Der Streit in der - Startseite · § 25b I 2 Nr. 1-5 AufenthG nicht erfüllt Jedenfalls...
Transcript of Der Streit in der - Startseite · § 25b I 2 Nr. 1-5 AufenthG nicht erfüllt Jedenfalls...
2
Die Fakten:
55 türkische Gastarbeiter kommen am 27.11.1961 auf dem Flughafen in Düsseldorf an.
9 Anwerbeabkommen zwischen 1955 und 1968
1973 Anwerbestopp aufgrund der Ölkrise
Die Fakten:
EU-Staaten
610.000 Polen
550.000 Italiener
320.000 Griechen
1.550.000 Türken
320.000 Afrikaner 960.000 Asiaten
Rest-Europa einschl.
Türkei u. Russland
220.000 Russen
210.000 Serben
170.000 Kosovaren
ca. 8,7 %
Ausländer
davon ca. 9,9 % mit Migrationshintergrund
= ca. 8 Mio
240.000 Amerikaner
ist ein Einwanderungsland !!
= ca. 7 Mio
Die Bundesrepublik
3
privilegierte Ausländer
nichtprivilegierte Ausländer
unterscheiden
„Keine Mauer wird hoch genug sein, um die
Menschen davon abzuhalten, zu kommen…“
Appell des UNHCR an EU-Staaten ihre Grenzen nicht vor Asyl suchenden zu verschließen
Aber:
Freizügigkeitsgesetz FreizügG/EU
Aufenthaltsgesetz AufenthG
es gilt
Unionsbürger
Drittstaater
Das Ausländersystem der EU
Die Rechtsentwicklung: AusländerpolizeiVO 1938
§ 1 Aufenthalt
Der Aufenthalt im Reichsgebiet wird Ausländer erlaubt, die nach ihrer Persönlichkeit und dem
Zweck ihres Aufenthalts im Reichsgebiet die Gewähr dafür bieten, daß sie der ihnen gewähr-
ten Gastfreundschaft würdig sind. galt in Westdeutschland unverändert bis 1965
BGH, 13.09.1966 - 5 StR 196/66
AuslG 65 § 1 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten. ..................
§ 2 Aufenthaltserlaubnis
(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer Aufenthaltser-
laubnis. Die Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des
Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt.
AuslG 90 § 7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen
(1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich
im Bundesgebiet aufhalten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherung-sschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eige-
nem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs-
oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann oder
3. der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bun-
desrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Stichwort: Gefahrenabwehr !
4
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von
Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und
gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und
Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarkt-
politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz
dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise,
den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung
der Integration von Ausländern.
Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
gültig ab 01.01.2005
Seit 01.01.2005 erstmals Integration als Ziel !
> vorher (nur) Gefahrenabwehr !
gültig ab 28.08.2007
§ 2 I bis XV AufenthG - Begriffsbestimmungen
enthält keine Definition !!!
Problem: Was heißt eigentlich Integration ?
zB dabei und doch nicht mittendrin ??
5
Regelungen im AufenthG:
Integrationskurse nach §§ 43 ff
AufenthG
Ehegattennachzug und deutsche Sprachkenntnisse
Bleiberechts-Regelungen
iVm Integrationskursverordnung - IntV
Integrationskurse nach §§ 43 ff AufenthG
§ 43 AufenthG - Integrationskurs
(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in
das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik
Deutschland wird gefördert und gefordert.
Prinzip des Förderns und Forderns
§ 44 I AufenthG
unterscheiden:
Anspruch auf Teilnahme
§ 44a AufenthG
Verpflichtung zur Teilnahme
Ermessens-Zulassung
§ 44 IV AufenthG
nur nach Platzangebot
Sanktionen bei Verletzung der Pflicht zur Teilnahme
Leistungskürzung (§ 44a I 1 Nr. 2 AufenthG)
Bußgeld (§ 98 II Nr. 4 AufenthG)
Verwaltungszwang (§ 44a III 2 AufenthG)
Nichtverlängerung der AE (§ 8 III AufenthG)
gültig ab 28.08.2007
6
Art. 4 V Familiennachzugsrichtlinie
Zur Förderung der Integration und zur
Vermeidung von Zwangsehen
können die Mitgliedstaaten vorsehen,
dass der Zusammenführende und sein
Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben
müssen,
das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt
werden darf, bevor der Ehegatte dem
Zusammenführenden nachreisen darf.
Ehegattennachzug
Art. 7 II Familiennachzugsrichtlinie
Die Mitgliedstaaten können gemäß dem
nationalen Recht von Drittstaatsange-
hörigen verlangen,
dass sie Integrationsmaßnahmen nachkom-
men müssen.
Nachzugsalter von 18 Jahren
für beide Ehegatten
> § 30 I Nr. 1 AufenthG
Nachweis von Deutschkenntnissen
des nachziehenden Ehegatten
> § 30 I Nr. 2 AufenthG
§ 30 AufenthG
Streit über Zeitpunkt + Inhalt
Seit August 2007
§ 17 AuslG 65 - Duldung
(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).
...................................................................................................................... Die Duldung ist zu
widerrufen, wenn die Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen, entfallen.
Die Bleiberechtsregelungen
§ 55 AuslG 90 - Duldungsgründe
……………..
(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt
werden soll.
Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes 2001
Die Duldung soll abgeschafft werden !
§ 60a AufenthG (Zuwanderungsgesetz - Stand: 17.06.2004)
……………..
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird. ...................................
Dann doch noch:
7
Übersicht über die Bleiberechtsregelungen
allgemeine (stichtagsunabhängige) Bleiberechtsregelung
aufgrund des Zuwanderungsgesetzes
2005
nach § 25 V AufenthG
………….
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von
§ 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der
Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die
Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten
ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der
Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. 4 Ein Verschulden des
Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über
seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen
zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
§ 25 AufenthG (Zuwanderungsgesetz – gültig ab 01.01.2005)
Folge: Kettenduldungen sind nicht abgeschafft !!!
Übersicht über die Bleiberechtsregelungen
stichtagsabhängige Bleiberechtsregelung
aufgrund Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)
2006
über § 23 I AufenthG
allgemeine (stichtagsunabhängige) Bleiberechtsregelung
aufgrund des Zuwanderungsgesetzes
2005
nach § 25 V AufenthG
stichtagsabhängige gesetzliche Altfallregelung
2007
Übernahme des IMK-Beschlusses durch das 1. Richtlinienumsetzungsgesetz
nach § 104a u. b AufenthG
Stichtag: 01.07.2007
Verlängerung der gesetzlichen Altfallregelung
2009
über § 23 I AufenthG
aufgrund Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)
8
Bleiberechtsregelungen
Verlängerung der gesetzlichen Altfallregelung nach § 104a, b
durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)
über § 23 II AufenthG
2011
stichtagsunabhängige gesetzliche Bleiberechtsregelung
2015
nach § 25b AufenthG
Erleichterungen bei gut integrierten Jugendlichen
durch Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.07.2015
nach § 25a AufenthG
gesetzliches Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche
Gesetz zur Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden seit 01.07.2011
nach § 25a AufenthG
durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) Erleichterungen bei gut integrierten Jugendlichen
2015
durch Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.07.2015
nach § 25a AufenthG
jetzt seit 01.08.2015:
Soll-Regelung > § 25a I 1 AufenthG
Herabsetzung der Mindest-Aufenthaltsdauer von 6 auf 4 Jahre
> § 25a I 1 Nr. 1 AufenthG
Abweichung von § 10 III 2 AufenthG zulässig
> § 25a IV AufenthG
§ 31 AufenthG gilt entsprechend § 25a II 3 bis 5 AufenthG
abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht mehr nur für Eltern oder eigene Kinder
sondern auch für Ehegatten, Lebenspartner, (deren) Kinder in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Begünstigten möglich auch dies als Soll-Regelung;
9
durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) stichtagsunabhängige gesetzliche Bleiberechtsregelung
2015
nach § 25b AufenthG
durch Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.07.2015
Zielsetzung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 1):
„Der Gesetzentwurf zielt ....... darauf ab, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt
anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben oder die schutzbedürftig sind.
.......... Es wird eine Bleiberechtsregelung geschaffen, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden
rechtmäßigen Aufenthaltsstatus von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Ertei-lung eines gesicherten Aufenthaltsstatus
zu honorieren.
Die Bleiberechtsregelung wird dabei alters- und stichtagsunabhängig ausgestaltet‚.“
Struktur des § 25b AufenthG:
Soll-Regelung sofern nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der BRD gegeben
> § 25b I 1 AufenthG
Nachhaltige Integration setzt regelmäßig Erfüllung des „Katalogs“ der Integrationsleistungen in § 25b I 2 Nr. 1-5 AufenthG voraus
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann „nur in Ausnahmefällen“ von der Titelerteilung abgesehen werden.
Schaffung eines (mehrjährig verlängerbaren) Duldungs-grundes
2015
nach § 60a II 4 bis 6 AufenthG
durch Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.07.2015
Aber: Ausschluss für Staatsangehörige eines sicheren Herkunfts-staats nach § 29a AsylG also insb. Staatsangehörige der Westbalkan-Staaten
Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Voraussetzung:
10
Ehegattennachzug und Kenntnisse der deutschen Sprache
Seit August 2007 müssen drittstaatsangehörige Ehegatten
von Drittstaatern (§ 30 I 1 Nr. 2 AufenthG)
vor dem Zuzug nach Deutschland nachweisen, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können.
und
von Deutschen > §§ 28 I 5 AufenthG und 30 I 1 Nr. 2 AufenthG)
Das entspricht dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-rahmens für Sprachen (GER) (§ 2 IX AufenthG).
Die Sprachkenntnisse müssen idR durch Zeugnis eines zertifizierten Instituts nachgewiesen werden.
Bis 31.07.2015 hat das AufenthG
• nur einzelne gesetzliche Ausnahmemöglichkeiten (z.B. bei Krank-
heit, Behinderung oder Nachzug zu Ausländern mit bestimmten Staatsan-
gehörigkeiten) vorgesehen
• Aber keine Allgemeine Härtefallklausel
11
Ehegattennachzug und Kenntnisse der deutschen Sprache
Familiennachzug im Unions-Recht
Kein
durch drittstaatsangehörige Familienangehörige
Kenntnisse der deutschen Sprache
Wohnraumerfordernis
Keine
Familiennachzug im AufenthG
§ 30 AufenthG > Fassung bis 31.07.2015
1) Nachzugsalter von 18 Jahren für beide Ehegatten
EuGH U.v.17.07.2014 - C-338/13 - (Marjan Noorzia ) = 21 Jahre zulässig
2) Nachweis von Deutschkenntnissen des nachziehenden Ehegatten
> einzelne Ausnahmen Aber keine allgemeine Härtefallregelung !
EuGH U.v.09.07.2015 - C-153/14 - (K&A) = grds. zulässig
Aber: Härtefallregelung notwendig
> Seit 01.08.2015 – Allg. Härtefallregelung > § 30 I Nr 6 AufenthG
Sonderfall: Nachzug zu ARB-Türke > Art 41 ZP + Art 13 ARB 1/80
EuGH U.v.10.07.2014 - C-138/13 - (Dogan) = grds. Verst0ß gegen Art 41 ZP
Aber: Verbot gilt nicht ausnahmslos
EuGH zu Art. 13 ARB 1/80 steht noch aus > Vorlage Ostre Landsret Dänemark (C-561/14)
Ehegattennachzug und Kenntnisse der deutschen Sprache
Familiennachzug im AufenthG
§ 28 I Nr 1 AufenthG iVm § 30 I Nr 1 + 2 AufenthG
1) Nachzugsalter von 18 Jahren für beide Ehegatten
EuGH U.v.17.07.2014 - C-338/13 - (Marjan Noorzia ) = 21 Jahre zulässig
2) Nachweis von Deutschkenntnissen des nachziehenden Ehegatten
EuGH U.v.05.05.2011-C-434/09-(McCarthy) und U.v. 15.11.2011-C-256/11-(Dereci ua)
sog. Inländerdiskriminierung zulässig
> § 30 I 3 Nr. 4 AufenthG iVm § 41 AufenthV Art. 3 GG (-)
Australier, Israeli, Japaner, Kanadier, Südkoreaner, Neuseeländer, US-Amerikaner
Art. 6 GG (-)
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1
Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Aber: BVerwG U. v. 04.09.2012 - 10 C 12/12 -
Das Visum (= AT) zum Ehegattennachzug ist schon dann zu erteilen, wenn
Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse
im Einzelfall nicht möglich sind
im Einzelfall nicht zumutbar sind
nicht innerhalb 1 Jahres erfolgreich sind !!!
oder
12
Ehegattennachzug und Kenntnisse der deutschen Sprache
sog. Rückkehrerfälle
Familiennachzug im AufenthG
EuGH U.v. 07.07.1992 - C-370/90 - (Singh)
Nimmt ein Unionsbürger mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten in einem anderen EU-Staat das Freizügigkeitsrecht war muss dem Ehegatten bei Rückkehr zumindest eine Rechtsstellung gewährt werden die dem Freizügigkeitsrecht entspricht
EuGH U.v. 11.12.2007 - C-291/05 - (Eind)
Ein Unionsbürger könnte davon abgeschreckt werden seinen Heimat-staat zu verlassen um im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staats eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben = seine Freizügigkeit wahrzunehmen wenn er nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat ein Zusammenleben mit seinen nahen Angehörigen (auch Ehefrau) nicht fortsetzen könnte.
Folge: der drittstaatsangehörige Familienangehörige
besitzt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Kein
Kenntnisse der deutschen Sprache
Wohnraumerfordernis
Keine
Folge:
durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)
stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung
nach § 25b AufenthG
Struktur des § 25b AufenthG:
Beispiel in der Gesetzbegründung: herausgehobenes soziales Engagement
können die Voraussetzungen trotzdem gegeben sein („besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht“)
Sind die Voraussetzungen des „Katalogs“ der Integrationsleistungen in § 25b I 2 Nr. 1-5 AufenthG nicht erfüllt
Jedenfalls erforderlich: Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls
Möglichkeit des Absehens von den Erfordernissen des Katalogs in § 25b I 2 AufenthG bei bestimmten Personengruppen:
Nr. 3 (überwiegende Lebensunterhaltssicherung): Vorübergehender Bezug von Sozialleistungen unschädlich bei den in § 25b I 3 Nr.1 - 4 AufenthG genannten Personen (§ 25b I 3) Nr. 3 und 4 (Deutschkenntnisse): Unmöglichkeit aufgrund Krankheit, Behinderung oder Altersgründen (§ 25b III)
13
durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)
stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung
nach § 25b AufenthG
Struktur des § 25b AufenthG:
Spezielle Versagungsgründe nach § 25b II AufenthG:
Nr. 1 > Verhinderung oder Verzögerung der Aufenthalts-Beendigung
Nr. 2 > Bestehen eines Ausweisungs-Interesses iSd § 54 I oder II Nr. 1 und 2 AufenthG
Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für
Ehegatten,
Lebenspartner und
minderjährige ledige Kinder bei familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Begünstigten nach § 25b IV AufenthG:
Auch hier Soll-Regelung sofern die Voraussetzungen des Katalogs in § 25b I 2 Nr. 2-5 AufenthG auch in ihrem Fall erfüllt und keine Versagungsgründe nach § 25 II AufenthG gegeben sind:
Es genügt damit, dass ein Familienmitglied die Mindestaufenthaltsdauer nach § 25b I 2 Nr. 1 AufenthG erreicht
§ 31 AufenthG gilt entsprechend
durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)
stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung
nach § 25b AufenthG
Sonstige Regelungen in § 25b V AufenthG:
AE nach § 25b AufenthG wird längstens für 2 Jahre erteilt
AE nach § 25b AufenthG berechtigt zur Erwerbstätigkeit
Abweichung von § 10 III 2 AufenthG zulässig
Klarstellung, dass § 25a AufenthG unberührt bleibt
insb. sperrt § 25a für die dort in Bezug genommene Altersgruppe nicht den Rückgriff auf § 25b AufenthG
14
durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)
stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung
nach § 25b AufenthG
Prozessuale Fragen:
Anwendbarkeit in laufenden Gerichtsverfahren auf Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels?
Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines AT ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung
Nach BVerwG zu § 25a AufenthG: Bei sachdienlicher Auslegung erfasst ein vor Inkrafttreten gestellter Antrag - auch ohne neue Antragstellung - alle AT des Kapitels 2 Abschnitt 5 BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 17.12 -
bei auslegungsfähigem Antrag dürfte dies übertragbar sein
durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)
stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung
nach § 25b AufenthG
Kernfragen der Auslegung:
Berechnung der Mindestaufenthaltsdauer iSd § 25b I 2 Nr. 1 AufenthG?
Wortlaut fordert „ununterbrochenen Aufenthalt'
damit sollten ausweislich der Gesetzesbegründung aber kurzzeitige Auslands-aufenthalte nicht stets für schädlich erklärt werden
> vgl. BT-Drs. 18/4097, S.43: „[.. kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten sind unschädlich."
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2015 - 7 B 10780/15 Rn. 8: jedenfalls Unterbrechung von über 1 Jahr ist schädlich
Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften, insb. zu den allg. Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG?
§ 25b I 1 AufenthG erlaubt ausdrücklich die Abweichung von > § 5 I Nr. 1 (Lebensunterhaltssicherung) und > § 5 II AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum);
Im Umkehrschluss dürften die allg. Vorschriften im Übrigen anzuwenden sein > so auch BT-Drs. 18/4097, S. 45; OVG NRW, B.v. 21.07.2015 – 18 B 486/14 - Rn. 17 ff.; Zühlcke, in: HTK-AusIR zu § 25b Abs. 1, Rn. 20 ff.
15
durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)
stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung
nach § 25b AufenthG
Kernfragen der Auslegung:
Rückgriff auf § 25 V AufenthG bei Erfüllung der Mindestanwesen-heitsdauer aber Fehlen anderer Voraussetzungen im Katalog des § 25b I 2 AufenthG möglich?
Aus der ausdrücklichen Klarstellung in § 25b V AufenthG, dass § 25a AufenthG „unberührt" bleibt, dürfte für das Verhältnis zu den übrigen humanitären AT nichts folgen § 25 V AufenthG hat zudem ein prospektives Element, das in § 25b fehlt (vgl. § 25 Abs. 5 Satz a.E.)
Erfasst § 25b II Nr. 1 AufenthG nur gegenwärtige Verhinderungs- oder Verzögerungshandlungen?
Wortlaut und Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44) sprechen dafür; zurückliegendes Verhalten soll danach gleichwohl nicht unbeachtlich sein: 1) Fortwirkende Handlungen vgl. dazu Zühlcke, in: HTK-AusIR zu § 25b Abs. 2, Rn. 6 ff.) 2) Berücksichtigung als Ausnahmefall i.R.d. Abs. 1 Satz 1 (OVG NRW, Beschluss v. 21.07.2015 – 18 B 486/14 - Rn. 8 ff.); Kausalität
durch Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK)
stichtagsfreie gesetzliche Bleiberechtsregelung
nach § 25b AufenthG
Kernfragen der Auslegung:
Auch ein Rückgriff auf § 5 I 1 Nr. 2 AufenthG bei nicht in § 25b II Nr. 2 AufenthG genannten Ausweisungs-Interessen dürfte nicht gesperrt sein
so auch OVG NRW, B.v. 21.07.2015 – 18 B 486/14 - Rn. 17 ff. auch der Gesetzgeber sieht (jedenfalls) im Falle der § 54 Abs. 2 Nr. 3-6 AufenthG schon „regelmäßig keine nachhaltige Integration" (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 45)