Datenschutz in der Jugendhilfe

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Datenschutz in der Jugendhilfe Köln, den 16.09.2011

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Datenschutz in der Jugendhilfe

Köln, den 16.09.2011

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Grundlage des Datenschutzes: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Art 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Weitergabe von persönlichen Daten ist nur erlaubt bei

einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen oder

einer verfassungsgemäßen gesetzlichen

Grundlage.

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Grundprinzipien des Datenschutzes nach dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Erforderlichkeit

Zweckbindung

Nachvollziehbarkeit

Transparenz

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Die wirksame Einwilligung in die Weitergabe von Daten

•Wirksamkeit setzt Einsichtsfähigkeit voraus, d.h. Fähigkeit, Tragweite und Folgen der Erklärung abzuschätzen (nicht an Altersgrenzen gebunden)

•Formen der Einwilligung:

Ausdrücklich, schriftlich

Konkludent

Mutmaßlich

Beachte: In einigen Gesetzen sind schriftliche Einwilligungserklärungen vorgeschrieben (BDSG, § 67b SGB X)

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Bereichsspezifische Datenschutzgesetze

•§§ 61 – 68 SGB VIII (Datenschutz in der Jugendhilfe)

•§ 35 SGB I (Definition Sozialgeheimnis)

•§§ 67 – 85a SGB X (Datenschutz der Sozialbehörden)

•§§ 203, 34 StGB (Strafrechtliche Schweigepflicht, rechtfertigender Notstand)

•Demnächst: Bundeskinderschutzgesetz( RegE)

•Subsidiär: Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutzvorschriften freier Träger, z.B. kirchlicher Datenschutz)

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Übersicht über die Datenschutzvorschriften des SGB VIII

Vorschrift Inhalt

§ 61 Anwendungsbereich, Freie Träger, Verhältnis zu SGB X

§ 62 Erhebung von Daten

§ 63 Speicherung von Daten; Erforderlichkeit der Aufbewahrung; Aktenführung

§ 64 Übermittlung und Nutzung von Daten; Zweckbindungsprinzip

§ 65 Besonderer Vertrauensschutz, persönlich anvertraute Daten

§ 68 Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft und Beistandschaft

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Schutzauftrag nach § 8a und Vertraulichkeit in der Jugendhilfe

Informationsgewinnung Risikoabschätzung

Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben (§ 62 Abs. 2)

Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn ..die Kenntnis der Daten erforderlich ist für die Erfüllung des Schutzauftrags .. nach § 8a (§ 62 Abs. 3 Ziff. 2d)

Dem Mitarbeiter persönlich anvertraute Sozialdaten dürfen von diesem nur weitergegeben werden ..

Bei Zuständigkeitswechsel und Gefährdung des Kindeswohls sowieAn die Fachkräfte, die zum Zweck der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden.(vgl. § 65 Abs. 1 Ziff. 3 und 4)

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Die Schweigepflicht nach § 203 StGB

Verpflichtung, anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren

Geheimnis Offenbaren Befugt

Jede in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erlangte Information über eine Person

Jede Weitergabe von personen-bezogenen Daten

Mit Einwilligung des einsichtsfähigen Betroffenen oder einer gesetzlichen Grundlage:

1.Gesetzliche Anzeigepflichten (§ 138 StGB; Bundesseuchengesetz etc.)2.Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

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Die Anwendung von § 34 StGB (nach Fegert u.a., Das Jugendamt 2009, S. 352)

1. Stufe Prüfung der eigenen fachlichen Mittel zur Gefährdungsabwehr

2. Stufe Direktes Einwirken auf die Personensorgeberechtigten, Hilfe in Anspruch zu nehmen

3. Stufe Mitteilung an das Jugendamt, wenn dessen Tätig werden dringend erforderlich ist

Diese Vorgehensweise sollte dokumentiert und so weit möglich mit den Eltern besprochen werden („evtl. gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Betroffenen“).

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Das Gesetzgebungsverfahren zum neuen Bundeskinderschutzgesetz

22.12.2010: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Jugend, Familie..

16.03.2011: Regierungsentwurf des Kabinetts/ 15.04.2011: Gesetzesentwurf (BR-Drucksache 202/11)

27.05.11: Beschlussfassung des Bundesrates mit einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf (BR-Drucksache 202/11 B)

Ende Juni: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 17/6256)

Danach: Beschlussfassung Bundestag/ Zustimmung Bundesrat (evtl. Vermittlungsverfahren)

Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens: vorauss. 01.01.2012

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Das neue Bundeskinderschutzgesetz (Stand: Regierungsentwurf vom 16.03.11)

Art. 1: Kooperation und Kommunikation im Kinderschutz (KKG)

Art. 2: SGB VIII-Jugendhilfe

§ 1: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung§2: Elterninformation (Elternbesuchsdienste)§3: Verbindliche Netzwerkstrukturen§4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

§8a: Neu-Strukturierung des Schutzauftrags§8b: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern

Und weitere Neu-Regelungen (s. Folien..)

Art. 3: Träger der Rehabilitation (Ausgestaltung noch unklar)

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Die Neu-Strukturierung des Schutzauftrags in § 8a SGB VIII (neu)

Die Pflichten des Jugendamts Die Pflichten des freien Trägers (aufgrund Vereinbarung)

Gewichtige Anhaltspunkte feststellen

Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Fachteam

Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (Hausbesuch nach fachlicher Einschätzung)

Hilfe anbieten

Familiengericht anrufen (Abs. 3)

Gewichtige Anhaltspunkte feststellen

Gefährdungseinschätzung mit insoweit erfahrener Fachkraft

Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (kein Hausbesuch)

Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft festlegen

Auf Hilfen hinwirken

Jugendamt informieren

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Die kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG

•Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe;

•Berufspsychologinnen oder –psychologen;

•Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater;

•Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen;

•Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle;

•Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen oder –pädagogen

•Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen

•Vorschlag BRat: Lehrerinnen und Lehrer an privaten Schulen und sozialpädagogische und therapeutische Fachkräfte in Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe aufnehmen/ BReg: Ablehnung

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Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger, „Kinderschutzfachkräfte“ und Jugendamt im Zusammenwirken

Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG

Öffentlicher Träger der Jugendhilfe nach § 8b SGB

VIII neuBekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung

Erörterung der Situation mit Kindern/Jugendlichen und Personensorgeberechtigten

Hinwirken auf Hilfe

Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene Fachkraft„ (s. § 8b SGB VIII)

Befugnis zur Information des Jugendamts (s. § 34 StGB)

Verpflichtung, den Beratungsanspruch der Berufsgeheimnisträger zu erfüllen

Schaffung eines „Pools“ geeigneter „im Kinderschutz erfahrener Fachkräfte“ (Gesetzesbegründung)

Erweiterter Auftrag der im Kinderschutz erfahrenen Fachkräfte in einem System des kooperativen Kinderschutzes (Gesetzesbegründung)

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Die Weitergabebefugnis nach § 4 KKG

Voraussetzungen

Eine Abwendung der Gefährdung scheidet nach Abs. 1 aus

oderEin Vorgehen nach Abs. 1 ist erfolglos

undDer Geheimnisträger hält ein Tätig werden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich

und Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen (Ausnahme: Schutz des Kindes)

Rechtsfolge

Die Geheimnisträger sind befugt (nicht verpflichtet!), das Jugendamt zu informieren und

Dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen

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Generelle Pflichten beim Erkennen einer Kindeswohlgefährdung

Einschätzung des Gefährdungsrisikos

Kollegiale Beratung - evtl. unter Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft

Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten (falls nicht Schutz des Kindes in Frage gestellt wird)

Hinwirken auf Hilfe oder eigenes Angebot von Hilfe

Bei Erfolglosigkeit: Information des Jugendamts oder Familiengerichts

Dokumentation des gesamten Vorgangs

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Die Verantwortungsgemeinschaft in einem kooperativen Kinderschutz

Prävention nach § 3 KKG Intervention nach den §§ 4 KKG, 8a,8b SGB VIII neu

Netzwerk Frühe Hilfen

Jugendhilfe, Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe, Polizei- und Ordnungsbehörden, Beratungsstellen, Familienbildungsstätten, Ärzte, Hebammen, Familienhebammen, Familiengerichte

_________________________

Vorschlag BRat: Staatsanwaltschaft

Verantwortung: Öffentlicher Träger der Jugendhilfe

Öffentliche Träger der Jugendhilfe

Freie Träger der Jugendhilfe und ihre Einrichtungen und Dienste

Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger (neu: Ärzte und Lehrer)

Koordinierende und beratende „Kinderschutzfachkräfte“

Familiengericht

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Weitere wesentliche Regelungen im neuen BKiSchG

§ 8a Abs. 5: Mündliche Übergabe bei Zuständigkeitswechsel

§ 8b/§ 45: Anspruch der Einrichtungsträger auf Beratung bei fachlichen Handlungsleitlinien/ Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Ombudsstelle)

§ 72a: Führungszeugnisse auch für Ehrenamtliche (örtliche Vereinbarungen)

§§ 79, 79a: Qualitätsentwicklung in der öffentlichen Jugendhilfe (umstritten)

Art. 3: Einbeziehung der Reha-Träger in den Kinderschutz (umstritten)