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1 Den Zollwert richtig ermitteln | Stand 01.2016 | www.porath.com Den Zollwert richtig ermitteln Die Zollwertanmeldung ist eine Steuererklärung. Unrichtige bzw. unvollständige Angaben können als Steuer- straftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden. … gerade deswegen sollten die Fallstricke des Zollwertrechts nicht unterschätzt werden. Dennoch berech- nen viele Unternehmen den Zollwert ihrer Waren unrichtig – und lassen dabei bares Geld liegen. Denn der Zollwert besteht – entgegen einer weit verbreiteten Ansicht – nicht nur aus dem Rechnungspreis der Wa- ren. Dem Kaufpreis sind nämlich unter Umständen Beträge hinzuzurechnen oder abzuziehen. Daraus erge- ben sich zwei Schlussfolgerungen: Wer es verpasst, bei der Ermittlung des Zollwerts notwendige Beträge dem Kaufpreis hinzuzurechnen, macht sich im schlimmsten Fall strafbar. Und wer es unterlässt, Beträge dem gezahlten Kaufpreis abzuziehen, verschwendet dort Geld, wo es einfach gespart werden könnte. Der Zollwert kann damit zugleich Fluch und Segen sein. Im Folgenden soll daher kurz skizziert werden, was bei der Angabe des Zollwerts zu beachten ist, wo es Optimierungsmöglichkeiten gibt und welche Änderun- gen mit Inkrafttreten des UZK auf Wirtschaftsbeteiligte zukommen. Vollständige Dokumente Der Zollwert ist die Grundlage für die Berechnung von Zoll und anderer Abgaben. Daher wird die Zoll- wertanmeldung als Steuererklärung gewertet: So wie die Angabe des Einkommens Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist, oder der Um- satz Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteu- er, ist die Angabe des Zollwerts Voraussetzung für die Berechnung von Einfuhrabgaben. Unrichtige An- gaben werden – genauso wie bei der unrichtigen An- gabe von Einkommen oder Umsatz – entsprechend geahndet. Wie wird der Zollwert berechnet? Der Zollwert wird in den meisten Fällen gem. Art. 29 ZK (zukünftig Art. 70 UZK) nach der Transaktions- wertmethode berechnet. Danach besteht der Zollwert aus dem Transaktions- wert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Regelmäßig kann der Zoll- wert einer Ware deshalb bereits aus der Rechnung des Verkäufers an den Käufer abgelesen werden. Hintergrund ist der Gedanke, dass der vom Käufer an den Verkäufer zu zahlende Preis die Entwicklungs- und Herstellungskosten einer Ware realistisch wie- dergibt und somit den objektiven Wert der Ware be- stimmt. Doch heutzutage kann sich der Rechnungspreis aus einer Vielzahl verschiedener Bedingungen zusam- mensetzen, sodass der Rechnungspreis den Zollwert nur unzureichend wiedergibt. Hier nehmen die Arti- kel 32 und 33 ZK (zukünftig Art. 71 und 72 UZK) Kor- rekturen vor und rechnen dem Kaufpreis bestimmte Kosten hinzu bzw. ziehen dem Preis bestimmte Kos- ten ab. Vorsicht: Hier müssen Sie Beträge dem Kaufpreis hinzurechnen Ausgangspunkt der Ermittlung des Zollwerts ist grundsätzlich Art. 29 ZK (Art. 70 UZK) und damit der Transaktionswert in der Form des Rechnungs-prei- ses. Nach Artikel 32 ZK (Art. 71 UZK) sind jedoch bestimmte Beträge dem Transaktionswert hinzu- zu-rechnen, sofern diese Kosten nicht schon im Kauf-preis enthalten sind.

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Den Zollwert richtig ermittelnDie Zollwertanmeldung ist eine Steuererklärung. Unrichtige bzw. unvollständige Angaben können als Steuer-straftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden.

… gerade deswegen sollten die Fallstricke des Zollwertrechts nicht unterschätzt werden. Dennoch berech-nen viele Unternehmen den Zollwert ihrer Waren unrichtig – und lassen dabei bares Geld liegen. Denn der Zollwert besteht – entgegen einer weit verbreiteten Ansicht – nicht nur aus dem Rechnungspreis der Wa-ren. Dem Kaufpreis sind nämlich unter Umständen Beträge hinzuzurechnen oder abzuziehen. Daraus erge-ben sich zwei Schlussfolgerungen: Wer es verpasst, bei der Ermittlung des Zollwerts notwendige Beträge dem Kaufpreis hinzuzurechnen, macht sich im schlimmsten Fall strafbar. Und wer es unterlässt, Beträge dem gezahlten Kaufpreis abzuziehen, verschwendet dort Geld, wo es einfach gespart werden könnte. Der Zollwert kann damit zugleich Fluch und Segen sein. Im Folgenden soll daher kurz skizziert werden, wasbei der Angabe des Zollwerts zu beachten ist, wo es Optimierungsmöglichkeiten gibt und welche Änderun-gen mit Inkrafttreten des UZK auf Wirtschaftsbeteiligte zukommen.

Vollständige DokumenteDer Zollwert ist die Grundlage für die Berechnungvon Zoll und anderer Abgaben. Daher wird die Zoll-wertanmeldung als Steuererklärung gewertet: So wie die Angabe des Einkommens Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist, oder der Um-satz Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteu-er, ist die Angabe des Zollwerts Voraussetzung für die Berechnung von Einfuhrabgaben. Unrichtige An-gaben werden – genauso wie bei der unrichtigen An-gabe von Einkommen oder Umsatz – entsprechend geahndet.

Wie wird der Zollwert berechnet?Der Zollwert wird in den meisten Fällen gem. Art. 29 ZK (zukünftig Art. 70 UZK) nach der Transaktions-wertmethode berechnet. Danach besteht der Zollwert aus dem Transaktions-wert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Regelmäßig kann der Zoll-wert einer Ware deshalb bereits aus der Rechnung des Verkäufers an den Käufer abgelesen werden.

Hintergrund ist der Gedanke, dass der vom Käufer an den Verkäufer zu zahlende Preis die Entwicklungs- und Herstellungskosten einer Ware realistisch wie-dergibt und somit den objektiven Wert der Ware be-stimmt. Doch heutzutage kann sich der Rechnungspreis aus einer Vielzahl verschiedener Bedingungen zusam-mensetzen, sodass der Rechnungspreis den Zollwertnur unzureichend wiedergibt. Hier nehmen die Arti-kel 32 und 33 ZK (zukünftig Art. 71 und 72 UZK) Kor-rekturen vor und rechnen dem Kaufpreis bestimmte Kosten hinzu bzw. ziehen dem Preis bestimmte Kos-ten ab.

Vorsicht: Hier müssen Sie Beträge dem Kaufpreis hinzurechnenAusgangspunkt der Ermittlung des Zollwerts ist grundsätzlich Art. 29 ZK (Art. 70 UZK) und damit der Transaktionswert in der Form des Rechnungs-prei-ses. Nach Artikel 32 ZK (Art. 71 UZK) sind jedoch bestimmte Beträge dem Transaktionswert hinzu-zu-rechnen, sofern diese Kosten nicht schon im Kauf-preis enthalten sind.

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1. Provisionen und VerpackungskostenAm simpelsten ist noch die Hinzurechnung von Pro-visionen und Maklerlöhnen (ausgenommen Ein-kaufsprovisionen), sofern sie im Rechnungspreis nicht enthalten sind. Auch Verpackungskosten, die der Käufer zu tragen hat, werden dem Transaktions-wert hinzugerechnet. In den meisten Fällen sind die Verpackungskosten bereits im Kaufpreis enthalten, sodass eine gesonderte Hinzurechnung nicht erfolgt.

2. LizenzgebührenLizenzgebühren werden oft im Zusammenhang mit der Nutzung von Markenzeichen oder anderen ge-schützten Inhalten gezahlt. Nach Art. 32 Abs. 1 lit. c ZK sind Lizenzgebühren, die der Käufer unmittelbaroder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufge-schäfts für die Waren zu zahlen hat, dem Transakti-onswert hinzuzurechnen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lizenzgebühren nicht schon im gezahlten oder zu zahlenden Peis enthalten sind. Eine Hinzurechnung erfolgt beispielsweise in Fällen, in denen vereinbart wird, dass sich die zu zahlenden Lizenzgebühren nach einem bestimmten Prozentsatz des späteren Verkaufserlöses richten. Wichtig ist dabei, dass die Lizenzgebühren einen engen Bezug zu den einge-führten Waren aufweisen und die Entrichtung „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“ erfolgt. Das bedeutet, dass die spätere Zahlung von Lizenzgebüh-ren eine essentielle Grundlage des Kaufgeschäfts sein muss, ohne die der ausländische Verkäufer das Geschäft nicht abgeschlossen hätte bzw. einen ande-ren (höheren) Kaufpreis gefordert hätte. In der Pra-xis wird regelmäßig vermutet, dass Lizenzgebühren „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“ gezahlt werden, wenn Verkäufer und Lizenzgeber die gleiche Person oder zumindest miteinander verbunden sind (Art. 160 ZK-DVO).

Beispiel aus der PraxisDas deutsche Unternehmen D bezieht Waren von dem chinesischen Produzenten C. Da die Waren mit der Marke des Unternehmens U versehen sind, muss D Lizenzgebühren an U zahlen, dessen Höhe 10% des Weiterveräußerungserlöses betragen. C und U sind Gesellschaften des gleichen Konzerns. In diesem Fall werden die von D entrichteten Lizenz-gebühren dem Rechnungspreis der Waren hinzuge-rechnet: Verkäufer C und Lizenzgeber U sind ver-bundene Unternehmen, daher greift die Vermutung aus Art. 160 ZK-DVO, dass die Zahlung der Lizenz-gebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts erfolgt. Das erscheint sachgerecht, da C die Waren wohl zu einem höheren Preis verkauft hätte, wenn „sein“ Konzern nicht weitere Einnahmen durch die Lizenzgebühren generieren könnte.

Sofern Verkäufer und Lizenzgeber nicht verbunden sind, müssen die Zollbehörden nach derzeitiger Rechtsprechung nachweisen, dass die Lizenzge-büh-ren „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“entrichtet werden. Da die Zollbehörden jedoch re-gelmäßig keinen Einblick in die vertraglichen Ab-sprachen zwischen dem Verkäufer und dem dritten Lizenzgeber haben, gelingt ihnen der Nachweis nur selten. Mit Inkrafttreten des UZK und seiner Durch-führungsbestimmungen könnte es hier eine Beweis-lastumkehr geben: Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 136 Abs. 3 lit. c des Entwurfs zum UZK-Durchführungsrechtsakt (UZK-DRA) wird eine Ver-mutungsregel eingeführt, nach derer immer dann von einer Lizenzgebührenzahlung „nach den Bedin-gungen des Kaufgeschäfts“ ausgegangen wird, wenn der Käufer die geschützten Inhalte nur durch Zah-lung von Lizenzgebühren verwenden oder erwerben kann. Damit reicht zukünftig für eine Hinzurechnung von Lizenzgebühren, dass „irgendwo“ ein Lizenzver-trag und eine Verpfl ichtung zur Zahlung von Lizenz-

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gebühren bestehen. Ob der Lizenzgeber ein Dritter oder der Veräußerer selbst ist, ist damit unerheblich. Ob sich diese Regelung in der fi nalen Version des Durchführungs-rechtsaktes wiederfi ndet, bleibt ab-zuwarten.

Beispiel aus der PraxisDas deutsche Unternehmen D bezieht Waren von dem chinesischen Produzenten C. Die Waren tragen die Marke des amerikanischen Unternehmens U. C und U sind nicht miteinander verbunden, die Produk-tion der Waren beruht auf einer vertraglichen Ver-einbarung zwischen C und U. D verpfl ichtet sich ge-genüber U in einem gesonderten Lizenzvertrag zur Zahlung von Lizenzgebühren.Nach derzeitigem Recht müssen die Zollbehörden nachweisen, dass die Zahlung von Lizenzgebühren an U „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“ zwischen D und C erfolgt, damit die Lizenzgebüh-ren hinzugerechnet werden können. Denn C und U sind nicht miteinander verbunden, in ihre vertragli-chen Absprachen kann normalerweise nicht hinein-geschaut werden. Somit kann auch nicht nachge-wiesen werden, dass C die Waren überhaupt nicht oder zumindest zu anderen Konditionen verkauft hätte, wenn es keine Absprache zwischen D und U bezüglich der Lizenzgebühren gegeben hätte. Somit wäre der zwischen C und D vereinbarte Rechnungs-preis der Transaktionswert, welcher wiederum den Zollwert der Waren wiedergibt. Die Lizenzgebühren müssten nicht hinzugerechnet werden.Etwas Anderes ergibt sich nun unter dem Rege-lungswerk des UZK: Da die von C produzierten Waren nur insoweit durch D erworben werden dürfen, als D Lizenzgebühren an U entrichtet, greift die Vermu-tung aus Art. 136 Abs. 3 lit. c UZK-DRA. Die Lizenz-gebühren werden somit dem Transaktionswert hin-zugerechnet. Dass C die Waren möglicherweise auch ohne Lizenzvertrag zwischen U und D verkauft hätte,

müsste D nachweisen. Im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage bewirkt der UZK eine Umkehr derBeweislast zu Lasten des Käufers.

3. Verrechnungspreise bei verbundenen Un-ternehmenHoch kompliziert gestaltet sich die Berechnung desZollwertes bei internationalen Warentransfers zwi-schen verbundenen Unternehmen. Ist der Käufer beispielsweise Teil eines multinationalen Konzerns und bezieht er seine Waren von der Konzernmutter im Ausland, gelten Käufer und Verkäufer als „ver-bunden“ im Sinne von Art. 143 ZK-DVO. In diesem Fall kann der Transaktionswert anerkannt werden; nach Art. 29 Abs. 2 ZK gibt es jedoch gewichtige Ausnahmen. So prüfen die zuständigen Zollbehör-den – allen voran die Bundesstelle Zollwert – die Begleitumstände des Kaufgeschäfts dahingehend, ob die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer den Transaktionswert beeinfl usst hat. Stellt die Kon-zernmutter ihren Konzerntöchtern Waren zu er-heblich geringeren Preisen zu Verfügung, als dies marktüblich ist, wird regelmäßig eine Korrektur des Transaktionswerts vorgenommen. Denn die güns-tigen Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen sollen nicht dazu verwendet werden, eine Minimierung der Einfuhrabgaben zu erreichen. Die Zollbehörden schrecken hier nicht davor zurück, die Preise auf ihre Marktüblichkeit zu überprüfen. So wird der in Frage stehende Transaktionswert mit dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bei nicht-verbundenen Unternehmen in aufwendi-gen Untersuchungen verglichen. Wirtschaftsbetei-ligte, die die Kriterien der Verbundenheit nach Art. 143 ZK-DVO erfüllen, sollten daher enorme Vorsicht bei der Angabe des Transaktionswertes walten las-sen und sich im Zweifelsfall umfangreich beraten

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lassen. Insbesondere können hier steuerliche mit zollwertrechtlichen Interessen kollidieren. Eine enge Abstimmung zwischen den Steuer- und Zollabteilun-gen innerhalb eines Unternehmens hat nicht nur zur Folge, dass eine Korrektur des Transaktionswertes und die damit einhergehende Nachforderung von Ab-gaben vermieden werden. Im schlimmsten Fall führt die unrichtige Angabe eines Transaktionswertes auch zu der Annahme strafbewährtem Verhaltens.

4. BeistellungenMit Beistellungen meint das Gesetz in Art. 32 Abs. 1 lit. b ZK (Art. 71 Abs. 1 lit. b UZK) Gegenstände und-Leistungen, die dem Verkäufer vom Käufer unentgelt-lich oder zu ermäßigten Preisen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr zur Verfügung gestellt wurden. Davon umfasst sind bei-spielsweise Werkzeuge, Gussformen, Herstellungs-materialien, bestimmte Techniken oder Entwürfe, die der Verkäufer im Rahmen der Herstellung oder des Verkaufs der Waren zur Ausfuhr verwendet. Beistel-lungen werden grundsätzlich dem Transaktionswert hinzugerechnet, doch es gibt zahlreiche Ausnahmen.Beispielsweise müssen bestimmte Techniken und Verfahren, die in der EU entwickelt wurden, nicht hin-zugerechnet werden.

5. Aufgespaltene KaufpreisbestandteileAufgespaltene Kaufpreisbestandteile sind vom ei-gentlichen Kaufpreis abgespaltete Leistungen, die der Käufer dennoch für den Erwerb der Ware er-bringt. Die Leistungen können sich dabei sowohl aus gesetzlichen Verpfl ichtungen als auch aus kaufver-traglichen Absprachen ergeben und werden dem Transaktionswert hinzugerechnet (Art. 29 Abs. 3 lit. a ZK, Art. 70 Abs. 2 UZK). Darunter fallen beispielswei-se Zertifi zierungskosten, Kosten für Qualitätsprü-

fungen, Analysekosten, die Kosten für Ursprungs-zeugnisse und die Kosten für Garantieleistungen. Insbesondere Zertifi zierungskosten und Kosten für Qualitätsprüfungen werden in der Praxis oft auf den Käufer abgewälzt, was sich wiederum im Kauf-preis wiederspiegelt. Die Übernahme dieser Kosten durch den Käufer wird als mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Leistung gegeben hat. Solange eine kaufvertragliche oder gesetzliche Pfl icht zur Vornahme der Zertifi zierung oder Qualitätsprüfung besteht und der Käufer die Kosten dafür trägt, sind sie dem Rechnungspreis hinzuzurechnen. Davon ab-zugrenzen sind Tätigkeiten, die der Käufer auf eigene Rechnung durchführt (Art. 29 Abs. 3 lit. b ZK) und die unabhängig vom Kaufvertrag vorgenommen werden (z.B. Werbung für die Waren). Die Kosten dieser Tä-tigkeiten werden dem Transaktionswert nicht hinzu-gerechnet.

Beispiel aus der PraxisDer deutsche Unternehmer D bezieht haltbare Le-bensmittelprodukte von dem thailändischen Produ-zenten T. Nach thailändischem Recht müssen die Waren vor der Ausfuhr einer Qualitätskontrolle un-terzogen werden. Nach ihrer Ankunft am Hamburger Hafen fordern auch die deutschen Behörden eine Qualitätskontrolle. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass anfallende Kosten für Qualitätskontrollen von beiden Vertragspartnern anteilig getragen werden. In diesem Fall werden die Kosten, die D zu tragen hat, dem Rechnungspreis hinzugerechnet.

Beispiel aus der PraxisDer deutsche Unternehmer D kauft erneut Waren bei dem thailändischen Unternehmen T. Aufgrund einer geltend gemachten Kaufpreisminderung hat T Schulden bei dem niederländischen Unternehmen N. T vereinbart daher mit D, dass D die nächste Lie-

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ferung umsonst erhält, wenn er die gesamte Schuld des T bei N tilgt. Gem. Art. 29 Abs. 3 lit. a ZK schließt der Transak-tionswert Zahlungen ein, die vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Ver-käufers entrichtet werden, sofern die Zahlung für die eingeführten Waren erfolgt. Vorliegend zahlt D zwar an N, mittelbar kommt die Zahlung jedoch T zugute, der im Gegenzug Waren an D liefert. Die Zahlung des D an N gibt damit den Transaktionswert der Waren wieder.

Optimierungspotential: Hier können Sie dem Kaufpreis Beträge abziehenDer Zollwert bestimmt bei Wertzollsätzen die Höhe der Einfuhrabgaben. Je geringer der Zollwert, desto geringer die Einfuhrabgaben. Das Gesetz sieht zahl-reiche Möglichkeiten vor, dem Transaktionswert be-stimmte Beträge abzuziehen. Unternehmen, die sich hier auskennen oder professionelle Beratung in An-spruch nehmen, können bares Geld sparen:

1. VorerwerberpreisDie Vorerwerberpreis-Regelungen – auch als „First Sale“ oder „Successive Sale“ Regeln bezeichnet – sind sehr umstritten, ermöglichen Einführern jedoch enorme Sparmöglichkeiten. Die Vorerwerberpreis- Regel besagt gem. Art. 29 ZK i.V.m. Art. 147 ZK-DVO, dass der Käufer und Einführer von Waren im Rah-men der Ermittlung des Zollwerts jeden beliebigen Vorerwerberpreis angeben kann, der innerhalb der Verkaufskette durch einen anderen Käufer gezahlt wurde.

Beispiel aus der PraxisDas EU-Unternehmen C bezieht Waren von dem aus-ländischen Unternehmen B, das seinerseits die Wa-ren bei Hersteller A gekauft hat. Die Verpackungsauf-

machung der Waren ist auf Deutsch und Französisch gehalten. Anhand der Verpackungsaufmachung lässt sich nachweisen, dass die Waren von vornherein zur Aus-fuhr in die EU bestimmt waren. C kann daher als Transaktionswert den von B an A gezahlten Preis an-geben.

Doch Vorsicht! Auch hier gibt es eine wichtige Ein-schränkung: der Käufer und Einführer muss näm-lich nachweisen, dass der angegebene Vorerwer-berpreis aus einem Verkauf zur Ausfuhr in die EU stammt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Waren spezifi sch für den europäischen Markt hergestellt wurden oder auf direktem Wege in die EU gelangen. Die Angabe eines Vorerwerberpreises of-fenbart große Sparmöglichkeiten für Einführer, denn die Gewinnmargen der Vorerwerber können bei der Angabe des Transaktionswertes außen vor bleiben. Doch die Schwierigkeiten dieser Sparmöglichkeit sollten nicht unterschätzt werden: Zum einen muss der Einführer den Nachweis erbringen, dass der Vor-erwerb ein Verkauf zur Ausfuhr in die EU war. Zum anderen werden Verkäufer in einer Erwerberkette den von ihnen gezahlten Preis nur sehr ungerne of-fenbaren. So scheitert die Inanspruchnahme der Vor-erwerberpreis- Regel oft schon daran, dass der Ein-führer den von seinem Verkäufer an den Hersteller gezahlten Preis nicht kennt. Schließlich ist die Regel derart umstritten, dass sie sich derzeit in den Durch-führungsrechtsakten zum UZK nicht wiederfi ndet. Ab Mai 2016 könnte die Sparmöglichkeit daher komplett entfallen. Jedenfalls sollten Unternehmen bei der Angabe eines Vorerwerberpreises nicht leichtfer-tig agieren, denn Fehler können noch Jahre später bestraft werden. Gerade beim Vorerwerberpreis ist deshalb eine professionelle Beratung unabdingbar.

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2. Frachtkosten und MontageArt. 33 ZK (Art. 72 UZK) listet abschließend die Ab-zugsmöglichkeiten auf. Insbesondere Beförderungs-kosten nach Eingang der Waren in die EU und die Kosten für die Montage oder Errichtung von Maschi-nen, Industrieanlagen oder Ausrüstungen können über Art. 33 ZK in Abzug gebracht werden. Allerdings sind solche Aufwendungen nach derzeitigem Stand nur dann abzugsfähig, wenn ihr Betrag getrennt von dem für die Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen wird. Mit Inkrafttreten des Art. 72 UZK könnte das Erfordernis der getrennten Ausweisung jedoch wegfallen, sodass selbst Aufwendungen, die Teil des Rechnungspreises sind, abgezogen wer-den können. Hier gilt es jedoch abzuwarten: Denn aller Voraussicht nach muss auch unter dem UZK der Abzug von Aufwendungen gesondert beantragt werden, sodass am Ende doch wieder die getrennte Aufl istung der jeweiligen Beträge entscheidend sein könnte. Denn wenn die Aufwendungen als Teil des Rechnungspreises aufgeführt werden, wird man ihre Kosten regelmäßig nicht nachweisen können.

Beispiel aus der PraxisEin deutsches Unternehmen importiert eine komple-xe Fertigungsmaschine aus den USA. Der amerikani-sche Vertragspartner garantiert neben der Lieferung auch die Montage der Maschine durch eigene Mitar-beiter in der deutschen Fertigungsstätte. Im Kauf-vertrag wird jedoch nur der Kaufpreis der Maschine ausgewiesen, eine Unterteilung der Montagekosten fi ndet sich nicht und kann betragsmäßig im Nachhin-ein auch nicht mehr festgestellt werden. Nach geltendem Recht wären die Montagekosten nicht abzugsfähig, da sie nicht getrennt ausgewiesen sind. Unter Art. 72 UZK schadet zwar die Aufl istung der Montage als Teil des Rechnungspreises nicht. Da eine betragsmäßige Feststellung der Kosten jedoch nicht vorgenommen werden kann, dürfte ein Antrag

auf Abzug dieser Kosten scheitern. Möglicherweise begnügt sich die Zollbehörde mit einer Schätzung, Erfahrungswerte dazu gibt es jedoch noch nicht.

3. 3. Rabatte, Skonti, BoniRabatte, Skonti und Boni sind keine Abzugsposten im Sinne von Art. 33 ZK, sondern werden schon gar nicht in den Transaktionswert aus Art. 29 ZK einbezogen. Sofern die Rabatte, Skonti und Boni einen Bezug zu den eingeführten Waren aufweisen und zum Zeit-punkt der Einfuhr wahrgenommen werden, sind sienicht Bestandteil des Zollwerts.

4. 4. Schäden und MängelWeisen die eingeführten Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr Sachmängel oder anderweitige Schäden auf, kann nicht nur der Kaufpreis regelmäßig gemindert werden. Mindert der Käufer den Kaufpreis aufgrund von Mängeln, vermindert sich dadurch auch der für den Zollwert maßgebliche Transaktionswert. Gem. Art. 145 ZK-DVO kann eine solche Minderung auch noch nachträglich geltend gemacht werden, soweit nachgewiesen wird, dass der Sachmangel schon zum Zeitpunkt der Einfuhr vorlag. Wie genau die Minde-rung abgewickelt wird – durch Rückzahlung oder mittels Gutschriften – ist dabei unerheblich.

Beispiel aus der PraxisZ und E sind Angestellte eines großen deutschen Mo-dehändlers. Z arbeitet in der Zollabteilung des Un-ternehmens, E ist verantwortlich für die Einkäufe von Kleidungsstücken, Textilien, Stoffen etc. Eines Tages kauft E bei einem Unternehmen aus Bangladesch 3.000 Exemplare hochwertiger Kleider für 600.000€ und leitet den Kaufvertrag, die Lieferbedingungen etc. an Z in der Zollabteilung weiter. Z füllt die Zoll-förmlichkeiten aus und meldet die Waren zur Ein-

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fuhr an. Als Zollwert gibt er den Rechnungspreis von 600.000€ an. Die Zollbehörden verlangen daraufhin 19% Einfuhrumsatzsteuer und weitere 12% Dritt-landszoll. Nach Ankunft der Waren in den unterneh-menseigenen Lagerräumen stellt sich heraus, dass 500 Exemplare mangelhaft sind. E mindert daher gegenüber dem Unternehmen aus Bangladesch denKaufpreis um 100.000€, leitet die Informationen abernicht an Z weiter.Aufgrund von Mängeln kann nicht nur der Kaufpreis gemindert werden. Auch der Zollwert vermindert sich dadurch. Hätte E die Informationen an Z weiter-geleitet, hätte dieser eine Korrektur des Zollwerts und die Erstattung zu viel gezahlter Abgaben bean-tragen können. Mehr als 30.000€ gehen hier „verlo-ren“.

Das Zollwertrecht unter dem UZKBis auf die bereits dargestellten Änderungen erge-ben sich aus dem UZK und seinen Durchführungs-rechtsakten keine weiteren wesentlichen Neuerun-gen. Bis auf einige Umformulierungen bleibt das Zollwertrecht im Großen und Ganzen so, wie es be-reits aus dem ZK und der ZK-DVO bekannt ist.

Porath Customs Agents – Ihr verlässlicher Partner beim Thema ZollwertHäufi gste Ursache für die verpasste Inanspruchnah-me von Abzugsmöglichkeiten ist mangelndes Wissen der verantwortlichen Mitarbeiter und unzureichen-der Informationsfl uss zwischen den Einkaufs- und Zollabteilungen innerhalb eines Unternehmens. Wird ein Sachmangel festgestellt, der Kaufpreis ge-mindert und die Minderung wesentlich später mittels Gutschriften erwirkt, müssen diese Informationen an die Zollverantwortlichen innerhalb eines Unterneh-mens weitergegeben werden. Denn für die bereits erfolgte Einfuhr der mangelhaften Waren kann auch noch nachträglich eine Korrektur des Zollwertes und damit eine Erstattung zu viel gezahlter Abgaben be-antragt werden. Auch Informationen über Rabatte und Skonti gelangen oft nicht zu den Zollverantwort-lichen. Die Experten von Porath Customs Agents kennen sich nicht nur mit dem Thema Zollwertrecht aus, wir stellen auch die richtigen Fragen, damit alle In-formationen über Abzugsmöglichkeiten zentral zu-sammenlaufen. So profi tieren Sie nicht nur von einer optimalen Ermittlung des Zollwertes Ihrer Waren, sondern stellen sicher, dass unrichtige Angaben nicht zu Nachforderungen und – im schlimmsten Fall – zu Straf- und Bußgeldern führen.