Die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln
-
Upload
alfredo-pares-salas -
Category
Documents
-
view
62 -
download
0
Transcript of Die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln
RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT
HEIDELBERG
JURISTISCHE FAKULTÄT
DIE AUßERVERTRAGLICHE HAFTUNG
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR
RECHTMÄßIGES HANDELN
- MAGISTERARBEIT -
BETREUER: PD DR. STEPHAN KIRSTE
ALFREDO PARÉS SALAS
MATRIKELNUMMER: 2483375
GAISBERGSTRAßE 1
69115 HEIDELBERG
HEIDELBERG, AM 29. DEZEMBER 2006
1
A. INHALTSVERZEICHNIS
A. INHALTSVERZEICHNIS ………………………………………………………………………………….....
B. LITERATURVERZEICHNIS ………………………………………………………………………………...
C. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ……………………………………………………………………………..
D. HAUPTTEXT
EINLEITUNG ………………………………………………………………………………………………….
1. TEIL. DIE RECHTSGRUNDSÄTZE DER HAFTUNG FÜR RECHTMÄßIGES
HANDELN
1. Die Haftung für rechtmäßiges Handeln als ein allgemeiner Grundgedanke …..
a) Die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die die Haftung für rechtmäßiges
Handeln stützen ……………………………………………………………………………..
aa) Der Gleichheitssatz ………………………………………………………………………...
bb) Die Grundrechtsbindung ………………………………………………...……………….
cc) Das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes …………………………………………
b) Die Haftung für rechtmäßiges Handeln in einigen mitgliedstaatlichen
Rechtsordnungen …………………………………………………………………………...
aa) Deutschland ………………………………………………………………………………….
bb) Frankreich ……………………………………………………………………………………
cc) Belgien ………………………………………………………………………………………….
dd) Großbritannien ……………………………………………………………………………...
ee) Italien …………………………………………………………………………………………...
ff) Niederlande …………………………………………………………………………………....
gg) Portugal ……………………………………………………………………………………….
hh) Spanien ………………………………………………………………………………………...
2. Die Rechtmäßigkeitshaftung im Gemeinschaftsrecht …………………………………
a) Der gegenwärtige Stand der Rechtmäßigkeitshaftung im
Gemeinschaftsrecht ……………………………………………………..............................
aa) Die Behandlung in der überwiegenden Literatur ……………………………….
bb) Die Behandlung in der Europäischen Rechtsprechung .....................................
1
4
8
9
12
16
17
18
19
21
22
23
24
24
25
26
27
27
29
29
29
35
2
i. Die Rechtsprechung vor dem Urteil „Dorsch Consult“
a) Compagnie d´ Approvisionnement ...................................................................
b) Firma Clemessy .........................................................................................................
c) S.A. Biovilac NV ........................................................................................................
d) De Boer Buizen BV ..................................................................................................
ii. Das Urteil „Dorsch Consult“ und die neure Rechtsprechung
a) „Dorsch Consult“ I (EuG) ...................................................................................
b) „Dorsch Consult“ II (EuGH) ..............................................................................
c) Area Cova, S.A. …………………………………………..........................................
d) Förde Reederei GmbH ……………………………………………………………
cc) Fazit ……………………………………………………………………………………………..
b) Hat die Europäische Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln zu haften?
aa) Der Wortlaut des Artikels 288 II ….………………………………………………...
bb) Die Geltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die eine Haftung für
rechtmäßiges Handeln in den Mitgliedstaaten stützen, im
Gemeinschaftsrecht ...............................................................................................................
i. Die Geltung der Rechtsgrundsätze der Rechtmäßigkeitshaftung in
einer (breiteren) Auswahl mitgliedstaatlicher Rechtsordnungen …......
a) Der Gleichheitssatz .....................................................................................................
b) Die Grundrechtsbindung ………………………………….....................................
c) Das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes ......................................................
d) Fazit ....................................................................................................................................
ii. Die Geltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeitshaftung im
Gemeinschaftsrecht …………………………………………………………………..
a) Der Gleichheitssatz ……………………………………………….............................
b) Die Grundrechtsbindung der Europäischen Gemeinschaft ...................
c) Das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes …………………………………..
d) Fazit ………………………………………………………................................................
cc) Die Empfehlung an die Mitgliedstaaten No. R (84) 15 der
Ministerkomitee des Europarates vom Jahr 1984 ………………………………
dd) Die sich häufenden Stimmen in der Literatur, die die
Rechtmäßigkeitshaftung unterstützen ……………………………………………..…
36
36
37
37
38
40
41
42
42
43
43
45
47
47
49
50
51
51
51
52
53
54
54
55
3
2. TEIL. VORAUSSETZUNGEN UND FOLGEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN
RECHTMÄßIGKEITSHAFTUNG
1. Die Bestimmung der Haftung nach dem infrage gestellten Akt ...............................
a) Normatives Handeln ………………………………………………………………………
aa) Die Verordnung als Haftungsauslöser………………………………………………
bb) Die Richtlinie als Haftungsauslöser……………………………………..……………
b) Einzelfallbezogenes Handeln ……………………………………...………………...
aa) Die Entscheidung (direkter Vollzug) ………………………….……………………..
bb) Nationale Verwaltungsakte (indirekter Vollzug) ………………………………...
2. Voraussetzungen der Rechtmäßigkeitshaftung ……………………...…………………..
a) Organe und Bedienstete der Gemeinschaft …………………...…………..................
b) In Ausübung einer Amtstätigkeit ……………………………….………........................
c) Der Schaden ……………………………………………………..……………………………..
aa) Besonderheit des Schadens ……………………………………………...........................
bb) Außergewöhnlichkeit des Schadens …………………………………………………..
cc) Gegenwärtigkeit des Schadens ……………………………………...….........................
c) Die so genannte „fehlende Rechtfertigung“ ………………………….……………..
d) Kausalzusammenhang ……………………………………………………………………...
e) Die Frage des Verschuldens ………………………………………….…...........................
3. Folgen der Haftung …………………………………………………..……………………………
SCHLUSSFOLGERUNGEN …………………………………………………….…………………………...
D. ERKLÄRUNG …………………………………………………………….........………
57
57
58
60
62
63
63
64
65
65
66
67
68
69
70
71
71
71
73
79
4
B. LITERATURVERZEICHNIS
Alessi, Renato, La responsabilità della pubblica amministrazione, 3. Auflage (1955),
zit.: Alessi, La responsabilità
Baldus, Manfred/Grzeszick, Bernd/Wienhues, Sigrid, Staatshaftungsrecht (2005), zit.:
Bearbeiter, Staatshaftungsrecht
Barav A./Vandersanden G., Contentieux Communautaire (1977), zit.:
Barav/Vandersanden, Contentieux Communautaire
Bleckmann, Albert, Europarecht, 6. Auflage (1997), zit.: Bleckmann, Europarecht
Bronkhorst, H.J., The Valid Legislative Act as a Cause of Liability of the
Communities, in: Ton Heukels/Alison McDonnell (Hrsg.), The Action for Damages
in Community Law, 1997, S. 153 ff., zit.: Bronkhorst, in: The Action for Damages
Bronzetti, Gianfranco, La Responsabilità nella Pubblica Amministrazione (1991),
zit.: Bronzetti, La Responsabilità
Callies, Christian/Ruffert, Matthias (Hrsg.), Kommentar des Vertrages über die
Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
2. Auflage (2002), zit.: Bearbeiter, in: Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages
Caranto, Roberto, La responsabilità extracontrattuale della pubblica amministrazione
(1993), zit.: Caranto, La responsabilità extracontrattuale
Detterbeck, Steffen, Haftung der Europäischen Gemeinschaft und
gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch, AöR 125 (2000), S. 202 ff.
Detterbeck, Steffen/Windhorst, Kay/Sproll, Hans-Dieter, Staatshaftungsrecht (2000),
zit.: Bearbeiter, Staatshaftungsrecht
Ehlermann, Claus-Dieter/Everling, Ulrich/Glaesner, Hans-J./Hilf, Meinhard/Ipsen,
Hans Peter/Kaiser, Joseph H./Müller-Graff, Peter-Christian/Nicolaysen, Gert/Rabe,
Hans-Jürgen/Schwarze, Jürgen (Hrsg.), Europarecht (1999), zit.: Bearbeiter, in:
Ehlermann/Everling, Europarecht
Ewert, Daniel, Die Funktion der allgemeinen Rechtsgrundsätze im
Schadenersatzrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1991), zit.: Ewert,
Die Funktion der allgemeinen Rechtsgrundsätze
Fajnor, Michael, Staatliche Haftung für rechtmässig verursachten Schaden (1987),
zit.: Fajnor, Staatliche Haftung
5
Fernández, María Yolanda, El Régimen de la responsabilidad extracontractual de la
Comunidad Europea: Condiciones, ámbito de aplicación y cuestiones conflictivas,
NUE 1999, S. 9 ff, zit.: Fernández, El Régimen de la responsabilidad
Fernández, Tomás Ramón, La responsabilidad patrimonial de la administración:
fundamento y tendencias actuales, in: Jesús González Pérez/Fernando Garrido Falla
(Hrsg.), El contencioso-administrativo y la responsabilidad del estado (1988), zit.:
Fernández, in: El contencioso-administrativo y la responsabilidad
Friauf, Karl Heinrich/Höfling, Wolfram (Hrsg.), Berliner Kommentar zum
Grundgesetz, (2006), zit.: Bearbeiter, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar
Geiger, Rudolf, EUV/EGV, 3. Auflage (2000), zit.: Geiger, EUV/EGV
Grabitz, Eberhard/Hilf, Meinhard, Das Recht der Europäischen Union (2005), zit.:
Bearbeiter, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU
Groeben, Hans von der/Thiesing, Jochen/Ehlermann, Claus-Dieter (Hrsg.),
Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Auflage (1997), zit.: Bearbeiter, in:
Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar
Guichot, Emilio, La Responsabilidad extracontractual de los poderes públicos según
el derecho comunitario (2001), zit.: Guichot, La Responsabilidad extracontractual
Haack, Stefan, Die außervertragliche Haftung der EG für rechtmäßiges Verhalten,
EuR 1999, S. 395 ff.
Horst, Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 2. Auflage (2004), zit.: Bearbeiter,
in: Horst, Grundgesetz Kommentar
Ipsen, Jörn, Staatsrecht II, 7. Auflage (2004), zit.: Ipsen, Staatsrecht
Jarass, Hans D., EU-Grundrechte (2005), zit.: Jaras, EU-Grundrechte
Langenbucher, Katja, Die Entwicklung und Auslegung von Richterrecht (1996), zit.:
Langenbucher, Die Entwicklung
Larenz, Karl, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage (1991), zit.: Larenz,
Methodenlehre
Lenz, Carl Otto (Hrsg.), EG-Vertrag, 2. Auflage (1999), zit.: Bearbeiter, in: Lenz,
EG-Vertrag
Luchterhand Denninger, Erhard (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage (2001), zit.: Bearbeiter, in: Luchterhand,
Kommentar zum GG
Maurer, Hartmut, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage (2006), zit.: Maurer,
Allgemeines Verwaltungsrecht
6
Mir Puigpelat, Oriol, La responsabilidad de la administración en Italia y España o la
necesaria convergencia entre dos sistemas contrapuestos, RAP 2001, S. 471 ff.
Münch, Ingo von/Kunig, Philip (Hrsg.), Grundgesetzkommentar, 5. Auflage (2000),
zit.: Bearbeiter, in: Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar
Nicolaysen, Gert, Europarecht I, 2. Auflage (2002), zit.: Nicolaysen, Europarecht I
Oldekop, Dieter, Die Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, JöRdG
1972, S. 55 ff.
Oppermann, Thomas, Europarecht, 3. Auflage (2005), zit.: Oppermann, Europarecht
Ortiz-Álvarez, Luis, La Responsabilidad Patrimonial de la Administración Pública
(1995), zit.: Ortiz-Álvarez, La Responsabilidad Patrimonial.
Ossenbühl, Fritz, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage (1998), zit.: Ossenbühl,
Staatshaftungsrecht
Peres Alves, Nuno, The Extra-Contractual Civil Liability of the public administration
in Portuguese Law: current law and prospects of change, EPL 2001, S. 575 ff.
Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard, Staatsrecht II, 17 Auflage (2001), zit.:
Pieroth/Schlink, Staatsrecht
Rihal, Hervé, Les conditions d´indemnisation du préjudice né d´un arrêté de police
instituant une déviation routière, RFDA 1988, S. 905 ff., zit.: Rihal, RFDA 1988, 950
Schmahl, Stefanie, Ungereimtheiten und Rechtschutzlücken bei der
außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft‚ ZEuS 1999, S. 415 ff.
Schmidt-Aßmann, Eberhard, Der Rechtsstaat, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof,
Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, 2004, Band
II Verfassungsstaat, S. 541 ff., zit.: Schmidt-Aßmann, in: Handbuch des Staatsrechts
Schröder, Jan, Rechtschutz gegenüber rechtmäßigem Handeln der Europäischen
Union (2005), zit.: Schröder, Rechtschutz
Schwarze, Jürgen (Hrsg.), EU-Kommentar, 1. Auflage (2000), zit.: Bearbeiter, in:
Schwarze, EU-Kommentar
Sommerman, Karl-Peter, La justicia administrativa alemana, in: Javier Barnes
Vazquez, La justicia administrativa en el derecho comparado (1993), S. 33 ff, zit.:
Sommerman, La justicia administrativa
Stefanou, Constantin/Xanthaki, Helen, “Il risarcimento del danno nel contesto della
responsabilità concorrente ex artticolo 288, par. 2 TCE e la dialettica delle teorie
dell´integrazione europea, RIDPC 9 (1999) 5, S. 1059 ff, zit.: Constantin/Xanthaki,
“Il risarcimento del danno, RIDPC 9 (1999) 5, S. 1059 ff.
7
Streinz, Rudolf (Hrsg.), EUV/EGV(2003), zit.: Bearbeiter, in: Streinz, EUV/EGV
Umbach, Dieter/Clemens, Thomas (Hrsg.), Grundgesetz Mitarbeiterkommentar
(2002), zit.: Bearbeiter, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz Mitarbeiterkommentar
Vesting, Christiane, Die vertragliche und außervertragliche Haftung der EG nach Art.
288EGV, (2003), zit.: Vesting, Die vertragliche und außervertragliche Haftung
Wade, Emlyn/Phillips, Constitutional and administrative law, 9. Auflage (1977), zit.:
Wade/Phillips, Constitutional
Wolff, Hans/Bachof, Otto/Stober, Rolf, Verwaltungsrecht, 6. Auflage (2000), zit.:
Wolff/ Bachof/Stober, Verwaltungsrecht
8
C. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
EG-Vertrag …………….................
EPL …………….................................
EU-Vertrag …………….................
JöRdG ……………............................
NUE ……………...............................
RAP ……………................................
RFDA…………….............................
RIDPC ……………...........................
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
C 325/33 vom 24.12.2002)
European public law
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die
Europäische Union (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften C 325/5 vom
24.12.2002)
Jahrbuch der öffentlichen Rechts der
Gegenwart
Noticias de la Unión Europea
Revista de Administración Pública
Revue française de droit administratif
Rivista italiana di diritto pubblico comunitario
9
EINLEITUNG
Muss die Europäische Gemeinschaft für ihr außervertragliches
rechtmäßiges Handeln haften? Das ist eine Frage, die bislang
keine endgültige Antwort gefunden hat und mit der sich nur
Wenige auseinandergesetzt haben. Dieses Thema wird
normalerweise in der Literatur marginal behandelt und ist durch
die Europäische Rechtsprechung nur in wenigen Urteilen erwähnt
worden. Allerdings scheint heutzutage die Anerkennung einer
Rechtmäßigkeitshaftung der Gemeinschaft ein Bedürfnis des
Individualrechtschutzes zu sein.
Die folgenden Überlegungen haben das Ziel, einerseits einen
Überblick über den Stand und die Behandlung des Themas durch
die Literatur und die Rechtsprechung, andererseits die
Argumente, die die Anerkennung einer Rechtmäßigkeitshaftung
im Gemeinschaftsrecht stützen, darzustellen.
Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich
hauptsächlich nach dem Artikel 288 II EG-Vertrag1. Danach
ersetzt sie „den durch ihre Organe oder Bediensteten in
Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Dass dieser Artikel als
Anspruchgrundlage der Haftung für rechtswidriges Handeln der
Gemeinschaft dient, ist längst in der Literatur und der
Rechtsprechung unumstritten. Allerdings stellt sich die Frage, ob
er darüber hinaus Anspruchgrundlage einer
Rechtmäßigkeitshaftung ist. Ich bin der Auffassung, dass die
1 Nachstehend: Artikel 288 II.
10
letztgenannte Frage positiv zu beantworten ist. Es bestehen gute
Argumente, die diese Behauptung stützen:
Das erste Argument ist der Wortlaut des Artikels 288 II, der einer
Anerkennung der Rechtmäßigkeitshaftung nicht entgegensteht.
Denn er nimmt keinerlei Bezug auf die Rechtswidrigkeit als
Voraussetzung der Haftung.2 Dieses Argument allein genügt
jedoch nicht, um die Anerkennung jener Haftung zwingend zu
folgern.
Deswegen ist ein zweites Argument heranzuziehen. Es bezieht
sich nämlich auf den in Artikel 288 II enthaltenen Verweis auf
die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den mitgliedstaatlichen
Rechtsordnungen gemeinsam sind. In diesem Zusammenhang
prüft die Literatur normalerweise lediglich, ob das
Rechtmäßigkeitshaftungsinstitut ein allgemeiner Rechtsgrundsatz
in diesem Sinne ist. Demzufolge wird i.d.R. rechtsvergleichend
ermittelt, ob die verschiedenen mitgliedstaatlichen
Rechtsordnungen eine Rechtmäßigkeitshaftung kennen. Wie
unter Gliederungspunkt 2. b) bb) des ersten Teils der Arbeit
ausgeführt ist, überzeugt diese Vorgehensweise jedoch nicht.
Aus diesem Grund wird eine andere Methode vorgeschlagen: Ich
bin der Meinung, dass der Verweis des Artikels 288 II nicht
direkt auf das Haftungsinstitut, sondern auf die Rechtsgrundsätze,
die diese Haftung stützen (Gleichheitssatz, Grundrechtsbindung
und effektiver Rechtsschutz), Bezug nimmt. Demzufolge wird
zunächst auf diese Rechtsgrundsätze eingegangen. Danach wird
festgestellt, ob sie in den verschiedenen mitgliedstaatlichen
Rechtsordnungen gelten und daher als allgemeine
Rechtsgrundsätze im Sinne des Artikels anzusehen sind.
Abschließend wird untersucht, ob sie in der autonomen
Rechtsordnung des Gemeinschaftsrechts gelten.
2 So etwa Schmahl, ZEuS 1999, 415, 426 ff.
11
Dazu sind zumindest noch zwei Argumente zu zählen, nämlich
die Empfehlung an die Mitgliedstaaten No. R (84) 15 des
Ministerkomitees des Europarates vom Jahr 1984 und die
Tendenz in der Literatur zur Anerkennung dieser Haftung.
Die Arbeit ist wie folgt gegliedert:
Im ersten Teil werden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der
Haftung für rechtmäßiges Handeln erörtert. Dieser Teil wird in
zwei Teile untergliedert, wobei sich der Erste mit den Gedanken
über jene Haftung als allgemein geltendem Grundgedanken aus
einer nationalen Perspektive beschäftigt.
Der Zweite befasst sich hingegen mit dem Stand des Themas aus
einer gemeinschaftsrechtlichen Perspektive. Dort wird die
bisherige Behandlung von der Literatur sowie der Europäischen
Rechtsprechung dargestellt. Danach wird auf die Argumente
eingegangen, die eine Anerkennung einer
Rechtmäßigkeitshaftung stützen.
Der zweite Teil behandelt die Akte, die jene Haftung auslösen,
ihre Voraussetzungen und ihre Folgen.
12
1. TEIL. DIE RECHTSGRUNDSÄTZE DER HAFTUNG FÜR
RECHTMÄßIGES HANDELN
1. Die Haftung für rechtmäßiges Handeln als ein allgemeiner
Grundgedanke
Das Handeln der öffentlichen Gewalt kann auf zweierlei Weise
bezeichnet werden: Entweder ist es rechtmäßig oder rechtswidrig.
Dieses rechtmäßige bzw. rechtwidrige Handeln kann dem Bürger
Schaden zufügen. Sofern das Handeln - oder dessen Folgen -
nicht beseitigt werden kann (Primärrechtsschutz), beispielsweise
weil es gegen keine höherrangige Norm verstößt und daher keine
Rechtswidrigkeit vorliegt, könnte der verursachte Schaden u.U.
auszugleichen sein (Sekundärrechtschutz). Daher lässt sich das
Institut der Haftung für hoheitliches Handeln traditionellerweise
ebenfalls in zwei Gruppen aufteilen: Haftung für rechtmäßiges
und für rechtswidriges Handeln.3 Welche Gründe dazu führen
einen derartigen Schaden zu ersetzen, ist eine Frage, die je nach
der Qualifikation des Verhaltens nach den zwei oben genannten
Möglichkeiten auch zweierlei Antworten findet.
Aus Sicht des Bürgers finden allerdings beide Institute im
Grundgedanken des so genannten Prinzips von „intangibilidad
patrimonial“4 bzw. „intangibilità del patrimonio”
5 einen
gemeinsamen Ursprung. Nach diesem Grundsatz muss das
Eigentum einzelner gegen alle unzumutbaren Eingriffe der
öffentlichen Hand gewährleistet werden. Ferner sind andere
Grundrechte, wie etwa das Recht auf Leben und körperliche
3 Dazu zählen heutzutage andere Haftungsinstitute, die nicht so einfach den
zwei Gruppen zugeordnet werden können, wie etwa Gefährdungshaftung,
deren Anerkennung im öffentlichen Recht streitig ist (Ossenbühl,
Staatshaftungsrecht, S. 364 ff.). 4 „Unantastbarkeit des Vermögens“ (Eigentumsgarantie). Ortiz-Álvarez, La
Responsabilidad Patrimonial, S. 638. 5 Alessi, La Responsabilità, S. 125.
13
Unversehrtheit sowie grundrechtlich geschützte Rechtsgüter, auf
dieselbe Weise zu gewährleisten. Es drängt sich nun die Frage
auf, wann ein Eingriff, der einen Schaden verursacht,
unzumutbar ist und daher ersetzt werden muss. Die Problematik
kann aus zwei verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden.
Unzumutbar ist zuerst derjenige Schaden, der sich aus
rechtswidrigem Handeln ergibt. Da das zentrale Kriterium
(Unzumutbarkeit) ausschließlich auf das Handeln der öffentlichen
Gewalt Bezug nimmt, denn es knüpft grundsätzlich an die
Rechtswidrigkeit an, kommt zunächst die verfassungsrangige
Bindung der öffentlichen Gewalt an Gesetzt und Recht in
Betracht. Hierbei spielen die Grundsätze des Verfassungs- und
Gesetzesvorrangs als wesentlicher Gehalt des
Rechtsstaatsprinzips eine wichtige Rolle: Die Verwaltung hat die
Pflicht, nach den höherrangigen Normen und Rechtsgrundsätze
zu handeln, also rechtmäßig. Und genau dieser Gedanke liegt
dem Institut zugrunde. Der Schaden, der durch die Verletzung
dieser allgemeinen Pflicht entstanden ist, muss daher ersetzt
werden. Mit den Worten von SCHMIDT-AßMANN, besitzt der
Rechtsstaat „eine haftungsrechtliche Dimension“6, die allgemein
anerkannt ist. In Deutschland ist jedoch eine „generelle
Entschädigungspflicht für rechtswidriges Staatshandeln bisher
nicht eindeutig gesichert“7.
Hingegen wird die Haftung für rechtmäßiges Handeln in der
deutschen Rechtstradition als ein „anerkannter
gewohnheitsrechtlicher Bestandteil der Grundrechtsordnung“8
angesehen. Wie der EuGH zutreffend festgestellt hat, setzt sie
voraus, „dass ein Einzelner im Interesse des Gemeinwohls eine
Belastung trägt, die er eigentlich nicht zu tragen hat“9. Der
Aussage lassen sich zwei wichtige Stichworte entnehmen: Das
6 Schmidt-Aßmann, in: Handbuch des Staatsrechts, S. 541, 593. 7 Schmidt-Aßmann, in: Handbuch des Staatsrechts, S. 541, 593. 8 Schmidt-Aßmann, in: Handbuch des Staatsrechts, S. 541, 593. 9 EuGH, Rs. 267/82, Firma Clemessy, Slg. 1986, 01907, Rn. 33.
14
Interesse des Gemeinwohls und die den Schaden verursachende
Belastung, welche bei der Beantwortung folgender zwei Fragen
von Bedeutung sind: Erstens, warum der Einzelne eine Belastung
tragen muss, die nicht zu tragen ist, d.h. warum die unzumutbare
rechtmäßige Belastung nicht beseitigt, sondern entschädigt
werden sollte? Zweitens, welche Belastungen unzumutbar und
daher zu ersetzen sind?
Ausgangspunkt für die Beantwortung der ersten Frage ist der
Gedanke, dass sich jeder Bürger in der organisierten Gesellschaft
an den öffentlichen Lasten beteiligen muss. Diese Teilnahme
richtet sich u.a. nach dem Gleichheitsprinzip. Denn jeder Bürger
ist nach der heutigen Konzeption des Staates gleich anzusehen
und daher gleich zu behandeln. Demzufolge müssen die
öffentlichen Lasten jeden grundsätzlich in demselben Maß
betreffen. Jene Lasten sind prinzipiell zu tragen, solange und
soweit sie angemessen und somit zumutbar sind. Es besteht
deswegen eine Grenze der Zumutbarkeit öffentlicher Lasten. Und
zwar befindet sie sich dort, wo die Privatsphäre des Menschen,
seine Freiheit und sein Eigentum u.a. als Abwehrrechte
gegenüber der öffentlichen Gewalt beginnen. Überschreiten die
Lasten diese Grenzen nicht, sind sie grundsätzlich zu tragen. Eine
belastende Maßnahme, die diese Zumutbarkeitsgrenzen
gegenüber der Allgemeinheit überschreitet, ist also nicht
vorzunehmen. Maßnahmen, die eine konkrete Überschreitung
gegenüber bestimmen Personen darstellen, dürfen hingegen
vorgenommen werden. Bei dieser Konstellation handelt es sich
um belastende Maßnahmen, die gegenüber der Allgemeinheit
angemessen sind bzw. sie begünstigen, jedoch gegenüber einer
bestimmten Person bzw. Personengruppe unangemessene
Wirkungen entfalten.10
Für die Rechtmäßigkeit und Zumutbarkeit
einer solchen Maßnahme werden zwei Voraussetzungen verlangt:
10 Personen, denen ein Sonderopfer abverlangt wird - nach der deutschen
Fassung - oder gegenüber denen das Lastengleichheitsprinzip verletzt wird -
nach der französischen Fassung.
15
Zunächst muss sie aufgrund des Allgemeininteresses
gerechtfertigt sein, wobei das Verhältnismäßigkeitsprinzip als
Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung heranzuziehen ist. Die
Maßnahme muss daher ein legitimes Ziel verfolgen, zur
Erreichung dieses Zieles geeignet, erforderlich und bei einer
Zweck-Mittel-Relation angemessen sein. Ebenso ist das Prinzip
des Vorrangs des Allgemeininteresses vor dem individuellen
Interesse zu berücksichtigen. MAURER spricht von einem
„lebendigen“ Grundgedanken, wonach „bei einem Konflikt
zwischen dem Allgemeininteresse und einem Individualrecht das
letztere weichen, der Rechtsverlust aber entschädigt werden
muss“.11
Das Zitat leitet die zweite Voraussetzung ein, wonach
der über die zumutbaren Lasten hinausgehende Schaden zur
Gewährleistung der Privatsphäre des Betroffenen ausgeglichen
werden muss. Die Lösung des Schadensersatzes erlaubt, dass das
Vermögen unversehrt bleibt und dass dem jeweilig betroffenen
Grundrecht ggf. gerichtlich Rechnung getragen wird.
Was die zweite Frage anbelangt, d.h. welche Belastungen als
unzumutbar zu bezeichnen sind, sind die Maßstäbe der
Unzumutbarkeit - anders als bei der Haftung für
Rechtswidrigkeit, in der die Rechtsverletzung lediglich eine
eventuelle Haftung rechtfertigt - an einer anderen Stelle zu
finden. Hier spielt der Schaden die wichtigste Rolle. Denn nicht
jede rechtmäßige belastende Maßnahme ist zu ersetzen, sondern
nur diejenige, die eine qualifizierte Art von Schaden verursacht
und daher ein Sonderopfer abverlangt bzw. eine Verletzung der
Lastengleichheit der Bürger darstellt.
Daher taucht die Frage nach den Eigenschaften des Schadens auf:
Welcher Schaden kann zu einer Aufopferungssituation bzw. zu
einer Verletzung der Lastengleichheit der Bürger führen? Die
Literatur und die Rechtsprechung stimmen überein, dass nur ein
11 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 724.
16
außergewöhnlicher und besonderer Schaden ersatzfähig ist.12
Bis
dahin können allein allgemeine Rechtsgrundsätze zur
Beantwortung der Fragen nach dem Grund herangezogen werden,
allerdings kann die Definition des außergewöhnlichen und
besonderen Schadens nur anhand der Rechtsprechung erfolgen.
Die Qualifikation eines Schadens als außergewöhnlich und
besonders kann nur mittels eines Vergleiches mit ihrem
Gegenstück geschehen: Es muss also zunächst ermittelt werden,
was gewöhnlich und was allgemein ist. Diese Aufgabe obliegt
vor allem der Rechtsprechung.13
Wie OSSENBÜHL zutreffend
erwähnt, kann man das Recht der staatlichen Ersatzleistungen
„mit dem Lernen von Prinzipien allein… nicht begreifen“14
. Die
Tatsache, „dass das Recht aus dem Fall geschöpft und
weiterentwickelt und nicht aus übergeordneten Prinzipien
deduziert wird“15
, vereinfacht die Aufgabe nicht, präzise und
konkrete allgemein geltende Maßstäbe zu schaffen. Es handelt
sich dabei also um unbestimmte Rechtsbegriffe, die für den
Einzelfall durch die Rechtsprechung bestimmt werden müssen.
a) Die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die die Haftung für
rechtmäßiges Handeln stützen
Bei der Feststellung einer Lücke in der Rechtsordnung ist der
Richter zur Rechtsfortbildung befugt.16
Eine der Möglichkeiten
der Rechtsprechung besteht darin, anhand allgemeiner
Rechtsgrundsätze die fehlende Normierung zu ergänzen und
somit unpräzise Rechtsnormen, sowie neue Rechtsgedanken,
„deren Realisierung (...) über den ursprünglicher Plan des
Gesetzes hinausgeht“17
, weiterzuentwickeln. Diese
Rechtsfortbildung spielt eine wichtige Rolle beim Thema der
12 Gellermann, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 288 EGV, 2387, 2395; Ruffert, in:
Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages, S. 2421; v. Bogdandy, in:
Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, S. 32; u.a. 13 Darauf wird noch im zweiten Teil eingegangen. 14 Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 3. 15 Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 3. 16 Langenbucher, Die Entwicklung und Auslegung von Richterrecht, S. 50. 17 Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 366.
17
Staatshaftung. Denn wie bereits erwähnt ist die so genannte
richterliche Ausprägung eines seiner wichtigsten Merkmale.
Nach WINDHORST ist „das bestehende Staatshaftungsrecht (..) im
Laufe der Zeit vornehmlich von der Rechtsprechung aus
unterschiedlichen Rechtsquellen entwickelt worden“18
. Aufgrund
der geringen und manchmal unvollständigen Normierung nicht
nur der Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen, sondern auch
der Haftungsinstitute als solche handelt es sich hierbei um
„richtrechtlich entwickelte und ausgeprägte
Anspruchsgrundlagen“19
. Die Herleitung dieses Instituts gestaltet
sich in anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft ähnlich.
Im folgenden ist auf die Rechtsgrundsätze einzugehen, die das
Rechtmäßigkeitshaftungsinstitut stützen.
aa) Der Gleichheitssatz
Der Gleichheitssatz ist ein komplexes verfassungsrangiges
Prinzip.20
Da alle Menschen gleich sind, müssen sie durch die
öffentliche Gewalt gleich behandelt werden. Sie können sich
dennoch in unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Lagen
befinden. Gleichbehandlung ist dann nur gerecht, wenn sich die
zu Vergleichenden unter Berücksichtigung des für den Einzelfall
in Betracht kommenden Gesichtspunkts in derselben Situation
befinden. Der oben erwähnte Grundsatz, wonach die öffentlichen
Lasten alle in demselben Maß betreffen müssen, zeigt sich also
als eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitsprinzips.
Mit den Worten von BRONKHORST, „the principle of equal
treatment includes the obligation for the administration not to
hold a limited number of private individuals financially
18 Windhorst, Staatshaftungsrecht, S. 7. 19 Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 4. 20 Siehe unten: 1. Teil 2. bb) i. a).
18
responsible for the consequences of acts taken in the general
interest”21
.
Eine Ungleichbehandlung kann grundsätzlich zweierlei Folgen
haben. Bei der ersten Konstellation handelt es sich um
rechtswidrige Maßnahmen. Dabei spielt der Gleichheitssatz
grundsätzlich eine schützende Rolle gegen willkürliche
Maßnahmen. Willkürliche Diskriminierungen bzw.
Ungleichbehandlungen sind dadurch verboten. Dies versteht
FAJNOR „als das Verbot sachlich nicht begründbarer
Differenzierungen“22
.
In Ausnahmefällen muss die Ungleichbehandlung nicht beseitigt,
sondern ihre negative Folgen ausgeglichen werden. Bei dieser
zweiten Konstellation handelt es sich um rechtmäßige
Maßnahmen. Hier spielt der Gleichheitssatz eine ausgleichende
Rolle. Denn dem Betroffenen wird aufgrund des
Allgemeininteresses ein Schaden zugefügt, so dass dieser im
Vergleich zur Allgemeinheit schlechter gestellt und ihm damit ein
Sonderopfer abverlangt wird. Die Entschädigung vermag das
verlorene Gleichgewicht wieder herzustellen.
bb) Die Grundrechtsbindung
Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt ist ein zentraler
Schlussstein des heutigen Verfassungsrechts und wesentlicher
Bestandteil des Rechtsstaatprinzips. In Deutschland binden
Grundrechte die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes
Recht (Artikel 1 III GG). Einerseits bedeutet dies, dass ihre
Geltung von keinerlei Bedingungen abhängig gemacht werden
darf. Sie wirken also unmittelbar, weswegen sich der Einzelne
jederzeit direkt auf sie berufen und bei ihrer Verletzung
Rechtschutz verlangen kann. Grundrechte sind lebendige Rechte.
21 Bronkhorst, in: The Action for Damages, 153, 156. 22 Fajnor, Staatliche Haftung, S. 136.
19
Andererseits besagt dieses Prinzip, dass sich die öffentliche
Gewalt von dieser Bindung gar nicht lösen darf. Die durch die
Grundrechte festgesetzten Grenzen müssen ohnehin von der
öffentlichen Hand eingehalten werden. So beobachten und
kontrollieren die Grundrechte nicht nur aus der Hoheit der
Verfassung das gesamte staatliche Verhalten gegenüber den
Bürgern, sondern entfalten auch ihre Wirkung für die ganze
Rechtsordnung, indem sie diese mit ihrem wesentlichen Gehalt
prägen.23
Als Abwehrrechte dienen die Grundrechte als Grenze für das
Handeln der öffentlichen Gewalt. Die Eigentumsgarantie spielt
hierbei eine der wichtigsten Rollen. Denn die Verwaltung ist in
der Lage in einem erheblichen Bereich ihrer rechtsmäßigen
Tätigkeit, dem Einzelnen Schäden herbeizuführen. Aufgrund der
unmittelbaren Geltung der Eigentumsgarantie muss ein solcher
Schaden jedoch ausgeglichen werden, um das Eigentum zu
schützen und dadurch die Grundrechtsbindung zur Geltung zu
bringen.
cc) Das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes
„Gerichtsschutz ist ein Gebot des Rechtsstaates“24
. Mit dieser
scharfen Aussage stellt IBLER den Ursprung des
Rechtsschutzprinzips dar. Unumstritten ist also, dass der
Rechtschutz „ein integraler Bestandteil des
Rechtsstaatsprinzips“25
ist. Darunter ist jedoch nicht irgendein
Individualrechtsschutz, sondern effektiver Rechtsschutz, im Sinne
eines „wirksamen Rechtsschutzes“26
zu verstehen. Sein Inhalt ist
vielfältig, denn er wirkt sich auf das ganze Rechtssystem, vom
Zugang zum Gericht an, über den einstweiligen Rechtsschutz bis
23 Über die Grundrechte als „Elemente einer objektiven Wertordnung“ ihre
„objektiv -rechtliche Funktion“: Ipsen, Staatsrecht, S. 32; Pieroth/Schlink,
Staatsrecht, S. 20. 24 Ibler, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar, 1, Rn. 360. 25 Ramsauer, in: Luchterhand, Kommentar zum GG, Rn. 30. 26 Krebs, in: Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 1039, 1076.
20
zur Vollstreckung des Urteils hin, aus, unabhängig von Inhalt
oder Form des beanstandeten Handelns.27
Die Tatsache, dass „die Effektivität des Rechtsschutzes (..) eine
Entscheidungsbefugnis des Richters (verlangt), die die Verletzung
des subjektiven Rechts zu beseitigen in der Lage ist“28
, kann in
diesem Zusammenhang sowohl in Bezug auf den
Primärrechtsschutz, als auch auf den Sekundärrechtschutz -
insbesondere für rechtmäßige Beeinträchtigungen - verstanden
werden. Denn Rechte einzelner können auch dort verletzt werden,
wo eine belastende rechtmäßige Maßnahme vorhanden ist. Wie
RAMSAUER erwähnt, besteht „kein Streit (…) darüber, dass als
Maßnahmen der öffentlichen Gewalt sämtliche Formen
hoheitlichen, d.h. öffentlich-rechtlichen Handelns anzusehen
sind. Erfasst werden also nicht nur Verwaltungsakte, sondern
auch vielfältige Formen schlicht-hoheitlichen Handelns, etwa
durch Realakte (…) usw.“29
.
In Deutschland ist die Rechtschutzgarantie in Artikel 19 IV GG
normiert. Danach steht demjenigen, dessen Recht durch die
öffentliche Gewalt verletzt worden ist, der Rechtsweg offen. Der
Individualrechtsschutz des Artikel 19 IV GG ist dem allgemeinen
Justizgewährleistungsanspruch zuzuordnen, dennoch
unterscheidet er sich von ihm dadurch, dass er sich ausschließlich
gegen das Handeln der öffentlichen Gewalt richtet.30
Mit den
Worten von KLEIN und WASSERMANN - zitiert von
SCHWACHHEIM - wurde „Artikel 19 IV (..) als „Vollendung und
Krönung der Rechtsstaatsidee“ und „Schlussstein im Gewölbe
des Rechtsstaats“ bezeichnet“31
. Dieser Artikel kann daher nicht
allein gesehen werden, sondern im Rahmen eines vollständigen
27 Über die Lückenlosigkeit und die Tragweite des Rechtsschutzes:
Sommerman, La Justicia administrativa, S. 45 ff. 28 Schulze-Fielitz, in: Horst, Grundgesetz Kommentar, 1604, Rn. 138. 29 Ramsauer, in: Luchterhand, Kommentar zum GG, Rn. 48. 30 Ramsauer in: Luchterhand, Kommentar zum GG, Rn. 28. 31 Schwachheim, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz Mitarbeiterkommentar,
1245, Rn. 145.
21
verfassungsrechtlichen Systems. Effektiver Rechtsschutz bedeutet
folglich die Verwirklichung und gerichtliche Durchsetzung der
Rechte einzelner durch die Beseitigung des das Recht
verletzenden Eingriffs bzw. ihre letztendliche Gewährleistung
durch die Entschädigung. Die Öffnung des Rechtsweges betrifft
nicht nur die Klagen, bei denen es sich etwa um die Nichtigkeit
des Akts handelt, sondern auch andere Konstellationen, bei denen
Rechte auf andere Weise geschützt werden können. Sofern man
diese Garantie nur auf den Primärrechtschutz beschränkt, würden
alle Konstellationen, in denen die Rechte nur durch
Schadensersatz gewährleistet werden könnten, außer Betracht
bleiben, also ohne gerichtlichen gebotenen Schutz. Das scheint
nicht überzeugen zu können.
b) Die Haftung für rechtmäßiges Handeln in einigen
mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen
Das deutsche Recht kennt nicht allein den Rechtsgedanken, nach
welchem durch rechtmäßiges Verhalten verursachter Schaden
kompensiert werden muss. Im Schrifttum, sowie in der
Rechtsprechung wird häufig auf das deutsche und französische
Recht verwiesen. Denn das Haftungsinstitut für rechtmäßiges
Handeln ist dort längst etabliert. Allerdings ist es in mehreren
Rechtssystemen anerkannt. Gemeinsam ist die Tatsache, dass in
der Mehrheit der Staaten die Rechtmäßigkeitshaftung eine
richterliche Rechtsschöpfung ist. Im Jahr 1997 schrieb
BRONKHORST, dass viele Mitgliedstaaten das
Staatshaftungsprinzip, sogar für rechtmäßiges Handeln, anerkannt
hatten.32
Die Verhältnisse haben sich dennoch im Laufe der Zeit
verändert, denn es sind neue Mitgliedstaaten in die Gemeinschaft
eingetreten. Ich werde trotzdem meine kurzen Ausführungen nur
auf eine Auswahl solcher Länder beschränken.
32 Bronkhorst, in: The Action for Damages, 153, 160.
22
aa)Deutschland33
„Der Aufopferungsgedanke, als Idee einer Konfliktlösung
zwischen Gemeinwohl und Individualrecht ist alt“34
. Er ist längst
als Bestandteil der deutschen Rechtsstaatsprinzipskonzeption
verstanden. Aus dem Aufopferungsgedanken ergeben sich
verschiedene Ansprüche oder Haftungsinstitute, nämlich die
Enteignung, die ausgleichpflichtige Inhalts- und
Schrankenbestimmung, der Anspruch aus enteignendem Eingriff
sowie der Aufopferungsanspruch. Nun wird eine
zusammengefasste Übersicht von diesen vier Ansprüchen
gegeben.
Bei der Enteignung, die in Artikel 14 III GG geregelt ist, handelt
es sich um den ganz oder teilweisen Entzug von
Eigentumspositionen.35
Sie setzt eine konkrete Bedürfnis der
Allgemeinheit voraus, ihre Rechtfertigung findet sich also im
Wohl der Allgemeinheit und muss durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes erfolgen. Daher unterscheidet man zwischen
Legalenteignung und Administrativenteignung, je nach dem
Erfolgungshandeln.36
Wie OSSENBÜHL klärt, ist sie „ein
Sonderfall der allgemeinen Aufopferung“37
. Die Enteignung
kennzeichnet sich durch den gezielten und gewollten Entzug des
Eigentums.
In das Eigentum kann ebenfalls durch andere gezielten
Maßnahmen eingegriffen werden, die sich nicht auf den ganz
oder teilweisen Entzug richten. Dabei handelt es sich um die
Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die in Artikel 14 I 1 GG
vorgesehen ist. Da das Eigentum nach ausdrücklichem Gebot des
Grundgesetzes zum Wohle der Allgemeinheit dient, darf die
33 Dazu: Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, Baldus/Grzeszick/Wienhues,
Staatshaftungsrecht, Detterbeck/Windhorst/Sproll, Staatshaftungsrecht. 34 Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 124. 35 Sproll, Staatshaftungsrecht, S. 319. 36 Grzeszick, Staatshaftungsrecht, Rn. 283. 37 Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 146.
23
öffentliche Hand Maßnahmen erlassen, die das private Eigentum
gestalten können. Wann und inwieweit diese Inhalts- und
Schrankenbestimmungen ausgleichpflichtig sind, ist ein Thema
der Intensität der belastenden Regelung.38
Die Entwicklung der
Maßstäbe, um diese Intensität zu messen, ist Aufgabe vor allem
der Rechsprechung gewesen.
Der enteignende Eingriff ist hingegen weder auf verfassungs-
noch auf gesetzlichrangiger Ebene ausdrücklich geregelt. Er ist
eine richterliche Rechtsschöpfung des BGH.39
Im Gegensatz zum
Aufopferungsanspruch erstreckt sich der enteignende Eingriff auf
diejenigen Fälle, in denen es sich um unzumutbare Eingriffe in
das Eigentum handelt.40
Unter den Aufopferungsanspruch fallen
dagegen die Fälle von Eingriffen in immaterielle Rechtsgüter. In
der Literatur wird teilweise vertreten, dass sich der
Aufopferungsanspruch aus der gewohntheitsrechtlichen Geltung
des § 75 Einleitung des allgemeinen Landrecht für die
Preußischen Staaten ergibt.41
Eine andere in der Literatur
verbreitete Ansicht sieht hingegen den Aufopferungsanspruch als
ein ungeschriebenes rechtsstaatliches Verfassungsprinzip.
Letztlich vertreten andere Stimmen die Auffassung, es handele
sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz.42
bb) Frankreich
Das franzosische Recht kennt das Institut der
Rechtmäßigkeitshaftung unter der Bezeichnung „responsabilité
sans faute“, die dem Institut „responsabilité pour faute“
gegenübersteht. Beide bilden die zwei Hauptsäulen der
Staatshaftung in Frankreich. Die Haftung für rechtmäßiges
Handeln wird auf den Grundsatz der Lastengleichheit („rupture
38 Sproll, Staatshaftungsrecht, S. 283. 39 Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 269. 40 Grzeszick, Staatshaftungsrecht, Rn. 359. 41 So etwa Sproll, Staatshaftungsrecht, S. 312. 42 Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 130.
24
de l'egalite devant les charges publiques“) zurückgeführt und
beim Vorliegen eines „préjudice spécial“ ausgelöst. Wie in
Deutschland, ist die Entwicklung der Staatshaftung eine Aufgabe,
die die Rechtsprechung für sich in Anspruch genommen hat. Sie
stellt ebenfalls ein etabliertes Instituts des französischen Rechts
dar. Nach Auffassung der „Conseil d´État“ stellt das Urteil in der
Rechtsache „Couitéas“ vom 30.11.1923 den Ausgangspunkt der
Anerkennung einer Rechtmäßigkeitshaftung der Verwaltung
dar.43
Dabei handelte es sich um die Verweigerung seitens der
französischen Verwaltung des Vollzugs eines gerichtlichen
Urteiles in Bezug auf eine Streitigkeit über die Verletzung des
Eigentums und Besitzes des Klägers aufgrund des
Allgemeininteresses und der öffentlichen Sicherheit.
cc) Belgien
Wie BRONKHORST berichtet, kennt die belgische Rechtsordnung
einen ähnlichen Begriff wie das französische Recht. Allerdings
wird das Prinzip, anders als in Frankreich, „égalité des citoyens
devant la charge de la vie en societé“ genannt.
44
dd) Großbritannien
Das britische Recht kennt eine Rechtmäßigkeitshaftung nicht.
Nach SCHRÖDER spielen die Aufopferungsgedanken und die aus
ihnen hergeleiteten Ansprüche „in der englischen Rechtspraxis
bis heute keine merkliche Rolle“45
. In allgemeinem wird
zwischen „the Crown“ und „other public authorities“
unterschieden. Die Krone haftete bis zum Erlass des „Crown
Proceedings Act 1947“ grundsätzlich nicht. Heutzutage ist die
Lage bezüglich der Kröne anders: Wie WADE und PHILLIPS
berichten, „with certain important exceptions, the Crown
43 http://www.conseil-etat.fr/ce/jurisp/index_ju_la18.shtml - Datum: 05.12.06. 44 Bronkhorst, in: The Action for Damages, 153, 157. 45 Schröder, Rechtschutz, S. 48.
25
Proceedings Act 1947 established the principle that the Crown is
subject to the same liabilities in tort as if it were a private person
of full age and capacity, (a) respect of torts committed by its
servants or agents, (…). The Crown is therefore vicariously liable
for the torts of its servants and agents, for example, negligent
driving by a Crown servant while in the course of his
employment”46
. Was die anderen Hoheitsträger („other public
authorities”) anbelangt, sind sie „like any other employer, liable
for the wrongful acts of its servants or agents committed in the
course of their employment”47
.
ee) Italien
Mit den Worten von CARANTA, scheint das italienische
Haftungssystem „im Bezug auf seine Gestalt (…) nach dem
Model der Rechtswidrigkeit organisiert zu sein“48
. Allerdings
kann die Verwaltung ausnahmsweise zu einer Entschädigung
aufgrund rechtmäßigen („legittimi“) Verhaltens verpflichtet
werden. Die Rede ist von „risarcimento“, wenn es sich um
Haftung für rechtswidrige Eingriffe handelt und von
„indennizzo“ für die Haftung für rechtmäßiges Handeln.49
Wie in
einem Großteil der Mitgliedstaaten ist die italienische
Staatshaftung ein richterrechtlich geprägtes Institut.50
Die
Literatur beschäftigte sich bereits in den 50er Jahre mit dem
Thema einer „responsabilità per danni derivanti da atti leciti”.
So etwa ALESSI, der sich mit dem Thema der Aufopferung
auseinandersetzte. Er sah die Rechtfertigung dieses Institut in den
Grundgedanken der „intangilibità del patrimonio“. Es handelt
sich aber um eine relative Unantastbarkeit: „Es ist also möglich,
dass dem Einzelne zugunsten der Verwaltung ein Sonderopfer
abverlangt wird, allerdings muss diese Aufopferung durch den
46 Wade/Phillips, Constitutional, S. 628. 47 Wade/Phillips, Constitutional, S. 582. 48 Caranto, La responsabilità extracontrattuale, S. 4. 49 Mir Puigpelat, RAP 2001, 471, 489 f. 50 Mir Puigpelat, RAP 2001, 471, 476.
26
Ausgleich des Schadens in der Gestalt eines entsprechenden
Schadensersatzes ausgeglichen werden“51
.
Die Enteignung - als Sonderfall von jener Haftung nach der
nationalen Literatur - ist in Artikel 42 III der italienischen
Verfassung gewährleistet.52
Sie darf nur zum Wohle des
Allgemeininteresses, in den durch Gesetz geregelten Fällen und
gegen entsprechende Entschädigung erfolgen. Eine zweite
wichtige Konstellation stellt die so genannte „danni relativi ad
opere pubbliche“ dar. Dabei handelt es sich um den Schaden, der
durch öffentlichrechtliche Bauarbeiten verursacht worden ist.
Wie BRONZETTI klärt, erfasst die Rechtmäßigkeitshaftung nicht
nur besondere Fälle der Gesetzgebung, sondern auch alle
rechtmäßige Tätigkeiten der Verwaltung, die auf die Interesse
einzelner so negativ wirkt, dass ein ungerechten Schaden
entstanden sei.53
ff) Niederlande
In Niederlande haben die Verwaltungsgerichte eine Haftung für
rechtmäßiges Verhalten grundsätzlich anerkannt in den Fällen, in
denen „eine öffentliche Maßnahme, obwohl sie am
Allgemeininteresse vorgenommen worden (ist), aufgrund ihrer
besonders belastenden Wirkung auf bestimmte Beteiligte nur
rechtmäßig (ist), wenn auch eine Ausgleichmaßnahme getroffen,
beispielsweise eine Entschädigung gewährt (wird)“54
. Dieser
Ansatz kehrt ständig in der Rechtssprechung des Raad von State
wieder.55
gg) Portugal
51 Alessi, La responsabilità, S. 126. 52 Mir Puigpelat, RAP 2001, 471, 489 f. 53 Bronzetti, La Responsabilitá, S. 36 f. 54 Schröder, Rechtschutz, S. 49. 55 Schröder, Rechtschutz, S. 49.
27
In Portugal ist eine Haftung für rechtmäßiges Handeln gesetzlich
anerkannt. So ermöglichen Artikel 8 und 9 des „Decreto lei No.
48.051“ einen Anspruch auf Ersatz aufgrund eines besonderen
und außergewöhnlichen Schadens, die durch das rechtmäßige
Handeln der Verwaltung verursacht worden sind. Wie PERES
ALVES klärt: „the specificity of the damage means that the
damage has left the injury party or parties in a situation of
disadvantage as regards other persons in general (…). The
unusual nature of the damage reflects the existence of damage
exceeding the hazards of normal social life, characterized by the
all-encompassing service-provider-type of administration that is
characteristic of modern society”56
.
hh) Spanien
Eine Rechtmäßigkeitshaftung ist in Spanien nicht nur allgemein
anerkannt, sondern auch in der Verfassung verankert. Artikel 106
II der spanischen Verfassung 1978 regelt die allgemeine Haftung
der öffentlichen Gewalt. Die h.M. geht davon aus, dass sich diese
Klausel auf die Haftung sowohl für rechtswidriges, als auch für
rechtmäßiges Verhalten der Verwaltung bezieht, welches in der
spanischen Praxis unumstritten ist.57
Diese Norm wird durch das
„Gesetz 30/1992 des rechtlichen Rahmens der öffentlichen
Verwaltung und für das allgemeine Verwaltungsverfahren“ auf
den Bereich des einfachen Gesetzes entwickelt und ergänzt: In
Artikel 139 I, der eine fast genaue Kopie des Artikel 106 II
enthält, werden beide Haftungsinstitute ausdrücklich erwähnt.
Die letztgenannten Artikel lauten wie folgt:
“Artikel 106 II (spanische Verfassung): Jeder hat
nach den entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen nur dann Anspruch auf
Schadensersatz für diejenige Schäden, die er an
56 Peres Alves, EPL 2001, 575, 586 f. 57 Fernández, in: El contencioso-administrativo y la responsabilidad, 91, 106.
28
seinen Sachen und Rechten erlitten hat, wenn sich
der Schaden aus dem Tätigwerden der
öffentlichen Verwaltung ergibt, mit Ausnahmen
von Fällen höherer Gewalt”.
„Artikel 139 I (Gesetz 30/1992): Jeder hat gegen
die jeweiligen öffentlichen Verwaltungen nur dann
Anspruch auf Schadensersatz für diejenige
Schäden, die er an seinen Sachen und Rechten
erlitten, wenn sich der Schaden aus dem normalen
oder anormalen Tätigwerden der öffentlichen
Verwaltung ergibt, mit Ausnahmen von Fällen
höherer Gewalt”.
Beiden Normen liegt der Aufopferungsgedanke zugrunde. So
etwa äußerte sich bereits im Jahr 1974 der „Consejo de
Estado“58
:
„Die durch das normale Handeln der Verwaltung
verursachten Schäden sind normalerweise
Belastungen, die nicht ersatzfähig sind und die
Einzelnen aufgrund ihrer allgemeinen Charakter
zu tragen haben, sofern die Belastung allerdings
besonders ist und eine besondere und ungleiche
Aufopferung für den einzelnen darstellt, wird die
Belastung wegen der besonderen negativen
Auswirkungen des Verwaltungshandelns auf das
Vermögen des Betroffenen in einen ersatzfähigen
Schaden. Diese hohe Intensität der Aufopferung
führt zweifellos zur Anerkennung für den
einzelnen eines Anspruchs auf Schadensersatz“.
Es wird allgemein anerkannt, dass in Fällen, in denen dem Bürger
ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt wird,
weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden verlangt werden, um
eine Haftung der Verwaltung zu begründen.59
Das Institut der Enteignung existiert ebenfalls in der spanischen
Verfassung. Es ist in Artikel 33 III ausgestaltet. Trotz
Ähnlichkeiten zum Artikel 14 III GG, denn eine Enteignung setzt
58 Stellungnahme vom 8.07.1974. Der “Consejo de Estado” ist nach Artikel 1
Gesetz 3/1980 vom 22. April das „höchste Konsultierungsorgan der
Regierung”. 59 Mir Puigpelat, RAP 2001, 471, 490.
29
nach der spanischen Norm voraus, dass sie „aus berechtigten
Gründen des öffentlichen Nutzens oder der gesellschaftlichen
Interesses gegen entsprechende Entschädigung und in
Übereinstimmung mit den Gesetzen“60
erfolgt, wird in Spanien
dieses Institut als ein getrenntes und unabhängiges Thema
behandelt, das nicht unter das Staatshaftungsrecht i.e.S. fällt.61
2. Die Rechtmäßigkeitshaftung im Gemeinschaftsrecht
a) Der gegenwärtige Stand der Rechtmäßigkeitshaftung im
Gemeinschaftsrecht
aa) Die Behandlung in der überwiegenden Literatur
Ob die Europäische Gemeinschaft für ihr rechtmäßiges
Verhalten, das einen Schaden verursacht, haften muss, ist längst
streitig. Das Thema wird dennoch in der Literatur normalerweise
marginal behandelt. Es ist nur wenig zu diesem Thema
geschrieben worden, wobei ständig auf die Urteile des EuGH und
EuG verwiesen wird. Dabei wird i.d.R. lediglich erwähnt was in
diesen analysiert worden ist, ohne dass eine erfassende
Behandlung erfolgt.
Wie oben erörtert, wird die Rechtswidrigkeit des Handelns
regelmäßig als eine notwendige Voraussetzung der Haftung nach
Artikel 288 II behandelt, indem sich das Augenmerk
ausschließlich auf die Haftung für rechtswidriges Verhalten
richtet, ohne dass eine nötige Unterscheidung gemacht wird: Der
Artikel 288 II enthält nicht nur die Anspruchsgrundlage einer
Haftung für rechtswidriges, sondern auch für rechtmäßiges
Handeln.62
Daher müssen beide Institute parallel analysiert
werden. Diese Tatsache, ist wahrscheinlich dadurch verursacht
60 Diese Übersetzung des Artikels im Haupttext wurde Schmahl, ZEuS 1999,
415, 427 entnommen. 61 Mir Puigpelat, RAP 2001, 471, 491. 62 Siehe unten: 1. Teil 2. b) aa).
30
worden, dass die Haftung für rechtswidrige Eingriffe durch den
EuGH längst anerkannt worden ist, somit keine Zweifel über ihre
Existenz bestehen, und darüber hinaus sich die richterliche
Rechtsschöpfung des Artikels in den meisten Fällen mit jener
Haftung befasst. Diese bisherige Behandlung scheint allein nicht
überzeugen zu können. Denn die Rechtswidrigkeit ist eine
Voraussetzung nur für einen der beiden Haftungsansprüche, die
der Artikel 288 II normiert.
Eine konkrete Zusammenfassung der Stimmen der Literatur
sowie der Aussagen der Generalanwälte in ihren Schlussanträgen
ist in der Arbeit von EWERT enthalten.63
Die Meinungen sind
unterschiedlich. Es wird aber heutzutage allgemein anerkannt,
dass die Stimmen zunehmen, die eine Rechtmäßigkeitshaftung
befürworten. So etwa meint GELLERMANN: „Während solche
Tendenzen im Schrifttum zunächst auf Ablehnung stießen, mehren
sich miterweile die Stimmen, die einer - allerdings mehr oder
minder - restriktiv gefassten Haftung für rechtmäßiges Verhalten
durchaus aufgeschlossen gegenüberstehen“64
. In ähnlicher Weise
argumentiert GUICHOT, nach dessen Auffassung, eine deutliche
Mehrheit der Literatur einer Rechtmäßigkeitshaftung zustimmt:
Man sei der Meinung, eine Haftung für rechtmäßiges Handeln in
den Fällen, in denen ein außergewöhnlicher und besonderer
Schaden entsteht, stelle als eine Ausnahme des Grundsatzes der
Haftung für rechtswidriges Verhalten einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz dar. Sie sei auf das Lastengleichheitsprinzip
zurückzuführen und stelle einen allgemeinen Rechtsgrundsatz
dar.65
Zu den skeptischen Stimmen gehört beispielsweise
RUFFERT, nach dem „eine solche Haftung (..) sich aus dem
„Staatshaftungstatbestand“ des Artikel 288 Abs. 2 nur schwer
begründen“66
lässt. In dieser Richtung äußert sich GEIGER,
welcher meint, ohne Gründe dafür zu nennen, dass rechtmäßiges
63 Ewert, Die Funktion der allgemeinen Rechtsgrundsätze, S. 181 ff. 64 Gellermann, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 288 EGV, 2387, 2395. 65 Guichot, La Responsabilidad extracontractual, S. 368 f. 66 Ruffert, in: Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages, S. 2421.
31
Handeln keine Entschädigungspflicht begründe.67
VESTING
erkennt jedoch an, dass rechtmäßiges Verhalten der Gemeinschaft
„die Rechtspositionen Privater erheblich beeinträchtigen kann“
und deswegen „durchaus ein Bedürfnis nach einer Haftung für
rechtmäßiges Verhalten bejahen“ werden kann.68
Sie kommt
trotzdem zu dem Ergebnis, dass die Rechtswidrigkeit eine
notwendige Voraussetzung der Haftung nach Artikel 288 II ist.69
Unter den Befürwortern nennt VON BOGDANDY etwa
BRONKHORST, BARAV, HAACK und PERNICE, die „sich auf das
Bedürfnis nach einem entsprechenden Haftungsinstitut zur
Abrundung des europäischen Rechtsschutzsystem, auf
rechtsvergleichende Studien sowie auf die Ansätze in der
bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes“ stützen.70
Nach
BERG „scheint sich die Ansicht zu festigen, dass eine Haftung für
rechtmäßiges Verhalten unter besonderen Umständen in Betracht
kommt“71
. Selbst EWERT nimmt Stellung dazu und zeigt sich für
die Anerkennung einer solchen Haftung. Er stützt sich
grundsätzlich auf das Prinzip der Grundrechtsbindung der
Gemeinschaft.72
Seinerseits kritisiert HAACK die im Urteil
„Dorsch Consult“ durchgeführte Analyse, wo sich das EuG und
der EuGH mit den Tatbestandvoraussetzungen der Haftung für
rechtmäßiges Verhalten auseinandersetzten, jedoch das Ganze auf
eine hypothetische Anerkennung beschränken. Er äußert sich für
die Anerkennung dieser Haftung, übt mit Recht Kritik an den
hypothetischen Ausführungen und gibt letztlich zu, „dass die
Entscheidung einen ersten Durchbruch in Richtung Anerkennung
der Haftung für rechtmäßiges Verhalten der EG darstellt“73
.
SCHMAHL erkennt an, dass der Wortlaut des Artikels 288 II einer
Haftung für rechtmäßige Maßnahmen nicht entgegensteht, „da er
67 Geiger, EUV/EGV, Art. 288 EGV, S. 892. 68 Vesting, Die vertragliche und außervertragliche Haftung, S. 81. 69 Vesting, Die vertragliche und außervertragliche Haftung, S. 85. 70 v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 288 EGV, Rn. 94. 71 Berg, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 288 EGV, 2277, 2296. 72 Ewert, Die Funktion der allgemeinen Rechtsgrundsätze, S. 186 f. 73 Haack, Die außervertragliche Haftung, EuR 1999, 395, 395 f.
32
die Rechtswidrigkeit nicht zur Haftungsvoraussetzung macht“
und dass eine derartige Haftung „nicht im Widerspruch zu der
Gemeinschaftsrechtsordnung“ steht. Die hypothetische
gerichtliche Anerkennung sollte durch „eine definitive
Anerkennung dieses Prinzips ersetz werden“74
. KLUTH meint,
dass eine derartige Haftung „nicht grundsätzlich abzulehnen“ sei.
Er beruft sich auf die Überlegungen des EuGH über den Schutz
vor „unverhältnismäßigen Eingriffen in die Vorrechte des
Eigentümers, die das Eigentum in seinen Wesengehalten
antasten“75
. Nach NICOLAYSEN wäre ein derartiger
Entschädigungsanspruch mit Artikel 288 II vereinbar.76
Umfangreich ist das Werk von SCHRÖDER, der sich mit dem
Thema sehr intensiv auseinandersetzt. Dem zitierten Autor
zufolge, ist „die Entwicklung einer Rechtmäßigkeitshaftung nicht
nur mit Gemeinschaftsprinzipien vereinbar, sondern vielmehr zu
begrüßen“77
. Was das Gegenargument des Infragestellens der
Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft anbelangt, vertritt er die
Auffassung, dass die „Einführung einer Rechtmäßigkeitshaftung
(…) das Funktionieren der Gemeinschaft nicht gefährden“
würde, denn es handele sich um „eng gefasste Ausnahmefälle wie
einer Sonderopfersituation bzw. einem Verstoß gegen die
Lastengleichheitsprinzip“.78
Um zu bestimmen, ob und inwieweit
eine Rechtmäßigkeitshaftung im Gemeinschaftsrecht eingeführt
werden sollte, schlägt er vor, die Vertragsziele und die
Strukturbesonderheiten der Gemeinschaft zu berücksichtigen.
DETTERBECK ordnet die Haftung für rechtmäßige Eingriffe den
ungeschriebenen Haftungsinstituten zu und erkennt an, dass „z.T.
auch eine Haftung der EG für solche Eingriffe bejaht“79
wird.
Die Zuordnung dieser Haftung ungeschriebener Institute scheint
nicht überzeugen zu können. Denn seine schriftliche
74 Schmahl, ZEuS 1999, 415, 426 ff. 75 Kluth, in: Verwaltungsrecht, 657, 667. 76 Nicolaysen, Europarecht I, S. 435 f. 77 Schröder, Rechtschutz, S. 108 f. 78 Schröder, Rechtschutz, S. 109. 79 Detterbeck, AöR 125 (2000), 202, 222.
33
Anspruchsgrundlage - genauso wie bei der Haftung für
rechtswidriges Verhalten - ist in Artikel 288 II zu finden.80
Es
handelt sich also nicht um ein ungeschriebenes Institut. Die
Rechtmäßigkeitshaftung ist genau in demselben Grad so un- bzw.
geschrieben, wie die Haftung für rechtswidriges Handeln. Man
könnte sogar das Gegenargument vertreten, denn die
Rechtswidrigkeit als zentrales Tatbestandsmerkmal jener Haftung
ist in der Norm nicht enthalten.
Von Belang sind einige ausgewählte Aussagen der
Schlussanträge der Generalanwälte in verschiedenen Verfahren
vor dem EuGH, wie etwa beim Kommentar des Generalanwaltes
TRABUCCHI zum Urteil „Compagnie D´Approvisionnement“, wo
er ausführte, dass der EuGH „die Möglichkeit einer Haftung der
Gemeinschaft für einen legalen Rechtssetzungsakt“
stillschweigend bejaht habe. Außerdem sei das Erfordernis einer
Rechtswidrigkeit des Verhaltens in späteren Urteilen nicht mehr
wiedergekehrt. Im Urteil wurde allerdings „eine Haftung der
Gemeinschaft für einen legalen Rechtssetzungsakt (..) also nur
wegen der Besonderheiten des zu entscheidenden Einzelfalles,
nicht aber grundsätzlich verneint“81
. EWERT meint,
Generalanwalt TRABUCCHI befürworte in seinen Schlussanträgen
„grundsätzlich diese Ersatzform“82
.
Bei der Rechtssache „Atlanta AG“ unterscheidet Generalanwalt
MISCHO zwischen den Merkmalen der Haftung für rechtswidriges
und rechtmäßiges Handeln. Was den Schaden betrifft, wird bei
der ersten Fallgruppe, anders wie bei rechtmäßigem Handeln,
kein besonderer oder schwerer Schaden verlangt. Hingegen muss
bei Rechtmäßigkeitshaftung ein Sonderopfer vorliegen. Die
Aussage ist von Bedeutung, wenn man sich die Rechtsprechung
hinsichtlich der Voraussetzungen einer Rechtmäßigkeitshaftung
80 Schröder, Rechtschutz, S. 104, 112. 81 GA Trabucchi, Rs. 169/73, Compagnie Continentale, Schlussantrag vom 3.
April 1974, Slg. 1975, 137, Rn. 5. 82 Ewert, Die Funktion der allgemeinen Rechtsgrundsätze, S. 183.
34
für rechtswidriges Handeln der EuGH betrachtet. Darüber wird
dennoch unten näher eingegangen.83
Die Aussage, nach dem sich
beide Begriffe gegenseitig ausschließen, führt zum Schluss, dass
beide Institute im Gemeinschaftsrecht bestehen müssen.84
Generalanwalt LA PERGOLA meinte, der EuGH habe im Urteil
„Dorsch Consult“ zu der Frage, ob die
Gemeinschaftsrechtordnung den Grundsatz der Haftung der
Gemeinschaft für rechtmäßiges gesetzgeberisches Handeln
anerkennt, keine Stellung genommen. Der durch das rechtmäßige
Handeln zugefügte Schaden müsse gegenwärtig sein und
zusätzlich „a) von einer nicht durch das Gemeinwohl
gerechtfertigen Regelung herrühren, b) eine besondere Gruppe
von Wirtschaftsteilnehmer gegenüber den anderen
unverhältnismäßig belasten (sog. besonderer Schaden) und c)
über die Wirtschaftlichen Risiken, die normalerweise mit einer
Tätigkeit in dem betroffenen Sektor verbunden (sind),
hinausgehen (sog. außergewöhnlicher Schaden)“85
.
Es gibt viele Gründe dafür, eine Haftung der Gemeinschaft für
rechtmäßiges Handeln anzuerkennen. Die Stimmen sind in der
nationalen Literatur unterschiedlich, dennoch wird vermehrt die
Anerkennung jener Haftung vertreten. Die Tendenz geht klar
Richtung der Einführung einer gemeinschaftsrechtlichen
Rechtmäßigkeitshaftung. Das Bedürfnis nach einer Erweiterung
des Individualrechtsschutzes aufgrund der Rechtsgrundsätze der
Grundrechtsbindung und des effektiven Rechtschutzes kann nicht
verneint werden.
bb) Die Behandlung in der Europäischen Rechtsprechung
83 Siehe unten: 2. Teil 2. 84 GA Mischo, Rs. C-104/97, Atlanta AG, Schlussantrag vom 6. Mai 1999, Slg.
1999, I-6987, Rn. 48. 85 GA La Pergola, Rs. C-237/98, Dorsch Consult, Schlussantrag vom 14.
Dezember 1999, Slg. 2000, I-4552, Rn. 6.
35
Es gibt nur wenige Urteile des EuGH und EuG, die sich mit dem
Thema einer Haftung für rechtmäßiges Verhalten der
Gemeinschaft befassen. Nach einer wiederkehrenden Auffassung
der Literatur sei die Sache in der Rechtsprechung noch nicht
genug geklärt worden. Denn die Europäische Rechtsprechung
habe eine derartige Haftung weder ausdrücklich anerkannt noch
abgelehnt.86
BRONKHORST ist dennoch der Auffassung, dass die
Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich die Existenz einer
Haftung für rechtmäßiges Handeln der Institutionen der
Gemeinschaft implizit anerkannte habe.87
Die bedeutendsten
Entscheidungen sind ohne Zweifel die zwei Entscheidungen in
der Rechtssache „Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH“88
des EuG und EuGH, der letzte im zweiten Rechtszug. Denn das
EuG und danach der EuGH gehen bei der Analyse des Falles auf
die Voraussetzungen einer Rechtmäßigkeitshaftung der
Gemeinschaft ausführlich ein. Die Tatbestandsmerkmale dieser
Haftung werden intensiv nachgeprüft, allerdings, wie bereits in
früheren Entscheidungen gehandhabt, mit dem Hinweis darauf,
dass die ganze Analyse nur gelten würde, solange eine derartige
Haftung im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen wäre. Die Urteile
in der Rechtssache „Dorsch Consult“ stellen einen „Durchbruch
in Richtung der Anerkennung der Haftung für rechtmäßiges
Verhalten der EG“89
dar.
i. Die Rechtsprechung vor dem Urteil „Dorsch Consult“
a) Compagnie d´ Approvisionnement de transport et de
crédit SA und Grands Moulins de Paris90
86 v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 288 EGV, Rn. 94;
Berg, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 288 EGV, 2277, 2296; Lageard, in:
Lenz, EG-Vertrag, Art. 288, 1948, 1962; Ewert, Die Funktion der allgemeinen
Rechtsgrundsätze, S. 181; Detterbeck, AöR 125 (2000), 202, 222; Schmahl, ZEuS 1999, 415, 425; Guichot, La Responsabilidad extracontractual, S. 337;
Kluth, in: Verwaltungsrecht, 657, 666; Nicolaysen, Europarecht I, S. 436;
Bronkhorst, in: The Action for Damages, 153 und Schröder, Rechtschutz, S.
105. 87 Bronkhorst, in: The Action for Damages, 153, 164. 88 Nachstehend: „Dorsch Consult“. 89 Haack, Die außervertragliche Haftung, EuR 1999, 395, 395 f. 90 EuGH, Rs. 9-11/71, Compagnie d´ Approvisionnement, Slg. 1972, 391.
36
In der oben genannten Rechtssache machten die Klägerinnen
geltend, dass sie einen außergewöhnlichen und besonderen
Schaden „wegen zu niedriger Festsetzung von
Ausgleichsubventionen für Währungsmaßnahmen“91
erlitten
hatten. Sie seien nämlich gegenüber den Importeuren aus
allen Mitgliedstaaten außer Frankreich dadurch benachteiligt
worden. Der EuGH hat eine Rechtmäßigkeitshaftung nur für
den Einzelfall verneint. Es wurde wie folgt entschieden:
„Eine Haftung für einen legalen Rechtssetzungsakt
kann in einer Lage wie der vorliegenden nicht in
betracht kommen, weil die Maßnahmen der
Kommission im allgemeinen wirtschaftlichen
Interesse lediglich die folgen mildern sollten, die sich
namentlich für sämtliche französischen Importeure
aus dem Beschluss des französischen Staates ergaben,
den Franken abzuwerten“92
.
b) Firma Clemessy93
Im Urteil „Firma Clemessy“ erwähnte der EuGH den
Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung - was
ebenfalls als Grundgedanke einer Haftung für rechtmäßiges
Verhalten dient. Eine derartige Haftung „setzt voraus, dass
ein einzelner im Interesse des Gemeinwohls eine Belastung
trägt, die er eigentlich nicht zu tragen hat“. Da „im
vorliegenden Fall (…) der geltend gemachte Schaden
lediglich das Ergebnis des Risikos (ist), das jeder Teilnehme
an einem Ausschreibungsverfahren auf sich nimmt“94
, ist die
Klage abgewiesen worden, ohne dass eine Prüfung erfolgte,
„ob die Rechtsordnung der Gemeinschaft einen Grundsatz
der verschuldensunabhängigen Haftung kennt“95
.
91 Schröder, Rechtschutz, S. 105. 92 EuGH, Rs. 9-11/71, Compagnie d´ Approvisionnement, Slg. 1972, 391, Rn.
46. 93 EuG, Rs. 267/82, Firma Clemessy, Slg. 1986, 1907. 94 EuG, Rs. 267/82, Firma Clemessy, Slg. 1986, 1907, Rn. 33. 95 EuG, Rs. 267/82, Firma Clemessy, Slg. 1986, 1907, Rn. 33.
37
c) S.A. Biovilac NV96
In dieser Rechtssache beriefen sich die Klägerinnen auf das
deutsche Rechtsinstitut des Sonderopfers und das
französische Rechtsinstitut der „rupture de l'égalité devant
les charges publiques“. Die Würdigung durch den EuGH
lautete wie folgt:
„Hierzu genügt der Hinweis, dass einer Klage auf
Schadensersatz wegen rechtswidrigen normativen
Handelns nach Artikel 215 EWG-Vertrag nach
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nur dann
stattgegeben werden kann, wenn der vom Kläger
geltend gemachte Schaden die grenzen der
wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem
betroffenen Sektor innewohnen, überschreitet. Dieser
Grundsatz hätte erst recht zu gelten, wenn im
gemeinschaftsrecht eine Haftung für rechtmäßiges
Handeln zugelassen werden sollte. Im vorliegenden
Fall sind diese Grenzen nicht überschritten
worden“97
.
d) De Boer Buizen BV98
Ohne ausdrücklichen Bezug auf das Institut einer Haftung für
rechtmäßiges Handeln zu nehmen, sprach der EuGH die
Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane gegenüber den
betroffenen Unternehmen zu, durch geeignete Maßnahmen
unverhältnismäßigen Beschränkungen Abhilfe zu
verschaffen. So führte der Gerichtshof aus:
„Sollte sich zeigen, dass diese unternehmen als
Gruppe einen unverhältnismäßig hohen Anteil der mit
der Beschränkung der Ausfuhrmärkte verbundenen
lasten zu tragen haben, so wäre es Sache der
Gemeinschaftsorgane, dem durch geeignete
Maßnahmen abzuhelfen . Aus den Akten ergibt sich
96 EuGH, Rs. 59/83, S.A. Biovilac, Slg. 1984, 4057. 97 EuGH, Rs. 59/83, S.A. Biovilac, Slg. 1984, 4057, Rn. 28. 98 EuGH, Rs. 81/86, De Boer Buizen BV, Slg. 1987, 3677.
38
jedoch nicht, dass diese Voraussetzungen im
vorliegenden fall erfüllt waren“99
.
Mit den Worten von SCHRÖDER, ist im Urteil klargestellt
worden, „dass das Unterlassen einer Härtefallregelung eine
Haftung auslösen kann, wenn deren Erlass rechtlich geboten
ist, und dass diese Frage prinzipiell auch separat von der
Rechtmäßigkeit bzw. Gültigkeit des Hauptakts geprüft werden
kann“100
.
ii. Das Urteil „Dorsch Consult“ und die neure Rechtsprechung
a) „Dorsch Consult“ I (EuG)101
Im Urteil „Dorsch Consult“ findet sich die erste intensive
Auseinandersetzung des Gerichts erster Instanz mit dem
Thema der Voraussetzungen einer Haftung für rechtmäßiges
Verhalten der Gemeinschaft.102
Nach SCHRÖDER könnte das
Urteil „den Schluss nahe legen, die
Gemeinschaftsgerichtbarkeit habe den Weg für eine baldige
Anerkennung bereits geebnet“103
. Über die Behandlung der
Voraussetzungen im einzelnen wird im zweiten Teil der
vorliegenden Arbeit näher eingegangen. An dieser Stelle ist
dennoch die Aufmerksamkeit grundsätzlich auf zwei
allgemeine Überlegungen des Gerichts zu lenken:
„Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für
rechtswidriges oder rechtmäßiges Handeln setzt nach
ständiger Rechtsprechung jedenfalls voraus, dass der
angeblich entstandene Schaden tatsächlich vorliegt
und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem
Schaden und diesem Handeln besteht“104
.
99 EuGH, Rs. 81/86, De Boer Buizen BV, Slg. 1987, 3677, Rn. 17. 100 Schröder, Rechtschutz, S. 85. 101 EuG, Rs. T-184/95, Dorsch Consult, Slg. 1998, II-670. 102 Haack, Die außervertragliche Haftung, EuR 1999, 395, 397. 103 Schröder, Rechtschutz, S. 107. 104 EuG, Rs. T-184/95, Dorsch Consult, Slg. 1998, II-670, Rn. 59.
39
Der Verweis bezieht sich also auf eine angebliche „ständige
Rechtsprechung“ über die Voraussetzungen der Haftung für
rechtswidriges und rechtmäßiges Verhalten.
Laut Urteil ist diese „ständige Rechtsprechung“ in sechs
früheren Entscheidungen beider Gerichte zu finden.105
Wenn
man aber die entsprechenden Abschnitten der sechs zitierten
Entscheidungen besonders betrachtet, findet, dass es in keiner
dieser Entscheidungen um eine Rechtmäßigkeitshaftung,
sondern ausschließlich um Haftung für rechtswidriges
Handeln ging.
Demzufolge stellt sich die Frage nach der Bedeutung dieser
neuen Auslegung der alten Entscheidungen: Warum sind sie
in einem Urteil, wo es sich um Rechtmäßigkeitshaftung
handelt, als „ständige Rechtsprechung“ zitiert worden?
Warum wird die Rechtswidrigkeit, die in den früheren
Entscheidungen als notwendige Tatbestandsmerkmal
erschien, im Urteil nicht mehr genannt?
„Geht es wie in der vorliegenden Rechtssache um die
Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln,
so würde nach der einschlägigen Rechtsprechung,
falls ein solcher Grundsatz im Gemeinschaftsrecht
anerkannt wäre, die Auslösung einer solchen Haftung
jedenfalls das Vorliegen eines "außergewöhnlichen"
und "besonderen" Schadens voraussetzen“106
.
Obwohl sich das Gericht mit den einzelnen Voraussetzungen
einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtmäßigkeitshaftung
befasst, nimmt es keine ausdrückliche Stellung zu der Frage,
ob diese Haftung im Gemeinschaftsrecht anerkannt ist oder
105 EuGH, Rs. 26/81, Oleifici Mediterranei, Slg. 1982, 3057, Rn. 16, sowie
EuG, verbundene Rs. T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens,
Slg. 1995, II-2941, Rn. 80; EuG, Rs. T-175/94, International Procurement
Services, Slg. 1996, II-729, Rn. 44 ; EuG, Rs. T-336/94, Efisol, Slg. 1996, II-
1343, Rn. 30; EuG, Rs. T-267/94, Oleifici Italiani, Slg. 1997, II-1239, Rn. 20
und EuG, Rs. T-113/96, Dubois et Fils, Slg. 1998, II-0000, Rn. 54. 106 EuG, Rs. T-184/95, Dorsch Consult, Slg. 1998, II-670, Rn. 59.
40
anerkannt sein sollte. Nunmehr benutzt das Gericht eine
hypothetische Formulierung. Die Überlegungen würden nur
für den Fall gelten, wenn eine Rechtmäßigkeitshaftung im
Gemeinschaftsrecht anzuerkennen wäre, was ein Widerspruch
in sich selbst ist: Entweder stellt das Gericht fest, dass jene
Haftung tatsächlich anerkannt ist und analysiert deshalb die
Tatbestandsmerkmale und die Begründetheit der Klage, oder
es verneint das Bestehen dieses Institut und weist die Klage
ab, ohne seine Voraussetzungen nachzuprüfen. HAACK ist der
Auffassung, es sei „dogmatisch nicht nachvollziehbar, wie
man die Voraussetzungen eines konkreten
Haftungstatbestandes prüft, dessen grundsätzliche
Anerkennung überhaupt noch unklar ist“107
.
b) „Dorsch Consult“ II (EuGH)108
Gut zwei Jahre nach dem ersten Urteil des Gerichts erster
Instanz hielt der Gerichtshof die Überlegungen des Gerichts
bezüglich der ständigen Rechtsprechung und der
Voraussetzungen der Haftung für richtig.109
Im Urteil wird
nun jedoch von drei Voraussetzungen gesprochen:
tatsächliches Vorliegen des entstandenen Schadens,
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem
Handeln und die Qualifikation des Schadens als
außergewöhnlicher und besonderer. Obwohl sich die
Überlegungen des EuGH auf eine (mögliche) Haftung
beziehen, denn die hypothetische Formulierung des Gerichts
kehrt wieder, ist er zu dem folgenden Ergebnis gelangt: es
„kann außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für
rechtmäßiges Handeln - im vorliegenden Fall - nur ausgelöst
werden, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt
sind (…) Somit kann die außervertragliche Haftung der
107 Haack, Die außervertragliche Haftung, EuR 1999, 395, 398. 108 EuGH, Rs. C-237/98 P, Dorsch Consult, Slg. 2000, I-4564. 109 EuGH, Rs. C-237/98 P, Dorsch Consult, Slg 2000, I-4564, Rn. 5 ff.
41
Gemeinschaft für eine rechtmäßige Handlung ihrer Organe
nicht ausgelöst werden, wenn eine der Voraussetzungen nicht
gegeben ist“. Die Klage ist trotzdem mangels eines
Kausalzusammenhangs und wegen fehlenden Vorliegens
eines besonderen und außergewöhnlichen Schadens
letztendlich abgewiesen worden.
c) Area Cova, S.A.110
Von besonderem Interesse ist das Urteil des Gerichts erster
Instanz in der Rechtssache „Area Cova, S.A.“. Denn die
Ausführungen über die drei Voraussetzungen einer
Rechtmäßigkeitshaftung der Gemeinschaft des Urteils in der
Rechtssache „Dorsch Consult“ kehren in dieser Entscheidung
immer wieder. Der Bezug auf eine eventuelle Anerkennung
jener Haftung bleibt trotzdem in der Analyse. Der kumulative
Charakter der Voraussetzung wird wieder genannt. Unter
Berücksichtigung der für den Einzelfall geltenden Umstände
ist die Klage allerdings abgewiesen worden. Das Gericht hat
wie folgt entschieden:
„Soweit der Grundsatz einer solchen Haftung im
Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte, würde diese
jedenfalls voraussetzen, dass drei Voraussetzungen -
tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen
Schadens, ursächlicher Zusammenhang zwischen dem
Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last
gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens
als außergewöhnlicher und besonderer Schaden -
nebeneinander erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes
vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P,
Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-
4549, Randnrn. 17 bis 19).
Da diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen
müssen, kann die außervertragliche Haftung der
Gemeinschaft für eine rechtmäßige Handlung ihrer
Organe nicht ausgelöst werden, wenn eine von ihnen
110 EuG, T-196/99, Area Cova, S.A., Slg. 2001, II-3597.
42
nicht erfüllt ist (Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch
Consult/Rat und Kommission, Randnr. 54)“111
.
d) Förde Reederei GmbH112
In der Rechtssache „Förde Reederei GmbH“ setzte sich das
Gericht mit dem Thema der Qualifizierung des Schadens im
Rahmen der Haftung für rechtmäßiges Verhalten auseinander.
Die Bezeichnung des Schadens als außergewöhnlich und
besonders ist als eine der Voraussetzungen genannt. Die
Klage ist wegen des Nicht-Vorliegens eines
außergewöhnlichen und besonderen Schadens abgewiesen
worden. Was bislang ein fester Ausdruck zu sein scheint, ist
die ständige Bezugnahme auf die Formel der hypothetischen
Anerkennung.
cc) Fazit
Was die Rechtsprechung anbelangt, kommt man zum Schluss,
dass weder der EuGH noch das EuG bisher die
Rechtmäßigkeitshaftung ausdrücklich anerkannt haben. Dennoch
ist die Richtung der Rechtsprechungsentwicklung klar. Dies zeigt
sich durch die Analyse der Entwicklung der Überlegungen in den
Urteilen, insbesondere in der Rechtsache „Dorsch Consult“. Eine
Einführung der Rechtmäßigkeitshaftung durch die
Rechtsprechung ist deswegen zu erwarten.
Obwohl sich die mehr oder weniger zurückhaltenden Stimmen,
die sich für die Einführung des Instituts zeigen, langsam mehren,
ist der aktuelle Stand im Gemeinschaftsrecht immer noch
verwirrend, denn die überwiegende Literatur verweist i.d.R. auf
die Urteile der Europäischen Gerichte, in welchen noch nichts
Endgültiges entschieden ist. Beide lassen somit i.d.R. die Frage
111 EuG, T-196/99, Area Cova, S.A., Slg. 2001, II-3597, Rn. 171. 112 EuG, T-170/00, Förde Reederei, Slg. 2002, II-518.
43
offen. Das Schrifttum verweist die Frage an die Gerichte, diese
wiederum scheinen die Frage an das Schrifttum zu verweisen.
Worauf warten Gerichte und Literatur, um diese Frage
letztendlich positiv zu beantworten? So ein Teufelskreis muss
zerbrochen werden, indem die Haftung für rechtmäßiges Handeln
definitiv anerkannt wird.
b) Hat die Europäische Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln
zu haften?
In diesem Abschnitt werden die zentralen Argumente
vorgebracht, die die These der Anerkennung einer
gemeinschaftsrechtlichen Rechtmäßigkeitshaftung stützen. Zum
einen, wird auf ein erstes Argument eingegangen, das eine
Verneinung jener Haftung verbietet. Zum anderen, auf ein
zweites Argument, wonach die Anerkennung einer
Rechtmäßigkeitshaftung verlangt werden sollte. Als drittes
Argument wird auf die Empfehlung an die Mitgliedstaaten No. R
(84) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom Jahr 1984
eingegangen. Abschließend ist die Tatsache hervorzuheben, dass
sich in der Literatur die Tendenz zur Anerkennung abzeichnet.
aa) Der Wortlaut des Artikels 288 II
Der Artikel 288 II enthält einen unvollständigen Tatbestand, der
nicht nur eine Haftung für rechtmäßiges Handeln nicht
ausschließt, sondern auch jedweden Bezug auf die Qualifizierung
des den Schaden verursachenden Handelns verschweigt. Laut der
normierten drei Voraussetzungen muss zunächst ein Schaden
vorliegen. Ferner müssen Organe oder Bedienstete der
Gemeinschaft tätig geworden sein, die in Ausübung ihrer
Amtstätigkeit gehandelt haben müssen. Diese Voraussetzungen
sind beiden Haftungsinstituten gemeinsam.
44
Die Weiterentwicklung dieser Voraussetzungen ist der
Rechtsprechung anvertraut. Ein überwiegender Teil der Literatur
verlangt zwei weitere Voraussetzungen, nämlich die
Rechtsverletzung und die Kausalität, ohne einen Unterschied
zwischen beiden Haftungsinstitute zu machen. Vielmehr wird
i.d.R. im Anschluss an die Darlegung der ungeschriebenen
Voraussetzungen gesondert auf das Problem der
Rechtmäßigkeitshaftung eingegangen.
Die Tatsache, dass die Norm ausschließlich die Voraussetzungen
nennt, die beiden Instituten gemeinsam sind, indiziert, dass sie als
Anspruchsgrundlage für beide Haftungsinstitute dienen kann.
Außerdem ist auch anzumerken, dass sich die Norm
ausschließlich auf die „außervertragliche Haftung“ bezieht. Sie
unterscheidet nicht zwischen Rechtswidrigkeit und
Rechtmäßigkeit und dort, wo der Gesetzgeber keine
Unterscheidung macht, darf der Rechtsanwender auch nicht
unterscheiden. Deswegen ist eine einschränkende Auslegung
dieser Norm, die etwa zum Ausschluss der
Rechtmäßigkeitshaftung führen würde, nicht vertretbar. Dieses
Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des
EuGH in der Rechtsache „Firma Plaumann“ bezüglich der
Klagebefugnis von Privatpersonen gegen eine Entscheidung, die
„an eine andere Person“ gerichtet ist. Im Urteil wurde wie folgt
entschieden: „Die Bedeutung dieses Ausdrucks wird in der
Vorschrift weder näher umschrieben noch eingeschränkt.
Wortlaut und grammatikalischer Sinn rechtfertigen die weiteste
Auslegung. Im Übrigen dürfen die Bestimmungen des Vertrages
über das Klagerecht nicht restriktiv interpretiert werden.
Angesichts des Schweigens des Vertrages kann der genannten
Vorschrift daher kein einschränkender sinn beigelegt werden“113
.
113 EuGH, Rs. 25/62, Firma Plaumann, Slg. 1963, 211, 237.
45
Die zwingende Anerkennung einer Haftung für rechtmäßiges
Handeln kann nicht aus den zwei oben erwähnten Argumenten
hergeleitet werden, gleichwohl aber kann daraus geschlossen
werden, dass eine Verneinung dieses Institutes nach den
gemeinschaftsrechtlichen Auslegungskanonen verboten ist.
bb) Die Geltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die eine
Haftung für rechtmäßiges Handeln in den Mitgliedstaaten
stützen, im Gemeinschaftsrecht
Der EuGH und das EuG sichern nach Artikel 220 EG-Vertrag die
Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des
Vertrags. Unter dem Begriff Recht im Sinne des Artikels sind
sowohl die geschriebenen Normen des Primär- und
Sekundärrechts, als auch ungeschriebene Rechtsgrundsätze zu
verstehen.114
Dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 288 II
zu lesen. Danach haftet die Gemeinschaft „nach den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
gemeinsam sind“. Diese Klausel stellt eine Ermächtigung der
Rechtsprechung für die Rechtsfortsetzung mit Berücksichtigung
der mitgliedstaatlichen allgemeinen Grundgedanken dar.
Allerdings sieht sie in dem Verweis, der „in einem sehr liberalen
Sinne angewendet“115
wird, eher eine „Ermächtigung zur
richterlichen Rechtsfortbildung“116
als ein Gebot, einen
Rechtsvergleich der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
durchzuführen.117
Nach LAGEARD finden sich demnach „in den
Urteilen des Gerichtshofs i.d.R. keine Hinweise zu
rechtsvergleichenden Überlegungen“118
.
Eine erste mögliche Vorgehensweise, welche in der
überwiegenden Literatur vorgeschlagen wird, ist der Versuch, in
jedem Mitgliedstaat zu ermitteln, ob das Haftungsinstitut für
114 Oppermann, Europarecht, Rn. 381. 115 Lageard, in: Lenz, EG-Vertrag, Art. 288, 1948, 1953. 116 Lageard, in: Lenz, EG-Vertrag, Art. 288, 1948, 1953. 117 So etwa Detterbeck, AöR 125 (2000), 202, 209. 118 Lageard, in: Lenz, EG-Vertrag, Art. 288, 1948, 1953.
46
rechtmäßiges Handeln anerkannt ist. Demzufolge ist in der
vorliegenden Arbeit auf eine Auswahl mitgliedstaatlicher
Rechtsordnungen eingegangen und dabei festgestellt worden,
dass zumindest Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien,
Niederlande, Portugal und Spanien eine Rechtmäßigkeitshaftung
kennen. Wie VON BOGDANDY bemerkt, ist allerdings bei
Anwendung dieser Methode, „eine Anerkennung des Instituts (…)
damit keineswegs zwingend“119
. Denn Rechtsinstitute, “nach
denen staatliche Stellen bei einem Sonderopfer des Einzelner für
rechtmäßige Maßnahmen eine Entschädigung zu leisten haben“
sind nur „in gut der Hälfte der mitgliedstaatlichen
Rechtsordnungen (..) sicher etabliert“120
. LAGEARD erklärt, dass
„der Verweis auf die den Rechtsordnungen der MS gemeinsamen
Grundsätze, sich in der Praxis als ungeeigneter Bezugspunkt
erwiesen hat“121
.
Mir scheint plausibler nicht nach dem Bestehen des
Rechtmäßigkeitshaftungsinstituts zu fragen, sondern, ob
dieselben Grundgedanken, auf die das Haftungsinstitut
zurückzuführen ist (Gleichheitssatz, Grundrechtsbindung und
effektiver Rechtschutz), in den Mitgliedstaaten sowie im
Europarecht Anwendung finden. Dementsprechend nimmt Artikel
288 II mit dem Verweis auf die Rechtsgrundsätze, „die den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“ Bezug
auf die Rechtsgrundsätze, die das
Rechtmäßigkeitshaftungsinstitut stützen und nicht auf das Institut
selber.
Deswegen wird im nächsten Abschnitt ermittelt, ob diese
Grundsätze in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen gelten.
Ich bin der Auffassung, dass allein eine positive Antwort dieser
Frage zu dem Ergebnis führt, eine Rechtmäßigkeitshaftung der
119 v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 288 EGV, Rn. 95. 120 v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 288 EGV, Rn. 95. 121 Lageard, in: Lenz, EG-Vertrag, Art. 288, 1948, 1952.
47
Gemeinschaft nach Artikel 288 II anzuerkennen. Mit dem Ziel,
diese These zu verstärken, werde ich der Frage nachgehen, ob
diese Grundsätze auch im Gemeinschaftsrecht als unabhängige
und autonome Rechtsordnung anerkannt sind.
Daher sollte die Untersuchung nicht getrennt erfolgen, da die
mitgliedstaatlichen Rechtssysteme in einem engen Verhältnis
zum Gemeinschaftsrecht stehen. Diese Einflussnahme läuft beide
Richtungen, denn das Gemeinschaftsrecht nährt sich u.a. von den
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten
und wirkt gleichzeitig auf sie ein, indem beispielsweise ständig
strengere Standards im Bereich der Effektivität der Verwaltung
oder der Effektivität im Individualschutz gefordert werden.
i. Die Geltung der Rechtsgrundsätze der
Rechtmäßigkeitshaftung in einer (breiteren) Auswahl
mitgliedstaatlicher Rechtsordnungen.
Die Frage nach der Anerkennung der Grundsätze des
Gleichheitssatzes, der Grundrechtsbindung und des effektiven
Rechtschutzes in den mitgliedstaatlichen spielt für dieses
Argument das zentrale Rolle. Deswegen ist es nun zu
untersuchen, inwieweit sie anerkannt und daher als
gemeinsame mitgliedstaatliche Rechtsgrundsätze anzusehen
sind.
a) Gleichheitssatz
Der Gleichheitssatz ist in Artikel 1 der französischen
Verfassung sowie in Artikel 1 der Erklärung der Menschen-
und Bürgerrechte von 1789, die durch den Verweis in der
Präambel als Bestandteil der Verfassung anzusehen ist,
enthalten. Während die Gleichheit vor dem Gesetz in Artikel
10 der belgischen Verfassung anerkannt ist, befasst sich
Artikel 11 mit dem Diskriminierungsverbot bei der Ausübung
von Rechten und Freiheiten. Die niederländische Verfassung
48
gewährleistet in Artikel 1 den Gleichheitssatz. An dieser
Stelle findet sich auch das Diskriminierungsverbot. In Italien
werden der Gleichheitssatz sowie das Diskriminierungsverbot
in Artikel 3 statuiert. Beide Grundsätze sind in Artikel 13 der
portugiesischen Verfassung vorgesehen. In der spanischen
Verfassung befinden sich eine große Anzahl von Artikeln, die
sich auf den Gleichheitssatz beziehen, wie beispielsweise
Artikel 1 I und 9 II, wonach die Gleichheit einen der höchsten
Werte der spanischen Rechtsordnung darstellt und die
öffentliche Gewalt die Aufgabe hat, die Bedingungen zur
Ermöglichung der effektiven Geltung des Gleichheitssatzes
zu schaffen. Artikel 14 sieht das Diskriminierungsverbot vor,
sowie, dass alle Spanier vor dem Gesetz gleich sind. An
dieser Von Belang ist Artikel 31 I, wonach sich jeder an den
öffentlichen Lasten u.a. nach dem Grundsatz der Gleichheit
beteiligen muss, hervorzuheben. Der Gleichheitssatz ist in
Artikel 7 I der österreichischen Verfassung, Artikel 6 I der
finnischen Verfassung, Artikel 4 der griechischen Verfassung
enthalten, wobei sich insbesondere nach letzterem gemäß
Absatz 5 jeder Bürger an den öffentlichen Lasten in
demselben Maß beteiligen muss. Die ungarische Verfassung
regelt die Gleichheit vor Gerichten in Artikel 57 I, sowie den
allgemeinen Gleichheitssatz, das Diskriminierungsverbot und
andere Aufgaben der ungarischen Republik in Bezug auf die
Verwirklichung des Gleichheitssatzes in Artikel 70/A I, II
und III. Die Beteiligung an den öffentlichen Lasten ist
ausdrücklich in Artikel 70/I geregelt. Artikel 10 bis des
luxemburgischen Verfassungstexts enthält auch den
Gleichheitssatz in der Form der Gleichheit vor dem Gesetz.
Die schwedische Verfassung sieht in Artikel 15 des zweiten
Kapitels das Diskriminierungsverbot vor. Artikel 40 I der
irischen Verfassung schreibt vor, dass alle Bürger vor dem
Gesetz gleich sind. Die zypriotische Verfassung verbietet
Diskriminierungen und enthält den Gleichheitssatz in Gestalt
der Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 28 I und II), die
49
Beteiligung an den öffentlichen Lasten ist in Artikel 24
geregelt.
b) Grundrechtsbindung
Obwohl die Grundrechtsbindung nicht in jeder Verfassung,
wie in Artikel 1 III GG, ausdrücklich statuiert ist, ist sie ein
allgemeiner Rechtsgrundsatz der Mitgliedstaaten. Das ist in
Artikel 6 I EU-Vertrag anerkannt: Da dieser Artikel sich von
den mitgliedstaatlichen Verfassungsüberlieferungen nährt,
kommt man zu dem Ergebnis, dass die Grundrechtsbindung
auch in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen gilt.
Unter den Verfassungen, die diesen Grundsatz ausdrücklich
anerkennen, sind die folgenden zu nennen:
Die finnische Verfassung verpflichtet die öffentliche Gewalt
zur Gewährleistung von Grund- und Menschenrechte. Der
griechische Verfassungstext schreibt in Artikel 25 I und II
vor, dass die Achtung und Gewährleistung dieser Rechte,
Pflicht der öffentlichen Gewalt und ihrer Organe sei. In
Ungarn ist die Achtung und Gewährleistung der Grundrechte
nach Artikel 8 I eine wesentliche Aufgabe der Republik. Die
Grundrechtsbindung sowie die unmittelbare Anwendbarkeit
der Grundrechte ist in Artikel 18 der portugiesischen
Verfassung geregelt. Die Achtung der Menschenrechte ist in
der Präambel der französischen Verfassung ausdrücklich
statuiert. Artikel 2 des italienischen Verfassungstexts
gewährleistet die „unverletzbaren Rechte“ des Menschen.
Der luxemburgische Staat garantiert nach Artikel 11 III seiner
Verfassung die natürlichen Rechte des Menschen. Artikel 35
der zypriotischen Verfassung verpflichtet die öffentliche
Gewalt, die effektive Geltung der Grundrechte zu
gewährleisten.
50
Besondere Normen über den Eigentumsschutz und die
Enteignung sind in den Verfassungen von Ungarn (Artikel 13
I und II), Luxemburg (Artikel 16), Schweden (Artikel 18, wo
nicht nur die Enteignung, sondern auch die Möglichkeit einer
Entschädigung wegen Eingriffen in das Privateigentum
gewährleistet ist), Griechenland (Artikel 17, der ausführliche
Regeln über den Eigentumsschutz und Enteignungen enthält),
Irland (Artikel 43) und in Zypern (Artikel 23) vorhanden. In
Belgien (Artikel 16), sowie in den Niederlanden (Artikel 14)
ist, wie bereits angedeutet, die Enteignung geregelt. Artikel
14 der italienischen Verfassung beinhaltet das
Enteignungsinstitut. Eine vollständige oder teilweise
Entschädigung ist in Artikel 14 III für diejenigen Fälle
vorgesehen, in denen die öffentliche Gewalt im
Allgemeininteresse das Privateigentum schädigt, zerstört oder
seine Nutzung beschränkt. Eine Enteignung ist ebenfalls in
Artikel 17 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
von 1789 vorgesehen.
c) Das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes
Die Rechtstaatlichkeit, aus der sich wie dargelegt das Prinzip
des effektiven Rechtsschutzes ableitet, ist nach Artikel 6 I
EU-Vertrag allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
Rechtsschutz gewährleisten in unterschiedlichen Fassungen
ausdrücklich die finnische (Artikel 21), die griechische
(Artikel 20) und die ungarische (Artikel 70/K) Verfassung.
Artikel 30 der zypriotischen Verfassung beschäftigt sich mit
dem Zugang zu Gerichten und der Rechtsschutzgarantie.
Diese Grundsätze sind auch in verschiedenen
Erscheinungsformen beispielsweise in der italienischen
Verfassung enthalten: In Artikel 113 wird Schutz gegen die
Akte der Verwaltung gewährleistet. Danach steht der
gerichtliche Schutz von Rechten und legitimen Interessen
51
dem Bürger jederzeit zur Verfügung. In Artikel 111, in dem
prozessrechtliche Grundsätze zu finden sind, wird auf den
„gerechten Prozess“ und auf eine angemessene Dauer der
Prozesse Bezug genommen. Zugang zu Gerichten
gewährleistet auch der Artikel 20 der portugiesischen
Verfassung, wonach jedem der Rechtsweg zur Abwehr von
Rechtsverletzungen offen steht. Dieser Artikel befasst sich
eingehend mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes.
Zum effektiven Rechtsschutz sieht Artikel 24 des spanischen
Verfassungstexts vor, dass jedem das Recht zusteht,
effektiven Schutz von den Richtern zu verlangen.
d) Fazit
Die Frage nach der Geltung der Grundsätze in den
mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, die eine
Rechtmäßigkeitshaftung stützen, ist positiv zu beantworten.
Das Ergebnis der in den ausgewählten mitgliedstaatlichen
Rechtsordnungen durchgeführten Untersuchung spricht für
eine endgültige Anerkennung der Rechtmäßigkeitshaftung im
Gemeinschaftsrecht.
ii. Die Geltung der Grundsätze, die eine Rechtmäßigkeitshaftung
stützen, im Gemeinschaftsrecht
a) Gleichheitssatz
Der Gleichheitssatz ist ebenfalls ein wesentlicher Bestandteil
des Gemeinschaftsrechts.122
Als allgemeiner Rechtsgrundsatz
gilt er auch aufgrund der Verfassungsüberlieferung der
Mitgliedstaaten im Gemeinschaftsrecht. Dies ergibt sich aus
Artikel 6 EU-Vertrag.
b) Grundrechtsbindung der Europäischen Gemeinschaft
122 Jarass, EU-Grundrechte, S. 290.
52
Die Achtung der Menschen-, Grundrechte und
Grundfreiheiten wird gemäß Artikel 6 EU-Vertrag von der
Gemeinschaft gewährleistet. Diese Garantien sind Bestandteil
des Gemeinschaftsrechts und richten sich gegen mögliche
Eingriffe der Organe der Gemeinschaft.123
Ihre Bedeutung
„wird im Gemeinschaftsrecht allgemein anerkannt“124
. Wie
der EuGH in der Rechtssache „internationale
Handelsgesellschaft“ erwähnte, gehört „die Beachtung der
Grundrechte (..) zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat“125
. Oben
wurde erwähnt, wie die Währung der Grundrechte einzelner
in den Fälle, in denen weder die Beseitigung noch die
Restitution der Eingriffe der öffentlichen Gewalt möglich
sind, dem Sekundärrechtschutz anvertraut worden ist. Über
die Wahrung der Grundrechte hat sich der EuGH in der
Rechtssache „Liselotte Hauer“ wieder geäußert: „Die
Grundrechte (gehören) zu den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, die der Gerichtshof zu wahren hat. Bei
der Gewährleistung dieser Rechte hat der Gerichtshof von
den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der
Mitgliedstaaten auszugehen“126
. In Betracht kommt zunächst
die Eigentumsgarantie, die sowohl in Artikel 1 des
Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952, als
auch in Artikel II-77 der Grundrechte-Charta vorgesehen ist.
In diesem Zusammenhang hat er erwähnt: „Eigentumsrecht
wird in der Gemeinschaftsrechtsordnung gemäß den
gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten
gewährleistet, die sich auch im Zusatzprotokoll zur
europäischen Menschenrechtskonvention widerspiegeln
123 Nicolaysen, Europarecht I, S. 118. 124 Ewert, Die Funktion der allgemeinen Rechtsgrundsätze, S. 315. 125 EuGH, Rs. 11/70, internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Rn.
4. 126 EuGH, Rs. 44/79, Liselotte Hauer, Slg. 1979, 3727, Rn. 15.
53
(…)“127
. Die Achtung und Wahrung der Grundrechte,
insbesondere das Eigentum, ist also ohne Frage ein Gebot der
Gemeinschaft.
c) Das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes
Aufgrund der von OPPERMANN genannten
„Durchgriffswirkung“ kann das Gemeinschaftsrecht dem
Einzelnen nicht nur Rechte unmittelbar einräumen, sondern
auch Pflichten auferlegen und dadurch dessen
Rechtspositionen beeinträchtigen. Diese Tatsache führt zur
Frage nach dem Rechtsschutz einzelner gegenüber dem
Handeln der Gemeinschaft. Hierbei sind die
„Rechtstaatlichkeit“ (Artikel 6 EU-Vertrag) sowie die
Setzung der „Stärkung des Schutzes der Rechte und Interesse
einzelner“ als Ziel der Union (Artikel 2 EU-Vertrag) von
erheblicher Bedeutung.
Wie NICOLAYSEN erklärt, verfügt die „Rechtsgemeinschaft,
auch wenn sie kein Staat ist, doch über wesentliche Attribute
(..), die in der Staatslehre als konstituierende Elemente der
Rechtstaatlichkeit gelten“128
. Aus dem Rechtsstaatsprinzip
ergibt sich der Rechtsschutzgedanke. Mit den Worten von
SCHRÖDER, wird „dieser Schutz, der effektiv zu sein hat, (..)
grundsätzlich als integrales Element der
gemeinschaftsrechtlichen Ordnung angesehen“129
. Er ist
grundsätzlich gerichtlich durchzusetzen.130
Nach STEFANOU
und XANTHAKI ist „effektiver Rechtsschutz einzelner (..) nicht
nur ein Recht juristischer und natürlicher Personen, Bürger
der europäischen Union, sondern auch ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen
Hintergrund sich in der Verfassungstradition aller
127 EuGH, Rs. 44/79, Liselotte Hauer, Slg. 1979, 3727, Rn. 17. 128 Nicolaysen, Europarecht I, S. 107. 129 Schröder, Rechtschutz, S. 52. 130 So etwa Nicolaysen, Europarecht I, S. 356.
54
Mitgliedstaaten befindet und in Art. 6 bis 13 EMRK
vorgesehen ist“131
. Effektiver Individualrechtsschutz besagt
im Europarecht nicht nur Abwehr gegen Beeinträchtigungen
der supranationalen öffentlichen Gewalt, sonder auch
Anspruch auf Schadensersatz beim Vorliegen eines durch
Gemeinschaftsorgane verursachten Schadens. Zwar schreiben
die Verträge eine breite Reihenfolge von Rechtsmitteln zum
Schutz gegen das Verhalten der Gemeinschaft vor, unter
denen nicht nur die Nichtigkeitslage, sondern auch der
Anspruch auf Schadensersatz zu nennen sind.
d) Fazit
Die drei behandelten Grundsätze sind somit Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts. Diese Tatsache unterstützt die These
der Einführung einer Rechtmäßigkeitshaftung in das
Gemeinschaftsrecht.
cc) Die Empfehlung an die Mitgliedstaaten No. R (84) 15 des
Ministerkomitees des Europarates vom Jahr 1984
Als drittes Argument ist auf die Empfehlung an die
Mitgliedstaaten No. R (84) 15 des Ministerkomitees des
Europarates vom Jahr 1984 kurz einzugehen.
Nach Artikel 15 b. des Statuts des Ministerkomitees des
Europarates ist sie zur Verabschiedung von Empfehlungen an
Mitgliedstaaten befugt. Die Empfehlungen sind jedoch nicht
bindend. Bei der oben genannten Empfehlung handelt es sich um
die Haftung für hoheitliches Handeln der Mitgliedstaaten. Ihr
wesentliches Ziel besteht darin, den Individualrechtsschutz im
Bereich der Staatshaftung in den Mitgliedstaaten sowie die
131 Constantin/Xanthaki, “Il risarcimento del danno, RIDPC 9 (1999) 5, 1059,
1065 ff.
55
Rechtsangleichung in demselben Gebiet zu verstärken. Ihr
“Principle II” lautet wie folgt:
„Even if the conditions stated in Principle I (über die
Rechtswidrigkeit der Haftung) are not met, reparation
should be ensured if it would be manifestly unjust to
allow the injured person alone to bear the damage,
having regard to the following circumstances: the act
is in the general interest, only one person or a limited
number of persons have suffered the damage and the
act was exceptional or the damage was an
exceptional result of the act”132
.
Das zitierte „Principle II“ nimmt Bezug auf dieselben
Grundgedanken, die das Lastengleichheitssatzprinzip stützen.133
Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf normatives und
schlichtes Handeln sowie Verwaltungsakte. BRONKHORST ist der
Auffassung, die Empfehlung sei zumindest ein Standard für die
Mitgliedstaaten, stellt jedoch in Frage, inwieweit dieser Standard
als „allgemeine Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten gemeinsam sind“ im Sinne des Artikels 288 II
betrachtet werden könne, solange er in den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten nicht umgesetzt werde. Trotzdem ist der Autor zu
dem Ergebnis gelangt, dass er eine Grundlage für die Haftung
der Gemeinschaft darstellt.134
dd) Die sich häufenden Stimmen in der Literatur, die die
Rechtmäßigkeitshaftung unterstützen
Wie bereits erwähnt worden ist, setzen sich die Stimmen in der
Literatur durch, die sich für die Anerkennung jener Haftung
aussprechen. Die Autoren, die sich gegen diese These stellen,
sind in der Minderheit. Autoren wie BARAV, BRONKHORST,
GUICHOT, HAACK, PERNICE, SCHMAHL und SCHRÖDER
befürworten eine Rechtmäßigkeitshaftung. BERG und
132 Empfehlung an die Mitgliedstaaten No. R (84) 15 des Ministerkomitees des
Europarates vom Jahr 1984. 133 Guichot, La Responsabilidad extracontractual, S. 152. 134 Bronkhorst, in: The Action for Damages, 153, 159 ff.
56
GELLERMANN erkennen die Tatsache an, dass sich die
Befürworter mehren. KLUTH ist der Meinung, jene Haftung sei
„nicht grundsätzlich abzulehnen“.135
NICOLAYSEN meint, sie sei
mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. 136
Diese
Zusammenfassung zeigt, dass sich eine Anerkennung nach und
nach durchsetzt.
135 Kluth, in: Verwaltungsrecht, 657, 667. 136 Nicolaysen, Europarecht I, S. 435 f.
57
2. TEIL. VORAUSSETZUNGEN UND FOLGEN DER
GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN
RECHTMÄßIGKEITSHAFTUNG
Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit ist auf die Grundsätze des
Haftungsinstituts für rechtmäßiges Verhalten sowie auf die
Gründe, die für die Anerkennung jener Haftung im
Gemeinschaftsrecht sprechen, eingegangen worden. Es sind nun
noch drei wichtige Punkte zu erwähnen, nämlich welche die Akte
sind, die eine Haftung der Gemeinschaft auslösen können und
unter welchen Umständen dies geschieht. Abschließend müssen
kurz die Folgen jener Haftung erörtert werden.
1. Die Bestimmung der Haftung nach dem infrage gestellten Akt
Was die erste Frage anbelangt, ist zunächst zwischen normativem
und einzelfallbezogenem Handeln zu unterscheiden. Die
folgenden Ausführungen befassen sich nur mit den Akten des
Sekundärrechts, denn konkrete Beeinträchtigungen, die sich
direkt aus dem Primärrecht ergeben können, sind schwer
vorstellbar. Käme allerdings so ein Ausnahmefall in Betracht,
würden sich ohnehin diese Ausführungen auf jene Konstellation
erstrecken. Bei den folgenden Überlegungen handelt es sich
hauptsächlich um die Frage der Zurechnung des den Schaden
verursachenden Handelns. Denn beim gleichzeitigen Vorliegen
gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Akte kommen sowohl
gemeinschaftsrechtliche, als auch nationale Stellen in Betracht.
a) Normatives Handeln
Der EG-Vertrag räumt der Gemeinschaft die Befugnis zum Erlass
zwei verschiedener normativer Akte ein, nämlich Verordnungen
und Richtlinien, die in Artikel 249 I, II und III EG-Vertrag
58
geregelt sind. Während Verordnungen abstrakt-generell Wirkung
entfalten und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten, d.h. dass
sich der Einzelne direkt auf sie berufen kann, also auch ohne
einen Umsetzungsakt, wenden sich Richtlinien an die
Mitgliedstaaten und gelten deswegen mittelbar für den
Einzelnen.137
Beide normative Instrumente sind in allen ihren
Teilen verbindlich.
aa) Die Verordnung als Haftungsauslöser
Wie OPPERMANN ausführt, verkörpert sich „in der Verordnung
(…) wie in keinem anderen Rechtsakt die „wahre europäische
Befugnis““, sie ist also das so genannte „europäische Gesetz“.138
Verordnungen sind nicht nur an die Mitgliedstaaten, die
Gemeinschaft und ihre Organe, sondern auch an die Einzelnen
gerichtet. Letzteres erklärt sich durch die von OPPERMANN
genannte „Durchgriffswirkung“ des Gemeinschaftsrechts und
durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Gemeinschaft,
die somit über eine unabhängige Rechtsordnung und
Supranationalität verfügt. Verordnungen können also die
Verhältnisse zwischen den genannten Adressaten regeln und
werden deswegen entweder durch die nationalen Instanzen - was
der Regelfall ist - oder durch die Organe der Gemeinschaft
vollzogen. Daher spricht man jeweils von indirektem bzw.
direktem Vollzug. Der Vollzug rechtmäßiger Verordnungen wird
allerdings unter diesem Abschnitt nicht behandelt. Sondern dieser
handelt lediglich von dem Erlass rechtmäßiger Verordnungen.
137 Die Europäische Rechtsprechung hat allerdings eine Ausnahme der
Mittelbarkeit entwickelt und zwar bei nicht fristgemäß umgesetzter Richtlinien
(EuGH, Rs. 33/70, S.P.A. Sace, Slg. 1970, S. 1213; EuGH, Rs. 9/70, Slg. 1970,
S. 825; EuGH, Rs. 8/81, Ursula Becker, Slg. 1982, S. 53). Nach Auffassung
des EuGH bedarf es dreier Voraussetzungen, damit eine Richtlinie unmittelbar für den Einzelnen gelten kann: (a) zunächst muss die Umsetzungsfrist
abgelaufen sein, ohne dass die Richtlinie durch den Staat umgesetzt worden
ist; (b) die Normen, auf die sich der Betroffene berufen will, müssen genug
und hinreichend bestimmt sein, um ihre Anwendung auf den konkreten Fall
ermöglichen zu können; (c) ferner muss es sich um begünstigende Normen
handeln. Dies erkennt aber der EuGH nur im Hinblick auf die so genannte
vertikale Drittwirkung (Verhältnis Staaten-Bürger). 138 Oppermann, Europarecht, S. 164.
59
In einer großen Anzahl von Fällen der gemeinschaftsrechtlichen
Haftung ergibt sich der Schaden aus dem Erlass von
Verordnungen, d.h. selber aus den in ihnen festgelegten Regeln.
Denn sie ermöglichen die Festlegung intensiver, detaillierter und
oft eindringender Marktregelungen, die privatrechtliche
Positionen der Marktteilnehmer beschränken können. Obwohl
sich die Literatur i.d.R. mit den Konstellationen, in denen
rechtswidrige Verordnungen als Auslöser der Haftung dienen,
intensiv beschäftigt hat, spielt der Erlass von Verordnungen auch
eine zentrale Rolle bei der Rechtmäßigkeitshaftung.
Da Verordnungen abstrakt-generelle Regeln enthalten können,
die keinem Vollzugsakt bedürfen („self-executing“) und somit
direkt dem Bürger einen besonderen Schaden zufügen und
dadurch eine Aufopferungssituation verursachen können, kommt
in diesem Fall nur gemeinschaftsrechtliches Handeln in Betracht.
Demzufolge wird die Frage nach der Zurechnung des Verhaltens
in dieser Konstellation nicht relevant.
Von Belang ist hingegen die Bezeichnung des durch jene
Verordnungen verursachten Schadens als besonderer Schaden.
Hierbei wäre zunächst die Frage kurz zu behandeln, ob und
inwieweit eine Verordnung als abstrakt-genereller Akt eine
Aufopferungssituation auslösen kann, indem sie einen
besonderen Schaden verursacht. Aus methodologischen Gründen
wird allerdings näher auf die Besonderheit des Schadens bei
abstrakt-generellen Akten unten eingegangen.139
An dieser Stelle
erstrecken sich die Überlegungen nur auf die Aussage, wonach
abstrakt-generelle Akte wohl eine Aufopferungssituation
darstellen und somit einen ersatzfähigen Schaden verursachen
können.
139 Siehe unten: 2. Teil 2. c) aa).
60
bb) Die Richtlinie als Haftungsauslöser
Da die Richtlinien unmittelbar gelten und deshalb einen
Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten benötigen, d.h. per se
grundsätzlich nicht in der Lage sind, dem Einzelnen einen
Schaden direkt hinzufügen, taucht zunächst die Frage nach der
Zurechnung des den Schaden verursachenden Akts auf: Ob und
falls ja, inwieweit die Gemeinschaft wegen eines rechtmäßigen
Umsetzungsakts eines Mitgliedstaates, der einen ersatzfähigen
Schaden verursacht, zu haften hat? Bei der Klärung
letztgenannter Frage muss man das Augenmerk auf das Maß des
Entscheidungsspielraumes richten, der durch die jeweilige
Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumt worden ist.
Nach den Überlegungen von BLECKMANN und OPPERMANN kann
man die Richtlinien in zwei Gruppen untergliedern. Die
traditionellen Richtlinien, die die Rahmenregeln
(„Zielsetzungen“) festsetzen und den Mitgliedstaaten einen
breiten Gestaltungsspielraum zur Bestimmung der
Umsetzungsbedingungen bieten. Denn nach Artikel 249 III EG-
Vertrag müssen die Richtlinien den innerstaatlichen Stellen die
Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung des Ziels der Norm
überlassen. Wahl und Form dürfen also grundsätzlich durch die
Richtlinien nicht bestimmt werden, gleichwohl aber die Ziele.
Es lässt sich jedoch seit langem feststellen, dass zur Erfüllung der
gemeinschaftsrechtlichen Aufgaben, u.a. zur Rechtsangleichung,
die Richtlinien den Entscheidungsspielraum eher mehr als
weniger beschränken können, indem sie intensiven und
detaillierten Regeln erhalten können. Richtlinien, „die nur
Grundsätze für die Regelung des von ihnen betroffenen
61
Sachbereichs“140
enthalten, waren bereits vor 30 Jahren, wie
OLDEKOP ausführte, der Minderfall. Daher spricht man von einer
zweiten Kategorie: die so genannten perfektionierten inhaltlich
verordnungsgleichen Richtlinien, bei denen nur ein geringer
Entscheidungsspielraum bei der Umsetzung den nationalen
Instanzen verbleibt.141
Hier stellt der Umsetzungsakt fast das
„Abschreiben“ des Inhalts der Richtlinie dar, welches
„besonders für die Rechtsangleichung in „technischen“
Bereichen“142
gilt. Das Problem der „Regelungsintensität“ der
Richtlinien, wie es IPSEN nannte, warf besondere Schwierigkeiten
auf.143
Darauf wird jedoch an dieser Stelle nicht eingegangen.
Was jedoch von Interesse sein könnte, ist die Frage, ob diese
Unterscheidung bei der Zurechnung der Haftung möglicherweise
eine Rolle spielen könnte. Denn die Einräumung von einem mehr
oder weniger eng gefassten Entscheidungsspielraum erweist sich
als ein plausibler Gesichtspunkt, um eine eventuelle Haftung der
Gemeinschaft zu bejahen bzw. verneinen.
Fraglich ist deswegen, ob der Ursprung des Schadens nur bis auf
den nationalen Umsetzungsakt, der selber aufgrund der Ausübung
eines breiten Gestaltungsspielraums die Aufopferungssituation
schafft, oder weiter bis auf die Richtlinie zurückzuführen ist,
wobei zu beachten ist, dass sich der Umsetzungsakt mangels
jenes Gestaltungsspielraums oft nur als die „Kopie“ der
Richtlinie darstellt. Sofern sich die Schaffung der
Aufopferungssituation nicht direkt und unmittelbar aus der
Richtlinie ergibt, weil sich die Aufopferung wegen eines breiten
durch den Staat ausgeübten Gestaltungsspielraums nur auf den
nationalen Umsetzungsakt zurückführen lässt, sollte die
Gemeinschaft grundsätzlich zur Entschädigung nicht verurteilt
werden. Stattdessen betrifft jene Haftung das nationale
140 Oldekop, Dieter, Die Richtlinien der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, JöRdG 1972, S. 55 ff. 141 Oppermann, Europarecht, S. 167. 142 Oppermann, Europarecht, S. 167. 143 Bleckmann, Europarecht, S. 164.
62
Parlament, das aufgrund des nach Artikel 249 III EG-Vertrag
erforderten Mindestmaß staatlicher Autonomie und wegen des
Grundsatzes der parlamentarischen Demokratie eine
eigenverantwortliche Entscheidung trifft.144
Hauptsächlich
handelt es sich hier um die Frage des Kausalzusammenhangs.
Die Rechtmäßigkeitshaftung nationaler, rechtmäßiger
Umsetzungsakte, die in Ausübung eines breiten Spielraumes
nationaler Instanzen nach den genannten Prinzipien erlassen
worden sind, bemisst sich grundsätzlich nach den nationalen
Rechtsordnungen. Fraglich wäre jedoch, ob in denjenigen Fällen,
in denen den nationalen Gerichten Befugnisse mangeln, um eine
Rechtmäßigkeitshaftung des Gesetzgebers145
zu prüfen, die
Europäische Rechtsprechung aufgrund des Grundsatzes des
effektiven Rechtschutzes eingreifen könnte. Eine Antwort bietet
bislang weder die Rechtsprechung noch die Literatur. Sofern die
Rechtmäßigkeitshaftung als ein anerkannter Rechtsgrundsatz des
Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, was in der vorliegenden
Arbeit vertreten wird, könnte es möglicherweise zu dem Ergebnis
führen, dass die Mitgliedstaaten wegen eines Verstoßes gegen
einen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatz haften. Ich
werde diese Frage jedoch offen lassen, da sie einer intensiveren
Auseinandersetzung bedarf, als es im Rahmen dieser Arbeit
möglich ist.
b) Einzelfallbezogenes Handeln
Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den konkreten Fall
kann durch gemeinschaftsrechtliche Organe bzw. nationale
Instanzen erfolgen. Einerseits können die Organe der
Gemeinschaft Verordnungen vollziehen, die Rechtsverhältnisse
zwischen diesen und Privaten regeln, so etwa im Bereich der
gemeinschaftsrechtlichen Beihilfen. Andererseits können
144 Bleckmann, Europarecht, S. 165 f. 145 Falls der Umsetzungsakt ein formales Gesetz ist.
63
mitgliedstaatliche Verwaltungen aufgrund der unmittelbaren
Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts Normen des Primär-
und Sekundärrechts vollziehen. Bei diesem Vollzug handelt es
sich folglich um die Anwendung abstrakt-genereller Normen auf
den konkreten Fall.
aa) Die Entscheidung (direkter Vollzug)
Im Gemeinschaftsrecht bestehen nur zwei Formen von Akten, die
sich an konkrete Adressaten richten, nämlich die Entscheidung
und die Empfehlung. Da die Letztgenannte nicht verbindlich ist,
wird auf sie im Folgenden nicht näher eingegangen.
Entscheidungen sind hingegen nach Artikel 249 IV EG-Vertrag
„in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie
bezeichnet“. Die Entscheidung, die man auch als Europäischer
Verwaltungsakt kennt, ermangelt also einem abstrakt-generellen
Charakter. Ob eine Entscheidung eine Aufopferungssituation
auslösen kann, hängt letztlich davon ab, ob sie eine erhebliche
Belastung (unzumutbare Belastung) für ihre Adressaten schafft.
Denn die Besonderheit des Schadens ergibt sich aus der Natur der
Entscheidung als konkret-individueller Akt.
Da durch die Entscheidung nur gemeinschaftsrechtliche Akte
vollzogen werden, kommt die Frage nach der Zurechnung
grundsätzlich nicht in Betracht. Eine rechtmäßige Entscheidung
kann wohl dazu führen, dass dem Einzelne ein Sonderopfer
abverlangt wird.
bb) Nationale Verwaltungsakte (indirekter Vollzug)
Die Frage nach der Zurechnung des den Schaden verursachten
Verhaltens spielt eine wichtige Rolle beim so genannten
indirekten Vollzug des Gemeinschaftsrechts. Unter welchen
Umständen und inwieweit die Gemeinschaftsorgane beim
Vorliegen eines rechtmäßigen nationalen Verwaltungsakts, der
64
einen unzumutbaren Schaden dem Einzelnen zufügt, zur
Entschädigung verurteilt werden können, ist die Frage, die nun zu
behandeln ist. Festzustellen ist dann, inwieweit der Erlass eines
Vollzugsverwaltungsakts durch nationale Verwaltungen der
Gemeinschaft zuzurechnen wäre.
Wie bei der Umsetzung rechtmäßiger Richtlinien, hängt die
Antwort dieser Frage letztendlich davon ab, in welchem Maß die
Vollzugsinstanz über einen Gestaltungsspielraum beim Erlass des
Aktes verfügte. Diese Frage lässt sich anhand von
Kausalzusammenhangskriterien beantworten. Denn die
nationalen Verwaltungen genießen i.d.R. einen großen
Ermessensspielraum.
2. Voraussetzungen der Rechtmäßigkeitshaftung
Wie bereits erwähnt146
, enthält Artikel 288 II ein unvollständiges
Tatbestandsmerkmal. Was die Haftungsvoraussetzungen
anbelangt, muss zunächst unter geschriebenen und
ungeschriebenen, sowie zwischen gemeinsamen und besonderen
Tatbestandsmerkmale unterschieden werden. Zur Bestimmung
der Voraussetzungen einer Rechtmäßigkeitshaftung sind der
Wortlaut des Artikels 288 II, sowie die Europäische
Rechtsprechung - insbesondere die Urteile in der Rechtssache
„Dorsch Consult“ - und die einschlägige Literatur von Belang.
Letztgenannter Artikel enthält die geschriebenen
Tatbestandsmerkmale, die beiden Haftungsinstituten gemeinsam
sind. Danach muss der Schaden durch die Organe oder
Bedienstete der Gemeinschaft verursacht worden sein. Weiterhin
müssen sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit gehandelt haben und
es muss ein Schaden vorliegen, der nach der Rechtsprechung
146 Siehe oben: 1. Teil 2. b) aa).
65
gegenwärtig, außergewöhnlich und besonders sein muss.147
Ferner grifft die Rechtsprechung auf das, was SCHRÖDER
„fehlende Rechtfertigung“ nennt, zurück.148
Abschließend sind
die Fragen nach dem Kausalzusammenhang und dem
Verschulden von Belang.
a) Organe und Bedienstete der Gemeinschaft
Unter den Organen und Bediensteten der Gemeinschaft sind
zunächst die in Artikel 7 EG-Vertrag genannten Organe zu
zählen, nämlich das Europäische Parlament, der Rat, die
Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof.149
Darüber
hinaus erfasst dieser Begriff die Europäische Investitionsbank,
den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen sowie die durch Artikel 288 III einbezogene
Europäische Zentralbank.150
Nach VON BOGDANDY bestimmt
sich „die Anwendbarkeit des Art. 288 Abs. 2 EGV auf andere
Einrichtungen (…) gem. dem leitenden Zweck effektiven
Rechtsschutzes“151
. Es kommt darauf an, „ob ihr Handeln einen
Schaden hervorrufen kann, was sich aus ihren jeweiligen
Kompetenzen ergibt“152
. Zu den Bediensteten gehören, wie BERG
erklärt, nicht nur die Beamten, sondern alle die Personen, „die in
einem Beschäftigungsverhältnis zur EG stehen“153
. Da es sich bei
der Rechtmäßigkeitshaftung um den Erlass hoheitlicher
Maßnahmen handelt, spielt der Begriff der Bediensteten eine
marginale Rolle.
b) In Ausübung einer Amtstätigkeit
147 EuGH, Rs. C-237/98 P, Dorsch Consult, Slg 2000, I-4564, Rn. 5. 148 Schröder, Rechtschutz, S. 114. 149 Gellermann, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 288 EGV, 2387, 2391. 150 Gellermann, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 288 EGV, 2387, 2391. 151 v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 288 EGV, Rn. 94. 152 v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 288 EGV, Rn. 94. 153 Berg, in: Schwarze, EU-Kommentar, Rn. 34.
66
Bei der Rechtmäßigkeitshaftung scheint die Problematik der
Bestimmung jenes Prüfungspunktes nicht besonders kompliziert
zu sein. Denn die Rechtmäßigkeit des Verhaltens setzt voraus,
dass das Organ im Rahmen seiner Kompetenzen, d.h. in
Ausübung einer Amtstätigkeit gehandelt hat. Nach BERG, ist die
Frage nach der Ausübung einer Amtstätigkeit „bisher nicht
praktisch relevant geworden“154
. Der EuGH verlangt, dass eine
„unmittelbare innere Beziehung zu den gemeinschaftsrechtlich
bestimmten Aufgaben“ besteht. Im Unterschied zur Haftung für
rechtswidriges Verhalten, in der auch privatrechtliches Handeln
eine Haftung der Gemeinschaft auslösen vermag, beschränkt sich
die Rechtmäßigkeitshaftung auf den Bereich des hoheitlichen
Handelns.
c) Der Schaden
Der EuGH definiert den Schaden als „jede Einbuße, die der
Betroffene durch ein bestimmtes Ereignis an seinem Vermögen
oder an seinen sonstigen Rechtsgütern erleidet“155
. Nach BARAV
erstreckt sich der Begriff des Schadens weiter auf die Verletzung
eines legitimen Interesses.156
SCHRÖDER erklärt zutreffend, dass das „wirklich entscheidende
Kriterium im Rahmen einer Haftung für rechtmäßiges Handeln
(…) die Art und die Qualität des Schadens“157
ist.
Da es sich bei der Rechtsmäßigkeitshaftung grundsätzlich um den
Ausgleich einer Aufopferungssituation handelt und sich die
Maßstäbe, die das Vorliegen dieser Aufopferung bestimmen,
ausschließlich auf den Schaden beziehen, denn die
Unzumutbarkeit knüpf nur auf den Schaden an, hängt
hauptsächlich die Auslösung jener Haftung davon ab, dass der
154 Berg, in: Schwarze, EU-Kommentar, Rn. 32. 155 Detterbeck, AöR 125 (2000), 202, 216. 156 Barav/Vandersanden, Contentieux Communautaire, S.328. 157 Schröder, Rechtschutz, S. 113.
67
Schaden eine besondere Qualifizierung hat. Er muss also nach
ständiger Rechtsprechung und überwiegender Meinung der
Literatur besonders und außergewöhnlich sein.158
Über die
besondere Qualifizierung des Schadens hinaus verlangt das EuG,
dass er gegenwärtig sein muss.159
aa) Besonderheit des Schadens
Ein besonderer Schaden entsteht nach Auffassung der
Rechtsprechung nur dann, wenn „eine besondere Gruppe von
Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen
unverhältnismäßig belasten“160
wird. Als Kriterium für das
Vorliegen eines besonderen Schadens ist zunächst die Anzahl der
Betroffenen entscheidend. Solange und soweit nur eine
bestimmte/bestimmbare Person bzw. kleine Personengruppe den
Schaden erlitten hat, ist die Rede von einem besonderen Schaden.
Der Begriff betrifft also die Quantität und die Möglichkeit einer
Individualisierung und Differenzierung der Adressaten. Wie
SCHRÖDER erklärt, “würde eine große Gruppe oder gar alle
Marktteilnehmer den geltend gemachten Schaden erleiden, wäre
der ursächlicher Hoheitsakt selbst entweder rechtswidrig oder
müsste sich sonst als Ausdruck eines gerechten Ausgleichs
privater und öffentlicher Interessen erweisen“161
.
Unproblematisch scheinen zunächst diejenigen Konstellationen,
bei denen es sich um einzelfallbezogene Akte handelt. Damit
gemeint ist hauptsächlich die Entscheidung als Vollzugsakt. Wie
oben erwähnt, ist eine Voraussetzung der Entscheidung die
ausdrückliche Bezeichnung des oder der Adressaten. Die
„Besonderheit“ bei der Entscheidung ergibt sich folglich aus
ihrer selben Natur.
158 Gellermann, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 288 EGV, 2387, 2395; Ruffert, in:
Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages, S. 2421; v. Bogdandy, in:
Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, S. 32; u.a. 159 EuG, Rs. T-184/95, Consult, Slg. 1998, II-670, Rn. 80. 160 EuG, Rs. T-184/95, Consult, Slg. 1998, II-670, Rn. 80. 161 Schröder, Rechtsschutz, S. 113.
68
Anders stellt sich die Situation bei normativen Akten dar. Da
Verordnungen und Richtlinien sowie Umsetzungsakte der
Letztgenannten abstrakt-generellen Charakter besitzen, muss
untersucht werden, in welchen Fällen und unter welchen
Umständen sich aus einem abstrakt-generellen Akt eine
Aufopferungssituation ergeben kann. Dafür muss man die
Aufmerksamkeit auf die realen Konsequenzen des Aktes und
nicht auf den anscheinenden abstrakt-generellen Charakter
steuern. Die französische Rechtsprechung erkennt die Tatsache,
dass allgemeine Regelungen einen Schaden einer bestimmten
Personengruppe herbeiführen kann. So etwa hat sie in der
Rechtsache „M. Aldebert“ eine Rechtmäßigkeitshaftung in dem
Fall zugesprochen, in dem der Besitzer einer Raststätte durch eine
allgemeine Anordnung der Verwaltung, in der die Sperre der
Autobahnstrecke, an der sein Geschäft lag, beschlossen wurde,
fast seine gesamte Kundschaft verloren und dadurch einen
„außergewöhnlichen“ Schaden erlitten hatte. Trotz der
Allgemeinheit der Anordnung hat der „Conseil d´État“ eine
Besonderheit des Schadens und daher eine Haftung der
handelnden Verwaltung anerkannt und sie auf Schadensersatz
verurteilt.162
bb) Außergewöhnlichkeit des Schadens
Nach Ansicht der Rechtsprechung bezieht sich die
Außergewöhnlichkeit des Schadens auf die Überschreitung der
„Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem
betroffenen Sektor innewohnen“163
. Die Überschreitung muss
unvorhersehbar gewesen sein.
Generalanwalt LENZ benutzt eine andere Formel, nämlich die
„existenzbedrohende Krise des betroffenen Unternehmens“, in
162 Rihal, RFDA 1988, 950. 163 EuG, Rs. T-184/95, Consult, Slg. 1998, II-670, Rn. 80.
69
welcher VON BOGDANDY ein Kriterium zur Bestimmung der
Existenz einer Aufopferungssituation sieht.164
Diese Formel
betrifft nur eines der Elemente der Aufopferung, und zwar die
Qualifizierung des Schadens als außergewöhnlich. So entschied
auch der „Conseil d´État“ in der oben erwähnten Rechtssache.165
Allerdings scheint jener Maßstab allzu streng zu sein. Denn eine
Aufopferungssituation kann auch ohne eine existenzbedrohenden
Krise vorliegen.
In der rechtsvergleichenden Literatur werden weiterhin manche
Konstellationen erwähnt, in denen bestimmte typische Arten von
Schäden per se als außergewöhnlich zu bezeichnen sind, wie
etwa die Fälle von Beeinträchtigungen in das Recht auf Leben
oder auf körperliche Unversehrtheit. Außergewöhnlich ist auch
der Schaden, der ganz oder teilweise zur Zerstörung privater
Güter führt. Abschließend werden auch diejenige Fälle
dazugezählt, in denen wegen öffentlicher Bauarbeiten der Zugang
zu privaten Grundstücken, Gebäuden oder Anlagen verhindert
wird.166
Solche Konstellationen sind allerdings anhand von
nationalen Verwaltungshandeln herausgearbeitet worden und
eher im nationalen Sektor relevant.
cc) Gegenwärtigkeit des Schadens
Die Gegenwärtigkeit des Schadens setzt voraus, dass er bereits
entstanden sein muss. Also es darf sich prinzipiell nicht um einen
hypothetischen Schaden handeln.167
Die Gegenwärtigkeit des
Schadens lässt sich von dem Kompensationscharakter der
Rechtmäßigkeitshaftung ableiten. Allerdings hat die
Rechtsprechung in der Sache „Eier-Kontor“ die Möglichkeit
anerkannt, „dass der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird,
die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und
164 v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 288 EGV, Rn. 96. 165 Rihal, RFDA 1988, 950, 951. 166 Ortiz-Álvarez, La Responsabilidad Patrimonial, S. 155 f. 167 Fernández, El Régimen de la responsabilidad, S. 12.
70
mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen
zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert
werden kann“168
.
c) Die so genannte „fehlende Rechtfertigung“
In der Rechtsache „Dorsch Consult“ erwähnte der EuG eine
bisher nicht bekannte Voraussetzung der
Rechtmäßigkeitshaftung. Und zwar weist das Gericht darauf hin,
dass die Haftung für rechtmäßiges Verhalten nicht ausgelöst
werden könne, wenn die „dem geltend gemachten Schaden
zugrunde liegende Regelung durch ein allgemeines
wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt“169
sei. Diese
Besonderheit der Rechtsprechung scheint mit den Grundsätzen
und Grundgedanken der Rechtmäßigkeitshaftung nicht vereinbar
zu sein. Hinsichtlich der oben erwähnten Ausführungen über die
Zumutbarkeit rechtmäßiger belastender Maßnahmen erweist sich
diese Voraussetzung als widersprüchlich. Denn von der
Rechtfertigung des Schadens durch ein Allgemeininteresse hängt
die Bezeichnung des Eingriffes als rechtmäßig ab. Läge dem
Schaden keine Rechtfertigung zugrunde, wäre er prinzipiell nicht
zu ersetzen, sondern die Maßnahme aufgrund ihre
Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Die Aussage widerspricht den
allgemein anerkannten Grundsätzen, die die Haftung für
rechtmäßiges Handeln stützen. An dieser durch die
Rechtsprechung erfundene Voraussetzung üben SCHRÖDER und
HAACK mit Recht Kritik.170
Mit den Worten von HAACK erweist
sich dieses Kriterium als „überflüssig, wenn nicht gar
systemwidrig“171
. Das Vorhandensein einer Rechtfertigung
schließt die Haftung nicht aus, sie ist dagegen in dem Konzept
der Haftung für rechtmäßiges Handeln inbegriffen.
168 EuGH, Rs. 44/76, Eier-Kontor, Slg. 1977, 393. 169 EuG, Rs. T-184/95, Consult, Slg. 1998, II-670, Rn. 80. 170 Schröder, Rechtschutz, S. 114 f. 171 Haack, in: Europarecht, 395, 401.
71
d) Kausalzusammenhang
Die Rechtsprechung spricht seit den früheren Urteilen von einer
„hinreichenden Unmittelbarkeit“ zwischen dem
gemeinschaftsrechtlichen Verhalten und dem verursachten
Schaden, in Sinne - nach Auffassung OSSENBÜHLS - „der
objektiven Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts“172
. Die
herkömmlichen Überlegungen, die im Rahmen der Haftung für
rechtswidriges Handeln gemacht worden sind, können auf die
Rechtmäßigkeitshaftung angewandt werden. Hierbei handelt es
sich um die so genannte Adäquanztheorie, „wonach nur
diejenigen Amtstätigkeiten kausal für den Schaden sind, die bei
einem gewöhnlichen Verlauf nach allgemeiner Lebenserfahrung
geeignet sind, den Schaden herbeizuführen“173
.
e) Die Frage des Verschuldens
Weder die Norm des Artikels 288 II noch die Rechtsprechung des
EuGH und EuG verlangen ein Verschulden. Daher spricht man
von einer „verschuldensunabhängigen objektive Haftung“174
. In
der Rechtsache “Firma Clemessy” erwähnte der EuGH den
Grundgedanken der verschuldensunabhängigen Haftung, wobei
er die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht jene Haftung kennt,
ausdrücklich offen gelassen hat. Nach GRÜNWALD „spielt die
Frage nach dem Grad des Verschuldens heute praktisch keine
Rolle mehr“175
.
3. Folgen der Haftung
Zum Schluss wird kurz auf die Konsequenzen des
Rechtmäßigkeitshaftungseintritt eingegangen. Denn mir ist
172 Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 508. 173 Detterbeck, AöR 125 (2000), 202, 216. 174 Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 509. 175 Grünwald, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar, S. 247.
72
bislang noch kein Urteil des EuG oder EuGH bekannt, in dem die
Gemeinschaft zum Ersatz des durch ihr rechtmäßiges Handeln
verursachten Schadens verurteilt worden ist bzw. sich das Gericht
mit dem Thema auseinandersetzte.
Allerdings können die Überlegungen der nationalen Literatur
über die Folgen eines Rechtmäßigkeitshaftungseintritts auf das
Gemeinschaftsrecht übertragen werden. Die Anerkennung für den
Einzelfall einer Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges
Handeln impliziert, dass das Vorligen eines besonderen und
außergewöhnlichen Schadens bewiesen worden ist. Der Schaden
muss dennoch nicht unbedingt vollständig ausgeglichen
werden,176
da nur der Teil des Schadens zu ersetzen ist, der über
die Grenze der Unzumutbarkeit hinausgeht.177
Daher spricht man
bei der Rechtmäßigkeitshaftung eher von
Entschädigungsanspruch (Ausgleichsanspruch) als von
Schadensersatzanspruch.178
SCHRÖDER meint, dass entgangener
Gewinn nicht erstattfähig ist, „denn es geht bei der Haftung für
rechtmäßiges Handeln vornehmlich nicht darum, für den
Einzelnen den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn die
beeinträchtigende Maßnahmen nicht erlassen worden wäre.
Vielmehr sollen über die Entschädigungszahlung lediglich die
betroffenen privaten und öffentlichen Interessen in einen
gerechten Ausgleich gebracht werden“179
.
176 Baldus, Staatshaftungsrecht, Rn. 364. 177 Schröder, Rechtsschutz, S. 121. 178 Sproll, Staatshaftungsrecht, S. 316. 179 Schröder, Rechtsschutz, S. 121 f.
73
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die vorliegende Arbeit vertritt als Ergebnis die Auffassung, dass
eine Haftung der Europäischen Gemeinschaft für ihr
rechtmäßiges Verhalten anerkannt sein sollte. Im Folgenden
werden noch einmal die bedeutesten Argumente und Ergebnisse
als Schlussfolgerung zusammengestellt.
Es ist festgestellt worden, dass sich das
Rechtmäßigkeitshaftungsinstitut von den drei folgenden
Rechtsgrundsätzen ableiten lässt: Gleichheitsprinzip,
Grundrechtsbindung und effektiver Rechtsschutz. Der
Gleichheitssatz in der Form des Lastengleichheitsprinzips besagt,
dass die öffentlichen Lasten jeden Einzelnen grundsätzlich in
demselben Maß betreffen müssen. Wird dieser Grundsatz
ausnahmsweise gerechtfertigt verletzt, indem eine bestimmte
Person oder Personengruppe („Besonderheit“) einen schweren
Schaden erleidet, der über die zumutbaren Lasten hinausgeht
(„Außergewöhnlichkeit“), muss ihr zum Schutz ihrer
grundrechtlich gewährleisteten Positionen ein entsprechender
Schadensausgleich zugesprochen werden. Zudem muss im
Streitfall die Möglichkeit bestehen, diesen Anspruch gerichtlich
effektiv durchzusetzen.
Das Institut der Rechtmäßigkeitshaftung ist in Deutschland und
Frankreich längst etabliert. Allerdings kennen es diese zwei
Rechtsordnungen nicht alleine, denn die Rechtmäßigkeitshaftung
gilt ebenfalls in anderen Mitgliedstaaten, wie etwa in Belgien,
Italien, Niederlande, Portugal und Spanien. Großbritannien stellt
die wichtigste Ausnahme. Die Untersuchung in den ausgewählten
Mitgliedstaaten ist mit dem Ziel durchgeführt worden, ein
74
repräsentatives Bild des heutigen mitgliedstaatlichen Standes
bezüglich der Rechtmäßigkeitshaftung darzustellen.
Zum gegenwärtigen Stand der Behandlung des Themas muss
zunächst darauf hingewiesen werden, dass sich nur wenige
Autoren in der Literatur damit durcheinander setzen. Und auch
dann wird es i.d.R. nur marginal behandelt, möglicherweise aus
dem Grund, weil sich nur wenige Urteile mit dem Thema
befassen und die Rechtsprechung noch nicht jene Haftung
ausdrücklich anerkannt hat, was aber demnächst zu erwarten ist.
Abgesehen von gewissen Ausnahmen, halten sich viele Stimmen
in der Literatur zurück, eine scharfe Stellung zum Problem zu
nehmen. Allerdings zeichnet sich eine Tendenz ab, die
Anerkennung zu unterstützen. Die Autoren, die die Anerkennung
einer derartigen Haftung ablehnen, stellen eine Ausnahme dar. Es
wird jedoch i.d.R. nur auf diese Urteile verwiesen. Die Frage
stellt sich, ob die Rechtsprechung auf die Durchsetzung dieser
Auffassung in der Literatur wartet und, da sich in der Literatur
die Anerkennung noch nicht genügend durchgesetzt hat,
zurückhaltend bleibt. Wer wartet auf wen? Wartet die Literatur,
dass sich die Rechtsprechung entscheidet oder wartet die
Rechtsprechung, dass die Literatur einen soliden Boden bietet,
um die Rechtmäßigkeitshaftung anzuerkennen? Ich bin der
Auffassung, dass sich die Befürworter in der Literatur nach und
nach durchsetzen werden. Die Richtung der
Rechtsprechungsentwicklung ist ebenfalls klar. Dies zeigt sich
durch die Analyse der Entwicklung der Überlegungen in den
Urteilen der EuG und EuGH, insbesondere in der Rechtsache
„Dorsch Consult“.
Zur Frage, ob Artikel 288 II als Anspruchsgrundlage einer
Rechtmäßigkeitshaftung dient und deswegen die Gemeinschaft
für ihr rechtmäßiges Handeln haften muss, ist auf zwei
Hauptargumente eingegangen worden.
75
Zunächst ist das Argument erwähnt worden, nach welchem der
Wortlaut des Artikels 288 II einer Anerkennung nicht
entgegensteht. Denn er nimmt keinerlei Bezug auf die
Rechtswidrigkeit als Voraussetzung der gemeinschaftsrechtlichen
außervertraglichen Haftung.180
Nach dem Auslegungskanon, das
im Urteil in der Rechtsache „Firma Plaumann“ festgelegt und
hier herangezogen worden ist, ist eine restriktive Interpretation
des zitierten Artikels, in dem Sinne, dass eine Haftung für
rechtmäßiges Handeln auszuschließen ist, untersagt. Das ist
allerdings ein Argument, wonach nur die Verneinung der
Anerkennung verboten ist. Allein genügt es nicht, um die
Anerkennung der Rechtmäßigkeitshaftung zu begründen. Daher
ist ein zweites Argument erörtert worden:
Nach einer in der Literatur verbreiteten Ansicht nimmt der
Verweis des Artikels („allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“) auf die
Anerkennung der Rechtmäßigkeitshaftung in den
mitgliedstaatlichen Rechtordnungen Bezug.
Da diese Vorgehensweise und ihr Ergebnis nicht zu überzeugen
vermag, ist eine andere Methode vorgeschlagen worden: Danach
sollte man sich fragen, ob dieselben Grundgedanken, die die
Rechtmäßigkeitshaftung stützen, nämlich: Gleichheitssatz,
Grundrechtsbindung und effektiver Rechtsschutz, zum einen in
den mitgliedstaatlichen Rechtssystemen (Verweis des Artikels),
zum anderen im Gemeinschaftsrecht (als autonome
Rechtsordnung) gelten. Solange diese Grundsätze in den
Mitgliedstaaten auch anerkannt sind und somit Anwendung
finden, sollten sie dann in das Gemeinschaftsrecht übertragen
werden und dazu führen, das Rechtmäßigkeitshaftungsinstitut
anerkannt wird. Mit anderen Worten, knüpf der Verweis des
Artikels nicht direkt an das Rechtmäßigkeitshaftungsinstitut, als
180 So etwa Schmahl, ZEuS 1999, 415, 426 ff.
76
Rechtsgrundsatz, der den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen
gemeinsam ist, sondern an die Rechtsgrundsätze, die jenes Institut
stützen, an.
Die Tatsache, dass diese Rechtsgrundsätze ebenfalls im
Gemeinschaftsrecht allgemeine Geltung beanspruchen, verstärkt
diese These. Deswegen ist auch eine Untersuchung nach der
Geltung dieser Grundsätze nicht nur in den Mitgliedstaaten,
sondern auch im Gemeinschaftsrecht durchgeführt worden. Das
Ergebnis zeigt, dass sie auf beiden Ebenen Anwendung finden
und daher als allgemeine Grundsätze im Sinne des Artikels 288 II
anzusehen sind.
Zwei andere Argumente sind auch vorgebracht worden: Zum
einen, die Empfehlung an die Mitgliedstaaten No. R (84) 15 des
Ministerkomitees des Europarates, deren wesentliches Ziel darin
besteht, den Individualrechtsschutz im Bereich der Staatshaftung
in den Mitgliedstaaten sowie die Rechtsangleichung in demselben
Gebiet zu verstärken. Sie stützt die Anerkennung einer
Rechtmäßigkeitshaftung im Gemeinschaftsrecht. Zum anderen,
ist die Tatsache bewiesen, dass sich in der Literatur die Tendenz
zur Anerkennung abzeichnet.
Bezüglich der Rechtmäßigkeitshaftung ist zwischen vier Arten
von Akten unterschieden worden. Und zwar zwischen abstrakt-
generellen bzw. konkret-partikularen Akten einerseits,
andererseits zwischen diejenigen Akte, die einen nationalen
Umsetzungsakt benötigen, und diejenigen, die ihn nicht
benötigen. Aus diesen Konstellationen und ihrer Melangen
ergeben sich zumindest zwei mögliche Problematiken: Man
fragte sich zunächst, ob hinsichtlich der nötigen Qualifizierung
des Schadens als ein Besonderer (quantitatives Element),
abstrakt-generelle Akte einen besonderen Schaden verursachen
können. Diese Frage ist bejaht worden, denn man muss die
wirkliche Wirkung des Akts, statt die Formulierung der Normen,
77
beachten. Das zweite Problem betrifft die Zurechnung des den
Schaden verursachenden Handelns beim gleichzeitigen Vorliegen
beider gemeinschaftsrechtliche und nationale Akte. Zur
Beantwortung dieser Frage ist die Regelungsintensität der
Richtlinien und der Entscheidungsspielraum bei der Umsetzung
zu berücksichtigen.
Im vorletzten Teil dieser Arbeit ist auf die Voraussetzungen der
Rechtmäßigkeitshaftung eingegangen worden. Es wurde zunächst
zwischen geschriebenen und ungeschriebenen, sowie
gemeinsamen und besonderen Tatbestandsmerkmalen
unterschieden. Die ersten beiden Voraussetzungen sind nur kurz
erwähnt worden, denn die Aufmerksamkeit bei der Haftung für
rechtmäßiges Verhalten ist hauptsächlich auf den Schaden sowie
auf ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, dass die
Rechtsprechung entwickelt hat, nämlich die so genannte
„fehlende Rechtfertigung“, zu steuern. Der Schaden muss
besonders und außergewöhnlich sein. Die erste Eigenschaft
bezieht sich auf die Anzahl der Betroffenen (quantitatives
Element): Besonders, ist derjenige Schaden, der nur einer Person
oder einer kleinen Personengruppe zugefügt worden ist. Die
zweite betrifft die Schwere des Schadens (qualitatives Element):
Außergewöhnlich ist derjenige Schaden, der mit den Worten des
EuG die „Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit
in dem betroffenen Sektor innewohnen“181
, überschreitet. Es sind
Fallgruppe skizziert worden, in denen wegen ihrer Natur der
Schaden automatisch als außergewöhnlich zu bezeichnen ist. Das
ist der Fall von Beeinträchtigungen in das Recht auf Leben und
auf körperliche Unversehrtheit und bei der ganz oder teilweisen
Zerstörung eines privaten Gutes. Ebenfalls ist die Formel von der
„existenzbedrohenden Krise des betroffenen Unternehmens“ als
möglicher Gesichtspunkt zur Bestimmung der Existenz einer
181 EuG, Rs. T-184/95, Dorsch Consult, Slg. 1998, II-670, Rn. 80.
78
Aufopferungssituation erwähnt.182
Die Erfindung durch das EuG
einer neuen Voraussetzung („fehlende Rechtfertigung“) ist
kritisiert worden. Danach setzt der Haftungseintritt voraus, dass
die den Schaden verursachende Maßnahme keine Rechtfertigung
durch das Allgemeininteresse findet. Nach dieser Auffassung
würde die Gemeinschaft nicht haften, solange die Maßnahme
gerechtfertigt wäre, was dem System und den Grundsätzen der
Rechtmäßigkeitshaftung widerspricht. Denn ungerechtfertige
Eingriffe sind zu beseitigen, nicht zu ersetzen. Die Rechtfertigung
der Maßnahme schließt die Haftung nicht aus, sie ist dagegen in
dem Konzept der Haftung für rechtmäßiges Handeln inbegriffen.
Abschließend ist das Thema der Folgen des
Rechtmäßigkeitshaftungseintritts kurz angedeutet worden. Da mir
bislang keine Entscheidung bekannt ist, die sich mit dem Thema
befasst, erstrecken sich die Überlegungen in diesem letzten Teil
auf kurze Aussagen, wonach der zu ersetzenden Schaden dem
ganzen erlittenen Schaden nicht entspricht, sondern nur dem, was
über den zumutbaren Schaden hinausgeht. Daher spricht man
eher von Entschädigung als Schadensersatz.
182 Dazu v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 288 EGV, Rn.
96.
79
ERKLÄRUNG
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig
angefertigt und andere als die angegebenen Hilfsmittel und
Quellen nicht benutzt habe, sowie dass sie in dieser oder einer
anderen Form nicht bereits einer anderen Fakultät oder einem
Mitglied derselben vorgelegt wurde und dass sie nicht bereits
anderweitig als Prüfungsarbeit bei einer akademischen Prüfung
oder Staatsprüfung verwendet worden ist.
ALFREDO PARÉS SALAS
Heidelberg, am 29. Dezember 2006.