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Die Investmentbranche in Deutschland Mai 2014

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Die Investmentbranche in DeutschlandMai 2014

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3Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |

5 ....................................................................... 1. DieFondsbrancheinDeutschland−vondenAnfängenbisheute

11 ................................................................... 2. DieaufsichtsrechtlichenRahmenbedingungenderInvestmentbranche11 ................................................................................. 2.1 Beaufsichtigung auf nationaler und europäischer Ebene14 ................................................................................. 2.2 Zentrale Akteure sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften17 ................................................................................. 2.3 Der Begriff „Investmentvermögen“ definiert sich nach europäischen Maßstäben21 ................................................................................. 2.4 Die Verwahrstelle als Kontrollinstanz25 ................................................................................ 2.5 Der Vertrieb − das Anbieten von Anteilen eines Investmentvermögens

31 ................................................................... 3. SteuerrechtlicheRegelungenvorundnachdemgeändertenInvestmentsteuergesetz

31 ................................................................................. 3.1 Anlaufschwierigkeiten des geänderten InvStG32 ................................................................................. 3.2 Rechtsstand nach dem KAGB und dem AIFM-StAnpG: Neudefinition

der Begrifflichkeiten34 ................................................................................ 3.3 Für Investmentfonds gilt das Transparenzprinzip36 ................................................................................ 3.4 Die Regeln zur Ertragsermittlung sind komplex38 ................................................................................ 3.5 Besteuerung auf Anlegerebene: Transparenz schafft Vorteile42 ................................................................................ 3.6 Kapitalertrag- und Abgeltungsteuer44 ................................................................................ 3.7 Besteuerung bei der Rückgabe von Fondsanteilen46 ................................................................................ 3.8 Investitionsgesellschaften werden steuerlich separat behandelt

49 .................................................................. 4. AusblickaufeineBrancheimWandel

Inhaltsverzeichnis

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5Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |

Im internationalen Vergleich ist Deutsch-lands Investmentfondsbranche jung. Die Allgemeine Deutsche Investment GmbH machte im Jahr 1949 mit der Auflage des ersten deutschen Publikumsfonds den An-fang. Ohne Regulierung fand diese Form der Kapitalanlage jedoch keine ausrei-chende Akzeptanz. Erst die Einführung rechtlicher Rahmenbedingungen durch das Gesetz über Kapitalanlagegesell- schaften (KAGG) aus dem Jahr 1957 verhalf der Idee der gemeinsamen Anlage in Investmentfonds zum Durchbruch.

In den späten 1960er-Jahren wurden Investmentfonds immer populärer. 1969 wurde das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) eingeführt. In Luxemburg aufgelegte Fonds deutscher Provenienz eroberten zunehmend den deutschen Fondsmarkt.

Das Investmentmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2004 regelte das gesamte Investmentrecht. Das Gesetz zur Ände-rung des Investmentgesetzes (Invest-mentänderungsgesetz — InvÄndG) vom 28. Dezember 2007 war ein weiterer Schritt zur Weiterentwicklung des Fonds-standorts Deutschland. Dieses Gesetz sollte mit einem modernen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Fondsbranche steigern, ohne den Anlegerschutz zu vernachlässigen.

Im Rahmen der Unternehmenssteuer- reform des Jahres 2008 wurde die Abgel-tungsteuer eingeführt. Diese regelt die Besteuerung von Fondsanteilen beim Privatanleger neu. Sie betrifft Erträge ab dem 1. Januar 2009 und umfasst auch Veräußerungsgewinne. Für zuvor er- worbene Fondsanteile sieht das Gesetz einen umfassenden Bestandsschutz vor.

Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, das mit Wirkung am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, wurde das InvG erneut ge- ändert. Schwerpunkte der Gesetzesnovelle waren die Einführung eines EU-Passes für Verwaltungsgesellschaften, die Ge- stattung von Master-Feeder-Strukturen, Änderungen der Rahmenbedingungen für Verschmelzungen und die Erhöhung der Anforderungen im Zusammenhang mit wesentlichen Anlegerinformationen.

Das Investmentgesetz wurde am 22. Juli 2013 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investment- fonds (sog. AIFM-Umsetzungsgesetz) auf-gehoben. Ziel der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 8. Juni 2011 ist, gemeinsame Anforderungen für die Zu- lassung von und die Aufsicht über Ver- walter alternativer Investmentfonds (AIF) für professionelle Anleger festzulegen, um für den Umgang mit damit zusammen- hängenden Risiken für Anleger und Märkte in der Union ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.

Kern des AIFM-Umsetzungsgesetzes ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), welches

• die AIFM-Richtlinie umsetzt,

• unter Aufhebung des Investmentge- setzes die Regelungen zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie integriert und

• die Regelungen aufnimmt, die für die Anwendung der Europäischen Verord-nung über Risikokapitalfonds und der Europäischen Verordnung über Euro- päische Fonds für soziales Unterneh-mertum erforderlich sind.

Das KAGB umfasst sowohl die Regulierung der Manager von OGAW und der Manager von AIF als auch die Regulierung der offenen und geschlossenen Investment-fonds selbst. Es bildet somit ein in sich geschlossenes Regelwerk im Investment-bereich, d. h. sowohl für sämtliche Fonds als auch für deren Manager. Mit diesem neuen Regelwerk soll ein Beitrag zur Ver- wirklichung des europäischen Binnen-marktes im Investmentfondsbereich geleistet und gleichzeitig für den Anleger-schutz ein einheitlich hoher Standard erreicht werden.

Die vorliegende Broschüre beschreibt das zum 1. Mai 2014 geltende Recht. Es handelt sich um die 2. Auflage, Oktober 2014.

Die Fondsbranche in Deutschland − von den Anfängen bis heute

1.

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6 | Die Investmentbranche in Deutschland 2014

Abbildung 1

Investmentvermögen in Deutschland — offene Fonds

Die Entwicklung des in Investmentfonds investierten Vermögens von 2001 bis 2013 für deutsche und ausländische Fonds (überwiegend in Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher Provenienz)

2.500.000� Publikumsfonds � Spezialfonds � Vermögen außerhalb von Investmentfonds � Gesamt Fondsvermögen (in Mio. €)*

2.000.000

1.500.000

1.000.000 945.

209

887.

411 1.

102.

042

1.15

0.94

8 1.35

8.15

5

1.52

1.52

4

1.69

8.27

3

1.50

6.33

1

1.70

6.22

7

1.83

2.31

3

1.78

3.22

9 2.03

6.64

0

2.10

4.83

9

500.000

*) Summe der deutschen Publikumsfonds, Spezialfonds und Vermögen außerhalb von Investmentfonds zum Jahresultimo (inkl. offene Immobilienfonds)Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Jahr 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

Publikumsfonds 444.090 407.038 462.162 488.612 585.269 683.413 730.973 575.758 651.737 710.321 651.277 729.533 715.896

Spezialfonds 501.119 480.373 516.353 539.537 614.842 669.512 691.622 641.652 729.033 814.923 845.555 981.662 1.070.512

Vermögen außerhalb von Investmentfonds

0 0 123.527 122.799 158.044 168.599 275.678 288.921 325.457 307.069 286.397 325.445 318.431

Gesamt 945.209 887.411 1.102.042 1.150.948 1.358.155 1.521.524 1.698.273 1.506.331 1.706.227 1.832.313 1.783.229 2.036.640 2.104.839

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7Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |

� Publikumsfonds � Spezialfonds � Gesamt Anzahl der Sondervermögen*14.000

12.000

10.000

6.000

8.000

7.70

9

7.75

4

7.68

5

7.52

2

7.42

5

8.64

6 9.47

2 10.0

93

10.3

23

10.4

82

10.6

05 11.4

48

11.6

174.000

2.000

*) Summe der deutschen Publikumsfonds und Spezialfonds zum Jahresultimo (inkl. offene Immobilienfonds)Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Abbildung 2

Entwicklung der Investmentbranche in Deutschland — offene Fonds

Die Anzahl deutscher und ausländischer Publikumsfonds (überwiegend in Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher Provenienz, inklusive Dachfonds) von 2001 bis 2013

Jahr 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

Publikumsfonds 2.219 2.429 2.502 2.717 2.836 4.305 5.300 6.141 6.440 6.589 6.738 7.529 7.611

Spezialfonds 5.490 5.325 5.183 4.805 4.589 4.341 4.172 3.952 3.883 3.893 3.867 3.920 4.006

Gesamt 7.709 7.754 7.685 7.522 7.425 8.646 9.472 10.093 10.323 10.482 10.605 11.448 11.617

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Abbildung 3

Entwicklung je Assetklasse — geschlossene Fonds

Das Bestandsvolumen nach Assetklassen bei geschlossenen Fonds für 2012

Das Bestandsvolumen nach Assetklassen bei geschlossenen Fonds für 2013

Quelle: BSI (vormals VGF), Branchenzahlen 2012, S. 32 Quelle: BSI Branchenzahlen 2013, S.25

� Schiffsfonds (50,3 Mrd. €)

� Immobilienfonds Inland (46,3 Mrd. €)

� Leasingfonds (27,7 Mrd. €)

� Immobilienfonds Ausland (25,8 Mrd. €)

� Flugzeugfonds (14,5 Mrd. €)

� Energiefonds (8,8 Mrd. €)

� Lebensversicherungsfonds (7,8 Mrd. €)

� Private-Equity-Fonds (7,2 Mrd. €)

� Spezialitätenfonds (3,3 Mrd. €)

� Infrastrukturfonds (2,3 Mrd. €)

� Portfoliofonds (0,9 Mrd. €)

� Immobilienfonds Inland (49,8 Mrd. €)

� Schiffsfonds (45,4 Mrd. €)

� Immobilienfonds Ausland (30,3 Mrd. €)

� Leasingfonds (25,7 Mrd. €)

� Flugzeugfonds (14,9 Mrd. €)

� Energiefonds (10,3 Mrd. €)

� Lebensversicherungsfonds (7,8 Mrd. €)

� Private-Equity-Fonds (7,5 Mrd. €)

� Spezialitätenfonds (4,0 Mrd. €)

� Infrastrukturfonds (2,4 Mrd. €)

� Portfoliofonds (1,6 Mrd. €)

GesamtesFondsvolumen:194,8 Mrd. €

GesamtesFondsvolumen:199,7 Mrd. €

45,47,8

7,5

2,44,01,6

49,8

25,8

27,7

46,3

50,3

7,87,2

3,30,92,3

14,5

8,8

25,7

30,3

14,9

10,3

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Abbildung 4

Investmentvermögen in Deutschland — geschlossene Fonds

Die Entwicklung der Bestandsvolumen nach Assetklassen von geschlossenen Fonds zwischen 2011, 2012 und 2013

Quelle: BSI (vormals VGF), Branchenzahlen 2011, 2012 und 2013

in Milliarden €250

200

150

50

Portfo

liofo

nds

Infra

struk

turfo

nds

Spezial

itäte

nfonds

Leben

sver

siche

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fonds

Privat

e-Equit

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gfonds

Immob

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Immob

ilienfo

nds In

land

Leasin

gfonds

Schiff

sfonds

Gesam

t

100

� 2011 � 2012 � 2013

199,

7

198,

619

4,9

45,451

,550

,3

49,8

44,7

46,3

25,733

,927

,7

30,3

27,4

25,8

14,9

11,8

14,5

10,3

7,4 8,8

7,8

8,1

7,87,5

7,0

7,2

4,0

3,8

3,3

2,4

2,3

2,3

1,6

0 0,9

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Auf nationaler Ebene unterliegt die Investmentbranche der Aufsicht der BaFin, Bereich Wertpapierauf- sicht. Grundlage der Aufsicht ist das Kapitalanlagegesetzbuch.

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11Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |

2.1Beaufsichtigungauf nationaler und euro- päischerEbene

NationaleAufsichtKapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentvermögen und Verwahrstellen unterliegen der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht (BaFin). Als rechtsfähige Bundesanstalt des öffentlichen Rechts unterliegt die BaFin der Aufsicht des Bundesfinanzministeriums.

Organisatorisch untergliedert sich die Beaufsichtigung des Finanzdienstleis-tungsmarktes in die drei Bereiche Ver- sicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Bankenaufsicht und Wertpapieraufsicht.

Die Wertpapieraufsicht übt die Beauf- sichtigung der Investmentbranche auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) aus. Daneben sind ausgewählte Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie des Geldwäschegesetzes (GwG) zu beachten.

Die aufsichtsrechtlichen Aufgaben lassen sich in die Solvenzaufsicht, die Marktauf-sicht und die Produktaufsicht unterteilen.

Im Rahmen der Solvenzaufsicht über- wacht die BaFin die Einhaltung der Eigen-mittelvorschriften und die angemessene Geschäftsorganisation sowie die Zuver- lässigkeit und fachliche Eignung der Ge-schäftsleitungen von Kapitalverwaltungs- gesellschaften.

Die Überwachung des markt- und geset-zeskonformen Verhaltens der Marktteil-nehmer, z. B. Handeln im Anlegerinteresse und Wahrung der Marktintegrität, erfolgt im Wege der Marktaufsicht.

Die Produktaufsicht bezieht sich auf die Beaufsichtigung der Investmentvermögen, z. B. bei der Genehmigung der Anlage- bedingungen oder der Verwahrstelle bei Publikums-Investmentvermögen sowie bei der Überprüfung der Vertriebsanzeigen inländischer und ausländischer Invest- mentvermögen.

Das Instrumentarium der BaFin zur Ausübung ihrer Aufgaben ist praktisch unbegrenzt. Zu den regelmäßigen Instru-menten zählen die gesetzlich vorgeschrie- benen Anzeigen und Meldungen an die Aufsicht sowie die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer der Kapitalverwaltungs-gesellschaften und Investmentvermögen. Der Umfang der Prüfungsberichte wird durch die Kapitalanlage-Prüfungsberichte- Verordnung vorgegeben. Die BaFin kann den Prüfungsumfang aber auch zusätzlich erweitern oder eigenständige Sonder- prüfungen beauftragen. Ergänzend kann sie jederzeit Auskünfte von den Marktteil-nehmern verlangen oder Anordnungen treffen.

Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentbranche

2.

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12 | Die Investmentbranche in Deutschland 2014

Der deutsche Gesetzgeber hat an ver-schiedenen Stellen im KAGB sog. Verord-nungsermächtigungen, die das Bundes- finanzministerium zum Erlass von Ver- ordnungen ermächtigen, kodifiziert. Die Verordnungen werden federführend von der BaFin ausgearbeitet. Hierzu zählen u. a.:

• die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)

• die Kapitalanlage-Prüfungsberichte- Verordnung (KAPrüfbV)

• die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOV)

• die Derivateverordnung (DerivateV)

• die Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren nach dem KAGB (EAKAV)

Ergänzt werden die Verordnungen durch zahlreiche Schreiben und Merkblätter, in denen die BaFin im Wege der Rechts-auslegung Konkretisierungen und Inter-pretationen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen vornimmt.

EinbindungdernationalenAufsicht aufeuropäischerEbeneAls Mitglied des Boards der European Securities and Markets Authority (ESMA) partizipiert die BaFin auch an den Aus- arbeitungen der ESMA, so z. B. auch an der sog. Level-2-Verordnung zur AIFM- Richtlinie. Aufgrund der immer weiter zunehmenden Bedeutung der Beaufsichti-gung der Investmentbranche durch euro-päische Aufsichtsinstitutionen wird die Einbindung und Einbringung der Aufgaben der BaFin in die europäischen Aufsichts-mechanismen immer wichtiger und vor-aussichtlich weiter zunehmen.

Grundlage für die Beaufsichtigung der Investmentbranche auf europäischer Ebene sind die EU-Richtlinie zur Regulie-rung der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-RL) und die EU-Richtlinie zur Regulierung der Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-RL) sowie die jeweils dazu erlasse-nen EU-Durchführungsverordnungen und von der ESMA veröffentlichte technische Standards und Leitlinien.

Mit Verweisen auf andere EU-Richtlinien und Verordnungen, z. B. bei der Definition der Eigenmittel auf die EU-Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kredit- institute und Wertpapierfirmen (CRR), werden Bestandteile der Bankenregulie-rung in die Beaufsichtigung der Invest- mentbranche übernommen.

Die parallele Regulierung von OGAW und AIF in unterschiedlichen europäischen Rechtsgrundlagen führt auch im KAGB zu unterschiedlichen Regelungen. Als Beispiel seien hier die unterschiedlichen Anforde-rungen an OGAW- und AIF-Kapitalver- waltungsgesellschaften bzw. OGAW- und AIF-Verwahrstellen genannt.

Mit der OGAW-V-RL, deren Verabschie-dung unmittelbar bevorsteht, ist mit einer schrittweisen Angleichung der Vorschrif-ten zu rechnen. Zu befürchten steht aller-dings auch, dass die OGAW-V-RL weit- reichendere Vorschriften als die AIFM-RL enthalten wird und es dadurch zu einer zu- nehmenden Regulierungsspirale kommt.

Die Beaufsichtigung der Investment- branche auf europäischer Ebene wird immer wichtiger — entsprechend ist auch die Einbindung der BaFin im europäischen Aufsichtskontext zu sehen.

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Exku

rs13Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |

Die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht erfolgt im Wege des sog. Lamfalussy-Verfahrens:

Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht

Abbildung 5

Level1 EU-Parlament und EU-Rat verabschieden den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission

Level2 Die EU-Kommission verabschiedet die Durch- führungsverordnungen mit unmittelbarer nationaler Rechtswirkung

Level3 Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen zur Auslegung der Durchführungsverordnungen durch die EU-Aufsichtsbehörde ESMA

Level4 Überwachung der einheitlichen Umsetzung der Maßnahmen durch die EU-Kommission

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14 | Die Investmentbranche in Deutschland 2014

2.2ZentraleAkteuresind dieKapitalverwaltungs- gesellschaften

RechtsformundzulässigeTätigkeitenKapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) sind Unternehmen, deren Geschäftstätig-keit darin besteht, Investmentvermögen zu verwalten (kollektive Vermögens- verwaltung). Eine Verwaltung von Invest-mentvermögen liegt dann vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für mindestens ein Investmentvermögen erbracht wird.

Die KVG kann sowohl als externe als auch als interne Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgestaltet sein. Eine interne KVG liegt vor, wenn aufgrund der Rechtsform des Investmentvermögens eine interne Ver-waltung zulässig ist und die gesetzlichen Vertreter des Investmentvermögens keine externe KVG mit der Verwaltung des Invest- mentvermögens beauftragen.

Die externe KVG darf nur in der Rechts-form der Aktiengesellschaft (AG), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Kommanditgesellschaft, bei der ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich haftender Gesellschafter ist (GmbH & Co. KG), betrieben werden. KVGs in der Rechtsform einer AG oder GmbH müssen einen Aufsichtsrat und solche in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Beirat bilden.

Sowohl die interne als auch die externe KVG benötigen für das Betreiben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis durch die BaFin. Kleinere KVGs, die bestimmte Schwellenwerte bzgl. des verwalteten Fondsvolumens einhalten, be-nötigen lediglich eine Registrierung.

Neben der kollektiven Vermögensver- waltung dürfen externe KVGs weitere Dienst- und Nebendienstleistungen er- bringen, sofern eine Erlaubnis der BaFin darüber vorliegt. Dienst- und Neben- dienstleistungen sind:

• Verwaltung und Anlageberatung von Finanzportfolios

• Verwaltung und Anlageberatung von Nicht-Finanzportfolios

• Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an Investmentvermögen

• Anlagevermittlung

• Vertrieb von Anteilen fremder Investmentvermögen

• Abschluss von Altersvorsorgeverträgen

• Abgabe einer Mindestzahlungszusage gegenüber Anlegern

• sonstige Tätigkeiten, die mit der Ver- waltung der genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind

Die Erlaubniserteilung ist mit der Ein- haltung von Kapitalanforderungen sowie allgemeiner Verhaltens- und Organi- sationspflichten verbunden.

EigenmittelDie Kapitalanforderungen unterscheiden sich je nach Art der verwalteten Ver- mögen (OGAW- oder AIF-Kapitalverwal-tungsgesellschaften) sowie danach, ob es sich um eine interne oder eine externe KVG handelt. Das nachfolgende Schaubild gibt einen Überblick über die Kapital- anforderungen.

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15Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |

Für KVGs, die gegenüber Anlegern Mindestzahlungszusagen abgegeben haben, bestehen weitere Anforderungen, die risikobewerteten Mindestzahlungs- zusagen mit zusätzlichen Eigenmitteln zu unterlegen.

Bei der Ermittlung der vorhandenen Eigen-mittel sind gegebenenfalls Abzugsposten zu berücksichtigen. In der Praxis sind das bei Kapitalverwaltungsgesellschaften vor allem die aktivierten immateriellen Anlage-werte oder etwaige Bilanzverluste.

AllgemeineVerhaltensregelnundOrganisationspflichtenUnter den Verhaltensregeln versteht man insbesondere

• das ausschließliche Handeln im Anlegerinteresse,

• die Gleichbehandlung der Anleger und Investmentvermögen sowie

• die Wahrung der Marktintegrität.

Besondere Anforderungen an die Organisation einer Kapitalverwaltungs- gesellschaft bestehen im Hinblick auf

• das Interessenkonfliktmanagement,

• das Risiko- und Liquiditätsmanagement,

• die Auslagerungsorganisation,

• die Meldepflichten für die Investment-vermögen sowie

• die Vergütungssysteme.

Die vorgenannten Anforderungen sind insgesamt auf europäischer Ebene regu-liert. Dementsprechend verweist das deut-sche KAGB zu Konkretisierungen und Auslegungen vielfach auf die entsprechen-den EU-Durchführungsverordnungen zur OGAW- bzw. AIFM-Richtlinie.

ExterneKVG InterneKVG

OGAW-KVG AIF-KVG OGAW-KVG AIF-KVG

Anfangskapital (EK I) 125.000 € 125.000 € 300.000 € 300.000 €

ZusätzlicheEigenmittel(in Abhängigkeit vom verwalteten Volumen)

(EK II)0,02 % des verwalteten Investmentvermögens, wobei 250 Mio. € des Investmentvermögens unberücksichtigt bleiben

FürEKIundIIbestehteineObergrenzevon10Mio.€

Mindesteigenmittel(in Abhängigkeit von der Höhe der Ver- waltungsaufwendungen)

(EK III)25 % der Aufwendungen der GuV-Posten „Allgemeine Verwaltungs- aufwendungen und Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen“

ZusätzlicheEigenmittel(für Berufshaftungsrisiken)

(EK IV) Nicht anwendbar0,01 % der verwalteten Vermögenswerte

Nicht anwendbar0,01 % der verwalteten Vermögenswerte

Abbildung 6

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16 | Die Investmentbranche in Deutschland 2014

Da die AIFM-Richtlinie weitreichendere Regulierungen für allgemeine Verhaltens-regeln und Organisationspflichten, das Interessenkonfliktmanagement sowie das Risiko- und Liquiditätsmanagement ent-hält, hat die BaFin in der KAVerOV klar- gestellt, dass die Regelungen der EU- Durchführungsverordnung zur AIFM-Richt-linie auch auf OGAW und Publikums-AIF anzuwenden sind.

Im Ergebnis führt dies zur weitgehenden Angleichung der Regelwerke, unabhängig davon, ob ausschließlich OGAW und/oder AIF verwaltet werden.

RechnungslegungundPrüfungder externenKVGDer europäische Gesetzgeber hat es den nationalen Mitgliedstaaten überlassen, Rechnungslegungsstandards für die Kapi-talverwaltungsgesellschaften zu erlassen. Weder die OGAW- noch die AIFM-Richtlinie enthalten explizite Vorschriften zur Ver- einheitlichung der Rechnungslegung und Prüfung von KVGs.

Die anzuwendenden nationalen Rech-nungslegungsvorschriften richten sich zunächst nach der Rechtsform der KVG. Dementsprechend haben KVGs die Vor-schriften des Dritten Buches des Handels-gesetzbuches anzuwenden. Um die Be- sonderheiten der Geschäftstätigkeit in der Rechnungslegung zu berücksichtigen,

hat der deutsche Gesetzgeber im KAGB die Anwendung der ergänzenden Rech-nungslegungsvorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute kodifiziert. Das führt z. B. dazu, dass der Jahresab-schluss nach den Formblättern für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute inner-halb von drei Monaten nach Geschäfts- jahresende aufzustellen und bei der BaFin einzureichen ist.

Die BaFin hat den Gegenstand der Prüfung und den Inhalt der Prüfungsberichte von externen KVGs, Investmentaktiengesell- schaften und Investmentkommandit- gesellschaften in einer Verordnung, der KAPrüfbV, konkretisiert.

Die Prüfung untergliedert sich in einen abschlussorientierten Teil, der sich auf die Prüfung des handelsrechtlichen Jahres- abschlusses und des Lageberichts bezieht, und einen aufsichtsrechtlichen Teil, der die Prüfung der Einhaltung aufsichtsrecht-licher Vorschriften umfasst.

Inhalt der abschlussorientierten Prüfung ist im Wesentlichen die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Risikolage der Gesellschaft. Das Prüfungsergebnis über diesen Teil wird im handelsrechtlich kodifizierten Bestätigungsvermerk wiedergegeben.

Die Vorgaben der KAPrüfbV zum auf-sichtsrechtlichen Teil der Prüfung umfas-sen die folgenden Themenbereiche: • rechtliche, wirtschaftliche und

organisatorische Grundlagen

• Eigenmittel

• Anzeigewesen und Meldepflichten

• Geldwäsche und Terrorismus- finanzierung

• EMIR

• Verwaltung der Investmentvermögen

• Dienstleistungen und Neben- dienstleistungen

Es werden umfangreiche Darstellungen und weitgehende Beurteilungen vom Abschlussprüfer gefordert. Das Ergebnis beider Prüfungsteile wird in einer Schluss-bemerkung zusammengefasst.

Die Prüfung ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach dem Geschäfts- jahresende der Gesellschaft vorzunehmen und der Prüfungsbericht vom Abschluss-prüfer bei der BaFin einzureichen.

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17Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |

2.3DerBegriff„Invest- mentvermögen“definiertsichnacheuropäischenMaßstäben

Der Begriff „Investmentvermögen“ ist im KAGB auf der Grundlage der AIFM- Richtline definiert als jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer An-zahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrate-gie zum Nutzen der Anleger zu investieren, und der kein operatives Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Dieser materielle Fondsbegriff ist derart weit ge-fasst, dass er nahezu alle in Deutschland verwalteten Anlagevehikel umfasst.

Der Begriff „Organismus“ entstammt der EU-Regulierung und ist absichtlich so allgemein formuliert, um den individuellen nationalen Rechtsgestaltungsmöglich- keiten Rechnung zu tragen und gleich- zeitig keine Einschränkung auf bestimmte Rechtsformen vorzunehmen.

Trifft die Definition eines Investmentver-mögens auf ein Anlagevehikel zu, so kann es sich qua Definition nur noch um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder einen alter- nativen Investmentfonds (AIF) handeln.

Inländische Investmentvermögen lassen sich nach den folgenden Merk- malen kategorisieren:

AnlegerkategorienDie Anlegerkategorisierung ist wichtig, weil Privatanleger keine Anteile an Spezial- AIF erwerben dürfen. Dieses Erwerbsver-bot trägt dem Umstand Rechnung, dass das Regulierungsniveau und damit einher-gehend das Schutzniveau bei Spezial-AIF niedriger ist als bei Publikums-Investment-vermögen. Das KAGB unterscheidet insge-samt drei Anlegerkategorien. Die Katego-rien „Professioneller Anleger“ und „Privat- anleger“ basieren auf der EU-Richtlinie

Abbildung 7

Merkmal Ausprägung

Anlegerkategorie Publikums- oder Spezial-Investmentvermögen

Rückgabemöglichkeit der Anteile offene oder geschlossene Investmentvermögen

Rechtsform Vertrags- oder Gesellschaftsform

Sitz Inland (Deutschland), EU/EWR (ohne Deutschland), Ausland

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18 | Die Investmentbranche in Deutschland 2014

über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID). Ergänzend zu diesen beiden auf EU-Recht basierenden Kategorien hat der deutsche Gesetzgeber den semi- professionellen Anleger eingeführt, um den bisher auch in Spezialfonds investie-renden institutionellen Kunden, die nicht die Anforderungen an den professionellen Anleger erfüllen, weiterhin die Möglich- keit zu geben, in Spezial-Investment- vermögen zu investieren.

Insoweit werden die semiprofessionellen Anleger aufgrund ihres Mindestanlage- volumens und ihres Fachwissens den professionellen Anlegern gleichgestellt. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist seitens der Kapitalverwaltungsgesellschaft (oder ggf. deren Beauftragten) fonds- bezogen zu dokumentieren.

Keine eigenständige Anlegerkategorie, aber zumindest eine Abwandlung der Anforderungen an semiprofessionelle Anleger ergibt sich aus einer Produkt- regulierung, der Erwerbsbeschränkung von Anteilen an geschlossene Publikums-

AnforderungenandieKategorisierungalssemiprofessionellerAnleger:

JederAnleger,der sich verpflichtet, mindestens 10.000.000 € zu investieren

oder

Mindestanlagevon200.000€sowie• schriftliche Bestätigung des Anlegers über die Wahrnehmung der Risiken• Bewertung der KVG über Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse

des Anlegers• positives Urteil der KVG über Fähigkeiten des Anlegers, eine Entscheidung

über die konkrete Anlage zu treffen und deren Risiken zu verstehen• positives Urteil der KVG, dass die geplante Verpflichtung für den Anleger

angemessen ist• schriftliche Bestätigung der Bewertung und positiven Urteile an den Anleger

oder

AlleGeschäftsführerundMitarbeitergemäߧ37KAGB,für die ein besonderes Vergütungssystem besteht und die in AIF der KVG einen Teil ihrer Vergütung investieren

Abbildung 8

AIF, die den Grundsatz der Risikomi-schung nicht einhalten (z. B. Ein-Objekt-Fonds). Privatanleger in diesen AIF müssen mindestens 20.000 € investieren und zusätzlich den oben beschriebenen Eignungstest für semiprofessionelle Anleger durchlaufen; dadurch werden sie zu sog. qualifizierten Anlegern.

RückgabemöglichkeitderAnteileJe nach Möglichkeit, Anteile an Invest-mentvermögen gegen Auszahlung des Gegenwerts an die KVG zurückzugeben, werden offene und geschlossene Invest- mentvermögen unterschieden. Das KAGB sieht derzeit noch vor, dass offene Invest-

mentvermögen OGAW und AIF, deren Anleger mindestens einmal im Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung der Gegenwerte haben, sind. Geschlossene AIF sind dementsprechend all diejenigen, die keine offenen AIF sind. Diese Definition des deutschen Gesetzgebers widerspricht allerdings neuestem EU-Recht und wird in Kürze bereits zu einer ersten Novellie-rung des KAGB mittels eines sog. „Repara-turgesetzes“ führen. Nach EU-Recht gilt ein Investmentvermögen als offen, wenn Anleger das Recht haben, Anteile an dem AIF vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase zurückzugeben.

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19Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |

RechtsformenInvestmentvermögen können sowohl in Vertrags- als auch in Gesellschaftsform aufgelegt bzw. gegründet werden. Wäh-rend offene Investmentvermögen sowohl in Vertragsform als auch in Gesellschafts-form bestehen können, dürfen geschlos-sene Investmentvermögen nur in der Rechtsform der InvKG oder InvAG mit fixem Kapital betrieben werden. Die nach-folgenden Schaubilder geben einen Über-blick über die einzelnen Investmentver- mögen nach Rechtsformen.

SitzNach dem Sitz eines Investmentver- mögens bzw. danach, welchem jeweiligen nationalen Recht die Gesellschaft unter-

liegt, werden inländische, EU- und aus- ländische Investmentvermögen unter-schieden. EU-Investmentvermögen um- fassen dabei auch Vermögen, die in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen ansässig sind.

AnlagespektrumeinzelnerInvestmentvermögenNeben den genannten grundlegenden Unterscheidungsmerkmalen regelt das KAGB sehr detailliert und umfassend die Verwaltung einzelner Investmentprodukte. Diese produktbezogene Regulierung umfasst z. B. gesonderte Anforderungen an die Bewertung, abweichende Rück-gabemodalitäten bei einzelnen Produkten, verschiedene Anlagegrenzen oder auch

das zulässige Investmentuniversum der einzelnen Investmentvermögen. Die nach-folgenden Darstellungen geben einen Überblick über die zulässigen Anlage- möglichkeiten je Investmentvermögen.

Für geschlossene und offenen Spezial- AIF und Hedgefonds enthält das KAGB keinen Katalog von zulässigen Vermögens-gegenständen. Vielmehr enthalten die Regelungen grundsätzlich einzuhaltende Prinzipien.

OffenePublikums-Investmentvermögen

OGAW OffenePublikums-AIF

GemischteSondervermögen

SonstigeSondervermögen

Dach- Hedgefonds

Immobilien- Sondervermögen

• Wertpapiere• Geldmarktinstrumente• Bankguthaben• Investmentanteile• Derivate• Schuldscheindarlehen• Wertpapierdarlehen • Pensionsgeschäfte

• Wertpapiere• Geldmarkt-

instrumente• Bankguthaben• Investmentanteile• Derivate• Schuldscheindarlehen• Anteile an anderen

Gemischten und Sonstigen Invest- mentvermögen

• Wertpapiere• Geldmarktinstrumente• Bankguthaben• Investmentanteile• Derivate• Schuldscheindarlehen• Anteile an anderen

Gemischten und Sonstigen Invest- mentvermögen

• Edelmetalle• unverbriefte

Darlehensforderungen

• Hedgefonds• Geldmarktinstrumente• Bankguthaben• Investmentanteile• Devisentermin-

kontrakte

• Grundstücke• Erbbaurechte• Nießbrauchrechte• Beteiligungen an Immo-

biliengesellschaften• REITs• Wertpapiere• Geldmarktinstrumente• Bankguthaben• Investmentanteile• Derivate• Schuldscheindarlehen• Wertpapierdarlehen • Pensionsgeschäfte

Abbildung 9

Geschlossene Investmentvermögen dürfen nur in der Rechtsform der Investmentkommanditgesellschaft oder -aktiengesellschaft mit fixem Kapital betrieben werden.

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GeschlosseneInvestmentvermögen(InvKG,InvAGmitfixemKapital)

Publikums-Investmentvermögen GeschlosseneSpezial-AIF

• Sachwerte• ÖPP-Projektgesellschaften• Beteiligungen an nicht notierten Unternehmen• Anteile an geschlossenen AIF• Wertpapiere• Geldmarktinstrumente• Bankguthaben• Derivate zu Absicherungszwecken

• Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert ermittelbar ist

OffeneSpezial-AIF(Sondervermögen,InvKG,InvAGmitvariablemKapital)

Spezial-AIF Hedgefonds Spezial-AIF mitfestenAnlagebedingungen

• Grundsatz der Risikomischung muss eingehalten sein

• Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert ermittelbar ist

• Grundsatz der Risikomischung muss eingehalten sein

• Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert ermittelbar ist

• Einsatz von Leverage und/oder Leerverkäufe erforderlich

• Wertpapiere• Geldmarktinstrumente• Bankguthaben• Investmentanteile• Derivate• Forderungen aus Geldmarktdarlehen• Wertpapierdarlehen • Pensionsgeschäfte• Anteile an anderen Gemischten und

Sonstigen Investmentvermögen• Edelmetalle• unverbriefte Darlehensforderungen

Abbildung 10

Abbildung 11

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21Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |

2.4DieVerwahrstellealsKontrollinstanz

Für jedes Investmentvermögen muss die KVG eine Verwahrstelle beauftragen.

Zu den wesentlichen Aufgaben der Ver-wahrstelle zählen die Verwahrfunktion und die Kontrollfunktion. Die Verwahrstelle soll die Vermögenswerte verwahren und da- neben bestimmte Aktivitäten der KVG kon-trollieren. Die Durchführung dieser Auf- gaben durch eine Verwahrstelle dient dem Anlegerschutz. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwahrstelle bei der Wahrneh-mung ihrer Aufgaben unabhängig und aus-schließlich im Anlegerinteresse handelt.

Das bedeutet auch, dass die Verwahrstelle Aufgaben, bei denen ein potenzieller Inter-essenkonflikt besteht, nicht übernehmen darf, es sei denn, die in Konflikt stehenden Aufgaben sind von den Aufgaben der Verwahrstelle funktional und hierarchisch getrennt und die potenziellen Interessen-konflikte werden ordnungsgemäß ermit-telt, gesteuert, beobachtet und gegenüber den Anlegern offengelegt.

Das nachfolgende Schaubild veranschau-licht die Stellung der Verwahrstelle im sog. Investmentdreieck.

Abbildung 12

Anleger

BaFin-Überwachung

Verwahrstellenvertrag

Treu

hand

vert

rag

Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen

Kontrolle und Verwahrung

Verw

altu

ng

Geld

Investmentvermögen

KVG Verwahrstelle

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22 | Die Investmentbranche in Deutschland 2014

Aufgrund der parallelen Regulierung durch die OGAW- und die AIFM-Richtlinie unterscheidet auch der deutsche Gesetz-geber die Regulierung der Verwahrstelle je nach Art der verwalteten Investment-vermögen in OGAW-Verwahrstellen und AIF-Verwahrstellen.

AIF-VerwahrstelleGrundsätzlich kommen als Verwahr- stellen für offene AIF die folgenden Ein-richtungen in Frage:

• EU-Kreditinstitute

• Wertpapierfirmen

• andere Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und einer ständigen Überwachung unterliegen (z. B. Prime Broker)

Für geschlossene AIF, die hauptsäch- lich in Sachwerte investieren, können auch Treuhänder als Verwahrstelle beauftragt werden.

An die einzelnen Kategorien werden weitere Anforderungen hinsichtlich Er-laubnisumfang, Eigenmittelausstattung und Organisation gestellt.

Eine wichtige Voraussetzung für die Verwahrstelle eines inländischen AIF ist, dass der Sitz der Verwahrstelle in Deutsch-land ist. Gerade diese Anforderung wird von international agierenden Verwahr-stellen regelmäßig infrage gestellt. Sie ist auch Gegenstand der Konsultation der OGAW-VI Richtlinie. Ob es dabei zu einer Öffnung in Bezug auf den Sitz der Ver-wahrstelle kommen wird, ist aber fraglich; außerdem ist mit der Umsetzung von OGAW-VI frühestens in den nächsten drei bis vier Jahren zu rechnen.

Im Rahmen der Verwahrfunktion ist die eindeutige Identifizierbarkeit der einzel-nen Finanzinstrumente als zu einem be-stimmten AIF oder einer AIF-Verwaltungs- gesellschaft zugehörig, ein wesentliches Element der Regulierung. Hierfür ist es erforderlich, die Finanzinstrumente in gesonderten Depotkonten zu buchen, die auf den Namen des AIF oder der AIF-Ver-waltungsgesellschaft geführt werden.

Sonstige Vermögensgegenstände müssen von der Verwahrstelle inven-tarisiert werden. In das Inventar dürfen nur Vermögensgegenstände aufgenommen werden, bei denen die Verwahrstelle eine Eigentumsprüfung durchgeführt hat.

Die Verwahraufgaben können auch an einen Unterverwahrer ausgelagert werden. Allerdings hat der Gesetzgeber daran Bedingungen gestellt, u. a.:

• keine Absicht einer Gesetzesumgehung

• Darlegung eines objektiven Grundes für die Unterverwahrung

• sorgfältige und gewissenhafte Auswahl des Unterverwahrers

• laufende und regelmäßige Kontrolle des Unterverwahrers

• entsprechende fachliche und organisato-rische Qualifikation des Unterverwahrers

• wirksame aufsichtsrechtliche Regulierung

Die AIF-Verwahrstelle darf nur die Ver-wahraufgaben auslagern. Die Auslagerung der Kontrollaufgaben ist aufsichtsrecht- lich nicht zulässig.

Grundsätzlich muss die Verwahrstelle die Weisungen der KVG ausführen. Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo die Weisungen der KVG gegen gesetzliche oder vertragliche Vorschriften verstoßen. Um einen Verstoß zu erkennen, bedarf es aber der Kontrolle der Weisungen durch

Die Verwahrstelle handelt unabhängig von der KVG und ausschließlich im Interesse der Anleger.

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23Die Investmentbranche in Deutschland 2014 |

die Verwahrstelle. Einige dieser Kontroll-aufgaben hat der Gesetzgeber explizit formuliert:

• Ausgabe und Rücknahme der An- teile und Anteilwertermittlung auf der Grundlage von Gesetz, Vertragsbe- dingungen oder Satzung

• Beschaffung der Gegenwerte bei Transaktionen mit Vermögenswerten innerhalb üblicher Fristen

• Ertragsverwendung in Überein- stimmung mit Gesetz, Satzung oder Anlagebedingungen

• rechtswirksame Bestellung und Vor- handensein von Sicherheiten bei Wert- papierleihgeschäften

• Überprüfung der Vermögensauf- stellung bei Beteiligungen an Immobilien- gesellschaften

• Überwachung von Verfügungsbe- schränkungen und der Zahlungsströme eines AIF

Der expliziten Zustimmung der Verwahr-stelle bedürfen z. B. die Aufnahme von Krediten, die Anlage und Verfügungen von Geldern bei anderen Kreditinstituten, die Verfügungen und Belastungen von Immobilien und anderen Sachwerten bei offenen und geschlossenen AIF sowie die Verfügungen über Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.

Damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben pflichtgemäß nachkommen kann, ist die KVG verpflichtet, der Verwahrstelle alle relevanten Informationen, die die Aus-übung ihrer Aufgaben erfordert, zur Ver-

fügung zu stellen. Dazu hat sie der euro- päische Gesetzgeber in der Level-2-Ver-ordnung zur AIFM-Richtlinie verpflichtet. Dort ist aber auch die Verpflichtung der Verwahrstelle geregelt, sich einen Einblick in die relevanten Prozesse und Kontrollen bei der KVG zu verschaffen und diese zu bewerten. In der Praxis werden sich hier die verschiedensten Verfahren etablieren. Denkbar ist, dass die Interne Revision der Verwahrstelle Kontrollen und Überprü- fungen der relevanten Prozesse bei der KVG durchführt. Eine weitere und sehr effiziente Möglichkeit ist die Beauftragung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers mit der Erstellung eines Kontrollberichts nach ISAE 3402. Zu beachten ist, dass sich die Kontrollrechte der Verwahrstelle auch auf Dritte beziehen, die von der KVG beauftragt wurden (z. B. Auslage- rungsunternehmen).

HaftungsregelungErfüllt die Verwahrstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß und kommt es zu einem Schaden, so haftet die Verwahr-stelle gegenüber dem AIF oder gegenüber dem Anleger des AIF. Im Rahmen ihrer Verwahraufgaben haftet sie für das Ab-handenkommen von Finanzinstrumenten, es sei denn, das Abhandenkommen resul-tiert aus äußeren Ereignissen, deren Kon-sequenzen trotz Gegenmaßnahmen un- abwendbar waren. Bei der Auslagerung der Verwahrung an einen Unterverwahrer bleibt diese Haftung grundsätzlich bei der Verwahrstelle. Eine Haftungsbefreiung bei Unterverwahrung kann aber unter be-stimmten Umständen geregelt werden. Eine Voraussetzung wäre, dass die KVG die Haftungsbefreiung ausdrücklich und schriftlich gestattet. In einem solchen Fall

verbleibt die KVG gegenüber dem Anleger des AIF bzw. gegenüber dem AIF alleine haftbar. Fraglich erscheint allerdings, ob dies bei Publikums-AIF unter Wahrung der Anlegerinteressen möglich ist und ob dies auch im Interesse der KVG sein kann. Die Fälle der Haftungsbefreiung in dieser Form werden sicherlich eher die Ausnahme sein und auf den Spezial-AIF-Bereich beschränkt bleiben.

Die Regelungen für die Haftung für das Abhandenkommen sind übrigens auf Finanzinstrumente beschränkt. Das Ab-handenkommen von sonstigen Vermögens- gegenständen wie z. B. Sachwerten ist nicht explizit geregelt.

Neben der Haftung für das Abhanden- kommen von Finanzinstrumenten ist die Haftung für Verluste, die aus der Nicht- erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle entstehen, im KAGB geregelt. Denkbar wären hier z. B. Verluste aus nicht

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ordnungsgemäß durchgeführten Anlage-grenz- oder -zulässigkeitskontrollen. Aller-dings setzt eine Inanspruchnahme fahr- lässiges oder vorsätzliches Handeln der Verwahrstelle voraus.

OGAW-VerwahrstellePrinzipiell sind die Aufgaben der OGAW- Verwahrstelle mit den Aufgaben der AIF-Verwahrstelle identisch. Allerdings gibt es wichtige Unterschiede aufgrund der verschiedenen zugrunde liegenden EU-Richtlinien.

Unterschiede zur AIF-Verwahrstelle sind:

• Als Verwahrstelle für OGAW kommen ausschließlich EU-Kredit- institute infrage.

• Das Anfangskapital beträgt mindestens 5 Mio. €.

• Es erfolgt eine jährliche Pflicht- prüfung durch einen geeigneten Wirtschaftsprüfer.

• Auswahl und Wechsel der Verwahr- stelle bedürfen der Genehmigung durch die BaFin.

• Es erfolgt keine Wiederverwendung der zum inländischen OGAW gehören-den Vermögensgegenstände durch die Verwahrstelle.

• Ausgabe und Rücknahme der Anteile an inländischen OGAW sind Aufgaben der Verwahrstelle.

Ferner bestehen noch Unterschiede in den Anforderungen zu den Kontrollpflich-ten. Diese sind in der Level-2-Verordnung zur AIFM-Richtlinie detaillierter und weit-gehender als für OGAW-Verwahrstellen.

OGAW-V liegt derzeit als Vorschlag der EU-Kommission vor und sieht eine teil-weise Angleichung der Vorschriften für OGAW- und AIF-Verwahrstellen vor.

So sollen z. B. auch Wertpapierfirmen wie bei den AIF als Verwahrstellen zulässig sein. Vorgesehen ist aber auch, dass die OGAW-Verwahrstellen für den Unterver-wahrer haften und eine Haftungsbefreiung nicht zulässig sein soll.

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2.5DerVertrieb−das AnbietenvonAnteilen einesInvestment- vermögens

Die Vertriebsregulierung des KAGB, die weitestgehend auf den bereits in der AIFM-Richtlinie sehr unübersichtlich formulierten Vorschriften beruht, ist sehr umfangreich. Das liegt daran, dass je nachdem, welches Investmentvermögen an welchen Anleger in welchem Staat aus welchem Sitzstaat vertrieben werden soll, verschiedene Vorgaben einzuhalten sind. Die nachfolgende Darstellung kann in- sofern an dieser Stelle nur einen ersten

Einblick in die wesentlichen Grundzüge der Regulierung geben. Ausgangspunkt ist die Definition von Vertrieb:

Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens. Explizite gesetzliche Ausnahmen von diesem Vertriebsbegriff sind in der Grafik aufgeführt.

KeinVertrieb

Namentliche Nennung von Investmentvermögen

Veröffentlichung oder Nennung von Nettoinventarwerten und den an einem organisierten Markt ermittelten Kursen oder Ausgabe- und Rücknahmepreisen

Nennung weiterer Teilvermögen in Verkaufsunterlagen, mit ausdrücklichem Hinweis, dass diese nicht in Deutschland vertrieben werden dürfen

Nennung und Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen gemäß InvStG

Prospektmindestangaben gemäß WpPG, VerkProspG, VermAnlG, KAGB

Erfüllung gesetzlicher Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger bzw. Erfüllung von Informationspflichten gegenüber bestehenden Anlegern gemäß KAGB

Ausgabe von Anteilen durch einen EU-Master-OGAW an inländische OGAW-Feederfonds

Abbildung 13

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26 | Die Investmentbranche in Deutschland 2014

Da der Vertrieb von Anteilen bestimmte Anzeige- und/oder Genehmigungsverfah-ren nach sich zieht, ist die Definition von Vertrieb von wesentlicher Bedeutung. Beim Vertrieb an Privatanleger ist immer ein Vertrieb in diesem Sinne gegeben. Eine Einschränkung ergibt sich beim Vertrieb an professionelle und semiprofessionelle Anleger. Bei diesen Anlegern ist der Ver-triebsbegriff nur erfüllt, wenn der Anleger seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU

oder des EWR hat und die Initiative von der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgt. Ergänzend muss sich das Anbieten oder Platzieren eines Investmentvermögens auf ein bereits auf-gelegtes oder zumindest angebotsreifes Investmentvermögen beziehen. Bei Invest-mentvermögen in Gesellschaftsform muss dieses bereits unter einem bestimmten Namen firmieren.

Der Vertrieb von Investmentanteilen setzt eine Anzeige bei der BaFin voraus. Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

Für den Vertrieb ergeben sich unterschiedliche Anforderungen — je nachdem, welches Produkt an welchen Anleger innerhalb oder außerhalb der EU vertrieben wird.

Abbildung 14

InhaltederAnzeigeunterlagen

Spezial-AIF Publikums-AIF

1. Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF enthält

2. Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des angezeigten AIF

3. Name der Verwahrstelle des angezeigten AIF

4. Beschreibung des angezeigten AIF und alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den angezeigten AIF

5. Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwaltungs-gesellschaft, falls es sich beim angezeigten AIF um einen Feeder-AIF handelt

6. Informationsdokument gemäß § 307 Abs. 1 KAGB

7. Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an Privatanleger vertrieben werden, insbesondere wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den angezeigten AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift

1. Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF enthält

2. Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des angezeigten AIF

3. Angabe der Verwahrstelle des angezeigten AIF

4. Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anleger- informationen des angezeigten AIF

5. Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwaltungs- gesellschaft, falls es sich beim angezeigten AIF um einen Feeder-AIF handelt

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Die BaFin prüft zunächst die Vollständig-keit der eingereichten Unterlagen und erteilt eine Vertriebsgenehmigung, wenn die Vorschriften des KAGB und der AIFM- Richtlinie eingehalten sind. Bei offenen Publikums-AIF ist darüber hinaus eine explizite Genehmigung der Anlagebedin-gungen und der Verwahrstelle durch die BaFin erforderlich.

Aufgrund der unterschiedlichen zugrunde liegenden EU-Richtlinien unterliegen OGAW nicht dem beschriebenen Anzeige-verfahren für AIF. Gleichwohl setzt der Vertrieb von inländischen OGAW an Privat-anleger die Genehmigung der Anlagebe-dingungen und der Verwahrstelle analog einem Publikums-AIF voraus.

VertriebvonEU-OGAWinDeutschlandDer Vertrieb von EU-OGAW innerhalb der EU/des EWR ist in der OGAW-Richtlinie europaweit einheitlich geregelt und basiert auf dem Herkunftslandprinzip. Die Errich-tung bzw. Auflage des EU-OGAW unter-

liegt zunächst der Genehmigung der Auf-sichtsbehörde im Herkunftsland. Liegt diese Genehmigung vor, bedarf es ledig-lich der Anzeige zum Vertrieb des EU- OGAW durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes an die BaFin als Auf-sichtsbehörde des Aufnahmelandes.

Die Anzeige muss die Anlagebedingungen und wesentlichen Anlegerinformationen des EU-OGAW, eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, dass es sich um einen EU-OGAW handelt, sowie das standardi-sierte Anzeigeschreiben der Aufsichts- behörde des Herkunftslandes enthalten. Der Vertrieb des EU-OGAW darf auf- genommen werden, sobald die Aufsichts- behörde des Herkunftslandes die Ver- waltungsgesellschaft über diese Über- mittlung unterrichtet hat.

Neben der formalen Anforderung des Anzeigeverfahrens muss aber auch eine Zahlstelle in Deutschland benannt wer-den, die die Zahlungen an die Anleger

durchführt und die Abwicklung der An- teilscheingeschäfte übernimmt. Zahlstelle kann ein deutsches Kreditinstitut oder eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts sein.

VertriebvonEU-AIFundausländischenAIFanPrivatanlegerinDeutschlandDer Vertrieb von EU-AIF und ausländi-schen AIF unterliegt nicht dem Herkunfts-landprinzip. Aufgrund des erhöhten An- legerschutzbedarfs bei Privatanlegern sind die Anforderungen an den Vertrieb sehr umfangreich. Man kann sie in die folgenden Kategorien unterteilen:

• Anforderungen an den Sitzstaat des AIF

• organisatorische Voraussetzungen,

• Anlegerinformation und Anzeige- erfordernis

Der Sitzstaat des AIF muss über eine wirksame öffentliche Aufsicht verfügen. Darüber hinaus muss bei ausländischen Sitzstaaten eine Vereinbarung zur Zusam-menarbeit mit der BaFin bestehen und die Zusammenarbeit mit der BaFin muss er- fahrungsgemäß befriedigend sein. Der ausländische Sitzstaat darf nicht auf der Liste der nicht kooperierenden Länder stehen und es muss ein Doppelbesteue-rungsabkommen mit Deutschland beste-hen. Zu den organisatorischen Vorausset-zungen zählen die Benennung eines Re- präsentanten, der die Compliance-Funk-tion ausüben kann, und eine Verwahr- und Zahlstelle in Deutschland. Die Anlagebe-dingungen müssen grundsätzlich die glei-chen Mindestinhalte haben wie die ver-gleichbaren deutschen AIF. Den Anlegern müssen ein Verkaufsprospekt und die

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wesentlichen Anlegerinformationen zur Verfügung gestellt werden, welche den Anforderungen des KAGB entsprechen. Unter anderem muss der Verkaufspros-pekt den ausdrücklichen Hinweis enthal-ten, dass der EU-AIF bzw. der ausländi-sche AIF nicht der Aufsicht der BaFin untersteht. Dessen ungeachtet unterliegt der Vertrieb einer Anzeigepflicht bei der BaFin. Diese prüft die eingereichten Unterlagen und erteilt ggf. eine Erlaubnis zum Vertriebsbeginn.

VertriebvonEU-AIFundausländi- schenAIFanprofessionelleAnleger undsemiprofessionelleAnleger in DeutschlandFür den Vertrieb von EU-AIF gelten die- selben Vorschriften wie beim Vertrieb von deutschen Spezial-AIF (siehe Ausführun-gen oben).

Die Regelungen zum Vertrieb von auslän-dischen AIF hängen davon ab, in welchem Staat die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat. Dabei können die Anforderungen beim Vertrieb von ausländischen AIF von einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-sellschaft in folgenden Stichpunkten zu-sammengefasst werden:

• wirksame Aufsicht und befriedigende Zusammenarbeit mit der BaFin

• Bestehen von Doppelbesteuerungs- abkommen

• nicht auf der Liste nicht kooperierender Staaten

• Transparenz der ausländischen Verwaltungsgesellschaft und der ausländischen AIF

• Einhaltung der entsprechenden Produktvorschriften des KAGB

• Meldepflichten zu den AIF

• von der AIF-Verwaltungsgesellschaft getrennt durchgeführte Verwahrstellen- aufgaben:

• Geldkontoführung und Kontrolle der Cashflows

• Verwahrung der Vermögens- gegenstände

• Durchführung von Kontrollpflichten

• Zurverfügungstellung von Jahres- bericht und Informationsdokument

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3.1AnlaufschwierigkeitendesgeändertenInvStG

Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie in natio-nales Recht (AIFM-UmsG) wurde das aktuelle Investmentgesetz (InvG) durch ein neues, einheitliches Kapitalanlage- gesetzbuch (KAGB) ersetzt. Entsprechend wurde das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes (InvStG) an die Begrifflichkeiten des KAGB (AIFM-StAnpG) verabschiedet. Damit entsprechen auch die Anknüpfungen in § 1 InvStG zum Anwendungsbereich des InvStG wieder dem Stand des neuen KAGB nach dem AIFM-Umsetzungsgesetz.

Analog zum KAGB sollten die Änderun- gen zum AIFM-StAnpG ursprünglich zum 22. Juli 2013 in Kraft treten. Der Gesetz-entwurf wurde allerdings durch Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 26. Juni 2013 vertagt und ist letztlich erst mit Beschlussfassung des Bundestages vom 28. November 2013 und des Bundes-rates vom 29. November 2013 Gesetz geworden. Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 24. Dezember 2013 in Kraft. Damit ist der zwischenzeitliche Schwebezustand — während das InvG durch das AIFM-Umset-zungsgesetz (KAGB) aufgehoben wurde, galt das InvStG vorübergehend laut BMF- Schreiben vom 18. Juli 2013 weiter — beendet.

Rückblick: bisheriger Rechtszustand nach dem InvStG

Die folgende Darstellung schildert den Rechtszustand bezogen auf den in Deutschland unbeschränkt steuer- pflichtigen Anleger.

Seit Inkrafttreten des Investmentgesetzes (InvG) und des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zum 1. Januar 2004 durch das sog. Investmentmodernisierungsgesetz ist eine weitgehende steuerrechtliche Gleich-schaltung von in- und ausländischen Invest- mentvermögen gegeben. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung auf Anleger- ebene danach, ob und in welchem Umfang das Investmentvermögen die notwendigen Angaben zu den gesetzlich geforderten Besteuerungsgrundlagen ermittelt und veröffentlicht.

Der Anwendungsbereich des InvStG wurde bisher in § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 InvStG defi-niert. Ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile wurden über Nr. 3 unter Rückgriff auf die investmentrechtlichen Begriffsbestim-mungen eines ausländischen Investment- vermögens nach § 2 Abs. 8–10 InvG ein- bezogen. Nach § 1 Abs. 2 InvStG galten diese Begriffsbestimmungen des InvG für das InvStG entsprechend. Für die invest-mentrechtliche Bestimmung eines aus- ländischen Investmentvermögens galt der sogenannte formelle Fondsbegriff, der gekennzeichnet war durch die Merkmale Risikomischung und Rückgaberecht und/oder Investmentaufsicht. Daran knüpfte auch die investmentsteuerrechtliche Begriffsbestimmung für ausländische Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 InvStG an. Es galt also eine weit- gehend deckungsgleiche Verzahnung zwischen dem steuerrechtlichen und dem aufsichtsrechtlichen Fondsbegriff.

Steuerrechtliche Regelungen vor und nach dem geänderten Investmentsteuergesetz

3.

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3.2RechtsstandnachdemKAGBunddemAIFM-StAnpG:Neudefinition derBegrifflichkeiten

Durch das AIFM-StAnpG wird der An- wendungsbereich des InvStG neu definiert. Dies ist notwendig, weil die aufsichtsrecht-lichen Begriffsbestimmungen nach dem AIFM-UmsG im nunmehr geltenden KAGB völlig neu gestaltet werden. Das KAGB tritt an die Stelle des InvG. Der formelle Fonds-begriff ist nicht länger anwendbar.

Aufsichtsrechtlich werden vom KAGB nunmehr auch Fondstypen erfasst, die bisher nicht reguliert waren:

• EU-Richtlinien-konforme Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wert-papieren (OGAW-Fonds)

• sämtliche in- und ausländische alter- native Investmentfonds (AIF). Als AIF gilt jeder Organismus für eine gemein-same Anlage,

• der von einer Anzahl von Anlegern (mehr als einer) Kapital einsammelt,

• um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie

• zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und

• der kein operatives Unternehmen außerhalb des Finanzsektors (und kein OGAW) ist

Folglich muss auch die Verweiskette im InvStG auf die investmentrechtliche Definition neu formuliert werden. Da- bei greift das InvStG zwar einerseits die Begriffsbestimmungen des KAGB auf, sodass das InvStG auf die Fondsstruktu-ren des KAGB anwendbar ist, geht aber andererseits bei der konkreten Umset-zung der Besteuerungsfolgen je nach Fondstyp deutlich andere Wege.

So wird wegen der massiven Ausweitung des aufsichtsrechtlichen Fondsbegriffs der Anwendungsbereich in § 1 InvStG in weitestgehender Abkehr vom Aufsichts-recht stark modifiziert. Nach § 1 Abs. 2 InvStG in der Neufassung des AIFM-StAnpG gelten die Bestimmungen des KAGB nur dann entsprechend, soweit sich keine abweichende Begriffsbestim-mung aus dem InvStG ergibt.

An die Stelle des Investmentvermögens treten die steuerrechtlichen Begriffe des Investmentfonds bzw. der neu geschaffe-nen Investitionsgesellschaft.

InvestmentfondsOGAW-Wertpapierfonds und AIF erlangen gemäß § 1 Abs. 1b InvStG unter den Vor-aussetzungen der §§ 1–17 = Abschnitt 1–3 des InvStG den Status des steuertrans- parenten Investmentfonds, der im Wesent- lichen dem bisherigen Status nach dem InvStG in der bisherigen Form entspricht.

OGAW und AIF qualifizieren allerdings nur dann für den Status des transparenten Investmentfonds, wenn sie den Anforde-rungskatalog des § 1 Abs. 1b Ziffer 1–9 InvStG kumulativ erfüllen; insbesondere müssen folgende Anlagebestimmungen erfüllt sein:

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• Investmentaufsicht im Sitzstaat (des OGAW, AIF oder von deren Verwalter)

• Recht zur Rückgabe der Anteile

• Beschränkung des Geschäfts- zwecks auf gemeinschaftliche Rech-nung der Anleger

• Verpflichtung, das Vermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung anzulegen

• Investition von mindestens 90 Prozent des Wertes in die im gesetzlichen Katalog aufgezählten Vermögens- gegenstände

• Investition von höchstens 20 Prozent des Kapitals in Beteiligungen an nicht börsennotierten/kapitalmarktorientier-ten Kapitalgesellschaften (Ausnahme: Immobiliengesellschaften)

• Beteiligungshöhe an einer Kapital- gesellschaft unter 10 Prozent

• kurzfristige Kreditaufnahmen und zu maximal 30 Prozent des Wertes (Aus-nahme: Immobilienfonds)

• Nennung der Anlagekriterien in den Anlagebedingungen

Letztlich ist festzuhalten, dass trotz der aufsichtsrechtlichen Erweiterungen des Fondsbegriffs zur Erlangung des privilegierten steuerlichen Status als transparenter Investmentfonds der formelle Fondsbegriff durch die Hinter- tür im InvStG weiterhin gilt.

InvestitionsgesellschaftenOGAW und AIF, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten nach § 1 Abs. 1c InvStG als Investitionsgesellschaften, denen der privilegierte Status des trans- parenten Investmentfonds nicht eröffnet ist. Es gelten die Sondervorschriften für

Personen-Investitionsgesellschaften nach § 18 InvStG bzw. für Kapital-Investitions-gesellschaften nach § 19 InvStG, die wieder- um auf allgemeine ertragsteuerliche Re-geln nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. Körperschaftsteuergesetz (KStG) und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zurückgreifen. Gleichwohl unter-liegen sie infolge der Neugestaltung zu-nächst dem Anwendungsbereich des InvStG.

ÜbergangsregelungDie aufsichtsrechtlichen Änderungen in-folge des AIFM-UmsG traten nach dessen Artikel 28 zum 22. Juli 2013 in Kraft.

Das InvStG in der Fassung des AIFM-StAnpG trat am 24. Dezember 2013 in Kraft. Für den Schwebezustand in der Zeit zwischen dem 22. Juli 2013 und 24. Dezember 2013 galt das InvStG in seiner alten Fassung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 InvStG weiter.

Investmentvermögen, auf die das InvStG nach bisherigem Recht, also dem bis zum 21. Juli 2013 geltende Recht auf der Basis des formellen Fondsbegriffs, anzuwenden ist, genießen nach § 22 Abs. 2 InvStG neuer Fassung Bestandsschutz (grand-fathering). Diese Investmentvermögen gelten in einer Übergangsphase bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22. Juli 2016 endet, als Investmentfonds im Sinne der Neuregelung, auf die das InvStG anzuwenden ist.

An die Stelle des Investmentver- mögens treten die steuerrechtlichen Begriffe „Investmentfonds” bzw. „Investitionsgesellschaft”.

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3.3FürInvestmentfondsgiltdasTransparenzprinzip

Nach der Systematik des InvStG wird nach der Ebene des Investmentfonds und der Ebene des Anlegers getrennt. Einer-seits werden Vermögen und Erträge dem Anleger nicht unmittelbar zugerechnet wie etwa bei der Personengesellschaft. Andererseits gilt die Fondsebene zwar formal als Steuersubjekt, wird aber so-gleich von der Ertrag- und der Gewerbe-steuer befreit. Die Besteuerung erfolgt auf Anlegerebene. Diese Gesetzessyste-matik (Trennungsprinzip) dient der Um- setzung des sogenannten Transparenz-prinzips, das Leitgedanke der steuerlichen Regelungen des InvStG ist.

Das Transparenzprinzip soll zu einer weit-gehenden steuerlichen Gleichstellung von Investmentanlage und Direktanlage bei- tragen. So sollen die vom Investmentfonds erwirtschafteten Erträge grundsätzlich nicht anders behandelt werden, als wenn der Anleger sie ohne Zwischenschaltung des Investmentfonds erzielt, also die In-vestition direkt getätigt hätte. Das Trans-parenzprinzip gilt aber nicht umfassend im Sinne einer allgemeingültigen Anwen-dungs- und Auslegungsmaxime. Es gilt nur, soweit das Gesetz die Gleichstellung mit der Direktanlage positiv gesetzlich regelt. Andererseits hat der Gesetzgeber das Transparenzprinzip durch Sonderregeln bewusst durchbrochen, sowohl zum Vor-teil als auch zum Nachteil des Anlegers im Vergleich zum Direktanleger, etwa die Steuerpause von bestimmten Veräuße-rungsgewinnen im Thesaurierungsfall (kleines Fondsprivileg).

Steuerbar auf der Ebene des Anlegers sind nur jene Erträge der Fondseingangsseite, die zu Bestandteilen der ausgeschütteten Erträge bzw. der ausschüttungsgleichen

Erträge werden. Die abweichende Kon- zeption nach dem Trennungsprinzip drückt sich gerade darin aus, dass die Erträge der Eingangsseite des Investmentfonds für

die Ausgangsseite in eine andere Ein-kunftsart umqualifiziert werden. Dazu be-dient sich das InvStG der zweistufigen Ertragsermittlung:

Auf einer ersten Stufe werden auf der Ebene des Investmentfonds die Erträge der Eingangsseite nach den Definitionen des § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG als ausge-schüttete Erträge bzw. des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG als ausschüttungsgleiche Erträge ermittelt.

Auf einer zweiten Stufe werden die so auf Fondsebene ermittelten Erträge für die Ausgangsseite nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG zusammengefasst und einheitlich in Einkünfte aus Kapitalvermögen oder in Betriebseinnahmen umqualifiziert, je nachdem, ob der Anleger die Anteile im Privat- oder im Betriebsvermögen hält. Diese Einkünfte bzw. Betriebseinnahmen werden dem Anleger als Ertrag aus dem

Das Transparenzprinzip besagt, dass die vom Investmentfonds erwirt- schafteten Erträge steuerlich so be-handelt werden, als hätte der Anleger die Investition direkt getätigt.

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Anteil am Investmentfonds gemäß § 2 Abs. 1 InvStG zugerechnet und auf der Ebene des Anlegers besteuert. Dort entscheidet sich je nach Art und Zusam-mensetzung der Erträge die Frage der Steuerbarkeit, Steuerbefreiung bzw. Steuerpflicht nach den individuellen Ver-hältnissen der Anleger.

BesteuerungaufAnlegerebeneDie Besteuerung des sogenannten trans-parenten Investmentfonds erfolgt auf der Ebene des Anlegers nur dann, wenn der Investmentfonds den umfassenden Veröffentlichungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG in der vorgeschrie- benen Tiefe und Form nachkommt. Die An-wendung des materiellen Besteuerungs-rechts auf die Erträge aus transparenten Investmentfonds ist also an die Erfüllung von formellen Pflichten geknüpft, deren Umfang für inländische und ausländische Investmentfonds prinzipiell gleich, wegen der beschränkten Gesetzes- und Verwal-tungshoheit für ausländische Investment-fonds im Detail aber doch abweichend in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 InvStG geregelt ist.

Bei nur teilweiser Erfüllung der Publika- tionspflichten werden bestimmte Privi- legien mangels Nachweises nicht gewährt werden; bei den sogenannten semitrans-parenten Investmentfonds nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG werden beispielsweise das Teileinkünfteverfahren, die Berücksichti-gung der Zinserträge für die Zinsschranke oder die Anrechenbarkeit der ausländi-schen Steuern nicht gewährt.

Bei gänzlicher Nichterfüllung der Nach- weispflichten greift die Pauschalbesteue-rung für intransparente Investmentfonds nach § 6 InvStG.

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3.4DieRegelnzurErtrags- ermittlungsindkomplex

Die Ertragsermittlung erfolgt grundsätz-lich nach den Regeln der Einnahmen-Über-schuss-Rechnung und damit nach dem Zuflussprinzip, wie beim privaten Anleger. Allerdings gelten hier Durchbrechungen. Beispielsweise gelten Dividenden bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen; Miet- und Zinserträge sind periodengerecht abzugrenzen und gelten mit der Abgrenzung als zugeflossen.

WerbungskostenabzugInsbesondere für den Werbungskosten- abzug auf Fondsebene gelten detaillierte Regelungen, die durch das AIFM-StAnpG neu strukturiert werden.

Die Regelung zur Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten will vermeiden, dass Kosten, die mit steu-erfreien Erträgen zusammenhängen, die verbleibenden steuerpflichtigen Erträge mindern. Die Nichtabzugsfähigkeit bezieht sich allein auf die steuerliche Behandlung beim Anleger.

Der bereits bislang in der Praxis geltende Grundsatz, dass Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, als direkte Werbungskosten von den je- weiligen Einnahmen zur Ermittlung einer Nettogröße abgezogen werden müssen, wird nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert.

Hinsichtlich der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Einnahmen stehen-den Werbungskosten, den allgemeinen Kosten, wie etwa die Fondsverwaltungs- gebühren, Depotbankgebühren und allge-meine Beratungskosten, wird eine Neu-regelung eingeführt, welche die bislang

geltende Stufenregelung teilweise übernimmt, zum Teil aber erheblich komplexer gestaltet.

Die nach Zuordnung der unmittelbaren Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 InvStG verbleibenden, in einem bloß mittelbaren wirtschaftlichen Zusam-menhang mit Einnahmen stehenden Werbungskosten (Allgemeinkosten) sind nunmehr in einem aufwendigen Verfahren nach den Sätzen 3–9 zuzuordnen. Dabei erfolgt anders als nach bisheriger Praxis eine Zuordnung nicht nur zu den laufen-den Einnahmen, sondern auch zu den Gewinnen bzw. Verlusten aus Veräuße- rungsgeschäften.

Zur Verdeutlichung die alte und die neue Stufenregelung in Kurzfassung zum Vergleich:

Die bisherige Stufenregelung: Auf der ersten Stufe werden den sog. DBA- befreiten Immobilienerträgen die dazuge-hörigen Allgemeinkosten nach der sog. Im-mobilienquote zugeordnet.

Auf der zweiten Stufe gelten 10 Prozent der allgemeinen Werbungskosten pauschal als nicht abzugsfähig, salopp formuliert: als fiskalischer Ausgleich für die steuer-freien Veräußerungsgewinne.

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Auf der dritten Stufe werden den Einkünf-ten, die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. dem Beteiligungs- privileg nach § 8b Abs. 1 KStG unterlie-gen, die dazugehörigen Allgemeinkosten nach der sog. Aktienquote zugeordnet.

Nach Anwendung der Stufen 1–3 verblei-bende Allgemeinkosten werden (nur) den laufenden steuerpflichtigen Einnahmen zugeordnet. Für die weitere Aufteilung auf die einzelnen Ertragsarten machte das Gesetz bislang keine Vorgaben.

Die neue Stufenregelung:

Auf Stufe 1 hat sich wenig geändert: Den DBA-befreiten Immobilienerträgen werden die dazugehörigen Allgemeinkosten nach der sog. Immobilienquote zugeordnet; § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 InvStG.

Die allgemeinen Werbungskosten sind den ausländischen laufenden Einnahmen und Gewinnen bzw. Verlusten aus Ver- äußerungsgeschäften zuzuordnen, für die in Deutschland nach DBA-Prinzipien kein Besteuerungsrecht besteht (Freistellungs-methode). In diesem Umfang sind Wer-bungskosten nicht abzugsfähig. Der Auf-teilungsmaßstab ergibt sich aus dem Verhältnis des durchschnittlichen Ver- mögens des Vorjahres, das diesen DBA- begünstigten ausländischen Einnahmen zugrunde liegt, zum durchschnittlichen Gesamtvermögen des Vorjahres.

Die pauschale Nichtabzugsfähigkeit von 10 Prozent der allgemeinen Werbungs- kosten auf der bisherigen Stufe 2 entfällt ersatzlos, weil nunmehr für die Zuordnung der Allgemeinkosten nicht nur die laufen-den Erträge, sondern auch die Gewinne

bzw. Verluste aus Veräußerungsge- schäften herangezogen werden. Der Aus-weis des Betrags der nicht abziehbaren Werbungskosten nach dem bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (i) InvStG ist grund-sätzlich seit dem 24. Dezember 2013 weggefallen.

Die neue Stufe 2 besteht aus zwei Teil- stufen und regelt die Zuordnung der Allge-meinkosten anhand der sog. Aktienquote zu den Einnahmen,

• die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen; § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 a InvStG;

• die dem Beteiligungsprivileg nach § 8b Abs. 1 KStG unterliegen; § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 b InvStG.

Auch hier bestimmt sich der nicht ab- zugsfähige Teil nach dem Verhältnis der den begünstigten Erträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte des Vorjahres zum durchschnittlichen Gesamtvermögen des Vorjahres.

Auf Stufe 3 sind die nach Anwendung von Stufe 1–2 noch nicht zugeordneten All-gemeinkosten den verbleibenden laufen-den Einnahmen sowie sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäf-ten zuzuordnen; § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 InvStG.

Jede der Stufen besteht ihrerseits aus mehreren Teilschritten; § 3 Abs. 3 Satz 4–9 InvStG:

• In Teilschritt 1 ist bei der weiteren Zuordnung der nach Satz 3 zuzuord-nenden Werbungskosten innerhalb der

jeweiligen Stufen/Nummern 1–3 auf das Verhältnis der positiven Vorjahres-salden von laufenden Einnahmen einer-seits zu sonstigen Gewinnen bzw. Ver-lusten aus Veräußerungsgeschäften andererseits abzustellen. Damit werden erstmals auch den Gewinnen bzw. Ver-lusten aus Veräußerungsgeschäften Werbungskosten zugeordnet. Dabei bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt; Sätze 4–5.

• In Teilschritt 2 sind die Werbungs- kosten, die auf die laufenden Einnah-men entfallen, den einzelnen Ertrags- arten im Verhältnis zueinander auf der Basis der Vorjahressalden zuzu- ordnen; Sätze 6–7.

• In Teilschritt 3 gilt Entsprechendes für die Zuordnung der Gewinne bzw. Verluste aus Veräußerungsgeschäften; Satz 8.

• Innerhalb der Teilschritte erfolgt bei Fehlen positiver Salden die Zuordnung vereinfachend je hälftig zu den laufen-den Einnahmen und den Gewinnen bzw. Verlusten aus Veräußerungsgeschäften; Satz 9.

Inwieweit diese komplexe Regelung ver-ständlich und praxistauglich ist, muss sich noch erweisen.

Die Ertragsermittlung erfolgt grund- sätzlich nach den Regeln der Einnah- men-Überschuss-Rechnung und damit nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Allerdings sind Durchbrechungen sowie die komplexe Werbungskosten- verteilung hierbei zu beachten.

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VerlustvortragaufFondsebeneNegative Erträge des Investmentfonds (infolge Kostenüberhang oder realisierter Veräußerungsverluste) sind nur bis zur Höhe der positiven Erträge zu verrech-nen, soweit die Erträge hinsichtlich Steuer- barkeit, zeitlicher Zurechnung und Steuer-abzug beim Anleger gleichartig sind (vgl. BMF-Schreiben vom 18. August 2009, Rz. 69). Nicht ausgeglichene negative Erträge sind auf der Ebene des Invest-mentfonds vorzutragen und in den Folge-jahren auszugleichen. Es gibt also keine negativen ausgeschütteten bzw. aus-schüttungsgleichen Erträge auf Anleger- ebene. Dadurch ergibt sich insbesondere bei Publikumsfonds mit starker Fluktua-tion im Anlegerkreis eine Verschiebung der steuerlichen Wirkung. Die Verlust- nutzung erfolgt nicht zwingend bei den Anlegern, die im Zeitpunkt der wirtschaft-lichen Entstehung der Verluste im Fonds investiert waren.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer per 2009 folgt die Verlustverrechnung auf Fondsebene sehr detaillierten Vor- gaben seitens der Finanzverwaltung unter Berücksichtigung von mehr als zehn Ver-lustverrechnungstöpfen (vgl. BMF-Schrei-ben vom 18. August 2009, Anhang 3 zu Rz. 70).

3.5BesteuerungaufAnleger- ebene:TransparenzschafftVorteile

1.TransparenteInvestmentfondsAls laufende Erträge werden beim Anleger sowohl ausgeschüttete Erträge als auch sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge (= die thesaurierten Erträge) besteuert.

AusgeschütteteErträgeAusgeschüttete Erträge sind die von einem Investmentfonds zur Ausschüttung verwendeten

• Kapitalerträge (einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren),

• Erträge aus Vermietung und Verpach-tung von Grundstücken und grund-stücksgleichen Rechten,

• sonstigen Erträge und

• Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.

AusschüttungsgleicheErträgeAusschüttungsgleiche Erträge sind die nicht zur Ausschüttung verwendeten

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• Kapitalerträge (Dividenden und abgegrenzte Zinsen) außer

• Erträge aus Stillhalterprämien,

• Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und gleichgestellten Fällen eigenkapitalähnlicher Beteiligung (auch Fondsanteile),

• Gewinne aus Termingeschäften,

• Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die

• eine abgrenzbare Emissionsrendite haben,

• ein Nutzungsentgelt in fixer oder variabler Höhe gewähren und bei denen die Rückzahlung zugesagt oder gewährt wird,

• als sogenanntes Vollrisikozertifikat ausgestaltet sind und deren Wert- entwicklung sich nach einer einzel-nen Aktie oder einem veröffent- lichten Index für eine Mehrzahl von Aktien richtet und bei denen diese Wertentwicklung im gleichem Um-fang nachgebildet wird,

• Wandel-, Umtausch- oder Aktien-anleihen sind,

• Gewinnobligation oder fremd- kapitalähnliches Genussrecht sind,

• Optionsanleihen sind,

• Erträge aus Vermietung und Verpach-tung von Grundstücken und grund-stücksgleichen Rechten und

• sonstigen Erträge.

Die ausgeschütteten und ausschüttungs-gleichen Erträge gehören beim Privat- anleger zu den Einkünften aus Kapitalver-

mögen, beim betrieblichen Anleger zu den Betriebseinnahmen. Die ausschüttungs- gleichen Erträge gelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie auf der Ebene des Investmentfonds vereinnahmt wurden, beim Anleger als zugeflossen.

Solange die vorgenannten Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren/Kapi-talforderungen (sogenannte Negativliste) auf Fondsebene thesauriert bleiben, sind sie für den privaten und betrieblichen An-leger somit vorerst nicht steuerpflichtig. Für die Dauer der Thesaurierung tritt eine Steuerpause eine (kleines Fondsprivileg).

Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind ausgeschüttete Gewinne aus der Veräuße-rung von Wertpapieren (unabhängig von der Haltedauer) für Privatanleger grund-sätzlich nicht länger steuerfrei; das soge-nannte Fondsprivileg ist weggefallen; Aus-nahmen gelten für Altbestände, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden.

Für betriebliche Anleger sind die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren im Ausschüttungsfall grundsätzlich steuer-pflichtig, es sei denn, die Vorschriften des Beteiligungsprivilegs bzw. des Teileinkünf-teverfahrens kommen zur Anwendung.

Soweit in diesen Erträgen in- und ausländi-sche Dividenden aus Aktien bzw. GmbH- Beteiligungen enthalten sind oder Gewinne aus der Veräußerung derartiger Aktien und Gleichgestelltem, greift das soge- nannte Beteiligungsprivileg für Anleger,

die Kapitalgesellschaft sind, bzw. das Teileinkünfteverfahren für sonstige be- triebliche Anleger. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer per 2009 ist für den Privatanleger die Begünstigung nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren weggefallen.

Beteiligungsprivileg—VerschärfungdurchStreubesitzregelungDas Beteiligungsprivileg findet auf aus- geschüttete und ausschüttungsgleiche Er-träge, die einer Kapitalgesellschaft bzw. Körperschaft als Anleger zufließen, An-wendung. Danach werden Erträge aus Anteilen an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft zu 95 Prozent steuer-frei gestellt. Das galt bislang für Dividen-den und Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung gleichermaßen. Durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 wurde das Freistel-lungsverfahren für den Direktbesitz nach § 8b KStG durch Einführung der Streu- besitzregelung erheblich eingeschränkt. Die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG für laufende Erträge (Dividenden) greift dann nicht, wenn die Beteiligung weniger

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als 10 Prozent des Grundkapitals beträgt. Diese Regelung wurde für Anleger über einen Investmentfonds durch Folgeände-rungen ins InvStG übertragen und sogar verschärft: Die Neuregelung im InvStG geht typisierend davon aus, dass ein Fonds generell die Beteiligungsquote von 10 Pro-zent nicht erreicht. Folglich fallen Dividen-den vom Denkansatz aus dem Anwen-dungsbereich des Beteiligungsprivilegs heraus. Lediglich für Spezialfonds und deren Anleger gilt eine Rückausnahme für den Fall, dass die Quote von durchge-rechnet 10 Prozent erreicht wird.

Veräußerungsgewinne sind von der Ein-schränkung durch die Streubesitzregelung nicht betroffen und unterliegen weiterhin dem Beteiligungsprivileg.

TeileinkünfteverfahrenDas Teileinkünfteverfahren findet auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge, die einem betrieblichen Anleger zufließen, der keine Kapitalgesellschaft bzw. Körperschaft ist, Anwendung. Da-nach werden Erträge aus Anteilen an einer in- oder ausländischen Gesellschaft zu

40 Prozent steuerfrei gestellt. Das gilt für Dividenden und Gewinne aus der Ver-äußerung der Beteiligungen. Die Verschär-fung durch die Streubesitzregelung für die laufenden Dividenden gilt für diese An-legergruppe nicht.

Die Begünstigungen nach dem Beteili-gungsprivileg bzw. dem Teileinkünftever-fahren sind nur dann anwendbar, wenn der Investmentfonds bewertungstäglich den Aktiengewinn ermittelt und zusammen mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht.

SonstigesteuerlicheFolgen aufAnlegerebeneAusgeschüttete Erträge, soweit sie auf Gewinne aus der Veräußerung von Grund-stücken und grundstücksgleichen Rechten entfallen, die auf Fondsebene außerhalb der zehnjährigen Haltefrist realisiert wer-den, sind für den Privatanleger vollständig steuerfrei; für betriebliche Anleger sind derartige Veräußerungsgewinne aus Immobilien steuerpflichtig — es sei denn, es handelt sich um ausländische Grund- stücke mit vorrangiger DBA-Befreiung. Die Realisierung innerhalb der zehnjähri-gen Haltefrist ist für beide Anlegertypen im Thesaurierungsfall ebenso steuerpflich-tig wie im Ausschüttungsfall — soweit nicht vorrangig eine DBA-Befreiung greift.

Gewinne aus Termingeschäften verbleiben für betriebliche und private Anleger im Thesaurierungsfall zunächst in der Steuer-pause, werden im Ausschüttungsfall aber für beide steuerpflichtig.

Die in den ausgeschütteten und ausschüt-tungsgleichen Erträgen enthaltenen aus ei-nem ausländischen Staat stammenden Ein-künfte, die nach einem DBA in Deutschland

von der Besteuerung freizustellen sind, sind bei der Besteuerung des Anlegers außer Ansatz zu lassen. Diese sogenannte DBA- Ausgleichsregelung soll entsprechend dem Transparenzprinzip die in einem DBA zwi-schen Deutschland und Quellenstaat ge- regelte Freistellung für die Anleger auch für den Fall des Investments über einen in-ländischen Investmentfonds sicherstellen. Die Erträge sind gesondert auszuweisen.

Die Begünstigung nach dem Freistell- ungsverfahren ist nur dann anwendbar, wenn der Investmentfonds bewertungs-täglich den DBA-Gewinn ermittelt und veröffentlicht.

Insgesamt ist die Anwendung der vorste-henden Grundsätze zur Besteuerung eines transparenten Fonds abhängig von der Erfüllung umfassender Nachweis- und Ver- öffentlichungspflichten.

Nachweis-undVeröffentlichungs- pflichtenfürtransparente InvestmentfondsTransparente Investmentfonds müssen dem Anleger die für die Besteuerung not-wendigen Angaben für jede Ausschüttung und für die ausschüttungsgleichen Erträge spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bekannt machen. Bekannt zu machen sind folgende Besteuerungs-grundlagen (Auszug aus dem Katalog nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis h) für den Ausschüttungsfall):

• der Betrag der Ausschüttung

• darin enthaltene ausschüttungs- gleiche Erträge der Vorjahre

• in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge

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• der Betrag der ausgeschütteten Erträge

• die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen

• Dividenden, die unter das Beteili-gungsprivileg bzw. das Teileinkünfte-verfahren fallen,

• Veräußerungsgewinne aus Aktien und Gleichgestelltem, die dem Beteili-gungsprivileg bzw. dem Teileinkünfte-verfahren unterliegen,

• Zinserträge im Sinne der Zinsschran-kenregelung des EStG,

• steuerfreien Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Altbeständen,

• steuerfreien Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Bezugs-rechten auf Freianteile an Kapitalge-sellschaften, soweit sie keine Erträge aus Kapitalvermögen sind,

• steuerfreien Veräußerungsge- winne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten,

• ausländischen Einkünfte, die in Deutschland aufgrund eines DBA freizustellen sind, sowie die darin enthaltenen Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen,

• ausländischen Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind und für die der Investmentfonds keinen Werbungskostenabzug für die (an- rechenbare) ausländische Steuer vor-genommen hat

• der zur Anrechnung von Kapital- ertragsteuern berechtigende Teil der Ausschüttung

• der Betrag der (anrechenbaren) aus- ländischen Steuer, der auf die jeweiligen Ertragsarten entfällt

• der Betrag der Absetzung für Ab- nutzung und Substanzverringerung

• die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-steuer, vermindert um Erstattungs- beträge

Im Einzelnen sind weitere Detaillierungs-grade zu beachten, etwa die Erweiterung der Angaben um die Wertpapieridentifi- kationsnummer, den Berichtszeitraum und einen detaillierten Ausweis der anre-chenbaren ausländischen Steuer je nach Ertragsart.

Die Angaben sind spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bun-desanzeiger bekannt zu machen. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Ausschüttungs- beschluss gefasst, sind abweichend davon die genannten Angaben spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung muss mit der Be-scheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschafts- prüfungsgesellschaft oder einer vergleich- baren Stelle versehen werden, wonach die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Be-scheinigung muss eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind.

Besonderheitenfürausländische InvestmentfondsAusländische Investmentfonds müssen für Zwecke des Kapitalertragsteuerab- zugs darüber hinaus die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermitteln und zusammen mit dem Rücknahmepreis bewertungstäglich bekannt machen (ku-mulierte ausschüttungsgleiche Erträge).

Ein ausländisches Investmentvermögen muss darüber hinaus auf Anforderung des Bundeszentralamtes für Steuern inner- halb von drei Monaten die Richtigkeit der genannten Angaben vollständig nach- weisen können. Sind die Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann das Bundeszentralamt für Steuern eine be-glaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.

Andererseits müssen ausländische In- vestmentfonds keine Erklärung zur geson-derten Feststellung von Besteuerungs-grundlagen abgeben.

Die Grundsätze zur Besteuerung eines transparenten Fonds hängen von der Erfüllung umfassender Nachweis- und Veröffentlichungspflichten ab.

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2.SemitransparenteInvestmentfondsWerden bestimmte Nachweis- und Ver- öffentlichungspflichten (z. B. Ausweis von steuerfreien Veräußerungsgewinnen aus Aktien, von Dividenden oder von aus-ländischen anrechenbaren Steuern) nicht erfüllt, werden lediglich die für diese Erträge bei transparenten Investment- fonds auf Anlegerebene vorgesehenen Steuerbegünstigungen (z. B. Teileinkünfte-verfahren, Steueranrechnung) nicht gewährt; es erfolgt insoweit aber keine Pauschalbesteuerung. Diese Einkünfte zählen damit beim Privatanleger zu den voll steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. beim betrieblichen Anleger zu den voll steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

3.IntransparenteInvestmentfondsWerden die Nachweis- und Veröffent- lichungspflichten generell nicht beachtet, hat dies beim Anleger eine Pauschal- besteuerung zur Folge. Der Anleger hat neben dem Zwischengewinn bei Rück-gabe/Verkauf des Anteils zusätzlich zu versteuern:

• die Ausschüttungen sowie 70 Prozent des Kursanstiegs der Fondsanteile zwischen Kalenderjahresanfang und -ende,

• mindestens aber 6 Prozent des am Kalenderjahresende festgesetzten Rücknahmepreises (bzw. Börsen- oder Marktpreises)

Der Mehrbetrag gilt mit Ablauf des je- weiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. Diese Pauschalbesteue-rung kann dazu führen, dass selbst bei Kursverlusten im Fondsanteil eine Besteu-erung auf Anlegerebene stattfindet, die aber bei Veräußerung des Anteils gegen-gerechnet werden kann (nicht relevant für Altanteile, die vor dem 1. Januar 2009 durch einen Privatanleger angeschafft wurden).

Die Regeln des § 6 InvStG gelten nicht für Spezialfonds.

3.6Kapitalertrag-undAbgeltungsteuer

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Kennzeichen der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge in einheitlicher Höhe von 25 Prozent (zuzüglich 5,5 Prozent Soli- daritätszuschlag, d. h. effektiv 26,375 Prozent, ggf. zzgl. Kirchensteuer) ist die weitestgehende Verlagerung des Besteue-rungsverfahrens vom Finanzamt auf die depotführenden Kreditinstitute. Es gilt das Prinzip, dass die Kapitalertragsteuer mög-lichst nahe am Anleger erhoben wird, unter Berücksichtigung der beim Kredit- institut hinterlegten individuellen Merk-male des Anlegers (z. B. Steuerbefreiung, Freibeträge, Verlustvorträge etc.).

Die ausgeschütteten wie auch die aus-schüttungsgleichen Erträge aus einem Investmentanteil unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer; ausgenommen bleiben die realisierten Gewinne aus Wert- papierveräußerungen von Altbeständen (Anschaffung vor dem 1. Januar 2009).

Durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz wurde das Kapitalertragsteuerabzugs- verfahren für Erträge aus Investmentan-teilen nochmals an die Verlagerung des Steuerabzugs auf die depotführende auszahlende Stelle (Kreditinstitut) bei Aktien im Falle des Direktbesitzes ange-passt. Entsprechend wird der Steuerab- zug bei Erträgen aus Investmentanteilen auch für die bis dahin verbliebenen Sonderfälle von der Investmentgesell-schaft auf die Kreditwirtschaft (aus- zahlende Stelle) verlagert:

• Soweit die ausgeschütteten Erträge inländische Dividenden enthalten, wird die Kapitalertragsteuer nicht länger von der Investmentgesellschaft, sondern von der Zahlstelle einbehalten.

• Bei Thesaurierung ausschüttungs- gleicher Erträge erfolgt der Kapitaler-tragsteuerabzug nicht länger durch die Investmentgesellschaft, sondern durch die Zahlstelle.

Die erforderlichen „Steuerabzugsbeträge“ haben die inländischen Investmentfonds bzw. deren Verwahrstellen den Zahlstellen/Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen.

Neben dem reinen Ausschüttungsbetrag ist also auch der Steuerabzugsbetrag für die Einkommensteuer zuzüglich Solidari-tätszuschlag und Kirchensteuer zur Ver- fügung zu stellen, so wie er sich aufgrund der Besteuerungsgrundlagen und der Zahl der umlaufenden Anteile ergibt. Sofern aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Anlegers keine oder geringere Steuer-abzüge vorzunehmen sind, ist der Aus-gleich auf der Ebene der Zahlstelle vorzu-nehmen. Ausländische Steuern, die auf der Eingangsseite des Investmentfonds angefallen sind, können beim Kapitaler-tragsteuerabzug auf Anlegerebene (Anteil im Privatvermögen) angerechnet werden. Alternativ ist der Abzug als Werbungs- kosten auf Fondsebene möglich.

Kapitalertragsteuerbeiausländischen InvestmentfondsAuch hier gelten die Grundsätze der Ab- geltungsteuer. Soweit der ausländische Fonds Ausschüttungen vornimmt, wird die

Abgeltungsteuer vom inländischen depot-führenden Kreditinstitut (Zahlstelle) ein- behalten. Bei ausländischen thesaurieren-den Fonds greift diese Mechanik zunächst nicht, weil ja tatsächlich keine Erträge fließen. Die Steuerbelastung erfolgt bei Verkauf/Rückgabe des Fondsanteils ge- wissermaßen rückwirkend auf die soge-nannten kumulierten ausschüttungs- gleichen Erträge der zurückliegenden Jahre. Zu diesem Zweck muss der aus- ländische Investmentfonds die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 als zuge-flossen geltenden, noch nicht dem Steuer-abzug unterworfenen Erträge bewertungs-täglich ermitteln und zusammen mit dem Rücknahmepreis bekannt machen.

Um keine wettbewerbsverzerrenden Vor- teile für ausländische Fonds zu generieren, muss der Anleger den ausschüttungsglei-chen Ertrag des jeweiligen Jahres dennoch in seine jährliche Steuererklärung aufneh-men und zum besonderen Steuersatz für Kapitaleinkünfte (25 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen-steuer versteuern. Der rückwirkende Steuereinbehalt bei der Rückgabe des Fondsanteils dient der Sicherung des Steueranspruchs. Die scheinbare Doppel- besteuerung wird durch Anrechnung der rückwirkenden Kapitalertragsteuer auf die Steuer des laufenden Jahres verhindert.

Bei ausländischen Fondsanteilen, die in einem ausländischen Depot verwahrt werden, greift dieser Mechanismus nicht. Mangels inländischer Zahlstelle kann der deutsche Fiskus seinen Steueranspruch nicht durchsetzen. Hier bleibt es bei der Veranlagung, zu deren Zweck der Anleger die Erträge jährlich in der Steuerklärung ansetzen muss.

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3.7BesteuerungbeiderRückgabevonFondsanteilen

ZwischengewinnDie Zwischengewinnbesteuerung ist ein Auffangtatbestand anlässlich der Rück-gabe/Veräußerung des Fondsanteils zur unterjährigen steuerlichen Erfassung des Zinsertrags des laufenden Geschäftsjahres. Zu diesem Zweck müssen Investmentfonds den Zwischengewinn bewertungstäglich ermitteln und zusammen mit dem Rück-nahmepreis bekannt machen. Ausnahmen gelten für Spezialfonds und Hedgefonds.

Um einen weitgehenden Gleichlauf mit den am Jahresende steuerpflichtigen Zinserträ-gen zu erreichen, wird der Zwischengewinn in Anlehnung an die ausschüttungsgleichen Erträge definiert. Er umfasst die vom Invest- mentfonds während des Geschäftsjahres er- zielten Zinsen, Zinsersatztatbestände, Ab-grenzungen, die dem Anleger nicht bereits per Ausschüttung zugeflossen sind, bzw. solche, die per ausschüttungsgleichen Er-trag als zugeflossen gelten.

Für Privatanleger gilt der Zwischengewinn als in den Einnahmen aus der Rückgabe/Veräußerung enthalten und fließt dem An-leger mit dem Rückgabeentgelt zu.

Er gilt als steuerpflichtiger Kapitalertrag. Davon zu unterscheiden ist der eigentliche Veräußerungsgewinn anlässlich der Rück-gabe. Der Zwischengewinn ist vorrangig zu berechnen und unterliegt der Kapital- ertragsteuer. Der Veräußerungsgewinn ist entsprechend zu kürzen.

Andererseits gilt der bei Kauf des Fondsanteils gezahlte Zwischengewinn (Einkauf) damit korrespondierend als negativer Kapitalertrag. Seit der Verschär-fung durch das Jahressteuergesetz 2010 gilt dies nur, wenn der Investmentfonds einen Ertragsausgleich durchgeführt hat und die Berufsträgerbescheinigung eine Aussage enthält, dass in die Ermittlung der Werte ein Ertragsausgleich eingegangen ist. Ferner hat der Investmentfonds bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns anzugeben, ob bei der Ermittlung ein Er-tragsausgleich durchgeführt wurde.

Geschieht dies nicht und wird kein Zwi-schengewinn ermittelt und formgerecht veröffentlicht, sind bei der Rückgabe oder Veräußerung ersatzweise 6 Prozent des Rücknahmepreises anzusetzen. Ein negati-ver „Einstandswert“ ist nicht dagegenzu-setzen. Allerdings soll der Ersatzwert nach Ansicht der Finanzverwaltung mithilfe ei-ner Pro-rata-temporis-Formel (x/360) auf den „besitzanteiligen“ Zwischengewinn reduziert werden.

Für betriebliche Anleger spielt der Zwi-schengewinn letztlich keine eigenständige Rolle. Er wird als unselbstständiger Teil der Anschaffungskosten bzw. des Ver- äußerungsentgelts verstanden und somit im Zuge der Besteuerung des Veräuße-rungsgewinns erfasst.

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Aktiengewinn/DBA-GewinnDie am Geschäftsjahresende des Invest-mentfonds erzielten Erträge aus Dividen-den und Gleichgestelltem wie auch die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Gleichgestelltem werden durch das Beteiligungsprivileg (95 Prozent) bzw. das Teileinkünfteverfahren (40 Prozent) steuer- lich begünstigt. Diese Begünstigung soll auch im Fall der unterjährigen Rückgabe des Fondsanteils greifen.

Erzielen betriebliche Anleger Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Fondsanteilen, in denen dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden oder Gewinne aus Beteiligungen oder DBA-befreite Erträge enthalten sind, so werden diese Bestand-teile als sogenannter Aktiengewinn bzw. DBA-Gewinn aus dem Veräußerungsge-winn herausgerechnet, analog zum Betei- ligungsprivileg/Teileinkünfteverfahren bzw. DBA-Freistellungsverfahren. Zu die-sem Zweck hat der Investmentfonds diese Bestandteile des Anteilspreises zu ermit-teln und als Aktiengewinn/DBA-Gewinn bewertungstäglich auszuweisen. Das ge-

schieht in Form einer prozentualen Davonangabe bezogen auf den Anteils- preis. Der vom Veräußerungsgewinn abzu-ziehende Aktiengewinn/DBA-Gewinn ergibt sich für den Anleger aus der Diffe-renz von bezahltem Aktiengewinn/DBA- Gewinn bei Kauf des Fondsanteils und erhaltenem Aktiengewinn/DBA-Gewinn bei Rückgabe des Fondsanteils (besitzzeit- anteiliger Aktiengewinn/DBA-Gewinn).

Die Aktien-/DBA-Gewinnregelung ist nur für betriebliche Anleger relevant. Bei Privatanlegern ist lediglich der DBA-Ge-winn bei der Ermittlung des Veräußerungs-gewinns relevant.

Wird ein Aktiengewinn/DBA-Gewinn berechnet, so ist die Durchführung eines Ertragsausgleichs für Aktiengewinn-/DBA-Gewinnzwecke zwingend, damit es hier nicht zu Verwässerungen anläss- lich weiterer Anteilskäufe oder -rück- gaben kommt.

Der Aktiengewinn/DBA-Gewinn kann auch negativ sein. Danach sind Ver- mögensminderungen aus Veräußerungs-verlusten bei Verkauf/Rückgabe oder Teil-wertabschreibungen auf den Fondsanteil, die auf Wertverluste von Aktien bzw. aus DBA-befreiten Erträgen und Gleich- gestelltem zurückzuführen sind, Abzugs-beschränkungen unterworfen. Derartige Verluste sind zu 40 bzw. zu 100 Prozent steuerlich unbeachtlich.

AuswirkungenderStreubesitz- regelungaufdenAktiengewinnFür das Beteiligungsprivileg (Anleger = Kapitalgesellschaft /Körperschaft) unter-stellt das Gesetz im Fall von Dividenden und in gleichgestellten Fällen die Nicht-

erreichung der Beteiligungsquote von 10 Prozent mit der Folge, dass Dividenden nicht länger begünstigt sind. Für sonstige betriebliche Anleger, die nach dem Teilein-künfteverfahren begünstigt sind, hat die Streubesitzregelung keine einschränken-den Auswirkungen. Diese unterschiedliche Behandlung der Dividenden je nach Anle-gergruppe hat zur Folge, dass Publikums-fonds nun zwei unterschiedliche Aktien- gewinnwerte ermitteln und veröffentlichen müssen. Spezialfonds müssen u. U. für jeden Anleger einen separaten Aktienge-winn ermitteln, je nachdem, ob der An- leger durchgerechnet qualifiziert beteiligt ist oder nicht.

Wird ein Aktiengewinn/DBA-Gewinn berechnet, so muss dabei ein Ertrags- ausgleich berücksichtigt werden.

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3.8Investitionsgesellschaftenwerdensteuerlichseparatbehandelt

Fondsstrukturen, insbesondere AIF, die gemessen an den Anforderungen des § 1 Abs. 1b InvStG nicht als Investmentfonds qualifizieren, bleibt der Status als trans- parente Fonds verwehrt. Sie unterliegen zwar kraft Anbindung an die Begriffe des KAGB ebenfalls dem InvStG, werden aber in ihrer steuerlichen Behandlung gänzlich abweichend von den vorstehenden Grund-sätzen in separaten Abschnitten im Gesetz geregelt, die im Wesentlichen auf die all- gemeinen steuerlichen Prinzipien nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zurückverweisen.

Personen-InvestitionsgesellschaftenPersonen-Investitionsgesellschaften sind laut § 18 InvStG Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Investmentkom-manditgesellschaft oder einer vergleichba-ren ausländischen Rechtsform. Für sie sind analog zu einer gewöhnlichen Personenge-sellschaft die Einkünfte gesondert und ein-heitlich festzustellen und von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern. Auch die Be- steuerung auf Fondsebene richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, insbeson-dere fällt auf Fondsebene bei gewerblicher Tätigkeit Gewerbesteuer an (Inlandsfall).

Kapital-InvestitionsgesellschaftenKapital-Investitionsgesellschaften sind laut § 19 InvStG alle Investitionsgesell-schaften, die keine Personen-Investitions-gesellschaften sind; hierzu zählt etwa der körperschaftlich strukturierte Fonds (SICAV,) aber auch ein ausländisches Sondervermögen (etwa ein FCP), soweit sie die Anforderungen des § 1 Abs. 1b InvStG nicht erfüllen, und geschlossene

Fonds, die nicht als Investmentkommandit-gesellschaft qualifizieren. Diese Struktu-ren werden als Körperschaften, Ver- mögensmassen, Zweckvermögen oder juristische Personen angesehen und gelten damit selbst als Steuersubjekte im Sinne des KStG und des GewStG, ohne dass eine Befreiung wie bei den trans- parenten Investmentfonds gewährt wird.

Bei Privatanlegern gelten die Ausschüt- tungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividende). Entsprechendes gilt für den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Investitionsgesellschaft. Das frü-here Halbeinkünfteverfahren gilt nicht, es greifen die Regeln der Abgeltungsteuer.

Für betriebliche Anleger gilt das Beteili-gungsprivileg (bei Kapitalgesellschaften) bzw. das Teileinkünfteverfahren (bei sonstigen betrieblichen Anlegern), so- weit der Anleger nachweist, dass die Kapital-Investitionsgesellschaft

• in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist oder

• in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung von min-desten 15 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist.

Steuerpflichtig wird nach dieser Konzep-tion nur die tatsächliche Ausschüttung der Kapital-Investitionsgesellschaft. Die ursprünglich im Referentenentwurf vor- gesehene Pauschalbesteuerung im The- saurierungsfall analog zum intransparen-ten Investmentfonds ist vorläufig nicht Gesetz geworden.

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Mit dem KAGB, das weit über die europa-rechtlich erforderliche Umsetzung der AIFM-Richtlinie hinausgeht, hat der deut-sche Gesetzgeber eine vollkommen neue Grundlage für das gesamte Investment-recht geschaffen. Das KAGB wird weit- reichende Folgen für den Investment-standort Deutschland haben:

Durch die erstmalige Beaufsichtigung der geschlossenen Fondsbranche durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht werden die Unterschiede zwischen geschlossenen und offenen Fondsanbietern deutlich geringer. Es steht zu erwarten, dass insbesondere die gro-ßen Emissionshäuser von dieser Entwick-lung profitieren werden. Die hohen auf-sichtsrechtlichen Anforderungen an eine Kapitalverwaltungsgesellschaft stellen jedoch insbesondere kleinere Emissions-häuser vor erhebliche organisatorische, finanzielle und personelle Herausforderun-gen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwar-ten, dass sich in der geschlossenen Fonds-branche — ähnlich wie dies bereits aus der offenen Fondsbranche bekannt ist — verstärkt ein Trend zur Nutzung von Service- oder Master-KVG-Strukturen entwickeln wird.

Mit der erstmaligen Schaffung produkt- bezogener Regelungen für geschlossene Fonds hat der Gesetzgeber zum einen eine wichtige Grundlage für einen höheren Anlegerschutz und eine höhere Akzeptanz geschlossener Fondsprodukte geschaffen und zum anderen erstmals einheitliche Rahmenbedingungen für geschlossene Fonds aufgestellt. Mit der geplanten Ände-rung der Anlageverordnung könnten ge-schlossene Fonds auch für Versicherun-gen, Versorgungswerke und Pensions-

kassen eine interessante Alternative zu offenen Investmentfonds werden. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die neuen Pro-dukte von institutionellen und privaten An-legern am Markt aufgenommen werden.

Durch die europaweite Umsetzung der AIFM-Richtlinie haben sich die Unter-schiede zwischen den verschiedenen Fondsstandorten verringert. Gleichwohl hat Deutschland mit dem KAGB im Ver-gleich mit anderen Investmentstandorten wie beispielsweise Luxemburg eine deut-lich stärkere Form der Regulierung ge-wählt. Auch hier bleibt zu beobachten, wie sich dies auf die deutsche Investment- branche künftig auswirken wird.

Spannend bleibt auch, ob und in welchem Umfang die Anbieter und die Investoren von den neu geschaffenen europaweiten Vertriebsvorschriften Gebrauch machen werden.

In den kommenden Jahren stehen der Investmentbranche u. a. mit den OGAW-V- und OGAW-VI-Richtlinien, der geplanten Einführung von European Long Term

Investment Funds (ELTIFs) und der ge- planten Verordnung zu sog. Packaged Retail Investment Products (PRIPs) diverse weitere Neuerung bevor.

Mit der Verabschiedung des AIFM- StAnpG und der damit einhergehenden Einführung der Investitionsgesellschaften wurde zwar der Umfang der Investment-besteuerung erweitert, jedoch scheint es in der Finanzverwaltung weiterhin Stim-men zu geben, die Investmentbesteue-rung im Ganzen zu reformieren. Ange-dacht ist insbesondere eine allgemeine Pauschalbesteuerung auf alle Investment-vehikel mit der Konsequenz, dass die transparente Besteuerung für Investment-fonds abgeschafft werden könnte.

Ausblick auf eine Brancheim Wandel

4.

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