Das Rechtsdienstleistungsgesetz

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Das Rechtsdienstleistungsgese tz Christina Möller 21./22. Mai 2008 Möglichkeiten der Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienst-leistungen

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Das Rechtsdienstleistungsgesetz. Christina Möller 21./22. Mai 2008. Möglichkeiten der Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienst-leistungen. Gegenwärtige Rechtslage Das Rechtsdienstleistungsgesetz Leitlinien der Gesetzgebung Definition Rechtsdienstleistung - PowerPoint PPT Presentation

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Christina Möller21./22. Mai 2008

Möglichkeiten der Erbringung vonaußergerichtlichen Rechtsdienst-leistungen

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I. Gegenwärtige Rechtslage

II. Das Rechtsdienstleistungsgesetz

1. Leitlinien der Gesetzgebung

2. Definition Rechtsdienstleistung

3. Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung

4. Voraussetzung der Rechtsdienstleistungserbringung

5. Untersagung der Rechtsdienstleistungserbringung

6. Haftung

III. Zusammenfassung

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I. Gegenwärtige Rechtslage

Rechtsberatungsgesetz von 1935, Art. 1 § 3 RBerG: Zulässigkeit der Rechtsberatung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit

Konsenspapier BMJ/BAGFW von 1969

Rechtsprechung

Partizipation der kirchlichen Wohlfahrts-verbände am öffentlich-rechtlichen Status der Kirche, Zuständigkeit gem. § 8 BSHG / §§ 5, 10 SGB XII

GRAUZONE

Wie weit reicht die Befugnis zur Rechtsberatung?

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II. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Vollständige Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes

Verabschiedung am 12. Dezember 2007

Inkrafttreten zum 01. Juli 2008

Grundlegende Änderungen für die rechtliche Beratungspraxis der diakonischen Träger

„Rechtsberatung öffnen – Qualität sichern“

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II.1. Leitlinien der Gesetzgebung

Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG

Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben

Verbraucherschutz / Schutz der Rechtspflege

Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

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II.2. Definition Rechtsdienstleistung (RDL)

Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG:

„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“

d.h.: rechtliche Prüfung und Auseinandersetzung mit dem Einzelfall Aufsuchen, Wiedergabe und bloße schematische Anwendung von

Rechtsnormen ohne Bezugnahme auf den Einzelfall sind daher keine RDL

Weites Begriffsverständnis

BERATUNG

VERHANDLUNG

VERTRETUNG

Außergerichtlich !

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II.3. Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung

„Annexrechtsberatung“ im Zusammenhang mit anderer Tätigkeit, wenn RDL zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 5 RDG)

Problem: rechtliche Beratung regelmäßig Hauptbestandteil

Generelle Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen im Näheverhältnis oder unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 RDG)

Problem: Grenze der Unentgeltlichkeit

Generelle Zulässigkeit der Vereinsrechtsberatung für Mitglieder unter weiteren Voraussetzungen (§ 7 RDG)

Problem: RDL nur für Mitglieder des Vereins

Spezialregelungen für öffentliche Stellen, öffentlich anerkannte Stellen und Personen, Verbraucherzentralen und Wohlfahrtsverbände (§ 8 RDG)

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II.3. Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung

§ 8 Abs. 1 RDG: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die …

Nr. 2 … juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse

dem Wortlaut nach ohne weitere Voraussetzungen

Nr. 3 nach Landesrecht anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 305 InsO

Nr. 5 Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch…

§ 8 Abs. 2 RDG bestimmt besondere Voraussetzungen durch Verweis auf §§ 7 Abs. 2, 6 Abs.2 RDG

im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.

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II.4. Voraussetzung der Rechtsdienstleistungserbringung

Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2, § 6 Abs. 2 RDG:

1. Zur sachgerechten Erbringung erforderliche

personelle (Anzahl und „(juristische) Qualifikation“ der Mitarbeiter)

sachliche (Büroausstattung, Bücher, Zeitschriften)

finanzielle (Abdeckung von Haftungsfällen) Ausstattung

2. Erbringung der RDL durch einen oder unter Anleitung eines Volljuristen

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II.4. Voraussetzungen der Rechtsdienstleistungserbringung

Legaldefinition der juristischen Anleitung in § 6 Abs. 2 RDG:

„Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist“

Umfang und Dauer der Einweisung orientieren sich an Qualifikation und Vorkenntnissen

Unterschiedliche Formen für Fortbildung zulässig (Schulungen/Fachtage, Rundbriefe, Periodikalektüre, kollegiale Beratung)

durch eigene angestellte Volljuristen, kooperierende Rechtsanwälte oder Volljuristen beim Landesverband

Keine engmaschige Kontrolle, keine Aufsicht durch Juristen

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II.5. Untersagung der Rechtsdienstleistungserbringung

§ 9 RDG: Untersagung

für max. 5 Jahre bei dauerhaft unqualifizierter Erbringung von Rechtsdienstleistungen,

insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen die Pflichten nach §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 RDG (personelle, sachliche, finanzielle Ausstattung;

RDL-Erbringung durch/unter Anleitung des Volljuristen)

§ 20 RDG: Bußgeldvorschriften

Geldbuße max. 5.000 € u.a.bei Verstoß gegen Untersagungsanordnung nach § 9 RDG

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II.6. Haftung Keine Änderung durch das RDG

Träger haftet grundsätzlich für schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten und für unerlaubte Handlungen (Pflicht zur vollständigen „richtigen“ Beratung)

daher:

Erfüllung der Voraussetzungen des RDG

Einhaltung Schweigepflicht und Datenschutz

Sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter nach fachlicher Qualifikation und persönlicher Geeignetheit

Dokumentation des Beratungsprozesses und –inhaltes

Haftpflichtversicherung empfohlen, keine gesetzliche Pflicht

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III. Zusammenfassung

1. Weitergehende Befugnisse:

Außergerichtliche Beratung

Außergerichtliche Verhandlung

Außergerichtliche Vertretung (Widerspruchsverfahren)

2. Neue Voraussetzungen (auch für bisherige Tätigkeiten):

Personelle, sachliche, finanzielle Ausstattung

Erbringung der RDL durch oder unter Anleitung eines Volljuristen

3. Keine Veränderung des Haftungsumfanges