungsgebühr für den Beteiligungsantrag und die Ausfallgarantie zu entrichten.Die Rückzahlung der Beteiligung erfolgt zum Nominalwert. Es sind keine dinglichen Sicher-heiten zu stellen. Die persönliche Garantie der Gesellschafter ist erforderlich.Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Fördermitteln des Bundes und des Landes Thürin-gen ist möglich.

Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH

Beteiligungskapital KH-C03

253

Page 255: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Ein telefonischer Erstkontakt wird empfohlen. Das Antragsformular ist unter u. g. Internet-Adresse verfügbar oder kann angefordert werden bei:

Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH PF 80031699029 ErfurtBonifaciusstraße 1999084 ErfurtTel.: 0361 - 21350Fax: 0361 - 2135100Internet: http://www.mbg-thueringen.de

Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH

BeteiligungskapitalKH-C03

254

Page 256: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Um die Identifikation der Arbeitnehmer mit ihrem Unternehmen zu erhöhen, die Vermögens-bildung in Arbeitnehmerhand zu stärken und die Eigenkapitalausstattung der Unternehmenzu verbessern, übernimmt der Freistaat Thüringen (Garantiegeber) Garantien für Beteiligun-gen von Arbeitnehmern (Garantienehmer und Beteiligungsgeber) an mittelständische Unter-nehmen in Thüringen.

Wer wird gefördert?

Im Unternehmen abhängig beschäftigte Personen (ausgeschlossen: leitende Angestellte gem.§ 5 Abs. 2-4 Betriebsverfassungsgesetz und die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigtenArbeitnehmer),

- in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe,- in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU i. S. des Gemeinschaftsrahmens für staatli-

che Beihilfen).

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn das Unternehmen mind. eine Betriebsstätte im Freistaat unterhält,- wenn das Unternehmen im Hinblick auf seine Marktbehauptungschance und die Qualität

seiner Unternehmensführung eine vertragsgemäße Umsetzung der Beteiligung erwartenlässt,

- wenn Beteiligungsgeber und Beteiligungsnehmer gemeinsam den Antrag stellen,- wenn der sich beteiligende Arbeitnehmer in einer Betriebsstätte, die im Freistaat Thürin-

gen liegt, mind. 1 Jahr beschäftigt ist.Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Hinweis: Bis 31.12.2010 können Bürgschaften nach dieser Richtlinie auch auf der Grundla-ge der von der Europäischen Kommission genehmigten „Bundesregelung Kleinbeihilfen“und der „Befristeten Regelung Bürgschaften“ übernommen werden.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 22/2009

Wie viel wird gefördert?

Beteiligungshöhe: max. in Höhe von 1 Mio. EUR je Unternehmen,Garantiehöhe: max. 800.000 EUR, 80% der eingezahlten Beteiligungssumme (einschl. quo-tal die vereinbarten Beteiligungserträge); Laufzeit: max. 15 Jahre,Kosten: 0,75% einmalige Bearbeitungsgebühr und 1,50% jährliche Provision jeweils vomGarantiebetrag.

Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm)

Beteiligungskapital KH-C04

255

Page 257: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf entsprechenden Antragsformularen mit einer Stellungnahme der Hausbank sowie derzuständigen IHK/HWK des Unternehmens bei der:

Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT)PF 10211499021 ErfurtBonifaciusstraße 1999084 ErfurtTel.: 0361 - 21350Fax: 0361 - 2135100E-Mail: [email protected]: http://www.bb-thueringen.de

Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm)

BeteiligungskapitalKH-C04

256

Page 258: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Beteiligungen privater Beteiligungsgesellschaften an mittelständischen Unternehmen inThüringen können durch Garantien besichert werden.

Wer wird gefördert?

Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmensund der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite undeine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn die Beteiligungen die Refinanzierungsbedingungen und -konditionen der Kreditanstaltfür Wiederaufbau erfüllen.

Quelle: Informationsmaterial der BBT

Wie viel wird gefördert?

Beteiligungshöhe: max. 1 Mio. EUR (in Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. EUR) je Beteili-gungsnehmer, Laufzeit: max. 15 Jahre,Garantie: bis zu 80% der Beteiligungshöhe,Kosten: bis zu 2,00% einmalige Bearbeitungsgebühr, mind. 500 EUR und bis zu 2,00% jähr-liche Provision jeweils vom Garantiebetrag.

Wo und wie wird beantragt?

Formlos durch die Beteiligungsgesellschaft bei der:

Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT)PF 10211499021 ErfurtBonifaciusstraße 1999084 ErfurtTel.: 0361 - 21350Fax: 0361 - 2135100E-Mail: [email protected]: http://www.bb-thueringen.de

Förderung durch Übernahme von Garantien für Beteiligungen von privaten Beteili-gungsgesellschaften - BBT garant

Beteiligungskapital KH-C05

257

Page 259: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Das Programm dient der Stärkung der Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unterneh-men (KMU). In Zusammenarbeit mit bei der KfW akkreditierten Beteiligungsgesellschaftenwird nachrangiges Genussrechtskapital bereitgestellt, das bei dem Unternehmen handelsbi-lanziell Eigenkapital, steuerlich aber Fremdkapital darstellt.Aus dem KfW-Genussrechtsprogramm können Beteiligungsgesellschaften eine anteiligeRefinanzierung des Genussrechtskapitals erhalten. Das Genussrechtskapital wird primär zurFinanzierung von Wachstumsinvestitionen bzw. Maßnahmen, die die wirtschaftliche Situati-on des Unternehmens nachhaltig stärken, für Nachfolgeregelungen und in Einzelfällen fürUmstrukturierungen der Passivseite (nicht als alleiniger Finanzierungszweck) bereitgestellt.

Wer wird gefördert?

Genussrechtskapital über Beteiligungsgesellschaften können erhalten:Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland in den Rechtsformen der GmbH& Co. KG, GmbH oder AG mit einem Jahresumsatz (einschl. verbundener Unternehmen)von mind. 5 Mio. EUR und max. 150 Mio. EUR.

Als Beteiligungsgesellschaften können auftreten:Kapitalbeteiligungsgesellschaften einschl. mittelständische Beteiligungsgesellschaften miteinem mehrheitlich privatwirtschaftlichen Hintergrund.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn zwischen der Beteiligungsgesellschaft und dem Unternehmen ein standardisierter

Genussrechtsvertrag geschlossen wird,- wenn das Unternehmen bei nachhaltigen Umsätzen ein positives Ergebnis und Wachstum-

spotenzial aufweist (mind. Bonitätsklasse IV).Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition der Europäi-schen Kommission werden nicht gefördert.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank

Wie viel wird gefördert?

Konditionen für das Unternehmen:- Höchstbetrag: max. 5 Mio. EUR pro Unternehmen (erneute Kapitalbereitstellungen nach

Ablauf der Laufzeit sind grundsätzlich möglich),- Auszahlung: 100%,- einmalige Bearbeitungsgebühr der Beteiligungsgesellschaft: 1% des Genussrechtsbetrags,

max. 25.000 EUR,- Genussrechts-Vergütung: setzt sich aus einer laufenden Basisvergütung (Ausschüttung)

und einer jährlichen gewinnabhängigen Zahlung (Zusatz-Ausschüttung) zusammen,

KfW-Genussrechtsprogramm - Eigenkapital für den breiten Mittelstand -

BeteiligungskapitalKH-C06

258

Page 260: Das Förderbuch Thüringen 2011

- Ausschüttungssatz: orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes, die jeweils gel-tenden Nominal- und Effektivzinssätze sind der Konditionenübersicht für Investitionskre-ditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr.: 069 - 74314214 oder im Internet unterhttp://www.kfw-mittelstandsbank.de abgerufen werden kann,

- Sicherheiten: die Beteiligungsgesellschaft darf sich für ihre Ansprüche gegen das Unter-nehmen unter dem Genussrechtsvertrag keine Sicherheiten stellen lassen.

Konditionen des KfW-Refinanzierungskredits für die Beteiligungsgesellschaft:- Finanzierungsanteil: bis zu 50% des im Eigenrisiko stehenden Genussrechtskapitals, max.

2,5 Mio. EUR pro Unternehmen,- Laufzeit: richtet sich nach der Laufzeit des Genussrechts,- Verzinsung: richtet sich nach dem im Genussrechtsvertrag fixierten Ausschüttungssatz,

fest für die gesamte Laufzeit,- Auszahlung: 100%.Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern die Voraussetzungenhinsichtlich der Finanzierung des Eigenanteils der Beteiligungsgesellschaft erfüllt sind.

Wo und wie wird beantragt?

Vor Abschluss des Genussrechtsvertrages durch die Beteiligungsgesellschaft auf formgebun-denem Antragsformular KfW 141660 mit zusätzlichen Angaben (als Programmnummer ist099 anzugeben) bei der:

KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5–960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de

Beratungszentrum BerlinCharlottenstraße 33/33a10117 BerlinTel.: 030 - 202645050

Beratungszentrum BonnLudwig-Erhard-Platz 153179 BonnTel.: 0228 - 8318003

Beratungszentrum FrankfurtBockenheimer Landstraße 10460323 Frankfurt/MainTel.: 069 - 74313030

KfW-Genussrechtsprogramm - Eigenkapital für den breiten Mittelstand -

Beteiligungskapital KH-C06

259

Page 261: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Um die Ausstattung von kleinen und mittleren Unternehmen mit Haftkapital zu verbessern,werden Beteiligungen von Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG) anteilig abgesichert.In den neuen Ländern und Berlin (Ost) kann die Beteiligung zur Finanzierung aller Maßnah-men verwendet werden, die der Beteiligungsnehmer in seiner Betriebsstätte in den neuenLändern durchführt, darunter auch Managementhilfen und Kooperationen. In den alten Län-dern und Berlin (West) kann sie der Erschließung neuer Geschäftsfelder und Nachfolgerege-lungen/Brückenfinanzierung bis zur Börseneinführung dienen.

Wer wird gefördert?

Wer kann als Beteiligungsnehmer auftreten? Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere innovativeUnternehmen, deren Jahresumsatz 500 Mio. EUR nicht übersteigt.

Wer kann als Beteiligungsgeber auftreten? Kapitalgesellschaften, die sich an Unternehmen beteiligen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann,wenn die antragstellenden KBG über ein ausreichendes Gesellschaftskapital verfügen, eineneinwandfreien und kompetenten Gesellschafterkreis besitzen, regelmäßig langjährige Erfah-rung mit Unternehmensfinanzierungen haben und grundsätzlich bereit sind, ein Unterneh-men, das die Voraussetzungen dieses Programms erfüllt, als Beteiligungsnehmer zu akzeptie-ren.

Eine nachträgliche Risikoabsicherung bereits bestehender Beteiligungen ist ausgeschlossen.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank

Wie viel wird gefördert?

Jede Beteiligungsform bzw. beteiligungsähnliche Finanzierungsform (z. B. Darlehen mitRangrücktritt) ist zulässig. Das Beteiligungsentgelt kann frei vereinbart werden.Risikoübernahme für neue Bundesländer und Berlin (Ost): 50%,Risikoübernahme für alte Bundesländer und Berlin (West): 40%, Höchstbetrag der Beteiligung: i. d. R. 5 Mio. EUR pro Beteiligungsnehmer,max. Absicherung in den neuen Bundesländern: 2,5 Mio. EUR, in den alten Bundesländern2 Mio. EUR,Laufzeit der Risikoübernahme: max. 10 Jahre.Kumulierung: Die Garantie aus dem Risikokapitalprogramm kann nicht mit anderen Risiko-absicherungsinstrumenten (z. B. öffentlichen Bürgschaften, Haftungsfreistellungen etc.)kombiniert werden.

Risikokapitalprogramm

BeteiligungskapitalKH-C07

260

Page 262: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenem Antragsformular KfW 141660 mit zusätzlichen Angaben (als Pro-grammnummer ist 118 anzugeben) direkt bei der:

KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de

Risikokapitalprogramm

Beteiligungskapital KH-C07

261

Page 263: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Erweiterung der Eigenkapitalbasis oder Konsolidierung der Finanzverhältnisse von kleinenund mittleren Unternehmen durch die Bereitstellung von Haftkapital über Kapitalbeteili-gungsgesellschaften. Aus Mitteln des ERP-Sondervermögens können dazu Darlehen für dieRefinanzierung von Beteiligungen gewährt werden. Vornehmlich finanziert werden:- Kooperationen, - Innovationen,- Umstellungen bei Strukturwandel,- Errichtungen, Erweiterungen, grundlegende Rationalisierungen oder Umstellungen von

Betrieben,- Existenzgründungen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte: Beteiligungsnehmer: kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft inDeutschland,Beteiligungsgeber: private Kapitalbeteiligungsgesellschaften in Deutschland.

Die Voraussetzungen sind den Programmbestimmungen zu entnehmen.

Hinweis: Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (ERP-Vergabebe-dingungen) und die beihilferechtlichen Vorgaben der EU (Merkblatt Form-Nr. 140611 derKfW Mittelstandsbank) sind zu beachten.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank

Wie viel wird gefördert?

Konditionen der Beteiligung:Beteiligungsentgelt: freie Vereinbarung; die Gesamtbelastung aus der Beteiligung darf imDurchschnitt der vereinbarten Beteiligungsdauer 12% p. a. der Beteiligungssumme nichtübersteigen,Höchstbetrag:- i. d. R. 1 Mio. EUR, jedoch soll die Beteiligung das vorhandene Eigenkapital nicht über-

steigen,- 1 Mio. EUR in den neuen Bundesländern und Berlin,- geförderte Beteiligungsdauer: bis zu 10 Jahre in den neuen Bundesländern und Berlin, bis

zu 15 Jahre bei Ablösung der Beteiligung in Raten,Kündigungsrecht: für die Beteiligungsnehmer jederzeit ganz oder teilweise mit einer Fristvon 12 Monaten.Jede Beteiligungsform ist zulässig.

ERP-Beteiligungsprogramm

BeteiligungskapitalKH-C08

262

Page 264: Das Förderbuch Thüringen 2011

Konditionen des Refinanzierungskredits:Finanzierungsanteil: 100% der Beteiligungssumme, Zinssatz: wird bei Auszahlung des Darlehens festgelegt. Die jeweils geltenden Nominal- undEffektivzinssätze sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entneh-men, die unter der Fax-Nr. 069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw-mittel-standsbank.de abgerufen werden kann.Laufzeit: i. d. R. 15 Jahre in den neuen Bundesländern und Berlin, alte Bundesländer 10 Jah-re,Auszahlung: 100%.

Wo und wie wird beantragt?

Beteiligungsnehmer können Anträge nur bei privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften stel-len.

Der Beteiligungsgeber beantragt den Refinanzierungskredit mit Antragsformular KfW141660 und div. Unterlagen (als Programmnummer ist für die neuen Bundesländer und Ber-lin die 104 und für die alten Länder die 100 anzugeben) bei der:

KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de

ERP-Beteiligungsprogramm

Beteiligungskapital KH-C08

263

Page 265: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Beteiligungen der KfW und eines weiteren Beteiligungsgebers (Leadinvestor) an innovativenTechnologieunternehmen (TU). Die Beteiligung dient der Deckung des Finanzierungsbedarfsfür Vorhaben, die folgende Bedingungen erfüllen:- Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistun-

gen und/oder deren Markteinführung, - Entwicklung des innovativen Kerns im Unternehmen selbst,- die neu entwickelten Produkte (Verfahren/Dienstleistungen) unterscheiden sich in den

wesentlichen Funktionen von den bisherigen Produkten (bzw. Verfahren/Dienstleistungen)des Unternehmens und bauen auf Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind kleine Technologieunternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich der Betriebssitz der Unternehmen im Bundesgebiet befindet, - wenn die Unternehmen der KMU-Definition der Europäischen Kommission entsprechen,

d. h. wenn sie weniger als 50 Beschäftige haben und entweder einen Jahresumsatz vonnicht mehr als 10 Mio. EUR erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 10 Mio.EUR erreichen,

- wenn die Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 10 Jahre sind.

Der Leadinvestor muss sich in mind. gleicher Höhe wie die KfW Mittelstandsbank beteili-gen und auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages die Beteiligung der KfW Mittel-standsbank mit betreuen.

Leadinvestoren können Beteiligungsgesellschaften sowie natürliche und juristische Personensein, die Beteiligungskapital zur Verfügung stellen.

Die detaillierten Bestimmungen sind dem Programm zu entnehmen.

Hinweis: Bei Anträgen nach dem 1. Januar 2011 sind wegen des Auslaufens des vorüberge-henden Gemeinschaftsrahmens zum Jahresende nur noch 50%ige Beteiligungen der KfWmöglich.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank

ERP-Startfonds - Beteiligungskapital für kleine Technologieunternehmen

BeteiligungskapitalKH-C10

264

Page 266: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Beteiligungsform der KfW richtet sich vorrangig nach der Beteiligungsform des Leadin-vestors.Höchstbetrag: subsidiäre Finanzierung von Innovationsvorhaben, auf 3 Mio. EUR für ein TUbegrenzt (im Rahmen dieses Höchstbetrages können mehrere Innovationsvorhaben gefördertwerden), die erste Beteiligung beträgt max. 1,5 Mio. EUR,Auszahlung: grundsätzlich in der gleichen Höhe und zum gleichen Zeitpunkt wie die Aus-zahlungen des Leadinvestors,Laufzeit: richtet sich grundsätzlich nach der Laufzeit der Beteiligung des Leadinvestors,Beteiligungskonditionen: richten sich vorrangig nach den Konditionen des Leadinvestors.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge von TU auf Beteiligungen sind auf Vordrucken der KfW Mittelstandsbank (als Pro-grammnummer ist die 136 anzugeben) zusammen mit einer Erklärung des kooperierendenLeadinvestors zur Übernahme einer eigenen Beteiligung zu richten an die:

KfW MittelstandsbankBeratungszentrum BonnLudwig-Erhard-Platz 1-353179 BonnTel.: 0228 - 8318003Fax: 0228 - 8317493Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de

Suche eines Leadinvestors, z. B. über:

bm-tbeteiligungsmanagement thüringen gmbhGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 7447601Fax: 0361 - 7447635E-Mail: [email protected]: http://www.bm-t.com

ERP-Startfonds - Beteiligungskapital für kleine Technologieunternehmen

Beteiligungskapital KH-C10

265

Page 267: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Schaffung und Sicherung von wettbewerbsfähigen kleinen und mittleren Unternehmenin Thüringen durch:a) Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbständigen Existenz, auch durch

Erwerb eines Betriebes sowie die Übernahme einer tätigen Beteiligung,b)Festigung einer selbständigen Existenz,c) Betriebsmittel.Finanziert werden alle Investitionen in Thüringen, die einen nachhaltigen wirtschaftlichenErfolg erwarten lassen, z. B.:- Kauf von Unternehmensanteilen,- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, einschl. Baunebenkosten,- gewerbliche Baumaßnahmen,- Betriebsausstattung (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung, Nutzfahrzeuge etc.),- immaterielle Investitionen,- Umschuldungen kurzfristiger Bankverbindlichkeiten (Restlaufzeit nicht länger als ein

Jahr).Darüber hinaus kann der gesamte Betriebsmittelbedarf finanziert werden.

Wer wird gefördert?

- kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nach der KMU-Definitionder Europäischen Kommission, neu: auch Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern(siehe Hinweis),

- natürliche Personen/Existenzgründer,- Angehörige der Freien Berufe.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die keine „De-minimis“-Beihilfen erhalten kön-nen (z. B. die Bereiche landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei- und Aquakultur)und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, desVerkehrssektors, des Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesens, der Energie- und Wasser-versorgung, Apotheken, Rechtsberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunter-nehmen, Kreditinstitute und Versicherungen bzw. damit verbundene Tätigkeiten.

Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förderfähig.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Antragstellung vor Beginn des Vorhabens über die Hausbank erfolgt,- wenn sich der Investitionsort in Thüringen befindet,- wenn die selbständige Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und innerhalb eines angemessenen

Zeitraums den Haupterwerb des Existenzgründers darstellt; bei Beteiligungen wird eineaktive Mitunternehmerschaft vorausgesetzt (der Anteil am Gesellschaftskapital sollte 10%nicht unterschreiten).

GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E01

266

Page 268: Das Förderbuch Thüringen 2011

Ein Rechtsanspruch auf Darlehen und Zinsverbilligung aus diesem Programm besteht nicht.

Hinweis: Mit einer Nachjustierung der Förderprogramme wurde auf mögliche Auswirkungender Finanzkrise auf Thüringer Unternehmen reagiert. Der Anwendungsbereich des Pro-gramms GuW Plus ist hinsichtlich der Antragsberechtigten und des Darlehenshöchstbetra-ges für einen begrenzten Zeitraum erweitert worden.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 15/2010

Wie viel wird gefördert?

Finanzierungsanteil: unter Einbeziehung aller öffentlichen Mittel bis zu 100% der förderfähi-gen Kosten,Höchstbetrag: Aufstockung auf 2 Millionen EUR pro Jahr (siehe Hinweis, vorher: 750.000EUR pro Jahr).Laufzeiten:zu a) und b) Investitionsdarlehen:- bis zu 5 Jahre, davon bis zu 1 tilgungsfreies Jahr, Festzins für die gesamte Laufzeit,- bis zu 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre, Festzins für die gesamte Laufzeit,- bis zu 20 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre, Festzins für die ersten 10 Jahre.zu c) Betriebsmitteldarlehen:- 6 Jahre Laufzeit, davon bis zu 1 Jahr tilgungsfrei, Festzins für die gesamte Laufzeit.Die aktuellen Darlehenskonditionen (Zinssatz und Zinsverbilligung) sind auf der Internetsei-te der Thüringer Aufbaubank (TAB) abrufbar. Auszahlung: 96%.

Können der Hausbank keine ausreichenden banküblichen Sicherheiten gestellt werden, kannim Rahmen des GuW Plus-Antrags eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Thüringen (BBT)beantragt werden (BBT guw80, siehe KH-A07). Die GuW Plus-Darlehen werden als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Alle dem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen dür-fen den max. Gesamtbetrag in Höhe von 200.000 EUR im laufenden und den 2 vorangegan-genen Kalenderjahren nicht übersteigen.

Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen des Freistaates Thüringen sowie des Bun-des ist möglich.

GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E01

267

Page 269: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei jedem Kreditinstitut (Hausbank)nach Wahl des Antragstellers eingereicht. Die Anträge sind auf dem Bankenleitweg, d. h.ggf. über ein Zentralinstitut, der Thüringer Aufbaubank zuzuleiten.

Ansprechpartner:Thüringer AufbaubankRegionalbüro Erfurt - das Kundencenter für MittelthüringenGorkistraße 999084 ErfurtRonald JostTel.: 0361 - 7447445E-Mail: [email protected]

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Gera - das Kundencenter für OstthüringenFriedrich-Engels-Straße 707545 GeraMonika FulleTel.: 0365 - 437070E-Mail: [email protected]

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Nordhausen - das Kundencenter für NordthüringenHüpedenweg 5299734 NordhausenKathrin Stracke-WagnerTel.: 03631 - 46255520E-Mail: [email protected]

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Suhl - das Kundencenter für SüdthüringenMauerstraße 898527 SuhlJan GüssowTel.: 03681 - 393311E-Mail: [email protected]

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Eisenach - das Kundencenter für WestthüringenHelenenstraße 499817 EisenachMarco JahnsTel.: 03691 - 881160E-Mail: [email protected]

GuW Plus - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E01

268

Page 270: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Um Existenzgründerinnen und Existenzgründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmenzu ermöglichen und den Bestand von Existenzgründungen zu erhöhen, können Zuschüsseaus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) zu den Kosten der Coachingmaßnahmegewährt werden. Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen undorganisatorischen Fragen in den ersten 5 Jahren der Start- und Festigungsphase nach Grün-dung.Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen in der Vorgründungsphase sowie Beratungen,die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben, die Ausarbei-tung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie dieErarbeitung von EDV-Software.

Gründungen aus der Arbeitslosigkeit werden innerhalb des ersten Jahres nach Gründung oderÜbernahme eines Unternehmens oder der tätigen Beteiligung an einem Unternehmen miteinem Zuschuss gefördert.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:- Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie,

Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstlei-stungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Berufe, sofern ihr überwiegenderGeschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist, sowie

- Existenzgründer aus Arbeitslosigkeit, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB IIIoder SGB II beziehen, erhalten im ersten Jahr nach der Gründung ein besondere Förde-rung

Nicht antragsberechtigt sind Existenzgründer von Unternehmen, die die Definition für kleineund mittlere Unternehmen (KMU) gem. der Empfehlung der Europäischen Kommissionnicht erfüllen. Weitere Förderausschlüsse sind Punkt 3.3 der Richtlinie zu entnehmen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der überwiegende Geschäftszweck der Berater auf entgeltliche Gründungs-/Unter-

nehmensberatung ausgerichtet ist und die Berater in der KfW-Beraterbörse gelistet und fürdas Gründercoaching Deutschland frei geschaltet sind,

- wenn die Gründung bzw. Übernahme (Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag etc.)erfolgt ist und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegt,

- wenn die zu beratenden Gründer ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der BundesrepublikDeutschland haben,

- wenn die Existenzgründung auf eine Vollexistenz ausgerichtet ist (unternehmensbezogeneFörderung),

- wenn nach einem persönlichen Gespräch eine Coachingempfehlung eines von der KfWakkreditierten Regionalpartners (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern)

Gründercoaching Deutschland

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E02

269

Page 271: Das Förderbuch Thüringen 2011

gegeben wird und eine Coachingzusage der KfW (Coachingvertrag) vorliegt,- wenn bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit bei der Antragstellung ein Bewilligungsbe-

scheid über die o. g. Leistungen nach dem SGB III bzw. SGB II vorliegt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet im Rahmen der verfüg-baren Haushaltsmittel.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 197 vom 30.12.2008

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines anteiligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.Die Höhe der Förderung beträgt- in den neuen Bundesländern 75%,- in den alten Bundesländern einschl. Berlin 50%des Beraterhonorars bei einer max. Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR. Das max. förder-fähige Tageshonorar beträgt800 EUR. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt vertraglich zu vereinba-rende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von max. 6.000 EUR nicht über-schreiten. Der Eigenanteil darf nicht aus öffentlichen Mitteln geförderter Maßnahmen stam-men.Zuschuss für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit: 90% des Beratungshonorars, max.4.000 EUR. Das Netto-Gesamthonorar darf 4.000 EUR nicht überschreiten. Das max. förder-fähige Tageshonorar des Beraters beträgt 800 EUR (netto).Der Coachingzeitraum beträgt max. 12 Monate ab Erteilung der Zusage durch die KfW.Eine Kumulierung mit anderen ESF-Mitteln ist nicht möglich. Die „De-minimis“-Regelungist zu beachten.

Wo und wie wird beantragt?

I. Antragsphase: persönliches Kontaktgespräch mit einem Regionalpartner der KfW, aktuelleÜbersicht unter http://www.rp-suche.de. Die Daten sind über die u. g. KfW-Antragsplattform online zu erfas-sen und bilden die Grundlage für die Antragstellung beim Regionalpartner.

II. Beratungsphase: nach Zugang der Förderzusage Auswahl eines Beraters aus der KfW-Beraterbörse.

III. Abrechnungsphase: Erstellung eines schriftlichen Abschlussberichtes durch den Beraterzur Weiterleitung an die KfW.

Gründercoaching Deutschland

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E02

270

Page 272: Das Förderbuch Thüringen 2011

Informationen erteilt:

KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944E-Mail: [email protected] Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124http://www.kfw-mittelstandsbank.deOnline-Plattform: https://rp-plattform.kfw.de/RP_Plattform/antrag/m0.rppBeratersuche: http://www.kfw-beraterboerse.de

Gründercoaching Deutschland

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E02

271

Page 273: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Nachrangdarlehen an Unternehmen und Freiberufler zur Stärkung der Eigenkapitalausstat-tung und zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Freistaat Thüringen.Nachrangdarlehen werden gewährt für die Finanzierung von:a) Investitionen zur Gründung und Festigung einer selbständigen Existenz,b)Erwerb von Anteilen an anderen Unternehmen (mind. 10%),c) Betrieblichen Umstellungen und grundlegenden Rationalisierungen, Kooperationen, Inno-

vationen, d)Betriebsmitteln.

Nachrangdarlehen nach dieser Richtlinie können bis zum 31.12.2010 auch auf der Grundlageder „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereichder Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise („Bundesrege-lung Kleinbeihilfen“)“ in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden.

Nicht förderfähig sind Sanierungen und Umschuldungen von Bankverbindlichkeiten sowieNachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben.

Wer wird gefördert?

- Kleine und mittlere Unternehmen nach der KMU-Definition der Europäischen Kommissi-on (zum Zeitpunkt der Antragstellung) sowie Existenzgründer aus dem Bereich dergewerblichen Wirtschaft und

- Angehörige der Freien Berufemit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten sowie nach der Gruppenfrei-stellungsverordnung für „De-minimis“-Beihilfen ausgeschlossene Sektoren und Tätigkeiten,insbesondere die landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei- und Aquakultur und derErwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die fachliche und berufliche Qualifikation gegeben ist,- wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens bzw. des Unternehmens mit den zur Verfü-

gung stehenden Mitteln einschl. des beantragten Nachrangdarlehens auf absehbare Zeitgesichert ist,

- wenn bei Vorhaben, zu deren Finanzierung auch Bankkredite eingesetzt werden sollen, eingeeigneter Nachweis (z. B. Kreditzusage, Darlehensvertrag) erbracht wird.

Die Thüringer Aufbaubank kann zusätzlich die Stellungnahme einer fachkompetenten Stelleund ggf. weitere Unterlagen verlangen.

Hinweis: Richtlinie ist bis 31.12.2011 befristet.

Quelle: Informationsmaterial der Thüringer Aufbaubank

Thüringen-Kapital

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E03

272

Page 274: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Eigenkapitalähnliche Finanzierung über Nachrangdarlehen. - Nachrangdarlehen werden in Höhe von mind. 10.000 EUR und bis max. 200.000 EUR je

Antragsteller und Vorhaben übernommen,- Laufzeit: 10 Jahre, davon 6 Jahre tilgungsfrei, fester Zins für die gesamte Laufzeit,- Höhe des Zinses: risikoabhängig, wird am Tag der Zusage festgelegt,- Auszahlung: 100%.Zur Besicherung sind Bürgschaften der Gesellschafter notwendig.Die Kombination mit anderen Förderprogrammen des Freistaates sowie des Bundes ist mög-lich.Die „De-minimis“-Regelung ist zu beachten.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bei der:

Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Internet: http://www.aufbaubank.de

Thüringen-Kapital

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E03

273

Page 275: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Existenzgründern und kleinen Unternehmen mit niedrigem Kreditbedarf wird der Schritt indie Selbständigkeit durch Finanzierungen von Investitionen und Betriebsmitteln ermöglicht.Unterstützt werden alle Formen der Existenzgründung wie die Errichtung oder Übernahmeeines Unternehmens sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung und Festigungsmaßnahmeninnerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit.Das KfW-Gründerkredit-StartGeld wird von einer Garantie unterstützt, die innerhalb desRahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Wettbewerbsfähigkeit und Innovati-on (CIP) gestellt wurde.

Mitfinanziert werden:- Grundstücke, Gebäude, Baunebenkosten,- Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen,- Betriebs- und Geschäftsausstattung,- Erstausstattung und betriebsnotwendige langfristige Aufstockung des Material-, Waren-

oder Ersatzteillagers,- Betriebsmittel (inkl. Wiederauffüllung des Warenlagers) bis max. insgesamt 30.000 EUR.Unter bestimmten Bedingungen werden auch erneute Unternehmensgründungen gefördert.Ausgeschlossen sind Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sowie dieUmschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind Unternehmen in bestimmten Branchennicht förderfähig (siehe dazu „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“ der KfW).

Wer wird gefördert?

- Natürliche Personen die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existent in Deutschlandgründen,

- freiberuflich Tätige und kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne derKMU-Definition der Europäischen Kommission (produzierendes Gewerbe, Handwerk,Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die weniger als 3 Jahre bestehen bzw. amMarkt tätig sind.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsberechtigte über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifi-

kation für das Vorhaben und eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheitverfügt,

- wenn mit dem zu finanzierenden Vorhaben bei Antragstellung noch nicht begonnen wurde.Eine Gründung im Nebenerwerb muss mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet sein.

Ein Rechtsanspruch auf KfW-StartGeld-Darlehen besteht nicht.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank

KfW-Gründerkredit-StartGeld

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E04

274

Page 276: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Finanzierungsanteil: bis zu 100% des Gesamtfremdfinanzierungsbedarfs in Höhe von max.100.000 EUR (Investitionen/Betriebsmittel); der Antragsteller soll Eigenmittel einbringen,deren Höhe in die Bonitätsbeurteilung der KfW fließt,KfW-StartGeld darf zweimal je Antragsteller gewährt werden, die Bedingungen dafür sindden Programmbestimmungen zu entnehmen,max. Kreditlaufzeit: bis zu 10 Jahren bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (10/2) bzw.bis zu 5 Jahren bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr (5/1),Zinsen: Festzins für die gesamte Laufzeit, der Zinssatz wird jeweils am Tage der Zusagefestgelegt.Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze sind der Konditionenübersicht für För-derprogramme zu entnehmen, die per Fax-Abruf unter 069 - 74314214 oder im Internetunter http://www.kfw.de/konditionen abgerufen werden kann.Auszahlung: 100%,Sicherheiten: durch die KfW keine Vorgaben, sind ggf. zwischen Antragsteller und Hausbankzu vereinbaren,Risiko: die KfW gewährt der Hausbank des Gründers eine 80%ige Haftungsfreistellung.Eine Kombination mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist nicht möglich.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen mit div. Anlagen (als Programmnummer ist 065anzugeben) über ein vom Antragsteller frei wählbares Kreditinstitut (Hausbank) zur Weiter-leitung an die KfW Mittelstandsbank.

Einwilligungserklärung/Auskunfteien:Im Rahmen der Kreditentscheidung wird die KfW für jeden Antragsteller sowie bei unter-nehmensbezogener Antragstellung auch vom geschäftsführenden bzw. persönlich haftendenGesellschafter (KG, GmbH, GmbH & Co. KG) bzw. von allen Gesellschaftern (GbR, OHG)eine SCHUFA-Auskunft sowie eine Auskunft von der In-FoScore Consumer Data GmbHeinholen. Mit beiden Auskunfteien tauscht die KfW Daten aus.

Informationen erteilt:KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de

KfW-Gründerkredit-StartGeld

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E04

275

Page 277: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als Darlehen zur Unterstützung struktur- oder mit-telstandspolitisch bedeutsamer Unternehmen in Thüringen. Durch die Förderung soll derBestand von Unternehmen mit grundsätzlich positiven Entwicklungschancen am Markt aufDauer ermöglicht werden.

Wer wird gefördert?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des verarbeitenden Gewerbes.Keine Beihilfe erhalten neugegründete Unternehmen (in den ersten 3 Jahren nach Aufnahmeder Geschäftstätigkeit).

Nicht gefördert werden Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes in folgenden Sektoren:Stahlindustrie, Schiffbau, Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Steinkohlenbergbau,Luftverkehr.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragsentscheidung die Definitionsmerkmale

für KMU der jeweils geltenden Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllt,- wenn sich die Betriebsstätte in Thüringen befindet,- wenn durch das antragstellende Unternehmen ein von Sachverständigen bestätigter, trag-

fähiger Umstrukturierungsplan vorgelegt wird, der eine dauerhafte Beseitigung der akutenSchwierigkeiten und die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erwartenlässt (eine Marktstudie sollte beigefügt sein),

- wenn sich Höhe und Intensität der gewährten Hilfe auf das für die Umstrukturierung not-wendige Mindestmaß beschränken und das Unternehmen aus eigenen Mitteln oder Fremd-finanzierung zu Marktbedingungen einen Beitrag zur Finanzierung leistet (i. d. R. bei klei-nen Unternehmen mind. 25%, bei mittleren mind. 40%).

Neuinvestitionen dürfen nur finanziert werden, wenn sie für die Wiederherstellung der Ren-tabilität notwendig sind. Wiederholte Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sindgrundsätzlich nicht zulässig.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 51/2009

Wie viel wird gefördert?

Rettungsbeihilfen werden in Form von Darlehen zu Marktkonditionen gewährt:- Höhe des Darlehens: es muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des

Unternehmens während eines Zeitraums von längstens 6 Monaten erforderlich ist (Lauf-zeit der Darlehen 6 Monate),

- Höchstbetrag: 1 Mio. EUR.

Thüringer Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Konsoli-dierungsfonds

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E05

276

Page 278: Das Förderbuch Thüringen 2011

Umstrukturierungsbeihilfen werden als Darlehen zu folgenden Konditionen gewährt:- der Höchstbetrag muss auf den Betrag begrenzt werden, der für die Wiederherstellung der

Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erforderlich ist; er soll im Regelfall 1 Mio. EURnicht übersteigen (im vereinfachten Verfahren 250.000 EUR).

- Laufzeit: max. 10 Jahre, - Tilgung: bis zu 2,5 Jahre frei, danach in linearen Halbjahresraten,- Zinssatz: richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Zusage geltenden Kapitalmarktzins, ist

für die gesamte Laufzeit fest und per 31.05. des Folgejahres fällig,- Bearbeitungsgebühr einmalig 2% bei Auszahlung sowie eine jährliche Gebühr von 1% auf

den valutierenden Betrag.Die Besicherung ist so zu wählen, dass sie den Raum für die erforderliche weitere Kreditauf-nahme nicht unangemessen einschränkt.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bei der:

Thüringer AufbaubankRegionalbüro ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtRonald Jost - Leiter des Bereiches KundencenterTel.: 0361 - 7447445E-Mail: [email protected]

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Gera - das Kundencenter für OstthüringenFriedrich-Engels-Straße 7Monika Fulle07545 GeraTel.: 0365 - 437070E-Mail: [email protected]

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Nordhausen - das Kundencenter für NordthüringenHüpedenweg 5299734 NordhausenKathrin Stracke-WagnerTel.: 03631 - 46255520E-Mail: [email protected]

Thüringer Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Konsoli-dierungsfonds

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E05

277

Page 279: Das Förderbuch Thüringen 2011

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Suhl - das Kundencenter für SüdthüringenMauerstraße 898527 SuhlJan GüssowTel.: 03681 - 393311E-Mail: [email protected]

Thüringer AufbaubankRegionalbüro Eisenach - das Kundencenter für WestthüringenHelenenstraße 499817 EisenachMarco JahnsTel.: 03691 - 881160E-Mail: [email protected]

Thüringer Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Konsoli-dierungsfonds

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E05

278

Page 280: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gewerbliche Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in strukturschwa-chen Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“(GA-Fördergebiete). Dazu zählen alle Standorte in den neuen Ländern und Berlin sowie dieRegionalfördergebiete in den alten Ländern. Finanziert werden Vorhaben, die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfenund einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, z. B.:- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, - gewerbliche Baukosten,- Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen,- Betriebs- und Geschäftsausstattung,- immaterielle Investitionen in Verbindung mit Technologietransfer,- die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder der Erwerb einer tätigen Beteili-

gung durch eine natürliche Person (mind. 10% Gesellschaftsanteil und Geschäftsführerbe-fugnis),

- extern erworbene Beratungsdienstleistungen, die einmalige Informationserfordernisse beider Erschließung neuer Märkte oder der Einführung neuer Produktionsmethoden sicher-stellen,

- Kosten für erste Messeteilnahmen.Für kleine Unternehmen (KU) gibt es einen zusätzlich vergünstigten Zinssatz.Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen sowie Betriebsbeihilfen (z. B.Liquiditätshilfen).

Wer wird gefördert?

- Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe,- In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe,

Handwerk, Handel, Leasinggesellschaften und sonstiges Dienstleistungsgewerbe),- Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten,- Natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich die Unternehmen mehrheitlich in Privatbesitz befinden und der EU-Definition

für KMU entsprechen (siehe KfW-Merkblatt „KMU-Definition“, Bestellnummer:6000000196),

- wenn die Existenzgründer über die erforderliche fachmännische und kaufmännische Quali-fikation verfügen.

Hinweis: Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (ERP-Vergabebe-dingungen) und die beihilferechtlichen Vorgaben der EU (Bestellnummer: 6000000065 derKfW Mittelstandsbank) sind zu beachten.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank

ERP-Regionalförderprogramm

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E06

279

Page 281: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Finanzierungsanteil: in den Regionalfördergebieten der alten Bundesländer bis zu 50% derförderfähigen Investitionskosten, in den neuen Ländern und Berlin bis zu 85%, Kredithöchstbetrag: max. 3 Mio. EUR pro Vorhaben,Laufzeit: bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr und bis zu 15 Jahre(zur Finanzierung von Bauvorhaben bis zu 20 Jahre) bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlauf-jahren,Zinssatz: fest für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit, danach gilt für die Restlaufzeit derbei Ablauf der Zinsbindungsfrist maßgebliche ERP-Zinssatz für Neuzusagen (im KU-Fensterzusätzlich vergünstigter Zinssatz). Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätzesind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter derFax-Nr. 069 - 74314214 oder im Internet unter http://www.kfw.de/konditionen abgerufenwerden kann.Auszahlung: 100%,Bereitstellungsprovision (gültig für Anträge ab 01.03.2009): 0,25% pro Monat, beginnend 2Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträ-ge,Sicherheiten: bankübliche, Form und Umfang der Besicherung werden zwischen Investorund Hausbank vereinbart.Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich.

Wo und wie wird beantragt?

Die KfW-Kreditgewährung erfolgt ausschl. über Kreditinstitute (frei wählbar), die die Haf-tung übernehmen müssen. Antragstellung auf entsprechenden Antragsvordrucken mit div.Anlagen. Als Programmnummer ist bei Krediten an KMU 062 und an KU 072 anzugeben.

Informationen erteilt:KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de

ERP-Regionalförderprogramm

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E06

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Page 282: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

A) Fremdkapital: mittel- und langfristige Kredite,B) Nachrangkapital: Nachrangdarlehen.

Alle Investitionen im In- und Ausland, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfenund einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Darüber hinaus könnenBetriebsmittel finanziert werden.Im Förderfenster für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind auf Grund der Vorgabendes EU-Beihilferechts mit günstigeren Zinskonditionen für Pkt. A und B förderfähig : - Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,- gewerbliche Baukosten,- Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen,- Betriebs- und Geschäftsausstattung,- immaterielle Investitionen in Verbindung mit Technologietransfer,- Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich Übernahmen in

Form von asset deals. Erwerber müssen entweder unabhängig (weniger als 25% der Unter-nehmeranteile vor dem Erwerb) oder - im Fall kleiner Unternehmen - Familienangehörigebzw. ehemalige Beschäftigte des ursprünglichen Eigentümers sein. Die alleinige Übernah-me von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen in nicht förderfähig.zu Pkt. A sind zusätzlich förderfähig:

- extern erworbene Beratungsdienstleistungen, die einmalige Informationserfordernisse beider Erschließung neuer Märkte oder der Einführung neuer Produktionsmethoden sicher-stellen,

- Kosten für erste Messeteilnahmen.- Erwerb einer tätigen Beteiligung durch ein Unternehmen oder durch eine natürliche Per-

son (grundsätzlich mind. 10% Gesellschaftsanteil und Geschäftsführerbefugnis).

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:- Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten,- in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe,

Handwerk, Handel, Leasinggesellschaften und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), Dermax. Gruppenumsatz beträgt 500 Mio. EUR.

Als verbundene (in einer Gruppe) Unternehmen gelten:1. Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50% beteiligt

ist,2. Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50% beteiligt sind

sowie3. alle Unternehmen, zwischen denen formelle und faktische Konzernverhältnisse (z. B.

Gesellschafteridentität) bestehen.- natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten.

KfW-Unternehmerkredit

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E07

281

Page 283: Das Förderbuch Thüringen 2011

Bei Vorhaben im Ausland können deutsche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft undFreiberufler Anträge stellen. Zusätzlich antragsberechtigt sind:- Tochtergesellschaften der o. g. deutschen Unternehmen mit Sitz im Ausland,- Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn Existenzgründer über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation

für die unternehmerische Tätigkeit verfügen, die Gründung muss als Haupterwerbsgrund-lage angelegt sein,

- wenn die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllt sind (sich die Unternehmen mehr-heitlich in Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz 500 Mio. EUR nicht über-schreitet),

- wenn bei der Förderung von Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermie-tung auch der Mieter und bei Investitionen in Immobilien-Leasing auch der Leasingneh-mer die Antragskriterien erfüllt. Vorhaben im Rahmen des Sale & Lease-Back und im sogenannten Doppelstockmodell werden nicht finanziert.

Sanierungen und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaftfür staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-keiten werden nicht gefördert.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank

Wie viel wird gefördert?

Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten bzw. zu Pkt. A zusätz-lich bis zu 100% der Betriebsmittel, bei Investitionen von Leasinggesellschaften in Leasing-güter (einschl. Immobilien-Leasing) die Gesamtinvestitionskosten abzüglich der in den Lea-singverträgen vereinbarten Restwerte), bei Vorhaben im Ausland grundsätzlich die auf dendeutschen Investor entfallenden Kosten. Im Fall von Joint Ventures und Beteiligungen istdaher der mit dem deutschen Anteil gewichtete Wert des Gesamtvorhabens maßgeblich. Aus-nahme: Bei Vorhaben in EU-Ländern ist auch der Anteil von EU-Joint-Ventures-Partnernförderfähig.Kreditbetrag: A) Investitionsvorhaben/Betriebsmittel ohne Haftungsfreistellung max. 10 Mio. EUR pro

Vorhaben, Betriebsmittel im KMU-Fenster mit Haftungsfreistellung: max. 5 Mio. EURje Unternehmergruppe. Der Kreditbetrag muss kleiner als 50% der letzten Bilanzsummedes Antragstellers sein.

B) Investitonsvorhaben: max. 4 Mio. EUR pro Vorhaben.

Kreditlaufzeit: A) bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr und bis zu 10 Jahre bei höchstens2 tilgungsfreien Anlaufjahren; für Vorhaben, bei denen mind. 2/3 der förderfähigen Investiti-onskosten auf Grunderwerb, gewerblichen Baukosten, Erwerb von Unternehmen und Beteili-

KfW-Unternehmerkredit

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E07

282

Page 284: Das Förderbuch Thüringen 2011

gungen entfallen, kann eine Laufzeit von max. 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreienAnlaufjahren beantragt werden, bei der Finanzierung von Betriebsmitteln beträgt die Lauf-zeit bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr, Im KMU Fenster ist zudem bei der Finanzierung von Betriebsmitteln ein endfälliges Darle-hen mit einer max. Laufzeit von 2 Jahren möglich.B) 10 Jahre höchstens 2 tilgungsfreie Anlaufjahre (Fremdkapitaltranche), 10 Jahre 7 til-gungsfreie Anlaufjahre (Nachrangtranche). Zinssatz: Darlehen wird kundenindividuell zu dem am Tag der Zusage geltenden Programm-zinssatz festgelegt, dieser orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes,Zinsatz Nachrangtranche: es erfolgt eine Einordnung in eine von der KfW vorgegebenen 4Bonitätsklassen.Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze sind der Konditionenübersicht fürInvestitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 - 74314214 oder imInternet unter http://www.kfw.de/Konditionen abgerufen werden kann.Auszahlung: 100%,Sicherheiten: bankübliche, Form und Umfang der Besicherung werden zwischen Investorund Hausbank vereinbart, bei Investitionen im Ausland kann zur Absicherung des politischenRisikos eine Garantie des Bundes für Kapitalanlagen bei der PwC Deutsche Revision bean-tragt werden,Haftungsfreistellung: A) Im Rahmen von Investitionsvorhaben von Mittelständlern und Freiberuflern, die seit

mind. 2 Jahren am Markt tätig sind, wird eine 50-prozentige Haftungsfreistellung für diegesamte Kreditlaufzeit gewährt. Bei Betriebsmittelkrediten ist eine 50-prozentige Haf-tungsfreistellung ausschließlich im KMU Fenster für endfällige Kredite mit einer maxi-malen Laufzeit von 2 Jahren möglich.

B) Für die Nachrangtranche wird das durchleitende Kreditinstitut von der Haftung freige-stellt.

Kumulierung: Eine Kombination mit anderen Förderkrediten ist möglich (nicht jedoch dieKombination eines haftungsfreigestellten Unternehmerkredits mit anderen haftungsfreige-stellten Förderprogrammen der KfW).

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen über ein frei wählbares Kreditinstitut vor Beginnder Investition. Als Programmnummer ist - bei allgemeinen Unternehmensfinanzierungen nach A die 037 und bei Krediten an KMU

die 047 anzugeben.- bei Investitionen nach B die 048 für Fremdkapitaltranchen und die 049 für Nachrangtran-

chen anzugeben.Bei Beantragung von Haftungsfreistellung je nach Höhe der Investition erforderlich:Unterlagenpaket 1: für Anträge bis 500.000 EUR,Unterlagenpaket 2: für Anträge über 500.000 EUR bis 4 Mio. EUR,Unterlagenpaket 3: für Anträge über 4 Mio. EUR und bei großen Sprunginvestitionen.Bei Kreditvolumen über 5 Mio. EUR: die vom Antragsteller unterzeichneten Jahresabschlüs-se der letzten 2 Geschäftsjahre.

KfW-Unternehmerkredit

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E07

283

Page 285: Das Förderbuch Thüringen 2011

Informationen erteilt:

KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw.de

KfW-Unternehmerkredit

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E07

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Page 286: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die KfW IPEX-Bank GmbH fördert Exporte von Investitionsgütern und Dienstleistungenaus Deutschland nach Entwicklungsländern gem. der jeweils gültigen Liste des Ausschussesfür Entwicklungsländer (DAC) der OECD.Die Kreditgewährung erfolgt grundsätzlich in Form liefergebundener Finanzkredite, die andie jeweiligen Besteller direkt (Bestellerkredite) oder an eine Bank im Bestellerland (Bank-zu-Bank-Kredite) ausgereicht werden.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:deutsche Exporteure oder ausländische Importeure.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn eine Hermes-Deckung des Bundes für eine Kreditlaufzeit von mind. 4 Jahren, gerech-net ab dem jeweiligen „Starting Point“, vorliegt.

Hinweis: Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (ERP-Vergabebe-dingungen) sind zu beachten.

Quelle: Informationsmaterial der KfW IPEX-Bank GmbH

Wie viel wird gefördert?

Kredithöhe je Projekt: nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gelten die folgenden Regeln:- bei Auftragswerten bis zu 25 Mio. EUR: 85% des tatsächlichen Auftragswertes,- bei Auftragswerten über 25 bis zu 50 Mio. EUR: 85% von 25 Mio. EUR

(21,25 Mio. EUR),- bei Auftragswerten über 50 Mio. EUR: 85% von 50% des tatsächlichen Auftragswertes bis

zu einem max. Förderbetrag von i. d. R. 85 Mio. EUR.Informationen zur Kredithöhe und den weiteren Konditionen für kleinere europäischeExportgeschäfte unter: [email protected].

Eine Aufstockung des mit ERP-Mitteln geförderten Kreditbetrages bis zur Höhe von 85%des tatsächlichen Auftragswertes aus von der KfW ergänzend bereitgestellten Marktmittelnist jedoch möglich.

KfW/ERP-Exportfinanzierungsprogramm

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E11

285

Page 287: Das Förderbuch Thüringen 2011

Darlehenskonditionen:Die Kredite werden in EUR oder US-Dollar gewährt.Zinssatz: die bei Darlehensvertragsabschluss für die jeweilige Währung gültige „CommercialInterest Reference Rate“ (CIRR). Die CIRR-Sätze werden zum 15. eines jeden Monats neufestgelegt. Die jeweils gültigen Zinssätze können der Presse (u. a. den „Nachrichten fürAußenhandel“) sowie dem Internet (http://www.oecd.org/trade/xcred/arrangement/rates/) ent-nommen werden.Auszahlung: 100% pro rata Lieferung bzw. Leistung direkt an den deutschen Exporteur nachErfüllung aller Auszahlungsvoraussetzungen.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge für Lieferantendarlehen können bei jedem Kreditinstitut gestellt werden, Anträge fürBestellerdarlehen (möglichst zeitig vor Liefervertragsabschluss) bei der:

KfW IPEX-Bank GmbHPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944E-Mail: [email protected]: http://www.kfw-ipex-bank.de

KfW/ERP-Exportfinanzierungsprogramm

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E11

286

Page 288: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Als Finanzierungsinstitution der Europäischen Union fördert die Europäische Investitions-bank (EIB) Investitionsvorhaben, die zur Integration und ausgewogenen Entwicklung derMitgliedstaaten beitragen. Priorität haben derzeit Projekte, für die- Entwicklung des Humankapitals: Bildung und Gesundheit,- Informations- und Kommunikationsnetze,- Forschung und Entwicklung,- Verbreitung von Innovationen,- Verkehr, Telekommunikation und Transeutopäische Netze (TEN),- Umwelt: Schutz und Verbesserung der natürlichen und städtischen Umwelt, Projekte die

sich auf die regionale und globale Umwelt positiv auswirken,- Sicherung der Energieversorgung und rationelle Energienutzung,- die Entwicklungs- und Kooperationspolitik der EU in den Partnerländern, insbesondere im

Mittelmeerraum und in den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des PazifischenOzeans.

Bereitgestellt werden:

Einzeldarlehen: gewährt werden tragfähige und solide Projekte und Programme, derenGesamtkosten mehr als 25 Mio EUR betragen und die den Finanzierungszielen der EIB ent-sprechen..Globaldarlehen: Mittelvergabe über Partnerinstitute an Banken und Finanzinstitute, um siebei der Bereitstellung von Finanzierungsmitteln für kleine und mittlere Unternehmen mit för-derungswürdigen Investitionsprogrammen oder Projekten, deren Gesamtkosten sich aufweniger als 25 Mio EUR belaufen unterstützen.

Wer wird gefördert?

Einzeldarlehen: Gebietskörperschaften, Zweckverbände, öffentliche und private Unterneh-men, Banken.Globaldarlehen: kleine und mittlere Unternehmen (größere Unternehmen in Ausnahmefäl-len), Gebietskörperschaften und andere öffentliche Körperschaften oder Zweckverbände.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn es sich ausschl. um spezifische Investitionsprojekte im öffentlichen oder privaten

Sektor handelt,- wenn die Projekte auf ihre wirtschaftliche, technische und finanzielle Tragfähigkeit

geprüft worden sind.

Hinweis: Der EIB-Verwaltungsrat hat als Maßnahmen zur Krisenbekämpfung in den Jahren2009-2010 die zusätzliche Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, besonders inMittel- und Osteuropa, ein umfassendes Paket für die Bereiche Energie und Klimawandeleinschl. der Automobilindustrie sowie eine Kapitalerhöhung genehmigt.

Darlehen der Europäischen Investitionsbank

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E13

287

Page 289: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Informationsmaterial der EIB

Wie viel wird gefördert?

Einzeldarlehen:direkte Finanzierung für Investitionen von mehr als 25 Mio. EUR (keine Obergrenze),Finanzierungsrahmen: max. 50% der Gesamtkosten neuer Investitionen, Laufzeit: i. d. R. 5 bis 12 Jahre für Industrieprojekte, Zinssatz: fester Zinssatz (mit oder ohne Revisionsklausel) oder variabler Satz,Währungen: Die Rechnungslegung und die Erstellung der Finanzausweise der EIB erfolgenin EUR. Darüber hinaus kann sie Darlehen in folgenden Währungen bereitstellen: PfundSterling, US-Dollar, Japanische Yen, Schwedische und Dänische Kronen, Schweizer Fran-ken, Währungen von EU-Bewerberländern und anderen Partnerländern der EIB).Tilgung: üblicherweise gleichbleibende jährliche bzw. halbjährliche Tilgungsraten,Provisionen/Gebühren: keine,Sicherheiten: individuell je nach Hausbank des Projektträgers.

Globaldarlehen: Finanzierungsrahmen: bis zu 50% der Gesamtkosten neuer Investitionen,Laufzeit, Zinsen, Tilgung, Währungen, Sicherheiten, Provisionen/Gebühren werden vomjeweiligen Partnerinstitut der EIB bestimmt.

Wo und wie wird beantragt?

Einzeldarlehen sind formlos bei der EIB zu beantragen:

Europäische Investitionsbank (EIB)100 Boulevard Konrad AdenauerL-2950 LuxemburgInformation Desk der EIBTel.: 00352 - 437922000Fax: 00352 - 437962000E-Mail: [email protected] Internet: http://www.eib.org

Anträge auf Finanzierungsmittel aus Globaldarlehen sind direkt an die Finanzinstitute undGeschäftsbanken zu richten, mit denen die EIB Globaldarlehen abgeschlossen hat. Eine Listeder deutschen Partnerinstitute kann über die Internetadresse http://www.eib.org abgerufenwerden.

Darlehen der Europäischen Investitionsbank

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E13

288

Page 290: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Darlehen können für gewerbliche Investitionsvorhaben von Unternehmen für Betriebsstättenin Thüringen gewährt werden.Förderfähige Ausgaben:Alle zum Investitionsvorhaben gehörenden:a) neu anzuschaffenden aktivierungsfähigen und betrieblich genutzten Sachanlagevermö-

genswerte undb) das erste Material- und Warenlager. Eine Förderung kann nur in Verbindung mit einer

Investitionsförderung aus dem Programm für das jeweilige Vorhaben erfolgen. DieDarlehenssumme kann max. 20% des beantragten Investitionsdarlehen betragen unddass Darlehen muss spätestens sechs Monate vor dem Investitionsende beantragt wer-den.

Nicht förderfähig Ausgaben sind:- Ausgaben für Grundstücks- bzw. Immobilienerwerb,- immaterielle Wirtschaftsgüter,- Ausgaben für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter,- geringwertige Wirtschaftsgüter,- Planungsleistungen, Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende bauliche Maßnah-

men sowie- Eigenleistung.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, desTourismus- und Beherbergungsgewerbes, des Dienstleistungssektors sowie der wirtschafts-nahen freien Berufe.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antrag vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt wird und- wenn der Antragsteller eine Betriebsstätte in Thüringen hat.

Fristen: Beginn der Maßnahme nicht vor Bewilligung der Fördermittel

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 26/2010

Thüringen-Dynamik

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E14

289

Page 291: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Darlehen werden projektbezogen als zinsgünstige Festfinanzierungsdarlehen über dieHausbank gewährt.

Konditionen:Darlehensmindestbetrag: 5.000 EURDarlehenshöchsbetrag: 2 Mio. EURDarlehenslaufzeit:a) wahlweise 8 oder 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahreb) 6 Jahre, davon 1 Jahr tilgungsfreiTilgung: vierteljährlichAuszahlung: 100%Zinssatz: Festzins für die gesamte Laufzeit, vierteljährliche Zahlung.

Die aktuellen Darlehenskonditionen (Zinssatz) sind auf der Internetseite der Thüringer Auf-baubank (TAB) abrufbar.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Darlehens besteht nicht.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei jedem Kreditinstitut (Hausbank)nach Wahl des Antragstellers eingereicht. Die Anträge sind auf dem Bankenleitweg, d. h.ggf. über ein Zentralinstitut, der Thüringer Aufbaubank zuzuleiten.

Ansprechpartner:

Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Internet: http://www.aufbaubank.de

Thüringen-Dynamik

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E14

290

Page 292: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Ziel des Programms ist es, ein flächendeckendes Mikrokredit-Angebot in ganz Deutschlandzu schaffen. Hierzu sollen Strukturen professionalisiert und neue Mikrofinanzinstitute ange-sprochen werden. Der Mikrokreditfonds sichert gegenüber der vom Bundesministerium fürArbeit und Soziales (BMAS) beauftragten kreditgebenden GLS Bank die Kreditausfälle abund fördert erfolgreiche Mikrofinanzinstitute.

Wer wird gefördert?

Zielgruppe sind Kleinunternehmen und Existenzgründer, insbesondere Unternehmen, die vonFrauen oder von Menschen mit Migrationshintergrund geführt werden. Auch Betriebe mithoher Ausbildungsbereitschaft sollen bei der Kreditvergabe besonders berücksichtigt werden.

Liste der Mikrokreditinstitute im Internet unter:http://mikrokreditfonds.gls.de/startseite/kredit-erhalten/mikrofinanzinstitute.html

Fördervoraussetzungen:

Die Kredite sollen an kleine und junge Unternehmen vergeben werden, die über ihre Haus-bank keine Kredite erhalten. Die Kreditvergabe erfolgt in einem kooperativen Modell. DieGLS Bank vergibt die Kredite auf Empfehlung von Mikrofinanzinstituten auf eigene Rech-nung. Weitere Informationen im Internet unter http://www.mikrokreditfonds.de.

Hinweis: Der Mikrokreditfonds wurde Ende 2009 als Garantiefonds eingerichtet. Die Kredit-vergabe ist Anfang 2010 gestartet und läuft zunächst bis Ende 2015.

Quelle: Informationen der GLS Bank

Wie viel wird gefördert?

Kreditvergabe bis zu 20.000 EUR (keine Kredituntergrenze) bei einer Laufzeit von max.3 Jahren.Konditionen:Der Zinssatz beträgt zunächst 8,90% p. a. und wird mit monatlicher Verrechnung fest für diegesamte Laufzeit vereinbart. Sondertilgungen sind jedoch möglich.Auszahlung: 100%Ausdrücklich erwünscht sind kleine Stufenkredite mit kurzer Laufzeit. Die Mikrofinanzinsti-tute entscheiden selbst, welche Sicherheiten sie akzeptieren. Bankübliche Sicherheiten sind i.d. R. nicht erforderlich. Die Tilgung erfolgt monatlich oder endfällig.

Mikrokreditfonds Deutschland

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E15

291

Page 293: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an ein Mikrofinanzinstitut zu richten.

Informationen erteilen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)Gruppe Europäische Fonds für Beschäftigung (EF 1)Tel.: 030 - 185276941E-Mail: [email protected]: http://www.bmas.deund http://www.mikrokreditfonds.de

GLS BankTel.: 0234 - 5797162E-Mail: [email protected]: http://www.gls.deTel.: 0234 - 5797178Fax: 0234 - 5797157

RKW Thüringen GmbHKonrad-Zuse-Straße 1599099 ErfurtTel.: 0361 - 551430Fax: 0361 - 5514327

Mikrofinanzagentur ThüringenHauptstraße 106577 HauterodaTel.: 0343673 - 736911E-Mail: mikrofinanz(at)gutshof-hauteroda.deStandort ErfurtBahnhofstr. 4599084 ErfurtTel.: 0361 - 6546781

Mikrokreditfonds Deutschland

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E15

292

Page 294: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Finanzierung von Investitionen im Bereich der mittelständischen Wirtschaft, die eine nach-haltig tragfähige, selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Vollexistenz erwarten lassen.Gewährt werden können risikotragende Nachrangdarlehen zur Schließung einer Eigenkapi-tallücke für folgende Vorhaben:a) Gründung einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz, auch durch täti-

ge Beteiligung mit hinreichendem unternehmerischen Einfluss oder Übernahme einesBetriebes bzw. Betriebsteiles zur Fortführung des Unternehmens,

b)Festigung einer selbstständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz bis 3 Jahrenach Geschäftsaufnahme,

Förderfähig sind (Bemessungsgrundlage):- Grundstücke, Gebäude und Baunebenkosten,- Sachanlageinvestitionen (Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen),- Betriebs- und Geschäftsausstattung,- immaterielle Investitionen in Verbindung mit Technologietransfer, die vom Antragsteller

zu Marktbedingungen erworben, durch ihn genutzt und mind. 3 Jahre in der Bilanz akti-viert werden,

- Erwerb eines Unternehmens oder Unternehmensteils (durch unabhängigen Investor, derweniger als 25% der Unternehmensanteile vor dem Erwerb besitzt),

- Material-, Waren- und Ersatzteillager (sofern es sich um eine Erstausstattung oder langfri-stige Aufstockung handelt),

- extern erworbene Beratungsleistungen, die einmalige Informationserfordernisse bei derErschließung neuer Märkte oder neuer Produktionsmethoden sicherstellen,

- Kosten für erste Messeteilnahmen.

Wer wird gefördert?

Natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existenz in Deutschlandgründen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation

verfügt,- wenn der Antragsteller zur Geschäftsführung und Vertretung befugt und aktiv in der

Unternehmensleitung tätig ist,- wenn der Antragsteller (insbesondere aufgrund eines Gesellschaftsanteils von grundsätz-

lich mind. 10%) hinreichenden unternehmerischen Einfluss besitzt,- wenn die Voraussetzungen für Unternehmen i. S. der KMU-Definition der EU-Kommissi-

on erfüllt sind.

Sanierungen und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaftfür staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-keiten werden nicht gefördert.

Unternehmerkapital - „ERP-Kapital für Gründung“

Existenzgründung und Existenzsicherung KH-E16

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Page 295: Das Förderbuch Thüringen 2011

Hinweis: Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln (ERP-Vergabebe-dingungen) und die beihilferechtlichen Vorgaben der EU (Bestellnummer: 6000000065 derKfW Mittelstandsbank) sind zu beachten.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Mittelstandsbank

Wie viel wird gefördert?

Finanzierungsanteil: eigene Mittel dürfen 15% (alte Länder) bzw. 10% (neue Länder undBerlin) der förderfähigen Kosten nicht unterschreiten; sie können mit dem Nachrangdarlehenauf bis zu 45% (alte Länder) bzw. 50% (neue Länder und Berlin) der förderfähigen Kostenaufgestockt werden,Kredithöchstbetrag: 500.000 EUR je Antragsteller (frühere ERP-Eigenkapitalhilfedarlehenwerden dabei berücksichtigt),Zinssatz: orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes, er wird in den ersten10 Jahren der Laufzeit aus Mitteln des ERP-Sondervermögens vergünstigt. Die vom 1. biszum 10. Jahr geltenden Nominal- und Effektivzinssätze sind der Konditionenübersicht fürInvestitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 - 74314214 oder imInternet unter http://www.kfw.de abgerufen werden kann.Auszahlung: 100%, Kreditlaufzeit: max. 15 Jahre,Sicherheiten: persönliche Haftung des Antragstellers, Mithaftung des Ehepartners, soweitVermögensverfügungen zu seinen Gunsten erfolgt sind.Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen - auch mit anderen ERP-Programmen -ist zulässig.

Wo und wie wird beantragt?

Die KfW Kreditgewährung erfolgt nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschl. überKreditinstitute. Als Programmnummer ist 058 anzugeben.

Einwilligungserklärung/Auskunfteien:Im Rahmen der Kreditentscheidung wird die KfW für jeden Antragsteller eine SCHUFA-Auskunft einholen (die KfW tauscht nur mit der SCHUFA Daten aus). Hierzu hat die Haus-bank vom Antragsteller die Einwilligung zur Einholung der genannten Auskünfte mittels desKfW-Formulars „Einwilligungserklärungen“ (Formularnummer 6000000106) einzuholen.Das Formular verbleibt bei der Hausbank.

Informationen erteilt:KfW MittelstandsbankPalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: 069 - 74310Fax: 069 - 74312944Infocenter der KfW Mittelstandsbank: Tel.: 01801 - 241124Internet: http://www.kfw-mittelstandsbank.de

Unternehmerkapital - „ERP-Kapital für Gründung“

Existenzgründung und ExistenzsicherungKH-E16

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Page 296: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1. Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzba-ren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, - die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören,- die mind. 5 Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)

a) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbei-tenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewer-bes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,

b) in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebietverbleiben,

c) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10% privat genutzt werden.

Der Anspruchsberechtigte kann ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf desFünfjahreszeitraums durch ein mind. gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirt-schaftsgut ersetzen.

Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgü-ter, im Sinne des §6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetz.Für nach dem 31.12.2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungs-zeitraum auf 3 Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betriebverbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen i. S.der Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 (KMU-Betriebe) zum Zeitpunkt desBeginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt.

2. Begünstigte Investitionen sind außerdem die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswoh-nungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile bis zum Ende desJahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zueinem Erstinvestitionsvorhaben gehören und mind. 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oderHerstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der pro-duktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes ver-wendet werden.

Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei- Errichtung einer neuen Betriebsstätte,- Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,- Grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebs-

stätte oder- Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre,

wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einenunabhängigen Investor erfolgt.

Fördergebiet sind die neuen Bundesländer sowie Teile Berlins.

Investitionszulage nach Investitionszulagengesetz 2010

Investitionsbezogene Förderung / Steuerbegünstigung KH-S01

295

Page 297: Das Förderbuch Thüringen 2011

Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mit demder Anspruchsberechtigte entweder:- vor dem 1. 01. 2010,- nach dem 31.12.2009 und vor dem 01.01.2011,- nach dem 31.12.2010 und vor dem 01.01.2012,- nach dem 31.12.2011 und vor dem 01.01.2013 oder- nach dem 31.12.2012 und vor dem 01.01.2014begonnen hat und die begünstigte Investition nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 01.Januar 2014 abgeschlossen wird.Bei Investitionsabschluss nach dem 31. Dezember 2013 sind vor dem 1. Januar 2014 ent-standene Teilherstellungskosten oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen begünstigt.

Die Investitionszulage für Investitionen in „sensiblen Sektoren“ ist erst nach Genehmigungdurch die Kommission festzusetzen, wenn Einzelnotifizierungspflichten in den von denOrganen der Europäischen Gemeinschaften über die sensiblen Sektoren erlassenen Rechts-vorschriften vorgesehen sind.Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, dasdie Anmeldungsvoraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Ziel-setzung 2007 - 2013 erfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizierung vor-geschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die Kommission festzusetzen.

Wer wird gefördert?

Steuerpflichtige i. S. des:- Einkommensteuergesetzes (EStG) und des - Körperschaftsteuergesetzes (KStG), soweit sie nicht nach § 5 des KStG steuerbefreit sind.Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen dieGesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.

Quelle: Investitionszulagengesetz 2010 vom 07. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350),geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950)

Wie viel wird gefördert?

Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage bilden die Anschaffungskosten (Herstel-lungskosten) der im Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitio-nen bzw. die geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten (entstandenen Teilherstel-lungskosten).

Der Fördersatz beträgt bei Beginn des Vorhabens- im Jahr 2009 grundsätzlich 12,5%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 25%,- im Jahr 2010 grundsätzlich 10%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 20%,- im Jahr 2011 grundsätzlich 7,5%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 15%,- im Jahr 2012 grundsätzlich 5%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 10%,- im Jahr 2013 grundsätzlich 2,5%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 5%,der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Investitionszulage nach Investitionszulagengesetz 2010

Investitionsbezogene Förderung / SteuerbegünstigungKH-S01

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Page 298: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Die Antragstellung erfolgt auf amtlichem Vordruck bei dem für die Besteuerung desAnspruchsberechtigten (Einkommen- und Körperschaftsteuer) zuständigen Finanzamt.Die Investitionszulage wird nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Wirtschaftsjahres fest-gesetzt und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides ausbezahlt.

Investitionszulage nach Investitionszulagengesetz 2010

Investitionsbezogene Förderung / Steuerbegünstigung KH-S01

297

Page 299: Das Förderbuch Thüringen 2011

Notizen

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Page 300: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Gründung und das Tätigwerden von Zusammenschlüssen soll die Wettbewerbsfähigkeitvon Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ver-bessern und zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebe-ne beitragen.Förderfähig sind angemessene Organisationsausgaben einschl. Ausgaben der wesentlichenErweiterung, soweit diese durch zusätzlich wahrgenommene Aufgaben entstehen. Dazuzählen insbesondere Gründungsausgaben, Personal- und Geschäftsausgaben, Ausgaben fürBüroeinrichtungen.Nicht gefördert werden Ausgaben für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oderorganschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung landwirt-schaftlicher Erzeugnisse steht; Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingausgaben, Pachten,Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer; Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugungbetreffen; Abschreibungsbeträge für Investitionen; Anschaffungskosten für Pkw und Ver-triebsfahrzeuge sowie für Zusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition einesUnternehmens in Schwierigkeiten erfüllen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Erzeugergemeinschaften und -zusammenschlüsse (die Begriffsbestim-mungen sind der Richtlinie zu entnehmen):1. Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen,2. Erzeugerzusammenschlüsse von mind. 5 Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen,

sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Marktstrukturgesetz hinsicht-lich der Mindesterzeugungsmengen bzw. -flächen erfüllen,

3. Erzeugerzusammenschlüsse von mind. 5 Erzeugern, die Qualitätsprodukte in einer Erzeu-gungsregion produzieren und mind. 80% ihres Jahresumsatzes in bestimmten Vermark-tungsregionen vermarkten, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach demMarktstrukturgesetz hinsichtlich der Mindesterzeugungsmengen bzw. -flächen erfüllen(Zusammenschlüsse, die regionale Produkte im Bereich Obst und Gemüse erzeugen undeinen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mio. EUR erreichen, sind von der Förderung nachdiesen Grundsätzen ausgeschlossen).

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen Zusammenschlüsse von

Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen i. S. der Empfehlung2003/361/EG der Kommission sind und eine Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetzvorweisen,

- wenn die Erzeugerzusammenschlüsse Kleinstunternehmen bzw. kleine und mittlere Unter-nehmen i. S. der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind und folgende Vorausset-zungen erfüllen:

- die Zusammenschlüsse müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf Dauer, mind. aberfür 5 Jahre, angelegt sein und der zugrunde liegende Vertrag muss die Konzeption des

Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil A - Gründung und Tätigwerden vonZusammenschlüssen (Organisationen)

Absatzförderung / Vermarktung L-A01

299

Page 301: Das Förderbuch Thüringen 2011

Zusammenschlusses aufzeigen, diese muss erkennen lassen, dass:- die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können

und- sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder- neue Märkte erschließt oder- der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.Der Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkteentsprechend den vom Zusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelun-gen im Markt anzubieten.

Zuwendungsempfängern wird empfohlen, vorab eine Anfrage zur grundsätzlichen Förder-fähigkeit der betreffenden Maßnahme an die Bewilligungsbehörde zu stellen.Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde ent-scheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 27/2008

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförde-rung als Anteilfinanzierung gewährt. Die für den Eigenbedarf bestimmte Erzeugung kannnicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.Zuwendungen können im 1. und 2. Jahr bis zu 60%, im 3. Jahr bis zu 50%, im 4. Jahr bis zu40% und im 5. Jahr bis zu 20% gewährt werden. Die förderfähigen Organisationsausgabendürfen bei Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen 3% im ersten Jahr und2/1/1/1% in den folgenden 4 Jahren des Verkaufserlöses der jährlich nachgewiesenen Erzeu-gung nicht übersteigen. Bei Erzeugerzusammenschlüssen dürfen die förderfähigen Organisationsausgaben im 3., 4.und 5. Jahr jeweils 10% nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag von Zuwendungen darf einschl. von Zuwendungen aus Anlass einer we-sentlichen Erweiterung 400.000 EUR nicht überschreiten. Zuschussanträge unter 1.000 EURwerden nicht bewilligt (Bagatellgrenze).

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bei der:

Thüringer Landesanstalt für LandwirtschaftReferat 640Naumburger Straße 9807743 JenaTel.: 03641 - 6830Fax: 03641 - 683390Internet: http://www.tll.de

Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil A - Gründung und Tätigwerden vonZusammenschlüssen (Organisationen)

Absatzförderung / VermarktungL-A01

300

Page 302: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden:a) die Anschaffung von Maschinen und Aggregaten zum Fällen, Aufarbeiten und Rücken von

Rundholz,b)die Anschaffung von Maschinen und Anlagen für die Erzeugung von Energieholz aus

Waldholz,c) Investitionen auf Rundholzplätzen alle Arbeitsgänge betreffend, die dem gewerbsmäßigen

Sägen von Rundholzsortimenten vorangehen.

Wer wird gefördert?

- für die Maßnahmen nach a) anerkannte Forstliche Zusammenschlüsse und private undkommunale Waldbesitzer, deren forstwirtschaftlicher Grundbesitz sich überwiegend inThüringen befindet,

- für die Maßnahmen nach b) und c) private Waldbesitzer, Forstwirtschaftliche Lohnunter-nehmer, Holz bearbeitende Produktionsbetriebe sowie Forstliche Zusammenschlüsse mitweniger als 25% Kommunalwaldanteil.

Im Rahmen der Maßnahmen b) und c) werden ausschließl. Kleinstunternehmen gem. derDefinition der Europäischen Kommission lt. Anhang I der VO (EG) Nr. 800/2008 gefördert.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn für Maßnahmen a) ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Ein-

verständniserklärung des Verpächters vorliegt,- wenn der Zuwendungsempfänger ab einer Antragshöhe von 50.000 EUR eine Wirtschaft-

lichkeitsberechnung vorlegt.Details zu den einzelnen Maßnahmen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 23/2009

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. DieZuschüsse betragen für die nach Maßnahme a) bis 45 v. H. und für die Maßnahmen b) undc) bis zu 30% der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben. Der zu erwartende Zuwendungs-betrag darf je Antrag nicht unter 1.000 EUR und nicht über 200.000 EUR liegen.

Wo und wie wird beantragt?

Formgebunden bis zum 30. September eines jeden Jahres bei den örtlich zuständigen For-stämtern, Adressen im Internet unter http://www.thueringenforst.de

Förderung von Investitionen in Forstbetrieben und der Vermarktung und Verarbeitung von Holz

Absatzförderung / Vermarktung L-A04

301

Page 303: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zuwendungen zur Verbesserung der Marktposition forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnis-se durch Absatz fördernde Maßnahmen, wie:- Beteiligung an Messen, Ausstellungen, Kontakt- und Warenbörsen,- Standmieten, Informations- und Werbematerialien,- Honorare und Agenturkosten für die Erstellung von Marketingkonzepten,- Agenturkosten für Qualitäts- und Markenprogramme/Umwelt- und Qualitätszertifikaten,- Kosten für Seminar- und Weiterbildungsveranstaltungen,- Agenturkosten für Werbemaßnahmen,- Probelieferungen zur Markteinführung neuer Produkte auf internationalen Märkten und- Ausgaben für die Vorträge (Honorare) und Tagungslokale (Mieten) bei Fachtagungen.

Wer wird gefördert?

- Kommunale und private Waldeigentümer in Thüringen, die auf dem forst- bzw. holzwirt-schaftlichen Sektor tätig werden,

- kleine und mittlere Unternehmen, die forstwirtschaftliche oder holzwirtschaftliche Erzeug-nisse beziehen, absetzen, be- oder verarbeiten,

- gemeinnützige Absatzförderungsorganisationen, Vereine und Verbände, sofern sie die Ver-marktungsbedingungen auf dem forst- und holzwirtschaftlichen Sektor fördern.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich der Betriebs- bzw. Geschäftssitz der Zuwendungsempfänger in Thüringen befin-

det,- wenn bei Absatzförderorganisationen, Vereinen und Verbänden, die nicht in Thüringen

ansässig sind, Nutzen für Thüringen erarbeitet wird.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2004

Wie viel wird gefördert?

Die Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung kann bis zu 50% der förderfähigenGesamtausgaben, jedoch höchstens 50.000 EUR je Maßnahme, Antragsteller und Jahr betra-gen.

Absatzförderung zur Verbesserung der Marktposition forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse

Absatzförderung / VermarktungL-A06

302

Page 304: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen mit den erforderlichen Anlagen beim:

Forstamt FrauenwaldSachgebiet FörderungForsthaus Allzunah98711 FrauenwaldTel.: 036782 - 61386Fax: 036782 - 65847

Absatzförderung zur Verbesserung der Marktposition forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse

Absatzförderung / Vermarktung L-A06

303

Page 305: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkta) Programmvorschläge: Informationen über die geschützten Ursprungsbezeichnungen, die geschützten geografischenAngaben, die garantiert traditionellen Spezialitäten und die hierzu in den Agrarvorschriftenvorgesehenen Symbole, über Methoden des ökologischen Landbaus, über landwirtschaftlicheProduktionssysteme zur Herkunftssicherung und Etikettierung der Erzeugnisse, über Lebens-mittelqualität und -sicherheit sowie über ernährungswissenschaftliche Aspekte,b) Die Programmvorschläge müssen sich auf folgende Erzeugnisse und Themen beziehen:

- frisches Obst und Gemüse,- Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,- Faserlein,- lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels,- Olivenöl und Tafeloliven,- Saatöl,- Milch- und Milcherzeugnisse,- frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch, das nach einer Qualitätsregelung erzeugt

wurde,- Etikettierung von Konsumeiern,- Honig- und Imkereierzeugnisse, - Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe,

Wein mit Angabe der Keltertraubensorte,- Bildzeichen der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Rechtsvorschriften für

Landwirtschaft,- geschützte Ursprungsbezeichnungen gem. den entsprechenden EG-Verordnungen,- ökologischer Landbau gem. den entsprechenden EG-Verordnungen,- Geflügelfleisch.

2. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländerna) Programmvorschläge:Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, Beteiligung an nationalenund internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, Informationskampagneninsbesondere über Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen,geschützte geographische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und den ökologi-schen Landbau sowie über sonstige Gemeinschaftsregelungen betreffend Qualitätsnormenund die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und über die in den ein-schlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen grafischen Symbole und Maßnahmenfür die Information über die Gemeinschaftsregelung für Weine sowie Studien über neueMärkte.b) Die Programmvorschläge müssen sich auf folgende Erzeugnisse und Themen beziehen:

- Rind- und Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; Verarbeitungserzeugnisse oderZubereitungen daraus,

- Qualitätsgeflügelfleisch,- Milcherzeugnisse,- Oliven und Tafeloliven,

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

Absatzförderung / VermarktungL-A07

304

Page 306: Das Förderbuch Thüringen 2011

- Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein b. A.,- Spirituosen mit geografischer Angabe oder geschützter traditioneller Bezeichnung,- Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet,- Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis,- Faserlein,- lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels,- Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung bzw. geschützter geografischer

Angabe oder garantiert traditionelle Spezialitäten gem. der Verordnung (EG) Nr.509/2006 oder (EG) Nr. 510/2006,

- Erzeugnisse des ökologischen Landbaus gem. der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Drittländer oder geografische Gebiete siehe Richtlinie.

Die Maßnahmen dürfen weder bestimmte Handelsmarken und Firmen noch Erzeugnissebestimmter Mitgliedsstaaten bzw. Regionen bevorzugen.

Wer wird gefördert?

Branchen- oder Dachverbände der betreffenden Agrarsektoren mit Sitz in der EuropäischenGemeinschaft.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn die antragsberechtigten Organisationen und Verbände eine oder mehrere so genannteDurchführungsstellen auswählen, die zusammen mit dem Antragsteller den Programmvor-schlag ausarbeiten und die vorgeschlagene Informations- und Absatzförderungsmaßnahmedurchführen (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Durchführungsstelleund das vorgenommene Auswahlverfahren sind nachzuweisen).

Antragstellung und -fristen sind unterschiedlich, entsprechend der Förderbereiche.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 179 vom 25.11.2010 Aufrufe oder Ausschreibungen i. d.R. im Bundesanzeiger veröffentlicht lt. jeweiliger Verordnungen (EG) des Rates derEuropäischen Kommission

Wie viel wird gefördert?

Die finanzielle Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft beläuft sich auf jährlich höch-stens 50% der tatsächlichen Kosten. Die Beteiligung des Antragstellers muss mind. 20% derKosten betragen.

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

Absatzförderung / Vermarktung L-A07

305

Page 307: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Formgebundene Antragstellung und Information bei der:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)Referat 323Deichmanns Aue 2953179 BonnTel.: 0228 - 68453759Fax: 0228 - 68453034E-Mail: [email protected]: http://www.ble.de

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

Absatzförderung / VermarktungL-A07

306

Page 308: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die der- Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen,- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,- Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene,- Investitionen der Bienenwirtschaft,- Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeitendienen.Darüber hinaus können Investitionen in die Milchviehhaltung (einschl. Kälber- und Jungrin-deraufzucht) zu veränderten Konditionen gefördert werden.

Förderfähige Ausgaben:- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,- Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft,- Erstanschaffung neuer Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung außerlandwirt-

schaftlichen Einkommens,- Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen (in begrenztem Umfang),- Patentrechte und Lizenzen (in begrenztem Umfang).

Eingeschränkt förderfähige Ausgaben:- Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen (gilt nicht für Investitionen

der Milcherzeugung),- Biogasanlagen (gasdichte Abdeckung des Gärrestelagerbehälters),- Investitionen zur Schaffung von Lagerraum für flüssige Wirtschaftsdünger (6-monatige

Lagerkapazität muss vorhanden sein),- Investitionen in die Tierproduktion, die zur Ausweitung betrieblicher Produktionskapazitä-

ten führen.

Aufwendungen für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind nur ab einem förderungs-fähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 EUR zuwendungsfähig.

Nicht förderfähige Ausgaben:- Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder

Pflanzen (Ausnahme: Anlage von Dauerkulturen),- Ersatzinvestitionen,- Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft (ausgenommen Bienenwirtschaft),- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbe-

schaffungskosten,- Umsatzsteuer,- Eigenleistungen,- Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell

verflochtenen Unternehmen erworben werden,- Investitionen in Landankauf, Wohnungen und Verwaltungsgebäude,- Photovoltaikanlagen.

Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen (AFP 2007)

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S01

307

Page 309: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können sein:- Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO

(EG) Nr. 800/2008 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sindsowie, bei Geltung abgesenkter Fördersätze, Unternehmen, die der Definition KMU nichtentsprechen, wenn deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% derUmsatzerlöse) darin bestehen, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirt-schaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen,deren Umsätze aus der Tierhaltung mehr als 25% betragen, unabhängig von der Flächen-größe und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,

- Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbarkirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen,

- Diversifizierung: Unternehmen, ohne Beachtung der KMU-Kriterien sowie bei landwirt-schaftlichen Einzelunternehmen die Inhaber dieser Unternehmen, deren Ehegatten sowiemitarbeitende Familienangehörige.

Ausgeschlossen von der Förderung sind:- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des

Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,- Unternehmen in Schwierigkeiten.

Fördervoraussetzungen:

- Nachweis der beruflichen Fähigkeiten,- grundsätzlich Vorwegbuchführung des Unternehmens für mind. 3 Jahre,- Investitionskonzept zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Inve-

stition,- erfolgreiches Betriebsrating (Ratingklasse II),- Investitionsort in Thüringen; bei Maßnahmen der Diversifizierung darf der Investitionsort

nicht in den Gebieten der Städte Erfurt, Gera und Jena liegen.- Umsetzung der vergaberechtlichen Bestimmungen: ab 25.000 EUR Zuwendung Anforde-

rung von mind. 3 Angeboten vor Antragserteilung.

Existenzgründung:Für Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens 2 Jahren vor Antragstellunggegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten folgende Maßgaben:- statt des Betriebsratings ist ein angemessener Kapitalanteil am Unternehmen und ein

Finanzierungsanteil am zu fördernden Vorhaben von mind. 10% einzusetzen,- die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen ist durch eine differenzierte Pla-

nungsrechnung nachzuweisen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 47/2010

Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen (AFP 2007)

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S01

308

Page 310: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Es wird ein Investitionszuschuss gewährt.

Für Investitionen in die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit:- Mindestinvestitionssumme: 20.000 EUR- Fördersatz*: bis zu 25%

Für Investitionen in die Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene:- Mindestinvestitionssumme: 20.000 EUR- Fördersatz*: bis zu 35%

In begründeten Ausnahmefällen bei Gartenbaubetrieben:- Absenkung auf Mindestinvestitionssumme: 5.000 EUR- Fördersatz*: bis zu 25%

Investitionen der Bienenwirtschaft:- Mindestinvestitionssumme: 5.000 EUR- Fördersatz*: bis zu 25%

Investitionen zur Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten:- Mindestinvestitionssumme: 10.000 EUR- Fördersatz*: bis zu 25%**

* Fördersatz bezogen auf die förderfähige Investitionssumme** Hat die Investition die Stromproduktion für Dritte zum Gegenstand und wird die Vergü-tung für die Stromabgabe gem. EEG vergünstigt, kann ein Zuschuss von bis zu 10% derBemessungsgrundlage und bis zu 100.000 EUR (ggf. durch Kürzung der Bemessungsgrund-lagen) gewährt werden.

Investitionen in die Milchviehhaltung (einschl. Kälber- und Jungrinderaufzucht) können biszu einer Höhe von 5 Mio. EUR förderfähiges Investitionsvolumen mit einem Fördersatz vonbis zu 35% gefördert werden.

Die Förderung von Investitionen in die Verbesserung des Wettbewerbsfähigkeit, Verbesse-rung des Tierschutzes und der Tierhygiene sowie der Bienenwirtschaft ist auf ein förderungs-fähiges Investitionsvolumen von insgesamt 2 Mio. EUR und für Maßnahmen in die Milch-viehhaltung von insgesamt 5 Mio. EUR begrenzt. Diese Obergrenze kann in den Jahren von2007 bis 2013 höchstens einmal ausgeschöpft werden.

Die Zuwendung wird als „De-minimis“-Beihilfen gewährt.

Zu beachtende Vorschriften sind der Richtlinie zu entnehmen.

Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen (AFP 2007)

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S01

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Page 311: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bei der:

Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Internet: http://www.aufbaubank.de

Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen (AFP 2007)

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S01

310

Page 312: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Investitionen in den Neu- und Ausbau von einschließlich technischer Einrichtungen oder indie innerbetriebliche Rationalisierung. Förderfähige Kosten sind Ausgaben für Investitionen,die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Ver-packung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse die-nen, z. B.: - neue Maschinen und Anlagen,- Aus- und Umbau vorhandener Gebäude*,- Bau neuer Gebäude*,- Erwerb geeigneter Gebäude.* siehe dazu auch Einschränkungen nicht förderfähiger Kosten.Es werden nur Nettobeträge gefördert.

Nicht förderfähige Kosten sind u. a.:- Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für

das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dientenoder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zugeben ist,

- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,- Ersatzbeschaffungen,- Eigenleistungen,- gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,- Wohnbauten nebst Zubehör,- Anschaffungsausgaben für Pkw und Vertriebsfahrzeuge,- Büroeinrichtungen,- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen,- Steuern,- immaterielle Wirtschaftsgüter,- Abschreibungen,- Ausgaben, die unmittelbar der Erzeugung dienen,- Ausgaben, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,- Ausgaben für Drittlandsware,- Verwaltungsausgaben der Länder,- Ausgaben für die Schlachtung,- Leasing von Wirtschaftsgütern,- Wirtschaftsgüter und Leistungen, die von verbundenen oder sonstigen wirtschaftlich,

rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen bezogen werden,- Ölmühlen (Ölpresskapazitäten).Eingeräumte Skonti und Rabatte müssen in Anspruch genommen werden.

Wer wird gefördert?

- Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen mit einer Anerkennung nach Markt-strukturgesetz, sowie

Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil B - Investitionen

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S02

311

Page 313: Das Förderbuch Thüringen 2011

- Zusammenschlüsse für ökologische oder regionale Erzeugnisse mit jeweils weniger als750 Personen oder einem Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR.

- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, derenTätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisseerstreckt und die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz vonweniger als 200 Mio. EUR erzielen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind grundsätzlich Unternehmen in Schwierigkeiten.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn Unternehmen mind. 5 Jahre lang mind. 40% der Aufnahmekapazität an den Erzeug-

nissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Zusammenschlüssen odereinzelnen Erzeugern auslasten,

- wenn ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit geführt wird,- wenn ein Nachweis über die Absatzmöglichkeiten erfolgt,- wenn ein Auswahlkriterium erfüllt wird:

- Investitionen in neue Erzeugnisse entsprechend den Forderungen des Marktes,- Investitionen in höhere Produktqualitäten entsprechend den Forderungen des Marktes,- Investitionen zur weiteren Rationalisierung der geschaffenen Kapazitäten, insbesondere

durch den Einsatz neuer Techniken mit dem Ziel der Steigerung der Produktivität undder Senkung der Kosten zur Festigung der bestehenden Wettbewerbspositionen,

- Investitionen in die Verarbeitung von ökologischen Produkten und Qualitätsproduktensowie Produkten der regionalen Vielfalt.

Erzeugergemeinschaften müssen eine Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz vorwei-sen. Nur mit folgenden in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gere-gelten Leistungsphasen1. Grundlagenvermittlung2. Vorplanung3. Entwurfsplanung4. Genehmigungsplanungdarf bereits vor einem genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn bzw. vor Erlass einesZuwendungsbescheides begonnen worden sein. Um eine Abgrenzung zu weiteren Leistungs-phasen sicherstellen zu können, müssen diese Leistungsphasen in einem gesonderten Vertragabgeschlossen werden.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 27/2008

Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil B - Investitionen

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S02

312

Page 314: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse i. R. einer Projektförderung alsAnteilfinanzierung gewährt. Zusammenschlüsse (KMU):- Fördersatz bis zu 35%,- max. Subventionswert 50%.Unternehmen (KMU):- Fördersatz bis zu 25%,- max. Subventionswert 50%.Nicht-KMU (< 750 Personen, < 200 Mio. EUR Umsatz):- Fördersatz bis zu 20%,- max. Subventionswert 25%.Es werden nur Nettobeträge gefördert. Zuschussanträge unter 5.000 EUR werden nichtbewilligt (Bagatellgrenze).

Wo und wie wird beantragt?

Auf schriftlichem Antrag bei der:

Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Fax: 0361 - 7447271E-Mail: [email protected]: http://www.aufbaubank.de

Förderung der Marktstrukturverbesserung, Teil B - Investitionen

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S02

313

Page 315: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur nachhaltigen Stärkung der Wirt-schaftskraft im ländlichen Raum. Förderbereiche:1. Aufwendungen für die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte (ILEK)

als Vorplanung i. S. des § 1 Abs. 2 GAKG,2. Aufwendungen für die Durchführung der LEADER-Methode wie:

- Sachausgaben zum Betreiben einer Regionalen Aktionsgruppe (RAG),- Durchführung des LEADER-Managements,- Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1 bis 3 der VO (EG) Nr.

1698/2005,- innovative Vorhaben.

3. Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung in den Bereichen:1)Dorferneuerung und -entwicklung einschl. dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen,2)Ländliche Infrastruktur, insbesondere Maßnahmen zur Erschließung landwirtschaftlicher

und touristischer Entwicklungspotenziale, ländlicher Wegebau, Nahwärme- oder Biogas-leitungen,

3)Anlage von Schutzpflanzungen im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft,4)Flurneuordnung: Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen

Raums,5)Kooperation und Umnutzung: Zusammenarbeit von Land- und Forstwirten mit anderen

Partnern im ländlichen Raum zur Einkommensdiversifizierung oder Schaffung zusätzli-cher Beschäftigungsmöglichkeiten, Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebezur Umnutzung ihrer Bausubstanz.

Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen siehe Richtlinie.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind je nach Förderbereich:- Gemeinden und Gemeindeverbände und öffentlich-private Partnerschaften mit eigener

Rechtspersönlichkeit i. S. von Art. 62 der VO (EG) Nr. 1698/2005 (Regionale Aktions-gruppen),

- natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privatenRechts,

- Teilnehmergemeinschaften und ihre Zusammenschlüsse, einzelne Beteiligte.

Fördervoraussetzungen:

Die Zuwendungsbestimmungen für die einzelnen Förderbereiche sind der Richtlinie zu ent-nehmen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 17/2011

Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S03

314

Page 316: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen werden als Projektförderung mit Anteilfinanzierung als nicht rückzahlba-re Zuschüsse gewährt.1. ILEK: bis zu 75% der förderfähigen Ausgaben, je Konzept einmalig bis zu 50.000 EUR,2. LEADER: bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben für das Betreiben der Regionalen

Aktionsgruppe (RAG), für das LEADER-Management bis zu 75% der Ausgaben, max. biszu 90.000 EUR jährlich, für innovative Vorhaben bis zu 75% für öffentlich-rechtliche Part-nerschaften und Gemeinden/Gemeindeverbände sowie bis 45% für natürliche Personenund Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.

3 Investive Maßnahmen nach:1)bis zu 65% bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, bis zu 35% bei natürlichen Perso-

nen und Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts, fürVorhaben, die nachweislich zur dörflichen Entwicklung beitragen. Eine Förderobergren-ze von 15.000 EUR gilt für Vorhaben, die der Beseitigung gestalterischer und baulich-funktionaler Mängel dienen. Bis zu 100% für Vorarbeiten von besonderen innovativenVorhaben,

2)und 3) bis zu 65% bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, bis zu 35% bei natürlichenPersonen und Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts,

4) für Teilnehmergesellschaften bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausführungskosten,5)bis zu 35% für natürliche Personen.Die Fördersätze für investive Maßnahmen nach Ziffer 1, 2 und 5 können um bis zu 10%erhöht werden, wenn es sich um innovative und/oder besonders raumwirksame Projektehandelt.Die Fördersätze nach 4), die der Umsetzung eines ILEK oder im Rahmen von LEADERdienen, können bis zu 10% erhöht werden (für Verfahren, die bis zum 31.12.2006 ange-ordnet wurden, können die zum Zeitpunkt der Anordnung geltenden Fördersätze angewen-det werden).

Wo und wie wird beantragt?

Anträge mit div. Unterlagen sind beim örtlich zuständigen Amt für Landentwicklung undFlurneuordnung zu stellen:1. für ILEK laufende Antragstellung möglich,2. für LEADER für das folgende Jahr bis zum 31.10. des laufenden Jahres,3. für investive Maßnahmen nach 1), 2) und 3) für das folgende Jahr bis zum 31.10. des lau-

fenden Jahres, für 4) Flurordnung sowie 5) Kooperation und Umnutzung ist eine laufendeAntragstellung möglich.

Für Maßnahmen zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien sowie für die gebietsü-bergreifende und transnationale Zusammenarbeit sind die Anträge über die Regionalen Akti-onsgruppen zur Weiterleitung an die zuständige Bewilligungsbehörde einzureichen.

Weitere Informationen erteilen die Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung inGotha, Gera und Meiningen (Anschriften siehe Anhang - „Adressenverzeichnis“).

Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S03

315

Page 317: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Entwicklung neuer Produkte einschl. der hierzu erforderlichen vorbereitenden Tätigkei-ten, Entwicklung neuer Verfahren in der Land- und Ernährungswirtschaft einschl. der Erpro-bung dieser Verfahren unter Praxisbedingungen sowie die Entwicklung neuer Technologienzur Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Wer wird gefördert?

Kooperationen von Unternehmen (KMU) der Land- oder Ernährungswirtschaft oder von sol-chen mit Dritten im Sinne wissenschaftlicher Institute oder Forschungseinrichtungen, wenndie Mehrzahl der beteiligten Unternehmen einen Betriebssitz in Thüringen hat.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn eine nachvollziehbare Darstellung des Projektes vorliegt,- wenn eine Projektvereinbarung abgeschlossen wurde, in der Rechte und Pflichten der

Beteiligten geregelt sind und das Projektziel festgehalten ist.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 29/2009

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung, Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses:- für Grundlagenforschung, industrielle Forschung und technische Durchführbarkeitsstudien

bis zu 60%,- für vorwettbewerbliche Entwicklung bis zu 35% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max.

jedoch 500.000 EUR je Projekt (Bagatellgrenze 5.000 EUR).Die Förderung der Grundlagenforschung ist nur in begründeten Ausnahmefällen und in Ver-bindung mit Projekten industrieller Forschung oder vorwettbewerblicher Entwicklung mög-lich.

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung bei der:

Thüringer Landesanstalt für LandwirtschaftReferat 640Naumburger Straße 9807743 JenaTel.: 03641 - 6830Internet: http://www.tll.de

Innovationsförderung in der Land- und Ernährungswirtschaft

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S04

316

Page 318: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

- Erstmalige Aufforstung durch Pflanzung und Maßnahmen der gelenkten Sukzession ein-schl. Kulturvorbereitung und Schutz der Kultur,

- Pflege der erstaufgeforsteten Flächen während der ersten 5 Jahre,- Ausgleich aufforstungsbedingter Einkommensverluste bis zu 15 Jahre bei Aufforstung

landwirtschaftlich genutzter Flächen,- Nachbesserungen bei Ausfall von mehr als 30 v. H. der Pflanzenzahl aufgrund natürlicher

Ereignisse.

Wer wird gefördert?

Natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzervon land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte Forstwirtschaftliche Zusam-menschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltungdes Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz).

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Perso-nen, deren Kapitalvermögen sich zu mind. 25% in den Händen der vorgenannten Institutio-nen befindet.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärung

des Verpächters vorliegt,- wenn die Genehmigung der Erstaufforstung durch die staatlichen Forstämter vorliegt,- wenn standorts- und herkunftsgerechtes Vermehrungsgut verwendet wird.Weitere Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2008

Wie viel wird gefördert?

Die Zuschüsse betragen für die Kulturbegründung und Pflege je nach Maßnahme von 50 v. H. bis zu 85 v. H. Sie werden zum Teil als Pauschalen nach kalkulierten Kostensätzengewährt. Für die Erstaufforstungsprämie werden 150 EUR je ha und Jahr für Nichtlandwirteund abhängig von der Bodenwertzahl 350 bis zu 700 EUR je ha und Jahr für Landwirtegewährt. Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Wo und wie wird beantragt?

Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern, Adressen im Internet unterhttp://www.thueringenforst.de. Anträge auf Einkommensverlustprämie sind formgebundenbis zum 30. Juni des Jahres zu stellen.

Erstaufforstungsmaßnahmen und Prämie

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S05

317

Page 319: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

- Zuschüsse für Erstinvestitionen und neue Investitionsgüter (z. B. Maschinen, Geräte, An-lage von Betriebsgebäuden, Holzaufarbeitungsplätzen) einschl. vorbereitende Untersu-chungen,

- Ausgaben für die Geschäftsführung des Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses und fürdie Beratung der Mitglieder (z. B. Personal- und Reisekosten, Geschäftsausgaben),

- Mobilisierungsprämie für Holz (überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotesdurch Forstbetriebsgemeinschaften, Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes durchForstwirtschaftliche Vereinigungen),

- Kombinationsmodell aus Geschäftsführung und Mobilisierungsprämie.

Wer wird gefördert?

Anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammen-schlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft(Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.

Fördervoraussetzungen:

- Zuschüsse zur Geschäftsführung nur bei Neugründung oder Fusion,- Mobilisierungsprämie ausschl. für das vom Zusammenschluss selbst vermarktete Holz,- Effizienzkriterien für Erhalt der Mobilisierungsprämie:Mindestfläche der Forstbetriebsgemeinschaft: 500 ha.Bei Forstbetriebsgemeinschaften, in denen die Baumart Fichte dominiert, sind mind. 2,5 fm,in denen die Baumart Kiefer bzw. Laubholzarten dominieren, mind. 1,5 fm je ha Mitglieds-fläche und Jahr durch die Forstbetriebsgemeinschaft selbst zu vermarkten,- Kombinationsmodell: Geschäftsplan und Beschäftigung von professionellem Personal.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2008

Wie viel wird gefördert?

Die Zuschüsse betragen für die:- Erstinvestitionen: bis zu 40 v. H. der förderungsfähigen Kosten,- Geschäftsführung: bis zu 60 v. H. in den ersten 4 Jahren, danach für 3 Jahre 50 v. H. und

weitere 3 Jahre 40 v. H. der förderfähigen Ausgaben und- Mobilisierungsprämie: bis zu 0,80 EUR/fm. Die weiteren Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Wo und wie wird beantragt?

Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern. Anträge auf Förderung derGeschäftsführung (Nr. 11.2 der Richtlinie) und Mobilisierungsprämie für Holz (Nr. 11.3 derRichtlinie) sind bis zum 30.09. des Jahres für den Abrechnungszeitraum 1. November desJahres bis 31. Oktober des Folgejahres zu stellen.

Förderung Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S06

318

Page 320: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Bodenschutzkalkung mit kohlensaurem Magnesiumkalk (Vorarbeiten, wie Untersuchungen,Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen in Vorbereitungeiner Bodenschutzkalkung sowie die Durchführung der Bodenschutzkalkungsmaßnahmenmittels geeigneter Technologie).

Wer wird gefördert?

- Natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,- anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammen-

schlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirt-schaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung

als Besitzer forstwirtschaftlicher Grundstücke.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärungdes Verpächters vorliegt.

Die Kalkung ist nur bei Waldbeständen möglich, die von der Thüringer Landesanstalt fürWald, Jagd und Fischerei (TLWJF) in Gotha entsprechend der „Anweisung zur Bodenschutz-kalkung in den Wäldern des Freistaats Thüringen“ in der jeweils gültigen Fassung als kal-kungsbedürftig eingeordnet werden.Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 43/2008

Wie viel wird gefördert?

Die Zuschüsse betragen 100 v. H. der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben, max. 300EUR/ha.Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Wo und wie wird beantragt?

Formgebunden bei den örtlich zuständigen staatlichen Forstämtern

Bodenschutzkalkungsmaßnahmen

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S07

319

Page 321: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Agrartourismus in Thüringen.1. Ausbau, Modernisierung und Ausstattung von Ferienzimmern, Ferienwohnungen, Ferien-

häusern, speziellen Herbergen einschl. der dazu gehörenden sanitären Einrichtungen,Gästeaufenthaltsräumen einschl. der Sanitär- und Kücheneinrichtungen,

2. Schaffung von Grill- und Sitzplätzen (auch überdacht), Kinderspielplätzen und Spiel-scheunen, Räumlichkeiten für Zusatzangebote im Freizeit- und Erlebnisbereich, Anschaf-fung von Spielen, Sport- und Spielgeräten für Feriengäste,

3. Errichtung und Ausstattung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen (Fahrrad-, Bootsver-leih, Tierunterkünfte für Streicheltiere, Ausstellungen, Lehrpfade, Erlebniswelten),

4. Ausbau und Ausstattung von Räumlichkeiten und Plätzen zur Schaffung zusätzlicher Ein-kommensmöglichkeiten/Dienstleistungsangebote i. d. R. in Verbindung mit dem agrartou-ristischen Beherbergungsangebot (u. a. Hofcafes, Caravan- und Campingplätze),

5. Entwicklung und Umsetzung von Projekten zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit agrar-touristischer Angebote sowie Optimierung von touristischen Wertschöpfungsketten (u. a.Marketingprojekte wie Studien, Konzepte mit Modellcharakter/Markteinführung derAngebote).

Wer wird gefördert?

Zu 1.-4.:- Haupterwerbs- und Nebenerwerbslandwirte sowie juristische Personen mit land- und forst-

wirtschaftlichen Unternehmen,- natürliche und juristische Personen, die im ländlichen Raum Thüringens agrartouristische

Beherbergungsleistungen anbieten und/oder Einblick in typisch bäuerliche Lebensweisegewähren,

zu 5.:- rechtsfähige Vereine mit Sitz in Thüringen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Zuwendungsempfänger seinen Hauptwohnsitz bzw. Unternehmenssitz in Thürin-

gen hat,- wenn es sich um Maßnahmen in Gemeinden mit ländlich geprägter Siedlungsstruktur mit

bis zu 3.000 Einwohnern handelt,- wenn die ländlichen Gemeinden über ein örtliches Entwicklungskonzept oder ein Konzept

mit agrartouristischer Ausrichtung verfügen,- wenn den Anforderungen der Dorferneuerung (dorftypische Materialien und Gestaltung)

entsprochen wird,- wenn es sich um Beherbergungsangebote i. d. R. ab 6 Betten handelt,- wenn bei genehmigungspflichtigen Vorhaben die Genehmigung der zuständigen Behörde

grundsätzlich mit dem Antrag vorgelegt wird,- wenn die Investitionen im Bereich Agrartourismus die Gesamtkapazität von 25 Gästebet-

ten nicht überschreiten,

Förderung des Agrartourismus

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S08

320

Page 322: Das Förderbuch Thüringen 2011

- wenn die Maßnahmen der Erhaltung und Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicherBausubstanz oder ortsbildgeprägter Bausubstanz dient,

- wenn grundsätzlich 10 von 12 spezifischen Kriterien der Urlaubsform „Urlaub auf demBauernhof/Ferien auf dem Lande“ erfüllt sind,

- wenn die Förderung nicht auf eine Kapazitätserweiterung, sondern auf die qualitative Ver-besserung des vorhandenen touristischen Gesamtangebotes gerichtet ist.

Ausnahmen gelten für landwirtschaftliche Betriebe, die eine durchschnittliche Auslastungvon 50% in den Saisonspitzen (2 Monate) von 80% in den letzten 2 Jahren nachweisen kön-nen.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2015.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 07/2008

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung als Anteilfinanzierung, nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse):- bei Maßnahmen nach 1. bis 4.: jeweils bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, in

Großschutzgebieten bis zu 55%, höchstens jedoch 50.000 EUR je Zuwendungsempfänger,- bei kombinierter Antragstellung nach Maßnahmen 1. bis 4.: Höchstbetrag der Zuwendung

max. 50.000 EUR, der Mindestbetrag darf 1.000 EUR nicht unterschreiten,- bei Maßnahmen nach 5.: bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max.

100.000 EUR (Honorar- und Sachkosten).Eine Kombination von Fördermaßnahmen innerhalb dieser Richtlinie ist möglich. Diegleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Rahmen anderer Förderprogramme fürdieselben förderfähigen Ausgaben schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.

Wo und wie wird beantragt?

Für Maßnahmen nach:- 1. bis 4.: schriftlicher formgebundener Antrag an das örtlich zuständige Landwirt-

schaftsamt,- 5.: schriftlicher formgebundener Antrag an das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Förderung des Agrartourismus

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S08

321

Page 323: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Mit der Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten sollenfolgende Ziele erreicht werden:- Sicherung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,- dauerhafte Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere des Grünlandes durch

eine tiergebundene Bewirtschaftung und Pflege,- Erhalt des ländlichen Lebensraums als Wirtschaftsraum, Naturraum und attraktive Land-

schaft.

Wer wird gefördert?

Unternehmen der Landwirtschaft i. S. des Art. 2 der VO (EG) Nr. 73/2009 mit Betriebssitzin Thüringen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, sofern die Kapitalbeteiligung deröffentlichen Hand weniger als 25% beträgt.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn von den Flächen des Zuwendungsempfängers mind. 10 ha landwirtschaftlich genutz-

ter Fläche im benachteiligten Gebiet liegen,- wenn sich die Zuwendungsempfänger verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätig-

keit ab der 1. Zahlung der Ausgleichszulage noch mind. 5 Jahre auszuüben,- wenn Zuwendungsempfänger im Falle einer Bewirtschaftung von Dauergrünland in mind.

11 Monaten des Kalenderjahres einen Tierbesatz von mind. 0,3 GVE(Rind/Pferd/Schaf/Ziege/Damwild) je Hektar Hauptfutterfläche nachweisen.

Flächen in benachteiligten Gebieten außerhalb Thüringens können gefördert werden, soferneine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtliniezu entnehmen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehör-de entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 22/2010

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung i. R. einer Festbetragsfinanzierung, es werden nicht rückzahlbare Zuschüs-se gewährt.Die Höhe richtet sich nach:- bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche,- Landwirtschaftlicher Vergleichszahl (LVZ),- Anzahl der betriebsnotwendigen Arbeitskräfte,- Tierbesatz,- bewirtschafteter Grünlandfläche.

Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S09

322

Page 324: Das Förderbuch Thüringen 2011

Die Zulage wird dem Zuwendungsempfänger jährlich gewährt, sofern ein Mindestbetrag von500 EUR erreicht wird. Die Ausgleichszulage darf den Betrag von 16.000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahrnicht übersteigen. Diese Beträge können überschritten werden, wenn das Unternehmen übermehr als zwei betriebsnotwendige Arbeitskräfte verfügt. Insgesamt dürfen je weiterer be-triebsnotwendiger Arbeitskraft nicht mehr als 8.000 EUR gezahlt werden.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bis zum 15. Mai des Jahres beim örtlich zuständi-gen Landwirtschaftsamt

Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S09

323

Page 325: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

- Neubau forstwirtschaftlicher Wege, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befe-stigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wegeeinschl. zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen wie Durchlässe, Brücken, Aus-weichstellen,

- Holzkonservierungsanlagen: Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagenzur langfristigen Lagerung von Holz.

Wer wird gefördert?

Natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzervon land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte Forstwirtschaftliche Zusam-menschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltungdes Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz).

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Perso-nen, deren Kapitalvermögen sich zu mind. 25% in den Händen der vorgenannten Institutio-nen befindet.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärungdes Verpächters vorliegt.Prüfkriterien für den Forstwegebau sind die Rahmenbedingungen gem. „Walderschließungs-konzeption der Thüringer Landesforstverwaltung“ in der jeweils gültigen Fassung.Die Grundinstandsetzung von Forstwegen und Holzkonservierungsanlagen ist nur im Rah-men der Bewältigung von Schadereignissen förderfähig.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2008

Wie viel wird gefördert?

Die Zuschüsse betragen:- bis zu 70 v. H. für forstwirtschaftlichen Wegebau und- bis zu 30 v. H. für Holzkonservierungsanlagen.Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Wo und wie wird beantragt?

Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern

Förderung forstwirtschaftlicher Infrastruktur

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S10

324

Page 326: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm unterstützt Investitionen von Privatpersonen und Vereinen im ländli-chen Raum.Gefördert werden:- typische Aspekte der Dorferneuerung und Ortsbildgestaltung,- Erwerb, Erhaltung und Erweiterung von landwirtschaftlich oder ehemals landwirtschaft-

lich genutzter Bausubstanz zur Eigennutzung als Wohnraum,- Wohnungsbau von Landwirten zur Eigennutzung,- private Investitionen im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Dorferneuerungsmaß-

nahmen,- Maßnahmen zur Verbesserung des Kultur-, Bildungs- und Freizeitangebots im ländlichen

Raum,- Bürgerhäuser, Vereinsheime etc.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Vereine sowie sonstige nicht kommerzielle Orga-nisationen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann,wenn das private Engagement einen Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Wohn- undLebensbedingungen im ländlichen Raum leistet. Als ländlicher Raum gelten alle Gemeindenmit weniger als 50.000 Einwohnern.

Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt.Darlehenshöchstbetrag: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Zinssatz: Dieaktuellen Konditionen sind über das Internet unter http://www.rentenbank.de erhältlich.Die Darlehen werden zu 100% ausgezahlt. Die Hausbank ist berechtigt, bei Darlehen bis zu125.000 EUR eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1% einmalig bei Auszahlung einzubehal-ten.Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Förder-mitteln kombiniert werden.

Kreditprogramm Leben auf dem Land - Förderung von Investitionen von Privatpersonen und Vereinen

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S11

325

Page 327: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Der Kreditantrag für dieses Programm (LR Nr. 250) kann formlos über die vom Antragstel-ler gewählte Hausbank gestellt werden zur Weiterleitung an die:

Landwirtschaftliche RentenbankHochstraße 260313 Frankfurt am MainTel.: 069 - 21070Fax: 069 - 2107459E-Mail: [email protected]: http://www.rentenbank.deService-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700

Kreditprogramm Leben auf dem Land - Förderung von Investitionen von Privatpersonen und Vereinen

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S11

326

Page 328: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die zur Verbesserung der Wettbe-werbsfähigkeit des Sektors und zur Stärkung der Wirtschaftskraft ländlicher Räume im All-gemeinen beitragen.Verwendungszwecke der zinsgünstigen Kredite:- Bau, Erwerb und Modernisierung von Wirtschaftsgebäuden sowie baulichen Anlagen, z.

B. Produktions-, Vertriebs- und Verwaltungsgebäude, - Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen, z. B. Produktionsanla-

gen, Geschäftsausstattungen, Ausrüstungsgüter,- Erwerb von Grundstücken,- Kauf von Maschinen und Fahrzeugen,- allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den genannten Investitionen.Nicht gefördert werden die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen sowie Kosten imZusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur und der Erwerb vonBetriebsmitteln.Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion werden in den Programmen der Land-wirtschaft, siehe L-S13, gefördert, der Betriebsmittelbedarf im Programm Nr. 254 der Land-wirtschaftlichen Rentenbank.

Darüber hinaus wird im Programm Wachstum und Wettbewerb - Leasing eine zinsgünstigeRefinanzierung von Leasingverträgen zum Erwerb von Investitionsgütern angeboten.

Hinweis: Das Programm ist befristet bis 30.06.2014.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte: Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechts-form, dazu zählen agrargewerbliche Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Unterneh-men der Ernährungswirtschaft einschl. des Ernährungshandwerks und forstwirtschaftlicheUnternehmen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Betriebe kleine und mittlere Unternehmen (KMU) i. S. der Definition der

Europäischen Kommission sind,- wenn die Investitionen der Errichtung bzw. Erweiterung einer neuen Betriebsstätte, der

Diversifizierung der Produktion in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegendenÄnderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen.

Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Kreditprogramm Wachstum und Wettbewerb - Investitionen in der Agrar- undErnährungswirtschaft

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S12

327

Page 329: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt.Darlehenshöchstbetrag: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Kredite soll-ten je Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen, im Einzelfall können auch da-rüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Laufzeiten: zwischen 4 und 30 Jahren so-wie Zinsbindungsfristen von max. 10 Jahren mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren. Dieaktuellen Konditionen sind über das Internet unter http://www.rentenbank.de erhältlich.Die Darlehen werden zu 100% ausgezahlt. Die Hausbank ist berechtigt, eine Bearbeitungs-gebühr von bis zu 1% einmalig bei Auszahlung einzubehalten.Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Mittelnkombiniert werden, dabei sind die Beihilfeobergrenzen nach EU-Recht einzuhalten (das For-mular „Kumulierungserklärung“ ist zu verwenden).Leasing: Finanzierung von bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die für die Re-finanzierung der Leasingobjekte benötigten Darlehen sollen je Leasingnehmer und Jahr10 Mio. EUR nicht übersteigen. Die aktuellen Zinskonditionen sind bei der Landwirtschaftli-chen Rentenbank zu erfragen.Kumulierung: Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen istnicht zulässig.

Wo und wie wird beantragt?

Der Kreditantrag für dieses Programm (LR Nr. 251) kann formlos über die vom Antragstel-ler gewählte Hausbank gestellt werden zur Weiterleitung an die:

Landwirtschaftliche RentenbankHochstraße 260313 Frankfurt am MainTel.: 069 - 21070Fax: 069 - 2107459E-Mail: [email protected]: http://www.rentenbank.deService-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700

Für das Programm Wachstum und Wettbewerb - Leasing (LR Nr. 263) ist der Antrag bei derLeasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen.

Kreditprogramm Wachstum und Wettbewerb - Investitionen in der Agrar- undErnährungswirtschaft

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S12

328

Page 330: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen in der Landwirtschaft innerhalb der Programme:- Wachstum: zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, dazu gehören Maßnah-

men zur Senkung der Produktionskosten ebenso wie zur Verbesserung und Umstellung derProduktions- und Arbeitsbedingungen in landwirtschaftlichen Unternehmen; jungen Land-wirten wird ein zusätzlicher Zinsbonus gewährt,

- Nachhaltigkeit: zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionendes Sektors; daneben haben der Ökologische Landbau und die Verbesserung der landwirt-schaftlichen Nutztierhaltung einen hohen Stellenwert,

- Produktionssicherung: zur Finanzierung von Betriebsmitteln und sonstigen Finanzierungenvon landwirtschaftlichen Unternehmen; jungen Landwirten wird ein zusätzlicher Zinsbo-nus gewährt.

Verwendungszwecke der zinsgünstigen Kredite sowie nicht geförderte Verwendungszweckesind den einzelnen Programminformationen der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu entneh-men. Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte wer-den im Programm „Umwelt- und Verbraucherschutz“ (siehe L-S15) gefördert.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:- Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, das sind Unternehmen der Land-

wirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und dersteuerlichen Einkunftssart,

- für den zusätzlichen Zinsbonus junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzelunterneh-mer tätig sind, sowie Personengesellschaften, soweit mind. ein Mitgesellschafter dieAltersgrenze von 41 Jahren noch nicht erreicht hat.

Landwirtschaftliche Lohnunternehmen sowie forstwirtschaftliche Unternehmen sind in denFörderprogrammen der Agrar- und Ernährungswirtschaft antragsberechtigt.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Betriebe kleine und mittlere Unternehmen (KMU) i. S. der Definition der

Europäischen Kommission sind,- wenn bei gemeinschaftlichem Maschinenkauf von Landwirten oder speziell dafür gegrün-

deten Personengesellschaften die Maschinen nur auf selbst bewirtschafteten Flächen ein-gesetzt werden.

Hinweis: Das Programm ist befristet bis 30.06.2014.

Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Kreditprogramme Investitionen in der Landwirtschaft - Wachstum, Nachhaltigkeit,Produktionssicherung, Liquiditätssicherung

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S13

329

Page 331: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Darlehenshöchstbetrag: bis zu100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Kredite sollten je Kreditnehmer und Jahr10 Mio. EUR nicht übersteigen, im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträgerefinanziert werden. Laufzeiten, Zinsbindungsfristen und aktuelle Konditionen sind über dasInternet unter http://www.rentenbank.de erhältlich.Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Mittelnkombiniert werden, dabei sind die Beihilfeobergrenzen nach EU-Recht einzuhalten (das For-mular „Kumulierungserklärung“ ist zu verwenden).

Wo und wie wird beantragt?

Der Kreditantrag ist vor Beginn des Vorhabens über die vom Antragsteller gewählte Haus-bank zu stellen zur Weiterleitung an die:

Landwirtschaftliche RentenbankHochstraße 260313 Frankfurt am MainTel.: 069 - 21070Fax: 069 - 2107459E-Mail: [email protected]: http://www.rentenbank.deService-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700

Folgende Programmnummern sind anzugeben:

Wachstum: Nr. 241 bzw. Nr. 242 mit Zinsbonus für Junglandwirte,Nachhaltigkeit: Nr. 243,Produktionssicherung: Nr. 244 bzw. Nr. 245 mit Zinsbonus für Junglandwirte,Liquiditätssicherung: Nr. 246 bzw. Nr. 247 mit Rückzahlungsoption.

Kreditprogramme Investitionen in der Landwirtschaft - Wachstum, Nachhaltigkeit,Produktionssicherung, Liquiditätssicherung

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S13

330

Page 332: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Kommunale Investitionen in ländlich geprägten Regionen. Gefördert werden Infrastrukturm-aßnahmen sowie andere Vorhaben und Einrichtungen, die einen Beitrag zur Verbesserungdes gesamten wirtschaftlichen und kommunalen Umfeldes in Gemeinden bis 50.000 Ein-wohner leisten.

Verwendungszwecke der Darlehen:- Investitionen in die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,- in Straßenbaumaßnahmen,- in kommunale Verwaltungsgebäude und Bildungseinrichtungen,- in andere Maßnahmen und Einrichtungen kommunaler Daseinsvorsorge (z. B. Kinderta-

gesstätten, Brandschutzvorsorge, medizinische Beratungsstellen und Energieversorgung).

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Gebietskörperschaften undZweckverbände in ländlichen Regionen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn es sich um Investitionen handelt, die den Wohn- und Lebenswert ländlich geprägterGebiete durch Erschließung, Ordnung und Schutz sowie durch Ausstattung mit Infrastruktu-reinrichtungen erhöhen.

Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt.Darlehenshöchstbetrag: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Darlehen soll-ten je Kreditnehmer und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auchdarüber hinausgehende Beträge finanziert werden.Laufzeit, Zinsbindung (max. 10 Jahre) und Tilgungsvereinbarungen werden entsprechend dervom Darlehensnehmer gewünschten Struktur abgestimmt. Die aktuellen Konditionen sindüber die jeweilige Hausbank oder über das Internet unter http://www.rentenbank.de erhält-lich.Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Förder-mitteln kombiniert werden.

Kreditprogramm Räumliche Strukturmaßnahmen

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S14

331

Page 333: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Der Kreditantrag kann formlos über die vom Antragsteller gewählte Hausbank gestellt wer-den zur Weiterleitung an die:

Landwirtschaftliche RentenbankHochstraße 260313 Frankfurt am MainTel.: 069 - 21070Fax: 069 - 2107459E-Mail: [email protected]: http://www.rentenbank.deService-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700

Kreditprogramm Räumliche Strukturmaßnahmen

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S14

332

Page 334: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Finanzierung von Investitionen im Sektor Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesonde-re zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen, sowie von Inve-stitionen in eine transparente und verbrauchernahe Verarbeitung und Vermarktung vonLebensmitteln.Verwendungszwecke der zinsgünstigen Förderkredite:- Senkung des Energieverbrauchs in der Ernährungswirtschaft (z. B. Umstellung der Pro-

duktionsprozesse, Steuerungstechnologie, Druckluft-, Kälte-, Wärmetechnologie, Wär-merückgewinnung, Abwärmenutzung, Beleuchtung, Gebäudedämmung),

- Minderung von Emissionen (z. B. Wasser sparende Technologien, Abwasseraufbereitungs-anlagen, Filtertechnik, Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz-und Düngemitteln sowie bodenschonende Bearbeitungsgeräte von Lohnunternehmern),

- Verbesserung des Verbraucherschutzes (z. B. regionale Verarbeitung und Direktvermark-tung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verarbeitung von ausschl. ökologisch erzeugtenRohstoffen, Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität in der Ernährungswirtschaft).

Nicht gefördert werden die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen, der Erwerb vonBetriebsmitteln, Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicherErzeugnisse (gefördert im Bereich Landwirtschaft, siehe L-S13) und im Zusammenhang mitErzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

Darüber hinaus wird im Programm Umwelt- und Verbraucherschutz - Leasing eine zinsgün-stige Refinanzierung von Leasingverträgen zum Erwerb von Investitionsgütern angeboten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommis-sion aus der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig der gewählten Rechtsform einschl.des Ernährungshandwerks sowie forstwirtschaftliche Unternehmen. Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Investitionen der Umwelt und dem Verbraucher zugute kommen,- wenn die Investitionen der Errichtung bzw. Erweiterung einer neuen Betriebsstätte, der

Diversifizierung der Produktion in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegendenÄnderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen.

Hinweis: Das Programm ist befristet bis 30.06.2014.

Quelle: Informationsmaterial der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Kreditprogramm Umwelt- und Verbraucherschutz

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S15

333

Page 335: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt.Darlehenshöchstbetrag: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die Höhe desDarlehens sollte je Betrieb und Jahr 10 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall könnenauch darüber hinausgehende Beträge finanziert werden. Der Darlehenshöchstbetrag je Kre-ditnehmer kann durch beihilferechtliche Vorschriften begrenzt sein.Laufzeiten: zwischen 4 und 30 Jahren sowie Zinsbindungsfristen von max. 10 Jahren mit biszu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren. Zinssatz: Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter http://www.rentenbank.deerhältlich. Die Darlehen werden zu 100% ausgezahlt. Die Hausbank ist berechtigt, bei Darle-hen bis zu 125.000 EUR eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 1% einmalig bei Auszahlungeinzubehalten.Kumulierung: Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Förder-mitteln kombiniert werden, dabei sind die Beihilfeobergrenzen nach EU-Recht einzuhalten(das Formular „Kumulierungserklärung“ ist zu verwenden). Für alle Verwendungszweckewerden auch beihilfefreie Konditionen angeboten.Leasing: Finanzierung von bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten. Die für dieRefinanzierung der Leasingobjekte benötigten Darlehen sollen je Leasingnehmer und Jahr10 Mio. EUR nicht übersteigen. Die aktuellen Zinskonditionen sind bei der Landwirtschaftli-chen Rentenbank zu erfragen.Kumulierung: Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen istnicht zulässig.

Wo und wie wird beantragt?

Der Kreditantrag für dieses Programm (LR Nr. 253) kann formlos über die vom Antragstel-ler gewählte Hausbank gestellt werden zur Weiterleitung an die:

Landwirtschaftliche RentenbankHochstraße 260313 Frankfurt am MainTel.: 069 - 21070Fax: 069 - 2107459E-Mail: [email protected]: http://www.rentenbank.deService-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700

Für das Programm Umwelt- und Verbraucherschutz - Leasing (LR Nr. 264) ist der Antrag beider Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen.

Kreditprogramm Umwelt- und Verbraucherschutz

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S15

334

Page 336: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die freiwillige Einführung und Beibehaltung von Produktionsverfahren, die dem Schutz undder Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraumes, dernatürlichen Ressourcen, der Böden und des Wassers dienen. Darüber hinaus sollen Maßnah-men zum freiwilligen Erhalt der Biodiversität in Kulturlandschaften sowie der Erhalt geneti-scher Ressourcen, speziell vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen, unterstützt werden.

KULAP 2007 gliedert sich in die Programmteile:L – Umweltgerechte Produktionsverfahren der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit denMaßnahmen- Förderung ökologischer Anbauverfahren,- Förderung artenreicher Fruchtfolgen,- Blühflächen, Blühstreifen oder Schonstreifen auf dem Ackerland,- Artenreiches Grünland,- Förderung der Pflege von Hecken und Schutzpflanzungen,- Anwendungen von bodenschonenden Produktionsverfahren,- Förderung der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Acker- und Grünland

mit besonders umweltfreundlichen Ausbringundsverfahren.

N – Naturschutz mit den Maßnahmen- Naturschutzmaßnahmen auf dem Ackerland- Biotoppflege durch Beweidung,- Grünland - Biotoppflege durch Mahd,- Pflege von Streuobstwiesen,- Umwandlung Ackerland in Grünland,- Teichlandschaftspflege.

T – Erhaltung genetischer Ressourcen mit der Maßnahme Erhaltung und Erweiterung desBestandes vom Aussterben bedrohter einheimischer Nutztierrassen.

W – Gewässerschutz mit den Maßnahmen- Reduzierung des Stickstoffaustrages, umweltschonende Gülleausbringung,- Maßnahmen zum Erosionsschutz (Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im

Ackerbau, Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Acker-bau).

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Landwirtschaft i. S. des Art. 2 der VO (EG)Nr. 73/2009.

Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft,Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2007)

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S16

335

Page 337: Das Förderbuch Thüringen 2011

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen einschl. aller Landschaftselemente,

die Bestandteile dieser Flächen sind (Bruttoflächenprinzip), handelt und die Flächen inThüringen liegen,

- wenn der Verpflichtungszeitraum 5 Jahre beträgt; die einzelnen Verpflichtungsjahre(KULAP-Jahr) beginnen am 1. Oktober und enden am 30. September des Folgejahres,

- wenn bei Naturschutzgebieten der Zuwendungsempfänger die zur Förderung beantragtenFlächen maßnahmekonkret bei der Naturschutzbehörde angezeigt hat, die für den Vollzugder Naturschutzgebiets-Verordnung zuständig ist.

Die maßnahmespezifischen Zuwendungsbestimmungen sind der Richtlinie zu entnehmen.Mögliche Kombinationen der Maßnahmen sind in der Anlage 1 der Richtlinie geregelt.

Alle Details zu den einzelnen Maßnahmen des Programms stehen im Internet zur Verfügungunter:

http://www.thueringen.de/de/thueringenagrar/foerderung%5Fformulare/landwirtschaft/KULAP

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 31/2010

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendungen werden alsjährlicher Zuschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Die Höhen derBeihilfen für die spezifischen Maßnahmen sind der Richtlinie zu entnehmen und werden jeha bzw. GVE gezahlt.

Die Fördermaßnahme wird durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle(Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum15. Mai des Jahres beim für den Betriebssitz örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt.

Hinweis: In den Jahren 2011 und 2012 sind wegen Ausschöpfung der verfügbaren Förder-mittel keine Neuanträge (einschließlich Ersetzung, Erweiterung und Maßnahmewechsel)möglich. Auszahlungsanträge für bereits laufende Verpflichtungen können jedoch gestelltwerden.

Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft,Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2007)

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S16

336

Page 338: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Wasserwirtschaftliche Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte(nach § 13 Abwasserabgabengesetz) dienen.Förderfähig sind:1. Bau von Abwasseranlagen (kommunale Anlagen, Pilotanlagen, Pilotprojekte),2. Allgemeiner Gewässerschutz,3. Aus- und Fortbildung des die Abwasseranlagen betreuenden Personals,4. Sonstige Maßnahmen, die den genannten Zwecken dienen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können sein:- Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Zweckverbände, Was-

ser- und Bodenverbände,- staatlich anerkannte Ausbildungsträger,- Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) des Lan-

desverbandes Sachsen/Thüringen,- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn mit der beantragten Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,- wenn eine wasserrechtliche Genehmigung und geprüfte Vorplanungsunterlagen vorliegen.

Die Förderung richtet sich nach dem verfügbaren Aufkommen der Abwasserabgabe. EinRechtsanspruch besteht nicht. Das TMLNU entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen imRahmen der verfügbaren Mittel.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2013.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 52/2008

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Projektförderung alsAnteilfinanzierung, für Vorhaben nach Nr. 2.3.1 der Richtlinie als Festbetragsfinanzierung,gewährt. Eine Kumulation mit anderen Fördermitteln ist nicht möglich. Die Fördersätze für Maßnahmen betragennach 2.1.1 Kommunale Abwasseranlagen 65 v. H.,nach 2.1.2 Pilotanlagen bis zu 70 v. H.,nach 2.1.3 Pilotprojekte bis zu 100 v. H.,nach 2.2.1 Maßnahmen in und an Gewässern bis zu 70 v. H.,nach 2.2.2 Anschubfinanzierung von Gewässerunterhaltungsverbänden: bis zu 70 v. H., nach 2.3.1 Maßnahmen der Ausbildung

Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte nach § 13 Abwasserabgabengesetz

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S17

337

Page 339: Das Förderbuch Thüringen 2011

1. Ausbildungsjahr: 7.700 EUR, 2. Ausbildungsjahr: 4.600 EUR, 3. Ausbildungsjahr: 1.500 EUR,nach 2.3.2 Fortbildung: bis zu 50 v. H., nicht gefördert werden Vorhaben mit zuwendungs-fähigen Ausgaben unter 2.500 EUR,nach 2.3.3 Kläranlagennachbarschaft bis zu 70 v. H., Kanalnachbarschaft bis zu 70 v. H.nach 2.4 sonstige Maßnahmen bis zu 70 v. H.

Wo und wie wird beantragt?

Die Anträge sind mit den entsprechenden Unterlagen wie folgt einzureichen bei der:

Thüringer AufbaubankPF 90024499105 ErfurtGorkistraße 999084 ErfurtTel.: 0361 - 74470Internet: http://www.aufbaubank.de

- nach Nr. 2.1.2, 2.1.3 und 2.4 mind. 4 Monate vor Beginn der Maßnahme in zweifacherAusfertigung,

- nach Nr. 2.3 mind. 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme in einfacher Ausführung,- nach 2.1.1 und 2.2. entsprechend den einschlägigen Richtlinien.

Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte nach § 13 Abwasserabgabengesetz

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S17

338

Page 340: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Das bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank gebildete Zweckvermögen des Bundes dientder Finanzierung von innovativen Projekten in der Land- sowie der Agrar- und Ernährungs-wirtschaft. Gefördert werden können:

Experimentelle Entwicklungsvorhaben: Hierzu gehört die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen oder universitären For-schung in Form von neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen.Förderfähig sind auch die konzeptionelle Planung und der Entwurf von alternativen Produk-ten, Verfahren oder Dienstleistungen sowie Studien zur Prüfung der technischen Durchführ-barkeit. Die Förderung beinhaltet zudem die Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellenNutzung geeigneten Prototyps sowie erster Demonstrations- und Pilotprojekte.

Markt- und Praxiseinführung von Innovationen: Hierzu zählen Modellvorhaben von Unternehmen der Land- sowie der Agrar- und Ernäh-rungswirtschaft in den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung. Die Vorhabensollten über den Stand der Technik sowie bestehende organisatorische, absatzwirtschaftlicheoder finanztechnische Standards hinausgehen.

Die Vorhaben dürfen nicht der Grundlagen- oder industriellen Forschung zuzuordnen sein.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Forschungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)unabhängig von der gewählten Rechtsform.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Vorhaben in besonderem Maße den agrarpolitischen Zielen der Bundesregierung

entsprechen und als Modellvorhaben wirken können,- wenn sie geeignet sind, Erfahrungen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit bestimmter umwelt-

freundlicher, tierschutzgerechter oder produktionstechnischer Verfahren bzw. bestimmterbetriebswirtschaftlicher oder finanztechnischer Verhältnisse zu sammeln sowie

- in besonderem Maße der Diversifizierung der Einkommensquellen landwirtschaftlicherUnternehmen dienen.

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendung steht unter demVorbehalt der Verfügbarkeit von Mitteln des Zweckvermögens.

Hinweis: Das Programm ist befristet bis 30.06.2014.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 10 vom 21.01.2009

Zweckvermögen des Bundes zur Finanzierung von Innovationen in der Landwirtschaft

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S18

339

Page 341: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt im Wege einer Projektförderung. Für experimentelle Entwicklungsvorhaben wird ein Zuschuss gewährt. Die Höhe der Förde-rung beträgt- für Studien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit experimenteller Entwicklungs-

vorhaben bei KMU bis zu 50% und bei Forschungseinrichtungen bis zu 100% der förder-fähigen Ausgaben,

- für experimentelle Entwicklungsvorhaben bei mittleren Unternehmen bis zu 35%, bei klei-nen Unternehmen bis zu 45% und bei Forschungseinrichtungen bis zu 100% der förder-fähigen Ausgaben.

Für Vorhaben der Markt- und Praxiseinführung von Innovationen wird ein Darlehen gewährt.Das Darlehen kann bis zu 100% der förderungsfähigen Ausgaben betragen.Konditionen: Der Zinssatz für das Darlehen wird gegenüber dem Kapitalmarkt um bis zu 5%reduziert. Der Mindestzinssatz beträgt 1,5% bei einer Laufzeit von max. 20 Jahren.

Kumulierung: Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderungen ist möglich,sofern die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden.

Wo und wie wird beantragt?

Die Antragstellung hat vor Beginn der zu fördernden Maßnahme zu erfolgen.Die Förderung von Vorhaben der experimentellen Entwicklung ist schriftlich (formlos) zubeantragen beim:

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)Rochusstraße 153123 BonnTel.: 0228 - 995290Fax: 0228 - 995294262E-Mail: [email protected]: http://www.bmelv.de

Der Kreditantrag für Vorhaben der Markt- und Praxiseinführung ist auf dem entsprechendenFormular der Landwirtschaftlichen Rentenbank über die Hausbank zu stellen zur Weiterlei-tung an die:

Landwirtschaftliche RentenbankHochstraße 260313 Frankfurt am MainTel.: 069 - 21070Fax: 069 - 2107459E-Mail: [email protected]: http://www.rentenbank.deService-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700

Zweckvermögen des Bundes zur Finanzierung von Innovationen in der Landwirtschaft

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S18

340

Page 342: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Fischerei und Fischwirtschaft in Thüringen durch Zuwendungen für:- Produktive Investitionen in der Aquakultur,- Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur,- Tiergesundheitliche Maßnahmen,- Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der

Fischerei und Aquakultur,- Maßnahmen, die dem Schutz und der Verbesserung der Wasserfauna und -flora dienen,- Maßnahmen zur Erschließung neuer Märkte und zur Verbesserung des Absatzes von

Erzeugnissen der Aquakultur und der Fischwirtschaft,- Studien, Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben zur Einführung innovativer Techniken

für die Fischerei.

Wer wird gefördert?

- Natürliche oder juristische Personen (im Haupt- und Nebenerwerb), die im Fischereisektordie Fischerei (Binnenfischerei/Aquakultur) und/oder die Fischwirtschaft (Verarbeitung undVermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur) betreiben sowie neu zugründende Unternehmen mit Sitz in Thüringen, außer Unternehmen des Einzelhandels,

- juristische Personen des öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften oder Anstalten desöffentlichen Rechts sowie eingetragene Vereine der Fischerei und Fischereigenossenschaf-ten.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Vorhaben nicht schon nach anderen Richtlinien des Bundes oder des Landes

gefördert werden,- wenn das Vorhaben vor Zugang des Zuwendungsbescheides nicht begonnen oder eine

Ausnahmegenehmigung für den vorzeitigen Vorhabensbeginn erteilt wurde. Die weiteren Voraussetzungen und Details zu den einzelnen Maßnahmen sind der Richtliniezu entnehmen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr ent-scheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen derverfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 36/2008

Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fischerei und Fischwirtschaft in Thüringen

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S20

341

Page 343: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Formeines nicht rückzahlbaren Zuschusses bzw. einer Ausgleichszahlung. Bemessungsgrundlagesind alle nachgewiesenen Ausgaben bzw. Mehraufwendungen (o. MwSt.). Eigenanteile kön-nen als Kredite/Darlehen sowie als unbare Leistungen - nicht bei Maßnahmen nach derGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) -und/oder bare Leistungen des Zuwendungsempfängers erbracht werden.Die Zuschüsse betragen je nach Maßnahme 60 bis 100%, z. B.:- für Investitionen in der Aquakultur bis zu 60%,- für Investitionen in der Verarbeitung und Vermarktung bis zu 60%,- für Vorhaben, die dem Schutz und der Verbesserung der Wasserfauna und -flora dienen,

80 bis zu 100%.Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Wo und wie wird beantragt?

Formgebunden beim:

Forstamt FrauenwaldForsthaus Allzunah98711 FrauenwaldTel.: 036782 - 61386Fax: 036782 - 65847

Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fischerei und Fischwirtschaft in Thüringen

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S20

342

Page 344: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Neubau und Erweiterung von überbetrieblichen Bewässerungsanlagen für den Obst- undGemüsebau.

Wer wird gefördert?

Wasser- und Bodenverbände, Zweckverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichenRechts sowie Unterhaltspflichtige von Gewässern.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Bewässerungsmaßnahme anhand eines

Investitions- und Nutzungskonzeptes nachgewiesen wird,- wenn die Finanzierung der gesamten Ausgaben einschl. der nicht zuwendungsfähigen Aus-

gaben durch Eigenmittel, Kredite sowie Zuwendungen gesichert ist,- wenn die geförderten Bauten und baulichen Anlagen mind. 12 Jahre zweckgebunden

genutzt werden,- wenn die technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes

von 5 Jahren ab Lieferung weder veräußert noch einem anderen Verwendungszweck zuge-führt werden.

Hinweis: Die Richtlinie wird zur Zeit überarbeitet.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 35/2002

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung kann als Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen bis zu einer Höhe von70% des förderfähigen Investitionsvolumens betragen.Die förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben setzen sich zusammen aus:- den Ausgaben für Bauentwurf, Bauoberleitung und örtliche Bauleitung sowie sonstigen

Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),- den Baukosten sowie- den Aufwendungen für den notwendigen Grunderwerb.Die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sind dem Punkt 5.3 der Richtlinie zu entnehmen.Der Mindestsatz der Zuwendungen für eine in sich abgeschlossene Maßnahme beträgt 2.500EUR, der Höchstsatz 100.000 EUR.

Wo und wie wird beantragt?

Formloser schriftlicher Antrag (mit dem zugehörigen Investitions- und Nutzungskonzept)über das zuständige Landwirtschaftsamt an die Bewilligungsbehörde, das Thüringer Landes-verwaltungsamt Weimar.Eine Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde ist dem Antrag beizufügen.

Förderung von Bewässerungsanlagen

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S23

343

Page 345: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zweck der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen undhochwertigen Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommu-nikationstechnologien in bislang auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen oder technologi-schen Restriktionen unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen und damit beson-ders land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Förderfähig sind:Zuschüsse der Zuwendungsempfänger an private oder kommunale Netzbetreiber zurSchließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirt-schaftlichkeitsschwelle) bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breit-bandinfrastrukturen,

Wer wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Gemeinden und Gemeindeverbände mit bis zu 10.000 Einwohnern.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Zuwendungsempfänger einen Nachweis der fehlenden oder unzureichenden

Breitbandversorgung im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung von Ausbauab-sichten der Netzbetreiber und eine nachvollziehbare Darstellung des ermittelten und pro-gnostizierten Bedarfs erbringt (aufzuschlüsseln nach beruflicher und privater Nutzung),

- wenn zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers ein offenes und transparentes Auswahl-verfahren durchgeführt wird (Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt sowie im Interne-tangebot der Gemeinde),

Nicht zuwendungsfähig sind:- Zuwendungen an Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern,- Zuwendungen für Vorhaben, die ausschl. der Breitbandversorgung von Industrie- und

Gewerbegebieten dienen und- Mehrfachanschlüsse an private und kommunale Netzbetreiber durch verschiedene Zuwen-

dungsempfänger für dasselbe Vorhaben.Weitere Bestimmungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungs-behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushalts-mittel.

Hinweis: Die Richtlinie ist bis zum 31.12.2013 befristet.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 10/2011

Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S24

344

Page 346: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und besteht auseinem nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Höhe beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigenAusgaben. Zuwendungen unter 10.000 EUR und über 75.000 EUR werden nicht gewährt.

Wo und wie wird beantragt?

Antrags- und Bewilligungsbehörden sind die Ämter für Landentwicklung und Flurneuord-nung

Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S24

345

Page 347: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Das Programm soll die Liquiditätslage landwirtschaftlicher Betriebe stabilisieren und derenZugang zu Finanzierungsmitteln während der Finanz- und Wirtschaftskrise erleichtern. Ge-genstand der Förderung ist die Zinsverbilligung von Krediten der Landwirtschaftlichen Ren-tenbank für betriebliche Zwecke. Dazu gehören die Finanzierung des Erwerbs kurz- undlanglebiger Wirtschaftsgüter sowie der Kapitaldienst für bzw. die Umschuldung von beste-henden Verbindlichkeiten.Ausschl. im Haushaltsjahr 2010 können für diese Kredite auf gesonderten Antrag der Haus-bank hin anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften übernommen und dem Kreditnehmer alszusätzliche Liquidität zur Verfügung gestellt werden.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind unbeschadet der gewählten Rechtsform kleine und mittlere Unterneh-men, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. In Abhängig-keit von der Branchensituation definiert die Rentenbank zusätzliche Kriterien. Diese sindden aktuellen Programminformationen zu entnehmen.Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Artikel 1 Abs. 7 der Verord-nung (EG) Nr. 800/2008, abweichend davon können ausschl. im Jahr 2010 auch Unterneh-men gefördert werden, die nach dem 1. Juli 2008 auf Grund der Finanz- und Wirtschaftskrisein Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Gesamtsumme der einem Unternehmen im Jahr 2010 nach dieser Richtlinie

gewährten Kleinbeihilfe den Höchstbetrag von 15.000 EUR nicht übersteigt; für das Jahr2011 sind die beihilferechtlichen Vorgaben der „De-minimis“-Verordnung (EG) Nr.1535/2007 der Kommission einzuhalten (Einzelheiten siehe Richtlinie),

- wenn Programmkredite zum Zeitpunkt der Entscheidung der Landwirtschaftlichen Renten-bank über die Zinsverbilligung oder Bürgschaftsgewährung aufgrund dieser Richtlinienoch nicht bewilligt worden sind.

Die besondere Regelungen für die Bürgschaftsvergabe sind dem Anhang der Richtlinie zuentnehmen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die LandwirtschaftlicheRentenbank entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens.

Hinweis: Bei der Förderung handelt es sich für das Jahr 2010 um eine Anwendung der Bun-desregelung landwirtschaftliche Kleinbeihilfen und für das Jahr 2011 um eine „De-mini-mis“-Beihilfe im Agrarsektor.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 26 vom 17.02.2010

Liquiditätshilfeprogramm für die Landwirtschaft in den Jahren 2010 und 2011

Strukturentwicklung und InvestitionsförderungL-S25

346

Page 348: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Kredite: Die Gewährung der Zinsverbilligung ist nicht rückzahlbar und erfolgt als Anteilfi-nanzierung (Projektförderung). Zinsverbilligung um bis zu 2% (Mindestzinssatz 1%), Lauf-zeit 4, 6 oder 10 Jahre (mit fünfjähriger Zinsbindung). Die Kredite werden mit und ohne vor-zeitiges Kündigungsrecht angeboten. Je Förderempfänger kann ein Kreditvolumen von max.250.000 EUR verbilligt werden.Bürgschaften: anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften, die höchstens 50% des Ausfalls ander Hauptforderung, den marktüblichen Zinsen sowie den notwendigen Kosten der Kündi-gung decken. Die verbürgte Hauptforderung kann zwischen 10.000 EUR und 100.000 EURbetragen. Max. Bürgschaftsobligo 50.000 EUR. Laufzeit max. 6 Jahre. Der Kreditnehmer hatSicherheiten zu stellen.Kumulierung: Eine Kumulation der Förderung nach dieser Richtlinie mit anderen öffentli-chen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

Wo und wie wird beantragt?

Auf hierfür vorgesehenen Formularen über das Kreditinstitut des Antragstellers zur Weiter-leitung an die:

Landwirtschaftliche RentenbankHochstraße 260313 Frankfurt am MainTel.: 069 - 21070Fax: 069 - 2107459E-Mail: [email protected]: http://www.rentenbank.deService-Nummer für Programmkredite: 069 - 2107700

Antragsfristen:- für zinsverbilligte Darlehen bis zum 30. November 2011,- für Bürgschaften bis zum 30. September 2010.

Liquiditätshilfeprogramm für die Landwirtschaft in den Jahren 2010 und 2011

Strukturentwicklung und Investitionsförderung L-S25

347

Page 349: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Qualifizierung von Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft als besonders effizi-ente Maßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des landwirtschaftlichen undforstwirtschaftlichen Sektors. Gefördert werden die Teilnahme an Berufsbildungsmaßnah-men, auch Berufswettbewerbe, sowie die Organisation und Durchführung von solchen Maß-nahmen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind:- Landwirte, deren Betrieb die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der

Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 genannte Mindestgröße erreicht oder überschreitetund mitarbeitende Familienangehörige,

- Beschäftigte in Betrieben aller Rechtsformen in den Bereichen Landwirtschaft, einschl.Gartenbau und Forstwirtschaft,

- natürliche Personen, die agrartouristische Dienstleistungen anbieten oder neue Einkom-mensquellen erschließen,

- Bildungsträger (juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts), dieBerufsbildungsmaßnahmen für die o. g. aufgeführten Personen anbieten.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Zuwendungsempfänger ihren Wohnsitz oder Arbeits-/Ausbildungsstätte oder

Unternehmenssitz in Thüringen haben und im Besitz eines gültigen Weiterbildungspassessind, welcher vom örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt ausgestellt wird,

- wenn die Zuwendungsempfänger in Berufen des Berufsfeldes Agrarwirtschaft tätig sind,- wenn Haupterwerbslandwirte glaubhaft erklären, dass sie neue Einkommensquellen hin zu

nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit erschließen wollen,- wenn Personen, die agrartouristische Dienstleistungen anbieten wollen, den Nachweis dar-

über erbringen,- wenn Berufsbildungsmaßnahmen eine Mindestdauer von 6 Unterrichtsstunden (à 45

Minuten) und eine Mindestteilnehmerzahl von 10 förderfähigen Personen haben und vorBewilligung nicht begonnen wurden.

Nicht bezuschusst werden Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler land- und forstwirt-schaftlicher Ausbildungsprogramme im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 04/2009

Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen

Qualifizierungsmaßnahmen / BeratungL-Q01

348

Page 350: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse.1. Gefördert werden können bis zu 70 v. H. der nachgewiesenen Ausgaben für die Teilnahmean Berufsbildungsmaßnahmen für Übernachtung, Lehrgangs-/Teilnahmegebühren, Unter-richtsmaterialien (sofern nicht in den Lehrgangsgebühren enthalten), Fahrkosten für eine An-und Abreise je Woche in Höhe von 30 Cent/km für Auszubildende, die an Lehrgängen zumErwerb von Zusatzqualifikationen teilnehmen. Zuschuss pro Maßnahme max. 2.000 EUR.2. Gefördert werden können bis zu 70 v. H. der nachgewiesenen Ausgaben für die Organisa-tion und Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen für Sachkosten, Mieten, Honorare,Fahrkosten in Höhe von 30 Cent/km, Personalkosten für eigenes Personal, Lehr- und Lern-material sowie Betriebsentschädigungen.Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für Verpflegung und erstattungsfähige Mehrwertsteuer.

Wo und wie wird beantragt?

Bildungsträger: formgebundene Anträge sind einschl. eines Maßnahmekonzeptes und einesKosten- und Finanzierungsplanes 2 Monate vor Beginn der einzelnen Maßnahme zu stellenbei der:

Thüringer Landesanstalt für LandwirtschaftStandort Weimar99423 WeimarTel.: 0361 - 37738128

Eine Beratung zur Förderung erfolgt durch die:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Einzelantragsteller: formgebundene Antragstellung (laufend möglich) beim örtlich zuständi-gen Landwirtschaftsamt.

Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen

Qualifizierungsmaßnahmen / Beratung L-Q01

349

Page 351: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1. Forstschutzmaßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Überwachung von Schadorganismenim Wald, zur Sicherung oder Wiederherstellung stabiler Waldökosysteme und zum Schutzdes Waldes vor Schäden,

2. Maßnahmen der Walderschließung durch Wegeinstandsetzung und Anlage von maschinen-befahrbaren Rückewegen,

3. Mobile Waldbesitzerschule Thüringen.

Wer wird gefördert?

- Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts als Besitzer von land- und forst-wirtschaftlichen Flächen mit einer Forstbetriebsgröße von bis zu 100 ha,

- Körperschaften des öffentlichen Rechts als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichenFlächen,

- anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammen-schlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirt-schaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils gültigen Fassung.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärung

des Verpächters vorliegt,- wenn die Notwendigkeit der jeweiligen Forstschutzmaßnahmen durch das zuständige

staatliche Forstamt und ggf. durch die Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fische-rei geprüft und bestätigt wurde,

- wenn die Notwendigkeit der Walderschließungsmaßnahmen (Wegeinstandsetzung undRückewegbau) durch das zuständige staatliche Forstamt geprüft und bestätigt wurde.

Die weiteren Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 28/2010

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die Zuschüssebetragen i. d. R. 70 v. H. der förderfähigen Ausgaben, die zum Teil als Pauschalen gewährtwerden. Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Die Fördermaßnahme wird durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle(Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

Wo und wie wird beantragt?

Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern

Strukturförderhilfe

Sicherung land- und forstwirtschaftlicher ExistenzenL-E02

350

Page 352: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

- Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmenund Erhebungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaftdienen,

- Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub-und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahenWaldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Wurf, Bruch odersonstigen Naturereignissen sowie Waldbrand (Wiederaufforstung sowie Vor- und Unter-bau),

- Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen,- Gestaltung und Pflege naturnaher Waldaußenränder und Waldinnenränder,- Insektizidfreier Waldschutz,- Einsatz von Rückepferden.

Wer wird gefördert?

Natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzervon land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte Forstwirtschaftliche Zusam-menschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse i. S. des Gesetzes zur Erhaltungdes Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz).

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Perso-nen, deren Kapitalvermögen sich zu mind. 25% in den Händen der vorgenannten Institutio-nen befindet.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2008

Wie viel wird gefördert?

Die Zuschüsse betragen je nach Maßnahme von 50 v. H. bis zu 90 v. H. Sie werden zum Teilals Pauschalen nach kalkulierten Kostensätzen gewährt. Die Details sind der Richtlinie zuentnehmen.

Wo und wie wird beantragt?

Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern

Naturnahe Waldbewirtschaftung

Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Existenzen L-E03

351

Page 353: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Waldbewirtschaftung unter den besonderen Anforderungen des Natur-schutzes durch Maßnahmen zur Sicherung oder Entwicklung von Lebensräumen, Biotopenund Habitaten im Wald.1. Waldumweltmaßnahmen gem. Art. 47 der VO (EG) Nr. 1698/2005- Waldverjüngung durch Pflanzung oder Saat von ausschl. lebensraum- bzw. biotoptypi-

schen Baumarten oder Bodenbearbeitung,- Reduzierung des Anteils von nicht lebensraum- bzw. biotoptypischen Gehölzarten, Erhal-

tung des Anteils lebensraum- bzw. biotoptypischer Misch- und Begleitbaumarten und/oderErhaltung bzw. Entwicklung von entsprechenden Waldstrukturen,

- Optimierung oder Verbesserung in den Raufußhuhn-Habitaten durch Pflegeeingriffe zurHerstellung lichter Strukturen,

- Sicherung bzw. Entwicklung von Strukturelementen und Requisiten in Waldlebensräumen,-biotopen und -habitaten,

-Beibehaltung von traditionellen Waldbewirtschaftungsformen zur Sicherung von Waldstruk-turen,

2. Waldumweltmaßnahmen mit größerem Investitionsbedarf gem. Art. 49 der VO (EG) Nr.1698/2005 (Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen).

Wer wird gefördert?

- Privatwaldbesitzer und juristische Personen des Privatrechts als Besitzer von forstwirt-schaftlichen Flächen,

- Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldesund zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz),

- kommunale Waldbesitzer und Gemeindeverbände.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Maßnahme in einer von der Thüringer Landesforstverwaltung erstellten und vom

TMLFUN bestätigten Fachplanung aufgeführt ist und sich der Waldbesitzer freiwillig ver-traglich zur Umsetzung der Maßnahme mit einer Mindestlaufzeit von 5 bis 7 Jahren ver-pflichtet (Auskünfte zur Fachplanung erteilen die zuständigen staatlichen Forstämter),

- wenn ein Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärungdes Verpächters vorliegt.

Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vollständig oder teilweise über den zweiten Arbeits-markt bezuschusst werden.Die speziellen Zuwendungsvoraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 34/2009

Förderung von Waldumweltmaßnahmen

Sicherung land- und forstwirtschaftlicher ExistenzenL-E04

352

Page 354: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssengewährt (Festbetragsfinanzierung).Zu 1.: Waldumweltmaßnahmen können max. bis zu 200 EUR je ha und Jahr gefördert wer-

den,zu 2.: Waldumweltmaßnahmen mit größerem Investitionsbedarf nach Punkt 2.2 Buchstabe a)

bis e) der Richtlinie werden im Rahmen einer Anteilfinanzierung gefördert. DerZuschuss beträgt 90% der für die jeweilige Maßnahme nachgewiesenen Kosten.

Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Wo und wie wird beantragt?

Formgebunden bei den örtlich zuständigen Forstämtern. Förderanträge zur Auswahl undBelassen von Habitatbäumen sind bis zum 30. Juni des Jahres zu stellen.

Förderung von Waldumweltmaßnahmen

Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Existenzen L-E04

353

Page 355: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Steuerentlastungen für Gasölverbräuche sowie Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche.

Wer wird gefördert?

1. Für begünstigte Gasölverbräuche sind antragsberechtigt:- land- und forstwirtschaftliche Betriebe,- Imkereibetriebe.Lohnbetriebe sind für Gasölverbräuche nicht entlastungsberechtigt.Für im Auftrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei entlastungsfähigen Arbei-ten verbrauchte Gasölmengen können die Lohnbetriebe den jeweiligen AuftraggebernBescheinigungen ausstellen (Musterbescheinigung ZSA 148). Mit diesen kann der land- undforstwirtschaftliche Betrieb (Auftraggeber) seinerseits für die vom Lohnbetrieb verbrauchtenGasölmengen die Steuerentlastung beantragen. Dies gilt auch für entlastungsfähige Arbeiten,die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

2. Für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche sind antragsberechtigt:- land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,- Lohnbetriebe.Imkereibetriebe sind für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche nicht antragsberechtigt.Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche nurantragsberechtigt, wenn Biodiesel vom Betrieb selbst verbraucht wurde. Lohnbetriebe sindfür Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche nur antragsberechtigt, wenn der Biodiesel fürbegünstigte Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verbraucht wurde.

Voraussetzung für Entlastungsverfahren:- Der Entlastungsabschnitt ist grundsätzlich das Kalenderjahr (Entlastungsjahr).- Die Steuerentlastung ist mit einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-

druck für die innerhalb eines Kalenderjahres zu begünstigten Zwecken verwendetenGasölmengen bzw. Biodiesel- und Pflanzenölmengen zu beantragen und selbst zu berech-nen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Entlastung erfor-derlichen Angaben zu machen.

- Die Abgabefrist für Anträge auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirt-schaft endet am 30. September eines Kalenderjahres. Für den Jahresantrag 2009 endet dieAbgabefrist am 30. September 2010. Bei Anträgen, die nach dem 30. September 2010 ein-gehen, kann keine Steuerentlastung mehr gewährt werden.

- Die Steuerentlastung wird für voll versteuert bezogenen Dieselkraftstoff (Gasöl), für rei-nen Biodiesel und für Pflanzenöl gezahlt. Der Begünstigte hat seine Bezugsquittungenvom Händler oder von der Tankstelle aufzubewahren.

Rechtsgrundlagen:Die Rechtsgrundlagen für die Agrardieselvergütung sind die § 57 und 67 Abs. 10 Energie-steuergesetz (EnergieStG) und § 103 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuerge-setzes (EnergieStV). Am 22. Juli 2009 wurde das Gesetz zur Änderung des Energiesteuerge-setzes verkündet (BGBl. I S. 1979).

Steuerentlastungsverfahren für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Agrardieselvergütung)

Sicherung land- und forstwirtschaftlicher ExistenzenL-E06

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Page 356: Das Förderbuch Thüringen 2011

Zur Verbesserung der Liquidität von Land- und Forstwirten in einem schwierigen konjunktu-rellem Umfeld wird für das Entlastungsjahr 2009 bei der Steuerentlastung für in der Land-und Forstwirtschaft verwendetes Gasöl der Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 350 EURund die Beschränkung des entlastungsfähigen Gasölverbrauchs auf 10.000 Liter pro Betriebausgesetzt.Lohnunternehmer sind von den Änderungen nicht unmittelbar betroffen.Bei Verbräuchen auf Forstflächen sind zusätzlich die Regelungen zu „De-minimis“-Beihilfenzu beachten (VO (EG) Nr. 1998/2006). Nähere Informationen hierzu sind dem Informations-blatt „De-minimis“-Beihilfe für Forstbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe mit Forstflächensowie forstwirtschaftliche Lohnbetriebe sowie den Ausfüllhinweisen zu entnehmen.

Quelle: Informationen des TMLFUN

Wie viel wird gefördert?

Entlastungsverfahren - Jahresvergütung 2009:- Der Entlastungssatz für Gasöl beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

214,80 EUR/1.000 Liter.- Der Entlastungsbetrag für reinen Biodiesel beträgt für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe 182,92 EUR/1.000 Liter.- Der Entlastungsbetrag für Pflanzenöl beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

180 EUR/1.000 Liter.- Gesamtentlastungsbeträge (Entlastungsbetrag Gasöl zzgl. des Entlastungsbetrags Biodiesel

zzgl. des Entlastungsbetrags Pflanzenöl) unter 50 EUR je Kalenderjahr werden nicht aus-bezahlt.

Wo und wie wird beantragt?

Alle Antragsteller, denen ein Vordruck zugesandt wurde, können dem Anschreiben hierzu ihrzuständiges Hauptzollamt entnehmen.Fragen zur Zuständigkeit können auch an das

Hauptzollamt Stuttgart- Zentralstelle Verbrauchsteuern -AgrardieselvergütungPostfach 13106170068 StuttgartTel.: 0711 - 9222251E-Mail: [email protected]

gerichtet werden. Neben den Antragsformularen in Papierform bietet die Zollverwaltung alsServiceleistung die Möglichkeit, die Daten des Antrags auf Steuerentlastung für Betriebe derLand- und Forstwirtschaft elektronisch an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln.

Steuerentlastungsverfahren für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Agrardieselvergütung)

Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Existenzen L-E06

355

Page 357: Das Förderbuch Thüringen 2011

Notizen

356

Page 358: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden- Projekte zur beruflichen Anpassungsqualifizierung von Thüringer Arbeitnehmern und

Inhabern Thüringer Unternehmen und Existenzgründern auf allen Ebenen der Weiterbil-dung, einschl. der Hochschulweiterbildung sowie zur Verbesserung der Beschäftigungs-fähigkeit von älteren und gering qualifizierten Arbeitnehmern,

- Projekte in der beruflichen Aus- und Fortbildung zur - Erschließung von Beschäftigung im Dienstleistungsbereich,- Verbesserung des Zugangs von Frauen zur Weiterbildung und zu Führungspositionen,- besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf,- Entwicklung und Erprobung von Begleitsystemen für individuelles Bildungsmanagement

im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens,- Umsetzung der Ergebnisse anwendungsorientierter Forschung in betriebliche Weiterbil-

dung,- Vermittlung von Wissen über Innovationen der Personal- und Organisationsentwicklung,- Überführung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus der Hochschulforschung in Thüringer

Unternehmen.- Projekte in der beruflichen Aus- und Fortbildung mit transnationalem oder interregionalem

Bezug zur Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in Europa,- die Einrichtung und Unterhaltung von Netzwerken der Fachkräftesicherung und Weiterbil-

dungsberatung, an denen der Freistaat ein besonderes Interesse hat, sowie- Ausbildungs- und Qualifizierungsberater, die bei den Dachorganisationen der Wirtschaft,

der Gewerkschaft oder einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege in der Beratung vonBetrieben tätig werden (siehe Programm Q-J04).

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt für Weiterbildungsmaßnahmen, Netzwerke sowie innovative Projekte sindUnternehmen und Bildungseinrichtungen, die nicht unter das Thüringer Schulgesetz oder dasThüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft fallen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen

besitzt und für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung solcher Projektegeeignet ist,

- wenn ein Konzept und Finanzierungsplan eingereicht wurde,- wenn das Konzept eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung erwarten lässt

insbesondere die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist und das Projekt vor Antragstellungnoch nicht begonnen wurde.

Projekten in der beruflichen Aus- und Fortbildung, auch mit transnationalem und interregio-nalem Bezug, sowie bei der Einrichtung und Unterhaltung von Netzwerken der Fachkräftesi-cherung und Weiterbildungsberatung sollen der Antragstellung regelmäßig Teilnehmerwett-bewerbe vorausgehen.

Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder desFreistaats Thüringen zur Förderung der Weiterbildung, des lebenslangen Lernenssowie der Qualifizierungsberatung (Punkt 2.1 bis 2.4 der Weiterbildungsrichtlinie)

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A01

357

Page 359: Das Förderbuch Thüringen 2011

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehördeentscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens i. R. der verfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 09/2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung des Freistaats Thüringen erfolgt als nicht rückzahlbare Projektförderung imWege der Anteilfinanzierung.Der Zuschuss darf bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen zugunsten von kleinen Unter-nehmen (KMU) 80% der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten, für mittlere Unterneh-men sowie zugunsten behinderter und benachteiligter Arbeitnehmer ist er auf max. 70% undfür große Unternehmen auf max. 60% begrenzt.Für spezifische Ausbildungsmaßnahmen werden 45% der förderfähigen Ausgaben bei KMU,max. 35% bei mittleren Unternehmen sowie zugunsten behinderter und benachteiligterArbeitnehmer und max. 25% bei großen Unternehmen gewährt.Innovative Qualifizierungsprojekte und Netzwerke können mit bis zu 75% der förderfähigenAusgaben mitfinanziert werden.Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personalausgaben für die Ausbilder, Sachausgaben undAbschreibungskosten. In begründeten Fällen können Projekte mit wenigen Teilnehmern odersogar einem Teilnehmer unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu einer pädagogisch undwirtschaftlich sinnvollen Teilnehmerzahl anteilig gefördert werden.Näheres wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen spätestens 6 Wochen vor Projektbeginn bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderungdes Freistaats Thüringen (GFAW) mbHWarsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222317E-Mail: [email protected]: http://www.gfaw-thueringen.de

Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder desFreistaats Thüringen zur Förderung der Weiterbildung, des lebenslangen Lernenssowie der Qualifizierungsberatung (Punkt 2.1 bis 2.4 der Weiterbildungsrichtlinie)

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A01

358

Page 360: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Verbundausbildung - GeschäftsstellenDie Ausbildungsverbünde orientieren auf eine verbesserte Qualität der Berufsausbildungunter Berücksichtigung des Fachkräftebedarfs der Thüringer Wirtschaft. Schwerpunkte sindu. a. die Organisation der Zusammenarbeit von Unternehmen einer Region oder Branche ineinem Firmenausbildungsverbund zur gemeinsamen Berufsausbildung, die Schaffung vonAusbildungsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen und die Beratung und Informati-on von Ausbildungsplatzbewerbern.Ausbildungsverbünde können Maßnahmeträger der Bund-/Länderprogramme „Zukunftsi-nitiative Lehrstellen“ (siehe AP-A04) sein.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:Ausbildungsverbünde mit eigener Rechtspersönlichkeit, z. B. juristische Personen des öffent-lichen oder privaten Rechts, im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen nach dem Berufs-bildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern).

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen

für die Durchführung der Projekte besitzt bzw. auf Grund seiner Erfahrung und Kompe-tenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung geeignet ist,

- wenn die Ausbildungsverbünde ihren Sitz in Thüringen haben und ein Verbund mind. 401Auszubildende betreut.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2009

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung der Geschäftsstellen der Ausbildungsverbünde erfolgt als Projektförderung imWege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, max. bis zu75% der anerkannten tatsächlichen Gesamtausgaben, mind. 25% sind durch den Zuwen-dungsempfänger als Eigenanteil zu tragen.Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie Fahr- und Reisekosten.

Details zum Umfang der Förderung sind der Richtlinie und den Durchführungsbestimmun-gen zu entnehmen.

Förderung der beruflichen Erstausbildung - betriebliche Ausbildungsverbünde (Punkt 2.1 der Ausbildungsrichtlinie)

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A02

359

Page 361: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen 6 Wochen vor Projektbeginn bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Förderung der beruflichen Erstausbildung - betriebliche Ausbildungsverbünde (Punkt 2.1 der Ausbildungsrichtlinie)

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A02

360

Page 362: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1. Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifi-kationen

Die Lehrgänge ergänzen notwendige Inhalte der betrieblichen Ausbildung ab dem 1. Ausbil-dungsjahr und vermitteln Zusatzqualifikationen ab dem 2. Ausbildungsjahr im Rahmen einesVerbundes, in Betrieben in- und außerhalb eines Verbundes oder Bildungszentrums.

2. Überbetriebliche Lehrunterweisungen im HandwerkGefördert werden:- anerkannte Lehrgänge im Handwerk der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr), - in der Fachstufe (2. - 4. Ausbildungsjahr) in Anlehnung an die vom Bundesministerium für

Wirtschaft und Technologie (BMWi) zugrunde gelegten Richtlinien (siehe Q-A15), - anerkannte Lehrgänge der Stufenausbildung (ST) in Bauberufen,- die Ausgaben für die Unterbringung.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt:1 Ausbildungsverbünde, Bildungseinrichtungen im Einvernehmen mit den Kammern sowie

diese selbst als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2. Thüringer Handwerkskammern.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen

für die Durchführung der Projekte besitzt bzw. auf Grund seiner Erfahrung und Kompe-tenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung geeignet ist,

- wenn die Ergänzungslehrgänge und Zusatzqualifikationen von der Kammer als solcheanerkannt und bestätigt sind,

- wenn es sich um Lehrgänge für Jugendliche mit Wohnsitz oder Arbeitsstätte (Ausbildungs-vertrag) in Thüringen handelt,

- wenn die überbetrieblichen Lehrunterweisungen im Handwerk in Ausbildungseinrichtun-gen durchgeführt werden, die vom TMWAT und den Handwerkskammern als geeignetanerkannt sind und von den Handwerkskammern mit der Ausbildung beauftragt wurden,

- wenn der Maßnahmeträger die Gewähr dafür bietet, dass die Lehrgänge von qualifiziertenAusbildern in geeigneten Räumen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2009

Förderung der beruflichen Erstausbildung - Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge(Punkt 2.2 der Ausbildungsrichtlinie)

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A03

361

Page 363: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

1. Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge und Lehrgänge zur Vermittlung von Zusatzqualifi-kationen:Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbarenZuschusses mit Durchschnittsausgabenwerten pro Teilnehmer und Lehrgangstag.Pro Arbeits- bzw. Ausbildungstag wird ein Festbetrag pro Teilnehmer in Höhe von 23 EURin kaufmännischen und Dienstleistungs-/Verwaltungsberufen und in Höhe von 26 EUR ingewerblich-technischen Berufen gewährt. Eine Bewilligung unter 1.000 EUR ist ausge-schlossen.Ergänzungslehrgänge können ab dem 1. Ausbildungsjahr und Lehrgänge zur Vermittlung vonZusatzqualifikationen ab dem 2. Ausbildungsjahr gefördert werden.

2. Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk:Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung für Lehrgänge der Grund- und Fachstufenbzw. im Wege der Festbetragsfinanzierung für die Lehrgänge der Stufenausbildung in Baube-rufen und für die Unterbringung. Sie wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschussesausgereicht.Die Berechnung der Zuschüsse (max. 75%) erfolgt auf der Grundlage der vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Universität Hannover bestätigten bzw. aufgestelltenDurchschnittskostenpläne.Die Dauer der Lehrgänge soll nicht mehr als 6 Wochen pro Ausbildungsjahr betragen.Grundstufenlehrgänge sind i. d. R. im 1. Ausbildungsjahr, möglichst jedoch bis zum Endeder ersten Hälfte des 2. Ausbildungsjahres durchzuführen.

Details zum Umfang der Förderung sind der Richtlinie und den Durchführungsbestimmun-gen zu entnehmen.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen 6 Wochen vor Projektbeginn bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Zusätzliche Bestimmungen für die Antragstellung sind der Richtlinie zu entnehmen.

Förderung der beruflichen Erstausbildung - Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge(Punkt 2.2 der Ausbildungsrichtlinie)

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A03

362

Page 364: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Um Jugendlichen, deren Ausbildungsbetrieb in Insolvenz gegangen ist, die Fortsetzung derAusbildung zu sichern und schwervermittelbaren Jugendlichen eine betriebliche Ausbildungzu ermöglichen, erhalten Unternehmen, die diese Jugendlichen einstellen, eine Förderung.Dabei handelt es sich um die Einstellung von Insolvenzlehrlingen, die im Zusammenhangmit- der Beantragung bzw. Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens,- der Beantragung, Eröffnung oder Abweisung (§ 26 Insolvenzordnung) eines Insolvenzver-

fahrens,- einem laufenden Liquidationsverfahren,- einer Betriebsstilllegung oder -schließung,- dem Wegfall der Ausbildungsberechtigung ihren Ausbildungsbetrieb verloren haben und von einem anderen Unternehmen eingestelltwerden bzw. ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Bildungseinrichtung fortführen(Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung[HwO]) undschwervermittelbaren Jugendlichen ohne Schulabschluss und/oder sozialen, gesundheitlichenbzw. körperlichen Problemen, die unmittelbar vor ihrer Einstellung eine individuelle Berufs-weg- und Hilfeplanung erhalten sowie ein Projekt absolviert haben, das auf die Ausbildungvorbereitet hat.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:für Insolvenzlehrlinge: Ausbildungsunternehmen mit Ausbildungsstätte in Thüringen, in Aus-nahmefällen außerbetriebliche Bildungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen,für schwervermittelbare Jugendliche: Ausbildungsunternehmen mit Ausbildungsstätte inThüringen.Von der Förderung ausgeschlossen sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oderVerwandten ersten und zweiten Grades.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn keine Förderung nach dem „Ausbildungsbonus“ der Agentur für Arbeit erfolgt,- wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen

für die Durchführung der Projekte besitzt bzw. auf Grund seiner Erfahrung und Kompe-tenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung geeignet ist,

- wenn die Insolvenzlehrlinge ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben,- wenn bei Zuwendungen an eine außerbetriebliche Bildungseinrichtung die zuständige

Arbeitsagentur bzw. der Träger der Grundsicherung sowie die Kammer bestätigen, dasseine Vermittlung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht möglich ist und darübereine Bescheinigung ausstellen,

- wenn die schwervermittelbaren Jugendlichen bei Ausbildungsbeginn das 25. Lebensjahrnoch nicht vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben.

Förderung der beruflichen Erstausbildung - Ausbildungsplatzförderung besondererZielgruppen: Insolvenzlehrlinge und schwervermittelbare Jugendliche

(Punkt 2.3 der Ausbildungsrichtlinie)

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A04

363

Page 365: Das Förderbuch Thüringen 2011

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 16/2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Projektförderung im Wege der Festbetragsfinan-zierung gewährt. Eine Bewilligung unter 250 EUR ist ausgeschlossen.

Insolvenzlehrlinge:die Berechnung des Zuschusses je förderfähigen Ausbildungsplatz erfolgt entsprechend derRestausbildungszeit gem. Ausbildungsvertrag bzw. bis zum Abschluss der Prüfung,für Ausbildungsunternehmen:Arbeitgeberausgaben für die Sozialversicherung und die Umlage gem. Lohnfortzahlungsge-setz, förderfähig sind bis zu 12 Monate der verbleibenden Ausbildungszeit (Restausbildungs-zeit) in dem Unternehmen, das den Lehrling einstellt. Pro Monat wird ein Betrag in Höhevon bis zu 250 EUR gewährt. Der max. Zuschuss beträgt 3.000 EUR.für außerbetriebliche Ausbildung:Die monatliche Förderung umfasst als Festbetrag max. 500 EUR in kaufmännischen undDienstleistungs-/Verwaltungsberufen und max. 550 EUR in gewerblich-technischen Berufenpro Auszubildenden.

Schwervermittelbare Jugendliche:Arbeitgeberausgaben für die Sozialversicherung und die Umlage gem. Lohnfortzahlungsge-setz, max. 2.000 EUR für die gesamte Ausbildungszeit.

Wo und wie wird beantragt?

Insolvenzlehrlinge:- für Ausbildungsbetriebe auf formgebundenen Antragsformularen vor Abschluss des Aus-

bildungsvertrages über die örtlich zuständige IHK bzw. HWK (siehe Adressenverzeichnis),von dort wird der Antrag an die GFAW weitergeleitet,

- für außerbetriebliche Bildungseinrichtungen auf formgebundenen Antragsformularendirekt an die GFAW,

Schwervermittelbare Arbeitslose mit entsprechenden fachlichen Stellungnahmen bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Förderung der beruflichen Erstausbildung - Ausbildungsplatzförderung besondererZielgruppen: Insolvenzlehrlinge und schwervermittelbare Jugendliche

(Punkt 2.3 der Ausbildungsrichtlinie)

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A04

364

Page 366: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen der praxisnahen Berufsorientierung und -vorbereitung zurUnterstützung des lebensbegleitenden Lernens und zur Verbesserung der Berufswahlkompe-tenzen. Dadurch soll der zielgenaue Übergang von der Schule in die berufliche Ausbildungverbessert, die Abbrecherquote in der Berufsausbildung minimiert und die Beschäftigungs-fähigkeit weiter entwickelt werden:Zielgruppen:a) Jugendliche ab Klassenstufe 7 der Regel- und Förderschulen,b)Jugendliche ab Klassenstufe 8 der Gymnasien,c) Jugendliche ohne Schulabschluss bzw. Jugendliche mit Schulabschluss, aber ohne Berufs-

reifemit Wohnsitz in Thüringen.

Zuwendungsfähig sind Projekte zur:- Entwicklung von Systemen und Strategien für lebenslanges Lernen und Begleitsystemen

beim Übergang Schule/Beruf,- beruflichen Orientierung Jugendlicher und zur Unterstützung lernbeeinträchtigter, lernbe-

hinderter und psychosozial beeinträchtigter Jugendlicher,- praxisorientierten Berufs- und Studienwahlvorbereitung,- Vermeidung von Schulversagen und des Schulabbruchs beim Übergang Schule/Berufsaus-

bildung,- Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen durch gezielte und praktische Vorbereitung auf

die Anforderungen von Ausbildungsberufen, praxisorientierte Projektarbeit Schule/Wirt-schaft und Schule/Hochschule,

- maßnahmeunabhängigen Integration und berufsvorbereitenden Bildungsbegleitung außer-halb der Schulsozialarbeit an berufsbildenden Schulen sowie an allen anderen Schulen,

- Begabtenförderung.Weitere Projekte zur Erprobung neuer Ansätze siehe Richtlinie. Zur fachlichen Auswahlgeeigneter Konzeptionen kann der Bewilligung regelmäßig ein Teilnehmerwettbewerb vor-ausgehen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:a) öffentlich-rechtliche und private Bildungseinrichtungen, die nicht unter das Thüringer

Schulgesetz (ThürSchG) oder das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft(ThürSchfTG) fallen,

b)sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Thüringen hat,- wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen

für die Durchführung der Projekte besitzt,

Praxisnahe Berufsorientierung und -vorbereitung (Berufsvorbereitungsrichtlinie)

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A05

365

Page 367: Das Förderbuch Thüringen 2011

- wenn ein Konzept und ein Finanzierungsplan eingereicht wurde,- wenn das Konzept eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung erwarten lässt

und die Gesamtfinanzierung gesichert ist,- wenn das Projekt vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Hinweis: Die Richtlinie ist bis zum 31.12.2013 befristet.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 14/2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form einesnicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe kann bis zu 75% der anerkanntenzuschussfähigen Ausgaben betragen. Insgesamt darf die öffentliche Förderung 100 v. H. derzuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind Personal- undSachausgaben sowie Abschreibungskosten. Eine Bewilligung unter 1.000 EUR ist ausge-schlossen.

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle(Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung 6 Wochen vor Projektbeginn bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 2223182Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Praxisnahe Berufsorientierung und -vorbereitung (Berufsvorbereitungsrichtlinie)

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A05

366

Page 368: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Durchführung von Projekten zur beruflichen Integration, zur Stärkung derBeschäftigungsfähigkeit, zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit sowie zur Nutzung der sichaus dem sozialen, technischen und wirtschaftlichen Wandel ergebenden Beschäftigungspo-tenziale. Hierzu gehören auch modellhafte Projekte und die Unterstützung der Netzwerkar-beit von Entwicklungspartnerschaften einschl. transnationaler und interregionaler Partner-schaften.Besondere Bedeutung haben die Handlungsfelder:- Lebensbegleitendes Lernen,- Bildung für nachhaltige Entwicklung,- Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit,- Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit durch Integration in Qualifizierung und Beschäfti-

gung,- Eingliederung von Benachteiligten, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, Mi-

granten und benachteiligten Jugendlichen sowie Nicht-Leistungsempfängern nach demSozialgesetzbuch (SGB) II und III,

- Erhöhung der Frauenerwerbsquote und der Chancengleichheit,- Initiativen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf,- Bekämpfung der Benachteiligung am Arbeitsmarkt.Geförderte Projekte bzw. Projektelemente im Einzelnen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, dieentsprechende Projekte der Arbeitsförderung durchführen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Thüringen hat,- wenn die Teilnehmer ihren Wohnsitz in Thüringen haben,- wenn bei Einstellungszuschüssen mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes sozialversiche-

rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, welches mind. den tariflichenVereinbarungen oder ortsüblichen Bedingungen entspricht, und das mind. 12 Monatebestehen bleibt,

- wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist,- wenn der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrech-

nung des Projektes bietet.Die Zuwendung ist gegenüber anderen öffentlichen Mitteln nachrangig. Auf die Gewährungbesteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflicht-gemäßen Ermessens i. R. der verfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 36/2007

Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oderFreistaats Thüringen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und zur

Förderung der beruflichen Integration (Integrationsrichtlinie)

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A06

367

Page 369: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt i. R. einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu denPersonal- und Sachausgaben im Wege der Anteilfinanzierung.Die Höhe der Förderung beträgt i. d. R. bis zu 75% der förderfähigen Ausgaben.Projekte mit transnational oder interregional vernetzten Entwicklungspartnerschaften könnenbis zu 85% gefördert werden.Zuschüsse zu Lohnkosten können bis zu 50% und bei Arbeitnehmern mit Behinderungen biszu 60% des Bruttolohnes, höchstens jedoch 12.500 EUR, betragen und sind auf 12 Monatebegrenzt.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Anträgen spätestens 6 Wochen vor Beginn der zu fördernden Maßnah-me bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderungdes Freistaats Thüringen (GFAW) mbHWarsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222317E-Mail: [email protected]: http://www.gfaw-thueringen.de

Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oderFreistaats Thüringen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und zur

Förderung der beruflichen Integration (Integrationsrichtlinie)

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A06

368

Page 370: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

- Maßnahmen der Fortbildung mit wesentlichen sozialpädagogischen Inhalten für hauptamt-liche Fachkräfte in Sozialstationen, Hospizen, der Behindertenhilfe, der Altenhilfe, derJugendhilfe, der Familienhilfe, der häuslichen Pflege und in sozialen Beratungsdiensten,wenn diese zu einer Vertiefung und Spezifizierung der für die Tätigkeit notwendigenKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Fachkräfte führen,

- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für hauptamtliche Fachkräfte im Rahmen vonModellversuchen.

Wer wird gefördert?

Freie und öffentliche Träger.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn grundsätzlich die Teilnehmerzahl pro Veranstaltung 15 nicht unterschreitet,- wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für die Fortbildungsmaßnahme bei freien

Trägern 1.250 EUR und bei öffentlichen Trägern 2.000 EUR übersteigen,- wenn die Maßnahmen vorrangig in Thüringen stattfinden,- wenn ein Teilnehmerbeitrag zu den zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet wird.

Der Träger soll die geplante Maßnahme bis zum 30. November des Vorjahres mit einerKostenkalkulation beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit anzei-gen.

Quelle: Fördergrundsätze des TMFSG

Wie viel wird gefördert?

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:- Honorare für Bildungsreferenten auf der Grundlage einer verbindlichen Honorarstaffelung,- Unterkunft und Fahrkosten für Referenten und sonstige Mitarbeiter nach den Regelungen

des Thüringer Reisekostengesetzes,- notwendige, angemessene Sachausgaben.Die Höhe der Zuwendung soll grundsätzlich 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgabennicht übersteigen.Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie Reisekosten der Teilnehmer sind nicht zuwen-dungsfähig.

Förderung von Maßnahmen der Fortbildung von Mitarbeitern in sozialen Tätigkeitsfeldern

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A07

369

Page 371: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen spätestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahmebeim:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitReferat 42Werner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 3798422

Dem Antrag ist eine ausführliche Konzeption zur geplanten Maßnahme beizufügen, die fol-gende Angaben enthalten soll:- Anliegen und Zielsetzung der Maßnahme,- inhaltlicher und organisatorischer Ablauf,- Teilnehmerkreis,- Qualifikation der Referenten,- Kosten- und Finanzierungsplanung mit entsprechenden Erläuterungen.

Soweit es sich bei Trägern um regionale Maßnahmen der Jugendhilfe oder im Rahmen derSozialhilfe handelt, die auf den Bereich einer Kommune beschränkt sind, ist dem Antrageine Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bzw. des örtlichenSozialhilfeträgers beizufügen.

Förderung von Maßnahmen der Fortbildung von Mitarbeitern in sozialen Tätigkeitsfeldern

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A07

370

Page 372: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Weiterbildungsstipendium:Förderfähig sind anspruchsvolle berufsbegleitende Weiterbildungen für Berufseinsteiger wie- Maßnahmen zum Erwerb fachbezogener beruflicher Qualifikationen,- Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, z. B. Meister/-in,

Techniker/-in, Betriebswirt/-in, Fachwirt/-in, Fachkaufmann/Fachkauffrau,- Seminare zum Erwerb fachübergreifender und sozialer Kompetenzen, z. B. Fremdspra-

chen, EDV, Rhetorik, Mitarbeiterführung, Konfliktmanagement,- Berufsbegleitende Studiengänge, die auf der Ausbildung oder der Berufstätigkeit aufbau-

en.

Aufstiegsstipendium: Mit Unterstützung eines Aufstiegsstipendiums können beruflich Be-gabte ein Erststudium in Vollzeit oder berufsbegleitend an einer staatlichen oder staatlichanerkannten Hochschule aufnehmen, das zu einem Bachelor-, Diplom-, Magisterabschlussoder Staatsexamen führt. Das Programm ist Teil der Qualifizierungsinitiative der Bundesre-gierung „Aufstieg durch Bildung“.Maßnahmen im Rahmen der Begabtenförderung berufliche Bildung und des Aufstiegsstipen-diums können auch an geeigneten Einrichtungen im EU-Ausland und der Schweiz absolviertwerden.

Wer wird gefördert?

Zielgruppen:- Begabtenförderung berufliche Bildung: qualifizierte Absolventen einer dualen Ausbildung

in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes(BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) oder einer Ausbildung in einem bundesge-setzlich geregelten Fachberuf im Gesundheitswesen,

- Aufstiegsstipendium: hochmotivierte und besonders talentierte Absolventinnen und Absol-venten einer Berufsausbildung mit mind. 2-jähriger Berufserfahrung.

Nicht in die Begabtenförderung aufgenommen werden können Studierende in Vollzeit,Hochschulabsolventen und Geringfügig Beschäftigte.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn für Maßnahmen in der Begabtenförderung der Antragsteller beschäftigt oder arbeit-

suchend und zum Aufnahmezeitpunkt jünger als 25 Jahre ist (bestimmte Anrechnungszei-ten gem. der Richtlinie sind möglich, Altersgrenze 28 Jahre); für das Aufstiegsstipendiumbesteht dagegen keine Altersbegrenzung,

- wenn die Qualifizierung nachgewiesen wird durch:- das Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mit mind. 87 Punkten/Durchschnittsnote 1,9

oder besser oder- durch besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungs-

wettbewerb oder- durch begründeten Vorschlag eines Betriebes oder der Berufsschule,

Weiterbildungsstipendium und Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderungberufliche Bildung (SBB)

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A08

371

Page 373: Das Förderbuch Thüringen 2011

- wenn die Durchführung von Bildungsmaßnahmen im Ausland nach Art und Inhalt für dasErreichen des Qualifizierungszieles erforderlich ist,

- wenn mit der Maßnahme vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde.

Weitere Bestimmungen sind den Richtlinien zu entnehmen. Stipendieninformationen zu dua-len Berufen und Gesundheitsfachberufen siehe SBB-Website.

Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in die Förderung besteht nicht. Die Gewährung derZuwendung steht unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Quelle: Informationen der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB)

Wie viel wird gefördert?

Weiterbildungsstipendium:Nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten wie Maßnahme-, Fahr- und Aufenthaltskosten.Die Maßnahmekosten sind in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten förderfähig. DieHöhe der Förderung pro Stipendiat soll innerhalb eines Kalenderjahres i. d. R. 1.700 EURnicht übersteigen. Förderhöchstbetrag in 3 Förderjahren 5.100 EUR. Der Stipendiat trägteinen Eigenanteil in Höhe von 10% der förderfähigen Kosten pro Maßnahme, höchstensjedoch einen Betrag von 180 EUR pro Förderjahr.Die Förderdauer beträgt 3 Jahre (Aufnahmejahr plus 2 Kalenderjahre). Die Anrechnungs-fähigkeit der Zeiten wird auf höchstens 3 Jahre begrenzt.Aufstiegsstipendium:Studierende im Vollzeitstudium: monatlich 750 EUR. Zusätzlich wird eine Betreuungspau-schale für Kinder unter 10 Jahren gewährt. Die Förderung erfolgt als Pauschale und damiteinkommensunabhängig. Studierende in einem berufsbegleitenden Studiengang könneninnerhalb eines Kalenderjahres 1.700 EUR erhalten.

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung für:Maßnahmen der Begabtenförderung bei der jeweils zuständigen IHK oder HwK.

Für den Berufsbereich der bundesgesetzlich geregelten Fachberufe im Gesundheitswesen(siehe Richtlinie des BMBF) und Bildungsmaßnahmen im Ausland im Einzelfall ist diezuständige Stelle die:

Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung gGmbH (SBB)Lievelingsweg 102-10453119 BonnTel.: 0228 - 629310Fax: 0228 - 6293111E-Mail: [email protected]:http://www.sbb-stipendien.de

Weiterbildungsstipendium und Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderungberufliche Bildung (SBB)

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A08

372

Page 374: Das Förderbuch Thüringen 2011

Für das Aufstiegsstipendium führt die Stiftung Begabtenförderungswerk ein dreistufigesAuswahlverfahren durch: Online-Bewerbung, Kompetenz-Check, Auswahlgespräche. Auf-nahmetermine gibt es jeweils zum Sommer- und Wintersemester (siehe Website).

Weiterbildungsstipendium und Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderungberufliche Bildung (SBB)

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A08

373

Page 375: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Junge Fachkräfte sollen Berufserfahrung bei ausländischen Unternehmen und Institutionensammeln, um Schlüsselqualifikationen, Mobilität, Flexibilität, Toleranz, Fremdsprachen-kenntnisse und Teamfähigkeit zu verbessern. Die internationale Qualifizierung sowie dieVertiefung und Ergänzung fachlicher Ausbildungsinhalte sollen gefördert und die fremd-sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen verbessert werden.

Austausch- und Stipendienprogramme:1. weltweit,2. in Amerika,3. in Europa,4. in Asien/Pazifik,5. in Entwicklungs- und Transformationsländern,6. für Fach- und Führungskräfte der beruflichen Bildung.

Wer wird gefördert?

In Abhängigkeit vom jeweiligen Programm:- Berufstätige, Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung,- Studenten mit abgeschlossener Berufsausbildung,- Absolventen des Grundstudiums,- immatrikulierte Fachhochschulstudenten,- Auszubildende und Ausbilder.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Fachkräfte über Praxiserfahrung von mind. einem Jahr verfügen sowie über

Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache; gute Englischkenntnisse werden vielfach vor-ausgesetzt,

- wenn die Aufnahmebedingungen, die in den Programmbeschreibungen enthalten sind,erfüllt werden,

- wenn der Einzelne in hohem Maße Eigeninitiative bei der Suche nach einem Praktikums-platz leistet.

Quelle: Informationsmaterial von Internationale Weiterbildung und EntwicklunggGmbH - InWEnt

Wie viel wird gefördert?

In Abhängigkeit vom jeweiligen Programm können teilweise Zuschüsse gezahlt werden für:sprachliche Vorbereitung, Reise- und Versicherungskosten, Programm vor Ort, Vor- undNachbereitungsseminare; darüber hinaus sind Darlehen möglich.In jedem Fall haben sich die Teilnehmer mit Eigenmitteln zu beteiligen.

Berufliche Weiterbildung im Ausland

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A09

374

Page 376: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Informationen und Programmauskünfte bei der:

Informations- und Beratungsstelle (IBS)Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbHFriedrich-Ebert-Allee 4053113 BonnTel.: 0228 - 44600Fax: 0228 - 44601766E-Mail: [email protected]: http://www.inwent.org

InWEnt gGmbHRegionales Zentrum ThüringenRegierungsstraße 5799084 ErfurtTel.: 0361 - 645470Fax: 0361 - 6454720

Berufliche Weiterbildung im Ausland

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A09

375

Page 377: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zur Unterstützung von Studierenden sowie Schüler/innen in fortgeschrittenen Ausbildungs-phasen wird ein zeitlich befristeter, zinsgünstiger Kredit gewährt, der unabhängig vom Ver-mögen und Einkommen der Eltern und neben dem BAföG-Darlehen in Anspruch genommenwerden kann. Der Bildungskredit dient bei nicht nach dem BAföG geförderten Auszubilden-den der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei nach dem BAföG gefördertenAuszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfas-stem Aufwand, wie z. B. besonderen Studienmaterialien, Exkursionen oder Schulgebühren.Der Bildungskredit kann auch für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gewährtwerden, wenn dieser dem Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Dar-über hinaus ist in diesem Zusammenhang auch ein Praktikum im Ausland möglich.

Wer wird gefördert?

In- und ausländische Studierende sowie Schüler und Schülerinnen, sofern sie volljährig sindund zu einer der in § 8 BAföG benannten Gruppen gehören.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn Studierende die Zwischenprüfung ihres Studiengangs bestanden haben,- wenn Studierende den ersten Teil eines Konsekutiv-Studiengangs erfolgreich abgeschlos-

sen haben, ein Master- bzw. Magisterstudium oder ein postgraduales Diplomstudiumbetreiben, ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium absolvieren und bereits übereinen Abschluss in einem grundständigen Studiengang verfügen oder eine schriftlicheErklärung der Ausbildungsstätte vorlegen, aus der hervorgeht, dass in dem Studiengangeine Zwischenprüfung nicht vorgesehen ist und der Studierende die üblichen Leistungenmind. der ersten beiden Ausbildungsjahre erbracht haben,

- wenn Schüler in den beiden letzten Jahren ihrer Ausbildung bereits über einen berufsquali-fizierenden Abschluss verfügen oder diesen mit dem erfolgreichen Abschluss ihrer gegen-wärtigen schulischen Ausbildung erlangen werden,

- wenn es sich um Ausbildungen an Ausbildungsstätten handelt, die auch im Rahmen desBAföG anerkannt sind.

Die einzelnen Bestimmungen sind beim Bundesverwaltungsamt erhältlich.

Ein Rechtsanspruch auf den Bildungskredit besteht nicht.

Quelle: Informationsmaterial des Bundesverwaltungsamtes

Bildungskredit

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A10

376

Page 378: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Der Bildungskredit wird monatlich im Voraus in gleich bleibenden Raten von wahlweise100, 200 oder 300 EUR ausgezahlt. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu24 Monatsraten, max. 7.200 EUR, bewilligt werden. Auf Antrag kann die Zahl der Monats-raten beschränkt werden, die Kreditsumme muss jedoch mind. 1.000 EUR betragen. DerKredit ist vom Tag der Auszahlung an zu verzinsen. Als Zinssatz gilt die European InterbankOffered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten jeweils zum 1. April sowie zum1. Oktober zuzügl. eines Aufschlags von 1% pro Jahr. Bis zum Beginn der Rückzahlung wer-den die Zinsen ohne Antrag gestundet. Der Kredit ist für 4 Jahre - beginnend mit der erstenFälligkeit - tilgungsfrei. Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit ist er monatlich in Raten von120 EUR zurückzuzahlen. Der Kredit kann auch jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahltwerden.

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung online unter http://www.bildungskredit.de oder schriftlich an das:

Bundesverwaltungsamt (BVA)Abt. IV 4, BildungskreditEupener Straße 125 50933 KölnBildungskredit Hotline Tel.: 022899 - 3584492Fax: 022899 - 3584850E-Mail: [email protected]: http://www.bundesverwaltungsamt.de

Das Bundesverwaltungsamt erteilt bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen einenBewilligungsbescheid, der den Auszubildenden berechtigt, einen Kreditvertrag mit der KfWabzuschließen. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die KfW.

Informationen zur Kreditbewilligung erteilt:

KfW Privatkundenbank / KfW KommunalbankAbt. Bildungsförderung53170 BonnInfocenter zum Programm: Tel.: 01801 - 242421E-Mail: [email protected]: http://www.kfw-foerderbank.de

Bildungskredit

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A10

377

Page 379: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird zur Unterstützung Stu-dierender während der Ausbildung ein Darlehen gewährt, das über die BAföG-Förderungmittels Zuschuss/Staatsdarlehen hinaus geht: - für eine Studienverlängerung, die durch einen Ausbildungsabbruch oder einen Fachrich-

tungswechsel bedingt ist,- für die Vorbereitung auf die Wiederholung der Abschlussprüfung nach Ablauf der Förde-

rungshöchstdauer,- für eine Hilfe zum Studienabschluss,- in speziellen Fällen für eine weitere Ausbildung (Zweitstudium).

Wer wird gefördert?

Studenten und Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen.

Hinweis: Der Gesetzgeber kann den Kreis der Berechtigten ändern. Fragen zum Kreis derBerechtigten beantwortet das für den Antragsteller zuständige Amt für Ausbildungsförde-rung.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller bei Beginn des Ausbildungsabschnitts noch keine 30 Jahre alt ist,- wenn der Antrag auf ein Darlehen spätestens einen Monat vor dem Festschreibungstermin

vorliegt.

Quelle: Informationsmaterial der KfW KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank

Wie viel wird gefördert?

Das Darlehen wird in monatlichen Raten während der Ausbildung im Voraus gezahlt undbenötigt keine Sicherheiten. Der Zinssatz ist variabel und richtet sich nach dem 6-Monats-EURIBOR (European Inter-bank Offered Rate). Halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober wird der Zinssatz an die aktu-ellen Konditionen angepasst.Die Zinsrechnung beginnt am Tag nach der Auszahlung des Darlehens. Mit Beginn derRückzahlung werden die Zinsen dann aus den monatlichen Zahlungen beglichen (Annuitä-tenprinzip).Ab Beginn der Rückzahlung kann bei der KfW jeweils zum 1. April oder 1. Oktober einesjeden Jahres die Festschreibung des Zinssatzes für die Restlaufzeit, längstens jedoch für 10Jahre, beantragt werden. Die Bank macht dann ein individuelles Angebot.Die Rückzahlung erfolgt in gleich bleibenden monatlichen Raten ab 105 EUR bis zu 22 Jah-re. Weitere Bestimmungen zur Tilgung und zum Rückzahlungsaufschub sind bei der KfW zuerfragen.

BAföG-Bankdarlehen

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A11

378

Page 380: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Ansprechpartner für die Beantragung und Bewilligung des BAföG-Bankdarlehens ist das fürden Studenten zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Zuständig für Thüringen:

Thüringer LandesverwaltungsamtWeimarplatz 499423 WeimarTel.: 0361 - 37737232Fax: 0361 - 37737190

Darlehen und Informationen erteilt die:

KfW Privatkundenbank / KfW KommunalbankAbt. Bildungsförderung53170 BonnInfocenter zum Programm: Tel.: 01801 - 242421Internet: http://www.kfw-foerderbank.de

BAföG-Bankdarlehen

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A11

379

Page 381: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die berufliche Aufstiegsfortbildung wird finanziell unterstützt und Existenzgründungen wer-den erleichtert, grundsätzlich in allen Berufsbereichen, einschl. für Altenpfleger und Erzie-her, und unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird: Vollzeit, Teilzeit, schu-lisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht.

Förderfähig ist die Teilnahme an Meisterkursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmenöffentlicher und privater Träger im In- und EU-Ausland, die gezielt auf entsprechende aner-kannte Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO)oder auf vergleichbare Abschlüsse vorbereiten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:Deutsche, bestimmte Gruppen von bevorrechtigten Ausländerinnen, Ausländer z. B. aus Mit-gliedstaaten der Europäischen Union sowie ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, diesich bereits 3 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

Kreis der Antragsberechtigten: Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fort-bildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fach-krankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine ver-gleichbare Qualifikation vorbereiten.

Eine Altersgrenze besteht nicht.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Antragsteller über eine nach dem BBiG oder der HwO anerkannte, abgeschlosse-

ne Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, - wenn die Antragsteller noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem

angestrebten Fortbildungsabschluss mind. gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss),- wenn weitere persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen erfüllt sind.

Auf die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) besteht einindividueller Rechtsanspruch.

Quelle: Informationsmaterial des BMBF

Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meister-BAföG)

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A12

380

Page 382: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung besteht aus einem Zuschussanteil (rückzahlungsfrei) und einem Darlehensan-teil.Teilnehmer von Vollzeit-Fortbildungsmaßnahmen erhalten einen Unterhaltsbeitrag zur Finan-zierung des Lebensunterhalts. Seine Höhe ist abhängig von Einkommen, Vermögen undFamilienstand. Für Teilzeitmaßnahmen werden keine Unterhaltsbeiträge gewährt. Förderungsdauer: Vollzeitform bis zu 24 Kalendermonate, in Teilzeitform bis 48 Kalender-monate (Förderhöchstdauer).

Monatlicher Unterhaltsbeitrag bis zu:- 697 EUR für Alleinstehende ohne Kind (davon 238 EUR Zuschuss/459 EUR Darlehen),- 907 EUR für Alleinstehende mit einem Kind (343 EUR Zuschuss/564 EUR Darlehen),- 912 EUR für Verheiratete (238 EUR Zuschuss/674 EUR Darlehen),- 1.122 EUR für Verheiratete mit einem Kind (343 EUR Zuschuss/779 EUR Darlehen),- 1.332 EUR für Verheiratete mit 2 Kindern (448 EUR Zuschuss/884 EUR Darlehen).Für jedes weitere Kind erhöht sich der Darlehensanteil auf 210 EUR und wird zu 50% alsZuschuss geleistet. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zuden notwendigen Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von 113 EUR (pauschal ohneKostennachweis) erhalten. Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren: Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsäch-lich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 EUR. Er besteht aus einem Zuschuss inHöhe von 30,5%, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für denUnterhalts- und für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während eineranschließenden Karenzzeit von 2 Jahren (längstens jedoch 6 Jahre) zins- und tilgungsfrei.Die notwendigen Kosten für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfungdes Handwerks (Prüfungsstück) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsberei-chen werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zur Höhe von 1.534 EUR im Rahmen eineszinsgünstigen Darlehens gefördert.

Die Darlehensbedingungen sowie Informationen zum Darlehensteilerlass bei bestandenerAbschlussprüfung und bei Existenzgründung sind den Programmbestimmungen zu entneh-men.

Wo und wie wird beantragt?

Für die Beratung und Entscheidung über Förderanträge ist die Bewilligungsbehörde desjeweiligen Bundeslandes zuständig, für Thüringen ist es das:

Thüringer LandesverwaltungsamtReferat 202Weimarplatz 499423 WeimarTel.: 0361 - 37900

Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meister-BAföG)

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A12

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Page 383: Das Förderbuch Thüringen 2011

Darlehen und Informationen erteilt:

KfW Privatkundenbank / KfW KommunalbankBeratungszentrum BonnLudwig-Erhard-Platz 1-353179 Bonn Tel.: 0228 - 8318003Fax: 0228 - 8317562Infocenter zum Programm: Tel.: 01801 - 242421E-Mail: [email protected]: http://www.kfw-foerderbank.de

oderBeratungszentrum BerlinBehrenstraße 3110117 BerlinTel.: 030 - 202640Fax: 030 - 2026455050

Informationen im Internet: http://www.meister-bafoeg.info

Info-Hotline:0800 - MBAFOEGoder Tel.: 0800 - 6223634 (kostenfrei)

Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meister-BAföG)

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A12

382

Page 384: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Das Projekt AQUA („Akademiker/-innen qualifizieren sich für den Arbeitsmarkt“) förderthiesige und zugewanderte Akademiker/innen beim (Wieder-) Einstieg in den Arbeitsmarkt.Die Teilnahme ist unabhängig vom Alter und Studienabschluss (Fachhochschule, Univer-sität), von der Nationalität und der Dauer der Erwerbslosigkeit.

Die Studienergänzungen und das AQUA Pilotprojekt return2job für Berufsrückkehrer/-innenbieten fachliche und überfachliche Qualifizierung in Verbindung mit mehrmonatigenBetriebspraktika in Kooperation mit ausgewählten Hochschulen und Bildungsträgern.

AQUA-Migration fördert Zuwanderinnen und Zuwanderer, die ihren Fach- bzw. Hochschul-abschluss in ihrem Herkunftsland erworbenen haben, durch:- Sprachkurse: Aufbauende Sprachförderung Deutsch, Fachsprache Deutsch für Geisteswis-senschaftler/-innen und Lehrer/-innen mit geisteswissenschaftlichem Fach, FachspracheDeutsch für Ingenieure/-innen und Naturwissenschaftler/-innen,Fachsprache Deutsch fürÖkonomen/-innen,- Studienergänzungen: Fernstudium, Lehrer in den Schuldienst, Medizin,- Wissenschaftliche Praktika,- Praxisbezogene Studien- und Berufsorientierung,- Seminare: Bewerbungsseminare, EDV-Seminare, Interkulturelle Trainings.

Detaillierte Informationen zu den Inhalten der einzelne Angebote von AQUA und AQUA-Migration sind der Website der Otto Benecke Stiftung e. V. zu entnehmen.

Wer wird gefördert?

Ingenieurinnen und Ingenieure, Naturwissenschaftler/-innen, Ökonominnen und Ökonomensowie Geistes- und Sozialwissenschaftler/-innen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld I oder ALG II nachgewiesenwird (in Ausnahmefällen auch ohne).

Quelle: Informationsmaterial der Otto Benecke Stiftung e. V.

AQUA - Bildungs- und Integrationsangebote für Akademiker/-innen

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A14

383

Page 385: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Kostenübernahme für die 13-monatigen Maßnahmen:- Miete am Studienort,- individuelle Bezüge zur Deckung der Lebenshaltungskosten entsprechend ALG-Bezug,- Pendlerfahrten: günstigste Verbindung im öffentlichen Personennahverkehr und Fahrko-

sten für Heimfahrten (pro Monat einmalig, nur für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittelbzw. bei Fahrten mit PKW Kostenübernahme nur im Rahmen der Tarife für die öffentli-chen Verkehrsmittel, Bereitstellung einer BahnCard.

Während der Teilnahme besteht kein Anspruch auf BAföG. Sofern die Maßnahme ohnenachvollziehbare Gründe abgebrochen wird, können ggf. Rückzahlungsforderungen entste-hen. Bei Antritt einer Arbeitsstelle sind keine Kurskosten zu erstatten.Einzelheiten der finanziellen Förderung anderer Maßnahmen sind bei der Otto Benecke Stif-tung e. V. zu erfragen.

Wo und wie wird beantragt?

Es werden fortlaufend Auswahlseminare durchgeführt (Termine siehe Website). Die Anträgemit ausgefülltem Fragebogen und den entsprechenden Nachweisen sind zu richten an die:

Otto Benecke Stiftung e. V.Postfach 26015453153 BonnKennedyallee 105-10753175 BonnTel.: 0228 - 81630Fax: 0228 - 8163300AQUA-Hotline: 0222 - 8163600E-Mail: [email protected]: http://www.obs-ev.de

AQUA - Bildungs- und Integrationsangebote für Akademiker/-innen

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A14

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Page 386: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszubildende in der Fachstufe (2. bis 4.Ausbildungsjahr) als Beitrag des Bundes zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragendenKosten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung. Veranstalter können Hand-werkskammern sowie Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerk-sinnungen oder von den Kammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veran-stalter) sein.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Lehrgänge in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks oder in

anderen von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen als Ganz-tageslehrgänge durchgeführt werden,

- wenn die Lehrkräfte über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen,- wenn die Ausbildungsverträge der Auszubildenden in die Lehrlingsrolle einer Handwerks-

kammer eingetragen sind und die Lehrlinge in einem in die Handwerksrolle eingetragenenGewerbebetrieb ausgebildet werden,

- wenn die Lehrgänge möglichst in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbre-chung durchgeführt werden, der Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommenhat und die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst worden ist.

Hinweis: Die Richtlinien gelten längstens für Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2012begonnen werden.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 45 vom 24.03.2009

Wie viel wird gefördert?

Zu den Lehrgangskosten und den notwendigen Unterbringungskosten werden im Wege derProjektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Sie betragen bis zu einem Drittelder Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten.Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgang -in den Bauberufen je Teilnehmer und Lehrgangswoche - und die Zuschüsse zu den Unter-bringungskosten als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgangswoche gezahlt.

Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung)

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A15

385

Page 387: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Antragstellung durch die Veranstalter bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgendeJahr bei der zuständigen Handwerkskammer. Die Handwerkskammer fasst die Anträge mitdem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen zur Vorlage an den:

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)Mohrenstraße 20/2110117 BerlinTel.: 030 - 206190Fax: 030 - 20619460E-Mail: [email protected]: http://www.zdh.de

Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung)

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A15

386

Page 388: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Finanzierung von Lebenshaltungskosten von Studenten während des Erststudiums. DasDarlehen wird stets für das erste Studienfach beantragt, auch wenn parallel mehrere Fächerstudiert werden. Die Gewährung erfolgt unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermö-gen und dem der Eltern.

Wer wird gefördert?

Volljährige Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mitSitz in Deutschland immatrikuliert sind. Antragsberechtigt sind deutsche Staatsbürger und -bürgerinnen sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die sichrechtmäßig mind. 3 Jahre ständig im Bundesgebiet aufhalten.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Studierende zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über keinen berufsqualifi-

zierenden Hochschulabschluss verfügt (der Abschluss „Bachelor“ wird nicht als berufs-qualifizierende Maßnahme in diesem Sinne gewertet),

- wenn der Studierende zu Finanzierungsbeginn für ein Vollzeitstudium immatrikuliert ist,- wenn der Studierende zum Zeitpunkt des vor dem Finanzierungsbeginn liegenden Roll-

over-Termins (01.04. bzw. 01.10.) grundsätzlich das 31. Lebensjahr noch nicht vollendethat.

Ein Rechtsanspruch auf den KfW-Studienkredit besteht nicht.

Quelle: Informationsmaterial der KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank

Wie viel wird gefördert?

Monatlicher Auszahlungsbetrag zwischen 100 EUR und 650 EUR frei wählbar, Förderungi. d. R. bis zum 10. Fachsemester, auf Antrag Verlängerung um max. 4 Fachsemester mög-lich.Konditionen des Darlehens:- Zinssatz: niedriger Zinssatz (siehe Konditionenübersicht für Endkreditnehmer),- Rückzahlungsbeginn: 6 bis max. 23 Monate nach Auszahlungsende (Rückzahlung flexibel

über max. 25 Jahre, außerplanmäßige Rückzahlung in der Tilgungsphase möglich undkostenfrei),

- Sicherheiten: keine.Eine Kombination mit anderen Finanzierungsangeboten wie BAföG oder Bildungskredit istmöglich.

KfW-Studienkredit

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A16

387

Page 389: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Antragsformulare (Programmnummer 174) können über das Online-Kreditportal der KfWFörderbank ausgefüllt werden und sind ausgedruckt mit den entsprechenden Nachweiseneinem der am Programm mitwirkenden Vertriebspartner (Kreditinstitute oder Studentenwer-ke) vorzulegen. Bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen erfolgt die Weiterleitung des Ver-tragsangebots an die:

KfW Privatkundenbank / KfW KommunalbankBeratungszentrum BonnLudwig-Erhard-Platz 1-353179 Bonn Tel.: 0228 - 8318003Fax: 0228 - 8317562Infocenter zum Programm: Tel.: 01801 - 242425Internet: http://www.kfw-foerderbank.de

KfW-Studienkredit

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A16

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Page 390: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Maßnahmen der Berufsorientierung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) undvergleichbaren Berufsbildungsstätten für Schülerinnen und Schüler von Schulen, die einenallgemein bildenden Abschluss anbieten, in der Regel ab Klasse 8 sowie eine vorgelagertePotentialanalyse, in der Regel ab Klasse 7. Die Ergebnisse der Potenzialanalyse sind für dieBerufsorientierungsmaßnahme zu nutzen. Es ist erwünscht, dass Potenzialanalyse und Beruf-sorientierungsmaßnahme in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:- juristische Personen des öffentlichen Rechts,- i. S. der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts,die Träger von Berufsbildungsstätten sind und in mind. 3 Berufen überbetriebliche Lehr-lingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erst-ausbildung verfügen.Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen, die eine entsprechende Erfahrung in derberuflichen Erstausbildung haben, sind möglich.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Maßnahmen eine praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhal-

te auf dem Stand der Technik in mind. 3 Berufen über einen Zeitraum von mind. 80 Stun-den (2 Wochen) pro Schüler vorsehen,

- wenn die Jugendlichen zur Entwicklung persönlicher Vorstellungen und Präferenzen hin-geleitet werden,

- wenn eigene Kompetenzen praktisch erprobt werden,- wenn eine enge Abstimmung und Rückkoppelung der Projektleiter mit der Schule, Leh-

rern, Eltern, Betrieben, Agenturen für Arbeit, Jugendhilfe und anderen lokalen Akteurenunter Berücksichtigung der regionalen Anforderungen erfolgt,

- wenn eine Potenzialanalyse für jeden teilnehmenden Schüler erfolgt,- wenn die Potenzialanalyse in einem Zertifikat, das am Ende der Maßnahme auszuhändi-

gen ist, dokumentiert wird.Eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Bildungsstätte und mind. einer Schule, dieeinen allgemeinbildenden Abschluss anbietet, ist mit der Antragstellung vorzulegen.Der Antragsteller hat vorzulegen, in welcher Höhe sich Dritte an der Maßnahme beteiligen.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 49 vom 01.04.2008

Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A17

389

Page 391: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung alsFestbetragsfinanzierung bewilligt. Pro Maßnahme und Schülerin/Schüler beträgt die Förde-rung 500 EUR (Festbetrag). Der Zuschuss reduziert sich auf 300 EUR (Festbetrag), wenneine Potenzialanalyse (nach den vorgegebenen Standards) vor Beginn der praktischen Beruf-sorientierungsmaßnahme stattgefunden hat. Die Förderung ist begrenzt auf eine Berufsorien-tierung pro Schülerin/Schüler und einen Förderzeitraum von grundsätzlich bis zu 2 Jahrenpro Maßnahme und Bildungsstätte.Mittel der Bundesagentur für Arbeit (BA) können für die Maßnahmen i. S. dieser Richtlinienicht verwendet werden. Dies schließt die Finanzierung ergänzender Maßnahmen durch dieBA nicht aus.

Wo und wie wird beantragt?

Förderanträge einschl. der Konzeption sind schriftlich einzureichen beim:

Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)Arbeitsbereich 3.4Überbetriebliche Berufsbildungsstätten/Regionale StrukturentwicklungRobert-Schuman-Platz 353175 BonnTel.: 0228 - 1071224Fax: 0228 - 1072977Internet: http://www.bibb.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Hinweise und Nebenbestimmungen können untero. g. Internet-Adresse abgerufen oder unmittelbar beim BiBB angefordert werden.

Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A17

390

Page 392: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden:- betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin,- Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit

schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen.Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin wird besonders gefördert.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraft-verkehrsgesetzes durchführen und Eigentümer oder Halter von in der BundesrepublikDeutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugensind.Als schwere Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, die ausschl. für den Güterkraftverkehrbestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mind. 12 t beträgt.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn mit der Maßnahme vor Antragstellung noch nicht begonnen worden ist,- wenn Großunternehmen des Straßentransportsektors nachweisen, dass die Zuwendung

einen Anreizeffekt hat, Kriterien dafür sind:a) Aufgrund der Förderung kommt es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs des

Vorhabens/der Tätigkeit.b)Aufgrund der Förderung kommt es zu einer signifikanten Zunahme der Reichweite des

Vorhabens/der Tätigkeit.c) Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einem signifikanten Anstieg des Gesamtbetrags der

vom Beihilfeempfänger für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel.d)Der Abschluss des betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit wird signifikant

beschleunigt.

Es werden nur Vorhaben gefördert, für die keine Förderung aus anderen öffentlichen Mittelnerfolgt (z. B. Programme des Bundes, der Länder oder sonstiger Gebietskörperschaften).

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrundihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 163 vom 27.10.2010

Aus- und Weiterbildung, Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A18

391

Page 393: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendungwird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.- für betriebliche Ausbildungsverhältnisse:

- pro Ausbildungsverhältnis werden pauschal 50 000 EUR als zuwendungsfähige Kostenanerkannt. Dieser Pauschalbetrag beinhaltet alle förderfähigen Kosten. Die Förderhöhebeträgt bei KMU 70% (35 000 EUR) und bei anderen Antragstellern 60% (30 000 EUR)der zuwendungsfähigen Kosten.

- für ein Weiterbildungsvorhaben:a) Personalkosten für die Ausbilder bei intern durchgeführten Maßnahmen bzw. Kosten für

externe Maßnahmen, Schulungskosten (z. B. Seminargebühren, Teilnahmegebühren),b)Reise- und Aufenthaltskosten der Ausbilder und der Ausbildungs- oder Weiterbildungs-

teilnehmer (Fahrt- und Flugkosten, Unterbringungskosten, Tagegeld),c) Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen,d)Personalkosten für Ausbildungs- und Weiterbildungsteilnehmer.

Die Förderhöhe beträgt bei KMU 70% und bei anderen Antragstellern 60% der zuwendungs-fähigen Kosten.Der Zuwendungshöchstbetrag für eine Ausbildungsmaßnahme in einem Unternehmen darf2 Mio. EUR nicht überschreiten.

Wo und wie wird beantragt?

Auf amtlichem Vordruck jeweils frühestens ab dem 1. November des Vorjahres und späte-stens bis zum 15. Februar des Jahres, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen wer-den soll. Bewilligungsbehörde ist das:

Bundesamt für Güterverkehr (BAG)Postfach 19018050498 KölnTel.: 0221 - 57760Fax: 0221 - 57761777E-Mail: [email protected]: http://www.bag.bund.de

Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis können bei der Bewil-ligungsbehörde bezogen oder unter der o. g. Internetadresse abgerufen werden.

Aus- und Weiterbildung, Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A18

392

Page 394: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Kosten von Ausbildungsmaßnahmen für junge Spätaussiedler sowiejunge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudi-ums. Die Zuwendungen sollen die gesellschaftliche Eingliederung verstärken und die Fort-setzung der im Herkunftsland unterbrochenen Ausbildung ermöglichen.Geförderte Eingliederungsmaßnahmen:- Orientierungs- und Entscheidungshilfen in dem noch fremden Bildungs- und Gesell-

schaftssystem durch individuelle Bildungsberatung und Seminare,- Vermittlung von Deutschkenntnissen auf dem für Hochschulen und akademische Beschäf-

tigung erforderlichen Niveau,- Erwerb des Abiturs oder der Fachhochschulreife in Kursen, die auf der mittleren Reife

aufbauen (Sonderlehrgänge und Studienkollege),- Praktika für Akademikerinnen und Akademiker,- Studienergänzungsmaßnahmen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Spätaussiedler, deren Ehegatten, Abkömmlinge und sonstige Famili-enangehörige, Asylberechtigte, Jüdische Immigranten (Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG)sowie sog. Konventionsflüchtlinge (§ 60 Abs. 1 AufenthG, Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2AufenthG), die noch nicht 30 Jahre alt sind.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn ein erster Antrag auf Förderung innerhalb von zwei Jahren nach der Einreise, bei

Asylberechtigten und dem Personenkreis nach § 60.1 AufenthG innerhalb eines Jahresnach Erhalt des Reiseausweises gestellt wird,

- wenn die Antragsteller mögliche Leistungen nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvor-schriften unverzüglich beantragen; ohne diese Antragstellung können Zuwendungen derOtto Benecke Stiftung e. V. nicht gewährt werden.

Quelle: Informationsmaterial der Otto Benecke Stiftung e. V.

Wie viel wird gefördert?

Der Zuschuss wird in Form eines Stipendiums gewährt. Die Höhe der Zuwendung ist indivi-duell abhängig von den Maßnahmearten. Die Förderung endet i. d. R. nach 30 Fördermona-ten, spätestens aber 60 Monate nach der Einreise.

Garantiefonds – Hochschulbereich – (RL-GF-H)

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A19

393

Page 395: Das Förderbuch Thüringen 2011

Bei Leistungen nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für den gleichen Zeit-raum haben Auszubildende die von der Otto Benecke Stiftung e. V. gewährten Zuwendungenbis zur Höhe der anderweitig gewährten Leistungen zurückzuzahlen.Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten(Schüler-BAföG) und gleichzeitig an studienvorbereitenden Maßnahmen der Otto BeneckeStiftung e. V teilnehmen, können aufstockende Zuwendungen erhalten.

Wo und wie wird beantragt?

Anträge sind schriftlich einzureichen bei der:

Otto Benecke Stiftung e. V.Kennedyallee 105-10753175 BonnTel.: 0228 - 8163136Fax: 0228 - 8163100E-Mail: [email protected]: http://www.obs-ev.de

Weitere Informationen sind im Internet abrufbar oder in den Beratungsstellen der OttoBenecke Stiftung erhältlich.

Garantiefonds – Hochschulbereich – (RL-GF-H)

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A19

394

Page 396: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Das Programm „Neue Perspektiven - Benachteiligte Jugendliche nutzen das europäischeJugendprogramm“ unterstützt benachteiligte Jugendliche, die sich in der Phase der Berufso-rientierung und Qualifizierung befinden.

In einer kleinen Zahl von Einzelprojekten soll exemplarisch die Verknüpfung von Maßnah-men der beruflichen Orientierung und Qualifizierung im Rahmen der Benachteiligtenförde-rung/Jugendberufshilfe (SGB VIII, SGB III, SGB II) mit Angeboten des ProgrammsJUGEND IN AKTION - insbesondere des Programmschwerpunktes Europäischer Freiwilli-gendienst - EFD - erprobt werden.Die Projekte ergänzen Maßnahmen der Jugendberufshilfe um vielfältige nicht formale Ler-nerfahrungen und unterstützen die Persönlichkeitsentwicklung und die Mobilität sowie dieIntegration der jungen Menschen in das Erwachsenenleben. Aufbauend auf den Erfahrungender Einzelprojekte sollen allgemeine Anforderungen für eine nachhaltige Verankerung desEFD als zusätzliches Modul im Angebotsspektrum der Jugendsozialarbeit entwickelt werden.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:Träger der Jugendsozialarbeit, Bildungsträger und Organisationen, die bereits im Europäi-schen Freiwilligendienst aktiv sind.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Jugendlichen sozial benachteiligt und individuell beeinträchtigt im Sinne von

§ 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) sind,- wenn die Bildungsträger Angebote an den Übergängen Schule - Ausbildung - Beruf

umsetzen,- wenn die teilnehmenden Jugendlichen in Angebote der Berufsorientierung, des Über-

gangsmanagements, der Berufsvorbereitung oder der Berufsausbildung eingebunden sind,- wenn die jeweilige Antragsfrist korrekt eingehalten und die grundsätzliche Förderungs-

würdigkeit festgestellt worden ist.

Quelle: Deutsche Agentur für das EU-Programm JUGEND IN AKTION

Wie viel wird gefördert?

Die Vergabe der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt auf der Grundlage dervon der EU-Kommission definierten Vergabekriterien, der aktionsspezifischen Förderrichtli-nien sowie der festgelegten europäischen und nationalen Förderprioritäten.

Neue Perspektiven - Benachteiligte Jugendliche nutzen das europäische Jugendprogramm

Berufliche Aus- und Fortbildung Q-A21

395

Page 397: Das Förderbuch Thüringen 2011

Die Freiwilligen erhalten ein Taschengeld, dessen Höhe sich nach dem Einsatzland richtetsowie freie Unterkunft und Verpflegung. Auch die Kosten für die An- und Abreise werdenübernommen. Für alle Teilnehmer/innen wird eine Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Haft-pflichtversicherung abgeschlossen. Nach Abschluss des Dienstes erhält jeder/jede Freiwilligeaußerdem ein Teilnahmezertifikat.Die Einzelheiten sind dem Handbuch 2011 zum EU-Programm JUGEND IN AKTION zuentnehmen.

Wo und wie wird beantragt?

Beratung zur Antragstellung, zu den Antragsfristen und zum Verfahren erteilt:

JUGEND für EuropaDeutsche Agentur JUGEND IN AKTIONGodesberger Allee 142-14853175 BonnTel.: 0228 - 9506220Fax: 0228 - 9506222E-Mail: [email protected]: http://www.jugendfuereuropa.deund http://www.jugend-in-aktion.de

Vor Ort bieten Regionale Kontaktstellen JUGEND IN AKTION Erstinformationen fürJugendliche und interessierte Fachkräfte.

Kontaktstelle in Erfurt: Arbeit und LebenAuenstraße 5499089 Erfurt Tel.: 0361 56573 0Fax: 0361 5657350E-Mail: [email protected]: www.arbeitundleben-thueringen.de

Neue Perspektiven - Benachteiligte Jugendliche nutzen das europäische Jugendprogramm

Berufliche Aus- und FortbildungQ-A21

396

Page 398: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Erhaltung und der Ausbau eines Netzes an überbetrieblichen Ausbildungsstätten, die derberufspraktischen Aus- und Weiterbildung dienen. Diese behindertengerecht auszugestalten-den Einrichtungen sollen nicht nur eine vollständige Erstausbildung und den Erwerb vonZusatzqualifikationen gewährleisten, sondern unter Berücksichtigung des demografischenWandels die Weiterbildung von Beschäftigten Thüringer Unternehmen ermöglichen. Ausstat-tungs- und Bauvorhaben mit besonderer Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung habenVorrang.Gefördert werden:- vorrangig Investitionsmaßnahmen, die aus dem technisch-wirtschaftlichen Wandel resul-

tieren und der Anpassung der Ausstattung der überbetrieblichen Ausbildungsstätten an dieVeränderung der Berufswelt dienen,

- Bauvorhaben einschl. der erforderlichen Internate, sofern der Bedarf entsprechend derVorgaben des Prüfpfades gutachterlich nachgewiesen wurde und ein besonderes berufsbil-dungspolitisches Interesse des Landes besteht.

Wer wird gefördert?

Träger überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, die produktionsunabhängige Bildungsstättender außerschulischen beruflichen Bildung für Aus- und Fortzubildende der entsprechendenBerufe sind (gemeinnützig betrieben).

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die überbetrieblichen Berufsbildungsstätten die berufliche Grund- und Fachausbil-

dung ergänzen (wenn der einzelne Betrieb die in den Ausbildungsordnungen vorgeschrie-benen Inhalte nicht oder nicht mehr ausreichend vermitteln kann) und/oder Maßnahmender beruflichen Aus- und Weiterbildung auf der Grundlage des im Rahmen des Antrags-verfahrens einzureichenden Antrags und des Finanzierungsplanes durchführen; nur Projek-te, bei denen die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Ausstattungsvorhabens mind. auf 5Jahre festgelegt wird,

- wenn das Konzept eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung erwarten lässt,insbesondere die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist und das Projekt vor Antragstellungnoch nicht begonnen wurde.

Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt auf Grund pflicht-gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 49/2007

Förderung der Anpassung der Ausstattung von Einrichtungen der beruflichen Ausbil-dung, Fortbildung und Umschulung

(Investive Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten)

Institutionelle Förderung Q-J01

397

Page 399: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege derAnteilfinanzierung gewährt. Sie wird anteilmäßig an den förderfähigen Gesamtausgabenbemessen. Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben, die unmittelbar im Zusammenhang mitdem Vorhaben stehen und zur Realisierung unbedingt erforderlich sind. Die Förderungbeträgt bis zu 70% der um die Nettoeinnahmen verminderten förderfähigen Ausgaben (wenndurch das Projekt Einnahmen generiert werden).

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen beim:

Thüringer Landesverwaltungsamt WeimarWeimarplatz 499423 WeimarTel.: 0361 - 37737467Internet: http://www.thueringen.de/de/tlvwa

Förderung der Anpassung der Ausstattung von Einrichtungen der beruflichen Ausbil-dung, Fortbildung und Umschulung

(Investive Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten)

Institutionelle FörderungQ-J01

398

Page 400: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zur Verbesserung der Berufsorientierung und bedarfsgerechten Weiterbildung unter Berück-sichtigung der Fachkräftenachfrage und des demografischen Wandels können Berufs- undWeiterbildungsmessen sowie Informationsmaterialien gefördert werden.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind die zuständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft nach dem Be-rufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern) und im begründeten Ausnahme-fall Wirtschaftsverbände und Bildungseinrichtungen.Der Antragsteller soll einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Thüringen haben.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen

für die Durchführung der Projekte besitzt und für deren ordnungsgemäße Durchführungund Abrechnung geeignet ist,

- wenn das einzureichende Konzept eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lässt, dieGesamtfinanzierung (Finanzierungsplan) sichergestellt ist und das Projekt vor Antragstel-lung noch nicht begonnen wurde.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehördeentscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haus-haltsmittel. Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 05/2010

Wie viel wird gefördert?

Die Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbarenZuschusses. Höhe der Zuwendung:- für die Organisation und Durchführung von Berufs- und Weiterbildungsmessen bis zu 60%

der Miet- und Sachausgaben, max. 7.700 EUR pro Veranstaltung,- zur Verbesserung der Berufsorientierung und betrieblichen Weiterbildung für die Erstel-

lung und den Druck sowie die Verbreitung von Informationsmaterialien bis zu 70% deranerkannten Gesamtausgaben, jedoch höchstens 12.800 EUR.

Gewährung von Zuschüssen zu Berufs- und Weiterbildungsmessen sowie Maßnahmenzur Verbesserung der Weiterbildung und Berufsorientierung („Messerichtlinie“)

Institutionelle Förderung Q-J03

399

Page 401: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Formgebundene Anträge mit Finanzierungsplan sind 6 Wochen vor Projektbeginn einzurei-chen bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

bzw. jeweils zuständigen Regionalstelle der GFAW (siehe Adressenverzeichnis)

Gewährung von Zuschüssen zu Berufs- und Weiterbildungsmessen sowie Maßnahmenzur Verbesserung der Weiterbildung und Berufsorientierung („Messerichtlinie“)

Institutionelle FörderungQ-J03

400

Page 402: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Tätigkeit von Beratern, die bei den Dachorganisationen der Wirtschaft,der Gewerkschaft oder einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege in der Beratung vonBetrieben tätig werden und damit einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbs- und Inno-vationsfähigkeit dieser Unternehmen leisten. Ausbildungsberater sollen dazu beitragen, die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen zuerhalten bzw. zu verbessern. Qualifizierungsberater sollen im Hinblick auf die Fachkräften-achfrage und unter Berücksichtigung des demografischen Wandels Einfluss auf die bedarfs-gerechte Qualifizierung nehmen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind die zuständigen Stellen für die gewerbliche Wirtschaft nach demBerufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung (Kammern), Verbände der ThüringerWirtschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund auf Landesebene sowie ein Spitzenverband derWohlfahrtspflege auf Landesebene bzw. ein von den Benannten zur Durchführung bevoll-mächtigter Dritter.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Antragsteller die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen

besitzt und für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung solcher Projektegeeignet ist,

- wenn ein Konzept und Finanzierungsplan eingereicht wurde,- wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist und mit dem Projekt noch nicht begonnen wur-

de.Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 09/2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbare Projektförderung im Wege der Anteilfinanzie-rung.Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 85% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betra-gen. Aus ESF-Mitteln können bis zu 75% und aus Landesmitteln bis zu 10% der zuwen-dungsfähigen Gesamtausgaben bezuschusst werden. Zuwendungsfähige Ausgaben: - Personalausgaben werden max. bis zur entsprechenden Höhe der Vergütung nach Entgelt-

gruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bezuschusst,- als Fahrkosten werden 0,30 EUR pro Kilometer anerkannt, - Sachaufwendungen und Reisekosten, die den Teilnehmern durch die Teilnahme an Fortbil-

dungsveranstaltungen entstehen,- Abschreibungskosten.

Gewährung von Zuschüssen zur Verbesserung der Ausbildungs- und Qualifizierungsberatung (Punkt 2.5 der Weiterbildungsrichtlinie)

Institutionelle Förderung Q-J04

401

Page 403: Das Förderbuch Thüringen 2011

Näheres wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenem Antrag spätestens 6 Wochen vor Projektbeginn bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderungdes Freistaats Thüringen (GFAW) mbHWarsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222317E-Mail: [email protected]: http://www.gfaw-thueringen.de

Gewährung von Zuschüssen zur Verbesserung der Ausbildungs- und Qualifizierungsberatung (Punkt 2.5 der Weiterbildungsrichtlinie)

Institutionelle FörderungQ-J04

402

Page 404: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Das Programm JOBSTARTER zielt in der 5. und letzten Förderrunde insbesondere auf einenachhaltige Fachkräftesicherung durch betriebliche Ausbildung, europäische Öffnung undSteigerung der Attraktivität dualer Berufsausbildung. Der Fokus liegt dabei auf bisher nichtausbildenden Unternehmen und auf Unternehmen von Inhabern und Inhaberinnen mit Migra-tionshintergrund.Themenschwerpunkte im Einzelnen:I. Ausbildungsinitiativen in ausgewählten BranchenII. Entwicklung des betrieblichen Ausbildungsangebots für ausgewählte ZielgruppenIII. Entwicklung und Stabilisierung regionaler AusbildungsstrukturenIV. Anschlussfähigkeit und Flexibilität durch zusätzliche Qualifikationsmöglichkeiten

während der dualen AusbildungV. Europäische Ausbildungskooperationen

Die Inhalte dieser Themenschwerpunkte und Förderbausteine sind der Richtlinie zu entneh-men.

Instrumente der Umsetzung der Themenschwerpunkte können u. a. sein:- Externes Ausbildungsmanagement mit zielorientiertem Dienstleistungsangebot/Beratung

von Unternehmen/Suche und Auswahl von geeigneten Auszubildenden,- Initiierung, Organisation und Begleitung von Verbundausbildung gem. § 10 Abs. 5 BBiG,- Berufemarketing für Branchen mit hohem Fachkräftebedarf,- Stiftungsgründung/Stiftungserweiterung/Fundraising zur Förderung betrieblicher Ausbil-

dung,- Entwicklung und Erprobung von Konzepten, Produkten und Materialien im Kontext des

ausgewählten Themenschwerpunktes.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Perso-nen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn vor Antragstellung geprüft wurde, ob in der jeweiligen Region bereits JOBSTAR-

TER-Projekte bzw. Projekte mit Bundes-, Landes- oder ESF-Mitteln oder Unterstützungs-leistungen nach dem SGB II und III gefördert werden, die vergleichbare Ziele verfolgen,und der eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstelle zu diesen Projekteneinschl. einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthält; zugleich sind Optionen der Zusam-menarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen,

- wenn zur Sicherung der Akzeptanz und Nachhaltigkeit der Projektarbeit von den in derRegion relevanten Akteuren auf die jeweilige Projektkonzeption bezogene Absichtsbekun-dungen (Letter of Intent) eingeholt und dem Projektantrag beigefügt werden, die konkretdarstellen, welche Unterstützungsleistungen der Kooperationspartner in das Vorhaben ein-

JOBSTARTER – für die Zukunft ausbilden

Institutionelle Förderung Q-J05

403

Page 405: Das Förderbuch Thüringen 2011

bringen wird,- wenn Zusätzlichkeit und Innovationsgehalt des beantragten Projekts eine Einordnung als

neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen,- wenn ein Wissens- und Ergebnistransfer der im Rahmen des Projekts in der Region ange-

botenen und nachgefragten Dienstleistungen sichergestellt werden kann,- wenn das Personal über die erforderliche Qualifikationen und Kenntnisse verfügt und- wenn die wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen gegeben sind (u. a. Eigenbe-

teiligung des Antragstellers und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung).Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziertwerden, ist eine Förderung nicht möglich (Kumulierungsverbot).

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Hinweis: JOBSTARTER versteht sich als „Lernendes Programm“, das flexibel auf aktuelleEntwicklungen auf dem Ausbildungsmarkt reagiert. Im Bundesanzeiger werden jährlichaktualisierte Förderrichtlinien - auch mit ggf. neuen inhaltlichen Schwerpunkten - veröffent-licht.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 80 vom 03.06.2009

Wie viel wird gefördert?

Gewährt wird eine nicht rückzahlbare Zuwendung als Projektförderung in Form einer Vollfi-nanzierung in Höhe von 100% der zuwendungsfähigen abgegrenzten Teilausgaben, max.jedoch 440.000 EUR in Bezug auf 36 Monate. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit istnicht möglich. Zusätzlich zuwendungsfähig sind Reisen zu JOBSTARTER-Veranstaltungen.

Wo und wie wird beantragt?

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage einzelner Ausschreibungen. Anträge sind in 3-facher Ausfertigung zu stellen bei der:

Programmstelle JOBSTARTER beimBundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)Postfach 20126453142 BonnoderRobert-Schuman-Platz 353175 Bonn(Hausanschrift)Tel.: 0228 - 1070Fax: 0228 - 1072977E-Mail: [email protected]: http://www.bibb.deInformationen und Termine im Internet unter http://www.jobstarter.de, Anträge unterhttp://www.kp.dlr.de/profi/easy

JOBSTARTER – für die Zukunft ausbilden

Institutionelle FörderungQ-J05

404

Page 406: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung sind die Modernisierung bzw. die Umstrukturierung von überbe-trieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihre Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren.Ziel ist es:1. die Ausbildungsfähigkeit vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie die

beruflichen Zukunftschancen von Auszubildenden durch entsprechende moderne pädago-gische Förderkonzepte im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags zu unterstützen (TeilB 1 der Richtlinie),

2. durch geeignete Maßnahmen zur Förderung der Fort- und Weiterbildung Wachstumskräfteund Zugangschancen dieser Betriebe auf zukunftsorientierten Märkten nachhaltig zu ver-bessern (Teil B 2 der Richtlinie).

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:- juristische Personen des öffentlichen Rechts und im Sinne der Abgabenordnung gem-

einnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstättensind,

- Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen desöffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Perso-nen des privaten Rechts organisierten Mitglieder überbetriebliche Berufsausbildung durch-führen.

Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations-oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von derFörderung ausgeschlossen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Maßnahmen unmittelbar der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen bzw. eine

Berufsausbildung oder einen Berufsabschluss vorbereiten, ermöglichen oder unterstützen;die Maßnahmen müssen der Anpassung der Bildungsstätte an den technischen Fortschrittdienen,

- wenn im Regelfall eine Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung von Stellungnahmen derLänder und der Verbände erfolgt,

- wenn sich der Antragsteller (mit mind. 25%) und grundsätzlich auch das Land, in demsich die Bildungsstätte befindet, an den Gesamtausgaben des Vorhabens beteiligen,

- wenn sich das Bundesland, in dem sich das ÜBS oder das Kompetenzzentrum befindet,mit mind. 15%, in strukturschwachen Regionen mit mind. 10%, an den zuwendungsfähi-gen Ausgaben beteiligt,

Gemeinsame Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten(ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Institutionelle Förderung Q-J06

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Page 407: Das Förderbuch Thüringen 2011

- wenn grundsätzlich eine 75%ige, in begründeten Ausnahmefällen eine mind. 50%ige Aus-lastung der Bildungsstätte erreicht wird,

- wenn die Gesamtausgaben mehr als 50.000 EUR betragen,- wenn das geförderte Vorhaben eindeutig von sonstigen Ausgaben des Trägers abgegrenzt

wird.

Die Zweckbindungsfrist bei Neu- und Erweiterungsbauten beträgt 25 Jahre, für andere bauli-che Maßnahmen mind. 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände 5 Jahre. Weitere Bestimmun-gen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Besondere Voraussetzungen (Teil B 1 der Richtlinie):Förderung von ÜBS und Kompetenzzentren im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeri-ums für Bildung und Forschung (BMBF)

Schwerpunkt Ausbildung: Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, indenen ergänzende überbetriebliche Berufsausbildung (ÜBA) an Personen in betrieblichenAusbildungsverhältnissen nach dem BBiG oder der HwO vermittelt wird.Kompetenzzentren: Sie sollen die Qualität der beruflichen Bildung steigern und den Anfor-derungen anpassen und haben die Aufgabe, innovative, berufspädagogische Konzepte zu ent-wickeln, Qualifizierungsmaßnahmen für die Anwendung neuer Technologien und Verfahrenzu erarbeiten und den Transfer von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in die betrieb-liche Ausbildungspraxis zu unterstützen.

Besondere Voraussetzungen (Teil B 2 der Richtlinie):Förderung von ÜBS und Kompetenzzentren im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeri-ums für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

Schwerpunkt Fort- und Weiterbildung: Gefördert werden können Träger von Berufsbildungs-stätten, in denen Maßnahmen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie Qualifizie-rungsmaßnahmen mit dem Ziel eines verbesserten Technologie-, Forschungs- und Innovati-onsmanagements für KMU der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt werden.Technologieorientierte Kompetenzzentren: Diese Zentren sollen durch einen intensiven Aus-tausch von Innovation und Wissen den Technologietransfer und die Innovationskompetenzvon KMU steigern.

Die Details der besonderen Förderbestimmungen zu Teil A und Teil B sind der Richtlinie zuentnehmen.Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 100 vom 10.07.2009

Gemeinsame Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten(ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Institutionelle FörderungQ-J06

406

Page 408: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilfi-nanzierung. Die Zuschüsse betragen:- bei Umstrukturierung oder Modernisierung von ÜBS bis zu 45%, bei Vorhaben in struk-

turschwachen Regionen bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben,- bei der Förderung von Kompetenzzentren bis zu 50%, bei Vorhaben in strukturschwachen

Regionen bis zu 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben; der Förderzeitraum für Kompe-tenzagenturen beträgt 4 Jahre,

Gefördert werden können Investitionen, die der Schaffung, Modernisierung, Umstrukturie-rung oder Ausstattung von Werkstätten und Unterrichtsräumen dienen. Beim Aufbau einesKompetenzzentrums können auch Personal- und Sachausgaben gefördert werden.

Wo und wie wird beantragt?

Mehrstufiges Verfahren. Die Förderung wird grundsätzlich von einer Stelle durchgeführt.Über die Förderzuständigkeit entscheidet die überwiegende Nutzung des Vorhabens, für dasFördermittel beantragt werden.

Informationen erteilen:

zur Förderung von ÜBS und Kompetenzzentren im Zuständigkeitsbereich des BMBF2(TeilB 1 der Richtlinie) das:

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)Abteilung 3Robert-Schuman-Platz 353175 BonnTel.: 0228 - 1070Fax: 0228 - 1072977E-Mail: [email protected]: http://www.bibb.de

zur Förderung von Vorhaben im Zuständigkeitsbereich des BMWi (Teil B 2 der Richtlinie)das:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Referat 415Frankfurter Straße 29–3565760 EschbornTel.: 06196 - 908371Fax: 06196 - 908800E-Mail: [email protected]: http://www.bafa.de

Das Vorhaben ist auch den zuständigen Landesbehörden anzuzeigen.

Gemeinsame Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten(ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Institutionelle Förderung Q-J06

407

Page 409: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Mit dem Programm soll den Anteil von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ohne berufli-chen Abschluss nachhaltig gesenkt und deren Zukunftschancen verbessert werden. DiesesZiel unterstützen zwei Förderinitiativen.

Förderinitiative 1: Regionales ÜbergangsmanagementDurch die Kooperation und Bündelung des Potenzials von unterschiedlichen interagierendenAkteuren sollen bereits vorhandene regionale Ansätze weiterentwickelt und damit eine best-mögliche Qualifizierung von Jugendlichen mit Förderbedarf am Übergang von der Schule indie Ausbildung erreicht werden.

Förderinitiative 2: Abschlussorientierte modulare NachqualifizierungIm Mittelpunkt stehen- Vorhaben, die den Auf- und Ausbau auf Dauer ausgerichteter Unterstützungsstrukturen zur

Beratung von Betrieben sowie von un- und angelernten jungen Erwachsenen mit und ohneBeschäftigung vorantreiben,

- Konzepte für eine flexible, modulare und abschlussorientierte Nachqualifizierung von jun-gen Erwachsenen mit und ohne Migrationshintergrund auf der Basis vorhandener undbewährter Kooperationsstrukturen.

Wer wird gefördert?

Jugendliche mit besonderem Förderbedarf (lernbeeinträchtigte Jugendliche, sozialbeeinträch-tigte Jugendliche, Jugendliche ohne Hauptschulabschluss, Migrantinnen und Migranten).

Antragsberechtigte:Förderinitiative 1: Kommunen (Gemeinden, kreisfreie Städte, Kreise) und kommunale Ein-richtungen (auch beliehene Einrichtungen),Förderinitiative 2: juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personendes privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:Förderinitiative 1: Regionales Übergangsmanagementwenn der Antragsteller ein Konzept vorlegt, das im Wesentlichen Elemente wie die Definiti-on und Charakterisierung des bereits bestehenden Übergangsmanagements und die weiterge-hende Zielsetzung, den bereits erreichten Entwicklungsstand der regionalen Kooperations-struktur, Chancen und Risiken der Kooperation, ein Handlungskonzept zur Sicherung derNachhaltigkeit, den Nachweis (LOI) über die verbindliche arbeitsteilige Einbindung derregionalen Akteure, eine Berücksichtigung des Gender Mainstreaming und eine nachweisli-che Berücksichtigung von migrationsspezifischen Ansätzen bei der Entwicklung regionalabgestimmter Förderangebote enthält.

Programm „Perspektive Berufsabschluss“

Institutionelle FörderungQ-J08

408

Page 410: Das Förderbuch Thüringen 2011

Förderinitiative 2: Abschlussorientierte modulare Nachqualifizierungwenn der Antragsteller ein Konzept mit einer Umsetzungsstrategie für die regionale Imple-mentierung modular aufgebauter und abschlussbezogener Nachqualifizierungsansätze vor-legt, das im Wesentlichen Elemente wie eine kurze Situationsanalyse zum regionalen Quali-fizierungsbedarf, mittel- und langfristige Entwicklungsziele, ein Handlungskonzept zurSicherung der Nachhaltigkeit, die Darstellung der beabsichtigten regionalen Kooperations-strukturen zur Einbindung der beteiligten Akteure, die Nennung der Partner und deren ver-bindliche Einbindung über Letter of Intent (LOI), eine Berücksichtigung des Gender Main-streaming, eine nachweisliche Berücksichtigung von migrationsspezifischen Ansätzen undeinen Aktionsplan für die regionale Öffentlichkeit enthält.

Hinweis: Das Programm läuft in der zweiten Förderrunde. Spätester Beginn ist der 1. Sep-tember 2010. Die einzelnen Bestimmungen zu den Schwerpunkten und Fristen sind derRichtlinie zu entnehmen.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 48 vom 26.03.2010

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüssefür einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigenprojektbezogenen Ausgaben, individuell bis zu 100%. Eine Kofinanzierung ist nicht erfor-derlich. Nicht zuwendungsfähig sind Pauschalbeträge und kalkulatorische Kosten.

Wo und wie wird beantragt?

Das Förderverfahren ist zweistufig. Zunächst sind in schriftlicher Form auf dem Postwegunter dem Kennwort Programm „Perspektive Berufsabschluss“ Projektskizzen beim Pro-jektträger vorzulegen, bei positiver Bewertung und nach Aufforderung ist unter Nutzung deselektronischen Antragssystems „easy“ in schriftlicher und elektronischer Form ein förmli-cher Förderantrag zu stellen beim:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft und Raumfahrt (PT-DLR)BildungsforschungHeinrich-Konen-Straße 153222 BonnTel.: 0228 - 3821315 und 3821313Fax: 0228 - 3821323E-Mail: [email protected] [email protected]: http://www.perspektive-berufsabschluss.deInternet: http://www.dlr.de

Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen sowie die Vordrucke für förmliche Förder-anträge können abgerufen werden unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/index.htm

Programm „Perspektive Berufsabschluss“

Institutionelle Förderung Q-J08

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Page 411: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Bildungsprämie unterstützt mit zwei Finanzierungskomponenten die individuelle berufli-che, nicht betriebliche Weiterbildung, insbesondere von Zielgruppen mit niedrigem Einkom-men.Komponente 1:Gefördert werden obligatorische Beratungsleistungen (Prämienberatung) durch ausgewählteBeratungsstellen sowie die Erstattung von Kurs- oder Prüfungsgebühranteilen an Weiterbil-dungsanbieter (Prämiengutscheine).Komponente 2:Mit dem „Weiterbildungssparen“ für aufwändige Weiterbildungen können Antragsteller, dieüber ein nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) gefördertes Ansparguthaben verfü-gen, auch vor Ablauf der Sperrfrist ihre berufliche Weiterbildung finanzieren. Der Anspruchauf die Arbeitnehmersparzulage bleibt dabei weiter bestehen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:Prämienberatung: juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts im Bereich derWeiterbildungsberatung mit Sitz in Deutschland (Beratungsstellen); Prämiengutscheine: dievon den Beratungsstellen auf den ausgestellten Gutscheinen benannten Weiterbildungsanbie-ter mit Sitz in Deutschland,Weiterbildungssparen: Arbeitnehmer und Selbständige.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich die Beratungsstellen, die bundesweit nach einheitlichen Kriterien vom Bund im

Einvernehmen mit dem jeweiligen Land ausgewählt werden, durch umfassende Kenntnis-se in der Weiterbildung auszeichnen und neutral beraten,

- wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen von Erwerbstätigen, die Prämiengutscheineerhalten, 25.600 EUR (oder 51.200 EUR bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt undsie selbst mind. die gleiche Summe für die Weiterbildung aufbringen,

- wenn die Weiterbildungsanbieter auf ihre Eignung geprüft sind.Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wordenist, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2011.

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 189 vom 15.12.2009

Bildungsprämie - Prämiengutscheine und Weiterbildungssparen

Institutionelle FörderungQ-J10

410

Page 412: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung an die Beratungsstellen (Prämienberatung) erfolgt im Wege der Projektför-derung in Form eines nicht rückzahlbaren Festbetragszuschusses zu den zuwendungsfähigenAusgaben in Höhe von 30 EUR pro Beratung. Für Weiterbildungsanbieter, die Prämiengut-scheine einlösen, wird im Wege der Projektförderung eine Anteilfinanzierung der Ausgabengewährt. Die Zuwendung beträgt 50% der Kurs- oder Prüfungsgebühren, max. 500 EUR.Der Prämiengutschein und das Weiterbildungssparen können auch kombiniert werden.Durch Änderung des VermBG ist seit dem 1. Januar 2009 eine vorzeitige unschädliche Ent-nahme aus dem angesparten Guthaben möglich (Bagatellgrenze 30 EUR), um den Eigenan-teil einer individuellen beruflichen Weiterbildung zu finanzieren.

Wo und wie wird beantragt?

Prämienberatung: Online-Antragstellung durch die Beratungsstellen (Laufzeit bis zum30. November 2011) bei der Service- und Programmstelle:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)Projektträger im DLRService- und Programmstelle BildungsprämieHeinrich-Konen-Straße 153227 BonnTel.: 0800 - 2623008 (Förderberatung)Tel.: 0228 - 3821616E-Mail: [email protected]: http://www.bildungspraemie.info

Prämiengutscheine: Anträge auf Erstattung der Gutscheine müssen spätestens 6 Monate nachEntgegennahme bei der Service- und Programmstelle eingereicht werden (Laufzeit bis zum31. Mai 2012).

Weiterbildungssparen: Der im Anlage- bzw. Finanzinstitut vorgelegte ausgefüllte Spargut-schein dient als Beleg, dass die vorzeitige Verfügung zulagenunschädlich ist. Nach der Ent-nahme des Guthabens dürfen max. 3 Monate bis zur Zahlung der Maßnahme vergehen.

Vordrucke und weitere Informationen werden im Internet unter o. g. Adresse bereit gestellt.

Bildungsprämie - Prämiengutscheine und Weiterbildungssparen

Institutionelle Förderung Q-J10

411

Page 413: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1. Die Sanierung eines Schulgebäudes oder einer Schulsporthalle,2. Neubau eines Schulgebäudes oder einer Schulsporthalle,3. Neubau einer Mehrzwecksporthalle im Rahmen einer Mischfinanzierung mit dem Thürin-

ger Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie,4. Sanierung sowie Neubau von Bestandteilen eines Schullandheims, soweit diese Unter-

richtszwecken dienen,5. Erwerb eines Gebäudes, das zur Nutzung als Schule oder Schulsporthalle bestimmt und

geeignet ist,6. Ausstattung für neu geschaffene Unterrichtsräume oder einer ebensolchen Schulsporthalle

mit Geräten, sofern diese im Zusammenhang mit einer der unter Nr. 1 - 5 genannten Maß-nahme erfolgt.

Wer wird gefördert?

Zuwendungen werden den Schulträgern der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schu-len, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen gewährt.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn zu 1. die zuwendungsfähigen Ausgaben 25.000 EUR übersteigen,- wenn zu 3. in den Antragsunterlagen der über den Schulbedarf hinausgehende Mehrbedarf

ausgewiesen wird und die Gesamtzuwendung 33% der zuwendungsfähigen Ausgabennicht übersteigt,

- wenn die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen gem. Nr. 1 der Verwal-tungsvorschrift zu § 44 ThürLHO vorliegt.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 48/2010

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbarenZuschusses als Festbetrag gewährt, sie beträgt i. d. R. bei Maßnahmen zu 1. 60% und füralle anderen Maßnahmen 33% der zuwendungsfähigen Ausgaben (Kostengruppen 210, 230,300, 400, 500 außer 525, 600 gem. DIN 276 Stand 1993).

Zuweisungen für Schulbauten und Schulsporthallen gem. Schulbauförderrichtlinie

SchulbauförderungQ-S01

412

Page 414: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Der Antrag ist schriftlich mit div. Unterlagen lt. Richtlinie für ein im folgenden Haushalts-jahr beginnendes Projekt bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres einzureichen beim:

Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und VerkehrReferat 35Werner-Seelenbinder-Straße 899096 ErfurtTel.: 0361 - 3791301Fax: 0361 - 3791399

Zuweisungen für Schulbauten und Schulsporthallen gem. Schulbauförderrichtlinie

Schulbauförderung Q-S01

413

Page 415: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Der Ausbau, die Modernisierung und die Erweiterung von Schulgebäuden staatlicher berufs-bildender Schulen. Der Neubau entsprechender Einrichtungen wird nur im Ausnahmefallunterstützt.Der Erwerb von Ausstattung kann im Zusammenhang mit einer dieser Schulbaumaßnahmenebenfalls gefördert werden. Ausgaben für fest eingebaute und bewegliche Ausstattungsge-genstände gelten nur dann als zuwendungsfähig, wenn sie nicht im Rahmen der „Förderungund Ausstattung der Thüringer Schulen mit moderner Informationstechnik, naturwissen-schaftlichen und technisch-technologischen Laborausrüstungen“ durch das Thüringer Mini-sterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gefördert werden können (Verwaltungsvor-schrift vom 30. November 2007).

Wer wird gefördert?

Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mind. 500.000 EUR betragen, bei Neubau ist ein

gutachterlicher Nachweis des Bedarfs erforderlich,- wenn ein erhebliches Landesinteresse an der Erfüllung des beabsichtigten Zuwendungs-

zwecks vorliegt, hierzu ist durch den Antragsteller die Nachhaltigkeit für das beabsichtigteVorhaben vor dem Hintergrund der zukünftigen demografischen Entwicklung nachzuwei-sen,

- wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde(Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnendenLieferungs- oder Leistungsvertrages, bei Baumaßnahmen gelten Grunderwerb, Planungund Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Baubeginn),

- wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist,- wenn der Antragsteller eine schriftliche Erklärung vorlegt, in der glaubhaft dargelegt wird,

wie die laufenden Kosten und die Folgekosten finanziert werden sollen.

Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Die Fördermittel sind zusätzliche Hilfen. Andere öffentliche Finanzierungshilfen sind vor-rangig in Anspruch zu nehmen (Grundsatz der Zusätzlichkeit).

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 09/2008

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Projektförderung imWege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Förderung kann bis zu 66% der projektbezogenenund als angemessen anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Zuwendungen zu Baumaßnahmen an staatlichen berufsbildenden Schulen des Frei-staats Thüringen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

(BBSFördRL)

SchulbauförderungQ-S02

414

Page 416: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Schriftlicher Antrag des Maßnahmeträgers beim:

Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und VerkehrReferat 35Werner-Seelenbinder-Straße 899096 ErfurtTel.: 0361 - 3791301Fax: 0361 - 3791399

Zuwendungen zu Baumaßnahmen an staatlichen berufsbildenden Schulen des Frei-staats Thüringen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

(BBSFördRL)

Schulbauförderung Q-S02

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Page 417: Das Förderbuch Thüringen 2011

Notizen

416

Page 418: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

- Stunden- oder tageweise Betreuung von Menschen mit Behinderungen,- Wochenendbetreuung von Menschen mit Behinderungen,- Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen bei der Haushalts-

führung,- Eltern- und Selbsthilfegruppen,- ambulante Freizeitangebote für Angehörige von Menschen mit Behinderungen,- Beratung und Begleitung von Angehörigen (z. B. zu Behörden),- Eltern- und Selbsthilfegruppeninitiativen.Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben. Förderfähige Sachausgaben können z. B. Aus-gaben für Telefon, Mieten, Einrichtungsgegenstände, Energiekosten sein.

Wer wird gefördert?

- Wohlfahrtsverbände,- freigemeinnützige Träger, soweit sie einem Verband der freien Wohlfahrtspflege

angehören,- Kirchengemeinden oder -verbände.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn die Hilfeleistungen dem jeweiligen individuellen Bedarf entsprechen und familiennahund verlässlich abrufbar sind.Der Antrag ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres des Förderbeginns zu stellen.Gefördert wird gem. der Richtlinie zur Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen zurDurchführung Familienentlastender Dienste (FED) in Thüringen.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2012.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 05/2010

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss und wird nur nachrangig gewährt. DieGesamtfinanzierung darf 100 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen:- Zuschuss zu den förderfähigen Personalkosten für fest angestellte Mitarbeiter bis zu

60 v. H.,- Zuschuss zu den förderfähigen Sachkosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR.Der FED-Träger hat einen mind. 10-prozentigen Eigenanteil nachzuweisen, der ganz oderteilweise durch von den auftraggebenden Angehörigen gezahlte Entgelte sowie Spendenmit-tel gedeckt sein kann.

Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen zur Durchführung Familienentlastender Dienste (FED) in Thüringen

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe S-B03

417

Page 419: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Der formgebundene Antrag ist in einfacher Ausfertigung zu richten an die:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen zur Durchführung Familienentlastender Dienste (FED) in Thüringen

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und OpferhilfeS-B03

418

Page 420: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Das Land gewährt Zuwendungen an gemeinnützige Vereine und Verbände, deren Aufgabedarin besteht, Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen sowieGehörlose und Blinde zu betreuen und zu fördern. Gefördert werden notwendige Sachausga-ben der geschäftsführenden Stelle eines Verbandes.

Wer wird gefördert?

Geschäftsführende Stellen von gemeinnützigen Vereinen und Verbänden, vorrangig Landes-vereine und -verbände, darüber hinaus Kreis- und Ortsvereine und -verbände.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Gesamtfinanzierung der beantragten Maßnahme gesichert ist,- wenn der Antragsteller in fachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und

zweckentsprechende Durchführung der Maßnahme bietet.

Gefördert wird gem. der Richtlinie nichtinvestiver soziale Maßnahmen an Vereine und Ver-bände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderungvon Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen (siehe auchS-B10).

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2012 gültig.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 06/2010

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Projekt-förderung als Anteilfinanzierung zu den förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Zuwendungsfähige Sachausgaben sind ausschl. Raumkosten (Miete, Strom, Wasser, Hei-zung), Bürobedarf, Telefon/Fax, Schreibtelefon, Internet, Porto; für die geschäftsführendeStelle eines Verbandes oder Vereines Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, Kraftstoff undInstandsetzung für die im Eigentum des Trägers stehenden Kfz.Zusätzlich zuwendungsfähig sind u. a. Reisen der Mitarbeiter der Geschäftsstelle im Rahmender satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes oder Vereines, Fachliteratur und Honorare fürGebärdendolmetscher.

Die Zuwendung kann bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgabender Betreuung von Menschen mit Behinderungen

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe S-B04

419

Page 421: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Der formgebundene Antrag ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres in einfacher Ausfertigungzu richten an das:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgabender Betreuung von Menschen mit Behinderungen

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und OpferhilfeS-B04

420

Page 422: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Fördergegenstand ist die Teilnahme der gehörlosen Menschen an nichtbehördlichen Termi-nen, bei denen die Hilfe eines Geärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikati-onshilfe zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erforderlich ist. Dietatsächlich angefallenen Reisekosten der Hilfsperson können mim Rahmen der im FreistaatThüringen geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen als zuwendungsfähig anerkanntwerden.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Anträge gehörloser Menschen mit Wohnsitz in Thüringen.Genehmigt werden können nur schriftlich eingereichte Anträge, die mindestens folgendenInhalt aufweisen:- Nachweis über die Gehörlosigkeit des Antragstellers durch Vorlage des Schwerbehinder-

tenausweises mit dem Merkzeichen GL,- Bezeichnung des Termins, zu dem die Hilfe eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer

anderen Kommunikationshilfe in Anspruch genommen werden soll,- voraussichtliche Dauer des Termins.

Quelle: Landesverbands der Gehörlosen Thüringen e. V. gemäß Vergabegrundsätzenzur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscheinsätzen

Wie viel wird gefördert?

Für die Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommuni-kationshilfe kann entsprechend des § 9 Abs. 3 JVEG höchstens ein Betrag in Höhe von55,00 EUR/h abgerechnet werden.Als Regelfall wird als Dauer eines Förderprojektes der Zeitraum von zwei Stunden ange-nommen.

Wo und wie wird beantragt?

Der Antrag ist zu stellen beim:

Landesverband der Gehörlosen Thüringen e. V.Hans-Grundig-Straße 2599099 ErfurtTel. / Bildtel.: 0361 / 3452963 Fax.: 0361 / 3452965e-mail: [email protected] Internet: www.lvglth.de

Förderung zur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscheinsätzen

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe S-B05

421

Page 423: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Investive Vorhaben bei sozialen Gemeinschaftseinrichtungen außer Maßnahmen nach Artikel52 Pflegeversicherungsgesetz.Gegenstand der Förderung sind der Neu-, Ersatzneu- oder Erweiterungsbau von Einrichtun-gen, der Aus- oder Umbau und die Modernisierung von Einrichtungen sowie deren Ausstat-tung, jedoch nicht Vorhaben der Bauunterhaltung und Instandsetzung.

Als förderungsfähige Einrichtungen im Bereich der Hilfe für Menschen mit Behinderung(außer Einrichtungen für psychisch kranke und suchtkranke Menschen) kommen in Betracht:- Werkstätten und Wohnheime für Menschen mit Behinderung, Förderbereiche an Werkstät-

ten oder Wohnheimen, Modelleinrichtungen, die der beruflichen und gesellschaftlichenIntegration dienen, sofern ein erhebliches Landesinteresse gegeben ist.

Als förderungsfähige Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) kommen in Betracht:- Gemeinschaftseinrichtungen in sozialen Brennpunkten (z. B. Wärmestuben, Tagestreffs,

Kommunikationseinrichtungen),- Übernachtungseinrichtungen und fachbezogene Beratungsstellen,- Einrichtungen zur stationären und teilstationären Betreuung.

Wer wird gefördert?

Freigemeinnützige Träger (ggf. auch kommunale Träger).

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann: - wenn der Zuwendungsempfänger in fachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungs-

gemäße und dauerhafte zweckentsprechende Verwendung und Unterhaltung der Einrich-tung bietet,

- wenn sich das Vorhaben nach dem Bedarf richtet und landesplanerische Ziele und Festle-gungen berücksichtigt,

- wenn der Bedarf an Heimplätzen durch die Gebietskörperschaft bzw. durch den Trägernachgewiesen und durch die Gebietskörperschaft sowie die Planungskommission bestätigtwird.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 04/2010

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss, bei ausschl. Landesförderung i. d. R.Fehlbedarfsfinanzierung.Zuwendung bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Ausnahmefällenbis zu 70%. Der Zuwendungsempfänger hat sich nach seinen Möglichkeiten an den zuwen-dungsfähigen Ausgaben zu beteiligen. Bagatellgrenze: bei Bauvorhaben 25.000 EUR, bei Ausstattungsvorhaben 10.000 EUR.

Investive Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und OpferhilfeS-B09

422

Page 424: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Vor Planungsbeginn und Antragstellung ist das Vorhaben bei der Geschäftsstelle der Pla-nungskommission beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) anzumelden. Antrag-stellung formgebunden beim TLVwA. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungerfolgen durch die:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Investive Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe S-B09

423

Page 425: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert werden notwendige Sachausgaben der Beratungsstellen sowie die Personalausga-ben der Beratungsfachkräfte für folgende Aufgaben der Beratungsstellen:a) Unterstützung und Beratung von Betroffenen und Familienmitgliedern bei der Klärung

und Bewältigung behinderungsbedingter psychosozialer Probleme mit individuellen undfamilienbezogenen Folgen,

b) Information der Menschen, die durch Krankheit oder Unfall eine Behinderung erleiden,über Dienste und Einrichtungen bei der Bewältigung der neuen Situation,

c) Hilfen zur Zurückgewinnung oder Erhaltung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit,d) Information über Maßnahmen der schulischen Bildung und der beruflichen und sozialen

Rehabilitation,e) Beratung von Eltern und Kind über besondere Förderungen bei Einschulung, Schullauf-

bahn und Berufswahl,f) Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung (allgemeine öffentliche

Leistungen/Ansprüche, Sozialleistungen),g)Beratung bei der Auswahl von notwendigen behindertenspezifischen Hilfsmitteln,h)Beratungen von öffentlichen Verwaltungen und anderen Institutionen,i) Information über Integrationsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Wer wird gefördert?

Freigemeinnützige Träger von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Gesamtfinanzierung der beantragten Maßnahme gesichert ist,- wenn der Antragsteller in fachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und

zweckentsprechende Durchführung der Maßnahme bietet. - wenn die Beratungsstelle eine Konzeption erstellt, in der sie sich zu einer überregionalen

oder landesweiten Arbeitsweise verpflichtet.

Gefördert wird gem. der Richtlinie nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Ver-bände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderungvon Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen (siehe auchS-B04).

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2012.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 06/2010

Förderung von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und OpferhilfeS-B10

424

Page 426: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Projekt-förderung als Anteilfinanzierung zu den förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Höhe derZuwendung für Sach- und Personalkosten bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.Zuwendungsfähig sind:- Personalausgaben für Beratungsfachkräfte, inkl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversiche-

rung und der anteiligen Beiträge zur Berufsgenossenschaft bis zur Entgeltgruppe E-9 (TV-L),

- Sachausgaben, ausschl. Raumkosten (Miete, Strom, Wasser, Heizung), Telefon/Fax,Schreibtelefon, Bürobedarf, Internet, Porto; Informationsblätter für Betroffene und derenAngehörige, sofern die Druckwerke nicht der Öffentlichkeitsarbeit des Trägers dienen,

- bei mobil arbeitenden Beratungsstellen Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, Kraftstoffund Instandsetzung für die im Eigentum des Trägers stehenden Kfz (bei Nutzung privaterKfz Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes).

Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht förderfähig.

Wo und wie wird beantragt?

Der formgebundene Antrag ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres in einfacher Ausfertigungzu richten an die:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Förderung von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe S-B10

425

Page 427: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Blinde und sehbehinderte Menschen in Thüringen sollen unbürokratische Hilfe erfahren.Dementsprechend sollen diesem Personenkreis Hilfen zur Zurückgewinnung oder Erhaltungder Selbständigkeit und Unabhängigkeit gewährt werden mit dem Ziel, besondere sozialeHärtesituationen trotz aller vorgesehenen staatlichen Hilfe abzufedern.Zusätzlich soll langfristig die Arbeit von Beratungsstellen für blinde und sehbehinderte Men-schen gesichert sowie der Aufbau eines thüringenweiten Hilfs- und Serviceangebotes unter-stützt werden.Darüber hinaus soll die Entwicklung und Betreuung von Vernetzungsprojekten von Vereinen,Verbänden und Selbsthilfegruppen, die blinde und sehbehinderte Menschen sowie derenAngehörige betreuen oder beraten, gefördert werden.

Wer wird gefördert?

- Blinde und sehbehinderte Menschen in besonderen sozialen Härtesituationen,- Beratungsstellen für blinde und sehbehinderte Menschen,- Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen, die blinde und sehbehinderte Menschen oder

deren Angehörige betreuen oder beraten.

Ein Rechtsanspruch auf Hilfe durch die Stiftung besteht nicht.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 37/2008

Wie viel wird gefördert?

Es können Projektförderungen, Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden. Dabei ist auch dieFörderung von Personal- und Sachkosten möglich. Jede Förderzusage ist hinsichtlich ihrer Art und Höhe eine individuelle Einzelentscheidungdes Stiftungsrates und richtet sich nach der Satzung und den Vergabegrundsätzen der Stif-tung.

Wo und wie wird beantragt?

Der Antrag ist schriftlich zu richten an die:

Thüringer Stiftung Hilfe für blinde und sehbehinderte MenschenNicolaiberg 5a07545 GeraTel.: 0365 - 2147151Fax: 0365 - 2147174E-Mail: [email protected]: http://www.bsvt.org

Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen(Thüringer Stiftung Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen)

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und OpferhilfeS-B13

426

Page 428: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zweck und Ziel ist die Förderung der Tätigkeit der in Thüringen landesweit wirkenden Ver-bände, Vereine und Selbsthilfegruppen mit Sitz in Thüringen, die als Opferverbände Opferkommunistischer Verfolgungsmaßnahmen beraten, begleiten und soziale Betreuung oder auf-suchende Hilfe anbieten. Dabei sollen Opferverbände in ihrem Vorhaben unterstützt werden,feste Sprech- und Beratungsstunden für Opfer und Angehörige von Opfern anbieten zu kön-nen. Gefördert werden können auch Vorhaben der genannten Verbände, Vereine und Selbst-hilfegruppen, die der Vergangenheitsbewältigung in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ)und der ehemaligen DDR sowie der Dokumentation von Verfolgungsmaßnahmen dienen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Vereine und Verbände mit Sitz im Freistaat Thürin-gen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Betreuung und Beratung von ehemaligenKriegsgefangenen oder von Opfern von Verfolgungsmaßnahmen in der Sowjetischen Besat-zungszone und in der ehemaligen DDR gehören.

Die Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2011.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2010

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzie-rung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.Zuwendungsfähige Sachausgaben sind: Miete bis zur ortsüblichen Höhe und Bewirtschaf-tungskosten, Geschäftsbedarf, Post- und Fernsprechgebühren, Bücher und Zeitschriften,Öffentlichkeitsarbeit, Tagungen und Kongresse, Reisekosten nach Maßgabe des ThüringerReisekostengesetzes, Vergütungen für Beratungskräfte auf Honorarbasis.Für diese Sachausgaben kann ein jährlicher Zuschuss nach Maßgabe der zur Verfügung ste-henden Haushaltsmittel gewährt werden.

Wo und wie wird beantragt?

Beantragung beim:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitReferat 24Werner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 3798340zusätzlich für Anfragen: Tel.: 0361 - 3798352

Förderung der Thüringer Opferverbände des SED-Unrechts

Behinderten-, Pflege-, Alten-, Sozial- und Opferhilfe S-B14

427

Page 429: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1. Gefördert wird die Tätigkeit der anerkannten Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensbe-ratungsstellen, die bedarfsgerecht niederschwellige ambulante Angebote für die Beratungin allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen, der Partner-schaft, Trennung und Scheidung, der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechtsund bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Problemesowie der Lösung von Erziehungsfragen zur Verfügung stellen.

2. Im Rahmen der Entwicklung, Planung und Durchführung können Modellprojekte oderMaßnahmen mit besonderen Zielen gefördert werden.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind die öffentlichen Träger der Jugendhilfe und die nach § 75 SGBVIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Einrichtung in der Förderungsplanung des für die Jugendhilfe zuständigen Mini-

steriums enthalten ist, diese basiert auf der Bedarfsplanung der örtlichen Jugendhilfeträgernach Maßgabe des § 24 Abs. 1 bis 3 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsge-setz (ThürKJHAG),

- wenn die Gesamtfinanzierung der Beratungsstelle gesichert ist,- wenn die in den fachlichen Standards des für die Jugendhilfe zuständigen Ministeriums

aufgeführten Anforderungen an die Arbeitsweise, personelle Ausstattung, räumliche Unter-bringung sowie Lage und Organisation von den Erziehungs-, Ehe-, Familien-, und Lebens-beratungsstelle erfüllt werden,

- wenn die geförderten Modellprojekte im Kontext mit der Erziehungs-, Ehe-, Familien- undLebensberatung stehen, eine Weiterentwicklung der Arbeitsweise und des Angebotes dar-stellen bzw. auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse bedarfsorientiertsowie von hohem Landesinteresse sind.

Die weiteren Bestimmungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Die Zuwendung ist bis zum 31.10. des Vorjahres zu beantragen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 05/2010

Förderung von Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen

Familie und FrauenS-F01

428

Page 430: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Projektförderungals Festbetragsfinanzierung.Höhe der Zuwendung:Zu 1.: Personalkosten für hauptberuflich angestellte, vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräftebis zu 14.400 EUR jährlich,zu 2.: Personalkosten für eine hauptamtlich angestellte, vollzeitbeschäftigte Fachkraft einjährlicher Zuschuss bis zu 40.000 EUR bei Eingruppierung in Entgeltgruppe E-10 TV-L, fürSach- und Verwaltungsausgaben in Höhe bis zu 70% der zuwendungsfähigen Sach- und Ver-waltungskosten.Für teilzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte reduziert sich der Festbetrag der Personalkostenentsprechend dem Vomhundertsatz des Betrages, der dem Umfang der Beschäftigung ent-spricht.Zuwendung für Honorarkräfte: bis zu 8 EUR pro Stunde, je Beratungsstelle können max. 10Beratungsstunden wöchentlich gefördert werden.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Förderung von Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen

Familie und Frauen S-F01

429

Page 431: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Investitionen in Familienerholungseinrichtungen, überörtliche Familienfreizeit- und -bil-dungsstätten, Zentren der Familien- und Jugendhilfe. Bezuschusst werden Vorhaben desNeu- oder Erweiterungsbaus, des Aus- oder Umbaus, der Sanierung sowie der Modernisie-rung (jedoch nicht Vorhaben der Bauunterhaltung) von Einrichtungen; Vorhaben der techni-schen und inventarmäßigen Ausstattung dieser Einrichtungen.

Wer wird gefördert?

Freie, gemeinnützige Träger der Einrichtungen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich das Vorhaben nach dem Bedarf richtet und bestehende Planungen berücksich-

tigt,- wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Bauvorhaben 10.000 EUR und bei Ausstat-

tungsvorhaben 5.000 EUR übersteigen.

Die Voranmeldung sollte bis zum 31.10. des Vorjahres bei der Stiftung FamilienSinn vorge-legt werden (2-fache Ausfertigung).

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2006

Wie viel wird gefördert?

Bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bei der:

Stiftung FamilienSinnArnstädter Straße 2899096 ErfurtTel.: 0361 - 60149080Fax.: 0361 - 60149089E-Mail: [email protected]: http://www.stiftung-familiensinn.de

Investive Förderung von Familieneinrichtungen und Einrichtungen der Familienhilfe

Familie und FrauenS-F02

430

Page 432: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

- Angebote der Familienbildung, die auf Interessen, Bedürfnisse und Erfahrungen von Fa-milien in unterschiedlichen Lebenslagen eingehen sowie die Familien zur Mitarbeit inErziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe befähigenund bei Bedarf die sozialpädagogische Betreuung der Kinder einschließen,

- Bildungsangebote, die insbesondere junge Familien befähigen, ein partnerschaftlichesZusammenleben aufzubauen und Konflikte und Krisen zu bewältigen,

- Bildungsangebote, die junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenlebenmit Kindern vorbereiten.

Wer wird gefördert?

Träger der freien Jugendhilfe.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Teilnehmer/-innen ihren Hauptwohnsitz überwiegend in Thüringen haben,- wenn die Vorhaben vorrangig in Thüringen stattfinden,- wenn die Vorhaben den Qualitätskriterien für Maßnahmen der Familienbildung entspre-

chen,- wenn es sich vorwiegend um Angebote handelt, bei denen Kinder einbezogen sind und die

sozialpädagogische Betreuung gewährleistet ist.

Der Träger zeigt die geplanten Vorhaben bis zum 30. November des Vorjahres mit einerKostenkalkulation beim Landesjugendamt an.Der Antrag für jedes Einzelvorhaben ist i. d. R. spätestens bis 6 Wochen vor Beginn des Vor-habens mit Angaben zu Konzeption, Kosten und Zeitrahmen bei der unten aufgeführtenBewilligungsbehörde einzureichen.Träger die im laufenden Jahr mind. zehn Angebote planen, können aus Gründen der Zweck-mäßigkeit und der Verwaltungsvereinfachung eine Förderpauschale beantragen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2006

Wie viel wird gefördert?

1. Sozialpädagogische Fachkräfte in Familienferienstätten:Zuwendungen in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung i.R. einer Projektförderung. Die Höhe der Zuwendung beträgt für die hauptamtlich ange-stellte vollzeitbeschäftigte Fachkraft der Familienferienstätte jährlich 17.900 EUR.Zuwendungsfähige Ausgaben sind die laufenden Personalausgaben für die Anstellungeiner sozialpädagogischen Fachkraft, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllt.

Förderung von Vorhaben der Familienbildung

Familie und Frauen S-F03

431

Page 433: Das Förderbuch Thüringen 2011

2. Förderung einzelner Angebote:Die Zuwendung kann bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Durch-führung der Angebote betragen. Zuwendungsfähige Ausgaben können sein: Personalausga-ben für Bildungsreferenten/-innen und sozialpädagogische Betreuer/-innen, notwendigeSachausgaben, Fahrkosten für Referenten/-innen und sonstige Mitarbeiter/-innen, Kostenfür Verpflegung und Unterkunft der Teilnehmer/-innen.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bei der:

Stiftung FamilienSinnArnstädter Straße 2899096 ErfurtTel.: 0361 - 60149080Fax.: 0361 - 60149089E-Mail: [email protected]: http://www.stiftung-familiensinn.de

Förderung von Vorhaben der Familienbildung

Familie und FrauenS-F03

432

Page 434: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Aufenthalt in einer Familienferienstätte oder Familienerholungseinrichtung in Deutschlandsowie die Teilnahme an Vorhaben der Familienerholung.

Wer wird gefördert?

Familien und Alleinerziehende, insbesondere kinderreiche Familien oder Familien mit be-sonderen Belastungen, sofern sie die hierfür geltenden Einkommensgrenzen nicht oder nurgeringfügig überschreiten.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann,wenn die Bedingungen der hierfür geltenden Richtlinien erfüllt sind.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2006

Wie viel wird gefördert?

Die Höhe der Zuwendung beträgt nach Maßgabe des Landeshaushaltes pro Tag:- für jeden Elternteil 8 EUR,- für das erste und zweite Kind je 8 EUR,- für das dritte Kind und jedes weitere Kind je 10 EUR,- zusätzliche tägliche Leistung je Angehörigen mit Behinderung 10 EUR.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bei der:

Stiftung FamilienSinnArnstädter Straße 2899096 ErfurtTel.: 0361 - 60149080Fax.: 0361 - 60149089E-Mail: [email protected]: http://www.stiftung-familiensinn.de

Die Anträge auf Zuschüsse sollen spätestens 4 Wochen vor Beginn des Vorhabens bei derStiftung FamilienSinn vorliegen.

Gewährung individueller Zuschüsse zur Förderung der Familienerholung

Familie und Frauen S-F04

433

Page 435: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Anliegen der Stiftung ist es, Schwangere sowie in Not geratene Familien mit Kindern zuunterstützen und damit zeitnah zur Überwindung der Notlage bzw. zur Verbesserung derLebenssituation beizutragen. Gewährt werden finanzielle Zuwendungen nach den Umstän-den des Einzelfalls.

Wer wird gefördert?

Schwangere und Familien mit Kindern.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich Frauen während der Schwangerschaft oder Familien mit Kindern in einer Notla-

ge befinden und Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich bzw. nichtausreichend ist,

- wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfesuchenden in Thüringenbefindet,

- wenn das Einkommen der Hilfesuchenden die in den Vergabegrundsätzen festgelegte Ein-kommensgrenze nicht überschreitet.

Über die Gewährung der Leistungen entscheidet ein Vergabeausschuss der Stiftung, der i. d.R. im 14-tägigen Rhythmus über die vorliegenden Anträge berät. Ein Rechtsanspruch aufHilfen aus der Stiftung besteht nicht.

Quelle: Vergabegrundsätze der Thüringer Stiftung HandinHand

Wie viel wird gefördert?

Gefördert wird entsprechend der individuellen Notlage auf der Grundlage der Vergabe-grundsätze. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anschaffung bewilligterGegenstände. In besonderen Fällen können auch zinsgünstige oder zinslose Darlehen verge-ben werden.

Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not

Familie und FrauenS-F05

434

Page 436: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf Antragsformularen der Stiftung bei anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen, beiErziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen sowie bei den kommunalenGleichstellungsbeauftragten. Eine direkte Antragstellung bei der Stiftung ist nicht möglich.

Informationen erteilt:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitReferat 33Werner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 3798281

oder

Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in NotGeschäftsstelleLinderbacher Weg 3099099 ErfurtTel.: 0361 - 442010Fax: 0361 - 4420115E-Mail: [email protected]: http://www.thueringer-stiftung-handinhand.de

Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not

Familie und Frauen S-F05

435

Page 437: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Tätigkeit anerkannter Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenim Rahmen der Beratungsangebote nach §§ 2 und 5 sowie 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz(SchKG). Zuwendungen erfolgen für Personalausgaben der Beratungsfachkräfte sowie Sach-und Verwaltungsausgaben wie beispielsweise Mietzins und Mietnebenkosten, Heizung,Strom, Gas, Wasser, Büro- und Schreibbedarf, Porto- und Kommunikationsgebühren, Fach-bücher und -zeitschriften, Reisekosten, Ersatzbeschaffung von Büroeinrichtung sowie In-standhaltung, Reinigungskosten, Fortbildung und Supervision sowie Vergütung von Honorar-kräften.

Wer wird gefördert?

Träger können freie Träger bzw. kreisfreie Städte und Landkreise sein.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Stelle durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

anerkannt worden ist, - wenn die Beratungsstelle in der Bedarfsplanung des TMSFG nach § 8 ThürSchKG enthal-

ten ist.Weitere Bestimmungen siehe Richtlinie.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 52/2009

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierunggewährt. Personalausgaben: für die anerkannten Beratungsfachkräfte lt. Bedarfsplan deszuständigen Ministeriums die tatsächlichen Ausgaben (Ausnahmen siehe Richtlinie), bei frei-en Trägern bis zu 100%, bei kommunalen Trägern bis zu 90% der notwendigen Personalaus-gaben, notwendige Sach- und Verwaltungsausgaben: hierfür werden jährliche Pauschalen proVbE Beratungsfachkraft festgesetzt (Kriterien siehe Richtlinie).

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen für das kommende Jahr bis zum 31. Oktober deslaufenden Jahres bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230 Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Familie und FrauenS-F06

436

Page 438: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Tätigkeit der in Thüringen wirkenden Familienverbände.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind die im Arbeitskreis Familienorganisationen (AKF) zusammen-geschlossenen Familienorganisationen, wenn sie einem Bundesverband angehören.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn folgende Ziele angestrebt werden:

- Stärkung von Ehe und Familie als wichtigste Lebensgemeinschaft unserer Gesellschaft,- Thematisierung familienpolitischer Anliegen in Kooperation mit Parlament und Regie-

rung,- Information der Familien über familienpolitische Ziele und Angebote des jeweiligen Ver-

bandes,- Durchführung von Angeboten der Familienbildung,- Beratung und Hilfestellung für Familien in besonderen Situationen,

- wenn der Zuwendungsempfänger eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet,- wenn die Gesamtfinanzierung der Geschäftsstelle gesichert ist,- wenn die Aktivitäten in einem jährlichen Tätigkeitsbericht nachgewiesen werden,- wenn der Bewilligungsbehörde jederzeit der Zugang zu einer Veranstaltung oder Einrich-

tung möglich ist.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2006

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung von Personal- und Sachausgaben für die Führung der Geschäftsstelle erfolgtim Wege einer Festbetragsfinanzierung als Projektförderung i. R. der zur Verfügung stehen-den Haushaltsmittel nach einem vom AKF vorgeschlagenen Verteilerschlüssel.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bei der:

Stiftung FamilienSinnArnstädter Straße 2899096 ErfurtTel.: 0361 - 60149080Fax.: 0361 - 60149089E-Mail: [email protected]: http://www.stiftung-familiensinn.de

Förderung von Familienverbänden im Freistaat Thüringen

Familie und Frauen S-F07

437

Page 439: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Für die Durchführung von Gleichstellungsmaßnahmen:1. Fahrtkosten und Kosten der Unterkunft, soweit sie nach dem Thüringer Reisekostengesetz

erstattungsfähig wären,2. Honorare der Referenten,3. sächliche Verwaltungsaufwendungen für Einladungen, Werbung für die Veranstaltung,

Miete für Veranstaltungsräume und Veranstaltungstechnik, GEMA-Gebühren, Porto, Tele-fon, Büromaterial, Dokumentationen,

4. bedarfsgerechte Kinderbetreuung.

Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die der verbandsinternen Arbeit satzungsgemäßerGremien dienen.

Wer wird gefördert?

Gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaf-ten des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Maßnahmeträger die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ord-

nungsgemäße Durchführung der Maßnahme sicherstellt und die zuständige kommunaleGleichstellungsbeauftragte diese befürwortet,

- wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahmen 200 EUR übersteigen und an denMaßnahmen i. d. R. mind. 15 Personen, in Kommunen mit weniger als 10.000 Einwoh-nern mind. 8 Personen, teilnehmen.

Die Teilnehmerbeiträge sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtausgabenstehen. Eine Förderung ist in der Höhe ausgeschlossen, wie die Kosten durch eigene Mittel undZuwendungen anderer gedeckt werden können.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über dieZuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2011.

Quelle: Thüringer Gleichstellungsmaßnahmenförderverordnung - ThürGlMFöVO

Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen

Familie und FrauenS-F08

438

Page 440: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer An-teilfinanzierung zur Projektförderung. Höhe: bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausga-ben, Referentenhonorare höchstens bis zu einem Betrag von 200 EUR pro Tag, Ausgaben fürKinderbetreuung bis zu einem Betrag von 5 EUR pro Stunde.

Wo und wie wird beantragt?

Schriftliche Antragstellung mit Projektbeschreibung und weiteren Unterlagen bis 31. Märzeines Jahres beim:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitBeauftragte der Thüringer Landesregierung für die Gleichstellung von Frau und MannPF 10125299012 ErfurtWerner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 37900

Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen

Familie und Frauen S-F08

439

Page 441: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zweck und Ziel der Förderung ist es, durch Zuwendungen des Landes ein am tatsächlichenBedarf orientiertes Angebot an Frauenzentren in Thüringen zu unterstützen. Die Zentren sol-len mit Kursen, Veranstaltungen und Seminaren Ort der Begegnung, Kommunikation, Infor-mation, Bildung und Kultur sein und darüber hinaus auch Beratung und Begleitung für Frau-en in schwierigen Lebenslagen bieten.

Wer wird gefördert?

Gemeinnützige, rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaf-ten des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen, die Träger der als förderwürdig anerkann-ten Frauenzentren sind.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte die Anerkennung der Einrich-

tung befürwortet,- wenn Fachpersonal mit einem Berufsabschluss als Diplom-Pädagogin oder einem ver-

gleichbaren Bachelor- oder Masterabschluss, als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/So-zialpädagogin oder einem vergleichbaren Bachelor- oder Masterabschluss, als staatlichanerkannte Erzieherin, Fachkraft für soziale Arbeit bzw. Fachkraft mit gleichwertiger Aus-bildung, die auf Grund gleicher Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätig-keiten ausübt, beschäftigt wird (Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils inmännlicher und weiblicher Form),

- wenn die Einrichtung als Ort der Begegnung, Kommunikation, Information, Bildung undKultur für Frauen betrieben und ein vielfältiges Angebot an Kursen, Veranstaltungen undSeminaren angeboten wird,

- wenn Beratung und Begleitung für Frauen in schwierigen Lebenslagen angeboten wird,- wenn an Werktagen tägliche Öffnungszeiten gewährleistet werden,- wenn Selbsthilfegruppen der Zugang und die Nutzung der Einrichtung ermöglicht wird

und- wenn eine enge Zusammenarbeit mit anderen Beratungseinrichtungen und Institutionen

erfolgt.

Eine Förderung ist insoweit ausgeschlossen, wie die Kosten durch Zuwendungen aus ande-ren öffentlichen Bundes-, Landes- oder Kommunalmitteln gedeckt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung wird unter Beachtungder verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2011.

Quelle: Thüringer Frauenzentrenförderverordnung - ThürFZFöVO

Förderung von Frauenzentren in Thüringen

Familie und FrauenS-F10

440

Page 442: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Zuwendungen zu den förderfähigen Personal- und Sachausgaben einer Einrichtung im Rah-men einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzie-rung. Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 50% der Personalausgaben des Trägers betra-gen. Je Einrichtung können max. 2 Vollzeitkräfte (VbE) pro Jahr gefördert werden. Zuwendungsfähige Sachausgaben sind Mieten und Nebenausgaben wie Müllgebühren, Aus-gaben für Energie, Wasser und Heizung, Telefonentgelte, Bürobedarf und Porto. Für Fortbil-dung und Supervision sind die Teilnahmegebühren oder Honorare der Referenten einschl.der Fahrtkosten zuwendungsfähig.Die anteilige Bezuschussung zur Ersatzbeschaffung von Büroausstattung ist bis zu 50% undbis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR im Jahr möglich. Der Zuschuss je Einrichtungdarf einen Gesamtbetrag von 45.000 EUR nicht überschreiten. Personalausgaben und Sach-ausgaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig.

Wo und wie wird beantragt?

Schriftliche Antragstellung mit Projektbeschreibung und weiteren Unterlagen bis 31. Märzeines Jahres beim:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitBeauftragte der Thüringer Landesregierung für die Gleichstellung von Frau und MannPF 10125299012 ErfurtWerner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 37900

Förderung von Frauenzentren in Thüringen

Familie und Frauen S-F10

441

Page 443: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Zweck und Ziel der Förderung ist es, durch Zuwendungen des Landes ein am tatsächlichenBedarf im Rahmen der kommunalen Pflichtaufgaben (SGB I, SGB II und SGB XII) orien-tiertes Angebot an Frauenschutzhäusern und Frauenschutzwohnungen in Thüringen zu unter-stützen.Es werden Ausgaben des Trägers für Fachpersonal und laufende Sachausgaben von Einrich-tungen gewährt, die von Gewalt bedrohten oder betroffenen Frauen und ihren KindernSchutz, Beratung, Unterstützung und bei Bedarf Unterkunft gewähren.

Wer wird gefördert?

Gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaf-ten des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Sozialhilfeträger eine gülti-

ge Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung abgeschlossen ist,- wenn Fachpersonal mit einem Berufsabschluss als Diplom-Pädagogin oder einem ver-

gleichbaren Magister-, Bachelor- oder Masterabschluss, staatlich anerkannte Diplom-Sozi-alarbeiterin/Sozialpädagogin oder einem vergleichbaren Bachelor- oder Masterabschluss,staatlich anerkannte Erzieherin, Fachkraft für soziale Arbeit oder Fachkraft mit gleichwer-tiger Ausbildung, die auf Grund gleicher Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausübt, beschäftigt wird (Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweilsin männlicher und weiblicher Form),

- wenn i. d. R. ein Betreuungsschlüssel von 1:8 angeboten wird, d. h. eine Vollbeschäftig-teneinheit (VbE) pro 8 Betreuungsplätze für Unterkunft/ambulante und nachgehende Bera-tung,

- wenn eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft der Einrich-tung sichergestellt ist und

- wenn Angebotsvernetzung, Prävention, Fortbildung/Supervision, Leistungsdokumentationund Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden.

Eine Förderung ist insoweit ausgeschlossen, als die Kosten durch Zuwendungen aus anderenöffentlichen Bundes-, Landes- oder Kommunalmitteln, insbesondere nach dem SGB II undSGB XII gedeckt werden.

Hinweis: Die Richtlinie ist befristet bis 31.12.2012.

Quelle: Thüringer Frauenhausförderverordnung - ThürFHFöVO

Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen in Thüringen

Familie und FrauenS-F11

442

Page 444: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Zuwendungen zu den förderfähigen Personal- und Sachausgaben einer Einrichtung im Rah-men einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinan-zierung. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die nicht zu den kommunalen Pflichtleistungennach dem SGB II und SGB XII zählen. Personalkosten umfassen die Gesamtvergütung ein-schl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften, dieObergrenze für eine Vollzeitstelle beträgt 42.400 EUR. Sachausgaben sind die notwendigen Aufwendungen für Projekte wie Büro- und Schreibbe-darf, Porto- und Fernsprechgebühren, Fachbücher und Zeitschriften, Tagungen und Reiseko-sten nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes. Zuwendungen zu den Sachkostensollen i. d. R. einen Betrag von 1.200 EUR nicht überschreiten.

Wo und wie wird beantragt?

Schriftliche Antragstellung mit Projektbeschreibung und weiteren Unterlagen bis 31. Dezem-ber des laufenden Jahres für das darauf folgende Jahr beim:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitBeauftragte der Thüringer Landesregierung für die Gleichstellung von Frau und MannPF 10125299012 ErfurtWerner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 37900

Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen in Thüringen

Familie und Frauen S-F11

443

Page 445: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert wird das Angebot der Verbraucherinsolvenzberatung in anerkannten Verbraucher-insolvenzberatungsstellen durch Zuwendungen für Personalausgaben für Beratungsfachkräftesowie Sach- und Verwaltungsausgaben. Pro Landkreis bzw. kreisfreie Stadt wird eine Bera-tungsstelle gefördert. Darüber hinaus wird eine Fachberatungsstelle gefördert, die Aufgabender juristischen Beratung, Fortbildung und Prävention für die Verbraucherinsolvenzbera-tungsstellen wahrnimmt.

Wer wird gefördert?

Freie gemeinnützige Träger von anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen sowieder Träger der Fachberatungsstelle; kommunale Gebietskörperschaften.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Beratungsstelle die Qualitätsstandards des zuständigen Thüringer Ministeriums

für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) erfüllt und anerkannt ist,- wenn die Einhaltung der Qualitätsstandards für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenz-

beratung in Thüringen gewährleistet ist,- wenn eine der erforderlichen hauptamtlichen Beratungsfachkräfte über einen Hochschul-

abschluss in einem Studiengang des Sozialwesens verfügt, alle weiteren tätigen Beratungs-fachkräfte können auch eine abgeschlossene Ausbildung als Dipl.-Betriebswirt oderBetriebswirt, Bankkauffrau oder -mann oder im gehobenen Verwaltungs- und Justizdienstoder eine Befähigung zum Richteramt haben,

- wenn die Beratungsstelle in der Bedarfsplanung des zuständigen Ministeriums nach demSchlüssel 100.000 Einwohner pro Beratungsfachkraft enthalten ist,

- wenn die Beratungsstelle allen Ratsuchenden mit Hauptwohnsitz in Thüringen für unent-geltliche Beratungen offen steht,

- wenn der Träger der Beratungsstelle dem TMSFG jährlich bis zum 30. April einen Tätig-keitsbericht sowie die Statistik nach dessen Vorgaben vorlegt.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 07/2010

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektför-derung als Anteilfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähige Ausgaben:- Personalausgaben für die Verbraucherinsolvenzberatung: Personalkostenzuschuss für

hauptamtlich angestellte, vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte bis zu max.42.000 EUR pro Beratungsfachkraft bei Eingruppierung in Entgeltgruppe E-10 des jeweilsgültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L), bei niedrigerer Eingruppierunganteilmäßig reduzierter Förderbetrag,

Förderung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen im Freistaat Thüringen

Familie und FrauenS-F12

444

Page 446: Das Förderbuch Thüringen 2011

- notwendige Sach- und Verwaltungsausgaben für die Verbraucherinsolvenzberatung:Betriebskosten/Mietkosten, Büro- und Schreibbedarf, Porto- und Kommunikationsge-bühren, Fachbücher und Zeitschriften, Reisekosten, Ersatzbeschaffung von Büroeinrich-tung und -maschinen, Fortbildung und Supervision, Öffentlichkeitsarbeit und Präventions-material, Vergütungen für Verwaltungsfachkräfte, Reinigungskosten; Höchstbetrag21.400 EUR pro Beratungsstelle,

- zu Sach- und Verwaltungsausgaben der Fachberatungsstelle jährliche Zuwendung in Höhevon bis zu 7.560 EUR.

Wo und wie wird beantragt?

Bis zum 31. Oktober des Vorjahres schriftlich bei der Bewilligungsbehörde:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Förderung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen im Freistaat Thüringen

Familie und Frauen S-F12

445

Page 447: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Familienzentren als breitgefächerte, generationsübergreifende Angebote an wohnortnaherHilfe und Begegnung für Familien, die konkrete Maßnahmen der Familienbildung, familien-bezogene Informationen und Vermittlungsangebote für Beratungen anbieten und beim Auf-bau von Familienselbsthilfe und Eigeninitiative Unterstützung leisten.

Wer wird gefördert?

Freie gemeinnützige Träger von Familienzentren.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Standort einen Beitrag zur regionalen Ausgewogenheit i. S. einer Netzstruktur

für ganz Thüringen leistet,- wenn eine angemessene finanzielle Beteiligung des Landkreises/der kreisfreien Stadt

erfolgt,- wenn qualifiziertes Fachpersonal nach Anforderungen der Richtlinie tätig wird,- wenn die Familienzentren in die örtliche Jugendhilfe- bzw. Sozialplanung aufgenommen

werden.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 03/2006

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfi-nanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Höhe der Zuwendung für Personal- und Sachausgaben je Familienzentrum: bis zu41.000 EUR jährlich.

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bei der:

Stiftung FamilienSinnArnstädter Straße 2899096 ErfurtTel.: 0361 - 60149080Fax.: 0361 - 60149089E-Mail: [email protected]: http://www.stiftung-familiensinn.de

Förderung von Familienzentren

Familie und FrauenS-F13

446

Page 448: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Zuwendungen werden insbesondere gewährt für:- Maßnahmen, die dazu dienen, Menschen für das Ehrenamt zu gewinnen und zu motivie-

ren, bei der Ausübung des Ehrenamtes zu unterstützen und diese dauerhaft zu sichern so-wie neue Formen des Ehrenamtes zu fördern,

- die Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Personen oder Personengruppen, dieehrenamtliche Tätigkeit verrichten, ausgezeichnet werden,

- Würdigungen ehrenamtlich Tätiger, z. B. durch Ehrungen und Preise,- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von ehrenamtlicher Tätigkeit,- Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die der ehrenamtlichen Tätigkeit von Nutzen sind,- die Förderung der Entwicklung und Betreuung von Vernetzungsprojekten der Träger gem-

einnütziger ehrenamtlicher Tätigkeit, - die Förderung von Modellprojekten.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind in Thüringen wirkende Vereine, Verbände sowie Kirchen undanerkannte Religionsgemeinschaften, Stiftungen, Initiativgruppen und Körperschaften desöffentlichen Rechts, Landkreise und kreisfreie Städte.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn es sich um gemeinnützige ehrenamtliche Tätigkeiten handelt,- wenn die geförderten Personen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat

Thüringen haben oder ihr Ehrenamt im Freistaat Thüringen ausüben,- wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

Die Anträge der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen, des LandessportbundesThüringen e. V., des Landesjugendringes e. V. Thüringen sowie der Landkreise und kreisfrei-en Städte müssen bis zum 30. November des Vorjahres vorliegen. Ansonsten ist Antrags-schluss der 30. Juni des laufenden Jahres.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 42/2003

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierunggewährt.Die Verteilung der Fördermittel für die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt sich aufder Basis der Einwohnerzahlen gem. der Angaben des Statistischen Landesamtes.

Förderung des Ehrenamtes

Familie und Frauen S-F14

447

Page 449: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Mit schriftlichem Antrag an die:

Thüringer EhrenamtsstiftungLöberwallgraben 899096 ErfurtTel.: 0361 - 6573661Fax: 0361 - 6573660Internet: http://www.thueringer-ehrenamtsstiftung.de

Förderung des Ehrenamtes

Familie und FrauenS-F14

448

Page 450: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Investitionen zur Schaffung, zum Ausbau und zur Sicherung von Plätzen für Kinder unter 3Jahren in Tageseinrichtungen und zur Tagespflege gem. der zwischen dem Bund und denLändern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Kinderbetreu-ungsfinanzierung“ 2008 bis 2013. Ziel dieses Programms ist es, bundesweit durchschnittlichein Angebot für mind. 35% der unter 3-jährigen Kinder zu schaffen bzw. auszubauen. Inve-stitionen in diesem Sinne sind:Neubau-, Ausbau-, Umbau, Umwandlungsbau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Modernisie-rungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen sowie mit diesen Investitionen verbundeneDienstleistungen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:- für Investitionen zu Tageseinrichtungen die Gemeinden,- für Investitionen zur Tagespflege die Landkreise und kreisfreien Städte.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn es sich um Investitionen handelt, die nach dem 18. Oktober 2007 begonnen wurden

oder werden (als Beginn gilt dabei der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- undLieferungsvertrages),

- wenn die Investitionen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen werden.Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzu-weisen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nachpflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die von den ört-lichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorgelegten Anträge.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 23/2008

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Pro-jektförderung als Anteilfinanzierung von höchstens 90% der Investitionssumme.

Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013

Familie und Frauen S-F15

449

Page 451: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Der Förderantrag gem. Formblatt mit div. Unterlagen ist zu richten an das:

Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und KulturPF 90046399107 ErfurtWerner-Seelenbinder-Straße 799096 ErfurtTel.: 0361 - 37900Internet: http://www.thueringen.de/de/tmbwk

- Gemeinden beantragen die Mittel für Investitionen von Kindertageseinrichtungen ihresGemeindegebiets über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

- die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beantragen die Mittel für Investitionen imBereich der Tagespflege direkt beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft undKultur.

Termine für die Antragstellung:für Projekte der Förderjahre 2010 bis 2013 jeweils bis zum 31. August des dem Förderjahrvorausgehenden Jahres.

Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013

Familie und FrauenS-F15

450

Page 452: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

- Neu-, Ersatzneu- oder Erweiterungsbau von Einrichtungen,- Vorhaben des Aus- oder Umbaus und der Modernisierung von Einrichtungen (jedoch nicht

Vorhaben der Bauunterhaltung und der Instandsetzung),- die Ausstattung von Einrichtungen,- in Ausnahmefällen der Ankauf von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Soziale Gemeinschaftseinrichtungen i. S. der Richtlinie sind:- Einrichtungen der Suchtprävention und Einrichtungen für suchtgefährdete und suchtkran-

ke Menschen und deren Angehörige,- Einrichtungen für psychisch erkrankte/seelisch behinderte Menschen und ihre Angehöri-

gen.

Wer wird gefördert?

Freigemeinnützige Träger (sofern solche die Aufgaben nicht wahrnehmen, ist auch die För-derung eines kommunalen Trägers möglich).

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Zuwendungsempfänger in fachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungs-

gemäße und dauerhafte zweckentsprechende Verwendung und Unterhaltung der Einrich-tung bietet,

- wenn sich das Vorhaben nach dem Bedarf richtet und bestehende Planungen berücksich-tigt,

- wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Bauvorhaben 25.000 EUR und bei Ausstat-tungsvorhaben 10.000 EUR übersteigen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 20/2005

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Projektförderunggewährt und beträgt bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Wo und wie wird beantragt?

Antragsformulare sind abzufordern bei der Bewilligungsbehörde:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitReferat 44, 45Werner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 3798670

Investive Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen für die Aufgabenbereiche derSuchthilfe und der psychiatrischen Versorgung

Gesundheitswesen S-G01

451

Page 453: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Investitionskosten für:1. die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern ein-

schl. der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,2. die Wiederbeschaffung einschl. der Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer

durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,3. die Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer

von mehr als 3 Jahren und bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), soweit die Ergän-zung über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesent-lich hinausgeht.

Wer wird gefördert?

Die im Krankenhausplan des Landes Thüringen aufgeführten Krankenhäuser, außer Hoch-schulkliniken.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann nach Beantragung und Antragsprüfung nach Maßgabe des Landes-haushaltsplanes.

Rechtsgrundlagen:- Krankenhausfinanzierungsgesetz,- Thüringer Krankenhausgesetz.

Hinweis: Die Gültigkeitsdauer dieser Richtlinie ist befristet auf 5 Jahre.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 14/2007

Wie viel wird gefördert?

Entsprechend der beantragten Summe in Höhe des im Prüfverfahren als förderfähig aner-kannten Betrages.

Wo und wie wird beantragt?

Der Antrag ist vom Krankenhausträger schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu stellen:

Thüringer LandesverwaltungsamtReferat 590Weimarplatz 499423 WeimarTel.: 0361- 37900

Fördermaßnahmen gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz

GesundheitswesenS-G02

452

Page 454: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Personal- und Sachausgaben der Betreuungsvereine.Das seit dem 01.01.1992 geltende Betreuungsgesetz des Bundes sieht die Bildung vonBetreuungsvereinen vor. Mit Hilfe der Zuwendungen des Landes sollen die anerkanntenBetreuungsvereine in die Lage versetzt werden, sich planmäßig um die Gewinnung ehren-amtlicher Mitarbeiter/-innen zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubil-den und zu beraten.

Wer wird gefördert?

Die durch das Land anerkannten Betreuungsvereine.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann nach Beantragung und Antragsprüfung nach Maßgabe des Landes-haushaltsplanes.

Quelle: Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungs-vereinen vom 18.09.1996, Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzesvom 19.07.1994

Wie viel wird gefördert?

Bis zu 40% der angemessenen Personal- und Sachausgaben, bei Sachausgaben max. 6.000EUR pro Haushaltsjahr.

Wo und wie wird beantragt?

Auf amtlichen Formularen bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

Zuschüsse an Betreuungsvereine

Gesundheitswesen S-G03

453

Page 455: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Als förderfähige Einrichtungen kommen insbesondere in Betracht:- Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten,- Jugendherbergen, - Freizeit- und Erholungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, - Jugendzeltplätze.Bezuschusst werden Vorhaben des Neu- oder Erweiterungsbaus, des Aus- oder Umbaus, derSanierung sowie der Modernisierung (jedoch nicht Vorhaben der Bauunterhaltung) von Ein-richtungen; Vorhaben der technischen und inventarmäßigen Ausstattung dieser Einrichtun-gen.

Wer wird gefördert?

Träger der öffentlichen Jugendhilfe und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe auf örtlicher Ebene wahrnehmen, sowie die Träger derfreien Jugendhilfe.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn der Zuwendungsempfänger eine „Bescheinigung in Steuersachen“ vorlegt mit der

Bestätigung, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Steuerrückstände hat,- wenn für das Vorhaben und die Einrichtung die jeweils fachlichen Vorschriften für Pla-

nung, Bau, Ausstattung und Betrieb beachtet werden,- wenn mit der Zuwendung die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,- wenn vor Bewilligung nicht mit dem Vorhaben begonnen wird,- wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben in brutto des Vorhabens bei Baumaßnahmen

25.000 EUR und bei Ausstattungsmaßnahmen 10.000 EUR übersteigen.

Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 44/2010

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Pro-jektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für Baumaßnahmen, die von Trägern der freien Jugendhilfeerbracht werden, können als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden, wenn- die unbaren Eigenleistungen durch Berechnung des bauleitenden Architekten betraglich

nachgewiesen bzw. durch einen Bausachverständigen bestätigt werden und- diese außerdem ausdrücklich schriftlich bestätigen, dass die Eigenleistungen fachtechnisch

einwandfrei vom Zuwendungsempfänger erbracht werden können und der Zuwendungs-empfänger sich schriftlich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen und diese nachzuwei-sen.

Investive Förderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit

Kinder- und JugendhilfeS-J01

454

Page 456: Das Förderbuch Thüringen 2011

Die Zuwendung kann für Vorhaben, für die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung das Landals Träger sachlich zuständig ist, bis zu 70% betragen.

Wo und wie wird beantragt?

Die Vorhaben sind zur Förderung für das folgende Haushaltsjahr mit einer Voranmeldung biszum 30. November des lfd. Jahres dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministeriumvorzulegen.

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitWerner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 3798443

Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch die:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderungdes Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310

Investive Förderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit

Kinder- und Jugendhilfe S-J01

455

Page 457: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

A) Personal-, Betriebs- und Sachausgaben inkl. Material für die Jugendarbeit,B) außerschulische Jugendbildung inkl. Fort- und Weiterbildung,C) Konzepte außerschulische Jugendbildung,D) Fahrten, Lager- und Freizeiten,E) Internationale Jugendarbeit,F) Großveranstaltungen von überörtlicher jugendpolitischer Bedeutung.

Wer wird gefördert?

- Träger der freien Jugendhilfe, - kommunale Gebietskörperschaften.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:wenn die Maßnahmen einen ausdrücklich überörtlichen Charakter besitzen, für Maßnahmennach Buchstaben B) und E) kann bei kommunalen Antragstellern der überörtliche Charakterentfallen.Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nachpflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des gültigen Landesjugendförderplanesim Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 08/2010

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendungen werden als Projektförderungen gewährt. Die nicht rückzahlbarenZuschüsse erfolgen- bei Projekten nach den Buchstaben A), B), D) und E) in Form einer pauschalierten Festbe-

tragsfinanzierung und- bei Projekten nach Buchstaben C) und F) als Anteilfinanzierung.Im Ausnahmefall kann bei Trägern der freien Jugendhilfe eine Fehlbedarfsfinanzierunggewährt werden.Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personal-, Betriebs- und Sachausgaben inkl. Material fürdie Jugendarbeit sowie Projektkosten, die zur fach- und sachgerechten Durchführung derMaßnahmen benötigt werden. Die Höhe der jeweiligen Zuwendung nach A) bis F) ist der Ziff. 5.4 der Richtlinie zu entneh-men. Weitere Landesmittel für die geförderten Maßnahmen dürfen nur eingesetzt werden,wenn eine Überfinanzierung ausgeschlossen ist.

Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale Gebietskörper-schaften im Rahmen des Landesjugendförderplanes

Kinder- und JugendhilfeS-J05

456

Page 458: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf amtlichen Formularen mit div. Anlagen lt. Richtlinie für:

Träger der freien Jugendhilfe bis zum 30.11. des Vorjahres bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderungdes Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310

kommunale Antragsteller für Maßnahmen nach Buchstaben B) und E) 8 Wochen vor Beginnbeim:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitReferat 31Werner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 3798443

Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale Gebietskörper-schaften im Rahmen des Landesjugendförderplanes

Kinder- und Jugendhilfe S-J05

457

Page 459: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Deutsch-Französische Jugendbegegnungen.

Wer wird gefördert?

Freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann nach Antragstellung und Prüfung der Förderungsfähigkeit des Pro-jektes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel des DFJW.

Quelle: Förderprogramme des DFJW

Wie viel wird gefördert?

In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Mitteln.

Wo und wie wird beantragt?

Deutsch-Französisches JugendwerkMolkenmarkt 110179 BerlinInternet: http://www.dfjw.org

über:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitReferat 31Werner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 3798443

Deutsch-Französisches Jugendwerk (DFJW)

Kinder- und JugendhilfeS-J06

458

Page 460: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Unterstützung der zugelassenen Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder Freiwilli-gen Ökologischen Jahres (FÖJ) bei der Durchführung des Thüringen Jahres. Es soll mög-lichst vielen jungen Menschen im Alter bis zu 27 Jahren die Teilnahme in den BereichenSoziales, Gesundheit, Kultur, Schule, Denkmalpflege, Archäologie und Sport, der Nachhalti-gen Entwicklung sowie des Natur- und Umweltschutzes ermöglichen. Ziele sind u. a. dieEntwicklung der Persönlichkeit der jungen Menschen, die Förderung ihrer Bildungs- undBeschäftigungsfähigkeit, die Stärkung ihres Verantwortungsbewusstseins sowie ihres kompe-tenten Handelns für das Gemeinwohl und für Natur und Umwelt.

Wer wird gefördert?

Das Thüringen Jahr wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilli-gendiensten (JFDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 842ff.) durchgeführt.Zuwendungsempfänger sind die in Thüringen nach § 10 Abs. 1 und 2, 5 JFDG i. V. m. ZifferII. dieser Richtlinie zugelassenen Träger. Der Träger des FÖJ soll in der Regel nicht gleich-zeitig als Einsatzstelle fungieren.Aus der Trägerzulassung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Fördervoraussetzungen:

Für die Zulassung als Träger:- wenn der Antragsteller darlegt, wirtschaftlich zur Durchführung des Thüringen Jahres in

der Lage zu sein und die Gewähr für die Durchführung entsprechend der Richtlinie sowiedie ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung bietet,

- wenn der Antragsteller Einsatzstellen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 JFDG, 4 Abs. 1 JFDG inThüringen nachweist,

- wenn er seinen Sitz oder eine Außenstelle mit Sitz im Freistaat Thüringen hat.

Gefördert werden kann:- wenn ein ausreichender Versicherungsschutz der Teilnehmer gewährleistet wird,- wenn der Nachweis einer ausreichenden Anzahl von Einsatzstellen und Trägern sowie

einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmern mit demselben Beginnzeitpunkt erfolgt,- wenn die Gesamtfinanzierung nachgewiesen wird,- wenn Zuwendungsempfänger und Teilnehmer vor Beginn des Thüringen Jahres eine Ver-

einbarung gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2 JFDG abschließen,- wenn eine Mindestbeteiligung der Einsatzstellen von 280 EUR bzw. 170 EUR pro Teil-

nehmer und Monat in Abhängigkeit vom Einsatzbereich erfolgt.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 43/2008

Durchführung des Thüringen Jahres

Kinder- und Jugendhilfe S-J07

459

Page 461: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung beträgt max. 70% der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgabenund bis zu 450 EUR pro Teilnehmer und Monat in Abhängigkeit vom Einsatzbereich für lau-fende Ausgaben der Teilnehmer einschl. der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherungund anderer Ausgaben sowie für Ausgaben der pädagogischen Begleitung und entstehendeVerwaltungsaufgaben.Dauer der Zuwendung: pro Teilnehmer für bis zu 12 zusammenhängende Monate (Mindest-dauer 6 Monate).

Wo und wie wird beantragt?

Fördermittelanträge sind unter Verwendung bestimmter Formulare bis spätestens 30. Aprildes laufenden Jahres für den ab September desselben Jahres beginnenden Zyklus an die:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderungdes Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222317Internet: http://www.gfaw-thueringen.de

als Bewilligungsbehörde zu richten.

Durchführung des Thüringen Jahres

Kinder- und JugendhilfeS-J07

460

Page 462: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Die Stiftung kann Menschen mit Behinderungen, insbesondere unter 21 Jahren, durch Förde-rung von Einrichtungen, Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zur Eingliederung indie Gesellschaft gewähren. Förderbereiche sind die:a) Entwicklung, Erprobung und Umsetzung neuer Förder- und Betreuungskonzepte, b)Anschaffung individueller behindertengerechter Ausstattungsgegenstände zur Gestaltung

von Tagesförderstätten für behinderte Menschen,c) Verbesserung von Kommunikation und Information zugunsten behinderter Menschen, um

ihre Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen zu verbessern,d)Forschungsvorhaben.Ausgeschlossen von der Förderung sind Projekte mit Finanzierungsbeteiligung der Deut-schen Behindertenhilfe Aktion Mensch e. V. sowie nach b) Projekte oder Teilprojekte zurBeschaffung einer arbeitsplatzeinheitlichen Grundausstattung bei der Einrichtung einerTagesförderstätte.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte:- freie gemeinnützige Träger, die sich im Bereich der Behindertenhilfe engagieren und nach

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes durch das zuständige Finanzamt von derKörperschaftsteuer befreit sind,

- gemeinnützige GmbH’s, bei denen der Anteil staatlicher oder kommunaler Gesellschafteram Gesellschaftskapital 49 v. H. nicht übersteigt.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn bei Projekten nach a) eine angemessene Finanzierung durch andere Geldgeber nicht

zu erwarten ist,- wenn Projekte nach c) den Zugang zu Informationen und deren Verständlichkeit für behin-

derte Menschen verbessern helfen.

Quelle: Informationsmaterial der Conterganstiftung für behinderte Menschen

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege derProjektförderung.Der Zuwendung der Stiftung soll einen Anteil von 25% der förderfähigen Projektkostennicht unterschreiten. Förderhöchstbetrag: Die Zuwendung der Stiftung soll einen Anteil von60% der förderfähigen Projektkosten regelmäßig nicht überschreiten.

Förderung durch die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Projektförderung)

Kinder- und Jugendhilfe S-J08

461

Page 463: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Der Antrag ist schriftlich mit div. Unterlagen zu richten an die:

Conterganstiftung für behinderte MenschenStiftung des öffentlichen RechtsSibille-Hartmann-Straße 2-850969 KölnServicenummer: 0800 - 5700570Tel.: 0221 - 36733673Fax: 0221 - 36733636E-Mail: [email protected]: http://www.conterganstiftung.de

Mitglieder eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege oder eines Dachverbandesder Behindertenverbände reichen ihre Anträge über diese Stellen ein, Antragsteller ohne Ver-bandszugehörigkeit unmittelbar bei der Stiftung.

Förderung durch die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Projektförderung)

Kinder- und JugendhilfeS-J08

462

Page 464: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

1. Leistungen im Rahmen der Jugendarbeit einschl. der schulbezogenen Jugendarbeit und derJugendverbandsarbeit, Leistungen im Rahmen von ambulanten Maßnahmen für straffälligejunge Menschen,

2. Leistungen im Rahmen der Jugendsozialarbeit einschl. der schulbezogenen Jugendsozial-arbeit mit Ausnahme der sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3SGB VIII,

3. Leistungen im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes.

Wer wird gefördert?

Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn sich die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils zu mind. 40% an den zu fördern-

den Leistungen beteiligen,- wenn die fachlichen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses für die jeweiligen

Förderbereiche berücksichtigt werden,- wenn der Einsatz der Mittel auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung und des

Jugendförderplanes erfolgt.

Der Förderantrag ist bis zum 31.12. des Vorjahres zu stellen.

Weitere Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 52/2010

Wie viel wird gefördert?

Die Zuweisung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung inForm einer pauschalierten Festbetragsfinanzierung gewährt. Förderfähig sind Personal- undSachausgaben. Der Anschaffungswert des einzelnen Gegenstandes soll 400 EUR nicht über-schreiten. Investitionen werden nicht gefördert.

Die Fördermaßnahme wird durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle(Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

Örtliche Jugendförderung

Kinder- und Jugendhilfe S-J09

463

Page 465: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wo und wie wird beantragt?

Auf formgebundenen Antragsformularen bei der:

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderungdes Freistaats Thüringen mbH (GFAW)Warsbergstraße 199092 ErfurtTel.: 0361 - 22230Fax: 0361 - 222310

Örtliche Jugendförderung

Kinder- und JugendhilfeS-J09

464

Page 466: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Unterrichtsbegleitende und außerunterrichtliche schulische Vorhaben sowie Maßnahmen zurVerhinderung von Gewalt, zur Prävention des Konsums von illegalen Drogen sowie Tabakund Alkohol, zur Aufklärung über Gefährdungen im Zusammenhang mit pseudoreligiösenund weltanschaulichen Erscheinungsformen an Schulen sowie sonstige Gefährdungen.Gefördert werden können Projekttage oder zeitlich begrenzte Projekte sowie Projektwochen,u. a.:- Projekte von Chören, Tanz- und Orchestergruppen, Schultheatergruppen, schulischen

Schachgruppen,- Maßnahmen zur Gesundheitserziehung, Nachhaltigkeit (z. B. Umweltprojekte, Eine-Welt-

Projekte), Schülerzeitungsarbeit, Berufswahlvorbereitung und zur Herausbildung toleran-ter Denk- und Verhaltensweisen.

Nicht gefördert werden investive Maßnahmen, Aufwendungen für regelmäßig wiederkehren-de Kosten und für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln.

Wer wird gefördert?

Die Förderung richtet sich nach den Vorschriften über die Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu §23 ThürLHO).

Antragsteller und Zuwendungsempfänger können sein:- die Träger der staatlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft in Thüringen,- eingetragene Schulfördervereine,- der Landesverband der Schullandheime in Thüringen e. V.,- öffentliche und freie Träger, die in das Vereinsregister eingetragen sind.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn bei den in das Vereinsregister eingetragenen Vereinen deren Gemeinnützigkeit aner-

kannt ist und sie ein Projekt in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Schulen durch-führen wollen,

- wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehör-de entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbarenHaushaltsmittel.

Hinweis: Die Richtlinie ist bis 31.12.2012 befristet.

Quelle: Informationen des TMBWK

Förderung von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen schulischen Maßnahmen an Thüringer Schulen

Kinder- und Jugendhilfe S-J11

465

Page 467: Das Förderbuch Thüringen 2011

Wie viel wird gefördert?

Die Zuwendung wird ausschl. im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarerZuschuss gewährt. Anteilfinanzierung bis zu 80% der projektbezogenen Kosten, in begrün-deten Ausnahmefällen auch höher. Zuwendungsfähige Ausgaben: Honorare für schulfremdePersonen, notwendige projektbezogene Sachmittelausstattung (Arbeitsmappen, Lehr- undArbeitsmittel, Kopiervorlagen, Folien, Videobänder, Filme), projektbezogene Mieten undNutzungsgebühren, Fahrten zu einem projektbezogenen außerschulischen Lernort, Ausstel-lungen.

Wo und wie wird beantragt?

Antragsgebunden mind. 6 Wochen vor Durchführung der Maßnahme an das:

Staatliche Schulamt WeimarSchwanseestraße 999423 WeimarFax: 03643 - 884122E-Mail: [email protected]

Förderung von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen schulischen Maßnahmen an Thüringer Schulen

Kinder- und JugendhilfeS-J11

466

Page 468: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Gefördert durch Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) sollen kleine und mittlere Unter-nehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten zusätzliche Kinderbetreuungsplätze schaffen unddamit einen Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Deutsch-land leisten. Unterstützt wird auch die Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder von Stu-dierenden durch Hochschulen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Träger betrieblich unterstützter Betreuungseinrichtungen. Dies kön-nen öffentliche Träger sowie gemeinnützige oder privat-gewerbliche freie Träger sein. BeiUnternehmen als Träger der Einrichtungen sind diese selbst antragsberechtigt (als Unterneh-men im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Körperschaften, Stiftungen und Anstalten desöffentlichen und privaten Rechts).Von der Förderung ausgenommen sind Behörden des Bundes, der Länder und der Kommu-nen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn Kinderbetreuungsplätze in Form neuer Tageseinrichtungen im Sinne von § 22 Abs. 1

Satz 1 SGB VIII und/oder neu einzurichtender Gruppen in bestehenden Tageseinrichtun-gen geschaffen werden,

- wenn Unternehmen und Betreuungseinrichtungen ihren Sitz in Deutschland haben,- wenn es sich um mind. 6 Betreuungsplätze handelt, in begründeten Einzelfällen können

auch kleinere Gruppen gefördert werden,- wenn die Betreuungsplätze Mitarbeiterkindern bzw. bei Hochschulen auch für Kinder von

Studierenden zur Verfügung gestellt werden, die zu Beginn der Förderung das 3. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben (ausgenommen Geschwisterkinder zwischen dem vollen-deten 3. und 6. Lebensjahr),

- wenn die Kofinanzierung der Betriebskosten der zusätzlichen Betreuungsplätze ausschl.durch die beteiligten Unternehmen sowie ggf. Elternbeiträge, Eigenmittel des Trägers odersonstige Drittmittel erfolgt und die Kofinanzierung gesichert ist,

- wenn die für den Betrieb der Einrichtung nach Bundes- und Landesrecht erforderlichenGenehmigungen und Erlaubnisse vorliegen,

- wenn die Unternehmensbeteiligung mind. 25% der zuwendungsfähigen Betriebskostenbetragen.

Eine Förderung durch andere öffentliche Mittel ist nicht möglich.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Der Zuwendungsemp-fänger entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbarenHaushaltsmittel des ESF.

Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung

Kinder- und Jugendhilfe S-J12

467

Page 469: Das Förderbuch Thüringen 2011

Hinweis: Unternehmen, Hochschulen und Träger der Betreuungseinrichtung könnenwährend der Förderung durch das Bundesprogramm auch Fördermittel der Länder undKommunen für ihre betriebliche Kinderbetreuung nutzen.

Die Richtlinie ist bis 31.12.2012 befristet.

Quelle: Informationen des BMFSFJ

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung und wird alsnicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren gewährt. Die Höhebeträgt 50% der zuwendungsfähigen Betriebskosten bis zu einer Obergrenze von 6.000 EURpro Platz und Jahr (mind. 3.000 EUR pro Platz und Jahr).

Wo und wie wird beantragt?

Anträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass mit der Förderung spätestens am01.07.2011 begonnen werden kann bei der vom Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend (BMFSFJ) beauftragten:

Servicestelle Betriebliche KinderbetreuungOranienburger Straße 6510117 BerlinTel.: 0800 - 0000945 (kostenlos)Fax: 030 - 28409210E-Mail: [email protected]: http://www.erfolgsfaktor-familie.de

Die Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass mit der Förderung spätestens zum 1. Januar2011 begonnen werden kann. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt in der Reihenfol-ge der Antragseingänge unter der Rechts- und Fachaufsicht des BMFSFJ.

Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung

Kinder- und JugendhilfeS-J12

468

Page 470: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Personal- und Sachkosten des Olympiastützpunktes Thüringen, Kosten für die Trainingsstät-tenförderung sowie die Trainermischfinazierung.

Wer wird gefördert?

Der Trägerverein des Olympiastützpunktes Thüringen und die Trägerkommunen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann nach Vorlage und Prüfung der vollständigen Anträge und nachFinanzgebergesprächen mit dem Bundesministerium des Innern sowie nach Maßgabe desLandeshaushaltes.

Quelle: Informationen des TMFSG

Wie viel wird gefördert?

In Abstimmung mit den weiteren Zuwendungsgebern anteilig nach Maßgabe des Landes-haushaltes.

Wo und wie wird beantragt?

Nach entsprechender Abstimmung beim:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitReferat 46Werner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 3798460/461

Förderung des Spitzensports

Sport S-S04

469

Page 471: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Personal- und Sachkosten des Gehörlosensportverbandes Thüringen e. V. und des ThüringerBehinderten- und Rehabilitationssportverbandes e. V. für ihre Projekte und satzungsgemäßenAufgaben.

Wer wird gefördert?

Die Verbände als Institutionen.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann nach Vorlage und Prüfung der vollständigen Anträge und nachBestätigung der Wirtschaftspläne durch das Thüringer Finanzministerium.

Quelle: Informationen des TMFSG

Wie viel wird gefördert?

Entsprechend der Maßgabe des Landeshaushaltes nach jährlicher Bedarfsprüfung.

Wo und wie wird beantragt?

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und GesundheitReferat 46Werner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 37900

Förderung von Sondersportverbänden

SportS-S05

470

Page 472: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Der Aus-, Um- und Neubau sowie die Modernisierung und Sanierung (Instandsetzung)öffentlicher Sportstätten sowie Umbaumaßnahmen bisher nicht sportlich genutzter Flächenund Räume, insbesondere für:- Sportplatzanlagen inkl. Sportplatzgebäude,- Sporthallen (auch Sport- und Vereinsräume),- Hallen- und Freibäder,- Anlagen für besondere Sportarten,- Erwerb einer Anlage, die zur Nutzung als Sportanlage bestimmt und geeignet ist (ohne

Grunderwerb).Nicht gefördert werden Sportstätten, die ausschließlich oder überwiegend dem bezahltenSport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden.

Wer wird gefördert?

- Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und gemeindliche Betriebe, unabhängig vonihrer Organisations- bzw. Rechtsform,

- als förderwürdig anerkannte Sportorganisationen (nach § 15 ThürSportFG),- sonstige freie Träger.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn ein förderungsfähiger sportfachlicher Bedarf vorliegt,- wenn der Träger versichert, dass er die Sportstätte ordnungsgemäß errichten, verwenden

und unterhalten kann.

Die weiteren Voraussetzungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 34/2006

Wie viel wird gefördert?

Die Bewilligung erfolgt als Projektförderung. Sie wird i. d. R. als Anteilfinanzierung inForm einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt, bis zu einer Höhe von 40% der zuwen-dungsfähigen Ausgaben (Regelfördersatz).

Wo und wie wird beantragt?

Das Vorhaben ist vom Bauträger bei der Kreisverwaltung oder in der kreisfreien Stadt beider Stadtverwaltung zur Förderung für das folgende Haushaltsjahr anzumelden. Die Kreis-verwaltung (bei kreisfreier Stadt die Stadtverwaltung) legt die Anmeldungen bis 1.10. deslaufenden Jahres dem TMSFG vor. Das Formblatt für die Anmeldung (online ausfüllbar) istauf der Internetseite des TMFSG unter http://www.thueringen.de/de/tmfsg zu finden bzw.kann bei der Bewilligungsbehörde abgefordert werden.

Förderung des Sportstättenbaus (Sportstättenbau-Förderrichtlinie)

Sport S-S06

471

Page 473: Das Förderbuch Thüringen 2011

Bewilligungsbehörde:

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Postfach 99035499106 ErfurtReferat 46 SportWerner-Seelenbinder-Straße 699096 ErfurtTel.: 0361 - 37900

Förderung des Sportstättenbaus (Sportstättenbau-Förderrichtlinie)

SportS-S06

472

Page 474: Das Förderbuch Thüringen 2011

Was wird gefördert?

Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten, Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischenSituation, der Erwerb geeigneter Fahrzeuge zum Transport von Tieren und notwendigerGeräte und Anlagen für die Bewirtschaftung.

Wer wird gefördert?

Träger von Tierheimen und tiergärtnerischen Einrichtungen, wenn sie kommunal oder gem-einnützig sind, Betreiber von Versorgungsstellen der Tiere während des Transports.

Fördervoraussetzungen:

Gefördert werden kann:- wenn die Maßnahme bedarfsentsprechend ist und im öffentlichen Interesse liegt; die Ein-

richtungen sollten kreisübergreifende Funktion erfüllen; tiergärtnerische Einrichtungensollten eine hohen Bildungs- und Freizeitwert besitzen,

- wenn mit der Maßnahme vor der Bewilligung noch nicht begonnen wurde.

Soweit die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann das für den Tierschutz zuständigeMinisterium im Einzelfall Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.

Hinweis: Die Richtlinie ist bis 31.12.2012 befristet.

Quelle: Thüringer Staatsanzeiger 51/2009

Wie viel wird gefördert?

Projektförderung als Anteilfinanzierung bis zu 70% der anerkannten Gesamtinvestition.Unbare Eigenleistungen und projektbezogene Sachspenden können unter bestimmtenUmständen anerkannt werden.

Wo und wie wird beantragt?

Formlose Antragstellung beim:

Landesamt für Lebensmittelsicherheit und VerbraucherschutzAbt. 2, Dez. 22, FB TierschutzTennstedter Straße 8/999947 Bad LangensalzaTel.: 0361 - 37743201

Der Antrag ist möglichst frühzeitig, bis 3 Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen.Annahmeschluss für das laufende Jahr ist bis zum 30. September, Antragsformulare werdendaraufhin zugesandt.

Förderung von Tierheimen, Versorgungsstellen für Tiere während des Transportes undtiergärtnerischen Einrichtungen in Thüringen

Veterinärwesen S-V01

473