Die neue AwSV: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen · Herausgeber Industrie- und Handelskammer...

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Die neue AwSV: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Vortragsunterlagen zur Informationsveranstaltung Dienstag, 12. September 2017

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Die neue AwSV: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Vortragsunterlagen zur Informationsveranstaltung Dienstag, 12. September 2017

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Konzeption Eckhard Zimmermann

Stand September 2017

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Programm 14:00 Uhr

Die neue AwSV (Teil1) • Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen • Anlagendefinition • Einstufung und Wassergefährdungsklassen • Anforderung bei Brand und Rückhaltung Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein

15:15 Uhr Kaffeepause 15:30 Uhr Die neue AwSV (Teil2)

• Änderungen im Vergleich zur bisherigen baden-württembergischen VAwS

• Welche Regelungen entfallen • Technische Nachrüstung • Anwendungsbeispiele Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein

16:30 Uhr Ende der Veranstaltung

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Die neue AwSV -Verordnung über Anlagen

zum Umgang mitwassergefährdenden Stoffen (wgS)

vom 18.04.2017, verkündet am 21.04.2017

in Kraft seit 1.08.2017

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WHG, § 62 und § 63: Anforderungen an den Umgang mit wgS / Eignungsfeststellung

• „Besorgnisgrundsatz“– Betrifft Lager- und Abfüllanlagen (L, A) sowie Anlagen zum

Herstellen, Behandeln und Verwenden (H, B, V)

• „Grundsatz des bestmöglichen Schutzes“– Betrifft Umschlaganlagen (U) und landwirtschaftliche Anlagen

• Bezug auf a.a.R.d.T (allg. anerkannte Regeln d. Technik)– Abgrenzung zu Abwasser, das eingeleitet wird

– Regionale Wasserschutzgebietsverordnungen unberührt

• Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wgS– dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn ihre Eignung

von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.

– Ausnahmen in § 63, weitere auf Verordnungsebene möglich

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Umgang mit wgS außerhalb von Anlagen?

• WHG und AwSV gelten für „Anlagen“. Daneben gilt § 53 des baden-württembergischen Wassergesetzes:– „Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wgS

(zu § 62 WHG)

Mit wgS im Sinne von § 62 Absatz 3 und 4 WHG, ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, soumzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln,

dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.“

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Übersicht über die Kapitel und Abschnitte der AwSV

• Kap. 1: Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

• Kap. 2: Einstufung von Stoffen und Gemischen

• Kap. 3: Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wgS (§ 13 - § 51)– Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (§ 13 - § 16)

– Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen an Anlagen (§ 17 - § 24)

– Abschnitt 3: Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen (§ 25 - § 38)

– Abschnitt 4: Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen (§ 39 - § 48)

– Abschnitt 5: Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten (§ 49 - § 51)

• Kap. 4: Sachverständige etc., Kap. 5: Schlussbestimm.

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Übersicht über die 7 Anlagen (Anhänge!) der AwSV

• Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wg, allgemein wg und in Wassergefährdungsklassen – anstelle der separaten Verwaltungsvorschrift VwVwS

• Dokumentation der Einstufung

• Merkblätter zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften – a) beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

– b) beim Umgang mit wgS

• Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle– außerhalb von Schutzgebieten / Überschwemmungsgebieten

– in Schutzgebieten / Überschwemmungsgebieten

• Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS)

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§ 1 Zweck; Anwendungsbereich

• Keine Anwendung der AwSV für:– den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wgS

– nicht ortsfeste oder nicht ortsfest benutzte Anlagen

– oberirdische Anlagen mit Volumen von max. 220 LiterFlüssigkeit oder Masse von max. 200 kg (Feststoff oder Gas) außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten;diese Anlagen brauchen generell keine Eignungsfeststellung;allerdings gilt: Besorgnisgrundsatz/Grundsatz des bestmöglichen Schutzes nach WHG beachten und a. a. R. d. T. einhalten

– Anlagen, in denen der Umgang mit wgS während der gesamten Betriebsdauer unerheblich ist (z. B. Postpaketumschlagstation)

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§ 2 Begriffsbestimmungen: Auswahl (a)

• wgS: Stoffe und Gemische (und damit auch Abfälle)

• Anlagen:– Selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in

denen wgS gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder (außer im Privathaushalt) verwendet werden;sowie Rohrleitungen;ortsfest: länger als ein halbes Jahr an einem Ort betrieben

– Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen

• Fass- und Gebindelager: Einzelvolumina max. 1,25 m3

• Heizölverbraucheranlagen (auch Notstromanlagen): max. 100 m3/a verbraucht, max. 4/a befüllt

• Eigenverbrauchstankstellen: Abgabe von max. 100 m3/a

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§ 2 Begriffsbestimmungen: Auswahl (b)

• Unterirdische Anlagen:– Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist;

– unterirdisch sind Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind

– Oberirdisch sind u. a. Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sindsowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind

• Doppelwandige Anlagen:– Zwischenraum als Überwachungsraum mit Leckanzeigesystem

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§ 2 Begriffsbestimmungen: Auswahl (c)

• Wesentliche Änderungen:– verändern bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale

• Schutzgebiete:– 1. Wasserschutzgebiete nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG);

– 2. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach WHG (im Hinblick auf künftiges Wasserschutzgebiet) erlassen worden ist,

– 3. Heilquellenschutzgebiete nach Wasserhaushaltsgesetz

– Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich (also Zone „III A“, dagegen nicht Zone „III B“)

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Kapitel 2: Einstufung von Stoffen und Gemischen§ 3 Grundsätze

• Stoffe und Gemische in Anlagen werden – als „nicht wg“ eingestuft (laut Absatz 3 sind das z. B. Stoffe, die

für Lebensmittel bestimmt sind)

– oder als „allgemein wg“ bestimmt

– oder in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) eingestuft:

• WGK 1: schwach wg

• WGK 2: „deutlich“ wg

• WGK 3: stark wg

• Solange Einstufung noch nicht erfolgt: von WGK 3 ausgehen

– Keine Einstufung in WGK erforderlich bei „allgemein wg“ Stoffen und Gemischen

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§ 3 Grundsätze: Sonderregelung für feste Gemische

• Als „allgemein wg“ Stoffe und Gemische gelten u. a.:– Aufschwimmende flüssige Stoffe (Liste im Bundesanzeiger)

– Feste Gemische, z. B. Abfälle;abweichende Einstufung gemäß § 10 ist möglich

• Ein festes Gemisch ist nicht wg, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe als nicht wg veröffentlicht wurden (Bsp. Kunststoffe, Metalle, Naturstoffe).– Als nicht wg gelten auch feste Gemische, bei denen insbes.

aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässerbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

– Beispiele zum letztgenannten Punkt:

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Beispiele aus der Verordnungsbegründung zur Abgrenzung zwischen wgS und nicht wgS

• § 3: nicht wg aufgrund von Herkunft oder Zusammensetzung - Beispiele hierzu:– Gesteine, Boden, Sägespäne, Verpackungskunststoffe, Glas,

Papier, Kräuter, Bienenwachs

• Dies kann auch für Abfälle gelten, soweit diese nicht offensichtlich oder gar zielgerichtet durch andere wgSverunreinigt sind. Beispiele hierzu:– Eine Anlage zur Lagerung von Altglas, Altpapier oder Holzresten

fällt nicht unter die AwSV; selbst dann nicht, wenn es dort gelegentliche Fehleinwürfe gibt oder das Altholz getrocknete Farbreste enthält.

– Gegenbeispiel: Ein Container mit Hölzern, die mit Holzschutzmitteln behandelt sind, ist eine AwSV-Anlage.

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§§ 4-6 Selbsteinstufung, Überprüfung, Veröffentlichung

• Der Anlagenbetreiber muss Stoffe, mit denen er in einer– Anlage umgehen will, anhand der Kriterien in Anlage 1 in eine

WGK oder als nicht wg einstufen.

• Die Einstufungspflicht gilt nicht für Stoffe,– die als allgemein wg oder nicht wg gelten oder

– deren Einstufung schon im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde

– oder die zu einer Stoffgruppe gehören, deren Einstufung bereits veröffentlicht wurde oder

– die der Betreiber als WGK 3 betrachtet („einstuft“)

– oder die während einer Beförderung umgeschlagen werden.

• Selbsteinstufung dokumentieren und dem UBA vorlegen– Kontrolle, Stichproben prüfen, Ergebnis veröffentlichen im

Bundesanzeiger und im Internet (incl. Suchfunktion)

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Hinweis: Recherche von Wassergefährdungsklassen

• WGK-Datenbank:– http://webrigoletto.uba.de/rigoletto (oder www.uba.de)

(Aktuelle Gesamt-Liste im August im Bundesanzeiger veröffentlicht)

• Einstufungshinweise etc. bei einer UBA-Veranstaltung:– http://www.umweltbundesamt.de/service/termine/einstufung-

wassergefaehrdender-stoffe-neuerungen

• Durch die Umstellung des Gefahrstoffrechts von R-Sätzen auf H-Sätze (siehe Anlage 1 zur AwSV) werden sich vereinzelt WGKs erhöhen (oder verringern).– In den allermeisten Fällen bleibt die bisherige WGK bestehen.

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§ 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen, § 9 Überprüfung

• Zunächst analoges Prozedere wie bei Stoffen (§§ 4 – 7)– Die Einstufungs-Dokumentation ist jedoch nicht dem

Umweltbundesamt, sondern „der zuständigen Behörde im Rahmen der Anlagen-Zulassung sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen“.

• Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kann der Anlagenbetreiber, anstatt die Dokumentation vorzulegen, der zuständigen Behörde den Anteil aller Stoffe der jeweiligen WGK mitteilen.– Behörde dokumentiert die Nachvollziehbarkeit der Einstufung.

– Die Behörde „kann“ die Selbsteinstufungen überprüfen, weitere Angaben anfordern und abweichend einstufen.

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§ 10 Abweichende Einstufung fester Gemische

• Betreiber kann festes Gemisch als nicht wg einstufen, – wenn das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht wg

eingestuft werden kann oder

– das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf oder

– das Gemisch den LAGA-Einbauklassen Z 0 oder Z1.1 entspricht.

• Wahlweise auch Einstufung in eine WGK möglich

• Dokumentationspflicht; Dokumentation im Rahmen der Zulassung sowie auf Verlangen im Rahmen der Überwachung der zuständigen Behörde vorlegen; analoge Behördenrechte

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Anlage 1: Einstufung von Stoffen/Gemischen als nicht wg oder allgemein wg oder in WGKs

• Anlage 1, Nr. 2.2: Nicht wg, wenn alles Folgende erfüllt:– Gehalt an WGK-1-Stoffen unter 3 % Massenanteil

– Gehalt an WGK-2-Stoffen (*) unter 0,2 %

– Gehalt an WGK-3-Stoffen (*) unter 0,2 %• (*) Bei Stoffen mit hoher aquatischer Toxizität M-Faktor multiplizieren

– Gehalt an nicht identifizierten Stoffen unter 0,2 %

– keine krebserzeugenden Stoffe gezielt zugesetzt

– keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt

– keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wg Eigenschaften nicht bekannt

– keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt

– Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.

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Kap. 3: Techn. und organisatorische Anforderungen§ 13 Einschränkungen: Kapitel gilt nicht für …

– 1. Anlagen zum Lagern von Haushaltsabfällen und vergleich-baren Abfällen insbes. aus Büros, Behörden, Schulen oder Gaststätten in und an den Gebäuden, bei denen sie anfallen;

– 2. Anlagen der Eigenkompostierung im privaten Bereich;

– 3. Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen undfesten gewerblichen Abfällen, denen wgS anhaften, wenn:

• das Volumen des Lagerbehälters max. 1,25 Kubikmeter

• und der Lagerbehälter dicht ist und

• bei Betriebsstörungen wgS nicht in ein Gewässer gelangen können und geeignetes Bindemittel vorgehalten wird.

– 4. Anlagen zum Lagern von festen Gemischen, die auf der Baustelle unmittelbar durch die Bautätigkeit entstehen

– 5. Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen, sofern diese nicht in oberirdische Gewässer gelangen können

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§ 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen: Absätze 1 - 3

• Abs.1: Der Betreiber einer Anlage hat zu dokumentieren,– welche Anlagenteile zu der Anlage gehören und wo die

Schnittstellen zu anderen Anlagen sind.

• Abs. 2: Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, – die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen

Zusammenhang miteinander stehen.

– Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wgS ausgetauscht werden oder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

• Abs. 3: Zu einer Anlage gehören auch die Flächen – einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern oder dem

regelmäßigen Abstellen von wgS in Behältern oder Verpackungen dienen.

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§ 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen: Absätze 4 - 7

• Abs. 4: Flächen, auf denen Transportmittel abgestellt– werden, sind keine Lageranlagen. Flächen in Umschlaganlagen,

wo vorübergehend abgestellt wird, sind keine Lageranlagen, sondern Teile der Umschlaganlage.

• Abs. 5: Eine Fläche, von der aus eine Anlage befüllt wird– oder von der Behälter oder Verpackungen in eine Anlage

hineingestellt oder aus ihr genommen werden, ist Teil dieser Anlage.

• Abs. 6: Behälter als Teil von HBV- oder von Lageranlage– falls mehreren HBV-Anlagen zugeordnet oder falls Volumen

größer als Tagesproduktion oder Charge

• Abs. 7: Zuordnung von Rohrleitungsanlagen– bei engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang

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§ 15 Techn. Regeln, § 16 Behördliche Anordnungen

• § 15: Beispiele, was als a.a.R.d.T. im Sinn des WHG gilt– z.B. DWA-Regeln (TRwS, DWA-A 779 etc.), DIBt-Regeln, DIN-

Normen; jeweils, soweit Gewässerschutz betreffend

– Werden diese dann kostenfrei veröffentlicht?

• §16: Rechte der Behörden,– zusätzliche Anforderungen festzulegen,

insbesondere auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes,

– eine Anlagenerrichtung zu untersagen,

– Ausnahmen zuzulassen, sofern der Besorgnisgrundsatz dennoch erfüllt werden kann

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Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen an Anlagen§ 17 Grundsatzanforderungen: Absatz 1

• Anlagen müssen so geplant und errichtet werden,beschaffen sein und betrieben werden, dass– 1. wgS nicht austreten können;

– 2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wgS in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind;

– 3. austretende wgS schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden;

dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste; und

– 4. bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wgS enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt oder beseitigt werden.

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§ 17 Grundsatzanforderungen: Absätze 2 - 4

• Anlagen müssen dicht, standsicher– und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen

und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

• Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wgS sind unzulässig. Gleiches gilt für gasförmige wgS,– falls sie flüssig austreten, schwerer als Luft sind oder sich nach

Austritt im umgebenden Boden in Feuchtigkeit lösen.

• Bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen:,– alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wgS,

soweit technisch möglich, entfernen

– Anlage gegen missbräuchliche Nutzung sichern

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Bsp. für bisherige Regelungen in BW, die entfallen

• Einschränkung der Grundsatzanforderungen (§ 3 alt) durch die Formulierung: „soweit in nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist“

• Kompletter Anhang 1 zu flüssigen Stoffen, damit insbesondere:– Definitionen von F0, F1, F2, R0, R1, R2, I0, I1 I2– Tabelle zu Lageranlagen in 3.1.1

– dazu Fußnote zu GfK-Behältern bis 2 bzw. 10 Kubikmeter

– Tabelle zu Abfüll- und Umschlaganlagen in 3.2

– Tabelle zu Rohrleitungen in 3.3

– Tabelle zu HBV-Anlagen in 3.4.1

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Bisher: Oberirdische Lageranlage für flüssige wgS

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§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wgS(Absätze 1 und 2)

• Abs. 1: Anlagen müssen ausgetretene wgS auf geeignete Weise zurückhalten.

• Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung nach § 2 Abs. 16 auszurüsten.– Gilt nicht für doppelwandige Anlagen oder Anlagenteile

• Abs. 2: Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeits-undurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben.– Flüssigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen dann, wenn sie

ihre Dicht- und Tragfunktion während der Beanspruchungsdauer durch die wgS in der Anlage nicht verlieren.

• Die Mindestgröße der Rückhalteeinrichtung regeln die folgenden Absätze 3 und 4:

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§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wgS (Absatz 3)

• Gefordertes Volumen der Rückhalteeinrichtungen:– 1. bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln, Verwenden:

• Volumen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann („R 1“);

– 2. bei Anlagen zum Abfüllen flüssiger wgS:

• Volumen, das bei größtmöglichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann;

– 3. bei Anlagen zum Umschlagen:

• Volumen, das aus größtem Behälter / Verpackung / Umschlageinheit, für die die Anlage ausgelegt ist, freigesetzt werden kann

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§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wgS (Absatz 3)Einschränkung / Alternative

• Zusätzlicher Satz als Option (Erleichterung): – Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 1 mit einem Volumen bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer Fläche befinden, die

• 1. den betriebstechnischen Anforderungen genügt und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist, oder

• 2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist.

• (Quasi das ansonsten abgeschaffte „R 0“ mit „I 1“ oder „F 1“ aus der bisherigen VAwS)

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§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wgS(Absätze 4 und 5)

• Abs. 4: Bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wgS der Gefährdungsstufe D – muss die Rückhalteeinrichtung abweichend von Abs. 3 Nr. 1 so

ausgelegt sein, dass das Volumen flüssiger wgS, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen getrof-fen werden, vollständig zurückgehalten werden kann („R 2“).

• Abs. 5: Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden, Böden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben,– dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle

insbes. auch der Rückhalteeinrichtungen jederzeit möglich sind.

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§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wgS(Absätze 6 und 7)

• Abs. 6: Bei oberirdischen doppelwandigen Behältern mit Leckanzeigesystem, das mit einer WGK-1-Flüssigkeit arbeitet, ist eine Rückhaltemöglichkeit für diese Flüssigkeit nicht erforderlich, – wenn sie höchstens 1 m3 beträgt.

• Abs. 7: wgS, die beim Austreten so miteinander reagieren können, dass die Funktion der Rückhaltung beeinträchtigt wird, müssen getrennt aufgefangen werden.

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§ 19 Anforderungen an die Entwässerung (Abs. 1 u. 2)

• Bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser:– sind abweichend von § 18 Abs. 2 Abläufe zulässig, wenn vor

ihrer Öffnung ggf. verunreinigtes Wasser entsorgt/beseitigt wird;

– kann bei Abfüll- oder Umschlaganlagen das Niederschlags-wasser, das mit wgS verunreinigt sein kann, in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wgS zurückgehalten werden und die Einleitung den wasserrechtlichen Anforderungen und örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.

Vergleichbares gilt für Transformatoren und Schaltanlagen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft.

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§ 19 Anforderungen an die Entwässerung (Abs. 3 - 7)

• Bei Eigenverbrauchstankstellen Abweichungen möglich– von § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 u. 2, wenn gleichwertiges

Sicherheitsniveau erreicht wird

• Das Niederschlagswasser von Flächen, auf denen– glykolhaltige Kühlaggregate von Kälteanlagen im Freien aufge-

stellt werden, ist in Schmutz-/Mischwasserkanal einzuleiten.

• Behördenentscheidung, wenn bei Rückhalteeinrichtung– 1. der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist und

– 2. eine Kontrolle des Ablaufs vor dessen Öffnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre

• Bei nicht überdachten Rückhalteeinrichtungen ist– zusätzlich zum Rückhaltevolumen für wgS nach § 18 Abs. 3 ein

Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser einzurichten.

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§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen

• Anlagen sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben,– dass die bei Brandereignissen austretenden wgS, Lösch-,

Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wg Eigenschaften nach den a.a.R.d.T. zurückgehalten werden.

• Dies gilt nicht für Anlagen, – bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist,

– und gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen.

• (Im Vergleich zu ersten Entwürfen wurde damit die dort vorgesehene Ausnahme für A-Anlagen gestrichen!)

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§ 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen: Abs. 1 und Abs. 3

• Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wgS:– Rückhalteeinrichtungen mit Rückhaltevolumen, das bei

Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneterSicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann („R 1“)

– Oder Gefährdungsabschätzung u. gleiches Sicherheitsniveau

• Für WGK 1 gilt beides nicht, wenn die Standorte der Rohrleitungen aufgrund ihrer hydrogeologischen Eigenschaften keinen besonderen Schutz brauchen

– Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen A und B gilt die Gefährdungsabschätzung als geführt, wenn sie den a.a.R. d.T. entsprechen.

– Gilt nicht für Wasser-Glycol-Gemische in Sprinkler- oder in Heizungs- und Kühlanlagen in Gebäuden

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§ 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen: Abs. 2 - 5

• Unterirdische Rohrleitungen für flüssige und gasförmige wgS:– Lösbare Verbindungen und Armaturen in flüssigkeitsundurch-

lässigen Kontrolleinrichtungen anordnen und regelmäßig kontrollieren

– doppelwandig und Leckanzeige oder Saugleitung oder Schutzrohr oder gleichwertiges Sicherheitsniveau; gilt nicht für Ammoniak-Kälteanlagen dort, wo die Kühlleistung erbracht wirdund gilt nicht für Wasser-Glycol-Gemische in Sprinkler- oder in Heizungs- und Kühlanlagen in Gebäuden

• Keine Rückhalte-Anforderungen bei Rohrleitungen für feste wgS

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§ 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung

• Unerhebliche Mengen dürfen unter bestimmten Rand-bedingungen in die Kanalisation eingeleitet werden.

• Bei Betriebsstörungen dürfen ggf. Auffangvorrichtungen der Kanalisation genutzt werden.

• In beiden Fällen ist anhand einer Bewertung der Anlage,– der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wgS, der

Abwasseranlagen und der Empfindlichkeit der Gewässer in einer Betriebsanweisung zu regeln, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen sind.

• Entsprechende Anlagenteile sind prüfpflichtig durch Sachverständige, sofern zugehörige Anlage prüfpflichtig

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§ 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren: Abs. 1 und Abs. 2

• Vorgang überwachen, zuvor vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen überzeugen, Belastungsgrenzen einhalten

• Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wgS nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung von Überfüllsicherung befüllen– Alternativen für HBV-Anlagen (die in der Landes-VAwS

allerdings nicht genannt waren) und für oberirdische Behälter jeweils bis 1,25 Kubikmeter zulässig, sofern gleichwertiges Sicherheitsniveau

– bei größeren nichts ortsfest genutzten Behältern auch volumen-oder gewichtsabhängige Steuerung möglich

38

§ 23 Anforderungen an Befüllen und Entleeren: Abs. 3

• Behälter in Anlagen zum Lagern von flüssigen Brennstoffen oder Kraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks und ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.– Heizölverbraucheranlagen bis zu 1,25 Kubikmeter dürfen

stattdessen auch unter Verwendung selbsttätig schließender Zapfventile befüllt werden.

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§ 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung

• Umfangreiche Reaktions- und Meldepflichten an Polizei oder Behörde für alle Beteiligten bei Betriebsstörungen– Betrifft z. B. auch Servicefirmen, die instand halten/-setzen

– Strengere Formulierungen als im bisherigen Recht

– Auch bei Verdacht, dass nicht unerhebliche Mengen ausgetreten sind und Gefährdung von Gewässer oder Abwasseranlagen nicht ausgeschlossen werden kann

• Abs. 3 zur Instandsetzung:– Zustandsbegutachtung, Instandsetzungskonzept

– (Forderung nach WHG-Fachbetrieb aus ersten Entwürfen hier wieder gestrichen)

40

Abschnitt 3: Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen

• § 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3:– Soweit in den §§ 26 bis 38 für bestimmte Anlagen besondere

Anforderungen an die Rückhaltung von wgS vorgesehen werden oder hiernach unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückhaltung nicht erforderlich ist, gehen diese Regelungen den Anforderungen nach § 18 Abs. 1 - 3 vor.

• In § 18 Abs. 1 - 3 wird gefordert:– Doppelwandige Anlagen mit Leckanzeigegerät oder

– Flüssigkeitsundurchlässige Rückhalteeinrichtung ohne Ablauf mit ausreichendem Volumen, bis Sicherheitsvorkehrungen greifen

• Die Forderung nach noch größerem (vollständigen) Volumen laut § 18 Abs. 4 für Lager- und HBV-Anlagen der Gefährdungsstufe D bleibt also bestehen.

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§ 26 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Verwenden fester wgS

• Keine Rückhaltung erforderlich, wenn die wgS– sich in dicht verschlossenen und gegen Witterungseinflüsse

beständigen Behältern oder Verpackungen befinden oder

– in geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen geschützten Räumen befinden, die eine Verwehung verhindern

– oder (Abs. 2) wenn bei unvermeidlichem Zutritt von Wasser

• 1. die Löslichkeit der wgS in Wasser unter 10 g/Liter liegt,

• 2. eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern durch ein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten verhindert wird

• 3. und die Flächen, auf denen mit den festen wgSumgegangen wird, so befestigt sind, dass kein Wasser auf der Unterseite der Befestigung austritt u. Abwasser ordnungsgemäß beseitigt/entsorgt werden kann

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§ 27 Lagern und Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wgS anhaften

• Bei solchen Anlagen ist für die Bemessung des Volumens der Rückhalteeinrichtungen das Volumen flüssiger wgS maßgeblich, das sich ansammeln kann.– (Gilt analog für Ermittlung der Gefährdungsstufe nach § 39; dort

findet sich die gleiche Formulierung)

• Ist dieses Volumen nicht bekannt, dann ist ein Volumen von 5 Prozent des Anlagevolumens anzusetzen.

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§ 28 Umschlagsflächen für wgS

• Für flüssige wgS: flüssigkeitsundurchlässige Flächen und ordnungsgemäße Beseitigung/Entsorgung

• Für feste wgS: keine Rückhaltung erforderlich, wenn sie– sich in dicht verschlossenen und gegen Witterungseinflüsse

beständigen Behältern oder Verpackungen befinden oder

– in geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen geschützten Räumen befinden, die eine Verwehung verhindern

• Keine Anforderungen an Verkehrsflächen, die dem Rangieren von Transportmitteln dienen

• Hierzu gehören Übergangsregelungen in § 68, Abs. 9: – Gleisflächen von bestehenden Umschlaganlagen müssen nicht

flüssigkeitsundurchlässig nachgerüstet werden.

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§ 29 Umschlagsflächen des intermodalen Verkehrs

• Flächen, auf denen wgS in Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeugen, die gefahrgutrechtlich gekennzeich-net sind, umgeladen werden:– In Beton- oder Asphaltbauweise so befestigen, dass Nieder-

schlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und gemäß § 19 beseitigt oder entsorgt wird

• Umschlaganlagen müssen außerdem über eine flüssigkeitsundurchlässige Havarie-fläche/-einrichtungverfügen, auf der austretende Stoffe zurückgehalten werden können– Analog § 28 keine Anforderungen an Verkehrsflächen, die dem

Rangieren von Transportmitteln dienen und Ausnahmeregel für bestehende Gleisflächen

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§ 31 Fass- und Gebindelager (Einzelvolumen bis 1250 l)

• Bei Fass- und Gebindelagern müssen wgS in dicht ver-schlossenen Behältern/Verpackungen gelagert werden,– die gefahrgutrechtlich zugelassen sein oder

– gegen die wgS beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sein.

• Gefordertes Volumen der Rückhalteeinrichtung: – 10 % des Gesamtvolumens / mind. das Volumen des größten

Behälters bei Anlagevolumina bis 100 m3,

– 3 % / mind. 10 Kubikmeter bei Anlagen zw. 100 und 1000 m3,

– 2 % / mind. 30 Kubikmeter bei Anlagen größer 1000 m3

– Keins, falls nur Einzelvolumina bis 20 Liter oder nur restentleerte Behälter und Verpackungen gelagert + flüssigkeitsundurchläs-sige Fläche + ausgetretene wgS schnell aufgenommen werden können + Schadensbeseitigung mit einfachen Mitteln möglich

46

§ 32 - § 34 Diverse weitere Anlagen

• § 32: Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen– Randbedingungen, damit Rückhalteeinrichtungen entbehrlich

(Straßentankwagen bzw. bei Anlagen mit max. 1,25 m3

selbständig schließendes Zapfventil)

• § 33: Abfüllflächen von Anlagen, die nur einmal befüllt oder entleert werden– Rückhaltung entbehrlich, z. B. bei Hydraulikanlagen und

ölgefüllten Transformatoren

• § 34: Energieversorgung; Einrichtungen im Wasserbau– Bei bestimmten Anlagen können Rückhalteeinrichtungen ggf.

durch Störmeldeeinrichtungen bzw. Kontrollgänge und Alarmpläne etc. ersetzt werden.

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§ 35 - § 38 Weitere spezielle Anlagen

• § 35: Wärmeträgerkreisläufe für Erdwärmesonden– (Privathaushalte nicht betroffen, nur V-Anlagen im Bereich der

gewerblichen Wirtschaft und öffentlichen Einrichtungen)

– Unterirdisch einwandig und Verzicht auf Rückhalteeinrichtungen unter bestimmten Randbedingungen zulässig

• Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien– Keine Rückhaltung erforderlich, wenn Sicherheitseinrichtungen

vorhanden und nur bestimmte Wärmeträgermedien verwendet

• § 36 Unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen

• § 37: Biogasanlagen

• § 38: Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wgS

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Abschnitt 4: Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen

• § 39: Gefährdungsstufen von Anlagen– Abs. 1: Betreiber haben Anlagen gemäß nachfolgender Tabelle

einer Gefährdungsstufe zuzuordnen. Maßgebend ist bei flüssigen wgS das Volumen, bei gasförmigen oder festen wgS deren Masse.

– Abs. 2: Soweit in Abs. 3 – 8 nichts anderes geregelt, ist das maßgebende Volumen das Nennvolumen, oder nach sicherheitstechnischer Umrüstung das Volumen, das maximal genutzt werden kann und auf der Anlage angegeben ist.

Betrieblich genutzte Absperreinrichtungen innerhalb einerAnlage bleiben außer Betracht.

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§ 39 Gefährdungsstufen von Anlagen: Tabelle

t oder m3 WGK WGK WGK

1 2 3

bis 0,2 t / 0,22 m3

(nur relevant in Schutzgebieten und Ü-Gebieten)

A A A

0,2(2) - 1 t oder m3 A A B

1 - 10 t oder m3 A B C

10 - 100 t oder m3 A (!) C D

100 - 1000 t oder m3 B D D

über 1000 t oder m3 C D D

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§ 39 Gefährdungsstufen: Maßgebendes Volumen laut Absatz 3 - 7

• Bei Lageranlagen: – betriebstechnisch nutzbarer Rauminhalt aller Behälter

– Fass- und Gebindelager: Summe aller Behälter, für die die Anlage ausgelegt ist

• Bei Abfüll- und Rohrleitungsanlagen:– Rauminhalt beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum

von zehn Minuten (bei Rohrleitungen: zusätzlich deren Volumen) oder mittlerer Tagesdurchsatz, wobei der größere Wert maßgebend ist

• Bei Umschlaganlagen: – größte Umladeeinheit, für die die Anlage ausgelegt ist

• Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden:– größte vorhandene Volumen bei bestimmungsgemäßem Betrieb

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§ 39 Gefährdungsstufen: Maßgebende Wassergefährdungsklasse (WGK)

• § 39 Abs. 10: Bei Anlagen, in denen gleichzeitig mit wgSunterschiedlicher WGK umgegangen wird, – ist die höchste WGK der Stoffe maßgebend, mit denen in der

Anlage umgegangen wird, sofern der Anteil der Stoffe dieser WGK mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts der Anlage beträgt.

• Ist dieser Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere WGK maßgebend.– „3-%-Regel“, bisher in Verwaltungsvorschriften bzw. den baden-

württembergischen Vollzugshinweisen

• § 39 Abs. 11: Anlagen zum Umgang mit „allgemein wgS“ werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet.

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§ 40 Anzeigepflicht (für prüfpflichtige Anlagen)

• Errichten, wesentlich Ändern und Maßnahmen, die die Gefährdungsstufe ändern, ist mind. 6 Wochen im voraus der zuständigen Behörde anzuzeigen– Angaben zu Betreiber und Standort, zu wgS und Abgrenzung

der Anlage, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen und zu Sicherheitsmaßnahmen

• Nicht betroffen ist das Errichten von:– oberirdischen A-Anlagen;

– Anlagen mit Eignungsfeststellung oder vergleichbaren Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften;

• Anzeigepflicht auch bei Wechsel des Anlagenbetreibers– außer bei Heizölverbraucheranlagen

• Keine generelle Anzeigepflicht für Bestands-Anlagen!

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§ 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungs-feststellung (soweit nicht schon im WHG): Abs. 1

• Eine Eignungsfeststellung ist nicht erforderlich, soweit nicht schon im WHG (§ 63) geregelt, für: – alle A-Anlagen;

– Anlagen mit gasförmigen wgS;

– Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen;

– nicht prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wgS;

– Heizölverbraucheranlagen

– und Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wgSzurückhalten kann.

• § 42: Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung

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§ 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungs-feststellung (soweit nicht schon im WHG): Abs. 2 + 3

• Eine Eignungsfeststellung ist nicht erforderlich: – bei B- und C- und prüfpflichtigen Anlagen mit allgemein wgS,

• sofern für alle ihre Teile entsprechende CE-Kennzeichen/ Zulassungen/Nachweise nach § 63 Abs. 3 WHG oder bei Behältern und Verpackungen gefahrgutrechtliche Zulassungen vorliegen und ein Sachverständigengutachten die Einhaltung aller Anforderungen bescheinigt; die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, sofern Behörde nicht binnen 6 Wochen auf Vorlage des Gutachtens reagiert (Anderes Recht bleibt unberührt)

– bei D-Anlagen, sofern die Behörde von Eignungsfeststellung absieht, weil o. g. Anforderungen alle erfüllt sind (kann-Regelung aus Behördensicht)

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§ 43 Anlagendokumentation (für jede Anlage!)

• Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen,– die insbesondere Angaben enthält zum Aufbau und zur

Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zu Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit.

– Bei prüfpflichtigen Anlagen sind zusätzlich bereitzuhalten:

• eine Dokumentation der Abgrenzung der Anlage (vgl. § 14)

• Eignungsfeststellungen/ bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise

• der letzte Prüfbericht

• Auf Verlangen der Behörde, den Sachverständigen und den Fachbetrieben jeweils vorlegen– Ersatz durch EMAS-Unterlagen (theoretisch) möglich

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§ 44 Betriebsanweisung (Absatz 1 – 3)

• Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, – die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan

enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Gewässerveränderungen festlegt.

– Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind.

– Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und ihre Aktualisierung sicherzustellen.

– Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemessenen Zeitabständen, mind. jedoch einmal jährlich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanweisung zu verhalten hat.

• Unterweisung dokumentieren

• Betriebsanweisung muss dem Personal jederzeit zugänglich sein.

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§ 44 Betriebsanweisung; Merkblatt (Absatz 4)

• Statt einer Betriebsanweisung wird die dauerhafte Anbringung eines Merkblatts mit Betriebs- und Verhaltensvorschriften nach Anlage 3 bzw. 4 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage verlangt:– bei Anlagen der Gefährdungsstufe A,

– bei Eigenverbrauchstankstellen,

– bei Heizölverbraucheranlagen

– bei Anlagen mit aufschwimmenden Stoffen bis 100 m3

– und bei Anlagen mit festen Gemischen bis zu 1000 Tonnen.

• Information auch in anderer Form zulässig, – außer bei Heizölverbraucheranlagen

• Bei A-Anlagen im Freien außerhalb von Ortschaften:– reicht Telefonnummer zu Alarmierung bei Betriebsstörungen

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§ 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen

• Nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt,instandgesetzt und stillgelegt werden dürfen:– unterirdische Anlagen

– oberirdische C- und D-Anlagen mit flüssigen wgS

– oberirdische B-Anlagen mit flüssigen wgS in Wasserschutzgebiet

– Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C + D

– Biogasanlagen, Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs, Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen

• Tätigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.

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§ 46 Überwachungs- u. Prüfpflichten des Betreibers (a)

• Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren.– (statt: „ständig zu überwachen“)

• Die Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb abschließt, – sofern er nicht über sachkundiges Personal verfügt.

• Prüfpflichten tabellarisch aufgelistet in Anlage 5 und 6 – Anlage 6: in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

– Anlage 5: außerhalb dieser Gebiete

– Fristen beginnen mit der Inbetriebnahmeprüfung oder Prüfung nach wesentlicher Änderung, jeweils in x Jahren bis Monatsende

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§ 46 Überwachungs- u. Prüfpflichten des Betreibers (b)

• Behörde kann zusätzliche Prüfungen anordnen

• Falls erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt: – Beseitigen und Nachprüfung durch Sachverständigen

• Keine Prüfpflicht bei Anlagen zur Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren, – die nicht länger als ein Jahr betrieben wird

• Weitergehende Regelungen, z. B. aus einer Eignungs-feststellung, bleiben unberührt.

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Anlage 5: Außerhalb von Schutz- und Ü-Gebieten (a)

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Anlage 5: Außerhalb von Schutz- und Ü-Gebieten (b)

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Anlage 6: In Schutz- u. Überschwemmungsgebieten (a)

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Anlage 6: In Schutz- u. Überschwemmungsgebieten (b)

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Erhöhte Prüfpflichten gemäß Anlage 5 und Anlage 6 (a)

• Zusätzliche Überprüfungspflicht für folgende B-Anlagen alle 5 Jahre in Schutz- und in Überschwemmungs-gebieten bzw. alle 10 Jahre außerhalb:– Abfüll- und Umschlaganlagen

– Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen

• Zusätzliche Überprüfungspflicht für oberirdische Heizöl-verbraucher-B-Anlagen in Schutz- und Ü-gebieten alle5 Jahre (außerhalb der Gebiete nicht, war umstritten)

• Bei Abfüll- und Umschlaganlagen: – Zur Inbetriebnahmeprüfung und Prüfung nach wesentlicher

Änderung gehört jeweils eine Nachprüfung der Abfüll- und Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit (laut Fußnote 3)

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Erhöhte Prüfpflichten gemäß Anlage 5 und Anlage 6 (b)

• Prüfung von Anlagen mit festen wgS neu strukturiert: – Jetzt ab 1000 Tonnen (vor Inbetriebnahme oder nach

wesentlicher Änderung; unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien auch prüfpflichtig alle 5 Jahre und nach Stillegung)

– Dies gilt folglich auch für feste Gemische/Abfälle, falls deren Lagerung als Anlage zum Umgang mit wgS gilt!

• Sonderregelungen für Umschlagsanlagen im inter-modalen Verkehr (ab 100 t), Biogasanlagen und Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen (jeweils ab 100 m3 bzw. wiederkehrend ab 1000 m3)

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Erhöhte Prüfpflichten gemäß Anlage 5 und Anlage 6 (c)

• Mehr Prüfpflichten in Überschwemmungsgebieten (die es jetzt auch innerorts gibt, definiert anhand eines 100-jährigen Hochwasserereignisses!), da diese nun analog den (Wasser-)Schutzgebieten geregelt werden:– unterirdische Anlagen (flüssig, gasförmig): alle 2,5 statt 5 Jahre

– oberirdische Anlagen (flüssig, gasförmig): auch B-Anlagen wiederkehrend alle 5 Jahre und nach Stilllegung

– Abfüll- und Umschlaganlagen der Stufe B: alle 5 statt 10 Jahre (ebenso: Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen)

• Evtl. zusätzliche Prüfpflichten durch § 3 (falls dort Hochstufung auf „WGK 3“ erfolgt ist)

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§ 47 Prüfung durch Sachverständige

• Prüfung nur noch durch Sachverständige (nicht mehr durch WHG-Fachbetriebe, wie es zum Teil möglich war)

• Berichtspflicht des Sachverständigen an die Behörde– binnen vier Wochen, bei gefährlichen Mängeln unverzüglich

• Auflistung der Inhalte des Prüfberichts, darin Einstufung der Anlage in:– ohne / mit geringfügigem / erheblichem / gefährlichem Mangel

– Vorschläge: für Maßnahmen, Frist, ggf. Instandsetzungskonzept

– Bei Heizölverbraucheranlagen ohne oder mit geringfügigen Mängeln hat der Sachverständige eine Prüfplakette anzubringen mit Prüfdatum und Folgedatum; außerdem hat er das Merkblatt nach Anlage 3 zu überreichen

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§ 48 Beseitigung von Mängeln

• Pflicht des Betreibers zur Beseitigung von Mängeln:– geringfügige binnen 6 Monaten, bei Bedarf durch Fachbetrieb

– erhebliche oder gefährliche Mängel: unverzüglich

• Bei gefährlichen Mängeln: Anlage unverzüglich außer Betrieb nehmen und bei Bedarf entleeren, Wieder-Inbetriebnahme erst zulässig, wenn der Behörde eine - neue – Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der ursprünglich festgestellten Mängel vorliegt

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Abschnitt 5: Schutz- u. Überschwemmungsgebiete§ 49 Anlagen in Schutzgebieten

• In der weiteren Zone von Schutzgebieten (III, III A) dürfen nicht errichtet bzw. nicht erweitert werden:– D-Anlagen, Biogasanlagen über 3000 m3, Erdwärmesonden,

unterirdische C-Anlagen (derzeit noch in Baden-Württemberg: 10 - 40 m3 WGK 2 zulässig, bei Kraftstoffen 1 - 40 m3 WGK 3)

– Behörde kann Befreiungen erteilen bei unzumutbarer Härte, wenn Schutzzweck nicht beeinträchtigt

• Ansonsten müssen Lager- und HBV-Anlagen– doppelwandig ausgeführt und mit Leckanzeigegerät ausgerüstet

sein oder eine Rückhalteeinrichtung haben, die das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen an wgS aufnehmen kann.

– Von dieser Forderung befreit werden einige Anlagentypen aus Abschnitt 3 (also § 25 - § 38):

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§ 49 Anlagen in Schutzgebieten: Sonderregelungen

• Die Erleichterung gilt für Anlagen gemäß den– §§ 26 und 27: Feststoffe,

– §§ 28 und 29: Umschlagflächen, § 30: Schifffahrt,

– §§ 32 und 33: bestimmte Abfüllflächen

– § 34: (nur:) Einrichtungen des Wasserbaus

– § 35: Erdwärmenutzung, Solarkollektoren, Kälteanlagen

– §§ 36 und 37: spezielle Kabelanlagen und Biogasanlagen

• Dagegen gilt die strengere „R2-Forderung in Schutz-gebieten“ (vollständiges Volumen) für Anlagen gemäß:– § 31 Fass- und Gebindelager

– § 34 (nur:) Anlagen im Bereich der Energieversorgung

– § 38 Anlagen mit gasförmigen wgS

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§ 49 Anlagen in Schutzgebieten: Landesrecht

• Die genannten Regelungen in der weiteren Zone von Schutzgebieten (III bzw. III A) gelten nicht, soweit landesrechtliche Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten weitergehende Regelungen treffen.

• Damit bleiben bestehende Wasserschutzgebiets-Verordnungen gültig und können in ähnlicher Form auch künftig erlassen werden!– Die AwSV legt insofern den neuen Mindeststandard fest.

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§ 50 Anlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

• Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nur errichtet und betrieben werden, – wenn wgS durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder frei-

gesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.

– Die Behörde kann Befreiungen erteilen bei unzumutbarer Härte, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

– Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gelten fort.

• § 51: Abstand von JGS- und Biogasanlagen zu Quellen, Trinkwasserbrunnen und oberirdischen Gewässern

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Kapitel 4: Sachverständige /-organisationenGütegemeinschaften etc., Fachbetriebe

• §§ 52 - 56: Vorgaben für Sachverständige und Sachverständigenorganisationen

• §§ 57 - 60: Regelungen zu Güte- und Überwachungs-gemeinschaften und deren Fachprüfern

• § 61 Gemeinsame Pflichten der oben Genannten– u. a.: Zertifizierte Fachbetriebe, die für Dritte tätig werden, im

Internet bekanntmachen und Angaben aktuell halten

• §§ 62 - 64: Anforderungen an Fachbetriebe – Zertifizierung, Pflichten, Fachkunde, Ausstattung, mind. 2-

jährliche Überprüfung usw.

– Fachbetriebseigenschaft dem auftraggebenden Anlagenbetreiber unaufgefordert nachweisen

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Kapitel 5: Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften (§§ 65 – 73)

• § 65: Ordnungswidrigkeiten – Bei Verstößen gegen §§ 7, 13, 17, 23, 24, 40, 44 - 50, 53

• § 66: Bereits veröffentlichte WGK-Einstufungen gelten weiter– (aus der alten Verwaltungsvorschrift VwVwS bzw. in der

Datenbank des Umweltbundesamts im Internet)

• § 67: Weitergehende Anforderungen aufgrundgeänderter WGK-Einstufung gelten nur auf behördliche Anordnung.

• § 68 - § 70 enthalten die nachfolgend genannten Übergangsbestimmungen:

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§ 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

• Einige Regelungen gelten seit 1. August 2017:– Überwachungspflichten beim Befüllen und Entleeren

– Pflichten bei Betriebsstörungen, Anzeigepflichten (Neuanlagen)

– Anlagendokumentation (nur soweit, wie Beschaffung einzelner Dokumente nicht unverhältnismäßig wäre)

– Betriebsanweisung, Merkblatt, Fachbetriebspflichten

– Überwachung/Prüfung, Mängelbeseitigung

– Vorgaben, die dem bisherigen Landesrecht entsprechen

• Bei nächster Prüfung „ausführlicher“ Sachverständigen-Bericht an die Behörde (bzgl. Abweichungen von alten VAwS-Anforderungen und neuen AwSV-Anforderungen); die Behörde kann dann Maßnahmen anordnen.– (War umstritten, ob stattdessen 10-Jahres-Frist festgelegt wird!)

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§ 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen: Sonderregelung bei Änderungen

• Stilllegung oder so starke Anpassung, dass sie einer Neuerrichtung gleich käme, darf Behörde nicht fordern

• Falls erhebliche oder gefährliche Mängel zu beseitigen sind oder falls wesentliche bauliche Teile oder wesentliche Sicherheitseinrichtungen geändert werden, dann sind dabei allerdings die Anforderungen der neuen AwSV (sofort) zu beachten.– (Dies hätte auch gegolten, wenn sich der 10-Jahres-Frist-

Vorschlag durchgesetzt hätte).

• Anlagen, die bis 2010 als „einfach und herkömmlich“ galten, benötigen auch weiterhin keine Eignungsfest-stellung.

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§ 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

• Vergleichbare Regelungen wie in § 68 (außer jenen zum Thema Prüfung):– d. h. die neuen organisatorischen Anforderungen gelten auch für

diese Anlagen seit dem Inkrafttreten der AwSV am 1.08.2017

– Auch hier kann die Behörde keine Stilllegung verlangen.

– Auch hier gilt, dass bei wesentlichen Änderungen die AwSVsofort zu beachten ist.

• Ansonsten aber gilt: Für bestehende nicht wieder-kehrend prüfpflichtige Anlagen sind die bisherigenlandesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden, – solange und soweit die Behörde keine Anordnung bzgl. der

AwSV getroffen hat (was sie tun kann, aber nicht tun muss).

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§ 70: Prüffristen für bestehende Anlagen

• Anlagen, die bisher nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, sind binnen 2 / 4 / 6 / 8 / 10 Jahren je nach Alter erstmals zu prüfen (Stichtage: ihre Inbetriebnahme vor Ende 1970 / 1975 / 1982 / 1993 / ab 1994)

§ 71: Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern

§ 72: Übergangsbestimmungen für Fachbetriebe (2 Jahre) und Sachverständigenorganisationen (6 Monate)

§ 73: Inkrafttreten: § 57 - § 60 am 22. April,

alle anderen §§ am 1. August 2017

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

und

viel Erfolg bei der Umsetzung!

Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein, Freiburg,

Tel. 0761 3858-265, [email protected]

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Vergleich von bisheriger Landes-

VAwS und neuer Bundes-AwSV

An Hand von Anlagenbeispielen

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Technische Nachrüstung zu welchem Zeitpunkt?

• Wann muss eine bestehende Anlage nachgerüstet werden, falls im konkreten Anwendungsfall die AwSVeinen höheren technischen Standard verlangt?– Beim Inkrafttreten der Verordnung am 01.08.2017 nicht!

– Binnen einer bestimmten Frist, z. B. 10 Jahren, auch nicht!

– Aber bei wesentlichen Änderungen!

– Und bei behördlichen Anordnungen!

– Sonderfall: Neu als Überschwemmungsgebiet geltende Gebiete

– Außerdem „baldmöglichst“, zumindest vor der nächsten Prüfung, falls bisherige Anforderungen nicht eingehalten waren!

– Wird bei behördlichen Kontrollen danach differenziert, ob „nur eine Wanne angeschafft“ oder umgebaut werden müsste?

– Da dies noch unklar ist, werden nachfolgend „Neuanlagen“ verglichen, die nach neuem Recht zu errichten sind:

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Bsp. 1 : Einzelne oberirdische Gebinde mit Flüssigkeit

• Bisher (altes Recht, VAwS): – Lageranlage im Sinne der VAwS

– bis zu 100 Litern: F0, R0, I0, unabhängig von der WGK

– 100 – 1000 Liter: Im Fall von WGK 3: F1 und R2

– In Schutzgebieten in allen Fällen Gesamtvolumen zurückhalten

• Jetzt: Außerhalb von Schutz- und Ü-gebieten: – bis 220 Liter keine Anlage im Sinne der AwSV, aber es gilt der

Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG

– 220 – 1000 Liter: Im Fall von WGK 1: R0 sowie F1 oder I1 (siehe § 18 Abs. 3 letzter Satz); ansonsten R1 (nichts zur Fläche)

• Jetzt: Innerhalb von Schutz- und Ü-gebieten:– In allen genannten Fällen AwSV-Anlage, keine 220-Liter-Grenze

– In Ü-Gebieten wie oben, in Schutzgebieten Gesamtvolumen

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Unterscheidung der Anforderungen je nach Gebiet

• In Überschwemmungs- und in Wasserschutzgebieten (Zone I, II, III, III A; also nicht III B) gilt zusätzlich:– Auch Gebinde unter 200 kg/220 Liter betroffen, da die

Bagatellgrenze hier nicht gilt

– Verschärfte Prüfpflichten gemäß Anlage 6 (im Vergleich zu Anlage 5 der AwSV)

• Nur in Wasserschutzgebieten (Zone I, II, III, III A) gilt zusätzlich § 49: u. a. vollständiges Rückhaltevolumen– soweit nicht Sonderregelungen greifen, z. B. für Feststoffe

• In Wasserschutzgebietszonen III B gilt nichts zusätzlich.

• Nur in Überschwemmungsgebieten gilt zusätzlich § 50:– u. a. Sicherung gegen Wegschwemmen

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Bsp. 2 : Lager mit max. 10 Behälter à 1000 Liter, WGK 1

• Bisher (altes Recht, VAwS):– Außerhalb von Schutzgebiet: F1, I1, R0 (also keine Wanne)

– Innerhalb von Schutzgebiet: Gesamtvolumen zurückhalten

• Jetzt: Außerhalb von Schutzgebiet: – § 18 Abs. 3 letzter Satz greift nicht bei über 1000 Litern

– Also gilt § 31 (Fass- und Gebindelager), dort der Fall bis 100 m3

– Damit notwendiges Rückhaltevolumen: 10 % des Gesamt-volumens oder größtes Einzelvolumen, also hier: 1000 Liter

– Das gilt wie alle Beispiele hier für Neuanlagen direkt, für bestehende Anlagen erst auf Anordnung! (Tatsächlich?)

• Jetzt: Innerhalb von Schutzgebiet:– Rückhalteeinrichtung für Gesamtvolumen

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Bsp. 3 : Größeres Lager als Bsp. 2 oder andere WGK

• Bisher (altes Recht, VAwS):– Außerhalb von Schutzgebiet: Tabelle im bisherigen Anhang 1

– Innerhalb von Schutzgebiet: Gesamtvolumen zurückhalten

• Jetzt: Außerhalb von Schutzgebiet: – § 31 (Fass- und Gebindelager), dort z. B. der Fall bis 100 m3

– Damit notwendiges Rückhaltevolumen: 10 % des Gesamt-volumens oder größtes Einzelvolumen

– (Bei noch größeren Lagermengen andere Zahlen, siehe § 31)

– Bei D-Anlagen: Gesamtvolumen (§ 18 Abs. 4 statt § 31)

• Jetzt: Innerhalb von Schutzgebiet:– Rückhalteeinrichtung für Gesamtvolumen

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Bsp. 4 : HBV-Anlage mit max. 100 Liter Flüssigkeit

• Bisher (altes Recht, VAwS):– F0, R0, I0 außerhalb von Schutzgebiet; innerhalb: Gesamt-Vol.

• Jetzt: Außerhalb von Schutz- und Ü-Gebieten:– Keine AwSV-Anlage, weil < 220 Liter; nur Besorgnisgrundsatz

• Jetzt: In Schutzgebieten:– Rückhaltung des Gesamtvolumens wie bisher

• Jetzt: In Überschwemmungsgebieten Verschärfung:– R1 bei allen WGKs laut § 18 (oder nur bei WGK 1 alternativ laut

§ 18 Abs. 3 letzter Satz: R0 sowie F1 oder I1)

– Wäre dies für all Ihre HBV-Anlagen dieser Größe gewährleistet, falls Sie „plötzlich“ als Ü-Gebiet eingestuft werden/wurden?

– Ihr Hinweis auf § 69 (nicht prüfpflichtige Anlage) wird Ihre Behörde vermutlich nicht überzeugen.

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Bsp. 5 : HBV-Anlage mit 100 bis 220 Liter Flüssigkeit

• Bisher (altes Recht, VAwS):– Außerhalb von Schutzgebiet: F1, R1, I1 bei WGK 1 und 2; bei

WGK 3 darüber hinaus R2

– Innerhalb von Schutzgebiet bei allen WGKs: Gesamtvolumen

• Jetzt: Außerhalb von Schutz- und Ü-Gebieten:– Keine AwSV-Anlage, weil < 220 Liter; nur Besorgnisgrundsatz

– Damit materielle Erleichterung (?)

• Jetzt: In Schutzgebieten:– Gesamtvolumen wie bisher

• Jetzt: In Überschwemmungsgebieten Erleichterung??– R1 bei allen WGKs laut § 18 (oder nur bei WGK 1 alternativ laut

§ 18 Abs. 3 letzter Satz: R0 sowie F1 oder I1)

– Oder gilt hier formal § 69, also das bisherige Landesrecht?

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Bsp. 6 : HBV-Anlage mit mehr als 220 Liter Flüssigkeit

(„normale“ Anlage, kein Sonderfall wie Heizöl-Anlage)

• Bisher (altes Recht, VAwS):– Außerhalb von Schutzgebiet: Tabelle im bisherigen Anhang 1

– Innerhalb von Schutzgebiet bei allen WGKs: Gesamtvolumen

• Jetzt: Außerhalb von Schutzgebieten:– R1 bei allen WGKs laut § 18 (oder nur bei WGK 1 und max.

1000 Liter alternativ laut § 18 Abs. 3: R0 sowie F1 oder I1)

– Im Fall von D-Anlagen: R2

• Jetzt: In Schutzgebieten:– Gesamtvolumen wie bisher

• Jetzt: In Überschwemmungsgebieten:– De facto jeweils die strengste Anforderung, d. h. das alte oder

das neue Recht?

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Bsp. 7 : Heizölverbraucheranlage (WGK 2, oft > 1000 l):

Lageranlage u. im Gewerbe auch Verwendungsanlage

• Bisher (altes Recht, VAwS):– Lager-Anforderungen an Tank(s) gemäß Tabelle im Anhang 1

und oben skizzierte HBV-Anforderungen für den Brenner/Kessel

– Erleichterungen für den zugehörigen Abfüllplatz: meist R0

– In Schutzgebiet: Rückhaltung des Gesamtvolumens

• Jetzt: § 32 für Abfüllflächen gilt in allen Gebieten: „R0“

• Jetzt: Außerhalb von Schutz- und Ü-Gebieten– Einzeltank: § 18, mehrere Tanks: § 31 (?), HBV: 220-Liter-Regel

• Jetzt: In Schutzgebiet: Wie bisher Gesamtvolumen

• Jetzt: In Überschwemmungsgebieten– Tanks theoretisch wie außerhalb; aber im Vollzug strenger?!

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Bsp. 8 : Tankstelle für Flüssigkeiten

• Unterirdische Tanks:– Anforderungen im Wesentlichen wie bisher

– Jetzt noch mehr Einschränkungen in Schutzgebieten bzgl. Größe

• Abfüllanlagen nach altem VAwS-Recht:– F2 und R1, in Schutzgebieten vollständiges Volumen,

Vereinfachungen für Eigenverbrauchstankstellen

• Abfüllanlagen jetzt nach neuem AwSV-Recht:– Im Wesentlichen bleiben die Anforderungen gleich,

– weil de facto immer noch höchste Ansprüche an die Fläche

– und die neu formulierten Anforderungen an die Entwässerung im Tankstellenbau nichts Neues bedeuten

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Bsp. 9 : Lager mit festen Abfällen

• Bisher (altes Recht, VAwS):– In der Praxis oftmals nicht als VAwS-Anlage angesehen

• Jetzt:– Fallen sie unter die generelle Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2?

– Behälter mit max. 1,25 Kubikmeter: siehe § 13: Kap. 3 gilt nicht unter bestimmten Randbedingungen, die machbar erscheinen

– Bei größeren Behältern: siehe § 27: entweder Abs. 1: geschlossene Behälter / geschlossene Räumeoder Abs. 2: „befestigte“ Fläche / Abwasser auffangen

– Falls nicht die Abfälle selbst wg sind, sondern ihnen nur flüssige wgS anhaften: siehe § 28: nur Volumen der anhaftenden Stoffe maßgebend für Rückhaltevolumen, ggf. als 5 % schätzen

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Anschriften

Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart Postfach 10 24 44, 70020 Stuttgart Telefon 0711 2005-0, Telefax -1354 www.stuttgart.ihk.de [email protected] Bezirkskammer Böblingen Steinbeisstraße 11, 71034 Böblingen Telefon 07031 6201-0, Telefax -60 [email protected] Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen Fabrikstraße 1, 73728 Esslingen Postfach 10 03 47, 73703 Esslingen Telefon 0711 39007-0, Telefax -30 [email protected]

Geschäftsstelle Nürtingen Bismarckstraße 8-12, 72622 Nürtingen Postfach 14 20, 72604 Nürtingen Telefon 07022 3008-0, Telefax -30 Bezirkskammer Göppingen Jahnstr. 36, 73037 Göppingen Postfach 6 23, 73006 Göppingen Telefon 07161 6715-0, Telefax 07161 69585 [email protected] Bezirkskammer Ludwigsburg Kurfürstenstraße 4, 71636 Ludwigsburg Postfach 6 09, 71606 Ludwigsburg Telefon 07141 122-0, Telefax -235 [email protected] Bezirkskammer Rems-Murr Kappelbergstraße 1, 71332 Waiblingen Telefon 07151 95969-0, Telefax -26 [email protected]

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