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Die AwSV erklärt Was wirklich neu ist und wie man sie anwendet In Zusammenarbeit mit der SGD Süd Bilder: H.-J. Rihlmann, DENIOS AG und pixabay.com © Mai 2018 Erich Jaeger Folie 1

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Die AwSV erklärt Was wirklich neu ist und wie man sie anwendet

In Zusammenarbeit mit der SGD Süd

Bilder: H.-J. Rihlmann, DENIOS AG und pixabay.com

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VORTRAGSGLIEDERUNG

1. Einleitung

2. Grundlagen

3. Die AwSV – Neues und Bekanntes in neuem Gewand

4. Wie wende ich die AwSV an?

5. Technische Anforderungen

6. Ausnahmen (§ 13)

7. Anforderungen in Schutzgebieten und Überschwem-mungsgebieten

8. Bestehende Anlagen

9. Nützliche Links

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1. EINLEITUNG

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WAS STIMMT HIER NICHT?

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LAGERN UND ABFÜLLEN –

BITTE SO NICHT!

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AUFFANGWANNEN AUS

STAHL UND PE

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UMWELTSCHRÄNKE

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GEFAHRSTOFFLAGER

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BINDEMITTEL FÜR ÖLE UND

CHEMIKALIEN

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TANKSTELLE – SO NICHT!

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BETANKUNGSPLATTFORM

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EINFÜHRUNG

Bis Ende Juli 2017 galt Landesrecht

Seit 1. August 2017 gilt Bundesrecht

Aus der VAwS wurde die

Was heißt das überhaupt?

Wen betrifft das?

Was bedeutet das nun?

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V AwS VAwS AwSV

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WAS HEIßT DAS

ÜBERHAUPT?

AwSV steht für:

„Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“

Zu finden unter:

http://www.gesetze-im-internet.de/

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WEN BETRIFFT DAS?

Bürger, Handwerksbetriebe, Industriebetriebe

Beispiele wassergefährdender Stoffe: Heizöl, Benzin, Diesel, AdBlue®, Pflanzenöle

Schmieröle, Altöle, Bremsflüssigkeit, Frostschutz-mittel, Batteriesäure, Kühlschmierstoffe

Farben, Lacke, Beizen, Lasuren, Lösemittel

ölbehaftete Metallspäne, Bauschutt > Z 1.1

Beispiele von Anlagen: Lagertanks, Fass- und Gebindelager, Tankstellen

CNC-Maschinen, Hebebühnen, Hydraulikaufzüge

Teilereinigung, Beizbäder, Holzimprägnieranlagen

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WAS BEDEUTET DAS NUN?

Einheitliches Recht in allen Bundesländern

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WAS BEDEUTET DAS NUN?

Einheitliches Recht in allen Bundesländern

Alles scheint ganz anders zu sein

Aber: viel Bekanntes nur in neuem Gewand

Das bewährte Sicherheitsniveau bleibt erhalten (redundante Sicherheit)

Viele Präzisierungen (aber auch neue Fragen)

Einiges ist ganz neu

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1 Bundesgesetz (WHG)

1 Bundesverordnung (vom 31.03.2010)

16 Landesverordnungen (VAwS)

6 Landesverordnungen (JGSF)

1 VV des Bundes (VwVwS)

diverse VV'en der Länder

18 TRwS (DWA-A 779 bis 792)

RECHTSLAGE BISHER

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1 Bundesgesetz (WHG)

1 Bundesverordnung (vom 31.03.2010)

16 Landesverordnungen (VAwS)

6 Landesverordnungen (JGSF)

1 VV des Bundes (VwVwS)

diverse VV'en der Länder

18 TRwS (DWA-A 779 bis 792) TRwS = Technische Regel wassergefährdender Stoffe

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RECHTSLAGE HEUTE

1 Bundesgesetz (WHG)

1 Bundesverordnung (AwSV)

19 TRwS (DWA-A 779 bis 793-1)

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TRwS = Technische Regel wassergefährdender Stoffe

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2. GRUNDLAGEN

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RECHTSGRUNDLAGE

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

§62 WHG Regelt Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und ist zugleich Ermäch-tigungsgrundlage für eine Verordnung – der AwSV

§63 WHG Regelt Eignungsfeststellungen

Die AwSV konkretisiert die Anforderungen des WHG und regelt Ausnahmen

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Besorgnisgrundsatz

Bestmöglicher Schutz

GRUNDLAGENWISSEN

§ 62 ABSATZ 1 WHG

Anlagentypen

Lagern

Abfüllen

Herstellen

Behandeln

Verwenden

Rohrleitungen

Umschlagen

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Man unterscheidet ferner zwischen

LAU-Anlagen und HBV-Anlagen

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L, A, H, B, V, R

GRUNDLAGENWISSEN

§ 62 ABSATZ 1 WHG

Besorgnisgrundsatz

§62 Absatz 1 WHG:

Anlagen zum … müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.

BVerwG urteilte 1965:

Nicht zu besorgen sei dahingehend zu deuten, es müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein.

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GRUNDLAGENWISSEN

§ 62 ABSATZ 1 WHG

Bestmöglicher Schutz

gilt für Umschlaganlagen

gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen

Bestmöglicher Schutz bedeutet: keine Rückhalteeinrichtung. Leckagen müssen aber erkannt werden können.

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GRUNDLAGENWISSEN

§ 62 WHG

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen nach § 62 WHG

den Besorgnisgrundsatz bzw. bestmöglichen Schutz der Gewässer einhalten (Absatz 1),

den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (Absatz 2) und

die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 4 erfüllen (also die AwSV).

Das gilt mit und ohne Eignungsfeststellung!

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GRUNDLAGENWISSEN

§ 63 WHG

Eignungsfeststellung ist der Brauchbarkeits-nachweis einer Anlage im Einzelfall

Im Prinzip eine Art von „Genehmigung“ (Antrag + Bescheid)

Sie ist nur für LAU-Anlagen erforderlich

HBV-Anlagen und JGS-Anlagen bedürfen keiner Eignungsfeststellung

Pflicht und Ausnahmen regelt §63 WHG

Weitere Ausnahmen regelt§41 AwSV

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GRUNDLAGENWISSEN

§ 63 WHG

Seit 28.01.2018 neue Rechtslage:

Keine Eignungsfeststellung von Anlagenteilen mehr (nur noch für eine Anlage als Ganzes)

Der bisherige Vorrang des Baurechtes ist entfallen

Für Anlagenteile gilt nun eine Eignungsfiktion:

europäische Bauprodukte (mit CE-Zeichen),

nationale Bauprodukte/Bauarten (mit Ü-Zeichen),

Druckgeräte (mit CE-Zeichen) sowie

Maschinen ( mit CE-Zeichen)

Anforderungen, die von Anlagenteilen nicht erfüllt werden, sind von der Anlage zu erbringen

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3. DIE AWSV – NEUES UND

BEKANNTES IN NEUEM GEWAND

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NEUES

Bundesweite Anzeigepflicht (§40)

Qualifizierte Planung von Anlagen

Neuer Begriff „allgemein wassergefährdend“

Regelungen für aufschwimmende flüssige Stoffe („Pflanzenöle“)

Jauche, Gülle und Silagesickersäfte (JGS) Bislang in der JGSF-Verordnung des Landes geregelt, nun in Anlage 7 AwSV

Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs (§29)

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NEUES

220 l/200 kg-Bagatellgrenze (§1 Abs. 3):

Für oberirdische Anlagen mit diesem Volumen bzw. dieser Masse außerhalb von Schutz-gebieten und Überschwemmungsgebieten gilt die AwsV nicht

Es gilt der Besorgnisgrundsatz!

Keinerlei behördliche Kontrolle, eine Auffangwanne ist aber erforderlich

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ANWENDUNGSBEREICH

(§1)

Die AwSV findet keine Anwendung auf

Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen

nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen (≤ halbes Jahr betrieben)

Untergrundspeicher nach Bundesberggesetz

„Bagatellfälle“ (z. B. Paketzentrum)

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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(§ 2)

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BEKANNTES IN NEUEM

GEWAND

Grundsatz (§17 Absatz 2):

Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein

Mehrstufiges Sicherheitskonzept:

Primärschutz (z. B. Tank)

Sekundärschutz (z. B. Auffangwanne)

Tertiärschutz (Betreiberpflichten)

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BEKANNTES IN NEUEM

GEWAND

Primärschutz (§17 Absatz 1):

Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht austreten

Undichtheiten müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein

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Primärschutz

Sekundärschutz

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BEKANNTES IN NEUEM

GEWAND

Sekundärschutz (§17 Absatz 1):

Leckagen müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein

Leckagen müssen zurückgehalten werden

Gemische, die durch ausgetretene wS verun-reinigt wurden, müssen zurückgehalten und entsorgt werden (z. B. Löschwasser, Chemi-kalienbindemittel, Abwasser …)

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BEKANNTES IN NEUEM

GEWAND

Tertiärschutz (Betreiberpflichten):

Überwachungspflichten (§46) Kontrolle der Dichtheit der Anlage

Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheits-einrichtungen

Prüfpflichten (§46 sowie Anlagen 5 und 6) Sachverständigenprüfungen veranlassen

Fachbetriebspflichten (§45)

Schadensbegrenzung bei Havarien und Meldepflichten (§24)

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BEKANNTES IN NEUEM

GEWAND

Rückhaltung bei Brandereignissen (§20)

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BEKANNTES IN NEUEM

GEWAND

Rückhaltung bei Brandereignissen (§20)

Rückhaltung von Wassergefährdenden Stoffen,

Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie

Neu: Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften

Rückhaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (bislang TRwS 779 und LöRüRL, diese sollen zusammengeführt werden)

Gilt nicht für Anlagen, bei denen die Brandentstehung nicht zu erwarten ist

Gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen © Mai 2018 Erich Jaeger Folie 37

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EXKURS: LEITFADEN

BRANDSCHADENSFÄLLE

Nach einer hohen Anzahl von großen Bränden in gewerblichen und industriellen Anlagen mit schwerwiegenden Umweltschä-den hat eine Arbeitsgruppe im Auftrag des Umweltministeriums den Leitfaden entwickelt.

– Aktuelle Fassung: Nov. 2017 –

https://mueef.rlp.de/en/service/ publikationen/

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4. WIE WENDE ICH DIE AWSV AN?

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ZENTRALE FRAGEN

1. Mit welchen Stoffen gehe ich um?

2. Welche Anlagen habe ich?

3. Sind die Anlagen ortsfest bzw. ortsfest benutzt?

4. Welche Mengen und welche WGK?

5. Welche Gefährdungsstufe hat die Anlage?

6. Besteht Prüfpflicht?

7. Besteht „Genehmigungspflicht“?

8. Besteht Fachbetriebspflicht? © Mai 2018 Erich Jaeger Folie 40

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ZENTRALE FRAGEN

1. Mit welchen Stoffen gehe ich um?

Nicht wassergefährdende Stoffe: keine Anwendung der AwSV

Wassergefährdende Stoffe: weiter mit Frage 2

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ZENTRALE FRAGEN

2. Welche Anlagen habe ich?

Lagern

Abfüllen

Umschschlagen

Herstellen

Behandeln

Verwenden

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Tank, Fass- und Gebindelager, Gefahrstoffschrank…

Tankstelle, Öltheke…

Umladen von Ware von LKW auf LKW…

CNC-Maschinen mit Kühlschmierung,

Hydraulikaufzüge, Kälteanlagen,

Kompressorenstände, Öltrafos,

Tauchbäder, Teilereinigungsanlagen…

Beispiele:

Hinweis: Unselbständige Einheiten sind

keine Anlagen (vgl.§2 Absatz 9)

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ZENTRALE FRAGEN

3. Sind die Anlagen ortsfest bzw. ortsfest benutzt?

Falls sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden: Die AwSV gilt – weiter mit Frage 4

Falls nicht: keine Anwendung der AwSV, aber wasserrechtliche Sorgfaltspflicht beachten. Zudem gilt die Anzeigepflicht nach §65 LWG für das Lagern, Abfüllen und Umschlagen ohne Anlagen

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ZENTRALE FRAGEN

4. Welche Mengen und welche WGK?

Maßgebendes Volumen bzw. maßgebende Masse bestimmen (§39 Absatz 2 bis 9)

Wassergefährdung klären: Regelungen der AwSV beachten

Aus Webanwendung Rigoletto (Umweltbundesamt) https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do

Bei Gemischen nach Angaben des Herstellers

Aus dem Sicherheitsdatenblatt (Achtung: Angaben zuweilen unzuverlässig)

Selbsteinstufung durch den Betreiber

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EINSTUFUNG VON STOFFEN

UND GEMISCHEN (§3 – 11)

Einstufungen

Nicht wassergefährdend (nwg)

Neu: Allgemein wassergefährdend (awg)

WGK 1: schwach wassergefährdend

WGK 2: deutlich wassergefährdend

WGK 3: stark wassergefährdend

Nicht eingestufte Stoffe gelten als WGK 3 Ausnahme: awg-Stoffe sowie Lebensmittel/Futtermittel

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EINSTUFUNG VON STOFFEN

UND GEMISCHEN (§3 – 11)

Als allgemein wassergefährdend gelten

Wirtschaftsdünger (Gülle oder Festmist), Jauche, tierische Ausscheidungen

Silagesickersaft, Silage, Siliergut

Gärsubstrate landwirtsch. Herkunft

aufschwimmende flüssige Stoffe („Pflanzenöle“) wie z. B. Fettsäuren, Glyceride, Triglyceride …

feste Gemische (z. B. Bauschutt der Einbauklasse > Z 1.1 nach LAGA M 20)

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EINSTUFUNG VON STOFFEN

UND GEMISCHEN (§3 – 11)

Verpflichtung zur Selbsteinstufung

Der Betreiber ist grundsätzlich verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, einzustufen.

Diverse Ausnahmen, u. a.: Stoff/Gemisch gilt als awg

Stoff/Gemisch ist bereits eingestuft

Betreiber betrachtet Stoff/Gemisch als WGK 3

Für feste Gemische können abweichende Einstufungen erfolgen (§10)

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RIGOLETTO

STARTSEITE

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RIGOLETTO

BEISPIEL „SCHMIERÖL“

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RIGOLETTO

BEISPIEL „AWG“

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BEISPIELE

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WGK 1 WGK 2 WGK 3

Ethanol, Isopropanol Chlor, Ammoniak chlorierte Kohlenwasserstoffe

(außer Dichlormethan)

Aceton, Glycerin, Ethylenglykol Toluol, Xylol, Styrol Benzol

Salz-, Schwefel-,

Salpetersäure (nicht rauchend) Salpetersäure (rauchend),

Flußsäure, Königswasser Chromsäure

Natronlauge, Kaliumhydroxid,

Zement, Gips, Kalkhydrat,

Biodiesel Heizöl EL, Dieselkraftstoff

Ottokraftstoffe (als krebser-

zeugend (H350) gekennzeichnet)

Schmieröle auf Mineralölbasis

(Grundöle, unlegierte, außer

dunkle Prozeßöle; obere

Siedegrenze > 400 °C)

Schmieröle auf Mineralölbasis

(legierte, emulgierbare, und nicht

emulgierbare, obere Siedegrenze

>400 °C), nicht als karzinogen

(H350) gekennzeichnet

Altöle,

Schmieröle (legiert, als karzinogen

(H350) gekennzeichnet)

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BEISPIELE

nwg awg

Acetylen, Propan, Butan Gärsubstrate landw. Herkunft

Naturstoffe wie Mineralien,

Sand, Holz, Kohle, Zellstoff sowie Gläser und

keramische Materialien, soweit sie fest, nicht

dispergiert, wasserunlöslich und indifferent

sind

Jauche, Gülle, Festmist

Kohlensäure Silagesickersaft

bestimmte Triglyceride aufschwimmende flüssige Stoffe

("Pflanzenöle")

Bodenaushub/Bauschutt der

Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 Bodenaushub/Bauschutt der

Einbauklasse > Z 1.1

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ZENTRALE FRAGEN

5. Welche Gefährdungsstufe hat die Anlage?

Dies regelt§39 AwSV

Die Gefährdungsstufe ist für jede Anlage zu ermitteln (ausgenommen bei awg-Stoffen)

Die Gefährdungsstufe ergibt sich aus der maßgebenden Menge und der maßgebenden WGK der Anlage

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GEFÄHRDUNGSSTUFEN

(§39)

Maßgebendes Volumen ist das Nennvolumen der Anlage, das maximal genutzt werden kann und das auf nicht zu entfernende Art auf der Anlage angegeben ist

Maßgebende WGK ist der Stoff mit der höchsten Wassergefährdungsklasse, sofern dessen Anteil mehr als 3 % des Gesamtinhaltes beträgt; anderenfalls ist die nächstniedrigere WGK maßgebend

Anlagen mit awg-Stoffen werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet

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Ermittlung der

Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK)

Volumen in Kubikmetern (m3)

oder Masse in Tonnen (t) 1 2 3

≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A

> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B

> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C

> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D

> 100 ≤ 1 000 Stufe B Stufe D Stufe D

> 1 000 Stufe C Stufe D Stufe D

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ZENTRALE FRAGEN

Mit welchen Stoffen gehe ich um?

Welche Anlagen habe ich?

Sind die Anlagen ortsfest bzw. ortsfest benutzt?

Welche Mengen und welche WGK?

Welche Gefährdungsstufe hat die Anlage?

6. Besteht Prüfpflicht?

7. Besteht „Genehmigungspflicht“?

8. Besteht Fachbetriebspflicht? © Mai 2018 Erich Jaeger Folie 55

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ZENTRALE FRAGEN

6. Besteht Prüfpflicht?

Der Betreiber ist für die Sicherheit seiner Anlage verantwortlich

Er hat die Anlage regelmäßig zu kontrollieren (Dichtheit der Anlage, Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen)

Die Prüfung durch Sachverständige regeln§46 sowie die Anlagen 5 und 6 AwSV

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PRÜFPFLICHTEN

(§46)

Der Betreiber hat Anlagen durch Sach-verständige prüfen zu lassen

Prüfzeitpunkte und -intervalle siehe: Anlage 5 (außerhalb von Schutzgebieten und ÜSG)

Anlage 6 (innerhalb von Schutzgebieten und ÜSG)

Die Wasserbehörde darf weitere Prüfungen anordnen

Weitergehende Regelungen, insbesondere in einer Eignungsfeststellung, bleiben unberührt (d. h. in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen genannte Prüfungen sind ebenfalls zu beachten)

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POSITIONIERUNG VON

BILDERN UND GRAFIKEN

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POSITIONIERUNG VON

BILDERN UND GRAFIKEN

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MÄNGELBESEITIGUNG

(§48)

Bei Sachverständigenprüfungen festgestellte Mängel sind vom Betreiber zu beheben. Anordnung durch die Wasserbehörde ist nicht erforderlich

Fristen zur Mängelbeseitigung: Geringfügige Mängel: innerhalb von 6 Monaten

Erhebliche Mängel: unverzüglich

Gefährliche Mängel: unverzüglich und sofortige Außerbetriebnahme der Anlage (Inbetriebnahme erst wieder, wenn SV den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt und die Prüfbescheinigung bei der Wasserbehörde vorliegt)

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ZENTRALE FRAGEN

7. Besteht „Genehmigungspflicht“?

Anzeige (§40 AwSV)

Eignungsfeststellung (§63 WHG)

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ANZEIGEPFLICHT

(§40)

Die Anzeigepflicht besteht bei prüfpflichtigen Anlagen. Anzuzeigen sind: Errichtung

wesentliche Änderung

Änderung der Gefährdungsstufe

Keine Anzeigepflicht für das Errichten von Anlagen bei Eignungsfeststellungen

Genehmigungsverfahren nach Baurecht oder Immissionsschutzrecht

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EIGNUNGSFESTSTELLUNG

(§63 WHG)

Eignungsfeststellung nur bei LAU-Anlagen

Keine Eignungsfeststellung u. a. bei JGS

kurzzeitiger Bereitstellung in Gefahrgutbehältern im Zusammenhang mit dem Transport

wenn eine Baugenehmigung erteilt wurde und diese die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen vorausgesetzt (in RLP der Fall)

in den in §41 AwSV genannten Fällen

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EIGNUNGSFESTSTELLUNG

(§41 – 42 AWSV)

Keine Eignungsfeststellung bei Anlagen mit gasförmigen Stoffen

Anlagen der Gefährdungsstufe A

Aufschwimmenden flüssigen Stoffen

awg-Stoffen, die keiner Prüfpflicht unterliegen

Heizölverbraucheranlagen

bei doppelwandigen Anlagen bis 1 m³ oder bei Anlagen bis 1 m³ mit Rückhalteeinrichtung für das Gesamtvolumen

Bei Anlagen der Gefährdungsstufen B und C: wenn für alle Teile die jeweils erforderlichen CE-Kennzeichen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen usw. vorliegen und ein Sachverständigengutachten bestätigt, dass die Gewässerschutzanforderungen erfüllt sind

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ZENTRALE FRAGEN

8. Besteht Fachbetriebspflicht?

Nicht jeder soll an Anlagen „herumwerkeln“, vor allem bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten

Es besteht die Gefahr von sicherheitsbedeut-samen Abweichungen vom Sollzustand und von frühzeitigen Alterungserscheinungen

Daher Fachbetriebspflicht bei Anlagen mit besonderem Risikopotenzial (§45)

Die Fachbetriebspflicht liegt auch im Interesse des Betreibers

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FACHBETRIEBSPFLICHT

(§45)

Folgende Anlagen dürfen nur durch Fachbetriebe errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden: unterirdische Anlagen

oberirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D

oberirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B in Wasserschutzgebieten

Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D

Biogasanlagen

Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs

Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen

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EXKURS:

FACHBETRIEBE

Fachbetriebe bedürfen einer Zertifizierung entweder durch eine Sachverständigenorganisation wie z. B.

TÜV, DEKRA … oder

durch eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft wie z. B. die WHG-Überwachungsgemeinschaft des Handwerks e.V. oder die FGMA

Fachbetriebe müssen bei Beauftragung ihre Zertifi-zierung unaufgefordert gegenüber dem Betreiber nachweisen (Vorlage der Zertifizierungsurkunde oder einer beglaubigten Kopie davon)

Fachbetriebe müssen sicherstellen, dass die betrieb-lich verantwortliche Person und das eingesetzte Personal regelmäßig an Schulungen teilnehmen

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ZENTRALE FRAGEN

Mit welchen Stoffen gehe ich um?

Welche Anlagen habe ich?

Sind die Anlagen ortsfest bzw. ortsfest benutzt?

Welche Mengen und welche WGK?

Welche Gefährdungsstufe hat die Anlage?

Besteht Prüfpflicht?

Besteht „Genehmigungspflicht“?

Besteht Fachbetriebspflicht? © Mai 2018 Erich Jaeger Folie 68

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ANLAGENDOKUMENTATION

(§ 43)

Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen

Diese ist bei Betreiberwechsel zu übergeben

Inhalt der Dokumentation: Aufbau und Abgrenzung der Anlage

Eingesetzte Stoffe

Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile

Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen

Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit

Dokumentation zu Prüfungen bei prüfpflichtigen Anlagen

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ANLAGENDOKUMENTATION

(§ 43)

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 70

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BETRIEBSANWEISUNG UND

MERKBLATT (§ 44)

Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzu-halten, mit den betroffenen Stellen abzustimmen und aktuell zu halten (Details siehe TRwS 779, Abschnitt 6.2)

Eine dokumentierte jährliche Unterweisung des Betriebspersonals ist erforderlich

Bei folgenden Anlagen genügt ein Merkblatt: Anlagen der Gefährdungsstufe A

Eigenverbrauchstankstellen

Heizölverbraucheranlagen

Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen bis 100 m³ Volumen

Anlagen mit festen Gemischen bis 1.000 Tonnen

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ÜBERBLICK

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ÜBERBLICK

GEFÄHRDUNGSSTUFE A

Keine Anzeigepflicht bei ober- irdischen Anlagen

Anzeigepflicht bei unterirdischen Anlagen > 0,22 m³ bzw. > 0,2 t

Keine Eignungsfeststellung

Anlagendokumentation erforderlich

Merkblatt nach Anlage 3 bzw. 4 ersetzt die Betriebsanweisung

Keine Fachbetriebspflicht bei oberirdischen Anlagen

Fachbetriebspflicht bei unterirdischen Anlagen

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 73

m³ bzw. t 1 2 3

≤ 0,22 / 0,2 A A A

> 0,22 / 0,2 ≤ 1 A A

> 1 ≤ 10 A

>10 ≤ 100 A

> 100 ≤ 1000

> 1000

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ÜBERBLICK

GEFÄHRDUNGSSTUFE B

Anzeigepflicht bei prüfpflichtigen Anlagen

Eignungsfeststellung entfällt bei Verwendung zugelassener Anlagenteile und SV-Gutachten

Keine Eignungsfeststellung bei Heizölverbraucheranlagen, bei doppelwandigen Anlagen bis 1 m³ oder bei Anlagen bis 1 m³ mit Rückhalteeinrichtung für das Gesamtvolumen

Anlagendokumentation erforderlich

Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan erforderlich; bei HVA und EVT genügt Merkblatt nach Anlage 3 bzw. 4

Fachbetriebspflicht bei oberirdischen Anlagen mit flüssigen Stoffen in Schutzgebieten sowie bei Heizölverbraucheranlagen

Fachbetriebspflicht bei unterirdischen Anlagen

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 74

m³ bzw. t 1 2 3

≤ 0,22 / 0,2

> 0,22 / 0,2 ≤ 1 B

> 1 ≤ 10 B

>10 ≤ 100

> 100 ≤ 1000 B

> 1000

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ÜBERBLICK

GEFÄHRDUNGSSTUFE C

Anzeigepflicht bei prüfpflichtigen Anlagen

Eignungsfeststellung entfällt bei Verwendung zugelassener Anlagenteile und SV-Gutachten

Keine Eignungsfeststellung bei Heizölverbraucheranlagen

Anlagendokumentation erforderlich

Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan erforderlich; bei HVA und EVT genügt Merkblatt nach Anlage 3 bzw. 4

Fachbetriebspflicht bei oberirdischen Anlagen mit flüssigen Stoffen sowie bei Heizölverbraucheranlagen

Fachbetriebspflicht bei unterirdischen Anlagen

Keine unterirdischen Anlagen in Schutzgebieten

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 75

m³ bzw. t 1 2 3

≤ 0,22 / 0,2

> 0,22 / 0,2 ≤ 1

> 1 ≤ 10 C

>10 ≤ 100 C

> 100 ≤ 1000

> 1000 C

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ÜBERBLICK

GEFÄHRDUNGSSTUFE D

Anzeigepflicht bei prüfpflichtigen Anlagen

Die Behörde kann bei Verwendung zugelassener Anlagenteile und SV-Gutachten von der Eignungsfest- stellung absehen

Keine Eignungsfeststellung bei Heizölverbraucheranlagen

Anlagendokumentation erforderlich

Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan erforderlich; bei HVA und EVT genügt Merkblatt nach Anlage 3 bzw. 4

Fachbetriebspflicht bei oberirdischen Anlagen mit flüssigen Stoffen sowie bei Heizölverbraucheranlagen

Fachbetriebspflicht bei unterirdischen Anlagen

Keine Anlagen in Schutzgebieten

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 76

m³ bzw. t 1 2 3

≤ 0,22 / 0,2

> 0,22 / 0,2 ≤ 1

> 1 ≤ 10

>10 ≤ 100 D

> 100 ≤ 1000 D D

> 1000 D D

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5. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

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GRUNDSATZ-

ANFORDERUNGEN (§17)

Anlagen müssen dicht, standsicher und widerstandsfähig sein

Undichtheiten müssen erkennbar sein

Leckagen müssen erkannt, zurückgehalten und entsorgt werden

ebenso Gemische, die bei Betriebsstörungen durch wS verunreinigt wurden (z. B. Lösch-wasser)

Bei Stilllegung von Anlagen sind wS zu entfernen (soweit technisch möglich)

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RÜCKHALTUNG (§18)

Anlagen müssen ausgetretene wS zurück-halten

Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeits-undurchlässig sein

Rückhalteeinrichtungen dürfen keine Abläufe haben (siehe aber §19)

Keine Rückhaltung bei doppelwandigen Anlagen mit Leckanzeigesystem sowie

oberirdischen Anlagen bis 1.000 Liter WGK 1 auf geeigneter Fläche

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 79

Die Dicht- und Tragfunktion geht während der Beaufschlagung nicht verloren

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ENTWÄSSERUNG (§19)

Falls der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist: Abläufe zulässig, sie dürfen aber nur nach vorheriger

Kontrolle geöffnet werden

Bei AU-Anlagen: Einleitung in Kanal oder Gewässer zulässig, wenn wS zurückgehalten und die örtlichen Einleitbedingungen eingehalten werden

Aufstellflächen von Kühlaggregaten mit Glykol sind in den Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten

Nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen müssen auch Regenwasser zurückhalten

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RÜCKHALTUNG BEI

ROHRLEITUNGEN (§21)

Oberirdische Rohrleitungen sind mit Rück-halteeinrichtungen auszurüsten

Ausnahmen: Gleichwertiges Sicherheitsniveau durch geeignete

Maßnahmen auf Grundlage einer Gefährdungsabschätzung

Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe A und B, wenn die technischen Regeln eingehalten werden

Bei WGK 1, sofern Standort hydrogeologisch unproblematisch

Unterirdische Rohrleitungen: Doppelwandig mit Leckanzeige,

Saugleitung oder

Schutzrohr/Kanal mit Kontrolleinrichtung (Flammpunkt darf nicht < 55 °C sein)

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 81

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6. AUSNAHMEN (§ 13) Einschränkungen des Geltungsbereichs des Kapitels 3

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 82

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AUFSCHWIMMENDE

FLÜSSIGE STOFFE

Gemeint sind bestimmte „Pflanzenöle“ (Fettsäuren, Glyceride, Triglyceride u. a.)

Anwendung des Kapitels 3 nur dann, wenn aufschwimmende flüssige Stoffe oder deren Gemische in ein oberirdisches Gewässer gelangen können.

Kein Schutz des Grundwassers vor auf-schwimmenden flüssigen Stoffen/Gemischen

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 83

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HAUSHALTSABFÄLLE

Kapitel 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern von (privaten) Haushalts-

abfällen

und vergleichbaren Abfällen, insbesondere aus Büros, Behörden, Schulen oder Gaststätten,

die in oder an den Gebäuden eingerichtet sind, bei denen sie anfallen.

Also keine Anforderungen an die normale Mülltonne und den Müllraum

Abfallbetriebe müssen dagegen das „volle Programm“ der AwSV einhalten

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 84

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BIOABFÄLLE

Kapitel 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Behandeln von Bioabfällen im privaten Bereich

Also keine Anforderungen an den Komposthaufen im bürgerlichen Garten

Abfallbetriebe müssen dagegen das „volle Programm“ der AwSV einhalten

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 85

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FESTE GEWERBLICHE

ABFÄLLE

Kapitel 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen (einschließlich solchen, denen wassergef. Stoffe anhaften)

Voraussetzungen dafür sind: Dichter Lagerbehälter ≤ 1,25 m³,

die Aufstellfläche des Lagerbehälter ist derart, dass bei Betriebsstörungen keine wS in ein Gewässer gelangen können und

es wird ein geeignetes Bindemittel vorgehalten.

Also keine Auffangwanne erforderlich für die üblichen Abfallsammelbehälter

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 86

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BODENAUSHUB,

BAUSCHUTT, BAUSTELLEN

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 87

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BODENAUSHUB,

BAUSCHUTT, BAUSTELLEN

Keine Anwendung der AwSV bei:

Unbelastetem Bodenaushub (da nwg),

Bauschutt der Einbauklassen Z0 und Z1.1 nach LAGA-Merkblatt 20 (da nwg) oder

Baustellen / Bauschuttaufbereitung ≤ halbes Jahr (da nicht ortsfest bzw. nicht ortsfest benutzt)

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 88

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BODENAUSHUB,

BAUSCHUTT, BAUSTELLEN

Anwendung der AwSV bei:

Verunreinigtem Bodenaushub (da awg),

Bauschutt der Einbauklassen > Z1.1 nach LAGA-Merkblatt 20 (da awg) oder

Baustellen / Bauschuttaufbereitung > halbes Jahr (da ortsfest oder ortsfest benutzt)

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 89

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BODENAUSHUB,

BAUSCHUTT, BAUSTELLEN

Baustellen > halbes Jahr

Keine Geltung des Kapitels 3 bei Lagerung fester Gemische, die auf der Baustelle unmittelbar durch die Bautätigkeit entstehen

Laut Begründung geht man davon aus, dass die Zwischenlagerung auf relativ kurze Zeiträume beschränkt bleibt

Eine Baustellen-Tankstelle ist einzuplanen

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 90

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BODENAUSHUB,

BAUSCHUTT, BAUSTELLEN

Bauschuttaufbereitung > halbes Jahr

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 91

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BODENAUSHUB UND

BAUSCHUTT

Bauschuttaufbereitung > halbes Jahr

Bei awg-Stoffen gilt Kapitel 3 – insbesondere§26

Lagerung awg-Stoffe entweder niederschlagsgeschützt d. h. in dichten Behältern/Verpackungen oder

in geschlossenen Räumen (also Hallen)

oder Lagerung auf wasserundurchlässig befestigten Flächen mit

ordnungsgemäßer Entwässerung,

kein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiger Austritt der Stoffe und

Löslichkeit der wassergef. Stoffe < 10 Gramm/Liter

Sichere Betankung der Aufbereitungsanlage vorsehen

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 92

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7. ANFORDERUNGEN IN

SCHUTZGEBIETEN UND

ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETEN

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GEOPORTAL WASSER

Frage klären:

Liegt mein Betrieb im Schutzgebiet oder im Überschwemmungsgebiet?

Zum GeoPortal Wasser gehen und dort den GeoExplorer aufrufen www.geoportal-wasser.rlp.de

Achtung: Das Kartenmaterial dort ist nicht parzellengenau

In Zweifelsfällen besser die SGD Nord fragen

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GEOPORTAL WASSER

STARTSEITE

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GEOPORTAL WASSER

WASSERSCHUTZGEBIETE

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GEOPORTAL WASSER

ÜBERSCHWEMMUNGSGEB.

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ANLAGEN IN SCHUTZ-

GEBIETEN (§49)

Schutzgebiete sind Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete

In den Zonen I und II sind Anlagen verboten

In Zone III sind verboten Anlagen der Gefährdungsstufe D

Biogasanlagen > 3.000 m³ maßgebendes Volumen

Unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C

Erdwärmesonden

Die Wasserbehörde kann eine Befreiung von diesen Verboten erteilen

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ANLAGEN IN SCHUTZ-

GEBIETEN (§49)

In Zone III gilt für L- und HBV-Anlagen: Die Rückhalteeinrichtung muss das gesamte Stoffvolumen

aufnehmen können oder

die Anlage muss doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgestattet sein

Weitergehende Anforderungen der Schutz-gebietsverordnungen haben Vorrang

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 99

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ANLAGEN IN ÜBERSCHWEM-

MUNGSGEBIETEN (§ 50)

Anlagen sind im ÜSG nur zulässig, wenn wS durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt

werden und

auch nicht auf andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können

Die Wasserbehörde kann eine Befreiung erteilen

Weitergehende Anforderungen des WHG oder des Landesrechts für ÜSG bleiben unberührt

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8. BESTEHENDE ANLAGEN

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BESTEHENDE ANLAGEN

(§68 – 70)

Bestehende, wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen Alle Betreiberpflichten gelten unmittelbar

Was bisher galt und was auch von der AwSV gefordert wird, gilt unmittelbar weiter; der SV muss das prüfen; Verstöße dagegen gelten als Mangel

Abweichungen alter Regelungen zur AwSV sind bei der ersten SV-Prüfung zu dokumentieren (sie stellen keinen Mangel dar)

Anpassung nur auf Anordnung der Wasserbehörde

Stilllegung kann nicht gefordert werden

Bei Mängelbehebung: Anforderungen der AwSV einhalten

Verwendung AwSV-konformer Anlagenteile bei Austausch wesentlicher baulicher oder sicherheitstechnischer Teile

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 102

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BESTEHENDE ANLAGEN

(§68 – 70)

Bestehende, nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen Alle Betreiberpflichten gelten unmittelbar

Was bisher galt und was auch von der AwSV gefordert wird, gilt unmittelbar weiter

Anordnungen erfolgen im Einzelfall durch die Wasserbehörde

© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 103

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BESTEHENDE ANLAGEN

(§68 – 70)

Prüffristen für bestehende Anlagen Anlagen, die nach altem Recht bereits wiederkehrend

prüfpflichtig waren: Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung nach AwSV beginnt mit dem Abschluss der letzten landesrechtlichen Prüfung

Anlagen, die erstmals einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen: Es gelten gestaffelte Fristen für die Erstprüfung:

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Inbetriebnahme Erstprüfung

vor 1971 01.08.2019

1971 bis 1975 01.08.2021

1976 bis 1982 01.08.2023

1983 bis 1993 01.08.2025

nach 1993 01.08.2027

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9. NÜTZLICHE LINKS

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NÜTZLICHE LINKS

Wasserwirtschaftsverwaltung Rheinland-Pfalz Infos zum Thema Wasser

www.wasser.rlp.de/

SGD Nord / SGD Süd Arbeitshilfen, Planungshinweise und Merkblätter zum Thema wassergefährdende Stoffe

https://sgdnord.rlp.de/index.php?id=7963

sowie

https://sgdsued.rlp.de/de/service/downloadbereich/wasserwirtschaft-abfallwirtschaft-bodenschutz/

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NÜTZLICHE LINKS

Umweltbundesamt Infos zur Einstufung wassergefährdender Stoffe

https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wassergefaehrdende-stoffe

DWA Infos über die Arbeitsblätter des DWA mit Online-Shop

www.dwa.de/

Netinform Nützliches Informationsportal des TÜV Süd

www.netinform.de/

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NÜTZLICHE LINKS

DIBt Infos über Technische Baubestimmungen, allg. bauaufsichtliche Zulassungen und mehr

www.dibt.de/

Ministerium der Finanzen RLP Infos über Baurecht und Bautechnik

https://fm.rlp.de/de/themen/bauen-und-wohnen/baurecht-und-bautechnik/

Umwelt-Online Zugriff auf viele Gesetze und Regelwerke (kostenpflichtig) www.umwelt-online.de/

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Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Regionalstelle Wasserwirtschaft,

Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier

Deworastraße 8

54290 Trier

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft,

Abfallwirtschaft, Bodenschutz Neustadt

Karl-Helfferich-Straße 22

67433 Neustadt an der Weinstraße

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http://sgdnord.rlp.de/ und

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