Der neue Tarifvertrag für Hessen (TV-H)

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Der neue Tarifvertrag für Der neue Tarifvertrag für Hessen (TV-H) Hessen (TV-H) Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) steht am Ende eines langen Weges. Mit dem Austritt aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) im Jahre 2004 hatte Hessen versucht, Sonderwege zu beschreiten und die Einkommens- und Arbeitsverhält-nisse der hessischen Landesbeschäftigten von der Ent- wicklung der übrigen Länder abzukoppeln. dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen dlh-Informationsveranstaltung, Bad Nauheim, 19. Mai 2010

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Der neue Tarifvertrag für Der neue Tarifvertrag für Hessen (TV-H)Hessen (TV-H)

Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) steht am Ende eines langen Weges. Mit dem Austritt aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) im Jahre 2004 hatte Hessen versucht, Sonderwege zu beschreiten und die Einkommens- und Arbeitsverhält-nisse der hessischen Landesbeschäftigten von der Ent-wicklung der übrigen Länder abzukoppeln.

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dlh-Informationsveranstaltung, Bad Nauheim, 19. Mai 2010

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Zeitweilig operierte die hessische Landesregierung sogar mit dem Diktat so genannter Tarifgesetze.

Die Geschlossenheit und Hartnäckigkeit der Gewerkschaften brachte die hessische Landesregierung jedoch wieder zurück an den Verhandlungstisch.

Der TV-H entspricht nicht in allen Punkten unseren gewerkschaft-lichen Vorstellungen.

Aber gerade bei der Arbeitszeit oder teilweise bei der Jahres-sonderzahlung haben wir einiges erreicht und an anderen Stellen vieles von dem verhindert, was Programm der Landesregierung war.

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Kontext

Der Abschluss ist ein materiell tragfähiger Kompromiss

Der Abschluss auf Basis des TV-L gibt den Beschäftigten Sicherheit

Die Gewerkschaften haben sich in der Machtfrage letztendlich behauptet

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TARIFVERTRAG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DES LANDES HESSEN (TV-H)

„Hessen hält Anschluss!“ lautet das Versprechen, mit dem die dbb tarifunion die Einigung auf Eckpunkte zu einem TV-H ( Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen) am 28. März 2009 umschrieb.

Nach monatelanger Detailarbeit liegt nunmehr der komplette neue Tarifvertrag für Hessen, der TV-H vor.

Und weil dort, wo TV-H draufsteht, in weiten Teilen TV-L ( Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder) drin ist, hält Hessen tatsächlich Anschluss an die tarifpolitischen Entwicklungen im Länderbereich.

Von April bis August 2009 haben Arbeitsgruppen daran gearbeitet, die Einzel-heiten für ein Tarifrecht auf Grundlage des TV-L zu fertigen.

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Aufbau des TV-H

- Allgemeiner Teil, der für alle Beschäftigten gilt

- Sonderregelungen für einzelne Beschäftigten-

gruppen ergänzen oder ersetzen die Vor-

schriften des Allgemeinen Teils

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§ 40: Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

§ 41: Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

§ 42: Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

§ 43: Beschäftigte im Krankenpflegedienst

§ 44: Beschäftigte als Lehrkräfte

§ 45: Beschäftigte an staatlichen Theatern

§ 46: (unbesetzt)

§ 47: Beschäftigte des Justizvollzugs

§ 48: Beschäftigte im forstlichen Außendienst

§ 49: Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Be-

trieben, Weinbau- und Ostanbaubetrieben

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Auszug aus der Tarifeinigung vom 28. März 2009:

„Es wird vereinbart, unter Berücksichtigung der Verhandlungen der übrigen Länder, nach Inkrafttreten des TV‐H Verhandlungen zur Entgeltordnung (einschließlich des Lehrerbereichs) aufzunehmen.“

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Arbeitszeit

Ab dem 01. 01. 2010 wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betragen, die Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden gehören damit der Vergangenheit an. Hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Die Arbeitszeit beträgt beispielsweise nur 38,5 Wochenstunden für Beschäftigte in Straßen- und Autobahnmeistereien, heilpädagogischen Einrichtungen und für Beschäftigte, die ständig Wechselschicht oder ständig Schichtarbeit leisten.

Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden beträgt, verbleibt es bei dieser Arbeitszeit, sofern sie am 31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben.

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Auch Beschäftigte die sich am 31. Dezember 2009 in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden, werden gesondert geschützt. Bei diesen Beschäftigten gilt die Arbeitszeit die am 31.Dezember 2009 bestanden hat auch nach dem 1.Januar 2010 weiter. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Beschäftigten, die mit 38,5 Stunden in die Alterszeit gegangen sind, keine Einkommensverluste aufgrund der Arbeitszeiterhöhung auf 40 Stunden haben.

Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden und aufgrund der Regelungen des TV-H am 1. Januar 2010 40 Stunden arbeiten müssen, erhalten in den Kalenderjahren 2010 und 2011 einen Freizeitausgleich von jeweils drei Tagen.

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Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt:

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage

und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Der Zusatzurlaub für Beschäftigte ab dem 50. Lebensjahr konnte in schwierigen Verhandlungen durch eine umfassende Besitzstandsregelung die Gewährung von 3 zusätzlichen Urlaubstagen für Beschäftigte ab Vollendung des 50. Lebensjahres gerettet werden.

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Dabei werden auch die Beschäftigten einbezogen, die noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben:

Diejenigen, die im Jahr 2009 einen solchen Anspruch haben, behalten diesen.

Entsprechendes gilt für Beschäftigte bis einschließlich desGeburtsjahrgangs 1969.

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Jahressonderzahlung

Die tariflichen Regelungen für Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden als „Jahressonderzahlung“ zusammengefasst.

Grundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist das Entgelt, das durchschnittlich in den Monaten Juli, August und September für das Jahr gezahlt wurde.

Grundsätzlich gilt, dass die Jahressonderzahlung in den

Entgeltgruppen 1 bis 8 = 90 v. H. und bei den

Entgeltgruppen 9 bis 15 = 60 v. H. beträgt.

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Im TVÜ-H wurde, ebenso wie 2006 in den anderen Ländern, eine Anpassungsregelung vereinbart.

Für Beschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Dezember 2009 eine vom nachwirkenden Tarifvertrag abweichende Vereinbarung zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen wurde, gilt:

Im Jahr 2010 wird die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 Prozent des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach TV-H erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach TV-H höher wäre.

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Kinderzulage

Anders als das sonstige Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD, TVL) wird es in Hessen (auch) ab dem 01.01.2010 Zulagen für Kinder geben.

Sie betragen je 100,00 € für das 1. und das 2. Kind sowie einen Erhöhungsbetrag von 53,05 € für das 3. und jedes weitere Kind (= 153,05 €; § 23a TV-H).

Es sind „Konkurrenzregelungen“ aufgenommen für die Fälle, in denen der Ehepartner ebenfalls einen Anspruch auf die Kinderzulage oder aber als Beamtin bzw. Beamter einen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen hätte.

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Keine Leistungszulage bzw. Leistungsprämie (LOB)

Der TV-H wird, wie der TV-L seit dem 01.03.2009 auch, keine Regelungen zur Zahlung von Leistungszulagen und Prämien enthalten. Der entsprechende § 18 TV-H bleibt unbesetzt.

Ausnahme bildet der Hochschulbereich (§ 40 Nr. 6 zu § 18 TV-H).

Die einzige Regelung zur Leistungsorientierung ist in Bezug auf ein mögliches, leistungsabhängiges Aufsteigen oder auch Verbleiben in den Stufen der neuen Entgelttabelle enthalten (§ 17 Abs. 2 TV-H).Der Aufstieg in den Stufen kann dementsprechend verkürzt oder auch verlängert werden.

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Vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld

Wie bisher auch, wird die vermögenswirksame Leistung in Höhe von 6,65 € gezahlt.

Die Zahlung eines Jubiläumsgeldes wurde direkt vereinbart.

Beschäftigungszeit Höhe:25 Jahre 350,00 €40 Jahre 500,00 €50 Jahre noch offen

Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe

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Nebentätigkeit und Haftungsrecht

Hinsichtlich des Nebentätigkeitsrechts sowie des Haftungsrechts wird auf die beamtenrechtlichen Regelungen verwiesen (§ 3 Abs. 4, 7 TV-H).

Damit tritt in diesen Fällen keine Veränderung im Verhältnis zur bisherigen Situation ein.

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§ 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an

allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel

Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an

Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder

Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an

Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden

Einrichtungen.

Protokollerklärung: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelun-gen sind

Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im

Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

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Nr. 2 zu Abschnitt II – Arbeitszeit• Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die

Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

Nr. 2a zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Zu § 16 Absatz 3 Satz 1:• Bei neu zu begründenden Arbeitsverhältnissen von

Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet.

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Nr. 3 Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung

(1) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der Schulferien

durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüg-lich anzuzeigen. Die

Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeits-leistung zur Verfügung zu stellen.

(2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien

übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind

entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.

Nr. 4 Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des

Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich

festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regel-altersrente vollendet hat.

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TV-H-Überleitung Angestellte

• Stichtag für Überleitung: 1. Januar 2010

• Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe

• Vergleichsentgelt: Grundvergütung (§ 26 Abs. 1 BAT) Allgemeine Zulage

Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 oder Konkurrenzfall bisherige Funktionszulagen werden berücksichtigt, soweit

sie im TV-H nicht mehr vorgesehen sind • Für Aufstiege und Vergütungsgruppenzulage gelten Sonderregelungen

1. Schritt:

Mit diesem Vergleichsentgelt erfolgt die Zuordnung in die neue Tabelle.

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Entgelttabelle für die Beschäftigten des Landes Hessen gültig ab 1. Januar 2010

Entgelt- Grundentgelt Entwicklungsstufen gruppe

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6E15 3.630,75 4.027,30 4.176,65 4.707,10 5.108,80E14 3.285,70 3.646,20 3.857,35 4.176,65 4.665,90E13 3.028,20 3.362,95 3.543,20 3.893,40 4.377,50E12 2.714,05 3.012,75 3.435,05 3.805,85 4.284,80E11 2.621,35 2.904,60 3.115,75 3.435,05 3.898,55E10 2.523,50 2.801,60 3.012,75 3.223,90 3.625,60E9 1) 2.229,95 2.472,00 2.595,60 2.935,50 3.203,30 2)

E8 2.085,75 2.312,35 2.415,35 2.513,20 2.621,35 2.688,30 3) E7 1.951,85 4) 2.163,00 2.302,05 2.405,05 2.487,45 2.559,55 E6 1.915,80 2.121,80 2.224,80 2.327,80 2.394,75 2.466,85 5) E5 1.833,40 2.029,10 2.132,10 2.229,95 2.307,20 2.358,70 E4 1.740,70 6) 1.931,25 2.060,00 2.132,10 2.204,20 2.250,55 E3 1.714,95 1.900,35 1.951,85 2.034,25 2.101,20 2.157,85 E2 1.581,05 1.751,00 1.802,50 1.854,00 1.972,45 2.096,05 E1 Je 4 1.405,95 1.431,70 1.462,60 1.493,50 1.570,75 Jahre

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TV-H

Anwendungstabelle gemäß § 20 TVÜ-H für die Lehrkräfte des Landes Hessen

gültig vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010

Entgelt- Zuordnung   Grundentgelt Entwicklungsstufen

gruppe Vergütungsgruppen   Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

  mit   ohne Neueingestellte: 1. Jahr nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

  Lehramtsbefähigung   Lehramtsbefähigung Übergeleitete: - für 2 Jahre für 3 Jahre für 4 Jahre für 5 Jahre individuell

14 Ib   Ib nach Aufstieg aus IIa   3.285,70 3.646,20 3.857,35 4.176,65 4.665,90 -

13SR IIa  IIa ohne Aufstieg

IIa mit Aufstieg Ib 

kein Abzug kein Abzug kein Abzug kein Abzug kein Abzug  

3.028,20 3.362,95 3.543,20 3.893,40 4.377,50 -

13 IIa  IIa ohne Aufstieg Ib

IIa mit Aufstieg Ib  2.970,60 3.305,35 3.485,60 3.835,80 4.319,90 -

12 -  IIa nach Aufstieg aus IIb oder aus III

IIb oder III mit Aufstieg IIa  2.656,45 2.955,15 3.377,45 3.748,25 4.227,20 -

11 III  

IIb oder III ohne Aufstieg

III nach Aufstieg aus IVa

IVa mit Aufstieg III

  2.563,75 2.847,00 3.058,15 3.377,45 3.840,95 -

10 IVa  

IVa ohne Aufstieg

IVa nach Aufstieg aus IVb

IVb mit Aufstieg IVa

  2.465,90 2.744,00 2.955,15 3.166,30 3.568,00 -

9IVb

besondere Stufendauer:

Vb*)

 

IVb ohne Aufstieg

IVb nach Aufstieg aus Vb

Vb mit Aufstieg IVb

besondere Stufendauer:

Vb ohne Aufstieg*)

Vb nach Aufstieg aus Vc*)

Vb nach Aufstieg aus VIb*)

 

  *) 5 Jahre *) 9 Jahre *) Endstufe    

2.172,35 2.414,40 2.538,00 2.877,90 3.145,70 -

8 Vc  

Vc ohne Aufstieg

Vc nach Aufstieg aus VIb

Vc mit Aufstieg Vb

  2.034,55 2.261,15 2.364,15 2.462,00 2.570,152.637,1

0

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TV-H

Anwendungstabelle gemäß § 20 TVÜ-H für die Lehrkräfte des Landes Hessen gültig ab 1. März 2010

Entgelt- Grundentgelt Entwicklungsstufengruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

  1. Jahr nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren  - für 2 Jahre für 3 Jahre für 4 Jahre für 5 Jahre individuell

14 3.325,13 3.689,95 3.903,64 4.226,77 4.721,89 -

13SRkein Abzug kein Abzug kein Abzug kein Abzug kein Abzug  

3.064,54 3.403,31 3.585,72 3.940,12 4.430,03 - Abzug

13 3.014,14 3.352,91 3.535,32 3.889,72 4.379,63 - 50,40

12 2.696,22 2.998,50 3.425,87 3.801,12 4.285,82 - 50,40

11 2.602,41 2.889,06 3.102,74 3.425,87 3.894,93 - 50,40

10 2.503,38 2.784,82 2.998,50 3.212,19 3.618,71 - 50,40

9   *) 5 Jahre *) 9 Jahre *) Endstufe    

 

2.206,31 2.451,26 2.576,35 2.920,33 3.191,34 - 50,40

8 2.065,98 2.295,30 2.399,53 2.498,56 2.608,01 2.675,76 44,80

6 1.893,99 2.102,46 2.206,70 2.310,93 2.378,69 2.451,65 44,80

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Harmonisierung der Höhe der allgemeinen Zulage für Lehrkräfte

Die Beträge der Entgelttabelle zum TV-H gelten gemäß § 20 TVÜ-H zunächst mit Abzügen, die in

dieser vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 gültigen Anwendungstabelle wie folgt berücksichtigt

sind:

- EG 5 bis 8: Abzug von 51,20 Euro (ab 1.3.2010: 44,80 Euro)

- EG 9 bis 13: Abzug von 57,60 Euro (ab 1.3.2010: 50,40 Euro)

Die Minderung der Abzüge erfolgt bei künftigen allgemeinen Entgelterhöhungen zu je 7,20 Euro (EG

9 bis 13) bzw 6,40 Euro (EG 5 bis 8)

Kein Abzug erfolgt gegenüber Lehrkräften in EG 13SR, die die fachlichen und pädagogischen

Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen

sowie gegenüber übergeleiteten Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung

einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben.

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Zuordnung der Lohngruppe zur Entgeltgruppe

Für alle Lohngruppen ergibt sich eine neue Entgeltgruppe (EG) gemäß

Anlage A2 (Teil A) zum TVÜ-Hessen

• Für Arbeiter kommen in Frage EG 2 bis EG 9 sowie

die Überleitungsgruppe EG 2Ü

• In die EG 10 bis 15 sowie 15Ü werden ausschließlich Angestellte

übergeleitet

• In EG 1 wird nicht übergeleitet

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Entgelt- Gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

E 15 Ü I Keine

E 15 Keine Stufe 6

Ia Ia nach Aufstieg aus Ib

Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia

Keine

E 14 Keine Stufe 6

Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus IIa

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren

Keine

E 13 Ü Keine Stufe 6IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren

Keine

E 13 Keine Stufe 6IIa ohne Aufstieg nach Ib

Keine

E 12 Keine Stufe 6IIa nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

Keine

Page 28: Der neue Tarifvertrag für Hessen (TV-H)

Entgelt- Gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

E 11 Keine Stufe 6

III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa

IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III

Keine

E 10 Keine Stufe 6

IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb

IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1)

Keine

E 9 IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6) Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)

Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

9 (Stufe 4 nach 7Jahren in Stufe 3 keine Stufen 5 und 6)

Page 29: Der neue Tarifvertrag für Hessen (TV-H)

Entgelt- Gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

E 8Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb

8a

8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a

E 7

Keine

7a

7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus 6

6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a

E 6VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII

6a

6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a 6 nach Aufstieg aus 5

5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a

E 5VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII

5a

5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 5 nach Aufstieg aus 4

4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a

Page 30: Der neue Tarifvertrag für Hessen (TV-H)

Entgelt- Gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

E 4

Keine

4a

4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a 4 nach Aufstieg aus 3

3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a

E 3Keine Stufe 6

VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII VIII nach Aufstieg aus IXb

3a

3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6)

2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 (keine Stufe 6)

2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)

Page 31: Der neue Tarifvertrag für Hessen (TV-H)

Entgelt- Gruppe

Vergütungsgruppe Lohngruppe

E 2Ü

Keine

2a

2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a 2 nach Aufstieg aus 1

1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a

E 2 IXa

IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) X (keine Stufe 6)

1a (keine Stufe 6) 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)

E 1Keine Keine

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Ermittlung der Stufe der neuen Entgeltgruppe

– Ermittlung Vergleichsentgelt– Bildung einer individuellen Zwischenstufe (mindestens aber Stufe 2)

Ermittlung Vergleichsentgelt aus Bezügen Dezember 2009

mit: • Grundvergütung• Allgemeiner Zulage• Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 oder Konkurrenzfall (beide Ehepartner in TV-H mit je 50 % der Stufendifferenz

zwischen Stufe 1 und Stufe 2) • bisherigen Funktionszulagen, soweit sie im TV-H nicht mehr

vorgesehen sind (läuft leer)

2. Schritt:

Da hier niemand eine „Punktlandung“ hinlegen wird, wird immer in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet.

Zum 1. Januar 2012 erfolgt dann die Überleitung aus dieser Zwischenstufe in die nächsthöhere Entwicklungsstufe der neuen Tabelle.

dbb Hessendbb beamtenbund und tarifunion

Landesbund Hessen

Page 35: Der neue Tarifvertrag für Hessen (TV-H)

Stufe

1

IndividuelleZwischen-

stufeStufe

2

Stufe

3

Stufe

4

Stufe

5

Stufe

6

IndividuelleZwischen-

stufe

IndividuelleZwischen-

stufe

IndividuelleZwischen-

stufe

IndividuelleEndstufe

Bisherige Entgelte,

die zwischen Stufe 4 / 5

liegen=

Bisherige Entgelte,

die zwischen Stufe 5 / 6

liegen=

Individuelle Endstufe)

Bisherige Entgelte,

die zwischen Stufe 3 / 4

liegen=

Bisherige Entgelte,

die zwischen Stufe 2 / 3 liegen

=

In Stufe 2 wird übergeleitet, wenn das bisherige Entgelt unter dem Betrag der Stufe 2

liegt

In Stufe 1 wird nicht

übergeleitet

Bisherige Entgelte,die über Stufe 6 liegen

dbb Hessendbb beamtenbund und tarifunion

Landesbund Hessen

Vergleichsentgelt und Individuelle Zwischenstufe

Page 36: Der neue Tarifvertrag für Hessen (TV-H)

3. Schritt:

– Besitzstand insbesondere für Kinder (kinderbezogener Anteil

Ortszuschlag)

• Sonderregelungen für funktionsbezogene Zulagen und insbesondere für Techniker-/Programmierer- und Meisterzulagen

• Sonderregelungen bei Vergütungsgruppenzulagen

– Prüfung, ob Aufstiege zu berücksichtigen sind und Sonderregelungen

bei Aufstiegen, die nach BAT erfolgen würden

– Prüfung, ob Strukturausgleich zusteht (Vertrauensschutz)

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Page 37: Der neue Tarifvertrag für Hessen (TV-H)

Besten Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!

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