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Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 52 724 23 48, F +41 52 724 29 93 www.tg.ch Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation Herr Bundesrat Moritz Leuenberger Bundeshaus Nord 3003 Bern Frauenfeld, 10. März 2009 Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Bundesrat Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Entwurf der zweiten Revision der Chemika- lien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Stellung nehmen zu können. Aus unse- rer Sicht sind folgende Bemerkungen anzubringen: A Grundsätzliche Feststellungen und Anträge Übernahme von neuen Regelungen der EU Wir begrüssen die Anpassung der ChemRRV an die entsprechenden europäischen Be- stimmungen. Es ist anzustreben, dass die Regelungen möglichst zeitgleich auch in der Schweiz zur Anwendung kommen. Damit werden einerseits Handelshemmnisse abge- baut und andererseits der Vertrieb von Produkten in der Schweiz verhindert, die in der EU nicht mehr verkehrsfähig sind. Bestimmungen zu Metallen Die Bereinigung der Schnittstellen im Bereich der Regelungen über Metalle wird be- grüsst. Fluorierte Treibhausgase / In der Luft stabile Stoffe Nachdem die EU im vergangenen Jahr diverse Regelungen zu fluorierten Treibhausga- sen eingeführt hat, ergibt sich auch hier Anpassungsbedarf. Die europäische Liste der betroffenen Stoffe weicht geringfügig von der entsprechenden schweizerischen ab. Der vorliegende Vorschlag versucht, einzelne der neuen EU-Regelungen für Stoffe gemäss der EU-Liste ergänzend zu den bestehenden schweizerischen Vorschriften in die Ver- ordnung einzubauen, wodurch unterschiedliche Bestimmungen zu den beiden Stoff-

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Der Regierungsrat des Kantons Thurgau

Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 52 724 23 48, F +41 52 724 29 93 www.tg.ch

Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom-munikation Herr Bundesrat Moritz Leuenberger Bundeshaus Nord 3003 Bern

Frauenfeld, 10. März 2009

Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Bundesrat Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Entwurf der zweiten Revision der Chemika-lien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Stellung nehmen zu können. Aus unse-rer Sicht sind folgende Bemerkungen anzubringen: A Grundsätzliche Feststellungen und Anträge Übernahme von neuen Regelungen der EU Wir begrüssen die Anpassung der ChemRRV an die entsprechenden europäischen Be-stimmungen. Es ist anzustreben, dass die Regelungen möglichst zeitgleich auch in der Schweiz zur Anwendung kommen. Damit werden einerseits Handelshemmnisse abge-baut und andererseits der Vertrieb von Produkten in der Schweiz verhindert, die in der EU nicht mehr verkehrsfähig sind.

Bestimmungen zu Metallen Die Bereinigung der Schnittstellen im Bereich der Regelungen über Metalle wird be-grüsst.

Fluorierte Treibhausgase / In der Luft stabile Stoffe Nachdem die EU im vergangenen Jahr diverse Regelungen zu fluorierten Treibhausga-sen eingeführt hat, ergibt sich auch hier Anpassungsbedarf. Die europäische Liste der betroffenen Stoffe weicht geringfügig von der entsprechenden schweizerischen ab. Der vorliegende Vorschlag versucht, einzelne der neuen EU-Regelungen für Stoffe gemäss der EU-Liste ergänzend zu den bestehenden schweizerischen Vorschriften in die Ver-ordnung einzubauen, wodurch unterschiedliche Bestimmungen zu den beiden Stoff-

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2/15 gruppen entstehen. Wir regen deshalb an, die Bestimmungen im Hinblick auf eine ein-zige abschliessende Stoffliste zu vereinheitlichen.

Teerhaltige Stoffe Wir begrüssen ausdrücklich eine Regelung der Anwendung teerhaltiger Stoffe auf Ver-ordnungsstufe. Die Regelung für die Verwertung von Ausbauasphalt ist jedoch unbe-dingt auf die Praxis der Richtlinie über die Verwertung mineralischer Bauabfälle (BAFU 2006) abzustützen. Nachdem der Vollzug dieser Regelung in den Kantonen unter-schiedlich erfolgte, haben sich die Ostschweizerischen Tiefbau- und Umweltämter (inkl. Fürstentum Liechtenstein) unter Mitwirkung des BAFU und des ASTRA in einem langen und intensiven Prozess darauf geeinigt, diese Regelung im Wesentlichen zu überneh-men. Der entsprechende Beschluss wurde von der BPUK-Ost am 27. April 2007 verab-schiedet und wird seither weitgehend umgesetzt. Eine kürzlich durchgeführte Umfrage hat gezeigt, dass sich die Situation in der Ostschweiz beruhigt hat und dass sich der Vollzug auf guten Wegen befindet. Eine Änderung der bisherigen Praxis würde dazu führen, dass die Vollzugstreue wieder abnehmen würde. Ein weitreichendes Verbot der Heissverarbeitung von teerhaltigen Belägen, wie es ins-besondere in der Variante 1 vorgeschlagen wird, ist nicht vollzugstauglich und wider-spricht einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung. Wir lehnen ein solches Verbot ganz entschieden ab. Auch Variante 2 entspricht nicht der ursprünglichen Regelung, sie ist entsprechend anzupassen.

Bestimmungen über Biozidprodukte Die Vereinfachung der Bestimmungen für die Anwendung von mit Teerölen behandel-ten Bahnschwellen erachten wir grundsätzlich als notwendig. Die vorgeschlagene Frist-verlängerung ist jedoch zu grosszügig und widerspricht den Empfehlungen und der gängigen Praxis in den Kantonen.

Vollzugsaufwand für die Kantone Die Kontrolle der neuen Regelungen, insbesondere der neuen Stoffbeschränkungen für teerhaltige Produkte und für PFOS, der Kennzeichnungsvorschriften für Treibhausgase und der geänderten Bestimmungen über Schwermetalle in diversen Produktgruppen führen zu einem erhöhten Aufwand bei der Marktkontrolle. Die Kantone sehen sich an-gesichts des ständig wachsenden Kontrollaufwandes zunehmend gefordert.

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3/15 B Stellungnahme zu den einzelnen Änderungen der ChemRRV Anhang 1.1 Halogenierte organische Verbindungen Bemerkung: Änderung der Ziffer 3 Bst. a:

Die Anpassung wird begrüsst. Die Beibehaltung der heutigen, vom EG-Recht abweichenden Ausnahmeregelung, liesse sich nicht begründen.

Anhang 1.3 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe Anträge: Die Ausnahmen nach Abs. 2 sind jeweils auf ein Jahr zu beschränken.

Zusätzlich ist in der Verordnung ein Enddatum festzulegen, bis zu wel-chem diese Ausnahmen längstmöglich gewährt werden können. Neuer Bst. zu Ziffer 2 Abs. 2: c. Massnahmen gemäss dem Stand der Technik zur Minimierung der

Exposition der Beschäftigten getroffen wurden.

Begründung: Mit der Einführung des Chemikalienrechts wurde die Angleichung an die europäischen Normen angestrebt. Es ist daher nicht im Sinn des Gesetz-gebers, die entsprechenden Bestimmungen und Grundsätze durch die Gewährung besonderer Ausnahmen in der Schweiz zu umgehen. Es ist nachvollziehbar, dass als Folge der Einführung der Regelung un-verhältnismässige Härtefälle auftreten können. Trotzdem sollte es mög-lich sein, innerhalb einer vernünftigen Frist weniger besorgniserregende Ersatzstoffe und -verfahren zu finden. Mit der Beschränkung der Gültig-keit soll ein gewisser Druck für die Suche nach Alternativen aufrecht er-halten werden. Chloroform dürfte in erster Linie ein Risiko für die Beschäftigten darstel-len. Die Festlegung einer Maximalmenge kann die Auswirkungen auf die Umwelt beschränken, die gebotene Minimierung der Exposition der Ar-beitnehmer jedoch nicht garantieren. Auch eine angemessene Expositi-onsbegrenzung ist daher Voraussetzung für die Gewährung einer Aus-nahme.

Anhang 1.5 In der Luft stabile Stoffe (ILS) bzw. fluorierte Treibhausgase Bemerkung: Wir begrüssen die Angleichung der Kennzeichnungsvorschriften für kli-

maaktive Stoffe auf diversen Behältern, Geräten und Anlagen an die ent-sprechenden europäischen Bestimmungen.

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Antrag 1: Anstelle der Definition für die in der Luft stabilen Stoffe sollten die betrof-

fenen Stoffe in der Verordnung explizit und abschliessend aufgeführt wer-den.

Begründung: Mit dem hohen Änderungsrhythmus der ChemRRV kann die Liste genü-gend rasch nachgeführt werden. Ausserdem wird die Regelung transpa-renter.

Antrag 2: Die von der Verordnung (EG) 842/2006 betroffenen fluorierten Treib-

hausgase sind ebenfalls in der ChemRRV aufzuführen.

Begründung: Damit wird die Lesbarkeit der Verordnung verbessert.

Antrag 3: Es ist anzustreben, die schweizerische Liste der ILS mit der Liste der Treibhausgase gemäss der Verordnung (EG) 842/2006 zur Deckung zu bringen, d.h. auf diese Stoffe zu reduzieren.

Begründung: Im Bereich der Treibhausgase enthält die ChemRRV bereits zahlreiche Bestimmungen. Mit der Einführung von Deklarationspflichten für fluorierte Treibhausgase gemäss der Verordnung EG/842/2006 entstehen nun zwei fast deckungsgleiche Gruppen von Stoffen, für welche aber die an-zuwendenden Vorschriften unterschieden werden müssen. Nur in der Schweiz geregelt sind: HFE-7100, NF3 In der Schweiz bisher nicht geregelt sind: HFKW 152A, HFKW 236cb

Eventual-Antrag:

Falls Abweichungen bei den Gruppen bestehen bleiben sollen, könnte die Liste der EU trotzdem als gemeinsame Grundlage definiert werden. Bei den Vorschriften in den Anhängen (2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12), wären dann die relevanten Stoffe für die Schweiz zu ergänzen oder auszuneh-men.

Anhang 1.7 Quecksilber Bemerkung: Der Vorschlag, die Bestimmungen für Quecksilber in Fahrzeugen bzw.

Elektro- und Elektronikgeräte in den Anhang 2.16 zu den Beschränkun-gen der weiteren Schwermetalle in diesen Gegenständen zu transferie-ren, wird begrüsst. Ebenso begrüsst wird die Klarstellung zu den Fieber-thermometern.

Antrag: Ziffer 3.1, zusätzliche Absätze nach Abs. 3:

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3a Für das Inverkehrbringen von Verpackungen gilt Anhang 2.16. 3b Für das Inverkehrbringen von Holzwerkstoffen gilt Anhang 2.17.

Begründung: Auch für Verpackungen und Holzwerkstoffe sind die Bestimmungen des Anhangs 1.7 nicht anwendbar, da die maximalen Schwermetallgehalte (inkl. Quecksilber) für diese Gruppen von Gegenständen in den jeweili-gen Anhängen 2.16 und 2.17 speziell (abweichend) geregelt sind.

Anhang 1.15 Teere (neu) Bemerkung: Die Absicht, Maximalgehalte polycyclischer aromatischer Kohlenwasser-

stoffe in diversen Produktgruppen zu begrenzen, wird begrüsst.

Antrag: Anpassung Ziffer 2 Abs. 1 (Ermittlungspflicht): Ziffer 2 handelt von der Ermittlungspflicht. Der in Abs. 1 verwendete Beg-riff „untersuchen“ soll daher durch den Begriff „ermitteln“ ersetzt werden.

Begründung: Eine Ermittlung kann sich im Gegensatz zu einer Untersuchung auf die Sichtung bestehender Dokumente beschränken. Wenn bei den Behörden auf Grund der Akten klar ist, dass der betroffene Belag nicht teerhaltig sein kann, soll keine Untersuchung durchgeführt werden müssen.

Antrag: Anpassung Ziffer 2 Absatz 2: Absatz 2 aus Variante 1 ist in Variante 2 aufzunehmen.

Begründung In Variante 2 ist (im Gegensatz zu Variante 1) der Absatz 2 nicht mehr aufgeführt ist. Vermutlich ist dies ein Versehen.

Bemerkung: Ziffer 3 Verbote: Im vorliegenden Entwurf sind folgende Bestimmungen der Richtlinie mi-neralische Bauabfälle und des Beschlusses der BPUK-Ost nicht berück-sichtigt: 1. Beläge mit einem PAK-Gehalt zwischen 250 und 1'000 mg/kg im Bin-

demittel dürfen in dafür geeigneten Belagsaufbereitungsanlagen ver-arbeitet werden, wenn der PAK Gehalt im daraus hergestellten Mischgut 250 mg/kg nicht überschreitet (Ziff. II der Richtlinie bzw. Massnahme 2 des Beschlusses der BPUK-Ost).

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2. Grundsätzlich sind die Beläge mit einem PAK-Gehalt von >1'000mg/kg dem Kreislauf zu entziehen (Zf. III der Richtlinie bzw. Massnahme 3 des Beschlusses der BPUK-Ost). Die Verwertung von Ausbauasphalt mit PAK-Gehalten über 1’000 mg/kg im Kaltmisch-verfahren für Fundationsschichten ist in begründeten Einzelfällen aber zulässig (Massnahme 3 des Beschlusses der BPUK-Ost).

Durch die Limitierung gemäss 1. werden langfristig die Gehalte in den Belägen auf 250 mg/kg PAK abnehmen, wodurch zukünftig die Rezyklierbarkeit uneingeschränkt möglich ist und zu einem späteren Zeitpunkt auf die aufwendige Analyse der Beläge ver-zichtet werden kann.

Die thermische Verwertung grösserer Mengen an Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von über 1'000 mg/kg ist heute in der Schweiz noch nicht möglich, ausserdem macht es in Einzelfällen aus ökologischen und ökonomischen Gründen Sinn, Spezialrege-lungen zu treffen.

Beläge mit einem PAK-Gehalt von >20'000 mg/kg im Bindemittel bzw. >1000 mg/kg im Asphalt sind Sonderabfälle. Die Vermi-schung von Sonderabfällen mit anderen Abfällen ist bereits in der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, Art. 5 Abs. 1) verboten. Auf eine diesbezügliche Regelung in der ChemRRV kann verzichtet werden.

Antrag: Ziffer 3:

Die Regelungen gemäss Variante 2 (mit Anpassungen, vgl. unten) wer-den bevorzugt.

Hinweis: Die BPUK-Ost hat beschlossen, dass Beläge mit einem PAK Gehalt zwi-schen 250 und 1'000 ppm PAK im Bindemittel in dafür geeignete Be-lagsaufbereitungsanlagen verarbeitet werden dürfen. Dies beinhaltet selbstverständlich auch den Arbeitnehmerschutz.

Antrag: Änderung Ziffer 3 Bst. d d. der Einbau von Ausbauasphalt, wenn sein PAK-Gehalt mehr als 250 mg/kg beträgt.

Begründung: Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Asphalte mit einem PAK-Gehalt bis 1’000 ppm für bauliche Zwecke wiederverwendet werden dür-

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fen, zumal dies gemäss Bst. f für heiss verarbeitete Ausbauasphalte auch nicht zulässig ist (vgl. auch Bemerkung oben).

Antrag: Ziffer 3 Bst. f ist zu ersetzen durch: f. die Heissverarbeitung von Ausbauasphalt, wenn sein PAK-Gehalt mehr als 1’000 mg/kg beträgt.

Begründung: Durch Anpassung von Punkt d. (vgl. oben) wird die Verwendung von Aus-bauasphalt mit einem PAK-Gehalt vom mehr als 250 mg/kg unabhängig von der Heissverarbeitung von Ausbauasphalt verboten. Die Einschrän-kung in Ziffer 3 Bst. f. ist deshalb hinfällig.

Bemerkung: Das in Ziffer 3 Bst. g und h vorgesehene Verbot für das Inverkehrbringen von teerhaltigen Tontauben und teerhaltigen Anstrichen und Lacken ist eine notwendige und sinnvolle Massnahme zur weiteren Verminderung der Belastung von Mensch und Umwelt.

Antrag: Im Kontext des neuen Anhangs 1.15 sollte der Begriff "Anstrichfarben und Lacke" durch "Korrosionsschutzmittel" ersetzt werden.

Begründung: Gemäss den Erläuterungen sollen von der neuen Regelung primär Kor-rosionsschutzanstriche betroffen sein. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung enthält bereits Bestim-mungen einerseits zu teerhaltigen Holzanstrichen im Anhang 2.4 Ziffer 1 (Holzschutzmittel) und andererseits zu Anstrichfarben und Lacken ganz allgemein im Anhang 2.8. Je nach Absicht und angestrebtem Geltungsbereich sollte der Begriff im neuen Anhang 1.15 geändert werden. Andernfalls wäre es zweckmässig, die Bestimmungen zu den teerhaltigen Anstrichfarben und Lacke in den Anhang 2.8 zu transferieren.

Antrag: Ergänzung von Verweisen: Für das Inverkehrbringen teerhaltiger Holzschutzmittel und damit behan-delter Gegenstände gilt Anhang 2.4. Für das Inverkehrbringen teerhaltiger Weichmacheröle gilt Anhang 2.9.

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8/15 Begründung: Einige in der ChemRRV enthaltene Regelungen zu gewissen Schadstof-

fen haben allgemeine Gültigkeit (horizontale Anwendbarkeit), andere betreffen nur gewisse Produktgruppen (vertikale Anwendbarkeit). Dieser Sachverhalt führt zwangsläufig zu Schwierigkeiten bei der Abbildung der entsprechenden Vorschriften in den Anhängen der ChemRRV. Mit Verweisen können Unsicherheiten bezüglich der Anwendbarkeit und des Geltungsbereiches der jeweiligen Bestimmungen klargestellt werden.

Antrag: Die in den Erläuterungen erwähnten Übergangsfristen sind in die Verord-nung zu übernehmen.

Anhang 1.16 Perfluoroctansulfonate (neu) Bemerkung: Die Übernahme der Bestimmungen der Richtlinie 2006/122/EG über

Perfluoroctansulfonate (PFOS) ist aus Sicht des Umwelt- und Gesund-heitsschutzes notwendig und sinnvoll. PFOS sind persistent, bioakkumu-lierbar und für Säugetiere toxisch. Die deshalb von ihnen ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken sind durch die Begrenzung des weiteren Inverkehrbringens zu verringern. Die Abstimmung der Übergangsbestim-mungen für die Verwendung von Feuerlöschschäumen mit den geltenden Bestimmungen in der EU ist zweckmässig und aus Umweltsicht vertretbar, da mit den vorgeschlagenen Bestimmungen die Wahrscheinlichkeit von PFOS-Einträgen in die Umwelt gering ist. Die Notwendigkeit der aufgeführten Ausnahmen ist laufend zu prüfen.

Anhänge 2.1, 2.2 Textilwaschmittel, Reinigungsmittel Bemerkung: Die vorgeschlagenen Präzisierungen zur Deklaration der Konservie-

rungsmittel und die Offenlegung von Daten über die Inhaltsstoffe gegen-über den Vollzugsbehörden werden begrüsst. Im Bereich der Deklaration wird eine unbeabsichtigte Abweichung vom EG-Recht beseitigt. Ausserdem wird klargestellt, dass das Datenblatt über Inhaltsstoffe für Vollzugszwecke allen involvierten Vollzugsbehörden, insbesondere auch den kantonalen, zur Verfügung gestellt werden muss, was der Vorgabe des Chemikaliengesetzes entspricht (Art. 42 ChemG) und den Vollzug er-leichtert.

Anhang 2.3 Lösungsmittel Bemerkung: Zur Kennzeichnung der klimaaktiven Stoffe, siehe Anträge zu Anhang 1.5.

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9/15 Anhang 2.4 Biozidprodukte Bemerkung: Die Vereinfachung der Bestimmungen für die Anwendung von Bahn-

schwellen, die mit Teerölen alter Qualität behandelt worden sind, ist grundsätzlich notwendig und sinnvoll. Aus unserer Sicht könnte die Frist auf Mitte 2010 verkürzt werden. Mit der Einführung der ChemRRV wurde klar und deutlich informiert, dass nun nicht nur der Handel, sondern auch die Verwendung solcher alter Ei-senbahnschwellen, ausser bei Bahnanlagen, verboten sei. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, das Verbauen etwaiger Lagerbe-stände von kurz vor Inkrafttreten des entsprechenden Verbots abgege-benen schadstoffhaltigen Schwellen zu legitimieren. Solche Lager schad-stoffhaltiger Eisenbahnschwellen sind daher zu entsorgen.

Anträge: Anhang 2.4 Ziff. 7 Abs. 1 ist ersatzlos zu streichen.

Anhang 2.4 Ziff. 7 Abs. 2 ist wie folgt anzupassen: "Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, das nicht die in Ziffer 1.3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllt, darf für die in Ziffer 1.3 Absatz 3 Buchstabe b genannten Einsatzbereiche ver-wendet werden, wenn es bis zum 31. Dezember 2001 abgegeben wor-den ist und bis zum 31. Dezember 2011 einer Verwendung zugeführt wird."

Begründung: Die Vereinfachung der Bestimmungen für die Anwendung von Bahn-schwellen, die mit Teerölen alter Qualität behandelt worden sind, ist grundsätzlich notwendig und sinnvoll. Vorgesehen ist jedoch, dass vor-genannte Bahnschwellen, die bis zum 31. Dezember 2001 abgegeben worden sind, bis zum 31. Dezember 2011 weiterhin in Wohnsiedlungen verwendet werden dürfen. Dies ist zu weit gefasst und entspricht nicht den Empfehlungen und der gängigen Praxis in den Kantonen. Die Aus-nahmeregelung ist ausschliesslich auf den Bereich ausserhalb von Wohnsiedlungen zu begrenzen.

Anhang 2.9 Kunststoffe und Additive Bemerkung: Zur Kennzeichnung der klimaaktiven Stoffe siehe Anträge zu Anhang 1.5.

Anhang 2.10 Kältemittel

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10/15 Bemerkung: Zum Geltungsbereich siehe Anträge zu Anhang 1.5.

Zu den Übergangsbestimmungen: Wir begrüssen die Verlängerung der Übergangsfrist für kleine Wärme-pumpen in Wohnbauten.

Antrag: Ziffer 6, Empfehlungen, neuer Buchst. d.: d. zum Stand der Technik nach Ziffer 2.2 Abs. 3.

Begründung: Das Inverkehrbringen von Klimaanlagen für Motorfahrzeuge und weiterer Geräte, die in der Luft stabile Stoffe wie R134a enthalten, ist grundsätz-lich verboten (Anhang 2.10 Ziffer 2.1 Abs. 2 Bst. d.). Ausnahmen beste-hen, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt und angemesse-ne Massnahmen zur Emissionsminderung getroffen werden. Derzeit scheinen die Voraussetzungen für Anwendung dieser Ausnahme-regelung bezüglich R134a (1,1,1,2-Tetrafluorethan) stillschweigend als erfüllt betrachtet zu werden. Aufgrund der neuen Datenlage und der aktuellen Diskussion um die Kli-mapolitik scheint uns eine Festlegung des Standes der Technik erforder-lich.

Antrag: Es sollte klargestellt werden, dass die Meldepflicht nach Ziffer 5 auch bei einem Wechsel des Kältemittels wahrgenommen werden muss.

Begründung: Ab dem 1. Januar 2010 wird das Nachfüllverbot von Kälteanlagen mit un-verarbeiteten teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in Kraft treten. Nach Aussagen von Kälteexperten besteht die Möglichkeit, R22-Anlagen mit anderen Mitteln, z.B. R427A, nachzurüsten, ohne dass Anpassungen an Anlagekomponenten vorgenommen werden müssen. Es geht aus dem Anhang 2.10 nicht klar hervor, ob solche Änderungen bewilligungs- oder meldepflichtig sind. Es wäre aber zwecks Überprüfung des R22-Austiegs notwendig, dass solche Änderungen mindestens mel-depflichtig wären.

Anhang 2.11 Löschmittel Bemerkung: Zur Kennzeichnung der klimaaktiven Stoffe, siehe Anträge zu Anhang

1.5.

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Antrag: Neue Ziffer 9, Übergangsfristen:

Für die Verwendung PFOS-haltiger Löschmittel gilt die Übergangsfrist nach Anhang 1.16 Ziffer 4.

Begründung: Im neuen Anhang 1.16 werden PFOS-haltige Stoffe und Zubereitungen grundsätzlich verboten. Davon sind insbesondere auch Löschmittel be-troffen. Es wäre wahrscheinlich nicht zweckmässig, dieses Verbot auch in allen betroffenen Produktgruppen, für welche in einem weiteren Anhang 2.x noch andere besondere Bestimmungen enthalten sind, separat zu re-geln. Da die Übergangsfrist für Löschschäume jedoch spezifisch nur Produkte des Anhang 2.11 betrifft, wäre es zu rechtfertigen, diesen Verweis zur Verbesserung der Adressatenfreundlichkeit hier anzuführen.

Anhang 2.12 Druckgaspackungen Bemerkung: Zur Kennzeichnung der klimaaktiven Stoffe, siehe Anträge zu Anhang 1.5.

Hinweis: In Übereinstimmung mit den vergleichbaren Bestimmungen anderer An-

hänge müsste es in Ziffer 4 Abs. 4 heissen: "Die Angaben nach den Ab-sätzen 1, 2 und 3 müssen…".

Anhang 2.15 Batterien Bemerkung: Die Übernahme der Bestimmungen der RL 2006/66/EG führt im Bereich

der fest eingebauten Knopfzellen zu einer deutlichen Erhöhung des zu-lässigen Quecksilbergehaltes, was wir ausdrücklich bedauern (0.0005 % auf 2 %). Es ist zu hoffen, dass diese Knopfzellen bei der Entsorgung des Elektroschrotts entfernt und der Batterieentsorgung zugeführt werden. Im Übrigen werden die Änderungen begrüsst.

Antrag: Die Ziffer 6.5 ist im folgendem Sinn zu ergänzen: Die Organisation ist zu verpflichten, allen unterstellten Händlern ein un-entgeltliches Abhol- oder Rücksendungssystem für gebrauchte Batterien zur Verfügung zu stellen.

Begründung: Im Rahmen der Sammellogistik der INOBAT werden nur Altbatterien in Mengen ab 50 kg kostenlos abgeholt. Kleine Verkaufsstellen müssen die

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Sammelkartons auf eigene Kosten per Post zur Entsorgung einsenden. Dabei entstehen ihnen unverhältnismässig hohe Portokosten. Es ist davon auszugehen, dass die im Kleinhandel eingesammelten Bat-terien mit dem Kehricht entsorgt werden. Die Organisation muss daher auch in diesem Bereich eine Logistik anbie-ten, bei welcher die Verpackungs- und Transportkosten zu ihren Lasten gehen. Damit könnte ein wesentlicher Beitrag zur Anhebung der weiterhin deutlich ungenügenden Rücklaufquote auf den vom BAFU geforderten Wert von 80 % geleistet werden.

Antrag: Die Ziffer 7 ist zu streichen.

Begründung: Nach Artikel 13 überwachen die Kantone die Einhaltung der Bestimmun-gen der ChemRRV, soweit die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind. Mit dieser generellen Festlegung ist die Ziffer 7 obsolet. Überdies wird durch die alleinige Zuteilung der Ziffer 4.2 (Verkaufstellen und Werbung) in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fälschlicherwei-se der Eindruck erweckt, dass weitere Bestimmungen wie etwa die Schwermetallgehalte, Informationspflichten oder die Rücknahmepflichten (Ziffern 2, 4.1 und 5) gar nicht oder nicht durch die Kantone überwacht werden sollen.

Anhang 2.16 Besondere Bestimmungen zu Metallen Antrag: Die Übergangsfristen zu den Bestimmungen des Anhangs 2.16 sollten

statt in Ziffer 7 jeweils im Anschluss an die Bestimmungen zu den betrof-fenen Gruppen von Gegenständen aufgeführt werden.

Begründung: Die Systematik des Aufbaus der Regelungen im Anhang 2.16 wird bezüg-lich der Übergangsbestimmungen durchbrochen. Da es keine Übergangsbestimmungen gibt, die alle Gegenstände betref-fen, und auch keine solchen zu erwarten sind, ist es nicht zweckmässig, diese Übergangsfristen in einer separaten Ziffer ganz am Ende des An-hanges zusammenzufassen. Mit der Ergänzung von Unterziffern "Übergangsbestimmungen", jeweils am Ende der Vorschriften für die einzelnen Gruppen von Gegenständen, kann die Lesbarkeit der Verordnung verbessert werden.

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Bemerkung: Grundsätzlich ist die ChemRRV so strukturiert, das Bestimmungen, die

für einzelne Schadstoffe oder Gruppen von Schadstoffen gelten, in den Anhängen 1.x geregelt sind. Regelungen, die bestimmte Gruppen von Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen betreffen, sind in den Anhän-gen 2.x enthalten. Der Anhang 2.16 (Besondere Bestimmungen zu Metal-len) ist daher systemwidrig. Auf längere Sicht wäre es zweckmässig, die in den Ziffern 1-6 enthalte-nen Bestimmungen in separate Anhänge 2.x für die einzelnen Gruppen von Gegenständen aufzuteilen. Bezüglich der Ziffern 2 und 3 wäre auch ein Anhang 1.x (Cadmium) zu prüfen.

C Weitere Anträge für Präzisierungen und Abgrenzungen Anhang 2.8 Anstrichfarben und Lacke Antrag: Es ist klarzustellen, dass die Bestimmungen über cadmiumhaltige An-

strichfarben und Lacke für Batterien nicht anwendbar sind.

Begründung: Der maximale Gesamt-Cadmiumgehalt von Batterien ist im Anhang 2.15 speziell geregelt.

Anhang 2.9 Kunststoffe und Additive Antrag: Es ist klarzustellen, dass die Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in

Kunststoffen nicht für Batterien (Anhang 2.15) und Verpackungen (An-hang 2.16 Ziffer 4) anwendbar sind.

Begründung: Auch Verpackungen und Batterien können aus Kunststoffen bestehen oder Kunststoffbauteile enthalten. Die beiden speziellen Anhänge für die-se Gegenstände enthalten andere Grenzwerte für Cadmium, als der An-hang 2.9. Daher ist festzuhalten, welche Bestimmungen jeweils zur An-wendung kommen sollen.

Bemerkung: Als Konsequenz ist die Ausnahmeregelung für cadmiumhaltige Geträn-keharasse (Ziffer 3 Abs. 1 Bst. b) in den Anhang 2.16 Ziffer 4.3 Abs. 1 Bst. d zu transferieren, wodurch der Rückverweis auf den Anhang 2.9 überflüssig wird.

Anhang 2.16, Ziffer 2, 3 Cadmierte Gegenstände, Cadmium in verzinkten Gegen-ständen Antrag: Es ist zu klären, ob eine Präzisierung bezüglich der (Nicht-) Anwendbar-

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keit der Bestimmungen über cadmierte Gegenstände und Cadmium in verzinkten Gegenständen auf Batterien (Anhang 2.15) und Verpackungen (Anhang 2.16 Ziffer 4) erforderlich ist.

Begründung: Es ist nicht auszuschliessen, dass solche Gegenstände als Bestandteile von Batterien oder Verpackung in Verkehr gebracht werden. Es ist unklar, ob der Gesetzgeber vorsieht, diese Verbote bzw. Beschränkungen der Schwermetalle auch für Gegenstände zur Verwendung in Batterien oder als Verpackungen zur Anwendung zu bringen. Wir gehen davon aus, dass für die Batterien und Verpackungen jeweils nur die Spezialbestimmungen von Anhang 2.15 bzw. Anhang 2.16 Ziffer 4 gelten.

Anhang 2.17 Holzwerkstoffe Antrag: Es ist festzuhalten, dass die Bestimmungen über Schwermetalle in Holz-

werkstoffen für Holzwerkstoffe in Verpackungen, Fahrzeugen sowie E-lektro- und Elektronikgeräten nicht anwendbar sind. Ausserdem ist zu klären, ob die Begrenzungen der organischen Schad-stoffe gemäss Anhang 2.17 auch für das Inverkehrbringen von Holzwerk-stoffen in diesen Anwendungsbereichen bzw. Gruppen von Gegenstän-den gelten sollen.

Begründung: Die speziellen Bestimmungen über Verpackungen, Fahrzeuge und E-lektro- und Elektronikgeräte regeln den Schwermetallgehalt anders, als jene über Holzwerkstoffe. Werden Holzwerkstoffe in diesen Bereichen eingesetzt muss festgehalten werden, welche Werte anzuwenden sind. Die organischen Schadstoffe im Sinn von Anhang 2.17 sind für Verpa-ckungen, Fahrzeuge sowie Elektro- und Elektronikgeräte nicht geregelt.

D Anträge ausserhalb der Revisionsvorlage Anhang 2.14 Kondensatoren und Transformatoren

Antrag: Der Bund soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Elektrobran-

che (ESTI, VSEK, VSEI, etc.) eine Verbesserung der Rechtsgrundlage von Anhang 2.14 sicher stellen.

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Darauf muss sich eine systematische Erkennung, die Ausserbetriebnah-me und die Entsorgung der noch vorhandenen schadstoffhaltigen Geräte mit mehr als 1 kg Gesamtgewicht abstützen können.

Begründung: Nach Ablauf der Übergangsfristen für die Ausserbetriebnahme der PCB-haltigen Transformatoren und Kondensatoren wurde dieser Anhang ge-kürzt. Weil aber weiterhin noch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl solcher Geräte in Betrieb ist, muss eine Grundlage für ein systematisches Vorge-hen bezüglich deren Elimination geschaffen werden. Eine diesbezügliche Regelung soll die Basis für eine geplante Branchenlösung verstärken.

Wir danken Ihnen für die Beachtungen unserer Bemerkungen und Anträge. Mit freundlichen Grüssen Der Präsident des Regierungsrates Der Staatsschreiber