Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz - wesentliche Inhalte im Überblick - Informationsveranstaltung...

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Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz - wesentliche Inhalte im Überblick - Informationsveranstaltung der kommunalen Spitzenverbände zum Kreislaufwirtschaftsgesetz am 12. September 2012 in Hannover Thomas Buch

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Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz

- wesentliche Inhalte im Überblick -

Informationsveranstaltung der kommunalen Spitzenverbände zum Kreislaufwirtschaftsgesetzam 12. September 2012 in Hannover

Thomas Buch

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Umsetzung der AbfRRL vom 12.12.2008

Umsetzungsfrist (Art. 40 AbfRRL) bis zum 12.12.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.03.2011

neue Bezeichnung: Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Beibehaltung der Gesetzesstruktur Ziel: 1:1 Umsetzung ARRL, bessere Vollziehbarkeit (?)

In-Kraft-Treten am 01.06.2012

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Der neue Abfallbegriff

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Abfallbegriff § 3 Abs. 1 Satz 1

Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, [nicht mehr bewegliche Sachen] deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss

§ 2 Abs. 2 Nr. 10Die Vorschriften des Gesetzes gelten nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht

ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind

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Einstufung als Nebenprodukt (§ 4)

z.B. REA-Gips, Schlacke, Bruchgestein, Petrolkoksggf. auch Gärreste aus Biogasanlagen (?):

Weitere Verwendung 1. ist sichergestellt 2. kann direkt, ohne eine weitere Verarbeitung, die über die

normalen industriellen Verfahren hinausgeht, erfolgen 3. ist integraler Bestandteil eines Herstellungsverfahrens4. ist rechtmäßig, d. h. alle Produkt-, Umwelt- und Gesundheits-

schutzanforderungen werden erfüllt

VO-Ermächtigungen ohne Sperrwirkung für den Vollzug

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Ende der Abfalleigenschaft (§ 5)1. Verwendung gemeinhin für einen bestimmten Zweck

2. Erfüllung spezifischer technischer Anforderungen für den Zweck

3. Markt oder Nachfrage vorhanden

4. Einhaltung der entspr. Normen und Vorschriften für Erzeugnisse

5. keine schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen

Ggf. auch für energetisch zu verwertende Abfälle (sekundäre Brennstoffe) nach „Durchlaufen des Verwertungsprozesses“ (vgl. § 3 Abs. 23 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 = alle Verwertungsvarianten, einschließlich der sonstigen Verwertung

VO-Ermächtigung ohne Sperrwirkung für den Vollzug

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Die Umsetzung der fünf-stufigen Abfallhierarchie

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Fünf-stufige Abfallhierarchie (§ 6)

Vermeidung

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Recycling (stoffliche Verwertung, nicht Versatz)

sonstige, insbesondere energetische Verwertung

Beseitigung

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Begriffsbestimmungen zur Hierarchie (§ 3) (24) Vorbereitung zur Wiederverwendung:

Prüfung, Reinigung, Reparatur von Abfällen

mit dem Ziel, diese so vorzubereiten, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für den ursprünglichen Zweck verwendet werden können

(25) Recycling (stoffliche Verwertung)Abfallaufbereitung für ursprünglichen oder andere Zwecke

nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

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Begriffsbestimmungen zur Hierarchie (§ 3) (23) Verwertung

Ersatz anderer Ressourcen oder Brennstoffe durch Abfälle innerhalb oder außerhalb der Anlage (tatsächliche Substitution)

Zuführung zu einem sinnvollen Zweck als Hauptergebnis Schädlichkeit, Vermischung, Heizwert unbeachtlich (Verwertungsverfahren in Anlage 2)

(26) Beseitigung Verfahren, das keine Verwertung ist

Stoff- oder Energierückgewinnung als Nebenfolge unbeachtlich

(Beseitigungsverfahren in Anlage 1)

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Fünf-Stufige Abfallhierarchie (§ 6) Grundlage für Rechtsnormen und politische Maßnahmen Vorrang der Maßnahme, die Schutz von Mensch und Umwelt bei

Abfallerzeugung -bewirtschaftung unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet

Gesamter Lebenszyklus des Abfalls ist zugrunde zu legen Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

die zu erwartenden Emissionen das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen

Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten

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Grundpflichten Kreislaufwirtschaft (§ 7)

Vermeidung BImSchG bzw. Rechtsverordnungen

Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung,soweit nicht Beseitigung Schutz von Mensch und Umwelt besser gewährleistet

Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung

technische Möglichkeit wirtschaftliche Zumutbarkeit der Verwertung

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Hochwertigkeit der Verwertung (§ 8)

Bei der Verwertung hat die Maßnahme Vorrang, die die Kriterien des § 6 am besten erfüllt:

Lebenszyklus, Emissionen, Ressourcenschonung, Energieeinsatz, Schadstoffanreicherung, technische Möglichkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit, soziale Folgen

Wahlrecht bei Gleichrang der Verwertungsarten „Setzt Rangfolge der Verwertungsoptionen auf Ebene

der Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer um“ „Bestimmt, welche Verwertungsmaßnahme im

konkreten Fall zu ergreifen ist“

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Hochwertigkeit der Verwertung (§ 8)

Strebsamkeitsgebot für Hochwertigkeit der Verwertung: betrifft die technische Ausgestaltung der Maßnahme, nicht die

Wahl des Verwertungsverfahrens - „Optimierungsgebot“ Bestimmung des Vorrangs / Gleichrangs durch VOÜbergangsweise Beibehaltung Heizwert (11.000 kJ/kg)

Gleichrang der Verwertungsarten „ist anzunehmen“, wenn der Heizwert mindestens 11.000 kJ/kg beträgt

Heizwert stellt „widerlegliche Vermutung“ dar, d.h. keine strikte Zulässigkeitsvoraussetzung für energetische Verwertung

Abweichen im Einzelfall nach allgemeinen Maßstäben Überprüfung der Heizwertklausel bis 31.12.2016

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Probleme der Umsetzung des § 8 KrWG

Grundpflicht = Einzelfallbetrachtung = Umsetzung durch VA (§ 62) auf Antrag des Abfallerzeugers auf Antrag eines Konkurrenten (?) auf Veranlassung eines anderen Bundeslandes (?)

Praktisch weitgehende Wahlfreiheit des Abfallerzeugers Entscheidender Faktor ist im Regelfall der Preis

Vorrang der stofflichen Verwertung hochkalorischer Abfälle durch Einzelanordnung kaum vollziehbar

Nachweis der Gleichrangigkeit bei niederkalorischen Abfällen durch Abfallerzeuger (?)

Rechtssichere Konkretisierung durch Verordnung

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Verwertungsvorgaben durch RechtsverordnungVerpackungsverordnung Pflicht zur stofflichen Verwertung (Anhang I)Altholzverordnung Gleichrangigkeit stofflicher und energetischer VerwertungGewerbeabfallverordnung Grundsätzlich Gleichrang der Verwertungsarten; Ausnahme § 6AltölV Vorrang der Aufbereitung (§ 2)AltfahrzeugV Zielvorgaben für Wiederverwendung und stoffl. Verwertung (§ 5)BattGDV Mindestziele (Verwertungseffizienzen) ab 26.09.2011 (§ 3)

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Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle (§ 11)

Getrenntsammlung von überlassungspflichtigen Bioabfällen spätestens ab 01.01.2015, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar

Vorrang der Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet

Wahlrecht zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen

Weitergehende Anforderungen durch VO‘en der Länder: Pflicht der ö.r.E. zur Einführung einer Biotonne Pflicht zur Nutzung von Biogas i.R.d. Bioabfallentsorgung Konkretisierung der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“

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Förderung der Verwertung (§ 14)

Getrennterfassung ab 01.01.2015 für Papier, Metall, Kunststoff, Glas, überlassungspflichtige Bioabfälle „zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und

hochwertigen Recyclings“ „Die Pflicht richtet sich an die Abfallerzeuger und -besitzer

sowie an die ö.r.E.“ Flankierung durch Verordnung oder Landesgesetz geboten?

Verwertungsquoten ab 01.01.2020 Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von

Siedlungsabfällen mind. 65 Gewichts-%

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Verwertung in Abfallverbrennungsanlagen

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Verwertungsverfahren R 1 (Anlage 2) Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester

Siedlungsabfälle besteht, sind nur dann als Verwertungsanlagen anzusehen, wenn bestimmte Mindest-Energieeffizienzwerte eingehalten werden

Leitfaden der EU-Kommission vom 01.07.2011 (nicht verbindlich) Anwendungsbereich (nicht für Mitverbrennung, auch bei Einsatz

niederkalorischer und gefährlicher Abfälle) Systemgrenzen einzelne Faktoren der Formel, behördliches Verfahren („förmliche Bestätigung des R1 Status“) Nachweispflichten von Anlageninhabern (Statusverlust, wenn

Schwellenwert in 2 aufeinander folgenden Jahren nicht eingehalten)

Ergänzung durch LAGA-Vollzugshilfe in Vorbereitung

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Verwertungsverfahren R 1 (Anlage 2)

Tendenzaussagen: Jedes Verfahren muss zunächst die allgemeinen Anforderungen

an die Verwertung erfüllen (§ 3 Abs. 23 KrWG): Ersatz anderer Brennstoffe durch Abfälle (tatsächliche Substitution) Zuführung zu einem sinnvollen Zweck als Hauptergebnis Schädlichkeit, Vermischung, Heizwert unbeachtlich Verwertungsverfahren siehe Anlage 2

Zusätzlich Einhaltung des Energieeffizienzkriteriums prüfen (hierunter fallen Siedlungsabfallverbrennungsanlagen „nur dann“ ...)

Nicht für EBS-Kraftwerke (da Verwertungsanlage qua Definition)

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Verwertungsverfahren R 1 (Anlage 2)

Tendenzaussagen: Weite Auslegung des Begriffs „Siedlungsabfälle“ R1-Kriterium gilt für „Verbrennungsanlagen“, daher zählen alle

der Anlage zugeführten Abfälle für die Berechnung in R1-Anlage ist, wie z.B. auch in Kraftwerken oder Zementwerken

Beseitigung möglich (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 KrWG und den Verfahrensbezug des Verwertungs- und Beseitigungsbegriffs)

Beseitigung (+), wenn Abfälle nicht selbstgängig brennen Einsatz gefährlicher Abfälle i.R.d. BImSch-Genehmigung Rechtsstatus der Leitlinien: Zwar nicht verbindlich, jedoch

weitestgehende Berücksichtigung empfohlen

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Konsequenzen für H-MVA in NRW

Feststellung des „Verwerterstatus“ auf Grundlage KrW-/AbfG und EuGH durch „Konsenserklärung“

Bestätigung des R1 Status durch Verwaltungsakt nicht zwingend

Ausdrückliche Bestätigung des R1 Status ggf. im Betreiberinteresse

Übergangsweise Vorlage einer Berechnung des Energieeffizienzfaktors nach den Leitlinien der KOM

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Regelungen zur Siedlungsabfallentsorgung

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Stellung der ö.r.E. (§ 17)

Weitgehende Beibehaltung geltenden Rechts: umfassende Überlassungspflicht der privaten Haushalte, auch für

getrennt gesammelte Wertstoffe Eigenverwertung durch private Haushalte nur auf selbstgenutztem

Grundstück im Rahmen der privaten Lebensführung Überlassungspflicht bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen

Herkunftsbereichen Keine Beseitigung in eigener Anlage, soweit Überlassung an ö.r.E.

auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich kein Verbot der Vor- / Nachsortierung überlassungspflichtiger

Abfälle durch Dritte

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Stellung der ö.r.E. Kernaussagen des BVerwG vom 18.06.2009 gewerbliche Sammlungen sind ein Angebot zur unentgeltlichen

Überlassung verwertbarer Abfälle auf freiwilliger Basis Gesetzgeber wollte kein Einfallstor zur Etablierung paralleler

privater Entsorgungs- / Verwertungsstrukturen beim Hausmüll überwiegende öfftl. Interessen stehen gewerblichen Sammlungen

nicht erst bei Existenzgefährdung des Entsorgungssystems, sondern schon bei mehr als nur geringfügigen Auswirkungen auf Organisation und Planungssicherheit des ö.r.E entgegen, z.B.: Pflicht, für gewerblichen Entsorger einzuspringen; Unterlaufen von Ausschreibungsverfahren

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Gewerbliche Sammlungen (§§ 17 und 18)

Voraussetzungen: Größe, Organisation, Leistungsfähigkeit, Marktverhalten belanglos Anzeigepflicht (3 Monate vor Aufnahme) , nachträgliche Anordnungen möglich bzw. geboten Befristungen, Auflagen, Untersagung

Festlegung eines Mindestzeitraums (max. 3 Jahre) zulässig Forderung einer Sicherheitsleistung möglich

Auch dauerhafte Strukturen und vertragliche Bindungen zwischen Sammler und privatem Haushalt sind zulässig (vgl. § 3 Abs. 18) Problem: Umsatzsteuerpflicht (noch „eigentümlich vorbehalten“ ?)

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Gewerbliche Sammlungen (§§ 17 und 18)

Einer gewerblichen Sammlung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen: wenn die Sammlung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des ö.r.E., des beauftragten Dritten oder

eines Rücknahmesystems gefährdet d.h., wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu

wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt werden

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Gewerbliche Sammlungen (§§ 17 und 18)

Wesentliche Beeinträchtigung ist anzunehmen bei 1. Abfallerfassung, für die der ö.r.E. selbst oder durch Dritte eine

hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt,

2. Gefährdung der Gebührenstabilität

3. Unterlaufen eines Vergabeverfahrens im Wettbewerb Kein Schutz der kommunalen Sammlung (nur bei 1. und 2.):

wenn gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger als vorhandene oder konkret geplante kommunale Sammlung

Berücksichtigung gemeinwohlorientierter Servicegerechtigkeit, Qualität, Umfang, Effizienz und Dauer der Leistungen im gesamten Gemeindegebiet, jedoch keine Nebenleistungen

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Gewerbliche Sammlungen (§§ 17 und 18)

Notwendige Angaben in der Sammlungsanzeige Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung (größtmöglicher Umfang,

Mindestdauer) Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle vorgesehene Verwertungswege, Maßnahmen zur Sicherstellung

der Verwertungskapazitäten Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung

gewährleistet wird

Stellungnahme des von der Sammlung betroffenen ö.r.E. innerhalb von zwei Monaten

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Pläne und Programme

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Abfallwirtschaftspläne (§ 30)

Ausweisung zugelassener Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen eingesammelt werden, erforderlich sind.

Bestimmung, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage sich Entsorgungspflichtige zu bedienen haben (Zuweisung)

Möglichkeit der Verbindlichkeitserklärung von Zuweisungen

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Abfallvermeidungsprogramme (§ 33)

Pflicht des Bundes zur Erstellung eines Abfall-vermeidungsprogramms bis 12.12.2013

Möglichkeit für Länder, sich an Programmerstellung zu beteiligen oder eigenes Programm zu erstellen

Inhalte des Programms: Abfallvermeidungsziele (Entkopplung von

Wirtschaftswachstum und Abfallerzeugung) Darstellung, Bewertung und Festlegung von

Vermeidungsmaßnahmen Vorgabe von Maßstäben zur Überwachung von

Vermeidungsmaßnahmen

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Überwachung

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Abfallrechtliche Überwachung

Nachweis und Registerpflichten (§§ 47 - 51) weitgehende Beibehaltung geltenden Rechts Überwachung der Produktverantwortung nach Geräte- und

Produktsicherheitsgesetz und Energiebetriebene-Produkte-Gesetz

Behördenpflicht zu regelmäßiger Überwachung

Anordnungsmöglichkeit zur Führung eines Betriebstagebuchs vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 3 KrWG

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Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Bei „Umgang“ mit nicht gefährlichen Abfällen Anzeige ausreichend (§ 53) gefährlichen Abfällen Genehmigung erforderlich (§ 54)

Ausweitung der Pflichten für Beförderer Abfallbeförderer ist jede Person, die gewerbsmäßig oder im

Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert (§ 3 Abs. 11)

auch Handwerksbetriebe, die beim Kunden Abfall erzeugen Frist zwei Jahre - Erleichterungen ggf. durch Rechtsverordnung

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Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Vollzugshinweise MKULNV zu §§ 53 - 55 KrWG: Übergangsvorschriften des § 72 Abs. 4 bis 6 Form und Inhalt von Anzeige und Bestätigung Form und Inhalt von Erlaubnisantrag und Erlaubnis Anforderungen an Zuverlässigkeit und Sachkunde Pflichten der ö.r.E. Pflichten der Entsorgungsfachbetriebe Mitführung der Erlaubnis bei Schienenfahrzeugbeförderung

Formblatt der Anzeige gem. § 53 ist direkt bei der ZKS abrufbar:

http://www.zks-abfall.de [Link in der Kopfleiste]

Formblatt nicht für Anzeigen nach § 18 geeignet !!!

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Entsorgungsfachbetriebe (§ 56) Beibehaltung der Zertifizierung durch TÜO bzw.

Mitgliedschaft bei einer Entsorgergemeinschaft einheitliche Entsorgungsfachbetriebeverordnung für

Entsorgergemeinschaften und durch TÜO zertifizierte Fachbetriebe

Behördlicher Durchgriff, wenn TÜO/EG Mängel nicht abstellt Bei Wegfall der Voraussetzungen für Zertifikatserteilung hat

TÜO oder EG das Zertifikat/ Gütezeichen zu entziehen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung nicht nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat/Gütezeichen entziehen