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Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft GmbH

- Die Pflegezeitgesetze, „neue“ Rechte für Arbeitnehmer -HWK Hildesheim-Südniedersachsen, 12.09.2013

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Organisationsstruktur

DemografieagenturKoordinierungsstelle

Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft GmbH

Netzwerk der Netzwerke• Fördert und begleitet

Veranstaltungen• Anlaufstelle für Akteure

zu Fragen des demografischen Wandels

unternehmensWert:Mensch

Demografie-BeratungErstberatung für• KMU (< 250 MA) Region Hannover Region Osnabrück

Projekte (öffentlich gefördert) Wirtschaftsbereich

Demografie-Beratung

Demografie-BeratungErst- und Folgeberatung• Unternehmen > 250 MA Region Hannover Region Osnabrück• alle Unternehmen

darüberhinaus niedersachsenweit

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Überblick

Gesellschafter:

• NiedersachsenMetall – Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V.

• DGB Niedersachsen-Bremen-Sachsen-Anhalt

• AOK Niedersachsen

• Handwerkskammer Osnabrück-Emsland

• Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH (BNW)

• Bildungsvereinigung ARBEIT UND LEBEN Niedersachsen e.V.

• Das Demographie Netzwerk e.V. (ddn)Stand: Juni 2013

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Aufsichtsrat

• Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Volker Schmidt (NiedersachsenMetall)

• Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender: Hartmut Tölle (DGB)

• Birgit Honé, Staatssekretärin Niedersächsische Staatskanzlei

• Julius von Ingelheim, Wolfsburg AG

• Dr. Sabine Johannsen (NBank)

• Olaf Lies, Niedersächsischer Minister für Wirtschaft, Arbeit und

Verkehr

• Dr. Volker Müller (UVN) Unternehmerverbände Niedersachsen

• Dr. Jürgen Peter, AOK Niedersachsen

• Dr. Heinz-Gert Schlenkermann (HWK Osnabrück-Emsland)

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Aufsichtsrat

• Dr. Horst Schrage (IHK Hannover)

• Klaus Stietenroth (BA, Regionaldirektion Niedersachsen-

Bremen)

• Julius von Ingelheim (WOB – AG)

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Leitbild der Demografieagentur

Ausgerichtet am Prinzip der Sozialpartnerschaft bildet die Demografieagentur eine starke und einmalige Verbindung:

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Handlungsfelder

Grundsätzliche Herausforderungen

Erhalt der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Niedersachsens:

• Unterstützung von Unternehmen durch konkrete Handlungshilfen und Informationen für eine weitsichtige demografiefeste Unternehmenspolitik.

Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der älter werdenden Arbeitnehmerschaft:

• Förderung und Erhalt der Gesundheit, der Kompetenz und der Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch konkrete Maßnahmen

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Handlungsfelder

Die Demografieagentur will konkrete Handlungshilfen für betrieblicheAkteure, insbesondere aus kleinen und mittelständischen Unternehmen,geben und fokussiert sich auf fünf Bereiche:

• Personalmanagement• Arbeitsorganisation & Arbeitsgestaltung• Qualifizierung und Kompetenzentwicklung• Führung und Unternehmenskultur• Gesundheit und Arbeitsschutz

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Aufgaben der Demografieagentur - Projekt Koordinierungsstelle

Vernetzung• Die Demografieagentur versteht sich als „Netzwerk der Netzwerke“.

Sensibilisierung• Die Demografieagentur setzt es sich zum Ziel, im Sinne des

Gesellschaftszwecks auf eine größere Sensibilisierung hinzuwirken.

Orientierung• Es ist Anspruch der Demografieagentur, einen Überblick über

bestehende Netzwerke und Initiativen zu erarbeiten und deren Angebote mehr Sichtbarkeit zu verleihen.

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• Die Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft GmbH ist in den Regionen Hannover und Osnabrück Projektträger des ESF-geförderten BMAS-Programms unternehmensWert:Mensch.

• Die Demografieagentur bietet mittelständischen Betrieben eine kostenlose Erstberatung an. Je nach identifiziertem Handlungsbedarf erhalten die Unternehmen einen Beratungsscheck, mit dem eine vertiefende Fachberatung zu 80 Prozent gefördert werden kann.

Projekt:

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Wirtschaftsbereich: Demografie-Beratung

• Die Demografieagentur schafft Beratungsmöglichkeiten für betriebliche Akteure, Geschäftsführungen, Personalleitungen und Arbeitnehmerinteressenvertretungen in ganz Niedersachsen.

• Für die Beratung ist der sozialpartnerschaftliche und kooperative Ansatz der Demografieagentur maßgeblich.

• Das Leistungsspektrum für ein erfolgreiches Demografiemanagement wird neben der betriebsspezifischen Beratung durch Analyseinstrumente, Coachingangebote, Seminare und Vorträge abgerundet.

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Demografie-Beratung- Handlungsfelder -

Der Beratungsansatz der Demografieagentur ist von partnerschaftlicherZusammenarbeit und Wertschätzung geprägt und fokussiert sich auf die folgenden Handlungsfelder:

• Personalmanagement• Arbeitsorganisation & Arbeitsgestaltung• Qualifizierung und Kompetenzentwicklung• Führung und Unternehmenskultur• Gesundheit und Arbeitsschutz

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Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Inkrafttreten: 01.07.2008

Ziel des Gesetzes:

Sozialpolitisch gewünschte häusliche Pflege durch nahe Angehörige zu fördern

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Pflegezeitgesetz - Regelungsinhalte

Freistellung für max. 10 Arbeitstage bei akutem Pflegefall

Pflegezeit für einen nahen Angehörigen für max. 6 Monate(Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten)

Keine Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Pflegezeitgesetz(Aber: Ggf. aus § 616 BGB)

Nachweispflicht zur Pflegebedürftigkeit durch Arbeitnehmer/in

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Pflegezeitgesetz - Voraussetzungen

Nahe Angehörige – abschließende Aufzählung im Gesetz (§7 Abs. 3),z. B. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder…)

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – einseitiger Freistellungsanspruch bei akut auftretender Pflegesituation erfordert unverzügliche (Regelfall am selben Tag) Mitteilung an den Arbeitgeber

Pflegebedürftigkeit, sachlich setzt das Gesetzt selbstverständlich eine nachzuweisende Pflegebedürftigkeit des Angehörigen voraus(z. B. Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der KV)

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Pflegezeitgesetz - Vergütung

Keine Verpflichtung zur Fortzahlung aus dem Gesetz selbst

Aber: Eventuell Anspruch aus § 616 BGB, wonach Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung Anspruch auf Vergütungsfortzahlung hat. (Ausnahme: Die Anwendung dieser Vorschrift wurde arbeitsvertraglich ausgeschlossen.)Da die Rechtsprechung bei pflegebedürftigen Kindern max. 5 Tage bezahlte Freistellung erlaubt, wird ein Anspruch auch bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen max. in dieser Höhe existieren

Auszubildende haben einen Vergütungsanspruch für sechs Wochen (§19 BBiG)

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Pflegzeitgesetz – Kündigungsschutz

Arbeitnehmer besitzen einen Sonderkündigungsschutz sowohl während der kurzzeitigen (akuten) Arbeitsverhinderung als auch in der Pflegezeitphase

• Kündigung nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz obersten Landesbehörde

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Pflegezeitgesetz – Sonstiges

• Ankündigungsfrist bei Inanspruchnahme der Pflegezeit von 10 Tagen

• Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers für die (befristete) Ersatzeinstellung bei vorzeitigem Ende der Pflegezeit durch Pflegeperson von 14 Tagen

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Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

beschlossen durch Bundestag am 20. Oktober 2011

Inkrafttreten: 01. Januar 2012

Ziel des Gesetzes:

Verbesserung der Möglichkeit zur Vereinbarkeit von familiärer Pflege und einer Berufstätigkeit, § 1 FPfZG

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Familienpflegezeitgesetz - Regelungsinhalte

Reduzierung der Arbeitszeit bis auf 15 Stunden pro Wochefür einen Pflegezeitraum von max. 24 Monaten

zur häuslichen Pflege von Angehörigen

mit Aufstockung des Entgelts durch den Arbeitgeberaus einem negativen Wertguthaben

Ausgleich des Wertguthabens in der Nachpflegephaseabgesichert durch eine Familienpflegezeitversicherung

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Familienpflegezeitgesetz - Voraussetzungen

freiwillige Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Durchführung einer Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten

Pflegephase Reduzierung der Arbeitszeit bis auf 15 Stunden/Woche

Nachpflegephase Dauer entspricht der Dauer der Pflegephase Arbeitszeit beträgt wieder 100 Prozent

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Familienpflegezeitgesetz - Voraussetzungen

Nahe Angehörige (§ 2 Abs. 2 FPfZG i. V. m. § 7 PflegeZG) Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder,

Schwiegereltern, Schwiegerkinder Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen

Gemeinschaft, Adoptivkinder oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, eigene Pflegekinder

Pflegebedürftigkeit ( § 2 Abs. 2 FPfZG i. V.m. § 7 PflegeZG) auf Dauer oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate sind die

Voraussetzungen einer der drei Pflegestufen aus dem Pflegeversicherungsgesetz erfüllt

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Familienpflegezeitgesetz - Vergütung

Vergütung verringert sich sowohl in Pflege- als auch in Nachpflegephase um die Hälfte der Arbeitszeitverringerung

Beispiel:

Reduzierung der Arbeitszeit in der Pflegephase von 100 % auf 50 %

Nachpflegephase wieder 100 % Arbeitszeit

Vergütung beträgt während des gesamten Zeitraums 75 % des letzten Bruttoeinkommens

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Familienpflegezeitgesetz - Vergütung

Eine Vollzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden reduziert diese auf 20 Stunden, um die schwer erkrankte Mutter zu pflegen. Ihr laufendes für die tatsächliche Arbeitszeit von 20 Wochenstunden gewährtes Gehalt kann durch Gehaltsvorschuss auf 75 % des letzten Bruttogehalts aufgestockt werden, es kann also so getan werden, als ob die Arbeitszeit 30 Wochenstunden betragen würde. Nach einem Jahr verstirbt die Mutter, sodass die Vollzeitbeschäftigung wieder aufgenommen wird. Für die Dauer von einem Jahr wird ein Gehalt von 75 % des Bruttogehaltes gezahlt, um den von vom Arbeitgeber geleisteten Vorschuss abzuarbeiten.

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Familienpflegezeitgesetz - Vergütung

Arbeitsentgelt wird faktisch während der Dauer der Familienpflegezeit um dieHälfte zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt aufgestockt

Aufstockung führt zu einem negativen Wertguthaben des Beschäftigten

Ausgleich des Wertguthabens erfolgt in der Nachpflegephase, in der der Arbeitnehmer zwar wieder 100% arbeitet, aber weiterhin eine 75%ige Vergütung erhält

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Familienpflegezeitgesetz - Förderung

Arbeitgeber kann auf Grundlage der gesetzlichen Förderbedingungen ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln beantragen, §§ 12 i.V.m. § 3 FPfZG

Voraussetzungen sind in § 3 FPfZG geregelt

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Familienpflegezeitgesetz - Förderung

Darlehen wird in der Pflegephase monatlich in Höhe des Aufstockungsbetrages an den Arbeitgeber ausgezahlt

monatliche Rückzahlung an das BAFzA durch den Arbeitgeber in der Nachpflegephase, § 6 FPfZG

Beginn der Rückzahlung in dem Monat, der auf das Ende der Pflegephase folgt (Ende der Förderfähigkeit)

auf Antrag später, spätestens aber Festsetzung auf den 25.Monat nach Beginn der Förderung, da die Förderfähigkeit spätestens nach Ablauf von 24 Monaten endet

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Familienpflegezeitgesetz - Familienpflegezeitversicherung

Voraussetzung für die Förderung durch das BAFzAFamilienpflegezeitversicherungen müssen vom BAFzA zertifiziert sein, § 11

FPfZGVeröffentlichung geplant auf www.familien-pflege-zeit.de

grundsätzlich Abschluss durch Arbeitnehmer kein Anspruch auf Abschluss durch Arbeitgeber

Absicherung des Arbeitgebers für den Fall einer Berufsunfähigkeit oder des Todes des pflegenden Arbeitnehmers Ausgleich des negativen Wertguthabens, § 4 Abs. 1 FPfZG

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Familienpflegezeitgesetz - Kündigungsschutz

Arbeitnehmer unterliegen einem Sonderkündigungsschutz sowohl während der Pflegephase als auch während der Nachpflegephase, § 9 Abs. 3 FPfZG

Kündigung nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde

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Familienpflegezeitgesetz - Sonstiges

Ankündigungsfrist keine Ankündigungsfrist für die Inanspruchnahme der

Familienpflegezeit, da einvernehmliche Vereinbarung

Pflegezeit kann dann im Anschluss an eine Familienpflegezeit genommen werden, wenn die Nachpflegephase beendet ist

gleiches gilt für eine neue Familienpflegezeit (auch für Pflege desselben Angehörigen)

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Familienpflegezeit - Sonstiges

Wichtig: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Freistellung (Familienpflegezeit); der Arbeitgeber muss diese wollen. Für den Arbeitgeber kann die Vereinbarung einer Familienpflegzeit vorteilhaft sein, wenn er gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an sein Unternehmen binden möchte. Bis zur Beendigung der Nachpflegephase unterliegt das Arbeitsverhältnis einem besonderen Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3 FPfZG). Sollte der Arbeitnehmer während der Nachpflegephase das Arbeitsverhältnis selbst kündigen, ist er unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, den Vorschuss an den Arbeitgeber in Raten zurückzuzahlen (§ 9 Abs. 2 FPfZG).

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Vielen Dank!

Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft GmbHAdolfstr. 730169 Hannover

Geschäftsführer: Edmund Schulz Hans-Jürgen Hoffmann

Telefon: 0511/16990-900E-Mail: [email protected]: www.demografieagentur-nds.de