Das Rechtsdienstleistungsgesetz
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DasRechtsdienstleistungsgesetz
Christina Möller21./22. Mai 2008
Möglichkeiten der Erbringung vonaußergerichtlichen Rechtsdienst-leistungen
Das Rechtsdienstleistungsgesetz Seite 2
I. Gegenwärtige Rechtslage
II. Das Rechtsdienstleistungsgesetz
1. Leitlinien der Gesetzgebung
2. Definition Rechtsdienstleistung
3. Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung
4. Voraussetzung der Rechtsdienstleistungserbringung
5. Untersagung der Rechtsdienstleistungserbringung
6. Haftung
III. Zusammenfassung
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I. Gegenwärtige Rechtslage
Rechtsberatungsgesetz von 1935, Art. 1 § 3 RBerG: Zulässigkeit der Rechtsberatung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Konsenspapier BMJ/BAGFW von 1969
Rechtsprechung
Partizipation der kirchlichen Wohlfahrts-verbände am öffentlich-rechtlichen Status der Kirche, Zuständigkeit gem. § 8 BSHG / §§ 5, 10 SGB XII
GRAUZONE
Wie weit reicht die Befugnis zur Rechtsberatung?
Das Rechtsdienstleistungsgesetz Seite 4
II. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Vollständige Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes
Verabschiedung am 12. Dezember 2007
Inkrafttreten zum 01. Juli 2008
Grundlegende Änderungen für die rechtliche Beratungspraxis der diakonischen Träger
„Rechtsberatung öffnen – Qualität sichern“
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II.1. Leitlinien der Gesetzgebung
Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG
Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben
Verbraucherschutz / Schutz der Rechtspflege
Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
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II.2. Definition Rechtsdienstleistung (RDL)
Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG:
„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“
d.h.: rechtliche Prüfung und Auseinandersetzung mit dem Einzelfall Aufsuchen, Wiedergabe und bloße schematische Anwendung von
Rechtsnormen ohne Bezugnahme auf den Einzelfall sind daher keine RDL
Weites Begriffsverständnis
BERATUNG
VERHANDLUNG
VERTRETUNG
Außergerichtlich !
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II.3. Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung
„Annexrechtsberatung“ im Zusammenhang mit anderer Tätigkeit, wenn RDL zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 5 RDG)
Problem: rechtliche Beratung regelmäßig Hauptbestandteil
Generelle Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen im Näheverhältnis oder unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 RDG)
Problem: Grenze der Unentgeltlichkeit
Generelle Zulässigkeit der Vereinsrechtsberatung für Mitglieder unter weiteren Voraussetzungen (§ 7 RDG)
Problem: RDL nur für Mitglieder des Vereins
Spezialregelungen für öffentliche Stellen, öffentlich anerkannte Stellen und Personen, Verbraucherzentralen und Wohlfahrtsverbände (§ 8 RDG)
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II.3. Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung
§ 8 Abs. 1 RDG: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die …
Nr. 2 … juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse
dem Wortlaut nach ohne weitere Voraussetzungen
Nr. 3 nach Landesrecht anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 305 InsO
Nr. 5 Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch…
§ 8 Abs. 2 RDG bestimmt besondere Voraussetzungen durch Verweis auf §§ 7 Abs. 2, 6 Abs.2 RDG
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
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II.4. Voraussetzung der Rechtsdienstleistungserbringung
Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2, § 6 Abs. 2 RDG:
1. Zur sachgerechten Erbringung erforderliche
personelle (Anzahl und „(juristische) Qualifikation“ der Mitarbeiter)
sachliche (Büroausstattung, Bücher, Zeitschriften)
finanzielle (Abdeckung von Haftungsfällen) Ausstattung
2. Erbringung der RDL durch einen oder unter Anleitung eines Volljuristen
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II.4. Voraussetzungen der Rechtsdienstleistungserbringung
Legaldefinition der juristischen Anleitung in § 6 Abs. 2 RDG:
„Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist“
Umfang und Dauer der Einweisung orientieren sich an Qualifikation und Vorkenntnissen
Unterschiedliche Formen für Fortbildung zulässig (Schulungen/Fachtage, Rundbriefe, Periodikalektüre, kollegiale Beratung)
durch eigene angestellte Volljuristen, kooperierende Rechtsanwälte oder Volljuristen beim Landesverband
Keine engmaschige Kontrolle, keine Aufsicht durch Juristen
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II.5. Untersagung der Rechtsdienstleistungserbringung
§ 9 RDG: Untersagung
für max. 5 Jahre bei dauerhaft unqualifizierter Erbringung von Rechtsdienstleistungen,
insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen die Pflichten nach §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 RDG (personelle, sachliche, finanzielle Ausstattung;
RDL-Erbringung durch/unter Anleitung des Volljuristen)
§ 20 RDG: Bußgeldvorschriften
Geldbuße max. 5.000 € u.a.bei Verstoß gegen Untersagungsanordnung nach § 9 RDG
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II.6. Haftung Keine Änderung durch das RDG
Träger haftet grundsätzlich für schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten und für unerlaubte Handlungen (Pflicht zur vollständigen „richtigen“ Beratung)
daher:
Erfüllung der Voraussetzungen des RDG
Einhaltung Schweigepflicht und Datenschutz
Sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter nach fachlicher Qualifikation und persönlicher Geeignetheit
Dokumentation des Beratungsprozesses und –inhaltes
Haftpflichtversicherung empfohlen, keine gesetzliche Pflicht
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III. Zusammenfassung
1. Weitergehende Befugnisse:
Außergerichtliche Beratung
Außergerichtliche Verhandlung
Außergerichtliche Vertretung (Widerspruchsverfahren)
2. Neue Voraussetzungen (auch für bisherige Tätigkeiten):
Personelle, sachliche, finanzielle Ausstattung
Erbringung der RDL durch oder unter Anleitung eines Volljuristen
3. Keine Veränderung des Haftungsumfanges