Das neue Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz SKBBG...Für KGG und HG ( 53 Abs 4 iVm 54 Abs 1 Z 2)...

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Das neue Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz Abt 2, 20201, 20202 Hofrätin Mag. Ulrike Kendlbacher Dr. Monika Helmberg 11.12.2019

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  • Das neue Kinderbildungs-

    und -betreuungsgesetz

    Abt 2, 20201, 20202

    Hofrätin Mag. Ulrike Kendlbacher

    Dr. Monika Helmberg

    11.12.2019

  • S.KBBG und S.KBBVO

    Seit 1.9.2019 in Kraft:

    - S.KBBG, LGBl. Nr. 57/2019 und

    - S.KBBVO, LGBl Nr. 58/2019

    Gleichzeitig außer Kraft getreten sind:

    - das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

    - die Tagesbetreuungs-Verordnung 2002

    - VO zur baul. Gestaltung und Einrichtung von KG 1991

    - VO zur baul. Gestaltung und Einrichtung von Horten 1981

    Folie Nr. 2

  • Warum ein neues Gesetz?

    Weiterentwicklung der Kinderbildung und -betreuung

    (tw „Nachziehen“ des Gesetzes – Anpassung an Praxis

    zB Bildungsauftrag, BADOK)

    Harmonisierung der Rahmenbedingungen in den Betreuungsformen

    (zB Betriebsanzeige, Betriebskonzept, Aufgaben, gruppenarbeitsfreie

    Dienstzeit, Fort- und Weiterbildung, Teambuilding)

    Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

    (Bedarfsplanung, Verlängerung der Öffnungszeiten durch Randzeiten)

    Verwaltungsvereinfachung (Anzeigeverfahren bei Bewilligung)

    Anpassung der RaumanforderungenFolie Nr. 3

  • Struktur des S.KBBG

    1. Abschnitt: Allg. Bestimmungen

    (Ziele, Aufgaben, Begriffsbestimmungen, Bedarfsplanung)

    2. Abschnitt: Institutionelle Einrichtungen

    (KKG, AEG, KGG, SchKG, HG)

    3. Abschnitt: Betreuung durch Tageseltern

    4. Abschnitt: Finanzierung

    5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

    (ua Aufsicht, Datenschutz)

    6. Abschnitt: Schlussabstimmungen

    (ua Strafbestimmungen, Übergangsbestimmungen)

    Folie Nr. 4

  • Die Änderungen im Einzelnen:

    § 4 Begriffsbestimmungen

    Kinder: bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

    Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen: alle

    Betreuungseinrichtungen, auch Betreuung durch Tageseltern

    Institutionelle Einrichtungen (= Einrichtungen mit ein oder mehr

    „Organisationsformen“: KKG, AEG, KGG, SchKG, HG)

    Kleinkindgruppe (früher Krabbelgruppe)

    Pädagogisches Personal: Fachkräfte und Zusatzkräfte

    Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (Kinder

    mit erhöhtem Förderbedarf)

    Folie Nr. 5

  • § 5 Bedarfsplanung= Aufgabe der Gemeinde

    Bestandserhebung

    Bedarfsermittlung: Kinder unter 3, bis zur Schulpflicht, schulpflichtig

    (örtl. Gegebenheiten und Entwicklungen, Planungstool)

    Bedarfsfeststellung: Beschluss der Gemeindevertretung/des

    Gemeinderats in Stadt Salzburg

    Maßnahmenplan: zeitnaher Beschluss

    eigene institutionelle Einrichtungen, interkommunale

    Zusammenarbeit, private institutionelle Einrichtungen, Tageseltern

    § 73 Abs 2: erstmals 2019/2020, dann alle 5 Jahre;

    bei bestehender mehrjährigen Planung bei Ablauf, spätestens aber bis

    1.9.2022Folie Nr. 6

  • § 5 Abs 10 Bedarfsbescheid

    § 48 Abs 3 Kostenübernahmeerklärung

    bei Bedarfsdeckung durch private Rechtsträger

    Antrag der Rechtsträgers

    Bescheid der Gemeindevertretung/Gemeinderat (Stadt Salzburg)

    - Zeitraum

    - bei KGG und HG: Anzahl der Gruppen,

    bei TE, KKG, AEG und SchKG: Anzahl der Kinder je Altersgruppe

    (nicht für bestimmte Kinder, nicht für bestimmte Stunden)

    Bescheide sind erforderlich für Förderung (§§ 48, 52), beziehen sich

    aber nicht auf bestimmte Personen!

    bei Betreuung durch Tageseltern: ausnahmsweise auch Zusage von

    Bürgermeister(in) ieWB zur Tragung des Fördermittelanteils Folie Nr. 7

  • § 8 Betriebskonzept

    Raumkonzept

    Flächen und Ausgestaltung (s KBBVO)

    Organisationskonzept

    Bezeichnung, Rechtsträger, Organsiationsform(en), Anzahl der

    Gruppen, Kinder-Höchstzahl, Altersbeschränkungen, Rahmenöffnungs-

    zeit, betriebsfreie Zeit, betriebl. Einrichtung (relevant für Aufnahme!)

    Pädagogisches Grundkonzept

    grundlegende Aussagen zur pädagogische Schwerpunktsetzung;

    wird ausgeführt durch „pädagogische Konzeption“ gem § 14

    (mindestens alle 5 Jahre zu überarbeiten)

    für bestehende Einrichtungen: Anpassung bis 1.9.2022 (§ 73 Abs 3)Folie Nr. 8

  • § 9 Betriebsanzeige

    einheitl. Regelung für alle Formen institutioneller Kinderbetreuung

    Anzeige 4 Monate vor beabsichtigter Inbetriebnahme

    bei mangelnden Voraussetzung:

    - Untersagung durch LReg mittels Bescheid innerhalb 2 Monate

    - Genehmigung mit Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen

    Beschränkungen, Auflagen

    Betrieb gilt als im angezeigten Umfang genehmigt wenn

    - nicht innerhalb 2 Monate ein negativer Bescheid ergeht; oder

    - LReg vor Ablauf der 2-Monats-Frist Vorliegen der Voraussetzungen

    mittels Aktenvermerk festhält; RT bekommt Bescheinigung

    alle bislang genehmigten Betriebe bleiben genehmigt Folie Nr. 9

  • § 16 Aufnahme I

    „Aufnahme“ betrifft Neueintritt in eine Organisationsform

    Kind kann dann bis zum Erreichen der Altersgrenze in der

    Organisationsform verbleiben

    Ausschluss ist nur aus den Gründen gem § 16 Abs 8 möglich

    - Gefährdung anderer Kinder bzw des Betriebsablaufs

    (psychologische Stellungnahme des Landes erforderlich;

    Handlungsleitfaden wird erstellt)

    - wiederholter Pflichtverletzung durch die Erziehungsberechtigten

    (schriftliche Mahnung erforderlich)

    ein Wechsel von Tageseltern in eine institutionelle Einrichtung

    während des Kinderbetreuungsjahres kann nur mit Zustimmung der

    Erziehungsberechtigten erfolgen (Abs 7)Folie Nr. 10

  • § 16 Aufnahme II

    Es sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in Standortgemeinde

    aufzunehmen

    - Ausnahme: wenn private Rechtsträger mit abweichende

    Vereinbarungen mit Gemeinden getroffen haben

    Grundsätzlich ist die vorgegebene Reihenfolge in Abs 3 und 4

    einzuhalten

    - aus besonderen Gründen“ kann davon abgegangen werden

    Verweigerung der Aufnahme möglich nur in Fällen des Abs 2:

    - Alterskriterien, Kinderhöchstzahl, Gruppenzusammensetzung

    - betriebliche Einrichtung für „betriebsfremde“ Kinder

    - keine Deckung durch Bedarfsbescheid/Kostenübernahmeerklärung

    Folie Nr. 11

  • § 17 Betreuungsvereinbarung

    In allen Organisationsformen ist bei Aufnahme eines Kindes ein

    Betreuungsvertrag abzuschließen

    darf keine Befristung enthalten (Übergangsbestimmung § 73 Abs 15)

    darf keine Bestimmung enthalten, die eine Umgehung des § 16 Abs 8

    (Ausschließungsgründe) darstellt – wäre nichtig

    Detailregelung § 18 S.KBBVO:

    Folie Nr. 12

  • § 19: Bildung von Gruppen: KKG und KGG

    Sonderbestimmungen:

    KKG: Kinder unter 1 Jahr

    - Eingewöhnung

    KGG: Kinder unter 3 (Abs 7)

    - in Ausnahmefällen 3 Monate vor Vollendung des 3. LJ

    - während schulfreier Tage, dann dürfen aber pro Gruppe höchstens 16

    Plätze sein (Berücksichtigung der Doppelzählung, wie AEG)

    KGG: volksschulpflichtige Kinder (Abs 8)

    - pro Einrichtung max 7 volksschulpflichtige Kinder (gleichzeitig

    anwesend)

    - während schulfreier Tage keine EinschränkungFolie Nr. 13

  • § 19: Bildung von Gruppen: SchKG und AEG

    SchuKG: max 11 Kinder (Abs 2)

    AEG: max 11 schulpflichtige Kinder (Abs 8)

    - bis 16 Schulkinder während schulfreier Tage

    Grund für Beschränkung: Mindestzahlen für die schulische

    Tagesbetreuung

    Übergangsbestimmung: § 73 Abs 6 und 8

    die zum 1.9.2019 bereits bewilligten SchKG dürfen bewilligte Zahl

    - bei unbefristet bewilligten SchKG unbefristet,

    - bei befristet bewilligten SchKG bis Fristablauf haben

    die zum 1.9.2019 bereits bewilligten AEG dürfen bis 16 Schulkinder

    - bei unbefristet bewilligten bis zum KBJ 2019/2020,

    - bei befristet bewilligten AEG bis zum Bewilligungsende haben Folie Nr. 14

  • § 19: Bildung von Gruppen:

    Überschreitung der Höchstzahlen

    KGG: 23-25 Kinder nur, wenn

    - eine zusätzliche pädagogische Fachkraft oder Zusatzkraft und

    - kein Raumangebot für zusätzliche Gruppe gegeben ist (Abs 4);

    ist bei Neubau zu berücksichtigen!

    Höchstzahlen (AEG 16, KGG 22 bzw 25, SchKG 11, HG 25) dürfen

    vorübergehend um 1 weiteres Kind überschritten werden wenn

    - dies aus berücksichtigungswürdigenden Gründen geboten ist und

    - nicht gleichzeitig Kinder unter 3 Jahren oder Kinder mit inklusiver

    Entwicklungsbegleitung betreut werden (Abs 5)

    Überschreitungen gem Abs 4 u 5 sind der LReg zur Kenntnis zu bringen!

    LReg hat Unrechtmäßigkeit im Rahmen der Aufsicht aufzugreifen.Folie Nr. 15

  • § 26 Abs 10 Randzeiten Ausnahme von Grundsatz, dass jede Gruppe durchgehend von einer

    pädagogischen Fachkraft betreut werden muss (§ 25 Abs 4)

    Betreuung durch eine Zusatzkraft, die

    - volljährig ist,

    - Ausbildung gem § 29 Abs 2 bereits absolviert hat, und

    - Praxis von mindestens 3 Monaten aufweist

    Randzeiten (pro Tag) sind abhängig von Öffnungszeiten der

    Organisationsform (pro Woche)

    - ab 31 Stunden: 1,5 h

    - ab 41 Stunden: 2 h

    - ab 51 Stunden: 2,5 h

    - ab 61 Stunden: 3 h

    Pro Gruppe max 6 Kinder (Berücksichtigung der Doppelzählung!) Folie Nr. 16

  • § 28 Abs 3 Fachliche Anstellungserforder-

    nisse für Fachpersonal in KKG, AEG, SchKG

    Änderungen bei KKG, AEG, SchKG (Abs 3): mind 4 Wochen Praxis;

    Zusatzschulung von 50 Stunden spätestens innerhalb zweier Jahre

    nicht mehr zugelassen sind: Säuglings- oder Kinderpflegerin,

    Kinderschwester bzw Familienhelferin

    Übergangsbestimmung (§ 73 Abs 11):

    wer zum 1.9.2019 mit dieser Ausbildung ein Jahr gearbeitet hat

    aufgehoben wird die Anerkennung von Absolventen der BÖE-

    Ausbildung und von Waldorfkindergärtnerinnen

    Übergangsbestimmung (§ 73 Abs 14):

    wer vor dem 1.1.2020 die Ausbildung beginnt, gilt nach dem

    Abschluss als pädagogische FachkraftFolie Nr. 17

  • § 28 Abs 9,10 Mangel an (sonder-)

    pädagogischen Fachkräften

    Mangel an pädagogischen Fachkräften im KG:

    - Fachkräfte für KKG, AEG und SchKG (gem § 28 Abs 3)

    - nur zeitlich befristet, höchstens für ein Jahr

    - ist der LReg unverzüglich zur Kenntnis zu bringen

    Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften:

    Assistenz der Integration:

    - Fachkräfte für KGG od. HG (bei Lehramt Volksschule + 4 W Praxis)

    - Abschluss Pädagogikstudium mit Studienergänzung

    Elementarpädagogik oder Zusatzschulung iAv 50 Stunden

    - höchstens für Dauer des Kinderbetreuungsjahres

    - ist der LReg unter Angabe von Gründen anzuzeigen

    - bei fehlenden Voraussetzungen Untersagung durch LReg binnen 4 WFolie Nr. 18

  • §§ 25 Abs 5, 30 Leitung; Fachliche

    Anstellungserfordernisse

    für jede institutionelle Einrichtung eine Leitung

    ist der LReg unverzüglich zur Kenntnis zu bringen

    persönliche Voraussetzungen:

    - Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkraft

    - pädagogische Praxis von 2 Jahren

    - Leitungskurs des Landes Salzburgs iAv 80 Stunden (Themen:

    Betriebs- und Personalführung; Qualitätssicherung; rechtliche

    Rahmenbedingungen; Krisen und Notfallmanagement; Erste Hilfe)

    Übergangsbestimmung § 73 Abs 13: wer mit 1.9.2019 mit Leitung

    betraut ist, hat Leitungskurs bis 31.8.2022 zu absolvieren

    Folie Nr. 19

  • § 30 Provisorische Leitung

    § 26 Abs 9 Verhinderung der Leitung

    bei Fehlen einer Fachkraft, die den Leitungskurs absolviert hat:

    provisorische Leitung

    - für 1 Jahr

    - Verlängerung um 1 Jahr, wenn andernfalls die Absolvierung des

    Leitungskurses nicht möglich ist

    provisorische Leitung ist der LReg zur Kenntnis zur bringen

    bei Verhinderung der Leitung: Vertretung durch

    - eine zur Vertretung bestimmte pädagogische Fachkraft

    - eine zur Vertretung bestimmte Zusatzkraft, die mind. eine 6-

    monatige Dienstzeit aufweist: höchstens für 6 Wochen

    § 30 Abs 2 vorletzter Satz: redaktioneller Fehler, hat zu entfallenFolie Nr. 20

  • §§ 32,57 Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit I

    gruppenarbeitsfreie (gaf) Dienstzeit umfasst:

    - Vor- und Nachbereitungszeit

    - Eltern- und Teamarbeit

    - administrative Aufgaben

    § 57: Vorschriften für gruppenarbeitsfreie Dienstzeit gelten für

    öffentliche und private Rechtsträger!

    sonst: keine Förderung

    (gilt auch für Leitungszeit, Fort- und Weiterbildung,

    Teamschulungen/Teamklausuren)

    Folie Nr. 21

  • §§ 32,57 Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit II

    bis 16 genehmigte Plätze:

    - gruppenführend ab 80%: 4 Stunden

    - gruppenführend unter 80%: 3 Stunden

    - nicht gruppenführend: 1 Stunde

    ab 17 genehmigte Plätze:

    - gruppenführend ab 80%: 6 Stunden

    - gruppenführend unter 80%: 5 Stunden

    - nicht gruppenführend ab 80%: 2 Stunden

    - nicht gruppenführend unter 80%: 1 Stunde

    sonderpädagogische Fachkraft: 1 Stunde je Kind mit inklusiver

    Entwicklungsbegleitung, max 4 Stunden

    Die Vorschriften sind Mindestvorschriften!Folie Nr. 22

  • § 32 gruppenarbeitsfreie Dienstzeit III

    KGG (nur!) öffentlicher Rechtsträger (im Wesentlichen wie bisher):

    - bei unter 17 Plätzen gleiche gaf Dienstzeit wie ab 17 Plätzen

    - sp Fachkraft hat gleiche gaf Dienstzeit wie gruppenführende, bei

    unter 60% pro Kind 1 Stunde, jedenfalls aber 3 Stunden

    für die Leitung einer institutionellen Einrichtung steht pro Gruppe 1,5

    Stunden pro Woche gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zu

    auch für die Gruppe, deren gruppenführende Fachkraft sie ist

    ab 5 Gruppen: Freistellung iAv 50% eines VZÄ

    ab 6 Gruppen: Freistellung iAv 100% eines VZÄ

    bei Verhinderung des pädagogischen Personals: Leitung hat in der gaf

    Dienstzeit ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten Folie Nr. 23

  • § 33 iVm § 57 Fort- und Weiterbildung

    Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung:

    - Ausmaß von 16 Stunden pro Jahr

    - während der Dienstzeit Dienstfreistellung

    empfohlene Fort- und Weiterbildung:

    - Ausmaß von zusätzlichen 8 Stunden pro Jahr

    - Dienstfreistellung nur im KG

    Teamschulungen: 8 Stunden als Dienstzeit

    Folie Nr. 24

  • § 35 Hospitieren, Praktizieren

    Verpflichtung der Rechtsträger, Schüler(innen) der BAFEP das

    Hospitieren und Praktizieren zu gestatten

    gilt für alle Organisationsformen (nicht nur KGG und Horte)

    hat in Abstimmung mit der Leitung zu erfolgen

    Folie Nr. 25

  • § 45 Kostenbeiträge

    monatlicher Mindestbeitrag:

    - für Kinder unter 3 Jahren: € 90.-

    - für Kinder über 3 Jahren: € 40.-

    - Unterschreitung ist in Härtefällen in beiden Fällen zulässig

    monatlicher Höchstbeitrag:€ 415.-

    die Senkung der Beträge wird durch Familienzuschuss (§ 46) an den

    Rechtsträger ausgeglichen:

    - € 25.- pro Kind und Monat ab 31 Wochenstunden Betreuung

    - € 12,50 pro Kind und Monat bis 30 Wochenstunden Betreuung

    Folie Nr. 26

  • §§ 49, 53 FördermittelFördersystem ist grundsätzlich unverändert, außer:

    Abgeltung zusätzlicher Kosten ab dem KB-Jahr 19/20

    Für KKG, AEG und SchKG (§ 49 Abs 4 Z § iVm § 50 Abs 1)

    € 6.567.- (9-12/2019), 6.714,80,- (1-8/2020) pro Jahr pro Gruppe,

    aufgeteilt in:€ 3.940,- (9-12/2019), 4.028,88 (1-8/2020) vom Land

    € 2.626,- (9-12/2019), 2.685,92 (1-8/2020) von der Gemeinde für private

    Rechtsträger)

    Für KGG und HG (§ 53 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 2)€ 974.- (9-12/2019) vom Land, € 649,33 von der Gemeinde für private

    Rechtsträger

    995,90 (1-8/2020) vom Land, € 663,90 von der Gemeinde für private

    Rechtsträger

    Folie Nr. 27

  • §§ 56, 57: Ausschluss/Minderung

    Ausschluss der gesamten Förderung, wenn:

    - Aufwendungen den normalen Rahmen übersteigen

    - Elternbeiträge nicht eingehoben werden

    - RT entgegen Aufforderung durch Aufsichtsbehörde auch in der

    Nachfrist nicht gesetzes-/verordnungskonformen Zustand herstellt

    - privater RT nicht wie öffentl. RT Vorbereitungszeit, Leitungszeit,

    Zeit für Team-Schulungen gewährt oder nicht in gleicher Weise

    Fort- und Weiterbildung sicherstellt

    Minderung der Förderung

    bei falschen Angaben des Rechtsträgers, insbesondere betreffend

    Kinderzahl und Betreuungsdauer:

    - zu viel bezahlte Förderung ist rückzuerstatten

    - LReg kann Anspruch auf Förderung für das KBJ mindern Folie Nr. 28

  • §§ 58,59 Aufsicht LReg hat rechtliche und pädagogische Aufsicht

    pädagogische Aufsicht (durch Inspektorinnen):

    - Einsatz des pädagogischen Personals

    - Tätigkeit in pädagogisch-didaktischer u. methodischer Hinsicht

    - Fortbildung

    - Raumkonzept, Ausstattung und Einrichtung

    Inspektorinnen haben das Recht:

    - Einrichtungen zu betreten und Auskünfte zu verlangen

    - in Unterlagen Einsicht zu nehmen

    - Datenbanken und Speichermedien zu öffnen

    - Kopien anzufertigen

    im Falle von Mängeln wird Niederschrift angefertigt

    Folie Nr. 29

  • § 60 Beseitigung von Mängeln

    Mängel sind schriftlich mitzuteilen mit Setzung einer Frist zur

    Mängelbehebung

    bei Säumnis wird die Behebung mit Bescheid aufgetragen

    Rechtsfolge:

    - Ausschluss/Rückerstattung der Förderung (§ 56 Abs 2)

    - (teilweise) Schließung der Einrichtung (§ 60 Abs 2)

    - Geldstrafe bis € 3000.- (§ 69 Z 7)

    weitere Gründe für Schließung:

    - wenn Mängel nicht behoben werden können

    - wenn Gefahr im Verzug für das Kindeswohl besteht

    (gesundheitliche oder andere schwerwiegende Gründe)Folie Nr. 30

  • §§ 10, 16 S.KBBVO - Räume

    funktionale Fläche in institutionellen Räumen pro Kind

    - für Kinder unter 3 Jahren: mind 6 m² pro Kind

    - für Kinder von 3 bis 6 Jahren: mind 4 m² pro Kind

    - für Kinder von 6 bis 14 Jahren: mind 5 m² pro Kind

    - in altersgemischten Organisationsformen: mind 5 m² pro Kind

    Freifläche: mind 10 m² pro Kind

    Übergangsbestimmung:

    für bewilligte Anstalten nur relevant bei Umbauten (§ 73 Abs 3)

    für in Planung/Bau befindliche Einrichtungen: § 20 S.KBBVOFolie Nr. 31

  • Danke

    Folie Nr. 32