Die Insolvenz meines Geschäftspartners: Forderungsausfall und Forderungsverfolgung 24. Oktober 2014...

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Die Insolvenz meines Geschäftspartners: Forderungsausfall und Forderungsverfolgung 24. Oktober 2014 SCHULZ TEGTMEYER SOZIEN RECHTSANWÄLTE NOTARE FACHANWÄLTE © 2014 Schulz Tegtmeyer Sozien, Zweigertstraße 28-30, 45130 Essen Telefon: 0201 / 82777-0, Fax: 0201 / 82777-99 www.st-sozien.de

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Die Insolvenz meines Geschäftspartners:

Forderungsausfall

und Forderungsverfolgung

24. Oktober 2014

SCHULZ TEGTMEYER SOZIEN RECHTSANWÄLTE NOTARE FACHANWÄLTE

© 2014 Schulz Tegtmeyer Sozien, Zweigertstraße 28-30, 45130 EssenTelefon: 0201 / 82777-0, Fax: 0201 / 82777-99

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Agenda:

•Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens

•Insolvenzanfechtung

•Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

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Agenda:

•Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens

•Insolvenzanfechtung

•Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

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Zu meiner Person:

Rolf Otto Neukirchen

• Jahrgang 1956

• Rechtsanwalt seit 1983

• Fachanwalt für Arbeitsrecht

• Fachanwalt für Insolvenzrecht

seit 1987 zum Insolvenzverwalter von Gerichten bestellt

• Stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für Insolvenzrecht der

RAK Hamm

• Mitglied im Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. und in

InsolEurope

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Regelungen der Insolvenzordnung (InsO):

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begrenzter begrenzter HaftungsfondsHaftungsfonds

Geschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstand, Vorstand,

Geschäftsführer der Geschäftsführer der KomplementärinKomplementärin

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3 Wochen 10 %

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Zweistufige Überschuldungstheorie:

Rechnerische Überschuldung und

fehlende positive Prognose

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s. Anlage 1

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s. Anlage 2

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s. Anlag

e 3

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InsolvenzeröffnungInsolvenzeröffnung

Frist zur Anmeldung der Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen!Insolvenzforderungen!

Verwalter bestelltVerwalter bestellt

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Gläubiger

Gläubiger

Gläubiger

Gläubiger

Gläubiger

Gläubiger

Schuldner Achtung! Keine Frist für Klage auf Feststellung. Aber: ab Bekanntmachung Verteilungsverzeichnis Frist 2 Wochen!!!!

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ESUG(Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen)

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ESUG Stärkung der Eigenverwaltung !

Falls Anordnung der Eigenverwaltung: Bestellung eines vorläufigen Sachverwalters

(statt vorläufigen Insolvenzverwalter) mit Aufsichtsfunktion

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Agenda:

•Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens

•Insolvenzanfechtung

•Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

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Zu meiner Person:

Markus van Marwyk

• Jahrgang 1979

• seit 2014 Rechtsanwalt bei s | t | s in Essen

• Schwerpunkte:

Insolvenzrecht (Anfechtungen), Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

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Was tun, wenn ein Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber einen Anspruch geltend macht?

1. Nichts überstürzen!

2. Wer ist Verfahrensschuldner?

3. Was trägt der Insolvenz- verwalter vor?

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Wichtige Tatbestände in der Insolvenzordnung (=InsO):

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§ 130 InsO

• Kongruente Deckunga) Rechtshandlungb) Zahlungsunfähigkeitc) Kenntnis des Anfechtungsgegners

von der Zahlungsunfähigkeitd) Frist: 3 Monate vor

Antragstellung

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ForderungsrückstandForderungsrückstand(Sozialversicherungsträger)(Sozialversicherungsträger)

Indizien für Zahlungseinstellung:Indizien für Zahlungseinstellung:

Mahnungen, Mahnungen, VerzugszinsenVerzugszinsen

Zwangsvollstreckungs-Zwangsvollstreckungs-maßnahmenmaßnahmen

RatenzahlungenRatenzahlungen

Offene Posten bei Offene Posten bei VerfahrenseröffnungVerfahrenseröffnung

Zurückgegebene Zurückgegebene Lastschriften, geplatzte Lastschriften, geplatzte

SchecksSchecks

Erklärungen des SchuldnersErklärungen des Schuldners

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„„Unregelmäßigkeiten“Unregelmäßigkeiten“

§§ 130, 131 InsO§§ 130, 131 InsO

Trotz Trotz Zahlungseinstellung Zahlungseinstellung

keine keine ZahlungsunfähigkeitZahlungsunfähigkeit

LiquiditätsbilanzLiquiditätsbilanz

(Beweislast!)(Beweislast!)

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„„Unregelmäßigkeiten“Unregelmäßigkeiten“

§§ 133 InsO§§ 133 InsO

Trotz Trotz Zahlungseinstellung Zahlungseinstellung

keine keine ZahlungsunfähigkeitZahlungsunfähigkeit

Trotz Trotz ZahlungsunfähigkeitZahlungsunfähigkeit

kein kein BenachteiligungsvorsatzBenachteiligungsvorsatz

LiquiditätsbilanzLiquiditätsbilanz

(Beweislast!)(Beweislast!)

Bargeschäftsähnliche LageBargeschäftsähnliche LageSanierungsbemühungenSanierungsbemühungen

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Taktisches Verhalten nach Aufforderung:

1. Nachweise anfordern

2. Keinesfalls kategorisch Zahlung verweigern (§ 286 BGB!)

(3. Vergleichsbereitschaft zeigen)

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Taktisches Verhalten vor Aufforderung – Wie beuge ich § 133 InsO vor?

1. „Tödliche Indizienkette“ vermeiden „Kein Erbarmen“

2. „Harte Indizien“ vermeiden Lastschriftverfahren beenden

3. „Bargeschäfte herstellen“

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Agenda:

•Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens

•Insolvenzanfechtung

•Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

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Der Werkvertrag in der Insolvenz

§ 631 BGB - Erfüllung?

Unternehmer:Unternehmer:

Vertragsgemäße, fehlerfreie Vertragsgemäße, fehlerfreie und abnahmereife und abnahmereife

Herstellung des Werkes Herstellung des Werkes

Besteller:Besteller:

Zahlung des Werklohns, Zahlung des Werklohns, Abnahme des WerkesAbnahme des Werkes

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Der Werkvertrag in der Insolvenz

Und bei Insolvenz während der Vertragserfüllung?

Grundsätzlich Nichterfüllungseinrede § 320 BGBGrundsätzlich Nichterfüllungseinrede § 320 BGB

§ 103 Abs. 1 InsO § 103 Abs. 1 InsO Wahlrecht des Insolvenzverwalters: Wahlrecht des Insolvenzverwalters:

Gegenseitiger Vertrag – beiderseitige unvollständige ErfüllungGegenseitiger Vertrag – beiderseitige unvollständige Erfüllung

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Was passiert bei Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter?

a.) Vollständige Nichtdurchführunga.) Vollständige Nichtdurchführung Vertragsdurchführung, Masseverbindlichkeiten (Vollständige Befriedigung)Vertragsdurchführung, Masseverbindlichkeiten (Vollständige Befriedigung)

b.) Teilweise Nichtdurchführungb.) Teilweise Nichtdurchführung Durchführung des ausstehenden VertragsteilsDurchführung des ausstehenden Vertragsteils

Problem:Vergütungsanspruch? „Spaltung des Vertrages“

Teilweise Insolvenzforderung / ab Verfahrenseröffnung Masseverbindlichkeit

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Die Insolvenz im Bauvertrag:

•Bauherr beauftragt Werkunternehmer mit Durchführung eines Bauvorhabens •Werkunternehmer fällt in die Insolvenz, nachdem dieser den Rohbau fertig gestellt hat •Der Insolvenzverwalter des Werkunternehmers entscheidet sich gegen die Erfüllung des Vertrages,•Bauherr meldet Schadensersatz wegen Nichterfüllung zur Insolvenztabelle an  

Folge?

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Die Insolvenz im Bauvertrag (s. 2):

Werkvertrag besteht grundsätzlich fort für die Dauer des Insolvenzverfahrens Hemmung der Durchsetzbarkeit durch die Forderungsanmeldung erlöschen die ErfüllungsansprücheUmgestaltung des Vertragsverhältnisses, weil nicht länger Erfüllung verlangt wird

Abrechnungsverhältnis

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Besonderheiten beim Bauträgervertrag, s. § 106 InsO:

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3.1. 3.2. 3.3. 3.4.

25.2.

Januar Februar März April

§ 112 InsO Kündigungssperre:

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§ 50 InsO:

12 Monate vor Insolvenzeröffnung

„Verfrühungsschaden“ ist nicht gesichert

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