Das kleine ABC des TV-L

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Tarifvertrag der Länder Das kleine ABC des TV-L

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Die GEW zum Tarifvertrag der Länder

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Tarifvertrag der Länder

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Vorwort

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,mit dieser Broschüre haben wir direkt nach demAbschluss des neuen Tarifvertrages für die Länder(TV-L) 2006 kurz und verständlich die wichtigstenBegriffe und die Systematik der Überleitung derBeschäftigten erläutert.

Nun erscheint die dritte Auflage, in die die Ände-rungen durch den Tarifabschluss vom 1. März2009 eingearbeitet sind.

Im Dienst der Länder arbeiten gut 1,2 Mio. Beam-tinnen und Beamte und gut 700.000 Angestellte.Rund die Hälfte der Beamten und rund ein Drittelder Angestellten arbeitet an Schulen und Hoch-schulen. Alle pädagogischen Professionen sind indieser großen Beschäftigtengruppe vertreten: Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbil-denden Schulen, Erzieher/-innen, Sozialpädagogen/

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-pädagoginnen, Therapeuten, Lehrkräfte für Fach-praxis, heilpädagogische Lehrkräfte, Lehrende anHochschulen und und und ...

Sie alle wollen bessere Arbeits- und Einkommens-bedingungen haben. Was liegt also näher alsgewerkschaftlich noch nicht Organisierte anzu-sprechen und für die Bildungsgewerkschaft GEWals Mitglieder zu werben? Auch am Ende dieserBroschüre findet sich ein Beitrittsformular.

Wenn diese Auflage des ABC erscheint, haben dieVerhandlungen über eine Entgeltordnung für dieLänder (L-EGO) begonnen. Die Verhandlungenzur Eingruppierung der Lehrkräfte führt die GEW.Nach intensiver Diskussion in der GEW liegennunmehr unsere Forderungen hierzu auf demTisch. Hauptforderung ist dabei die Entgeltgruppe14 als Regeleingruppierung für voll ausgebildeteLehrerinnen und Lehrer aller Schulstufen und -formen. Darin drückt sich die Anerkennung des

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Referendariats und zweiten Staatsexamens alszusätzliche Qualifikation ebenso aus wie diebesondere Verantwortung des Berufes.

Auch in Hessen und in Berlin (hier nur für Lehr-kräfte) gelten inzwischen Tarifregelungen, die sicheng an den TV-L anlehnen. Beide Länder sindjedoch nicht in die Tarifgemeinschaft deutscherLänder (TdL) zurückgekehrt. Auch hier liegt nochein gutes Stück Weg vor uns, dieses langfristigeZiel zu erreichen.

Mit Blick auf die anstehenden Auseinandersetz-ungen ist es gut, wenn sich alle Betroffenen noch mal klar machen, dass Verbesserungen nicht vomHimmel fallen, sondern nur mit gewerkschaftlicherStärke durchgesetzt werden können. Nur wennauch den Arbeitgebern deutlich wird, dass dieBetroffenen hinter ihrer Gewerkschaft stehen, werden wir unsere Ziele durchsetzen können.

Ilse Schaad

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AAllgemeineArbeitsbedingungenZu den allgemeinen Arbeitsbedingungen, die der> TV-L regelt, gehörenl die Verpflichtung zur gewissenhaften und

ordnungemäßen Ausführung der geschuldetenLeistung;

l das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischenGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes;

l Regelungen zur Geheimhaltung, zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken,Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen von Dritten;

l ärztliche Untersuchung sowie Recht auf Ein-sichtnahme in die Personalakte,

l > Nebentätigkeit und > Haftung.Für Beschäftigte an > Hochschulen und For-schungseinrichtungen sind weitergehende Regelun-gen getroffen worden, um die Besonderheiten wis-senschaftlichen Arbeitens zu berücksichtigen (> Wissenschaft).

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A Allgemeine Zulage

Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienstbekamen nach > BAT eine allgemeine Zulage inHöhe von 114,60 Euro im Monat. Die bishergezahlte allgemeine Zulage von Lehrkräften war inEntgeltgruppe 9 bis 13 um 72 Euro (bis Entgelt-gruppe 8 um 64 Euro) niedriger als die allgemeineZulage der übrigen Angestellten. Studienräte beka-men eine „Studienratszulage“, die in ihrer Höhe in etwa der allgemeinen Zulage entsprach.

Im > TVÜ-L wurde vereinbart, dass dieseGehaltsdifferenz stufenweise mit den nächstenzehn Gehaltsanpassungen abgeschmolzen wird.Bis dahin gibt es eine eigenständige > Entgeltta-belle für Lehrkräfte. Mit der Entgelterhöhung vom1.3.2009 ist die Differenz bereits auf 57,60 Eurobzw. 51,20 Euro geschrumpft, mit jeder weiterenTabellenerhöhung vermindert sie sich um weitere7,20 Euro bzw. 6,40 Euro.

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AAltersgrenze (Lehrkräfte)

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einerKündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in demder/die Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alterzum Erreichen einer abschlagsfreien Altersrentevollendet hat. Eine abweichende Regelung gilt fürLehrkräfte: Ihr Arbeitsverhältnis endet erst mitAblauf des Schulhalbjahres, in dem sie die Alters-grenze erreichen.Für jeden Monat, den sie über ihren 65. Geburts-tag hinaus arbeiten, gibt es einen Rentenzuschlagin Höhe von 0,5 Prozent der gesamten Rente.

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A Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel hängt die Zuordnungzu den > Entgeltstufen von der Anerkennung früherer > Berufserfahrung ab. Diese erfolgt nach> TV-L nur in voller Höhe des vorherigen Arbeits-verhältnisses, wenn das vorherige Arbeits-verhältniszu demselben Arbeitgeber bestanden hat. Anson-sten wird bis zum 31.01.2010 höchstens ein JahrBerufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeberzwingend anerkannt (Einstellung in Stufe 2), abFebruar 2010 höchstens drei Jahre (Einstellung inStufe 3). Kommt jemand von einem anderenArbeitgeber des öffentlichen Dienstes, so kann aller-dings die bereits erreichte Stufe (> Entgeltstufen)ganz oder teilweise berücksichtigt werden, ebensobereits vollzogene > Aufstiege.

Ob > Berufserfahrung bei Arbeitgebern außerhalbdes öffentlichen Dienstes als förderlich anerkanntwird, ist Ermessenssache des Arbeitgebers bzw. dem

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AVerhandlungsgeschick des einzelnen Beschäftigtenüberlassen. Lediglich für den Bereich > Hoch-schulen und Forschungseinrichtungen konnten bessere Regeln zur Anerkennung früherer Berufser-fahrung erreicht werden.Die Eingruppierung und die Stufenzuordnungunterliegen der Mitbestimmung durch die Personalräte.

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A Arbeitsvertrag

Wie der > BAT sieht auch der > TV-L vor, dassder Arbeitsvertrag der Schriftform bedarf. Diessetzt allerdings die Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuchs (BGB) nicht außer Kraft, wonach einVertrag auch dann zustande gekommen ist, wennbeide Seiten durch übereinstimmendes Handelndie Existenz eines Vertragsverhältnisses bestätigen.Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeit-nehmer die geforderte Arbeitsleistung erbringt, derArbeitgeber sie annimmt und die dafür vorgese-hene Vergütung zahlt. Anders ist dies bei Neben-abreden (z.B. Befristung, Teilzeit ...). Hier bedarfes in jedem Fall der Schriftform, damit diese wirk-sam werden.

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AArbeitszeit

Die Höhe der Wochenarbeitszeit wird aus der tat-sächlichen Arbeitszeit vor Abschluss des > TV-Lerrechnet, deshalb unterscheidet sie sich von Landzu Land. Nach den Berechnungen ergibt sich fürdie Mitgliedsländer der > TdL folgendes:

Baden-Württemberg 39 Stunden, 30 MinutenBayern 40 Stunden, 6 MinutenBremen 39 Stunden, 12 MinutenHamburg 39 StundenNiedersachsen 39 Stunden, 48 MinutenNordrhein-Westfalen 39 Stunden, 50 MinutenRheinland-Pfalz 39 StundenSaarland 39 Stunden, 30 MinutenSchleswig-Holstein 38 Stunden, 42 Minuten

Bestimmte Berufsgruppen, darunter Beschäftigte inHeimen, sonderpädagogischen Einrichtungen undFörderschulen, sind von der Arbeitszeiterhöhungausgenommen, für sie gilt zukünftig wieder die 38,5-Stunden-Woche. Die > Lehrerarbeitszeit wirdweiterhin durch > beamtenrechtliche Verweisunggeregelt.

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B Aufstiege

Die alten automatischen Aufstiege (Bewährungs-aufstieg, Fallgruppenaufstieg) des > BAT gibt esim TV-L nicht mehr. Für übergeleitete Beschäftigtewurden mit dem Tarifabschluss > Besitzstandsre-gelungen zu den spätestens am 31.12.2010 vollzo-genen Aufstiegen vereinbart. Diese sehen in denEntgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 eine Höhergruppie-rung und in den Entgeltgruppen 9 bis 15 einerhöhtes Stufenentgelt vor. Diese Höhergruppie-rung bzw. die Zahlung eines erhöhten Stufenent-gelts erfolgt nur auf schriftlichem Antrag der/desBeschäftigten.

Für die Zukunft müssen die Verluste, die aus dem Wegfall der alten Aufstiege resultieren, imRahmen der neuen > Entgeltordnung aufge-fangen werden.

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BBAT

Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) wurde1961 abgeschlossen und galt bis September 2005mit kleinen Unterschieden für Bund, Länder undKommunen (West). Seit 1990 galt im Osten derBAT-O, der mit wesentlichen Abstrichen inhaltlichdem BAT entsprochen hat. Nachdem die Gewerk-schaften des öffentlichen Dienstes mit Bund undKommunen den > TVöD abgeschlossen haben,galt der BAT/BAT-O nur noch in den Ländern.Mit Inkrafttreten des > TV-L wurde derBAT/BAT-O durch diesen abgelöst. BestimmteVorschriften des BAT/BAT-O bleiben allerdingsfür eine Übergangszeit weiter in Kraft (> Ein-gruppierung).In den Ländern > Berlin und > Hessen, dienicht mehr der > TdL angehören, gelten eigen-ständige Tarifverträge, die sich an den TV-L anlehnen.

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B Beamtenrechtliche VerweisungBei einer beamtenrechtlichen Verweisung steht im Tarifvertrag, dass in bestimmten Fragen dieBestimmungen für vergleichbare Beamtinnen/Beamten gelten. Im BAT waren v. a. Arbeitszeit,Urlaub und Eingruppierung von Lehrkräften undPolizistinnen und Polizisten so festgelegt. Im > TV-L bleibt die Arbeitzeit der angestelltenLehrkräfte weiterhin mit Verweis auf das Beamten-recht geregelt. Die > Lehrerrichtlinien der TdL,mit denen bislang die > Eingruppierung derLehrkräfte geregelt wird, sollen hingegen im Rah-men der neuen > Entgeltordnung durch einetarifliche Regelung ersetzt werden.

Befristung

> Fristverträge

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BBerlin

Das Land Berlin ist seit 1993 nicht mehr Mitgliedder > TdL, seit es gegen den Willen der TdL einevorzeitige Ost-West-Angleichung durchgeführt hatte. Seither müssen die Änderungen in denTarifverträgen, u. a. Gehaltserhöhungen, eigenstän-dig verhandelt werden. Inzwischen beträgt der Ein-kommensrückstand gegenüber dem TdL-Bereich fünf Prozent.

Für die Lehrkräfte wurde 2008 ein eigener Tarif-vertrag vereinbart. Er orientiert sich im Wesentlichen am --> TV-L, allerdings auf dem niedrigeren Berliner Einkommensniveau. Für die übrigen Beschäftigten des Landes Berlin gilt ein Anwendungstarifvertrag, der auf den --> BAT mit Stand Januar 2003 verweist. Die Verhandlungen über ein neues Tarifrecht für das Land Berlin dauern noch an.

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B Berufserfahrung

Nicht jede Berufserfahrung bei einem früherenArbeitgeber wird automatisch anerkannt. Ein-schlägige Berufserfahrung in einem früherenArbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber wird fürdie Stufenzuordnung berücksichtigt (siehe aber> Arbeitgeberwechsel). Bei einer einschlägigenBerufserfahrung von mindestens einem Jahrerfolgt zwingend eine Zuordnung zur Stufe 2 (> Grundstufe).Ferner kann der einstellende Arbeitgeber dieBerufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitge-ber des öffentlichen Dienstes in dem unmittelbarvorausgegangenen Arbeitsverhältnis erworbenwurde, ganz oder teilweise bei der Stufenzuord-nung berücksichtigen. Die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten derBerufserfahrung bei der Stufenzuordnung ist beiErfordernissen zur Deckung des Personalbedarfszulässig, aber nicht zwingend. Daneben kann zur

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BDeckung des Personalbedarfs, zur Personalbin-dung oder zum Ausgleich höherer Lebenshal-tungskosten eine gänzliche oder teilweise Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen erfolgen.

An > Hochschulen und Forschungseinrichtun-gen werden bei Beschäftigten in Entgeltgruppe 13bis 15 alle Zeiten einer einschlägigen Berufserfah-rung an einer Hochschule oder Forschungsein-richtung für die Stufenzuordnung berücksichtigt.Gleiches gilt in Entgeltgruppe 9 bis 12, wenn dieBeschäftigten wissenschaftlich tätig sind (d. h. siebei Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus-und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vor-haben einen wesentlichen Beitrag leisten).

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B Beschäftigungszeit

Die Beschäftigungszeit spielt nur noch im tarif-lichen Kündigungsrecht, bei den Krankenbezügenund beim Jubiläumsgeld eine Rolle. Beschäfti-gungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitge-ber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde,auch wenn sie unterbrochen ist. Auf die Beschäfti-gungszeit werden auch entsprechende Zeiten ange-rechnet, die in einem Arbeitsverhältnis zu einemanderen Arbeitgeber, der vom TV-L erfasst wird,oder bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitge-bern zurückgelegt wurden. Bei der Kündigungeines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zählt aller-dings nur die Beschäftigungszeit, die in dem Ar -beitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber zurückge-legt wurde.

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BBesitzstandsregelungen

Im > BAT war für bestimmte Tätigkeiten nacheiner gewissen Anzahl von Jahren ein Aufstieg ineine höhere Vergütungsgruppe vorgesehen (> Aufstiege). Solche Beförderungen ohne Über-nahme einer höherwertigen Tätigkeit gibt es im > TV-L nicht mehr (> Höhergruppierung).

Mit dem Tarifabschluss vom 1.3.2009 konnten dieBesitzstände für die Beschäftigten verlängert wer-den, die nach altem Recht bis zum 31.12.2010einen > Aufstieg erreicht hätten:

• Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 bleibenin ihrer Entgeltgruppe, erhalten aber für einenbestimmte Zeitdauer ein erhöhtes Stufenentgelt> Höhergruppierungsgewinns,

• Beschäftigte der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8steigen zum Aufstiegszeitpunkt in die höhereEntgeltgruppe wie bei einer > Höhergruppie-rung.

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B Diese Leistungen gibt es – anders als frühere Besitz-standsregelungen – nur auf schriftlichem Antrag.Den Antrag kann man jederzeit stellen, es wirdjedoch maximal sechs Monate rückwirkend gezahlt(allg. Ausschlussfrist). Ebenfalls zu den Besitzstandsregelungen zählen die> Besitzstandszulagen.

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BBesitzstandszulage

Bestimmte Zulagen nach > BAT werden an übergeleitete Beschäftigte zusätzlich als Besitz-standszulage weiter gezahlt. Dazu zählen:

• > Kinderzulagen,

• > Vergütungsgruppenzulagen.Die Besitzstandszulagen erhöhen sich zum1.3.2009 um 3 v.H. und zum 1.3.2010 um weitere 1,2 v.H.

Bewährungsaufstieg

> Aufstiege, > Besitzstandsregelungen

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DDR-Lehrbefähigung

Nach der Wiedervereinigung wurde die Anerken-nung der DDR-Lehrbefähigung im BRD-Rechtgeregelt. Danach waren bestimmte Bewährungszei-ten zu durchlaufen, bevor die Eingruppierung derim Westen in etwa entspricht.In den Verhandlungen zum > TV-L konnte dieGEW erreichen, dass Lehrbefähigungen der DDRmit westlichen Abschlüssen gleichgestellt sind. ImSinne der > Lehrerrichtlinien der TdL gelten sieals > Erfüller, d.h. sie werden genauso eingrup-piert wie diejenigen mit westdeutschen Abschlüs-sen.

D

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EEingruppierung

> Entgeltordnung

Einmalzahlungen

Einmalzahlungen sind in einem Tarifabschluss ver-einbarte Geldbeträge, die an die Stelle von prozen-tualen Lohnerhöhungen treten. Die GEW lehntEinmalzahlungen grundsätzlich ab, da sie keineZukunftswirkung entfalten und die Mitglieder imPrinzip von Jahr zu Jahr um die gleiche Einkom-menerhöhung kämpfen müssen.

Im Tarifabschluss 2009 mit der > TdL wurde nurfür Januar und Februar eine kleine Einmalzahlungvereinbart, die dem ab 1.3.2009 vereinbarten > Sockelbetrag entsprach.

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Endstufe, individuelle

Das > Vergleichsentgelt welches bei der Überlei-tung zum 1.11.2006 errechnet wurde, konnte u.U.höher liegen als die höchste > Entwicklungsstufe(Endstufe) der maßgeblichen > Entgeltgruppe.Dann wird das Vergleichsentgelt als individuelleEndstufe weitergezahlt. Dieses Gehalt wächst mitden allgemeinen Tarifsteigerungen. Weitere „auto-matische“ Gehaltserhöhungen (Stufenaufstiege,Lebensaltersstufen) gibt es nicht mehr. Als teilwei-ser Ausgleich für die durch die Umstellung „verlo-renen“ Gehaltssteigerungen wird für bestimmtePersonengruppen ein > Strukturausgleich gezahlt. Angestellte aus BAT I werden in die Entgeltgruppe15Ü übergeleitet. Neueingestellte mit dieser Ein-gruppierung sind zukünftig außertariflich (sieheauch > Geltungsbereich TV-L).

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E

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EEntgeltgruppe

Nach dem > TV-L gibt es 15 Entgeltgruppen (>Entgelttabelle). Zukünftig (wenn die > Eingruppie-rung fertig verhandelt ist) sollen diese bestimmtenTätigkeitsniveaus zugeordnet werden. Bislang istnur die > Überleitung der alten Vergütungsgrup-pen nach > BAT in die Entgeltgruppen festgelegt.Dabei zählt nicht allein die aktuelle Vergütungs-gruppe, sondern die Eingruppierung nach BAT inkl.Bewährungsaufstiege etc. (> Zuordnungstabellen).Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege gibt es imneuen System nicht mehr (siehe aber > Besitz-standsregelungen). So lange jemand die selbe Tätig-keit ausübt (z.B. Erzieherin), bleibt er/sie in dersel-ben Entgeltgruppe. Innerhalb der Entgeltgruppewerden > Entgeltstufen durchlaufen.Die Entgeltgruppe 1 ist für ungelernte Beschäftigtevorgesehen. Speziell für übergeleitete Beschäftigtegibt es die besonderen Entgeltgruppen 15Ü und13Ü (> Überleitung).

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E Entgeltordnung

Die Eingruppierungsvorschriften eines Tarifvertrags(Entgeltordnung) regeln, welche Tätigkeiten welcherVergütungs- oder > Entgeltgruppe zugeordnet wer-den. Die Tarifvertragsparteien hatten sich im Januar2003 darauf verständigt, einheitliche Eingruppie-rungsvorschriften für Arbeiter und Angestellte zuschaffen, die dann auch die komplizierten Vorschrif-ten des > BAT ersetzen. Die Verhandlungen mitder > TdL werden seit September 2009 geführt.Hierbei hat die GEW die Verhandlungsführung fürdie Eingruppierung von > Lehrkräften (> beam-tenrechtliche Verweisung). Diese Eingruppierungsre-gelungen werden dann auch für die Lehrkräfte imBereich des Bundes und der Kommunen prägendsein.

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EEntgeltstufen

Jede > Entgeltgruppe ist in zwei > Grundstufenund drei bis vier > Entwicklungsstufen unterteilt.Diese werden durchlaufen und sollen die wachsendeBerufserfahrung abbilden (Einschränkungen siehe> Arbeitgeberwechsel). Die Abstände zwischen denStufenaufstiegen sind gestaffelt (siehe auch Entgeltta-belle): In Stufe 1 bleibt man im Regelfall ein Jahr, inStufe 2 zwei Jahre, in Stufe 3 drei Jahre, in Stufe 4vier Jahre, in Stufe 5 fünf Jahre. Stufe 6 gibt es imBereich des > TV-L nur in den Entgeltgruppen 1bis 8. In der jeweils letzten Stufe bleibt man dann.Besondere Regelungen gibt es in der nur fürbestimmte übergeleitete Beschäftigte relevanten Ent-geltgruppe 13Ü (> Überleitung).Für Lehrkräfte, die nach dem 28.2.2009 neu einge-stellt werden, wird die Zeit des Referendariats imUmfang von sechs monaten auf die Laufzeit ange-rechnet. Es halbiert sich somit für diese Lehrkräftedie Laufzeit in der Stufe 1.

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E Entgelttabelle TVL* 2009Gültig ab 1. März 2009 – 28. Februar 2010**

Entgelt- Grundentgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2

15 3.630,75 4.027,30

14 3.285,70 3.646,20

13 3.028,20 3.362,95

12 2.714,05 3.012,75

11 2.621,35 2.904,60

10 2.523,50 2.801,60

9 2.229,95 2.472,00

8 2.085,75 2.312,35

7 1.951,85 2.163,00

6 1.915,80 2.121,80

5 1.833,40 2.029,10

4 1.740,70 1.931,25

3 1.714,95 1.900,35

2 1.581,05 1.751,00

1 - 1.405,95

* für Lehrkräfte siehe gesonderte Tabellen S. 32/33

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E(Monatsentgelte in Euro)

** Im Tarifgebiet Ost in EG 9 bis 15 gilt noch bis 31.12.2009 derBemessungssatz 92,5 Prozent

EntwicklungsstufenStufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

4.176,65 4.707,10 5.108,80 -

3.857,35 4.176,65 4.665,90 -

3.543,20 3.893,40 4.377,50 -

3.435,05 3.805,85 4.284,80 -

3.115,75 3.435,05 3.898,55 -

3.012,75 3.223,90 3.625,60 -

2.595,60 2.935,50 3.203,30 -

2.415,35 2.513,20 2.621,35 2.688,30

2.302,05 2.405,05 2.487,45 2.559,55

2.224,80 2.327,80 2.394,75 2.466,85

2.132,10 2.229,95 2.307,20 2.358,70

2.060,00 2.132,10 2.204,20 2.250,55

1.951,85 2.034,25 2.101,20 2.157,85

1.802,50 1.854,00 1.972,45 2.096,05

1.431,70 1.462,60 1.493,50 1.570,75

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E Entgelttabelle TVL* 2010Gültig ab 1. März 2010

Entgelt- Grundentgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2

15 3.674,32 4.075,63

14 3.325,13 3.689,95

13 3.064,54 3.403,31

12 2.746,62 3.048,90

11 2.652,81 2.939,46

10 2.553,78 2.835,22

9 2.256,71 2.501,66

8 2.110,78 2.340,10

7 1.975,27 2.188,96

6 1.938,79 2.147,26

5 1.855,40 2.053,45

4 1.761,59 1.954,43

3 1.735,53 1.923,15

2 1.600,02 1.772,01

1 - 1.422,82

* für Lehrkräfte siehe gesonderte Tabellen S. 34/35

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E(Monatsentgelte in Euro)

EntwicklungsstufenStufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

4.226,77 4.763,59 5.170,11 -

3.903,64 4.226,77 4.721,89 -

3.585,72 3.940,12 4.430,03 -

3.476,27 3.851,52 4.336,22 -

3.153,14 3.476,27 3.945,33 -

3.048,90 3.262,59 3.669,11 -

2.626,75 2.970,73 3.241,74 -

2.444,33 2.543,36 2.652,81 2.720,56

2.329,67 2.433,91 2.517,30 2.590,26

2.251,50 2.355,73 2.423,49 2.496,45

2.157,69 2.256,71 2.334,89 2.387,00

2.084,72 2.157,69 2.230,65 2.277,56

1.975,27 2.058,66 2.126,41 2.183,74

1.824,13 1.876,25 1.996,12 2.121,20

1.448,88 1.480,15 1.511,42 1.589,60

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Entgelt- Grundentgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2

13 2.970,60 3.305,35

12 2.656,45 2.955,15

11 2.563,75 2.847,00

10 2.465,90 2.744,00

9 2.172,35 2.414,40

8 2.034,55 2.261,15

6 1.864,60 2.070,60

5 1.782,20 1.977,90

32 Kleines ABC des TV-L

E

Gültig ab 1. März 2009**

Entgelttabelle für Lehrkräfte TVL1) 2009

1) Lehrkräfte, die auch die Voraussetzungen zur Ernennungzum Studienrat erfüllen oder im Arbeitsvertrag die > allgemeine Zulage in Höhe von zuletzt (31.10.2006)114,60 Euro vereinbart hatten, werden nach der Allge-meinen Entgelttabelle bezahlt, ebenso Lehrkräfte in den Entgeltgruppen 14 und 15.

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EntwicklungsstufenStufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

3.485,60 3.835,80 4.319,90 -

3.377,45 3.748,25 4.227,20 -

3.058,15 3.377,45 3.840,95 -

2.955,15 3.166,30 3.568,00 -

2.538,00 2.877,90 3.145,70 -

2.364,15 2.462,00 2.570,15 2.637,10

2.173,60 2.276,60 2.343,55 2.415,65

2.080,90 2.178,75 2.256,00 2.307,50

33Kleines ABC des TV-L

E

(Monatsentgelte in Euro)

** Im Tarifgebiet Ost in EG 9 bis 15 gilt noch bis 31.12.2009 derBemessungssatz 92,5 Prozent

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34 Kleines ABC des TV-L

E

Entgelt- Grundentgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2

13* 3.014,14 3.352,91

12 2.696,22 2.998,50

11 2.602,41 2.889,06

10 2.503,38 2.784,82

9 2.206,31 2.451,26

8 2.065,98 2.295,30

6 1.893,99 2.102,46

5 1.810,60 2.008,65

Gültig ab 1. März 2010 – 28. Februar 2010

Entgelttabelle für Lehrkräfte TVL 2010

* Lehrkräfte, die auch die Voraussetzungen zur Ernennungzum Studienrat erfüllen oder im Arbeitsvertrag die > allgemeine Zulage in Höhe von zuletzt (31.10.2006)114,60 Euro vereinbart hatten, werden nach der Allge-meinen Entgelttabelle bezahlt, ebenso Lehrkräfte in den Entgeltgruppen 14 und 15.

Page 37: Das kleine ABC des TV-L

35Kleines ABC des TV-L

E

EntwicklungsstufenStufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

3.535,32 3.889,72 4.379,63 -

3.425,87 3.801,12 4.285,82 -

3.102,74 3.425,87 3.894,93 -

2.998,50 3.212,19 3.618,71 -

2.576,35 2.920,33 3.191,34 -

2.399,53 2.498,56 2.608,01 2.675,76

2.206,70 2.310,93 2.378,69 2.451,65

2.112,89 2.211,91 2.290,09 2.342,20

(Monatsentgelte in Euro)

Page 38: Das kleine ABC des TV-L

36 Kleines ABC des TV-L

E Erfüller

Angestellte, die die laufbahnrechtlichen Voraus-setzungen für eine Übernahme in das Beamtenver-hältnis erfüllen, nennt man „Erfüller“. Darunter fallen auch Lehrkräfte mit DDR-Lehrbefähigung.Diejenigen, die sie nicht erfüllen (z.B. sog. Seiten-einsteiger oder Kollegen mit unvollständigemAbschluss), nennt man „Nicht-Erfüller“. „Nicht-Erfüller“ sind auch diejenigen Lehrkräfte, für die imjeweiligen Landesrecht keine Lehrämter vorgesehensind. Da die Eingruppierung der Lehrkräfte sich bis-lang am Beamtenrecht orientiert (> beamtenrecht-liche Verweisung), spielte diese Unterscheidungauch bei der Überleitung eine Rolle

Erzieherin

> Sozialpädagogische Berufe

Page 39: Das kleine ABC des TV-L

37Kleines ABC des TV-L

FExpektanzverluste

> Strukturausgleich

Fallgruppen(aufstieg)

> Aufstiege

Flexibilisierung der Arbeitszeit

Der TV-L sieht mehrere Formen der Arbeitszeit-flexibilisierung vor:

• Der Ausgleichszeitraum für die durchschnittlicheregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird von26 Wochen auf ein Jahr erhöht. Ein längerer Aus-gleichszeitraum ist bei Sabbatjahrmodellen sowiebei Schicht- und Wechselschichtarbeit möglich.

• Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung könnenArbeitszeitkonten eingeführt werden, auf denenauch langfristig Zeitguthaben und -schulden ver-bucht werden können.

Page 40: Das kleine ABC des TV-L

38 Kleines ABC des TV-L

F • Die Betriebsparteien können einen Arbeitszeit-korridor von bis zu 45 Stunden/Woche odereine Rahmenzeit von zwölf Stunden in der Zeitvon 6 bis 20 Uhr einführen. Die durchschnitt-liche wöchentliche Arbeitszeit bleibt hiervonunberührt.

Im Bereich der > Hochschulen und Forschungs-einrichtungen

• kann der Arbeitszeitkorridor bis zu 48 Stunden/Woche betragen,

• können die Betriebsparteien für Beschäftigteoder Beschäftigtengruppen eine selbstverantwort-liche Festlegung der Verteilung der Arbeitszeitvereinbaren.

Die Möglichkeit von Gleitzeitarbeit bleibt unver-ändert. Im Falle der Gleitzeitarbeit können dieBetriebsparteien auf die Einrichtung eines Arbeits-zeitkorridors verzichten.

Page 41: Das kleine ABC des TV-L

39Kleines ABC des TV-L

FForschung

> Wissenschaft, > Hochschule

Fristverträge

Bei Fristverträgen gelten im Osten die gesetzlichenBestimmungen.Im Westen konnten Regelungen des > BAT imWesentlichen erhalten werden:

• Fristverträge mit sachlichem Grund im Tarifge-biet West (für Beschäftigte, für die bisher im BATdie Sonderregelung zur Befristung (SR 2 y BAT)galt oder gelten würde) dürfen fünf Jahre – anHochschulen und Forschungseinrichtungen sieben Jahre – nicht überschreiten, die Beschäf-tigten sind bei Vergabe von unbefristeten Stellenzu bevorzugen;

Page 42: Das kleine ABC des TV-L

40 Kleines ABC des TV-L

F • Fristverträge ohne sachlichen Grund sollen i. d.R.mindestens zwölf Monate laufen, Verträge untersechs Monaten sind unzulässig; der Arbeitgebermuss eine Weiterbeschäftigung prüfen.

Für das wissenschaftliche Personal an Hochschulenund in Forschungseinrichtungen gelten die gesetz-lichen Vorschriften über die Befristung vonArbeitsverhältnissen aus dem Wissenschaftszeitver-tragsgesetz.Problematisch für Inhaber von Fristverträgen ist,dass sie bei > Neueinstellung nach > schädlicherUnterbrechung und/oder > Arbeitgeberwechselden Besitzstandsschutz des > TVÜ-L verlieren.

Page 43: Das kleine ABC des TV-L

41Kleines ABC des TV-L

FFunktionszulagen

Funktionszulagen wurden nach BAT gewährt,wenn besondere Anforderungen an Qualifikationund Verantwortung vorlagen, die über die > Ein-gruppierung nicht genügend erfasst werden konn-ten. Die Ansprüche ergeben sich aus gesondertentariflichen Regelungen (z.B. Heimzulage, Techni-kerzulage). In wie weit es Funktionszulagen künftignoch geben wird, entscheidet sich daher erst, wenndie Verhandlungen über die zukünftige Eingrup-pierung abgeschlossen sind. Bis dahin werden diemeisten Funktionszulagen als > Besitzstandszu-lage weitergezahlt.

Page 44: Das kleine ABC des TV-L

42 Kleines ABC des TV-L

G Garantiebetrag

> Höhergruppierung

Gehaltserhöhung

Mit dem Tarifabschluss vom 1.3.2009 wurden folgende Entgelterhöhungen vereinbart:Zum ersten März steigen die Tabellenwerte umeinen > Sockelbetrag von 40 Euro und anschlie-ßend um drei Prozent, zum 1.3.2010 noch einmalum 1,2 Prozent.Für > Lehrkräfte mindert sich der Abstand imTabellenentgelt gegenüber der allgemeinen Tabellemit jeder Gehaltserhöhung um 7,20 Euro bzw.6,40 Euro (> Entgelttabelle Lehrkräfte).Im Osten wird am 1.1.2010 auch für die in Ent-geltgruppen 9 bis 15 die > Ostangleichung abge-schlossen.

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43Kleines ABC des TV-L

GGeltungsbereich TV-L

Der durch den > BAT definierte Geltungsbereichwurde für die Länder fast ohne Änderung im > TV-L übernommen. Vom Geltungsbereich ausgenommenen bleiben Hochschullehrer, wissen-schaftliche und studentische Hilfskräfte, Lehrbe-auftragte an Hochschulen, Akademien und wissen-schaftlichen Forschungseinrichtungen sowie künstle-rische Lehrkräfte an Kunst- und Musik hoch schulen.Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten/Oberassistenten/Oberingenieure und Lektorenwerden künftig vom Geltungsbereich des TV-Lerfasst, ebenso entsprechende Personalkategoriennach den Landeshochschulgesetzen. Allerdings giltdies nur für neue Arbeitverhältnisse. Es gibt seit 1.3.2009 eine Zusage für Tarifgespräche über einemögliche Ausweitung des Geltungsbereichs an > Hochschulen.

Page 46: Das kleine ABC des TV-L

44 Kleines ABC des TV-L

G Für Beschäftigte in ehemals BAT I gilt der TV-Lebenfalls nicht (die Entgeltgruppe 15 entsprichtBAT Ia). Diese Personen sind zukünftig außertarif-lich beschäftigt, d.h. Gehalt und Arbeitsbedingun-gen sind Verhandlungssache. Nur wenn sie in denTV-L übergeleitet worden sind, gelten für sie dieEntgeltgruppe 15 Ü und der TV-L.

Personen, die nach BAT bezahlt wurden, abernicht bei Bund, Ländern oder Kommunen ange-stellt sind, siehe > Inbezugnahme.Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für diejeni-gen Beschäftigten, die Mitglied einer vertrags-schließenden Gewerkschaft sind und für Arbeitge-ber, die Mitglied in dem vertragsschließendenArbeitgeberverband sind.(> Mitgliedsantrag auf der letzten Seite)

Page 47: Das kleine ABC des TV-L

45Kleines ABC des TV-L

GGeltungsbereich TVÜ-L

Der > TVÜ-L gilt für Beschäftigte der Länder(außer > Hessen und > Berlin), die am31.10.2006 beschäftigt waren und es am 1.11.2006noch sind. Eine > Überleitung in den > TV-Lnach den Vorschriften des TVÜ-L erfolgte nur beieinem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis.Ohne Auswirkung bleiben eine/mehrere Unterbre-chung/en von bis zu einem Monat, bei Lehrkräf-ten Unterbrechungen während der Dauer derSommerferien (zu Krankheit und Beurlaubung sie-he > Unterbrechung). Grundsätzlich gelten Tarif-verträge nur für diejenigen Beschäftigten, die Mit-glied einer vertragsschließenden Gewerkschaft sindund für Arbeitgeber, die Mitglied in dem vertrags-schließenden Arbeitgeberverband sind.(> Mitgliedsantrag auf der letzten Seite)

Page 48: Das kleine ABC des TV-L

46 Kleines ABC des TV-L

G Grundstufen

Die neue > Entgelttabelle unterscheidet 15 > Ent-geltgruppen und innerhalb der Entgeltgruppen zweiGrundstufen und vier > Entwicklungsstufen.Grundstufen sind Einstiegsgehälter, wobei die Stu-fe 1 gegenüber der Stufe 2 um zehn Prozent abge-senkt ist. Berufsanfänger starten mit Stufe 1 underreichen nach einem Jahr Stufe 2. Personen mitmindestens einem Jahr Berufserfahrung (> Neu-einstellungen, > Arbeitgeberwechsel) startenunmittelbar mit Stufe 2 und erreichen nach zweiJahren die erste Entwicklungsstufe (Stufe 3). ZurBerufserfahrung zählt auch ein Berufspraktikum(z.B. Anerkennungsjahr bei Erziehern/innen). Für nach dem 28.2.2009 neu eingestellte Lehr-kräfte verkürzt sich die Stufenlaufzeit in der Stufe1 um ein halbes Jahr, d.h. das Referendariat zähltwie 6 Montae Berufserfahrung.

Page 49: Das kleine ABC des TV-L

47Kleines ABC des TV-L

GHaftung

Im TV-L gelten die Haftungsregelungen, die auchfür die Beamtinnen und Beamten des jeweiligenLandes gelten. Das bedeutet im Kern, die Beschäf-tigten haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit.

Herabgruppierung

Die Beschäftigten werden „stufengleich“ in die entsprechend niedrigere Entgeltgruppe herabgrup-piert, z.B. von Entgeltgruppe 14 Stufe 3 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 3.

Page 50: Das kleine ABC des TV-L

48 Kleines ABC des TV-L

H Hessen

Das Land Hessen ist 2004 aus der > TdL ausgetre-ten. Daher gilt der > TV-L nicht für die Beschäf-tigten des Landes Hessen. Nach langen Verhandlungen konnte 2009 mit demLand Hessen ein eigener Tarifvertrag abgeschlossenwerden, der TV-H. Dieser tritt zum 1.1.2010 inKraft und orientiert sich in weiten Teilen am TV-L,weist aber eine Reihe von Abweichungen auf, wiezum Beispiel die Zahlung einer Kinderzulage undeine andere Staffelung bei der Höhe der Jahres-sonderzahlung.

Page 51: Das kleine ABC des TV-L

49Kleines ABC des TV-L

HHochschulen

Für Beschäftigte an Hochschulen und (tarifgebun-denen) Forschungseinrichtungen – soweit dieBeschäftigten vom > Geltungsbereich des TV-Lerfasst werden – gelten die Sonderregelungen Wis-senschaft des TV-L. Sie enthalten:

• besondere allgemeine Arbeitsbedingungen (> Wissenschaft);

• besondere Regelungen zu > Urlaub, > Flexibili-sierung der Arbeitszeit und > Nebentätigkeiten;

• die Möglichkeit zur Zahlung eines > Leistungs-entgelts;

• eine längere Höchstdauer von > Fristverträgen;

• bessere Anerkennung der > Berufserfahrung bei> Neueinstellung.Ferner wollen die Tarifvertragsparteien prüfen, obund inwieweit aufgrund der erhöhten Mobilitäts-anforderungen bei wissenschaftlich Beschäftigteneine Überbrückungsleistung im Sinne einer Härte-fallregelung gezahlt werden kann, wenn im An -schluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis keinezeitnahe Anschlussbeschäftigung erfolgt.

Page 52: Das kleine ABC des TV-L

50 Kleines ABC des TV-L

H Höhergruppierung

Höhergruppierungen (Aufstieg in die nächsthöhere> Entgeltgruppe) gibt es, wenn eine höherwertigeTätigkeit dauerhaft auszuüben ist. Ob eine höher-wertige Tätigkeit vorliegt, entscheidet sich bis zumVorliegen der neuen > Entgeltordnung nach denRegeln des > BAT.Nach einer Höhergruppierung wird das Entgelt ausder nächsthöheren regulären Stufe der Höhergrup-pierungsgruppe gezahlt, deren Betrag das bisherigeEntgelt übersteigt. Wird bei der Höhergruppierungeine Entgeltgruppe übersprungen, ist die Stufezunächst aus der übersprungenen Entgeltgruppe zuermitteln. Sodann wird darauf beruhend die Stufeder Entgeltgruppe, in die die Höhergruppierungerfolgt, ermittelt. Bei Lehrkräften wird bei einerHöhergruppierung von Entgeltgruppe 11 nach 13die Stufe direkt, ohne den Umweg über Entgelt-gruppe 12, ermittelt.

Page 53: Das kleine ABC des TV-L

51Kleines ABC des TV-L

HIst die Differenz zum alten Gehalt geringer als26,50 Euro (ab 1. März 2010 26,85 Euro) bzw. inEntgeltgruppe 9 bis 15 52,99 Euro (ab 1. März 201053,36 Euro), so wird dieser Betrag als „Garantiebe-trag“ gezahlt. Diesen bekommt man auch bei einerHöhergruppierung aus einer individuellen > End-stufe.Anders als im BAT gibt es im > TV-L keine auto-matischen > Aufstiege (Bewährungs-, Fallgruppen-aufstiege). Für Übergeleitete Beschäftigte gibt es > Besitzstandsregelungen.

Page 54: Das kleine ABC des TV-L

52 Kleines ABC des TV-L

H Höhergruppierungsgewinn

Im Rahmen der > Besitzstandsregelungen wird inbestimmten Fällen auf Antrag für eine bestimmteZeit das Entgelt der bisherigen Stufe erhöht (erhöh-tes Stufenentgelt). Die Erhöhung entspricht demEinkommenszuwachs, der sich ergeben hätte, wenndie Höhergruppierung bereits am 31.10.2006 statt-gefunden hätte. Das erhöhte Stufenentgelt wird fürdie Dauer der Stufenlaufzeit gezahlt, bei Bezahlungaus einer > individuellen Endstufe so lange, wieaus dieser bezahlt wird. Im Tarifgebiet Ost wird derHöhergruppierungsgewinn auf 100 Prozent Westangeglichen.

Page 55: Das kleine ABC des TV-L

53Kleines ABC des TV-L

IInbezugnahme BAT

Von der Inbezugnahme eines Tarifvertrags sprichtman, wenn der Tarifvertrag durch arbeitsvertrag-liche Vereinbarung teilweise oder vollständig ange-wendet wird, obwohl der Arbeitgeber oder die/derBeschäftigte oder beide nicht tarifgebunden istbzw. nicht tarifgebunden sind. Die Anwendungdes > BAT hatten beispielsweise private Trägervon Einrichtungen vereinbart, die nicht unmittel-bar dem öffentlichen Dienst zugeordnet werdenkönnen. Im Arbeitsvertrag stehen dann Formulie-rungen wie etwa: „ ... kommt der jeweils geltendeBAT zur Anwendung“ oder „ ... gilt der BAT inder Fassung vom ... mit Ausnahme der §§ ...“.Es ist unter Fachleuten umstritten, in welchen Fäl-len die Ersetzung des BAT durch den TVöD bzw.den TV-L Auswirkungen auf diese Arbeitsverhält-nisse hat. Hierüber sollte man mit Betriebsrat undArbeitgeber sprechen und ggf. den Rat der GEWeinholen.

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54 Kleines ABC des TV-L

J Jahressonderzahlung

Im TV-L gibt es kein Urlaubs- und Weihnachtsgeldmehr. Dafür gibt es eine Jahressonderzahlung. DieHöhe der Jahressonderzahlung ist als Prozentsatzder „Bemessungsgrundlage“ (Septembergehalt)definiert und sozial gestaffelt sowie in Ost undWest verschieden.

EG West Ost1 bis 8 95 Prozent 71,5 Prozent9 bis 11 80 Prozent 60 Prozent12 und 13 50 Prozent 45 Prozent14 und 15 35 Prozent 30 Prozent

JubiläumsgeldBeschäftigte erhalten nach einer > Beschäfti-gungszeitvon 25 Jahren 350,- Eurovon 40 Jahren 500,- Euro Jubiläumsgeld.

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55Kleines ABC des TV-L

KKinderzulage

Im neuen Tarifrecht gibt es keine Kinderzulagenmehr. Alle übergeleiteten Beschäftigten (> Über-leitung, > Geltungsbereich TVÜ-L) erhalten denkinderbezogenen Teil des Ortszuschlags jedoch als> Besitzstandszulage weiter, solange sie ununter-brochen Anspruch auf Kindergeld für diese Kinderhaben. Das Gleiche gilt für Kinder von übergeleite-ten Beschäftigten, die bis einschließlich 31. Dezem-ber 2006 geboren wurden. Erfasst sind auch Kindervon bis 31. Dezember 2006 übernommenen Azubis.Unterbrechungen des Kindergeldanspruchs wegenGrundwehrdienst oder Zivildienst führen nicht zumVerlust der Kinderzulage. Unschädlich sind auchUnterbrechungen der Entgeltzahlung wegen Eltern-zeit, Rente auf Zeit oder Ablaufs der Krankenbezugs-fristen sowie auf Antrag bei Sonderurlaub aufgrundvon Familienpflichten und Sonderurlaub, für dender Arbeitgeber vorher ein dienstliches oder betrieb-liches Interesse an der Beurlaubung schriftlich aner-kannt hat. Beim Tod einer/eines übergeleiteten Kin-

Page 58: Das kleine ABC des TV-L

56 Kleines ABC des TV-L

K dergeldberechtigten, die/der bis zu ihrem/seinemAbleben Anspruch auf die Besitzstandzulage hatte,wird diese auf schriftlichen Antrag an den überle-benden Kindergeldberechtigten gezahlt.

Page 59: Das kleine ABC des TV-L

57Kleines ABC des TV-L

KKrankenbezüge

Krankenbezüge werden längstens bis Ende der 39. Krankheitswoche gezahlt. In den ersten 6 Wochen wird das Entgelt fortgezahlt, in der restlichen Zeit wird ein Zuschuss zum Kranken-geld in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Nettoentgelt und dem Bruttokranken-geld gezahlt. Beschäftigte, die schon seit 1994ununterbrochen nach BAT West beschäftigt sind und

• privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichertsind, erhalten das Entgelt bis höchstens zur 26. Woche fortgezahlt.

• pflichtversichert sind, erhalten einen Kranken-geldzuschuss in Höhe der Differenz zwischenNettoentgelt und Nettokrankengeld bis längstenszum Ende der 39. Krankheitswoche.

Page 60: Das kleine ABC des TV-L

58 Kleines ABC des TV-L

K Kündigung

Es gelten folgende Kündigungsfristen:

• Im ersten Jahr ein Monat zum Monatsende,

• ab dem zweiten Jahr sechs Wochen,

• ab dem fünften Jahr drei Monate,

• ab dem zehnten Jahr fünf Monate und

• ab dem zwölften Jahr sechs Monatejeweils zum Monatsende.

• Für West-Beschäftigte bleibt es dabei, dass sienach 15 Jahren und einem Mindestalter von 40unkündbar sind. Eine vergleichbare Regelungkonnte im Osten nicht durchgesetzt werden.

Bei Befristungen von weniger als zwölf Monatensind Kündigungen nach Ablauf der Probezeitunzulässig. Bei Befristungen ab zwölf Monatengelten besondere Kündigungsfristen abhängig vonder Dauer ggf. auch mehrerer Arbeitsverhältnissezum selben Arbeitgeber.

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59Kleines ABC des TV-L

LLehrerarbeitszeit

Die langjährige Forderung der GEW, die Lehrerar-beitszeit tarifvertraglich zu regeln, konnte leider inden Verhandlungen zum TV-L nicht durchgesetztwerden. Die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Leh-rer wird weiterhin durch > beamtenrechtlicheVerweisung geregelt. In der Regel ist sie über diejeweiligen Pflichtstundenregelungen der Länderfestgelegt. (siehe auch > Mehrarbeit)Es bleibt weiterhin Aufgabe der GEW, in späterenTarifverhandlungen die Arbeitszeit der Lehrkräfteder Willkür einseitiger Arbeitgeberentscheidungenzu entziehen.

Page 62: Das kleine ABC des TV-L

60 Kleines ABC des TV-L

L Lehrerrichtlinien

Nach welcher Vergütungsgruppe > Lehrkräftevergütet werden, ergibt sich bislang nicht aus demTarifvertrag.Im Westen muss die Vergütungsgruppe imArbeitsvertrag vereinbart werden. Um ein weitge-hend einheitliches Handeln der Arbeitgeber zugewährleisten, hat die > TdL einseitig Eingruppie-rungsrichtlinien für Lehrkräfte (Lehrerichtlinien) erar-beitet, auf deren Grundlage die Arbeitsverträgeabgeschlossen werden. In den Arbeitsverträgenwerden die Richtlinien vielfach „dynamisch“ inBezug genommen, d.h. Änderungen der Lehre-richtlinien werden unmittelbar für die einzelnenLehrkräfte wirksam.Auch im Osten gibt es Richtlinien zur Eingruppie-rung. Sie ergänzen aber nur die gesetzlichen Rege-lungen (> DDR-Lehrbefähigung). Mit den Verhandlungen zur > Entgeltordnungsollen die Lehrerrichtlinien durch eine volle tarifli-che Regelung ersetzt werden.

Page 63: Das kleine ABC des TV-L

61Kleines ABC des TV-L

LLehrkräfte

Für Lehrkräfte wurden im > TVÜ-L gesonderteRegeln zur > Überleitung vereinbart. Dies liegtu. a. an der bislang niedrigeren > allgemeinenZulage für Lehrkräfte (> Entgelttabelle Lehrkräf-te) und der Unterscheidung in > Erfüller undNichterfüller (> Zuordnungstabelle Lehrkräfte).Weitere Besonderheiten betreffen Kolleginnen und Kollegen mit > DDR-Lehrbefähigung.Auch im > TV-L sind besondere Regelungen für Lehrkräfte enthalten, darunter zu > Urlaubund > Altersgrenze. Die Eingruppierung derLehrkräfte ist bislang nicht tariflich geregelt (> Lehrerrichtlinien).Für Lehrkräfte, die bei Kommunen oder beimBund beschäftigt sind, gelten die Regeln des > TVöD.

Page 64: Das kleine ABC des TV-L

62 Kleines ABC des TV-L

L Leistungsbezahlung

Mit dem Tarifabschluss 2009 wurde der stufenweiseAusbau einer Leistungsbezahlung, der 2006 im> TV-L vereinbart worden war, wieder gestrichen.Sie war nicht nur von den Beschäftigten abgelehntworden, auch viele Arbeitgeber wollten sie nichtweiterführen. Die für Leistungsbezahlung vorgese-hene Entgeltsumme von einem Prozent wurde inden > Sockelbetrag eingerechnet.Für den Bereich der > Hochschulen und For-schungseinrichtungen gibt es weiterhin Möglichkei-ten zur Leistungsbezahlung. Hier können Beschäf-tigte im Drittmittelbereich eine Sonderzahlungerhalten. Ebenfalls erlaubt sind Leistungsprämienund Leistungszulagen.

Page 65: Das kleine ABC des TV-L

63Kleines ABC des TV-L

MMehrarbeit

Für angestellte Lehrkräfte gelten im TV-L wie früherim BAT die Arbeitszeitregelungen, die für Beamtin-nen und Beamte maßgeblich sind (> beamten-rechtliche Verweisung). Das gilt auch für die Pflicht,Mehrarbeit zu leisten, und deren Bezahlung. Verbe-amtete Lehrkräfte sind verpflichtet, bis zu drei Stun-den in der Woche unentgeltlich zusätzlich zu unter-richten.Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte dürfen gegenüberVollzeit beschäftigten Lehrkräften nicht benachtei-ligt werden. Der Europäische Gerichtshof hat ent-schieden, dass bis zur Arbeitszeit von Vollzeitkräf-ten bei der Entlohnung nicht Mehrarbeitsvergü-tung, sondern der (höhere) entsprechendeVergütungsanteil zu zahlen ist. In Fällen, in denendies durch den Arbeitgeber verweigert wird, hilft derGEW-Rechtsschutz weiter.

Page 66: Das kleine ABC des TV-L

64 Kleines ABC des TV-L

N Nachwirkung

Die Nachwirkung im Arbeitsrecht bedeutet, dasskollektivvertragliche Regelungen (z.B. Betriebsver-einbarungen, Tarifverträge) nach deren Kündigungbzw. nach Ablauf der Geltungsdauer weiter gelten.Die Nachwirkung eines Tarifvertrages bedeutet,dass der Tarifvertrag so lange weiter gilt, bis erdurch einen andere Vereinbarung ersetzt wird. DieNachwirkung tritt für tarifgebundene Arbeitgeberund deren tarifgebundene Arbeitnehmer ein (alsoformal nur für Gewerkschaftsmitglieder, siehe >Geltungsbereich TVÜ-L). Sie gilt jedoch nur fürArbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der> Kündigung bzw. zum Zeitpunkt der Beendi-gung des Tarifvertrages bereits bestanden.

Page 67: Das kleine ABC des TV-L

65Kleines ABC des TV-L

NNebentätigkeit

Nebentätigkeiten gegen Entgelt – bei Beschäftigtenan > Hochschulen und Forschungseinrichtungenauch unentgeltliche Nebentätigkeiten – sind demArbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. DerArbeitgeber kann nur dann Nebentätigkeitenuntersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die-se die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichtenoder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beein-trächtigen könnten. Für die im öffentlichen Dienstgeleisteten Nebentätigkeiten bei anderen Arbeitge-bern des öffentlichen Dienstes kann eine Abliefe-rungspflicht entsprechend den beim Arbeitgebergeltenden Bestimmungen zur Auflage gemachtwerden.

Page 68: Das kleine ABC des TV-L

66 Kleines ABC des TV-L

N Neueinstellung

Für ab dem 1.11.2006 Neueingestellte gilt der >TV-L, nicht aber der TVÜ-L (> GeltungsbereichTVÜ-L). Um Neueinstellungen handelt es sichnicht nur bei Berufsanfängern, sondern gegebe-nenfalls auch dann, wenn nach > Arbeitgeber-wechsel oder > Unterbrechung ein neuer >Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.Neueingestellte im Geltungsbereich des TV-L wer-den bis zum Abschluss der Verhandlungen überdie > Entgeltordnung nach dem alten > BATund den Vorschriften des > TVÜ-L einer > Ent-geltgruppe zugeordnet (> Zuordnungstabellen).> Stukturausgleiche und > Besitzstandszulagenerhalten sie nicht.Die > Berufserfahrung bei einem früherenArbeitgeber wird nicht automatisch anerkannt.Bessere Regelungen zur zwingenden Anerkennungvon Berufserfahrung gibt es an > Hochschulenund Forschungseinrichtungen.

Page 69: Das kleine ABC des TV-L

67Kleines ABC des TV-L

OOrtszuschlag

Einen „Verheiratetenzuschlag“ gibt es im > TV-Lnicht mehr. Zum kinderbezogenen Teil des Orts-zuschlags siehe > Kinderzulage.Für übergeleitete Beschäftigte (> GeltungsbereichTVÜ-L) ist der Ortszuschlag bis einschließlich Stu-fe 2 in das > Vergleichsentgelt eingeflossen, wel-ches bis 31.10.2008 gezahlt wurde. Der Verlustdurch den weggefallenen Ortszuschlag führt dazu,dass Beschäftigte, die zum Überleitungszeitpunktortszuschlagsberechtigt mit Stufe 2 waren, in derRegel Anspruch auf einen höheren > Strukturaus-gleich haben.

Page 70: Das kleine ABC des TV-L

68 Kleines ABC des TV-L

O Ostangleichung

Nachdem die monatlichen Tabellenentgelte derBeschäftigten der > Entgeltgruppen 1 bis 8 sowie9, soweit in Vergütungsgruppe V b eingruppiert,bereits zum 1.1.2008 auf 100 Prozent West ange-hoben wurden, werden am 1.1.2010 auch die übri-gen Beschäftigten auf Westniveau angehoben.Gleiches gilt für individuelle > Endstufen sowiefür alle > Besitzstandszulagen, die bisher nur aufOstniveaus gezahlt wurden.Für die > Jahressonderzahlung gelten für die ost-deutschen Beschäftigten auch weiterhin andereSätze als für die westdeutschen. Die der Jahres-sonderzahlung vergleichbare Leistung des Weih-nachtsgelds betrug im Osten seit 1991 nur 75 Pro-zent des Bemessungsentgelts. Die Angleichung derJahressonderzahlung zu erreichen bleibt künftigenTarifrunden überlassen.

Page 71: Das kleine ABC des TV-L

69Kleines ABC des TV-L

SSockelbetrag

Festbetrag, um den alle Tabellenentgelte ange-hoben werden. Im Tarifabschluss 2009 mit der > TdL wurde ein Sockelbetrag von 40 Euro vereinbart, d.h. alle Entgelte wurden zunächst um40 Euro angehoben und danach um drei Prozenterhöht. Für untere Entgeltgruppen fällt die Erhö-hung damit insgesamt in Prozent gerechnet höheraus als für die oberen Entgeltgruppen.Gespeist wurde der Sockelbetrag zum Teil aus denMitteln in Höhe von einem Prozent der Entgelt-summe, die ursprünglich für die > Leistungsbe-zahlung vorgesehen waren.

Sonderzuwendung

> Jahressonderzahlung

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70 Kleines ABC des TV-L

S Sozialpädagogische Berufe

Ob jemand an Schulen als sozialpädagogische Fach-kraft oder als Lehrkraft beschäftigt ist, wird anhandder schulrechtlichen Regelungen des jeweiligen Lan-des beurteilt. Für erstere gelten die allgemeinenRegelungen des > TV-L sowie des > TVÜ-L, fürletztere darüber hinaus die Sonderregelungen für> Lehrkräfte.Die GEW wird in den kommenden Verhandlungenzur > Entgeltordnung darauf hinarbeiten, dieTätigkeiten sozialpädagogischer Berufe entspre-chend den gestiegenen Anforderungen an Qualifi-kation und Verantwortung zu bewerten und dieDiskriminierung typischer „Frauenberufe“ zu über-winden.

Page 73: Das kleine ABC des TV-L

71Kleines ABC des TV-L

SStrukturausgleich

Vergleicht man für die heute Beschäftigten einen fiktiven Lebenseinkommensverlauf vom 1.11.2006 bis zum Renteneintritt nach dem >BAT und nach dem neuen > TV-L, so ergebensich u.U. Verluste (sog. Exspektanzverluste von lat.exspectare = erwarten). Diese fallen je nach Alter,Familienstand und Eingruppierung im BAT unter-schiedlich aus. Deshalb haben die Tarifvertragspar-teien eine lange Tabelle mit Strukturausgleichen (sie-he www.gew.de) verhandelt. Seit 1.März 2009 gibtes auch endlich Strukturausgleiche für ehemalsBAT-IIb-Lehrkräfte.Beispiel: Berufsschullehrerin, Jahrgang 1963, verheiratet, im Oktober 2006 BAT IIa /Lebens-altersstufe 43/Ortszuschlag Stufe 2, Überleitungzum 1.11.2006 in Entgeltgruppe 13, erhält seit 1.11.2008 monatlich 85 Euro Strukturausgleich.

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72 Kleines ABC des TV-L

S Studienratszulage

> Allgemeine Zulage

Stufenaufstieg

> Entgeltstufen

Stufenzuordnung

> Zwischenstufe, > Endstufe, > Entgeltstufen

Page 75: Das kleine ABC des TV-L

73Kleines ABC des TV-L

TTabellenentgelt

> Entgelttabelle, > Entgelttabelle für Lehrkräfte

TdL

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), in deralle Bundesländer außer > Berlin und > HessenMitglieder sind, ist der Arbeitgeberverband derLänder und vertritt diese in den Tarifverhandlun-gen mit den Gewerkschaften des öffentlichenDienstes. Die TdL – und nicht ein einzelnesBundesland – ist Tarifvertragspartei des > TV-L,nur die TdL kann dementsprechend den Vertragkündigen. Einzelne Regelungen des TV-L könnenvon einzelnen Mitgliedern gekündigt werden,wenn dies im Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehenist.

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74 Kleines ABC des TV-L

T Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigungen haben in den letzten 20 Jahren kontinuierlich zugenommen. Dies giltbesonders im Bereich pädagogischer und wissen-schaftlicher Berufe.Nicht immer beruht die Teilzeitbeschäftigung aufder Entscheidung des Arbeitnehmers/der Arbeit-nehmerin. Lehrkräfte in den östlichen Ländernsind zur Sicherung der Beschäftigung auf Grundla-ge von Vereinbarungen oder Tarifverträgen mit derGEW nahezu flächendeckend in Teilzeit. Entspre-chend der vereinbarten Teilzeitquote werden Ent-gelt und die > Jahressonderzahlung anteilig ge -zahlt. Besonderheiten gibt es bei der > Mehrar-beit.Bei der Zuordnung zu und beim Aufstieg in den> Entgeltstufen werden Teilzeitphasen voll gewertet.

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75Kleines ABC des TV-L

TTV-H

> Hessen

TV-L

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst derLänder (TV-L) basiert in weiten Teilen auf dem Text des > TVöD. Er unterscheidet sich aber invielen Details, v.a. enthält er spezifische Regelungenfür > Lehrkräfte und > Wissenschaft (siehe auch > Geltungsbereich des TV-L). Erste größere Änderungen kamen mit dem Tarifabschluss vom 1.3.2009.

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76 Kleines ABC des TV-L

T TVöD

Der „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“(TVöD) wurde am 13.9.2005 mit dem Bund undder Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände(VKA) erstmals unterzeichnet. Die > TdL hattesich 2004 aus dem Reformprozess verabschiedetund wollte nicht unterzeichnen. 2006 wurde mitder TdL der > TV-L vereinbart. Inzwischen wur-den mit Bund und Kommunen die ersten Ände-rungstarifverträge ausgehandelt, die sowohl die Fort-geltung des Überleitungsrechts als auch mehrereEinkommenserhöhungen beinhalten. Außerdemwurde die Öffnungsklausel für Arbeitszeitregelun-gen geschlossen und eine einheitliche Arbeitszeit inBund und Kommunen (West) von 39 Stunden ver-einbart. Im Osten blieb es bei einer wöchentlichenArbeitszeit von 40 Stunden.

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77Kleines ABC des TV-L

UTVÜ-L

Tarifvertrag zur > Überleitung der Beschäftigtender Länder in den > TV-L und zur Regelung desÜbergangsrechts (TVÜ-Länder), > Überleitung;> Geltungsbereich des TVÜ-L.

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78 Kleines ABC des TV-L

U Überleitung

Im > TVÜ-L ist festgelegt, welche Ansprüche ausdem > BAT von im Oktober 2006 bei den Län-der Beschäftigten (> Geltungsbereich TVÜ-L) zuwelchen Ansprüchen führen:

• Welche BAT-Vergütungsgruppe wird welcher >Entgeltgruppe zugeordnet?

• Was passiert mit Aufstiegen, Beförderungen etc.nach altem Recht (> Besitzstandsregelungen)?

• Besteht Anspruch auf > Strukturausgleich?

Außerdem gibt es „Überleitungs-Entgeltgruppen“:

• 13Ü für Beschäftigte in BAT IIa mit 11- bzw. 15-jährigem Bewährungsaufstieg nach BAT Ib.Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. WiMisnach § 53 HRG) erhalten sie nach 5 Jahren inStufe 5 eine Zulage von 200 Euro monatlich.

• 15Ü für ehemalige BAT I-Beschäftigte (> Geltungsbereich TV-L).

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79Kleines ABC des TV-L

UÜberstunden

> Zeitzuschläge

Universitäten

> Hochschulen, > Wissenschaft

Unkündbarkeit

> Kündigung

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80 Kleines ABC des TV-L

U Unterbrechung

Im TV-L kommt es für die Zuordnung zu den Stu-fen der > Entgelttabelle auf die Zeit an, für die inder jeweiligen Stufe eine ununterbrochene Tätig-keit bei einem Arbeitgeber ausgeübt worden ist(siehe auch > Arbeitgeberwechsel). FolgendeUnterbrechungen der Tätigkeit sind unschädlich:

• Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

• Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 39Wochen;

• Zeiten eines bezahlten Urlaubs;

• Zeiten eines Sonderurlaubs im betrieblichenoder dienstlichen Interesse;

• Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weni-ger als einem Monat in einem Kalenderjahr, beiLehrkräften während der Dauer der Sommer-ferien;

• Zeiten einer vorübergehenden Übertragung einerhöherwertigen Tätigkeit.

Diese Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit ange-rechnet.

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81Kleines ABC des TV-L

UUnschädlich sind zudem sonstige Unterbrechungs-zeiten bis zur Dauer von jeweils drei Jahren unddie Inanspruchnahme einer Elternzeit. Diese Zei-ten werden jedoch nicht auf die Stufenlaufzeitangerechnet.Eine schädliche Unterbrechung von mehr als dreiJahren führt zur Zuordnung in die Stufe der Ent-gelttabelle, die der bisher erreichten Stufe voran-geht, jedoch in keine niedrigere Stufe als die Stufe,die bei Neueinstellung maßgeblich wäre.Für den Fortbestand der > Besitzstandsregelun-gen des > TVÜ-L sind Unterbrechungen vonweniger als einem Monat unschädlich, bei Lehr-kräften Unterbrechungen während der Sommer-ferien; siehe auch > Geltungsbereich TVÜ.

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82 Kleines ABC des TV-L

U Urlaub

Der Erholungsurlaub beträgt

• bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage;

• bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage;

• nach Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Arbeitstage.

Zudem gibt es Zusatzurlaub, z.B. für Schicht- undWechselschichtarbeit.Der Urlaub kann in Ausnahmefällen auf das Fol-gejahr übertragen werden. Antrittszeitpunkt mussspätestens der 31. März sein, aus dienstlichen/betrieblichen Gründen ggf. der 31. Mai des Folge-jahres. Vorjahresurlaub, der bis dahin nichtgenommen worden ist, verfällt, es sei denn,der/die Beschäftigte war krank – in diesem Fall bitte GEW-Rechtsanwalt fragen. An > Hochschu-len gilt ein verlängerter Übertragungszeitraum biszum 30. September des Folgejahres.

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83Kleines ABC des TV-L

UFür > Lehrkräfte gelten für die Dauer und Vertei-lung des Urlaubs ebenfalls die Regelungen des> TV-L mit der Maßgabe, dass der Urlaub in denSchulferien zu nehmen ist.

Urlaubsgeld

> Jahressonderzahlung

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84 Kleines ABC des TV-L

V Vergleichsentgelt

In das Vergleichsentgelt wurde zur Berechnungdes Gehalts im November 2006 benötigt. Vonden Gehaltsbestandteilen des alten > BAT flos-sen ein: Grundvergütung, > Allgemeine Zulage,> Ortszuschlag bis zur Stufe 2 sowie Funktions-zulagen, die im > TV-L weggefallen sind. Sofern das Vergleichsentgelt oberhalb der höch-sten Stufe der > Entgelttabelle lag, wird es alsindividuelle > Endstufe weiter gezahlt.

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85Kleines ABC des TV-L

VVergütungsgruppenzulage

Nach > BAT bekam man für bestimmte Tätigkei-ten nach einigen Jahren eine Vergütungsgruppen-zulage. Im Organisationsbereich der GEW betrifftdies ausschließlich bestimmte Beschäftigtengrup-pen im Sozial- und Erziehungsdienst. Wem diesebereits im Oktober 2006 zustand, wird sie für dieDauer der entsprechenden Tätigkeit fortgezahlt.Diejenigen, die sie nach altem Recht bis zum31.10.2010 bekommen hätten, erhalten auf schrift-lichem Antrag ab dem Monat, ab dem sie sonstdie Vergütungsgruppenzulage bekommen hätten,eine Besitzstandszulage. Wer nach BAT zunächsteinen Fallgruppenaufstieg vor sich hätte, profitiertvon den Besitzstandsregelungen für > Aufstiege,bekommt aber später keine Besitzstandszulagemehr.

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86 Kleines ABC des TV-L

W Bestimmte Beschäftigtengruppen, die nach BATeine Vergütungsgruppenzulage bereits mit derÜbertragung der Tätigkeit ohne vorherige Bewäh-rung erhalten, erhalten diese Zulage auch weiter-hin. Das gilt sowohl für übergeleitete Beschäftigteals auch für Beschäftigte, die nach dem 31.10.2006neu eingestellt werden.

Weihnachtsgeld

> Jahressonderzahlung

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87Kleines ABC des TV-L

WWissenschaft

Für Beschäftigte an > Hochschulen und For-schungseinrichtungen sind zusätzlich zu den> allgemeinen Arbeitsbedingungen weitergehen-de Regelungen getroffen worden, um die Spezifikawissenschaftlichen Arbeitens zu berücksichtigen:

• die geschuldete Arbeitsleistung ist in Überein-stimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung,insbesondere der spezifischen Aufgaben in For-schung, Lehre und Weiterbildung auszuführen;

• der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung seinesDirektionsrechts die Grundrechte der Wissen-schafts-, Kunst- und Gewissensfreiheit zu beach-ten. Für die Lösung von entsprechenden Kon-fliktfällen wird eine Schlichtungskommissionoder Ombudsperson durch die Betriebsparteienbestimmt;

• befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbei-ter an > Hochschulen und Forschungseinrich-tungen haben einen tarifliche Anspruch darauf,

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88 Kleines ABC des TV-L

W dass ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben aus-reihend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicherArbeit gegeben wird, soweit ihnen Aufgabenübertragen sind, die auch der Vorbereitung einerPromotion oder der Erbringung zusätzlicher wis-senschaftlicher Leistungen förderlich sind.

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89Kleines ABC des TV-L

ZZeitzuschläge

Zum Ausgleich für Arbeit zu besonderen Zeitenund Überstunden werden Zeitzuschläge (in Prozentdes auf eine Stunde entfallenden Entgelts) gezahlt.Diese betragen für Überstunden:

• in Entgeltgruppe 1 bis 9: 30 Prozent,

• in Entgeltgruppe 10 bis 15: 15 Prozent.Überstunden sind auf Anordnung geleistete Stun-den, die über die regelmäßige > Arbeitszeit hin-ausgehen und nicht bis zum Ende der nächstenWoche ausgeglichen werden.

Weitere Zeitzuschläge:

• Nachtarbeit (21:00 bis 6:00 Uhr): 20 Prozent,

• Sonntagsarbeit: 25 Prozent,

• Feiertagsarbeit (inkl. 24. Dezember und 31. Dezember): 35 Prozent,

• Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich: 135 Prozent. Bei mehreren Tatbeständen wirdnur die höchste Zulage gezahlt.

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90 Kleines ABC des TV-L

Z Die Wechselschichtzulage beträgt 105 Euro/Monat, dieSchichtzulage 40 Euro/Monat bzw. bei nicht stän-diger Schichtarbeit 0,24 Euro/Stunde.Die Zuschläge gelten nicht für > Lehrkräfte, dadie > Lehrerarbeitszeit durch > beamtenrecht-liche Verweisung geregelt ist.

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91Kleines ABC des TV-L

Zuordnungstabelle

Die Zuordnungstabellen des > TVÜ-L regeln,welche > BAT-Vergütungsgruppe welcher > Ent-geltgruppe des > TV-L zugeordnet werden. Siegelten, so lange es noch keine > Entgeltordnunggibt. Neben den auf den nachfolgenden Seitenabgedruckten Tabellen, die für Neueingestellte gelten, gab es bei der > Überleitung teilweiseabweichende Regelungen. Außerdem gibt es eineeigene > Zuordnungstabelle Lehrkräfte.

Z

Page 94: Das kleine ABC des TV-L

92 Kleines ABC des TV-L

Z

* für nach dem 31.10.2006 neu Eingestellte; für Übergeleiteteteilweise andere Zuordnungen

VI b ohne Aufstieg nach V cVI b mit Aufstieg nach V cV c ohne Aufstieg nach V bV c mit Aufstieg nach V bV b ohne Aufstieg nach IV b** V b mit Aufstieg nach IV b V a ohne Aufstieg nach IV b**IV b ohne Aufstieg nach IV aIV b mit Aufstieg nach IV aIV a ohne Aufstieg nach IIIIV a mit Aufstieg nach IIIIII ohne Aufstieg nach II aIII mit Aufstieg nach II aII aI b ohne Aufstieg nach I aI b mit Aufstieg nach I aI a

BAT

Zuordnungstabelle allgemein*

Page 95: Das kleine ABC des TV-L

93Kleines ABC des TV-L

Z

** mit verlangsamtem Stufenaufstieg und Ende des Stufenaufstiegs in Stufe 4

Entgeltgruppe 6

Entgeltgruppe 8

Entgeltgruppe 9

Entgeltgruppe 10

Entgeltgruppe 11Entgeltgruppe 12Entgeltgruppe 13

Entgeltgruppe 14Entgeltgruppe 15

TV-L

Page 96: Das kleine ABC des TV-L

94 Kleines ABC des TV-L

Z Zuordnungstabelle LehrkräfteAufgrund von einigen Besonderheiten bei > Lehrkräften, insbesondere der Unterscheidungzwischen > „Erfüllern“ und „Nicht-Erfüllern“,wurden für Lehrkräfte gesonderte Zuordnungs-regeln vereinbart. Siehe Tabellen auf den Seiten 96/97 (Nicht-Erfüller) und 95 (Erfüller).

Page 97: Das kleine ABC des TV-L

95Kleines ABC des TV-L

Z

* für nach dem 31.10.2006 neu Eingestellte; für Übergeleitete teilweise andere Zuordnungen

BAT TV-L

V c Entgeltgruppe 8

V b* Entgeltgruppe 9

IV b Entgeltgruppe 9

IV a Entgeltgruppe 10

III Entgeltgruppe 11

II a Entgeltgruppe 13

I b Entgeltgruppe 14

I a Entgeltgruppe 15

Zuordnungstabelle Lehrkräfte („Erfüller“)

Page 98: Das kleine ABC des TV-L

96 Kleines ABC des TV-L

Z Zuordnungstabelle Lehrkräfte („Nicht-Erfüller“)

BAT

VI b ohne AufstiegVI b mit Aufstieg nach V cVI b mit Aufstieg nach V bV c ohne AufstiegV c mit Aufstieg nach V bV b ohne Aufstieg nach IV b **V b mit Aufstieg nach IV bIV b ohne Aufstieg nach IV aIV b mit Aufstieg nach IV aIV a ohne Aufstieg nach IIIIV a mit Aufstieg nach III III ohne Aufstieg nach II aII b ohne Aufstieg nach II aIII mit Aufstieg nach II aII b mit Aufstieg nach II aII a ohne Aufstieg nach I bII a mit Aufstieg nach I b

Page 99: Das kleine ABC des TV-L

97Kleines ABC des TV-L

Z

TV-L

Entgeltgruppe 6

Entgeltgruppe 8

Entgeltgruppe 9

Entgeltgruppe 10

Entgeltgruppe 11

Entgeltgruppe 12

Entgeltgruppe 13

**mit verlangsamtem Stufenaufstieg und Ende des Stufenaufstiegs in Stufe 4

Page 100: Das kleine ABC des TV-L

98 Kleines ABC des TV-L

GEWBaden-WürttembergSilcherstraße 770176 StuttgartTel.: 0711 /21030-0Fax: 0711 /2103045E-Mail: [email protected]

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Unsere Anschriften

GEW-Mitglieder erhalten Beratung und Rechtsschutzdurch ihren Landes-verband.

Page 101: Das kleine ABC des TV-L

99Kleines ABC des TV-L

GEW BerlinAhornstraße 510787 BerlinTel.: 030 /219993-0Fax: 030 /219993-50E-Mail: [email protected]

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100 Kleines ABC des TV-L

GEW HessenZimmerweg 1260325 FrankfurtTelefon: 069 /971293-0Telefax: 069 /971293-93E-Mail: [email protected]

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GEWNordrhein-WestfalenNünningstraße 1145141 EssenTel.: 0201 /294030-1Fax: 0201 /29403-51E-Mail: [email protected]

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GEW SaarlandMainzer Straße 8466121 SaarbrückenTel.: 0681 /66830-0Fax: 0681 /66830-17E-Mail: [email protected]

GEW SachsenNonnenstraße 5804229 LeipzigTel.: 0341/4947404Fax: 0341 /4947406E-Mail: [email protected]

GEW Sachsen-AnhaltMarkgrafenstraße 639114 MagdeburgTel.: 0391 /7355430Fax: 0391 /7313405E-Mail: [email protected]

Page 104: Das kleine ABC des TV-L

GEWSchleswig-HolsteinLegienstraße 22 – 2424103 KielTel.: 0431/5195-1550Fax: 0431 /5195-1555E-Mail: [email protected]

GEW ThüringenHeinrich-Mann-Straße 2299096 ErfurtTel.: 0361 /59095-0Fax: 0361 /59095-60E-Mail: [email protected]

GEWHauptvorstandReifenberger Straße 2160489 FrankfurtTel.: 069 /78973-0Fax: 069 /78973-201E-Mail: [email protected]

GEW-HauptvorstandParlamentarisches Verbindungsbüro BerlinWallstraße 6510179 BerlinTel.: 030 /235014-0Fax: 030 /235014-10E-Mail: [email protected]

Page 105: Das kleine ABC des TV-L

Vorname/Name

Straße/Nr.

Land/PLZ/Ort

Geburtsdatum Nationalität

bisher gewerkschaftlich organisiert bei von bis (Monat/Jahr)

Telefon E-Mail

Berufsbezeichnung/-ziel beschäftigt seit Fachgruppe

Name/Ort der Bank

Kontonummer BLZ

Tarif-/Besoldungsgebiet

Tarif-/Besoldungsgruppe Stufe seit

Bruttoeinkommen E monatlich (falls nicht öffentlicher Dienst)

Betrieb/Dienststelle Träger

Straße/Nr. des Betriebs/der Dienststelle PLZ/Ort

Ich mache mit!Antrag auf Mitgliedschaft (Bitte in Druckschrift ausfüllen)

Page 106: Das kleine ABC des TV-L

104 Kleines ABC des TV-L

Beschäftigungsverhältnis

o Honorarkraft o angestellt

o beamtet o teilzeitbeschäftigt mit Prozent

o in Rente/pensioniert o Altersteilzeit

o befristet bis o arbeitslos

o beurlaubt ohne Bezüge o teilzeitbeschäftigt mit Std./Woche

o im Studium o in Elternzeit

o Referendariat/Berufspraktikum o Sonstiges

Ihre Daten sind entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt.

Ihr Mitgliedsbeitrag: Beamtinnen und Beamte zahlen 0,75 Prozent der 6. Stufe • Angestelltezahlen 0,7 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der vergütet wird • Der Mindestbeitragbeträgt immer 0,6 Prozent der untersten Stufe der Entgeltgruppe 1 des TVöD • Arbeitslosezahlen ein Drittel des Mindestbeitrages • Studierende zahlen einen Festbetrag von 2,50 Euro • Mitglieder im Referendariat oder Praktikum zahlen einen Festbetrag von 4 Euro • Mitgliederim Ruhestand zahlen 0,66 Prozent ihrer Ruhestandsbezüge • Weitere Informationen sind derBeitragsordnung zu entnehmen.

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an den für Sie zuständigen Landesverband.Vielen Dank! Ihre GEW

Ort, Datum Unterschrift

Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen. Mit meiner Unterschrift auf diesemAntrag erkenne ich die Satzung der GEW an und ermächtige die GEW zugleich widerruflich,den von mir zu leistenden Mitgliedsbeitrag vierteljährlich von meinem Konto abzubuchen.

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Impressum

GEW-HauptvorstandReifenberger Str. 2160489 Frankfurt

Tel.: 069/78973-0Fax: 069/[email protected]

Verantwortlich: Ilse Schaad, Ulf Rödde

Redaktion: Gesa Bruno-Latocha, Gabi Herzog, Veronika Jäger,Peter Jonas, Gabi Rotsch, Ilse Schaad, Sarah Holze,Ulf Rödde

3. überarbeitete Auflage, Oktober 2009

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