DAV/IVS-Richtlinie - aktuar.de · Unter anderem: Udo Bauer: ,,IAS 19: Zur Bilanzierung...

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1 DAV/IVS-Richtlinie Anwendung von IAS 19 “Employee Benefits” (revised 2008) auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland

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    DAV/IVS-Richtlinie

    Anwendung von IAS 19 Employee Benefits

    (revised 2008) auf die betriebliche Altersversorgung

    in Deutschland

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    Prambel Die Arbeitsgruppe Rechnungslegung des Fachausschusses Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV), im Folgenden Arbeitsgruppe, hat zur Anwendung des In-ternational Financial Reporting Standards IAS 19 Employee Benefits (revised 2008) auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland die vorliegende Ausarbeitung erstellt. In dieser Ausarbeitung wird dargelegt, wie Verpflichtungen des Arbeitgebers aus betriebli-cher Altersversorgung in Deutschland in einem Abschluss auf Basis der International Finan-cial Reporting Standards (IFRS) versicherungsmathematisch bewertet und bilanziert werden. Diese Richtlinie ist von den auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung ttigen Aktua-ren anzuwenden, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus der Versorgungszusage fr dessen IFRS-Bilanz bewerten. Sie gilt nicht fr die Berichterstattung rechtlich selbststndiger Versorgungstrger nach IAS 26 gegenber ihren Mitgliedern bzw. den Versorgungsberechtig-ten und Versorgungsempfngern. Diese Ausarbeitung ist mit der Verabschiedung durch den Vorstand der DAV am 14.06.2010 als Richtlinie in Kraft getreten. Sie ersetzt die IAS 19 Employee Benefits (revised 1998) - IVS-Richtlinie zur Anwendung des Standards auf deutsche Verhltnisse vom 22.01.2000.

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    Vorwort

    Seit der Verffentlichung der letzten Richtlinie im Jahr 2000 hat sich IAS 19 erheblich wei-terentwickelt. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe1 haben sich mit den daraus resultierenden Konsequenzen in Vortrgen und Verffentlichungen2 beschftigt und zahlreiche Erluterun-gen zur Anwendung des Standards in der Praxis gegeben. Dadurch war eine berarbeitung der Richtlinie erforderlich geworden.

    Mit dem vorliegenden Stand sind die im Jahre 2004 als Option eingefhrte unmittelbare Er-fassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste im Eigenkapital sowie die eben-falls 2004 erweiterten Anhangangaben eingearbeitet. Daneben werden IFRIC 14 zu den Aus-wirkungen von Mindestdotierungen, verabschiedet im Juli 2007, die im Mai 2008 verabschie-dete Abgrenzung negativer Past Service Cost von Curtailments sowie die neuen Bezeichnun-gen gem dem im September 2007 genderten IAS 1 (OCI / SoRIE) bercksichtigt.

    Neben erluternden und klarstellenden Ausfhrungen ist es ein wichtiges Anliegen dieser Richtlinie, den Standard im Hinblick auf deutsche Verhltnisse angemessen umzusetzen. Da-bei wird fr Zwecke der leichteren Einordnung u.a. auch auf die deutsche Gesetzgebung mit Stand Mai 2010 Bezug genommen.

    Diese Richtlinie soll Aktuaren Hilfestellung bei der tglichen Arbeit geben, der Entscheidung von Zweifelsfragen und der Vereinheitlichung der gutachterlichen Aussagen dienen. Gem dem Verfahren zur Feststellung von Fachgrundstzen der DAV knnen in begrndeten Fl-len auch andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorgehensweisen zur Anwendung kommen. Im Gutachten, mit dem der Aktuar seine Bewertungen darlegt und erlutert, sind die Abweichungen offenzulegen und zu begrnden. 1. Entwicklung und Geltungsbereich von IAS 19

    1.1 Entwicklung Das fr die Aufstellung internationaler Bilanzierungs- und Berichterstattungsgrundstze zu-stndige International Accounting Standards Committee IASC hat im Februar 1998 unter der Bezeichnung IAS 19 (revised 1998) ein vollstndig berarbeitetes Regelwerk zur Behandlung von Employee Benefits (Leistungen an Arbeitnehmer) im IAS-Abschluss herausgegeben. Im April 2001 hat sich das IASC in International Accounting Standards Board (IASB) umbe-nannt. Danach verabschiedete oder vollstndig neugefasste internationale Standards heien nun "International Financial Reporting Standards" (IFRS). Die bisherigen Richtlinien des

    1 Udo Bauer, Hans-Georg Frh, Alfred Gohdes, Dr. Rainer Goldbach, Thomas Hagemann, Dr. Richard Herr-mann, Andreas Johannleweling, Dietmar Keller, Stefan Oecking, Dr. Friedemann Lucius, Prof. Dr. Raimund Rhiel, Fritz Zeuner. 2 Unter anderem: Udo Bauer: ,,IAS 19: Zur Bilanzierung beitragsorientierter Leistungszusagen bei versiche-rungsfrmiger Finanzierung in DER AKTUAR, 3/2005, S.120ff; Udo Bauer, Alfred Gohdes, Dr. Friedemann Lucius, Prof. Dr. Raimund Rhiel: ,,Festlegung des Rechnungszinses bei der internationalen Bewertung von Pensionsverpflichtungen ein Verfahrensberblick in DER AKTUAR 2/2007, S. 86ff.; IVS-Arbeitsgruppe Rechnungslegung des Fachausschusses Altersversorgung: Zur Bewertung der Leistungszusage aus Entgelt-umwandlung, der Beitragszusage mit Mindestleistung und der beitragsorientierten Leistungszusage nach deut-schem Steuer- und Handelsrecht, nach IAS und US-GAAP beim verpflichteten Arbeitgeberunternehmen, in DER AKTUAR, 1/2003, S. 21ff.

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    IASC wie z.B. IAS 19 werden mit den alten Bezeichnungen weitergefhrt, der Jahresab-schluss wird aber nach den IFRS aufgestellt. IAS 19 ist damit einer der IFRS. Durch das Gesetz zur Einfhrung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Siche-rung der Qualitt der Abschlussprfung (Bilanzrechtsreformgesetz BilReG) wurde die bisherige Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards fr deutsche Unternehmen fr Geschftsjahre ab 2005 erheblich ausgeweitet. Danach sind die IFRS in den Konzernab-schlssen fr kapitalmarktorientierte deutsche Mutterunternehmen zwingend und fr nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen wahlweise anzuwenden. In beiden Fllen befreit dies von der Aufstellung handelsrechtlicher Konzernabschlsse. Ferner knnen groe Kapitalgesellschaften, die zur Verffentlichung des Einzelabschlusses im Bundesanzeiger verpflichtet sind, wegen 325 Abs. 2a HGB an Stelle des handelsrechtli-chen Abschlusses einen IFRS-Einzelabschluss einreichen. Kleine und mittelgroe Gesell-schaften haben dagegen immer den handelsrechtlichen Einzelabschluss beim Handelsregister zu hinterlegen. Fr die Bemessung von Gewinnausschttungen bleibt es stets beim handels-rechtlichen Abschluss. Voraussetzung fr die Rechtsverbindlichkeit der IFRS-Regelungen im Einzelnen (einschlie-lich der verabschiedeten Interpretationen IFRIC) ist ihre Anerkennung (endorsement) durch die EU-Kommission. Durch Anerkennung der IFRS durch die Kommission werden die Stan-dards automatisch zu nationalem Recht, einer besonderen bernahme in lokale Rechtsvor-schriften bedarf es insoweit nicht. Bei dem Anerkennungsverfahren wird die Kommission von dem Accounting Regulatory Committee (ARC) untersttzt. Bei Bedarf werden die Sachver-stndigen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hinzugezogen. So-lange nderungen des Standards oder Interpretationen von der EU nicht anerkannt sind, sind sie in der EU nicht rechtsverbindlich. Das IASB hat sich zum Ziel gesetzt, Berichterstattungsstandards zu entwickeln, die von den fhrenden Brsen der Welt anerkannt werden. Seit November 2007 akzeptiert die amerikani-sche Brsenaufsicht bei auslndischen Unternehmen einen IFRS-Abschluss. Bereits seit 2002 arbeiten IASB und Financial Accounting Standards Board (FASB) an einer Harmonisierung der IFRS mit den vom FASB in den USA herausgegebenen FAS-Statements. IAS 19 gegenber stehen in diesem Projekt die SFAS 87, 88, 106, 112, 132 und 158 ber Verpflichtungen aus Arbeitsverhltnissen. Im Juli 2009 hat das FASB seine offizielle Zitier-weise, die bisher nach Standards und den darin enthaltenen Paragrafen erfolgte, in eine voll-stndig neue Gliederung nach den Posten und Unterposten in der Bilanz und der Erfolgsrech-nung umgestellt (FASB Accounting Standards Codification). 1.2 Geltungsbereich IAS 19 findet zum einen Anwendung bei Verpflichtungen aus Versorgungszusagen (post employment benefits) sowie mit der Pensionierung eng verknpften Leistungen mit Abfin-dungscharakter. Hierunter fallen auch Aufwendungen und Beihilfen zu Krankenversiche-rungsbeitrgen bzw. Krankheitskosten fr Aktive und ehemalige Mitarbeiter fr die Zeit nach der Pensionsierung (post-employment medical care).

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    IAS 19 betrifft aber auch Termination Benefits, die nicht eng mit Pensionsplnen verknpft sind, z.B. Abfindungsprogramme zur Umstrukturierung und andere langfristige, ungewisse Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhltnissen (other long-term employee benefits) wie Jubi-lumsgelder oder Zeitwertkonten und langfristige Urlaubs- oder Freizeitansprche (sabbatical leave). Des Weiteren erfasst werden kurzfristige Zahlungsverpflichtungen (short term employee be-nefits) aus Gehaltszahlungen etc. Die frher in IAS 19.4 behandelten Equity Compensation Benefits (z.B. Aktienoptionsplne) sind jetzt in dem Standard IFRS 2 als Share based Pay-ments geregelt. Nach 30 des Frameworks mssen alle IFRS, und somit auch IAS 19, nicht auf unwesentli-che Tatbestnde (immaterial items) angewendet werden.

    2. Pensionsverpflichtungen 2.1. Begriffliche Abgrenzung IAS 19 bezieht sich bei Pensionsverpflichtungen (d. h. bei Verpflichtungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung) im engeren Sinne zunchst nur auf Versorgungsverpflichtun-gen im Altersruhestand. Leistungen bei Invaliditt oder Tod werden im Standard separat an-gesprochen. Sind diese Leistungen aber im Rahmen eines einheitlichen Plans (s. nchsten Abschnitt) zugesagt, was in Deutschland regelmig der Fall ist, so sollten sie (ggf. mit wei-teren zugesagten Leistungen wie berbrckungsgeldern) analog in die Bewertung der Pensi-onsverpflichtungen einbezogen werden. Nach IAS 19 erfolgt im Gegensatz zum deutschen Handelsrecht (Art. 28 EGHGB) keine Un-terscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Pensionsverpflichtungen. Die formelle Ausgestaltung der Rechtsverhltnisse zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versorgungs-einrichtung (z.B. Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenber Arbeitgeber und/oder Ver-sorgungseinrichtung, Auszahlungsform, Rechtsbegrndungsakt usw.) ist ohne Bedeutung (IAS 19.3). 2.1.1 Planbegriff Der englische Begriff Plan wird i.d.R. als Umschreibung fr das Regelwerk zur Erbringung von Versorgungsleistungen einschlielich der Finanzierung (funding) dieser Leistungen be-nutzt. Im IAS 19 wird auf eine przise definitorische Festlegung verzichtet. In der Praxis er-folgt die Zuordnung von Versorgungsverpflichtungen zu einem Plan nach Magabe der zugrunde liegenden Finanzierung der Versorgungsleistungen. So wird es beispielsweise all-gemein akzeptiert, wenn alle unmittelbar zugesagten Versorgungszusagen in einem Unter-nehmen (legal entity) zu einem Plan zusammengefasst werden, auch wenn ihnen unterschied-liche Versorgungsordnungen mit unterschiedlichen Planformeln zugrunde liegen. Bei der Aggregierung von Versorgungsordnungen zu Plans i.S.d. IAS 19 ist jedoch darauf zu achten, dass Zusagen mit separater Finanzierung nicht miteinander vermischt werden, da dies zu ei-nem Versto gegen das Verbot, Planvermgen eines Plans mit den Verpflichtungen eines anderen Plans zu verrechnen (IAS 19.116), fhren knnte. So knnte es je nach Konstruktion nicht zulssig sein, durch verpfndete Rckdeckungsversicherungen finanzierte Verpflichtun-

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    gen einerseits und ungedeckte Verpflichtungen andererseits in einem Plan zusammenzufas-sen, wenn es dadurch zu einer Anrechnung der Rckdeckungsversicherungen auf die unge-deckte Verpflichtung kommt. Die Zusammenfassung von Versorgungsregelungen in den verschiedenen Durchfhrungswe-gen zu einem Plan i.S.d. IAS 19 ist entscheidend, da IAS 19 fr die in der Bilanz und GuV zu erfassenden Betrge (z.B. IAS 19.50 und 19.92) sowie fr die im Anhang offen zu legenden Betrge (z.B. IAS 19.120A und 19.122) fr jeden Plan eine gesonderte Behandlung verlangt. 2.1.1.1 Defined Contribution Plan Bei einem Defined Contribution Plan ist nach IAS 19.7 und IAS 19.25 der Arbeitgeber fr jedes Geschftsjahr nur zur Zahlung planmig festgelegter Beitrge (z. B. in absoluter Hhe oder in relativer Hhe zum Gehalt oder zu einer anderen Bemessungsgre wie Umsatz oder Gewinn) an eine externe Einrichtung verpflichtet. Eine schlechte Entwicklung bei der Ver-sorgungseinrichtung, hervorgerufen z. B. durch unzureichende Kapitalertrge oder biometri-sche Risiken, die zu einer Einschrnkung erdienter Leistungen fhrt, darf zu keiner zustzli-chen Kostenbelastung (Nachschusspflicht) des Arbeitgebers fhren. In dieser Richtlinie wird ein Defined Contribution Plan als Beitragsplan und nicht als ein beitragsorientierter Plan (wie in der amtlichen EU-bersetzung) bezeichnet. Diese berset-zung ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe missverstndlich, da z.B. beitragsorientierte Leistungszusagen im Sinne von 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu den Defined Benefit Plans zh-len. Die Chance auf auerplanmige Ertrge des Arbeitgebers schliet eine Einstufung als Bei-tragsplan nicht grundstzlich aus, vgl. IAS 19.BC53. Bei normalem, planmigem Verlauf darf es aber zu keiner Beitragsminderung oder Beitragsrckvergtung an den Arbeitgeber kommen. Es liegt kein Defined Contribution Plan vor, wenn bei einer Pensionskasse, einem Pensions-fonds oder einem Direktversicherungsvertrag die Beitragskalkulation nach den aufsichtsrecht-lich geforderten vorsichtigen Rechnungsgrundlagen stattfindet, aber realistischerweise z.B. mit einem den Rechnungszins deutlich bersteigenden langfristigen Vermgensertrag zu rechnen ist und diese berschsse ganz oder teilweise planmig an den Arbeitgeber zurck-flieen, sei es durch Barausschttung, knftige Beitragsminderung oder durch Anrechnung der erhhten Leistungen auf einen anderen Versorgungsplan des Arbeitgebers. Fr eine Einstufung als Beitragsplan ist es nicht erforderlich, dass sich die Leistungen eines Planteilnehmers aus den fr ihn erbrachten Beitrgen und den daraus erzielten Kapitalertr-gen ergeben. Die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene finale Haftung des Arbeitgebers ist nach Auf-fassung der Arbeitsgruppe zumindest bei den in Abschnitt 2.5.1 genannten versicherungsfr-migen Pensionszusagen lediglich als Eventualverbindlichkeit (contingent liability) anzusehen. Die Behandlung solcher Plne als Defined Contribution Plan im Rahmen der Bilanzierung gem IAS ist somit nicht generell ausgeschlossen.

    3 BC steht fr Basis for Conclusions.

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    In der Regel beschrnkt sich die Rechnungslegung fr Defined Contribution Plans daher auf die Erfassung der Beitrge, die fr die in die Berichtsperiode fallenden Dienstzeiten der Mit-arbeiter geleistet wurden, im Personalaufwand. Lediglich fr in diesem Sinne ausstehende bzw. berzahlte (werthaltige) Beitrge ist auch bilanziell eine Verpflichtung bzw. ein Verm-genswert auszuweisen. Dabei ist im ersten Fall mit dem unter 2.2.1.2 erluterten Rechnungs-zins abzuzinsen, wenn die Beitrge erst mehr als 12 Monate nach dem Bilanzstichtag fllig werden. 2.1.1.2 Defined Benefit Plan Ein Pensionsplan, der nicht zweifelsfrei eine Beitragszusage ist, gilt als Leistungszusage (de-fined benefit plan). In der Praxis hat sich eine Vielzahl von Plangestaltungen entwickelt, die ein breites Spektrum an Risikoteilungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abdecken. Die Einstufung eines Pensionsplans bedarf daher stets eingehender Untersuchung. 2.1.1.3 ber Gemeinschaftseinrichtungen finanzierte Plne Arbeitgeber bedienen sich zur Durchfhrung ihrer betrieblichen Altersversorgung hufig ei-ner gemeinsamen Einrichtung. In Deutschland wird in diesem Zusammenhang oft der Begriff "Gruppenkasse" verwendet, wenn mehrere nicht notwendig verbundene Arbeitgeber gemein-schaftlich eine Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Untersttzungskasse) nutzen. Solche Gemeinschaftseinrichtungen sind zudem aus der Durchfhrung der Altersver-sorgung im ffentlichen Dienst unter der Bezeichnung Zusatzversorgungskassen bekannt (z.B. VBL). Auch Gestaltungen unter Einbindung bestimmter CTAs (vgl. 2.2.2.1) sind denk-bar. Je nach Ausgestaltung / Situation werden nach IAS 19 drei Typen solcher gemeinschaft-lichen Einrichtungen und davon abhngig deren Behandlung im Jahresabschluss unterschie-den:

    group administration plans (IAS 19.33) multi-employer plans (IAS 19.7) risk sharing plans of various entities under common control (IAS 19.34A)

    Werden in einer Gruppenkasse fr jeden beteiligten Arbeitgeber separate Abrechnungsver-bnde sowohl fr die Kapitalanlage (bei einem asset pool mssen die Anteile und die Ertrge eindeutig zurechenbar sein) als auch fr das versicherungstechnische Risiko so gefhrt, dass jeder Arbeitgeber genau seine eigenen Pensionsverpflichtungen finanziert, die Nutzung der Gruppenkasse also dem alleinigen Zweck der Verminderung der Verwaltungskosten und der Erhhung der Kapitalanlagerendite dient, so handelt es sich um einen "gemeinschaftlich ver-walteten Plan" (sogenannter group administration plan gem IAS 19.33). Bei einem solchen Plan sind auch hufig unterschiedliche Beitrags-/ Leistungsgestaltungen fr die einzelnen Arbeitgeber anzutreffen. Hier ist es immer mglich, jeden einzelnen Plan eines jeden Arbeit-gebers fr sich als Beitrags- oder Leistungsplan zu klassifizieren und nach IAS 19 entspre-chend zu behandeln. Eine etwaige gemeinsame versicherungsfrmige Tragung biometrischer Risiken, die sich in begrenztem Umfang im Rahmen einer berschussbeteiligung bewegt, fhrt zu keiner anderen Einschtzung. Wird eine Gruppenkasse von mehreren Arbeitgebern genutzt, die nicht alle unter gemeinsa-mer Beherrschung stehen, und werden bei dieser Gruppenkasse keine separaten Abrech-

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    nungsverbnde gefhrt, so wird das Kapitalanlagerisiko und/oder das versicherungstechni-sche Risiko nach vertraglicher Vereinbarung gemeinsam von allen beteiligten Arbeitgebern getragen. Dann handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Plan mehrerer Arbeitgeber (multi-employer plan); dies ist z. B. bei den kollektiv finanzierten Tarifen der Versorgungsan-stalt des Bundes und der Lnder (VBL) und der Zusatzversorgungskassen der Fall. Der Plan muss aber nicht zwingend auf einer bergeordneten kollektiven Rechtsbegrndung wie z. B. einem Tarifvertrag beruhen. Ein Plan mit einheitlichen Regeln und Risikoteilung ist bei verbundenen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung nicht ungewhnlich; wegen der Verbundenheit der Unternehmen liegt hier jedoch eine von einem multi-employer-plan zu unterscheidende grundstzlich ande-re Situation vor. Solche Gemeinschaftseinrichtungen werden als dritter Typus einer Gemein-schaftseinrichtung unter risk sharing plans of various entities under common control im Jah-resabschluss gesondert behandelt. Hufig haben sich solche Plne mittlerweile aber in multi-employer-plans gewandelt. Sie sind im Laufe der Zeit aus Plnen bei zuvor verbundenen Un-ternehmen unter gemeinsamer Beherrschung durch den Verkauf von Unternehmen oder Un-ternehmensteilen entstanden, wenn fr die jeweils betroffenen Planteilnehmer der Plan fortge-fhrt wird. (vgl. 2.5.2) 2.2 Leistungsplne 2.2.1 Verpflichtungsumfang (Defined Benefit Obligation) 2.2.1.1 Bewertungsverfahren Verpflichtungen aus Defined Benefit Plans sind aufgrund IAS 19.50 unter Zugrundelegung realistischer und unvoreingenommen (erwartungstreu) gewhlter Berechnungsparameter und -methoden zu bewerten. Nach IAS 19.64 ist grundstzlich nur die Projected Unit Credit Me-thod zulssig. Es gibt jedoch Versorgungsregelungen wie z.B. wertpapiergebundene Zusagen, bei denen die Anwendung dieses Verfahrens nicht sinnvoll ist (vgl. 2.6). Das in Deutschland zur Berechnung der steuerlichen Pensionsrckstellungen verwendete Teilwertverfahren nach 6a EStG darf nicht verwendet werden. Der nach der Projected Unit Credit Method zu ermittelnde versicherungsmathematische Soll-wert der Pensionsverpflichtung ist die Defined Benefit Obligation (DBO), die dem Barwert der zum Bewertungsstichtag erdienten (und somit vergangenen Geschftsjahren zuzurech-nenden) Pensionsansprche entspricht. Nach IAS 19.BC75 wird nicht gefordert, dass knftige Verwaltungskosten in die DBO einzubeziehen sind. Nach dem Wortlaut von IAS 19.67 wre zwar die Zuordnung der Pensionsansprche zu den versorgungsfhigen Dienstjahren grundstzlich nach der Pensionsformel vorzunehmen; ledig-lich bei in Deutschland allerdings selten vorkommendem Backloading der Pensionsformel, d.h. wenn sptere Dienstjahre mit einem hheren Pensionsanspruch als frhere Dienstjahre belegt werden, ist der Pensionsanspruch gleichmig zeitratierlich den Dienstjahren zuzuord-nen, was auch grundstzlich den deutschen Unverfallbarkeitsregeln fr nicht-beitragsorientierte Zusagen entsprechen wrde.

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    Bei in Deutschland oftmals vorkommendem Frontloading der Pensionsformel, d.h. wenn fr-here Dienstjahre mit einem hheren Pensionsanspruch als sptere Dienstjahre belegt werden, wre jedoch grundstzlich der Pensionsformel zu folgen. In Deutschland ist dies aber nur dann sinnvoll, wenn auch die Leistungshhe bei Unverfallbarkeit diesem Frontloading (und nicht der gesetzlichen zeitratierlichen Vorschrift gem. 2 Abs 1 BetrAVG) folgt. Beispiel 1 zu IAS 19.70 sowie Beispiele 1 und 2 zu IAS 19.BC23 belegen das implizite Ver-stndnis des IASB, dass sich auch die Unverfallbarkeit (fr die Altersleistung) nach der Pen-sionsformel richtet. Nach IAS 19.68 sollen die Pensionsansprche den Dienstjahren zugeord-net werden, in denen die Verpflichtung materiell erwchst. Dieses Ziel zwingt aber zur Be-achtung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Unverfallbarkeitsbestimmungen des Pensions-plans.

    Zur Illustration nehme man als Beispiel zwei Pensionsplne A und B, die beide die versorgungsfhigen Dienstjahre auf 25 beschrnken und bei denen im Falle der Invaliditt und des Todes alle Dienstjahre bis zur Altersgrenze von 60 Jahren hinzugerechnet werden; der jhrliche Steigerungssatz pro anrechnungsf-higem Dienstjahr betrage in beiden Fllen 1 % des Gehaltes bei Ausscheiden. Bei beiden Plnen gelte die gesetzliche Unverfallbarkeitsregel. Bei Plan A sollen (formal) die ersten maximal 25 Dienstjahre begns-tigt sein, bei Plan B sollen (formal) die letzten 25 Dienstjahre vor Ausscheiden begnstigt sein (d.h. ab Alter 35). Beide Pensionsplne sind somit arbeitsrechtlich und versicherungsmathematisch vollkommen identisch. Plan A ist frontloaded und Plan B backloaded. Fr Mitarbeiter, die vor Alter 35 in das Unter-nehmen eingetreten sind, ergben sich somit unterschiedliche Werte fr die DBO und die Service Cost, wenn man der Pensionsformel folgen wrde. Sinnvoll kann es daher fr Pensionsplne in Deutschland nur sein, die degressive m/n-tel Methode zu verwenden. Wenn jedoch die Pensionsformel frontloaded ist und die Unverfallbarkeit diesem Frontloading grundstzlich folgt (z.B. bei Besitzstandswahrungen), ist die Pensionsformel fr die Zuordnung der Pensionsanwartschaften zu den Dienstjahren mageblich (bzw. die verbesserte Unverfallbarkeitsregel geeignet einzubeziehen).

    In Deutschland ist somit anstelle der Orientierung an der Planformel die Orientierung an den Regeln zur Unverfallbarkeit einzig sinnvoll. Dies bedeutet fr Leistungszusagen, dass fr jede zu erwartende Leistung derjenige Teil, der dem Verhltnis der am Stichtag bereits erdienten zu der beim jeweiligen Leistungsbeginn erreichbaren Dienstzeit entspricht (degressives m/n-tel), mindestens der zum Stichtag (meist gem 2 BetrAVG) unverfallbare (aber dynami-sierte) Pensionsanspruch als erdient anzusehen ist. Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung, beitragsorientierten Leistungszusagen und Entgeltumwandlungszusagen gilt die erworbene Anwartschaft als erdient, wenn sich die Unverfallbarkeit nach den effektiv geleisteten bzw. zugeteilten Beitrgen und den daraus erworbenen Anwartschaften entwickelt. Bei diesen Zusagen sind aber (zugesagte, ggf. auch nur wahrscheinliche) knftige Beitrge dennoch zu bercksichtigen, wenn es bei planmigem Verlauf zu einem backloading von knftigen Leis-tungsscheiben, z. B. aufgrund einer mit dem Alter steigenden Beitragsstaffel, kommen sollte. Dabei ist zu beachten, dass das IASB den Standpunkt vertritt, dass auch ein Anstieg von Leis-tungsscheiben, der sich allein aus der Gehaltsdynamik ergibt, als backloading anzusehen ist (dieses Verstndnis wurde bereits in dem nicht weiter verfolgten Entwurf IFRIC D9 im Jahr 2004 zum Ausdruck gebracht, aktuell (siehe IASB Update March 2009) aber auch noch ein-mal vom IASB zur Klarstellung auf die Tagesordnung nchster nderungen genommen). Bei einer gehaltsabhngigen beitragsorientierten Zusage (z. B. auf Basis einer Beitragszuteilung von x % der Bezge) mit nur geringer, fester Verzinsung der gezahlten Beitrge (z.B. 1,5 %) ist danach bei Gehaltstrends oberhalb dieser Verzinsung (z.B. 2,5 %) i.A. von einem backloa-ding auszugehen. Ist die erwartete Verzinsung jedoch hher als die erwartete Gehaltssteige-rung, wird ein Backloading in der Regel nicht anzunehmen sein. Ausnahmen knnen z.B. bei BBG-abhngigen Beitrgen durch unterschiedliche Dynamikanstze fr Gehalts- und BBG-Trend vorkommen. Liegt ein solches backloading vor, ist nach IAS 19.67 linear ber die

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    Dienstzeit zu verteilen, in der effektiv Leistungsansprche erworben werden. Im Ergebnis ist also in diesen Fllen das Maximum beider Berechnungsmethoden (gem Unverfallbarkeits-verlauf bzw. degressives m/n-tel) zu verwenden. 2.2.1.2 Bewertungsannahmen Die fr die Bewertung zugrunde zu legenden Bewertungsannahmen sind unvoreingenommen (erwartungstreu) zu whlen und sollen aufeinander abgestimmt sein (IAS 19.72). Alle An-nahmen sollen demnach den Anforderungen einer besten Schtzung gengen. Nur eine An-nahme durchbricht diesen Grundsatz: Bezglich des Rechnungszinses gibt es in IAS 19.78 ff auf den Stichtag abgestellte Sonderregelungen. Bewertungsannahmen knnen regelmig in konomische und biometrische Annahmen un-terteilt werden. Im Folgenden soll eine Auswahl nher kommentiert werden: konomische Annahmen:

    Fr den Rechnungszinsfu gilt als Orientierung nach IAS 19.78 ff. der langfristige Zinssatz fr hochwertige festverzinsliche Unternehmensanleihen (high quality corpo-rate bonds in der amtlichen EU-bersetzung von IAS 19 unzutreffend als erstrangi-ge, festverzinsliche Industrieanleihen bersetzt) zum Bewertungsstichtag. Whrung und Fristigkeit der Anleihen sollen konsistent sein mit denjenigen der zum Bewer-tungsstichtag erdienten Pensionsansprche. Im Zeitverlauf hat sich nicht zuletzt in Analogie zu den relevanten US-GAAP Vorschriften die Meinung etabliert, dass AA-geratete Unternehmensanleihen als hochwertige festverzinsliche Unternehmens-anleihen gelten. Der in Euro lautende Markt solcher Anleihen gilt nach h.M. als aus-reichend tief im Sinne von IAS 19, so dass fr die Ermittlung des Rechnungszinssat-zes keine Schtzungen erforderlich sind. Als Ausgangsbasis wird in der Regel der "i-Boxx Corporates AA" oder eine vergleichbare Grundlage verwendet. Gegebenen-falls ist der verwendete Index aber noch zu modifizieren, beispielsweise dann, wenn sich das Rating eines Emittenten bereits verschlechtert hat, die zugehrige Anleihe aber noch im Index aufgefhrt wird.

    Die theoretisch korrekte Rechnungszinsbestimmung wre wie folgt durchzufhren:

    a) Am Bilanzstichtag wird eine Projektion der zu bewertenden Cashflows unter Bercksichtigung aller sonstigen relevanten Annahmen vorgenommen und mit der zum Stichtag auf Renditen hochwertiger festverzinslicher Unternehmens-anleihen beruhenden Zinsstrukturkurve diskontiert.

    b) Der im Anhang anzugebende Rechnungszins ist derjenige einheitliche Ersatz-zins, der zu demselben Bewertungsergebnis fhrt.

    Eine Barwertermittlung ohne explizite Cashflow-Ermittlung wre theoretisch auch durch Eingabe eines Zinsvektors denkbar. Einerseits lassen die Bewertungsprogramme der Gutachter diesen Ansatz aber nicht generell bzw. nicht ohne weiteres zu. Anderer-seits kann auf den einheitlichen Zinssatz im Rahmen der Bewertungen nicht verzichtet werden, ist er doch u. a. bei der Bestimmung der Service Cost, Past Service Cost so-wie von Curtailment- und Settlement - Effekten heranzuziehen. Neben einer Bewer-

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    tung mit dem Zinsvektor mssten daher weiterhin und damit zustzlich Bewertungen mit dem Ersatzzins durchgefhrt werden.

    Im Zeitverlauf haben sich verschiedene Nherungsverfahren etabliert, die in der Praxis verwendet und von Wirtschaftsprfern anerkannt werden.4

    Knftig wahrscheinliche (auch karrierebedingte) Erhhungen von Renten und Gehl-

    tern (Pensionsansprchen) sind nach IAS 19.72 ff. einzubeziehen. Ergibt sich eine zugesagte Rente aus der Verrentung eines Kapitalbetrages und steht

    nur das Verfahren zur Ermittlung des fr die Verrentung mageblichen Rechnungs-zinses fest (z. B. gem der Umlaufrendite von Bundesanleihen zum Zeitpunkt der Pensionierung), so sind hierfr geeignete Annahmen zu treffen. Diese Annahmen be-einflussen auerdem den Cash Flow und damit den Rechnungszins.

    Hat der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Wahl zwischen mehreren Leistungs-

    Auszahlungsformen (z.B. zwischen Kapital, Rate, Rente), so sind Annahmen zur Aus-bung der Option zu treffen. Auch diese Annahmen beeinflussen den Cash Flow und damit den Rechnungszins.

    Die konomischen Annahmen (Gehaltssteigerung, BBG-Steigerung, Inflation usw.)

    mssen gem IAS 19.75 in sich konsistent sein. Biometrische Annahmen:

    Allgemeine biometrische Wahrscheinlichkeiten fr Invaliditt, Sterblichkeit und Hin-terbliebenenversorgung (z. B. die Richttafeln 2005 G von Heubeck) sind gegebe-nenfalls unternehmens- oder bestandsspezifisch bzw. entsprechend der allgemeinen Entwicklung zu modifizieren.

    Die erwartete knftige betriebliche Fluktuation ist zu bercksichtigen. Sie wird in al-

    ler Regel geschlechts-, alters- und/oder dienstaltersabhngig bestimmt.

    Der Rentenbeginn kann entweder durch Pensionierungswahrscheinlichkeiten oder ein erwartetes Pensionierungsalter bercksichtigt werden.

    2.2.2 Planvermgen Zu Planvermgen (plan assets) knnen unter bestimmten Voraussetzungen Vermgenswerte werden, die der Arbeitgeber zur Finanzierung und Abwicklung seiner Versorgungsverpflich-tungen einsetzt. Hierfr kommen neben verpfndeten Rckdeckungsversicherungen auch in-solvenzsichere Vermgenswerte aus Treuhandmodellen (vgl. 2.2.2.1) und aus externen Ver-sorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Untersttzungs- und Pensionskasse) in Frage.

    4 vgl. insbesondere Udo Bauer, Alfred Gohdes, Dr. Friedemann Lucius, Prof. Dr. Raimund Rhiel: ,,Festlegung des Rechnungszinses bei der internationalen Bewertung von Pensionsver-pflichtungen ein Verfahrensberblick in DER AKTUAR 2/2007, S.86 ff.

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    Nach IAS 19.7 mssen Vermgenswerte (auerhalb von Qualifying Insurance Policies, vgl. 2.2.2.2) zur Klassifizierung als Planvermgen

    ausschlielich der Erfllung der Versorgungsverpflichtungen des Arbeitgebers die-nen,

    dem Zugriff von (anderen) Glubigern des Unternehmens entzogen sein, vom Rckfluss an den Arbeitgeber ausgeschlossen sein, soweit die Mittel zur Erfl-

    lung der Versorgungszusagen bentigt werden und nicht der Erstattung vom Arbeit-geber verauslagter Leistungszahlungen dienen,

    von einer vom Trgerunternehmen rechtlich selbststndigen Einheit (entity) gehalten werden

    sowie frei bertragbar sein.

    Die strengen Anforderungen von IAS 19.7 an Planvermgen sind bei Versorgungstrgern in jedem Einzelfall zu untersuchen. Generelle Aussagen sind nicht mglich, weil es in der Praxis jede Klasse von Versorgungseinrichtungen in Ausprgungen gibt, bei denen Planvermgen vorliegen kann oder aber nicht.5 Marktwertschwankungen des Planvermgens schlagen bei Anwendung der Korridormethode oder des OCI-Verfahrens nicht direkt auf das Jahresergebnis durch (vgl. 2.2.4.4.). Vermgenswerte, die zwar der Finanzierung von Pensionsverpflichtungen dienen, aber nicht alle fr die Anerkennung als Planvermgen notwendigen Bedingungen erfllen, sind nach den jeweiligen Bilanzierungsregeln in der Bilanz des Unternehmens zu aktivieren. Hier ist im Einzelfall zu prfen, ob ein reimbursement right vorliegt (vgl. 2.2.3). 2.2.2.1 Treuhandmodelle Viele Unternehmen sind daran interessiert, auch ihre unmittelbaren Pensionsverpflichtungen mit separierten Vermgensgegenstnden, dem Planvermgen, zu finanzieren, so dass nach IFRS ein Funded Plan vorliegt. Dies kann z.B. ber ein spezielles Treuhandmodell Contrac-tual Trust Arrangement (CTA) erreicht werden. Einer in Form z.B. eines Vereins oder einer GmbH jeweils als Vermgenstreuhnder gegrn-deten Treuhandeinrichtung werden (der Hhe und dem Zeitpunkt nach freiwillig) Verm-genswerte zugewendet, die ausschlielich und unwiderruflich nur fr den Zweck der Deckung und Finanzierung der direkten Pensionsverpflichtungen des Unternehmens verwendet werden drfen. Die Versorgungsberechtigten erwerben nur im Falle eines vertraglich festgelegten Siche-rungsfalls (u.a. Insolvenz) des Unternehmens einen direkten Rechtsanspruch auf Erfllung ihrer Ansprche aus dem Treuhandvermgen. Solange das Unternehmen solvent ist, erhlt der Versorgungsberechtigte seine Betriebsrente blicherweise direkt vom Unternehmen. Dem Unternehmen drfen aus dem Treuhandvermgen nachtrglich die gezahlten Betriebsrenten erstattet werden. Solange die Erstattung nicht an das Unternehmen ausgezahlt wird, vermin-dert sich das Planvermgen nicht. Es ist aber zu empfehlen, dass vertraglich klar geregelt

    5 Vorschriften zu Detailfragen gibt auch der Abschnitt 6 in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IFRS (IDW RS HFA 2).

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    wird, wie lange das Unternehmen die Erstattung nachtrglich noch verlangen kann, um Zwei-feln an der Insolvenzfestigkeit des Vermgens zu begegnen. Eine voraussichtlich dauerhafte berdeckung des Planvermgens auf Basis der erdienten Versorgungsansprche (DBO) darf insoweit an das Unternehmen zurck bertragen werden. 2.2.2.2 Qualifizierende Versicherungsvertrge Nach IAS 19.7 sind vom Unternehmen zur Rckdeckung direkter Pensionszusagen eingesetz-te qualifizierende Versicherungsvertrge (qualifying insurance policies) als Planvermgen anzusetzen, wenn die Versicherungen auch im Insolvenzfall des Unternehmens ausschlielich fr den Versorgungszweck zur Verfgung stehen. Dies wird in Deutschland durch Verpfndung an die Versorgungsberechtigten erreicht. Ande-re zur Rckdeckung eingesetzte, verpfndete Vermgenswerte (z. B. Immobilien oder Fonds-anteile) gelten jedoch nicht als qualifizierende Versicherungsvertrge, weil keine Versiche-rungspolice besteht. Qualifizierende Versicherungsvertrge liegen ferner nur dann vor, wenn die Versicherungsge-sellschaft, bei der die Vertrge abgeschlossen werden, kein mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen (related party) gem IAS 24 ist. Eine Besonderheit besteht bei qualifizierenden Versicherungsvertrgen, deren Leistungen der Hhe und der Flligkeit nach exakt mit der Pensionszusage oder einem Teil der Pensionszu-sage bereinstimmen (kongruente oder teilweise kongruente Rckdeckungsversicherungen). Hier ist insoweit deren Marktwert wegen IAS 19.104 mit der DBO der rckgedeckten Pensi-onsverpflichtungen gleichzusetzen. Damit ist zumindest wirtschaftlich eine Behandlung ent-sprechend einem Defined Contribution Plan mglich. Allerdings sind weiterhin die nach IAS 19.120A erforderlichen Anhangangaben, insbesondere die Angaben zur Entwicklung der DBO und des Planvermgens zu machen. Da die Hhe des Wertansatzes fr die Rckde-ckungsversicherung das Bilanzbild nicht berhrt, wird in der Praxis hufig auf eine separate versicherungsmathematische Bewertung der Versorgungszusage verzichtet und die DBO in Hhe des Zeitwertes der Rckdeckungsversicherung angesetzt. Dieses Vorgehen ist im Ein-zelfall mit dem Wirtschaftsprfer abzustimmen. 2.2.2.3 Konsolidierung externer Versorgungstrger Der Konsolidierung externer Versorgungstrger wie Pensionsfonds, Untersttzungs- und Pen-sionskassen in die nach IFRS bilanzierende Einheit (Konzern des Arbeitgeberunternehmens), geht die Erfassung als Planvermgen nach IAS 19.7 als Spezialvorschrift vor. Falls die Vermgensgegenstnde nicht als Planvermgen zu qualifizieren sind, so sind die allgemeinen Regeln zur Konsolidierung zu beachten.

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    2.2.3 Erstattungsansprche Ist so gut wie sicher (virtually certain), dass die Pensionszahlungen von dritter Seite erstattet werden, z. B. von einer Versicherungsgesellschaft oder einem Schuldbeitretenden, ohne dass dieser Anspruch als Planvermgen qualifiziert werden kann, so muss dieser Erstattungsan-spruch (reimbursement right) nach IAS 19.104A mit dem Marktwert aktiviert werden. Der Pensionsaufwand ist dabei so zu bestimmen, als ob Planvermgen vorlge. Insbesondere knnen Marktwertschwankungen ber den Einbezug in die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste geglttet werden. Wie bei qualifizierenden Versicherungsvertrgen unter IAS 19.104 ist nach IAS 19.104D der Marktwert von Erstattungsansprchen, die die Pensionsansprche nach Zeitpunkt und Flligkeit kongruent abdecken, mit der DBO gleich-zusetzen. Eine Rckdeckungsversicherung stellt aber nicht notwendigerweise einen Erstattungsan-spruch dar, weil die vertraglichen Versicherungsleistungen u.U. unabhngig davon fllig werden, ob aus der Direktzusage zu diesem Zeitpunkt auch tatschlich ein Versorgungsfall eingetreten ist. 2.2.4 Aufwandskomponenten Ein wichtiger Aspekt bei der Rechnungslegung nach internationalen Grundstzen ist die Be-stimmung des Versorgungsaufwands und seine Zerlegung in sachgerechte Komponenten. Die Bestandteile des Gesamtaufwands des Geschftsjahres sind grundstzlich

    Service Cost (2.2.4.1), Interest Cost (2.2.4.2) und Expected Return on Plan Assets bzw. on Reimbursement Rights (2.2.4.3).

    Sie mssen einzeln und soweit mglich zu Beginn des Geschftsjahres ermittelt werden, und zwar auf Basis der Verpflichtungs- und Vermgenswerte zum Beginn des Geschftsjahres. Diese drei Aufwandsgren wrden fr die Ausfinanzierung der zugesagten Versorgungsver-pflichtungen vollstndig gengen, wenn die Zusagen ohne jede nderung fortbestehen und niemals Entwicklungen eintreten wrden, die sich von den fr die versicherungsmathemati-sche Bewertung festgelegten Erwartungen unterscheiden. Da dies aber de facto nie der Fall ist, sind noch zustzlich

    die Amortisation von Actuarial Gains and Losses (2.2.4.4), die Amortisation von Past Service Cost (2.2.4.5), Effekte aus einer Planabgeltung (settlement), Effekte aus einer Planschlieung oder krzung (curtailment), Effekte aus der Vermgenswertlimitierung gem 19.58 (b) und zustzliche Kosten aus Minimum Funding Requirements und den Begrenzungen nach

    IFRIC 14 als Aufwands- oder Ertragskomponenten zu erfassen. Gem IAS 19 sind die vom Unternehmen erbrachten Zahlungen, z.B. die Beitragszahlungen zum Planvermgen oder die direkt gezahlten Versorgungsleistungen, kein Pensionsaufwand.

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    Sie werden vielmehr erfolgsneutral unmittelbar gegen die Rckstellung oder das Vermgen gebucht. Der Aufwand kann insgesamt als Personalaufwand gebucht werden. Ein separater Ausweis der Interest Cost und/oder der erwarteten Ertrge auf das Planvermgen als Zinsaufwand oder ertrag im Finanzergebnis ist nach IAS 19.119 ebenfalls zulssig. Die Aufwandskomponenten sind gem IAS 19.120A im Anhang anzugeben. 2.2.4.1 Dienstzeitaufwand (Service Cost) Der Dienstzeitaufwand nach IAS 19.61 (current service cost, in dieser Richtlinie wird jedoch die im allgemeinen Sprachgebrauch bliche Kurzform service cost verwendet) ist der auf den Beginn des Geschftsjahres ermittelte versicherungsmathematische Barwert der in diesem Geschftsjahr erdienten anteiligen Leistungen zuzglich der auf diesen Barwert entfallenden Verzinsung des Geschftsjahres. Damit wirken die zum Begriff des Erdienens (s. 2.2.1.1) gefllten Entscheidungen unmit-telbar auch auf die Service Cost. Denn letztlich kann man die DBO als die aufgezinste Summe der Service Cost der Vergangenheit auffassen, wenn man kleinere Einflussgren vernachls-sigt (z.B. rechnungsmig angefallene Risikoleistungen). Durch die Konstruktion der Abzinsung von anteiligen Leistungen handelt es sich hier um ein Verfahren mit steigendem Aufwand, weil diese etwa bei von Jahr zu Jahr gleichbleibend er-dienten Leistungen im Zeitablauf jeweils um die Verzinsung wachsen. Gegenber Verfahren mit gleichbleibendem Aufwand wie dem Teilwertverfahren fhrt diese Eigenschaft bei Akti-ven unter vergleichbaren versicherungsmathematischen Annahmen zu jhrlich steigendem Aufwand, also zu einem niedrigeren Verpflichtungsumfang am Stichtag. 2.2.4.2 Zinsaufwand (Interest Cost) Auch der Zinsaufwand wird zu Beginn des Geschftsjahres ermittelt. Er bildet dabei die Er-hhung des in der Vergangenheit erdienten Verpflichtungsumfangs (DBO) um die Verzin-sung in der Periode ab. Der Verpflichtungsumfang zum Beginn der Periode wird mit dem Rechnungszins multipli-ziert (IAS 19.82). Der so ermittelte Ausgangsbetrag wird sodann um die Zinseffekte der er-warteten Zahlungsstrme korrigiert. Im Falle von laufenden Renten beispielsweise, die gleichmig ber das Jahr ausgezahlt werden, wrde man den Ausgangsbetrag noch um die Zinsen auf die Hlfte der erwarteten Jahresrentenzahlung der Periode reduzieren. Im Falle von grundstzlich monatlich vor- oder nachschssiger Zahlung sind noch weitere Korrekturen um eine halbe Monatszahlung mglich.

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    2.2.4.3 Erwarteter Vermgensertrag (Expected Return on Plan Assets) Falls zu den Versorgungsverpflichtungen Vermgensmittel gehren, die als Plan Assets (vgl. 2.2.2) oder als Reimbursement Rights (vgl. 2.2.3) einzuordnen sind, so ist die nicht durch Ein- oder Auszahlungen verursachte, erwartete Vernderung dieser Vermgenswerte zu bestim-men. Diese nderung des Marktwerts mindert als Ertrag den Versorgungsaufwand direkt. Analog zu dem Verfahren bei den Interest Cost wird auch hier zunchst der Wert des Plan-vermgens bzw. der Erstattungsansprche am Anfang der Periode mit der langfristig erwarte-ten Rendite multipliziert und sodann um die Effekte aus den erwarteten Zahlungsstrmen un-ter Beachtung der Zahlungszeitpunkte korrigiert. Bei gleichmig im Jahr gezahlten laufen-den Beitrgen zum Versorgungsvermgen und bei ebenso gleichmig im Jahr aus dem Ver-mgen gezahlten Leistungen wrde der Ausgangsbetrag also noch um die Zinsen auf die hal-ben Jahresbeitrge erhht und um die Zinsen auf die halben Jahresleistungen, die aus dem Vermgen gezahlt werden, reduziert. Die grundstzlich am Jahresende erforderliche Korrektur aufgrund der tatschlichen Zah-lungsstrme unterbleibt in der Praxis im Allgemeinen aus Wesentlichkeitsgrnden. Der erwartete Vermgensertrag ist nach Abzug von Kosten fr die Vermgensverwaltung zu bestimmen. Mit den Aufwandskomponenten 2.2.4.1 2.2.4.3 ist der Pensionsaufwand der Periode im Falle von planmigem Verlauf in der Zukunft vollstndig bestimmt durch Pensionsaufwand = Service Cost + Interest Cost Expected Return on Plan Assets 2.2.4.4 Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste (Actuarial Gains and Losses) Abweichungen zwischen der tatschlichen und der erwarteten Entwicklung der Pensionsver-pflichtungen, Auswirkungen von nderungen der Berechnungsparameter (insbesondere Zins und Dynamik) und auch unerwartete Vermgensgewinne oder -verluste fhren zu versiche-rungsmathematischen Gewinnen oder Verlusten (Actuarial Gains and Losses). Dabei werden in IAS 19.7 die Effekte aus nderungen in den Bewertungsparametern (assumption gains or losses) explizit von sogenannten erfahrungsbedingten Anpassungen (experience adjustments) unterschieden (vgl. 2.3.4). Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste brauchen gem IAS 19.92 ff. so lange nicht erfolgswirksam gebucht zu werden, bis die aufgelaufenen noch nicht amortisierten Be-trge einen sogenannten Korridor von 10 % des Maximums von DBO und plan assets zum Bewertungsstichtag bersteigen (sog. delayed recognition). Der Teil des den Korridor ber-steigenden Betrages, der im folgenden Geschftsjahr mindestens erfolgswirksam erfasst wer-den muss, ergibt sich dann durch Division dieses bersteigenden Betrags durch die knftige durchschnittliche Restdienstzeit der pensionsberechtigten Arbeitnehmer. In Bestnden, die ausschlielich aus Rentnern und / oder ausgeschiedenen Anwrtern bestehen, hat die Amorti-sation des die Korridorgrenze bersteigenden Betrages in voller Hhe zu Beginn des nachfol-genden Wirtschaftsjahres zu erfolgen. Eine sofortige erfolgswirksame Erfassung des Amorti-sationsbetrages noch zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Korridor berschritten wird, wird in der Praxis als Methode zur schnelleren Erfassung versicherungsmathematischer Ge-

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    winne und Verluste akzeptiert, sofern diese Vorgehensweise einheitlich fr alle Plne und konsistent angewendet wird. Es drfen aber auch grere Betrge erfolgswirksam erfasst werden; auch eine sofortige voll-stndige Amortisation ist alternativ zulssig. Die Methode der sofortigen vollstndigen Amor-tisation im Jahr des Entstehens der versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste (im-mediate recognition) kann insbesondere bei nderungen der Berechnungsparameter (z. B. Zinssatz) erhebliche Aufwandsschwankungen verursachen. Die Anwendung dieser Methode fhrt auerdem praktisch zum Balance Sheet Approach zurck, wie er auch dem deutschen BilMoG zugrunde liegt. Hier allerdings sind die Aufwandsschwankungen ber die Vorgabe von Durchschnittszeitrumen fr die Zinsfestsetzung gemildert. Mglicherweise beeinflusst durch den britischen Standard FRS 17 hat es auch im IASB einen Trend zur Immediate Recognition gegeben. Um jedoch die unerwnschten Effekte aus Auf-wandsschwankungen zu mildern, ermglicht jetzt der Standard (IAS 19.93A IAS 19.93D) als 3. Option eine erfolgsneutrale Erfassung der Gewinne und Verluste direkt in den Gewinn-rcklagen (retained earnings) im Eigenkapital ber das Other Comprehensive Income (OCI) (frher Statement of Recognised Income and Expense (SoRIE)). Die 3. Option kann nur ein-heitlich fr alle Zusagen ausgebt werden und ist dann auch fr Effekte aus einer Verm-genswertlimitierung gem IAS 19.58 (b) anzuwenden. Damit im OCI gebuchte Betrge sind auch spter nicht mehr aufwandswirksam zu erfassen (Kein Recycling). Eine einmal gewhlte Amortisationsmethode ist gem IAS 19.93 grundstzlich beizubehal-ten. Aufgrund bergeordneter Bilanzierungsgrundstze ist ein Wechsel nur mglich, wenn sich dabei ein besseres Bild des Unternehmens ergibt, z.B. von Korridormethode auf OCI. 2.2.4.5 Past Service Cost Wird der Pensionsplan auch fr vergangene Dienstzeiten verbessert oder wird eine Pensions-zusage als Leistungszusage erst nach Beginn des Dienstverhltnisses erteilt, ergeben sich sog. past service cost bzw. nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand gem IAS 19.96 ff.. Die er-folgswirksame Erfassung der entsprechenden Verpflichtungserhhungen wird auf die Ge-schftsjahre bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit dieser verbesserten Pensionsansprche ver-teilt. Da in Deutschland (nach Erfllung der Unverfallbarkeitsfristen) Verbesserungen eines Pensionsplans nach 2 BetrAVG genauso in die Unverfallbarkeit eingehen, als ob sie schon bei Diensteintritt zugesagt worden wren, werden sie in der Regel weitestgehend zu bilanzie-ren sein. Sofern die Unverfallbarkeit zeitratierlich bestimmt wird, fhrt jede Planverbesserung zu Past Service Cost, bei beitragsorientierten Leistungszusagen gilt dies bei Erhhung der knftigen Zuwchse in der Regel jedoch nicht. Stattdessen handelt es sich in diesem Fall um Service Cost des aktuellen Jahres, die dann ggf. am Jahresende entsprechend zu korrigieren sind. (Zur grundstzlichen Abgrenzung von Past Service Cost und Curtailments 2.4.2). Bei Zusageverschlechterungen, die die erdienten Anwartschaften betreffen, ist grundstzlich so zu verfahren wie bei Zusageverbesserungen. In der Praxis drften derartige Fallkonstellati-onen aufgrund der arbeitsrechtlichen Beschrnkungen im Hinblick auf Eingriffe in erdiente Besitzstnde nur selten auftreten. Die Umstellung der Rentenanpassung gem 16 Abs. 1 BetrAVG auf eine 1%-Anpassungsgarantie gem 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG

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    (z.B. durch Tarifvertrag) ist, sofern die zuvor angenommene Anpassung oberhalb der Garan-tie lag, ein Beispiel fr eine Planverschlechterung mit past service-Bezug, deren Auswirkun-gen auf die DBO als negative Past Service Cost aufwandswirksam zu erfassen sind. 2.2.5 Bilanzansatz IAS 19 folgt - insbesondere fr Pensionsverpflichtungen - im Regelfall dem sogenannten auf-wandsbezogenen Bilanzansatz (income approach). Der in der Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzende Pensionsaufwand (pension expense) wird danach, anders als beim stichtagsbe-zogenen Bilanzansatz (balance sheet approach), dem das deutsche Handelsrecht (HGB) folgt, nicht zum Ende, sondern zu Beginn des Geschftsjahres auf der Grundlage der zu Beginn des Geschftsjahres mageblichen Daten ermittelt, allerdings mit Wertstellung zum Ende des Jahres. Die in der Bilanz zum Jahresende auszuweisende Pensionsrckstellung nach IAS 19 ergibt sich im Regelfall aus der Pensionsrckstellung zum Ende des vorangegangenen Geschftsjah-res zuzglich des zu Jahresanfang ermittelten Pensionsaufwands abzglich der unterjhrig erfolgten liquiden Ein- und Auszahlungen (direkte Versorgungsleistungen des Unternehmens, Zuwendungen an externe Versorgungseinrichtungen, bertragene Vermgenswerte an andere bzw. von anderen Versorgungseinrichtungen oder Unternehmen). Da der Pensionsaufwand auf der Grundlage der zu Jahresanfang mageblichen Daten ermit-telt wird, ergeben sich zum Jahresende zwangslufig Abweichungen zwischen dem tatschli-chen Finanzierungsstand (funded status), also der Differenz zwischen der nach IAS 19 bewer-teten Sollverpflichtung DBO (die insbesondere auf den zum Jahresende mageblichen Daten basiert) und dem Zeitwert des Planvermgens (fair value of plan assets) einerseits und der gem IAS 19 zu bilanzierenden Pensionsrckstellung andererseits. Die Abweichungen beru-hen im Wesentlichen (d. h. abgesehen von noch nicht amortisierten past service cost - vgl. 2.2.4.5 - sowie eventuell vorzunehmenden Vermgenswertbegrenzungen (effects from asset ceiling)) auf versicherungsmathematischen Gewinnen bzw. Verlusten (vgl 2.2.4.4). Die im Wirtschaftjahr neu entstandenen versicherungsmathematischen Gewinne oder Verlus-te haben in der Regel keinen Einfluss auf den Pensionsaufwand des abgelaufenen Geschfts-jahres (Details siehe unter 2.2.4.4). Dem liegt das Konzept der verteilten Erfassung bestimm-ter Wertschwankungen im Verpflichtungsumfang bzw. im Planvermgen (deferred recogniti-on) zugrunde. Danach mssen insbesondere versicherungsmathematische Gewinne oder Ver-luste und Past Service Cost-Effekte aus Plannderungen nicht sofort erfolgs- und damit rck-stellungswirksam erfasst werden, sondern knnen nach Magabe des IAS 19 geglttet ber die Zukunft verteilt werden.

  • 19

    2.2.5.1 Pensionsrckstellung (Defined Benefit Liability) Die Hhe der Pensionsrckstellung (Defined Benefit Liability - DBL) fr Leistungszusagen ergibt sich gem. IAS 19.54 als Saldo

    aus dem Barwert der zum Bilanzstichtag erreichten Sollverpflichtung (DBO) zuzglich bisher nicht amortisierter versicherungsmathematischer Gewinne bzw. ab-

    zglich bisher nicht amortisierter versicherungsmathematischer Verluste abzglich bisher nicht amortisierter Past Service Cost abzglich des Zeitwerts etwaigen Planvermgens (fair value of plan assets) zum Bi-

    lanzstichtag sowie unter Bercksichtigung der Effekte aus einer Vermgenswertlimitierung gem. IAS

    19.58 (b).

    2.2.5.2 Pensionsvermgen (Defined Benefit Asset) Die gem IAS 19.54 ermittelte Pensionsrckstellung (vgl. 2.2.5.1) kann auch negativ werden und insoweit als Pensionsvermgen (Defined Benefit Asset; nicht zu verwechseln mit Plan Assets) auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen sein. Eine Saldierung mit der Pensions-rckstellung eines anderen Defined Benefit Plans ist nicht zulssig, es sei denn, das Unter-nehmen ist berechtigt, aus der Vermgensberdeckung die Verpflichtungen dieses anderen Pensionsplans zu erfllen (IAS 19.116). 2.2.5.3 Vermgenswertbegrenzung (Asset Ceiling) Ein etwaiges Pensionsaktivum ist nach IAS 19.58 zum Bilanzstichtag auf seine Werthaltigkeit zu prfen und ggf. erfolgswirksam zu begrenzen auf die Summe aus

    dem Barwert des wirtschaftlichen Nutzens (economic benefit), den zum Stichtag bestehenden, noch nicht amortisierten versicherungsmathematischen

    Verlusten und den zum Stichtag noch nicht amortisierten Past Service Cost.

    Ein wirtschaftlicher Nutzen ergibt sich fr das Unternehmen gem. IAS 19.58 immer insoweit, als das bilanzierende Unternehmen in Zukunft nicht bentigte Deckungsmittel wirtschaftlich zu seinen Gunsten verwerten kann (IAS 19.58 (b)(ii)) sei es in Form einer expliziten Ver-mgensrckbertragung (refund) oder durch Minderung von Beitrgen (reductions in future contributions). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rckerstattung bereits zum Bilanzstichtag oder erst zu einem spteren Zeitpunkt, im Extremfall unter Umstnden erst nach Abwicklung der gesamten Verpflichtung erfolgen kann. Ausschlaggebend ist allein, ob der Anspruch des Arbeitgebers auf bertragung etwaigen Restvermgens uneingeschrnkt besteht oder von dritter Seite (z.B. der Versorgungseinrichtung selbst oder den Aufsichtsbehrden) bestritten werden kann. In Deutschland ist ein uneingeschrnktes Erstattungsrecht in der Regel bei CTAs und nicht versicherungsfrmig finanzierten Pensionsfonds gegeben. Bei Zusagen, die ber eine Unter-sttzungskasse oder Pensionskasse durchgefhrt werden, sind die Bedingungen in Abhngig-keit von der Ausgestaltung unter Umstnden jedoch nicht erfllt (z.B. bei satzungsmiger bertragung etwaigen Restvermgens an eine soziale Einrichtung). Sofern das uneinge-schrnkte Erstattungsrecht bejaht wird, ist das Pensionsvermgen ohne Krzungen zu aktive-ren.

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    Der wirtschaftliche Nutzen eines Pensionsvermgens aus zuknftigen Beitragsminderungen ist grundstzlich begrenzt auf den Barwert des zuknftigen Dienstzeitaufwands (IFRIC 14.16). Dieser ist unter Bercksichtigung zuknftiger Neueintritte mit den fr die DBO-Bewertung verwendeten Rechnungsgrundlagen zu ermitteln. In geschlossenen Bestnden er-gibt sich der wirtschaftliche Nutzen aus zuknftigen Beitragsminderungen daher als Differenz zwischen dem vollen Leistungsbarwert und der DBO. In offenen Bestnden sind weiterfh-rende berlegungen anzustellen. Oftmals drfte es allerdings bereits ausreichen, die aktuellen Service Cost im Sinne einer Schtzuntergrenze auch fr zuknftige Perioden zu unterstellen. Falls das Trgerunternehmen eine Mindestdotierungsverpflichtung hat, ist diese bei der Er-mittlung des wirtschaftlichen Nutzens aus zuknftigen Beitragsminderungen entsprechend zu bercksichtigen (siehe 2.2.5.4). Insoweit das gem. IAS 19.54 rechnerisch ermittelte Pensionsvermgen die Summe aus dem Barwert des wirtschaftlichen Nutzens sowie aus etwaigen noch nicht amortisierten versiche-rungsmathematischen Verlusten und Past Service Cost bersteigt, ist es auf diesen niedrige-ren Wert (Asset Ceiling) abzuschreiben (IAS 19.58). Die Auswirkungen der Limitierung des Pensionsvermgens (s. IAS 19.58(b)) sind ergebniswirksam als Periodenaufwand zu erfassen, sofern das bilanzierende Unternehmen seine versicherungsmathematischen Gewinne und Ver-luste nicht unmittelbar im OCI also im Eigenkapital verrechnet (siehe 2.2.4.4). Kommt es zu einer erfolgswirksamen Vernderung der Vermgenswertbegrenzung allein aufgrund des Um-standes, dass in der Periode neue versicherungsmathematische Verluste und / oder Past Servi-ce Cost bzw. versicherungsmathematische Gewinne entstanden sind, sind diese insoweit ggf. sofort zu amortisieren (IAS 19.58A). 2.2.5.4. Mindestdotierungsverpflichtungen (Minimum Funding Requirements) Ist der Arbeitgeber verpflichtet, ber einen bestimmten Zeitraum definierte Mindestbeitrge an die Versorgungseinrichtung abzufhren (Minimum Funding Requirement), so knnen sich aus den Vorschriften des IFRIC 14 weitere bilanzielle Konsequenzen ergeben. In diesem Fall sind die Finanzierungspflichtbeitrge zu unterscheiden nach

    Beitrgen zur Tilgung einer etwaigen Unterdeckung, die im Hinblick auf bereits er-diente Anwartschaften oder Ansprche (past service) besteht, und

    Beitrgen zur Deckung von zuknftig zu erdienenden Anwartschaften (future service). Wrde der Barwert der zuknftigen past service-bezogenen Finanzierungspflichtbeitrge bei sofortiger Dotierung gem. IAS 19.54 zu Pensionsvermgen (d. h. einem Defined Benefit As-set) fhren bzw. ein bestehendes Pensionsvermgen erhhen, so ist zu prfen, inwieweit die-ses nach den Grundstzen fr die Vermgenswertbegrenzung (siehe 2.2.5.3) werthaltig wre. Kommt man zu dem Schluss, dass die Dotierung nicht oder nur teilweise zu einem wirtschaft-lich nutzbaren Vermgensvorteil fr das Unternehmen fhren wrde und insoweit das Pensi-onsvermgen nach den Vorschriften fr die Vermgenswertbegrenzung vollstndig oder teil-weise aufwandswirksam abgeschrieben werden msste, so muss diesem Umstand bereits in der aktuellen Periode Rechnung getragen werden. Dies geschieht, indem die nach IAS 19.54 ermittelte Pensionsrckstellung um den (fiktiven) Abschreibungsbetrag aufwandswirksam erhht bzw. das nach IAS 19.54 ermittelte Pensionsvermgen aufwandswirksam abgeschrie-ben wird. In Deutschland drfte sich die Anwendung dieser Vorschriften auf wenige Einzelflle be-schrnken. Bei Pensionsfonds stellt die gesetzliche Regelung, eine nach aufsichtsrechtlichen

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    Mastben bemessene Unterdeckung nach einem Finanzierungsplan auszugleichen ( 115 Abs. 2a VAG), grundstzlich keine Mindestdotierungsverpflichtung im Sinne des IFRIC 14 dar, weil diese zustzlichen Beitrge nicht einklagbar sind. Liegt jedoch ein Sanierungsplan vor, ist zu prfen, ob ein Minimum Funding Requirement vorliegt. Insbesondere liegt dann ein Minimum Funding Requirement vor, wenn der Arbeitgeber sich im Rahmen des Sanierungs-plans zu bestimmten Nachschussbeitrgen verbindlich verpflichtet hat. Finanzierungspflichtbeitrge zur Deckung knftig zu erdienender Anwartschaften vermindern den wirtschaftlichen Nutzen eines Pensionsvermgens in Form zuknftiger Beitragsminde-rungen dadurch, dass der dabei nach 2.2.5.3 magebliche Barwert des Dienstzeitaufwands nur noch insoweit zu bercksichtigen ist, als er den Barwert der Pflichtbeitrge bersteigt. 2.3 Disclosures Mit der berarbeitung von IAS 19 im Jahre 2004 wurden die Anforderungen an die Anhang-angaben fr Defined Benefit Plans erheblich erweitert. Damit wurde IAS 19 zum einen der neuen Ausrichtung der Standards gerecht, die mit der nderung von IAS 1 im Jahr 2003 den Fokus strker auf die Berichterstattung als auf die reine Rechnungslegung gelegt hat (neue Standards tragen den Namen IFRS anstelle von IAS, also International Financial Reporting Standards anstelle von International Accounting Standards). Zum anderen erfolgt mit den erweiterten Vorschriften zu den Anhangangaben auch eine Annherung an SFAS 132. Die Anhangangaben werden im Rahmen dieser Ausarbeitung nicht vollstndig aufgefhrt und erlutert, stattdessen werden die wesentlichen Anforderungen beschrieben und kommentiert, bei denen der Aktuar i.A. Hilfestellung geben wird. 2.3.1 Angaben fr das laufende Geschftsjahr Zunchst einmal ist die Amortisationsmethode fr die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste anzugeben und der Charakter des Pensionsplans allgemein zu beschreiben, d.h. endgehaltsabhngige Pensionszusage, Festbetragszusage, Bausteinplan, Krankheitskostenplan fr Fhrungskrfte oder hnliches. Fr das laufende Geschftsjahr sind die Vernderung der Verpflichtung und des Planverm-gens darzustellen. Hierzu gibt IAS 19.120A detailliert alle Komponenten an, die bei diesen berleitungen zu bercksichtigen sind (vgl. hierzu IAS 19.120A (c) und IAS 19.120A (e)). Fr die Verpflichtung ist insbesondere anzugeben, welcher Teil auf nicht mit separiertem Vermgen bedeckte Plne (unfunded plans) und welcher auf teilweise oder vollstndig mit Vermgenswerten bedeckte Plne (funded plans) entfllt. Des Weiteren ist aus den Verpflich-tungen und dem Planvermgen ggf. unter Bercksichtigung von nicht amortisierten versiche-rungsmathematischen Gewinnen und Verlusten und nicht amortisierten Past Service Cost sowie von IAS 19.58 (b) der Bilanzansatz herzuleiten. Eine weitere Pflichtangabe fr das laufende Geschftsjahr ist die Angabe des Pensionsauf-wandes. Hierzu sind die Einzelkomponenten in IAS 19.120A (g) separat aufgefhrt. Unternehmen, die sich zur Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verlus-te im Eigenkapital entschieden haben, mssen daneben auch den im Geschftsjahr und insge-

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    samt kumulierten Betrag der im Eigenkapital erfassten versicherungsmathematischen Gewin-ne und Verluste angeben. Gem IAS 19.120 A (j) sind die wichtigsten Anlagekategorien mit ihrem Anteil am gesam-ten Planvermgen offenzulegen. Insbesondere die Kategorien Aktien, Schuldtitel, Immobilien und sonstige Vermgensgegenstnde sind anzugeben, wobei eine Angabe weiterer Kategorien ausdrcklich als wnschenswert angesehen wird. Schlielich sind der tatschliche Ertrag des Planvermgens sowie im Planvermgen enthaltene eigene Finanzinstrumente oder Immobi-lien offen zu legen. Daneben sind die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen anzugeben, die der Bewertung zugrunde liegen. 2.3.2 Angaben fr vorangegangene Geschftsjahre Fr das Geschftsjahr und vier Vorjahre sind zustzlich folgende Angaben gefordert: die DBO, der Zeitwert des Planvermgens, eine daraus resultierende ber- oder Unterdeckung des Plans (surplus bzw. deficit in the plan) sowie die erfahrungsbedingten Anpassungen in der Verpflichtung oder dem Vermgen. Diese Angabe ist unabhngig von der oben geschil-derten berleitung der Verpflichtung und des Planvermgens, d.h. es ist nicht die gesamte berleitung der beiden Komponenten fr vier Vorjahre zu zeigen, sondern nur der Jah-resendwert. Die Angabe der Vorjahreswerte muss bei der erstmaligen Bereitstellung von Anhangangaben nicht rckwirkend erfolgen, sondern kann grundstzlich sukzessive aufgebaut werden. Dieje-nigen Unternehmen, deren Geschftsjahr mit dem Kalenderjahr bereinstimmt und die bereits zum 31.12.2004 erstmalig die in 2004 eingefhrten Anhangangaben in ihren Geschftsbericht haben einflieen lassen, haben dann ab dem 31.12.2008 die Anforderung der Angabe von vier Vorjahren vollstndig erfllt. 2.3.3 Angaben fr das folgende Geschftsjahr Fr das Folgejahr sind gem IAS 19.120A (q) die erwarteten Beitrge in das externe Plan-vermgen anzugeben. Diese Anforderung wird hufig diskutiert. Aus amerikanischer Sicht sind unter dem Begriff contributions expected to be paid nicht nur die Beitrge zum Planver-mgen zu verstehen, sondern auch die direkten Rentenzahlungen des Arbeitgebers. Diese Auffassung dehnt sich mehr und mehr auf die Fachwelt in Grobritannien aus. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe lsst sich diese Interpretation des Begriffs contribution aus IAS 19 nicht ableiten. Z.B. wird in IAS 19.120A (c) und (e) explizit zwischen den Begrif-fen contribution und benefits paid unterschieden. Damit sind im Anhang die erwarteten Bei-trge des Folgejahres anzugeben. Es spricht nichts dagegen, zustzlich auf freiwilliger Basis auch die erwarteten (direkten) Rentenzahlungen anzugeben. Diese Angabe hat aber dann se-parat zu erfolgen. Die Angabe von erwarteten Beitrgen und Rentenzahlungen in einer Sum-me ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe nicht zulssig, da ansonsten der Pflichtangabe der erwarteten Beitrge nicht Rechnung getragen wrde.

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    2.3.4 Weitere Angaben Aus aktuarieller Sicht ist darber hinaus die Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung des erwarteten Ertrags des Planvermgens von Bedeutung. Dieser ist grundstzlich auf Basis des konkreten Anlageportfolios zu ermitteln. Hierbei ist fr die verschiedenen Anlagekategorien der langfristig erwartete Ertrag zu schtzen. Der Einfluss der oben genannten wesentlichen Anlageklassen ist dabei zu beschreiben. Eine weitere Anhangangabe, die besondere aktuarielle Untersttzung erfordert, stellen die erfahrungsbedingten Anpassungen der Verpflichtung und des Planvermgens dar. Diese An-gabe kann wahlweise prozentual oder absolut erfolgen. Im Planvermgen sind alle versiche-rungsmathematischen Gewinne oder Verluste grundstzlich immer erfahrungsbedingt. Auf der Verpflichtungsseite entstehen versicherungsmathematische Gewinne und Verluste entwe-der erfahrungsbedingt oder aufgrund von Annahmenderungen. Daher werden die erfah-rungsbedingten Anpassungen ermittelt, indem zunchst die gesamten versicherungsmathema-tischen Gewinne und Verluste sowie diejenigen versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste bestimmt werden, die sich aus der nderung der Rechnungsannahmen ergeben. Der Saldo dieser beiden Gren liefert die erfahrungsbedingten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste. Durch das Erfordernis dieser Angabe ist somit in allen Fllen, in denen die Rechnungsan-nahmen gegenber dem Vorjahresstichtag abweichen, eine separate Bewertung des Verpflich-tungsumfangs zum neuen Stichtag mit den Rechnungsannahmen der Vorjahresbewertung erforderlich. Diese zustzliche Angabe hat sich in der aktuariellen Praxis als wertvolle Gre erwiesen, da Sondereffekte bei der Entwicklung der DBO relativ gut sichtbar werden und nicht mit den versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten aus Annahmenderun-gen vermengt werden. 2.3.5 Zusammenfassungsmglichkeiten Falls ein Unternehmen mehr als einen Defined Benefit Plan hat, knnen gem IAS 19.122 alle unter IAS 19.120A geforderten Angaben fr jeden Plan einzeln oder nach sinnvollen Gruppierungen gemacht werden. Dabei kann z.B. nach Inlands- und Auslandsplnen unter-schieden werden, nach gehaltsabhngigen Plnen und Festbetragszusagen oder nach Pensi-onsplnen und Krankheitskostenplnen usw. Die versicherungsmathematischen Bewertungs-annahmen sind dann als DBO-gewichtete Durchschnitte und/oder in Form von schmalen Bandbreiten anzugeben. Die Expected Rate of Return on Plan Assets ist als mit den Planver-mgen gewichteter Durchschnitt und/oder in Form von schmalen Bandbreiten anzugeben. In den gewichteten Durchschnitt sind jeweils nur die Plne einzubeziehen, fr die die entspre-chende Rechnungsannahme mageblich ist. So sind z.B. Kapitalzusagen bei der Ermittlung der durchschnittlichen Rentensteigerung nicht in die Durchschnittsbildung einzubeziehen.

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    2.3.6 Angaben zu Key Management Personnel Im Zusammenhang mit den Anhangangaben zu Related Parties (IAS 24) sind gem IAS 19.124 Angaben zu Post-Employment Benefits erforderlich, sofern diese bei Transaktio-nen zwischen nahestehenden Unternehmen eine Rolle spielen. Darber hinaus sind gem IAS 24.16 Angaben zur Vergtung fr die erste Fhrungsebene (key management personnel), also Mitglieder des Vorstands oder der Geschftsfhrung, zu machen. Insgesamt sind die Ge-samtbezge in einer Summe sowie nach folgenden Aufwandskomponenten gegliedert sowohl fr das aktuelle Geschftsjahr als auch die Vergleichsperiode offenzulegen:

    Aufwand fr kurzfristig fllige Leistungen (short-term employee benefits), wie Ge-halts- und Bonuszahlungen, Dienstwagen und sonstige Vergnstigungen

    Aufwand fr Leistungen nach Beendigung der Dienstzeit (post-employment benefits), wie z.B. Service Cost oder Beitragszahlungen in Defined Contribution-Plne; nicht darunter fallen Zinsaufwand und erwartete Ertrge aus Planvermgen

    Aufwand fr sonstige langfristig fllige Leistungen (other long-term employee bene-fits), wie z.B. Jubilumsleistungen

    Aufwand fr Leistungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhltnisses er-bracht werden (termination benefits), wie z.B. Abfindungen

    Aufwand fr anteilsbasierte Vergtung (share-based payments), wie z.B. Aktienopti-onsprogramme

    Eine individualisierte Darstellung wird nicht verlangt. Diese ergibt sich jedoch fr Unterneh-men, die einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS-Grundstzen aufstellen, aus den handelsrechtlichen Vorschriften des 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB. Genaueres hierzu findet man im Deutschen Rechnungslegungsstandard DRS 17. 2.4 Sonderfragen 2.4.1 Zwischenberichterstattung Nach IAS 34.B9 muss fr die Erstellung eines Zwischenabschlusses bei einer wesentlichen Vernderung eine Anpassung des Pensionsaufwands erfolgen. Dabei ist im Rahmen der Zwischenberichterstattung vor allem bei Nutzung der nach IAS 19.93A gegebenen Mglichkeit, versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste unmittelbar im OCI zu erfassen, die Hhe der Pensionsrckstellungen und des Eigenkapitals auf wesentliche Vernderungen vor allem durch den Rechnungszins oder das Planvermgen zu berprfen. Diese Beurteilung kann nur einzelfallbezogen unter Bercksichtigung der Bedeutung der Pen-sionsrckstellungen fr den Abschluss insgesamt erfolgen. Die Auswirkungen auf den Pensi-onsaufwand werden dagegen in der Regel (auer gegebenenfalls bei einem Curtailment oder Settlement, s.u.) nicht wesentlich sein.

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    Zur Beurteilung der Wesentlichkeit ist der Zeitwert von ggf. vorliegendem Planvermgen stets zum Stichtag des Zwischenabschlusses festzustellen. Fr die Ermittlung der DBO ver-fgt der versicherungsmathematische Gutachter dagegen ber hinreichend genaue Schtz-mglichkeiten, ohne eine vollstndige Bewertung zum Stichtag des Zwischenabschlusses durchfhren zu mssen (vgl. IAS 19.51). Die bis zum Zeitpunkt des Zwischenabschlusses gebuchte Pensionsrckstellung ist bei An-wendung der OCI-Erfassung um die Differenz zur neuberechneten Pensionsrckstellung im Zeitpunkt des Zwischenabschlusses (Saldo aus neu ermitteltem Zeitwert des Planvermgens und berechneter bzw. geschtzter DBO) gegen das OCI anzupassen. 2.4.2 Settlements and Curtailments Werden Pensionsverpflichtungen ganz (oder teilweise) abgefunden oder schuldbefreiend auf einen neuen Verpflichteten (z. B. neuen Arbeitgeber, Versicherungsgesellschaft) oder auf einen defined contribution plan bertragen (settlement (Abgeltung oder Ablsung) gem IAS 19.109 ff.) oder werden (z. B. durch Betriebs- oder Teilbetriebsveruerung, Vorruhe-standsregelungen oder Kostensenkungsmanahmen) die Leistungen fr knftige versorgungs-fhige Dienstjahre reduziert (curtailment gem IAS 19.109 ff.), mssen hierdurch entstehen-de Gewinne oder Verluste aus Wertnderungen der DBO oder des Planvermgens zusammen mit evtl. noch bestehenden nicht amortisierten Verteilungsbetrgen insoweit sofort erfolgs-wirksam erfasst werden. Werden lediglich Pensionssteigerungsbetrge fr knftige Dienstjah-re vermindert ohne Einfluss auf die DBO (z.B. bei beitragsorientierten Leistungszusagen oder Bewertung entsprechend Planformel), liegt jedoch (ber niedrigeren Dienstzeitaufwand) nur eine Verminderung des knftigen Pensionsaufwands vor. Die bertragung eines defined benefit plan auf einen anderen Versorgungstrger (z. B. Pensi-onsfonds, aber auch genauso auf eine Pensionskasse, Direktversicherung oder Unterstt-zungskasse) stellt dabei nur dann ein Settlement (und ggf. ein Curtailment) dar, wenn der -bertragene defined benefit plan auerdem (arbeitsrechtlich wirksam) zu einem defined contri-bution plan umgestaltet wird. Werden Leistungskrzungen vorgenommen, so sind nach IAS 19.111A lediglich Reduktionen des future service als Curtailment einzustufen, nderungen im past service fhren jedoch zu negativer Past Service Cost. Zum Effekt aus Curtailments zhlen auch Konstellationen, bei denen das Ausma reduziert wird, in dem die fr vergangene Dienstzeiten erworbenen An-wartschaften mit der knftigen Gehaltsdynamik ansteigen, z.B. durch ein Einfrieren der pensionsfhigen Gehlter. 2.4.3 Purchase Accounting Fr die Behandlung von Pensionsverpflichtungen im Zusammenhang mit Unternehmenszu-sammenschlssen trifft IFRS 3 Business Combinations keine eigene Aussage, sondern ver-weist in IFRS 3.26 zurck auf IAS 19.108. Demnach ist als Verpflichtung oder Vermgen die DBO vermindert um den Zeitwert des Planvermgens anzusetzen. Dabei sind unbeschadet ihrer bis dahin ggf. noch ausstehenden Amortisation smtliche versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste (auch innerhalb des Korridors) und Past Service Cost vollstndig zu bercksichtigen. Von diesem grundstzlich vorgeschriebenen Ansatz des sog. Purchase Ac-

  • 26

    counting zu unterscheiden sind Sachverhalte, bei denen es sich aus Sicht der berichtenden Einheit um neutrale Vorgnge handelt (z.B. bei Unternehmensumstrukturierungen innerhalb eines Konzerns). Ansonsten ist die in diesem Fall meist praktizierte Interessenzusammenfh-rungsmethode (Pooling of Interest), bei der Vermgenswerte und Verbindlichkeiten mit ih-rem bisherigen Wert addiert werden, nicht mehr zulssig. Differenzen zwischen Zeitwertan-satz und Kaufpreis werden beim Purchase Accounting ber den Goodwill bercksichtigt. 2.4.4 Entgeltumwandlung Wird eine Zusage im Wege der Entgeltumwandlung durch Gehaltsverzicht finanziert, ndert dies nichts an Tatsache, dass der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen zusagt und insoweit im Verhltnis zum Pensionsplan grundstzlich die Zusage zu tragen hat. Von der Abmachung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die wirtschaftlichen Kosten der Zusage im Innen-verhltnis direkt zu Lasten des Gehalts ganz oder teilweise auszugleichen, bleibt die bilanziel-le Darstellung daher unberhrt. Insoweit die Entgeltumwandlungsbetrge und damit die zugehrigen Service Cost zu Beginn des Wirtschaftsjahrs verlsslich geschtzt werden knnen, sind die Abweichungen, die aus dem Unterschied zwischen geschtzten und den tatschlichen Gehaltsverzichten resultieren, als versicherungsmathematische Gewinne bzw. Verluste zu erfassen. Bei laufenden Entgelt-umwandlungsvereinbarungen kann grundstzlich davon ausgegangen werden, dass eine sol-che verlssliche Schtzung mglich ist. Bei jhrlich individuell und neu vereinbarten Einmal-verzichten knnen diese zu Periodenbeginn i.A. nicht verlsslich geschtzt werden. Die tat-schlich neu entstandenen Versorgungsanwartschaften sind ggf. durch eine am Jahresende stattfindende Korrektur der Service Cost aufwands- und rckstellungswirksam zu erfassen. Sollten die Entgeltumwandlungsbetrge tatschlich als Beitrge an einen Pension Fund im Sinne von IAS 19 gezahlt werden, stellt sich die Frage, ob diese Beitrge in der Bilanzablei-tung bzw. der berleitung der DBO und des Zeitwerts des Planvermgens als Arbeitnehmer-beitrge (contributions by plan participants) oder als Arbeitgeberbeitrge (contributions by the employer) gezeigt werden sollten. Werden sie als Arbeitnehmerbeitrge ausgewiesen, so sind die Service Cost in der berlei-tung der DBO entsprechend zu krzen. Die Entgeltumwandlung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung dann insoweit als Gehaltsaufwand erfasst. Werden sie dagegen als Arbeitge-berbeitrge ausgewiesen, so wird der Aufwand fr die Entgeltumwandlung in voller Hhe als Pensionsaufwand erfasst. In diesem Fall muss der Gehaltsaufwand entsprechend gemindert werden, da sich ansonsten ein unzutreffendes Bild des gesamten Personalaufwands ergeben wrde.

  • 27

    2.4.5 Bilanzierung im ersten IFRS-Abschluss IFRS 1 regelt die erstmalige Anwendung der IFRS. Als Ausgangspunkt der weiteren Rech-nungslegung ist zum bergangsstichtag eine IFRS-Erffnungsbilanz zu erstellen. Auerdem hat das Unternehmen nach IFRS 1.36 im ersten IFRS-Abschluss mindestens ein Vergleichs-jahr anzugeben. Die Erffnungsbilanz selbst muss im ersten IFRS-Abschluss nicht mit ange-geben werden. Demzufolge ist bei erstmaliger Verffentlichung eines IFRS-Abschlusses nicht nur eine Be-wertung der Verpflichtungen zum Stichtag erforderlich, sondern ebenso

    eine Bewertung zum Vorjahresstichtag zur Ermittlung der Aufwandskomponenten im abgelaufenen Geschftsjahr und der Vorjahresangabe des Verpflichtungsumfangs so-wie

    eine Bewertung zum Stichtag des Vorvorjahres zur Ermittlung der Vorjahreswerte der Aufwandskomponenten.

    Grundstzlich sind Verpflichtungsumfang und Planvermgen zu diesen Stichtagen (bzw. die Service Cost fr die entsprechenden Geschftsjahre) nach den Vorschriften von IAS 19 mit den zu diesen Stichtagen magebenden (historischen) Parametern nachtrglich zu ermitteln. Nach IFRS 1.7 ist hierbei aber nicht die historische Fassung des Standards, sondern die am Abschlussstichtag geltende Fassung zu verwenden. In der Regel drfte eine qualifizierte Schtzung (Rckwrtsentwicklung oder Roll Backward) ausreichend sein. nderungen im Vergleich zur bisherigen Rechnungslegung sind nach IFRS 1.11 direkt in den Gewinnrcklagen zu bercksichtigen. Eine bergangsregelung existiert nicht. In IFRS 1.9 wird klargestellt, dass auch die bergangsregelungen in den einzelnen Standards, hier bei-spielsweise in IAS 19.154, beim ersten IFRS-Abschluss nicht anzuwenden sind. Die ber-gangsregelung in IAS 19.154 betrifft nur die erstmalige Anwendung von IAS 19 (revised 1998) im Rahmen einer bereits laufenden IFRS-Rechnungslegung und spielt heute keine Rol-le mehr. Die Anwendung der Korridormethode setzt voraus, dass fr die gesamte Vergangenheit er-mittelt wird, welche versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste entstanden sind und welche davon bereits erfasst bzw. nicht erfasst sind. Um das zu vermeiden, knnen nach IFRS 1.20 alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste der Vergangenheit fr alle Plne zum bergangsstichtag vollstndig erfasst und die Korridormethode nur fr zu-knftige versicherungsmathematische Gewinne und Verluste angewendet werden. Diese Ver-einfachungsregelung gem. IFRS 1.20 gilt vom Wortlaut her nur fr versicherungsmathemati-sche Gewinne und Verluste, nicht aber fr Past Service Cost. Die Anhangangaben (vgl. 2.3.2) fr das Geschftsjahr und vier Vorjahre mssen bei erstmali-ger IFRS-Bilanzierung ebenfalls nicht rckwirkend erfolgen, sondern knnen ab der erstmali-gen Anwendung sukzessive aufgebaut werden.

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    2.5 Gestaltungen ber Versicherungen und Gruppenkassen Versicherungsfrmige Gestaltungen treten in Deutschland bei den mittelbaren Durchfh-rungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Untersttzungskasse, aber auch als Rckdeckungsversicherungen zu unmittelbaren Zusagen auf. 2.5.1 Versicherte Plne nach IAS 19 Da bestimmte versicherte Leistungszusagen (insured benefits) wirtschaftlich regelmig eher einem Defined Contribution Plan entsprechen, gestattet IAS 19.39 diese unabhngig von ihrer Klassifizierung entsprechend zu behandeln. Ein versicherter Plan liegt vor, wenn das Unter-nehmen den Plan mittels Versicherungsprmien finanziert. Versicherte Plne sind grundstzlich wie Defined Contribution Plans zu behandeln, es sei denn, das Unternehmen ist (unmittelbar oder mittelbar ber den Plan) rechtlich oder faktisch verpflichtet

    a) die Leistungen bei Flligkeit unmittelbar an die Arbeitnehmer zu zahlen; oder b) zustzliche Betrge zu entrichten, falls die Versicherungsgesellschaft nicht alle in der laufenden oder frheren Perioden erdienten Leistungen zahlt.6

    IAS 19.42 fhrt dazu ergnzend aus, dass ein Versicherungsvertrag ausgestellt auf den Na-men des einzelnen Begnstigten oder auf eine ganze Gruppe von Begnstigten , der keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers vorsieht, zur alleinigen Verantwortung des Versicherers fhrt, die Leistungen zu zahlen. Es handelt sich insofern um eine Abgeltung der Leistungs-verpflichtung und nicht um eine Finanzinvestition. Bemerkenswert an dieser Regelung ist, dass hier weder auf die Zahlungsfhigkeit des Versi-cherers abgestellt wird, noch dass es darauf ankommt, ob eine Verpflichtung des Unterneh-mens besteht, bei Zahlungsunfhigkeit des Versicherers fehlende Leistungen unmittelbar zu zahlen. Abgestellt wird dabei ausschlielich auf Versicherungsvertrge; Garantien anderer Anbieter, z. B. Fondsgesellschaften, werden nicht erfasst. Dies hngt mit den besonderen Si-cherheitsanforderungen zusammen, die an Versicherungsgesellschaften fr die Abgabe von Garantien gestellt werden. In diesem besonderen Umfeld kommt es also lediglich darauf an, dass das Unternehmen im Versorgungsfall nicht unmittelbar verpflichtet ist, dass mit der Beitragszahlung die jeweils erdienten Leistungen versichert sind, und dass keine rechtliche oder faktische Verpflichtung zu einer eventuellen Nachschusszahlung an den Versicherer besteht. (vgl. 2.2.2.2) Durch den Anspruch auf Entgeltumwandlung bestehen in nahezu jedem Unternehmen in Deutschland Altersversorgungszusagen; deren Finanzierung erfolgt zur Minimierung des Ri-sikos hufig ber einen versicherungsfrmigen Durchfhrungsweg. Diese Zusagen stehen daher im Mittelpunkt der folgenden Betrachtung.

    6 Auszug aus IAS 19.39 gem der amtlichen EU-bersetzung von IAS 19

  • 29

    2.5.1.1 Direktversicherungen Die blichen Direktversicherungen sind durch folgende Eigenschaften charakterisiert:

    1. das Unternehmen ist Versicherungsnehmer und damit verpflichtet, die Beitrge zu entrichten,

    2. der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugsberechtigter, 3. der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, 4. der Versicherer garantiert seine Leistung unter Einhaltung aufsichtsrechtlicher Be-

    stimmungen, 5. die garantierten Leistungen beruhen auf den gezahlten Beitrgen, 6. auf Grund vorsichtiger Kalkulation planmig eintretende berschsse werden

    dem Arbeitnehmer gutgeschrieben, 7. bei unverfallbarem Ausscheiden des Arbeitnehmers sind die verbleibenden An-

    wartschaften ausfinanziert (auch nach den Portabilittsvorschriften), 8. bei vorzeitigem Altersrentenbeginn richtet sich die Leistung nach dem vorhande-

    nen Deckungskapital, 9. bei Rentenleistungen erfolgen Rentenanpassungen im Umfang der berschussbe-

    teiligung. Dieser Katalog erfllt die von IAS 19.39 geforderten Bedingungen. Solange der Versicherer solvent ist, sind im Leistungsfall die Leistungen vom Versicherer an den Arbeitnehmer zu zahlen; auch hat der Versicherer gegenber dem Unternehmen keinen Anspruch auf Aus-gleichszahlungen bei Fehlbetrgen. Weiterhin sind alle erdienten Leistungen durch die ge-zahlten Prmien vollstndig versichert, und zwar auch dann, wenn Strungen des normalen Versicherungsverlaufs wie bei unverfallbarem Ausscheiden oder vorzeitigem Bezug der Al-tersleistung eintreten. Des Weiteren ist die Rentenanpassungsverpflichtung gem 16 BetrAVG auf Grund der Rentenanpassung durch berschussbeteiligung im Sinne von 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG abgedeckt. 2.5.1.2 Pensionskassen, Pensionsfonds Findet bei der Pensionskasse die Versicherung nach den gleichen Prinzipien wie bei einer wie oben beschriebenen Direktversicherung statt oder erfolgt eine entsprechende versicherungs-frmige Finanzierung ber den Pensionsfonds, knnen die zuvor getroffenen Aussagen sinn-gem bertragen werden. Jedoch besteht bei einem Pensionsfonds ein wesentlicher Unterschied: die Rentenanpas-sungsverpflichtung gem 16 Abs. 1 BetrAVG ist nur bei Beitragszusagen mit Mindestleis-tung nicht erforderlich, bei anderen Zusagetypen wrde lediglich eine versicherungsfrmig vorfinanzierte garantierte mindestens 1 %ige Rentenanpassung den Bedingungen gengen. Ansonsten obliegt die Finanzierung der Rentenanpassung grundstzlich dem Arbeitgeber. Gerade bei betrieblichen Pensionskassen oder Pensionsfonds knnte es allerdings Gestaltun-gen geben, die die Bedingungen in IAS 19.39 nicht streng erfllen. Zudem knnte bei betrieb-lichen Pensionskassen oder Pensionsfonds eine faktische Verpflichtung zur Nachfinanzierung gesehen werden. Hier ist nach eingehender Prfung des Einzelfalles zu entscheiden.

  • 30

    2.5.1.3 Rckgedeckte Untersttzungskassen Eine Versicherungsfinanzierung betrieblicher Altersversorgung liegt auch bei kongruent rck-gedeckten ( = die zugesagte Leistung folgt der versicherten Leistung) Untersttzungskassen vor. Vor allem bei beitragsorientierten Gestaltungen,

    die mit den oben beschriebenen Direktversicherungen materiell identisch sind (d. h. bei denen insbesondere die oben genannten Eigenschaften gem 2.5.1.1 gegeben sind),

    bei denen darber hinaus bzgl. Zweckbestimmung und Insolvenzsicherheit die Anfor-derungen an Planvermgen erfllt sind,

    und bei denen Kapitalleistungen zugesagt sind oder bei denen im Falle einer abschlie-enden Rentenanpassungsverpflichtung auf Grund einer mindestens 1 %igen Renten-anpassungsgarantie (fr Zusagen, die ab dem 01.01.1999 erteilt wurden) diese bereits im Rahmen des Versicherungsvertrages garantiert ist,

    sind die Bedingungen gem IAS 19.39 ebenfalls erfllt. Zwar haben die Arbeitnehmer keinen formalen Rechtsanspruch gegen die Untersttzungskas-se auf Zahlung der zugesagten Leistungen, aber sie haben einen Rechtsanspruch gegen die Untersttzungskasse auf Zahlung der Leistungen im Umfang des vorhandenen Vermgens. Nun wird bei einer solchen Versicherungsfinanzierung immer genau soviel Vermgen vor-handen sein, um die erdienten Leistungen garantiert zu begleichen, die Untersttzungskasse ist demnach immer erstverpflichtet. Ein direkter Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Ver-sicherer wird in IAS 19.39 als Bedingung fr die Behandlung als Defined Contribution Plan nicht genannt, die Finanzierung ist auch mittelbar ber den Plan mglich. Unabhngig von dieser Einschtzung wird man diese kongruent rckgedeckten Unterstt-zungskassengestaltungen wegen IAS 19.104 als Zeitwert der Versicherungsvertrge ist die DBO der beitragsfrei versicherten Leistungen anzusetzen materiell wie einen Defined Contribution Plan behandeln knnen. 2.5.1.4 Direktzusagen mit verpfndeten Rckdeckungsversicherungen Hier bleibt der Arbeitgeber unmittelbar zahlungsverpflichtet, daher ist IAS 19.39 (a) nicht erfllt, und insoweit eine Behandlung entsprechend einem Defined Contribution Plan nicht mglich, wenngleich die Gestaltung ansonsten materiell mit den oben genannten Direktversi-cherungen identisch ist. Zur Behandlung von kongruenten verpfndeten Rckdeckungsversi-cherungen vgl. 2.2.2.2 2.5.2 Gruppenkassen (multi-employer und group administration plans) 2.5.2.1 Gemeinschaftlich verwalteter Plan (Group Administration Plan) Bei gemeinschaftlich verwalteten Plnen gem IAS 19.33 (vgl. 2.1.1.3) treten fr die IAS 19 Rechnungslegung keine Besonderheiten auf. Jeder Arbeitgeber hat fr seine Pensionsver-pflichtungen je nach Klassifizierung seines Pensionsplans als Defined Contribution oder De-fined Benefit Plan Rechnung zu legen, da er dazu umfassend in der Lage ist.

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    2.5.2.2 Gemeinschaftlicher Defined Benefit Plan mehrerer Arbeitgeber mit Risikoteilung (Multi- employer Plan) Ist ein Multi-Employer Plan als Defined Benefit Plan ausgestaltet, dann hat jeder Arbeitgeber grundstzlich fr seinen Anteil an den Verpflichtungen und den Vermgenswerten der Grup-penkasse zumindest nherungsweise entsprechend Rechnung zu legen (IAS 19.29); es kann daher ein Ausweis von Pensionsrckstellungen erforderlich werden (nach HGB liegen allen-falls mittelbare Pensionsverpflichtungen vor). Sind jedoch verwertbare Informationen fr eine versicherungsmathematische Bewertung als Defined Benefit Plan nicht verfgbar (IAS 19.30) bzw. gibt es keine vernnftige Grundlage fr die Aufteilung der Verpflichtungen und der Vermgenswerte der Gruppenkasse auf die beteiligten Arbeitgeber, dann hat der Arbeitgeber die Grnde hierfr offenzulegen, und wie fr einen Defined Contribution plan Rechnung zu legen (IAS 19.30, 19.32 und 19.44 ff.). Wird mangels verlsslicher Basis ein solcher Defined Benefit Plan wie ein Defined Contribu-tion Plan behandelt, ergibt sich aus der Rechnungslegung der Gemeinschaftseinrichtung selbst ein berschuss oder eine Unterdeckung und ist in einer Vereinbarung festgelegt, wie diese auf die beteiligten Arbeitgeber verteilt wird, so ist eine Forderung an bzw. zustzliche Verpflichtung gegenber dem Multi-Employer Plan entsprechend zu bilanzieren. 2.5.2.3 Gemeinschaftlicher Plan mit Risikoteilung bei verbundenen Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle Stehen allerdings die beteiligten Arbeitgeber unter gemeinsamer Beherrschung (IAS 19.34), dann wird unterstellt, dass smtliche Informationen fr ein Defined Benefit Accounting im Rahmen des Konzernabschlusses verfgbar sind, es sich hierbei also nicht um einen Multi-Employer Plan handelt. Fr einen eventuellen IFRS Einzelabschluss ist auf Basis einer Be-wertung der Gesamtverpflichtungen ebenfalls ein Defined Benefit Accounting vorzunehmen, das sich nach evtl. vereinbarten Anteilen richtet; ist ein beherrschtes Unternehmen nur zur Beitragszahlung verpflichtet, so kann dieses ein Defined Contribution Accounting ausben. 2.6 Wertpapiergebundene Pensionszusagen Viele beitragsorientierte Leistungszusagen und Entgeltumwandlungszusagen sowie generell Beitragszusagen mit Mindestleistung sind heute als sog. wertpapiergebundene Zusagen konzipiert. Bei ihnen orientiert sich die Hhe der Versorgungsleistung grundstzlich am Zeit-wert (Marktwert) von Wertpapieren. Diese Wertpapiere mssen nicht notwendigerweise tat-schlich angeschafft worden sein; es kann sich auch um eine Anbindung an ein fiktives Wert-papier oder einen Wertpapierindex (Referenzindex) handeln. Zustzlich wird in der Regel vom Arbeitgeber eine nominelle Mindestgarantie gegeben, z. B. eine Mindestrendite von 0 % oder etwa 3,5 % p.a.; diese wird entweder jeweils jhrlich garantiert (wie bei klassischen Le-bensversicherungen) oder auf bis zur Auszahlung kumulierter Basis (so dass Minderertrge in manchen Jahren durch berertrge in anderen Jahren kompensiert werden knnen).

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    Bei strenger Auslegung von IAS 19 handelt es sich wegen der Mindestgarantien grundstzlich um Defined Benefit Plans. Dann wre die DBO als Barwe