Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

19
Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG

Transcript of Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

Page 1: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

Das Bildungsrahmengesetz

der GEW ThüringenThürBiRG

Page 2: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

ThürBiRG

• 1996 : Eckpunkte fürBildungspolitische Leitlinien

• 1998 : Bildungspolitische Leitlinien • 2002 : Bildungspolitisches Programm

(5. LVV Jena)

2006 : Bildungsrahmengesetz

Page 3: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

ThüBiRG

Der Blick muss auf alle Bereiche des Bildungswesens gerichtet werden!

Es geht in der Frage eines einheitlichen Bildungssystems besonders um die Frage des lebenslangen Lernens. Die GEW schlägt in ihrem Rahmengesetz vor, die Elementarstufe des Bildungssystems (Kindergarten etc.), die Primar- und Sekundarstufen des Schulsystems, die Berufsausbildung, die Hochschulausbildung und die Fort- und Weiterbildung als ganzes, untrennbares System zu begreifen und keinen Bereich auszukoppeln, zu „privatisieren“ oder anders auszugliedern. Bildung und Erziehung sind als Gesamtprozess zu verstehen und gehören von ihrer Koordinierung, Lenkung und Leitung in eine Hand, die der gesamten Gemeinschaft des Landes.(Aus dem Vorwort zum Thüringer Bildungsrahmengesetz, Erfurt, Juni 2006.

Page 4: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

ThürBiRG

Teil I : Allgemeine Grundlagen

1. Geltungsbereich

2. Bildungs- und Erziehungsziele

3. Grundsätze

4. Gliederung des Bildungswesens

5. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht

6. Aufgaben des Freistaates

7. Aufgaben der Kommunen

8. Finanzierung

Page 5: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

Teil II : Handelnde Personen

1. Personal

2. Arbeitsbedingungen

3. Pädagogisches Personal

4. Bildungsteilnehmer und Erziehungsberechtigte

5. Entscheidungs- und Mitwirkungsgremien

ThürBiRG

Page 6: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

Teil III : Die Stufen des Bildungswesens und ihre

Bildungseinrichtungen

1. Elementarstufe

2. Primar - und Sekundarstufe I in der Polytechnische

Regelschule

3. Sekundarstufe II - Gymnasiale Oberstufe

4. Sekundarstufe II - Berufsausbildung

5. Hochschulbildung 

6. Weiterbildung

ThürBiRG

Page 7: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

Teil IV: Qualitätsentwicklung

1. Aufsicht

2. Qualitätsrahmen

3. Landesbildungskommission

4. Bildungsdaten und Bildungsberichterstattung

Teil V: Schlussbemerkungen/Schlussbestimmungen

ThürBiRG

Page 8: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

ThürBiRG

• Kein Artikelgesetz herkömmlicher Art

• Gesamtsicht auf Bildungswesen steht

im Vordergrund• Kommentierungen

erfolgen nicht im Gesetzentwurf

• Klare, knappe und direkte Formulierungen

Page 9: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

Zehn „Knackpunkte“

Page 10: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

1. Das polytechnische Prinzip

I/3. Grundsätze Das Thüringer Bildungswesen arbeitet

nach folgenden Grundsätzen: ( ...) 2. Das polytechnische Prinzip durchdringt

alle Stufen des Thüringer Bildungswesens. Polytechnische Bildung im Sinne des Gesetzes ist das Zusammenwirken von Allgemeinbildung, Arbeitswelt und Technik.

Page 11: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

I/6. Aufgaben des Landes Der Freistaat Thüringen .... fördert im Rahmen der Ganztagsstrukturen unterrichtsergänzende Angebote. Dazu zählen die Betreuung vor

Unterrichtsbeginn, ein betreuter Mittagstisch, betreutes Lernen und schulische Freizeitangebote.

2. Ganztagsangebote

Page 12: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

I/7. Finanzierung

Der Freistaat Thüringen ist verpflichtet, ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit jede Bildungseinrichtung eigenverantwortlich die gesetzlich vorgegebenen Bildungsziele erfüllen kann.

Die Nutzung von Einrichtungen der Elementarstufe, der Polytechnischen Regelschule, der Sekundarstufe II und von Einrichtungen zur Hochschulbildung ist gebührenfrei. (...)

Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zum Schulort und zurück ist für diese bzw. die Erziehungsberechtigten kostenfrei. Näheres dazu regelt das für das Bildungswesen zuständige Ministerium.

3. Finanzierung

Page 13: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

4. Arbeitsbedingungen

II/2. Arbeitsbedingungen

Die Arbeitsbedingungen, Regelungen zum

Gesundheitsschutz und zur Leistungsbewertung

von Pädagogen werden tarifvertraglich geregelt.

Page 14: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

5. Arbeitszeit

II/3.3 Regelungen zur Arbeitszeit

Für pädagogisches Personal in Bildungseinrichtungen sind Zeiten für Vor- und Nachbereitung, Zusammenarbeit im Team, mit Erziehungs-berechtigten sowie Partnern, berufliche Weiterbildung sowie für Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualitätsentwicklung der Einrichtung Bestandteil der Arbeitszeit.

Für pädagogisches Personal im Elementar-, Primar- und Sekundarbereich sowie für Lehrkräfte in der Weiterbildung stehen maximal 60 % der Arbeitszeit für direkte Lehr- und Erziehungsaufgaben zur Verfügung. Gleiches gilt für das Lehrpersonal an Hochschulen für den Teil ihrer Arbeitszeit, in dem sie Lehraufgaben erfüllen.

Page 15: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

6. Mitbestimmung

II/5.1 Bildungsrat

In jeder Bildungseinrichtung wird ein Bildungsrat eingerichtet, in dem alle grundsätzlichen Entscheidungen getroffen werden. Er entscheidet über das pädagogische Profil der Bildungseinrichtung und die Wege zur Erreichung der Bildungsziele und beschließt über alle die Bildungseinrichtung betreffenden Sachverhalte im Rahmen der gültigen Gesetze, Tarifverträge und Vorschriften.

Im jeweiligen Bildungsrat sind gewählte Vertreter der Erziehungsberechtigten, der Bildungsteilnehmer, der Pädagogen und anderer Beschäftigter, ein Vertreter des Trägers sowie die Leitung stimmberechtigt vertreten.

Page 16: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

7. Kindergarten

III/1.2. KindergartenDer Kindergarten ist eine Bildungseinrichtung in der Elementarstufe. Er kann auch in anderen Einrichtungsformen, wie Kindertagesstätten, oder im Verbund mit der Primarstufe organisiert werden.

Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, können in den Kindergarten eintreten. (...)

Im Jahr vor dem beabsichtigten Schuleintritt ist der Besuch eines Kindergartens obligatorisch.

Der Kindergarten endet mit dem Eintritt in die Primarstufe.

Page 17: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

8. Eine Schule für alle

Polytechnische Regelschule von Klasse 1 bis 10 mit Hort/Ganztagsangeboten (III/2.1)

• Regelschulabschluss

Gymnasiale Oberstufe (Klassen 11 und 12) kann als eigenständige Schule oder im Verbund mit der Polytechnischen Regelschule bzw. einer Berufsschule geführt werden. (III/3.3)

• Abitur

= Höchstmögliche Form des gemeinsamen Lernens

Page 18: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

9. Bildungsurlaub

III/6.2 Bildungsurlaub

Jeder Bürger des Freistaates Thüringen hat das Recht auf jährlich fünf Tage Bildungsurlaub zur selbst gewählten Weiterbildung während seiner Ausbildungs-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungszeit.

Der Bildungsurlaub kann bis zu drei Jahren im Block genommen werden.

Die vom Arbeitgeber oder der Arbeitsagentur angeordnete Weiterbildung sowie Integrationskurse bleiben vom Bildungsurlaub unberührt.

Page 19: Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG.

10. Landesbildungskommis

sionDie Bildungskommission berät und unterstützt das für das Bildungswesen zuständige Ministerium insbesondere bei Fragen der regionalen und nationalen Koordination des gesamten Bildungswesens, der Weiterentwicklung und Reform aller Bildungsstufen und der Umsetzung von zentralen Fragen der Bildungspolitik des Landes. Sie ist zur grundlegenden Ausrichtung sowie zu den inhaltlichen und strukturellen Fragen des Bildungswesens vom Landtag anzuhören.

Die Bildungskommission tagt mindestes einmal im Jahr und veröffentlicht alle zwei Jahre in Zusammenarbeit mit dem für das Bildungswesen zuständige Ministerium einen Bildungsbericht.

Die Bildungskommission besteht aus 15 Mitgliedern und wird vom Landtag benannt. Je zwei Vertreter werden auf Vorschlag der Landesschüler- und der Studierendenvertretung, von den Spitzenverbänden der Interessenvertretungen der Beschäftigten des Bildungswesens, der Landeselternvertretung, den Kirchen und den Universitäten berufen. Drei Vertreter werden auf Vorschlag der Wirtschaftsverbände und der Kammern benannt.