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Der Rechtsanwalt als Freund und Helfer

Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.Universität Wien - JuridicumUniversität Wien - Juridicum

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Haftungsszenarien - Gynäkologie

DiagnosefehlerDiagnosefehler BehandlungsfehlerBehandlungsfehler Verletzung der AufklärungspflichtVerletzung der Aufklärungspflicht Verletzung von DokumentationspflichtenVerletzung von Dokumentationspflichten Verletzung von Schutz- und SorgfaltspflichtenVerletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten

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Zivilrechtliche HaftungHaftungsgrundlagen

Vorliegen eines SchadensVorliegen eines Schadens Rechtswidrigkeit Rechtswidrigkeit (Verletzung des Behandlungsvertrages, (Verletzung des Behandlungsvertrages,

Verletzung der körperlichen Integrität)Verletzung der körperlichen Integrität)

Kausalität Kausalität VerschuldenVerschulden

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Anspruchsgrundlagen

Verletzung des BehandlungsvertragesVerletzung des Behandlungsvertrages Untersuchung, Diagnosestellung, Aufklärung, Untersuchung, Diagnosestellung, Aufklärung,

Ausstellung von Attesten und Bescheinigungen, Ausstellung von Attesten und Bescheinigungen, Anwendung medizinischer Technik, Anwendung medizinischer Technik, DokumentationDokumentation

Verletzung der körperlichen IntegritätVerletzung der körperlichen Integrität

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BehandlungsvertragKrankenanstaltenträger

Krankenanstaltenträger – PatientKrankenanstaltenträger – Patient Zurechnung von Ärzten, Hebammen, ... Zurechnung von Ärzten, Hebammen, ... Haftung des Krankenanstaltenträgers aus BehandlungsvertragHaftung des Krankenanstaltenträgers aus Behandlungsvertrag Regress gegen Ärzte/Hebammen Regress gegen Ärzte/Hebammen entschuldbare Fehlleistungentschuldbare Fehlleistung minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit)minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) grobe Fahrlässigkeitgrobe Fahrlässigkeit VorsatzVorsatz

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Behandlungsvertragniedergelassener Arzt/Belegarzt

Niedergelassener Arzt/Belegarzt – PatientNiedergelassener Arzt/Belegarzt – Patient Haftung des niedergelassenen Arztes bei Verletzung des Haftung des niedergelassenen Arztes bei Verletzung des Behandlungsvertrages (zB mangelhafte Aufklärung, Behandlungsvertrages (zB mangelhafte Aufklärung, Behandlungsfehler)Behandlungsfehler)

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Verletzung des BehandlungsvertragesGrundlagen

Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn die Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn die ärztliche Diagnose- oder Therapiemaßnahmeärztliche Diagnose- oder Therapiemaßnahmenicht lege artisnicht lege artis erfolgt, oder gegen andere erfolgt, oder gegen andere vertraglichen Verpflichtungen verstoßen wird.vertraglichen Verpflichtungen verstoßen wird.

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Behandlungsvertrag Inhalt und Umfang

Verpflichtung zur bestmöglichen BehandlungVerpflichtung zur bestmöglichen Behandlung

VertragspflichtenVertragspflichten: : Anamnese, Untersuchung, Diagnosestellung, Anamnese, Untersuchung, Diagnosestellung,

Indikationsstellung, Aufklärung, Behandlung, Ausstellung Indikationsstellung, Aufklärung, Behandlung, Ausstellung von Attesten und Bescheinigungen, Verschreiben von von Attesten und Bescheinigungen, Verschreiben von Medikamenten, Anwendung medizinischer Technik, Medikamenten, Anwendung medizinischer Technik, DokumentationDokumentation

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BehandlungsvertragStand der medizinischen Wissenschaft

Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Wissenschaft Wissenschaft

Internationaler Standard ist maßgebend Internationaler Standard ist maßgebend (regionale Übung reicht nicht)(regionale Übung reicht nicht)

ErmittlungErmittlung:: Publikationen, Standardisierung durch Publikationen, Standardisierung durch

FachgesellschaftenFachgesellschaften

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BehandlungsfehlerFort- und Weiterbildung

Verpflichtung zur ständigen Fort- und Weiterbildung Verpflichtung zur ständigen Fort- und Weiterbildung

Einschlägige FachzeitschriftenEinschlägige Fachzeitschriften Neueste Auflagen medizinischer LehrbücherNeueste Auflagen medizinischer Lehrbücher

Fall: Niedergelassener Gy n:Fall: Niedergelassener Gy n: Nicht Kongressbeiträge, ausl FachliteraturNicht Kongressbeiträge, ausl Fachliteratur

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Verletzung der körperlichen Integrität

Eingriff = KörperverletzungEingriff = Körperverletzung RechtfertigungRechtfertigung Aufklärung des PatientenAufklärung des Patienten Einwilligung des PatientenEinwilligung des Patienten Haftung trotz lege artis BehandlungHaftung trotz lege artis Behandlung

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Zurechnung von Gehilfen

KrankenanstaltenträgerKrankenanstaltenträger Medizinisches PersonalMedizinisches Personal PflegepersonalPflegepersonal

BelegärzteBelegärzte OP Personal (Nekrose (Desinfektionsmittel – Manschette)OP Personal (Nekrose (Desinfektionsmittel – Manschette) Anästhesist ? (Zahn- und Kieferschäden bei Intubation)Anästhesist ? (Zahn- und Kieferschäden bei Intubation) HebammenHebammen Belegärzte, die vereinbarungsgemäss Nachsorge übernehmen Belegärzte, die vereinbarungsgemäss Nachsorge übernehmen

bzw Urlaubsvertreterbzw Urlaubsvertreter

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Schutz- und SorgfaltspflichtenPränatale Diagnostik

Kontrolle medizintechnischer GeräteKontrolle medizintechnischer Geräte zB optische Kontrolle (Intubationsgerät)zB optische Kontrolle (Intubationsgerät)

Vermeidung von GefahrenquellenVermeidung von Gefahrenquellen Fall: umstürzende LampeFall: umstürzende Lampe

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DokumentationspflichtRechtsfolgen bei Verletzung

Beweiserleichterung für PatientBeweiserleichterung für Patient „ „Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme

nicht getroffen worden ist.“nicht getroffen worden ist.“ (Kunstfehler, Aufklärungspflichtverletzung)(Kunstfehler, Aufklärungspflichtverletzung)

„ „ Bei Nichtdokumentierung der Aufklärung ist der Arzt Bei Nichtdokumentierung der Aufklärung ist der Arzt beweispflichtig, dass der Patient auch bei beweispflichtig, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt hätte. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu hätte. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen.“stellen.“

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AufklärungspflichtZweck, Umfang und Inhalt

Ermöglichung einer freien Entscheidung durch den Ermöglichung einer freien Entscheidung durch den Patienten.Patienten.

„ „ nicht erforderlich, wenn der Patient die behandlungsimmanenten nicht erforderlich, wenn der Patient die behandlungsimmanenten Risiken bereits kennt (zB Information durch einen anderen Arzt; eigene Risiken bereits kennt (zB Information durch einen anderen Arzt; eigene Fachkenntnis, Erfahrungen aus früheren Behandlungen, Fachkenntnis, Erfahrungen aus früheren Behandlungen, Allgemeinrisken)“.Allgemeinrisken)“.

„„Je geringer die Notwendigkeit der Diagnose- oder Je geringer die Notwendigkeit der Diagnose- oder Therapiemaßnahme zu bewerten ist, desto größer wird der Therapiemaßnahme zu bewerten ist, desto größer wird der Aufklärungsbedarf.“Aufklärungsbedarf.“

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AufklärungspflichtDurchführung PatientenhorizontPatientenhorizont (Persönlichkeit, Auffassungsgabe, (Persönlichkeit, Auffassungsgabe,

Sprache und Bildungsstand)Sprache und Bildungsstand) Notwendigkeit eines AufklärungsgesprächsNotwendigkeit eines Aufklärungsgesprächs

(Ermittlung des patientenspezifischen (Ermittlung des patientenspezifischen Aufklärungsbedarfes)Aufklärungsbedarfes)

ZeitgerechtZeitgerecht (Patient muss sich ohne Druck entscheiden (Patient muss sich ohne Druck entscheiden können, zB Bänderoperation : 10 Stunden)können, zB Bänderoperation : 10 Stunden)

Ein Aufklärungsformular kann dabei als schriftlicher Nachweis für Ein Aufklärungsformular kann dabei als schriftlicher Nachweis für Umfang, Inhalt, Zeitpunkt, Ort und Art der Aufklärung gute Dienste Umfang, Inhalt, Zeitpunkt, Ort und Art der Aufklärung gute Dienste leisten.leisten.

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AufklärungspflichtArten

RisikoaufklärungRisikoaufklärung VerlaufsaufklärungVerlaufsaufklärung Aufklärung über BehandlungsalternativenAufklärung über Behandlungsalternativen

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RisikoaufklärungGrundlagen

Der Arzt ist verpflichtet den Patienten über Art undDer Arzt ist verpflichtet den Patienten über Art undWahrscheinlichkeit typischer Risiken der Wahrscheinlichkeit typischer Risiken der Behandlung aufzuklären. Die Behandlung aufzuklären. Die TypizitätTypizität richtet sich richtet sich nicht notwendig nach dem Prozentsatz der nicht notwendig nach dem Prozentsatz der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts.Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts.

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RisikoaufklärungBeispiele Spritzenabszess - InjektionSpritzenabszess - Injektion Nervenschädigung - Revisionsoperation (0,4%)Nervenschädigung - Revisionsoperation (0,4%) - Endoskopie (0,1%)- Endoskopie (0,1%) „„Näseln“ - Tonsillektomie (0,1%)Näseln“ - Tonsillektomie (0,1%) Schädigung nerv lingualis - Extraktion (0,5 – 1%)Schädigung nerv lingualis - Extraktion (0,5 – 1%) Durchtrennung ductus choledochus – GallenblaseDurchtrennung ductus choledochus – Gallenblase Eiterbildung - ÜberkronungEiterbildung - Überkronung

Eintritt eines nicht aufklärungsbedürftigen Risikos Eintritt eines nicht aufklärungsbedürftigen Risikos (Hepatites B)(Hepatites B)

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Risikoaufklärung - BeispielePränatale Diagnostik

Risken der Fruchtwasseruntersuchung Risken der Fruchtwasseruntersuchung Risken des KaiserschnittsRisken des Kaiserschnitts Allgemeinrisiken: zB SpritzenabszessAllgemeinrisiken: zB Spritzenabszess

Risiko einer Fehlbildung bei Indikation:Risiko einer Fehlbildung bei Indikation: FruchtwasseruntersuchungFruchtwasseruntersuchung

Risken einer natürlichen Geburt bei IndikationRisken einer natürlichen Geburt bei Indikation

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VerlaufsaufklärungGrundlagen

Verpflichtung den Patient vom ärztlichen Befund, Verpflichtung den Patient vom ärztlichen Befund, der Art, Tragweite, Dringlichkeit, dem der Art, Tragweite, Dringlichkeit, dem voraussichtlichen voraussichtlichen Verlauf und den notwendigen Verlauf und den notwendigen FolgenFolgen der geplanten Diagnose- oder der geplanten Diagnose- oder Therapiemaßnahme in Kenntnis zu setzen. Die Therapiemaßnahme in Kenntnis zu setzen. Die Verlaufsaufklärung schließt auch eine Erörterung der Verlaufsaufklärung schließt auch eine Erörterung der FolgenFolgen mit ein, die im Falle mit ein, die im Falle der Nichtbehandlungder Nichtbehandlungzu erwarten sind. zu erwarten sind.

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BehandlungsalternativenGrundlagen

Der Patient muß ebenfalls über mögliche Der Patient muß ebenfalls über mögliche BehandlungsalternativenBehandlungsalternativen und deren Vor- und und deren Vor- und Nachteile informiert werden.Nachteile informiert werden.

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BehandlungsalternativenPränatale Diagnostik

Kaiserschnitt bei IndikationKaiserschnitt bei Indikation Fruchtwasseruntersuchung bei IndikationFruchtwasseruntersuchung bei Indikation

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Abzugeltende Schäden

Kosten der Krankenbehandlung incl Kosten der Krankenbehandlung incl Pflegekosten und UmbaukostenPflegekosten und Umbaukosten

Ersatz des VerdienstentgangesErsatz des Verdienstentganges Schmerzengeld (Angehörige)Schmerzengeld (Angehörige) UmbaukostenUmbaukosten Unterhaltsansprüche von AngehörigenUnterhaltsansprüche von Angehörigen Bestattungskosten bei Tod des PatientenBestattungskosten bei Tod des Patienten