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    Grne Regeln Grundkonsens Satzung Frauenstatut Beitrags- und Kassenordnung Schiedsgerichtsordnung Urabstimmungsordnung

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    2 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    Stand: 09.02.2014

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 3 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    Inhalt Grundkonsens von BNDNIS 90/DIE GRNEN ............................................................ 5 Satzung des Bundesverbandes ......................... 33 Frauenstatut ..................................................... 62 Beitrags- und Kassenordnung........................... 69 Schiedsgerichtsordnung ................................... 75 Urabstimmungsordnung .................................. 83

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 5 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    Grundkonsens von BNDNIS 90/ DIE GRNEN PRAMBEL (1) Wir, DIE GRNEN und das BNDNIS 90, aus den

    Oppositionskulturen der beiden deutschen Staaten gewachsen, schlieen uns zu BNDNIS 90/DIE GRNEN zusammen, um als gemeinsame politische Kraft unter den neuen nationalen und globalen Her-ausforderungen fr unsere demokratischen Reform-ziele zu kmpfen und politische Verantwortung zu bernehmen.

    (2) Uns eint der Wille nach mehr Demokratie und sozia-ler Gerechtigkeit, das Gebot einer umfassenden Verwirklichung der Menschenrechte, das Engage-ment fr Frieden und Abrstung, Gleichstellung von Frauen und Mnnern, Schutz von Minderheiten, Bewahrung der Natur sowie umweltvertrgliches Wirtschaften und Zusammenleben.

    Unsere gemeinsame Organisation soll Kristallisati-onskern fr alle Krfte sein, die sich diesen Zielen verpflichtet fhlen. Wir wollen die Ideen, die Kritik und den Protest von Brgerinnen und Brgern auf-nehmen, sie zu Aktivitt ermutigen und ganzheitli-che Konzepte entwickeln, die ihre Gestaltungskraft aus der Verbindung konkreter Utopien mit realisier-baren Schritten gewinnen.

    (3) Wir wissen, dass die verpassten Chancen der deut-

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    schen Vereinigung nur dann ausgeglichen und die schwere Hypothek ihres falschen Beginns nur dann abgetragen werden kann, wenn wir die Barrieren in den Kpfen und Herzen abbauen und uns gegensei-tig in Achtung und Partnerschaft annehmen.

    Ein Zurck in die alten Welten wird die Lsung der sich verschrfenden Probleme zwischen Ost und West sowie Nord und Sd nicht bringen. Nur ein fai-rer Interessen- und Lastenausgleich auf der Grundla-ge aktiver Solidaritt, ein von gegenseitigem Verste-hen und Toleranz bestimmtes Handeln werden ein Gemeinwesen frdern, das lebendigen Bestand hat und seine Verantwortung anderen Vlkern und der natrlichen Umwelt gegenber wahrnehmen kann.

    1. GRUNDWERTE

    1.1. MENSCHENRECHTE (4) Die Erfahrungen mit Nationalsozialismus und Stali-

    nismus in Deutschland haben gezeigt, dass der Ein-satz fr die Menschenrechte, hier und berall in der Welt, zu den vordringlichsten Aufgaben jeder Politik gehrt. Verwirklichung und Schutz der Menschen-rechte sind Voraussetzung fr eine demokratische, soziale und kologische Politik.

    (5) Die Menschenrechte knnen als prziser Mastab zur Beurteilung des freiheitlichen und humanen Cha-rakters einer politischen Ordnung sowie der kono-mischen Verhltnisse aufgefasst werden. Ihre Erfl-lung wird zum Kriterium fr die innere Festigkeit und Zukunftstrchtigkeit einer politischen Ordnung.

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 7 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    An der Lebensqualitt aller Menschen in einer Ge-sellschaft zeigt sich, inwieweit die Menschenrechte in einem Land gelten.

    (6) Unser Verstndnis der Menschenrechte sttzt sich auf die drei Pakte der Vereinten Nationen. Es um-fasst die politischen BrgerInnenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und individuelle Freiheitsgaran-tien; die sozialen Existenzrechte; das Recht auf Schutz der Umwelt, Sicherung der Grundbedrfnisse sowie auf Bildung und Entwicklung. Diese Rechte sind unteilbar, gleichwertig und universell gltig. Dies muss sich in der praktischen Politik dahin ge-hend auswirken, dass sie uneingeschrnkt auch fr ImmigrantInnen, Flchtlinge, Kinder, Lesben und Schwule, Behinderte, Alte, Kranke, Arbeitslose, Ob-dachlose und Gefangene gelten.

    (7) Diese Menschenrechte einschlielich des Rechts auf Asyl mssen ber die UNO-Konventionen hinaus als einklagbare Grundrechte jedes Menschen in der Ver-fassung und durch Gesetze gesichert sein.

    Elementare Rechte wie das Vereinigungs- oder das Versammlungsrecht drfen in unserer Verfassung nicht weiterhin ausschlielich den Deutschen vorbe-halten bleiben, sondern mssen uneingeschrnkt fr alle Menschen gelten. Zur umfassenden Verwirkli-chung der Menschenrechte gehren die volle Teil-nahme auslndischer Staatsbrgerinnen und Staats-brger am politischen Leben, die vollstndige Gleichberechtigung der Geschlechter, der Verzicht auf jede Art von Diskriminierung sowie die konse-quente Verankerung von Minderheitenrechten, da die Menschenrechte in einer Demokratie die wesent-

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    liche politische Funktion haben, Minderheiten in ih-rer Identitt zu schtzen.

    (8) Neben der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Garantie sind wir daher bemht, die Menschenrech-te auch im Alltag gegen staatliche Willkr, wirt-schaftliche bermacht, strukturelle Gewalt, Un-menschlichkeit, Brutalitt oder Rassismus zu vertei-digen. Unsere Politik beruht auf Einmischung und Solidaritt mit den Betroffenen und richtet sich ge-gen Gleichgltigkeit und Ignoranz.

    (9) Unsere Menschenrechtsauffassung verlangt vor al-lem festzustellen, wie konsequent die Menschen-rechte in der alltglichen und in der langfristigen Po-litik verwirklicht werden. Unser Verstndnis der Menschenrechte geht von der Solidaritt mit allen Opfern politischer und sozialer Menschenrechtsver-letzungen aus. Deshalb bedeutet unser Einsatz fr die Menschenrechte niemals einen Einsatz nur fr die eigenen Rechte, sondern auch fr die Rechte Anderer, im eigenen Land und weltweit. Eintreten fr Menschenrechte schliet deshalb die Kritik an der Mitverantwortung der Bundesrepublik fr Men-schenrechtsverletzungen in anderen Lndern mit ein und muss sich auf alle Felder der Innen- und Auen-, Rechts- und Wirtschaftspolitik erstrecken.

    (10) Die Menschenrechte sind unteilbar, selbst wenn wir wissen, dass die Erfllung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nicht sofort und weltweit mglich ist und dass es durchaus zu Konflikten zwischen einzelnen Menschenrechten bzw. zwischen Menschenrechten und berle-bensstrategien kommen kann.

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    Unsere Aufgabe sehen wir darin, die Verweige-rung oder Verletzung von Menschenrechten f-fentlich anzuklagen, alle Menschenrechtsverlet-zungen zu verurteilen und uns mit den Ursachen dieser Verletzungen auseinanderzusetzen. Abrs-tung, die Bewahrung der Umwelt und ein welt-weiter Ausgleich zwischen Arm und Reich sind aus unserer Sicht Voraussetzungen fr die unein-geschrnkte und weltweite Verwirklichung der Menschenrechte.

    1.2. KOLOGIE (11) Die Menschen sind eingebunden in den bergrei-

    fenden Zusammenhang der Natur. Die Natur ist die einmalige und unwiederbringliche Lebensvo-raussetzung fr die Menschen. Mit Vernunft be-gabt, sind sie jedoch imstande, die Naturelemente in ihrer Vielfalt zu beeinflussen und neu zueinan-der in Beziehung zu setzen. Sie haben allerdings nicht das Recht, mit der Natur nach Belieben zu verfahren. Das Bewusstsein und der Wille, dass der dauernde Erhalt des kologischen Gleichge-wichts und die Vielfalt der Gattungen und Arten einen untauschbaren Selbstwert besitzen, der den menschlichen Aktivitten des Wirtschaftens und Konsumierens Grenzen setzt, mssen gestrkt werden. Unser gesamtes Handeln steht in der kologischen Verantwortung fr die nachfolgen-den Generationen.

    (12) Die beginnende Klimakatastrophe mit Treibhaus-effekt und Ozonloch droht groe Lebensrume zu vernichten. Die Luft wird weiter verpestet,

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    mehr und mehr Wasser wird vergiftet, groe Bo-denflchen sind verseucht. Die Wlder werden bis zur Verwstung abgeholzt, die letzten Paradie-se der Erde zerstrt, natrliche Ressourcen un-wiederbringlich verbraucht. Naturangepasste Le-bensweisen fallen dem Vordringen der Geld- und Profitwirtschaft zum Opfer. Menschen fliehen aus ihrer angestammten Heimat. Katastrophen wer-den zur Normalitt, der Normalfall zur Katastro-phe.

    (13) Nicht allein Fehlverhalten und Unwissenheit trei-ben in das Desaster. Vielmehr ist es der schran-kenlose industrielle Wachstumswahn, der alle Re-gionen und Lebenswelten seiner aggressiven und expansiven Logik unterwirft. Seine Gier nach Stoffen und Energie, nach Landschaft und Zeit ist von keiner vorausschauenden Vernunft und Ethik gebremst und entzieht sich jeglicher Kontrolle. Jetzt zerstrt er selbst die Atmosphre, in die die Erde eingebettet ist. Zu oft hat sich staatliche Po-litik bisher als unfhig und unwillig erwiesen, schdigendem Wachstum Grenzen zu setzen oder es in qualitative Bahnen zu lenken. Kurzsichtig wird in der Regel industriellen Verwertungsinte-ressen der Weg geebnet. Aufgabe und Pflicht des wirtschaftlichen Handelns bestehen deshalb darin, dringend Strukturen zu schaffen, in denen sich Selbsterhaltung und Sorge fr sich selbst mit Fr-sorge fr andere und Rcksicht auf das gemein-same Leben und die Natur verbinden.

    (14) Heute gilt mehr denn je: Die Antwort auf die Zer-strung unseres Planeten darf sich nicht in einzel-

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    nen Umweltschutzmanahmen erschpfen. Im-mer fter erweisen sich diese als Augenwischerei, die den klaren Blick fr die Ursachen der Zerst-rung verstellen. Zentral gelenkte Planwirtschaften wie auch die ungebremste Geltung privatwirt-schaftlicher Interessen haben sich als untauglich erwiesen, kologisch zu produzieren und struktu-relle Armut zu verhindern. Unsere Ablehnung der sozialistischen Misswirtschaft beinhaltet keine pauschale und automatische Zustimmung zum kapitalistischen Wirtschaftssystem. Wir wollen stattdessen den Wandel zu einer kologisch-solidarischen Weltwirtschaft, in der Wachstum an sich nicht mehr die entscheidende wirtschaftliche Zielgre sein darf. Global sind die Grenzen des Wachstums in vielen Bereichen lngst erreicht, sogar berschritten.

    (15) Wir brauchen eine weltweite Neuorientierung: Der stoffliche Austausch der Menschen mit der Natur, die gesamte Art zu produzieren und zu verbrauchen, muss so gestaltet werden, dass die Natur und in ihr die Menschen miteinander exis-tieren knnen. Die Wirtschaftsweise muss sich den natrlichen Kreislufen annhern, sie muss ressourcenschonend und energiesparend, natur-nah und nachhaltig gestaltet werden. kologisch belastende Verhaltensweisen mssen die entspre-chenden konomischen Belastungen nach sich ziehen oder strker als bisher durch Verbot und Strafe verhindert werden. Die Menschheit insge-samt und gerade die BrgerInnen der reicheren Industriestaaten mssen begreifen, dass die von

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    ihrer Arbeits- und Lebensweise ausgehenden, dramatischen kologischen Zerstrungen auch ih-re eigenen Lebensgrundlagen vernichten werden. Wir brauchen den Mut, eine ganzheitliche kolo-gische, soziale und demokratische Neubestim-mung der stofflichen und formellen Seite des Wirtschaftens auch gegen Widerstnde durchzu-setzen. Nicht vermehrbare Naturressourcen, die fr das Wirtschaften unverzichtbar sind, betrach-ten wir als Gemeineigentum, an dem jedem Men-schen ein gleiches Anrecht zusteht.

    kologie ist deshalb mehr als Umweltpolitik, sie ist immer auch Gesellschaftspolitik: Politische kologie.

    (16) Unsere kologischen Ziele weisen weit ber die heutige Form des gesellschaftlichen Lebens hin-aus. Die Chancen der Verwirklichung sind durch den herrschenden politischen Rahmen bestimmt. Mit diktatorischen Mitteln lsst sich ein kologi-scher Bewusstseinswandel nicht erzwingen. Der Einsatz fr die kologische Gestaltung aller Le-bensbereiche erfordert deswegen auch stets das Eintreten fr eine Erweiterung demokratischer Einflussmglichkeiten auf allen Ebenen des gesell-schaftlichen Lebens.

    (17) Auch die individuellen Lebensweisen bedrfen der Vernderung. Doch wir wissen: Jedem einzel-nen Menschen das kologisch notwendige Ma an Einsicht, Selbstbeschrnkung und Verantwort-lichkeit abzuverlangen, gelingt leichter in einer Gesellschaft, in der alle Menschen weitgehende demokratische Mitentscheidungsrechte haben, in

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 13 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    der Armut abgebaut ist, niemand wegen kulturel-ler Andersartigkeit diskriminiert und Frauen nicht unterdrckt werden. kologie geht deswegen notwendig mit sozialer Emanzipation der Men-schen zusammen.

    1.3. DEMOKRATIE (18) Demokratie soll die gleichberechtigte Teilnahme

    aller an der Gestaltung des Gemeinwesens ge-whrleisten. Sie vermittelt Freiheit und Gerechtig-keit im selbstbestimmten Gesellschaftsrahmen. Wir fordern Demokratie in allen Lebensbereichen. Unser Ziel ist eine umfassende Demokratisierung von Staat und Gesellschaft. Wir wollen, dass die Menschen in immer grerem Mae von bloen Objekten zu Subjekten gesellschaftlichen Han-delns werden, dass sie fr sich das Recht erringen, in Politik, Wirtschaft und Kultur die eigenen Le-bensbedingungen zu gestalten und selbst ber ih-re Arbeits- und Lebensweisen zu entscheiden. In-dividuelle und gemeinsame Selbstbestimmung sind fr uns ein wichtiger Bestandteil einer leben-digen Demokratie.

    (19) Demokratie und Menschenrechte sind untrennbar miteinander verknpft. Ohne Schutz der Men-schenwrde, ohne Diskriminierungsverbot und das Recht, jederzeit seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu uern, kann Demokratie nicht funktionieren. Ohne das Recht, an der Ge-staltung der eigenen Gegenwart und Zukunft teil-zuhaben und mitzuentscheiden, laufen alle ande-

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    14 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    ren Rechte leer. (20) Der Wunsch nach Selbstbestimmung und Mit-

    sprache und die tatschlichen Mglichkeiten hier-zu klaffen jedoch immer weiter auseinander. Der scheinbaren Allmacht der Parteien und der hinter ihnen stehenden Krfte in Exekutive und Wirt-schaft steht eine immer grere Ohnmacht der Brgerinnen und Brger gegenber. Diese Ohn-macht und der Mangel an wirklichen Mitwir-kungsmglichkeiten sind ein wesentlicher Grund fr wachsende Politikverdrossenheit. Zugleich werden immer mehr Entscheidungen mit dem Ar-gument der Zentralisierung, Vereinheitli-chung, Beschleunigung oder Vereinfa-chung durch die Regierungen dem Zugriff der Menschen und sogar der Parlamente entzogen.

    (21) Dies gilt im besonderem Ma fr die Europische Gemeinschaft, deren Exekutivorgane immer mehr Kompetenzen an sich ziehen. Der Abbau demo-kratischer Rechte in den Mitgliedstaaten wird hier durch den Aufbau einer wuchernden, zentralisti-schen und demokratisch nicht kontrollierten B-rokratie noch verschrft.

    (22) In den Parlamenten selbst wird Demokratie in der Regel durch Sperrklauseln, das bergewicht der Exekutive, den Fraktionszwang, Abhngigkeiten von Spendengeldern u.a. nur unbefriedigend und verstmmelt praktiziert. Zugleich wird auerpar-lamentarischer Protest oft repressiv eingeschrnkt und kriminalisiert, whrend rechte Gewalt ver-harmlost wird.

    (23) Wir treten ein fr eine Demokratisierung wirt-

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    schaftlicher Entscheidungsprozesse. Bestehende Formen der Selbstverwaltung, der Tarifautono-mie, der individuellen Selbstverantwortung und der demokratischen Mitbestimmung werden zu-nehmend verletzt. Wir erkennen, dass die Kon-zentration politischer Entscheidungs- und wirt-schaftlicher Verfgungsgewalt in den Hnden weniger die Freiheit und Lebenschancen vieler Menschen national und international einschrnkt. Wir wollen deswegen eine breite gesellschaftliche Rahmendiskussion ber die Ziele, Art und Weise des Wirtschaftens sowie eine nderung der Ei-gentumsverhltnisse. Neben einer Strkung der Mitbestimmungsrechte sollen insbesondere Wege der Entflechtung und Dezentralisierung von Ver-fgungsrechten, vielfltige Formen und breite Verteilung von Eigentum verfolgt werden.

    (24) Wer keine Einflussmglichkeiten sieht, fhlt sich auch nicht verantwortlich. Eine Politik, welche die Brgerinnen und Brger an der Mitwirkung hin-dert, erzeugt Resignation oder Militanz und liefert sich damit auf Dauer selbst die Begrndung. Dies setzt einen fatalen Prozess des Demokratieabbaus und der Zerstrung demokratischen Engagements und Bewusstseins in Gang.

    (25) Die Enttuschung ber mangelnde Mitwirkungs-mglichkeiten in der Zuschauerdemokratie, ber gebrochene Versprechen von Politikern und ber offensichtliche Schwierigkeiten der Parteien zur Lsung elementarer Probleme hat sich lngst mit den Folgen politischer und konomischer Chan-cenungleichheit und der daraus resultierenden

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    Wut und Sndenbocksuche zu einem bedrohli-chen Gemisch gepaart. Die Enttuschung ber ei-ne unzulnglich verwirklichte Demokratie kann leicht die Angst vor Freiheit verstrken und den erneuten Ruf nach einer Diktatur laut werden las-sen.

    (26) Der zwangslufige Zusammenhang von Ohn-macht, Wut und Diktatur lsst sich nur durch mehr konomische und politische Gerechtigkeit, Selbstbestimmung und Demokratie aufbrechen. Deshalb werden wir mit aller Kraft fr eine De-mokratie kmpfen, die diesen Namen verdient. Wir wollen die direkten Einflussmglichkeiten der Brgerinnen und Brger erweitern, die Entschei-dungen dezentralisieren, Fderalismus und Selbstverwaltung strken.

    (27) Wir befrworten den politischen Gestaltungsauf-trag der Parteien. Aber wir wollen das verfas-sungswidrig angeeignete Monopol der Parteien auf politische Willensbildung zugunsten des Rechtes der Brgerinnen und Brger, politische Sachentscheidungen auch selbst zu treffen, berwinden. Wir treten daher fr eine breite Ent-faltung aller Formen der Selbstbestimmung und der direkten Demokratie ein.

    (28) Lebendige Demokratie verlangt Offenheit, aktive Toleranz sowie den Mut, aus berzeugung zu handeln. Deshalb wenden wir uns entschieden gegen Tendenzen staatlicher Repression, Bespit-zelung, berwachung und Kriminalisierung.

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    1.4. SOZIALE GERECHTIGKEIT (29) kologie, Menschenrechte, Demokratisierung,

    Gleichstellung von Frauen und Mnnern und Gewaltfreiheit sind nicht umfassend durchsetzbar, solange die Gesellschaft in Arme und Reiche, in Etablierte und Ausgegrenzte gespalten ist. Der notwendige soziale Ausgleich als Weg zu sozialer Gerechtigkeit umfasst nicht allein die Verteilung von Geld und Gtern, sondern auch von Lebens-chancen, freier Zeit und des Zugangs zum kultu-rellen und sozialen Leben.

    (30) Angesichts der fortschreitenden Entsolidarisierung in dieser Gesellschaft und der Verarmung immer grerer Bevlkerungsgruppen kmpfen wir mit Betroffenen und anderen um den notwendigen sozialen Ausgleich auch in diesem Land. Er stellt eine entscheidende Voraussetzung fr die demo-kratische Bewltigung der Auswirkungen der deutschen Vereinigung dar. Ein fairer Interessen-ausgleich erfordert eine Umverteilung der Chan-cen von West nach Ost und der Lasten von Ost nach West. In allen Feldern internationaler Politik bleibt soziale Gerechtigkeit und die Verbesserung der Lebenschancen in allen Weltregionen ent-scheidender Antrieb unserer Politik.

    (31) Das heutige Sozialstaatsmodell, das die sozialen Konflikte der Gesellschaft durch die Verteilung von Wachstumsgewinnen abzudmpfen sucht, wie auch die klassische sozialistische Utopie, wel-che durch eine Entfesselung der Produktivkrf-te neuen gesellschaftlichen Reichtum schaffen

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    will, machen unter den Bedingungen eines not-wendigen kologischen Umbaus der Produktion und einer Beendigung des pauschalen Wachs-tumswahns keinen Sinn mehr. Die Sicherung ei-ner menschenwrdigen Existenz muss auf der Grundlage eines naturvertrglichen, selektiven Schrumpfens und Wachsens geleistet werden. Die berfllige Reform des Sozialstaates darf nicht zu Lasten der sozial Schwachen gehen.

    (32) Die Beteiligungsmglichkeit am gesellschaftlichen Arbeitsproze muss so gestaltet werden, dass je-der Mensch die gleiche Chance hat, ber die Be-friedigung seiner Grundbedrfnisse hinaus einen historischkulturell angemessenen und kologisch vertrglichen Lebensstandard zu erreichen. Die unterschiedliche Wahrnehmung von Chancen darf nicht zur Herausbildung von Wirtschaftsfor-men fhren, die strukturelle Armut und Arbeitslo-sigkeit mit sich bringen. Gerade Regionen mit ho-hem Entwicklungsbedarf knnen deshalb nicht al-lein den Marktkrften berlassen bleiben, son-dern bentigen eine aktive soziale und kologi-sche Strukturpolitik. Historisch entstandene sozia-le Ungleichheiten erfordern einen sozialen Aus-gleich durch Umverteilung des erwirtschafteten Reichtums, in der Regel von oben nach unten, und der Voraussetzungen, eigenen Reichtum zu schaffen. Nur durch eine gleichermaen kologi-sche, soziale und demokratische Neubestimmung des Wirtschaftens und einen Umbau des Sozial-staates kann die soziale Frage langfristig gelst werden.

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 19 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    (33) Soziale Gerechtigkeit muss es weltweit fr alle Menschen geben. Das wird durch die heute be-stehenden Strukturen der wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen den armen und den reichen Lndern unmglich gemacht. Politi-sche und moralische Kriterien verbieten es, den sozialpolitischen Blick auf die Bevlkerung des ei-genen Landes zu verengen. Soziale Gerechtigkeit in unserem Land ist dauerhaft nur zu haben, wenn diese den Menschen in anderen Lndern der Welt nicht vorenthalten wird.

    1.5. GESELLSCHAFTLICHE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MNNERN

    (34) BNDNIS 90/DIE GRNEN setzt sich ein fr die

    Verwirklichung der Menschenrechte fr Frauen als eine der Voraussetzungen fr eine friedliche, demokratische und kologische Gesellschaft. Die patriarchalen Strukturen unserer Kultur und Ge-sellschaft schreiben den Zustand von Diskriminie-rung, Unterdrckung und Benachteiligung fort. Die Mitglieder von BNDNIS 90/DIE GRNEN erkennen an, dass wirkliche Erneuerung nur er-reicht werden kann, wenn Frauen und Mnner gleichermaen an der Gestaltung gesellschaftli-cher Prozesse beteiligt sind.

    (35) Die 70er und 80er Jahre waren fr die Frauenbe-wegung in Westdeutschland wie auch weltweit zwei Jahrzehnte des Aufbruchs und der Hoffnung auf emanzipatorische Fortschritte. In den 80er Jahren hatten die GRNEN Frauen im Parteien-spektrum eine gesellschaftliche Vordenkerinnen-

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    20 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    rolle. Ihre auerparlamentarischen und parlamen-tarischen Denkanste und Forderungen haben die etablierten Parteien und die ffentliche Dis-kussion bewegt und weitergebracht.

    (36) In der DDR wurden Frauenfrderung und fami-lienpolitische Manahmen staatlich verordnet. Frauen konnten durch ihre Erwerbsttigkeit und das damit verbundene Umfeld ein groes Ma an Selbstbewusstsein und materieller Unabhngig-keit entwickeln. Dennoch blieb die traditionelle Rollenverteilung zwischen Frauen und Mnnern bestehen, so dass eine Vielfachbelastung ent-stand, die allerdings von vielen Frauen hin- bzw. angenommen wurde.

    In oppositionellen Friedens- und Frauengruppen der DDR entwickelte sich daher ein Bewusstsein fr die Ungleichbehandlung von Frauen. Ein Er-gebnis davon war die berdurchschnittliche Betei-ligung von Frauen an den Ereignissen des Herbs-tes 89.

    (37) Die Arbeits- und Lebensbedingungen haben sich fr Frauen in der gesamten Bundesrepublik und besonders in den ostdeutschen Bundeslndern verschlechtert. In dem Mae wie Frauen in den neuen Lndern aus der Erwerbsarbeit verdrngt werden, verlieren sie auch die Grundlagen fr ein unabhngig materiell gesichertes Leben. Zugleich werden sie oftmals auf Haus- und Erziehungsar-beit sowie unterbezahlte und gering geschtzte Arbeitspltze festgelegt, wie es ein Groteil der westdeutschen Frauen seit langem kennt. Bei al-len Unterschieden der Biografien und Erfahrun-

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 21 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    gen kann die gemeinsame Betroffenheit eine Grundlage fr politisches Handeln sein. Grnbr-gerInnenbewegte Politik soll dabei mobilisierend wirken.

    (38) Trotz aller Erfolge der Frauenbewegung ist die Gleichberechtigung der Frauen bisher nicht ver-wirklicht worden. Nach wie vor dominieren die Werte einer mnnerbestimmten Welt. Gewalt gegen Frauen und Mdchen muss von der Gesell-schaft erkannt und entschieden bekmpft wer-den. Das Recht auf Selbstbestimmung und selbst-gewhlte Lebensweise sowie auf krperliche Un-versehrtheit ist unantastbar. Wir wenden uns ge-gen jede Art von Gesetzen, Praktiken und Verhal-tensweisen, die die geistig-seelische und krperli-che Integritt von Frauen und ihre Persnlich-keits- und Menschenrechte verletzen.

    (39) Ein Ziel der Politik von BNDNIS 90/DIE GR-NEN ist es, Gleichberechtigung und parittische Beteiligung von Frauen und Mnnern in allen ge-sellschaftlichen Bereichen zu verwirklichen. Des-halb sollen zur Erfllung echter Paritt Frauen be-vorzugt werden, z.B. durch Mindestquotierung und besondere Frdermanahmen.

    (40) Mitwirkungsrechte, die sich auf die besondere Be-troffenheit von Frauen beziehen, sind dabei nur ein Ausgangspunkt fr die angestrebte Umgestal-tung der Gesellschaft. Deswegen sieht sich BNDNIS 90/DIE GRNEN verpflichtet, inneror-ganisatorisch die parittische Beteiligung von Frauen herzustellen und ihnen wirksame Mittel zur echten Gleichstellung im Rahmen eines Frau-

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    22 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    enstatuts in die Hand zu geben. Herangehenswei-sen, Fragestellungen und Ansichten von Frauen sind konsequent und auerordentlich einzubezie-hen.

    (41) Voraussetzungen dafr sind: Entsprechende Mit-wirkungsmglichkeiten zu schaffen, die es fr Frauen attraktiv machen, sich zu beteiligen. Dazu gehren auch Rahmenbedingungen, die es Men-schen mit Kindern ermglichen, ihre Verantwor-tung als Erziehende ebenso wahrzunehmen wie bei der Gestaltung gesellschaftlicher Prozesse.

    (42) Frauenpolitik heit fr uns, alle Politikbereiche aus feministischer Perspektive zu untersuchen, berall die unterschiedliche Situation von Frauen und Mnnern in unserer Gesellschaft zu erkennen und Vernderungen einzufordern, die ber be-stehende Gesellschaftsmodelle hinausweisen und Frauen ein selbstbestimmtes und selbstbewusstes Leben ermglichen.

    1.6. GEWALTFREIHEIT (43) Gewaltfreiheit ist ein grundlegendes Prinzip unse-

    rer politischen Ethik. Unter Macht verstehen wir verfgendes Handeln, das im Dienste des Lebens als Ganzem notwendig und an Verantwortung gebunden ist. Macht bedarf der Legitimation und ist an den Grundsatz der Verhltnismigkeit der Mittel gebunden. Nicht legitimierte oder unver-hltnismig ausgebte Macht wird zur Gewalt.

    (44) Macht ber Menschen sowie Macht ber nicht-menschliches Leben und natrliche Ressourcen bedarf eines gesellschaftlichen Auftrags und ist

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    rechenschaftspflichtig. Die aus Eigentum erwach-sene Macht ist zu hinterfragen auf Auftrag und Rechenschaft, ohne die es ihr an Legitimitt man-gelt. Die Macht der Medien erfordert demokrati-sche Kontrolle und Legitimation, die deren Unab-hngigkeit von Staat, Parteien und wirtschaftli-chen Interessen garantiert.

    (45) Wir befrworten die Gewaltenteilung im demo-kratischen Rechtsstaat einschlielich des Mono-pols polizeilicher Macht in der Hand des Staates, fordern aber eine Strkung ihrer demokratischen Legitimation durch mehr Partizipation, mehr Kon-trolle und mehr direkte Demokratie.

    (46) Das dem Staat bertragene Gewaltmonopol muss deshalb durch Verfassung und Gesetze auf das Notwendige beschrnkt und durch die Verfas-sung begrenzt bleiben sowie einer stndigen und umfassenden Kontrolle durch eine unabhngige Justiz und demokratische Entscheidungsorgane unterworfen sein.

    (47) Macht darf nur zur Erfllung ihres gesellschaftli-chen Auftrags angewandt, aber nicht zum Selbst-zweck werden. Machtstrukturen mssen transpa-rent sein. Gebrauch von Macht zur Sicherung der Macht ist Missbrauch. Missbrauchte und ange-mate Macht wird zur Gewalt. Gegen den Miss-brauch staatlicher Gewalt beanspruchen wir das Recht auf zivilen Ungehorsam und Widerstand.

    (48) Militrische Gewalt zumal die mit hochtechno-logischen und Massenvernichtungswaffen ausge-rstete stellt eine generelle Bedrohung dar. Krieg und Kriegsdrohung mit solchen Waffen ist

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    schlimmste, illegitime Gewalt. Deshalb streben wir eine umfassende Abrstung und Entmilitari-sierung der Gesellschaft an und lehnen Krieg als Mittel der Konfliktlsung ab.

    (49) Wir streben eine kologische, soziale und solidari-sche sowie tolerante Weltordnung an, in der es keine wirtschaftlichen und weltanschaulichen Motive fr die gewaltsame Austragung von Kon-flikten mehr gibt, in der jeder Militarismus gech-tet wird und in der die erforderlichen Grundlagen fr zivile, nichtmilitrische Formen der Konflikt-bewltigung, der Rechtswahrung und der Frie-denssicherung gegeben sind. Internationale Kon-fliktregelungen zur Abschaffung des Krieges be-drfen einer demokratisch reformierten UNO.

    (50) Wir stellen uns nicht nur gegen physische und psychische Gewalt gegen Kinder, Frauen und AuslnderInnen. Wir stellen uns ebenso gegen ei-ne die Menschenwrde verletzende publizistische Gewalt. Wir wenden uns gegen alle Formen struktureller Gewalt, der weltweit in Form ko-nomischer Ausbeutung und politischer Unterdr-ckung Menschen zum Opfer fallen. Die Ethik der Gewaltfreiheit ist eine Ethik der Erhaltung und Entfaltung des Lebens.

    2. FR EINE NEUE POLITISCHE KULTUR (51) Die weltweit bestehenden wirtschaftlichen, ko-

    logischen und sozialen Probleme werden von der gegenwrtig vorherrschenden Politik weitgehend bergangen. Weil die etablierten Machtverhlt-

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    nisse auf Besitzstandswahrung und Wohlstand-serweiterung ausgerichtet sind, beschrnken die damit verbundenen Konkurrenzmechanismen und hervorgerufenen Existenzngste die tatschlichen Handlungsmglichkeiten der Menschen. Das Ausma der Probleme und die politischen Ant-worten, die ffentliche Problemwahrnehmung sowie Wort und Tat der Verantwortlichen fallen immer strker auseinander. Die sich zuspitzende kologische und soziale Krise ist mit den Instru-mentarien der herkmmlichen Politik nicht mehr zu bewltigen.

    (52) Die Vernderung der gesellschaftlichen Verhlt-nisse setzt eine grundlegende Erneuerung der po-litischen Kultur voraus.

    Sie ist zugleich eine zentrale Aufgabe bei der berwindung einer Krise, die lngst die Existenz-grundlagen der Menschen zerstrt.

    (53) Unser Handeln wird bestimmt von einer politi-schen Ethik, die von der Verantwortung fr den Menschen als Individuum, fr die Gemeinschaft der Menschen und das Leben im umfassenden Sinn ausgeht. Unser Leitbild ist eine solidarisch-kologische Gesellschaft. Wir stellen dem Vorsatz egoistischer Einzelinteressen unser Interesse an einer durch Vernunft geordneten Welt entgegen.

    (54) Unsere politischen Vorstellungen beruhen auf der berzeugung, dass unsere Ziele nicht durch Ge-walt und Machtmissbrauch erreicht werden kn-nen. Wir vertrauen auf die Kraft der Argumente. Uns geht es darum, die Menschen fr eine aktive demokratische Politik zu ermutigen. Wir sind des-

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    26 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    halb, wo immer die Voraussetzungen fr eine vernnftige Verstndigung bestehen, um Dialog, die gewissenhafte Suche nach Konsens oder trag-baren Kompromissen bemht. Einen solchen Poli-tikansatz gilt es vor allem als Anspruch an uns selbst zu verwirklichen.

    (55) Unserem Politikverstndnis liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Wirklichkeit nur als komplexes Ganzes in ihrer Wechselwirkung verstanden wer-den kann. Davon ausgehend strebt BNDNIS 90/DIE GRNEN komplementre, einander er-gnzende und aufeinander angewiesene Lsun-gen an, welche die Beschrnkung auf Teilbereiche und Einzelprobleme berwinden. Das Denken in unaufhebbaren Widersprchen, die Verabsolutie-rung von Teilinteressen in Form von Durchset-zungspolitik und Konfrontationsstrategien gilt es zu berwinden.

    (56) Wir sind uns gleichwohl bewusst, dass die Gesell-schaft von widerstreitenden Interessen durch-drungen ist. Wo fr uns die Suche und das Be-mhen um Konsens oder berzeugende Kom-promisse scheitern, sind wir gewillt, die ntigen Konflikte und Konfrontationen einzugehen. Dia-log- und Konfliktbereitschaft gehren gleicher-maen zu den Bestandteilen unserer Politikfhig-keit.

    (57) Wir wollen unsere praktische Politik nicht aus vorgefertigten Weltbildern ableiten, sondern kon-sequent, von den vorfindbaren Problemen ausge-hend, die notwendigen und angemessenen L-sungen suchen. Dabei kann das berschreiten

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 27 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    heutiger Systemgrenzen weder ein Ziel an sich noch ein Tabu sein.

    (58) Unsere politische Kultur soll einladend und auf-nehmend und nicht abweisend und ausgrenzend sein. Sie ist darauf orientiert, ngste abzubauen und Bereitwilligkeit fr die notwendigen Vernde-rungen zu wecken. Sie soll die Bereitschaft str-ken, fr die eigenen Einsichten und berzeugun-gen auch dann einzustehen, wenn sie nicht mit den herrschenden Ansichten konform gehen.

    (59) Eine solche politische Kultur schliet die entschie-dene Stellungnahme gegen alle Arten und Ten-denzen ein, aufgrund von Lagermentalitten oder irrationalen ngsten und Projektionen anderen Menschen die gleichberechtigte Teilnahme an den politischen Prozessen zu verwehren. Sie for-dert von uns Fantasie und vielfltige Aktivitten, um die Einbeziehung der Ausgeschlossenen oder von Ausschlieung Bedrohten zu erreichen. In diesem Sinne sind wir bemht, die missverste-hende Unterstellung im politischen Diskurs unter uns wie auch mit anderen zu vermeiden.

    (60) Wir suchen fr unsere politische Arbeit und Re-formziele AnsprechpartnerInnen und Verbndete in der Gesellschaft.

    Unser Politikstil ist daher auch im Konflikt von Interessen und Bewertungen auf Dialog, d.h. auf Klrung und gewaltfreie Auseinandersetzung orientiert. Wir streben jenseits von Vorurteilen und ideologischer Engstirnigkeit eine demokrati-sche Kultur des Streites an. Unseren Grundwerten folgend erwchst unsere Politik aus der Betrof-

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    28 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    fenheit von Gefhl und Verstand und kon-zentriert sich auf rationale berlegungen, Sach-fragen und die Erarbeitung umsetzbarer Konzep-te. Der Verstndigung sind allerdings dort Gren-zen gesetzt, wo unsere definierten Grundwerte gewaltsam verletzt werden.

    (61) Unsere politische Meinungs- und Willensbildung vollzieht sich ffentlich und soll die sachliche Aus-einandersetzung und das ffentliche Problembe-wusstsein frdern. Wir initiieren und untersttzen weit ber unsere Organisation hinausgehende f-fentliche Diskurse zu allen gesellschaftlichen Le-bensfragen.

    Dadurch wollen wir die Brgerinnen und Brger zu politischer Verantwortung anregen und in konkretes Handeln einbeziehen.

    Individualitt der Einzelnen sowie Vielfalt der Er-fahrungen und Meinungen werden als wichtige Quelle von Ideen und schpferischer Entwicklung anerkannt.

    3. EINE NEUE POLITISCHE ORGANISATION (62) Mit der Vereinigung von BNDNIS 90 und DIE

    GRNEN verbinden sich die Erfahrung und der Anspruch politischer Brgerbewegung und alter-nativer Partei zu einem gemeinsamen Projekt.

    Das gleichberechtigte Zusammengehen beider ist nicht das Ende der jeweiligen Entwicklung, son-dern der Beginn einer qualitativ neuen Zusam-menarbeit in einer gemeinsamen Organisation im vereinten Deutschland. Sie beruht auf unter-schiedlichen Erfahrungshintergrnden, gemein-

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 29 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    samen Werten und bereinstimmenden Zielen. (63) In der Verpflichtung auf gemeinsame Grundwer-

    te, einer von gegenseitiger Achtung und Toleranz bestimmten Geisteshaltung und einem davon ge-prgten Handeln bestehen die Herausforderun-gen, eine wirksame Arbeitsorganisation und sachgerechte Lsungswege zu finden. Der Cha-rakter unserer neuen politischen Organisation wird sich im Rahmen eines beiderseitigen Lern- und Austauschprozesses, der demokratischen Willensbildung und gesellschaftlichen Erfordernis-se entwickeln.

    (64) Die innere Struktur unserer Organisation basiert auf Vereinbarungen, Regeln und Arbeitsmetho-den, die eine aktive Beteiligung und Mitbestim-mung ermglichen, die Verselbstndigung ge-whlter Gremien verhindern, die inhaltliche Qua-lifizierung demokratischer Entscheidungsprozesse gewhrleisten, Transparenz, Kontrolle und Kor-rekturen gestatten und einen mglichst weitge-henden Minderheitenschutz garantieren sollen.

    Brokratische Methoden der Disziplinierung leh-nen wir ab. Unsere Basisbewegung braucht ver-bindliche Mitarbeit, rechtliche Form, durchdachte Logistik und die Einigung auf programmatische Inhalte.

    (65) Die Basisgruppen, regionalen Gliederungen und Landesverbnde von BNDNIS 90/DIE GRNEN sind in den jeweiligen kommunalen, regionalen und landespolitischen Fragen politisch eigenver-antwortlich. Die Meinungs- und Willensbildung von Initiativen und Vereinen, der Arbeits- und Ba-

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    30 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    sisgruppen wird auf allen Ebenen von BNDNIS 90/DIE GRNEN einbezogen.

    (66) Politische Flgel, Kreise oder Strmungen knnen einen wichtigen Beitrag zur innerorganisatori-schen Willensbildung leisten. Eine konfrontative Verfestigung allerdings, ein Hang zur Abgren-zung, die Behauptung von Vielfalt und Beweg-lichkeit im Widerspruch zum gleichzeitigem Be-harren auf der eigenen als der einzig richtigen Wahrheit, stehen einer auf Dialog und Konsens orientierten Sacharbeit und Streitkultur entgegen.

    (67) Politisches Anliegen unserer gemeinsamen Orga-nisation ist eine gesellschaftliche ffnung der in-nerorganisatorischen Arbeit.

    Unser gemeinsames Wirken nach auen vollzieht sich in breiten Bndnissen mit Brgerinitiativen, sozialen Bewegungen, den daraus hervorgegan-genen Verbnden, Stiftungen und ExpertInnen, die sich gleichen Grundwerten verpflichtet fhlen.

    Auch der Sachverstand und das Engagement der-jenigen, die sich nicht parteipolitisch binden wol-len, soll voll eingebracht werden knnen. Freie Mitarbeit sowie die Bercksichtigung auch von Nichtmitgliedern bei der Aufstellung von Wahl-vorschlgen sind Beispiele dafr.

    (68) Unsere parlamentarische Arbeit soll der ffnung unserer Politik fr engagierte und sachkundige BrgerInnen dienen. Lobbyismus als die Verqui-ckung parlamentarischer Vertretungen mit ko-nomischen Sonderinteressen lehnen wir ab. Unse-re Parlamentsfraktion soll die Meinung und Wil-lensbildung der Gesamtorganisation, der sozialen

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 31 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    Bewegungen und die Anliegen der WhlerInnen in die Parlamente tragen. Gleichwohl bleiben un-sere Abgeordnete ihrem Gewissen verpflichtet. Sie haben Anspruch darauf, ihre eventuell von der Mehrheit abweichende Meinung eindeutig als solche deklariert ffentlich zu uern. Sache ih-rer Verantwortung und Loyalitt zur Organisation und Fraktion ist es, sich der Auseinandersetzung mit den von ihnen vertretenen Positionen zu stel-len.

    (69) Das Parlament ist fr uns nicht nur eine Tribne der ffentlichkeitsarbeit, sondern zugleich der Ort vielfltiger Kleinarbeit. Unser Streben nach weitreichenden Reformperspektiven schliet eine Beteiligung an Regierungskoalitionen ein, sofern dadurch wesentliche Schritte in Richtung auf die Zielsetzungen erreicht werden knnen.

    Oppositionsarbeit und Regierungsbeteiligung sind fr uns grundstzlich gleichberechtigte und be-whrte Mglichkeiten der politischen Arbeit.

    (70) Wir sind uns bewusst, dass ohne eine breite ge-sellschaftliche Reformbewegung, die auf allen Ebenen, in allen Bereichen und Nischen der Ge-sellschaft und des Staates, ihre demokratischen Forderungen erhebt, unser politisches Vorhaben nur geringe Wirkung entfalten kann. Deswegen untersttzen wir alle Mglichkeiten des politi-schen Wirkens, die sich aus der parlamentarischen Arbeit und auerparlamentarischen Impulsen und Initiativen ergeben. In unserem Einsatz fr die notwendigen gesellschaftlichen Vernderungen verbinden sich parlamentarische Sacharbeit mit

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    32 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    Zivilcourage und zivilem Ungehorsam. Dadurch erhalten einzelne Aktionen einen symbolischen Wert und nachvollziehbaren politischen Sinn, den sie fr sich allein nicht beanspruchen knnten.

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 33 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    Satzung des Bundesverbandes

    (Letzte nderung BDK Dresden, 7.- 9.2.2014)

    1 NAME UND SITZ (1) Der Name der politischen Vereinigung ist BNDNIS

    90/DIE GRNEN. Die Kurzbezeichnung lautet GRNE. (2) BNDNIS 90/DIE GRNEN ist eine Partei im Sinne des

    Grundgesetzes, ihr Arbeitsgebiet sind die Lnder Ba-den-Wrttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bre-men, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thringen. Bei zwischen- und berstaatlichen Or-ganisationen und diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik, an denen eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern der Partei lebt und arbeitet, knnen Ortsverbnde eingerichtet werden. Diese gehren zur regionalen Parteigliederung am Sitz der Bundesregie-rung, soweit nicht die Aufnahme durch einen anderen Kreisverband erfolgt.

    (3) Sitz von BNDNIS 90/DIE GRNEN ist Berlin. Die Bundesgeschftsstelle befindet sich in Berlin.

    (4) Landesverbnde fhren den Namen BNDNIS 90/DIE GRNEN mit dem Zusatz des jeweiligen Lnderna-mens. Sie sind berechtigt, weitere Zustze und Kurzbe-zeichnungen zu fhren.

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    34 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    2 GRUNDKONSENS UND PROGRAMME

    (1) BNDNIS 90/DIE GRNEN legt seine grundstzlichen Ziele, Werte und politischen Leitstze in einem Grund-konsens nieder. nderungen des Grundkonsenses be-drfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf einer Bundesversammlung.

    (2) Programme und Wahlplattformen sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens. Sie bewegen sich im Rahmen des Grundkonsenses und werden mit einfa-cher Mehrheit von der Bundesversammlung verab-schiedet.

    (3) Im Anhang zu Programmen knnen zustzliche oder weiterfhrende Auffassungen der Mitgliedschaft und der ffentlichkeit bekannt gemacht werden, wenn ei-ne relevante Minderheit dies beantragt. Auch der An-hang muss sich im Rahmen der im Grundkonsens nie-dergelegten Grundstze bewegen. Er dient neben der Information der Anregung der Diskussion innerhalb von BNDNIS 90/DIE GRNEN. Nheres regelt die Geschftsordnung.

    3 MITGLIEDSCHAFT

    (1) Mitglied von BNDNIS 90/DIE GRNEN kann jede und jeder werden, der/die die Grundstze (Grundkon-sens und Satzung) von BNDNIS 90/DIE GRNEN und Programme anerkennt und keiner anderen Partei angehrt.

    (2) Abweichend von (1) knnen die Landesverbnde auch Doppelmitgliedschaft mit dem Neuen Forum in ihren Landessatzungen zulassen.

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 35 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    4 AUFNAHME VON MITGLIEDERN

    (1) ber die Aufnahme entscheidet der Vorstand des fr den Wohnsitz oder gewhnlichen Aufenthaltsortes zu-stndigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebe-ne. Gegen die Zurckweisung eines Aufnahmeantra-ges kann der/die BewerberIn bei der zustndigen Mit-glieder- bzw. Delegiertenversammlung Einspruch ein-legen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

    (2) Die Zurckweisung durch den Vorstand ist dem/der BewerberIn gegenber schriftlich zu begrnden.

    (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zustndigen Gremiums gegenber KandidatInnen.

    (4) Abweichend zu 4 (1) erhalten der Bundesverband und die Landesverbnde auch das Recht, Frdermit-glieder aufzunehmen. ber die Aufnahme dieser Fr-dermitglieder entscheidet der Bundesvorstand bzw. der zustndige Landesvorstand. Ihnen stehen jedoch die Rechte nach 6 (1) 1., 3. und 5. solange nicht zu, bis sie eine regulre Mitgliedschaft bei dem fr sie zustn-digen Kreisverband eingegangen sind.

    (5) Deutsche Staatsangehrige, die ihren Lebensmittel-punkt im Ausland haben, aber zum Deutschen Bun-destag wahlberechtigt sind, knnen ihre Mitgliedschaft bei einem nach 4 (1) zustndigen Gebietsverband ih-rer Wahl beantragen. ber die Aufnahme entscheidet das jeweils zustndige Gremium.

    (6) Der nach 4 (1) zustndige Gebietsverband kann die Mglichkeit einer Probemitgliedschaft schaffen. Eine Probemitgliedschaft ist beitragsfrei und auf einen Zeit-raum von bis zu 6 Monaten befristet. Probemitglieder knnen an allen Mitglieder- und Delegiertenversamm-

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    36 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    lungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede- und Antragsrecht. An Wahlen und Abstimmungen knnen Probemitglieder nicht teilnehmen.

    5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss

    oder Tod. (2) Der Austritt ist gegenber dem zustndigen Gebiets-

    verband zu erklren.

    6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, 1. an der politischen Willensbildung von BNDNIS

    90/DIE GRNEN in der blichen Weise, z.B. Ausspra-chen, Antrge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwir-ken, 2. an Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen, 3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfhige Alter erreicht hat, 4. sich selbst bei diesen Anlssen um eine Kandidatur zu bewerben, 5. innerhalb von BNDNIS 90/DIE GRNEN das akti-ve und passive Wahlrecht auszuben, 6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschs-sen und Parteiorganen teilzunehmen, 7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigen-stndig zu organisieren.

    (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, 1. den Grundkonsens von BNDNIS 90/DIE GRNEN

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 37 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    und die in den Programmen festgelegten Ziele zu ver-treten. 2. die satzungsgem gefassten Beschlsse der Partei-organe anzuerkennen, 3. seinen Beitrag pnktlich zu entrichten.

    (3) MandatstrgerInnen von BNDNIS 90/DIE GRNEN im Europaparlament und im Deutschen Bundestag so-wie InhaberInnen von Regierungsmtern auf Bundes-ebene leisten neben ihren satzungsgemen Mit-gliedsbeitrgen ( 6 [2], Pkt. 3) MandatstrgerInnen-beitrge an den Bundesverband. Die Hhe der Man-datstrgerInnenbeitrge wird von der Bundesver-sammlung bestimmt.

    7 FREIE MITARBEIT (1) BNDNIS 90/DIE GRNEN ermglicht die Form der

    Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien.

    (2) Freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklrung gegenber der jeweiligen Geschftsstelle.

    (3) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfas-sende Information.

    (4) Freie Mitarbeit endet - durch Erklrung gegenber der jeweiligen Geschfts-stelle, - durch Erlschen bei fehlender Mitarbeit lnger als 12 Monate, - bei Verweigerung der Mitarbeit durch die zustndige Gliederung,

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    38 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    - bei Versto gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.

    (5) Freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen knnen keine Parteifunktion ausben, wohl aber Mandate auf Wahl-listen bernehmen. Sie knnen nicht stimmberechtigt in die Entscheidungsgremien von BNDNIS 90/DIE GRNEN delegiert werden. Abweichend davon kn-nen sie stimmberechtigt in die Bundesarbeitsgemein-schaften delegiert werden.

    (6) Nheres regeln die Landessatzungen. 8 EUROPISCHE GRNE PARTEI (1) BNDNIS 90/DIE GRNEN ist Mitglied der

    Europischen Grnen Partei (EGP). (2) Der Lnderrat whlt die Delegierten zum Rat der EGP. (3) Die Delegierten zum Kongress der EGP werden nach

    einem von der Bundesversammlung festgesetzten Schlssel gewhlt. Dabei wird die Mitgliederzahl der Landesverbnde bercksichtigt.

    GLIEDERUNG UND ORGANE 9 GLIEDERUNG (1) BNDNIS 90/DIE GRNEN gliedert sich in Ortsver-

    bnde bzw. Basisgruppen, Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbnde. Mehrere Kreisverbnde knnen sich zu einem Bezirksverband zusammenschlieen.

    (2) Der rumliche Geltungsbereich der Untergliederungen sollte sich mit der entsprechenden politischen Gliede-rung in Gemeinden, Landkreisen, Regierungsbezirken

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 39 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    und Lndern decken. In Gro- bzw. Samtgemeinden knnen sich die Ortsverbnde an den gewachsenen Ortszusammenhngen orientieren. Ortsverbnde soll-ten mindestens 7 Mitglieder umfassen.

    10 STRUKTUR (1) Um eine dezentrale Parteigliederung und Basisdemo-

    kratie zu entwickeln, regelt die Satzung eine grt-mgliche Autonomie der Orts-, Kreis- und Landesver-bnde. Entscheidende Organe sind die jeweiligen Mit-glieder- bzw. Delegiertenversammlungen.

    (2) Die Kreis- und Landesverbnde haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Programm und Satzung drfen dem Grundkonsens der Bundesor-ganisation nicht widersprechen.

    (3) Die ehemaligen Mitglieder von BNDNIS 90 haben das Recht, eine innerorganisatorische Vereinigung Brgerbewegung zu bilden. Sie ist offen fr alle Mitglieder.

    11 ORGANE (BUNDESORGANE) (1) Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind: - die Bundesversammlung, - der Lnderrat, - der Bundesvorstand, - der Parteirat, - der Bundesfinanzrat, - der Frauenrat.

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    40 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    (2) Die Organe der Landesverbnde und ihrer Unter-gliederungen werden durch die Satzungen der Lan-desverbnde festgelegt.

    (3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Mnnern in der Politik ist ein politisches Ziel von BNDNIS 90/DIE GRNEN. Die Quotierung von mtern und Manda-ten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und weitere Manahmen regelt das Frauensta-tut.

    (4) Alle Bundesorgane, -kommissionen und Bundesar-beitsgemeinschaften sind zu mindestens 50% mit Frauen zu besetzen. Ausgenommen von dieser Re-gelung ist die BAG Schwulenpolitik.

    (5) Wahllisten sind grundstzlich alternierend mit Frauen und Mnnern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Pltze zur Verfgung stehen (Mindestpa-ritt). Frauen knnen auch auf den geraden Pltzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind mglich. Sollte keine Frau fr einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewhlt werden, entscheidet die Wahlversammlung ber das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezglich ein Vetorecht entsprechend 4 des Frauenstatuts.

    (6) Alle Bundesgremien mssen gesamtdeutsch besetzt sein. Das heit, Ostdeutsche mssen wenigstens entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtbevlke-rung in allen Gremien auf Bundesebene vertreten sein.

    (7) Versammlungsorte mssen behindertengerecht sein. Nheres regelt die Geschftsordnung.

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 41 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    12 DIE BUNDESVERSAMMLUNG (1) Die Bundesversammlung findet mindestens einmal

    im Kalenderjahr statt. Die Delegierten werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gewhlt. Die Kreisverbnde werden aufgefordert, bei den Delegierten die Paritt (min-destens 50% Frauen) zu wahren. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Ver-fahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 750 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Bundesverbandes divi-diert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerun-det wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 1 betragen muss (Grundmandat). Mageblich sind die fr den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprften Mitgliederzah-len.

    (2) Der Bundesvorstand beruft die Bundesversammlung in der Regel 8 Wochen vorher durch schriftliche In-formation der Kreisverbnde unter Beifgung der vorlufigen Tagesordnung ein. Bei besonderer Dring-lichkeit kann die Frist verkrzt werden. Zu Perso-nenwahlen muss mindestens acht Wochen vor Be-ginn der Bundesversammlung eingeladen werden. Wenn aus wichtigem Grund eine Neu- oder Nach-wahl erforderlich scheint, kann eine Ausnahme hier-von beschlossen werden. Eine solche Ausnahme be-darf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwe-senden Delegierten der Bundesversammlung; die Abstimmung darber erfolgt auf Antrag schriftlich.

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    42 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    (3) Die Bundesversammlung ist oberstes Organ von BNDNIS 90/DIE GRNEN. Zu ihren Aufgaben ge-hren: 1. Die Beschlussfassung ber a) den Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes, b) den Rechnungsprfungsbericht, c) die Entlastung des Bundesvorstandes. 2. Die Wahl des Bundesvorstandes, des Parteirates, der SprecherInnen, des Bundesschiedsgerichtes und zweier RechnungsprferInnen sowie deren Stellver-treterInnen. 3. Die Beschlussfassung ber den Grundkonsens, die Bundesprogramme, die Satzung, die Geschftsord-nung, die Schiedsgerichtsordnung, die Beitragsord-nung und die Kassenordnung. 4. Die Aufteilung des Beitrags- und nichtgebunde-nen Spendenaufkommens sowie des Bundesanteils der staatlichen Teilfinanzierung zwischen den Lan-desverbnden und dem Bundesverband. 5. Die Beschlussfassung ber die ihr ordnungsgem vorgelegten Antrge und die Zulassung von Dring-lichkeitsantrgen. 6. Die Besttigung des/der vom Bundesvorstand an-gestellten Geschftsfhrers/in. 7. Die Beschlussfassung ber die Auflsung der Par-tei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei. 8. Die Beschlussfassung ber die Auflsung von Landesverbnden bei schwerwiegenden Versten gegen Grundkonsens und Satzung der Organisation mit Zweidrittelmehrheit.

    (4) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 43 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    Frauen vor der regulren Abstimmung durchgefhrt. Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nchsten Bundesversammlung erneut einge-bracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Lnderrat bzw. Frauenrat berwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

    (5) Eine auerordentliche Bundesversammlung ist einzu-berufen 1. auf Beschluss der ordentlichen Bundesversamm-lung, 2. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Parteirates, 3. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstandes, 4. auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Bun-despartei oder eines Zehntels der Kreisverbnde, 5. auf Antrag von mindestens drei Landesverbnden.

    (6) Antrge, die auf der Bundesversammlung behandelt werden sollen, mssen mindestens 6 Wochen vor der Bundesversammlung dem Bundesvorstand vor-liegen und umgehend online verffentlicht werden. Sptestens 4 Wochen (Poststempel) vor der Bundes-versammlung sollten die Antrge an die Kreisverbn-de verschickt werden. Antragsschlsse fr Dringlich-keits- und nderungsantrge werden in der Ge-schftsordnung der Bundesversammlung geregelt. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbnde, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegierten-konferenzen, der Lnderrat, der Frauenrat, der Bun-

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    44 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    desfinanzrat, der Parteirat, die Bundesarbeitsgrup-pen, der Bundesvorstand, die Landesvorstnde, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschsse gem. 13 Parteienge-setz auf Landesebene (Landesausschsse etc.), 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GR-NEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRNEN JUGEND. Dringlichkeitsantrge im Laufe der Bun-desversammlung sind mglich, wenn ihre Behand-lung von der Mehrheit der Delegierten nicht abge-lehnt wird.

    (7) Die inhaltliche Zuordnung der Antrge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs bernimmt im Vorfeld der BDK die Antragskommission. Sie setzt sich zu-sammen aus der/dem politischen GeschftsfhrerIn, einem Mitglied des Parteirates, einem weiteren Mit-glied des Bundesvorstandes sowie vier durch die Bundesversammlung zu whlenden Mitgliedern. Die Amtszeit der zu whlenden Mitglieder betrgt zwei Jahre. Die Antragskommission bereitet die Behand-lung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den AntragstellerInnen vor. Sie kann der Bundesversammlung Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Antrgen geben. Ihre Empfehlungen bedrfen der Zustimmung der Bun-desversammlung. ber ihre Empfehlungen wird zu-erst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezglich der An-nahme oder Ablehnung von Antrgen zulssig.

    (8) Beschlsse und Wahlergebnisse der Bundesver-sammlung sind zu protokollieren und von dem/der

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 45 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    ProtokollfhrerIn zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Prsidiums der Bundesver-sammlung sofort nach Erstellung zur Prfung ber-sandt. Wenn vier Wochen nach bersendung von-seiten der Prsidiumsmitglieder kein Einspruch er-folgt, gilt das Protokoll als angenommen.

    (9) Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschfts-ordnung. Diese gilt fr die folgenden Bundesver-sammlungen fort, soweit sie nicht gendert wird. Die Bundesversammlung ist mitgliederffentlich.

    13 LNDERRAT (1) Der Lnderrat ist das oberste beschlussfassende

    Gremium zwischen den Bundesversammlungen; er beschliet ber die Richtlinien der Politik zwischen den Bundesversammlungen. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die die Bundesversamm-lung an ihn delegiert.

    (2) Dem Lnderrat gehren an: 1. die Mitglieder des Parteirates, 2. je zwei Delegierte pro Landesverband, davon ein Mitglied des Landesvorstands (Grundmandat). Da-nach gilt ein Schlssel 1.000 : 1. Das heit, bis mehr als 2.000 Mitglieder entsenden die Landesverbnde 2 Delegierte, ab 3.000 Mitgliedern entsenden sie 3 Delegierte, ab 4.000 Mitgliedern 4 Delegierte, ab 5.000 Mitgliedern 5 Delegierte, ab 6.000 Mitgliedern 6 Delegierte, ab 7000 Mitgliedern 7 Delegierte, ab 8.000 Mitgliedern 8 Delegierte, ab 9.000 Mitgliedern 9 Delegierte, ab 10.000 Mitgliedern 10 Delegierte, usw.,

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    46 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    3. die beiden SprecherInnen und der/die parlamen-tarische GeschftsfhrerIn der Bundestagsfraktion, soweit sie nicht bereits Mitglied des Parteirates sind, 4. zwei Mitglieder der Gruppe von BNDNIS 90/DIE GRNEN im Europaparlament, 5. zwei Mitglieder der GRNEN JUGEND Bundes-verband, 6. Je einE SprecherIn der 5 Fachbereiche der Partei.

    (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Lnderrats betrgt zwei Jahre; Wiederwahl ist mglich. Die entsenden-den Gremien haben die Mindestquotierung sicherzu-stellen. Von den Mitgliedern der Bundestagsfraktion und der Gruppe im Europaparlament soll je ein Mit-glied aus Ostdeutschland sein.

    (4) Der Lnderrat tagt in der Regel zweimal jhrlich. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen. Zu einer weite-ren Sitzung tritt der Lnderrat zusammen, wenn ein Fnftel seiner Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.

    (5) Die Vertreterinnen und Vertreter von vier der ost-deutschen Landesverbnde oder die ostdeutschen Mitglieder im Lnderrat mit 2/3-Mehrheit haben bei Entscheidungen des Lnderrates Einspruchsrecht. Das Veto hat aufschiebende Wirkung bis zum nchs-ten Lnderrat, bzw. bis zur nchsten Bundesver-sammlung, sofern auf ihr das entsprechende Thema behandelt wird.

    (6) Der Lnderrat tagt in der Regel ffentlich; er kann die ffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschlie-en.

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 47 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    (7) Der Lnderrat gibt sich eine Geschftsordnung.

    14 FRAUENRAT

    (1) Der Frauenrat beschliet ber die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei zwischen den Bundesver-sammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesver-bnden. Er entwickelt und plant gemeinsame politi-sche Initiativen. Er bert den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesver-sammlung an ihn delegiert. Der Frauenrat kontrolliert die Einhaltung und Umset-zung des Bundesfrauenstatuts.

    (2) Dem Frauenrat gehren an: 1. die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstandes, 2. je zwei weibliche Delegierte der Landesverbnde, von denen eine von der LAG Frauen vorzuschlagen ist. Landesverbnde mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden eine weitere weibliche Delegierte, Lan-desverbnde mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weibliche Delegierte. Gegen das Votum der Frauen einer Landesversammlung kann keine Frau in den Frauenrat gewhlt werden, 3. zwei weibliche Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weibliche Mitglieder der Gruppe von BNDNIS 90/DIE GRNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden, 4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaf-ten Frauenpolitik und Lesbenpolitik, die von den BAGen bestimmt werden,

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    48 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    5. zwei weibliche Mitglieder der GRNEN JUGEND Bundesverband, 6. die Bundesfrauenreferentin, die Landesfrauenrefe-rentinnen sowie eine Frauenreferentin der Bundes-tagsfraktion mit beratender Stimme.

    (3) Alle Mitglieder des Frauenrates mssen Mitglieder der Partei BNDNIS 90/DIE GRNEN sein.

    (4) Die Amtszeit der Mitglieder im Frauenrat betrgt zwei Jahre; Wiederwahl ist mglich.

    (5) Der Frauenrat tagt mindestens zweimal jhrlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Frauenrat zusammen, wenn ein Fnftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.

    (6) Der Frauenrat tagt in der Regel frauenffentlich; er kann die ffentlichkeit mit einfacher Mehrheit aus-schlieen.

    (7) Der Frauenrat gibt sich eine Geschftsordnung.

    15 BUNDESVORSTAND

    (1) Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei nach innen und auen. Er fhrt deren Geschfte auf der Grundlage der Beschlsse der Parteiorgane.

    (2) Dem Bundesvorstand gehren sechs Mitglieder an: 1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon min-destens eine Frau, 2. der/die politische GeschftsfhrerIn, 3. der/die BundesschatzmeisterIn, 4. zwei weitere Mitglieder. Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei gem. 26 (2) BGB. Dem Bundesvorstand gehren mindes-

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 49 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    tens zur Hlfte Frauen an. Die Bundesversammlung whlt ein Mitglied des Bundesvorstandes zur frauen-politischen Sprecherin.

    (3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Bundesversammlung in geheimer Wahl fr die Dauer von zwei Jahren gewhlt. Wiederwahl ist mglich. Alle Mitglieder des Bundesvorstands werden auf der-selben Bundesversammlung gewhlt. Ist eine Nach-wahl erforderlich, erfolgt diese nur fr den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Bundesvor-standes fhren bis zur Neuwahl des Bundesvorstan-des die Geschfte kommissarisch weiter.

    (4) Im Bundesvorstand drfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Abgeordnete sein. Mitglieder des Bundesvorstandes drfen nicht Fraktionsvorsitzende im Bundestag, in einem Landtag, im Europischen Parlament oder Mitglieder der Bundesregierung, ei-ner Landesregierung oder der Europischen Kommis-sion sein.

    (5) Die Vorsitzenden und der/die politische Geschfts-fhrerIn werden mit der Wahl in den Bundesvor-stand zugleich zu Mitgliedern des Parteirates ge-whlt. Die Mitglieder des Bundesvorstandes knnen von der Bundesversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewhlt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.

    (6) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschftsordnung und eine Entschdigungsordnung, die der Zustim-mung eines weiteren Parteiorgans bedrfen.

    (7) Mitglieder von BNDNIS 90/DIE GRNEN, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhngigkeits-verhltnis zur Bundespartei stehen, knnen kein

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    50 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    Bundesvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur fi-nanziellen Absicherung des Bundesvorstandes blei-ben davon unberhrt.

    (8) Mitglieder des Bundesvorstandes mssen von ihnen ausgebte bezahlte und unbezahlte Ttigkeiten in Aufsichtsrten, Verbnden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene Beratervertrge gegenber der Bundesversammlung offen legen.

    16 PARTEIRAT (1) Der Parteirat bert den Bundesvorstand, koordiniert

    die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbnden zwischen den Sitzungen des Ln-derrates und entwickelt und plant gemeinsame poli-tische Initiativen. Zur Ausfhrung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlsse fassen.

    (2) Dem Parteirat gehren neben den Bundesvorsitzen-den und dem/der politischen Bundesgeschftsfhre-rIn (vgl. 15 (2)) weitere Mitglieder bis zu einer Ge-samtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bun-desversammlung gewhlt werden. Dem Parteirat ge-hren mindestens zur Hlfte Frauen an. Der Lnder-rat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulssigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen.

    (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Parteirats betrgt 2 Jahre; Wiederwahl ist mglich. Die Mitglieder des Parteirats werden auf derselben Bundesversammlung gewhlt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur fr den Rest der laufenden Amtszeit. Die Amts-

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 51 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    zeit der Mitglieder qua Amt erlischt mit diesem Amt. Die gewhlten Mitglieder des Parteirats knnen von der Bundesversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewhlt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.

    (4) Der Parteirat gibt sich eine Geschftsordnung, die der Besttigung durch den Lnderrat bedarf. Der Bundesvorstand hat das Recht, ein Zusammentreten des Parteirats zu verlangen. Der Parteirat kann mit Mehrheit die Mitgliederffentlichkeit ausschlieen.

    (5) Mitglieder von BNDNIS 90/DIE GRNEN, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhngigkeits-verhltnis zur Bundespartei stehen, knnen nicht fr den Parteirat kandidieren. Regelungen zur finanziel-len Absicherung des Bundesvorstandes bleiben da-von unberhrt.

    (6) Mitglieder des Parteirates mssen von ihnen ausge-bte bezahlte und unbezahlte Ttigkeiten in Auf-sichtsrten, Verbnden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene Beratervertrge gegenber der Bun-desversammlung offen legen.

    17 DER BUNDESFINANZRAT

    (1) Der Bundesfinanzrat bert die Partei in allen Finanz-fragen. Insbesondere ist er zustndig fr: 1. die Beratung und vorlufige Inkraftsetzung des Bundeshaushaltes bis zur nchsten Bundesversamm-lung und die Budgetkontrolle, 2. die Vorbereitung und Vereinbarungen zur Auftei-lung der Finanzmittel zwischen Bundes- und Landes-verbnden und zur Erhebung von Umlagen an den

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    52 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    Bundesverband fr die Bundesversammlung, 3. die Beschlussfassung ber smtliche Fragen hin-sichtlich der Sonderbeitrge auf Grundlage der Bun-desversammlungsbeschlsse und in Zusammenarbeit mit der Bundesditenkommission, 4. die Entscheidung ber die Vergabe von Finanzmit-teln aus Finanzausgleichsfonds, 5. die Entscheidung ber Antrge und Gegenstnde, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden, 6. die Beratung des Haushaltes der GRNEN JU-GEND Bundesverband. Weiteres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes.

    (2) Der Bundesfinanzrat setzt sich zusammen aus 1. dem/der BundesschatzmeisterIn, 2. den gewhlten LandesschatzmeisterInnen oder ei-nem sonstigen Landesvorstandsmitglied je Landes-verband, 3. einem/einer BasisvertreterIn je Landesverband, 4. dem/der BundesschatzmeisterIn der GRNEN JU-GEND Bundesverband oder einem sonstigen Bun-desvorstandsmitglied. Die Wahl der Mitglieder aus den Landesverbnden sowie ihrer StellvertreterInnen regeln die Landessat-zungen.

    (3) Die Amtszeit der Mitglieder aus den Landesverbn-den betrgt 2 Jahre. Wiederwahl ist mglich. Die Amtszeit der Mitglieder aus den Landesvorstnden endet sptestens mit dem Ausscheiden aus dem Landesvorstand.

    (4) Der Bundesfinanzrat tritt in der Regel vierteljhrlich zusammen. Auf Antrag des/der Bundesschatzmeiste-

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 53 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    rIn oder eines Fnftels der Mitglieder des Bundesfi-nanzrates ist eine auerordentliche Sitzung des Bun-desfinanzrates einzuberufen.

    (5) Der Bundesfinanzrat gibt sich eine Geschftsord-nung.

    (6) Der Bundesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt gegenber der Bundesversammlung und dem Lnderrat.

    (7) Der Bundesfinanzrat tagt in der Regel parteiffent-lich. Er kann die ffentlichkeit mit einfacher Mehr-heit ausschlieen.

    (8) Der Bundesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanz-wirksamen Antrgen an die Bundesversammlung Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck tagt er in der Regel am Rande der Bundesversammlung.

    18 GRNE JUGEND BUNDESVERBAND

    (1) Die GRNE JUGEND Bundesverband ist die politi-sche Jugendorganisation von BNDNIS 90/DIE GRNEN. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zu-sammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis fr den Grundkonsens der Partei ein-zusetzen sowie die besonderen Interessen der GR-NEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertre-ten, um an der politischen Willensbildung mitzuwir-ken.

    (2) Die GRNE JUGEND Bundesverband hat entspre-chend den Gebietsverbnden der Partei ( 9) Pro-gramm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundstze und Ziele der Bundespartei

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    54 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    an, Programm und Satzung drfen dem Grundkon-sens der Bundespartei nicht widersprechen.

    (3) Die GRNE JUGEND Bundesverband hat das Recht, Antrge an die Organe der Bundespartei zu stellen. VertreterInnen der GRNEN JUGEND Bundesver-band in Organen der Partei mssen Mitglieder von BNDNIS 90/DIE GRNEN sein.

    19 SCHIEDSGERICHTE (1) Beim Bundesverband und bei den Landesverbnden

    bestehen Schiedsgerichte. Auf der Ebene der Kreis-verbnde knnen Kreisschiedsgerichte gebildet wer-den. Die Aufgabe der Schiedsgerichte ist: 1. Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwi-schen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteiorganen und den Organen der Vereinigungen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen be-rhrt werden,

    2. Ordnungsmanahmen gegen Gebietsverbnde, Parteiorgane, Organe der Vereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.

    (2) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhngigkeitsverhltnis zur Partei ste-hen, knnen nicht SchiedsrichterInnen sein. Alle Mit-glieder der Schiedsgerichte sind unabhngig und an Weisungen nicht gebunden. Sie knnen nicht abge-whlt werden.

    (3) Das Bundesschiedsgericht entscheidet grundstzlich in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 55 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    vier BeisitzerInnen. Der/die Vorsitzende und die zwei BeisitzerInnen sowie zwei StellvertreterInnen werden von der Bundesversammlung fr zwei Jahre gewhlt. Je eineN weitereN BeisitzerIn benennen von Fall zu Fall die streitenden Parteien. EineR der gewhlten BeisitzerInnen wird von der Bundesversammlung zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt. Die Durchfhrung des Schiedsverfahrens regelt die Bun-desschiedsordnung.

    (4) Das Bundesschiedsgericht entscheidet ber 1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Landes-schiedsgerichte, 2. Auseinandersetzungen zwischen dem Bundesver-band und Gebietsverbnden, zwischen Bundesver-band und Vereinigungen, zwischen Landesverbn-den, zwischen Gebietsverbnden, die nicht demsel-ben Landesverband angehren, sowie zwischen Or-ganen der genannten Verbnde, 3. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Bundesorgane, 4. die Bestimmung eines Landesschiedsgerichts im Einzelfall, wenn das an sich zustndige Landes-schiedsgericht nicht ordnungsgem besetzt ist.

    (5) Die Landesschiedsgerichte entscheiden ber 1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreis-schiedsgerichte, 2. Ordnungsmanahmen gegen Mitglieder des Bun-desvorstands, Ordnungsmanahmen gegen Organe der Landesverbnde und deren Mitglieder sowie die Auflsung von Kreis- bzw. Ortsverbnden, 3. in allen Fllen, in denen weder eine Zustndigkeit des Bundesschiedsgerichts noch eine Zustndigkeit

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    56 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    der Kreisschiedsgerichte gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgem besetzt sind. Fr Ordnungsmanahmen gegen die Mitglieder des Bundesvorstands ist das fr den Wohnsitz des Mit-glieds zustndige Landesschiedsgericht zustndig.

    20 ORDNUNGSMANAHMEN (1) Ordnungsmanahmen werden grundstzlich von

    den zustndigen Schiedsgerichten ausgesprochen. (2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den

    Grundkonsens verstt oder in anderer Weise das Ansehen von BNDNIS 90/DIE GRNEN in einem Mae beeintrchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, knnen verhngt werden: 1. Verwarnung, 2. Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberken-nung der mterfhigkeit bis zur Hchstdauer von 2 Jahren, 3. das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu 2 Jahren.

    (3) Ein Mitglied, das vorstzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundstze oder Ordnung von BNDNIS 90/DIE GRNEN verstt und der Partei damit schweren Schaden zufgt, kann ausgeschlos-sen werden.

    (4) In dringenden und schwerwiegenden Fllen, die so-fortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvor-stand oder der fr das Mitglied zustndige Landes-vorstand ein Mitglied von der Ausbung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts aus-schlieen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzei-

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 57 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    tig ein Parteiausschlussverfahren beim zustndigen Schiedsgericht einzuleiten. Wird die Manahme nicht innerhalb von drei Monaten vom zustndigen Schiedsgericht besttigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist auer Kraft. Gegenber einem Mitglied des Bundesvorstandes kann die Manahme nur vom Lnderrat ausgesprochen werden.

    (5) Gegen Gebietsverbnde, Organe oder Organe der Vereinigungen von BNDNIS 90/DIE GRNEN, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesonde-re auch Beschlsse bergeordneter Parteiorgane nicht durchfhren oder sich weigern, begrndete Be-schwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BNDNIS 90/DIE GRNEN handeln, knnen verhngt werden: 1. ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Manahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen, 2. die Amtsenthebung von Vorstnden oder einzel-ner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag des Bundes- oder des Landesvorstands ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vor-standsgeschfte bis zur unverzglichen satzungsge-m einzuleitenden Neuwahl des Vorstands beauf-tragen, 3. die Auflsung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nchsthheren Verbandsstufe es bean-tragt.

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    58 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

    21 BESCHLUSSFHIGKEIT DER ORGANE

    (1) Der Vorstand ist beschlussfhig, wenn mindestens die Hlfte seiner Mitglieder anwesend ist.

    (2) Der Parteirat ist beschlussfhig, wenn mindestens die Hlfte seiner Mitglieder anwesend ist.

    (3) Bundesversammlungen sind beschlussfhig, wenn und solange mehr als ein Drittel der stimmberechtig-ten Delegierten anwesend ist.

    (4) Der Lnderrat ist beschlussfhig, wenn und solange die Hlfte seiner Mitglieder anwesend ist.

    (5) Der Frauenrat ist beschlussfhig, wenn und solange die Hlfte seiner Mitglieder anwesend ist.

    (6) Der Bundesfinanzrat ist beschlussfhig wenn mindes-tens die Hlfte seiner Mitglieder anwesend ist.

    22 WAHLVERFAHREN

    (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Wahlbe-

    werberInnen und der VertreterInnen zu Vertreterver-sammlungen sind geheim. Bei den brigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Be-fragen kein Widerspruch erhebt.

    (2) In den Vorstand ist gewhlt, wer mehr als die Hlfte der abgegebenen gltigen Stimmen erhlt. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewhlt, wer mehr als die Hlfte der abgegebenen gltigen Stim-men erhlt. Kommt eine solche Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahl-

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 59 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    gang eine Stichwahl zwischen den beiden Bestpla-zierten des 2. Wahlgangs statt.

    (3) Wahlen in gleiche mter knnen in einem Wahlgang erledigt werden. Zur besseren Vertretung von Min-derheiten kann dabei das Stimmrecht so geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu whlenden BewerberInnen be-schrnkt wird; bei einem derartigen Wahlverfahren ist gewhlt, wer die meisten Stimmen erhlt.

    23 SATZUNG

    (1) Fr Satzungsnderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der sat-zungsndernden Bundesversammlung erforderlich. Fr Satzungsnderungen gilt eine Beschlussfhigkeit von 50 % der Stimmberechtigten. Vor der Beschluss-fassung ber satzungsndernde Antrge muss die Beschlussfhigkeit der Bundesversammlung festge-stellt werden. Die Tagesordnung muss den Zeitpunkt fr Satzungsnderungen festlegen. Satzungsndern-de Antrge knnen nicht Gegenstand eines Dring-lichkeitsantrages sein.

    (2) nderungen der Satzung nach dieser Vorschrift tre-ten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft, so-weit nichts anderes beschlossen wird.

    24 URABSTIMMUNG (1) ber alle Fragen der Politik von BNDNIS 90/DIE

    GRNEN, insbesondere auch der Programme, des Grundkonsenses und der Satzung, kann urabge-

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    60 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    stimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BNDNIS 90/DIE GRNEN.

    (2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag 1. von fnf von Hundert der Mitglieder oder

    2. von einem Zehntel der Kreisverbnde oder 3. von drei Landesverbnden oder 4. des Lnderrates oder 5. der Bundesversammlung oder 6. des Frauenrates. Die AntragstellerInnen legen durch die Antrags-schrift den Inhalt der Urabstimmung fest.

    (3) Der/die BundesgeschftsfhrerIn ist fr die Durch-fhrung der Urabstimmung verantwortlich. Das N-here wird in Ausfhrungsbestimmungen geregelt, die der Lnderrat erlsst.

    (4) Die Kosten der Urabstimmung trgt die Bundespar-tei.

    (5) Der/die BundesgeschftsfhrerIn bernimmt fr Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im Rahmen der regelmigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren.

    (6) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut Gegenstand eines Urab-

    stimmungsverfahrens sein. (7) ber Spitzenkandidaturen der Bundespartei aus An-

    lass allgemeiner Wahlen kann die Urwahl durchge-fhrt werden. Abstze (2) bis (5) finden entspre-chende Anwendung. Es gilt dabei die Mindestquotie-rung. Ausnahmen beschliet eine Bundesversamm-lung mit einfacher Mehrheit.

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 61 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    25 AUFLSUNG

    ber die Auflsung oder die Verschmelzung der Par-tei entscheidet die Bundesversammlung mit Zweidrit-telmehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Besttigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Sofern die Bundesversammlung nicht anders beschliet, wird das Vermgen anerkannten Wohlfahrtsverbnden berwiesen.

    26 FRAUENSTATUT

    Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung.

    27 SCHLUSSBESTIMMUNG (1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung

    hierber in Kraft. (2) Alle am 17.1.1993 beschlossenen Satzungsnderun-

    gen treten nur dann in Kraft, wenn die Urabstim-mungen beider Vertragspartner erfolgreich abge-schlossen sind.

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    62 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BNDNIS 90/DIE GRNEN

    Frauenstatut I. Rahmenbedingungen

    1 MINDESTQUOTIERUNG

    Wahllisten sind grundstzlich alternierend mit Frauen und Mnnern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Pltze zur Verfgung stehen (Mindestpa-ritt). Frauen knnen auch auf den geraden Pltzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind mglich. Sollte keine Frau fr einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewhlt werden, entscheidet die Wahlversammlung ber das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezglich ein Vetorecht entsprechend 4 des Frauenstatuts.

    2 VERSAMMLUNGEN (1) Prsidien von Bundesversammlungen werden pari-

    ttisch besetzt. Die Versammlungsleitung ber-nehmen Frauen und Mnner abwechselnd. Rede-listen werden getrennt gefhrt, Frauen und Mnner reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen erschpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

    (2) Diese Regelungen sollen auch fr sonstige Veran-staltungen von BNDNIS 90/DIE GRNEN gelten.

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    SATZUNG DES BUNDESVERBANDES 63 BNDNIS 90/DIE GRNEN

    3 GREMIEN (1) Alle Gremien von BNDNIS 90/DIE GRNEN und

    von BNDNIS 90/DIE GRNEN zu beschickende Gremien sind parittisch zu besetzen.

    4 FRAUENABSTIMMUNG UND VETORECHT (1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird

    auf einer Bundesversammlung auf Antrag von min-destens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regul-ren Abstimmung durchgefhrt. Fr ein Frauenvotum beim Lnderrat sowie allen anderen Gremien gengt der Antrag einer stimmberechtigten Frau fr ein Frauenvotum.

    (2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Lnderrates und anderer Gremien hat ein Veto-recht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nchs-ten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Lnderrat berwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. Die Landes- und Kreisverbnde sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen