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Mediadaten 2018

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

à www.deutscheranwaltspiegel.de

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Mediadaten 2018 Deutscher AnwaltSpiegel

Seite 2

Zielsetzung

Mit dem Deutschen AnwaltSpiegel er reichen Sie deutschlandweit Ent-scheider, die sich regelmäßig über Entwicklungen in unternehmensrele-vanten Rechtsgebieten informiert halten müssen:

Unternehmensjuristen, Geschäftsführer, Vorstände, Inhaber und Personalleiter aus Konzernen und dem gehobenen Mittelstand sowie Anwälte aus interna-tionalen Großkanzleien und deutschen Spezial boutiquen.

Rund 6.000 Entscheidungsträger haben das Online-Magazin bereits abonniert und erhalten es alle 14 Tage direkt und kostenlos zugestellt. Namhafte Autoren aus renommierten Kanzleien berichten kompetent und prägnant über aktuelle Themen aus dem unternehmensrele-vanten Recht.

Darüber hinaus bietet der Deutsche AnwaltSpiegel regelmäßig Veranstal-tungen und Sonderpublikationen zu ausgewählten Themen.

Der Deutsche AnwaltSpiegel ist eine Gemeinschaftspublikation des F.A.Z.-Fachverlags FRANKFURT BUSINESS MEDIA und von German Law Publishers.

Verlage

Der F.A.Z.-Fachverlag FRANKFURT BUSINESS MEDIA bietet Fachpublika-tionen, Netzwerkprojekte, Analysen und Veranstaltungen.

Der Fachverlag German Law Publishers publiziert hoch wertige und praxisbezo-gene Hand bücher zu den wichtigsten Themen des deutschen Wirtschafts-, Steuer- und Arbeitsrechts.

FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH –Der F.A.Z.-FachverlagFrankenallee 68–72 60327 Frankfurt am Main Telefon: (069) 75 91-22 17Telefax: (069) 75 91-80 22 [email protected]

German Law Publishers GmbHStalburgstraße 860318 Frankfurt am MainTelefon: (069) 75 91-21 44Telefax: (069) 75 91-19 66thomas.wegerich@ germanlawpublishers.comwww.germanlawpublishers.com

Es besteht jetzt schon HandlungsbedarfIm Blickpunkt: Brexit und die praktischen Auswirkungen auf Markeninhaber

Von Dr. Thomas C. Körber und Dr. Tudor Vlah, LL.M.

Am 23.06.2016 hat Großbritannien für einen Austritt aus der EU gestimmt. Da Unionsmarken nur in EU-Staaten gelten, droht Markeninhabern im schlimmsten Fall ein Rechtsverlust in Großbritannien. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass die bestehenden Markenrechte auf Antrag

oder automatisch umgewandelt werden und die Prio-rität erhalten bleibt. Um einen Rechtsverlust zu vermei-den, müssen die weiteren Entwicklungen aufmerksam beobachtet werden.

Auswirkungen auf bestehende Unionsmarken?Unionsmarken gelten innerhalb der EU. Mit dem Aus-tritt Großbritanniens wäre die Unionsmarkenverord-nung dort nicht mehr anwendbar, und Unionsmarken würden voraussichtlich keinen Schutz mehr in Großbri-tannien genießen. Es ist grundsätzlich denkbar, dass ein Wettrennen um die Eintragung neuer Marken stattfin-den wird.

Nicht von heute auf morgenDa der Austritt Großbritanniens formal nicht mit der Volksabstimmung, sondern in dem darauffolgenden Verfahren stattfindet, ist mit der Volksabstimmung noch nicht mit unmittelbaren Rechtsfolgen für Markeninha-ber zu rechnen.

Der Austritt aus der EU wird nun in folgenden Schrit-ten verlaufen: Zunächst wird Großbritannien dem Euro-päischen Rat seine Austrittsabsicht mitteilen. Danach starten Verhandlungen über ein Austrittsabkommen. Dieses Abkommen wird Übergangsregelungen und die künftigen Beziehungen Großbritanniens zur EU regeln. Für den Fall, dass ein solches Austrittsabkommen binnen zwei Jahren nicht zustande kommt und auch keine Frist-verlängerung beschlossen wird, erfolgt der Austritt au-tomatisch mit Fristablauf. Dieser Fall ist unwahrschein-lich, da beide Parteien ein Interesse an einem geregelten Austritt durch ein Austrittsabkommen haben.Kommt der „Worst Case“? Nach dem Brexit sind für den Unionsmarkenschutz in Großbritannien verschiedene Szenarien denkbar.

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11 // EU-Recht/MarkenrechtAusgabe 14 // 13. Juli 2016

Deutscher AnwaltSpiegel

Worst Case: Sunset-ClauseArbeitsrechtliche Auswirkungen des Brexits – Alarmstufe Rot oder abwarten und Tee trinken?

Von Sandy Gerlach

EinführungEtwa 2.500 deutsche Unternehmen mit Niederlassun-gen in Großbritannien und etwa 3.000 britische Un-ternehmen mit Niederlassungen in der Bundesrepublik sind alarmiert. Denn: Beim EU-Mitgliedschaftsreferen-dum am 23.06.2016 in Großbritannien stimmten etwa 52% der Wähler für einen Austritt des Vereinigten König-reichs aus der Europäischen Union (EU). Unternehmen und Arbeitnehmer stellen sich die Frage, welche Folgen dieses Votum der Briten hat.

Die erste Entwarnung – unmittelbar erst einmal keine. Denn das Referendum selbst ist innerstaatlich rechtlich unverbindlich und hat europarechtlich keine Außenwirkung. Umstritten ist derzeit, ob das britische Parlament als Souverän über den Austritt aus der EU abstimmen muss oder ob der Premierminister die Ent-scheidung allein treffen darf. Britische Juristen laufen sich bereits warm, rechtliche Schritte einzuleiten, sollte das Parlament übergangen werden.

Die Austrittserklärung ist jedenfalls nach Art. 50 Abs. 2 EUV an den Europäischen Rat zu übermitteln. Im Anschluss hieran hat der Europäische Rat Leitlinien festzulegen, aufgrund derer die EU mit dem ausschei-denden Mitgliedstaat ein Austrittsübereinkommen verhandelt. Hierbei geht es unter anderem um neue Vereinbarungen über das künftige Verhältnis des Verei-nigten Königreichs zur EU. Kommt keine Einigung zu-

stande, erfolgt nach zwei Jahren der Brexit automatisch (Sunset-Clause).

Die mittel- und langfristigen Auswirkungen für Unternehmen und Arbeitnehmer in der EU hängen wesentlich vom Inhalt und Ausgang der Austrittsver-handlungen ab und sind derzeit nicht abschließend ab-sehbar. So stellen sich insbesondere Fragen zur grenz-überschreitenden Beschäftigung von Arbeitnehmern, zu den Auswirkungen auf Betriebsräte einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) sowie auf britische Mitglieder im Europäischen Betriebsrat.

Grenzüberschreitende Beschäftigung von ArbeitnehmernDie Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV bildet den Kern des Konzepts eines Binnen-markts ohne Grenzen. Spiegelbildlich gewähren Art. 49, 54 AEUV die grenzüberschreitende Niederlassungsfrei-heit für Selbständige und Unternehmen. Gemeinsam ermöglichen diese Grundfreiheiten die unbeschränkte Mobilität des „Produktionsfaktors Arbeit“ und führen zu einem Wettbewerb der Standorte sowie der Arbeitsplät-ze und Arbeitnehmer innerhalb der EU.

Ohne Treffen neuer Vereinbarungen kommt bei ei-nem Brexit den Grundfreiheiten in Bezug auf das Ver-einigte Königreich keine Geltung mehr zu. Briten wären dann nur noch sogenannte Drittstaatsangehörige

Besonnenheit ist das Gebot der Stunde – im schlimmsten Fall bleiben allerdings nur zwei Jahre für Anpassungsmaßnahmen.

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6 // Europarecht/ArbeitsrechtAusgabe 14 // 13. Juli 2016

Deutscher AnwaltSpiegel

Ausgabe 17 // 23. August 2017

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten

Wirtschaftspraxis/Außenwirtschaftsrecht • Steuerrecht • Produkthaftungsrecht Arbeitsrecht/Tarifvertragsrecht • Arbeitsrecht/Urlaubsrecht

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Ihre ausgewählten Zielgruppen

à Unternehmensjuristen

à Kanzleianwälte

à Geschäftsführer, Vorstände, Inhaber und Personalleiter

Leserschaft

Multiplikatoren(Medien, Verbände)

Weitere(Wissenschaft, Studierende, öffentlicher Sektor)

Unternehmensvertreter

Kanzleianwälteund Berater

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6%

42%

48%

Rund 7.000 Abonnenten beziehen den Deutschen AnwaltSpiegel regelmäßig (Stand Oktober 2017).Das Online-Magazin kann abonniert sowie direkt über www.deutscheranwaltspiegel.de angesteuert werden.

Die Leserschaft des Deutschen Anwalt-Spiegels teilt sich auf in Unternehmens-vertreter aus dem gehobenen Mittel-stand und Konzernen (Unternehmens-juristen, Geschäftsführer, Vorstände, Inhaber, Personalleiter) sowie Kanzlei-anwälte von großen internationalen Sozietäten bis hin zu ausgewiesenen Spezialboutiquen.

Darüber hinaus findet der Deutsche AnwaltSpiegel Verbreitung in Hoch-schulen und Verbänden, bei Wirtschafts-prüfern und Steuerexperten sowie im öffentlichen Sektor.

Quelle: Auswertung der Versanddatenbank F.A.Z.-Fachverlag.

Konzept

Unser Ziel und unser Anspruch sind es, den Lesern des Deutschen AnwaltSpiegels praxisnahe und aktuelle Themen vorzu-stellen, die für ihre berufliche Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz sind.

Im Deutschen AnwaltSpiegel finden die Rechtsabteilungen in Konzernen und in Unternehmen des gehobenen Mittel-

stands sachlich fundierte und journa-listisch aufbereitete Aufsätze zu allen Themen des unternehmensrelevanten Rechts. Autoren sind namhafte Anwälte und Partner aus nationalen und interna-tionalen Sozietäten sowie Gastautoren aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik. Hinzu kommen Meldungen aus der Rechtsprechung und Gesetzgebung,

Literatur- und Veranstaltungshinweise sowie Personal- und Dealmeldungen. Kurzum: Der Deutsche AnwaltSpiegel erreicht Entscheidungsträger, die sich regelmäßig über Entwicklungen in unternehmensrelevanten Rechts-gebieten informiert halten müssen.

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Ihre Möglichkeit, Präsenz zu zeigen

à Anzeige im Online-Magazin Deutscher AnwaltSpiegel alle 14 Tage

à Kooperation bei Veranstaltungen

à Sprechen Sie uns einfach an. Fragen zu Roundtables und Sonderpublikationen beantworten wir Ihnen gerne.

Kontakt

à Anzeigen und Veranstaltungen: Karin Gangl

FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Telefon: (069) 75 91-22 17 [email protected]

à Strategische Partnerschaft, Kooperationspartnerschaft, Redaktion:

Prof. Dr. Thomas Wegerich German Law Publishers Telefon: (069) 75 91-21 44 thomas.wegerich@

germanlawpublishers.com

Themen

à Arbeitsrechtà Datenschutzrechtà Energiewirtschaftsrechtà Gesellschaftsrechtà Immobilienrechtà Insolvenzrecht

à Internetrechtà Kapitalmarktrechtà Kartellrechtà Markenrecht à M&Aà Patentrecht

à Schiedsverfahrensrechtà Steuerrechtà Vergaberechtà Wettbewerbsrechtà etc.

Kooperationspartner

Strategische Partner

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Technische Anforderungen

à Druckoptimierte Adobe-Acrobat-PDF-Datei (Version 1.4), Sonderfarben nach Euro-farbskala auflösen, Schriften inklu dieren oder in Pfade wandeln.

àBei der PDF-Erstellung mit Adobe InDesign bitte das PDF in Acrobat auf Vorhanden-sein von Identity-H-Schriften überprüfen und ggf. diese Schriften in Pfade wandeln.

àBilddaten CMYK, 300 dpi, Größenmaßstab 100%.

Insolvenzgründe im ÜberblickHaftungsrisiken für die Geschäftsleitung drohen – ein Bericht aus der Praxis

Von Florian Harig

EinführungFür die Geschäftsleitung von Unternehmen und deren Berater sind die Prüfung des Vorliegens von Insolvenz­gründen und der Umgang damit häufig schwierig. Nichtsdestotrotz sind mit diesem Themenbereich er­hebliche Haftungsrisiken verbunden. Die Geschäftslei­tung hat mittels geeigneter Planung kontinuierlich die wirtschaftliche Situation des eigenen Unternehmens zu beurteilen, um möglichst früh auf sich anbahnen­de Krisen reagieren zu können. Liegen Insolvenzgrün­de im Sinne der Insolvenzordnung vor, besteht nach § 15a InsO bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit die Pflicht, ohne schuldhaf­tes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrunds, einen Antrag auf Eröffnung des Insol­venzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Ein Ausschöpfen dieser Frist ist nur zulässig, so­weit aussichtsreiche Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzgründe vorgenommen werden. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat am 29.01.2015 den Standard 11 (IDW S 11) zum Vorliegen von Insolvenzeröffnungs­gründen verabschiedet, der unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anforderungen an die Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzgründen aufstellt. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die In­solvenzgründe geben, bevor in einem Folgebeitrag die Praxis der Antragstellung beleuchtet wird.

Zahlungsunfähigkeit§ 17 InsO nennt die Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungs­grund. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zah­lungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Prüfung der Zah­lungsunfähigkeit erfolgt praktischerweise zweistufig:

In einer ersten Stufe wird ein Finanzstatus aufgestellt, der die verfügbaren liquiden Mittel den fälligen Verbind­lichkeiten gegenüberstellt. Als liquide Mittel sind Bar­ und Bankguthaben, Schecks sowie nicht ausgeschöpfte und ungekündigte Kreditlinien einzustellen. Verbindlich­keiten müssen sowohl zivilrechtlich als auch insol­

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Genaues Monitoring gefragt: Die Geschäftsleitung muss kontinuierlich das Unternehmen auf Insolvenzrisiken prüfen.

14 // InsolvenzrechtAusgabe 17 // 24. August 2016

Deutscher AnwaltSpiegel

Einsichtnahme in die Personalakte – (k)ein höchstpersönliches Recht?BAG entscheidet über das Recht des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme in seine Personalakte

Von Stephanie Simokat

EinleitungDas dem Transparenzgebot dienende Recht eines jeden Arbeitnehmers, während seiner Beschäftigungszeit in seine Personalakten Einsicht nehmen zu können, war Be-standteil eines dem Bundesarbeitsgericht (BAG) diesen Sommer zur Entscheidung vorgelegten Falls. Bei diesem in § 83 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Recht geht es vornehm-lich um die jedem Arbeitnehmer eröffnete Möglichkeit, festzustellen, ob eventuell Unrichtigkeiten in den Perso-nalakten enthalten sind.

Mitte Juli 2016 entschied das BAG (Urteil vom 12.07.2016 – 9 AZR 791/14) über die zur Entscheidung ge-stellte Frage, ob einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Begleitung durch einen Rechtsanwalt bei der Einsicht-nahme der Personalakte zusteht. Diesem Verlangen ent-sprach das BAG nicht. Zuvor hatten bereits das Arbeits-gericht Würzburg das klägerische Begehren abgelehnt sowie das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) die Be-rufung des Klägers zurückgewiesen. Es vertrat die Auf-fassung, dass das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt sei.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der ausschließlich in Begleitung seines anwaltlichen Beistands die Einsicht-nahme durchführen wollte, insbesondere mit dem Ar-gument, er selbst könne als Laie Unrichtigkeiten nicht beurteilen und benötige daher seinen Bevollmächtigten.

Sachverhalt Der Kläger ist seit einem Betriebsübergang bei der Be-klagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitge-berin des Klägers hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsan-wältin Einsicht in seine Personalakte zu nehmen, unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Aspekte abgelehnt. Ferner führte die Beklagte als Ablehnungsgrund an, dass das Recht zur Einsichtnahme ein höchstpersönliches Recht des Arbeitnehmers sei, welches grundsätzlich nur er selbst und nicht dessen Bevollmächtigter ausüben könne. Eine Ausnahme dergestalt, dass der Kläger aus gesundheitlichen, körperlichen oder geistigen Gründen

nicht in der Lage sei, sich selbst über den Inhalt der Per-sonalakte zu informieren und deren Inhalt zu verstehen, liege nicht vor. Dem Kläger wurde allerdings gestattet, Kopien von den in seiner Personalakte befindlichen Do-kumenten zu machen. Der Kläger machte dagegen gel-tend, dass sein Anspruch aus § 83 BetrVG folge. Danach sei die Einsicht durch einen Bevollmächtigten nicht aus-geschlossen. Ein Recht auf Einsicht in seine Personalakte könne er auch einem Dritten übertragen. Die Personal-akte solle lediglich Dritten nicht zugänglich sein. Der be-auftragte Rechtsanwalt sei jedoch zur Verschwiegenheit verpflichtet und auch nicht Dritter, sondern Berater des Arbeitnehmers. Ein schutzwürdiges Interesse der Ar-

Wer darf die Personalakte einsehen? Das BAG verneint den Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme mit einem Rechtsanwalt.

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8 // ArbeitsrechtAusgabe 17 // 24. August 2016

Deutscher AnwaltSpiegel

Ausgabe 01 // 11. Januar 2017

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal

Compliance • Corporate Governance • EU-Recht/Bankaufsichtsrecht Arbeitsrecht • Haftungsrecht/Bürgschaftsrecht

Terminübersicht 2018

Ausgabe Erscheinungstermin 01/2018 10.01.201802/2018 24.01.201803/2018 07.02.201804/2018 21.02.201805/2018 07.03.201806/2018 21.03.201807/2018 04.04.201808/2018 18.04.201809/2018 02.05.2018

Ausgabe Erscheinungstermin 10/2018 16.05.201811/2018 30.05.201812/2018 13.06.201813/2018 27.06.201814/2018 11.07.201815/2018 25.07.201816/2018 08.08.201817/2018 22.08.201818/2018 05.09.2018

Druckunterlagenschluss: 3 Arbeitstage vor Erscheinungstermin

Anzeigenschluss: 5 Arbeitstage vor Erscheinungstermin

Druckdaten: Versand an [email protected]

Ausgabe Erscheinungstermin 19/2018 19.09.201820/2018 04.10.201821/2018 17.10.201822/2018 01.11.201823/2018 14.11.201824/2018 28.11.201825/2018 12.12.2018

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* Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Mittlervergütung 15%