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RA Dr. Bernd Berberich

Die actio libera in causa (a.l.i.c.)

Hemmer/Wüst, StrafR AT I, Rn. 242 ff.; BGHSt 42, 235 Ausgangsfall: A will B töten. Er trinkt sich daher Mut an und tötet B schließlich im Zustand

der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB). I. Hintergrund für die Einführung der a.l.i.c.: Wer vorsätzlich die Schuldunfähigkeit herbeiführt, um in diesem Zustand eine Straftat zu begehen, ist nicht schutzwürdig. Zwar greift jedenfalls § 323a StGB ein. Dessen Strafrahmen erfasst jedoch nicht das Maß der kriminellen Energie. Eine Bestrafung wegen der anvisierten Straftat steht grundsätzlich § 20 StGB entgegen. Jedoch soll sich derjenige nicht auf § 20 StGB berufen können, der rechtsmissbräuchlich handelt (ähnliche Ar-gumentation wie in den Fällen der Notwehrprovokation !!).

Äußerst problematisch ist es, wie dieses Ergebnis sich dogmatisch begründen lässt. II. Ansätze, die an die eigentliche Tathandlung anknüpfen:

1. Ausdehnungsmodell: Der Begriff „bei Begehung der Tat“ in § 20 StGB ist weit auszulegen. Das auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorverhalten (Sich-Betrinken) ist daher mit um-fasst. Zu diesem Zeitpunkt bestand Schuldfähigkeit.

• Diese Ansicht ist in jedem Fall abzulehnen, da nichts dafür spricht, dass der Gesetzgeber den Begriff „Begehung der Tat“ in §§ 16 und 17 StGB anders verstanden wissen wollte als in § 20 StGB.

2. Ausnahmemodell: Es wird eine Ausnahme zum Koinzidenzprinzip vorgenommen, das besagt, dass Tatbestand und Schuld zum selben Zeitpunkt vorliegen müssen.

• Das Ausnahmemodell verstößt gegen das Analogieverbot und ist daher mit Art. 103 II GG unvereinbar.

II. Ansätze, die an das Sich-Betrinken selbst anknüpfen: (1) Tatbestandslösung: Schon das Sich-Betrinken wird als tatbestandliche Handlung des später im

schuldunfähigen Zustand begangenen Delikts angesehen.

• Jedenfalls bei Tätigkeitsdelikten nicht anwendbar. Bsp.: § 315 c StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug führt. Der Tatbestand kann daher erst mit dem Bewegungsvorgang, nicht aber schon mit dem Trinken angenommen werden.

• Auch bei Erfolgsdelikten ist dieser Ansatz fraglich.

Sich-Betrinken (dabei wenigstens Vorsatz bezügl. dem Betrinken und der späteren Tat)

T Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit, § 20 StGB.

Schuldunfähigkeit, § 20 StGB

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Nicht jede Vorbereitungshandlung, die für einen Erfolg kausal geworden ist, ist strafrechtlich relevant. (Siehe z.B. das Erfordernis des unmittelbaren Ansetzens beim Versuch oder die Un-terscheidung von Täterschaft und Teilnahme in §§ 25 ff. StGB).

Der BGH hat die Tatbestandslösung jedoch nur für Tätigkeitsdelikte abgelehnt, wendet sie aber bei Erfolgsdelikten weiterhin an.

(2) Mittelbare Täterschaft: Der Täter bedient sich bei der Ausführung der Tat seiner eigenen Per-son als (dann) schuldlos handelndes Werkzeug.

• Bei Tätigkeitsdelikten ebenfalls unanwendbar, da die tatbestandliche Handlung letztlich wieder das Betrinken ist.

• § 25 I Alt. 2 StGB verlangt, dass ein „anderer“ die Tat begeht. Hier sind jedoch mittelbarer Täter und Tatmittler identisch.

Auch diese Auffassung hält der BGH bei Erfolgsdelikten für vertretbar.

III. Fahrlässige a.l.i.c.: Eine „fahrlässige a.l.i.c.“ liegt vor, wenn der Täter

- vorsätzlich die Schuldunfähigkeit herbeiführt und nur fahrlässig nicht erkennt, dass er in diesem Zustand eine konkrete Straftat begehen wird

- fahrlässig die Schuldunfähigkeit herbeiführt und mindestens vorsätzlich bezüglich dem Bege-hen einer Straftat in diesem Zustand handelt (möglich !?)

- fahrlässig die Schuldunfähigkeit herbeiführt und fahrlässig nicht erkennt, dass er in diesem Zustand eine konkrete Straftat begehen wird

BGH: in diesen Fällen ist das Modell der a.l.i.c. überflüssig! Grund: Bei Fahrlässigkeitsdelikten wird konstruktiv nicht an eine bestimmte Tathandlung ange-knüpft! Bestrafung in den genannten Fällen möglich!

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Prüfung im Aufbau

Rw Rw Schuld

Notwehrlage Notstandslage Notstandslage

Angriff (Mensch!) Gefahr Gefahr

rechtswidrig (-) (-)

gegenwärtig gegenwärtig gegenwärtig

IndividualRG`er auch sonstige abschl. genannt

Notwehrhandlung Notstandshandl. Notstandshandl.

gegen Angreifer auch geg. Dritte auch geg. Dritte

erforderlich ultima ratio (!) ultima ratio

(-) Güterabwägung (-)

geboten angemessen zumutbar

Verteidigungswille Notstandswille Notstandswille

Nothilfe Notstandhilfe Eingeschränkter Personenkreis

§ 32 § 34 § 35

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Beispiele zur Wahlfeststellung

1. A und B haben beide unabhängig voneinander Steine auf eine Scheibe geworfen. Un-klar bleibt, wessen Stein die Scheibe zerschlagen hat.

Bezüglich einer vollendeten Sachbeschädigung jeweils in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Stein des anderen die Scheibe zerschlagen hat.

Da beide geworfen haben, können beide wegen versuchter Sachbeschädigung bestraft wer-den. (Dagegen: Straflosigkeit von A und B, wenn nur ein Stein geworfen wurde und unklar ist, wer den Stein geworfen hat!).

2. A weiß von seiner Aids-Erkrankung und um deren Gefährlichkeit sowie der Anste-ckungsgefahr. Trotzdem hat er mehrmals Geschlechtsverkehr mit der unwissenden B, die sich ansteckt. Unklar bleibt nur, welcher Geschlechtsverkehr die Infektion verur-sacht hat.

§§ 223, 224 I Nr. 5 StGB: bei beiden SV-varianten kommt jeweils eine Bestrafung nach §§ 223, 224 I Nr. 5 StGB in Betracht. Eine eindeutige Verurteilung (auf beide SV-varianten gestützt) ist möglich, sog. „unechte Wahlfeststellung“.

3. A hat den B mit einem Messerstich getötet. Unklar bleibt, ob A vorsätzlich oder nur fahrlässig handelte.

Bestrafung nur wegen § 222 StGB, der „niedrigeren“ Stufe.

4. Es kann nicht sicher festgestellt werden, ob A die Uhr gestohlen hat oder vom Dieb wis-sentlich erworben hat.

Denkbar wäre es, bei § 242 I StGB und § 259 I StGB jeweils den Grundsatz in dubio pro reo mit der Folge der Straflosigkeit anzuwenden. Dies wird jedoch als unbillig erachtet. Wegen der rechtsethischen Vergleichbarkeit beider Delikte wird wegen § 242 I StGB oder § 259 I StGB verurteilt, sog. echte Wahlfeststellung.

5. A erzählt Dritten, er habe mit seiner eigenen Tochter geschlechtlich verkehrt. Nicht festgestellt werden kann, ob A gelogen hat oder nicht.

§ 173 StGB und § 187 StGB sind nicht sozialethisch vergleichbar. Daher ist wechselseitig der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden.

6. Festgestellt werden kann, dass A eine gestohlene Uhr wissentlich vom Dieb B erworben hat. Unklar bleibt nur, ob A nicht auch Mittäter am Diebstahl war.

Bestrafung gemäß §§ 242 I, 25 II StGB in dubio pro reo nicht möglich.

Bestrafung gem. § 259 I StGB? In dubio pro reo könnte insoweit davon auszugehen sein, dass A Mittäter war und damit als Vortäter kein „anderer“ wäre. Jedoch dient dieses Tatbe-standsmerkmal allein der konkurrenzrechtlichen Abgrenzung von der Vortat und der Hehle-rei als Anschlussdelikt! Die mögliche Mittäterschaft wirkt eher unrechtserhöhend, nicht un-rechtsmindernd. Strafbarkeit gemäß § 259 I StGB (+), Fall der „Postpendenz“

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Beschützergaranten Verantwortlichkeit für bestimmte Rechtsgüter

• Aus Gesetz (Bsp.: §§ 1353; 1626, 1631 BGB).

• Aus enger natürlicher Verbundenheit (insb. Familie).

• Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (Bsp.: nichtehel. LebensG, Bergsteigergruppe).

• Freiwillige Übernahme von Schutz- und Beistands-pflichten, insb. Vertrag (Bsp.: Arztvertrag, Bademeister, Babysitter).

• Stellung als Amtsträger oder Organ einer jur. Person (Bsp.: Polizeibeamter)

Überwachungsgaranten Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen

• Verkehrssicherungspflicht

• Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter (Bsp.: Lehrer)

• Vorangegangenes pflichtwidriges Vorverhalten (Inge-renz)

• Inverkehrbringen von Produkten

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Konkurrenzen, §§ 52, 53 StGB I. Grundidee und Systematik

Die Strafrahmen der Tatbestände des besonderen Teils sind auf die Fälle zugeschnitten, in denen der Täter e i n e n Straftatbestand e i n m a l verwirklicht. Treffen mehrere Straftaten zusammen würde eine bloße Addition der Einzelstrafen das Maß der Schuld des Täters übersteigen.

Bei Idealkonkurrenzen (Tateinheit), § 52 StGB, ist daher nur auf eine Strafe zu erkennen, die nach dem Straftatbestand bestimmt wird, der die schwerste Strafe androht (§ 52 II StGB).

Im Falle der Realkonkurrenz (Tatmehrheit) ist eine Gesamtstrafe auszusprechen, die durch eine Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet wird (§§ 53, 54 StGB).

Die Prüfung der Konkurrenzen erfolgt in zwei Schritten:

1.) Können die Einzelakte eines Geschehens als Handlungseinheit zusammen ge-fasst werden?

2.) Liegt Gesetzeskonkurrenz vor?

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(+) (-)

(-)

(-)

(-) (+)

Handlungseinheit ?

Eine Handlung im natürlichen Sinne

Natürliche Handlungseinheit BGH: Durch einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zu-sammenhang stellt sich das gesamte, von einem einheitlichen Ta-tentschluß getragene Tätigwerden objektiv für einen Dritten bei na-türlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun dar.Tatbestandliche Handlungseinheit Mehrere natürliche Handlungen werden von einem Tatbestand als Be-wertungseinheit zusammengefasst. Bsp.: § 249 StGB: Nötigung und Wegnahme.

Teilidentität der Tatausführung Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichungen in einem Handlungsakt. Es genügt eine Teilüberdeckung zwischen Vollendung und Beendigung einer Tat. Bsp.: Ermordung des Raubop-fers nach vollendetem Raub zur Sicherung der Beute.

Handlungseinheit im rechtlichen Sinn

• Spezialität • Subsidiarität • Konsumtion

• Mitbestrafte Vortat • Mitbestrafte Nachtat Gesetzeskonkurrenz ?

Klammerwirkung

Tatmehrheit, § 53 StGB

Tateinheit, § 52 StGB

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Kausalität und obj. Zurechnung

1. Kausalität als Bindeglied

Bei Erfolgsdelikten:

Handlung Kausalität Erfolg

Im Strafrecht: Äquivalenztheorie

a.A.: Adäquanztheorie bzw. Relevanztheorie

Sonderfälle:

Alternative Kausalität: = Zwei Ursachen führen zum selben Erfolg

Korrektur der Äquivalenztheorie erforderlich!

Kumulative Kausalität: = Nur beide Ursachen zusammen führen zum konkreten Erfolg

Kausalität (+); aber häufig obj. Zurechung (-) Versuch

Überholende Kausalität: = Bevor eine Handlung den Erfolg verwirklichen kann, wird dieser durch eine andere Handlung

verwirklicht

Kausal ist nur die Ursache, die den konkreten Erfolg bewirkt

2. Normatives Korrektiv über die „obj. Zurechnung“

(= nur dann Täter für Erfolg wirklich „verantwortlich“, wenn) a. rechtlich relevantes Risiko geschaffen und b. gerade die geschaffene Gefahr sich verwirklicht hat (Risikozusammenhang)

Zu a: • A schickt B bei Gewitter auf Spaziergang; Blitz erschlägt B Beherrschungsver-

mögen (-) • A besucht B, will ihn mit seinem Schnupfen anstecken, was gelingt „erl. Risiko“

(anders auf Intensivstation) • A will B auf den Kopf schlagen. C lenkt den Schlag so ab, dass dieser auf Arm geht

„Risikoverringerung“

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Zu b: • A verletzt B, bewegungsloser B wird von Blitz erschlagen atypischer Kausalver-

lauf • A überholt B mit zu geringem Seitenabstand, B stürzt und stirbt; laut Gutachten

schwankte B so stark, dass auch bei Einhalten des Abstandes B gestürzt wäre Pflichtwidrigkeitszusammenhang (-)

(a.A.: Risikoerhöhungslehre (aber abzulehnen)) • A bekommt Heroin von B, spritzt es sich und stirbt

eigenverantwortliche Selbstgefährdung

3. Näher zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung Wann „eigenverantwortlich“?

Orientierung an Regeln der Einwilligungslehre (Willensmängel damit beachtlich!)

!Abgrenzung zur einverständlichen Fremdgefährdung!

nach der Tatherrschaft! • wenn Opfer zumindest ebenso wie „Täter“ an seiner Gefährdung beteiligt Selbst-

gefährdung • wenn „Täter“ das Geschehen überwiegend in den Händen hält Fremdgefährdung

Beispiel: A fährt mit betrunkenem B mit, obwohl er dessen Zustand erkennt; A wird aufgrund eines von B verursachten Unfalls verletzt

einverständliche Fremdgefährdung!

Behandlung der einverständlichen Fremdgefährdung: Als tatbestandsausschließendes Einverständnis oder als rechtfertigende Einwilligung zu prüfen! ( eigenverantw. Selbstgefährdung Kategorie der obj. Zurechnung, s.o.) Aids-Fall; Auto-Surfen; Heroin-Fall

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Unterlassungsdelikte

Arten:

•Echte Unterl.delikte: z.B. §§ 323c; 123 I Alt.2 Begehungsdelikte •„Unechte“ Unterl.delikte: Spiegelbild der Begehungsdelikte, § 13!

§ 13 auch bei Fahrlässigkeitsdelikten möglich

Abgrenzung von Tun/Unterlassen: e.A.: nach Energieeinsatz

h.M.: normativ nach Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens

(Bsp´e: Rettungsfall; Ausschalten eines Beatmungsgerätes)

Aufbau vom unechten Unterlassungsdelikt: 1. obj. TB:

a. Eintritt des tatbestandl. Erfolgs b. Unterlassen der gebotenen, physisch-real mögl. Handlung c. Hypothetische Kausalität und obj. Zurechnung (= Filter) d. Garantenstellung e. Entsprechungsklausel, § 13 I a.E.

2. subj. TB: Vorsatz 3. Rw.; insbesondere Pflichtenkollision 4. Schuld; insbesondere Unzumutbarkeit normgem. Verhaltens

Zur Garantenstellung:

Beschützergarantenpflichten Überwachungsgarantenpflichten aus Gesetz, z.B. § 1626 BGB Verkehrssicherungspflicht aus enger Verbundenheit Beaufsichtigungspflicht Gefahrengemeinschaft Ingerenz Übernahme von Schutzpflichten

Zur Entsprechungsklausel: Bei reinen Erfolgsdelikten (z.B. § 212) unproblematisch; wenn Verwirklichung des TB an besonderes Verhalten gebunden: (Bsp. „Heimtücke“ bei § 211 II Gr. 2) zu diskutieren I.d.R. kann die Entsprechung bejaht werden!

Zur Pflichtenkollision: Ungeschriebener RF-Grund wenn von mehreren gleichwertigen Handlungspflichten nur eine erfüllt werden kann (Bsp.: ertrinkende Kinder). Zur Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens:

Bsp: eine Freundin und Mutter von A drohen zu ertrinken; A kann nur einer helfen; A hilft der Freundin. §§ 212, 13 hinsichtl. Mutter?

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Hier wohl nur gegenü. Mutter § 13! Mangels „Gleichwertigkeit“ der Handlungspflichten Pflichten-kollision (-), dann aber Schuldvorwurf zu verneinen, da normgem. Verhalten unzumutbar und gleichwertige Rechtsgüter betroffen Versuchsbeginn: e.A. erste Handlungsmöglichkeit a.A. letzte Handlungsmöglichkeit h.M. wenn nach Vorstellung des Täters Gefährdung des RG`s ohne wesentl. Zwischenschritte ein-tritt (obj./subj. gemischte Thorie, BGH). Beteiligung: Möglich Sonderfall: Nichteinschreiten gegenüber Vordermann! e.A.: grds. immer Täter (Ausn.: bei eigenhändigen Delikten) a.A.: grds. immer Gehilfe a.A.: Differenzierung nach „subjektiver Einstellung“ (animus-Lehren) a.A.: Differenzierung nach „Tatherrschaft“ a.A.: Differenzierung nach Art der Garantenstellung

(wenn Beschützergarant: Täter, wenn Überwachungsgarant: Gehilfe)

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§ 28 StGB / Anwendung bei den persönlichen Mordmerkmalen

I. Verhältnis von § 212 zu § 211 StGB Nach BGH: eigenständige Tatbestände Nach h.L.: Verhältnis Qualifikation / Grundtatbestand

II. Auswirkungen, wenn Teilnehmer:

Nach BGH § 28 I anzuwenden (vgl. „begründen“) Nach h.L. § 28 II anzuwenden (vgl. „schärfen“)

Beachte die sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Strafbarkeit des Teilnehmers! Konstellation 1: Täter ist habgierig, Anstifter weiß davon, verwirklicht selbst kein persönliches MM

I. Nach BGH: T(äter): § 211 (+) A(stifter): § 211, 26 (+); Milderung nach §§ 28 I, 49 I

II. Nach h.L.: T: §§ 212, 211 (+) A: §§ 212, 26 (+); keine Bestrafung bezgl. § 211 wegen § 28 II Literatur vorzugswürdig, da flexibler

Konstellation 2: Täter verwirklicht kein persönliches MM, Anstifter ist habgierig

I. Nach BGH: T: § 212 (+) A: §§ 212, 26 (+); § 28 I nicht anzuwenden

II. Nach h.L.: T: § 212 (+) A: §§ 212, 211, 26 (+) iVm § 28 II ! Literatur vorzugswürdig, da flexibler

Konstellation 3: Täter hat niedrige Beweggründe, Anstifter ist habgierig

I. Nach BGH: T: § 211 (+) A: eigentlich §§ 211, 26 iVm. §§ 28 I, 49 I ! Aber: wegen “Vergleichbarkeit der persönlichen MM” keine Anwendung des § 49I (BGH)!

Bestrafung ohne Milderung! Stichwort: „sich kreuzende Mordmerkmale“

II. Nach h.L.: T: §§ 212, 211 (+) A: §§ 212, 211, 26, 28 II (+)

Im Ergebnis gleicher Strafrahmen; bei h.L. kein besonderer Begründungsaufwand erforderlich

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Erfolgsqualifizierte Delikte (EQ)

A. Wesen: „uneigentliche“ Vorsatz/Fahrl.kombination (§ 18)

Eintritt einer bes. Folge wirkt qualifizierend

§ 315 c III Nr. 1

Bsp.: §§ 221 II Nr. 2, III, 226, 227, 251, 239 III Nr. 2 B. „Getrennter“ Prüfungsaufbau bei EQ:

I. Grunddelikt (vorab prüfen, hier nur Verweis!)

II. Eintritt der qualifizierten Folge

III. Kausalität

IV. Verwirkl. der tatbestandsspezifischen Gefahr (!) (auch „Unmittelbarkeitszusammenhang“ genannt)

V. Subj. Fahrlässigkeit (Rechtwidrigkeit u Schuld erübrigt sich) (auch „kombinierter“ Aufbau möglich, aber kompliziert)

C. Zum spezifischen Gefahrenzusammenhang: Bestrafung wegen Erfolgsqualifikation nur, wenn sich gerade die „spezifische Gefahr“ des Grunddelikts verwirklicht hat

Sehr hohe Strafandrohung nur dann gerechtfertigt!

Schritt 1: worin besteht die spezifische Gefahr beim konkreten Grunddelikt? Schritt 2: hat sich gerade diese spezifische Gefahr verwirklicht?

(z.B. bei Raub eines lebenswichtigen Medikaments?) „spezifischer Gefahrenzusammenhang“ ist besteht aus:

• „gesteigerter“ Maßstab einer obj. Zurechnung • objektive Fahrlässigkeit

D. Versuchsstrafbarkeit

Konstellationen: I. Erfolgsqualifizierter Versuch II. Versuch der Erfolgsqualifikation

Ad I: Erfolgsqualifizierter Versuch (vgl. HK Fall 2 Teil 2)

= Grunddelikt versucht, Erfolg fahrlässigerweise eingetr. grds mögl., vgl. § 11 II!

Aufbau: wie oben dargestellt; lediglich GrundTB nur versucht

Problem 1: Kann spezifische Gefahr des Grundtatbestands verwirklicht sein, wenn dieser nicht vollendet wurde?

BGH: Auslegung des jeweiligen Delikts entscheidend!

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str. v.a. bei § 227: a. BGH: auch bei § 227 erfolgsqual. Versuch mögl., vgl. BGH NJW 2003, 150 ff. b. A.A.: (-), vgl. Wortlaut des § 227

Problem2: Rücktritt nach Erfolgseintritt noch möglich?

a. e.A.: (-) bei Eintritt des Erfolges b. h.M.: (+); „Tat“ iSd. § 24 v.a. das Grunddelikt; solange dieses nur versucht ist,

ist Rücktritt mögl. („nur“ Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeitsdelikt!)

Ad II: Versuch der Erfolgsqualifikation = Grunddelikt vollendet oder versucht sowie Vorsatz (!) bezügl. Eintritt des Erfolges Grds nach h.M. möglich, vgl. § 18 „wenigstens“ a.A.: (-) bei sog. „echten Erfolgsqualifikationen“, z.B. § 227 Aufbau: wie beim Versuchsaufbau

Problem1: Wenn Grunddelikt nur versucht? = Problem wie oben: Setzt spezifische Gefahr des Tatbestands die Vollendung des Grunddelikts vor-aus? (s.o.) Problem2 (häufig): Konkurrenzen? 1. §§ 227, 22 (Versuch der Erfolgsqualifikation): tritt hinter §§ 212, 22 zurück (Konkurrenzlösung) 2. §§ 251, 22 (Versuch der Erfolgsqualifikation): Tateinheit zu §§ 212, 22 (BGH); Klarstellungsfunktion

Dann darf aber der Todeserfolg nur einmal bei der Strafzumessung gewürdigt werden

E. Beteiligung

I. Möglich, vgl. §§ 11 II und 18 ! II. Die Art der Beteiligung richtet sich nach dem Grunddelikt III. Bezüglich der schweren Folge kommt es auf die Fahrlässigkeit jedes einzelnen Beteiligten

an, vgl. § 18

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Notwehrprovokation

Hintergrund: Handeln unter dem „Deckmantel“ des Notwehrrechts wird als rechtsmissbräuchlich eingestuft. (Voraussetzung: provozierendes Verhalten ist zumindest verwerflich!)

I. Fallgruppen:

1. Absichtsprovokation 2. Vorsatzprovokation 3. Fahrlässige Provokation

II. Behandlung:

Je „stärker“ die Provokation, desto eingeschränkter das Notwehrrecht! Bei Absichtsprov.: gar kein Notwehrrecht mehr (BGH) Bei fahrlä. Provokation: primär Ausweichen bzw. Schutzwehr; wenn nicht ausr: Trutzwehr Bei Vorsatzprovokation: graduell noch stärkere Einschränkung des Notwehrrechts

III. „Exzess“ des Provozierten:

(= „heftigere“ Reaktion des späteren Opfers) BGH: ändert nichts an obigen Grundsätzen Lit: bei ursprünglicher Absichtsprovokation dann doch ein eingeschränktes NotwehrR zuzu-billigen

IV. „Verortung“ / dogmatische Ansätze:

e.A.: Verteidigungswille bei Tathandlung zwar (+); aber Anknüpfung an Provokation sachge-recht; zu diesem Zeitpunkt Verteidigungswille (-), sog. “actio illicita in causa” h.M.: Berücksichtigung iRd. Gebotenheit (= vom Gesetzgeber vorgesehener normativer Filter)

V. Sonderproblem:

Provokateur hat eingeschrä. NotwehrR; wenn nur noch Trutzwehr möglich ist : § 32 (+) bezügl. Vorsatzdel. Problem: Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeitsdelikt? Anknüpfung an Provokation möglich? !!Erfolgsunrecht (-) wegen § 32 (+)!! A.A. BGH NStZ 2001, 143 (dazu Life&Law 2001, 409 sowie Roxin JZ 2001, 667)

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Rücktritt

I. Grundgedanke: „goldene Brücke“; „Opferschutz“; Strafzwecktheorie“

II. Einordnung: § 24 = persönlicher Strafaufhebungsgrund

Prüfung nach der Schuld

III. Varianten des § 24: 1. § 24 I 1 Alt. 1 = unbeendeter Versuch 2. § 24 I 1 Alt. 2 = beendeter Versuch 3. § 24 I 2 = v.a. bei „untauglichem Versuch“ 4. § 24 II = wenn „mehrere beteiligt“

das „Aufgeben“ der weiteren Ausführung genügt nur, wenn dadurch Vollendung ver-hindert wird Grund der Verschärfung: Versuch mehrerer gefährlicher! (-), wenn Alleintäter und Anstifter/Gehilfe: § 24 I anzuwenden

IV. Prüfungsfolge bei § 24 I:

1. § 24 (-), weil Versuch fehlgeschlagen? dann ,wenn aus Sicht des Täters mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der tatbest. Erfolg

nicht ohne zeitliche Zäsur verwirklicht werden kann Bei mehreren Handl.gen: welcher Zeitpunkt entscheidend?

e.A. Einzelaktstheorie: jeden Akt einzeln prüfen abzulehnen, da unnatürliche Aufspaltung u. § 24 leer läuft

h.M. Gesamtbetrachtungslehre: Auf Tätervorstellung im Zeitpunkt des letzten Teilakts abzustellen!

2. Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch Vorstellung des Täters vom Verwirklichungsgrad der Tat entscheidend

Bei Gleichgültigkeit: e.A.: mangels Rücktrittshorizont § 24 (-) BGH: als beendeten Versuch zu behandeln

Bei mehreren Handlungen, welcher Zeitpunkt?

e.A. Tatplantheorie: Wenn alle geplanten Handlungen vorgenommen, Versuch beendet abzulehnen, da Täter mit höherer krimineller Energie privilegiert

h.M. Lehre vom Rücktrittshorizont Vorstellung des Täters nach letzter Ausf.handlung maßgeblich

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V. Wann ist Rücktritt des Täters „freiwillig“? Täter muss „Herr seiner Entschlüsse“ (autonom)

(auch bei Anstoß von außen möglich, z.B. „Zureden“!) jedoch (-), wenn wesentliche Veränderung der Sachlage zu seinen Ungunsten („Blau-licht“) BGH: „psychologischer“ Ansatz: erforderl. ist „freie“ Entscheidungsfindung durch den Täter A.A.: „normativer“ Ansatz: erforderl. ist „innere Distanzierung“ von der Tat

VI. Sonderprobleme:

„Denkzettel“ e.A.: kein „Aufgeben“; keine honorierbare Verzichtsleistung h.M.: § 24 nicht wegen Erreichung des außertatbest. Handlungsziels ausgeschlossen (so auch BGH)

Teilrücktritt von der Qualifikation Nach h.M. in der Lit. möglich („eigener Unrechtsgehalt“) a.A. BGH: kein Rücktritt von der „Tat“ iSd. § 24 I Bsp: nach umittelb. Ansetzen zum Diebstahl wirft Täter die mitgeführte Waffe weg

Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch e.A.: mit Eintritt des Erfolgs kein Rücktritt mehr möglich h.M.: „Tat“ iSd. § 24 ist (auch) das Grunddelikt; solange dies nur versucht ist, muss Rück-tritt möglich sein

damit entfällt auch der TB der Erfolgsqualifikation! (= Strafbarkeit nur wegen Fahrlässigkeitsdelikt)

Lehre vom „korrigierten“ Rücktrittshorizont

Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterla.delikts Unstr.: aktives Tun (= Erfolgsabwendung) erforderl.

• e.A.: daher immer als Fall von § 24 I 1 Var.2 zu behandeln (BGH) • a.A.: auch hier zwischen § 24 I 1 Var.1 und Var.2 zu differenzieren

wenn ursprüngl. gebotene Handlung zur Erfolgsverhinderung ausr. § 24 I 1 Var. 1 wenn Erfolgseintritt nur noch auf andere Weise verhinderbar § 24 I 1 Var. 2

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Exkurs Einverständnis / Einwilligung

I. Abgrenzung • Die Einwilligung ist ein ungeschriebener RF-Grund; Ableitung aus § 228 StGB

Hintergrund: Selbstbestimmungsrecht, Art. 2 I GG Geschütztes RG muss für Einwilligenden disponibel sein! (-) bei Rechtsgüter des Staates

• Das Einverständnis hat dagegen tatbestandsausschließende Wirkung Immer dann zu prüfen, wenn der deliktische Charakter der Tathandlung darauf beruht, dass diese gegen den Willen oder ohne Zustimmung des Betroffenen vorgenommen wird. Bsp.: §§ 177, 240, 239, 123, 242 StGB

II. Behandlung

(= normativer Charakter = tatsächlicher Charakter)

Einwilligungsfähigkeit erf. Nat. Willenfähigkeit ausr.!

Bei erhebl. Willensmängel unwirks. Nur Freiwilligkeit erf.!

Kenntnis von Einwilligung erf. keine Kenntnis erf.!

Wenn (-): Einwilligung (-) Bsp: „Diebesfalle“: Einverständnis (+)

Ev aber „mutmaßl. Einwilligung“! Bestrafung wegen untaugl. Versuch

Bei irriger Annahme:

Erl.TB-irrtum, § 16 StGB ana. § 16 StGBdirekt

Einwilligung Einverständnis

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Umgang mit Sachverhaltsungewissheiten:

Bei der Subsumtion der in Betracht kommenden Straftatbestände stets die verschiedenen SV-

Varianten berücksichtigen

in dubio pro reo /Bestimmtheitsgrds. ↔ Bedürfnis nach Bestrafung

1. wenn in einer SV-Alt. straffrei: in dubio pro reo freizusprechen!

2. Wenn in allen SV-Alt. nach demselben StrafTB strafbar: eindeutige Verurteilung möglich !

(sog. unechte Wahlfeststellung) Bsp: Aids-Fall

3. Wenn in den verschiedenen SV-Alt. hinsichtlich der Strafbarkeit ein Stufenverhältnis be-steht: Bestrafung nach der „niedrigeren“ Stufe Beispiele: a. Grunddel./Qual. b. Versuch/Vollendung c. § 242/§ 249 StGB d. Gehilfe/Mittäter e. Fahrlässigkeit/Vorsatz

4. Wenn nur feststeht, dass „Nachtat“ sicher verwirklicht wurde und die „Vortat“ ungewiss ist,

diese aber auf die Bestrafung der „Nachtat“ grds ausstrahlt (Postpendenz): Verurteilung bezügl. der Nachtat möglich! Arg.: Abhängigkeit der „Nachtat“ von der Vortat nur von konkurrenzrechtl. Bedeutung! Die mögliche Verwirklichung der „Vortat“ ist nicht unrechtsvermindernd!

5. Wenn in den verschiedenen SV-Alternativen Strafbarkeit nach verschiedenen TB´en in Be-tracht kommt: Entgegen Art. 103 II GG Verurteilung aufgrund wahldeutiger Tatsachengrundlage möglich, wenn die Straftaten rechtsethisch vergleichbar sind (echte Wahlfeststellung!) Beispiele:

a. Diebstahl/Hehlerei b. Raub/Räuberische Erpressung c. Unterschlagung/Raub?

Hier Tatbestandsreduktion möglich! Verurteilung wegen § 246 oder § 242

6. Wenn Voraussetzungen für echte Wahlfeststellung (-):

Freispruch wegen wechselseitiger Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes!

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Exkurs zur Mittäterschaft

Definition: bewusstes u. gewolltes Zusammenwirken bei der Begehung einer Straftat

(„Arbeitsteilung“/“Gleichberechtigung“)

B. Rechtsfolge des § 25 II: wechselseitige Zurechnung objektiver Tatbeiträge !

(nicht: subj. Elemente!)

Mittäter kann aber nur sein, wer auch hinsichtlich der anderen Tatbeiträge tauglicher Täter sein

kann!

(-) z.B. bei eigenhändigen Delikten

C. Voraussetzungen der Mittäterschaft: 1. Gemeinsamer Tatentschluss (Planung)

2. gemeinsame Tatausführung (Aktion)

Nach h.M. genügt bereits ein wesentlicher Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium (BGH).

Außerdem kann ein „Minus“ bei der Aktion durch ein „Plus“ bei der Planung ausgeglichen

werden (sog. „funktionale“ Tatherrschaft des Planenden)

D. Prüfung im Aufbau: 1. Wenn alles nach Plan läuft: Mittäter zusammen prüfen. Im obj. TB auf § 25 II hinweisen.

2. Wenn nicht alles nach Plan abläuft: getrennte Prüfung der Tatbeteiligten. Soweit objektive Tatbeiträge zuzurechnen sind, ist auf § 25 II und dessen Voraussetzungen einzugehen.

E. Sonderfälle:

1. „Exzess“ eines Mittäters: Keine Zurechung nach § 25 II !

2. Versuchsbeginn: h.M. dann, wenn ein Mittäter dem gemeinsamen Tatplan entsprechend unmittelbar zur Tat an-setzt („Gesamtlösung“). Insoweit Zurechung des Ansetzens!

3. „Sukzessive“ Mittäterschaft: Das erforderliche Einvernehmen kann auch noch bis zur Beendigung der Tat hergestellt werden (BGH)! Der obj. Tatbeitrag des „Neulings“ muss allerdings noch Einfluss auf die Tat haben.

3. Bei Fahrlässigkeitdelikten: Nach h.M. mangels gemeinsamen Tatentschluss (-) (nur sog. „Nebentäterschaft“)

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Grunddelikt Qualifizierter Erfolg

Versucht

Vollendet

Eingetreten Erfolgsqualifizierter Versuch h.M.: grundsätzlich ist ein erfolgsqualifizier-ter Versuch möglich, da nach § 11 II StGB ein vorsätzliches Delikt vorliegt. Es wird jedoch unterschieden: • wenn das Gesetz den Erfolg an die Tat-

handlung knüpft, ist ein erfolgsqualifizier-ter Versuch möglich.

• baut die Qualifikation auf dem Erfolg des Grunddelikts auf, Bestrafung nur wegen versuchtem Grunddelikt (str. bei § 227 StGB).

Rücktritt bleibt nach h.M. möglich. Mit dem Rücktritt vom Grunddelikt entfällt die Anknüpfung für die Qualifikation.

Vollendetes Delikt

Gewollt, aber nicht eingetreten Versuch der Erfolgsqualifikation Strafbarkeit nach h.M. (+) wenn der Er-folg an die Tathandlung anknüpft (s.o.) und der Versuch des Grunddelikts strafbar ist (str., problematisch aber nur noch bei § 221 StGB).

Versuch der Erfolgsqualifikation Strafbarkeit nach h.M. (+), weil § 18 StGB „wenigstens“ Fahrlässigkeit verlangt. (Einzelne Delikte z.B. § 178 StGB verlangen „wenigstens“ Leichtfertigkeit.)

Hemmer/Wüst, AT II, S. 7ff.; T/F, § 18 Rn. 4, Wessels/Beulke, AT, Rn. 617.

Der Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts