DIE AUFGABEN EINES AUSBILDUNGSBETRIEBES · 2018. 7. 25. · DIE AUFGABEN EINES AUSBILDUNGSBETRIEBES...

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DIE AUFGABEN EINES AUSBILDUNGSBETRIEBES Infos für Betriebe Wir bilden aus

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  • DIE AUFGABEN EINES AUSBILDUNGSBETRIEBES

    Infos für Betriebe

    Wir bilden aus

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    wer in seinem Betrieb bisher keine Lehrlinge ausbildete, sieht in der Ausbildung

    geeigneter Nachwuchskräfte möglicherweise eine Reihe von Problemen. Bei genauer

    Betrachtung handelt es sich dabei aber oft nur um Unklarheiten oder um geringere

    Schwierigkeiten, die sich mit der Unterstützung Ihrer Handwerkskammer leicht lösen

    lassen. Auch wer früher bereits in der Ausbildung junger Menschen aktiv war, kann

    sich freuen, dass sich die Rahmenbedingungen dafür dank vielseitiger Unterstützung

    und Förderung erheblich verbessert haben.

    Ausschlaggebend für den Erfolg in der Nachwuchsarbeit ist letzten Endes aber

    nach wie vor Ihre eigene Entscheidung: ja zu sagen zum Einstieg oder Wiedereinstieg

    in die Ausbildung von Lehrlingen. Nutzen Sie dafür die vorhandenen Möglichkeiten

    der Information und Beratung. Ein erster Schritt ist die Beschäftigung mit diesem

    Leitfaden zu den Aufgaben des Ausbildungsbetriebs. Er soll Ihnen zeigen, dass wir

    Sie nicht allein lassen in Ihrem Bemühen um die

    Zukunftssicherung Ihres Betriebs.

    Ihr Joachim Möhrle

    Landeshandwerkspräsident

    Erster Überblick .................................................................................4Wer ist was und wer darf was?Grundsätzliches zur Eignung von Betrieben und PersonenWo findet die Ausbildung statt?

    Anforderungen und Rahmenbedingungen ......................................6Betriebliche und fachliche EignungSpezialfälle der EignungAufwendungen, Ausbildungs- und FördermittelAusbildungsrahmenplan und Ausbildungsplan

    Der reibungslose Start ......................................................................8Der BerufsausbildungsvertragDie AusbildungsdauerDie Anmeldungen

    Während der Ausbildung ................................................................ 11Die BerufsschuleDer ArbeitsschutzDie Überstunden

    Am Ziel: Prüfung & Zeugnis ............................................................14Zulassung zur PrüfungDie bestandene und die nichtbestandene PrüfungDie Verlängerung der AusbildungszeitDas ZeugnisDer Resturlaub

    Checklisten .......................................................................................20

    2 3

    Wir lassen Sie

    nicht alleine!Inhalt

  • Wo findet die Ausbildung statt?

    Im BetriebZunächst einmal findet die Ausbildung natürlich im Rahmen der täglichen Arbeit

    in Ihrem Betrieb statt. Darüber hinaus sollten Sie Ihren Lehrlingen einen eigenen

    „Ausbildungsplatz“ in Ihrem Betrieb einrichten. Ihre Lehrlinge haben dort die

    Gelegenheit, sich an „Trockenübungen“ zu versuchen; Abläufe noch einmal zu

    üben – ohne, dass Schaden entsteht, wenn es noch nicht ganz so gut klappt. Sie

    wissen ja selbst am besten: Übung macht den Meister!

    In der BerufsschuleSie melden den Lehrling in der Berufsschule an und stellen ihn für die Unter-

    richtszeit frei. Der Unterricht in der Berufsschule erfolgt nach einem Lehrplan,

    der sich am Ausbildungsrahmenplan 1 orientiert. Die Berufsschule vermittelt das

    für den Ausbildungsberuf notwendige fachtheoretische Wissen.

    Überbetriebliche LehrlingsunterweisungIn vielen Ausbildungsberufen wird das betriebliche Lernen durch überbetriebli-

    che Kurse erweitert. Diese Kurse ergänzen die Ausbildung und dienen dem Erler-

    nen von Spezialtätigkeiten, die in der betrieblichen Praxis selten vorkommen. Die

    Lehrgänge werden meist von den Kammern, Innungen und Verbänden durchge-

    führt. Die Lehrlinge müssen an den Lehrgängen teilnehmen, denn sie sind ein

    Bestandteil der Ausbildung. Ihr Lehrling ist deshalb vom Betrieb freizustellen.

    Die überbetriebliche Ausbildung ermöglicht eine zusätzliche Qualifizierung, die

    Ihrem Betrieb eine Reihe von Vorteilen bringt. Ihr Lehrling erlernt weitergehende,

    zeitintensive Ausbildungsinhalte, ohne dass der betriebliche Ablauf gestört wird.

    Und Ihr Betrieb profitiert von dem vermittelten aktuellem Fachwissen.

    1 Der Ausbildungsrahmenplan legt die praktischen Inhalte der Ausbildung fest.

    Wer ist Ausbildender, Ausbilder und Auszubildender?

    Dieses kleine Verwirrspiel lässt sich schnell auflösen, wenn man einen genauen Blick auf die Begriffe wirft:

    ●Der Ausbildende ist derjenige, der einen Auszubildenden einstellt und den Ausbildungsvertrag abschließt.

    ● Der Ausbilder ist meist der Betriebsinhaber selbst oder ein qualifizierter, für die Ausbildung verantwortlicher Mitarbeiter.

    ● Der Auszubildende ist natürlich der Lehrling.

    Auf den nächsten Seiten erhalten Sie erste Informationen zu den wichtigsten Punkten rund um das Thema Ausbildung. In den folgenden Kapiteln des Leitfadens werden die Informationen vertieft.

    Der Ausbildungsbetrieb muss die Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf vermitteln können. Ob er dazu die Voraussetzungen erfüllt oder nicht, entscheidet im Einzel-fall die zuständige Handwerkskammer.

    wer darf was?Wer ist was

    und

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    Gesetze und Ausbildungsordnungen

    Diese Quellen geben Ihnen den Überblick

    über die verbindlichen Bestimmungen zur

    Ausbildung:● Berufsbildungsgesetz regelt die Rechte

    und Pflichten in der Ausbildung.● Handwerksordnung regelt die Ausübung

    eines Handwerks.● Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Fragen

    zur Beschäftigung junger Menschen.● Ausbildungsordnung regelt die sachliche

    und zeitliche Gliederung der Ausbildung.

    Zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung

    Ihre Handwerkskammer informiert

    Sie, welche Lehrgänge im Rahmen

    der überbetrieblichen Ausbildung in

    den jeweiligen Ausbildungsberufen

    verbindlich vorgeschrieben sind.

    Die Einladung zu den überbetrieblichen

    Lehrgängen erfolgt automatisch.

  • Wer darf ausbilden?

    Persönliche EignungDie GrundvoraussetzungDie persönliche Eignung setzt weder eine Prüfung noch ein bestimmtes Fach-

    wissen voraus. Ausbilder und Ausbildender sind persönlich geeignet, wenn sie

    berechtigt sind, Jugendliche und junge Erwachsene einzustellen und auszubil-

    den. Diese Voraussetzung ist nur bei groben Verfehlungen nicht erfüllt – zum

    Beispiel bei schweren Verstößen gegen das Berufsbildungsgesetz.

    Fachliche EignungDie Qualifikation des Ausbilders Der Ausdruck „fachliche Eignung“ beschreibt die jeweiligen berufsfachlichen

    Fertigkeiten und Kenntnisse, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte er-

    forderlich sind, sowie die erfolgreich abgelegte Ausbildereignungsprüfung (Teil

    IV der Meisterprüfung).

    Die AusbildereignungsprüfungDie Ausbildereignungsprüfung dient dem Nachweis der berufs- und arbeitspäd-

    agogischen Kenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen. Ihr geht ein Lehrgang

    bei der Handwerkskammer voraus, dessen Dauer im Regelfall 120 Stunden be-

    trägt. Der Ausbildungsberater Ihrer Handwerkskammer gibt Ihnen zu diesem

    Thema gerne weitere Informationen.

    Betriebliche EignungBetriebliche VoraussetzungenDie Auftragsstruktur und die ausbildungsspezifische Ausstattung, wie Werkzeuge,

    oder Räumlichkeiten, bilden die notwendige Grundlage für das Ausbilden. In der

    Werkstatt muss als Mindestanforderung eine Übungsmöglichkeit für den Lehr-

    ling vorhanden sein. Die Beachtung der Arbeitsstättenverordnung und der Un-

    fallverhütungsvorschriften wird vorausgesetzt. Bitte informieren Sie sich bei der

    Berufsgenossenschaft und beim Gewerbeaufsichtsamt. Der Betrieb muss in der

    Lage sein, innerhalb der Ausbildungszeit die Kenntnisse und Fertigkeiten zu ver-

    mitteln, die dem Ausbildungsberuf entsprechen und die im Ausbildungsrahmen-

    plan aufgeführt sind. Fragen Sie bei Ihrer Handwerkskammer nach der Ausbil-

    dungsordnung, in der diese Inhalte festgelegt sind und genauer erläutert werden.

    AusbildungsmittelAufwendun

    gen

    Die Kosten und der Nutzen der Ausbildung für den Betrieb

    Ein Lehrling ist eine Investition in die Zukunft Ihres Betriebs. Er ist eine Investition,

    die sich lohnt und nach der Ausbildung auszahlt.

    Während der Ausbildung können neben der Ausbildungsvergütung Kosten

    anfallen für:

    ●die Eintragung eines Lehrvertrags

    ●die Prüfungsgebühren

    ●die Fahrt und gegebenenfalls Unterbringung bei einer auswärtigen

    überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung

    ●die Kurse der überbetrieblichen Ausbildung

    ●das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis)

    ●die Ausbildungsmittel (Maschinen, Werkzeuge, Material,…)

    FördermittelFördermittel gibt es in Einzelfällen von der Agentur für Arbeit für die Ausbildung

    bestimmter benachteiligter Personenkreise oder bei Übernahme von Lehrlingen

    aus Insolvenzbetrieben. Für weiterführende Informationen sind die Arbeitsagen-

    turen eine gute erste Anlaufstelle. Unter bestimmten Voraussetzungen können

    auch vom Lehrling Zuschüsse beantragt werden, wie die Berufsausbildungs-

    beihilfe der Agentur für Arbeit.

    FahrtkostenDa der Besuch der Berufsschule eigenen gesetzlichen Richtlinien unterliegt,

    braucht der Ausbildungsbetrieb hierfür keine Kosten, auch nicht die Fahrtkosten,

    zu übernehmen. Bei der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung übernimmt

    der Lehrlingsbetrieb, soweit nicht anders geregelt, die Kosten für die Fahrt und

    gegebenenfalls die Unterbringung im Wohnheim.

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    Die fachliche Eignung besitzt:

    1.) in meisterpflichtigen Berufen jeder, der:

    die bestandene Meisterprüfung

    oder vergleichbare Nachweise in

    Kombination mit einer abgelegten

    Ausbildereignungsprüfung

    nachweisen kann.

    2.) in nichtmeisterpflichtigen Berufen

    (z. B. Bürokauffrau) jeder, der: eine

    bestandene Abschluss- bzw. Gesellen-

    prüfung und eine erfolgreich abgelegte

    Ausbildereignungsprüfung erbracht hat.

    Liegen Ihnen andere Qualifikationen vor

    oder ist Ihr Betrieb sehr stark spezialisiert,

    dann kontaktieren Sie bitte Ihre

    Ausbildungsberatung.

    Mehrwert für den Betrieb

    Selbst auszubilden bringt Ihnen als Betrieb

    etliche Vorteile: ● Sie tun etwas gegen den künftigen

    Fachkräftemangel● sparen Einstellungs- und Einarbeitungs-

    kosten bei Übernahme Ihres Lehrlings ● kennen die Stärken und das

    Entwicklungspotenzial Ihres

    zukünftigen Mitarbeiters ● haben künftig passgenaue Mitarbeiter,

    die bedarfsorientiert einsetzbar sind ● Sie stärken als „Ausbildungsbetrieb“

    Ihr Image.

    AusbildungsmittelAusbildungsmittelAusbildungsmittel

    & Fördermittel

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    eht̀s los!

    Der Vertrag

    Vor der Ausbildung steht die Unterschrift! Der Ausbildungsvertrag ist ein Vertrag

    zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Lehrling, der spätestens vor Beginn

    der Ausbildung abgeschlossen sein muss. Der Vertrag muss somit vor Beginn

    der Ausbildung schriftlich vorliegen. Falls der Lehrling noch nicht volljährig ist,

    müssen außerdem die Erziehungsberechtigten zustimmen.

    Der AusbildungsvertragDie unterschriebenen Verträge schicken Sie in vollständiger Ausfertigung an die

    Handwerkskammer. Bitte legen Sie folgende Dokumente bei:

    ●den Ausbildungsplan

    ●bei Jugendlichen unter 18 Jahren

    die Bescheinigung der ärztlichen Erstuntersuchung

    ●bei verkürzter Ausbildungsdauer die Schulzeugnisse (z. B. Realschule, Abitur)

    Bei eventuellen Vertragsänderungen während der Ausbildung müssen Sie um-

    gehend Ihre Handwerkskammer informieren. Ihr Lehrling erhält bei der Vertrags-

    aushändigung eine Ausbildungsordnung und ein Berichtsheft (Ausbildungsnach-

    weisheft).

    Kündigung des VertragesWährend der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag jederzeit von beiden Seiten

    gekündigt werden. Dies muss schriftlich geschehen. Nach der Probezeit ist das nur

    noch aus wichtigem Grund zulässig.

    Weitere Informationen zur Kündigung während der Ausbildungszeit finden Sie in

    dem Leitfaden „Konfliktlösung während der Ausbildung“.

    Der Vertrag.

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    Am Anfang steht die Planung

    AusbildungsrahmenplanEr ist eine Art allgemeine Marschroute für die Ausbildung. Bei allen Berufen er-

    halten Sie den Ausbildungsrahmenplan als Anlage zur Ausbildungsordnung. Er

    dient als Basis für Ihre Feinplanung, die dann stärker an Ihre betriebliche Praxis

    angepasst ist.

    Sachliche und zeitliche Gliederung in AusbildungseinheitenSie beinhaltet alle Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Ausbildungsberufsbild

    festgehalten sind. Die sachlich zeitliche Gliederung orientiert sich am Ausbil-

    dungsrahmenplan und ist nach Ausbildungsjahren geordnet. Sie bietet eine sinn-

    volle Orientierungshilfe für Lehrling und Ausbilder. Mit ihr legen Sie Meilenstei-

    ne der Ausbildung fest: u. a. wann welche Ziele in der Ausbildung erreicht sein

    sollten. So können Sie jederzeit prüfen, ob Sie auf dem richtigen Weg sind und ob

    die gesteckten Ziele realistisch erreicht werden können.

    Betrieblicher AusbildungsplanDie nächste Stufe ist der einzelbetriebliche Ausbildungsplan, dessen Grundlage

    der Ausbildungsrahmenplan ist. Im Ausbildungsplan bestimmen Sie den sachli-

    chen Aufbau und die zeitliche Abfolge der Ausbildung. Er ist auf Ihren Betrieb

    zugeschnitten und legt fest, an welchen

    ●Arbeitsplätzen

    ●Maschinen und

    ●Werkzeugen

    wann welche Fertigkeiten vermittelt werden sollen. Der betriebliche Ausbildungs-

    plan ist keine starre Vorgabe. Er kann während der Ausbildung jederzeit wieder an

    die Gegebenheiten angepasst werden.

    Vordrucke des Ausbildungs-vertrags und Erfassungs-formulare finden Sie auf der Homepage Ihrer Handwerks-kammer oder können diese dort anfordern.

    Inhalt des Ausbildungsvertrages

    ● Ausbildungsberuf● Beginn und Ende der Ausbildung● Dauer der Ausbildung● Ausbildungsvergütung● Ausbildungszeit● Dauer der täglichen Regelarbeitszeit● Umfang der Wochenarbeitszeit● Dauer der Probezeit● Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte● Urlaub● Kündigung

    Mustervertrag siehe Seite 23

  • Die AusbildungRechte &

    Ausbildungsdauer und Anmeldungen

    Wissenswertes zur Festlegung der AusbildungszeitIm Regelfall dauert eine Lehre im Handwerk 3 bis 3 ½ Jahre. Eine Ausbildung

    kann mit Beginn der Ausbildung gekürzt werden, wenn Folgendes vorliegt:

    ●Realschulabschluss (bis zu 6 Monate)

    ●Fachhochschulreife oder Abitur (bis 12 Monate)

    ●abgeschlossene andere Berufsausbildung (um 12 Monate)

    ●Lebensalter über 21 Jahre (bis zu 12 Monate)

    Eine Ausbildung wird im Regelfall mit Beginn der Ausbildung um 12 Monate

    gekürzt, wenn ein erfolgreicher Berufsfachschulabschluss vorliegt. Der Lehrling

    hat dann bereits in seinem ersten betrieblichen Ausbildungsjahr Anspruch auf

    die Ausbildungsvergütung des zweiten Jahres.

    Wenden Sie sich an die Ausbildungsberatung Ihrer Handwerkskammer, falls Sie

    Fragen zur Anrechnung in den jeweiligen Berufssparten haben.

    AnmeldungenVor dem Start der Ausbildung meldet der Ausbildungsbetrieb den Lehrling bei

    der zuständigen Berufsschule an. Entscheidend für die Zuständigkeit ist der Be-

    triebssitz, nicht der Wohnsitz des Lehrlings.

    Vergessen Sie die Anmeldung bei der Krankenkasse nicht.

    In einigen Berufen, zum Beispiel im Bauhauptgewerbe und im Dachdeckerhandwerk,

    sind darüber hinaus Anmeldungen bei den Lohnausgleichskassen erforderlich.

    Rechte und Pflichten in der Ausbildung

    BerufsschulpflichtDer Berufsschulunterricht erfolgt im Block- oder im Teilzeitunterricht. Die allgemeine Schulpflicht besteht in

    Baden-Württemberg bis zum 18. Lebensjahr. Auch ältere Lehrlinge und Umschüler, die der Berufsschulpflicht

    nicht unterliegen, sollten die Berufsschule besuchen, um die Theorieprüfung erfolgreich zu absolvieren.

    Freistellungen Die Lehrlinge sind in folgenden Fällen vom Betrieb freizustellen:

    ●Besuch der Berufsschule

    ●Teilnahme an den überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen

    ●Ablegen der Zwischen- und Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung.

    Für die Zeiten dieser Freistellungen zahlt der Betrieb die Vergütung fort.

    Anrechnung der Berufsschulzeit auf die ArbeitszeitDas Jugendarbeitsschutzgesetz sieht folgende Regelung vor: Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unter-

    richtsstunden à 45 Minuten wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. An diesem Tag darf der

    Jugendliche also nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden. Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit

    der tatsächlichen Unterrichtszeit (plus Pausen) angerechnet. In diesem Fall ist der Jugendliche verpflichtet,

    wieder in den Betrieb zurückzukehren.

    Bei volljährigen Lehrlingen wird die tatsächliche Unterrichtszeit angerechnet. Die Ausbildung kann im Rah-

    men der Zumutbarkeit an jedem Schultag nach der Berufsschule im Betrieb fortgesetzt werden. Die Pausen in

    der Schule und die Wegezeiten zwischen Schule und Betrieb werden angerechnet.

    Interessieren Sie sich für Details, wie die Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit angerechnet wird? Bei der Aus-

    bildungsberatung Ihrer Handwerkskammer erhalten Sie weitere Informationen zu diesem Thema.

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    Rechte &

    Pflichten

  • Praxisnaher ArbeitsschutzGewährleistet werden muss eine:

    ●ärztliche Erstuntersuchung vor Beginn der Ausbildung

    ●wöchentliche Regelarbeitszeit von maximal 40 Stunden pro Woche

    ●tägliche Arbeitszeit von maximal 8,5 Stunden

    ●Fünf-Tage-Woche

    ●Ruhepause von zwölf Stunden zwischen Arbeitsende

    und neuem Arbeitsbeginn

    ●Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten

    Da es für viele Handwerksbetriebe in der Praxis angepasste Regelungen gibt,

    sollten Sie sich für weitergehende Informationen mit Ihrer Handwerkskammer in

    Verbindung setzen.

    Überstunden

    ●Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht länger

    als 40 Stunden pro Woche arbeiten.

    ●Volljährigen Lehrlingen ist im Ausnahmefall innerhalb der

    Arbeitszeitordnung eine Mehrarbeit durchaus zuzumuten.

    ●Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende

    Beschäftigung ist besonders zu vergüten. Diese Vergütung kann

    finanziell oder in Form eines entsprechenden Freizeitausgleichs erfolgen.

    Ausbildung weiblicher LehrlingeDie frühere Pflicht zur Einrichtung eigener Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume

    für weibliche Mitarbeiter und Lehrlinge ist nur noch eine Empfehlung. Oft genügt

    heute sogar eine organisatorische Regelung. Mehr Informationen erhalten Sie

    auf Wunsch von Ihrer Handwerkskammer oder dem Gewerbeaufsichtsamt.

    BerichtshefteBerichtsheft und Ausbildungsnachweis bezeichnen dasselbe: Ein Protokoll, in

    dem Lehrlinge regelmäßig den Verlauf und die Inhalte der Ausbildung dokumen-

    tieren. Die Ausbildungsverordnungen schreiben das Führen der Berichtshefte

    vor. Das ordnungsgemäß geführte Berichtsheft muss schon bei der Zwischen-

    prüfung bzw. Abschlussprüfung Teil 1 vorgelegt werden und ist eine Zulassungs-

    voraussetzung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung.

    Zur ordnungsgemäßen Führung gehört, dass die einzelnen Wochenaufstellungen,

    von Montag bis Freitag bzw. Samstag, von Beginn an komplett ausgefüllt wer-

    den. Die ausgeführten Tätigkeiten und Ausbildungsinhalte sind in kurzen Worten

    zu schildern. Die Inhalte der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildung

    sind zeitlich und mit kurzen Beschreibungen ebenfalls in der Wochenübersicht zu

    erfassen. Die Unterschriften von Lehrling und Ausbilder bestätigen die Richtigkeit

    der Ausbildungsnachweise.

    Von Arbeitsschutz…

    1312

    …bis Berichtsheft.

  • Der Abschluss der Ausbildung

    Vorzeitige Zulassung zur PrüfungVoraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung sind überdurchschnittliche Leistungen im Ausbil-

    dungsbetrieb und in den berufsbezogenen Fächern der Berufsschule. Der Notendurchschnitt in den prüfungs-

    relevanten Fächern muss bei 2,4 oder besser liegen.

    Die vorzeitige Prüfung findet sechs Monate vor dem regulären Prüfungstermin statt. Der Antrag muss vom

    Lehrling rechtzeitig an den Prüfungsausschuss gestellt werden. Weisen Sie Ihren Lehrling bitte frühzeitig

    darauf hin, sich bei der zuständigen Handwerkskammer nach der Anmeldefrist zu erkundigen.

    Ende der Ausbildungszeit vor dem Prüfungstermin Wenn die Ausbildungszeit vor dem Prüfungstermin vertragsgemäß endet, kann für die Zeit bis zur Prüfung

    eine Vereinbarung über Weiterbeschäftigung getroffen werden. Zur Formulierung einer solchen Vereinbarung

    wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihre Ausbildungsberatung. Aber auch wenn der Lehrling bis zur Prüfung

    nicht vom Ausbildungsbetrieb beschäftigt wird, hat der Betrieb die erforderlichen Materialien zu stellen und

    die Prüfungsgebühr zu entrichten.

    Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, kann der Lehrling rückwirkend eine Verlängerung seiner Ausbil-

    dungszeit verlangen. Er muss diese aber unverzüglich beantragen.

    Bestandene PrüfungDas Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Die nach dem Aus-

    bildungsvertrag noch verbleibende Zeit entfällt. Am letzten Prüfungstag wird vom Prüfungsausschuss eine

    vorläufige Bescheinigung ausgestellt, auf der das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung bestätigt wird.

    Diese Bescheinigung muss der Lehrling umgehend dem Ausbildungsbetrieb vorlegen.

    Durch die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei bestandener Prüfung geht der Betrieb bei einer Wei-

    terbeschäftigung rechtlich gesehen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein. Hier sollte von beiden Seiten be-

    reits im Vorfeld der Prüfung eine klare Vereinbarung getroffen werden. Spätestens in den letzten Monaten vor

    der Gesellen- oder Abschlussprüfung muss klar sein, ob eine Übernahme beabsichtigt ist.

    Nicht bestandene PrüfungWurde die Prüfung nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem

    Ablauf der im Vertrag festgelegten Ausbildungszeit. Möchte der Lehrling die

    Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängern, muss

    der Ausbildungsbetrieb diesem Wunsch nachkommen. Zur Wiederholungsprü-

    fung kann sich der Lehrling selbst anmelden. Wenn kein Vertragsverhältnis mehr

    besteht, muss der Lehrling die Prüfungsgebühr selbst übernehmen.

    Die Dauer der Ausbildungsverlängerung aufgrund einer nicht bestandenen Prü-

    fung beträgt im Höchstfall ein Jahr. Geben Sie Ihrem Lehrling eine weitere Chan-

    ce, falls innerhalb dieses Jahres die Möglichkeit für eine zweite Wiederholungs-

    prüfung besteht.

    „Einfaches“ und „qualifiziertes“ ZeugnisAm Ende seiner Berufsausbildung hat der Lehrling einen gesetzlichen Anspruch

    auf ein Zeugnis. Aussteller ist der Ausbildungsbetrieb. Auch der Ausbilder sollte

    das Zeugnis unterschreiben, wenn der Inhaber oder Geschäftsführer des Ausbil-

    dungsbetriebs die Ausbildung nicht persönlich durchgeführt hat.

    Das Zeugnis müssen Sie selbst dann erstellen, wenn es vom Lehrling nicht ver-

    langt wird. In dem Fall genügt ein so genanntes „einfaches Zeugnis“. Das Zeug-

    nis enthält Angaben über die Art, die Dauer und das Ziel der Ausbildung. Außer-

    dem listet es die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse auf. Wenn vom Lehrling

    ausdrücklich ein „qualifiziertes“ Zeugnis verlangt wird, sind in diesem zusätzli-

    che Bewertungen aufzuführen: das Verhalten, die Leistung und besondere fach-

    liche Fähigkeiten.

    ResturlaubDer Resturlaub wird ausgezahlt2, wenn der Lehrling seinen vollen Urlaubsan-

    spruch bis zum Ende seiner Ausbildungszeit oder aufgrund einer Kündigung

    nicht wahrnehmen kann. Stellen Sie eine entsprechende Bescheinigung aus.

    2 Das Bauhauptgewerbe ist von dieser Regelung ausgenommen.

    Die Ausbildung

    geht zu Ende.

    1514

    Zeugnisse:

    Der Ausbildende hat dem Lehrling bei

    Beendigung des Berufsausbildungs-

    verhältnisses ein Zeugnis auszustellen

    (§ 8 BBiG).

    Einfaches Zeugnis:

    ● Bezeichnung und Anschrift des Ausbildungsbetriebes● Name und Daten des Lehrlings● Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung● Angaben über erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse● Ausstellungsdatum● Unterschrift des Ausbildenden ggf. des Ausbilders

    Qualifiziertes Zeugnis:

    Zusätzliche Angaben über:● Führung● Leistungen● besondere fachliche Fähigkeiten und Kenntnisse

  • 1716

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  • ➔ Haben Sie den Lehrling bei der zuständigen Berufsschule angemeldet?

    ➔ Haben Sie zur Eintragung des Ausbildungs- verhältnisses alle erforderlichen Dokumente

    an die Handwerkskammer versendet?

    ➔ Ihr Lehrling verkürzt aufgrund der Mittleren Reife, des Abiturs oder einer bereits abge-

    schlossenen die Ausbildung die Lehrzeit?

    Dann reichen Sie die Kopien der Schul-

    zeugnisse mit ein.

    ➔ Weiß der Lehrling, dass er von der Arbeits- agentur evtl. eine Berufsausbildungsbeihilfe

    bekommen kann?

    ➔ Haben Sie für den Lehrling die Lohnsteuer- karte und den Versicherungsnachweis der

    Sozialversicherung erhalten?

    ➔ Haben Sie alle Unterlagen für den Beginn der Ausbildung vorliegen: Ausbildungsver-

    trag, Ausbildungsordnung, Berichtsheft?

    ➔ Achten Sie auf eine systematische Ausbildung. Verläuft sie nach der sachlichen und zeitlichen

    Gliederung im Ausbildungsrahmenplan bzw.

    Ihrem betrieblichen Ausbildungsplan?

    Während der Ausbildung

    ➔ Beachten Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz bei Beschäftigten unter 18 Jahren?

    ➔ Machen Sie eine Belehrung über Unfall- und Gesundheitsgefahren unter Verwendung der

    Vorschriften Ihrer zuständigen Berufsgenossen

    schaft? Lassen Sie sich die Belehrung durch

    Unterschrift bestätigen.

    ➔ Bei noch nicht volljährigen Lehrlingen: Haben Sie sich ein Jahr nach Aufnahme der

    ersten Beschäftigung die ärztliche Bescheini-

    gung über die erste Nachuntersuchung vor-

    legen lassen?

    ➔ Das Berichtsheft sollte vom Lehrling von Beginn an regelmäßig geführt werden.

    ➔ Geben Sie dem Lehrling im Betrieb die Zeit zum Führen des Berichtsheftes und

    kontrollieren Sie regelmäßig die Einträge.

    ➔ Zahlen Sie die Ausbildungsvergütung nach den aktuellen Tarifen oder Richtsätzen?

    ➔ Geben Sie dem Lehrling eine nachvoll- ziehbare Abrechnung über Brutto- und

    Nettobezüge.

    ➔ Haben Sie den Lehrling auf die Zwischen- prüfung vorbereitet?

    Am Anfang

    ➔ Haben Sie die für den Ausbildungsberuf gültige Ausbildungsordnung und den

    Ausbildungsrahmenplan vorliegen?

    ➔ Haben Sie die Ausbildungsordnung genau durchgelesen und geprüft, ob Sie in Ihrem

    Betrieb alle verlangten Kenntnisse und

    Fertigkeiten vermitteln können?

    ➔ Reicht die Ausstattung Ihres Betriebes für eine ordnungsgemäße Ausbildung aus?

    ➔ Hat der Lehrling seinen eigenen Arbeitsplatz, eine Lehrecke, für Übungsarbeiten?

    ➔ Haben Sie das notwendige Lehrmaterial, z. B. Modelle und Schautafeln, für die Unter-

    weisung?

    ➔ Sind die notwendigen Sozialeinrichtungen wie Umkleidemöglichkeiten und WC vorhanden?

    ➔ Haben Sie selbst die Berechtigung zum Ausbilden von Lehrlingen? Bei Zweifeln

    fragen Sie vor der Lehrlingseinstellung

    Ihren Ausbildungsberater!

    ➔ Haben Sie einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellt?

    ➔ Wenn Sie nicht persönlich ausbilden wollen oder können, beschäftigen Sie in Ihrem

    Betrieb einen Ausbilder mit der notwendigen

    persönlichen und fachlichen Eignung?

    ➔ Haben Sie bzw. Ihre Mitarbeiter die für die heutige Lehrlingsausbildung notwendigen

    pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten?

    ➔ Haben Sie den Lehrling bei der Krankenkasse bzw. falls notwendig bei der Lohnausgleichs-

    kasse angemeldet?

    ➔ Haben Sie mit den gesetzlichen Vertretern des zukünftigen Lehrlings gesprochen?

    ➔ Hat sich der Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung innerhalb der letzten 14 Monate

    nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ärztlich

    untersuchen lassen und Ihnen eine ärztliche

    Bescheinigung vorgelegt?

    ➔ Haben Sie einen Berufsausbildungsvertrag vor dem Ausbildungsbeginn schriftlich

    abgeschlossen? Sind alle Punkte vollständig

    ausgefüllt und unterschrieben?

    Es unterschreiben: Betriebsinhaber, Lehrling,

    ggf. die Erziehungsberechtigten.

    ➔ Haben Sie eine „angemessene“ Vergütung vereinbart?

    Ausbildungs-

    Checkliste

    2120

  • ➔ Sind Änderungen im Verlauf der Ausbildung, z.B. Berufsschulwechsel, im Ausbildungsver-

    hältnis eingetreten? Melden Sie Änderungen

    der Kammer.

    ➔ Haben Sie schon mit dem Berufsschullehrer über Ihren Lehrling gesprochen?

    ➔ Lassen Sie sich vom Lehrling die Berufsschul- zeugnisse und Klassenarbeiten vorlegen?

    ➔ Bei schulischen Problemen gibt es kostenlos die ausbildungsbegleitenden Hilfen.

    ➔ Haben Sie bei minderjährigen Lehrlingen Kontakt zu den Eltern?

    ➔ Geben Sie Ihrem Lehrling hin und wieder „kleine Projekte“ zur selbstständigen

    Erledigung?

    ➔ Haben Sie mit Ihrem guten Lehrling über den Leistungswettbewerb der Handwerksjugend

    gesprochen?

    ➔ Kommt für Ihren Lehrling eine vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung aufgrund

    guter Leistungen in Frage?

    ➔ Kennen Sie die Möglichkeiten der Begabtenförderung?

    Am Ziel

    ➔ Haben Sie Ihren Lehrling auf die Gesellen-/ Abschlussprüfung vorbereitet?

    ➔ Haben Sie Ihrem Lehrling rechtzeitig vor Lehrzeitende mitgeteilt, ob er in ein Arbeits-

    verhältnis übernommen wird? Falls Sie ihn

    nicht übernehmen, erinnern Sie ihn daran,

    dass er sich rechtzeitig bei der Agentur für

    Arbeit melden muss.

    ➔ Stellen Sie Ihrem Lehrling ein „einfaches“ und auf Wunsch ein „qualifiziertes Zeugnis“

    aus.

    ➔ Haben Sie dem Lehrling vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses den

    ihm zustehenden Urlaub gewährt?

    2322

    Ausbildungsvertrag-

    Muster

    Ausbildungs-

    Checkliste

  • Bismarckallee 6 • 79098 FreiburgTelefon 0 761/218 00-220 • Fax 0 761/218 [email protected]

    Allee 76 • 74072 HeilbronnTelefon 0 71 31/791-0 • Fax 0 71 31/[email protected]

    Webersteig 3 • 78462 KonstanzTelefon 0 75 31/2 05-341 • Fax 0 75 31/205 [email protected] www.hwk-konstanz.de

    Friedrichsplatz 4-5 • 76133 KarlsruheTelefon 0 721/16 00-0 • Fax 0 721/16 [email protected] www.hwk-karlsruhe.de

    B 1, 1-2 • 68159 MannheimTelefon 0 621/1 80 02-137 • Fax 0 621/1 80 [email protected] www.hwk-mannheim.de

    Hindenburgstraße 58 • 72762 ReutlingenTelefon 0 71 21/24 12-260 • Fax 0 71 21/24 [email protected]

    Team BerufsorientierungHeilbronner Straße 43 • 70191 StuttgartTelefon 0 711/16 57-256 • Fax 0 711/16 [email protected]/schueler.htm

    Olgastraße 72 • 89073 UlmTelefon 0 731/14 25-0 • Fax 0 731/14 [email protected] • www.hk-ulm.de

    Baden-Württembergischer Handwerkstag e. V.Heilbronner Straße 4370191 StuttgartTelefon 0 711/26 37 09-0Fax 0 711/26 37 [email protected]

    Träger der Informations kam pagne „www.handwerks-power.de“und als Vertreter der Ba den-Württembergischen Hand werks -kammern verantwortlich für den Inhalt:

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