Das neue Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz SKBBG...Für KGG und HG ( 53 Abs 4 iVm 54 Abs 1 Z 2)...
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Das neue Kinderbildungs-
und -betreuungsgesetz
Abt 2, 20201, 20202
Hofrätin Mag. Ulrike Kendlbacher
Dr. Monika Helmberg
11.12.2019
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S.KBBG und S.KBBVO
Seit 1.9.2019 in Kraft:
- S.KBBG, LGBl. Nr. 57/2019 und
- S.KBBVO, LGBl Nr. 58/2019
Gleichzeitig außer Kraft getreten sind:
- das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007
- die Tagesbetreuungs-Verordnung 2002
- VO zur baul. Gestaltung und Einrichtung von KG 1991
- VO zur baul. Gestaltung und Einrichtung von Horten 1981
Folie Nr. 2
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Warum ein neues Gesetz?
Weiterentwicklung der Kinderbildung und -betreuung
(tw „Nachziehen“ des Gesetzes – Anpassung an Praxis
zB Bildungsauftrag, BADOK)
Harmonisierung der Rahmenbedingungen in den Betreuungsformen
(zB Betriebsanzeige, Betriebskonzept, Aufgaben, gruppenarbeitsfreie
Dienstzeit, Fort- und Weiterbildung, Teambuilding)
Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
(Bedarfsplanung, Verlängerung der Öffnungszeiten durch Randzeiten)
Verwaltungsvereinfachung (Anzeigeverfahren bei Bewilligung)
Anpassung der RaumanforderungenFolie Nr. 3
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Struktur des S.KBBG
1. Abschnitt: Allg. Bestimmungen
(Ziele, Aufgaben, Begriffsbestimmungen, Bedarfsplanung)
2. Abschnitt: Institutionelle Einrichtungen
(KKG, AEG, KGG, SchKG, HG)
3. Abschnitt: Betreuung durch Tageseltern
4. Abschnitt: Finanzierung
5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
(ua Aufsicht, Datenschutz)
6. Abschnitt: Schlussabstimmungen
(ua Strafbestimmungen, Übergangsbestimmungen)
Folie Nr. 4
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Die Änderungen im Einzelnen:
§ 4 Begriffsbestimmungen
Kinder: bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen: alle
Betreuungseinrichtungen, auch Betreuung durch Tageseltern
Institutionelle Einrichtungen (= Einrichtungen mit ein oder mehr
„Organisationsformen“: KKG, AEG, KGG, SchKG, HG)
Kleinkindgruppe (früher Krabbelgruppe)
Pädagogisches Personal: Fachkräfte und Zusatzkräfte
Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (Kinder
mit erhöhtem Förderbedarf)
Folie Nr. 5
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§ 5 Bedarfsplanung= Aufgabe der Gemeinde
Bestandserhebung
Bedarfsermittlung: Kinder unter 3, bis zur Schulpflicht, schulpflichtig
(örtl. Gegebenheiten und Entwicklungen, Planungstool)
Bedarfsfeststellung: Beschluss der Gemeindevertretung/des
Gemeinderats in Stadt Salzburg
Maßnahmenplan: zeitnaher Beschluss
eigene institutionelle Einrichtungen, interkommunale
Zusammenarbeit, private institutionelle Einrichtungen, Tageseltern
§ 73 Abs 2: erstmals 2019/2020, dann alle 5 Jahre;
bei bestehender mehrjährigen Planung bei Ablauf, spätestens aber bis
1.9.2022Folie Nr. 6
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§ 5 Abs 10 Bedarfsbescheid
§ 48 Abs 3 Kostenübernahmeerklärung
bei Bedarfsdeckung durch private Rechtsträger
Antrag der Rechtsträgers
Bescheid der Gemeindevertretung/Gemeinderat (Stadt Salzburg)
- Zeitraum
- bei KGG und HG: Anzahl der Gruppen,
bei TE, KKG, AEG und SchKG: Anzahl der Kinder je Altersgruppe
(nicht für bestimmte Kinder, nicht für bestimmte Stunden)
Bescheide sind erforderlich für Förderung (§§ 48, 52), beziehen sich
aber nicht auf bestimmte Personen!
bei Betreuung durch Tageseltern: ausnahmsweise auch Zusage von
Bürgermeister(in) ieWB zur Tragung des Fördermittelanteils Folie Nr. 7
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§ 8 Betriebskonzept
Raumkonzept
Flächen und Ausgestaltung (s KBBVO)
Organisationskonzept
Bezeichnung, Rechtsträger, Organsiationsform(en), Anzahl der
Gruppen, Kinder-Höchstzahl, Altersbeschränkungen, Rahmenöffnungs-
zeit, betriebsfreie Zeit, betriebl. Einrichtung (relevant für Aufnahme!)
Pädagogisches Grundkonzept
grundlegende Aussagen zur pädagogische Schwerpunktsetzung;
wird ausgeführt durch „pädagogische Konzeption“ gem § 14
(mindestens alle 5 Jahre zu überarbeiten)
für bestehende Einrichtungen: Anpassung bis 1.9.2022 (§ 73 Abs 3)Folie Nr. 8
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§ 9 Betriebsanzeige
einheitl. Regelung für alle Formen institutioneller Kinderbetreuung
Anzeige 4 Monate vor beabsichtigter Inbetriebnahme
bei mangelnden Voraussetzung:
- Untersagung durch LReg mittels Bescheid innerhalb 2 Monate
- Genehmigung mit Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen
Beschränkungen, Auflagen
Betrieb gilt als im angezeigten Umfang genehmigt wenn
- nicht innerhalb 2 Monate ein negativer Bescheid ergeht; oder
- LReg vor Ablauf der 2-Monats-Frist Vorliegen der Voraussetzungen
mittels Aktenvermerk festhält; RT bekommt Bescheinigung
alle bislang genehmigten Betriebe bleiben genehmigt Folie Nr. 9
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§ 16 Aufnahme I
„Aufnahme“ betrifft Neueintritt in eine Organisationsform
Kind kann dann bis zum Erreichen der Altersgrenze in der
Organisationsform verbleiben
Ausschluss ist nur aus den Gründen gem § 16 Abs 8 möglich
- Gefährdung anderer Kinder bzw des Betriebsablaufs
(psychologische Stellungnahme des Landes erforderlich;
Handlungsleitfaden wird erstellt)
- wiederholter Pflichtverletzung durch die Erziehungsberechtigten
(schriftliche Mahnung erforderlich)
ein Wechsel von Tageseltern in eine institutionelle Einrichtung
während des Kinderbetreuungsjahres kann nur mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten erfolgen (Abs 7)Folie Nr. 10
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§ 16 Aufnahme II
Es sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in Standortgemeinde
aufzunehmen
- Ausnahme: wenn private Rechtsträger mit abweichende
Vereinbarungen mit Gemeinden getroffen haben
Grundsätzlich ist die vorgegebene Reihenfolge in Abs 3 und 4
einzuhalten
- aus besonderen Gründen“ kann davon abgegangen werden
Verweigerung der Aufnahme möglich nur in Fällen des Abs 2:
- Alterskriterien, Kinderhöchstzahl, Gruppenzusammensetzung
- betriebliche Einrichtung für „betriebsfremde“ Kinder
- keine Deckung durch Bedarfsbescheid/Kostenübernahmeerklärung
Folie Nr. 11
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§ 17 Betreuungsvereinbarung
In allen Organisationsformen ist bei Aufnahme eines Kindes ein
Betreuungsvertrag abzuschließen
darf keine Befristung enthalten (Übergangsbestimmung § 73 Abs 15)
darf keine Bestimmung enthalten, die eine Umgehung des § 16 Abs 8
(Ausschließungsgründe) darstellt – wäre nichtig
Detailregelung § 18 S.KBBVO:
Folie Nr. 12
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§ 19: Bildung von Gruppen: KKG und KGG
Sonderbestimmungen:
KKG: Kinder unter 1 Jahr
- Eingewöhnung
KGG: Kinder unter 3 (Abs 7)
- in Ausnahmefällen 3 Monate vor Vollendung des 3. LJ
- während schulfreier Tage, dann dürfen aber pro Gruppe höchstens 16
Plätze sein (Berücksichtigung der Doppelzählung, wie AEG)
KGG: volksschulpflichtige Kinder (Abs 8)
- pro Einrichtung max 7 volksschulpflichtige Kinder (gleichzeitig
anwesend)
- während schulfreier Tage keine EinschränkungFolie Nr. 13
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§ 19: Bildung von Gruppen: SchKG und AEG
SchuKG: max 11 Kinder (Abs 2)
AEG: max 11 schulpflichtige Kinder (Abs 8)
- bis 16 Schulkinder während schulfreier Tage
Grund für Beschränkung: Mindestzahlen für die schulische
Tagesbetreuung
Übergangsbestimmung: § 73 Abs 6 und 8
die zum 1.9.2019 bereits bewilligten SchKG dürfen bewilligte Zahl
- bei unbefristet bewilligten SchKG unbefristet,
- bei befristet bewilligten SchKG bis Fristablauf haben
die zum 1.9.2019 bereits bewilligten AEG dürfen bis 16 Schulkinder
- bei unbefristet bewilligten bis zum KBJ 2019/2020,
- bei befristet bewilligten AEG bis zum Bewilligungsende haben Folie Nr. 14
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§ 19: Bildung von Gruppen:
Überschreitung der Höchstzahlen
KGG: 23-25 Kinder nur, wenn
- eine zusätzliche pädagogische Fachkraft oder Zusatzkraft und
- kein Raumangebot für zusätzliche Gruppe gegeben ist (Abs 4);
ist bei Neubau zu berücksichtigen!
Höchstzahlen (AEG 16, KGG 22 bzw 25, SchKG 11, HG 25) dürfen
vorübergehend um 1 weiteres Kind überschritten werden wenn
- dies aus berücksichtigungswürdigenden Gründen geboten ist und
- nicht gleichzeitig Kinder unter 3 Jahren oder Kinder mit inklusiver
Entwicklungsbegleitung betreut werden (Abs 5)
Überschreitungen gem Abs 4 u 5 sind der LReg zur Kenntnis zu bringen!
LReg hat Unrechtmäßigkeit im Rahmen der Aufsicht aufzugreifen.Folie Nr. 15
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§ 26 Abs 10 Randzeiten Ausnahme von Grundsatz, dass jede Gruppe durchgehend von einer
pädagogischen Fachkraft betreut werden muss (§ 25 Abs 4)
Betreuung durch eine Zusatzkraft, die
- volljährig ist,
- Ausbildung gem § 29 Abs 2 bereits absolviert hat, und
- Praxis von mindestens 3 Monaten aufweist
Randzeiten (pro Tag) sind abhängig von Öffnungszeiten der
Organisationsform (pro Woche)
- ab 31 Stunden: 1,5 h
- ab 41 Stunden: 2 h
- ab 51 Stunden: 2,5 h
- ab 61 Stunden: 3 h
Pro Gruppe max 6 Kinder (Berücksichtigung der Doppelzählung!) Folie Nr. 16
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§ 28 Abs 3 Fachliche Anstellungserforder-
nisse für Fachpersonal in KKG, AEG, SchKG
Änderungen bei KKG, AEG, SchKG (Abs 3): mind 4 Wochen Praxis;
Zusatzschulung von 50 Stunden spätestens innerhalb zweier Jahre
nicht mehr zugelassen sind: Säuglings- oder Kinderpflegerin,
Kinderschwester bzw Familienhelferin
Übergangsbestimmung (§ 73 Abs 11):
wer zum 1.9.2019 mit dieser Ausbildung ein Jahr gearbeitet hat
aufgehoben wird die Anerkennung von Absolventen der BÖE-
Ausbildung und von Waldorfkindergärtnerinnen
Übergangsbestimmung (§ 73 Abs 14):
wer vor dem 1.1.2020 die Ausbildung beginnt, gilt nach dem
Abschluss als pädagogische FachkraftFolie Nr. 17
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§ 28 Abs 9,10 Mangel an (sonder-)
pädagogischen Fachkräften
Mangel an pädagogischen Fachkräften im KG:
- Fachkräfte für KKG, AEG und SchKG (gem § 28 Abs 3)
- nur zeitlich befristet, höchstens für ein Jahr
- ist der LReg unverzüglich zur Kenntnis zu bringen
Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften:
Assistenz der Integration:
- Fachkräfte für KGG od. HG (bei Lehramt Volksschule + 4 W Praxis)
- Abschluss Pädagogikstudium mit Studienergänzung
Elementarpädagogik oder Zusatzschulung iAv 50 Stunden
- höchstens für Dauer des Kinderbetreuungsjahres
- ist der LReg unter Angabe von Gründen anzuzeigen
- bei fehlenden Voraussetzungen Untersagung durch LReg binnen 4 WFolie Nr. 18
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§§ 25 Abs 5, 30 Leitung; Fachliche
Anstellungserfordernisse
für jede institutionelle Einrichtung eine Leitung
ist der LReg unverzüglich zur Kenntnis zu bringen
persönliche Voraussetzungen:
- Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkraft
- pädagogische Praxis von 2 Jahren
- Leitungskurs des Landes Salzburgs iAv 80 Stunden (Themen:
Betriebs- und Personalführung; Qualitätssicherung; rechtliche
Rahmenbedingungen; Krisen und Notfallmanagement; Erste Hilfe)
Übergangsbestimmung § 73 Abs 13: wer mit 1.9.2019 mit Leitung
betraut ist, hat Leitungskurs bis 31.8.2022 zu absolvieren
Folie Nr. 19
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§ 30 Provisorische Leitung
§ 26 Abs 9 Verhinderung der Leitung
bei Fehlen einer Fachkraft, die den Leitungskurs absolviert hat:
provisorische Leitung
- für 1 Jahr
- Verlängerung um 1 Jahr, wenn andernfalls die Absolvierung des
Leitungskurses nicht möglich ist
provisorische Leitung ist der LReg zur Kenntnis zur bringen
bei Verhinderung der Leitung: Vertretung durch
- eine zur Vertretung bestimmte pädagogische Fachkraft
- eine zur Vertretung bestimmte Zusatzkraft, die mind. eine 6-
monatige Dienstzeit aufweist: höchstens für 6 Wochen
§ 30 Abs 2 vorletzter Satz: redaktioneller Fehler, hat zu entfallenFolie Nr. 20
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§§ 32,57 Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit I
gruppenarbeitsfreie (gaf) Dienstzeit umfasst:
- Vor- und Nachbereitungszeit
- Eltern- und Teamarbeit
- administrative Aufgaben
§ 57: Vorschriften für gruppenarbeitsfreie Dienstzeit gelten für
öffentliche und private Rechtsträger!
sonst: keine Förderung
(gilt auch für Leitungszeit, Fort- und Weiterbildung,
Teamschulungen/Teamklausuren)
Folie Nr. 21
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§§ 32,57 Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit II
bis 16 genehmigte Plätze:
- gruppenführend ab 80%: 4 Stunden
- gruppenführend unter 80%: 3 Stunden
- nicht gruppenführend: 1 Stunde
ab 17 genehmigte Plätze:
- gruppenführend ab 80%: 6 Stunden
- gruppenführend unter 80%: 5 Stunden
- nicht gruppenführend ab 80%: 2 Stunden
- nicht gruppenführend unter 80%: 1 Stunde
sonderpädagogische Fachkraft: 1 Stunde je Kind mit inklusiver
Entwicklungsbegleitung, max 4 Stunden
Die Vorschriften sind Mindestvorschriften!Folie Nr. 22
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§ 32 gruppenarbeitsfreie Dienstzeit III
KGG (nur!) öffentlicher Rechtsträger (im Wesentlichen wie bisher):
- bei unter 17 Plätzen gleiche gaf Dienstzeit wie ab 17 Plätzen
- sp Fachkraft hat gleiche gaf Dienstzeit wie gruppenführende, bei
unter 60% pro Kind 1 Stunde, jedenfalls aber 3 Stunden
für die Leitung einer institutionellen Einrichtung steht pro Gruppe 1,5
Stunden pro Woche gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zu
auch für die Gruppe, deren gruppenführende Fachkraft sie ist
ab 5 Gruppen: Freistellung iAv 50% eines VZÄ
ab 6 Gruppen: Freistellung iAv 100% eines VZÄ
bei Verhinderung des pädagogischen Personals: Leitung hat in der gaf
Dienstzeit ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten Folie Nr. 23
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§ 33 iVm § 57 Fort- und Weiterbildung
Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung:
- Ausmaß von 16 Stunden pro Jahr
- während der Dienstzeit Dienstfreistellung
empfohlene Fort- und Weiterbildung:
- Ausmaß von zusätzlichen 8 Stunden pro Jahr
- Dienstfreistellung nur im KG
Teamschulungen: 8 Stunden als Dienstzeit
Folie Nr. 24
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§ 35 Hospitieren, Praktizieren
Verpflichtung der Rechtsträger, Schüler(innen) der BAFEP das
Hospitieren und Praktizieren zu gestatten
gilt für alle Organisationsformen (nicht nur KGG und Horte)
hat in Abstimmung mit der Leitung zu erfolgen
Folie Nr. 25
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§ 45 Kostenbeiträge
monatlicher Mindestbeitrag:
- für Kinder unter 3 Jahren: € 90.-
- für Kinder über 3 Jahren: € 40.-
- Unterschreitung ist in Härtefällen in beiden Fällen zulässig
monatlicher Höchstbeitrag:€ 415.-
die Senkung der Beträge wird durch Familienzuschuss (§ 46) an den
Rechtsträger ausgeglichen:
- € 25.- pro Kind und Monat ab 31 Wochenstunden Betreuung
- € 12,50 pro Kind und Monat bis 30 Wochenstunden Betreuung
Folie Nr. 26
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§§ 49, 53 FördermittelFördersystem ist grundsätzlich unverändert, außer:
Abgeltung zusätzlicher Kosten ab dem KB-Jahr 19/20
Für KKG, AEG und SchKG (§ 49 Abs 4 Z § iVm § 50 Abs 1)
€ 6.567.- (9-12/2019), 6.714,80,- (1-8/2020) pro Jahr pro Gruppe,
aufgeteilt in:€ 3.940,- (9-12/2019), 4.028,88 (1-8/2020) vom Land
€ 2.626,- (9-12/2019), 2.685,92 (1-8/2020) von der Gemeinde für private
Rechtsträger)
Für KGG und HG (§ 53 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 2)€ 974.- (9-12/2019) vom Land, € 649,33 von der Gemeinde für private
Rechtsträger
995,90 (1-8/2020) vom Land, € 663,90 von der Gemeinde für private
Rechtsträger
Folie Nr. 27
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§§ 56, 57: Ausschluss/Minderung
Ausschluss der gesamten Förderung, wenn:
- Aufwendungen den normalen Rahmen übersteigen
- Elternbeiträge nicht eingehoben werden
- RT entgegen Aufforderung durch Aufsichtsbehörde auch in der
Nachfrist nicht gesetzes-/verordnungskonformen Zustand herstellt
- privater RT nicht wie öffentl. RT Vorbereitungszeit, Leitungszeit,
Zeit für Team-Schulungen gewährt oder nicht in gleicher Weise
Fort- und Weiterbildung sicherstellt
Minderung der Förderung
bei falschen Angaben des Rechtsträgers, insbesondere betreffend
Kinderzahl und Betreuungsdauer:
- zu viel bezahlte Förderung ist rückzuerstatten
- LReg kann Anspruch auf Förderung für das KBJ mindern Folie Nr. 28
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§§ 58,59 Aufsicht LReg hat rechtliche und pädagogische Aufsicht
pädagogische Aufsicht (durch Inspektorinnen):
- Einsatz des pädagogischen Personals
- Tätigkeit in pädagogisch-didaktischer u. methodischer Hinsicht
- Fortbildung
- Raumkonzept, Ausstattung und Einrichtung
Inspektorinnen haben das Recht:
- Einrichtungen zu betreten und Auskünfte zu verlangen
- in Unterlagen Einsicht zu nehmen
- Datenbanken und Speichermedien zu öffnen
- Kopien anzufertigen
im Falle von Mängeln wird Niederschrift angefertigt
Folie Nr. 29
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§ 60 Beseitigung von Mängeln
Mängel sind schriftlich mitzuteilen mit Setzung einer Frist zur
Mängelbehebung
bei Säumnis wird die Behebung mit Bescheid aufgetragen
Rechtsfolge:
- Ausschluss/Rückerstattung der Förderung (§ 56 Abs 2)
- (teilweise) Schließung der Einrichtung (§ 60 Abs 2)
- Geldstrafe bis € 3000.- (§ 69 Z 7)
weitere Gründe für Schließung:
- wenn Mängel nicht behoben werden können
- wenn Gefahr im Verzug für das Kindeswohl besteht
(gesundheitliche oder andere schwerwiegende Gründe)Folie Nr. 30
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§§ 10, 16 S.KBBVO - Räume
funktionale Fläche in institutionellen Räumen pro Kind
- für Kinder unter 3 Jahren: mind 6 m² pro Kind
- für Kinder von 3 bis 6 Jahren: mind 4 m² pro Kind
- für Kinder von 6 bis 14 Jahren: mind 5 m² pro Kind
- in altersgemischten Organisationsformen: mind 5 m² pro Kind
Freifläche: mind 10 m² pro Kind
Übergangsbestimmung:
für bewilligte Anstalten nur relevant bei Umbauten (§ 73 Abs 3)
für in Planung/Bau befindliche Einrichtungen: § 20 S.KBBVOFolie Nr. 31
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Danke
Folie Nr. 32