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Gemeinde Woltersdorf - Der Bürgermeister - Woltersdorf , 16.12.201 I 3. Ausfertigung Aufgrund der $$ 3 und 28 Abs. 2 Z.ft. 9. Kommunalverfassung des Landes Branden- burg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.ll07, [Nr. 19], 5.286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.l/O8, [Nr. 12], 5.202,2071, des $ 49 a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 28. Juli 2009 (GVBl.l/Og, [Nr. 15], 5.358), zulelzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 (GVBI.U11, [Nr. 24] beschließt die Gemeindevertretung der Ge- meinde Woltersdorf in ihrer Sitzung am 15.12.2011 folgende Satzung: Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Woltersdorf (Straßen rei n ig u n gssatzu n g ) s1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Woltersdorf führt gemäß $ 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes die Reinigung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen gemäß $ 2 BbgStrG) innerhalb der geschlossenen Ortslage als öffentliche Einrichtung durch, soweit die Reinigungspflicht nicht nach $ 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) tDie Reinigungspflicht umfasst auch den Winterdienst und damit gemäß $ 49 a Abs. 2 BbgStrG die Verpflichtung der Gemeinden, 1. die Gehwege und Fußgängerüberurege 2. soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrs- beruhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vor- handen sind, einen Streifen von jeweils 1,5 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze und 3. soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforder- lich ist, die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen, innerhalb der ge- schlossenen Ortslage vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. 'sofern ein von der Fahrbahn abgesetzter Gehweg nicht vorhanden ist, gilt ein parallel zum Grundstück verlaufender Streifen von mindestens 1 ,2Q m Breite als Gehweg. s2 Übertragung der Reinigungspflicht (1) tDie Reinigung der Straßen gemäß $ 1 Abs. 1 dieser Satzung wird den Eigentümern der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegt. 2Die Durchführung des Winterdienstes auf GehJ Fußwegen gemäß g 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie $ 1 Abs. 2 Salz 2 dieser Satzung wird den Eigentümern der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegt. (2) lBesteht gemäß $ 49 a Abs. 4 S. 3, 4 BbgStrG für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in $ 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten na- türlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsbe- rechtigte. 2Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt därjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (3) Obliegt die Reinigungspflicht nach dieser Satzung für eine Fläche mehreren Straßenan- liegern, so haben diese durch geeignete Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Pflicht- erfüllung zu sorgen.

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Gemeinde Woltersdorf- Der Bürgermeister -

Woltersdorf , 16.12.201 I3. Ausfertigung

Aufgrund der $$ 3 und 28 Abs. 2 Z.ft. 9. Kommunalverfassung des Landes Branden-burg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.ll07, [Nr. 19], 5.286), zuletzt geändertdurch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.l/O8, [Nr. 12], 5.202,2071,des $ 49 a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 28. Juli 2009 (GVBl.l/Og, [Nr. 15], 5.358), zulelzt geändert durch Gesetzvom 18. Oktober 2011 (GVBI.U11, [Nr. 24] beschließt die Gemeindevertretung der Ge-meinde Woltersdorf in ihrer Sitzung am 15.12.2011 folgende Satzung:

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Woltersdorf(Straßen rei n ig u n gssatzu n g )

s1Allgemeines

(1) Die Gemeinde Woltersdorf führt gemäß $ 49a des Brandenburgischen Straßengesetzesdie Reinigung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen gemäß$ 2 BbgStrG) innerhalb der geschlossenen Ortslage als öffentliche Einrichtung durch,soweit die Reinigungspflicht nicht nach $ 2 den Grundstückseigentümern übertragenwird.

(2) tDie Reinigungspflicht umfasst auch den Winterdienst und damit gemäß$ 49 a Abs. 2 BbgStrG die Verpflichtung der Gemeinden,1. die Gehwege und Fußgängerüberurege2. soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrs-

beruhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vor-handen sind, einen Streifen von jeweils 1,5 m Breite parallel zur Grundstücksgrenzeund

3. soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforder-lich ist, die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen, innerhalb der ge-schlossenen Ortslage

vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.'sofern ein von der Fahrbahn abgesetzter Gehweg nicht vorhanden ist, gilt ein parallelzum Grundstück verlaufender Streifen von mindestens 1 ,2Q m Breite als Gehweg.

s2Übertragung der Reinigungspflicht

(1) tDie Reinigung der Straßen gemäß $ 1 Abs. 1 dieser Satzung wird den Eigentümern derdurch diese Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegt.2Die Durchführung des Winterdienstes auf GehJ Fußwegen gemäß g 1 Abs. 2 Satz 1

Nrn. 1 und 2 sowie $ 1 Abs. 2 Salz 2 dieser Satzung wird den Eigentümern der durchdiese Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegt.

(2) lBesteht gemäß $ 49 a Abs. 4 S. 3, 4 BbgStrG für das Grundstück ein Erbbaurecht oderein Nutzungsrecht für die in $ 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten na-türlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt andie Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsbe-rechtigte. 2Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt därjenige die Pflichten desEigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(3) Obliegt die Reinigungspflicht nach dieser Satzung für eine Fläche mehreren Straßenan-liegern, so haben diese durch geeignete Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Pflicht-erfüllung zu sorgen.

Gemeinde WoltersdorfDer Bürgermeister

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(1)

(2)

Straßenreinigungssatzung vom 1 5.12.201 1 -

(4) lDie unmittelbaren Wartebereiche für Benutzer des Busverkehrs sind durch die Gemein-de Woltersdorf als Eigentümerin zu reinigen.2Die unmittelbaren Wartebereiche der Woltersdorfer Straßenbahn sowie deren Gleiskör-per sind durch das Beförderungsunternehmen zu reinigen.

s3Art und Umfang der Reinigungspflicht

Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, erstreckt sichdie Straßenreinigung jeweils bis zur Fahrbahn-/ Straßenmitte.

'Die Reinigung der öffentlichen Straßen ist wöchentlich vorzunehmen. 'Hierzu gehör.tinsbesondere das Entfernen von Laub, Unkraut und Unrat sowie im Rahmen des Win-terd ienstes ei ngesetzten Streug utes aus dem öffentl ichen Verkehrsrau m.3Das Einkehren in Straßeneinläufe und -schächte sowie in Entwässerungsmulden istuntersagt.oDie Abflussrinnen, Einläufe von Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesendienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber zu halten.

lDie nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, au-ßergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

'lm Rahmen der allgemein üblichen Zumutbarkeit bleiben der Grundstückseigentümeroder die Gleichgestellten für die Reinigung mitverantwortlich.

Art und Zeitpunkt der Reinigung dürfen nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Nach-barschaft führen.

s4Art und Umfang des Winterdienstes

lDer Winterdienst umfasst das Schneeräumen sowie das Beseitigen gefährlicher Stellenbei Schnee- und Eisglätte nach dieser Satzung, auf Gehwegen mindestens auf einerBreite von 1,20 m.2Hydranten, sonstige Absperreinrichtungen und Einläufe von Entwässerungsanlagensind von Schnee und Eis freizuhalten.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwegeso von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu-und Abgang für die Fahrgäste gewährleistet ist.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo diesnicht möglich ist, auf dem Fahrbahn- bzw. Gehwegrand so zu lagern, dass der Fußgän-ger- und Fahrzeugverkehr, insbesondere Räumfahrzeuge, hierdurch nicht mehr als un-vermeidbar behindert wird.

Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgelagert wer-den.

tln der Zeit von 7.00 - 2O.OO Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unver-züglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu be-seitigen. 2Verliert das Streugut seine abstumpfende Wirkung, muss das Streuen in an-gemessener Zeit wiederholt werden.

3Nach 20.OO Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr,an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(3)

(4)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Gemeinde WoltersdorfDer Bürgermeister

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- Straßenreinig ungssatzung vom 1 5.12.201 1

(6) tDie Verwendung von Asche zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte ist untersagt.2Die Verwendung von Salzen oder sonstigen auftauenden Stoffen zur Beseitigung vonSchnee- und Eisglätte auf GehJ Fußwegen ist unzulässig.3Das gilt nichta) in klimatischen Ausnahmefällen (2. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von ab-

stumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,b) an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brü-

ckenauf- und -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.aAbstumpfende Mittel haben Vorrang vor auftauenden Mitteln.

s5Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist,schaftskataster und im Grundbuch, jederselbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

unabhängig von der Eintragung im Liegen-zusammenhängende Grundbesitz, der eine

(2) lErschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dann, wenn seine wirtschaftli-che oder verkehrstechnische Nutzung durch die Straße, durch einen Zugang oder eineZufahrt möglich ist.2Dieses gilt auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Mau-ern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

s6Ordnungswidrigkeiten

tOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Ge- oder Verbote der $$2 bis 4 dieser Satzung verstößt und somit seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt.2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OW|G)in der jeweils gültigen Fassung.

s7lnkrafttreten

tDiese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.2Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Woltersdorf (Stra-ßenreinigungssatzung) vom 24. Mär22006 außer Kraft.

Woltersdorf, den 1 6.12.2011

t/i////tl

Dr. Rainer VogelBürgermeister