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Der Erfindungsberechtigte

Copyright, 1996 © Dale Carnegie & Associates, Inc.

Patent- und Lizenzvertragsrecht IIFS 2010Dr. H. Laederach

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Bedeutung

• Aus der Hervorbringung einer Erfindung erwächst dem Berechtigten ein „Recht auf das Patent“ (=absolutes subjektives Patentrecht)

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Bedeutung

• Aus der Hervorbringung einer Erfindung erwächst dem Berechtigten ein „Recht auf das Patent“ (=absolutes subjektives Patentrecht)

• Das Recht auf das Patent beinhaltet die Legitimation, die Erfindung anzumelden und den absoluten Schutz des PatG zu erlangen

• Ist die Anmeldung eine Erstanmeldung, erwächst dem Erfinder auch das wichtige Prioritätsrecht

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Bedeutung

• Aus der Hervorbringung einer Erfindung erwächst dem Berechtigten ein „Recht auf das Patent“ (=absolutes subjektives Patentrecht)

• Erfindung = Teil des Vermögens des Berechtigten

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Gesetzliche Grundlage (Art. 3 PatG)

1 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.

2 Haben mehrere gemeinsam die Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.

3 Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.

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Der Erfinder• Er hat die wesentlichen Elemente der

technischen Lehre erkenntlich gemacht.

• Es kann sich um eine Einzelperson oder eine Gruppe von Personen handeln.

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Mehrheit von Erfindern

Grundsätzlich regelt Art. 33 Abs. 2 PatG diesen Sachverhalt in patentrechtlicher Hinsicht:

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Mehrheit von Erfindern

Grundsätzlich regelt Art. 33 Abs. 2 PatG diesen Sachverhalt in patentrechtlicher Hinsicht:

Stehen die Rechte auf das Patent im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über einen Anteil verfügen und Klage wegen Patentverletzung anheben.

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Doppelerfinder(Parallele Erfinder)

Zwei oder mehr Erfinder machen unabhängig voneinander und praktisch gleichzeitig die gleiche Erfindung.

• Berechtigter: laut Art. 3 Abs. 3 PatG der Erstanmelder.

• Ev. via Art. 35 PatG Mitbenützungsrechte für die „Verlierer“

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Vorbenutzung: Art. 35 CH- PatG

• 1) Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritäts-datum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.

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Vorbenutzung (2)

• 1) Wer sich auf Absatz 1 zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.

• 2) Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht

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Rechtsnachfolge des Erfinders

• In vermögensrechtlicher Hinsicht:– Recht auf das Patent– Prioritätsrecht

• Nicht aber:– Nennungsrecht

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Rechtsnachfolge

• Rechtsgeschäft:– Vertrag– letztwillige Verfügung

Die Übertragung des Patentgesuchs und des Patents durch Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. (Art. 33 Abs. 3 PatG)

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Der sonstig Berechtigte

1 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.

• Diensterfindung

• Beamtenerfindung

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Die Diensterfindung

Die Mehrzahl der Erfindungen wird heute durch Angestellte gemacht.

Es muss daher ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vorliegen.

Geregelt wird sie durch Art. 332 OR (Hinweis: früher Kollision mit Urheberrecht (vergl. Art. 9 URG; neu regelt Art. 17 URG den Bereich Softwareerfindung (Computerprogramm))

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OR 332

1 Erfindungen, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.

(Art. 17 URG: Im Falle eines Angestelltenverhältnisses ist der Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt)

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Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für eine Diensterfindung sind:

• Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses• Erfindung wurde während der Geltung des

Arbeitsvertrags gemacht.• Arbeitnehmer hat die Erfindung in

Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht.

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OR 332

2 Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.

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OR 332

3 Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung gemäss dem vorstehenden Absatz macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt..

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OR 332

4 Wird die Erfindung dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaft-liche Wert der Erfindung, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.

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Das Anmelderprinzip

Der materielle Erfindungsberechtigte ist anhand der genannten Regeln festzustellen.

Vor dem Amt (Art. 4 PatG)

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Das Anmelderprinzip

Der materielle Erfindungsberechtigte ist anhand der genannten Regeln festzustellen.

Vor dem Amt (Art. 4 PatG)

Im Verfahren vor dem Bundesamt für geistiges Eigentum gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patents zu beantragen.

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Korrektur des Anmelders

Art. 29 Abs. 1 PatG:

Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Art. 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Gesuchs oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit klagen.

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Nennungsrecht

Dem Erfinder kommt gemäss Art. 5 PatG ein Nennungsrecht zu:

Der Patentbewerber hat dem Bundesamt für geistiges Eigentum den Erfinder schriftlich zu nennen.

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Verzicht auf Erfindernennung

Falls der Erfinder nicht genannt werden möchte, kann er darauf verzichten (Art. 6 PatG).

Dieser Verzicht kann aber erst mit oder nach der Patentanmeldung gemeldet werden (nicht zum vornherein).

Dazu bedarf es der schriftlichen und notariell beglaubigten Form.

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Feststellungsklage

Art. 74 PatG:

Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beur-teilenden Tatbestandes oder Rechtsverhält-nisses klagen, insbesondere:

dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines Patents oder Patent-gesuchs ist.