Der Streit in der - Startseite · § 25b I 2 Nr. 1-5 AufenthG nicht erfüllt Jedenfalls...

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1 Der Streit in der

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Der Streit in der

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Die Fakten:

55 türkische Gastarbeiter kommen am 27.11.1961 auf dem Flughafen in Düsseldorf an.

9 Anwerbeabkommen zwischen 1955 und 1968

1973 Anwerbestopp aufgrund der Ölkrise

Die Fakten:

EU-Staaten

610.000 Polen

550.000 Italiener

320.000 Griechen

1.550.000 Türken

320.000 Afrikaner 960.000 Asiaten

Rest-Europa einschl.

Türkei u. Russland

220.000 Russen

210.000 Serben

170.000 Kosovaren

ca. 8,7 %

Ausländer

davon ca. 9,9 % mit Migrationshintergrund

= ca. 8 Mio

240.000 Amerikaner

ist ein Einwanderungsland !!

= ca. 7 Mio

Die Bundesrepublik

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privilegierte Ausländer

nichtprivilegierte Ausländer

unterscheiden

„Keine Mauer wird hoch genug sein, um die

Menschen davon abzuhalten, zu kommen…“

Appell des UNHCR an EU-Staaten ihre Grenzen nicht vor Asyl suchenden zu verschließen

Aber:

Freizügigkeitsgesetz FreizügG/EU

Aufenthaltsgesetz AufenthG

es gilt

Unionsbürger

Drittstaater

Das Ausländersystem der EU

Die Rechtsentwicklung: AusländerpolizeiVO 1938

§ 1 Aufenthalt

Der Aufenthalt im Reichsgebiet wird Ausländer erlaubt, die nach ihrer Persönlichkeit und dem

Zweck ihres Aufenthalts im Reichsgebiet die Gewähr dafür bieten, daß sie der ihnen gewähr-

ten Gastfreundschaft würdig sind. galt in Westdeutschland unverändert bis 1965

BGH, 13.09.1966 - 5 StR 196/66

AuslG 65 § 1 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten. ..................

§ 2 Aufenthaltserlaubnis

(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer Aufenthaltser-

laubnis. Die Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des

Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt.

AuslG 90 § 7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen

(1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich

im Bundesgebiet aufhalten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.

(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,

2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherung-sschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eige-

nem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs-

oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann oder

3. der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bun-

desrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Stichwort: Gefahrenabwehr !

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§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von

Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und

gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und

Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarkt-

politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz

dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der

Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise,

den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung

der Integration von Ausländern.

Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

gültig ab 01.01.2005

Seit 01.01.2005 erstmals Integration als Ziel !

> vorher (nur) Gefahrenabwehr !

gültig ab 28.08.2007

§ 2 I bis XV AufenthG - Begriffsbestimmungen

enthält keine Definition !!!

Problem: Was heißt eigentlich Integration ?

zB dabei und doch nicht mittendrin ??

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Regelungen im AufenthG:

Integrationskurse nach §§ 43 ff

AufenthG

Ehegattennachzug und deutsche Sprachkenntnisse

Bleiberechts-Regelungen

iVm Integrationskursverordnung - IntV

Integrationskurse nach §§ 43 ff AufenthG

§ 43 AufenthG - Integrationskurs

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in

das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik

Deutschland wird gefördert und gefordert.

Prinzip des Förderns und Forderns

§ 44 I AufenthG

unterscheiden:

Anspruch auf Teilnahme

§ 44a AufenthG

Verpflichtung zur Teilnahme

Ermessens-Zulassung

§ 44 IV AufenthG

nur nach Platzangebot

Sanktionen bei Verletzung der Pflicht zur Teilnahme

Leistungskürzung (§ 44a I 1 Nr. 2 AufenthG)

Bußgeld (§ 98 II Nr. 4 AufenthG)

Verwaltungszwang (§ 44a III 2 AufenthG)

Nichtverlängerung der AE (§ 8 III AufenthG)

gültig ab 28.08.2007

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Art. 4 V Familiennachzugsrichtlinie

Zur Förderung der Integration und zur

Vermeidung von Zwangsehen

können die Mitgliedstaaten vorsehen,

dass der Zusammenführende und sein

Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben

müssen,

das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt

werden darf, bevor der Ehegatte dem

Zusammenführenden nachreisen darf.

Ehegattennachzug

Art. 7 II Familiennachzugsrichtlinie

Die Mitgliedstaaten können gemäß dem

nationalen Recht von Drittstaatsange-

hörigen verlangen,

dass sie Integrationsmaßnahmen nachkom-

men müssen.

Nachzugsalter von 18 Jahren

für beide Ehegatten

> § 30 I Nr. 1 AufenthG

Nachweis von Deutschkenntnissen

des nachziehenden Ehegatten

> § 30 I Nr. 2 AufenthG

§ 30 AufenthG

Streit über Zeitpunkt + Inhalt

Seit August 2007

§ 17 AuslG 65 - Duldung

(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).

...................................................................................................................... Die Duldung ist zu

widerrufen, wenn die Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen, entfallen.

Die Bleiberechtsregelungen

§ 55 AuslG 90 - Duldungsgründe

……………..

(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt

werden soll.

Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes 2001

Die Duldung soll abgeschafft werden !

§ 60a AufenthG (Zuwanderungsgesetz - Stand: 17.06.2004)

……………..

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus

tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis

erteilt wird. ...................................

Dann doch noch:

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Übersicht über die Bleiberechtsregelungen

allgemeine (stichtagsunabhängige) Bleiberechtsregelung

aufgrund des Zuwanderungsgesetzes

2005

nach § 25 V AufenthG

………….

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von

§ 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der

Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die

Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten

ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der

Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. 4 Ein Verschulden des

Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über

seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen

zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

§ 25 AufenthG (Zuwanderungsgesetz – gültig ab 01.01.2005)

Folge: Kettenduldungen sind nicht abgeschafft !!!

Übersicht über die Bleiberechtsregelungen

stichtagsabhängige Bleiberechtsregelung

aufgrund Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)

2006

über § 23 I AufenthG

allgemeine (stichtagsunabhängige) Bleiberechtsregelung

aufgrund des Zuwanderungsgesetzes

2005

nach § 25 V AufenthG

stichtagsabhängige gesetzliche Altfallregelung

2007

Übernahme des IMK-Beschlusses durch das 1. Richtlinienumsetzungsgesetz

nach § 104a u. b AufenthG

Stichtag: 01.07.2007

Verlängerung der gesetzlichen Altfallregelung

2009

über § 23 I AufenthG

aufgrund Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)

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Bleiberechtsregelungen

Verlängerung der gesetzlichen Altfallregelung nach § 104a, b

durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)

über § 23 II AufenthG

2011

stichtagsunabhängige gesetzliche Bleiberechtsregelung

2015

nach § 25b AufenthG

Erleichterungen bei gut integrierten Jugendlichen

durch Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.07.2015

nach § 25a AufenthG

gesetzliches Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche

Gesetz zur Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden seit 01.07.2011

nach § 25a AufenthG

durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) Erleichterungen bei gut integrierten Jugendlichen

2015

durch Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.07.2015

nach § 25a AufenthG

jetzt seit 01.08.2015:

Soll-Regelung > § 25a I 1 AufenthG

Herabsetzung der Mindest-Aufenthaltsdauer von 6 auf 4 Jahre

> § 25a I 1 Nr. 1 AufenthG

Abweichung von § 10 III 2 AufenthG zulässig

> § 25a IV AufenthG

§ 31 AufenthG gilt entsprechend § 25a II 3 bis 5 AufenthG

abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht mehr nur für Eltern oder eigene Kinder

sondern auch für Ehegatten, Lebenspartner, (deren) Kinder in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Begünstigten möglich auch dies als Soll-Regelung;

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durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) stichtagsunabhängige gesetzliche Bleiberechtsregelung

2015

nach § 25b AufenthG

durch Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.07.2015

Zielsetzung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 1):

„Der Gesetzentwurf zielt ....... darauf ab, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt

anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben oder die schutzbedürftig sind.

.......... Es wird eine Bleiberechtsregelung geschaffen, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden

rechtmäßigen Aufenthaltsstatus von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Ertei-lung eines gesicherten Aufenthaltsstatus

zu honorieren.

Die Bleiberechtsregelung wird dabei alters- und stichtagsunabhängig ausgestaltet‚.“

Struktur des § 25b AufenthG:

Soll-Regelung sofern nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der BRD gegeben

> § 25b I 1 AufenthG

Nachhaltige Integration setzt regelmäßig Erfüllung des „Katalogs“ der Integrationsleistungen in § 25b I 2 Nr. 1-5 AufenthG voraus

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann „nur in Ausnahmefällen“ von der Titelerteilung abgesehen werden.

Schaffung eines (mehrjährig verlängerbaren) Duldungs-grundes

2015

nach § 60a II 4 bis 6 AufenthG

durch Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.07.2015

Aber: Ausschluss für Staatsangehörige eines sicheren Herkunfts-staats nach § 29a AsylG also insb. Staatsangehörige der Westbalkan-Staaten

Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet vor Vollendung des 21. Lebensjahres

Voraussetzung:

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Ehegattennachzug und Kenntnisse der deutschen Sprache

Seit August 2007 müssen drittstaatsangehörige Ehegatten

von Drittstaatern (§ 30 I 1 Nr. 2 AufenthG)

vor dem Zuzug nach Deutschland nachweisen, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können.

und

von Deutschen > §§ 28 I 5 AufenthG und 30 I 1 Nr. 2 AufenthG)

Das entspricht dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-rahmens für Sprachen (GER) (§ 2 IX AufenthG).

Die Sprachkenntnisse müssen idR durch Zeugnis eines zertifizierten Instituts nachgewiesen werden.

Bis 31.07.2015 hat das AufenthG

• nur einzelne gesetzliche Ausnahmemöglichkeiten (z.B. bei Krank-

heit, Behinderung oder Nachzug zu Ausländern mit bestimmten Staatsan-

gehörigkeiten) vorgesehen

• Aber keine Allgemeine Härtefallklausel

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Ehegattennachzug und Kenntnisse der deutschen Sprache

Familiennachzug im Unions-Recht

Kein

durch drittstaatsangehörige Familienangehörige

Kenntnisse der deutschen Sprache

Wohnraumerfordernis

Keine

Familiennachzug im AufenthG

§ 30 AufenthG > Fassung bis 31.07.2015

1) Nachzugsalter von 18 Jahren für beide Ehegatten

EuGH U.v.17.07.2014 - C-338/13 - (Marjan Noorzia ) = 21 Jahre zulässig

2) Nachweis von Deutschkenntnissen des nachziehenden Ehegatten

> einzelne Ausnahmen Aber keine allgemeine Härtefallregelung !

EuGH U.v.09.07.2015 - C-153/14 - (K&A) = grds. zulässig

Aber: Härtefallregelung notwendig

> Seit 01.08.2015 – Allg. Härtefallregelung > § 30 I Nr 6 AufenthG

Sonderfall: Nachzug zu ARB-Türke > Art 41 ZP + Art 13 ARB 1/80

EuGH U.v.10.07.2014 - C-138/13 - (Dogan) = grds. Verst0ß gegen Art 41 ZP

Aber: Verbot gilt nicht ausnahmslos

EuGH zu Art. 13 ARB 1/80 steht noch aus > Vorlage Ostre Landsret Dänemark (C-561/14)

Ehegattennachzug und Kenntnisse der deutschen Sprache

Familiennachzug im AufenthG

§ 28 I Nr 1 AufenthG iVm § 30 I Nr 1 + 2 AufenthG

1) Nachzugsalter von 18 Jahren für beide Ehegatten

EuGH U.v.17.07.2014 - C-338/13 - (Marjan Noorzia ) = 21 Jahre zulässig

2) Nachweis von Deutschkenntnissen des nachziehenden Ehegatten

EuGH U.v.05.05.2011-C-434/09-(McCarthy) und U.v. 15.11.2011-C-256/11-(Dereci ua)

sog. Inländerdiskriminierung zulässig

> § 30 I 3 Nr. 4 AufenthG iVm § 41 AufenthV Art. 3 GG (-)

Australier, Israeli, Japaner, Kanadier, Südkoreaner, Neuseeländer, US-Amerikaner

Art. 6 GG (-)

§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1

Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

Aber: BVerwG U. v. 04.09.2012 - 10 C 12/12 -

Das Visum (= AT) zum Ehegattennachzug ist schon dann zu erteilen, wenn

Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse

im Einzelfall nicht möglich sind

im Einzelfall nicht zumutbar sind

nicht innerhalb 1 Jahres erfolgreich sind !!!

oder

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Ehegattennachzug und Kenntnisse der deutschen Sprache

sog. Rückkehrerfälle

Familiennachzug im AufenthG

EuGH U.v. 07.07.1992 - C-370/90 - (Singh)

Nimmt ein Unionsbürger mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten in einem anderen EU-Staat das Freizügigkeitsrecht war muss dem Ehegatten bei Rückkehr zumindest eine Rechtsstellung gewährt werden die dem Freizügigkeitsrecht entspricht

EuGH U.v. 11.12.2007 - C-291/05 - (Eind)

Ein Unionsbürger könnte davon abgeschreckt werden seinen Heimat-staat zu verlassen um im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staats eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben = seine Freizügigkeit wahrzunehmen wenn er nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat ein Zusammenleben mit seinen nahen Angehörigen (auch Ehefrau) nicht fortsetzen könnte.

Folge: der drittstaatsangehörige Familienangehörige

besitzt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Kein

Kenntnisse der deutschen Sprache

Wohnraumerfordernis

Keine

Folge:

durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)

stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung

nach § 25b AufenthG

Struktur des § 25b AufenthG:

Beispiel in der Gesetzbegründung: herausgehobenes soziales Engagement

können die Voraussetzungen trotzdem gegeben sein („besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht“)

Sind die Voraussetzungen des „Katalogs“ der Integrationsleistungen in § 25b I 2 Nr. 1-5 AufenthG nicht erfüllt

Jedenfalls erforderlich: Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls

Möglichkeit des Absehens von den Erfordernissen des Katalogs in § 25b I 2 AufenthG bei bestimmten Personengruppen:

Nr. 3 (überwiegende Lebensunterhaltssicherung): Vorübergehender Bezug von Sozialleistungen unschädlich bei den in § 25b I 3 Nr.1 - 4 AufenthG genannten Personen (§ 25b I 3) Nr. 3 und 4 (Deutschkenntnisse): Unmöglichkeit aufgrund Krankheit, Behinderung oder Altersgründen (§ 25b III)

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durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)

stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung

nach § 25b AufenthG

Struktur des § 25b AufenthG:

Spezielle Versagungsgründe nach § 25b II AufenthG:

Nr. 1 > Verhinderung oder Verzögerung der Aufenthalts-Beendigung

Nr. 2 > Bestehen eines Ausweisungs-Interesses iSd § 54 I oder II Nr. 1 und 2 AufenthG

Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für

Ehegatten,

Lebenspartner und

minderjährige ledige Kinder bei familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Begünstigten nach § 25b IV AufenthG:

Auch hier Soll-Regelung sofern die Voraussetzungen des Katalogs in § 25b I 2 Nr. 2-5 AufenthG auch in ihrem Fall erfüllt und keine Versagungsgründe nach § 25 II AufenthG gegeben sind:

Es genügt damit, dass ein Familienmitglied die Mindestaufenthaltsdauer nach § 25b I 2 Nr. 1 AufenthG erreicht

§ 31 AufenthG gilt entsprechend

durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)

stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung

nach § 25b AufenthG

Sonstige Regelungen in § 25b V AufenthG:

AE nach § 25b AufenthG wird längstens für 2 Jahre erteilt

AE nach § 25b AufenthG berechtigt zur Erwerbstätigkeit

Abweichung von § 10 III 2 AufenthG zulässig

Klarstellung, dass § 25a AufenthG unberührt bleibt

insb. sperrt § 25a für die dort in Bezug genommene Altersgruppe nicht den Rückgriff auf § 25b AufenthG

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durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)

stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung

nach § 25b AufenthG

Prozessuale Fragen:

Anwendbarkeit in laufenden Gerichtsverfahren auf Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels?

Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines AT ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung

Nach BVerwG zu § 25a AufenthG: Bei sachdienlicher Auslegung erfasst ein vor Inkrafttreten gestellter Antrag - auch ohne neue Antragstellung - alle AT des Kapitels 2 Abschnitt 5 BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 17.12 -

bei auslegungsfähigem Antrag dürfte dies übertragbar sein

durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)

stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung

nach § 25b AufenthG

Kernfragen der Auslegung:

Berechnung der Mindestaufenthaltsdauer iSd § 25b I 2 Nr. 1 AufenthG?

Wortlaut fordert „ununterbrochenen Aufenthalt'

damit sollten ausweislich der Gesetzesbegründung aber kurzzeitige Auslands-aufenthalte nicht stets für schädlich erklärt werden

> vgl. BT-Drs. 18/4097, S.43: „[.. kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten sind unschädlich."

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2015 - 7 B 10780/15 Rn. 8: jedenfalls Unterbrechung von über 1 Jahr ist schädlich

Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften, insb. zu den allg. Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG?

§ 25b I 1 AufenthG erlaubt ausdrücklich die Abweichung von > § 5 I Nr. 1 (Lebensunterhaltssicherung) und > § 5 II AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum);

Im Umkehrschluss dürften die allg. Vorschriften im Übrigen anzuwenden sein > so auch BT-Drs. 18/4097, S. 45; OVG NRW, B.v. 21.07.2015 – 18 B 486/14 - Rn. 17 ff.; Zühlcke, in: HTK-AusIR zu § 25b Abs. 1, Rn. 20 ff.

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durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)

stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung

nach § 25b AufenthG

Kernfragen der Auslegung:

Rückgriff auf § 25 V AufenthG bei Erfüllung der Mindestanwesen-heitsdauer aber Fehlen anderer Voraussetzungen im Katalog des § 25b I 2 AufenthG möglich?

Aus der ausdrücklichen Klarstellung in § 25b V AufenthG, dass § 25a AufenthG „unberührt" bleibt, dürfte für das Verhältnis zu den übrigen humanitären AT nichts folgen § 25 V AufenthG hat zudem ein prospektives Element, das in § 25b fehlt (vgl. § 25 Abs. 5 Satz a.E.)

Erfasst § 25b II Nr. 1 AufenthG nur gegenwärtige Verhinderungs- oder Verzögerungshandlungen?

Wortlaut und Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44) sprechen dafür; zurückliegendes Verhalten soll danach gleichwohl nicht unbeachtlich sein: 1) Fortwirkende Handlungen vgl. dazu Zühlcke, in: HTK-AusIR zu § 25b Abs. 2, Rn. 6 ff.) 2) Berücksichtigung als Ausnahmefall i.R.d. Abs. 1 Satz 1 (OVG NRW, Beschluss v. 21.07.2015 – 18 B 486/14 - Rn. 8 ff.); Kausalität

durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)

stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung

nach § 25b AufenthG

Kernfragen der Auslegung:

Auch ein Rückgriff auf § 5 I 1 Nr. 2 AufenthG bei nicht in § 25b II Nr. 2 AufenthG genannten Ausweisungs-Interessen dürfte nicht gesperrt sein

so auch OVG NRW, B.v. 21.07.2015 – 18 B 486/14 - Rn. 17 ff. auch der Gesetzgeber sieht (jedenfalls) im Falle der § 54 Abs. 2 Nr. 3-6 AufenthG schon „regelmäßig keine nachhaltige Integration" (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 45)