Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

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Datenschutz? Unwissenheit schützt

vor Strafe nicht!

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Datenschutz

Warum Datenschutz? Was wird geschützt? Für wen gilt das BDSG? Konsequenzen Beauftragter für den Datenschutz Verstöße

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Warum Datenschutz?

Grundgesetz Art. 1 „Menschenwürde“

Grundgesetz Art. 2 „freie Entfaltung der Persönlichkeit“

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Bundesdatenschutzgesetz

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Was wird geschützt?

personenbezogene Daten

bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen

Datenverarbeitungsanlagen oder Karteien

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personenbezogene Daten

Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse: Name Anschrift Größe Foto Telefonnummer betriebl. Nebenstelle E-Mail-Adresse (!)

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Für wen gilt das BDSG?

Öffentliche Stellen und Nichtöffentliche Stellen,

die personenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten

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Konsequenzen

Prüfung ob die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung zulässig ist (Verbotsprinzip)

Benachrichtigung und Auskunft an den Betroffenen

Einrichtung zum Schutz der pbDaten Bestellung eines Beauftragten für den

Datenschutz ab mehr als 4 Arbeitnehmern

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Einrichtung zum Schutz der pers. bezogenen Daten

Technische und organisatorische Maßnahmen §9 BDSG Vertraulichkeit Verfügbarkeit Integrität

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Beauftragter für den Datenschutz

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Bestellung des DSB

keine Interessenkonflikte Zuverlässigkeit der Geschäftsführung direkt

unterstellt erforderliche Fachkunde

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Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm )

Computerexperte Anwendung der Vorschriften der

Datenschutzgesetze und der den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften

Kenntnisse der betrieblichen Organisation

didaktische Fähigkeiten

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Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm )

psychologisches Einfühlungsvermögen

Organisationstalent angemessener Umgang in Konflikten

um seine Person, seine Funktion und seine Aufgabe

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Aufgaben des DSB

Wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin

Schulung der Mitarbeiter Durchführung der Vorabkontrolle bei

sensiblen personenbezogenen Daten

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bei Verstoß gegen BDSG

§43 Bußgeldvorschriften vorsätzliche und fahrlässige Handlungen

z.B. fehlende Bestellung eines bDSBbis zu 25.000 €

z.B. unbefugtes Erheben oder Verarbeiten von nicht allgemein zugänglichen DatenBis zu 250.000 €

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bei Verstoß gegen BDSG

17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW5.9 Kleine Gefälligkeiten - kein Kavalierdelikt!

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bei Verstoß gegen BDSG

§44 Strafvorschriften z.B. vorsätzliche Handlung bei der

unbefugten Verarbeitung in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe

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bei Verstoß gegen BDSG

17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW5.2 Dubiose Datenverarbeitung im Call-Center

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Was ist zu tun?

Bestellung eines DSB Prüfung auf Rechtmäßigkeit der

Datenerhebung, -nutzung, -speicherung

Mitarbeiterschulung Erstellen eines

Verfahrensverzeichnisses Einrichtung von Schutzmaßnahmen

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externer bDSB

Der betriebliche Datenschutz-beauftragte kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle sein §4f Abs.2 Satz 2 BDSG

(externer Datenschutzbeauftragter)

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Datenschutz ist Kundenschutz

www.datenschuetzer24.de