Der Versicherungsschutz der Suva - Suva- SuvaRisk

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http://www.suva.ch/nrRPm9q - SuvaRisk schützt die Versicherten vor den wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Freizeitunfällen. Die Suva ist gesetzlich verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten jederzeit mit den vorhandenen Anlagen zu decken.

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Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen.

Der Versicherungsschutz der Suva

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Darüber sollten Sie als Arbeitnehmer informiert sein

Versicherungsschutz

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitneh-mer dieses Betriebs sind Sie auto-matisch bei der Suva gegen Unfälleund Berufskrankheiten versichert.Besondere Regeln können für EU-Angehörige oder Schweizerinnenund Schweizer mit Wohnsitz in derEU gelten. Ihr Personalverantwortli-cher hilft Ihnen gerne weiter.

Sicheres Arbeiten

Alle Arbeitnehmenden sind verpflich-tet, ihren Arbeitgeber bei der Durch-führung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu unterstützen. Siemüssen insbesondere die persönli-chen Schutzausrüstungen benützenund die Sicherheitseinrichtungenrichtig gebrauchen; diese dürfen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernt noch verändert wer-den. Zudem haben ArbeitnehmendeAnspruch auf frühzeitige und umfas-sende Information und Anhörung so-wie das Recht, Vorschläge zu unter-breiten, bevor der Arbeitgeber einenEntscheid bezüglich Arbeitssicher-heit trifft.

Unfälle so rasch wie möglich melden

Berufs- und Nichtberufsunfälle sowieBerufskrankheiten sind Ihrem direk-ten Vorgesetzten oder der Betriebs-leitung zu melden – selbst dann,wenn die Arbeit nicht unterbrochenwerden muss. Eine Verzögerung derAnmeldung kann die teilweise Kür-zung von Versicherungsleistungenzur Folge haben.

Prämien

Die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung zahlt der Arbeit-geber; er darf jedoch die Prämien fürdie Nichtberufsunfallversicherungseinen Arbeitnehmenden vom Lohnabziehen. Über die Höhe des gegen-wärtigen Lohnabzugs gibt Ihnen IhrArbeitgeber beziehungsweise derPersonalverantwortliche gerne Aus-kunft.

Wirkung des Versi-cherungsschutzes

Berufsunfälle und Berufskrank-heitenSie als Arbeitnehmender, als Lehrlingoder Praktikant sind während Ihrerberuflichen Tätigkeit gegen Berufs-unfälle und Berufskrankheiten obliga-torisch versichert.

NichtberufsunfälleArbeitnehmende, deren wöchentli-ches Arbeitspensum bei einem Ar-beitgeber mindestens acht Stundenbeträgt, sind auch obligatorisch ge-gen Nichtberufsunfälle versichert.Teilzeitbeschäftigte, die das Mindest-mass von acht Stunden pro Wochebei keinem Arbeitgeber erreichen,sind gegen Berufsunfälle, Berufs-krankheiten und gegen Unfälle aufdem Arbeitsweg versichert; gegenNichtberufsunfälle sind sie nicht ver-sichert.

Dauer des Versiche-rungsschutzes

Für eine beschäftigte Person, die ge-gen Berufs- und Nichtberufsunfälleversichert ist,

beginnt die Versicherung an demTag, an dem sie die Arbeit antrittoder hätte antreten sollen; muss derArbeitsweg bereits am Vortag ange-treten werden, beginnt die Versiche-rung mit dem Antreten des Arbeits-wegs;

endet die Versicherung am 30. Tagnach dem Tag, an dem der An-spruch auf mindestens den halbenLohn oder Lohnersatz (Taggeld beiUnfall, Krankheit usw.) aufhört.Krankentaggelder einer Kollektiv-oder Einzeltaggeldversicherung gel-ten nach Auflösung des Arbeitsver-hältnisses nicht mehr als Lohnersatz.

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Für eine beschäftigte Person, die nurgegen Berufsunfälle und Berufs-krankheiten versichert ist,

beginnt die Versicherung mit demAntreten des Arbeitswegs und

endet, sobald die versicherte Per-son nach Beendigung ihrer Arbeitden direkten Heimweg zurückgelegthat.

Versicherungs-leistungen

Bei Unfällen und Berufskrankheitenhaben die bei der Suva versichertenArbeitnehmenden Anspruch auf:

Pflegeleistungen und Kostenver-gütungen– medizinische Behandlung, ambu-

lant oder in einem Spital in der all-gemeinen Abteilung, bei freier Wahldes Arztes, Zahnarztes usw.

– Hilfsmittel, die körperliche Schädi-gungen oder Funktionsausfälleausgleichen (z.B. Prothesen)

– Ersatz von Schäden an Sachen,die einen Körperteil oder eine Kör-perfunktion ersetzen (z.B. Prothe-sen)

– notwendige Reise-, Transport- undRettungskosten (inkl. Such- undBergungsdienst) in der Schweizsowie Bestattungskosten

Ganzheitliche RehabilitationUnfallpatientinnen und -patienten,die schwer geschädigt sind undnach der Behandlung im Akutspitaleiner umfassenden Rehabilitation be-dürfen, hilft die Suva in ihren eigenenRehabilitationskliniken in Bellikon undSitten. Ziel ist es, die Gesundheit soweit als möglich wiederherzustellenund den Weg in den Alltag und insBerufsle ben zurückzufinden.

GeldleistungenTaggeld: ab dem 3. Tag nach demUnfalltag 80 Prozent des letzten vordem Unfall bezogenen Verdiensts,abgestuft nach dem Grad der Ar-beitsunfähigkeit.

Invalidenrente: bis zu maximal 80Prozent des versicherten Verdiensts,abgestuft nach dem Grad der Er-werbsunfähigkeit. Unter bestimmtengesetzlich umschriebenen Voraus-setzungen werden auch Hilflosenent-schädigungen ausgerichtet.

Integritätsentschädigung: einmali-ge Geldleistung für eine dauerndeund erhebliche Schädigung der kör-perlichen oder geistigen Integritätaufgrund eines Unfalls oder einer Be-rufskrankheit. Sie darf den am Unfall-tag geltenden Höchstbetrag des ver-sicherten Jahresverdiensts nichtübersteigen und wird entsprechendder Schwere des Integritätsscha-dens abgestuft.

Hinterlassenenrente: Witwen bzw.Witwer erhalten 40 Prozent, Halb-waisen 15 Prozent, Vollwaisen 25Prozent und unterstützungsberech-

tigte geschiedene Ehegatten bis 20Prozent des versicherten Verdiensts.Der Gesamtbetrag dieser Bezügedarf 70 Prozent (bei unterstützungs-berechtigten geschiedenen Ehegat-ten 90 Prozent) des versicherten Ver-diensts nicht übersteigen.

Teuerungszulagen: Bezügerinnenund Bezüger von Invaliden-, Witwen-,Witwer- und Waisenrenten habenAnspruch auf Teuerungszulagen.

Als versicherter Verdienst gilt für dieBemessung der Taggelder der letztevor dem Unfall bezogene Lohn, fürdie Bemessung der Renten der in-nerhalb eines Jahres vor dem Unfallbezogene Verdienst. Der Höchstbe-trag des versicherten Verdiensts wirdvom Bundesrat festgesetzt.

Kürzung der Versi-cherungsleistungen

Bei Berufs- und Nichtberufsunfällenkann es zu Leistungskürzungen be-ziehungsweise -verweigerungenkommen:

Für Verletzungen, die sich die versi-cherte Person absichtlich selbst zu-gefügt hat, besteht – mit Ausnahmeeines gesetzlich festgelegten Bei-trags an die Bestattungskosten imTodesfall – kein Anspruch auf Versi-cherungsleistungen.

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Verunfallt die versicherte Person beider Ausübung eines Vergehens odereines Verbrechens, können die Geld-leistungen gekürzt, in besondersschweren Fällen verweigert werden.

Bei Nichtberufsunfällen gilt zudem:Hat die versicherte Person den Unfallgrobfahrlässig herbeigeführt, werdendie Taggelder während längstenszwei Jahren nach dem Unfall vonGesetzes wegen gekürzt.

Verunfallt eine versicherte Person,weil sie sich einer aussergewöhnli-chen Gefahr oder einem Wagnisausgesetzt hat, so muss sie – jenach Sachverhalt – mit der Verwei-gerung sämtlicher Versicherungsleis-tungen oder mit einer Kürzung derGeldleistungen um mindestens 50Prozent rechnen.

Abredeversicherung

Wer obligatorisch gegen ausserbe-rufliche Unfälle versichert ist, kanndie Nichtberufsunfallversicherungdurch besondere Abrede für höchs-tens sechs aufeinander folgendeMonate über das Ende der obligato-rischen Versicherung hinaus verlän-gern. So können Versicherungslü-cken vermieden werden, die zumBeispiel bei unbezahltem Urlaub ent-stehen oder wenn bei ganzer oderteilweiser Arbeitsunfähigkeit Lohnoder Lohnersatzleistungen (Taggeldbei Unfall, Krankheit usw.) zusam-men weniger als 50 Prozent des letz-ten Lohns ergeben.

Die Prämie – zurzeit 25 Franken mo-natlich – muss spätestens am 30.Tag nach dem Tag, an dem der An-spruch auf mindestens den halbenLohn aufhört, einbezahlt werden.Vorgedruckte Einzahlungsscheinesind bei Ihrer Suva-Agentur erhält-lich.

Die Abredeversicherung gewährt diegleichen Leistungen wie die obligato-rische Nichtberufsunfallversicherung.Das Berufsunfallrisiko bei selbständi-ger oder unselbständiger Erwerbstä-tigkeit ist durch die Abredeversiche-rung nicht gedeckt.

Unternehmerversi-cherung

Für Selbständigerwerbende im Zu-ständigkeitsbereich der Suva bestehtdie Möglichkeit, die Unternehmerver-sicherung (freiwillige Versicherungnach UVG) abzuschliessen.

Unfallversicherungfür Arbeitslose

Arbeitslose Personen, die Anspruchauf eine Arbeitslosenentschädigunghaben, sind bei der Suva obligato-risch gegen Unfälle versichert.

Assistance

Ausserhalb der Arbeitszeit steht Ihnen für Schadenmeldungen undNotfälle die Assistance von SuvaCare zur Verfügung unter Tel. 0848 724 144.

Auskünfte und weitere Informationen

Wenn Sie mehr wissen möchten,wenden Sie sich bitte an Ihren Ar-beitgeber oder an Ihre Suva-Agentur(Tel. 0848 820 820).

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