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JGS- ANLAGEN Dr. jur. Martina Schwaderlapp, Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz SGD Nord, 26.10.2017

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JGS- ANLAGEN

Dr. jur. Martina Schwaderlapp, Zentralreferat Wasserwirtschaft,

Abfallwirtschaft, Bodenschutz SGD Nord, 26.10.2017

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Jauche- Gülle- und Silagesickersaftanlagen

-JGS- Anlagen-

in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (AwSV)

26.10.2017 Dr. Martina Schwaderlapp

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WHG- AwSV

In der AwSV -Anlage 7- werden die gesetzlichen Vorgaben des

§ 62 Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz –WHG-

zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen konkretisiert.

Historie:

Entwurf VAUwS vom 24.11.2010

Entwurf AwSV vom 22.07.2013, Zustimmung des Bundesrates am 23.05.2014 mit Änderungen (Aufnahme von Anforderungen an JGS- Anlagen)

Verordnungsantrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz vom 18.03.2016

AwSV ist am 01.08.2017 in Kraft getreten

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Schutzzweck

§ 62 Abs. 1 Satz 3 WHG; § 1 Abs. 1 AWSV

Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle Silagesickersäften sowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass der

bestmögliche Schutz

der Gewässer erreicht wird.

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Allgemein wassergefährdend § 3 Abs. 2 AwSV

Neu: Allgemein wassergefährdende Stoffe sind:

• Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist

• Jauche

• Tierische Ausscheidungen mit landwirtschaftlicher Herkunft

• Silagesickersaft

• Silage oder Siliergut, bei denen Sickersaft anfallen kann

• Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas, Gärreste

Neu: Definition: Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas; Biogasanlagen, Erdbecken und JGS- Anlagen (§ 2 AwSV)

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JGS- Anlagen (§ 2 ABS. 13 AWSV)

JGS- Anlagen sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von:

• Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist (Düngegesetz) § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 Düngegesetz:

Wirtschaftsdünger= Düngemittel, die als tierische Ausscheidungen bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder bei der sonstigen Haltung

von Tieren in der Landwirtschaft oder als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft, auch in Mischungen untereinander

oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt werden;

Gülle= Wirtschaftsdünger aus allen tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen

Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht übersteigt;

Festmist= Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im

Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt).

• Jauche (Düngegesetz) § 2 Satz 1 Nr. 5 Düngegesetz: Jauche: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, bei dem es sich um ein Gemisch aus Harn und

ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser handelt; Jauche kann in geringem Umfang Futterreste

sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten.

• tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form (z. B. Mist Ponyreithof)

• Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder

• Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann

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Anwendungsbereich

AwSV gilt nicht für (§1 Abs. 2):

• nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen

z. B. Feldmieten, wenn sie nicht länger als sechs Monate bestehen bleiben. Auch diese Stoffe dürfen jedoch nur so gelagert und abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung des Grundwassers oder des oberirdischen Gewässers nicht zu besorgen ist (§ 32 und § 48 WHG).

Eingeschränkter Geltungsbereich der AwSV für JGS-Anlagen (§13 Abs. 3

AwSV):

• § 16 AwSV

• § 24 Absatz 1 und 2 AwSV

• § 51 AwSV

• Anlage 7 AwSV

§62 Abs. 2 WHG i. V. m. § 15 AwSV: Technische Regelwerke, DIN- Vorschriften

§103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WHG i. V. m. § 65 AwSV (Ordnungswidrigkeiten)

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§ 16 AwSV -BEHÖRDLICHE ANORDNUNGEN-

- Zuständige Wasserbehörde

kann nach § 16 AwSV über die Anforderungen der AwSV für JGS- Anlagen hinaus zur Gewährleistung des bestmöglichen Schutzes nach § 62 WHG :

• Anordnungen erlassen,

• die Anlage untersagen

• Beobachtungsmaßnahmen anordnen

abhängig vom zu betrachtenden Standort und der Gewässergefährdung und den Besonderheiten der Anlage und ergänzend zu den Vorschriften zur Gewässeraufsicht,§§100, 101 WHG.

- Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der AwSV zulassen (§ 16 Abs. 3), aber die Anforderungen nach§ 62 Abs. 1 WHG müssen trotzdem erfüllt sein.

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§ 51 AwSV -Abstände zu Trinkwasserbrunnen, Quellen, oberirdischen Gewässern-

Abstand von JGS-Anlagen zu

• privat oder gewerblich genutzte Quellen und

Trinkwasserbrunnen: mindestens 50 m

• oberirdischen Gewässern: mindestens 20 m

Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der

Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.

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ANLAGE 7 AwSV -Begriffsbestimmungen- NR. 1.1

Zu den JGS-Anlagen zählen insbesondere:

• Behälter

• Sammelgruben

• Erdbecken

• Silos

• Fahrsilos

• Güllekeller und -kanäle

• Festmistplatten

• Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen

• Sicherheitseinrichtungen

• Fugenabdichtungen

• Beschichtungen und Auskleidungen

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ANLAGE 7 AwSV -Begriffsbestimmungen- NR. 1.2

Sammeleinrichtungen:

• Alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften

• Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.

Fassungsvermögen der JGS- Anlagen: § 12 Düngeverordnung

Bei Jauche oder Gülle oder Gärrückständen müssen mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher gelagert werden können (anfallendes Niederschlagswasser ist zu berücksichtigen), ab 2020 :9 Mon., Festmist ab 2020 :2 Mon.

können.

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ANLAGE 7 AwSV

-Allgemeine Anforderungen an JGS- Anlagen- NR. 2

Neu:

• Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise: Es dürfen für die Anlagen nur

Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.

• JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein (vorher: dicht und wasserundurchlässig)

• Undichtigkeiten aller Anlagenteile müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein (da das Erfordernis einer Rückhalteeinrichtung nach §17 AwSV bei JGS- Anlagen

entfällt)

• Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt werden

• Bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische müssen ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden

• Fachbetriebspflicht (§62 AwsV) für das Errichten und Instandsetzen (Bagatellgrenze: Lagern Silagesickersaft -25m³; sonstige JGS -500m³, Lagern Festmist/Siliergut -1000 m³)

• Errichten von Behältern aus Holz ist unzulässig, da nicht dauerhaft dicht

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ANLAGE 7 AwSV -NR. 3

Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen

• Einwandige JGS-Lageranlagen mit mehr als 25 Kubikmetern Gesamtvolumen (im WSG Zone III alle JGS- Lageranlagen) müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein.

• Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen

• Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem mit einzubeziehen

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ANLAGE 7 AwSV - NR. 4

Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut

• Lagerflächen sind seitlich einzufassen

• Lagerflächen sind gegen eindringendes oberflächlich abfließendes Niederschlagswasser zu schützen

• Mit JGSF verunreinigtes Niederschlagswasser ist vollständig aufzufangen als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten (wenn Verwendung zur Düngung nicht möglich)

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ANLAGE 7 AwSV - NR. 5

Abfülleinrichtungen

• Pflicht zur Überwachung des Befüll- und Entleerungsvorgangs

• mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser ist vollständig aufzufangen als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten (wenn Verwendung zur Düngung nicht möglich)

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Anlage 7 AwSV Nr. 6

Anzeigepflicht

• Errichtung/ Stilllegung/ wesentliche Änderung einer Anlage

1. zum Lagern von Silagesickersaft mit Volumen > 25m³

2. sonstige JGS- Anlage mit einem Gesamtvolumen von > 500m³

3. Anlage zum Lagern Festmist/Siliergut mit Volumen > 1000 m³

6 Wochen im Voraus bei der unteren Wasserbehörde (§65 LWG), (Anzeigepflicht entfällt, wenn Zulassungsverfahren z.B. nach BImschG oder Baurecht erforderlich)

Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WHG dar (§ 65 Nr. 5), Bußgeld bis 50. 000 €

Nach Eingang der Anzeige haben die Unteren Wasserbehörden sechs Wochen Zeit, die Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und den Betreiber auf bestimmte zusätzliche Maßnahmen oder Anforderungen hinzuweisen.

Untere Wasserbehörde kann untersagen oder Anforderungen für Errichtung und Betrieb anordnen (§§ 100, 101 WHG).

§ 65 LWG gilt nur noch für die Entgegennahme der Anzeige von Anlagen und des Austritts von wassergefährdenden Stoffen und für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (Schreiben MUEEF vom 13.07.2017 und 16.08.2017)

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Anlage 7 AwSV Nr. 6, § 24 Abs. 1 und 2 AwSV

Regelmäßige Überwachungspflicht:

• ordnungsgemäßer Betrieb

• Dichtheit der Anlage

• Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen

=) Bei Verdacht auf Undichtigkeit: unverzüglich Ergreifen von erforderlichen Maßnahmen

=) Bei Verdacht des Austritts wassergefährdender Stoffe in nicht unerheblicher Menge, wobei eine Gefährdung des Gewässers nicht auszuschließen ist: Information der zuständigen Behörden oder Polizei

=) Bei Undichtigkeit: Schadensbegrenzung und Instandsetzung durch Fachbetrieb

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Anlage 7 AwSV Nr. 6

Sachverständigenprüfpflicht: anzeigepflichtiger Anlagen einschl. Rohrleitungen:

• vor Inbetriebnahme und

• auf Anordnung der Behörde

(Erdbecken: alle 5 Jahre, im WSG alle 30 Mon.)

Vorlagepflicht: Prüfbericht innerhalb von 4 Wo. an Behörde

Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WHG dar (§ 65 Nr. 8), Bußgeld bis 50. 000 €

Mängelbeseitigung (Anordnung der Behörde ist nicht erforderlich)

• geringfügiger Mängel: innerhalb von 6 Monaten

• erhebliche und gefährliche Mängel: unverzüglich

• Bei gefährlichem Mangel: sofortige Außerbetriebnahme der Anlage (Inbetriebnahme erst wieder, wenn SV den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt und die Prüfbescheinigung bei der zust. Behörde vorliegt.)

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Anlage 7 AwSV Nr. 8

Anforderungen an Anlagen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten

• Zone I und II WSG: keine JGS- Anlagen zulässig

• Zone III WSG: Errichtung und Betrieb von einwandigen JGS- Lageranlagen nur mit Leckageerkennungssystem

• ÜSG:

Errichtung und Betrieb JGS- Anlagen nur, wenn sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden können

wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt, nicht freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer gelangen können

=) Behörde kann Befreiung erteilen

In Schutzgebietsverordnung sind abweichende Regelungen möglich 26.10..2017 Dr. Martina Schwaderlapp

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Anlage 7 AwSV Nr. 7

Bei bestehenden Anlagen geltende Regelungen:

Sofortmaßnahmen, Instandsetzung bei Undichtigkeiten, Anzeige von Betriebsstörungen

Überwachung:

• von Befüll- und Entleervorgängen

• regelmäßige Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Dichtheit, der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen; (Anlagen > 1500 m³ mit Dokumentation)

Anzeigepflicht (wesentliche Änderung, Stilllegung)

Sachverständigenprüfpflicht auf Anordnung der Behörde nur bei Verdacht auf erhebliche und gefährliche Mängel

Bisherige landesrechtliche Regelungen

Verlangen von Anpassungsmaßnahmen bei bestehenden Anlage mit mehr als 1500 m³, aber keine Stilllegung oder Beseitigung und keine Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen oder den Zweck der Anlage verändern; Anordnungsbefugnis nach § 100 WHG gilt davon unabhängig.

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