DI Günter Jaritz Abt. 13 – Naturschutz Amt der Salzburger Landesregierung

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DI Günter Jaritz Abt. 13 – Naturschutz Amt der Salzburger Landesregierung

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Cross Compliance und Naturschutz. DI Günter Jaritz Abt. 13 – Naturschutz Amt der Salzburger Landesregierung. NATURSCHUTZ UND CC. Rechtliche Grundlagen. Gesetzliche Grundlagen für die Cross Compliance Bestimmungen im Bereich Naturschutz sind nur wenige Artikel der. - PowerPoint PPT Presentation

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DI Günter JaritzAbt. 13 – NaturschutzAmt der Salzburger Landesregierung

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NATURSCHUTZ UND CC

Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Cross Compliance Bestimmungen im Bereich Naturschutz sind nur wenige Artikel der

• Vogelschutzrichtlinie (VS-Richtlinie) u. der

• Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie);

Nur wenn diese Richtlinienbestimmungen auch landesrechtliche Verbote od. ein Bewilligungspflichten vorsehen (nationale Umsetzung im Salzburger Naturschutzgesetz, Verordnungen), kann ein Verhalten zu Cross Compliance Sanktionen führen.

Nicht jeder Verstoß gegen ein Landesnaturschutzgesetz/-verordnung Cross Compliance ist relevant.

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– Grundsätzlich jeder Landwirt

– Besondere Bestimmungen gelten für Betriebe mit Flächen in Natura 2000 Gebieten

Wer ist betroffen?

– Für die Kontrollen im Bereich Naturschutz sind die Fachbehörden in den Bundesländern zuständig;

Die Vor-Ort-Kontrollen werden in erster Linie von beauftragten Unternehmen bzw. in Spezialfällen von Organen der Naturschutz-abteilung des Landes Salzburg durchgeführt;

– Gemäß EU-Verordnung 1782/2003 sind ergänzend die Ergebnisse von Verwaltungskontrollen (Strafbescheide) für die Bewertung von Verstößen heranzuziehen;

Wer kontrolliert?

NATURSCHUTZ UND CC

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NATURSCHUTZ UND CC

Prüfumfang - wo wird geprüft?

Grundlage für die Prüfung ist die landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche des Betriebes (Grundstücksanteile am Feldstück laut Mehrfachantrag / MFA, Almfutterfläche).

Grundstücksanteile am Feldstück (GATL):• landwirtschaftlich genutzte und stillgelegte Flächen

• „GLÖZ-Flächen“ - Flächen mit Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Sonstige Flächen außerhalb der MFA-Flächen werden in die Prüfung miteinbezogen, wenn ein Bezug zur aktiven landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht (z.B. Erweiterung der Grünlandfläche durch Aufschüttungen in einem angrenzenden Moor).

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Welche Anforderungen werden im Bundesland Salzburg kontrolliert?

NATURSCHUTZ UND CC

1. Keine Beeinträchtigung von Landschaftselementen…besonders wertvolle u. landesrechtlich geschützte Biotope, wie Feucht- u. Streuwiesen, Mager- u. Halbtrockenstandorte, Moore, Gewässer oder artenreiche Hecken;

2. Keine Gelände verändernde Maßnahmen… über 1.000 m² in Natura 2000 Gebieten nach der FFH-Richtlinie;

3. Keine Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen … wie bspw. Intensivierung, Aufforstung oder Umbruch von EU-

geschützten Lebensräumen (z.B. Pfeifengrasstreuwiesen) in speziellen Natura 2000 Gebieten nach der FFH-Richtlinie;

4. Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten … besondere Tier- und Pflanzenartenschutzbestimmungen, wie

bspw. das absichtliche Beunruhigen oder Töten von Vogelarten;

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I. Landesweit prüfrelevant:

NATURSCHUTZ UND CC

A) Keine Beeinträchtigung von Landschaftselementen

B) Keine sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten

Wer ist von den Cross Compliance Bestimmungen betroffen?

II. In speziellen Natura 2000 Gebieten nach der FFH-Richtlinie prüfrelevant:

C) Keine Gelände verändernde Maßnahmen

D) Keine Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen

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NATURSCHUTZ UND CC

Wer ist von den Cross Compliance Bestimmungen betroffen?

III. In speziellen Natura 2000 Gebieten nach der Vogelschutz-u. FFH-Richtlinie prüfrelevant:

E) „besondere Artenschutzbestimmungen“

... Entgegen den Verordnungs-bestimmungen Pestizide eingesetzt;

… Standorte besonders geschützter Pflanzen beeinträchtigt od. zerstört; Pflanzenarten absichtlich beschädigt, vernichtet oder von ihrem Standort entfernt;

IV. Nur auf wenigen Sonderstandorten prüfrelevant:

F) „besondere Artenschutzbestimmungen“

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A. Keine Beeinträchtigung von Landschaftselementen (Lebensräumen)

NATURSCHUTZ UND CC - LANDESWEIT

Im Rahmen der Salzburger Biotopkartierung kundgemachte und damit gesetzlich geschützte Biotope (§24/2 NSchG 1999):

• Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte

ab 5.000 m²

FOLGENDE LEBENSRÄUME MIT EINE HOHEN BIS SEHR HOHEN ÖKOLOGISCHEN WERTIGKEIT:

Vom gesetzlichen Lebensraumschutz erfasste Biotope (§24/1 NSchG 1999):

• Moore, Sümpfe, Quellfluren, fließende oder stehende Gewässer

(inkl. Uferbereiche)

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… Ablagerungen, Aufschüttungen, Abtragungen sowie Einebnungen von Böschungen, Planierungen sowie Verfüllungen von Senken

… Bestandes verändernde Düngung bzw. Düngung bisher nicht gedüngter Flächen

NATURSCHUTZ UND CC - LANDESWEIT

… Neudränagierungen

… Instandsetzung über einen längeren Zeitraum hindurch nicht mehr intakter Entwässerungssysteme

… Über das bisherige bzw. erlaubte Ausmaß hinausgehende Instandhaltung von Entwässerungsgräben und Bächen

MÖGLICHER VERSTOSS:

… dauernde Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen in der freien Landschaft und außerhalb des Waldes sowie von Heckenzügen

LANDESWEIT RELEVANT!

PRÜFRELEVANT?

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… nicht heimische Tier- und Pflanzenarten auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung ausgesetzt bzw. angesiedelt

NATURSCHUTZ UND CC - LANDESWEIT

… Vogelarten absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet

MÖGLICHER VERSTOSS:

B. Keine sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten

… Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vogelarten absichtlich beschädigt oder vernichtet bzw. Eier absichtlich zerstört, entnommen, gesammelt oder in Besitz genommen

… Vögel gehalten die nicht gejagt bzw. gefangen werden dürfen; nicht selektive Fang- oder Tötungsmethoden bzw. –mittel eingesetzt

LANDESWEIT RELEVANT

PRÜFRELEVANT?

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… Bodenverwundungen, Abtragungen od. Aufschüttungen über 1.000 m² durchgeführt

MÖGLICHER VERSTOSS:

PRÜFANFORDERUNGEN – NATURA 2000-GEBIETE

C. Keine Gelände verändernden Maßnahmen

Betroffene Schutzgebiete

• Wallersee – Wengermoor (NSG)• Winkelmoos (NSG)• Sieben Möser – Gerlosplatte (NSG)• Hundsfeldmoor – Obertauern (NSG)• Gerzkopf (NSG)• Europaschutzgebiet Rotmoos Käfertal

• Seetaler See (LSG/NDM) • Bluntautal (GLT)• Nationalpark Hohe Tauern• Kalkhochalpen (NSG) • Salzachauen • Untersberg-Vorland (LSG/PSG)

NUR IN NATURA 2000 GEBIETEN NACH DER FFH-RICHTLINIE!

PRÜFRELEVANT?

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… auf EU-relevanten Biotopflächen Kulturumwandlungen oder Nutzungs-änderungen durchgeführt (Neuaufforstung, Wiesenumbruch, Intensivierung);

PRÜFANFORDERUNGEN – NATURA 2000-GEBIETE

MÖGLICHER VERSTOSS:

D. Keine Kulturumwandlungen oder Nutzungsänderungen

Betroffene Schutzgebiete

• Wallersee – Wengermoor (NSG)• Winkelmoos (NSG)• Hundsfeldmoor – Obertauern (NSG)• Gerzkopf (NSG)• Europaschutzgebiet Rotmoos Käfertal

• Seetaler See (LSG/NDM) • Bluntautal (GLT)• Nationalpark Hohe Tauern• Kalkhochalpen (NSG) • Salzachauen • Untersberg Vorland (LSG/PSG)

NUR IN NATURA 2000 GEBIETEN NACH DER FFH-RICHTLINIE!

PRÜFRELEVANT?

Page 13: DI Günter Jaritz Abt. 13 – Naturschutz Amt der Salzburger Landesregierung

… entgegen den Verordnungsbestimmungen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Pestizide angewendet;

PRÜFANFORDERUNGEN – NATURA 2000-GEBIETE

IN DEN GEPL. EUROPASCHUTZGEBIET UNTERSBERG-VORLAND U. WEIDMOOS RELEVANT

E. Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten – “besondere Artenschutzbestimmungen“

MÖGLICHER VERSTOSS:

PRÜFRELEVANT?

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PRÜFANFORDERUNGEN – SONDERSTANDORTE

… Standort der Pflanzen beeinträchtigt od. zerstört; Pflanzenarten absichtlich beschädigt, vernichtet oder von ihrem Standort entfernt

Zwei relevante Pflanzenarten an jeweils 10-15 Standorten im Bundesland Salzburg

MÖGLICHER VERSTOSS:

F. Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten – „besondere Artenschutzbestimmungen“

IN BEKANNTEN VORKOMMENSGEBIETEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN PFLANZENARTEN (ANHANG IV FFH-RL)

PRÜFRELEVANT?

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– Nur ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz samt relevanter Verordnungen kann zu einem Cross Compliance - Verstoß führen!

– Kein Verstoß liegt vor, wenn für die getätigte Maßnahme eine

naturschutzrechtliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung vorliegt bzw. wenn es sich dabei um einen durch Gesetz od. Verordnung erlaubte Eingriffe handelt!

– Die landesgesetzlichen Bestimmungen (z.B. des gesetzlichen Lebensraumschutzes) gehen teilweise über die Cross Compliance Bestimmungen hinaus;

– Bei Teilnahme an der ÖPUL Maßnahme „Pflege ökologisch wertvoller Flächen“ sind besondere Bestimmungen einzuhalten.

Wichtige Hinweise