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Der Anhang der kleinen Kapitalgesellschaft
WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Grüneberg
Agenda
• Bedeutung des Anhangs
• Anhangsangaben
• Gliederung des Anhangs und allgemeine Berichterstattung
• Spezielle Berichterstattung
• Offenlegung des Jahresabschlusses
• Änderungen durch das MicroBilG
14. Februar 2013 Der Anhang der kleinen Kapitalgesellschaft 1
Teil 1
Teil 2
Anhang
GuV Bilanz
Bedeutung des Anhangs
• Anhang als Ergänzung des Zahlenwerks der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung
• Erhöhung der Transparenz des Jahresabschlusses, insbesondere der VFE-Lage
• Gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses
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Grundsätze der Berichterstattung
• Wahrheit
• Vollständigkeit
• Klarheit
• Übersichtlichkeit
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Umfang des Anhangs
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Angaben nach § 284 HGB Katalog des § 285 HGB Erleichterungen des § 288 Abs. 1 HGB Befreiungen des § 286 HGB
Pflichtangaben
Angaben, die in der Bilanz / GuV gemacht werden sollen und alternativ im Anhang gemacht werden können
Wahlangaben
Keine gesetzliche Vorschrift zu weitergehenden Angaben, jedoch sollen die weitergehenden Angaben einen Bezug zum Jahresabschluss haben
Freiwillige Angaben
Pflichtangaben (für kleine KapGes.) I
§ 264 Abs. 2 S. 2 Zusätzliche Angaben, bei fehlerhaftem Bild der VFE-Lage
§ 265 Abs. 1 S. 2 Abweichungen in Darstellung und Gliederung im Vergleich zum Vorjahr
§ 265 Abs. 2 S. 2, 3 Angaben bei nicht vergleichbaren Vorjahreszahlen und Anpassungen
§ 265 Abs. 7 Nr. 2 Erläuterungen bei zusammengefassten Posten
§ 268 Abs. 4, 5 Forderungen und Verbindlichkeiten mit RLZ von unter einem Jahr
§ 284 Abs. 2 Nr. 1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
§ 284 Abs. 2 Nr. 2 Grundlagen zur Währungsumrechnung
§ 284 Abs. 2 Nr. 3 Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
§ 284 Abs. 2 Nr. 5 Einbeziehung von FK-Zinsen in die Herstellungskosten
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Pflichtangaben (für kleine KapGes.) II
§ 285 Nr. 1 Verbindlichkeiten mit RLZ von mehr als fünf Jahren nebst bestimmten Sicherheiten
§ 285 Nr. 8b Angaben bei Anwendung des UKV zum Personalaufwand
§ 285 Nr. 9c Vorschüsse, Kredite, eing. Haftungsverhältnisse ggü. Organmitgliedern
§ 285 Nr. 10 Mitglieder der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrates
§ 285 Nr. 11 Anteilsbesitz
§ 285 Nr. 13 Erläuterungen zum Geschäfts- und Firmenwert
§ 285 Nr. 14 Angaben bei Aufstellung eines Konzernabschlusses
§ 285 Nr. 15 Angaben zur Komplementärgesellschaft
§ 285 Nr. 16 Angaben zur Erklärung nach § 161 AktG
§ 285 Nr. 18 Angaben zu Finanzinstrumenten des FAV
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Pflichtangaben (für kleine KapGes.) III
§ 285 Nr. 23 Angaben zu Bewertungseinheiten
§ 285 Nr. 24 Angaben zu Pensionsrückstellungen
§ 285 Nr. 25 Angaben zu (saldierten) Planvermögen bei Pensionsrückstellungen
§ 285 Nr. 26 Anteile und Anlageaktien an Investmentvermögen
§ 285 Nr. 27 Gründe für die Risikoeinschätzung von Haftungsverhältnissen
§ 285 Nr. 28 Gesamtbetrag ausschüttungsgesperrter Beträge
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Wahlangaben (für kleine KapGes.)
Wahlangaben werden später – wg. Stetigkeit – zur Pflicht Für Wahlangaben sind immer Vorjahreszahlen zu nennen!
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§ 265 Abs. 3 S. 1 Mitzugehörigkeiten zu anderen Posten
§ 268 Abs. 1 S. 2 Angaben bei Aufstellung unter Ergebnisverwendung
§ 268 Abs. 7 Zusatzangaben zu Haftungsverhältnissen (§ 251)
§ 277 Abs. 3 außerplanmäßige Abschreibungen
§ 29 Abs. 4 GmbHG Gewinnrücklagenzuführungen aus Wertaufholungen
§ 42 Abs. 3 GmbHG, § 264c Abs. 1 Ausleihungen, Forderungen, Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern
Freiwillige Angaben
• Beispiele:
– Angaben zur Arbeitnehmerschaft
– Arbeitsbedingungen
– Gewinn pro Aktie
– Kapitalflussrechnung
– Eigenkapitalspiegel
– Segmentberichterstattung
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(Muster-) Gliederung des Anhangs
I. Allgemeine Angaben zu – Inhalt und
– Gliederung
II. Angaben zu – Bilanzierungs- und
– Bewertungsmethoden
III. Angaben zur Bilanz
IV. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
V. Sonstige Angaben
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I. Allgemeine Angaben
• Inhalt
– Grundsätze für die Aufstellung
– Umschreibung der Größenklassen
– Inanspruchnahme von Aufstellungsvereinfachungen
• Gliederung
– grds. gesetzliche Gliederung, ggf. Abweichungen in der Gliederung nennen
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Aufstellungserleichterungen
• § 264 Abs. 1 S. 4: – Befreiung von der Lageberichterstattung – Aufstellung binnen von sechs Monaten
• § 266 Abs. 1 S. 3: – Verkürzte Bilanz: lediglich römische Zahlen
• § 274a – Kein Anlagengitter § 268 Abs. 2 – Keine weitergehende Erläuterung bestimmter
Forderungen und Verbindlichkeiten – Kein gesonderter Ausweis eines Disagios im RAP – Keine Abgrenzung latenter Steuern
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Aufstellungserleichterungen
• § 276 (GuV) – Zusammenfassung der ersten fünf Posten in der
GuV zum „Rohergebnis“
– Keine Angaben zum außerordentlichen und periodenfremden Ergebnis
• § 288 (Anhang) – Angaben bei Gruppenbewertung § 240 Abs. 4,
Verbrauchsfolgeverfahren § 256 Abs. 1
– Diverse Angaben nach § 285 müssen nicht genannt werden
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II. Angaben zur Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
• Bilanzierungsmethoden: Angabe zu Entscheidungen dem Grunde und dem Zeitpunkt nach
– Insbesondere bei Bilanzierungswahlrechten (Ansatz- und Ermessensspielräumen)
• Bewertungsmethoden: verbale Beschreibung der Bewertungsmethoden nebst in Anspruch genommener Wahlrechte
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Ansatzmethoden
Ansatzwahlrechte (konkret gesetzlich geregelt)
Ermessensspielräume (abstrakt gesetzliche geregelt)
Ausweis eines Disagios § 250 Abs. 3 Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten
Altzusagen und mittelbare Zusagen aus Pensionsverpflichtungen i.S.d. Art. 28 EGHGB
Schätzung von Wahrscheinlichkeiten der Inanspruchnahme (Rückstellungen vs. Haftungsverhältnisse)
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens § 248 Abs. 2 S. 1
Bilanzierung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus Mehrkomponentenverträgen
Ausweis aktiver latenter Steuerüberhänge § 274 Abs. 1 S. 2
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Bewertungsmethoden
Gesetzlich vorgeschriebene Werte
Echte Wahlrechte Unechte Wahlrechte
Anschaffungskosten / Herstellungskosten
Einbeziehung von Gemeinkosten in die Herstellungskosten
Angemessenheit der Gemeinkosten-zuschlagsätze
Niedrigerer beizulegender Wert
Verbrauchsfolge-verfahren
Vernünftige kaufmännische Beurteilung
Stetiges Beibehalten Stetiges Beibehalten Stetiges Beibehalten der Methoden
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Angaben zum Anlagevermögen
• Hinweis auf AK reicht, Erweiterung nur bei Zuschüssen oder bei niedrigeren Werten bspw. aufgrund von Umwandlungen
• Nennung der Abschreibungsmethode • Nennung der Nutzungsdauern, hilfsweiser Verweis auf
AfA-Tabellen der FinVerw. • Hinweis bei Besonderheiten für geringwertige
Wirtschaftsgüter insbesondere auf Poolabschreibung • Gesonderter Ausweis von außerplanmäßigen
Abschreibungen • Ross und Reiter bei der Bewertung von HK für selbst
geschaffene immaterielle VG
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Komponentenabschreibung
• Voraussetzung: – abnutzbares
Sachanlagevermögen, – bestehend aus wesentlichen
Komponenten – mit unterschiedlichen
wirtschaftlichen Nutzungsdauern, – die physisch separierbar sind.
• Folge: – Jede Komponente kann separat
abgeschrieben werden
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Angaben zum Umlaufvermögen
• Bewertungsmethode ist zu nennen: – Einzelfeststellung, Durschnittsverfahren,
Gruppenbewertung § 240 Abs. 4, Festwertverfahren § 240 Abs.3, FiFo-, Lifoverfahren nach § 256
• Umfang der Gemeinkosten bei der Ermittlung der HK (vgl. IDW RS HFA 31), gesonderter Ausweis bei Aktivierung von FK-Zinsen
• Angabe von außerplanmäßigen Abschreibungen
Für übrige Posten: meist allgemeine Erörterungen oder zusätzliche Pflichtangaben nach § 285
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Währungsumrechnung
• Für den Fall, dass der Jahresabschluss Posten enthält, die auf fremde Währung lauten, sind die Grundlagen für die Währungsumrechnung im Anhang zu nennen
• Durch § 256a HGB hat sich diese Vorschrift im Wesentlichen erübrigt
• Angaben somit nur für langfristige Währungsposten und Zugangsbewertung (Stichtagskurs, Mittelkurs, Durchschnittskurs, Sicherungskurs)
• Ggf. (freiwillige) Angabe i.S.d. § 256a HGB
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Durchbrechung der Stetigkeit
• Grundsatz der Stetigkeit für den handelsrechtlichen Jahresabschluss – Ansatzstetigkeit § 246 Abs. 3 HGB – Bewertungsstetigkeit § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB – Darstellungsstetigkeit § 265 Abs. 1 S. 1 HGB
• Durchbrechung nur in begründeten Ausnahmefällen: – Änderung der rechtlichen Gegebenheiten (Gesetz, Satzung,
Rechtsprechung) – Verbesserung des Bildes der VFE-Lage – Ziel der Inanspruchnahme von Bewertungsvereinfachungen – Konzerneinheitliche Rechnungslegung – Steuerliche Zielverfolgung
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Anhangsangaben bei Durchbrechung der Stetigkeit
• Nur für wesentliche Abweichungen
– Beschreibung des Postens und der Abweichung ggf. der Methoden
– Begründung: Darlegung der Überlegungen und Argumente, Darstellung der Zulässigkeit
– Größenordnung des Einflusses auf die VFE-Lage
• Angabe / Anpassung von Vorjahresbeträgen im Anhang
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III. / IV. Angaben zur Bilanz und GuV
Im Rahmen der Bilanz sind im Wesentlichen die Besonderheiten bei Ansatz und Bewertung der einzelnen Bilanzposten verbal zu erläutern, der Umfang richtet sich i.W. nach § 285 HGB.
Mitzugehörigkeiten sind wahlweise im Anhang zu zeigen.
Für die GuV sind insbesondere die Angaben von außerplanmäßigen Abschreibungen zu beachten (§ 277 Abs. 3 S. 1).
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V. Sonstige Angaben
Unter den sonstigen Angaben werden solche Angaben erfasst, die sich nicht explizit auf die Bilanz- und GuV-Posten beziehen.
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Going-Concern-Prämisse
• Grundlage für die Bewertung • Prüfung vor Beginn der Tätigkeiten • Indizien, die für GC-Prämisse sprechen (IDW PS 270 Tz. 7,9):
– In der Vergangenheit nachhaltig Gewinne – Leichter Rückgriff auf finanzielle Mittel – Keine bilanzielle Überschuldung droht – Keine Absicht zur Aufgabe der Unternehmenstätigkeit erkennbar
• Folge bei Abkehr (IDW RS HFA 17): – Besondere Bewertung sowie Ausweis der Aktiva und Passiva – Anhangsangaben:
• Hinweise auf ggf. abweichendes Bild der VFE-Lage nebst Begründung • Hinweis auf Bewertungsänderungen nebst Begründung • Ausweisempfehlung von Verkehrswerten (auch bei stillen Reserven)
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Aufstellung unter Ergebnisverwendung
• Grundsatz für die GmbH & Co.KG, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht abweichende Regelung vor
• Gestaltbar für die GmbH:
– Gewinnverwendungsvorschlag vor Aufstellung
• Folgen für den Jahresabschluss
– Zusammenfassung der Eigenkapitalposten Gewinnvortrag und Jahresüberschuss zu Bilanzgewinn
– Angabe des Gewinnvortrags im Anhang
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Haftungsverhältnisse
• Angabe der Haftungsverhältnisse § 251, § 268 Abs. 7 – Wechselverbindlichkeiten, Bürgschaften,
Gewährleistungen, Haftungsverhältnisse – Angabe der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten
• Gesonderte Angabe: – ggü. verbundenen Unternehmen § 268 Abs. 7 2. HS – ggü. Geschäftsführern und Aufsichtsräten § 285 Nr. 9c – ggü. Gesellschaftern § 42 Abs. 3 GmbHG
• Gründe für die Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme § 285 Nr. 27
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Übersicht Haftungsverhältnisse
Haftungsverhältnis Erläuterung und Angabepflicht
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln
Wechselsumme für alle Wechsel, die am Bilanzstichtag weitergegeben wurden und noch nicht eingelöst wurden
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften
Höhe der valutierenden Hauptschuld am Bilanzstichtag
Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen
Betrag der über die gewöhnliche Gewährleistung hinausgehende Garantien (für eigene erbrachte Leistungen oder für fremde Leistungen) am Bilanzstichtag
Aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
Sicherung durch eigene Vermögensgegenstände: Grundpfandrechte, Pfandbestellung und Sicherungsübereignungen; Anzugeben ist der Betrag, für den das Vermögen am Bilanzstichtag haftet
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Angaben ggü. GF, AR und Ges.
• Forderungen, Verbindlichkeiten, Ausleihungen gegenüber Gesellschaftern § 42 III GmbHG
• Gewährte Zuschüsse und Kredite an Organmitglieder: – Zugang, Rückzahlung, Endstand, Zinssätze,
wesentliche Vertragsbedingungen, Haftungsverhältnisse
• Vorname, Name, ausgeübter Beruf tätiger und im Berichtsjahr ausgeschiedener GF- und AR-Mitglieder
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Angaben zur allgemeinen Bilanzposten
• Verbindlichkeiten – mit Restlaufzeit von unter einem Jahr § 268 Abs. 5
– mit Restlaufzeit von über 5 Jahren § 285 Nr. 1a
– Gesamtbetrag, der durch Pfandrechte abgesichert ist § 285 Nr. 1b
• Forderungen – Mit Restlaufzeit von mehr als einem Jahr § 268 Abs. 4
• Aktivierter Geschäfts- und Firmenwert – Gründe nennen, die eine Abschreibung von insgesamt
mehr als 5 Jahren rechtfertigen
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Rückstellungen
• Seit BilMoG: – Ansatz in Höhe des nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages • Schätzung künftiger Preis- und Kostenverhältnisse
• Schätzung des Zeitraums der Erfüllung
– Bei langfristigen Rückstellungen: Abzinsung
• Ansammlungsrückstellungen (IDW ERS HFA 34 Tz. 19)
– Barwertverfahren
– Gleichverteilungsverfahren
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Langfristige Rückstellungen
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0,00
100,00
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300,00
400,00
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600,00
700,00
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Barwertverfahren Gleichungsverfahren Steuerrecht
Beispiel: In sechs Jahren Rückbau-verpflichtung über € 600
Pensionsrückstellungen und Deckungsvermögen
• Erweiterte Angaben zu Pensionsverpflichtungen
– Versicherungsmathematische Berechnungsverfahren,
– Zinssatz,
– Lohn- und Gehaltssteigerungen,
– Sterbetafeln
• Bei Deckungsvermögen
– Anschaffungskosten
– Beizulegender Zeitwert nebst Nennung der Methode und Annahmen
– Erfüllungsbetrag der Schulden
• Für Altfälle (Zusage vor 1.1.1987) und mittelbaren Zusagen: Anhangsangabe aus Art. 28, 46 Abs. 6 EGHGB
• Unterschiedsbetrag aus Art. 67 EGHGB
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Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände
• Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände
• Bewertung § 255 Abs. 2a: – Grundsatz Vollkostenansatz gem. § 255 Abs. 2
• Problemfeld: – Abgrenzung Entwicklung und Forschung
• Folgen: passive latente Steuern, Ausschüttungssperre, weitergehende Anhangsangaben
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Latente Steuern § 274 HGB
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handels-rechtlicher
Ansatz steuer-
rechtlicher Ansatz
Steuerlatenz
• Abweichung von handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Wertansatz, der sich in der Zukunft wieder ausgleicht (temporär)
• Verpflichtung: zukünftige Steuerlast ist zu passivieren
• Zukünftige Steuererstattungen sind von den Verpflichtungen zu kürzen
• Passivüberhang: Passivierungspflicht
• Aktivüberhang: Aktivierungswahlrecht
• Vereinfachungshalber: keine Abzinsung
0
50
100
150
Jahr1
Jahr2
Jahr3
Jahr4
Jahr5
HB
StB
Lat.St.
Latente Steuern IDW BStBK
RS HFA 7 Tz. 26, 27 (analog für KapGes.) Verlautbarung v. 19.9.2012
Analoge gesetzliche Regelung § 274 Nur für gesetzliche Steuerstundungsmöglichkeiten nicht für abweichende Bilanzansätze aufgrund abweichender Abschreibungen -> nur bei strl. Rücklagen
Saldierung mit aktiven latenten Steuern zulässig
Saldierung nur, wenn auf Befreiung nach § 274a verzichtet wird
Keine Abzinsung Abzinsung nur dann nicht, wenn auf Befreiung verzichtet wird
Aber: gesonderter Ausweis unter Verbindlichkeitenrückstellungen
Kein gesonderter Ausweis
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Wird auf Befreiung nach § 274a HGB verzichtet: Anhangsangaben nach § 285 Nr. 29, aber Befreiung nach § 288 Abs. 1 HGB
Ausschüttungssperre
• Besteht nach § 268 Abs. 7 HGB eine Ausschüttungssperre, ist diese im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 28):
– Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
– Ausweis von aktiven latenten Steuer(-überhängen)
– Ausweis von Deckungsvermögen über dem Buchwert
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Bewertungseinheiten i.S.d. § 254
• Absicherung eines Grundgeschäftes durch ein Sicherungsgeschäft:
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Stille Reserven, Anschaffungskosten / Realisationsprinzip
Imparitätsprinzip t
-
+
We
rt
• Vorteile und Nachteile werden saldiert, ergibt sich danach ein Vorteil, darf dieser nicht ausgewiesen werden, ergibt sich ein Nachteil ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden
Anhangsangaben bei Bewertungseinheiten
• Für die Bewertungseinheit § 285 Nr. 23a – Betrag der Vermögensgegenstände, Schulden,
schwebenden Geschäfte, mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen
– Absicherung welcher Risiken – Art von Bewertungseinheiten – Höhe des abgesicherten Risikos
• Für die Risiken – Gründe für den voraussichtlich künftigen Ausgleich – Umfang und Zeitraum der Risiken
• Zusätzliche Angaben bei antizipativen Bewertungseinheiten
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Anteilsbesitz § 285 Nr. 11, § 271
• Für Anteile, die mindestens 20% betragen:
– Name und Sitz des Unternehmens
– Höhe des Anteils am Eigenkapital
– Eigenkapital des Unternehmens
– Ergebnis des letzten Geschäftsjahres
• Schutzklausel § 286 Abs. 3
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Beteiligungen vs. verbundene Unternehmen
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Mutter
Tochter 1 Tochter 2
Enkel 1 Enkel 2
Auswirkungen auf umfangreiche Angaben in Bilanz, GuV und Haftungsverhältnissen sowie ggf. Anhang
24% 51%
100% 24%
Finanzinstrumente § 285 Nr. 18
• Was sind Finanzinstrumente des FAV? • IDW RH HFA 1.005 Tz.3:
„Vermögensgegenstände und Schulden, die auf vertraglicher Basis zu Geldzahlungen oder zum Zu- bzw. Abgang von anderen Finanzinstrumenten führen“: – Finanzanlagen – Forderungen – Verbindlichkeiten – Sonstige Instrumente
• Anhangsangabe: – Buchwert und (niedrigerer) Zeitwert – Gründe für das Unterlassen der Abschreibung – Anhaltspunkte für eine nicht dauernde Wertminderung
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Investmentvermögen
• Anteile oder Anlageaktien an Investmentvermögen i.S.d. § 1, § 2 Abs. 9 InvG
• Anteil beträgt mindestens 10% • Anhangsangabe:
– Wert i.S.d. § 36 InvG – Differenz zum Buchwert – erfolgten Ausschüttungen für das Geschäftsjahr – Beschränkungen der Rückgabe – Ggf. Gründe, weshalb eine außerplanmäßige
Abschreibung unterblieben ist und die Gründe für die Annahme einer nicht dauernden Wertminderung
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Änderung des Jahresabschlusses
• Muss der festgestellte Jahresabschluss geändert werden ist hierüber im Anhang zu berichten (IDW RS HFA 6)
• Unterscheide: – fehlerfreier (gesetzmäßiger) Jahresabschluss
• Korrektur nur bei gewichtigen rechtlichen, wirtschaftlichen oder steuerrechtlichen Gründen oder wertaufhellenden Tatsachen
– fehlerhafter (gesetzeswidriger) Jahresabschluss • Korrektur jederzeit möglich
• Anhangsangaben – Auswirkungen von Korrekturen auf die VFE-Lage sowie die
betroffenen Posten bei Berichtigung in laufender Rechnung – Bei Anhangsangabefehlern: Rückwärtsberichtigung ggf.
Berichtigung in laufender Rechnung – BP-Anpassungen grds. in laufender Rechnung möglich
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Zusatzangaben KapCoGes.
• Für die Komplementärin:
– Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die GmbH ist § 285 Nr. 11a, Schutzklausel § 286 Abs. 3
• Für GmbH & Co.KG:
– Name, Sitz sowie gezeichnetes Kapital der Komplementärin § 285 Nr. 15
– Angabe des Unterschiedbetrages aus Haftkapital und bedungener Einlage § 264c Abs. 2 S. 9
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Sanktionen bei Verletzungen der Anhangsangaben
• Fehlt der Anhang komplett, führt dies zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses
• Unrichtige Angaben im Anhang – § 331: Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) und
Geldstrafe bei erheblichen Über- bzw. Unterbewertungen sowie fehlenden bzw. unrichtigen Angaben
• Verstoß gegen Einzelangaben: – § 334 Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu T€ 50
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Offenlegung • Grundsatz Offenlegung:
– Aufstellungserleichterungen können für Zwecke der Offenlegung erneut vollumfänglich ausgeübt werden
– Keine Pflicht zur Offenlegung der GuV und der Aussagen im Anhang zur GuV
• (erweiterte) Mindestangaben: – § 268 Abs. 1: Vermerk des Gewinnvortrages, soweit in den
Bilanzgewinn einbezogen – § 268 Abs. 3: nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag – § 268 Abs. 4,5: Forderungen, Verbindlichkeiten mit RLZ – § 268 Abs. 7 i.V.m. § 251: Haftungsverhältnisse – § 42 Abs. 3 GmbHG, § 264c Abs. 1 : Ford. Verb. ggü. Gesellschaftern – § 264c Abs. 2: Aufgliederung des EK für KapCoGes. – § 264c Abs. 4 S. 2: ggf. Ausgleichsposten für Anteile an
Komplementärin
• Ergebnisverwendungsvorschlag, soweit nicht bereits im Anhang gemacht
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MicroBilG
• Für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2012 enden
• Vereinfachungen für Kleinstkapitalgesellschaften: – Umsatzerlöse <= 700.000 – Bilanzsumme <= 350.000 – Mitarbeiter <= 10
• Folgen – Stark verkürzte Bilanz und GuV – grds. Kein Anhang, aber Angaben zu § 42 Abs. 3 GmbHG, §
251 HGB – Hinterlegung beim Bundesanzeiger
• Denken Sie ggf. an eine Satzungsänderung!
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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