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DC-82-X Ge 2/16 SICHER ZUSAMMENARBEITEN – SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR BAU UND INSTANDHALTUNG Inhaltsverzeichnis Themen Seite Verpflichtungserklärung ................................................................................................ 3 Teil A....................................................................................................................... 4-10 Zutrittskontrolle .......................................................................................................... 4 Altersbeschränkungen ................................................................................................. 4 Kleidung und Gesundheitszustand............................................................................... 5 Arbeitsgewohnheiten und Benehmen ......................................................................... 5 Verletzungen und Notfälle .......................................................................................... 6 Sauberkeit und Ordnung.............................................................................................. 6 Brandschutz ................................................................................................................ 7 Lebensmittelsicherheit und persönliche Hygiene ......................................................... 7 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ........................................................................... 8 Werkzeug und Leitern ................................................................................................. 9 Schwerwiegende Sicherheitsverstöße ........................................................................ 10 Sonstige Sicherheitsbelange ...................................................................................... 10 Teil B ..................................................................................................................... 11-16 Werkzeug und Ausrüstung mit erhöhtem Gefährdungspotenzial................................ 11 Bereiche und Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial .................................. 13 AN ALLE TÄTIGEN Liebe Brüder, für Jehova Gott, den „großen Schöpfer“, ist das Leben heilig und äußerst kostbar (Pred. 12:1; Ps. 36:9). Wenn wir als seine Diener genauso eingestellt sind, beweisen wir, dass wir geistiggesinnt sind (Eph. 5:1). Aus diesem Grund gehen wir keine unnötigen Risiken ein und halten uns an die bestehenden Si- cherheitsbestimmungen (5. Mo. 22:8; Pred. 10:9). Wir lieben unsere Brüder aufrichtig, daher strengen wir uns an, biblische Grundsätze anzuwenden, um uns und andere vor körperlichem Schaden zu be- wahren (Spr. 3:21, 22; Phil. 2:4). Ein biblischer Grundsatz lautet: „Klug ist der, der das Unglück gesehen hat und sich dann verbirgt, die Unerfahrenen aber sind weitergegangen und müssen die Strafe erleiden“ (Spr. 22:3). Diesen Rat nicht zu beachten, kann ernste Folgen haben! Wie dieser Grundsatz betont, muss jeder von uns alles daran- setzen, das Leben zu schützen, und das ganz besonders bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten. Werden gefährliche Situationen nicht vermieden, kann es zu schweren Verletzungen und Todesfällen kommen. Die möglichen physischen und psychischen Auswirkungen lassen sich mit Worten gar nicht beschrei- ben – sie sind verheerend. Aus diesem Grund haben wir alle sowohl in geistiger als auch in moralischer Hinsicht die Verantwortung, bewusst sicher tätig zu sein! Es ist unser Ziel, in allen theokratischen Ge- bäuden und bei allen theokratischen Projekten ein unfallfreies Umfeld zu schaffen. Das wird erreicht, wenn jeder einzelne Sicherheit als einen Ausdruck seines persönlichen Verhältnisses zu Jehova be- trachtet. Das vorliegende Dokument besteht aus zwei Teilen: Teil A muss von allen gelesen und unterschrieben worden sein, die an einem Bau- oder Instandhaltungsprojekt mitwirken. Teil B muss von allen gelesen und unterschrieben worden sein, die für Tätigkeiten in Bereichen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder für Tätigkeiten mit Werkzeugen oder Geräten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zugelassen wurden. Es beinhaltet Mindest-Sicherheitsbestimmungen als Teil eines Programms, das die Organisa- tion entworfen hat, um das Sicherheitsbewusstsein zu fördern. In manchen Fällen werden die Auf- sichtsführenden unter Berücksichtigung geltender Gesetze, projektbezogener Faktoren oder anderer Umstände – strengere Sicherheitsbestimmungen machen. Es mag Situationen geben, die nicht von den Sicherheitsbestimmungen in diesem Dokument abgedeckt werden. In solchen Fällen nutze die be- schriebenen Grundsätze und lege eine sichere Vorgehensweise fest. Aufseher müssen sicherstellen, dass jeder unter ihrer Aufsicht für die zugewiesene Tätigkeit entspre- chend geschult und qualifiziert ist. Die Tätigen sollten sich bereitwillig schulen lassen und bei allen Sicherheitsbesprechungen aufmerksam sein. Es wird von allen erwartet, in Wort und Tat sicheres

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SICHER ZUSAMMENARBEITEN – SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR BAU UND INSTANDHALTUNG

Inhaltsverzeichnis Themen Seite Verpflichtungserklärung ................................................................................................ 3 Teil A ....................................................................................................................... 4-10

Zutrittskontrolle .......................................................................................................... 4 Altersbeschränkungen ................................................................................................. 4 Kleidung und Gesundheitszustand ............................................................................... 5 Arbeitsgewohnheiten und Benehmen ......................................................................... 5 Verletzungen und Notfälle .......................................................................................... 6 Sauberkeit und Ordnung.............................................................................................. 6 Brandschutz ................................................................................................................ 7 Lebensmittelsicherheit und persönliche Hygiene ......................................................... 7 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ........................................................................... 8 Werkzeug und Leitern ................................................................................................. 9 Schwerwiegende Sicherheitsverstöße ........................................................................ 10 Sonstige Sicherheitsbelange ...................................................................................... 10

Teil B ..................................................................................................................... 11-16 Werkzeug und Ausrüstung mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ................................ 11 Bereiche und Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial .................................. 13

AN ALLE TÄTIGEN

Liebe Brüder,

für Jehova Gott, den „großen Schöpfer“, ist das Leben heilig und äußerst kostbar (Pred. 12:1; Ps. 36:9). Wenn wir als seine Diener genauso eingestellt sind, beweisen wir, dass wir geistiggesinnt sind (Eph. 5:1). Aus diesem Grund gehen wir keine unnötigen Risiken ein und halten uns an die bestehenden Si-cherheitsbestimmungen (5. Mo. 22:8; Pred. 10:9). Wir lieben unsere Brüder aufrichtig, daher strengen wir uns an, biblische Grundsätze anzuwenden, um uns und andere vor körperlichem Schaden zu be-wahren (Spr. 3:21, 22; Phil. 2:4).

Ein biblischer Grundsatz lautet: „Klug ist der, der das Unglück gesehen hat und sich dann verbirgt, die Unerfahrenen aber sind weitergegangen und müssen die Strafe erleiden“ (Spr. 22:3). Diesen Rat nicht zu beachten, kann ernste Folgen haben! Wie dieser Grundsatz betont, muss jeder von uns alles daran-setzen, das Leben zu schützen, und das ganz besonders bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten. Werden gefährliche Situationen nicht vermieden, kann es zu schweren Verletzungen und Todesfällen kommen. Die möglichen physischen und psychischen Auswirkungen lassen sich mit Worten gar nicht beschrei-ben – sie sind verheerend. Aus diesem Grund haben wir alle sowohl in geistiger als auch in moralischer Hinsicht die Verantwortung, bewusst sicher tätig zu sein! Es ist unser Ziel, in allen theokratischen Ge-bäuden und bei allen theokratischen Projekten ein unfallfreies Umfeld zu schaffen. Das wird erreicht, wenn jeder einzelne Sicherheit als einen Ausdruck seines persönlichen Verhältnisses zu Jehova be-trachtet.

Das vorliegende Dokument besteht aus zwei Teilen: Teil A muss von allen gelesen und unterschrieben worden sein, die an einem Bau- oder Instandhaltungsprojekt mitwirken. Teil B muss von allen gelesen und unterschrieben worden sein, die für Tätigkeiten in Bereichen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder für Tätigkeiten mit Werkzeugen oder Geräten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zugelassen wurden. Es beinhaltet Mindest-Sicherheitsbestimmungen als Teil eines Programms, das die Organisa-tion entworfen hat, um das Sicherheitsbewusstsein zu fördern. In manchen Fällen werden die Auf-sichtsführenden unter Berücksichtigung geltender Gesetze, projektbezogener Faktoren oder anderer Umstände – strengere Sicherheitsbestimmungen machen. Es mag Situationen geben, die nicht von den Sicherheitsbestimmungen in diesem Dokument abgedeckt werden. In solchen Fällen nutze die be-schriebenen Grundsätze und lege eine sichere Vorgehensweise fest.

Aufseher müssen sicherstellen, dass jeder unter ihrer Aufsicht für die zugewiesene Tätigkeit entspre-chend geschult und qualifiziert ist. Die Tätigen sollten sich bereitwillig schulen lassen und bei allen Sicherheitsbesprechungen aufmerksam sein. Es wird von allen erwartet, in Wort und Tat sicheres

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Handeln zu fördern und auf die Sicherheit und das Wohlbefinden derer zu achten, die in der Nähe tätig sind. Wer das nicht umsetzt, ist für das Mitwirken an theokratischen Projekten ungeeignet.

Während wir eng zusammenarbeiten, ist es äußerst wichtig, die Bestimmungen in diesem Dokument nicht nur zu kennen, sondern auch wirklich alles uns Mögliche zu tun, um sicher zu handeln und so unsere Achtung vor dem Geschenk des Lebens zu zeigen. Wir bitten Jehova, unsere theokratischen Projekte weiter zu segnen, damit er gepriesen wird (Ps. 127:1). Vielen Dank für eure treue Unterstüt-zung.

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VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG

Ich bin mir bewusst, dass es auf jeder Baustelle Gefahrenquellen gibt. Aus Gottes Wort weiß ich, dass die Sicherheit und die Achtung vor dem Leben sehr ernst genommen werden müssen (2. Mo. 21:33, 34; 4. Mo. 35:22-25; 5. Mo. 22:8). Daher fühle ich mich verpflichtet, sicher zu han-deln, um mich und andere zu schützen.

Ich werde darauf bedacht sein, mögliche Gefährdung zu erkennen und zu vermeiden. Ich wer-de keine Abstriche an der Sicherheit machen, um Kosten zu sparen, Termine einzuhalten oder ir-gendwelche anderen Ziele zu erreichen.

Ich werde mir die Zeit vor einer Tätigkeit nehmen, um die Aufgabe so zu planen, dass Verlet-zungen vorgebeugt werden und Zeit gespart wird. Da ich weiß, dass übermäßiges Selbstvertrauen gefährlich sein kann, werde ich meinen Aufseher fragen, wenn ich eine Aufgabe nicht richtig ver-stehe oder nicht weiß, wie ich vorgehen soll.

Gern werde ich an jedem Sicherheitstraining teilnehmen und mich an die Anweisungen derer halten, die die Aufsicht führen.

Wenn mir eine Tätigkeit übertragen wird, für die ich mich fachlich nicht qualifiziert fühle oder die ich als unsicher empfinde, werde ich zuerst meinen Aufseher verständigen und Anweisungen abwarten.

Ich habe Teil A dieses Dokuments vollständig gelesen. Ich stimme damit völlig überein und werde die Anweisungen umsetzen.

Ich habe Teil B dieses Dokuments vollständig gelesen. Ich stimme damit völlig überein und werde die Anweisungen umsetzen.

Datum: ..................................................................................................................................................

Tätiger: .................................................................................................................................................. (Unterschrift und Name in Druckbuchstaben; im Fall eines Minderjährigen zusätzlich von einem Erziehungsberechtigten)

Dies ist dein persönliches Exemplar. Bitte sieh es dir jedes Mal vor deinem Mitwirken bei theokra-tischen Bau- und Instandhaltungsprojekten und vor der Aufnahme von gefährlichen Tätigkeiten an.

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Teil A

ZUTRITTSKONTROLLE

Bei theokratischen Projekten dürfen nur Personen mit genehmigter Bewerbung mitwirken. Im Fall eines Projekts am eigenen Königreichssaal auch örtliche Helfer, die von den örtlichen Ältesten zugelassen wurden.

● Auf jeder Baustelle gibt es zutrittsbeschränkte Bereiche, die nur von befugten Personen be-treten werden dürfen. Sie werden in allgemeine Baubereiche und Gefahrenbereiche unter-teilt.

Allgemeine Baubereiche umfassen alle Bereiche, in denen jegliche Arten von Baumaß-nahmen ausgeführt werden.

Gefahrenbereiche sind alle Bereiche, in denen folgende Tätigkeiten ausgeführt werden: o Abbruch- und Rückbauarbeiten

o Dacharbeiten

o Tätigkeiten auf Arbeitsbühnen in mehr als 1,80 m Höhe

o Tätigkeiten in Gräben oder Baugruben mit mehr als 0,90 m Tiefe

o Tätigkeiten in engen Räumen

o Tätigkeiten in unmittelbarer Nähe von Baumaschinen und -geräten, Heiß- und Schweißarbeiten oder anderen gefährlichen Abläufen

● Aufsichtsführende müssen sicherstellen, dass diese Bereiche eindeutig markiert sind und die Zugänge überwacht werden. Schilder, Absperrungen (z. B. Leitbaken, Zäune), Geländer, Absperrseile und -ketten oder andere Mittel sollten benutzt werden.

● Jeder einzelne muss sich an alle Anweisungen in Verbindung mit diesen zutrittsbeschränk-ten Bereichen halten.

● Besucher dürfen die Baustelle nur betreten, wenn dies von den Aufsichtsführenden aus-drücklich genehmigt wurde. Sie werden von einer geeigneten Person begleitet, die mit der Baustelle und den Gefährdungen vertraut ist. Alle Besucher müssen die geeignete Schutz-ausrüstung tragen, wozu ein Helm und geeignetes Schuhwerk gehören.

HINWEIS: Bei kleineren Umbau- und Instandhaltungsprojekten oder Reparaturarbeiten mögen Zutrittsbeschränkungen nicht grundsätzlich erforderlich sein. Alle anderen Sicherheitsbestim-mungen dieses Dokuments gelten jedoch nach wie vor. Bitte deinen Aufseher um Anweisungen, wenn du solche Tätigkeiten ausführst.

ALTERSBESCHRÄNKUNGEN

Allgemeine Baubereiche

17-Jährige dürfen, sofern sie beaufsichtigt werden, auf der Baustelle mitwirken, wenn es die ört-lichen Gesetze und Bestimmungen erlauben. Bestimmte Tätigkeiten sind ihnen jedoch untersagt. Hierzu zählen:

● Das Führen eines Kraftfahrzeugs oder das Bedienen von Baumaschinen. Dies schließt das Bedienen oder Führen von Gabelstaplern, Kränen, Rad- und Kompaktladern (Bobcats) und Planierraupen ein, ist jedoch nicht auf diese Beispiele begrenzt.

● Das Bedienen von kraftbetriebenen und luft- und gasdruckbetriebenen Maschinen und Werkzeugen sowie von Bolzensetzwerkzeugen mit Munition. Hierzu zählt auch das Bedie-nen von Nagelpistolen, Hand- und Tischkreissägen, Bandsägen, Kettensägen, Bohrmaschi-nen, Trennschleifern, Lasergeräten und ähnlichen Maschinen und Werkzeugen.

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● Tätigkeiten in Gefahrenbereichen.

Gefahrenbereiche

Um in Gefahrenbereichen tätig werden zu dürfen, muss man mindestens 18 Jahre alt und ge-schult und von den Aufsichtsführenden zur Tätigkeit im Gefahrenbereich befugt worden sein.

KLEIDUNG UND GESUNDHEITSZUSTAND

Wann immer du bei einem Projekt mitwirkst, solltest du das Dokument „Sicher zusammenarbei-ten“ in gedruckter oder elektronischer Form dabei haben. Trage auch deine „Patientenverfü-gung und Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten“ (bzw. „Patientenverfügung und weitere Verfügungen“) ständig bei dir (km 1/10 S. 3, km 12/04 S. 7).

● Jeder muss Kleidung tragen, die Schutz bietet und für die jeweilige Tätigkeit geeignet ist.

● Die Kleidung sollte schlicht sein, und unabhängig von der Körperhaltung weder eng noch enthüllend.

● Es sind Oberteile mit langen oder kurzen Ärmeln sowie lange Hosen zu tragen.

● Schmuck, wie Ringe, Armbänder, Ketten und Ohrhänger, stellt bei bestimmten Tätigkeiten eine Gefahr da und darf nicht getragen werden.

● Schwestern sollten langes Haar während ihrer Tätigkeit zurückbinden.

● Komm ausgeruht und in guter körperlicher Verfassung auf die Baustelle (g04 8. 2. S. 3–9).

● Schütze dich bei warmem Wetter gegen Hitzeerschöpfung, Sonnenbrand und übermäßige Sonnenbestrahlung.

● Schütze dich bei kaltem Wetter vor Unterkühlung und Erfrierungen.

● Lass dir Zeit, wenn du dich in möglicherweise rutschigem Gelände bewegst, vor allem bei Schnee und Eis.

● Vor allem bei hohen Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit solltest du viel Wasser trin-ken, um Dehydrierung vorzubeugen (g98 22. 3. S. 31).

● Führe kein Fahrzeug, wenn du müde bist. Mach besser eine Pause oder lass jemand fahren, der ausgeruht ist (g 7/11 S. 11).

● Die eigenen körperlichen Einschränkungen anzuerkennen zeugt von Bescheidenheit. Du solltest sie unbedingt berücksichtigen! Vor allem, wenn du schon älter bist, unter einer Krankheit leidest, eine Verletzung oder andere Beschwerden hast (Mi. 6:8).

ARBEITSGEWOHNHEITEN UND BENEHMEN

Verrichte deine Aufgaben in einem vernünftigen Tempo und immer so, dass deine eigene Sicher-heit und die Sicherheit anderer gewährleistet ist (g02 22. 2. S. 4–7; g85 8. 7. S. 4–8). Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit werden immer sehr geschätzt. Teile sie bitte unbedingt deinem Aufseher mit. Siehst du etwas, das dir unsicher erscheint oder wirst du gebeten, etwas fortzufüh-ren, das dir unsicher erscheint, unterbrich deine Tätigkeit und kläre die Sache sofort ab.

● Wirst du auf ein unsicheres Vorgehen aufmerksam gemacht, stell es sofort ab oder sorge für die nötigen Sicherheitsvorkehrungen.

● Gewöhn dir an, auf Gefährdungen zu achten, sie zu erkennen und schnell zu korrigieren.

● Wende die richtigen Hebetechniken an und zeige Bescheidenheit, indem du dir Hilfe holst, wenn schweres oder sperriges Material zu tragen ist (g94 8. 6. S. 24).

● Allein tätig zu sein birgt Gefahren und sollte vermieden werden.

● Führe Tätigkeiten in oben genannten Gefahrenbereichen niemals allein durch.

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● Alkoholische Getränke beeinträchtigen deine Fähigkeit, sicher zu handeln. Sie dürfen nie kurz bevor oder während du eine bestimmte Tätigkeit verrichtest konsumiert und auch nicht auf eine Baustelle oder zu einem Projekt mitgebracht werden.

● Albereien und Streiche führen häufig zu Verletzungen. Wer sich daran beteiligt, mag für das Mitwirken auf theokratischen Projekten nicht geeignet sein (Spr. 26:19).

● Wer trotz Ermahnung Sicherheitsbestimmungen missachtet, darf nicht weiter beim Projekt mitwirken.

● Beinaheunfälle dürfen nicht bagatellisiert werden. Informiere immer deinen Aufseher und den Verantwortlichen für Sicherheit. Vielleicht können dadurch künftig Verletzungen ver-mieden werden.

VERLETZUNGEN UND NOTFÄLLE

Bei einem Unfall mit Verletzten sind die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten, um negative Folgen zu minimieren. Alle auf der Baustelle müssen wissen, was bei einer Verletzung oder ei-nem anderen Notfall zu tun ist.

● Beseitige alle unmittelbaren Gefahrenquellen, die weitere Verletzungen verursachen könn-ten. (Schalte zum Beispiel laufende Geräte ab.)

● Halte den Verletzten ruhig und sprich ihm gut zu.

● Der Verletzte darf nur bewegt werden, wenn zusätzliche Verletzungsgefahr besteht.

● Kopf-, Hals- und Augenverletzungen müssen sofort von ausgebildeten Rettungskräften be-handelt werden.

● Die Notrufnummer sollte in der Regel nur von der Sicherheitskoordination gewählt werden.

● Verletzungen dürfen nicht bagatellisiert werden. Informiere deinen Aufseher und die Si-cherheitskoordination, damit weitere Verletzungen vermieden werden können. Auch können dadurch Abläufe entwickelt werden, die künftigen Verletzungen vorbeugen.

● Jeder sollte wissen, wo im Notfall der Sammelpunkt ist.

● Aufseher und die Sicherheitskoordination sind verpflichtet, alle Unfälle, auch Beinaheunfäl-le, zeitnah dem Zweigbüro mit dem Formular Schadensmeldung (TO-5) zu melden. Ernst-hafte Verletzungen und größere Sachschäden sind sofort zu melden.

SAUBERKEIT UND ORDNUNG

● Halte deinen Tätigkeitsbereich stets sauber und ordentlich. Beseitige Abfälle und Bauschutt sobald wie möglich und bringe sie zu den markierten Abfallentsorgungsbereichen. Verwen-de nur Abfallentsorgungsbehälter, die für den jeweiligen Abfall geeignet sind.

● Scharfkantige oder spitze Abfälle sind umgehend und mit Sorgfalt zu entsorgen. Falls ein gefährliches Objekt nicht entfernt werden kann, muss es besonders und so gut wie möglich gesichert werden.

● Staub kann gefährliche Substanzen enthalten. Beim Fegen sollte deshalb möglichst wenig Staub aufgewirbelt werden.

● Weder auf Gehwegen noch anderswo dürfen Kabel oder Schläuche herumliegen, da sie eine Stolpergefahr darstellen und beschädigt werden könnten. Falls Kabel oder Schläuche erfor-derlich sind, müssen sie sicher verlegt und gesichert werden.

● Der Zugang zu Feuerlöschern und elektrischen Schaltanlagen, auch Baustromverteilern, ist stets frei zu halten.

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● Materialien sind so zu lagern, dass keine Ausgänge, Durchgänge oder Treppen verstellt wer-den.

BRANDSCHUTZ

● Vergewissere dich, wo sich Feuerlöscher befinden und mache dich mit deren Bedienung vertraut.

● Lappen müssen sachgemäß entsorgt werden. Mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Lappen sind in dafür zugelassenen Metallbehältern zu entsorgen. Sie sollten niemals zum Trocknen aufgehängt, zusammengelegt oder mit anderem Abfall vermischt werden.

● Lagere Benzin und brennbare Flüssigkeiten nur in dafür zugelassenen Sicherheitsbehältern. Benzin darf nicht zum Reinigen verwendet werden. Benzin sollte nicht in Gebäuden gelagert werden.

● Flüssiggasflaschen (LPG) dürfen nicht in geschlossenen Räumen gelagert werden. Schütze die Flaschen vor Stößen und Ähnlichem, lagere sie aufrecht und sichere sie gegen Umfallen.

● Werden Brennstoffe in geschlossenen Bereichen verbrannt (zum Beispiel beim Heizen mit gasbetriebenen Heizstrahlern), ist immer für ausreichende Belüftung zu sorgen, um einer Kohlenmonoxidvergiftung vorzubeugen.

● Sei sehr vorsichtig im Umgang mit Zündquellen und ergreife vorbeugende Maßnahmen, damit es nicht zu Explosionen kommt und/oder Feuer ausbricht. Brennbare Stoffe sollten aus der Umgebung von offenem Feuer oder Tätigkeiten, bei denen große Hitze oder Funken entstehen können, entfernt werden.

LEBENSMITTELSICHERHEIT UND PERSÖNLICHE HYGIENE

● Bevor jemand eingeteilt wird, Nahrungsmittel zuzubereiten oder auszugeben, muss er in den Grundregeln der Lebensmittelsicherheit unterwiesen werden; außerdem muss vorbildlich auf persönliche Hygiene geachtet werden.

● Wer mit Lebensmitteln zu tun hat oder sie zubereitet, muss Einweghandschuhe tragen, die bei jeder Unterbrechung der Tätigkeit entsorgt werden. Die Einweghandschuhe werden auch entsorgt, bevor eine Tätigkeit mit einer anderen Lebensmittelkategorie begonnen wird.

● Bei einer Tätigkeit in Lebensmittelzubereitungs- und Ausgabebereichen muss man eine Kopfbedeckung tragen, damit keine Haare in das Essen fallen können.

● Wer Lebensmittel transportiert, zubereitet oder ausgibt muss sich vor Beginn der Tätigkeit sowie nach jeder Unterbrechung die Hände waschen.

● Wer erkältet ist, eine ansteckende Krankheit oder offene Wunden hat, darf nicht im Bereich der Lebensmittelzubereitung eingesetzt werden und sich nicht dort aufhalten.

● Im Blut befindliche Erreger können Krankheiten verursachen. Kontakt mit dem Blut einer anderen Person ist daher zu vermeiden. Sollten Werkzeuge, Geräte oder Materialien mit Blut in Kontakt kommen, müssen sie gründlich gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie wie-der verwendet werden dürfen (g 3/11 S. 7).

● Verderbliche Lebensmittel sind innerhalb von 2 Stunden kühlzustellen. Fleisch und Milch-produkte sollten bis zur Zubereitung gekühlt werden. Durch die Kühlung kann das Wachs-tum von gefährlichen Bakterien gehemmt werden. Die Temperatur im Kühlschrank sollte unter 5°C liegen. In manchen Fällen können Nahrungsmittel bei Temperaturen über 60°C si-cher gelagert werden. Werden Nahrungsmittel gekühlt, um sie für eine weitere Mahlzeit zu verwenden, sollten sie vor dem Verzehr nochmals auf 75°C erhitzt werden (g01 22. 12. S. 9).

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PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG (PSA)

Eine geeignete PSA muss bei jedem Bau- und Instandhaltungsprojekt getragen werden, bei dem gemäß der „Gefährdungsbeurteilung“ für den jeweiligen Bereich ein Verletzungsrisiko besteht. Sie muss von geeigneter Qualität und in gutem Zustand sein, richtig passen und bequem genug sein, um sie den ganzen Tag tragen zu können. Es lohnt sich, in qualitativ hochwertige PSA zu investieren. Dein Aufseher kann von dir erwarten, deine PSA je nach Bedarf noch zu ergänzen.

Schutzhelme

● In Baubereichen muss immer ein zugelassener Industrieschutzhelm getragen werden.

Augenschutz

● Schutzbrille: In Baubereichen und bei Instandhaltungsarbeiten müssen immer zugelassene Schutzbrillen getragen werden. (Zulässig sind auch Schutzbrillen mit Sehschärfekorrektur, die seitliche Schutzschilde haben oder Schutzbrillen, die über der normalen Brille getragen werden.) Tausche Schutzbrillen aus, wenn sie Kratzer haben oder die Sicht eingeschränkt ist.

● Säureschutzbrille: Bei Tätigkeiten mit Chemikalien oder Flüssigkeiten muss immer die auf dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt geforderte, spritzwassergeschützte Schutzbrille getra-gen werden.

Gesichtsschutz

● Bei Tätigkeiten über Kopf (z. B. Bohren), beim Schleifen, Meißeln oder bei herumfliegen-den Trümmerteilchen reichen Schutzbrillen nicht aus. Deswegen muss über der Schutzbrille ein für die jeweilige Tätigkeit zugelassener Gesichtsschutz (Schutzschirm oder Visier) ge-tragen werden. Dies gilt auch bei Schalthandlungen an elektrischen Anlagen, bei der Gefahr eines Störlichtbogens sowie bei Schweißarbeiten.

Staubmasken

● Trage hochwertige und für die Tätigkeit passende Staubmasken, wenn du Staubpartikeln oder Faserteilchen in der Luft ausgesetzt bist. Staubmasken, die verstopft sind, Risse haben oder aus anderen Gründen nicht mehr bestimmungsgemäß funktionieren, müssen ersetzt werden.

Atemschutz

● Wer Rauch, Nebel, Dunst, Gasen, Dämpfen oder anderen Gefahren in der Atemluft ausge-setzt ist, muss eine geprüfte, zugelassene, dicht schließende Atemschutzmaske tragen.

● Entscheidend ist die Wahl der richtigen Atemschutzmaske und des richtigen Filters; die Austauschintervalle sind einzuhalten.

● Jeder ist für seine Atemschutzmaske und ihre Funktionstüchtigkeit selbst verantwortlich.

Gehörschutz

● Die Einwirkung von lauten Geräuschen über einen längeren Zeitraum kann zu Gehörschä-den bzw. zum Gehörverlust führen. In einem lauten Umfeld sind entsprechende Gehör-schutzstöpsel oder Gehörschutzkapseln zu tragen.

Handschutz

● Trage für die auszuführende Tätigkeit geeignete Arbeitshandschuhe.

Knieschutz

● Bei längerem Knien auf harten Oberflächen sind passende Knieschützer zu tragen.

Arbeitsschuhe

● Es müssen Arbeitsschuhe getragen werden, die für die jeweilige Tätigkeit geeignet sind.

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Offene Schuhe oder Sandalen sind nicht erlaubt. Wo es durch gesetzliche Vorschriften ge-fordert oder durch die Aufsichtsführenden des Projekts angeordnet wird, sollten für die je-weilige Tätigkeit zugelassene Sicherheitsschuhe getragen werden.

Warnkleidung

● Trage geeignete Warnkleidung oder eine Sicherheitsweste, wenn Fahrzeuge oder Bauma-schinen auf der Baustelle in Betrieb sind.

WERKZEUG UND LEITERN

Alle Werkzeuge und Leitern unterliegen der Kontrolle durch die Sicherheitskoordination und dürfen nur genutzt werden, wenn sie sämtliche Sicherheitsfunktionen, -vorrichtungen und -zubehör entsprechend den Herstellerangaben aufweisen.

Handwerkszeug

● Jedes Werkzeug ist für eine bestimmte Tätigkeit vorgesehen und sollte auch nur für diesen Zweck eingesetzt werden.

● Handwerkszeug ist regelmäßig zu kontrollieren. Schneidwerkzeug sollte immer scharf sein. Defektes oder beschädigtes Werkzeug ist sofort zu reparieren oder von der Baustelle zu ent-fernen.

Leitern

Verwende Leitern nur, wenn sie laut „Gefährdungsbeurteilung“ für kurze und ungefährliche Tä-tigkeiten geeignet sind.

● Leitern sind auf Risse, gebrochene Sprossen oder andere Schäden zu kontrollieren. Kenn-zeichne schadhafte Leitern und entferne sie von der Baustelle (g99 8. 8. S. 22–24).

● Leitern müssen immer auf festem Untergrund stehen.

● Anlegeleitern sollten normalerweise nach der 4:1-Regel aufgestellt werden: Pro Meter Ar-beitshöhe ist der Leiterfuß um 25 cm aus der Vertikalen zu rücken.

● Steige immer mit dem Gesicht zur Leiter hinauf und hinunter. Man muss mindestens drei Kontaktstellen mit der Leiter haben (z. B. beide Füße und eine Hand).

● Materialien sollten mit geeigneten, ausreichend tragfähigen Anschlagmitteln (Seile, Ketten, Hebebänder usw.) hochgezogen werden.

● Es ist nicht erlaubt, sich auf der Leiter seitlich hinauszulehnen. Wenn es die Tätigkeit erfor-dert, muss die Leiter versetzt werden.

● Der Bereich am Fuß und an der Spitze einer Leiter ist immer frei und möglichst sauber zu halten.

● Leitersprossen dürfen nicht als Auflage für Bohlen oder ähnlich gestaltete Arbeitsbühnen genutzt werden.

● Eimer, Kisten oder andere unsichere Objekte sollten nicht als Leiterersatz benutzt werden, um höher liegende Bereiche zu erreichen.

● Wird eine Leiter hinter einer Tür aufgestellt, muss man für Warnschilder sorgen oder einen Sicherungsposten einsetzen.

● Auf den beiden obersten Sprossen der Leiter sollte man niemals stehen oder sitzen.

● Auf einer Leiter darf immer nur eine Person stehen, es sei denn, die Leiter ist für zwei Per-sonen ausgelegt.

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● Wenn keine Absturzsicherung benutzt wird, dürfen Stehleitern maximal 3 m hoch sein und höchstens bis in 1,80 m Höhe begangen werden.

● Ausziehleitern, mit denen man auf eine höher gelegene Ebene oder aufs Dach gelangen kann, müssen den Anlegepunkt um mindestens 0,90 m überragen, nach der 4:1-Regel ge-neigt sowie oben und unten gegen Wegrutschen gesichert sein.

SCHWERWIEGENDE SICHERHEITSVERSTÖßE

Verriegelung/Kennzeichnung (Wartungssicherheit)

● Sperrvorrichtungen und Schilder müssen benutzt werden, damit niemand versehentlich einen Schalter oder ein Ventil umlegt oder Maschinen anschaltet, wenn jemand daran oder in der Nähe davon tätig ist. Sie müssen auch eingesetzt werden, falls Anlagen während ihres Be-triebes beschädigt werden könnten.

● Die Verriegelung und Kennzeichnung von Stromversorgungseinrichtungen warnt andere, Netzschalter nicht zu betätigen oder Geräte nicht einzuschalten. Wer an einer Stromversor-gungseinrichtung eine Verriegelung entfernt oder aufbricht, ohne die Erlaubnis dessen, der sie gesetzt hat, kann umgehend von der Baustelle verwiesen werden.

Enge Räume

● Die Aufsichtsführenden müssen Sicherheits- und Warnhinweise anbringen, wenn die Gefahr besteht, eingeklemmt oder zerquetscht zu werden, zu ersticken oder einen elektrischen Schlag zu bekommen. Nur beauftragte, qualifizierte Personen (falls erforderlich mit entspre-chenden Eignungsnachweisen) mit geeigneter Schutzausrüstung dürfen enge Räume betre-ten, und auch nur dann, wenn sich ein Sicherungsposten außerhalb des Raumes befindet. Wer einen engen Raum betritt, der ordnungsgemäß gekennzeichnet wurde, ohne dafür ausgebildet und zugelassen zu sein, kann umgehend von der Baustelle verwiesen werden.

SONSTIGE SICHERHEITSBELANGE

Sicherheitsdatenblatt (SDB)

● Wenn es Vorschriften verlangen, stellen Hersteller chemischer Stoffe ein SDB zur Verfügung. Diese enthalten Informationen über die Gefahren, die von den Stoffen ausgehen, die sie ver-treiben. Das SDB beschreibt, welche PSA bei der Verwendung erforderlich ist. Unabhängig von den örtlichen Vorschriften führt die Sicherheitskoordination einen Ordner mit Informatio-nen zu gefährlichen Stoffen, von denen bekannt ist, dass sie auf der Baustelle verwendet wer-den. Sie stellen sicher, dass die Unterlagen im SDB-Ordner nicht älter als drei Jahre sind. Die-jenigen, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen die Gefährdung verstehen, die von diesen ausgehen und müssen wissen, wo sie Informationen darüber finden. Informiere den Abtei-lungsaufseher, wenn du gefährliche Materialien auf die Baustelle bringst.

Kältemittel

● Der Umgang mit Kältemitteln ist nur qualifizierten Personen mit entsprechender Sachkunde-bescheinigung gestattet.

● Kältemittelbehälter werden aufrecht gelagert und gegen Umkippen gesichert.

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Teil B

WERKZEUG UND AUSRÜSTUNG MIT ERHÖHTEM GEFÄHRDUNGSPOTENZIAL

Es mag nötig sein, dass eine befugte Person den Einsatz von Werkzeug und Ausrüstung mit er-höhtem Gefährdungspotenzial beaufsichtigt bzw. kontrolliert. Alle kraftbetriebenen Werkzeuge werden etikettiert. Das Etikett wird mit einer Identifikationsnummer und dem Namen des Eigen-tümers beschriftet. Es sollte Protokoll über die Reparaturen und Prüfungen geführt werden.

Kraftbetriebenes Werkzeug (wie Elektrowerkzeuge und kraftstoffbetriebene Werkzeuge)

● Nur unterwiesene Personen dürfen kraftbetriebenes Werkzeug benutzen.

● Kraftbetriebenes Werkzeug ist vor jeder Nutzung auf beschädigte Teile und durchgescheuer-te oder angeschnittene elektrische Kabel zu prüfen. Ist ein Kabel angeschnitten oder durch-gescheuert, musst du es von einer Elektrofachkraft reparieren lassen, bevor du es weiter verwendest. Das Werkzeug sollte bis zur Fertigstellung der Reparatur gekennzeichnet wer-den.

● Alle Elektrowerkzeuge müssen geerdet oder schutzisoliert sein. Wenn die Erdung unterbro-chen oder das Gerät anderweitig beschädigt ist, muss es unverzüglich außer Betrieb genom-men werden, um repariert oder ersetzt zu werden.

● Verwende kein kraftbetriebenes Werkzeug, bei dem die Schutzfunktion unzulässig ist, be-schädigt ist oder bei dem die Schutzeinrichtung entfernt wurde.

● Trenne Elektrowerkzeug vom Netz, bevor du Sägeblätter, Klingen, Bits oder Ähnliches auswechselst.

● Kraftbetriebenes Werkzeug darf nur für den vom Hersteller vorgesehenen Zweck und auf bestimmungsgemäße Weise verwendet werden.

Bolzensetzwerkzeug sowie luft- und gasdruckbetriebenes Werkzeug

● Nur unterwiesene Personen dürfen Bolzensetzwerkzeug oder luft-/gasdruckbetriebenes Werkzeug bedienen. Der Tätige muss dafür qualifiziert sein. Mancherorts verlangen die Be-hörden dafür einen Ausbildungsnachweis.

● Wer diese Werkzeuge bedient oder in der Nähe davon tätig ist, muss geeigneten Augen- und Gehörschutz tragen.

● Bolzensetzwerkzeug darf erst unmittelbar vor Gebrauch geladen werden.

● Ein geladenes Werkzeug oder Patronen/Zündkapseln dürfen nicht unbeaufsichtigt herumlie-gen (z. B. Hilti-Schußgerät oder Nagelpistole).

● Verwende nur Klammern, die für das zu befestigende Material vorgesehen sind.

Lasergeräte

Lasergeräte können Augenschäden verursachen.

● Nur unterwiesene Personen dürfen Lasergeräte bedienen. Der Tätige muss dafür qualifiziert sein.

● Lasergeräte müssen so eingesetzt werden, dass der Strahl nicht direkt auf das Auge anderer treffen kann (nicht auf Augenhöhe).

● Ist das Lasergerät eingeschaltet, aber nicht im Einsatz, muss die Schutzklappe aufgesetzt werden oder der Strahl abgedreht werden.

● Wird keine Messung mehr benötigt, ist das Lasergerät abzuschalten.

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Kraftfahrzeuge

● Alle Fahrer, die auf oder außerhalb der Baustelle für das jeweilige Projekt Personen beför-dern, Besorgungen machen und Materialien transportieren, müssen eine gültige amtliche Fahrerlaubnis besitzen und sich auf der genehmigten Fahrerliste für dieses Projekt befinden.

● Fahrer und Fahrgäste müssen den Sicherheitsgurt jederzeit anlegen.

● Der Fahrer darf während des Fahrbetriebs kein Mobiltelefon benutzen. Das Versenden von Textnachrichten während des Fahrbetriebs ist nicht erlaubt. Wer das macht, kann nicht mehr als Fahrer eingesetzt werden und muss unter Umständen die Baustelle verlassen.

● Fahrer müssen mit sich verändernden Straßen- und Wetterverhältnissen rechnen. Achte auf Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verkehrsschilder. Sei vorsichtig beim Wenden, Abbie-gen und in Kurven und reduziere rechtzeitig die Geschwindigkeit.

● Die eingesetzten Fahrzeuge müssen verkehrssicher, angemeldet und ausreichend versichert sein sowie allen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

● Fahrgäste dürfen nur im zugelassenen Sitzbereich transportiert werden.

● Kraftstoffbetriebene Fahrzeuge dürfen nur bei abgestelltem Motor betankt werden.

● Alle Ladungen sind angemessen zu sichern. Unter keinen Umständen darf jemand auf der Ladung mitfahren.

● Überstehende Ladung ist vorschriftsmäßig mit einer Warnflagge zu kennzeichnen.

● Werden Anhänger oder Auflieger gezogen, sind alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist darauf zu achten, vorschriftsmäßige Sicherheitsketten, Sicherheitssperrhaken und Be-leuchtungseinrichtungen (sofern nötig) zu verwenden.

Baufahrzeuge und Baumaschinen (einschließlich Kräne und Gabelstapler)

● Nur darin unterwiesene Personen dürfen Baufahrzeuge und Baumaschinen bedienen. Für theokratische Bauvorhaben musst du qualifiziert sein. Eine zusätzliche Genehmigung kann notwendig sein, wenn gesetzliche Bestimmungen dies verlangen.

● Eingebaute Sicherheitsgurte sind jederzeit anzulegen.

● Während man Baumaschinen und -geräte bedient, ist es nicht erlaubt, ein Mobiltelefon zu benutzen, es sei denn man benötigt es, um sich für die Ausführung der Tätigkeit mit dem Si-cherungsposten, Einweiser oder anderen Mitwirkenden zu verständigen.

● Die gesamte Ausrüstung muss sich in einem betriebssicheren Zustand befinden sowie allen Vorschriften entsprechen. Das kann (wenn gefordert) gültige Prüfzertifikate und Versiche-rungsunterlagen einschließen.

● Die Mitfahrt ist nur im zugelassenen Sitzbereich erlaubt.

● Alle Signal- und Warneinrichtungen (Hupen) müssen funktionieren.

● Geschulte Maschinenführer müssen das Leistungsvermögen ihrer Maschinen abschätzen und kontrolliert bedienen können.

● Bei Tätigkeiten in unmittelbarer Nähe von Fußgängern oder Straßenverkehr sowie beim Rückwärtsfahren sind gut geschulte Sicherungsposten und/oder Einweiser heranzuziehen.

● Alle Baufahrzeuge, Baumaschinen und -geräte müssen in Abhängigkeit der Nennspannung den erforderlichen Abstand zu Stromfreileitungen und anderen Versorgungsleitungen einhal-ten. Diese sind im Vorfeld beim Netzbetreiber bzw. Energieversorger anzufragen. Unter Umständen ist dieser auch im Vorfeld zu informieren und die Tätigkeit abzustimmen. Min-destens ist jedoch ein Abstand von 3 m zu Überlandleitungen einzuhalten.

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Zusätzliche Anforderungen für Kräne und Gabelstapler

● Eine fachkundige Person muss vor jedem Anheben einer Last die Verzurrung kontrollieren.

● Niemand darf sich unter einer angehobenen Last oder im Schwenkbereich aufhalten.

● Der Zutritt zu Bereichen mit Kran- oder Gabelstaplerbetrieb muss ständig überwacht wer-den, weil durch das sich drehende Führerhaus und die schwingenden Lasten Verletzungsge-fahr besteht. Nur Personen, die unmittelbar mit dieser Tätigkeit zu tun haben, dürfen sich in diesem Bereich aufhalten.

● Um den Kran wird ein Gefahrenbereich markiert, in welchem der Zutritt eingeschränkt ist.

● Falls erforderlich, werden zugelassene Signalgeber sowie Einweiser verwendet.

Scheren- und Teleskoparbeitsbühnen

● Nur unterwiesene Personen dürfen Scheren- und Teleskoparbeitsbühnen bedienen und prü-fen. Der Tätige muss dafür qualifiziert sein.

● Werden Arbeitsbühnen im Gelände benutzt, muss man wegen der Kippgefahr besonders vorsichtig sein. Vergewissere dich, dass die Arbeitsbühne auf sicherem Untergrund steht, bevor du sie einsetzt.

● Der Aufenthalt auf einer Teleskoparbeitsbühne ist nur mit angelegtem und zugelassenem Haltegurt gestattet.

● Arbeitsbühnen sind immer mit einer Absturzsicherung (Schutzgeländer) zu versehen.

BEREICHE UND TÄTIGKEITEN MIT ERHÖHTEM GEFÄHRDUNGSPOTENZIAL

Absturzsicherung

Abstürze sind auf Baustellen die häufigste Ursache für schwere Unfälle. Steht jemand auf einer erhöhten Plattform, muss ab einer Höhe von 1,80 m eine Absturzsicherung vorhanden sein. (Das gilt auch für Tätigkeiten auf Leitern.) Besondere Aufmerksamkeit erfordern Situationen, in denen das Risiko besteht durch eine Fläche zu brechen und/oder abzustürzen, sowie Öffnungen in Bö-den und Decken, durch die jemand fallen kann. Zur Absturzsicherung gehören Geländer, Gerüs-te, Netze, Auffanggurte, Taue, Halteleinen und andere bewährte Anlagen. Denke daran: Auch wenn ein Abstand zu Absturzkanten eingehalten wird, darf auf eine Absturzsicherung nicht ver-zichtet werden.

● Eine Absturzsicherungsanlage muss unter der Aufsicht einer sachkundigen Person installiert werden. Diese Person ist für die Kontrolle und die Dokumentation aller Anlagen verantwort-lich. Sie muss dafür qualifiziert sein.

● Bewehrungsstäbe, Pfähle, Blitzableiter und andere Gegenstände, bei denen die Gefahr von Pfählungsverletzung besteht, sind abzusichern oder sicher abzudecken.

● Jeder Boden- oder Dachdurchbruch, der größer als 5 x 5 cm ist, muss abgedeckt werden. Die Lochabdeckung muss das Zweifache der maximal vorgesehenen Last tragen können und sollte mit gut sichtbarer Farbe die Aufschrift „ABDECKUNG“ oder „LOCH“ tragen. Sie muss gegen Verschieben gesichert sein und darf nur von einer befugten Person wieder ent-fernt werden.

Dächer

● Der Zugang auf das Dach muss gut abgesichert sein.

● Vor dem Begehen ist zu prüfen, ob durch Feuchtigkeit, Eis oder andere Faktoren, die ein Rutschen begünstigen, auf der Dachfläche Rutschgefahr besteht.

● Beim Aufkommen von dunklen Regenwolken, Gewitter, Starkwind, Blitzen, Regen oder an-deren ungünstigen Wetterbedingungen ist das Dach zu verlassen.

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● Eine dafür bestimmte, sachkundige Person wird alle Dachbinder auf Unversehrtheit untersu-chen, bevor sie aufgerichtet werden.

● Die maximal zulässige Dachlast darf nicht überschritten werden, weder durch Materialien noch durch Personen.

● Werkzeuge und Materialien, die gerade nicht in Gebrauch sind, müssen in mindestens 60 cm Abstand zur ungesicherten Dachkante abgelegt werden.

Gerüste und Arbeitsplattformen

Gerüste dürfen nur unter Aufsicht einer dazu beauftragten, befähigten und sachkundigen Person errichtet werden. Während des Auf- und Abbaus sind Absturzsicherungen (Montagesicherheits-geländer)oder Auffangeinrichtungen vorzusehen.

● Die Gerüstfüße dürfen nur auf festen Untergrund gestellt werden und sind gegen Verschie-ben und Kippen zu sichern. Die Gerüstfüße dürfen nicht mit Abfallholz, Betonblöcken oder Ziegelsteinen unterfüttert werden. Nötigenfalls kann stabiles Vollholz unter die Füße gelegt werden, um auch höchste Belastungen tragen zu können.

● Alle Gerüstfüße und -böden sollten aufgerichtet und einnivelliert werden.

● Alle genutzten Arbeitsplattformen sind mit Holz- oder Metallbelag voll auszulegen. Bei Ge-rüsten sind alle genutzten Gerüstlagen ebenfalls mit Belagtafeln oder Gerüstbohlen voll aus-zulegen.

● Der Bohlenbelag ist so zusammenzulegen, dass der Abstand zwischen den Bohlen höchstens 2,5 cm beträgt. Alle Bohlen sollten Gerüstbauqualität haben.

● Bohlen müssen mindestens 15 cm über die Endauflager hinausragen, aber nicht mehr als 30 cm, wenn sie nicht an beiden Enden gesichert sind. Bohlen sollten immer in derselben Richtung überlappen.

● Die Gerüstbohlen sind täglich zu kontrollieren. Gebrochene oder gespaltene Bohlen sind un-verzüglich zu entsorgen und zu ersetzen.

● Die Metallhaken an den Bohlen sind ebenfalls zu inspizieren. Verzogene, verrostete oder verbogene Haken sind zu ersetzen.

● Für den Zugang zu den Gerüstebenen ist eine Leiter oder ein Treppenaufgang zu verwenden. Niemand sollte die Endrahmen hinaufklettern, es sei denn, diese sind mit Leitersprossen ausgestattet. Querstreben von Stahlrohrgerüsten dürfen niemals zum Besteigen des Gerüsts oder zum Verlassen desselben benutzt werden.

● Nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Benutzer, muss eine dazu beauftragte und zur Prüfung befähigte Person den gesamten Aufbau abnehmen und den ordnungsgemäßen Zu-stand und die sichere Funktion feststellen. Das Gerüst wird dann mit einem Schild als sicher gekennzeichnet.

● Man sollte sich nicht über das Geländer lehnen. Nötigenfalls ist das Gerüst zu versetzen.

● Das Gerüst darf nicht überlastet werden, weder mit Materialien noch mit Personen.

● Offene Seiten und Gerüstböden in mehr als 1,20 m Höhe müssen mit Geländern und Bord-brettern versehen sein.

● Rollgerüste, auf denen sich Tätige befinden, dürfen nicht versetzt werden. Während der Be-nutzung sind die Räder zu blockieren.

Elektrische Anlagen

● Nur Elektrofachkräfte dürfen Elektroarbeiten ausführen.

● Tätigkeiten an Anlagen sind grundsätzlich im spannungsfreien Zustand auszuführen.

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● Alle Tätigkeitsbereiche sollten gut beleuchtet sein.

● Während der Bautätigkeit muss die gesamte Stromversorgung (provisorische Strommasten, Baustromverteiler, Stromerzeuger und alle Kabel) über Stromkreise mit zugelassener Feh-lerstrom-Schutzeinrichtungen erfolgen und geprüft und gekennzeichnet werden. Die Anlage muss von einer qualifizierten Elektrofachkraft geprüft werden, bevor sie benutzt werden darf.

● Alle stromführenden Elektroinstallationen wie Steckdosen, Stecker, Schalter, Kabel und Schalttafeln sind vor zufälliger Berührung und Spritzwasser zu schützen.

● Leuchtmittel einer provisorischen Beleuchtung sind mit Schutzgittern zu versehen. Sie dür-fen auf keinen Fall mit brennbaren Oberflächen in Berührung kommen.

● Bei Elektroarbeiten dürfen nie Metallleitern verwendet werden.

● Von Freileitungen muss der erforderliche Abstand gemäß Vorschrift des Betreibers einge-halten werden (mind. 3 m).

Gräben, Ausschachtungen (z. B. Baugruben) und Verbaue

● Bevor man mit Erdarbeiten beginnt, muss man sich mit den Versorgungsunternehmen in Verbindung setzen, um vorhandene Leitungen zu lokalisieren. Je nach Anforderungen der Versorgungsunternehmen kann für Aushubarbeiten eine schriftliche Prüfbescheinigung und Genehmigung (Freigabe) erforderlich sein. Lokalisiere anhand von Lageplänen oder Befra-gung von ortskundigen Personen privat verlegte Leitungen und Anlagen. Erdarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Stromversorgung abgeschaltet wurde.

● Gräben und Ausschachtungen (z. B. Baugruben), die tiefer als 0,90 m sind (oder Gräben in instabilem Erdreich) müssen nach Bodenart und -gefüge entsprechend geböscht werden oder mit Bermen, beziehungsweise mit einem waagerechten oder senkrechten Verbau oder mit Grabenverbaugeräten versehen werden, ehe sie betreten werden dürfen. Eine fachkundige Person muss die Ausführung des Verbaus abgenommen haben.

● Zu Beginn jedes Bautags und immer, wenn sich das Wetter, die Bodenverhältnisse oder sonstige Baubedingungen ändern, muss eine fachkundige Person sämtliche Baugräben da-raufhin inspizieren, ob sich ein Einsturz oder Bruch des Grabens abzeichnet, und anschlie-ßend über deren Begehbarkeit entscheiden.

● Zwischen dem Rand der Ausschachtung und der Lagerung von Baumaterialien, Ausrüstung oder Bodenaushub ist ein Abstand von mindestens 60 cm einzuhalten. (Besondere Sicher-heitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen und Baugeräten bei Baugruben sind zu beach-ten.)

● In Gräben, die tiefer als 1,20 m sind, sollten in höchstens 7,5 m Abstand zu den Tätigen Lei-tern stehen, um ein schnelles Verlassen des Grabens zu ermöglichen. Diese Leitern sollten mindestens 0,90 m über den Grabenrand hinausragen.

● Wenn möglich sollten Gräben nur so weit ausgehoben werden, wie es die vorgesehene Ta-gesleistung erfordert und nach Abschluss der Tätigkeiten wieder verfüllt werden, spätestens jedoch am gleichen Tag. Bleiben Gräben über Nacht offen und werden nicht bewacht, müs-sen sie entsprechend eingezäunt, abgesperrt und gesichert werden, damit weder Menschen noch Fahrzeuge hineinfallen können.

● Der Verdacht auf kontaminiertes Material oder Erdreich muss gemeldet werden.

● Sollte Grundwasser auftreten, sind sofort Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

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Schweißen, Schneiden, und Arbeiten mit offener Flamme

Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen sind überall dort umzusetzen, wo feuergefährliche Arbei-ten wie zum Beispiel Schweiß-, Schneidbrenner- oder Lötarbeiten sowie andere Arbeiten mit of-fener Flamme (Heißarbeiten) durchgeführt werden.

● Heißarbeiten sollten nur von qualifizierten Personen ausgeführt werden, die einen ausdrück-lichen Auftrag dafür bekommen haben.

● Bei Heißarbeiten muss ein geeigneter Feuerlöscher griffbereit sein.

● Heißarbeiten dürfen niemals in der Nähe von brennbaren Elementen, einschließlich Anstri-chen sowie bei hohen Staubkonzentrationen durchgeführt werden.

● Während der Heißarbeiten und mindestens 30 Minuten nach Beendigung der Tätigkeiten muss eine Brandwache anwesend sein. Die Brandwache hat einen Feuerlöscher zur Hand und wird brennbare Stoffe so weit wie möglich von der Stelle entfernen, an der man tätig ist. Nach Abschluss der Heißarbeiten wird der betroffene Bereich mindestens 2 Stunden, abhän-gig von Art und Umfang der Heißarbeiten auch bis zu 24 Stunden, überwacht.

● Beim Schweißen (z. B. Lichtbogenschweißen) oder Schneiden sind andere in der Umgebung durch eine Absperrung aus nichtentzündbaren Schutzschilden (z. B. Stellwänden) zu schüt-zen. Diese Schilde sollten auch vor Schweißblende (Verblitzung) schützen.

● Als Lichtbogenschutz ist eine Schweißerbrille zu tragen.

● Wer Heißarbeiten durchführt, muss Kleidung aus Naturfasern (wie Baum- oder Schurwolle) oder gleichwertigem nicht schmelzendem Gewebe zusammen mit einer Lederschürze und Ledergamaschen oder feuerfeste Schutzkleidung tragen.

● Druckgasflaschen verlangen eine besondere Handhabung, wenn sie transportiert, bewegt oder gelagert werden.

Abbruch von Gebäuden

● Ein Abbruch muss gezielt geplant werden. Dies beinhaltet eine Analyse der Statik durch ei-nen kompetenten Baufachmann. Falls Abstützungen oder Unterfangungen erforderlich sind, ist ein genauer Plan (Abbruchstatik) mit Zielen, Regeln und Methoden zu erstellen, der den Tätigen als Grundlage zur Umsetzung der Maßnahmen dient.

● Die Bedingungen unter der Gebäudeoberfläche müssen sorgfältig untersucht werden. (Un-tergeschosse, Fundamente, unterirdische Bauwerke).

● Es muss sorgfältig untersucht werden, wie es unter der Gebäudeoberfläche aussieht.

● Die Anschlüsse der Ver- und Entsorgungsleitungen sind ausfindig zu machen und nötigen-falls abzuisolieren und abzudichten bzw. mit Abdeckungen zu versehen. Gegebenenfalls ist eine Absprache mit den Versorgungsunternehmen notwendig.

● Es sollten Personen ausgewählt werden, die für die jeweiligen Aufgaben qualifiziert sind.

● Im Umgang mit Materialien wie Blei und Asbest sowie bei Schimmelpilzen sind die jeweils gültigen Vorschriften zu beachten.

● Eine aufgabenspezifische PSA muss definiert werden, die vor Gefahren wie beispielsweise Schimmel, Staub, Dämmmaterialien und Vogel- oder Nagetierkot schützt.