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Oberschule für Geometer „Peter Anich“ 39100 Bozen Referat aus Geschichte Die Europäische Union Referent: Moroder Daniel Klasse 5eB Professor: Mayr Josef Juni 2001

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Oberschule für Geometer

„Peter Anich“ 39100 Bozen

Referat aus Geschichte

Die Europäische Union

Referent: Moroder Daniel Klasse 5eB Professor: Mayr Josef Juni 2001

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Die Europäische Union - 1 -

Die Europäische Union

- Ein Überblick - 1. Zur Geschichte der EU.......................................................................................................... 2

1.1. Von der Paneuropaidee zum Schumanplan ............................................................................................ 2 1.2. Erste wirtschaftliche Zusammenschlüsse ................................................................................................ 2

1.2.1. Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) .................................................................... 2 1.2.2. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) .................................................................................. 2 1.2.3. Europäische Atomgemeinschaft (EAG) .............................................................................................. 3

1.3. Die Europäischen Gemeinschaft (EG) ..................................................................................................... 3 1.3.1. Fusionsvertrag ..................................................................................................................................... 3 1.3.2. Ziele der EG ........................................................................................................................................ 3 1.3.3. Organe der EG..................................................................................................................................... 3

1.4. Einheitliche Europäische Akte (EEA) ..................................................................................................... 3 2. Die EU – der politische Zusammenschluss .......................................................................... 4

2.1. Der Vertrag von Maastricht (kurz EU-Vertrag) .................................................................................... 4 2.2. Allgemeines zur EU ................................................................................................................................... 4 2.3. Die drei Pfeiler der EU.............................................................................................................................. 5 2.4. Der Vertrag von Amsterdam.................................................................................................................... 6 2.5. Das Schengener Abkommen..................................................................................................................... 6

3. Die Mitgliedsstaaten .............................................................................................................. 7 4. Die Organe der EU und ihre Funktionen ............................................................................ 8

4.1. Die Interaktion zwischen den einzelnen Institutionen............................................................................ 8 4.2. Die Institutionen der Europäischen Union.............................................................................................. 8

4.2.1. Das Europäische Parlament ................................................................................................................. 9 4.2.2. Der Rat der Europäischen Union ....................................................................................................... 10 4.2.3. Die Europäische Kommission ........................................................................................................... 12 4.2.4. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) .................................................................................. 12 4.2.5. Der Ausschuss der Regionen (ADR) ................................................................................................. 13 4.2.6. Der Europäische Rechnungshof ........................................................................................................ 13 4.2.7. Der Gerichtshof ................................................................................................................................. 14 4.2.8. Die Europäische Zentralbank ............................................................................................................ 14 4.2.9. Die Europäische Investitionsbank ..................................................................................................... 14 4.2.10. Der Bürgerbeauftragte ..................................................................................................................... 14

5. Perspektiven......................................................................................................................... 14 6. Quellenverzeichnis .............................................................................................................. 14

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1. Zur Geschichte der EU

1.1. Von der Paneuropaidee zum Schumanplan Bereits nach dem 1. Weltkrieg wurde der Wunsch nach einer engeren Zusammenarbeit der europäischen Staaten geäußert. Graf Coudenhove-Kalergi gründete die Paneuropäische Union, sie kam den „Vereinigten Staaten von Europa“ gleich. Doch solche Gedanken hatten in der Zwischenkriegszeit, wo Hass und Misstrauen herrschten, keine Chance. Nach den Schrecken des 2. Weltkrieges setzten sich jedoch Stimmen durch, die für ein friedliches Zusammenleben der europäischen Nationen eintraten. Die Staaten sollten durch wirtschaftliche Verflechtungen so stark miteinander verbunden werden, dass Kriege untereinander nicht mehr möglich waren. Frankreich ergriff 1950 durch seinen Außenminister Robert Schuman die Initiative: der Schumanplan. Es handelt sich hierbei um ein Programm für einen europäischen gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl. Der Plan zielte darauf ab, die Ausbeutung der Kohle- und Stahlvorkommen Frankreichs und Westdeutschlands unter der Kontrolle einer einzigen Organisation zu koordinieren. Der Plan wurde in einen Vertrag eingebunden, der 1952 in Kraft trat und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) ins Leben rief. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS war der erste Schritt zur Europäischen Union. Zwei weitere Motive bedrohten auch den Frieden: das bevorstehende Ende des Marshallplanes (Programm zum Wiederaufbau der Wirtschaft Europas nach dem Zweiten Weltkrieg, verkündet 1947 von dem damaligen US-Außenminister George C. Marshall. Bis 1952 erhielten 18 westeuropäische Staaten ca. 14 Mrd. USD als Kredite) und die Machtausweitungsbestrebungen der Sowjetunion.

1.2. Erste wirtschaftliche Zusammenschlüsse Die Bundesrepublik stimmte durch ihren Bundeskanzler Konrad Adenauer dem Schumanplan sofort zu, es kam zur Gründung der Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG und EURATOM) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). 1.2.1. Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Die EGKS oder Montanunion wurde 1951 als erste der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien sowie den Beneluxstaaten gegründet. Die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Kohle- und Stahlprodukte hatte unter anderem die Funktion, die Bundesrepublik Deutschland in das Nachkriegseuropa einzubinden sowie den Frieden in Westeuropa zu sichern. 1.2.2. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Durch die sogenannten Römische Verträge (am 25. März 1957) wurde die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der wichtigsten Teilorganisation der Europäischen Gemeinschaften vollzogen.

Als wesentliche Eckpunkte für die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes legte der EWG-Vertrag fest: - die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedsstaaten (Zellunion); - der Abbau der Handelsschranken; - die Einführung einer gemeinsamen Landwirtschaftspolitik, einer gemeinsamen

Verkehrspolitik und einer gemeinsamen Wettbewerbspolitik;

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- die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedsländer; - die Angleichung der nationalen, für den Gemeinsamen Markt relevanten

Rechtsvorschriften. - den freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr 1.2.3. Europäische Atomgemeinschaft (EAG) Euratom wurde zusammen mit der EWG am 1. Januar 1957 gegründet. Ihr Ziel sind die Entwicklung und Erforschung der Kernenergie, die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Kernbrennstoffe, die Kontrolle der Kernindustrien wegen Missbrauchsverhütung und Gesundheitsschutz.

1.3. Die Europäischen Gemeinschaft (EG) 1.3.1. Fusionsvertrag Der am 8. April 1965 geschlossene Fusionsvertrag schuf für die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsame Organe. Am 1. Juli 1967 trat der "Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften" in Kraft. Das Europäische Parlament und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften waren seit Gründung von EWG und EAG für alle drei Gemeinschaften zuständig. 1.3.2. Ziele der EG Primäres Ziel der Gemeinschaften ist die wirtschaftliche Integration ihrer Mitglieder und die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes; langfristiges Ziel ist der Zusammenschluss ihrer Mitglieder zu einer politischen Union. 1.3.3. Organe der EG Die EG verfügt über vier legislative, exekutive und judikative Organe: das Europäische Parlament, den Ministerrat, die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof. Parlament und Gerichtshof waren von Anfang an für die drei Gemeinschaften EGKS, EURATOM und EWG gemeinsam zuständig, Ministerrat und Kommission gingen aus der Zusammenlegung der Einzelorgane der drei Gemeinschaften durch den Fusionsvertrag hervor.

1.4. Einheitliche Europäische Akte (EEA) Durch die 1987 ratifizierte Einheitliche Europäische Akte wurden die Römischen Verträge ergänzt und modifiziert. Kernpunkt der EEA war die Festlegung der EG-Mitgliedsstaaten auf die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes mit den so genannten „vier Freiheiten” – freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr – bis Ende 1992. Zugleich schuf die EEA mit ihren Bestimmungen zum Binnenmarkt die wesentlichen Grundlagen für die weitere wirtschaftliche Integration in Form der Wirtschafts- und Währungsunion. Außerdem nahm die EEA die Bereiche Umwelt, Forschung und Technologie als gemeinsame Politikfelder in die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf. Auch auf der institutionellen Ebene markierte die EEA einen entscheidenden Fortschritt: Die Mitbestimmungsrechte des Europäischen Parlamentes wurden für Gesetzgebungsverfahren in einigen Bereichen erweitert, und die Entscheidungsbildung im Rat der EU wurde durch die

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Einführung von Mehrheitsentscheidungen in einigen Bereichen erleichtert, d. h., das Prinzip der Einstimmigkeit im Entscheidungsprozess wurde vielfach durch Abstimmungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit ersetzt, so dass Entscheidungen rascher und effizienter getroffen werden konnten.

2. Die EU – der politische Zusammenschluss

2.1. Der Vertrag von Maastricht (kurz EU-Vertrag) Es handelt sich dabei um den am 7. Februar 1992 von den Außen- und Finanzministern der zwölf Staaten in der niederländischen Stadt Maastricht unterzeichneten Vertrag, mit dem die Voraussetzungen für die Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Union geschaffen wurden. Wichtigster Punkt des Vertrags von Maastricht ist die Schaffung der Europäischen Währungsunion und damit verbunden die Einführung einer gemeinsamen Währung, des Euro, und die Gründung einer Europäischen Zentralbank.

2.2. Allgemeines zur EU Die EU gründet auf den Europäischen Gemeinschaften, die in ihren Aufgaben und Kompetenzen durch den Vertrag von Maastricht tief greifend modifiziert und um die gemeinsamen Politikfelder Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (JI) von einer primär wirtschaftlichen zur politischen, zur Europäischen Union erweitert wurden. Ziel der EU ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes mit freiem Personen-, Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr und die Vertiefung der politischen Integration ihrer Mitglieder.

Der EU gehören 15 Staaten an: die zwölf Gründerstaaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien sowie seit dem 1. Januar 1995 Finnland,

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Österreich und Schweden. Die Mitgliedsstaaten der EU sind weiterhin selbständige und souveräne Staaten, haben sich aber für bestimmte Politikbereiche zu einer gemeinschaftlichen Politik bzw. zur Abstimmung ihrer Politiken verpflichtet und unterliegen in manchen Bereichen der Rechtssetzungskompetenz der EU.

2.3. Die drei Pfeiler der EU Die EU als das gemeinsame politische Dach der europäischen Integration basiert auf drei so genannten Pfeilern: - auf der EG als dem ersten und wichtigsten Pfeiler und wirtschaftlichen Fundament, - auf der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) als dem zweiten - auf der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (JI) als dem dritten

Pfeiler.

- Die Europäische Gemeinschaft (EG): sie soll sich von einer Wirtschaftsgemeinschaft zu einer politischen Union umwandeln. Ein Symbol dafür ist die „Unionsbürgerschaft“: Unionsbürger können sich überall in der EU niederlassen und sind dort auch bei Kommunalwahlen wahlberechtigt. Gleichzeitig bleiben sie Bürger ihres eigenen Staates. Das Europäische Parlament wurde in seinen Rechten gestärkt: es kann nun vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Gesetze zu fall bringen.

- Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) umfasst die regelmäßige Zusammenarbeit (Unterrichtung und Abstimmung) in allen außen- und sicherheitspolitischen Fragen von gemeinsamer Bedeutung.

- Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Hier geht es um ein gemeinsames Vorgehen auf Gebieten wie: Asyl- und Einwanderungspolitik, polizeiliche Zusammenarbeit in der Bekämpfung des Terrorismus usw.

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2.4. Der Vertrag von Amsterdam am 18. Juni 1997 von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) verabschiedetes Abkommen zur Änderung, Modifizierung und Ergänzung bestehender Verträge und Rechtsakte der Europäischen Union. Der Vertrag von Amsterdam, in Bezugnahme auf den Vertrag von Maastricht häufig auch als Maastricht II bezeichnet, soll der weiteren Vertiefung der europäischen Integration dienen und die Aufnahme neuer Mitglieder in die EU vorbereiten. Neben wirtschaftlichen und finanziellen Überlegungen werden hier erstmals die humanen Dimensionen der europäischen Partnerschaft stärker ins Zentrum gerückt. Der Vertrag von Amsterdam verfolgt vier große Ziele: - Beschäftigungspolitik (Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, koordinierte Strategien im

sozialen und wirtschaftlichen Bereich etc.) und die Stärkung der Bürgerrechte (Recht auf Zugang zu Informationen aus Dokumenten der EU-Institutionen, Verbraucherrechte und -schutz etc.) werden zu zentralen Anliegen der EU erklärt;

- Garantie der Freizügigkeit (institutionelle Ausgestaltung des Schengener Abkommens) und Erhöhung der Inneren Sicherheit (Regelung und Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres);

- Stärkung der Rolle Europas auf internationaler Ebene (Schaffung strategischer Rahmenbedingungen und Aktionseinheiten für eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik)

- Gestaltung effizienterer Institutionen im Hinblick auf die EU-Erweiterung.

2.5. Das Schengener Abkommen Internationale Vereinbarung einiger europäischer Staaten über den kontrollfreien Grenzverkehr (Personen und Güter) sowie über eine gemeinsame Sicherheits- und Asylpolitik. Das Abkommen wurde zwischen Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und den Beneluxstaaten geschlossen. Die Kontrollen an den Binnengrenzen wurden durch innerstaatliche und länderübergreifende Sicherheitsmaßnahmen ersetzt. Die Personenkontrolle an den Außengrenzen wurde verschärft, die polizeiliche Zusammenarbeit durch ein zentralcomputergestütztes Fahndungs- und Informationssystem (Schengener Informationssystem, SIS) erweitert und effektiver gestaltet; die Polizei kann Straftäter im Nachbarland in „Nacheile” kurzzeitig weiter verfolgen; Einreisevisa für Bürger aus Nicht-EU-Staaten gelten in allen Signatarstaaten (unterzeichnenden Staaten); der „Eintrittsstaat” erhält die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag eines Asylbewerbers (um Mehrfachanträge zu verhindern). Zwischen 1990 und 1992 traten dem Schengener Abkommen Italien, Spanien, Portugal und Griechenland bei, 1995 Österreich und Ende 1996 Dänemark, Schweden und Finnland sowie als assoziierte Mitglieder Norwegen und Island. Das Schengener Abkommen war als Vorstufe für die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes 1993 gedacht und sollte als bedeutender Schritt zum vereinten Europa gelten. Wegen schleppender Ratifizierungsverfahren und Sicherheitsbedenken einzelner Staaten trat es jedoch erst am 26. März 1995 in Kraft, und zwar zunächst zwischen den fünf Gründerstaaten Frankreich, Deutschland und den Beneluxstaaten sowie Spanien und Portugal. Am 1. April 1998 wurden entsprechend einer Vereinbarung vom Juli 1997 auch die Grenzkontrollen im Landverkehr zwischen Deutschland, Österreich und Italien abgeschafft.

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3. Die Mitgliedsstaaten

Staat Mitglied seit Einwohnerzahl in Mio.

Anzahl der Vertreter im Parlament

Deutschland 1953 81,5 99 Frankreich 1953 57,7 87 Italien 1953 57,2 87 Belgien 1953 10,1 25 Niederlande 1953 15,4 31 Luxemburg 1953 0,4 6 Großbritannien 1973 58,1 87 Irland 1973 3,5 15 Dänemark 1973 5,2 16 Griechenland 1981 10,4 25 Spanien 1981 39,6 64 Portugal 1981 9,8 25 Schweden 1995 8,7 22 Finnland 1995 5,1 16 Österreich 1995 7,9 21

13 weitere Länder haben einen Antrag auf Mitgliedschaft in der EU gestellt: Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Zypern. Mit zwölf dieser Bewerberstaaten steht die EU in Verhandlungen über die Beitrittsbedingungen. Dies ist noch nicht der Fall für die Türkei.

Jedes Bewerberland bestimmt selbst den Fortgang seiner Aufnahme in die Union, in Abhängigkeit von seiner politischen und wirtschaftlichen Situation. Dabei muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen stabile demokratische Verhältnisse, die die Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte und den Schutz von Minderheiten gewährleisten, eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie eine öffentliche Verwaltung, die in der Lage ist, die Rechtsvorschriften der EU anzuwenden und in die Praxis umzusetzen.

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4. Die Organe der EU und ihre Funktionen

4.1. Die Interaktion zwischen den einzelnen Institutionen

4.2. Die Institutionen der Europäischen Union Die Europäische Union gründet auf einem in der Welt einzigartigen institutionellen System.

Tatsächlich delegieren die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer Hoheitsrechte an selbständige Institutionen, die die gemeinschaftlichen, die nationalen und die Bürgerinteressen vertreten. Die Kommission vertritt seit jeher die Interessen der Gemeinschaft. Jede Regierung ist im Rat der Europäischen Union vertreten, und das Europäische Parlament wird von den Bürgern der Union direkt gewählt. Recht und Demokratie sind somit die Grundpfeiler der Europäischen Union.

Dieses "institutionelle Dreieck" wird durch zwei weitere Organe ergänzt: den Gerichtshof und den Rechnungshof. Das institutionelle System besteht demnach aus fünf Organen.

ADR…Ausschuss der Regionen WSA…Wirtschafts- und Sozialausschuss

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4.2.1. Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament wird alle fünf Jahre in allgemeinen und direkten Wahlen gewählt. Es ist die demokratische Vertretung von 374 Millionen europäischen Bürgern. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden großen politischen Tendenzen spiegeln sich in den politischen Fraktionen auf Ebene des Europäischen Parlaments wider.

Das Parlament hat drei wesentliche Aufgaben:

1. Es teilt die Gesetzgebungsfunktion des Rates, also die Annahme europäischer Gesetze (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen). Durch diese Mitwirkung an der Gesetzgebung wird die demokratische Rechtmäßigkeit der angenommenen Texte gewährleistet.

2. Es teilt die Haushaltsfunktion des Rates und kann demnach Einfluss auf die Gemeinschaftsausgaben ausüben. Es nimmt den Gesamthaushalt in letzter Instanz an.

3. Es übt eine demokratische Kontrolle über die Kommission aus. Es stimmt der Benennung der Kommissionsmitglieder zu und kann einen Misstrauensantrag gegen sie einbringen. Außerdem übt es über sämtliche Institutionen eine politische Kontrolle aus.

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4.2.2. Der Rat der Europäischen Union

Der Rat ist das wichtigste Entscheidungsorgan der Europäischen Union. Er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten auf Ministerebene, die regelmäßig zusammentreten.

Je nach den auf der Tagesordnung stehenden Fragen ändert sich die Zusammensetzung des Rats: auswärtige Angelegenheiten, Finanzen, Ausbildung, Telekommunikation ...

Der Rat hat mehrere wesentliche Aufgaben:

1. Er ist das Gesetzgebungsorgan der Union; in einer Vielzahl von Gemeinschaftsbereichen nimmt er seine Gesetzgebungsbefugnis zusammen mit dem Europäischen Parlament wahr.

2. Er sorgt für die Koordinierung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. 3. Er schließt im Namen der Gemeinschaft internationale Verträge zwischen ihr und

einem oder mehreren Staaten oder weltweiten Organisationen. 4. Er teilt die Haushaltsbefugnis des Parlaments. 5. Er erlässt die notwendigen Entscheidungen zur Festlegung und Durchführung der

Außen- und Sicherheitspolitik anhand der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Orientierungen.

6. Er koordiniert das Vorgehen der Mitgliedstaaten und verabschiedet Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

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Der Europäische Rat Seit 1974 treten die Staats- bzw. Regierungschefs der Europäischen Union mindestens zweimal jährlich im Europäischen Rat, dem "Europagipfel", zusammen. An ihm nimmt auch der Präsident der Europäischen Kommission teil. Der Präsident des Europäischen Parlaments wird eingeladen, in der Eröffnungssitzung seine Angelegenheiten vorzutragen. Der Europäische Rat gewinnt in der Union immer mehr an Bedeutung. Er setzt Prioritäten, gibt der Unionspolitik Zielrichtung und Antrieb und befasst sich mit strittigen Fragen, die auf Ministerebene nicht geklärt werden können. Der Europäische Rat berichtet nach jeder seiner Tagungen dem Europäischen Parlament und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die in der Unionspolitik erzielten Fortschritte.

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4.2.3. Die Europäische Kommission Die Europäische Kommission vertritt das Allgemeininteresse der Union. Der Präsident und die Mitglieder der Kommission werden von den Mitgliedstaaten mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments ernannt.

Die Kommission ist der Motor des institutionellen Systems der Gemeinschaft:

1. Sie besitzt das Initiativrecht und schlägt demnach Gesetzestexte vor, die dem Parlament und dem Rat unterbreitet werden.

2. Als Exekutivorgan sorgt sie für die Ausführung der europäischen Gesetze (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen), des Haushalts und der Programme, die vom Rat und vom Parlament angenommen werden.

3. Als Hüterin der Verträge sorgt sie gemeinsam mit dem Gerichtshof für die Befolgung des Gemeinschaftsrechts.

4. Als Vertreterin der Union auf weltweiter Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Übereinkommen aus.

4.2.4. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss vertritt gegenüber der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament die Gesichtspunkte und Interessen der organisierten Zivilgesellschaft. Er muss zu Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik gehört werden und kann darüber hinaus Stellungnahmen abgeben zu Fragen, die ihm wichtig erscheinen.

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4.2.5. Der Ausschuss der Regionen (ADR) Der Ausschuss der Regionen sorgt für die Wahrung der lokalen und regionalen Identitäten und Vorrechte. Er muss in Bereichen wie denen der Regionalpolitik, des Umweltschutzes und der Ausbildung gehört werden. Er besteht aus Vertretern der Gebietskörperschaften.

4.2.6. Der Europäische Rechnungshof Der Europäische Rechnungshof überprüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Union und sorgt für ein effizientes Finanzengagement auf europäischer Ebene.

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4.2.7. Der Gerichtshof Der europäische Gerichtshof sorgt für die Befolgung und einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Er entscheidet über Streitigkeiten, an denen Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane, Unternehmen und Einzelpersonen beteiligt sein können. 4.2.8. Die Europäische Zentralbank Die Europäische Zentralbank legt die europäische Geldpolitik fest und führt diese aus. Sie führt Devisengeschäfte durch und sorgt für ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungssysteme. 4.2.9. Die Europäische Investitionsbank Die Europäische Investitionsbank (EIB) ist die Finanzinstitution der Europäischen Union. Sie finanziert Investitionsvorhaben, um zu einer ausgewogenen Entwicklung der Union beizutragen. 4.2.10. Der Bürgerbeauftragte Das Europäische Parlament ernennt darüber hinaus einen europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden von Unionsbürgern über die Verwaltungstätigkeit der Gemeinschaft entgegennimmt. 5. Perspektiven

Nach dem Zusammenbruch des Ostblocks stellten zahlreiche mittel- und osteuropäische Staaten Beitrittsgesuche zur EU: Ungarn und Polen 1994, Rumänien, die Slowakei, Lettland, Estland, Litauen und Bulgarien 1995, die Tschechische Republik und Slowenien 1996. Zuvor schon hatten verschiedene andere Staaten Beitrittsgesuche gestellt: Die Türkei (1987; 1997 brach die Türkei, die nach Ansicht der EU vor allem die politischen Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht erfüllte, den Dialog mit der EU ab), Zypern (1990), Malta (1990; 1996 suspendierte Malta sein Gesuch), die Schweiz (1992; ihr Antrag ruht seit 1992) und Norwegen (seit 1967; der Beitritt scheiterte bislang an Volksabstimmungen in Norwegen).

Dass eine tief greifende Reform der Organe der EU, wie sie die Kommission in der Agenda 2000 auch für die eigene Behörde vorgeschlagen hat, dringend notwendig ist, erwies sich im März 1999, als die EU durch den Rücktritt der gesamten Kommission in ihre bislang schwerste Krise geriet. 6. Quellenverzeichnis

www.europa.eu.int/ Die offizielle »Europa«-Homepage, betrieben von der Kommission

www.europa.eu.int/virtvis Virtueller »Spaziergang« durch die EU www.europarl.eu.int/ Homepage des Europäisches Parlaments http://speth08.wu-wien.ac.at/usr/h97c/h9725074/start.html

Ingeborg Kraft - Die Europäische Union

Zeitbilder 8 – Geschichte und Sozialkunde Wald, Staudinger, Scheucher, Scheipl Microsoft® Encarta® Enzyklopädie 2000. © 1993-1999 Microsoft Corporation

OBERSCHULE FÜR GEOMETER „PETER ANICH“, BOZEN

- Fachrichtung Baubetrieb -

Skripte aus 5 Jahren Oberschule

Diese Arbeit soll als didaktische Unterlage für den Schulunterricht oder als Nachschlagewerk dienen.

Diese Arbeit erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ich weise jegliche Verantwortung in Bezug auf Inhaltsfehler und Fehlen von Textteilen von mir. Ich bitte aber darum, mir alle Fehler mitzuteilen, damit ich die Unterlagen verbessern und erweitern kann. Die Vervielfältigung ist mit Quellenangabe erlaubt. Die Dokumente dürfen ohne Erlaubnis meinerseits nicht verändert werden. Moroder Daniel Tinderlaweg 13A 39046 St. Ulrich [email protected]

St. Ulrich, September 2001