Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz - wesentliche Inhalte im Überblick - Informationsveranstaltung...
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Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz
- wesentliche Inhalte im Überblick -
Informationsveranstaltung der kommunalen Spitzenverbände zum Kreislaufwirtschaftsgesetzam 12. September 2012 in Hannover
Thomas Buch
Umsetzung der AbfRRL vom 12.12.2008
Umsetzungsfrist (Art. 40 AbfRRL) bis zum 12.12.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.03.2011
neue Bezeichnung: Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Beibehaltung der Gesetzesstruktur Ziel: 1:1 Umsetzung ARRL, bessere Vollziehbarkeit (?)
In-Kraft-Treten am 01.06.2012
Der neue Abfallbegriff
Abfallbegriff § 3 Abs. 1 Satz 1
Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, [nicht mehr bewegliche Sachen] deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss
§ 2 Abs. 2 Nr. 10Die Vorschriften des Gesetzes gelten nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht
ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind
Einstufung als Nebenprodukt (§ 4)
z.B. REA-Gips, Schlacke, Bruchgestein, Petrolkoksggf. auch Gärreste aus Biogasanlagen (?):
Weitere Verwendung 1. ist sichergestellt 2. kann direkt, ohne eine weitere Verarbeitung, die über die
normalen industriellen Verfahren hinausgeht, erfolgen 3. ist integraler Bestandteil eines Herstellungsverfahrens4. ist rechtmäßig, d. h. alle Produkt-, Umwelt- und Gesundheits-
schutzanforderungen werden erfüllt
VO-Ermächtigungen ohne Sperrwirkung für den Vollzug
Ende der Abfalleigenschaft (§ 5)1. Verwendung gemeinhin für einen bestimmten Zweck
2. Erfüllung spezifischer technischer Anforderungen für den Zweck
3. Markt oder Nachfrage vorhanden
4. Einhaltung der entspr. Normen und Vorschriften für Erzeugnisse
5. keine schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen
Ggf. auch für energetisch zu verwertende Abfälle (sekundäre Brennstoffe) nach „Durchlaufen des Verwertungsprozesses“ (vgl. § 3 Abs. 23 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 = alle Verwertungsvarianten, einschließlich der sonstigen Verwertung
VO-Ermächtigung ohne Sperrwirkung für den Vollzug
Die Umsetzung der fünf-stufigen Abfallhierarchie
Fünf-stufige Abfallhierarchie (§ 6)
Vermeidung
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Recycling (stoffliche Verwertung, nicht Versatz)
sonstige, insbesondere energetische Verwertung
Beseitigung
Begriffsbestimmungen zur Hierarchie (§ 3) (24) Vorbereitung zur Wiederverwendung:
Prüfung, Reinigung, Reparatur von Abfällen
mit dem Ziel, diese so vorzubereiten, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für den ursprünglichen Zweck verwendet werden können
(25) Recycling (stoffliche Verwertung)Abfallaufbereitung für ursprünglichen oder andere Zwecke
nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
Begriffsbestimmungen zur Hierarchie (§ 3) (23) Verwertung
Ersatz anderer Ressourcen oder Brennstoffe durch Abfälle innerhalb oder außerhalb der Anlage (tatsächliche Substitution)
Zuführung zu einem sinnvollen Zweck als Hauptergebnis Schädlichkeit, Vermischung, Heizwert unbeachtlich (Verwertungsverfahren in Anlage 2)
(26) Beseitigung Verfahren, das keine Verwertung ist
Stoff- oder Energierückgewinnung als Nebenfolge unbeachtlich
(Beseitigungsverfahren in Anlage 1)
Fünf-Stufige Abfallhierarchie (§ 6) Grundlage für Rechtsnormen und politische Maßnahmen Vorrang der Maßnahme, die Schutz von Mensch und Umwelt bei
Abfallerzeugung -bewirtschaftung unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet
Gesamter Lebenszyklus des Abfalls ist zugrunde zu legen Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
die zu erwartenden Emissionen das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten
Grundpflichten Kreislaufwirtschaft (§ 7)
Vermeidung BImSchG bzw. Rechtsverordnungen
Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung,soweit nicht Beseitigung Schutz von Mensch und Umwelt besser gewährleistet
Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung
technische Möglichkeit wirtschaftliche Zumutbarkeit der Verwertung
Hochwertigkeit der Verwertung (§ 8)
Bei der Verwertung hat die Maßnahme Vorrang, die die Kriterien des § 6 am besten erfüllt:
Lebenszyklus, Emissionen, Ressourcenschonung, Energieeinsatz, Schadstoffanreicherung, technische Möglichkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit, soziale Folgen
Wahlrecht bei Gleichrang der Verwertungsarten „Setzt Rangfolge der Verwertungsoptionen auf Ebene
der Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer um“ „Bestimmt, welche Verwertungsmaßnahme im
konkreten Fall zu ergreifen ist“
Hochwertigkeit der Verwertung (§ 8)
Strebsamkeitsgebot für Hochwertigkeit der Verwertung: betrifft die technische Ausgestaltung der Maßnahme, nicht die
Wahl des Verwertungsverfahrens - „Optimierungsgebot“ Bestimmung des Vorrangs / Gleichrangs durch VOÜbergangsweise Beibehaltung Heizwert (11.000 kJ/kg)
Gleichrang der Verwertungsarten „ist anzunehmen“, wenn der Heizwert mindestens 11.000 kJ/kg beträgt
Heizwert stellt „widerlegliche Vermutung“ dar, d.h. keine strikte Zulässigkeitsvoraussetzung für energetische Verwertung
Abweichen im Einzelfall nach allgemeinen Maßstäben Überprüfung der Heizwertklausel bis 31.12.2016
Probleme der Umsetzung des § 8 KrWG
Grundpflicht = Einzelfallbetrachtung = Umsetzung durch VA (§ 62) auf Antrag des Abfallerzeugers auf Antrag eines Konkurrenten (?) auf Veranlassung eines anderen Bundeslandes (?)
Praktisch weitgehende Wahlfreiheit des Abfallerzeugers Entscheidender Faktor ist im Regelfall der Preis
Vorrang der stofflichen Verwertung hochkalorischer Abfälle durch Einzelanordnung kaum vollziehbar
Nachweis der Gleichrangigkeit bei niederkalorischen Abfällen durch Abfallerzeuger (?)
Rechtssichere Konkretisierung durch Verordnung
Verwertungsvorgaben durch RechtsverordnungVerpackungsverordnung Pflicht zur stofflichen Verwertung (Anhang I)Altholzverordnung Gleichrangigkeit stofflicher und energetischer VerwertungGewerbeabfallverordnung Grundsätzlich Gleichrang der Verwertungsarten; Ausnahme § 6AltölV Vorrang der Aufbereitung (§ 2)AltfahrzeugV Zielvorgaben für Wiederverwendung und stoffl. Verwertung (§ 5)BattGDV Mindestziele (Verwertungseffizienzen) ab 26.09.2011 (§ 3)
Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle (§ 11)
Getrenntsammlung von überlassungspflichtigen Bioabfällen spätestens ab 01.01.2015, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
Vorrang der Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet
Wahlrecht zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen
Weitergehende Anforderungen durch VO‘en der Länder: Pflicht der ö.r.E. zur Einführung einer Biotonne Pflicht zur Nutzung von Biogas i.R.d. Bioabfallentsorgung Konkretisierung der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“
Förderung der Verwertung (§ 14)
Getrennterfassung ab 01.01.2015 für Papier, Metall, Kunststoff, Glas, überlassungspflichtige Bioabfälle „zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und
hochwertigen Recyclings“ „Die Pflicht richtet sich an die Abfallerzeuger und -besitzer
sowie an die ö.r.E.“ Flankierung durch Verordnung oder Landesgesetz geboten?
Verwertungsquoten ab 01.01.2020 Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von
Siedlungsabfällen mind. 65 Gewichts-%
Verwertung in Abfallverbrennungsanlagen
Verwertungsverfahren R 1 (Anlage 2) Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester
Siedlungsabfälle besteht, sind nur dann als Verwertungsanlagen anzusehen, wenn bestimmte Mindest-Energieeffizienzwerte eingehalten werden
Leitfaden der EU-Kommission vom 01.07.2011 (nicht verbindlich) Anwendungsbereich (nicht für Mitverbrennung, auch bei Einsatz
niederkalorischer und gefährlicher Abfälle) Systemgrenzen einzelne Faktoren der Formel, behördliches Verfahren („förmliche Bestätigung des R1 Status“) Nachweispflichten von Anlageninhabern (Statusverlust, wenn
Schwellenwert in 2 aufeinander folgenden Jahren nicht eingehalten)
Ergänzung durch LAGA-Vollzugshilfe in Vorbereitung
Verwertungsverfahren R 1 (Anlage 2)
Tendenzaussagen: Jedes Verfahren muss zunächst die allgemeinen Anforderungen
an die Verwertung erfüllen (§ 3 Abs. 23 KrWG): Ersatz anderer Brennstoffe durch Abfälle (tatsächliche Substitution) Zuführung zu einem sinnvollen Zweck als Hauptergebnis Schädlichkeit, Vermischung, Heizwert unbeachtlich Verwertungsverfahren siehe Anlage 2
Zusätzlich Einhaltung des Energieeffizienzkriteriums prüfen (hierunter fallen Siedlungsabfallverbrennungsanlagen „nur dann“ ...)
Nicht für EBS-Kraftwerke (da Verwertungsanlage qua Definition)
Verwertungsverfahren R 1 (Anlage 2)
Tendenzaussagen: Weite Auslegung des Begriffs „Siedlungsabfälle“ R1-Kriterium gilt für „Verbrennungsanlagen“, daher zählen alle
der Anlage zugeführten Abfälle für die Berechnung in R1-Anlage ist, wie z.B. auch in Kraftwerken oder Zementwerken
Beseitigung möglich (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 KrWG und den Verfahrensbezug des Verwertungs- und Beseitigungsbegriffs)
Beseitigung (+), wenn Abfälle nicht selbstgängig brennen Einsatz gefährlicher Abfälle i.R.d. BImSch-Genehmigung Rechtsstatus der Leitlinien: Zwar nicht verbindlich, jedoch
weitestgehende Berücksichtigung empfohlen
Konsequenzen für H-MVA in NRW
Feststellung des „Verwerterstatus“ auf Grundlage KrW-/AbfG und EuGH durch „Konsenserklärung“
Bestätigung des R1 Status durch Verwaltungsakt nicht zwingend
Ausdrückliche Bestätigung des R1 Status ggf. im Betreiberinteresse
Übergangsweise Vorlage einer Berechnung des Energieeffizienzfaktors nach den Leitlinien der KOM
Regelungen zur Siedlungsabfallentsorgung
Stellung der ö.r.E. (§ 17)
Weitgehende Beibehaltung geltenden Rechts: umfassende Überlassungspflicht der privaten Haushalte, auch für
getrennt gesammelte Wertstoffe Eigenverwertung durch private Haushalte nur auf selbstgenutztem
Grundstück im Rahmen der privaten Lebensführung Überlassungspflicht bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen Keine Beseitigung in eigener Anlage, soweit Überlassung an ö.r.E.
auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich kein Verbot der Vor- / Nachsortierung überlassungspflichtiger
Abfälle durch Dritte
Stellung der ö.r.E. Kernaussagen des BVerwG vom 18.06.2009 gewerbliche Sammlungen sind ein Angebot zur unentgeltlichen
Überlassung verwertbarer Abfälle auf freiwilliger Basis Gesetzgeber wollte kein Einfallstor zur Etablierung paralleler
privater Entsorgungs- / Verwertungsstrukturen beim Hausmüll überwiegende öfftl. Interessen stehen gewerblichen Sammlungen
nicht erst bei Existenzgefährdung des Entsorgungssystems, sondern schon bei mehr als nur geringfügigen Auswirkungen auf Organisation und Planungssicherheit des ö.r.E entgegen, z.B.: Pflicht, für gewerblichen Entsorger einzuspringen; Unterlaufen von Ausschreibungsverfahren
Gewerbliche Sammlungen (§§ 17 und 18)
Voraussetzungen: Größe, Organisation, Leistungsfähigkeit, Marktverhalten belanglos Anzeigepflicht (3 Monate vor Aufnahme) , nachträgliche Anordnungen möglich bzw. geboten Befristungen, Auflagen, Untersagung
Festlegung eines Mindestzeitraums (max. 3 Jahre) zulässig Forderung einer Sicherheitsleistung möglich
Auch dauerhafte Strukturen und vertragliche Bindungen zwischen Sammler und privatem Haushalt sind zulässig (vgl. § 3 Abs. 18) Problem: Umsatzsteuerpflicht (noch „eigentümlich vorbehalten“ ?)
Gewerbliche Sammlungen (§§ 17 und 18)
Einer gewerblichen Sammlung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen: wenn die Sammlung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des ö.r.E., des beauftragten Dritten oder
eines Rücknahmesystems gefährdet d.h., wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu
wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt werden
Gewerbliche Sammlungen (§§ 17 und 18)
Wesentliche Beeinträchtigung ist anzunehmen bei 1. Abfallerfassung, für die der ö.r.E. selbst oder durch Dritte eine
hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt,
2. Gefährdung der Gebührenstabilität
3. Unterlaufen eines Vergabeverfahrens im Wettbewerb Kein Schutz der kommunalen Sammlung (nur bei 1. und 2.):
wenn gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger als vorhandene oder konkret geplante kommunale Sammlung
Berücksichtigung gemeinwohlorientierter Servicegerechtigkeit, Qualität, Umfang, Effizienz und Dauer der Leistungen im gesamten Gemeindegebiet, jedoch keine Nebenleistungen
Gewerbliche Sammlungen (§§ 17 und 18)
Notwendige Angaben in der Sammlungsanzeige Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung (größtmöglicher Umfang,
Mindestdauer) Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle vorgesehene Verwertungswege, Maßnahmen zur Sicherstellung
der Verwertungskapazitäten Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung
gewährleistet wird
Stellungnahme des von der Sammlung betroffenen ö.r.E. innerhalb von zwei Monaten
Pläne und Programme
Abfallwirtschaftspläne (§ 30)
Ausweisung zugelassener Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen eingesammelt werden, erforderlich sind.
Bestimmung, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage sich Entsorgungspflichtige zu bedienen haben (Zuweisung)
Möglichkeit der Verbindlichkeitserklärung von Zuweisungen
Abfallvermeidungsprogramme (§ 33)
Pflicht des Bundes zur Erstellung eines Abfall-vermeidungsprogramms bis 12.12.2013
Möglichkeit für Länder, sich an Programmerstellung zu beteiligen oder eigenes Programm zu erstellen
Inhalte des Programms: Abfallvermeidungsziele (Entkopplung von
Wirtschaftswachstum und Abfallerzeugung) Darstellung, Bewertung und Festlegung von
Vermeidungsmaßnahmen Vorgabe von Maßstäben zur Überwachung von
Vermeidungsmaßnahmen
Überwachung
Abfallrechtliche Überwachung
Nachweis und Registerpflichten (§§ 47 - 51) weitgehende Beibehaltung geltenden Rechts Überwachung der Produktverantwortung nach Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz und Energiebetriebene-Produkte-Gesetz
Behördenpflicht zu regelmäßiger Überwachung
Anordnungsmöglichkeit zur Führung eines Betriebstagebuchs vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 3 KrWG
Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Bei „Umgang“ mit nicht gefährlichen Abfällen Anzeige ausreichend (§ 53) gefährlichen Abfällen Genehmigung erforderlich (§ 54)
Ausweitung der Pflichten für Beförderer Abfallbeförderer ist jede Person, die gewerbsmäßig oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert (§ 3 Abs. 11)
auch Handwerksbetriebe, die beim Kunden Abfall erzeugen Frist zwei Jahre - Erleichterungen ggf. durch Rechtsverordnung
Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Vollzugshinweise MKULNV zu §§ 53 - 55 KrWG: Übergangsvorschriften des § 72 Abs. 4 bis 6 Form und Inhalt von Anzeige und Bestätigung Form und Inhalt von Erlaubnisantrag und Erlaubnis Anforderungen an Zuverlässigkeit und Sachkunde Pflichten der ö.r.E. Pflichten der Entsorgungsfachbetriebe Mitführung der Erlaubnis bei Schienenfahrzeugbeförderung
Formblatt der Anzeige gem. § 53 ist direkt bei der ZKS abrufbar:
http://www.zks-abfall.de [Link in der Kopfleiste]
Formblatt nicht für Anzeigen nach § 18 geeignet !!!
Entsorgungsfachbetriebe (§ 56) Beibehaltung der Zertifizierung durch TÜO bzw.
Mitgliedschaft bei einer Entsorgergemeinschaft einheitliche Entsorgungsfachbetriebeverordnung für
Entsorgergemeinschaften und durch TÜO zertifizierte Fachbetriebe
Behördlicher Durchgriff, wenn TÜO/EG Mängel nicht abstellt Bei Wegfall der Voraussetzungen für Zertifikatserteilung hat
TÜO oder EG das Zertifikat/ Gütezeichen zu entziehen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung nicht nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat/Gütezeichen entziehen