Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M. Grundausbildung Gehobener Verwaltungsdienst.

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Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M. Grundausbildung Gehobener Verwaltungsdienst

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Grundlagen

Grundprinzipien

Kompetenzverteilung

Gesetzgebung – Organe, Weg der Gesetzgebung, Aufgaben der Organe

Vollziehung – Allgemeines, oberste Organe der Vollziehung, Behördenorganisation

Selbstverwaltung - Gemeinderecht

Rechtsschutz und Kontrolle – Verantwortlichkeit, Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen

Der Staat

Verfassung und Verfassungsrecht

Was regelt das Verfassungsrecht?

Wann spricht man von Verfassungsrecht?

Der Staat

Begriffe –Verfassung/-srecht

Stufenbau der Rechtsordnung

Bundesverfassungsrecht/Landes-

Rechtsquellen des Verfassungsrechtes

Verfassung, Grundprinzipien, B-VG, BVG, L-VG

Einfache Gesetze, BundesG, LandesG

Verordnungen

Bescheide/ Urteile, Beschlüsse

B-VG, BVG…

L-VG,….

Relative Verfassungsautonomie der Länder

Begriff/Bedeutung/Abgrenzung von Staatszielen

Die einzelnen Grundprinzipien

Leitideen, aus denen sich die Verfassung zusammensetzt und die einen Staat als Ganzes ausmachen

Stehen im Stufenbau an oberster Stelle, innerhalb des Balkens „Verfassungsrecht“, höherwertiges Verfassungsrecht

Können zusätzlich zu den Kriterien des Zustandekommens von Verfassungsrecht nur mit Volksabstimmung abgeändert werden.

Wenn ein Grundprinzip in seinem Kern berührt wird – bzw wenn mehrere Grundprinzipien so stark verändert werden, dass man insgesamt von einer Gesamtänderung sprechen muss

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union per 1.1.1995 ?

„schleichende Gesamtänderung“

Demokratisches Prinzip

Republikanisches Prinzip

Bundesstaatliches Prinzip

Gewaltentrennendes Prinzip

Rechtsstaatliches Prinzip

Beteiligung des Volkes an der Machtausübung

Unmittelbare (Direkte) Demokratie

Mittelbare (Indirekte) Demokratie

Verfassungsrechtliche Verankerung

Art 1 B-VG, programmatische Erklärung

Wodurch wird Österreich zur Demokratie?

Wahlen

Direkt-demokratische Elemente

Wahlen auf Grund des B-VG

Wer wird gewählt?

Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtag, Gemeinderat/Gemeindevertretungen)

Bundespräsident

Bürgermeister

Mitglieder des Europäischen Parlamentes

Die Landtage wählen die Landesregierungen

Die Mitglieder des Bundesrates werden durch die einzelnen Landtage gewählt

Allgemeines, gleiches, direktes, geheimes, freies, persönliches (Verhältnis)wahlrecht

Bringt Einschränkung der Grundsätze „geheimes Wahlrecht“ und „persönlichesWahlrecht“ … durch die Zulassung dersog. Briefwahl –

eidesstattl. Erklärung, dass Stimmabgabe persönlich und geheimerfolgt

Außerdem Wahlalter gesenkt:

für aktives Wahlrecht auf 16.Lebensjahr

für passives auf das 18.Lebensjahr – außer Bundespräsident – 35.Lebensjahr

Stellung des Staatsoberhauptes im Staat

Wahl, begrenzte Amtsdauer,

Verantwortlichkeit und Absetzbarkeit

Republik – StaatsformDemokratie - Regierungsform

Art 2 programmatische Erklärung und Aufzählung der Bundesländer „selbstständigeLänder“

Wodurch wird Österreich zum Bundesstaat?

Relative Verfassungsautonomie der Länder

Aufteilung Gesetzgebung/Vollziehung-Kompetenzverteilung

Relativ autonome Landesgesetzgebung

Autonome Landesverwaltung

Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung (Bundesrat)

Mitwirkung der Länder an der Bundesvollziehung (mittelbare Bundesverwaltung)

Aufteilung der Finanzmittel durch den Finanzausgleich

Föderalismus und kooperativer Bundesstaat

Keine programmatische Erklärung

Verschiedene Elemente, die Rechtsstaat ausmachen (Wodurch wird Österreich zum Rechtsstaat?)

Formell/materiell

Verfassung/Gesetz/Rechtsschutz

Art 18 B-VG Legalitätsgebot

Rechtsschutzsystem-Erhebung von Rechtsmitteln

Überprüfung von Verwaltungsakten durch Rechtsschutzeinrichtungen

Überprüfung von Gesetzen durch den VfGH

Kontrollfunktion der ordentlichen Gerichte

Verantwortlichkeit der (obersten) Staatsorgane

Sonstige Kontrolleinrichtungen

Die Grundrechte

Begriff und Bedeutung

Rechtsquellen

Die Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG),

Schutz der persönlichen Freiheit (BVG zum Schutz der…, Art 7 StGG, Art 5 EMRK)

Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 B-VG)

Unverletzlichkeit des Hausrechtes bzw Schutz des Privat- Familienlebens, Wohnung und Briefverkehr (Art 9 StGG, Art 8 EMRK)

Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Zensurfreiheit (Art 13 StGG, Art 10 EMRK)….

Und weitere…

Staatgewalten

Eigene Organe für alle Staatgewalten

Keine wechselseitigen Weisungsbeziehungen und Instanzenzüge

Die allgemeine Kompetenzverteilung mit den 4 Haupttypen

• Enummerationsprinzip und Generalklausel

Die besondere Kompetenzverteilung

Einzelne Sonderfälle

Art 10, 11, 12 und 15 B-VG

Enummerationsprinzip= abschließende Aufzählung (Bundeskompetenzen)

Generalklausel (Art 15 B-VG „…verbleibt im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder“)

Art 10: Gesetzgebung und Vollziehung Bund

Art 11: Gesetzgebung Bund, Vollziehung Land

Art 12: Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Land

Art 15: Generalklausel zu Gunsten der Länder

Sonderfälle • Bedarfsgesetzgebung, • Paktierte Gesetzgebung

Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des/der

• Abgabenwesens• Schulwesens• Vergaberechtes• Privatwirtschaftsverwaltung

Bedarf nach bundesweit einheitlichen Vorschriften – nur in den im B-VG explizit genannten Fällen (Bund darf regeln)

Beispiel: Art 11 Abs 2 B-VG

AVG, VStG, VVG

Grenzänderungen• Art 3 Abs 2 B-VG (übereinstimmende

Gesetze)

Vollziehung des Straßenverkehrs- und Schiffahrtspolizeirechtes durch die Bundespolizeidirektionen

• Art 15 Abs 4 B-VG (übereinstimmende Gesetze)

Vereinbarungen von Bund und Ländern

Vereinbarungen von Bund und einzelnen Ländern

Vereinbarungen von Ländern untereinander

Betreffen Gesetzgebungs- und/oder Vollziehungsagenden

Abschlusszuständigkeit

Genehmigungserfordernis (Nationalrat/Bundesrat bzw Landtage)

Umsetzungserfordernis

Beispiele

Art 13 B-VG, F-VG, FAG

Letztlich wird die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens im Finanzausgleichsgesetz (FAG) – einem einfachen Bundesgesetz - geregelt

Allgemeines Schulwesen – Art 14 B-VG

Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen – Art 14a B-VG

Gesetzgebung: Bund

Vollziehung geteilt – je nachdem wer Auftraggeber ist

Gesetzliche Regelung der Nachprüfung: Länder in Bezug auf die in ihren Vollzugsbereich fallenden Aufträge

Begriff Privatwirtschaftsverwaltung – siehe auch Skriptum Seite 90, 91

Privatwirtschaftsverwaltung ist „kompetenzneutral“

Jeder (Bund/Land) darf auch in dem Bereich privatwirtschaftlich tätig werden, in dem die Kompetenz zB nach Art 10… dem anderen zukommt

siehe beim Kapitel „Gemeinde“ – verankert im Art 116 B-VG

Gesetzgebung, Organe des Bundes/Landes, Weg der Gesetzgebung, sonstige Aufgaben

Vollziehung, Abgrenzungsfragen, Arten von Verwaltung, oberste Organe, Behördenorganisation

Nationalrat

Bundesrat

Zur Abgrenzung: Die Bundesversammlung, die durch den Zusammentritt von Nationalrat und Bundesrat in Bezug auf bestimmte Aufgaben gebildet wird, ist ein Vollziehungsorgan

• Aktives Wahlrecht: Wahlalter am Tag der Wahl 16. Lebensjahr

• Passives Wahlrecht: Wahlalter auf das 18. Lj gesenkt (Wahlalter)

• Briefwahl ist zulässig – eidesstattliche Erklärung, dass Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt

B-VG nur grundsätzliche Bestimmungen -Näheres regelt Geschäftsordnungsgesetz 1975

Organe: Präsident, 2. und 3., Hauptausschuss, übrige Ausschüsse

Funktion des Präsidenten

Beschlussfassungserfordernisse: grundsätzlich 1/3 Anwesenheit und unbedingte (50% und 1) Mehrheit

Mitwirkungsorgan der Länder an der Bundesgesetzgebung

62 Mitglieder; Sbg 4, richtet sich nach Verhältnis zur Bürgerzahl

Wahl durch die Landtage, Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Laufende Teilerneuerung

Vollzugsorgan

Aufgaben in erster Linie in Bezug auf den Bundespräsidenten

Einberufung durch Bundespräsidenten/ Bundeskanzler, Vorsitz führen abwechselnd die Präsidenten des Nationalrates und Bundesrates

B-VG enthält nur grundsätzliche Bestimmungen (allg. Wahlrechtsgrundsätze) – das Nähere wird der jew. Landesverfassung „überantwortet“

Vergleichbar mit Wahl des NR, Wahlalter ebenso gesenkt (16.Lj, 18.Lj), Briefwahl ebenso zulässig (Novelle 63/2008)

L-VG grundsätzliche Bestimmungen, Geschäftsordnungsgesetz gibt es auch hier

Neu seit 2009: nur mehr 2 Präsidenten –im Übrigen heißt Landtagskanzlei nunmehr Landtagsdirektion

Freies Mandat – bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden

Immunität

Berufliche Immunität – Rede- und Abstimmungsfreiheit –

• wegen Abstimmungen und Äußerungen im Parlament darf man nur vom Parlament selbst zur Verantwortung gezogen werden

Außerberufliche Immunität – Verfolgungsfreiheit (bei strafbaren Handlungen)

Siehe Grafik Skriptum Seite 66 –

bitte auch Weg der Landesgesetzgebung beachten - insbesondere auch Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung

Skriptum

Bindungswirkung?

Staatsverträge

Wiederverlautbarungen

Verordnungen

Verordnungen (EU) Richtlinien (EU)

allgemein verbindliche Anordnungen

werden nicht vom Gesetzgebungsorgan, sondern vom Vollziehungsorgan erlassen

ergehen nicht in Gesetzesform, sondern in Verordnungsform

Verordnungen brauchen immer eine Grundlage (Verfassung/Gesetz):

Verfassungsunmittelbare Verordnung = selbstständige Verordnung:Die Verfassung selbst enthält die Grundlage – es muss kein einfaches Gesetz mehr dazwischentreten

Durchführungsverordnung, grundsätzliche Grundlage ist Art 18 Abs 2 B-VG, einfaches Gesetz tritt dazwischen, Durchführungsverordnung konkretisiert Gesetz näher

Mitwirkung an und Kontrolle der Vollziehung

= Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltentrennung

Festlegung des jeweiligen Budgets (Voranschlages)

„Budgethoheit der Parlamente“

Bundesfinanzgesetz/Landeshaushaltsgesetz

Politische Kontrolle

Finanzielle Kontrolle

(Staats)Rechtliche Kontrolle

Fragerecht; Fragestunde, dringliche Anfrage

Resolutionsrecht – Entschließungen (Wünsche an die Regierung)

Misstrauensvotum – Geltendmachung der politischen Verantwortlichkeit der obersten Organe - Absetzung

Genehmigung der Rechnungsabschlüsse(Bund in Gesetzesform, Land nicht)

Rechnungshof/Landesrechnungshofjeweils als Organe der Parlamente tätig (RH je nachdem wer geprüft wird)

Oberste Organe (Bundesregierung, einzelne Mitglieder, Landesregierung, einzelne Mitglieder) können von den Parlamenten beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzesverletzung angeklagt werden

Hiefür ist ein entsprechender Beschluss erforderlich – Amtsverlust ist uU die Folge

Gerichtsbarkeit und Verwaltung/Abgrenzung

Arten der Verwaltung:• Hoheitsverwaltung/Privatwirtschaftsverw.

• Mittelbare Verwaltung/unmittelbare Verwaltung

• Allgemeine staatl. Verw. Sonderverwaltung/Selbstverwaltung

• Bundesverwaltung/Landesverwaltung

Neufassung des Art 20 Abs 1 und 2 B-VG

durch Ergänzung der „vertraglich bestellten Organe“ und Ermächtigung welche Organe „weisungsfrei“ gestellt werden können (zB Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – UVS, Durchführung von Wahlen, Disziplinarbehörden)

„imperium“ – Befehls- und Zwangsgewalt/Über- und Unterordnung

versus

Gleichrangigkeit

Unterschied auch in der Frage der Geltung des Legalitätsgebotes

jene Verwaltung, die von den „Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ besorgt wird

Diese Behörden sind: BVB, LH, LReg, BM

„Sammelkompetenzen“

eigene Behörden für bestimmte sachliche Angelegenheiten

B-VG weist in den Kompetenzartikeln die Verwaltung entweder dem Bund oder den Ländern zu

Nun gibt es aber auch Bereiche der Verwaltung, die durch eigene – vom Bund oder Land – verschiedene Rechtsträger ausgeübt wird!

Territoriale Selbstverwaltung – Gemeindeselbstverwaltung

Sonstige Selbstverwaltung (Art 120a bis 120c B-VG) – neu durch BGBl I 2/2008 – Skriptum Seite 92 zweiter Absatz ist in diesem Punkt nicht aktuell, denn außer der territorialen Selbstverwaltung ist nun auch die „sonstige Selbstverwaltung“ im B-VG mit den für sie geltenden Grundsätzen verankert

Je nachdem, ob die Verwaltung durch eigene oder fremde Organe ausgeübt wird

Vgl mittelbare Bundesverwaltung

Beispiel:

Bezirkshauptmannschaft Landeshauptmann

Sind organisatorisch Landesbehörden,funktionell aber (auch) Bundesbehörden

Instanzenzüge

Siehe Skriptum Seiten 94 bis 96

Weisungsfrei, aufsichtsbefugt und einem Parlament gegenüber verantwortlich

Bundesvollziehung: Bpräs, BK, VK, BM, BReg

Landesvollziehung: Lreg

Im Art 19 B-VG sind auch die Staatssekretäre genannt – sind aber weisungsgebunden, daher keine obersten Organe

Bundespräsident

Bundesregierung

Bundeskanzler, Vizekanzler und die einzelnen Bundesminister

Bestellung: Wahl – Berechtigung wie bei NR, passives Wahlalter: 35.Lebensjahr; unbedingte Mehrheit, nur 1 Person - Abstimmung

Aufgaben: Vertretung der Republik nach außen, Oberbefehl über Bundesheer, Ernennung der Bundesregierung, Beurkundung des verf. Zustandekommens der Gesetze…

Politisch: NR, BR und Volk gegenüber; Volksabstimmung über Absetzung kann über Beschluss der BV verlangt werden(Einberufung NR), bei Ablehnung durch Volk ist Auflösung des NR die Folge

(Staats)rechtlich: Anklageerhebung beim VfGH über Beschluss der BV

Bestellung: durch BPräs über Vorschlag des BK; bei Ernennung BK ohne Vorschlag

Aufgaben: als Kollegium die ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten (Einstimmigkeit, Anwesenheit ½)

Verantwortlichkeit: politisch NR (Misstrauensvotum) rechtlich (Anklage VfGH)

Oberste Verwaltungsgeschäfte des Bundes werden nach dem Ressortsystem von den einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung selbstständig besorgt

Hilfsapparate für Geschäftsbesorgung: Bundeskanzleramt, Bundesministerien – nähere Regelungen insb auch Anzahl in einem einfachen Bundesgesetz (Bundesministeriengesetz)

B-VG regelt nur, dass LReg oberstes Vollzugsorgan des Landes ist und vom Landtag gewählt wird – wie viele Mitglieder die LReg hat wie sie gewählt wird, bestimmt die jeweil. LV

Sbg: 7 Mitglieder, Wahl nach Mehrheitsystem, Anwesenheit ½ und unbedingte Mehrheit (50% +1)

Geschäftsbesorgung:Kollegial- und Ressortsystem – formal entscheidet immer Lreg, nie ein einzelner LR (Zeichnungsklausel: „für die LReg“)Einstimmigkeit und Anwesenheit 1/2

Verantwortlichkeit: politisch (Misstrauensvotum) und rechtlich (VfGH)

Organisatorischer Behördenbegriff:

Wem „gehört“ die Behörde? Wer zahlt?Sind die Bediensteten Landesbedienstete

oder Bundesbedienstete? Wer trägt den Aufwand der Behörde?

Oberste Organe - siehe vorne

Schulbehörden Sicherheitsbehörden Finanzbehörden Vergabebehörden Arbeitsinspektorate

Kollegium des Landesschulrates

Kollegien der Bezirksschulräte

Vorbemerkung: Begriff: Sicherheitsverwaltung:• Allgemeine Sicherheitspolizei• Örtliche Sicherheitspolizei

• Sicherheitsverwaltung im engeren Sinn (Pass-, Meldewesen, Fremdenpolizei…)

Bezirksverwaltungsbehörden• (BH und Bgm der Städte mit eigenem Statut) bzw

Bundespolizeidirektion

Sicherheitsdirektion

Bundesminister für Inneres

Bundespolizeidirektion mit Exekutivorgan (Wachkörper nicht Behörde) Bundessicherheitswachekorps

Sicherheitsdirektion mit Exekutivkörper Landespolizeikommando

Landesregierung – siehe vorne

Landeshauptmann

Bezirkshauptmannschaften

Diverse Sonderbehörden

1.Vertretung des Landes (nach außen)2.Leitung der Landesregierung, Vorsitz3.Organ der mittelbaren

Bundesverwaltung4.Leitet Ressort im Rahmen der

Landesverwaltung (für die LReg als Kollegialorgan)

5.Vorstand des Amtes der Landesregierung

6.Präsident des Landesschulrates

Geschäftsapparat und grundsätzlich nicht Behörde!

Grundlage: eigenes BVG aus 1925

Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung (erlässt beide LH mit Zustimmung BReg und LReg)

Grundlage: Landesgesetz aus 1976 – Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

Dem LH als Vorstand des Amtes der Lreg unterstellt, Leitung: Bezirkshauptmann

Geschäftsordnung (LH) und Geschäftseinteilung (BH mit Genehm. LH)

Sowohl in der Landesverwaltung als auch in der (mittelbaren) Bundesverwaltung tätig

Mögliche Instanzenzüge:Landesverwaltung: BH-LregBundesverwaltung: BH-LH

BH – UVS BH – Sicherheitsdirekt.

Selbstverwaltung (Gemeinde)

Rechtsschutz und Kontrolle

Begriff: Besorgung öffentlicher Aufgaben durch vom Bund oder Land verschiedene Rechtsträger – Merkmale - Eigenverantwortung und Aufsicht

Verfassungsrechtliche Grundlagen: neu seit Novelle 2008 – Art 120a bis Art 120c B-VG

Art 120 a B-VG: • Abs 1:Selbstverwaltungskörper können durch

Gesetz eingerichtet werden – Voraussetzung ist, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse liegt und geeignet ist, durch die zusammengeschlossenen Personen gemeinsam besorgt zu werden

• Abs 2: Anerkennung der Rolle der Sozialpartner

Art 120b und 120c B-VG - Grundsätze:

• Recht – Aufgaben in Eigenverantwortung und frei von Weisungen zu besorgen und Satzungen im Rahmen der Gesetze zu erlassen

• Aufsichtsrecht von Bund oder Land im Hinblick auf Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung, ferner bei Erforderlichkeit auch im Hinblick auf Zweckmäßigkeit

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind ausdrücklich zu bezeichnen und Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Organ ist vorzusehen

Art 115 bis 120 B-VG – Grundsätze für die Gemeinden - nach welchen die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht zu regeln hat

Auch das L-VG enthält Grundsätze für das Gemeinderecht

Salzburger Gemeindeordnung, Salzburger Stadtrecht

Ortsgemeinden

Städte mit eigenem Statut: mindestens 20.000 Einwohner, Antrag der betreffenden Gemeinde, Landesgesetz mit Zustimmung der Bundesregierung, keine Gefährdung von Landesinteressen

Es werden auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung besorgt

Die Gemeinde ist

Gebietskörperschaft mit dem

Recht auf Selbstverwaltung

und

zugleich Verwaltungssprengel

Art 116 Abs 2 B-VG:• Die Gemeinde ist selbstständiger

Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben… - Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde

Art 116 Abs 2 -Fortsetzung:

• … sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben - Haushaltsrecht und Steuerhoheit

Allgemeine Beschreibung• Im Rahmen der Gesetze des Bundes und

des Landes werden Angelegenheiten in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines ordentlichen

Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde

• besorgt.Es besteht aber staatliche Aufsicht.

Art 118 Abs 2 B-VG: Wirtschafts- und Haushaltsverwaltung und

Generalklausel Generalklausel: alle Angelegenheiten, die

im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

Art 118 Abs 3 B-VG – beispielsweise/demonstrative Aufzählung

Art 118 Abs 2 letzter Satz B-VG: ausdrückliche Bezeichnungspflicht für die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

Allgemeine Umschreibung – Generalklausel

Demonstrative Aufzählung

Bezeichnungspflicht

2 Arten von verfassungsunmittelbaren/selbstständigen Verordnungen

Ortspolizeiliche Verordnungen

Delegierungsverordnungen

Verfassungsunmittelbare/selbstständige Verordnung

„Abwehr unmittelbar zu erwartender oder Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände“

Erklärung als Verwaltungsübertretung möglich, Strafverhängung nicht

Gemeindevertretung/Gemeinderat

Einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches werden aus diesem herausgelöst und an eine staatliche Behörde übertragen.

Angelegenheit wird damit eine solche der staatlichen Behörde – Instanzenzug!

Antrag der Gemeinde erforderlich, dem Antrag muss nicht entsprochen werden

Staatliche Aufsicht von Bund oder Land

Gesetze und Verordnungen dürfen nicht verletzt werden, Wirkungsbereich darf nicht überschritten werden, gesetzliche Aufgaben müssen erfüllt werden (Rechtmäßigkeit)

Bei der Gebarungsprüfung hat das Land das Monopol (auch Landesrechnungshof darf nur über Auftrag der LReg prüfen)

Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung, Landeshauptmann

Auskunfts- und Einschaurechte Genehmigungsvorbehalte Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit

(Aufheben von Bescheiden/Verordnungen)

Strafen Ersatzvornahme Auflösung der Gemeindevertretung Vorstellung

Richtet sich gegen einen Bescheid eines Gemeindeorganes nach Erschöpfung des (innergemeindlichen) Instanzenzuges

Innerhalb 2 Wochen

Rechtmäßigkeitskontrolle

Folge: nur Kassation möglich – vergleichbar mit VwGH-Verfahren

Angelegenheiten, die von Bundes- oder Landesgesetzen an Gemeindeorgane übertragen werden

Bürgermeister ist Organ, dem die Angelegenheiten übertragen werden, im Bereich der Landesvollziehung geht dann der Instanzenzug an die Bezirkshauptmannschaft und sodann an die Landesregierung; für die Stadt Salzburg direkt an die Landesregierung

Organ ist bei Bundesvollziehung auch der Bürgermeister – der Instanzenzug richtet sich hier nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Bundesgesetz, mit dem übertragen wird)

Nichtbefolgung von Weisungen bzw. Verordnungen im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches: Amtsverlust kann entweder von LReg oder LH ausgesprochen werden

Bundesverfassung sieht zwingend vor: Gemeinderat, Gemeindevorstand, Bürgermeister

Weitere können eingerichtet werden: zB Berufungskommissionen in der Stadt Salzburg

Gemeinderat heißt in Ortsgemeinden Gemeindevertretung

Gemeindevorstand heißt in Salzburg in Ortsgemeinden Gemeindevorstehung und in der Stadt Salzburg Stadtsenat

Gemeindevertretung bzw Gemeinderat

Wahl nach allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen durch das Gemeindevolk (Unionsbürger sind auch aktiv wahlberechtigt), Wahlalter (aktiv 16.Lj, passiv 18.Lj) - auch hier gesenkt

Gemeindevorstehung bzw Stadtsenat: Wahl durch Gemeindevertretung bzw Gemeinderat nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Bürgermeister: wird in Salzburg direkt vom Volk gewählt, wobei es die Bundesverfassung den Landesverfassungen frei lässt, ob Direktwahl oder Wahl durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung

Verantwortlichkeit der Vollziehungsorgane und der Gebietskörperschaften

Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen

Alle Vollziehungsorgane: strafrechtliche Verantwortlichkeit disziplinäre Verantwortlichkeit zivilrechtliche Verantwortlichkeit (siehe

hier aber insb Verantwortlichkeit der Gebietskörperschaft – Amtshaftung)

Staatsrechtliche Verantwortlichkeit der obersten Organe

Unabhängige Verwaltungssenate Asylgerichtshof Verwaltungsgerichtshof

Verfassungsgerichtshof

Rechnungshof Landesrechnungshof

Volksanwaltschaft

Unabhängige VerwaltungssenateAsylgerichtshofVerwaltungsgerichtshof

Ferner: Verfassungsgerichtshof als Sonderverwaltungsgerichtshof

Sog. „Tribunale“ nach EMRK – nach öst. Rechtsverständnis aber Verwaltungsbehörden und keine Gerichte

Prinzipielle Aufgaben im B-VG geregelt – durch die einfachen Gesetze können weitere übertragen werden

Organisation und Dienstrecht durch Landesgesetz geregelt, Verfahren durch Bundesgesetz (Sonderbest. im AVG, VStG)

Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg

Leiter, Stellvertreter und sonstige Mitglieder (Anzahl nicht festgeschrieben)

Vollversammlung, Kammern, Einzelmitglied

Nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt:

Verwaltungsstrafsachen – Berufungsbehörden

Maßnahmenbeschwerden (Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt)

Sonstige Angelegenheiten, die durch Gesetz zugewiesen sind

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, sofern in dieser Angelegenheit auch Berufungsbehörde

AVG, VStG mit diversenSonderbestimmungen

Zu den Besonderheiten gegenüber dem Verfahren vor sonstigen Behörden vergleiche den Gegenstand „Verwaltungsverfahrensrecht“

Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung

Dh Bundesverwaltung und Landesverwaltung

Es geht im Wesentlichen um die Überprüfung der Einhaltung des Legalitätsgebotes durch die Verwaltung

Präsident, Vizepräsident, erforderliche Zahl sonstiger Mitglieder (Senatspräsidenten, Hofräte)

Ernannt vom BuPräs auf Vorschlag der Bundesregierung (VwGH selbst darf Dreier-Vorschlag machen)

VwGH erkennt in Senaten (3, 5 Mitglieder bzw verstärkter 9er Senat)

Aufgaben können durch einfache Gesetze durch die Zuerkennung von Beschwerdelegitimationen (für bloße Formalparteien) erweitert werden

Wichtigste Aufgaben im B-VG verankert:

Bescheidbeschwerde Säumnisbeschwerde

Voraussetzung für die Zulässigkeit ist (neben der Einhaltung der Beschwerdefrist von 6 Wochen und der Einbringung durch einen Rechtsanwalt) die Erschöpfung des Instanzenzuges und die Beschwerdebehauptung durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein

Der VwGH prüft bei Zulässigkeit, ob

Der Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist und/oder

durch ihn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind

Wenn ja: Aufhebung des Bescheides Wenn nein: Abweisung der Beschwerde

Damit wird die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, wenn kein Devolutionsantrag mehr zulässig ist.

Also auch die oberste Behörde des betreffenden Vollzugsbereiches bzw der UVS nicht binnen 6 Monaten entschieden hat, wobei die Säumnis im überwiegenden Verschulden der Behörde gelegen sein muss.

• Verschiedenste Zuständigkeiten, die im weitesten Sinn mit der Einhaltung und Durchsetzung der Verfassung zu tun haben –

• Zuständigkeiten sind abschließend im B-VG geregelt und können durch einfaches Gesetz nicht erweitert werden.

Anzahl der Mitglieder feststehend:• Präsident, Vizepräsident, 12 weitere

und 6 Ersatzmitglieder

• Vorschlagsrechte für die Ernennung durch den Bundespräsidenten haben die Bundesregierung, der Nationalrat und der Bundesrat

• VfGH selbst hat kein Mitspracherecht

Bescheidprüfung (Abgrenzung zum VwGH!)

Prüfung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes

Gesetzesprüfung Verordnungsprüfung

Kompetenzfeststellungen

Lösung von Kompetenzkonflikten

Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften

Wahlanfechtungen

Überprüfung der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit oberster Organe und bestimmter anderer Organe („Ministeranklagen“)

Prüfung, ob Verpflichtungen aus einer Art 15a B-VG- Vereinbarung eingehalten worden sind bzw ob Art 15a B-VG-Vereinbarung vorliegt

Abstrakte und konkrete Normenkontrolle

• Abstrakt: unabhängig vom Anlassfall oder unmittelbarer Wirksamkeit der Norm

• Konkret: auf Grund eines Anlassfalls (zB Bescheid unter Anwendung der Norm erlassen) oder weil Norm unmittelbar wirksam geworden ist (Individualantrag)

In Bezug auf Bundesgesetze Antragsrechte:

• 1/3 der Mitglieder des NR oder BR, • LReg

In Bezug auf Landesgesetze:• BReg• 1/3 der Mitglieder des LT (wenn dies LV bestimmt - Sbg)

Antragsrecht

• der Landesregierung in Bezug auf Verordnungen einer Landesbehörde

• der Bundesregierung in Bezug auf Verordnungen einer Bundesbehörde

Bescheid erlassen und dieser wird beim VfGH angefochten, im Bescheidprüfungs-Verfahren entstehen dem VfGH selbst Bedenken in Bezug auf die angewendete generelle Norm (Gesetz oder Verordnung)

Die generelle Norm ist von einem Gericht (ab der 2.Instanz), dem VwGH, dem AsylGH, oder einem UVS anzuwenden und diese stellen einen Antrag auf Prüfung

Individualanfechtung (Norm ist für eine Person unmittelbar wirksam geworden)

Die Gesetze werden auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft und ggf. als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Verordnungen werden auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. als gesetzwidrig aufgehoben.

Bei bereits außer Kraft getretenen Normen - Ausspruch, dass die Norm „verfassungswidrig bzw gesetzwidrig war“.

Prüfungsmaßstab anders als beim VwGH:

durch den bekämpften Bescheid

• „in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt“ oder

• wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt“

Zurückweisung der Beschwerde

Abweisung der Beschwerde

Aufhebung des Bescheides

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde (und ggf. – wenn beantragt – Abtretung an den VwGH)

Rechnungshof: Organ des Nationalrates oder des Landtages – je nach Prüfungsgegenstand

Landesrechnungshof: Organ des Landtages bzw in Bezug auf die Prüfung von Gemeinden wird der LRH als eine im Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung tätig

Prüfungsgegenstände

Organisation

Rechtsgrundlagen

Funktion

Organisation

Rechtsgrundlage

Befugnisse

bei der Dienstprüfung

wünscht

Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.