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1 DAV/IVS-Richtlinie DAV Guideline Anwendung von IAS 19 “Employee Benefits” (revised 2008) auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland verabschiedet durch den Vorstand der DAV am 14.06.2010 PräambelPreamble Die Arbeitsgruppe Rechnungslegung des Fachausschusses Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV), im Folgenden „Arbeitsgruppe“, hat zur Anwendung des International Financial Reporting Standards IAS 19 “Employee Benefits” (revised 2008) auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland die vorliegende Ausarbeitung erstellt. In dieser Ausarbeitung wird dargelegt, wie Verpflichtungen des Arbeitgebers aus betrieblicher Altersversorgung in Deutschland in einem Abschluss auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS) versicherungsmathematisch bewertet und bilanziert werden. Diese Richtlinie ist von den auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung tätigen Aktuaren anzuwenden, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus der Versorgungszusage für dessen IFRS-Bilanz bewerten. Sie gilt nicht für die Berichterstattung rechtlich selbstständiger Versorgungsträger nach IAS 26 gegenüber ihren Mitgliedern bzw. den Versorgungsberechtigten und Versorgungsempfängern. Diese Ausarbeitung ist mit der Verabschiedung durch den Vorstand der DAV am xx.yy.200z als Richtlinie in Kraft getreten. Sie ersetzt die „IAS 19 Employee Benefits (revised 1998) - IVS-Richtlinie zur Anwendung des Standards auf deutsche Verhältnisse“ vom 22.01.2000.

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DAV/IVS-Richtlinie DAV Guideline

Anwendung von IAS 19 “Employee Benefits” (revised 2008)

auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland verabschiedet durch den Vorstand der DAV am 14.06.2010

PräambelPreamble Die Arbeitsgruppe Rechnungslegung des Fachausschusses Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV), im Folgenden „Arbeitsgruppe“, hat zur Anwendung des International Financial Reporting Standards IAS 19 “Employee Benefits” (revised 2008) auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland die vorliegende Ausarbeitung erstellt. In dieser Ausarbeitung wird dargelegt, wie Verpflichtungen des Arbeitgebers aus betrieblicher Altersversorgung in Deutschland in einem Abschluss auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS) versicherungsmathematisch bewertet und bilanziert werden. Diese Richtlinie ist von den auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung tätigen Aktuaren anzuwenden, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus der Versorgungszusage für dessen IFRS-Bilanz bewerten. Sie gilt nicht für die Berichterstattung rechtlich selbstständiger Versorgungsträger nach IAS 26 gegenüber ihren Mitgliedern bzw. den Versorgungsberechtigten und Versorgungsempfängern. Diese Ausarbeitung ist mit der Verabschiedung durch den Vorstand der DAV am xx.yy.200z als Richtlinie in Kraft getreten. Sie ersetzt die „IAS 19 Employee Benefits (revised 1998) - IVS-Richtlinie zur Anwendung des Standards auf deutsche Verhältnisse“ vom 22.01.2000.

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Vorwort Introduction

Seit der Veröffentlichung der letzten Richtlinie im Jahr 2000 hat sich IAS 19 erheblich weiterentwickelt. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe1 haben sich mit den daraus resultierenden Konsequenzen in Vorträgen und Veröffentlichungen2 beschäftigt und zahlreiche Erläuterungen zur Anwendung des Standards in der Praxis gegeben. Dadurch war eine Überarbeitung der Richtlinie erforderlich geworden.

Mit dem vorliegenden Stand sind die im Jahre 2004 als Option eingeführte unmittelbare Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste im Eigenkapital sowie die ebenfalls 2004 erweiterten Anhangangaben eingearbeitet. Daneben werden IFRIC 14 zu den Auswirkungen von Mindestdotierungen, verabschiedet im Juli 2007, die im Mai 2008 verabschiedete Abgrenzung negativer Past Service Cost von Curtailments sowie die neuen Bezeichnungen gemäß dem im September 2007 geänderten IAS 1 (OCI / SoRIE) berücksichtigt.

Neben erläuternden und klarstellenden Ausführungen ist es ein wichtiges Anliegen dieser Richtlinie, den Standard im Hinblick auf deutsche Verhältnisse angemessen umzusetzen. Dabei wird für Zwecke der leichteren Einordnung u.a. auch auf die deutsche Gesetzgebung mit Stand Mai 2010 Bezug genommen.

Diese Richtlinie soll Aktuaren Hilfestellung bei der täglichen Arbeit geben, der Entscheidung von Zweifelsfragen und der Vereinheitlichung der gutachterlichen Aussagen dienen. Gemäß dem „Verfahren zur Feststellung von Fachgrundsätzen“ der DAV können in begründeten Fällen auch andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorgehensweisen zur Anwendung kommen. Im Gutachten, mit dem der Aktuar seine Bewertungen darlegt und erläutert, sind die Abweichungen offenzulegen und zu begründen. 1. Entwicklung und Geltungsbereich von IAS 19Development and scope of IAS 19

1.1 EntwicklungHistoric development Das für die Aufstellung internationaler Bilanzierungs- und Berichterstattungsgrundsätze zuständige International Accounting Standards Committee IASC hat im Februar 1998 unter der Bezeichnung IAS 19 (revised 1998) ein vollständig überarbeitetes Regelwerk zur Behandlung von Employee Benefits (Leistungen an Arbeitnehmer) im IAS-Abschluss herausgegeben. Im April 2001 hat sich das IASC in International Accounting Standards Board (IASB) umbenannt. Danach verabschiedete oder vollständig neugefasste internationale

1 Udo Bauer, Hans-Georg Früh, Alfred Gohdes, Dr. Rainer Goldbach, Thomas Hagemann, Dr. Richard Herrmann, Andreas Johannleweling, Dietmar Keller, Stefan Oecking, Dr. Friedemann Lucius, Prof. Dr. Raimund Rhiel, Fritz Zeuner. 2 Unter anderem: Udo Bauer: ,,IAS 19: Zur Bilanzierung beitragsorientierter Leistungszusagen bei versicherungsförmiger Finanzierung“ in DER AKTUAR, 3/2005, S.120ff; Udo Bauer, Alfred Gohdes, Dr. Friedemann Lucius, Prof. Dr. Raimund Rhiel: ,,Festlegung des Rechnungszinses bei der internationalen Bewertung von Pensionsverpflichtungen – ein Verfahrensüberblick“ in DER AKTUAR 2/2007, S. 86ff.; IVS-Arbeitsgruppe „Rechnungslegung“ des Fachausschusses Altersversorgung: „Zur Bewertung der Leistungszusage aus Entgeltumwandlung, der Beitragszusage mit Mindestleistung und der beitragsorientierten Leistungszusage nach deutschem Steuer- und Handelsrecht, nach IAS und US-GAAP beim verpflichteten Arbeitgeberunternehmen“, in DER AKTUAR, 1/2003, S. 21ff.

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Standards heißen nun "International Financial Reporting Standards" (IFRS). Die bisherigen Richtlinien des IASC wie z.B. IAS 19 werden mit den alten Bezeichnungen weitergeführt, der Jahresabschluss wird aber nach den IFRS aufgestellt. IAS 19 ist damit einer der IFRS. Durch das „Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung“ (Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG) wurde die bisherige Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards für deutsche Unternehmen für Geschäftsjahre ab 2005 erheblich ausgeweitet. Danach sind die IFRS in den Konzernabschlüssen für kapitalmarktorientierte deutsche Mutterunternehmen zwingend und für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen wahlweise anzuwenden. In beiden Fällen befreit dies von der Aufstellung handelsrechtlicher Konzernabschlüsse. Ferner können große Kapitalgesellschaften, die zur Veröffentlichung des Einzelabschlusses im Bundesanzeiger verpflichtet sind, wegen § 325 Abs. 2a HGB an Stelle des handelsrechtlichen Abschlusses einen IFRS-Einzelabschluss einreichen. Kleine und mittelgroße Gesellschaften haben dagegen immer den handelsrechtlichen Einzelabschluss beim Handelsregister zu hinterlegen. Für die Bemessung von Gewinnausschüttungen bleibt es stets beim handelsrechtlichen Abschluss. Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit der IFRS-Regelungen im Einzelnen (einschließlich der verabschiedeten Interpretationen IFRIC) ist ihre Anerkennung (endorsement) durch die EU-Kommission. Durch Anerkennung der IFRS durch die Kommission werden die Standards automatisch zu nationalem Recht, einer besonderen Übernahme in lokale Rechtsvorschriften bedarf es insoweit nicht. Bei dem Anerkennungsverfahren wird die Kommission von dem Accounting Regulatory Committee (ARC) unterstützt. Bei Bedarf werden die Sachverständigen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hinzugezogen. Solange Änderungen des Standards oder Interpretationen von der EU nicht anerkannt sind, sind sie in der EU nicht rechtsverbindlich. Das IASB hat sich zum Ziel gesetzt, Berichterstattungsstandards zu entwickeln, die von den führenden Börsen der Welt anerkannt werden. Seit November 2007 akzeptiert die amerikanische Börsenaufsicht bei ausländischen Unternehmen einen IFRS-Abschluss. Bereits seit 2002 arbeiten IASB und Financial Accounting Standards Board (FASB) an einer Harmonisierung der IFRS mit den vom FASB in den USA herausgegebenen FAS-Statements. IAS 19 gegenüber stehen in diesem Projekt die SFAS 87, 88, 106, 112, 132 und 158 über Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen. Im Juli 2009 hat das FASB seine offizielle Zitierweise, die bisher nach Standards und den darin enthaltenen Paragrafen erfolgte, in eine vollständig neue Gliederung nach den Posten und Unterposten in der Bilanz und der Erfolgsrechnung umgestellt (FASB Accounting Standards Codification). 1.2 GeltungsbereichScope of IAS 19 IAS 19 findet zum einen Anwendung bei Verpflichtungen aus Versorgungszusagen (post employment benefits) sowie mit der Pensionierung eng verknüpften Leistungen mit Abfindungscharakter. Hierunter fallen auch Aufwendungen und Beihilfen zu Krankenversicherungsbeiträgen bzw. Krankheitskosten für Aktive und ehemalige Mitarbeiter für die Zeit nach der Pensionsierung (post-employment medical care).

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IAS 19 betrifft aber auch Termination Benefits, die nicht eng mit Pensionsplänen verknüpft sind, z.B. Abfindungsprogramme zur Umstrukturierung und andere langfristige, ungewisse Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen (other long-term employee benefits) wie Jubiläumsgelder oder Zeitwertkonten und langfristige Urlaubs- oder Freizeitansprüche (sabbatical leave). Des Weiteren erfasst werden kurzfristige Zahlungsverpflichtungen (short term employee benefits) aus Gehaltszahlungen etc. Die früher in IAS 19.4 behandelten Equity Compensation Benefits (z.B. Aktienoptionspläne) sind jetzt in dem Standard IFRS 2 als Share based Payments geregelt. Nach § 30 des Frameworks müssen alle IFRS, und somit auch IAS 19, nicht auf unwesentliche Tatbestände (immaterial items) angewendet werden.

2. PensionsverpflichtungenPensions 2.1. Begriffliche AbgrenzungDefinitions IAS 19 bezieht sich bei Pensionsverpflichtungen (d. h. bei Verpflichtungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung) im engeren Sinne zunächst nur auf Versorgungsverpflichtungen im Altersruhestand. Leistungen bei Invalidität oder Tod werden im Standard separat angesprochen. Sind diese Leistungen aber im Rahmen eines einheitlichen Plans (s. nächsten Abschnitt) zugesagt, was in Deutschland regelmäßig der Fall ist, so sollten sie (ggf. mit weiteren zugesagten Leistungen wie Überbrückungsgeldern) analog in die Bewertung der Pensionsverpflichtungen einbezogen werden. Nach IAS 19 erfolgt im Gegensatz zum deutschen Handelsrecht (Art. 28 EGHGB) keine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Pensionsverpflichtungen. Die formelle Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung (z.B. Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber und/oder Versorgungseinrichtung, Auszahlungsform, Rechtsbegründungsakt usw.) ist ohne Bedeutung (IAS 19.3). 2.1.1 PlanbegriffConcept of a „plan“ Der englische Begriff Plan wird i.d.R. als Umschreibung für das Regelwerk zur Erbringung von Versorgungsleistungen einschließlich der Finanzierung (funding) dieser Leistungen benutzt. Im IAS 19 wird auf eine präzise definitorische Festlegung verzichtet. In der Praxis erfolgt die Zuordnung von Versorgungsverpflichtungen zu einem Plan nach Maßgabe der zugrunde liegenden Finanzierung der Versorgungsleistungen. So wird es beispielsweise allgemein akzeptiert, wenn alle unmittelbar zugesagten Versorgungszusagen in einem Unternehmen (legal entity) zu einem Plan zusammengefasst werden, auch wenn ihnen unterschiedliche Versorgungsordnungen mit unterschiedlichen Planformeln zugrunde liegen. Bei der Aggregierung von Versorgungsordnungen zu Plans i.S.d. IAS 19 ist jedoch darauf zu achten, dass Zusagen mit separater Finanzierung nicht miteinander vermischt werden, da dies zu einem Verstoß gegen das Verbot, Planvermögen eines Plans mit den Verpflichtungen eines

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anderen Plans zu verrechnen (IAS 19.116), führen könnte. So könnte es je nach Konstruktion nicht zulässig sein, durch verpfändete Rückdeckungsversicherungen finanzierte Verpflichtungen einerseits und ungedeckte Verpflichtungen andererseits in einem Plan zusammenzufassen, wenn es dadurch zu einer Anrechnung der Rückdeckungsversicherungen auf die ungedeckte Verpflichtung kommt. Die Zusammenfassung von Versorgungsregelungen in den verschiedenen Durchführungswegen zu einem Plan i.S.d. IAS 19 ist entscheidend, da IAS 19 für die in der Bilanz und GuV zu erfassenden Beträge (z.B. IAS 19.50 und 19.92) sowie für die im Anhang offen zu legenden Beträge (z.B. IAS 19.120A und 19.122) für jeden Plan eine gesonderte Behandlung verlangt. 2.1.1.1 Defined Contribution Plan Bei einem Defined Contribution Plan ist nach IAS 19.7 und IAS 19.25 der Arbeitgeber für jedes Geschäftsjahr nur zur Zahlung planmäßig festgelegter Beiträge (z. B. in absoluter Höhe oder in relativer Höhe zum Gehalt oder zu einer anderen Bemessungsgröße wie Umsatz oder Gewinn) an eine externe Einrichtung verpflichtet. Eine schlechte Entwicklung bei der Versorgungseinrichtung, hervorgerufen z. B. durch unzureichende Kapitalerträge oder biometrische Risiken, die zu einer Einschränkung erdienter Leistungen führt, darf zu keiner zusätzlichen Kostenbelastung (Nachschusspflicht) des Arbeitgebers führen. In dieser Richtlinie wird ein Defined Contribution Plan als „Beitragsplan“ und nicht als ein „beitragsorientierter Plan“ (wie in der amtlichen EU-Übersetzung) bezeichnet. Diese Übersetzung ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe missverständlich, da z.B. beitragsorientierte Leistungszusagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu den Defined Benefit Plans zählen. Die Chance auf außerplanmäßige Erträge des Arbeitgebers schließt eine Einstufung als Beitragsplan nicht grundsätzlich aus, vgl. IAS 19.BC53. Bei normalem, planmäßigem Verlauf darf es aber zu keiner Beitragsminderung oder Beitragsrückvergütung an den Arbeitgeber kommen. Es liegt kein Defined Contribution Plan vor, wenn bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einem Direktversicherungsvertrag die Beitragskalkulation nach den aufsichtsrechtlich geforderten vorsichtigen Rechnungsgrundlagen stattfindet, aber realistischerweise z.B. mit einem den Rechnungszins deutlich übersteigenden langfristigen Vermögensertrag zu rechnen ist und diese Überschüsse ganz oder teilweise planmäßig an den Arbeitgeber zurückfließen, sei es durch Barausschüttung, künftige Beitragsminderung oder durch Anrechnung der erhöhten Leistungen auf einen anderen Versorgungsplan des Arbeitgebers. Für eine Einstufung als Beitragsplan ist es nicht erforderlich, dass sich die Leistungen eines Planteilnehmers aus den für ihn erbrachten Beiträgen und den daraus erzielten Kapitalerträgen ergeben.

3 BC steht für Basis for Conclusions.

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Die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene finale Haftung des Arbeitgebers ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe zumindest bei den in Abschnitt 2.5.1 genannten versicherungsförmigen Pensionszusagen lediglich als Eventualverbindlichkeit (contingent liability) anzusehen. Die Behandlung solcher Pläne als Defined Contribution Plan im Rahmen der Bilanzierung gemäß IAS ist somit nicht generell ausgeschlossen. In der Regel beschränkt sich die Rechnungslegung für Defined Contribution Plans daher auf die Erfassung der Beiträge, die für die in die Berichtsperiode fallenden Dienstzeiten der Mitarbeiter geleistet wurden, im Personalaufwand. Lediglich für in diesem Sinne ausstehende bzw. überzahlte (werthaltige) Beiträge ist auch bilanziell eine Verpflichtung bzw. ein Vermögenswert auszuweisen. Dabei ist im ersten Fall mit dem unter 2.2.1.2 erläuterten Rechnungszins abzuzinsen, wenn die Beiträge erst mehr als 12 Monate nach dem Bilanzstichtag fällig werden. 2.1.1.2 Defined Benefit Plan Ein Pensionsplan, der nicht zweifelsfrei eine Beitragszusage ist, gilt als Leistungszusage (defined benefit plan). In der Praxis hat sich eine Vielzahl von Plangestaltungen entwickelt, die ein breites Spektrum an Risikoteilungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abdecken. Die Einstufung eines Pensionsplans bedarf daher stets eingehender Untersuchung. 2.1.1.3 Über Gemeinschaftseinrichtungen finanzierte Pläne Multi-employer Plans Arbeitgeber bedienen sich zur Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung häufig einer gemeinsamen Einrichtung. In Deutschland wird in diesem Zusammenhang oft der Begriff "Gruppenkasse" verwendet, wenn mehrere nicht notwendig verbundene Arbeitgeber gemeinschaftlich eine Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse) nutzen. Solche Gemeinschaftseinrichtungen sind zudem aus der Durchführung der Altersversorgung im öffentlichen Dienst unter der Bezeichnung Zusatzversorgungskassen bekannt (z.B. VBL). Auch Gestaltungen unter Einbindung bestimmter CTAs (vgl. 2.2.2.1) sind denkbar. Je nach Ausgestaltung / Situation werden nach IAS 19 drei Typen solcher gemeinschaftlichen Einrichtungen und davon abhängig deren Behandlung im Jahresabschluss unterschieden:

• group administration plans (IAS 19.33) • multi-employer plans (IAS 19.7) • risk sharing plans of various entities under common control (IAS 19.34A)

Werden in einer Gruppenkasse für jeden beteiligten Arbeitgeber separate Abrechnungsverbände sowohl für die Kapitalanlage (bei einem asset pool müssen die Anteile und die Erträge eindeutig zurechenbar sein) als auch für das versicherungstechnische Risiko so geführt, dass jeder Arbeitgeber genau seine eigenen Pensionsverpflichtungen finanziert, die Nutzung der Gruppenkasse also dem alleinigen Zweck der Verminderung der Verwaltungskosten und der Erhöhung der Kapitalanlagerendite dient, so handelt es sich um einen "gemeinschaftlich verwalteten Plan" (sogenannter group administration plan gemäß IAS 19.33). Bei einem solchen Plan sind auch häufig unterschiedliche Beitrags-/ Leistungsgestaltungen für die einzelnen Arbeitgeber anzutreffen. Hier ist es immer möglich, jeden einzelnen Plan eines jeden Arbeitgebers für sich als Beitrags- oder Leistungsplan zu

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klassifizieren und nach IAS 19 entsprechend zu behandeln. Eine etwaige gemeinsame versicherungsförmige Tragung biometrischer Risiken, die sich in begrenztem Umfang im Rahmen einer Überschussbeteiligung bewegt, führt zu keiner anderen Einschätzung. Wird eine Gruppenkasse von mehreren Arbeitgebern genutzt, die nicht alle unter gemeinsamer Beherrschung stehen, und werden bei dieser Gruppenkasse keine separaten Abrechnungsverbände geführt, so wird das Kapitalanlagerisiko und/oder das versicherungstechnische Risiko nach vertraglicher Vereinbarung gemeinsam von allen beteiligten Arbeitgebern getragen. Dann handelt es sich um einen „gemeinschaftlichen Plan“ mehrerer Arbeitgeber (multi-employer plan); dies ist z. B. bei den kollektiv finanzierten Tarifen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und der Zusatzversorgungskassen der Fall. Der Plan muss aber nicht zwingend auf einer übergeordneten kollektiven Rechtsbegründung wie z. B. einem Tarifvertrag beruhen. Ein Plan mit einheitlichen Regeln und Risikoteilung ist bei verbundenen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung nicht ungewöhnlich; wegen der Verbundenheit der Unternehmen liegt hier jedoch eine von einem multi-employer-plan zu unterscheidende grundsätzlich andere Situation vor. Solche Gemeinschaftseinrichtungen werden als dritter Typus einer Gemeinschaftseinrichtung unter risk sharing plans of various entities under common control im Jahresabschluss gesondert behandelt. Häufig haben sich solche Pläne mittlerweile aber in multi-employer-plans gewandelt. Sie sind im Laufe der Zeit aus Plänen bei zuvor verbundenen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung durch den Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen entstanden, wenn für die jeweils betroffenen Planteilnehmer der Plan fortgeführt wird. (vgl. 2.5.2) 2.2 LeistungspläneMeasurement 2.2.1 Verpflichtungsumfang Obligation (Defined Benefit Obligation) 2.2.1.1 BewertungsverfahrenValuation Method Verpflichtungen aus Defined Benefit Plans sind aufgrund IAS 19.50 unter Zugrundelegung realistischer und unvoreingenommen (erwartungstreu) gewählter Berechnungsparameter und -methoden zu bewerten. Nach IAS 19.64 ist grundsätzlich nur die Projected Unit Credit Method zulässig. Es gibt jedoch Versorgungsregelungen wie z.B. wertpapiergebundene Zusagen, bei denen die Anwendung dieses Verfahrens nicht sinnvoll ist (vgl. 2.6). Das in Deutschland zur Berechnung der steuerlichen Pensionsrückstellungen verwendete Teilwertverfahren nach § 6a EStG darf nicht verwendet werden. Der nach der Projected Unit Credit Method zu ermittelnde versicherungsmathematische Sollwert der Pensionsverpflichtung ist die Defined Benefit Obligation (DBO), die dem Barwert der zum Bewertungsstichtag erdienten (und somit vergangenen Geschäftsjahren zuzurechnenden) Pensionsansprüche entspricht. Nach IAS 19.BC75 wird nicht gefordert, dass künftige Verwaltungskosten in die DBO einzubeziehen sind. Nach dem Wortlaut von IAS 19.67 wäre zwar die Zuordnung der Pensionsansprüche zu den versorgungsfähigen Dienstjahren grundsätzlich nach der Pensionsformel vorzunehmen;

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lediglich bei in Deutschland allerdings selten vorkommendem Backloading der Pensionsformel, d.h. wenn spätere Dienstjahre mit einem höheren Pensionsanspruch als frühere Dienstjahre belegt werden, ist der Pensionsanspruch gleichmäßig zeitratierlich den Dienstjahren zuzuordnen, was auch grundsätzlich den deutschen Unverfallbarkeitsregeln für nicht-beitragsorientierte Zusagen entsprechen würde. Bei in Deutschland oftmals vorkommendem Frontloading der Pensionsformel, d.h. wenn frühere Dienstjahre mit einem höheren Pensionsanspruch als spätere Dienstjahre belegt werden, wäre jedoch grundsätzlich der Pensionsformel zu folgen. In Deutschland ist dies aber nur dann sinnvoll, wenn auch die Leistungshöhe bei Unverfallbarkeit diesem Frontloading (und nicht der gesetzlichen zeitratierlichen Vorschrift gem. § 2 Abs 1 BetrAVG) folgt. Beispiel 1 zu IAS 19.70 sowie Beispiele 1 und 2 zu IAS 19.BC23 belegen das implizite Verständnis des IASB, dass sich auch die Unverfallbarkeit (für die Altersleistung) nach der Pensionsformel richtet. Nach IAS 19.68 sollen die Pensionsansprüche den Dienstjahren zugeordnet werden, in denen die Verpflichtung materiell erwächst. Dieses Ziel zwingt aber zur Beachtung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Unverfallbarkeitsbestimmungen des Pensionsplans.

Zur Illustration nehme man als Beispiel zwei Pensionspläne A und B, die beide die versorgungsfähigen Dienstjahre auf 25 beschränken und bei denen im Falle der Invalidität und des Todes alle Dienstjahre bis zur Altersgrenze von 60 Jahren hinzugerechnet werden; der jährliche Steigerungssatz pro anrechnungsfähigem Dienstjahr betrage in beiden Fällen 1 % des Gehaltes bei Ausscheiden. Bei beiden Plänen gelte die gesetzliche Unverfallbarkeitsregel. Bei Plan A sollen (formal) die ersten maximal 25 Dienstjahre begünstigt sein, bei Plan B sollen (formal) die letzten 25 Dienstjahre vor Ausscheiden begünstigt sein (d.h. ab Alter 35). Beide Pensionspläne sind somit arbeitsrechtlich und versicherungsmathematisch vollkommen identisch. Plan A ist frontloaded und Plan B backloaded. Für Mitarbeiter, die vor Alter 35 in das Unternehmen eingetreten sind, ergäben sich somit unterschiedliche Werte für die DBO und die Service Cost, wenn man der Pensionsformel folgen würde. Sinnvoll kann es daher für Pensionspläne in Deutschland nur sein, die degressive m/n-tel Methode zu verwenden. Wenn jedoch die Pensionsformel frontloaded ist und die Unverfallbarkeit diesem Frontloading grundsätzlich folgt (z.B. bei Besitzstandswahrungen), ist die Pensionsformel für die Zuordnung der Pensionsanwartschaften zu den Dienstjahren maßgeblich (bzw. die verbesserte Unverfallbarkeitsregel geeignet einzubeziehen).

In Deutschland ist somit anstelle der Orientierung an der Planformel die Orientierung an den Regeln zur Unverfallbarkeit einzig sinnvoll. Dies bedeutet für Leistungszusagen, dass für jede zu erwartende Leistung derjenige Teil, der dem Verhältnis der am Stichtag bereits erdienten zu der beim jeweiligen Leistungsbeginn erreichbaren Dienstzeit entspricht (degressives m/n-tel), mindestens der zum Stichtag (meist gemäß § 2 BetrAVG) unverfallbare (aber dynamisierte) Pensionsanspruch als erdient anzusehen ist. Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung, beitragsorientierten Leistungszusagen und Entgeltumwandlungszusagen gilt die erworbene Anwartschaft als erdient, wenn sich die Unverfallbarkeit nach den effektiv geleisteten bzw. zugeteilten „Beiträgen“ und den daraus erworbenen Anwartschaften entwickelt. Bei diesen Zusagen sind aber (zugesagte, ggf. auch nur wahrscheinliche) künftige Beiträge dennoch zu berücksichtigen, wenn es bei planmäßigem Verlauf zu einem backloading von künftigen Leistungsscheiben, z. B. aufgrund einer mit dem Alter steigenden Beitragsstaffel, kommen sollte. Dabei ist zu beachten, dass das IASB den Standpunkt vertritt, dass auch ein Anstieg von Leistungsscheiben, der sich allein aus der Gehaltsdynamik ergibt, als backloading anzusehen ist (dieses Verständnis wurde bereits in dem nicht weiter verfolgten Entwurf IFRIC D9 im Jahr 2004 zum Ausdruck gebracht, aktuell (siehe IASB Update March 2009) aber auch noch einmal vom IASB zur Klarstellung auf die Tagesordnung

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nächster Änderungen genommen). Bei einer gehaltsabhängigen beitragsorientierten Zusage (z. B. auf Basis einer Beitragszuteilung von x % der Bezüge) mit nur geringer, fester Verzinsung der gezahlten Beiträge (z.B. 1,5 %) ist danach bei Gehaltstrends oberhalb dieser Verzinsung (z.B. 2,5 %) i.A. von einem backloading auszugehen. Ist die erwartete Verzinsung jedoch höher als die erwartete Gehaltssteigerung, wird ein Backloading in der Regel nicht anzunehmen sein. Ausnahmen können z.B. bei BBG-abhängigen Beiträgen durch unterschiedliche Dynamikansätze für Gehalts- und BBG-Trend vorkommen. Liegt ein solches backloading vor, ist nach IAS 19.67 linear über die Dienstzeit zu verteilen, in der effektiv Leistungsansprüche erworben werden. Im Ergebnis ist also in diesen Fällen das Maximum beider Berechnungsmethoden (gemäß Unverfallbarkeitsverlauf bzw. degressives m/n-tel) zu verwenden. 2.2.1.2 Bewertungsannahmen Valuation assumptions Die für die Bewertung zugrunde zu legenden Bewertungsannahmen sind unvoreingenommen (erwartungstreu) zu wählen und sollen aufeinander abgestimmt sein (IAS 19.72). Alle Annahmen sollen demnach den Anforderungen einer „besten Schätzung“ genügen. Nur eine Annahme durchbricht diesen Grundsatz: Bezüglich des Rechnungszinses gibt es in IAS 19.78 ff auf den Stichtag abgestellte Sonderregelungen. Bewertungsannahmen können regelmäßig in ökonomische und biometrische Annahmen unterteilt werden. Im Folgenden soll eine Auswahl näher kommentiert werden: Ökonomische Annahmen:

• Für den Rechnungszinsfuß gilt als Orientierung nach IAS 19.78 ff. der langfristige Zinssatz für hochwertige festverzinsliche Unternehmensanleihen (high quality corporate bonds – in der amtlichen EU-Übersetzung von IAS 19 unzutreffend als erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen übersetzt) zum Bewertungsstichtag. Währung und Fristigkeit der Anleihen sollen konsistent sein mit denjenigen der zum Bewertungsstichtag erdienten Pensionsansprüche. Im Zeitverlauf hat sich – nicht zuletzt in Analogie zu den relevanten US-GAAP Vorschriften – die Meinung etabliert, dass AA-geratete Unternehmensanleihen als hochwertige festverzinsliche Unternehmensanleihen gelten. Der in Euro lautende Markt solcher Anleihen gilt nach h.M. als ausreichend tief im Sinne von IAS 19, so dass für die Ermittlung des Rechnungszinssatzes keine Schätzungen erforderlich sind. Als Ausgangsbasis wird in der Regel der "iBoxx € Corporates AA" oder eine vergleichbare Grundlage verwendet. Gegebenenfalls ist der verwendete Index aber noch zu modifizieren, beispielsweise dann, wenn sich das Rating eines Emittenten bereits verschlechtert hat, die zugehörige Anleihe aber noch im Index aufgeführt wird.

Die theoretisch korrekte Rechnungszinsbestimmung wäre wie folgt durchzuführen:

a) Am Bilanzstichtag wird eine Projektion der zu bewertenden Cashflows unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Annahmen vorgenommen und mit der zum Stichtag auf Renditen hochwertiger festverzinslicher Unternehmensanleihen beruhenden Zinsstrukturkurve diskontiert.

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b) Der im Anhang anzugebende Rechnungszins ist derjenige einheitliche Ersatzzins, der zu demselben Bewertungsergebnis führt.

Eine Barwertermittlung ohne explizite Cashflow-Ermittlung wäre theoretisch auch durch Eingabe eines Zinsvektors denkbar. Einerseits lassen die Bewertungsprogramme der Gutachter diesen Ansatz aber nicht generell bzw. nicht ohne weiteres zu. Andererseits kann auf den einheitlichen Zinssatz im Rahmen der Bewertungen nicht verzichtet werden, ist er doch u. a. bei der Bestimmung der Service Cost, Past Service Cost sowie von Curtailment- und Settlement - Effekten heranzuziehen. Neben einer Bewertung mit dem Zinsvektor müssten daher weiterhin und damit zusätzlich Bewertungen mit dem Ersatzzins durchgeführt werden.

Im Zeitverlauf haben sich verschiedene Näherungsverfahren etabliert, die in der Praxis verwendet und von Wirtschaftsprüfern anerkannt werden.4

• Künftig wahrscheinliche (auch karrierebedingte) Erhöhungen von Renten und

Gehältern (Pensionsansprüchen) sind nach IAS 19.72 ff. einzubeziehen. • Ergibt sich eine zugesagte Rente aus der Verrentung eines Kapitalbetrages und steht

nur das Verfahren zur Ermittlung des für die Verrentung maßgeblichen Rechnungszinses fest (z. B. gemäß der Umlaufrendite von Bundesanleihen zum Zeitpunkt der Pensionierung), so sind hierfür geeignete Annahmen zu treffen. Diese Annahmen beeinflussen außerdem den Cash Flow und damit den Rechnungszins.

• Hat der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Wahl zwischen mehreren Leistungs-

Auszahlungsformen (z.B. zwischen Kapital, Rate, Rente), so sind Annahmen zur Ausübung der Option zu treffen. Auch diese Annahmen beeinflussen den Cash Flow und damit den Rechnungszins.

• Die ökonomischen Annahmen (Gehaltssteigerung, BBG-Steigerung, Inflation usw.)

müssen gemäß IAS 19.75 in sich konsistent sein. Biometrische Annahmen:

• Allgemeine biometrische Wahrscheinlichkeiten für Invalidität, Sterblichkeit und Hinterbliebenenversorgung (z. B. die „Richttafeln 2005 G“ von Heubeck) sind gegebenenfalls unternehmens- oder bestandsspezifisch bzw. entsprechend der allgemeinen Entwicklung zu modifizieren.

• Die erwartete künftige betriebliche Fluktuation ist zu berücksichtigen. Sie wird in aller

Regel geschlechts-, alters- und/oder dienstaltersabhängig bestimmt.

• Der Rentenbeginn kann entweder durch Pensionierungswahrscheinlichkeiten oder ein erwartetes Pensionierungsalter berücksichtigt werden.

4 vgl. insbesondere Udo Bauer, Alfred Gohdes, Dr. Friedemann Lucius, Prof. Dr. Raimund Rhiel: ,,Festlegung des Rechnungszinses bei der internationalen Bewertung von Pensionsverpflichtungen – ein Verfahrensüberblick“ in DER AKTUAR 2/2007, S.86 ff.

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2.2.2 PlanvermögenPlan Assets Zu Planvermögen (plan assets) können unter bestimmten Voraussetzungen Vermögenswerte werden, die der Arbeitgeber zur Finanzierung und Abwicklung seiner Versorgungsverpflichtungen einsetzt. Hierfür kommen neben verpfändeten Rückdeckungsversicherungen auch insolvenzsichere Vermögenswerte aus Treuhandmodellen (vgl. 2.2.2.1) und aus externen Versorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Unterstützungs- und Pensionskasse) in Frage. Nach IAS 19.7 müssen Vermögenswerte (außerhalb von Qualifying Insurance Policies, vgl. 2.2.2.2) zur Klassifizierung als Planvermögen

• ausschließlich der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen des Arbeitgebers dienen, • dem Zugriff von (anderen) Gläubigern des Unternehmens entzogen sein, • vom Rückfluss an den Arbeitgeber ausgeschlossen sein, soweit die Mittel zur

Erfüllung der Versorgungszusagen benötigt werden und nicht der Erstattung vom Arbeitgeber verauslagter Leistungszahlungen dienen,

• von einer vom Trägerunternehmen rechtlich selbstständigen Einheit (entity) gehalten werden

• sowie frei übertragbar sein.

Die strengen Anforderungen von IAS 19.7 an Planvermögen sind bei Versorgungsträgern in jedem Einzelfall zu untersuchen. Generelle Aussagen sind nicht möglich, weil es in der Praxis jede Klasse von Versorgungseinrichtungen in Ausprägungen gibt, bei denen Planvermögen vorliegen kann oder aber nicht.5 Marktwertschwankungen des Planvermögens schlagen bei Anwendung der Korridormethode oder des OCI-Verfahrens nicht direkt auf das Jahresergebnis durch (vgl. 2.2.4.4.). Vermögenswerte, die zwar der Finanzierung von Pensionsverpflichtungen dienen, aber nicht alle für die Anerkennung als Planvermögen notwendigen Bedingungen erfüllen, sind nach den jeweiligen Bilanzierungsregeln in der Bilanz des Unternehmens zu aktivieren. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein reimbursement right vorliegt (vgl. 2.2.3). 2.2.2.1 (Contractual) TreuhandmodelleTrust Arrangements in Germany Viele Unternehmen sind daran interessiert, auch ihre unmittelbaren Pensionsverpflichtungen mit separierten Vermögensgegenständen, dem Planvermögen, zu finanzieren, so dass nach IFRS ein Funded Plan vorliegt. Dies kann z.B. über ein spezielles Treuhandmodell Contractual Trust Arrangement (CTA) erreicht werden. Einer in Form z.B. eines Vereins oder einer GmbH jeweils als Vermögenstreuhänder gegründeten Treuhandeinrichtung werden (der Höhe und dem Zeitpunkt nach freiwillig) Vermögenswerte zugewendet, die ausschließlich und unwiderruflich nur für den Zweck der Deckung und Finanzierung der direkten Pensionsverpflichtungen des Unternehmens verwendet werden dürfen. 5 Vorschriften zu Detailfragen gibt auch der Abschnitt 6 in der „IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IFRS (IDW RS HFA 2)“.

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Die Versorgungsberechtigten erwerben nur im Falle eines vertraglich festgelegten Sicherungsfalls (u.a. Insolvenz) des Unternehmens einen direkten Rechtsanspruch auf Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Treuhandvermögen. Solange das Unternehmen solvent ist, erhält der Versorgungsberechtigte seine Betriebsrente üblicherweise direkt vom Unternehmen. Dem Unternehmen dürfen aus dem Treuhandvermögen nachträglich die gezahlten Betriebsrenten erstattet werden. Solange die Erstattung nicht an das Unternehmen ausgezahlt wird, vermindert sich das Planvermögen nicht. Es ist aber zu empfehlen, dass vertraglich klar geregelt wird, wie lange das Unternehmen die Erstattung nachträglich noch verlangen kann, um Zweifeln an der Insolvenzfestigkeit des Vermögens zu begegnen. Eine voraussichtlich dauerhafte Überdeckung des Planvermögens auf Basis der erdienten Versorgungsansprüche (DBO) darf insoweit an das Unternehmen zurück übertragen werden. 2.2.2.2 Qualifizierende Qualified Insurance ContractsVersicherungsverträge Nach IAS 19.7 sind vom Unternehmen zur Rückdeckung direkter Pensionszusagen eingesetzte qualifizierende Versicherungsverträge (qualifying insurance policies) als Planvermögen anzusetzen, wenn die Versicherungen auch im Insolvenzfall des Unternehmens ausschließlich für den Versorgungszweck zur Verfügung stehen. Dies wird in Deutschland durch Verpfändung an die Versorgungsberechtigten erreicht. Andere zur Rückdeckung eingesetzte, verpfändete Vermögenswerte (z. B. Immobilien oder Fondsanteile) gelten jedoch nicht als qualifizierende Versicherungsverträge, weil keine Versicherungspolice besteht. Qualifizierende Versicherungsverträge liegen ferner nur dann vor, wenn die Versicherungsgesellschaft, bei der die Verträge abgeschlossen werden, kein mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen (related party) gemäß IAS 24 ist. Eine Besonderheit besteht bei qualifizierenden Versicherungsverträgen, deren Leistungen der Höhe und der Fälligkeit nach exakt mit der Pensionszusage oder einem Teil der Pensionszusage übereinstimmen (kongruente oder teilweise kongruente Rückdeckungsversicherungen). Hier ist insoweit deren Marktwert wegen IAS 19.104 mit der DBO der rückgedeckten Pensionsverpflichtungen gleichzusetzen. Damit ist zumindest wirtschaftlich eine Behandlung entsprechend einem Defined Contribution Plan möglich. Allerdings sind weiterhin die nach IAS 19.120A erforderlichen Anhangangaben, insbesondere die Angaben zur Entwicklung der DBO und des Planvermögens zu machen. Da die Höhe des Wertansatzes für die Rückdeckungsversicherung das Bilanzbild nicht berührt, wird in der Praxis häufig auf eine separate versicherungsmathematische Bewertung der Versorgungszusage verzichtet und die DBO in Höhe des Zeitwertes der Rückdeckungsversicherung angesetzt. Dieses Vorgehen ist im Einzelfall mit dem Wirtschaftsprüfer abzustimmen. 2.2.2.3 Konsolidierung externer VersorgungsträgerConsolidation of external funding vehicles (on the balance sheet of the preparer)

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Der Konsolidierung externer Versorgungsträger wie Pensionsfonds, Unterstützungs- und Pensionskassen in die nach IFRS bilanzierende Einheit (Konzern des Arbeitgeberunternehmens), geht die Erfassung als Planvermögen nach IAS 19.7 als Spezialvorschrift vor. Falls die Vermögensgegenstände nicht als Planvermögen zu qualifizieren sind, so sind die allgemeinen Regeln zur Konsolidierung zu beachten.

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2.2.3 ErstattungsansprücheReimbursement rights Ist so gut wie sicher (virtually certain), dass die Pensionszahlungen von dritter Seite erstattet werden, z. B. von einer Versicherungsgesellschaft oder einem Schuldbeitretenden, ohne dass dieser Anspruch als Planvermögen qualifiziert werden kann, so muss dieser Erstattungsanspruch (reimbursement right) nach IAS 19.104A mit dem Marktwert aktiviert werden. Der Pensionsaufwand ist dabei so zu bestimmen, als ob Planvermögen vorläge. Insbesondere können Marktwertschwankungen über den Einbezug in die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste geglättet werden. Wie bei qualifizierenden Versicherungsverträgen unter IAS 19.104 ist nach IAS 19.104D der Marktwert von Erstattungsansprüchen, die die Pensionsansprüche nach Zeitpunkt und Fälligkeit kongruent abdecken, mit der DBO gleichzusetzen. Eine Rückdeckungsversicherung stellt aber nicht notwendigerweise einen Erstattungsanspruch dar, weil die vertraglichen Versicherungsleistungen u.U. unabhängig davon fällig werden, ob aus der Direktzusage zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ein Versorgungsfall eingetreten ist. 2.2.4 AufwandskomponentenExpense components Ein wichtiger Aspekt bei der Rechnungslegung nach internationalen Grundsätzen ist die Bestimmung des Versorgungsaufwands und seine Zerlegung in sachgerechte Komponenten. Die Bestandteile des Gesamtaufwands des Geschäftsjahres sind grundsätzlich

• Service Cost (2.2.4.1), • Interest Cost (2.2.4.2) und • Expected Return on Plan Assets bzw. on Reimbursement Rights (2.2.4.3).

Sie müssen einzeln und soweit möglich zu Beginn des Geschäftsjahres ermittelt werden, und zwar auf Basis der Verpflichtungs- und Vermögenswerte zum Beginn des Geschäftsjahres. Diese drei Aufwandsgrößen würden für die Ausfinanzierung der zugesagten Versorgungsverpflichtungen vollständig genügen, wenn die Zusagen ohne jede Änderung fortbestehen und niemals Entwicklungen eintreten würden, die sich von den für die versicherungsmathematische Bewertung festgelegten Erwartungen unterscheiden. Da dies aber de facto nie der Fall ist, sind noch zusätzlich

• die Amortisation von Actuarial Gains and Losses (2.2.4.4), • die Amortisation von Past Service Cost (2.2.4.5), • Effekte aus einer Planabgeltung (settlement), • Effekte aus einer Planschließung oder –kürzung (curtailment), • Effekte aus der Vermögenswertlimitierung gemäß 19.58 (b) und • zusätzliche Kosten aus Minimum Funding Requirements und den Begrenzungen nach

IFRIC 14 als Aufwands- oder Ertragskomponenten zu erfassen. Gemäß IAS 19 sind die vom Unternehmen erbrachten Zahlungen, z.B. die Beitragszahlungen zum Planvermögen oder die direkt gezahlten Versorgungsleistungen, kein Pensionsaufwand.

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Sie werden vielmehr erfolgsneutral unmittelbar gegen die Rückstellung oder das Vermögen gebucht. Der Aufwand kann insgesamt als Personalaufwand gebucht werden. Ein separater Ausweis der Interest Cost und/oder der erwarteten Erträge auf das Planvermögen als Zinsaufwand oder –ertrag im Finanzergebnis ist nach IAS 19.119 ebenfalls zulässig. Die Aufwandskomponenten sind gemäß IAS 19.120A im Anhang anzugeben. 2.2.4.1 Dienstzeitaufwand (Service Cost) Der Dienstzeitaufwand nach IAS 19.61 (current service cost, in dieser Richtlinie wird jedoch die im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Kurzform service cost verwendet) ist der auf den Beginn des Geschäftsjahres ermittelte versicherungsmathematische Barwert der in diesem Geschäftsjahr erdienten anteiligen Leistungen zuzüglich der auf diesen Barwert entfallenden Verzinsung des Geschäftsjahres. Damit wirken die zum Begriff des „Erdienens“ (s. 2.2.1.1) gefällten Entscheidungen unmittelbar auch auf die Service Cost. Denn letztlich kann man die DBO als die aufgezinste Summe der Service Cost der Vergangenheit auffassen, wenn man kleinere Einflussgrößen vernachlässigt (z.B. rechnungsmäßig angefallene Risikoleistungen). Durch die Konstruktion der Abzinsung von anteiligen Leistungen handelt es sich hier um ein Verfahren mit steigendem Aufwand, weil diese etwa bei von Jahr zu Jahr gleichbleibend erdienten Leistungen im Zeitablauf jeweils um die Verzinsung wachsen. Gegenüber Verfahren mit gleichbleibendem Aufwand wie dem Teilwertverfahren führt diese Eigenschaft bei Aktiven unter vergleichbaren versicherungsmathematischen Annahmen zu jährlich steigendem Aufwand, also zu einem niedrigeren Verpflichtungsumfang am Stichtag. 2.2.4.2 Zinsaufwand (Interest Cost) Auch der Zinsaufwand wird zu Beginn des Geschäftsjahres ermittelt. Er bildet dabei die Erhöhung des in der Vergangenheit erdienten Verpflichtungsumfangs (DBO) um die Verzinsung in der Periode ab. Der Verpflichtungsumfang zum Beginn der Periode wird mit dem Rechnungszins multipliziert (IAS 19.82). Der so ermittelte Ausgangsbetrag wird sodann um die Zinseffekte der erwarteten Zahlungsströme korrigiert. Im Falle von laufenden Renten beispielsweise, die gleichmäßig über das Jahr ausgezahlt werden, würde man den Ausgangsbetrag noch um die Zinsen auf die Hälfte der erwarteten Jahresrentenzahlung der Periode reduzieren. Im Falle von grundsätzlich monatlich vor- oder nachschüssiger Zahlung sind noch weitere Korrekturen um eine halbe Monatszahlung möglich.

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2.2.4.3 Erwarteter Vermögensertrag (Expected Return on Plan Assets) Falls zu den Versorgungsverpflichtungen Vermögensmittel gehören, die als Plan Assets (vgl. 2.2.2) oder als Reimbursement Rights (vgl. 2.2.3) einzuordnen sind, so ist die nicht durch Ein- oder Auszahlungen verursachte, erwartete Veränderung dieser Vermögenswerte zu bestimmen. Diese Änderung des Marktwerts mindert als Ertrag den Versorgungsaufwand direkt. Analog zu dem Verfahren bei den Interest Cost wird auch hier zunächst der Wert des Planvermögens bzw. der Erstattungsansprüche am Anfang der Periode mit der langfristig erwarteten Rendite multipliziert und sodann um die Effekte aus den erwarteten Zahlungsströmen unter Beachtung der Zahlungszeitpunkte korrigiert. Bei gleichmäßig im Jahr gezahlten laufenden Beiträgen zum Versorgungsvermögen und bei ebenso gleichmäßig im Jahr aus dem Vermögen gezahlten Leistungen würde der Ausgangsbetrag also noch um die Zinsen auf die halben Jahresbeiträge erhöht und um die Zinsen auf die halben Jahresleistungen, die aus dem Vermögen gezahlt werden, reduziert. Die grundsätzlich am Jahresende erforderliche Korrektur aufgrund der tatsächlichen Zahlungsströme unterbleibt in der Praxis im Allgemeinen aus Wesentlichkeitsgründen. Der erwartete Vermögensertrag ist nach Abzug von Kosten für die Vermögensverwaltung zu bestimmen. Mit den Aufwandskomponenten 2.2.4.1 – 2.2.4.3 ist der Pensionsaufwand der Periode im Falle von planmäßigem Verlauf in der Zukunft vollständig bestimmt durch Pensionsaufwand = Service Cost + Interest Cost – Expected Return on Plan Assets 2.2.4.4 Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste (Actuarial Gains and Losses) Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der erwarteten Entwicklung der Pensionsverpflichtungen, Auswirkungen von Änderungen der Berechnungsparameter (insbesondere Zins und Dynamik) und auch unerwartete Vermögensgewinne oder -verluste führen zu versicherungsmathematischen Gewinnen oder Verlusten (Actuarial Gains and Losses). Dabei werden in IAS 19.7 die Effekte aus Änderungen in den Bewertungsparametern (assumption gains or losses) explizit von sogenannten erfahrungsbedingten Anpassungen (experience adjustments) unterschieden (vgl. 2.3.4). Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste brauchen gemäß IAS 19.92 ff. so lange nicht erfolgswirksam gebucht zu werden, bis die aufgelaufenen noch nicht amortisierten Beträge einen sogenannten Korridor von 10 % des Maximums von DBO und plan assets zum Bewertungsstichtag übersteigen (sog. delayed recognition). Der Teil des den Korridor übersteigenden Betrages, der im folgenden Geschäftsjahr mindestens erfolgswirksam erfasst werden muss, ergibt sich dann durch Division dieses übersteigenden Betrags durch die künftige durchschnittliche Restdienstzeit der pensionsberechtigten Arbeitnehmer. In Beständen, die ausschließlich aus Rentnern und / oder ausgeschiedenen Anwärtern bestehen, hat die Amortisation des die Korridorgrenze übersteigenden Betrages in voller Höhe zu Beginn des nachfolgenden Wirtschaftsjahres zu erfolgen. Eine sofortige erfolgswirksame

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Erfassung des Amortisationsbetrages noch zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Korridor überschritten wird, wird in der Praxis als Methode zur schnelleren Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste akzeptiert, sofern diese Vorgehensweise einheitlich für alle Pläne und konsistent angewendet wird. Es dürfen aber auch größere Beträge erfolgswirksam erfasst werden; auch eine sofortige vollständige Amortisation ist alternativ zulässig. Die Methode der sofortigen vollständigen Amortisation im Jahr des Entstehens der versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste (immediate recognition) kann insbesondere bei Änderungen der Berechnungsparameter (z. B. Zinssatz) erhebliche Aufwandsschwankungen verursachen. Die Anwendung dieser Methode führt außerdem praktisch zum Balance Sheet Approach zurück, wie er auch dem deutschen BilMoG zugrunde liegt. Hier allerdings sind die Aufwandsschwankungen über die Vorgabe von Durchschnittszeiträumen für die Zinsfestsetzung gemildert. Möglicherweise beeinflusst durch den britischen Standard FRS 17 hat es auch im IASB einen Trend zur Immediate Recognition gegeben. Um jedoch die unerwünschten Effekte aus Aufwandsschwankungen zu mildern, ermöglicht jetzt der Standard (IAS 19.93A – IAS 19.93D) als 3. Option eine erfolgsneutrale Erfassung der Gewinne und Verluste direkt in den Gewinnrücklagen (retained earnings) im Eigenkapital über das Other Comprehensive Income (OCI) (früher Statement of Recognised Income and Expense (SoRIE)). Die 3. Option kann nur einheitlich für alle Zusagen ausgeübt werden und ist dann auch für Effekte aus einer Vermögenswertlimitierung gemäß IAS 19.58 (b) anzuwenden. Damit im OCI gebuchte Beträge sind auch später nicht mehr aufwandswirksam zu erfassen (Kein Recycling). Eine einmal gewählte Amortisationsmethode ist gemäß IAS 19.93 grundsätzlich beizubehalten. Aufgrund übergeordneter Bilanzierungsgrundsätze ist ein Wechsel nur möglich, wenn sich dabei ein besseres Bild des Unternehmens ergibt, z.B. von Korridormethode auf OCI. 2.2.4.5 Past Service Cost Wird der Pensionsplan auch für vergangene Dienstzeiten verbessert oder wird eine Pensionszusage als Leistungszusage erst nach Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, ergeben sich sog. past service cost bzw. nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19.96 ff.. Die erfolgswirksame Erfassung der entsprechenden Verpflichtungserhöhungen wird auf die Geschäftsjahre bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit dieser verbesserten Pensionsansprüche verteilt. Da in Deutschland (nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen) Verbesserungen eines Pensionsplans nach § 2 BetrAVG genauso in die Unverfallbarkeit eingehen, als ob sie schon bei Diensteintritt zugesagt worden wären, werden sie in der Regel weitestgehend zu bilanzieren sein. Sofern die Unverfallbarkeit zeitratierlich bestimmt wird, führt jede Planverbesserung zu Past Service Cost, bei beitragsorientierten Leistungszusagen gilt dies bei Erhöhung der künftigen Zuwächse in der Regel jedoch nicht. Stattdessen handelt es sich in diesem Fall um Service Cost des aktuellen Jahres, die dann ggf. am Jahresende entsprechend zu korrigieren sind. (Zur grundsätzlichen Abgrenzung von Past Service Cost und Curtailments 2.4.2).

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Bei Zusageverschlechterungen, die die erdienten Anwartschaften betreffen, ist grundsätzlich so zu verfahren wie bei Zusageverbesserungen. In der Praxis dürften derartige Fallkonstellationen aufgrund der arbeitsrechtlichen Beschränkungen im Hinblick auf Eingriffe in erdiente Besitzstände nur selten auftreten. Die Umstellung der Rentenanpassung gemäß §16 Abs. 1 BetrAVG auf eine 1%-Anpassungsgarantie gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG (z.B. durch Tarifvertrag) ist, sofern die zuvor angenommene Anpassung oberhalb der Garantie lag, ein Beispiel für eine Planverschlechterung mit past service-Bezug, deren Auswirkungen auf die DBO als negative Past Service Cost aufwandswirksam zu erfassen sind. 2.2.5 BilanzansatzBalance sheet amount IAS 19 folgt - insbesondere für Pensionsverpflichtungen - im Regelfall dem sogenannten aufwandsbezogenen Bilanzansatz (income approach). Der in der Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzende Pensionsaufwand (pension expense) wird danach, anders als beim stichtagsbezogenen Bilanzansatz (balance sheet approach), dem das deutsche Handelsrecht (HGB) folgt, nicht zum Ende, sondern zu Beginn des Geschäftsjahres auf der Grundlage der zu Beginn des Geschäftsjahres maßgeblichen Daten ermittelt, allerdings mit Wertstellung zum Ende des Jahres. Die in der Bilanz zum Jahresende auszuweisende Pensionsrückstellung nach IAS 19 ergibt sich im Regelfall aus der Pensionsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzüglich des zu Jahresanfang ermittelten Pensionsaufwands abzüglich der unterjährig erfolgten liquiden Ein- und Auszahlungen (direkte Versorgungsleistungen des Unternehmens, Zuwendungen an externe Versorgungseinrichtungen, übertragene Vermögenswerte an andere bzw. von anderen Versorgungseinrichtungen oder Unternehmen). Da der Pensionsaufwand auf der Grundlage der zu Jahresanfang maßgeblichen Daten ermittelt wird, ergeben sich zum Jahresende zwangsläufig Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Finanzierungsstand (funded status), also der Differenz zwischen der nach IAS 19 bewerteten Sollverpflichtung DBO (die insbesondere auf den zum Jahresende maßgeblichen Daten basiert) und dem Zeitwert des Planvermögens (fair value of plan assets) einerseits und der gemäß IAS 19 zu bilanzierenden Pensionsrückstellung andererseits. Die Abweichungen beruhen im Wesentlichen (d. h. abgesehen von noch nicht amortisierten past service cost - vgl. 2.2.4.5 - sowie eventuell vorzunehmenden Vermögenswertbegrenzungen (effects from asset ceiling)) auf versicherungsmathematischen Gewinnen bzw. Verlusten (vgl 2.2.4.4). Die im Wirtschaftjahr neu entstandenen versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste haben in der Regel keinen Einfluss auf den Pensionsaufwand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Details siehe unter 2.2.4.4). Dem liegt das Konzept der verteilten Erfassung bestimmter Wertschwankungen im Verpflichtungsumfang bzw. im Planvermögen (deferred recognition) zugrunde. Danach müssen insbesondere versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste und Past Service Cost-Effekte aus Planänderungen nicht sofort erfolgs- und damit rückstellungswirksam erfasst werden, sondern können nach Maßgabe des IAS 19 geglättet über die Zukunft verteilt werden.

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2.2.5.1 Pensionsrückstellung (Defined Benefit Liability) Die Höhe der Pensionsrückstellung (Defined Benefit Liability - DBL) für Leistungszusagen ergibt sich gem. IAS 19.54 als Saldo

• aus dem Barwert der zum Bilanzstichtag erreichten Sollverpflichtung (DBO) • zuzüglich bisher nicht amortisierter versicherungsmathematischer Gewinne bzw.

abzüglich bisher nicht amortisierter versicherungsmathematischer Verluste • abzüglich bisher nicht amortisierter Past Service Cost • abzüglich des Zeitwerts etwaigen Planvermögens (fair value of plan assets) zum

Bilanzstichtag sowie • unter Berücksichtigung der Effekte aus einer Vermögenswertlimitierung gem. IAS

19.58 (b).

2.2.5.2 Pensionsvermögen (Defined Benefit Asset) Die gemäß IAS 19.54 ermittelte Pensionsrückstellung (vgl. 2.2.5.1) kann auch negativ werden und insoweit als Pensionsvermögen (Defined Benefit Asset; nicht zu verwechseln mit Plan Assets) auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen sein. Eine Saldierung mit der Pensionsrückstellung eines anderen Defined Benefit Plans ist nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen ist berechtigt, aus der Vermögensüberdeckung die Verpflichtungen dieses anderen Pensionsplans zu erfüllen (IAS 19.116). 2.2.5.3 Vermögenswertbegrenzung (Asset Ceiling) Ein etwaiges Pensionsaktivum ist nach IAS 19.58 zum Bilanzstichtag auf seine Werthaltigkeit zu prüfen und ggf. erfolgswirksam zu begrenzen auf die Summe aus

• dem Barwert des wirtschaftlichen Nutzens (economic benefit), • den zum Stichtag bestehenden, noch nicht amortisierten versicherungsmathematischen

Verlusten und • den zum Stichtag noch nicht amortisierten Past Service Cost.

Ein wirtschaftlicher Nutzen ergibt sich für das Unternehmen gem. IAS 19.58 immer insoweit, als das bilanzierende Unternehmen in Zukunft nicht benötigte Deckungsmittel wirtschaftlich zu seinen Gunsten verwerten kann (IAS 19.58 (b)(ii)) – sei es in Form einer expliziten Vermögensrückübertragung (refund) oder durch Minderung von Beiträgen (reductions in future contributions). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückerstattung bereits zum Bilanzstichtag oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Extremfall unter Umständen erst nach Abwicklung der gesamten Verpflichtung erfolgen kann. Ausschlaggebend ist allein, ob der Anspruch des Arbeitgebers auf Übertragung etwaigen Restvermögens uneingeschränkt besteht oder von dritter Seite (z.B. der Versorgungseinrichtung selbst oder den Aufsichtsbehörden) bestritten werden kann. In Deutschland ist ein uneingeschränktes Erstattungsrecht in der Regel bei CTAs und nicht versicherungsförmig finanzierten Pensionsfonds gegeben. Bei Zusagen, die über eine Unterstützungskasse oder Pensionskasse durchgeführt werden, sind die Bedingungen in Abhängigkeit von der Ausgestaltung unter Umständen jedoch nicht erfüllt (z.B. bei satzungsmäßiger Übertragung etwaigen Restvermögens an eine soziale Einrichtung). Sofern das uneingeschränkte Erstattungsrecht bejaht wird, ist das Pensionsvermögen ohne Kürzungen zu aktiveren.

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Der wirtschaftliche Nutzen eines Pensionsvermögens aus zukünftigen Beitragsminderungen ist grundsätzlich begrenzt auf den Barwert des zukünftigen Dienstzeitaufwands (IFRIC 14.16). Dieser ist unter Berücksichtigung zukünftiger Neueintritte mit den für die DBO-Bewertung verwendeten Rechnungsgrundlagen zu ermitteln. In geschlossenen Beständen ergibt sich der wirtschaftliche Nutzen aus zukünftigen Beitragsminderungen daher als Differenz zwischen dem vollen Leistungsbarwert und der DBO. In offenen Beständen sind weiterführende Überlegungen anzustellen. Oftmals dürfte es allerdings bereits ausreichen, die aktuellen Service Cost im Sinne einer Schätzuntergrenze auch für zukünftige Perioden zu unterstellen. Falls das Trägerunternehmen eine Mindestdotierungsverpflichtung hat, ist diese bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Nutzens aus zukünftigen Beitragsminderungen entsprechend zu berücksichtigen (siehe 2.2.5.4). Insoweit das gem. IAS 19.54 rechnerisch ermittelte Pensionsvermögen die Summe aus dem Barwert des wirtschaftlichen Nutzens sowie aus etwaigen noch nicht amortisierten versicherungsmathematischen Verlusten und Past Service Cost übersteigt, ist es auf diesen niedrigeren Wert (Asset Ceiling) abzuschreiben (IAS 19.58). Die Auswirkungen der Limitierung des Pensionsvermögens (s. IAS 19.58(b)) sind ergebniswirksam als Periodenaufwand zu erfassen, sofern das bilanzierende Unternehmen seine versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste nicht unmittelbar im OCI also im Eigenkapital verrechnet (siehe 2.2.4.4). Kommt es zu einer erfolgswirksamen Veränderung der Vermögenswertbegrenzung allein aufgrund des Umstandes, dass in der Periode neue versicherungsmathematische Verluste und / oder Past Service Cost bzw. versicherungsmathematische Gewinne entstanden sind, sind diese insoweit ggf. sofort zu amortisieren (IAS 19.58A). 2.2.5.4. Mindestdotierungsverpflichtungen (Minimum Funding Requirements) Ist der Arbeitgeber verpflichtet, über einen bestimmten Zeitraum definierte Mindestbeiträge an die Versorgungseinrichtung abzuführen (Minimum Funding Requirement), so können sich aus den Vorschriften des IFRIC 14 weitere bilanzielle Konsequenzen ergeben. In diesem Fall sind die Finanzierungspflichtbeiträge zu unterscheiden nach

• Beiträgen zur Tilgung einer etwaigen Unterdeckung, die im Hinblick auf bereits erdiente Anwartschaften oder Ansprüche (past service) besteht, und

• Beiträgen zur Deckung von zukünftig zu erdienenden Anwartschaften (future service). Würde der Barwert der zukünftigen past service-bezogenen Finanzierungspflichtbeiträge bei sofortiger Dotierung gem. IAS 19.54 zu Pensionsvermögen (d. h. einem Defined Benefit Asset) führen bzw. ein bestehendes Pensionsvermögen erhöhen, so ist zu prüfen, inwieweit dieses nach den Grundsätzen für die Vermögenswertbegrenzung (siehe 2.2.5.3) werthaltig wäre. Kommt man zu dem Schluss, dass die Dotierung nicht oder nur teilweise zu einem wirtschaftlich nutzbaren Vermögensvorteil für das Unternehmen führen würde und insoweit das Pensionsvermögen nach den Vorschriften für die Vermögenswertbegrenzung vollständig oder teilweise aufwandswirksam abgeschrieben werden müsste, so muss diesem Umstand bereits in der aktuellen Periode Rechnung getragen werden. Dies geschieht, indem die nach IAS 19.54 ermittelte Pensionsrückstellung um den (fiktiven) Abschreibungsbetrag aufwandswirksam erhöht bzw. das nach IAS 19.54 ermittelte Pensionsvermögen aufwandswirksam abgeschrieben wird.

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In Deutschland dürfte sich die Anwendung dieser Vorschriften auf wenige Einzelfälle beschränken. Bei Pensionsfonds stellt die gesetzliche Regelung, eine nach aufsichtsrechtlichen Maßstäben bemessene Unterdeckung nach einem Finanzierungsplan auszugleichen (§ 115 Abs. 2a VAG), grundsätzlich keine Mindestdotierungsverpflichtung im Sinne des IFRIC 14 dar, weil diese zusätzlichen Beiträge nicht einklagbar sind. Liegt jedoch ein Sanierungsplan vor, ist zu prüfen, ob ein Minimum Funding Requirement vorliegt. Insbesondere liegt dann ein Minimum Funding Requirement vor, wenn der Arbeitgeber sich im Rahmen des Sanierungsplans zu bestimmten Nachschussbeiträgen verbindlich verpflichtet hat. Finanzierungspflichtbeiträge zur Deckung künftig zu erdienender Anwartschaften vermindern den wirtschaftlichen Nutzen eines Pensionsvermögens in Form zukünftiger Beitragsminderungen dadurch, dass der dabei nach 2.2.5.3 maßgebliche Barwert des Dienstzeitaufwands nur noch insoweit zu berücksichtigen ist, als er den Barwert der Pflichtbeiträge übersteigt. 2.3 Disclosures Mit der Überarbeitung von IAS 19 im Jahre 2004 wurden die Anforderungen an die Anhangangaben für Defined Benefit Plans erheblich erweitert. Damit wurde IAS 19 zum einen der neuen Ausrichtung der Standards gerecht, die mit der Änderung von IAS 1 im Jahr 2003 den Fokus stärker auf die Berichterstattung als auf die reine Rechnungslegung gelegt hat (neue Standards tragen den Namen IFRS anstelle von IAS, also International Financial Reporting Standards anstelle von International Accounting Standards). Zum anderen erfolgt mit den erweiterten Vorschriften zu den Anhangangaben auch eine Annäherung an SFAS 132. Die Anhangangaben werden im Rahmen dieser Ausarbeitung nicht vollständig aufgeführt und erläutert, stattdessen werden die wesentlichen Anforderungen beschrieben und kommentiert, bei denen der Aktuar i.A. Hilfestellung geben wird. 2.3.1 Angaben für das laufende GeschäftsjahrDisclosures fort he current year Zunächst einmal ist die Amortisationsmethode für die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste anzugeben und der Charakter des Pensionsplans allgemein zu beschreiben, d.h. endgehaltsabhängige Pensionszusage, Festbetragszusage, Bausteinplan, Krankheitskostenplan für Führungskräfte oder Ähnliches. Für das laufende Geschäftsjahr sind die Veränderung der Verpflichtung und des Planvermögens darzustellen. Hierzu gibt IAS 19.120A detailliert alle Komponenten an, die bei diesen Überleitungen zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu IAS 19.120A (c) und IAS 19.120A (e)). Für die Verpflichtung ist insbesondere anzugeben, welcher Teil auf nicht mit separiertem Vermögen bedeckte Pläne (unfunded plans) und welcher auf teilweise oder vollständig mit Vermögenswerten bedeckte Pläne (funded plans) entfällt. Des Weiteren ist aus den Verpflichtungen und dem Planvermögen ggf. unter Berücksichtigung von nicht amortisierten versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten und nicht amortisierten Past Service Cost sowie von IAS 19.58 (b) der Bilanzansatz herzuleiten.

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Eine weitere Pflichtangabe für das laufende Geschäftsjahr ist die Angabe des Pensionsaufwandes. Hierzu sind die Einzelkomponenten in IAS 19.120A (g) separat aufgeführt. Unternehmen, die sich zur Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste im Eigenkapital entschieden haben, müssen daneben auch den im Geschäftsjahr und insgesamt kumulierten Betrag der im Eigenkapital erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste angeben. Gemäß IAS 19.120 A (j) sind die wichtigsten Anlagekategorien mit ihrem Anteil am gesamten Planvermögen offenzulegen. Insbesondere die Kategorien Aktien, Schuldtitel, Immobilien und sonstige Vermögensgegenstände sind anzugeben, wobei eine Angabe weiterer Kategorien ausdrücklich als wünschenswert angesehen wird. Schließlich sind der tatsächliche Ertrag des Planvermögens sowie im Planvermögen enthaltene eigene Finanzinstrumente oder Immobilien offen zu legen. Daneben sind die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen anzugeben, die der Bewertung zugrunde liegen. 2.3.2 Angaben für vorangegangene GeschäftsjahreDisclsoures for prior years Für das Geschäftsjahr und vier Vorjahre sind zusätzlich folgende Angaben gefordert: die DBO, der Zeitwert des Planvermögens, eine daraus resultierende Über- oder Unterdeckung des Plans (surplus bzw. deficit in the plan) sowie die erfahrungsbedingten Anpassungen in der Verpflichtung oder dem Vermögen. Diese Angabe ist unabhängig von der oben geschilderten Überleitung der Verpflichtung und des Planvermögens, d.h. es ist nicht die gesamte Überleitung der beiden Komponenten für vier Vorjahre zu zeigen, sondern nur der Jahresendwert. Die Angabe der Vorjahreswerte muss bei der erstmaligen Bereitstellung von Anhangangaben nicht rückwirkend erfolgen, sondern kann grundsätzlich sukzessive aufgebaut werden. Diejenigen Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und die bereits zum 31.12.2004 erstmalig die in 2004 eingeführten Anhangangaben in ihren Geschäftsbericht haben einfließen lassen, haben dann ab dem 31.12.2008 die Anforderung der Angabe von vier Vorjahren vollständig erfüllt. 2.3.3 Angaben für das folgende GeschäftsjahrDisclosures for future years Für das Folgejahr sind gemäß IAS 19.120A (q) die erwarteten Beiträge in das externe Planvermögen anzugeben. Diese Anforderung wird häufig diskutiert. Aus amerikanischer Sicht sind unter dem Begriff contributions expected to be paid nicht nur die Beiträge zum Planvermögen zu verstehen, sondern auch die direkten Rentenzahlungen des Arbeitgebers. Diese Auffassung dehnt sich mehr und mehr auf die Fachwelt in Großbritannien aus. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe lässt sich diese Interpretation des Begriffs contribution aus IAS 19 nicht ableiten. Z.B. wird in IAS 19.120A (c) und (e) explizit zwischen den

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Begriffen contribution und benefits paid unterschieden. Damit sind im Anhang die erwarteten Beiträge des Folgejahres anzugeben. Es spricht nichts dagegen, zusätzlich auf freiwilliger Basis auch die erwarteten (direkten) Rentenzahlungen anzugeben. Diese Angabe hat aber dann separat zu erfolgen. Die Angabe von erwarteten Beiträgen und Rentenzahlungen in einer Summe ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe nicht zulässig, da ansonsten der Pflichtangabe der erwarteten Beiträge nicht Rechnung getragen würde. 2.3.4 Weitere AngabenOther disclosures Aus aktuarieller Sicht ist darüber hinaus die Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung des erwarteten Ertrags des Planvermögens von Bedeutung. Dieser ist grundsätzlich auf Basis des konkreten Anlageportfolios zu ermitteln. Hierbei ist für die verschiedenen Anlagekategorien der langfristig erwartete Ertrag zu schätzen. Der Einfluss der oben genannten wesentlichen Anlageklassen ist dabei zu beschreiben. Eine weitere Anhangangabe, die besondere aktuarielle Unterstützung erfordert, stellen die erfahrungsbedingten Anpassungen der Verpflichtung und des Planvermögens dar. Diese Angabe kann wahlweise prozentual oder absolut erfolgen. Im Planvermögen sind alle versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste grundsätzlich immer erfahrungsbedingt. Auf der Verpflichtungsseite entstehen versicherungsmathematische Gewinne und Verluste entweder erfahrungsbedingt oder aufgrund von Annahmeänderungen. Daher werden die erfahrungsbedingten Anpassungen ermittelt, indem zunächst die gesamten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste sowie diejenigen versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste bestimmt werden, die sich aus der Änderung der Rechnungsannahmen ergeben. Der Saldo dieser beiden Größen liefert die erfahrungsbedingten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste. Durch das Erfordernis dieser Angabe ist somit in allen Fällen, in denen die Rechnungsannahmen gegenüber dem Vorjahresstichtag abweichen, eine separate Bewertung des Verpflichtungsumfangs zum neuen Stichtag mit den Rechnungsannahmen der Vorjahresbewertung erforderlich. Diese zusätzliche Angabe hat sich in der aktuariellen Praxis als wertvolle Größe erwiesen, da Sondereffekte bei der Entwicklung der DBO relativ gut sichtbar werden und nicht mit den versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten aus Annahmeänderungen vermengt werden. 2.3.5 ZusammenfassungsmöglichkeitenPossibilities to aggregate numbers Falls ein Unternehmen mehr als einen Defined Benefit Plan hat, können gemäß IAS 19.122 alle unter IAS 19.120A geforderten Angaben für jeden Plan einzeln oder nach sinnvollen Gruppierungen gemacht werden. Dabei kann z.B. nach Inlands- und Auslandsplänen unterschieden werden, nach gehaltsabhängigen Plänen und Festbetragszusagen oder nach Pensionsplänen und Krankheitskostenplänen usw. Die versicherungsmathematischen Bewertungsannahmen sind dann als DBO-gewichtete Durchschnitte und/oder in Form von schmalen Bandbreiten anzugeben. Die Expected Rate of Return on Plan Assets ist als mit den Planvermögen gewichteter Durchschnitt und/oder in Form von schmalen Bandbreiten anzugeben. In den gewichteten Durchschnitt sind jeweils nur die Pläne einzubeziehen, für die die entsprechende Rechnungsannahme maßgeblich ist. So sind z.B. Kapitalzusagen bei der

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Ermittlung der durchschnittlichen Rentensteigerung nicht in die Durchschnittsbildung einzubeziehen.

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2.3.6 Angaben Disclosures forzu Key Management Personnel Im Zusammenhang mit den Anhangangaben zu Related Parties (IAS 24) sind gemäß IAS 19.124 Angaben zu Post-Employment Benefits erforderlich, sofern diese bei Transaktionen zwischen nahestehenden Unternehmen eine Rolle spielen. Darüber hinaus sind gemäß IAS 24.16 Angaben zur Vergütung für die erste Führungsebene (key management personnel), also Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung, zu machen. Insgesamt sind die Gesamtbezüge in einer Summe sowie nach folgenden Aufwandskomponenten gegliedert sowohl für das aktuelle Geschäftsjahr als auch die Vergleichsperiode offenzulegen:

• Aufwand für kurzfristig fällige Leistungen (short-term employee benefits), wie Gehalts- und Bonuszahlungen, Dienstwagen und sonstige Vergünstigungen

• Aufwand für Leistungen nach Beendigung der Dienstzeit (post-employment benefits), wie z.B. Service Cost oder Beitragszahlungen in Defined Contribution-Pläne; nicht darunter fallen Zinsaufwand und erwartete Erträge aus Planvermögen

• Aufwand für sonstige langfristig fällige Leistungen (other long-term employee benefits), wie z.B. Jubiläumsleistungen

• Aufwand für Leistungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht werden (termination benefits), wie z.B. Abfindungen

• Aufwand für anteilsbasierte Vergütung (share-based payments), wie z.B. Aktienoptionsprogramme

Eine individualisierte Darstellung wird nicht verlangt. Diese ergibt sich jedoch für Unternehmen, die einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS-Grundsätzen aufstellen, aus den handelsrechtlichen Vorschriften des § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB. Genaueres hierzu findet man im Deutschen Rechnungslegungsstandard DRS 17. 2.4 SonderfragenSpecial issues 2.4.1 ZwischenberichterstattungInterim Reporting Nach IAS 34.B9 muss für die Erstellung eines Zwischenabschlusses bei einer wesentlichen Veränderung eine Anpassung des Pensionsaufwands erfolgen. Dabei ist im Rahmen der Zwischenberichterstattung vor allem bei Nutzung der nach IAS 19.93A gegebenen Möglichkeit, versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste unmittelbar im OCI zu erfassen, die Höhe der Pensionsrückstellungen und des Eigenkapitals auf wesentliche Veränderungen vor allem durch den Rechnungszins oder das Planvermögen zu überprüfen. Diese Beurteilung kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pensionsrückstellungen für den Abschluss insgesamt erfolgen. Die Auswirkungen auf den Pensionsaufwand werden dagegen in der Regel (außer gegebenenfalls bei einem Curtailment oder Settlement, s.u.) nicht wesentlich sein.

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Zur Beurteilung der Wesentlichkeit ist der Zeitwert von ggf. vorliegendem Planvermögen stets zum Stichtag des Zwischenabschlusses festzustellen. Für die Ermittlung der DBO verfügt der versicherungsmathematische Gutachter dagegen über hinreichend genaue Schätzmöglichkeiten, ohne eine vollständige Bewertung zum Stichtag des Zwischenabschlusses durchführen zu müssen (vgl. IAS 19.51). Die bis zum Zeitpunkt des Zwischenabschlusses gebuchte Pensionsrückstellung ist bei Anwendung der OCI-Erfassung um die Differenz zur neuberechneten Pensionsrückstellung im Zeitpunkt des Zwischenabschlusses (Saldo aus neu ermitteltem Zeitwert des Planvermögens und berechneter bzw. geschätzter DBO) gegen das OCI anzupassen. 2.4.2 Settlements and Curtailments Werden Pensionsverpflichtungen ganz (oder teilweise) abgefunden oder schuldbefreiend auf einen neuen Verpflichteten (z. B. neuen Arbeitgeber, Versicherungsgesellschaft) oder auf einen defined contribution plan übertragen (settlement (Abgeltung oder Ablösung) gemäß IAS 19.109 ff.) oder werden (z. B. durch Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung, Vorruhestandsregelungen oder Kostensenkungsmaßnahmen) die Leistungen für künftige versorgungsfähige Dienstjahre reduziert (curtailment gemäß IAS 19.109 ff.), müssen hierdurch entstehende Gewinne oder Verluste aus Wertänderungen der DBO oder des Planvermögens zusammen mit evtl. noch bestehenden nicht amortisierten Verteilungsbeträgen insoweit sofort erfolgswirksam erfasst werden. Werden lediglich Pensionssteigerungsbeträge für künftige Dienstjahre vermindert ohne Einfluss auf die DBO (z.B. bei beitragsorientierten Leistungszusagen oder Bewertung entsprechend Planformel), liegt jedoch (über niedrigeren Dienstzeitaufwand) nur eine Verminderung des künftigen Pensionsaufwands vor. Die Übertragung eines defined benefit plan auf einen anderen Versorgungsträger (z. B. Pensionsfonds, aber auch genauso auf eine Pensionskasse, Direktversicherung oder Unterstützungskasse) stellt dabei nur dann ein Settlement (und ggf. ein Curtailment) dar, wenn der übertragene defined benefit plan außerdem (arbeitsrechtlich wirksam) zu einem defined contribution plan umgestaltet wird. Werden Leistungskürzungen vorgenommen, so sind nach IAS 19.111A lediglich Reduktionen des future service als Curtailment einzustufen, Änderungen im past service führen jedoch zu negativer Past Service Cost. Zum Effekt aus Curtailments zählen auch Konstellationen, bei denen das Ausmaß reduziert wird, in dem die für vergangene Dienstzeiten erworbenen Anwartschaften mit der künftigen Gehaltsdynamik ansteigen, z.B. durch ein „Einfrieren“ der pensionsfähigen Gehälter. 2.4.3 Purchase Accounting Für die Behandlung von Pensionsverpflichtungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen trifft IFRS 3 Business Combinations keine eigene Aussage, sondern verweist in IFRS 3.26 zurück auf IAS 19.108. Demnach ist als Verpflichtung oder Vermögen die DBO vermindert um den Zeitwert des Planvermögens anzusetzen. Dabei sind unbeschadet ihrer bis dahin ggf. noch ausstehenden Amortisation sämtliche versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste (auch innerhalb des

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Korridors) und Past Service Cost vollständig zu berücksichtigen. Von diesem grundsätzlich vorgeschriebenen Ansatz des sog. Purchase Accounting zu unterscheiden sind Sachverhalte, bei denen es sich aus Sicht der berichtenden Einheit um neutrale Vorgänge handelt (z.B. bei Unternehmensumstrukturierungen innerhalb eines Konzerns). Ansonsten ist die in diesem Fall meist praktizierte Interessenzusammenführungsmethode (Pooling of Interest), bei der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit ihrem bisherigen Wert addiert werden, nicht mehr zulässig. Differenzen zwischen Zeitwertansatz und Kaufpreis werden beim Purchase Accounting über den Goodwill berücksichtigt. 2.4.4 EntgeltumwandlungDeferred Compensation Wird eine Zusage im Wege der Entgeltumwandlung durch Gehaltsverzicht finanziert, ändert dies nichts an Tatsache, dass der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen zusagt und insoweit im Verhältnis zum Pensionsplan grundsätzlich die Zusage zu tragen hat. Von der Abmachung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die wirtschaftlichen Kosten der Zusage im Innenverhältnis direkt zu Lasten des Gehalts ganz oder teilweise auszugleichen, bleibt die bilanzielle Darstellung daher unberührt. Insoweit die Entgeltumwandlungsbeträge und damit die zugehörigen Service Cost zu Beginn des Wirtschaftsjahrs verlässlich geschätzt werden können, sind die Abweichungen, die aus dem Unterschied zwischen geschätzten und den tatsächlichen Gehaltsverzichten resultieren, als versicherungsmathematische Gewinne bzw. Verluste zu erfassen. Bei laufenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine solche verlässliche Schätzung möglich ist. Bei jährlich individuell und neu vereinbarten Einmalverzichten können diese zu Periodenbeginn i.A. nicht verlässlich geschätzt werden. Die tatsächlich neu entstandenen Versorgungsanwartschaften sind ggf. durch eine am Jahresende stattfindende Korrektur der Service Cost aufwands- und rückstellungswirksam zu erfassen. Sollten die Entgeltumwandlungsbeträge tatsächlich als Beiträge an einen Pension Fund im Sinne von IAS 19 gezahlt werden, stellt sich die Frage, ob diese Beiträge in der Bilanzableitung bzw. der Überleitung der DBO und des Zeitwerts des Planvermögens als Arbeitnehmerbeiträge (contributions by plan participants) oder als Arbeitgeberbeiträge (contributions by the employer) gezeigt werden sollten. Werden sie als Arbeitnehmerbeiträge ausgewiesen, so sind die Service Cost in der Überleitung der DBO entsprechend zu kürzen. Die Entgeltumwandlung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung dann insoweit als Gehaltsaufwand erfasst. Werden sie dagegen als Arbeitgeberbeiträge ausgewiesen, so wird der Aufwand für die Entgeltumwandlung in voller Höhe als Pensionsaufwand erfasst. In diesem Fall muss der Gehaltsaufwand entsprechend gemindert werden, da sich ansonsten ein unzutreffendes Bild des gesamten Personalaufwands ergeben würde.

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2.4.5 Bilanzierung im ersten IFRS-Abschluss Issues for first-time adopters IFRS 1 regelt die erstmalige Anwendung der IFRS. Als Ausgangspunkt der weiteren Rechnungslegung ist zum Übergangsstichtag eine IFRS-Eröffnungsbilanz zu erstellen. Außerdem hat das Unternehmen nach IFRS 1.36 im ersten IFRS-Abschluss mindestens ein Vergleichsjahr anzugeben. Die Eröffnungsbilanz selbst muss im ersten IFRS-Abschluss nicht mit angegeben werden. Demzufolge ist bei erstmaliger Veröffentlichung eines IFRS-Abschlusses nicht nur eine Bewertung der Verpflichtungen zum Stichtag erforderlich, sondern ebenso

• eine Bewertung zum Vorjahresstichtag zur Ermittlung der Aufwandskomponenten im abgelaufenen Geschäftsjahr und der Vorjahresangabe des Verpflichtungsumfangs sowie

• eine Bewertung zum Stichtag des Vorvorjahres zur Ermittlung der Vorjahreswerte der Aufwandskomponenten.

Grundsätzlich sind Verpflichtungsumfang und Planvermögen zu diesen Stichtagen (bzw. die Service Cost für die entsprechenden Geschäftsjahre) nach den Vorschriften von IAS 19 mit den zu diesen Stichtagen maßgebenden (historischen) Parametern nachträglich zu ermitteln. Nach IFRS 1.7 ist hierbei aber nicht die historische Fassung des Standards, sondern die am Abschlussstichtag geltende Fassung zu verwenden. In der Regel dürfte eine qualifizierte Schätzung („Rückwärtsentwicklung“ oder „Roll Backward“) ausreichend sein. Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechnungslegung sind nach IFRS 1.11 direkt in den Gewinnrücklagen zu berücksichtigen. Eine Übergangsregelung existiert nicht. In IFRS 1.9 wird klargestellt, dass auch die Übergangsregelungen in den einzelnen Standards, hier beispielsweise in IAS 19.154, beim ersten IFRS-Abschluss nicht anzuwenden sind. Die Übergangsregelung in IAS 19.154 betrifft nur die erstmalige Anwendung von IAS 19 (revised 1998) im Rahmen einer bereits laufenden IFRS-Rechnungslegung und spielt heute keine Rolle mehr. Die Anwendung der Korridormethode setzt voraus, dass für die gesamte Vergangenheit ermittelt wird, welche versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste entstanden sind und welche davon bereits erfasst bzw. nicht erfasst sind. Um das zu vermeiden, können nach IFRS 1.20 alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste der Vergangenheit für alle Pläne zum Übergangsstichtag vollständig erfasst und die Korridormethode nur für zukünftige versicherungsmathematische Gewinne und Verluste angewendet werden. Diese Vereinfachungsregelung gem. IFRS 1.20 gilt vom Wortlaut her nur für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, nicht aber für Past Service Cost. Die Anhangangaben (vgl. 2.3.2) für das Geschäftsjahr und vier Vorjahre müssen bei erstmaliger IFRS-Bilanzierung ebenfalls nicht rückwirkend erfolgen, sondern können ab der erstmaligen Anwendung sukzessive aufgebaut werden.

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2.5 Gestaltungen über Versicherungen und GruppenkassenConstructions via insurance or group fund vehicles Versicherungsförmige Gestaltungen treten in Deutschland bei den mittelbaren Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse, aber auch als Rückdeckungsversicherungen zu unmittelbaren Zusagen auf. 2.5.1 Versicherte Pläne nach Insured plans under IAS 19 Da bestimmte versicherte Leistungszusagen (insured benefits) wirtschaftlich regelmäßig eher einem Defined Contribution Plan entsprechen, gestattet IAS 19.39 diese unabhängig von ihrer Klassifizierung entsprechend zu behandeln. Ein versicherter Plan liegt vor, wenn das Unternehmen den Plan mittels Versicherungsprämien finanziert. Versicherte Pläne sind grundsätzlich wie Defined Contribution Plans zu behandeln, „es sei denn, das Unternehmen ist (unmittelbar oder mittelbar über den Plan) rechtlich oder faktisch verpflichtet

a) die Leistungen bei Fälligkeit unmittelbar an die Arbeitnehmer zu zahlen; oder b) zusätzliche Beträge zu entrichten, falls die Versicherungsgesellschaft nicht alle in der laufenden oder früheren Perioden erdienten Leistungen zahlt.“6

IAS 19.42 führt dazu ergänzend aus, dass ein Versicherungsvertrag – ausgestellt auf den Namen des einzelnen Begünstigten oder auf eine ganze Gruppe von Begünstigten –, der keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers vorsieht, zur alleinigen Verantwortung des Versicherers führt, die Leistungen zu zahlen. Es handelt sich insofern um eine Abgeltung der Leistungsverpflichtung und nicht um eine Finanzinvestition. Bemerkenswert an dieser Regelung ist, dass hier weder auf die Zahlungsfähigkeit des Versicherers abgestellt wird, noch dass es darauf ankommt, ob eine Verpflichtung des Unternehmens besteht, bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherers fehlende Leistungen unmittelbar zu zahlen. Abgestellt wird dabei ausschließlich auf Versicherungsverträge; Garantien anderer Anbieter, z. B. Fondsgesellschaften, werden nicht erfasst. Dies hängt mit den besonderen Sicherheitsanforderungen zusammen, die an Versicherungsgesellschaften für die Abgabe von Garantien gestellt werden. In diesem besonderen Umfeld kommt es also lediglich darauf an, dass das Unternehmen im Versorgungsfall nicht unmittelbar verpflichtet ist, dass mit der Beitragszahlung die jeweils erdienten Leistungen versichert sind, und dass keine rechtliche oder faktische Verpflichtung zu einer eventuellen Nachschusszahlung an den Versicherer besteht. (vgl. 2.2.2.2) Durch den Anspruch auf Entgeltumwandlung bestehen in nahezu jedem Unternehmen in Deutschland Altersversorgungszusagen; deren Finanzierung erfolgt zur Minimierung des Risikos häufig über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg. Diese Zusagen stehen daher im Mittelpunkt der folgenden Betrachtung.

6 Auszug aus IAS 19.39 gemäß der amtlichen EU-Übersetzung von IAS 19

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2.5.1.1 Direktversicherungen Direct Insurance Die üblichen Direktversicherungen sind durch folgende Eigenschaften charakterisiert:

1. das Unternehmen ist Versicherungsnehmer und damit verpflichtet, die Beiträge zu entrichten,

2. der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugsberechtigter, 3. der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, 4. der Versicherer garantiert seine Leistung unter Einhaltung aufsichtsrechtlicher

Bestimmungen, 5. die garantierten Leistungen beruhen auf den gezahlten Beiträgen, 6. auf Grund vorsichtiger Kalkulation planmäßig eintretende Überschüsse werden

dem Arbeitnehmer gutgeschrieben, 7. bei unverfallbarem Ausscheiden des Arbeitnehmers sind die verbleibenden

Anwartschaften ausfinanziert (auch nach den Portabilitätsvorschriften), 8. bei vorzeitigem Altersrentenbeginn richtet sich die Leistung nach dem

vorhandenen Deckungskapital, 9. bei Rentenleistungen erfolgen Rentenanpassungen im Umfang der

Überschussbeteiligung. Dieser Katalog erfüllt die von IAS 19.39 geforderten Bedingungen. Solange der Versicherer solvent ist, sind im Leistungsfall die Leistungen vom Versicherer an den Arbeitnehmer zu zahlen; auch hat der Versicherer gegenüber dem Unternehmen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Fehlbeträgen. Weiterhin sind alle erdienten Leistungen durch die gezahlten Prämien vollständig versichert, und zwar auch dann, wenn Störungen des normalen Versicherungsverlaufs wie bei unverfallbarem Ausscheiden oder vorzeitigem Bezug der Altersleistung eintreten. Des Weiteren ist die Rentenanpassungsverpflichtung gemäß § 16 BetrAVG auf Grund der Rentenanpassung durch Überschussbeteiligung im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG abgedeckt. 2.5.1.2 Pensionskassen, Pensionsfonds Findet bei der Pensionskasse die Versicherung nach den gleichen Prinzipien wie bei einer wie oben beschriebenen Direktversicherung statt oder erfolgt eine entsprechende versicherungsförmige Finanzierung über den Pensionsfonds, können die zuvor getroffenen Aussagen sinngemäß übertragen werden. Jedoch besteht bei einem Pensionsfonds ein wesentlicher Unterschied: die Rentenanpassungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung nicht erforderlich, bei anderen Zusagetypen würde lediglich eine versicherungsförmig vorfinanzierte garantierte mindestens 1 %ige Rentenanpassung den Bedingungen genügen. Ansonsten obliegt die Finanzierung der Rentenanpassung grundsätzlich dem Arbeitgeber. Gerade bei betrieblichen Pensionskassen oder Pensionsfonds könnte es allerdings Gestaltungen geben, die die Bedingungen in IAS 19.39 nicht streng erfüllen. Zudem könnte bei betrieblichen Pensionskassen oder Pensionsfonds eine faktische Verpflichtung zur Nachfinanzierung gesehen werden. Hier ist nach eingehender Prüfung des Einzelfalles zu entscheiden.

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2.5.1.3 Rückgedeckte Reinsured Support FundsUnterstützungskassen Eine Versicherungsfinanzierung betrieblicher Altersversorgung liegt auch bei kongruent rückgedeckten ( = die zugesagte Leistung folgt der versicherten Leistung) Unterstützungskassen vor. Vor allem bei beitragsorientierten Gestaltungen,

• die mit den oben beschriebenen Direktversicherungen materiell identisch sind (d. h. bei denen insbesondere die oben genannten Eigenschaften gemäß 2.5.1.1 gegeben sind),

• bei denen darüber hinaus bzgl. Zweckbestimmung und Insolvenzsicherheit die Anforderungen an Planvermögen erfüllt sind,

• und bei denen Kapitalleistungen zugesagt sind oder bei denen im Falle einer abschließenden Rentenanpassungsverpflichtung auf Grund einer mindestens 1 %igen Rentenanpassungsgarantie (für Zusagen, die ab dem 01.01.1999 erteilt wurden) diese bereits im Rahmen des Versicherungsvertrages garantiert ist,

sind die Bedingungen gemäß IAS 19.39 ebenfalls erfüllt. Zwar haben die Arbeitnehmer keinen formalen Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse auf Zahlung der zugesagten Leistungen, aber sie haben einen Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse auf Zahlung der Leistungen im Umfang des vorhandenen Vermögens. Nun wird bei einer solchen Versicherungsfinanzierung immer genau soviel Vermögen vorhanden sein, um die erdienten Leistungen garantiert zu begleichen, die Unterstützungskasse ist demnach immer erstverpflichtet. Ein direkter Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Versicherer wird in IAS 19.39 als Bedingung für die Behandlung als Defined Contribution Plan nicht genannt, die Finanzierung ist auch mittelbar über den Plan möglich. Unabhängig von dieser Einschätzung wird man diese kongruent rückgedeckten Unterstützungskassengestaltungen wegen IAS 19.104 – als Zeitwert der Versicherungsverträge ist die DBO der beitragsfrei versicherten Leistungen anzusetzen – materiell wie einen Defined Contribution Plan behandeln können. 2.5.1.4 Direktzusagen mit verpfändeten RückdeckungsversicherungenDirect employer promises with pledged reinsurance contracts Hier bleibt der Arbeitgeber unmittelbar zahlungsverpflichtet, daher ist IAS 19.39 (a) nicht erfüllt, und insoweit eine Behandlung entsprechend einem Defined Contribution Plan nicht möglich, wenngleich die Gestaltung ansonsten materiell mit den oben genannten Direktversicherungen identisch ist. Zur Behandlung von kongruenten verpfändeten Rückdeckungsversicherungen vgl. 2.2.2.2 2.5.2 Gruppenkassen (multi-employer und group administration plans) 2.5.2.1 Gemeinschaftlich verwalteter Plan (Group Administration Plan) Bei gemeinschaftlich verwalteten Plänen gemäß IAS 19.33 (vgl. 2.1.1.3) treten für die IAS 19 Rechnungslegung keine Besonderheiten auf. Jeder Arbeitgeber hat für seine Pensionsverpflichtungen je nach Klassifizierung seines Pensionsplans als Defined

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Contribution oder Defined Benefit Plan Rechnung zu legen, da er dazu umfassend in der Lage ist. 2.5.2.2 Gemeinschaftlicher Defined Benefit Plan mehrerer Arbeitgeber mit Risikoteilung (Multi- employer Plan) Ist ein Multi-Employer Plan als Defined Benefit Plan ausgestaltet, dann hat jeder Arbeitgeber grundsätzlich für seinen Anteil an den Verpflichtungen und den Vermögenswerten der Gruppenkasse zumindest näherungsweise entsprechend Rechnung zu legen (IAS 19.29); es kann daher ein Ausweis von Pensionsrückstellungen erforderlich werden (nach HGB liegen allenfalls mittelbare Pensionsverpflichtungen vor). Sind jedoch verwertbare Informationen für eine versicherungsmathematische Bewertung als Defined Benefit Plan nicht verfügbar (IAS 19.30) bzw. gibt es keine vernünftige Grundlage für die Aufteilung der Verpflichtungen und der Vermögenswerte der Gruppenkasse auf die beteiligten Arbeitgeber, dann hat der Arbeitgeber die Gründe hierfür offenzulegen, und wie für einen Defined Contribution plan Rechnung zu legen (IAS 19.30, 19.32 und 19.44 ff.). Wird mangels verlässlicher Basis ein solcher Defined Benefit Plan wie ein Defined Contribution Plan behandelt, ergibt sich aus der Rechnungslegung der Gemeinschaftseinrichtung selbst ein Überschuss oder eine Unterdeckung und ist in einer Vereinbarung festgelegt, wie diese auf die beteiligten Arbeitgeber verteilt wird, so ist eine Forderung an bzw. zusätzliche Verpflichtung gegenüber dem Multi-Employer Plan entsprechend zu bilanzieren. 2.5.2.3 Common Plan in a controlled group under mutual controlGemeinschaftlicher Plan mit Risikoteilung bei verbundenen Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle Stehen allerdings die beteiligten Arbeitgeber unter gemeinsamer Beherrschung (IAS 19.34), dann wird unterstellt, dass sämtliche Informationen für ein Defined Benefit Accounting im Rahmen des Konzernabschlusses verfügbar sind, es sich hierbei also nicht um einen Multi-Employer Plan handelt. Für einen eventuellen IFRS Einzelabschluss ist auf Basis einer Bewertung der Gesamtverpflichtungen ebenfalls ein Defined Benefit Accounting vorzunehmen, das sich nach evtl. vereinbarten Anteilen richtet; ist ein beherrschtes Unternehmen nur zur Beitragszahlung verpflichtet, so kann dieses ein Defined Contribution Accounting ausüben. 2.6 Wertpapiergebundene PensionszusagenBenefit amounts that depend on a given ref-erence return Viele beitragsorientierte Leistungszusagen und Entgeltumwandlungszusagen sowie generell Beitragszusagen mit Mindestleistung sind heute als sog. „wertpapiergebundene Zusagen“ konzipiert. Bei ihnen orientiert sich die Höhe der Versorgungsleistung grundsätzlich am Zeitwert (Marktwert) von Wertpapieren. Diese Wertpapiere müssen nicht notwendigerweise tatsächlich angeschafft worden sein; es kann sich auch um eine Anbindung an ein fiktives Wertpapier oder einen Wertpapierindex (Referenzindex) handeln. Zusätzlich wird in der Regel vom Arbeitgeber eine nominelle Mindestgarantie gegeben, z. B. eine Mindestrendite

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von 0 % oder etwa 3,5 % p.a.; diese wird entweder jeweils jährlich garantiert (wie bei klassischen Lebensversicherungen) oder auf bis zur Auszahlung kumulierter Basis (so dass Mindererträge in manchen Jahren durch Übererträge in anderen Jahren kompensiert werden können).

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Bei strenger Auslegung von IAS 19 handelt es sich wegen der Mindestgarantien grundsätzlich um Defined Benefit Plans. Dann wäre die DBO als Barwert der erdienten wahrscheinlichen künftigen Versorgungsleistungen (einschließlich künftiger wahrscheinlicher Wertsteigerungen) zu errechnen. Werden die Beiträge z. B. in Aktienfonds angelegt und rechnet man hierfür mit einer Rendite von 8 % p.a., diskontiert aber diese Leistungen mit einem Zinssatz von 5,75 % (vgl. 2.2.1.2), ergeben sich aus jedem neuen Beitrag unsinnige Scheinverluste, die in Wirklichkeit nicht existieren. Ökonomisch sinnvoller und zutreffender ist der folgende Ansatz:

Verpflichtungsumfang = Maximum aus

dem Marktwert (Zeitwert) der Wertpapiere und dem Barwert der erdienten Mindestgarantien.

Hierbei ist der Barwert der erdienten Mindestgarantien nach den Regeln und mit den Annahmen von IAS 19 zu berechnen. Dieser Ansatz ist auch sinnvoll, wenn die Wertpapiere tatsächlich nicht gehalten werden, denn der Arbeitgeber könnte die Verpflichtung, insoweit sich diese an den Wertpapieren orientiert, am Bilanzstichtag durch Kauf eben dieser Wertpapiere decken. Die Abweichung vom Wortlaut in IAS 19 wäre auch damit zu erklären, dass der Jahresabschluss dem Leser den bestmöglichen und nützlichsten Einblick in den Sachverhalt bieten soll. Unter IFRS soll nach IAS 1.22 eine bestmögliche Alternative verwendet werden, wenn ein spezielles IFRS/IAS-Statement den zu bilanzierenden Sachverhalt nicht adäquat behandelt. Das IFRIC und das IASB hatten in ihren Diskussionspapieren in 2004 (IFRIC D9) und 2008 (IASB Discussion Paper zu IAS 19) auch grundsätzlich diesen „marktwertorientierten Ansatz“ präferiert, zu einer endgültigen Umsetzung wird es aber wohl erst in 2011 oder später kommen. Werden insbesondere die Wertpapiere tatsächlich als Planvermögen in einem externen Pensionsvehikel wie einem CTA gehalten, wird somit „wie für einen Defined Contribution Plan bilanziert“, solange die Mindestgarantie (im Barwert) gedeckt ist. Erst bei Unterschreitung der Mindestgarantie wird wie bei einem Defined Benefit Plan bilanziert. Da es bei diesen wertpapiergebundenen Zusagen typischer Weise keine für den Arbeitgeber nutzbaren „Überdeckungen“ geben kann, weil die vollen Erträge den Arbeitnehmern zustehen, kann es nie zum Aufbau eines Pensionsaktivums (Defined Benefit Asset) kommen. Eine evtl. bestehende Unterdeckung sollte voll (ergebniswirksam) passiviert werden. Allerdings ist auch ein modifizierter einseitiger Korridoransatz denkbar. Dabei ginge nur der Barwert der erdienten Mindestgarantien ein. Im Falle von Unterdeckungen kann sich bei Übersteigen der Korridorgrenze eine zusätzliche Pensionsrückstellung ergeben. Bei Überdeckungen kommt es zu einem analogen Abbau dieser Rückstellung, aber nie zum Aufbau eines Pensionsaktivums. Die Offenlegungsvorschriften nach IAS 19 wird man insoweit modifizieren, um dem Bilanzleser die bestmöglichen und nützlichsten Informationen zu geben.

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3. Sonstige Verpflichtungen gegenüber ArbeitnehmernOther employee benefits 3.1 AllgemeinesGeneral Kurzfristige Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung fällig werden, sind - sofern sie am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt sind - im Gegensatz zu langfristigen unabgezinst zurückzustellen. Hierzu gehören nach IAS 19.8 neben den Gehaltszahlungen u.a. auch die Beiträge an die Sozialversicherungsträger. Zu den sonstigen langfristigen Verpflichtungen (other long-term employee benefits nach IAS 19.126 ff) zählen u. a. Jubiläumsgelder, langfristig aufgeschobene Vergütungen sowie Leistungen bei Invalidität oder Tod außerhalb des Rahmens eines Pensionsplans. Überbrückungsgelder und Leistungen bei Invalidität oder Tod im Rahmen eines Pensionsplans (wie in Deutschland fast regelmäßig der Fall) sollten im Rahmen des Pensionsplans angesetzt und bewertet werden. Weitere in IAS 19 behandelte Verpflichtungen sind Termination Benefits (Zahlungen und Abfindungen als Ausgleich für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Vorruhestandsgelder) gemäß IAS 19.132 ff.; jedoch werden anteilsbasierte Vergütungen (share based payments, z. B. Aktienoptionen, stock appreciation rights u. ä.) seit 2005 in einem separaten Standard (IFRS 2) behandelt. Für all diese längerfristigen Verpflichtungen, die nicht im Rahmen von Pensionsplänen bewertet werden, ist die DBO zurückzustellen, wobei für die Berechnungsmethoden und -annahmen (insbesondere Zins und Dynamisierung) das gleiche wie bei Pensionszusagen gilt. Verteilungswahlrechte werden jedoch nicht zugestanden (IAS 19.127). Als Folge hiervon können sich stark schwankende Rückstellungswerte ergeben. Planvermögen zur Finanzierung der Verpflichtung wird auch hier mindernd berücksichtigt, jedoch sieht IAS 19 für other long-term employee benefits (im Gegensatz zu post-employment benefits) keine Defined Contribution Plans vor. Spezielle Anhangangaben werden für other long-term employee benefits i.a. nicht verlangt, sofern sie nicht von einem anderen IFRS-Standard vorgeschrieben sind, wie z.B. von IAS 24 für Mitarbeiter in Schlüsselfunktionen des Managements (IAS 19.131). Von IAS 1 werden ggf. Anhangangaben verlangt, sofern der aus diesen Leistungen resultierende Aufwand für das Unternehmen wesentlich ist. 3.2 ZeitwertkontenWork-time accounts Bei Zeitwertkonten liegen oft wertpapiergebundene Zusagen mit oder ohne Mindestgarantien vor (siehe dazu Abschnitt 2.6). Zu unterscheiden ist dabei nach dem wirtschaftlichen Inhalt des jeweiligen Modells:

• Verkürzung der Lebensarbeitszeit vor der eigentlichen Pensionierung: Behandlung als Pensionsplan (Frühpensionierungsplan, ggf. auch als Termination Benefit, wenn die entsprechenden Bedingungen in 3.3 erfüllt sind) mit der Anwendung der „normalen“ Rechnungslegungsvorschriften für Pensionsverpflichtungen.

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• Kurzfristiger Ausgleich von betrieblichen Auslastungsspitzen: Bilanzierung so, als ob die Verpflichtung unmittelbar nach dem Bilanzstichtag zu erfüllen wäre

• Langfristige Urlaubs- und Freizeitgewährung (sabbaticals): Behandlung als other long-term employee benefit nach Abschnitt 3.1.

3.3 Personalstrukturmaßnahmen und Termination Benefits Termination Benefits (IAS 19.132f.) sind Leistungen des Arbeitgebers, jenseits eines Pensionsplans, im Zusammenhang mit einer durch den Arbeitgeber veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmern, meist im Zusammenhang mit Personalstrukturmaßnahmen, z.B. Einmalzahlungen, periodische Zahlungen (mehrere Jahre; lebenslänglich), Gehaltsfortzahlungen bei faktischer Freistellung oder eine Verbesserung der Betriebsrente. Meistens findet zusätzlich ein Curtailment des (normalen) Pensionsplans statt. Leistungen, die unabhängig vom Ausscheidegrund des Arbeitnehmers gezahlt werden, gelten nicht als Termination Benefits, sondern als Pensionsleistungen oder sonstige Post-employment Benefits. Gewährt der Arbeitgeber bei Ausscheiden auf Veranlassung des Arbeitgebers höhere Leistungen als bei freiwilligem Ausscheiden des Arbeitnehmers, so gilt daher nur die Differenz als Termination Benefit. Die gesamte Verpflichtung ist mit ihrem vollen Barwert (ohne Verteilungsmöglichkeit) zu bilanzieren, wenn der Arbeitgeber unausweichlich verpflichtet ist (demonstrably committed to), Arbeitnehmer vorzeitig freizusetzen oder Termination Benefits aufgrund eines Angebots an die Arbeitnehmer zur Ermutigung ihres freiwilligen Ausscheidens (das aber in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers liegen muss) zu gewähren. Erforderlich ist ein detaillierter formeller Plan mit Angabe von Standort, Funktion, ungefährer Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, Höhe der Leistungen nach Arbeitsstelle oder Funktion sowie Zeitpunkt der Umsetzung, die dann aber unverzüglich erfolgen muss. Für Termination Benefits sieht IAS 19.132-143 keine Verrechnung mit Planvermögen vor. 3.4 AltersteilzeitOld-age part-time arrangements Zu Gehaltsaufstockungen im Rahmen von Altersteilzeitregelungen (bei bestehenden Arbeitsverhältnissen) enthält IAS 19 keine expliziten Angaben. Eine Bilanzierung analog Termination Benefits als Abfindung für die partielle Aufgabe des Arbeitsplatzes ist sinnvoll. (Siehe hierzu IDW, RS HFA 3 in WPg 1998, S. 1063, und bestätigend das Positionspapier des Rechnungslegung Interpretation Committee (RIC) des DRSC zur IFRS-Bilanzierung von Aufstockungsbeträgen im Rahmen von ATZ-Vereinbarungen im Lichte von EITF Issue No. 05-5 vom Dezember 2005). Allerdings wäre durch die geplanten Änderungen an IAS 37 und IAS 19 eine generelle Bilanzierung der Aufstockungszahlungen als Termination Benefits künftig nicht mehr zulässig. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf IAS 37 ist die für das vierte Quartal vorgesehene Veröffentlichung des Standards nicht mehr gesichert. Es könnte sein, dass erneut ein Entwurf zu IAS 37 veröffentlicht wird. Im Moment ist nicht erkennbar, dass die Änderungen zu IAS 19 von dem IAS 37-Projekt abgetrennt werden.

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Bei Blockmodellen sind auf jeden Fall die Zahlungen für die Freistellungsphase in der Beschäftigungsphase anzusammeln (Rückstellung mit Abzinsung, die hier allerdings wegen der kürzeren Fristigkeit von geringerer Bedeutung ist), da insoweit wie bei Jubiläumsgeldern und Arbeitszeitkontenmodellen eine aufgeschobene Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen (ungewisse Verbindlichkeit wegen Erfüllungsrückstand) vorliegt. Für diese Erfüllungsrückstände kann nach IAS 19.128 auch Planvermögen anerkannt werden (z. B. in einem CTA). Für Termination Benefits (also auch die Aufstockungsbeträge) ist hingegen in IAS 19.132-143 kein Planvermögen vorgesehen. Nach HGB und IAS 37.53 sind Erstattungsansprüche zu aktivieren, wenn deren Bezug ziemlich sicher (virtually certain) ist, also meist erst bei Wiederbesetzung. Vorher können sie auch nicht rückstellungsmindernd berücksichtigt werden. Vorruhestands- oder Altersteilzeitregelungen haben meist auch einen indirekten Effekt auf den Pensionsplan des Unternehmens, da Vorruheständler und Altersteilzeitler im Allgemeinen ihre Betriebsrente früher als erwartet beziehen werden (z. B. mit Alter 60 statt 63). Je nach Gestaltung kann die entsprechende Regelung zu einem Curtailment, zu versicherungsmathematischen Gewinnen oder Verlusten oder zu Past Service Cost führen.

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Abkürzungsverzeichnis BetrAVG Betriebsrentengesetz BBG Beitragsbemessungsgrenze BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz CTA Contractual Trust Arrangement DBL Defined Benefit Liability DBO Defined Benefit Obligation EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch SFAS Statement of Financial Accounting Standards FASB Financial Accounting Standards Board GAAP Generally Accepted Accounting Principles HFA Hauptfachausschuss des IDW HGB Handelsgesetzbuch IAS International Accounting Standard IASB International Accounting Standards Board (vormals IASC) IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland IFRIC International Financial Reporting Interpretation Committee IFRS International Financial Reporting Standards OCI Other Comprehensive Income SoRIE Statement of Recognized Income and Expense VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder