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ehemals Institut für Betriebswirtschaftslehre: Finanzwirtschaft und Bankbetriebslehre PROF. DR. GEBHARD ZIMMERMANN Ammerländer Heerstraße 67-99/Gebäude A5 D-26129 Oldenburg Tel.: 0441/798*4160/4161 Fax: 0441/798*5843 Die kalkulatorischen Kosten bei der Kalkulation von Netznutzungsentgelten Gutachten von Prof. Dr. Gebhard Zimmermann Universität Oldenburg im Auftrag des Bundeskartellamtes 15. Oktober 2003

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Die kalkulatorischen Kosten bei dNetznutzungsentge

Gutachten von

Prof. Dr. Gebhard ZimmeUniversität Oldenbur

im Auftrag des Bundeskarte

15. Oktober 2003

ehemals

Institut für Betriebswirtschaftslehre: Finanzwirtschaft und Bankbetriebslehre PROF. DR. GEBHARD ZIMMERMANN Ammerländer Heerstraße 67-99/Gebäude A5 D-26129 Oldenburg Tel.: 0441/798*4160/4161 Fax: 0441/798*5843

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I

INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis.................................................................................................... I Abbildungsverzeichnis........................................................................................... IV

1 EINLEITUNG ....................................................................................................1 1.1 Problemstellung .....................................................................................1 1.2 Gang der Untersuchung.........................................................................2

2 ZUM PROBLEM DES NATÜRLICHEN MONOPOLS DER STROMNETZE.....6 2.1 Theoretische Regelungskonzeptionen ...................................................6 2.2 Internationale Praxis der Regulierung ....................................................7

3 DIE „REGULIERUNG“ DES ELEKTRIZITÄTSMARKTES IN DEUTSCHLAND9 3.1 Die Verbändevereinbarung ....................................................................9

3.1.1 Allgemeine Bestimmungen der Verbändevereinbarung...............9 3.1.2 Die Anlage 3 (Preisfindungsprinzipien) der

Verbändevereinbarung II+ .........................................................10 3.1.3 Die Verbändevereinbarung und das GWB.................................12

3.2 Die Ausfüllung der Missbrauchsaufsicht unter Rückgriff auf die Prinzipien der Arbeitsanleitung 1997....................................................13

3.3 Die Differenzen zwischen der Missbrauchsaufsicht und der VVII+ ......14

4 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KOSTENHÖHE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UNTERNEHMENSERHALTUNGS-KONZEPTIONEN...........................................................................................15 4.1 Die Unternehmenstheorie als Entscheidungshilfe................................15 4.2 Die Kostenhöhe bei nachhaltiger Unternehmenserhaltung ..................16 4.3 Wettbewerbsüberlegungen und Bilanzierungsvorschriften als

Ansatzpunkt für kalkulatorische Kosten................................................16 4.4 Die Höhe der kalkulatorischen Kosten in den einzelnen Konzeptionen

zur Schließung der inflatorischen Finanzierungslücke ...........................18 4.5 Die nicht notwendige Kreditaufnahme bei Bruttosubstanzerhaltung:

Die Modellwelt ohne jeglichen Kapitalmarkt...........................................18 4.6 Die Ableitung der kalkulatorischen Kosten aus dem Erfordernis der

Kapitalstrukturbewahrung......................................................................20 4.6.1 Der konzeptionelle Grundgedanke ............................................20 4.6.2 Die Sicherung der Kreditaufnahmefähigkeit durch annuitätische

Ansparung eines Endwertes aus Abschreibungsgegenwerten .....22 4.7 Die Näherungslösung: Die verzinsliche Anlage der

Abschreibungsgegenwerte und der kalkulatorischen Zinsen ...............27

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II

5 DER INTEGRATIONSGEDANKE IN DER BETRIEBSWIRTSCHAFTS- LEHRE ...........................................................................................................30 5.1 Die Planungsintegrität ..........................................................................30 5.2 Das Lücke-Theorem als Integrationsinstrument...................................30 5.3 Das Erfordernis objektiver Wertansätze zur Sicherung der

Unternehmenserhaltung.......................................................................31

6 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KOSTENHÖHE IM RAHMEN EINER INTEGRIERTEN PLANUNG..............................................34 6.1 Die Verbesserung der Entscheidungen durch eine Gesamtplanung....34 6.2 Die Abgrenzung der Kosten vom Aufwand...........................................34 6.3 Die einzelnen Kostenelemente.............................................................36

6.3.1 Die kalkulatorischen Abschreibungen........................................36 6.3.2 Kalkulatorische Zinsen...............................................................37 6.3.3 Kalkulatorische Wagnisse..........................................................38

6.4 Steuern als Kosten...............................................................................39 6.4.1 Zum Kostencharakter der Steuern.............................................39 6.4.2 Die Substanzsteuer....................................................................40 6.4.3 Die Erfolgsteuer .........................................................................40

6.4.3.1 Körperschaftsteuer ....................................................................40 6.4.3.2 Einkommensteuer......................................................................41 6.4.3.3 Gewerbe(ertrag)steuer ..............................................................41

7 DIE BEWERTUNG DER ANSÄTZE GEMÄSS DER MISSBRAUCHS-AUFSICHT UND DEN PREISFINDUNGSPRINZIPIEN DER VVII+ ...............42 7.1 Das Erfordernis „angemessener“ Entgelte ...........................................42

7.1.1 Die kalkulatorische Abschreibungen..........................................42 7.1.2 Die kalkulatorischen Zinsen .......................................................44

7.2 Die Bewertung des Anschaffungsausgangsbetrages für die Ermittlung kalkulatorischer Kosten und kalkulatorischer Zinsen...........45

7.3 Die kalkulatorischen Wagnisse ............................................................47 7.4 Die Steuern als Kosten.........................................................................50 7.5 Steuern auf den Scheingewinn ............................................................51

8 DIE LÖSUNG EINZELNER FRAGEN ANHAND OBJEKTIVER WERTAN-SÄTZE ZUR SICHERUNG DER UNTERNEHMENSERHALTUNG UND ÜBERLEGUNGEN ZUR ABGESTIMMTEN PLANUNG .................................52 8.1 Die Nettosubstanzerhaltung und ihr Verhältnis zur Kalkulation der

kalkulatorischen Kosten .......................................................................52 8.2 Die Bewertung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals.......................52 8.3 Die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Realzinsen.....................53 8.4 Das mögliche besondere unternehmerische Wagnis im

Monopolbereich....................................................................................53

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8.5 Steuern als Kosten...............................................................................54 8.6 Die Saldierung kalkulatorischer Abschreibungen mit tatsächlichen

Wiederbeschaffungspreisen der Netzanlagen......................................54

9 EMPFEHLUNGEN FÜR DIE WAHL DER UNTERNEHMENSERHALTUNGS-KONZEPTION UND FÜR DIE ERMITTLUNG DER KALKULATORISCHEN KOSTEN ........................................................................................................55

Literaturverzeichnis ...............................................................................................57

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IV

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Regulierungssysteme in europäischen Ländern.................................8

Abbildung 2: Überleitung von GuV-Positionen in die kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung...........................................................................11

Abbildung 3: Berechnung des Erlöses in Höhe der kalkulatorischen Kosten einschließlich Steuereffekt. ..............................................................22

Abbildung 4: Annuitätische Ansparung eines kapitalstrukturerhaltenden Eigenkapitalbetrages aus „Abschreibungsgegenwerten“. ................25

Abbildung 5: Berechnung der notwendigen Erlöse für Steuerzahlung und Kapitaldienst-Annuität......................................................................27

Abbildung 6: Ermittlung des notwendigen eigenfinanzierten Finanzvolumen bei Abschreibungen vom Anschaffungspreis und verzinslicher Anlage der Abschreibungsgegenwerte und kalkulatorischer Zinsen. ...........29

Abbildung 7: Abgrenzung der Kosten vom Aufwand. ............................................35

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1 EINLEITUNG

1.1 Problemstellung

Die Diskussion um den richtigen Ansatz von Kosten für Zwecke der Kalkulation

hat eine lange Tradition. Neben der Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbs-

beschränkungen (§§ 19, 20 GWB), das die missbräuchliche Ausnutzung einer

marktbeherrschenden Stellung verbietet, soll eine aus der Kalkulation abgeleitete

Preispolitik darauf gerichtet sein, die Existenz und die Erhaltung des Unterneh-

mens zu gewährleisten. Deshalb sind sämtliche Kosten durch Erlöse zu decken.

Gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB haben Stromnetzbetreiber gegen angemessenes

Entgelt Zugang zu ihren Netzen zu gewähren.

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren zur Strompreisfestlegung überprüft die

Preisaufsicht sämtliche Kosten und Erlöse. Da den Energieversorgungsunterneh-

men (EVU) nur Selbstkosten zuzüglich eines kalkulatorischen Gewinns zugestan-

den werden und für die Ermittlung der Selbstkosten keine gesetzlichen kalkulatori-

schen Grundlagen existieren, wird die Verordnung PR Nr. 30/53 (mit den

Leitsätzen zur Preisermittlung bei Selbstkosten (LSP)) analog angewandt.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) formuliert in § 1 den Grundsatz, dass die

Elektrizitätsversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten ist.1

Bedeutung besitzt für die EVU die Frage, wie im Rahmen der LSP und der Preis-

findungsprinzipien2 eine Kalkulation bei fortgesetzten Preissteigerungen zu erfol-

gen hat, die zu nicht missbräuchlichen Netznutzungsentgelten führt. Dies betrifft

vornehmlich den Ausgangsbetrag für die Verrechnung der kalkulatorischen Zinsen

und der kalkulatorischen Abschreibung als Bestandteile der Selbstkosten. In der

Literatur zur Kostenrechnung wird vorwiegend die Auffassung vertreten, dass zur

Unternehmenserhaltung Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungs-

preisen bzw. Tagesneuwerten und nicht auf der Grundlage von Anschaffungsprei-

sen zu erfolgen haben. Denn zu Anschaffungspreisen bewertete Aufwendungen,

insbesondere die Abschreibungen, liegen unter denen auf der Basis von Wieder-

1 Vgl. Obernolte, Wolfgang/Danner, Wolfgang: Energiewirtschaftsrecht, B Kom-mentar, EnPrRIII, S. 4, Nr. 8.

2 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-einbarung, Anlage 3.

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beschaffungspreisen bzw. Tagesneuwerten. Da aber über Umsatzerlöse „verdien-

te“ Aufwendungen eigentlich zu Investitionszwecken eingesetzt werden sollen,

reicht eine Finanzierung aus auf Anschaffungspreisen beruhenden Abschrei-

bungsgegenwerten und Zinsen hierauf nicht aus, um mittlerweile im Preis gestie-

gene, verbrauchte Wirtschaftsgüter wiederzubeschaffen. Es liegt dann eine infla-torische Finanzierungslücke vor. Diese macht sich in einer sinkenden

Eigenkapitalquote bemerkbar. Da nicht genügend eigene finanzielle Mittel zur

Selbstbeschaffung zurückfließen, ist dann für die teurere Ersatzbeschaffung die

Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals notwendig.

Bei einer Abschreibung auf der Basis von Tagesneuwerten ist für Unternehmen im

Wettbewerb hingegen zu bedenken, dass eine Verrechnung zu hoher Kosten zu

strategischen Fehlsteuerungen und damit zu einer Schwächung der Wettbe-

werbsposition führen kann. Es sei deshalb gefragt, von welchen Kosten und damit

von welchem Minimum an interner Finanzierung auszugehen ist, um die Erhaltung

des Unternehmens zu sichern,3 denn gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB hat auch der

Netzzugang zu „angemessenen“ Entgelten zu erfolgen.

Die Frage nach der Unternehmenserhaltung sei ergänzt durch die Überprüfungen

der von der 11. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vertretenen Auffas-

sung, die Eingang in die Untersagung gegen die Thüringer Energie AG, Erfurt

(TEAG) gefunden hat. Ausgehend von den allgemeinen Missbrauchsansätzen sei

zusätzlich gefragt, ob die Preisfindungsprinzipien der VVII+ im Hinblick auf die Ei-

genkapitalverzinsung einschließlich eines Wagniszuschlags, die Besteuerung des

Scheingewinns und die kostenmäßige Berücksichtigung der Gewerbe(ertrag)steu-

er als Grundlage für angemessene Nutzungsentgelte nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB

anzusehen sind.

1.2 Gang der Untersuchung

Der Wettbewerbsgedanke der §§ 19, 20 GWB setzt die Erhaltung der Substanz

voraus. Damit besteht die Notwendigkeit, in den Erlösen soviel als Kosten zu ver-

rechnen, dass eine Ersatzbeschaffung bei gleicher Art und Güte bei gestiegenen

Wiederbeschaffungspreisen gewährleistet ist. Zudem besteht die Pflicht, dass

3 Vgl. auch Bund-Länder-Ausschusses „Energiepreise“: Arbeitsanleitung, S. 12f.

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Stromübertragung und Stromverteilung möglichst preisgünstig zu erfolgen haben.

Es sind also Preise zu bilden, die in Anbetracht der Kosten- und Erlöslage bei

elektrizitätswirtschaftlich rationaler Betriebsführung erforderlich sind.

Um die Frage nach der Höhe der Preise und Kosten bei natürlichen Monopolen zu

bestimmen, ist in einem ersten Schritt die Problematik natürlicher Monopole und

deren Regulierung darzustellen (Kap. 2).

Unter Anwendung der Arbeitsanleitung4 von 1997 im Rahmen des Berichts der

Arbeitsgruppe Netznutzung5 der Kartellbehörden des Bundes und der Länder vom

19.04.2001 sind zudem die gesetzlichen Grundlagen für eine Aufsicht durch eine

Kartellbehörde des Bundes und der Länder dargestellt. Diese aus der Miss-

brauchsverfügung abgeleiteten Vorschriften sind zudem mit den Preisfindungs-

prinzipien der VVII+ verglichen.

In einem weiteren Schritt werden die Rahmenbedingungen des Strommarktes in

Deutschland aufgezeigt (Kap. 3) und die Grundlagen und spezifischen Bedingun-

gen, d.h. die Regulierungsüberlegungen natürlicher Monopole dargestellt. Es wird

untersucht, warum natürliche Monopole in einer Volkswirtschaft Fehlallokationen

auslösen und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um diese weitestge-

hend zu vermeiden. Dazu dient gegenwärtig die Missbrauchsaufsicht. Es geht bei

diesen Überlegungen (rate on return) hauptsächlich darum, zu beurteilen, ob die

Aufsicht in Deutschland möglichst preisgünstige Netznutzungsentgelte fördert,

welche dem Wettbewerbsgedanken genügen müssen. In Monopolmärkten ist es

Aufgabe der Aufsichtsbehörde, für die Kosten- und Preiskalkulationen Vorgaben

zu machen und deren Einhaltung in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Hier

stehen sich zwei Ansichten gegenüber: einmal die aus den allgemeinen Bestim-

mungen der Verbändevereinbarungen folgenden Ansichten, und zum anderen

diejenigen, die sich aus dem GWB für die Missbrauchsaufsicht gemäß der Ar-

beitsanleitung 1997 im Rahmen des Berichts der Arbeitsgruppe Netznutzung der

Kartellbehörden des Bundes unter Länder ergeben. Die Unterschiede zur VVII+

sind unter Anwendung des Berichts der Arbeitsgruppe Netznutzung herauszuar-

beiten.

4 Vgl. Bund-Länder-Ausschusses „Energiepreise“: Arbeitsanleitung. 5 Vgl. Bundeskartellamt: Bericht Arbeitsgruppe Netznutzung.

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Diesen Überlegungen zur Aufsicht des Elektrizitätsmarktes in Deutschland wird

kurz die internationale Praxis der Regulierung gegenübergestellt.

Um zu klären, inwieweit die Kosten der Preiskalkulation den monopolitischen Ver-

sorgungsunternehmen vorgegeben und überprüft werden, um als Wettbewerbser-

satz dienen zu können, werden im Kapitel 4 betriebswirtschaftliche Aspekte der

Kostenhöhe unter Berücksichtigung der Unternehmenserhaltungskonzeptionen

dargelegt. Die Kostenrechnung konkretisiert sich faktisch zu einem wesentlichen

Teil als Instrument, wie wir sie bei öffentlichen Unternehmen kennen.6

Da die Missbrauchsvorschriften einen ganz erheblichen Einfluss auf das Preisni-

veau haben können, müsste eigentlich eine Abstimmung zwischen der langfristig

angelegten Unternehmenserhaltung und der jeweiligen Kostenhöhe in den einzel-

nen Perioden erfolgen. Dieser Überlegung der Planungsintegrität geht das Kapitel

5 nach. Es möchte erreichen, das alle sachlichen und zeitlichen Überlegungen zur

Festlegung aller Handlungsvariablen innerhalb der Unternehmung aufgrund be-

stehender Interdependenzen zwischen den verschiedenen Teilplänen nur im

Rahmen einer integrierten Unternehmensplanung erfolgen können. Es ist zu zei-

gen, dass kurzfristige Pläne im Bereich des kurzfristigen Rechnungswesen einge-

bunden werden müssen in eine langfristige Planung.

Das Kapitel 6 bestimmt Aspekte der Kostenhöhe im Rahmen einer integrierten

Planung. In dem Kapitel 7 werden schließlich die Ansätze gemäß der Miss-

brauchsaufsicht und der Preisfindungsprinzipien der VVII+ bewertet.

Das Kapitel 8 will einzelne Fragen anhand objektiver Wertansätze lösen. Dazu

gehören unter anderem Probleme des betrieblichen Eigenkapitals, also die Aus-

wirkungen des Ansatzes des Bundeskartellamtes im Vergleich zum Ansatz der

Preisfindungsprinzipien und Probleme der Saldierung kalkulatorischer Abschrei-

bungen mit tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten.

Im Kapitel 9 werden Empfehlungen für die Wahl der Unternehmenserhaltungskon-

zeption und für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten gegeben.

6 Vgl. Brede, Helmut: Ziele öffentlicher Unternehmung, Sp. 1867-1877.

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Dem Autor haben für diese gutachterliche Stellungnahme neben der üblicherweise

in Universitätsbibliotheken und im Internet erhältlichen Literatur insbesondere fol-

gende Gutachten zur Verfügung gestandenen:

Prof. Dr. Wolfgang Männel: Preisfindungsprinzipien der VVII+ , März 2003,

Prof. Dr. Wolfgang Gerke: Risikoadjustierte Bestimmung des Kalkulations-

zinssatzes in der Stromnetzkalkulation, Februar 2003,

Prof. Dr. Günther Sieben/Dr. Helmut Maltry: Netzbenutzungsentgelte für

elektrische Energie, April 2002.

Darüber hinaus:

PwC Deutsche Revision: Allgemeines Unternehmenswagnis bei der Kalku-

lation von Durchleitungsentgelten, Kurzgutachten, 20. Juni 2000,

Bundeskartellamt: Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung Strom der Kar-

tellbehörden des Bundes und der Länder, April 2001,

Bundeskartellamt: Beschluss im Verwaltungsverfahren gegen die TEAG,

2003

Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändeverein-

barung II+: Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von

Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der

Netznutzung, 13. Dezember 2001 und Ergänzung vom 23. April 2002,

Bund-Länder-Ausschuss „Energiepreise“: Arbeitsanleitung zur Darstellung

der Kosten- und Erlösentwicklung in der Stromversorgung, Juni 1997 sowie

Prof. Dr. Wolfgang Männel: Gutachterliche Stellungnahme zur tagesneu-

wertbezogenen Realverzinsung nach der Verbändevereinbarung VVII +, 16.

April 2003.

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2 ZUM PROBLEM DES NATÜRLICHEN MONOPOLS DER STROMNETZE

2.1 Theoretische Regelungskonzeptionen

Eine Reihe von Wirtschaftszweigen zeichnet sich durch die Eigenschaft natürlicher

Monopole aus. Die leitungsgebundene Energieversorgung bietet hier ein wichtiges

Beispiel, denn die Stromversorgung ist in den Teilbereichen Stromübertragung

und Stromverteilung durch die Kostenstrukturen natürlicher Monopole gekenn-

zeichnet.

Natürliche Monopole sind dadurch gekennzeichnet, dass ein einziger Anbieter den

Markt effizienter versorgen kann als es mehrere Anbieter könnten.7 Natürliche

Monopole sind marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des § 19 Abs. 2

GWB. Beschränkungen des Wettbewerbs durch marktbeherrschende Unterneh-

men sind verboten.

EVU nehmen im GWB, in der Fassung vom 26. August 1998, keine Sonderstel-

lung mehr ein. Nachdem die früheren §§ 103 und 103a gestrichen worden sind,

wurde mit dem § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB und dem § 130 Abs. 3 GWB der Miss-

brauch einer marktbeherrschenden Stellung - auch für die leitungsgebundene

Energiewirtschaft - neu geregelt. Seit 1999 unterliegen marktbeherrschende EVU,

genau wie andere marktbeherrschende Unternehmen, der allgemeinen Miss-

brauchsaufsicht durch die Kartellbehörden.8 Durch die Ergänzung des § 19 Abs. 4

Nr. 4 GWB sind die Netzbetreiber verpflichtet, anderen Unternehmen Zugang zu

den eigenen Netzen zu vertretbaren Bedingungen und einem angemessenen

Preis zu gewähren.

Diese Missbrauchsaufsicht dient der Neutralisierung von Marktversagen. Markt-

versagen liegt vor, wenn in einem System von Märkten die Freiheit der wirtschaft-

lichen Betätigung eingeschränkt ist und dadurch die hinter dem Wettbewerbsprin-

zip stehenden gesamtwirtschaftlichen Ziele, insbesondere die Optimierung der

Wohlfahrt einer Gesellschaft, nicht erreicht werden.

7 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Monopol und Wettbewerb, Sp. 980-992. Vgl. auch Knieps, Günter: Wettbewerbsökonomie, S. 21.

8 Vgl. Emmerich, Volker: Kartellrecht, S. 367.

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Das Maximum der Wohlfahrt wird auf vollkommenen Wettbewerbsmärkten er-

reicht. Dort spielt sich ein Wettbewerbsgleichgewicht ein. Theoretisch lassen sich

die Eigenschaften eines natürlichen Monopols aufzeigen, obwohl für die Stromver-

teilung eine Vielzahl spezieller kapitalintensiver Einrichtungen notwendig sind.

Diese Kapitalintensität der Stromverteilung begründet einen hohen Anteil an Fix-

kosten und damit steigende Skalenerträge der Produktion. Dies bedeutet, dass

das Angebot jeder weiteren Einheit, insbesondere bei Überkapazitäten, günstiger

wird. Somit kann ein einziger Anbieter einen Markt kostengünstiger bedienen als

mehrere Anbieter. Da für den Markteintritt hohe Investitionskosten für Stromvertei-

lungsanlagen notwendig sind, können die bisherigen Stromverteiler kaum von

neuen Marktteilnehmern bedroht werden.9

Zur Lösung des Problems der natürlichen Monopole gibt es zwei Regulierungsan-

sätze: einmal die der „Traditionellen Regulierungstheorie“ und zweitens die der

„Neuen Regulierungstheorie“. Früher lag der Schwerpunkt der Regulierungstheo-

rie auf der optimalen Preissetzung. Die sog. „Neue Regulierungstheorie“ befasst

sich zusätzlich damit, das Informationsproblem (Principle-Agent-Problem) in den

Griff zu bekommen.10

Die Regulierungskonzepte werde dabei in kostenorientierte und anreizorientierte

Konzepte unterschieden.11 Bei der kostenorientierten Regulierung steht die Ver-

sorgungssicherheit und damit eine garantierte Kostendeckung im Vordergrund.

Bei der anreizorientierten Regulierung ist die Effizienz des Wirtschaftens und die

Steigerung der Produktivität vorrangig.

2.2 Internationale Praxis der Regulierung

Die Regulierungskonzeptionen der Praxis sind in Deutschland die Rendite- (rate-

on-return) und die Kostenzuschlagsregulierung (return-on-costs oder mark-up-

Regulierung), d.h. kostenorientierten Verfahren. Daneben ist heute in der Regel

ein Benchmarking zur Erhöhung der Effizienz implementiert.

9 Vgl. Knieps, Günter: Wettbewerbsökonomie, S. 24-26. 10 Vgl. Laffont, Jean-Jacques/Tirole Jean: Theory of Incentives. 11 Einen Überblick über die „Neue Regulierungstheorie“ bieten auch Lewington,

Ilka/Weisenheimer, Martin: Regulation in der deutschen Elektrizitätswirtschaft, S. 277-287.

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In Europa gibt es jedoch eine Vielzahl von Regulierungskonzeptionen. Die nach-

stehende Abbildung 1 zeigt, in welchen europäischen Ländern welches System

angewendet wird.

Land Regulierungsmethode Deutschland RoR Finnland RoR GB/Wales Price-cap Norwegen Umsatz-cap Schweden Price-cap Dänemark Umsatz-cap Luxemburg RoR Belgien RoR Niederlande Price-cap Spanien Umsatz-cap Italien Ncht festgelegt Österreich RoR Portugal Price-cap Frankreich Nicht festgelegt Griechenland Umsatz-cap Irland Price-cap

Abbildung 1: Regulierungssysteme in europäischen Ländern. Quelle: Europäische Kommission: Benchmarkingbericht.

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3 DIE „REGULIERUNG“ DES ELEKTRIZITÄTSMARKTES IN DEUTSCHLAND

In Deutschland wurde die EU-Richtlinie über die Liberalisierung des Strommarktes

mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zum 29.04.1989, mit dem am

24.05.2003 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur

Neuregelung des EnWG sowie weiteren Gesetzen und Richtlinien (Richtlinie

2003/54 (Elektrizität) vom 26.06.2003 und Richtlinie 2003/55 (Gas) vom

26. 06.2003) in nationales Recht umgesetzt.

Bei der Liberalisierung gab es zwei Besonderheiten: Zum einen wurde der Elektri-

zitätsmarkt in einem Schritt zu 100 % geöffnet und zum anderen ist Deutschland

das einzige Land, das zur Regulierung der Netznutzung keine sektorspezifische

Regulierungsbehörde hat.

3.1 Die Verbändevereinbarung

Nach dem EnWG haben allen Netzzugangsbegehrenden die Stromnetze diskrimi-

nierungsfrei zur Verfügung zu stehen. Im Rahmen des „verhandelten Netzzu-

gangs“ nach § 6 EnWG haben die Verbände der Stromwirtschaft und der

industriellen Stromabnehmer eine Verbändevereinbarung getroffen. Diese Ver-

bändevereinbarung Strom ist derzeit in der dritten Fassung (i.F. VVII+) gültig.12

Die Regelungen der VVII+ bilden die Grundlage für Vereinbarungen zwischen

Netzbetreibern und Netznutzern über die Netznutzung auf Vertragsbasis. Die

VVII+ enthält technische, organisatorische und wirtschaftliche Vorgaben über die

Netznutzung.

3.1.1 Allgemeine Bestimmungen der Verbändevereinbarung

Ende 2001 wurde die VVII+ festgelegt. Sie trat zum 1. Januar 2002 in Kraft und gilt

bis zum 31. Dezember 2003. Die Verbändevereinbarung besteht aus einem

Hauptteil und Anlagen, in denen einzelne Punkte, wie z.B. die Preisfindungsprinzi-

pien, erläutert werden.

12 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a: Verbändever-einbarung.

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3.1.2 Die Anlage 3 (Preisfindungsprinzipien) der Verbändevereinbarung II+

Die Regeln, nach denen die Preise für die Netznutzung ermittelt werden, sind als

„Preisfindungsprinzipien“ in der Anlage 3 zur VVII+ zusammengefasst. Die Netz-

preise sollen danach so bemessen sein, wie es „in Anbetracht der Kosten- und

Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung“ erforderlich ist.

Zur Beurteilung der rationellen Betriebsführung und der Angemessenheit der

Netznutzungspreise sollen Vergleiche zwischen strukturell vergleichbaren Netz-

betreibern herangezogen werden. Somit gilt für die Verbändevereinbarung einer-

seits das Prinzip der Kostenorientierung, andererseits soll seit der jüngsten Fas-

sung auch das Vergleichsmarktkonzept angewendet werden.13

Die Berechnungspreise für die Netznutzung ergeben sich aus:

dem handelsrechtlichen Jahresabschluss in vertikal integrierten Unterneh-

men, bezogen auf die entbündelten Bereiche Übertragung und Verteilung,

einschließlich Vertrieb,

der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung.

Abbildung 2 zeigt auf, welche Positionen für die Preisverrechnung aus der han-

delsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) übernommen werden können

und welche gesondert kalkuliert werden müssen. Die meisten Erlös- und Ertrag-

positionen und die laufenden Betriebskosten, wie z.B. Personalkosten, Material-

kosten, Fremdleistungen etc. können entsprechend der Anlage 3 zur VVII+

unverändert aus der GuV übernommen werden.

Die regelmäßige Überprüfung von Netznutzungsentgelten ist nicht vorgeschrie-

ben. Die Übernahme dieser GuV-Positionen in die kalkulatorischen Kosten- und

Erlösrechnung wird in der Arbeitsanleitung begrüßt.

13 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-einbarung, Anlage 3, S. 9-11.

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Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275(2) HGB)* Preiskalkulation gemäß VV II 1. Umsatzerlöse 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestan-

des an fertigen und unfertigen Erzeugnis-sen

3. andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige Betriebliche Erträge

Erträge aus der Auflösung von Sonderpos-

ten mit Rücklageanteil Erträge aus dem Abgang von Vermögens-

gegenständen Auflösung von Rückstellungen und

aperiodische Erträge

n

5. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und

Betriebsstoffe sowie für bezogene Wareb) Aufwendungen für bezogene Leistungen

6. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für

Altersversorgung 7. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und

Sachanlagen 8. sonstige Betriebliche Aufwendungen

Einstellungen in die Sonderposten mit

Rücklageanteil Verluste aus dem Abgang von Gegenstän-

den des Anlagevermögens aperiodische Aufwendungen

9. Erträge aus Beteiligungen einschl. verbun-den Unternehmen

10. Erträge aus Wertpapieren und Ausleihun-gen des Finanzanlagevermögens

11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf

Wertpapiere des Umlaufvermögens 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 17. Steuern vom Einkommen und Ertrag 18. Sonstige Steuern *Gesamtkostenverfahren

Entfällt, im Netzbereich nicht relevant GuV-Ansatz GuV-Ansatz Ausnahmen: entfallen, wegen kalk. Abschreibungen kalkulatorische Ermittlung** ggf. Periodisierung GuV-Ansatz GuV-Ansatz kalkulatorischer Ansatz GuV-Ansatz Ausnahmen: entfallen, wegen kalk. Abschreibungen kalkulatorische Ermittlung** ggf. Periodisierung GuV-Ansatz GuV-Ansatz GuV-Ansatz GuV-Ansatz Fremdkapitalzinsen: GuV-Ansatz, BNEK-Verzinsung: kalkulatorischer Ansatz Gewerbe(ertrag)steuer: GuV-Ansatz plus kalk. Ertragsteuern auf Scheingewinn GuV-Ansatz **aus Vereinfachungsgründen kann GuV-

Ansatz gewählt werden

Abbildung 2: Überleitung von GuV-Positionen in die kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung. Quelle: Bund-Länder-Ausschuss „Energiepreise“: Arbeitsanleitung,

hier: Begründung der Arbeitsanleitung, S. 4.

Page 17: Die kalkulatorischen Kosten bei der Kalkulation von ......Aufgabe der Aufsichtsbehörde, für die Kosten- und Preiskalkulationen Vorgaben zu machen und deren Einhaltung in regelmäßigen

12

3.1.3 Die Verbändevereinbarung und das GWB

Die Darstellung des GWB zur Netznutzung möge die gesetzlichen Rahmenbedin-

gungen zum Netzbetrieb abrunden.

Das GWB hat sich für Stromnetzbetreiber mit der Streichung der §§ 103 und 103 a

GWB sowie den Ergänzungen durch die §§ 19 Abs. 4 Nr. 4 und 130 Abs. 3 GWB

grundlegend geändert. Die Netzbetreiber unterliegen als marktbeherrschende Un-

ternehmen der Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörden. In ihren Entschei-

dungen sind die Kartellbehörden nicht an die in der Verbändevereinbarung getrof-

fenen Vorgaben gebunden. Dies gilt auch nach der sogenannten „Verrechtlichung“

der Verbändevereinbarung in § 6 EnWG, denn die Gültigkeit des GWB für die

Energiewirtschaft ist mit § 130 Abs. 3 GWB explizit festgelegt.

Auch treffen die Vorgaben für die Bildung der allgemeinen Stromtarife nach § 12

BTOElt (Bundestarifordnung Elektrizität), die in einer den Netznutzungstarifen

ähnlichen Weise kalkuliert werden, keine Aussagen über die Höhe der Netznut-

zungsentgelte. Dies bedeutet, dass genehmigte Stromtarife keinen Einfluss auf die

kartellrechtliche Beurteilung von Netzentgelten haben. Für die Beurteilung von

Marktmissbrauch sind vielmehr die folgenden Rechtsgrundlagen anzuwenden:

§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB (Als-ob-Wettbewerb, Vergleichsmarktkonzept), § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB (Netzzugang gegen ein angemessenes Entgelt), § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB, § 20 Abs. 1 GWB (Behinderungsmissbrauch), § 19 Abs. 1 GWB (Allgemeines Missbrauchsverbot), § 20 Abs. 1 GWB (Diskriminierungsverbot).

Die Kartellbehörden können missbräuchlich überhöhte Netznutzungsentgelte un-

tersagen (§ 32 GWB) oder als Ordnungswidrigkeiten ahnden (§ 81 Abs. 1 Nr. 1

GWB).

Ein Anhaltspunkt für die wettbewerbsrechtliche Bewertung von Netznutzungsent-

gelten ist der räumliche Vergleich. Preismissbrauch kann auch mit Hilfe des zeit-lichen Vergleichsmarktes festgestellt werden.

Nach dem Konzept der sachlichen Vergleichsmärkte werden die Preise eines

marktbeherrschenden Unternehmens für gleiche Güter oder Leistungen auf zwei

Märkten verglichen. Zum Beispiel könnte die Netznutzung für Haushaltskunden-

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13

strom nach dem allgemeinen Tarif mit der Netznutzung für Haushaltskundenstrom

nach einem Sondertarif verglichen werden.

Eine andere Möglichkeit wäre ein Vergleich mit Preisen oder Marktergebnissen

von anderen Unternehmen, die gleichartige Güter oder Leistungen unter den Be-

dingungen wirksamen Wettbewerbs anbieten.

Wie die Monopolkommission in ihrem 14. Hauptgutachten hervorhebt,14 muss

neben den Vergleichsmarktprinzipien auch die Angemessenheit der Netznut-

zungsentgelte nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden.

Hierzu werden die Selbstkostenpreise für den Netzbetrieb, die entsprechend den

Vorgaben der VVII+ kalkuliert werden, durch die Kartellbehörden geprüft. Diese

Vorgehensweise wird schon lange bei der Genehmigung der allgemeinen Stromta-

rife nach § 12 BTOElt praktiziert. Daher kann bei der Beurteilung der Netzbe-

triebskosten auf Erfahrungen der Strompreisgenehmigung zurückgegriffen wer-

den.

3.2 Die Ausfüllung der Missbrauchsaufsicht unter Rückgriff auf die Prinzi-pien der Arbeitsanleitung 1997

Die 11. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes hat wegen der missbräuchli-

chen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und unbedingten Behinde-

rung von Stromanbietern durch das Fordern unbilliger, überhöhter Netznutzungs-

entgelte über eine Erlösbegrenzung hinaus beschlossen,15 dass

der Thüringer Energie AG, Erfurt (TEAG) untersagt wird, bei der Berech-

nung kalkulatorischer Abschreibungen, die historischen Anschaffungspreise

dieser Anlagen vor der Indizierung auf Tagesneuwerte mit Korrekturfaktor

zu beaufschlagen.

die TEAG für die Kalkulation der Kosten der Netznutzungsentgelte nicht

das der Eigenkapitalverzinsung zugrunde liegende betriebsnotwendige Ei-

genkapital auf der Grundlage von Tagesneuwerten bestimmen darf, soweit

dies zu einem höheren betriebsnotwendigen Eigenkapital führt als eine Be-

wertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

14 Vgl. Monopolkommission: 14. Hauptgutachten, S. 24. 15 Vgl. Bundeskartellamt: Verfahren gegen die TEAG.

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14

das betriebsnotwendige Eigenkapital real nicht mit einem höheren Zinssatz

verzinst werden darf, als es dem 10-Jahres-Durchschnitt der Umlaufrendite

festverzinslicher Wertpapiere entspricht.

der TEAG zudem untersagt wird, die so ermittelte Realverzinsung pauschal

durch einen Wagniszuschlag zu erhöhen.

letztlich die TEAG kalkulatorische Gewerbe(ertrag)steuer nicht bei der Kal-

kulation der Netznutzungsentgelte als Kosten in Ansatz bringen darf und sie

nicht sogenannte kalkulatorische „Steuern auf den Scheingewinn“ bei der

Kalkulation der Netznutzungsentgelte als Kosten berücksichtigen darf.

3.3 Die Differenzen zwischen der Missbrauchsaufsicht und der VVII+

Ein Vergleich der beiden Ansätze zeigt, dass zwischen ihnen in einigen Punkten

erhebliche Diskrepanzen bestehen. Für das Fordern von Netznutzungsentgelten

sind betriebswirtschaftliche Aspekte der Ermittlung der Kostenhöhe maßgeblich,

die missbrauchsfrei gestaltet sein müssen.

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15

4 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KOSTENHÖHE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UNTERNEHMENSERHALTUNGSKONZEPTI-ONEN

4.1 Die Unternehmenstheorie als Entscheidungshilfe

Der Zweck betriebswirtschaftlichen Bemühens besteht darin, die Betriebswirt-

schaftlehre als Instrument der Entscheidungshilfe zu sehen.16 Sie dient als

Instrument für Verbesserungen all jener Entscheidungen, die u.a. den Ablauf eines

Unternehmens betreffen. Dazu gehört auch die jeweils betrachtete Unterneh-

mensvariable (z.B. das Absatzvolumen, der Absatzpreis und dergl.).

Eine abgestimmte und alle sachlichen und zeitlichen Interdependenzen berück-

sichtigende Festlegung aller Handlungsvariablen innerhalb der Unternehmung

kann aufgrund bestehender Interdependenzen zu anderen Plänen der Unterneh-

mung (Personalplan, Materialbeschaffungsplan, Produktionsplan, Finanzierungs-

plan etc.) nur im Rahmen einer integrierten Unternehmensplanung geschehen.17

Die Forderung nach Planungsintegrität umschließt auch die Notwendigkeit der Be-

rücksichtigung zeitlicher Interdependenzen. Nur eine langfristige Planung kann

notwendig werdende und längere Zeitspannen in Anspruch nehmende Maßnah-

men im Bereich der Unternehmenspolitik vorausschauend berücksichtigen.

Die Forderung nach einer gleichzeitig vorzunehmenden detaillierten kurzfristigen

und langfristigeren Festlegung aller Handlungsvariablen lässt sich aber nicht ver-

wirklichen. Plant die Unternehmensleitung auf lange Sicht, so gestatten die Prog-

nosemöglichkeiten der Bedarfsstrukturen nicht eine völlig datenkonforme Anpas-

sung der Planung an die künftige Beschaffenheit und Entwicklung der

Umweltbedingungen. Eine völlige Datenkonformität ist nur bei einer kurzfristigen

Planung möglich.

Zur Überwindung dieser Probleme bietet sich eine Disaggregation der Gesamtpla-

nung in Teilplanungen und eine Integration dieser Partialentscheidungen an. Ein

solches Planungssystem ist durch eine Zergliederung der Gesamtplanung der

16 Vgl. Koch, Helmut: Unternehmenstheorie als Entscheidungshilfe. 17 Vgl. Koch, Helmut: Integrierte Unternehmensplanung, S. 9ff.

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16

Unternehmung in sachlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht gekenn-

zeichnet. Erst das Prinzip der Aufspaltung beinhaltet die Überlegung, dass Ent-

scheidungen über langfristig wirksame Handlungsvariable von der Unternehmens-

leitung, die Entscheidung über kurzfristige Handlungsvariable durch andere Stufen

der Unternehmenshierarchie getroffen werden. In einer so verstandenen Unter-

nehmensplanung werden Pläne unterschiedlicher Fristigkeit und unterschiedlicher

Detailliertheitsgrade so aufeinander abgestimmt, dass jeder untergeordnete Plan

aus dem übergeordneten abgeleitet werden kann. Durch dieses Zergliedernsprin-

zip wird der gleiche Planungsgegenstand erst globaler, dann auf den folgenden

Stufen der Unternehmenshierarchie jeweils detaillierter zum Ausdruck gebracht.

4.2 Die Kostenhöhe bei nachhaltiger Unternehmenserhaltung

Da in einer Unternehmensplanung Pläne unterschiedlicher Fristigkeit und unter-

schiedlicher Detailliertheitsgrade so aufeinander abgestimmt werden müssen,

dass jeder untergeordnete Plan aus dem übergeordneten abgeleitet werden kann,

ist jetzt die Unternehmenserhaltungskonzeption darzustellen. Aus dieser Unter-

nehmenserhaltungskonzeption lassen sich dann die Kostenhöhen für die einzel-

nen Variablen ableiten.

4.3 Wettbewerbsüberlegungen und Bilanzierungsvorschriften als Ansatz-punkt für kalkulatorische Kosten

Bei Unternehmen im Wettbewerb ist die Kenntnis der langfristigen Preisuntergren-

ze erforderlich, um den Fortbestand der Unternehmung zu sichern.

Im Wettbewerb ist die Erhaltung eines Unternehmens gesichert, wenn das Unter-

nehmen mit seinen Absatzpreisen mindestens die langfristige Preisuntergrenze

deckt. Diese Absatzpreise müssen sich im Wettbewerb so einspielen, dass die

Erlöse gerade die tatsächlich entstehenden Kosten sowie eine angemessene

Rendite auf das eingesetzte Kapital erbringen. Die Angemessenheit der Rendite

lässt sich dabei aus den auf dem Kapitalmarkt erzielbaren und dem Risiko ent-

sprechenden Erträgen ableiten.18 Wäre die erwartete Rendite geringer als die bei

anderen Unternehmen bei gleichem Risiko durchschnittlich erzielbare Rendite, so

18 Vgl. Swoboda, Peter: Kostenbewertung in Kostenrechnungen, S. 360; ders.: Tarifbildung bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, S. 66; ders.: Tarifbil-dung bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, S. 74.

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17

würde das Kapital in anderen Unternehmen eingesetzt.19 Von der dem Risiko entspre-

chenden Rendite hängt somit die Fähigkeit der Unternehmung ab, ihre Investitionen

über den Kapitalmarkt zu finanzieren.

Um einen das Unternehmen erhaltenden Kapitalzufluss zu erreichen, müssen den

Kapitalgebern das eingesetzte Kapital, der Anschaffungspreis und eine angemessene

Rendite zurückfließen.20 Deshalb kommt es für die Ermittlung der langfristigen

Preisuntergrenze nicht auf fiktive Anschaffungspreise aus der Wiederbeschaffung

der Anlage an, sondern nur auf die bis dahin tatsächlich angefallenen Kosten, d.h.

die Kosten der vorhandenen Anlage. Der historische Anschaffungspreis stellt

also, wie Swoboda nachweist,21 die Basis für die Ermittlung der langfristigen

Preisuntergrenze dar. Durch eine Abschreibungsverrechnung auf der Basis der tat-

sächlichen Anschaffungspreise wird der eingesetzte Kapitalbetrag zurückgewonnen.

Es ist eine zusätzliche Eigenkapitalansammlung und somit eine Erhöhung der

internen Finanzierung nicht notwendig.

Abschreibungen vom Wiederbeschaffungspreis zuzüglich der kalkulatorischen

Zinsen auf diesen Wert bewirken hingegen über erhöhte Kosten und damit erhöhte

Preise einen Vermögenszuwachs jenseits des üblichen Gewinnzuschlages konkurrie-

render Geldanlageformen. Es werden dann faktisch Gewinne als „Kosten“ dekla-riert.22 Die diesen Überlegungen zugrunde liegende Prämisse der Sicherheit der

Daten und des vollkommenen Kapitalmarktes erlaubt bei Beschaffungspreissteige-

rungen eine problemlose zusätzliche Eigenkapital- und Fremdkapitalaufnahme.

Denn bei verzinslicher Anlage der auf Anschaffungspreisbasis beruhenden Ab-

schreibungsgegenwerte und Zinserträge ist eine den Wiederbeschaffungspreis be-

rücksichtigende Finanzierung auch ohne die Aufnahme zusätzlichen Eigenkapitals

möglich.

Diese Überlegungen stimmen in der Wirkung mit den vom Nominalwertprinzip

ausgehenden Bilanzierungsvorschriften überein. Auch wenn Artikel 33 der

19 Vgl. Swoboda, Peter: Tarifbildung bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, S. 67.

20 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Substanzerhaltung, S. 503-505. 21 Vgl. Swoboda, Peter: Kostenbewertung in Kostenrechnungen, S. 353-367. 22 Vgl. hierzu Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2521;

Zwehl, Wolfgang von: Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, S. 165.

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18

4. EG-Richtlinie die Bilanzierung auf der Basis des Wiederbeschaffungspreises er-

laubt, ist bei der Umsetzung in nationales Recht bewusst am Anschaffungspreisprinzip

festgehalten worden.23

4.4 Die Höhe der kalkulatorischen Kosten in den einzelnen Konzeptionen zur Schließung der inflatorischen Finanzierungslücke

Die Wettbewerbsüberlegungen und auch die bilanziellen Überlegungen scheinen im

Widerspruch zu stehen zu den Substanzerhaltungsüberlegungen. Letztere wol-

len explizit die inflationäre Finanzierungslücke schließen, indem durch eine mit Hilfe

der internen Finanzierung gesicherten Unternehmenserhaltung die notwendige Kre-

ditaufnahme möglich ist.24

Entsprechend den verschiedenen Erhaltungskonzeptionen wird eine Finanzierung aus

Abschreibungen unterschiedlich weit gefasst. Da das Abschreibungsziel die Erlan-

gung ausreichender finanzieller Mittel für die Ersatzbeschaffung ist, bestimmen die

die Preis- und Geldwertänderungen berücksichtigenden Erhaltungskonzeptionen

den jeweils notwendigen Kreditfinanzierungsbedarf.

Während das Konzept der realen Kapitalerhaltung von einem kaufkraftorientierten Erfolgsbegriff ausgeht, werden bei dem Konzept der Substanzerhaltung nur die un-ternehmensindividuellen Preissteigerungen berücksichtigt. Die einzelnen Varianten

der Substanzerhaltungskonzeption unterscheiden sich in unterschiedlich weiten Defi-

nitionen der zu erhaltenden Gegenstände.

4.5 Die nicht notwendige Kreditaufnahme bei Bruttosubstanzerhaltung: Die Modellwelt ohne jeglichen Kapitalmarkt

Das Konzept der Substanzerhaltung strebt die Erhaltung des mengenmäßigen Ver-

mögens der Unternehmung an. Im Rahmen der Bruttosubstanzerhaltung soll durch

Abschreibungen vom Wiederbeschaffungspreis die ursprünglich vorhandene

Substanz wiederbeschafft werden können, indem durch Zurückhaltung und Anspa-

rung von Umsatzerlösen in Höhe dieser Abschreibungen finanzielle Mittel für die

Neuinvestition bereitgestellt werden.

23 Vgl. Riese, Joachim : Bilanzierung des Anlagevermögens, S. 49; Dellmann, Klaus: Substanz- und Kapitalerhaltung, Sp. 1911.

24 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Grundzüge der Kostenrechnung, S. 54f.

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19

Bei der Bruttosubstanzerhaltungskonzeption erfolgt die Substanzerhaltung aus „eige-

ner Kraft“. Es wird davon ausgegangen, dass die Ersatzbeschaffung mit der nominell

gleichen Höhe an Fremdkapital erfolgen kann, also keine zusätzliche Außenfinanzie-

rung erforderlich ist. Die inflationäre Finanzierungslücke wird geschlossen und somit

die Wiederbeschaffung allein aus der Einbehaltung erwirtschafteter Beträge er-

möglicht.

Unterstellt man beispielsweise bei einem Anschaffungspreis von 1 Mio. Euro und

einem Wiederbeschaffungspreis von 1,2 Mio. Euro eine ursprüngliche Eigenkapitalhö-

he von 300.000 Euro, so ergibt sich bei Bruttosubstanzerhaltung in 5 Jahren ein Ver-

mögenszuwachs von 200.000 Euro. Das Eigenkapital erhöht sich also auf 500.000

Euro und das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital steigt von 3 : 7 auf 5 : 7.

Die Höhe des Eigenkapitals wächst absolut, der Eigenkapitalanteil auch relativ.

Bei der Bruttosubstanzerhaltung wird also Fremdkapital in zunehmendem Maße

durch Eigenkapital substituiert. Die Kapitalstruktur verändert sich, das Finanzie-

rungspotential steigt.

Nun sind die Abschreibungen zur Erreichung zukünftiger Wiederbeschaffungspreise

auf die Finanzierbarkeit der Ersatzinvestitionen gerichtet.25 Eine solche Betrach-

tungsweise vernachlässigt aber den Wertefluss in der Unternehmung, denn sie stellt

lediglich auf eine einzige Kostenart, die kalkulatorischen Abschreibungen, ab, obwohl

auch die finanziellen Gegenwerte anderer Kostenarten zur Unternehmenserhaltung

beitragen können.26 Es werden zwar Mittel für die Wiederbeschaffung angesammelt,

die Auswirkungen der Verzinsung dieser angelegten Mittel werden aber ignoriert.

Eine solche Situation lässt sich als eine Modellwelt ohne Kapitalmarkt interpretieren.

Da die Abschreibungsgegenwerte quasi in einem Erneuerungsfonds gehortet wer-

den, ist eine zusätzliche Kreditgewährung nicht erforderlich, da „die Summe der

Wiederbeschaffungswertabschreibungen allein zur Ersatzbeschaffung ausreicht.“27

25 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Kostenrechnung und Unternehmenserhaltung, S. 1417f; ders.: Betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten, S. 264.

26 Vgl. Ebisch, Hellmuth/Gottschalk, Joachim: Preise und Preisprüfung. 27 Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2524.

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20

4.6 Die Ableitung der kalkulatorischen Kosten aus dem Erfordernis der Kapi-talstrukturbewahrung

4.6.1 Der konzeptionelle Grundgedanke

Das Konzept der Nettosubstanzerhaltung geht von der Erhaltung des eigenfinan-

zierten Vermögensbestandes aus. Auf der Basis von Wiederbeschaffungspreisen

bzw. Tagesneuwerten ist deshalb nur der eigenfinanzierte Anteil des abnutzbaren

Sachanlagevermögens abzuschreiben.28

Die Konzeption der Nettosubstanzerhaltung wird mit folgendem Argument begründet:

Bei fortlaufender Beschaffungspreissteigerung entstehen zwar Scheingewinne beim

eigen- und fremdfinanzierten Vermögen, gleichzeitig entstehen aber Schuldnerge-

winne beim Fremdkapital, da das Fremdkapital nur zum Nominalwert zurückgezahlt

wird. Schuldnergewinne und Scheingewinne für fremdfinanziertes Vermögen lassen

sich saldieren (Aufrechnungsthese).29

Gegen die Richtigkeit der Aufrechnungsthese spricht zum Beispiel, dass Schein-

gewinne auf der Basis unternehmensindividueller Wiederbeschaffungspreise bzw.

auf der Basis von Tagesneuwerten ermittelt werden, Schuldnergewinne aber als Kauf-

kraftgewinne definiert sind. Eine Gleichheit von Schuldnergewinnen und Scheinge-

winnen beim fremdfinanzierten Sachanlagevermögen ist in der Regel nicht gegeben,

denn die individuellen Wiederbeschaffungspreise oder Tagesneuwerte entwi-ckeln sich anders als die allgemeine Kaufkraft, ausgedrückt durch einen Index.

Man geht aber vereinfachend davon aus, dass Scheingewinne nur beim eigenfinan-

zierten Vermögen auftreten und somit die Abschreibungskorrekturen lediglich bei

den eigenfinanzierten abnutzbaren Sachanlagevermögensteilen vorgenommen wer-

den.

Die Nettosubstanzerhaltung sichert die Substanzerhaltung nur, wenn dem Unter-

nehmen für die Ersatzbeschaffung Fremdkapital zugeführt wird. Deshalb ist ein be-

stimmter Eigenkapitalanteil unter den realen Kapitalmarktverhältnissen und Preisent-

28 Vgl. z.B. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IdW): Berücksich-tigung der Substanzerhaltung, S. 614-615; Coenenberg, Adolf G.: Inflationsbe-reinigte Rechnungslegung, S. 113-120; Jacobs, Otto, H./Schreiber, Ulrich: Ka-pital und Substanzerhaltung.

29 Vgl. Havermann, Hans: Berücksichtigung von Preissteigerungen, S. 445f.

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21

wicklungen zur „Sicherung der Kreditaufnahmefähigkeit der Unternehmung als Gan-

zes“30 notwendig.

Da ein Kapitaleigner für die reine Ersatzbeschaffung sicherlich nicht Kapitaleinlagen

leistet, um die ursprüngliche Kapitalstruktur wieder zu erreichen, ist für die Sub-

stanzerhaltung somit ein Minimum an interner Finanzierung zur Sicherung der Kapi-

talbereitstellung anzustreben. Die für die Ersatzbeschaffung erforderlichen Beträge

werden dann anteilig von den Eigen- und den Fremdkapitalgebern getragen. Das Ver-

hältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital bleibt gleich.31 Die Nettosubstanzerhal-tung ist daher kapitalstrukturerhaltend.

Eine Kapitalstrukturerhaltung sichert die fortlaufende Kreditwürdigkeit des Kre-

ditnehmers. Da die Nettosubstanzerhaltung die Korrekturen auf die eigenfinanzier-

ten Vermögensteile beschränkt, müsste eigentlich die Frage geklärt werden, welche

Sachaktiva eigenfinanziert sind. Zur Lösung dieses Problems werden Zuord-nungsregeln benötigt, die bestimmte Passiv- und Aktivpositionen einander gegen-

überstellen. Doch dafür gibt es kein rationales Kriterium, denn die Aktivpositionen

stehen in keinem zwingenden Zusammenhang zu den Passivpositionen. Man kann

lediglich unter mehreren Zuordnungsmöglichkeiten nach Zweckmäßigkeitsgesichts-

punkten wählen, z.B. Zuordnung nach dem Einzelnachweis, nach der Gesamtkapital-

struktur, nach der Restkapitalstruktur oder auch nach dem Geldcharakter und der

Fristigkeit der Vermögensposten.32

Bezüglich des Fremdkapitals wird eine zusätzliche Aufnahme im Ersatzzeitpunkt in

dem Umfang unterstellt, wie es zur Wahrung der ursprünglichen Kapitalstruktur er-

forderlich ist. Da sich die direkte Erhaltung der Substanz nur auf die eigenfinanzierten

Anteile des abnutzbaren Sachanlagevermögens beschränkt, wird das „fremdfi-nanzierte“ Sachanlagevermögen nur nominell abgeschrieben.33 Auf den fremdfi-

nanzierten Anteil der zu Anschaffungspreisen bewerteten Anlagen sind die Tilgungsbe-

träge und Zinszahlungen zu berechnen.

30 Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2524. 31 Vgl. Jacobs, Otto H./Schreiber, Ulrich: Kapital- und Substanzerhaltung,

S. 158ff. 32 Zur Darstellung der in der Literatur diskutierten Zuordnungsregeln und ihrer

jeweiligen Problematik vgl. Coenenberg, Adolf G.: Inflationsbereinigte Rech-nungslegung, S. 116f.

33 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Gründzüge der Kostenrechnung, S. 56.

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4.6.2 Die Sicherung der Kreditaufnahmefähigkeit durch annuitätische An-sparung eines Endwertes aus Abschreibungsgegenwerten

Wird der eigenfinanzierte Anteil des abnutzbaren Sachanlagevermögens auf der Ba-

sis von Wiederbeschaffungspreisen oder Tagesneuwerten abgeschrieben, so ist schon

durch die zufließenden Abschreibungsgegenwerte die von der Nettosubstanzerhaltung

geforderte Konstanz der Eigenkapitalquote erreicht. Die Nettosubstanzerhaltung

löst offenbar mit der Erhöhung einer Kostenart - hier der kalkulatorischen Abschrei-

bungen - die Kapitalstrukturerhaltung, obwohl doch für die Erhaltung eines Unter-

nehmens als Ganzes sicherlich die finanziellen Gegenwerte aller Kostenarten zu

betrachten sind.34

(1) (2)

Kalkulatorische Abschreibungen (linear) (Abschreibungsausgangsbetrag = Eigenkapitalanteil x Wiederbeschaffungspreis = 0,3 x 1 200 000 = 360 000) ./. bilanzielle Abschreibungen (linear)

72.000 60.000

(3) = (4) + (5) +

Betrag, um den die kalkulatorische die bilanzielle Abschreibung über-steigt Ertragsteuern auf den Teil der kalkulatorischen jährlichen Abschrei-bung, der aus dem (bilanziellen) Gewinn gespeist wird (Steuersatz (s) = 0,5) (4) = jährliche bilanzielle Abschreibung

12.000 12.000 60.000

(6) = (7) +

Betrag, der nach herkömmlicher Definition zur kapitalstrukturerhaltenden Nettosubstanzerhaltung erwirtschaftet werden muss (= kalk. Abschrei-bungen vom Wiederbeschaffungspreis und Steuereffekt) Erlös in Höhe der kalkulatorischen Zinsen (kalk. Zinsen, bezogen auf das durchschnittlich gebundene Eigenkapitel) (0,1 x 150.000 = 15.000)

84.000 15.000

(8) = Erlös in Höhe der kalkulatorischen Kosten einschl. Steuereffekt 99.000

(3) x s (1 - s)

Abbildung 3: Berechnung des Erlöses in Höhe der kalkulatorischen Kosten ein-schließlich des Steuereffekts.

Würde man nämlich zu den erhöhten Abschreibungen auch die Zinsen erfassen und

gleichzeitig berücksichtigen, dass Ertragsteuern anfallen (Steuersatz s = 0,5), so ergibt

sich bei einem Anschaffungspreis von 1 Mio. Euro, einem Wiederbeschaffungspreis

34 Vgl. Ebisch, Hellmuth/Gottschalk, Joachim: Preise und Preisprüfung, S. 432ff.

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von 1,2 Mio. Euro, einem Eigenkapitalanteil von 30 % und somit einer ursprünglichen

Eigenkapitalhöhe von 300.000 Euro, einem erforderlichen Eigenkapital im Ersatzzeit-

punkt nach 5 Jahren von 360.000 Euro, linearen kalkulatorischen und bilanziellen Ab-

schreibungen sowie einem Eigenkapitalzinssatz von 10 % der in Abbildung 3 dar-

gestellt, die kalkulatorischen Kosten und den Steuereffekt berücksichtigende Betrag.

Eine Berücksichtigung von Erlösen in Höhe der kalkulatorischen Zinsen - hier be-

rechnet auf das durchschnittlich gebundene Eigenkapital - ist in diesem Fall für eine

kapitalstrukturerhaltende Substanzerhaltung nicht notwendig. Denn die Berück-sichtigung kalkulatorischer Zinsen würde im Hinblick auf die erstrebte Substanzer-

haltung zu einer zusätzlichen Verrechnung von Kosten und damit zusätzlichen Fi-

nanzüberschüssen führen.35

Aber auch die Summe derjenigen kalkulatorischen Abschreibungen, die dem mit

der Eigenkapitalquote gewichteten Wiederbeschaffungspreis entspricht, ist für die

Nettosubstanzerhaltung als zu hoch anzusehen.36 Denn wird eine ständige

Wiederanlage der Abschreibungsgegenwerte unterstellt, dann reicht es für die Er-

satzbeschaffung aus, wenn die verzinslich angelegten Abschreibungsgegenwerte

diesem Anteil des Wiederbeschaffungspreises gleichen. „Abschreibungsausgangs-betrag“ ist dann nicht der mit dem Eigenkapital gewichtete Wiederbeschaffungspreis

im Ersatzzeitpunkt, sondern dessen Barwert.37 Zur kapitalstrukturerhaltenden Sub-

stanzerhaltung ist somit die Annuität zu ermitteln. Die verzinsliche periodische Anlage

dieses Betrages bis zum Ersatzzeitpunkt sichert denjenigen Anteil des Wiederbeschaf-

fungspreises, der eigenfinanziert ist.38 Die Ansparung des Endwertes aus vorange-

gangenen „Abschreibungsgegenwerten“ sichert somit das Minimum an interner Fi-

nanzierung für die Ersatzbeschaffung und sichert gleichzeitig die Kreditgewährung.

Auch beim fremdfinanzierten Teil lassen sich die kalkulatorischen Kosten, Ab-

schreibungen und Zinsen als Einheit ansehen.39 Anstelle der isolierten Verrechnung

von Abschreibungen und Zinsen lässt sich dann ein Kapitaldienst - eine Annuität -

35 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Kalkulation von Zinskosten, S.102. 36 Vgl. Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2524ff. 37 Vgl. Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2526. 38 Vgl. Lohmann, Karl/Rühmann, Peter: Marktverzinsung und Erhaltungskon-

zeptionen, S. 1324-1337. 39 Vgl. Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2524.

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bestimmen, der aus dem Produkt von fremdfinanziertem Anteil des Anschaffungsprei-

ses und dem Wiedergewinnungsfaktor gebildet wird. Dieser Kapitaldienst enthält die

jährlichen Zins und Tilgungszahlungen.40

Was nun die Höhe des Kalkulationszinses betrifft, so ist für das eingesetzte

Fremdkapital der durchschnittliche Fremdkapitalzinsfuß für die tatsachlich entstehen-

den Fremdkapitalkosten anzusetzen.

Die Höhe des Zinssatzes für das Eigenkapital ist abhängig vom Ziel der Unter-

nehmung und dem Entscheidungsfeld.41 Es lassen sich aber wegen der Vielzahl der

alternativ möglichen Handlungsvariablen und der unvollständigen Voraussicht keine

vollständigen Entscheidungsfelder definieren. Deshalb wird zumeist auf Näherungs-lösungen zurückgegriffen; beispielsweise wird die Effektivverzinsung der angestrebten

langfristigen Kapitalanlage angesetzt.42

Für die Ermittlung des Kapitaldienstes bei kapitalstrukturbewahrender Nettosub-

stanzerhaltung sollte der Zinssatz so bemessen sein, dass die verzinslich angelegten

Annuitäten - also die Wachstumsrate dieser Reinvestitionen nach Steuern - den mit

dem Eigenkapitalanteil gewichteten Wiederbeschaffungswert ergeben. Die Höhe die-

ses Zinssatzes entspricht der versteuerten Rendite auf das Eigenkapital.43 Die

Überlegungen seien am Ausgangsbeispiel veranschaulicht (vgl. Abbildung 4).

Es sei wiederum vom Anschaffungspreis der Anlage von 1 Mio. Euro ausgegangen,

die Höhe des Eigenkapitals ist 0,3 Mio. Euro, die des Fremdkapitals 0,7 Mio. Euro.

Als Zinssatz für das Fremdkapital seien 8 % angenommen, für das Eigenkapital sei ein

Zinssatz von 10 % unterstellt. Der Steuersatz beträgt 50 % (s = 0,5). Nach 5 Jahren

muss bei einem Wiederbeschaffungspreis von 1,2 Mio. Euro das die Kapitalstruktur

erhaltende Eigenkapital auf 0,36 Mio. Euro angewachsen sein.

40 Sofern die Zinsen auf den gesamten Fremdkapitalbetrag verrechnet werden, gibt das Produkt aus fremdfinanziertem Teil des Anschaffungspreises und dem Tilgungsfaktor den jährlich für Tilgungszahlungen notwendigen Betrag an. Diese Größe wird in der Literatur zum Teil auch als „Abschreibung“ be-zeichnet; (vgl. hierzu Moxter, Adolf: Bestimmung der optimalen Nutzungsdau-er, S. 81).

41 Vgl. Koch, Helmut: Planungsprobleme, S. 363. 42 Vgl. Koch, Helmut, Planungsprobleme, S. 357. 43 Vgl. Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2526.

Page 30: Die kalkulatorischen Kosten bei der Kalkulation von ......Aufgabe der Aufsichtsbehörde, für die Kosten- und Preiskalkulationen Vorgaben zu machen und deren Einhaltung in regelmäßigen

25

Anschaffungspreis 1.000.000 Kapitaldienstt1 t2 ... t5

Wiederbeschaffungspreis 1.200.000

Eigenkapital: 300.000 Fremdkapital: 700.000 Nutzungsdauer: 5 Jahre FK-Zins: 8 % EK-Zins: 10 % Steuerkorrigierter EK-Zins: 5 %

Erforderliches Fremd-kapital: FK Anteil x Wiederbe-schaffungspreis = 0,7 x 1.200.000 = 840.000

Erforderliches Eigenka-pital, um das Minimum an interner Finanzie-rung zur Sicherung der Kreditaufnahmefähig-keit zu gewährleisten: EK-Anteil x Wiederbe-schaffungspreis = 0,3 x 1.200.000 = 360.000

Jährliche Tilgungs- und Zinszahlungen für das zum Nominalwert zurückzuzahlende F remdkapital: FK-Anteil x Anschaffungspreis x Wiedergewinnungsfaktor = 0,7 x 1.000.000 x

= 175.319,52Folgejahre bis t5 gleich-bleibend

Es ist eine Fremdkapi-talneuaufnahme in Hö-he von 840.000 not-wendig, da der erste Kredit in Höhe von 700.000 in t5 getilgt ist.

Notwendiger jährlicder Betrag, um einschließlich Zins- und Zinseszinsen im Er-satzzeitpunkt den kapitalstruktur-erhaltenden, eigenfinanzierten Anteil des Wiederbeschaffungs-preises zur Verfügung zu haben: EK-Anteil x Barwert des Wieder-beschaffungspreises x Wieder-gewinnungsfaktor = 0,3 x x = 0,3 x 1.200.000 x

= 65.150,93 Folgejahre bis t5 gleich-bleibend

Angesparter Eigenkapi-talbetrag, der eine kapi-talstrukturerhaltende Nettosubstanzerhaltung sichert: Jährliche Annuität x Rentenendwertfaktor = 65.150,93 x = 360.000

0,08 x (1+0,08)5 (1+0,08)5 -1

(1 + 0,05)5-1 0,05

0,05 x (1+0,05)5 (1+0,05)5 -1

1.200.000 (1+0,05)5

Abbildung 4: A he Ansparung eines kapitalstrukturerhaltenden Eigenka-pitalbetrages aus „Abschreibungsgegenwerten“.

Verrechnet man den mit dem Fremdkapitalanteil gewichteten Anschaffungspreis als

Annuität, so beläuft sich der für Zins- und Tilgungszahlungen notwendige jährliche

Kapitaldienst auf 175.319,52 Euro. Im Zeitpunkt der Wiederbeschaffung sind 840.000

Euro als Fremdkapital aufzunehmen.

nnuitätisc

0,05 (1+0,05)5 -1

h anzusparen-

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Für den eigenfinanzierten Teil ist während der Nutzungsdauer von 5 Jahren derje-

nige Anteil des Wiederbeschaffungspreises, der eine Kapitalstrukturerhaltung sichert,

ratenweise anzusparen. Hierzu ist eine Annuität zu ermitteln. Bei der Ermittlung dieser

Annuität ist zu berücksichtigen, dass Ertragsteuern bei der Verzinsung des jährlich bis

zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung anzusparenden Betrages anfallen. Da diese

Steuern auf die Zins- und Zinseszinserträge der angelegten „Abschreibungsbeträge“

zu berücksichtigen sind, ist der Zinssatz i um den Steuersatz s zu korrigieren, so dass

gilt:

is = i - s * i = (1 - s) * i.

Um im Ersatzzeitpunkt den kapitalstrukturerhaltenden, eigenfinanzierten Anteil des

Wiederbeschaffungspreises (360.000 Euro) zur Verfügung zu haben, beläuft sich

der jährlich anzusparende Betrag auf 65.150,93 Euro.44

Nun stehen dieser Kapitaldienst-Annuität nicht in vollem Umfang steuermindernde

Aufwendungen (aus bilanziellen Abschreibungen) gegenüber. Diese Differenz zwi-

schen der jährlich anzusparenden Kapitaldienst-Annuität und den Abschreibungen

auf der Basis von Anschaffungspreisen - entsprechende Erlöse vorausgesetzt - ent-

stammt aus dem versteuerten Gewinn. Folglich ist es für eine Kapitalstrukturerhaltung

nicht hinreichend, wenn die Unternehmung lediglich Umsatzerlöse in Höhe der Kapi-

taldienst-Annuität erzielt. Sie muss, um über die bilanziellen Abschreibungen hin-

aus auch die Differenz zwischen der Kapitaldienst-Annuität und den Abschreibungen

ansparen zu können, zusätzlich die hierfür anfallenden Ertragsteuern erwirtschaf-

ten.45

Der für die anzusparende Annuität und die jährliche Steuerzahlung notwendige, min-

destens zu erzielende Erlös ergibt sich für das Beispiel wie folgt:

44 Siehe hierzu und für die folgenden Aussagen Abbildung 4 und Abbildung 5. Die Annuität wird ermittelt, indem der Barwert des Eigenkapitalbedarfs im Jahre 5 mit dem steuerkorrigierten Wiedergewinnungsfaktor multipliziert wird. In dem Beispiel gleicht die erwartete Eigenkapitalrendite nach Steuern nicht der Preissteigerungs-rate. Da die Preissteigerungsrate kleiner ist, ist der Barwert des mit dem Eigenka-pitalanteil gewichteten Wiederbeschaffungspreises (282.069,42) - der „Abschrei-bungsausgangsbetrag“ - geringer als der mit dem Eigenkapitalanteil gewichtete historische Anschaffungspreis (300.000).

45 Zur Berücksichtigung steuerlicher Wirkungen im Rahmen der Bruttosubstanz- und auch der herkömmlichen Nettosubstanzerhaltung vgl. z.B. Busse von Colbe, Walther: Substanzerhaltung, S. 81-83.

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(1) (2) /

Kapitaldienst-Annuität (= notwendiger jährlich anzusparender Betrag, um einschließlich Zinsen und Zinseszinsen im Ersatzzeitpunkt den kapitalstruk-turerhaltenden eigenfinanzierten Anteil des Wiederbeschaffungspreises zur Verfügung zu haben) jährliche Abschreibung (bilanziell)

65.150,93

60.000,00

(3) = (4) +

Betrag, um den die Kapitaldienst-Annuität die jährliche bilanzielle Abschrei-bung übersteigt Ertragsteuern auf den Teil der Kapitaldienst-Annuität, der aus dem (bilanziel-len) Gewinn gespeist wird (Steuersatz (s) = 0,5) (4) =

5.150,93

5.150,93

(5) + jährliche Abschreibung (bilanziell) 60.000,00

(6) = Notwendige Erlöse für Steuerzahlung und Kapitaldienst-Annuität 70.301,86

(3) x s (1 - s)

Abbildung 5: Berechnung der notwendigen Erlöse für Steuerzahlung und Kapital-dienst-Annuität

Das vorliegende Kapitel hat verdeutlicht, dass nicht nur Abschreibungen auf

den historischen Abschreibungspreis, sondern auch die darauf berechneten kalkulatorischen Zinsen zur Nettosubstanzerhaltung notwendig sind.

4.7 Die Näherungslösung: Die verzinsliche Anlage der Abschreibungsge-genwerte und der kalkulatorischen Zinsen

Es lässt sich nachweisen, dass ohne Aufnahme zusätzlichen Eigenkapitals eine

kapitalstrukturerhaltende Nettosubstanzerhaltung möglich ist, wenn für die erwar-

tete Eigenkapitalrendite nach Steuern und die Preissteigerungsrate folgende

Bedingung gilt:46

( )

( )np1si

1n si1

* 2si

n1

+≥−+

+

Anhand des Ausgangsbeispiels sei die Wirkung dieser zwischenzeitlichen Anlage

der Rückflüsse mit Hilfe eines Finanzplans (vgl. Abbildung 6) aufgezeigt. In den

5 Jahren der Nutzungsdauer fallen pro Jahr an jährlichen Tilgungs- und Zinszah-

lungen für das zum Nominalwert zurückzuzahlende Fremdkapital entsprechend

der exakten Kapitaldienstberechnung 175.319,52 Euro an (vgl. Abbildung 4). Die

46 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Unternehmenserhaltung, S. 30f.

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jährlichen Abschreibungen auf den Eigenkapitalanteil des Anschaffungspreises

betragen 60.000 Euro. Die jährlichen Zinserträge auf das während der gesamten

Nutzungsdauer durchschnittlich gebundene Eigenkapital belaufen sich bei einem

Zinssatz für das Eigenkapital von 10 % auf 15.000 Euro (vgl. Abbildung 6).

Diese durch Wiederanlage der Erlöse in Höhe der Zinsen auf das durchschnittlich

gebundene Eigenkapital erzielten Zinserträge unterliegen der Ertragsteuer. Bei

einem proportionalen Steuersatz von s = 0,5 stehen dann für die verzinsliche An-

lage neben den auf Anschaffungspreisbasis ermittelten Abschreibungsgegenwer-

ten (60.000 Euro) die steuerkorrigierten Zinserträge in Höhe von 0,5 x 15.000 Euro

= 7.500 Euro zur Verfügung. Für die Steuerzahlung und die verzinslichen Kapital-

anlage sind dann Erlöse in Höhe von 75.000 Euro (vgl. Abbildung 6) notwendig.

Die verzinsliche jährliche Anlage der auf Anschaffungspreisbasis berechneten Ab-

schreibungsgegenwerte und Zinsen in Höhe von insgesamt 67.500 Euro ergibt

zum Zeitpunkt der Ersatzinvestitionen bei einem steuerkorrigierten Zinssatz von

5 % einen Endwert - d.h. den dann zur Verfügung stehenden Eigenkapitalbetrag -

von 372.980,16 Euro. Das Beispiel zeigt, dass eine Eigenkapitalhöhe im Ersatz-

zeitpunkt garantiert ist, die größer ist als bei der kapitalstrukturbewahrenden Net-

tosubstanzerhaltung.47

Durch die explizite Berücksichtigung der auf Anschaffungspreisbasis beruhenden

internen Finanzierung aus Abschreibungsgegenwerten und Zinserträgen auf das

durchschnittlich gebundene Eigenkapital wird ein Eigenkapitalbetrag angespart,

der näherungsweise eine kapitalstrukturerhaltende Nettosubstanzerhaltung

und damit eine Finanzierung der Wiederbeschaffung gewährleistet.

47 Die im Beispiel vorliegenden Abweichungen zwischen den Eigenkapitalhöhen im Wiederbeschaffungszeitpunkt resultieren zum einen aus der approximati-ven Berechungen des Kapitaldienstes bei der Verrechung der kalkulatorischen Abschreibung und Zinsen. Zum anderen ist im Beispiel die als Zinssatz ange-setzte, versteuerte Eigenkapitalrendite größer als die Preissteigerungsrate.

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Anschaffungspreis 1.000.000 Kapitaldienst t1 t2 ... t5

Wiederbeschaffungspreis 1.200.000

Eigenkapital: 300.000 Fremdkapital: 700.000 Nutzungsdauer: 5 Jahre FK-Zins: 8 % EK-Zins: 10 % Steuerkorrigierter EK-Zins: 5 %

Erforderliches Eigenkapital, ent-sprechend der kapitalstrukturer-haltenden Nettosubstanzerhal-tung (vgl. Abbildung 4): = 360.000

Jährliche Abschreibungen (linear) auf den Eigenkapitalanteil des Anschaf-fungspreises: Jährliche Zinserträge, ermittelt auf das durchschnittlich gebundene Eigenkapi-tal: 0,1 x

= 60.000 und Folge-jahre bis t5 gleichblei-bend = 15.000 und Folge-jahre bis t5 gleichblei-bend

Notw rlöse für die Steuerzah-lung insliche Kapitalanlage

= 75.000 und Folge-jahre bis t5 gleichblei-bend

Ertragsteuern auf erzielte Zinserträge (Steuersatz s = 0,5)

= 7.500 und Folgejah-re bis t5 gleichblei-bend

Jährlich zur zwischenzeitlichen Anlage verfügbare Summe aus Abschrei-bungsgegenwerten und versteuerten Zinserträgen

= 67.500 und Folge-jahre bis t5 gleichblei-bend

Angesparter Eigenkapitalbetrag durch verzinsliche Anlage der auf Anschaffungspreisbasis er-mittelten Abschreibungsgegen-werte und der um die Ertrag-steuern gekürzten Zinsen auf das Eigenkapital zum (steuerkor-rigierten) Zinssatz: = 67.500 x = 372.980,11

Differenz zwischen auf approximativer Grundlage ermitteltem Eigenkapitalbe-trag im Ersatzzeitpunkt und dem ent-sprechend der Nettosubstanzerhaltung notwendigen Eigenkapitalbetrag

=12.980,

300.000 2

(1+0,05)5 -1 0,05

Abbildung 6: Ermittlung des notwendigen eigenfinanziertenAbschreibungen vom Anschaffungspreis und der Abschreibungsgegenwerte und kalkulatori

11

endige E und verz

Finanzvolumens bei verzinslicher Anlage

schen Zinsen.

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5 DER INTEGRATIONSGEDANKE IN DER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

5.1 Die Planungsintegrität

Eine abgestimmte und alle sachlichen und zeitlichen Interdependenzen berück-

sichtigende Festlegung aller Handlungsvariablen kann nur im Rahmen einer integ-

rierten Unternehmensplanung erfolgen.

Die naheliegende Forderung, eine integrierte Unternehmensplanung mit Hilfe

einer simultanen Optimierung aller Unternehmensbereiche und -variablen durch-

zuführen, ist nicht zu verwirklichen, denn einerseits können konkreten Handlungs-

variablen nur für einen Teil der Unternehmensdauer festgelegt werden. Zum ande-

ren kommt zu dieser zeitlichen Unvollständigkeit des Entscheidungsfeldes die

unvollständige Erfassung der Unternehmensvariablen hinzu, es geht also nur eine

Teil der Unternehmensvariablen in die einzelnen Entscheidungen ein.

Zur Überwindung dieser Probleme bietet sich eine Disaggregation der Gesamtpla-

nung in Teilplanungen und eine Integration dieser Partialentscheidungen an. In

einer so verstandenen betriebswirtschaftlichen Theorie werden Pläne unterschied-

licher Fristigkeit und unterschiedlicher Detailliertheitsgrade so aufeinander abge-

stimmt, dass jeder untergeordnete Plan aus dem übergeordneten, den die Pla-

nungsintegration mehr berücksichtigenden Plan, abgeleitet werden kann. Durch

diese Zergliederung wird der gleiche Planungsgegenstand erst globaler und dann

jeweils detaillierter zum Ausdruck gebracht.

Bei der Kalkulation der Netznutzungsentgelte müssen - entsprechend diesem Ge-

danken der Planungsintegrität - die untergeordneten Pläne der Kalkulation aus

den übergeordneten Plänen, die z.B. auf die nachhaltige Unternehmenserhaltung

abstellen, abgeleitet werden.

5.2 Das Lücke-Theorem als Integrationsinstrument

Versteht man unter Integration die Wiederherstellung eines übergeordneten Gan-

zen, dann stellt das Lücke-Theorem für die Integration ein Instrument dar. Investi-

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31

tionsrechnung, Betriebserfolgsrechnung und Kostenrechnung lassen sich direkt

integrieren.48

In einem Aufsatz49 hat Lücke 1955 anhand von Zahlenbeispielen nachgewiesen,

dass eine Rechnung auf der Basis von Auszahlungen zum selben Ergebnis führt

wie eine Rechnung auf der Basis von Abschreibungen und Zinsen. Diese Er-

kenntnis hat Josef Kloock50 1981 verallgemeinert. Er nennt die Erkenntnis von Lü-

cke seitdem „Lücke-Theorem“. Es stellt sich die Frage, wie der Ansatz von Lücke

einzuschätzen ist.

Sinnvollerweise wird dasjenige Rechenverfahren verwendet, das einfacher zu

handhaben ist. Das ist beispielsweise bei der Verrechnung von Zahlungsgrößen

der Fall. Die Anschaffungsausgabe erscheint dann in der Regel nur einmal. Bei

der Verrechnung von Kosten muss die Anschaffungsausgabe hingegen in Ab-

schreibungsbeträge aufgeteilt werden und zusätzlich muss der Zins auf das je-

weils gebundene Kapital eingesetzt werden.

Wenn sich Pläne unterschiedlicher Fristigkeit und unterschiedlicher Detailliert-

heitsgrade abstimmen lassen, dann kann auch die Investitionsrechnung als Ba-

sis51 für andere Zweige des Rechnungswesens (zum Beispiel

Dokumentationsrechnungen) herangezogen werden.

5.3 Das Erfordernis objektiver Wertansätze zur Sicherung der Unterneh-menserhaltung

Die wirtschaftliche Funktion des Eigenkapitals besteht in der Sicherung der Kredit-

aufnahmefähigkeit des Unternehmens als Ganzem. Um bei steigenden Beschaf-

fungspreisen die Kreditaufnahmefähigkeit zu gewährleisten, ist der eigenfinanzier-

te Anteil des Vermögens zu erhalten.

In der Literatur werden zwei konträr gegenüberstehende Konzeptionen zum

Schließen der inflatorischen Finanzierungslücke diskutiert. An der Lösung dieses

Problems reifte, wie Erich Gutenberg 1957 ausführte, die Betriebswirtschaftslehre

48 Vgl. Lücke, Wolfgang: Der Integrationsgedanke, S. 219-253. 49 Vgl. Lücke, Wolfgang: Investitionsrechnung, S. 314-324. 50 Vgl. Kloock, Josef: Mehrperiodige Investitionsrechnungen, S. 873-890. 51 Vgl. Lücke, Wolfgang: Der Integrationsgedanke, S. 238-245.

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zur Wissenschaft.52 Beide Konzeptionen, sowohl die auf dem Kapitaldienst beru-

hende, kapitalstrukturerhaltende Nettosubstanzerhaltung als auch die auf nominel-

le Werte, auf historische Anschaffungspreise, abstellende Konzeption wollen die

Ersatzbeschaffung bei gestiegenen Wiederbeschaffungspreisen gewährleisten.

Somit stellt sich die Frage nach den Empfehlungen für die Praxis.

Da sich beide Konzeptionen durch explizite Berücksichtigung aller Zahlungsströ-

me ineinander überführen lassen, ist der Praxis derjenige Ansatz zu empfehlen,

der auf objektiv nachprüfbaren Werten beruht. Denn als Grundlage für Kredit-

entscheidungen können die in einem Finanzplan dokumentierten Informationen

über zukünftige Zahlungsströme und auch über die Schaffung des eigenfinanzier-

ten Finanzvolumens zur Erreichung der die Kreditgewährung voraussetzenden

Kapitalstruktur nur dann dienen, wenn die kreditgewährende Unternehmung davon

ausgehen kann, dass die Informationen verlässlich sind.

Objektiv nachprüfbar sind Anschaffungspreise. Würde man subjektive Wie-

derbeschaffungspreise oder Tagesneuwerte verwenden, so würde die Objektivität

und Nachprüfbarkeit vermindert.53

Das Erfordernis objektiver Wertansätze zeigt sich auch bei den für EVU geltenden

Kostenrechnungszwecken. Die herkömmliche Kostenrechnung ist üblicherweise

als internes Rechnungswesen für Planungs- und Kontrollaufgaben konzipiert.54 Im

Rahmen der Preisgenehmigung bei EVU wird jedoch die Kostenrechnung zu Do-

kumentationszwecken herangezogen. Die Kostenrechnung hat in diesem Fall ex-

terne Rechtswirkungen mit direktem Durchgriff auf die Tarifhöhe. Ein Kostenrech-

nungssystem, das externe Rechtswirkungen entfaltet, muss auf objektiv

nachprüfbaren Wertansätzen beruhen. Dies ist der Anschaffungspreis. Würde

man subjektive Wiederbeschaffungspreise oder auch Tagesneuwerte verwenden,

so wäre die Objektivität und Nachprüfbarkeit vermindert, denn Wiederbeschaf-

fungspreise bzw. Tagesneuwerte können nur subjektive Werte sein. Es scheint

problematisch, an subjektive Werte Rechtsfolgen zu knüpfen. Die Kostenhöhe bei

52 Vgl. Gutenberg, Erich: Die Betriebswirtschaftslehre, S. 15. 53 Vgl. Hax, Karl: Substanzerhaltung der Betriebe, S. 206. 54 Vgl. Koch, Helmut/Zimmermann, Gebhard: Kostenrechnung, Sp. 1084.

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EVU sollte deshalb aufgrund der Rechtsfolgen auf der Grundlage von Anschaf-

fungspreisen ermittelt werden.55

Das Minimum an interner Finanzierung - die Voraussetzung für die Ansparung

eines Eigenkapitalbetrages, der eine Kapitalstrukturerhaltung ermöglicht - sollte,

entsprechend dem Kostenbegriff von Helmut Koch,56 auf der Basis von Anschaf-

fungspreisen ermittelt werden und nicht das Entscheidungsfeld in den Wertansatz

einbeziehen. Denn die beiden konträr gegenüberstehenden Hauptkonzeptionen

lassen sich als Speziallösung aus einer allgemeinen Lösung über den Finanzplan

des Unternehmens ableiten. Somit werden - wie in der Investitionsrechnung -

durch vollständige Finanzpläne jahrzehntealte Missverständnisse behoben.

Ein Ansatz auf der Basis von Anschaffungspreisen stimmt zudem mit den bilanz-

rechtlichen Vorschriften überein und sichert deshalb die Überlegungen zur Pla-

nungsintegrität durch die Identität der Verfahren der Unternehmenserhaltung in Kostenrechnung und Erfolgsrechnung.

55 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Substanzerhaltung, S. 498-516; ders.: Kosten-rechnung und Unternehmenserhaltung, S. 1426; ders.: Betriebs- und volks-wirtschaftliche Kosten, S. 272.

56 Vgl. Koch, Helmut: Zur Diskussion über den Kostenbegriff, S. 355-399.

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6 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KOSTENHÖHE IM RAHMEN EINER INTEGRIERTEN PLANUNG

6.1 Die Verbesserung der Entscheidungen durch eine Gesamtplanung

Die Betriebswirtschaftlehre ist als Instrument der Entscheidungshilfe zu sehen.57

Die Verbesserung der Entscheidungen lässt sich mit den Überlegungen zur Pla-

nungsintegrität erreichen. Man kann die Gesamtplanung in Teilplanungen dis-

aggregieren und eine Integration dieser Partialentscheidungen wieder vornehmen.

Entsprechend den Aussagen von Lücke58 lässt sich eine Integration von betriebs-

wirtschaftlicher Erfolgsrechnung und Kostenrechnung zur Investitionsrechnung

vornehmen. Dabei müssen die Rechenelemente der Partialplanungen zu denen

der Gesamtplanung kompatibel sein.

6.2 Die Abgrenzung der Kosten vom Aufwand

Der Erfolg oder Misserfolg der Leistungserstellung und der Leistungsverwertung

wird u. a. mit Hilfe der Betriebsergebnisrechnung ermittelt. Der Betriebserfolg als

Erfolgsziffer des internen Rechnungswesens ergibt sich aus der Differenz zwi-

schen den Leistungen und den Kosten der Rechnungsperiode. Diese beiden

Grundbegriffe stellen zentrale Begriffe der Betriebswirtschaftslehre dar.

Eine exakte Fassung des Kostenbegriffes ist erforderlich, um die praktischen

Probleme der Kostenrechnung theoretisch fundieren zu können. Dennoch beste-

hen trotz intensiver Bemühungen konkurrierende Auffassungen in der Literatur.

Bei der konkreten Fixierung der Kosten gehen die Ansichten weit auseinander. Es

werden einmal die Kosten aus gezahlten Entgelten abgeleitet (= pagatorischer Kostenbegriff) zum andern wird beim Wertansatz für die Kosten von dem Ertrag,

den eine Faktoreinheit erbringt ausgegangen (= wertmäßiger Kostenbegriff).

Folgt man dem wertmäßigen Kostenbegriff, dann sind Kosten betriebsbedingter,

in Geld bewerteter Güterverzehr.

Um den Erfolg, den eine Unternehmung während der gesamten Unternehmens-

dauer erzielt

57 Vgl. Koch, Helmut: Unternehmenstheorie als Entscheidungshilfe. 58 Vgl. Lücke, Wolfgang: Der Integrationsgedanke, S. 238ff.

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a) als Grundlage für neue Entscheidungen und/oder

b) als Grundlage für die Ertragsteuerberechnung

zu verwenden, kann nicht bis zur Beendigung der Unternehmensdauer und damit

bis zur Ermittlung des Gesamterfolges gewartet werden. Um diese Aufgaben zu

erfüllen, ist die Unternehmensdauer deshalb in Teilperioden aufzugliedern. Hierzu

müsste eine Abgrenzung zwischen verschiedenen Erfolgsgrößen erfolgen; z.B.

zwischen Kosten und Aufwand.

Grenzt man die Kosten vom Aufwand ab, ergibt sich entsprechend dem wertmäßi-

gen Kostenbergriff von Schmalenbach folgende Darstellung:

kalk. Aufwand

neutralerAufwand

AUFWAND

Zweckaufwand

kalk. KostenGrundkosten

KOSTEN

Kosten vom Aufwand

verrechnungsmäßigverschieden =Anderkosten

wesensverschieden= Zusatzkosten

zeitraum-fremd

bewertungs-verschieden

kalk. Aufwand

neutralerAufwand

AUFWAND

Zweckaufwand

kalk. KostenGrundkosten

KOSTEN

Kosten vom Aufwand

verrechnungsmäßigverschieden =Anderkosten

wesensverschieden= Zusatzkosten

zeitraum-fremd

bewertungs-verschieden

Abbildung 7: Abgrenzung der Kosten vom Aufwand.

Es gibt einen Bereich, in dem die Aufwendungen den Kosten gleich sind. Dort ist

der Zweckaufwand gleich den Grundkosten. Es handelt sich also um Aufwendun-

gen, die zugleich Kosten sind. Beispiele sind Akkordlöhne oder der Verbrauch von

Rohstoffen.

Nun lassen sich die Kosten unterteilen in Grundkosten und kalkulatorische Kos-ten. Kalkulatorische Kosten werden aufgeteilt in von Aufwendungen wesensver-

schiedene Kosten (= Zusatzkosten) und in vom Aufwand verrechnungsmäßig

verschiedene Kosten (= Anderskosten).

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Wesensverschiedene Kosten, also Zusatzkosten, sind z.B. die Zinsen auf das

Eigenkapital, der kalkulatorische Unternehmerlohn oder die kalkulatorische Miete.

Vom Aufwand verrechnungsmäßig verschiedene Kosten, sog. Anderskosten,

Zeitraumfremde Kos-

in der Erfolgsrechnung erst später als Aufwand erfasst werden oder schon früher

bewertungs

gen ist. Dieser Fall liegt z.B. vor, wenn in der Kostenrechnung von Wiederbeschaf-

nderung der Güter des Anlagevermögens

. Es ist zwischen bilanziellen und

kalkulatorischen Abschreibungen zu unterscheiden. Die bilanziellen Abschreibun-

bungen sind Kosten und werden in der Kostenrechnung erfasst.

Abschreibungen

entsprechen begrifflich den planmäßigen bilanziellen Abschreibungen. Materiell

können jedoch zwischen den kalkulatorischen und den bilanziellen Abschreibun-

a) dem Abschreibungsausgangsbetrag,

ngsverfahren.

Der Ausgangsbetrag kalkulatorischen Abschreibung ist abhängig vom Ziel der

Kostenrechnung und damit vom Wertansatz (= im Sinne von bewertetem Güter-

verbrauch). Werden die Zahlen der Finanzbuchhaltung und damit Anschaffungs-

bzw. Herstellungskosten unterstellt, so sind andere Werte anzusetzen, als bei ei-

ner Abschreibung zu Tagesneuwerten bzw. Wiederbeschaffungspreisen. Dabei

können zeitraumfremd sein oder bewertungsverschieden.

ten liegen z.B. bei der Verrechnung von kalkulatorischen Abschreibungen vor, die

als Aufwand erfasst wurden. Vom Aufwand verschiedene Kosten

entstehen, wenn der verrechnete Betrag größer als die tatsächlichen Aufwendun-

fungspreisen abgeschrieben wird, die höher sind als die Aufwandsausgaben.

6.3 Die einzelnen Kostenelemente

6.3.1 Die kalkulatorischen Abschreibungen

Abschreibungen erfassen die Wertmi

während der einzelnen Perioden ihrer Nutzung

gen gehen als Aufwand in die GuV-Rechnung ein, die kalkulatorischen Abschrei-

Kalkulatorische Abschreibungen sind die Kosten der Nutzung des betriebsbeding-

ten, begrenzt nutzbaren Anlagevermögens. Die kalkulatorischen

gen Diskrepanzen auftreten, denn die Höhe der Abschreibung wird durch drei

Komponenten bestimmt:

b) der Nutzungsdauer und

c) dem Abschreibu

wird der Tagesneupreis eines gegebenen Gutes definiert als aktueller Kaufpreis,

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d.h. als prognostizierte Anschaffungskosten im Bewertungszeitpunkt eines Anla-

gegutes. Tagesneuwerte sind historische Anschaffungskosten von Anlagen,

multipliziert mit dem aktuellen Preisindex. „Die Umrechnung der historischen An-

schaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Ta-

gesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt nach der VVII+ unter Verwendung

anlagengruppenspezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statisti-

schen Bundesamtes basieren.“59

6.3.2 Kalkulatorische Zinsen

Unter Zinsen versteht man einen Kostensatz für die betriebliche Inanspruch-

Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen stellt sich die Frage, auf welche

Kapitalbeträge kalkulatorische Zinsen zu verrechnen sind. Darüber hinaus ist um-

Geht man vom wertmäßigen Kostenbegriff aus und definiert demzufolge Kosten

als entgeltbewerteten, betriebsbedingten Güterverzehr, so stellt sich die Frage,

ischen Zinsen auf das be-

triebsnotwendige Kapital werden berechnet, indem das betriebsnotwendige Ei-

nahme von Kapital.

stritten, ob Zinsen, insbesondere Zinsen auf das Eigenkapital, Kosten sind oder

nicht.

was durch den Kapitaleinsatz verzehrt wird. Da offenbar weder ein Gut noch

Dienste verzehrt werden, ist der Kostencharakter von Fremdkapital- als auch von

Eigenkapitalzinsen nicht eindeutig. Es ist jedoch Kapital notwendig, um Güter be-

schaffen zu können. Man könnte demzufolge Kapital als einen unmittelbaren Pro-

duktionsfaktor ansehen, als abstraktes Gut „Vorrätigkeit an Gütern“. Ein Verbrauch

an Gütern führt deshalb gleichzeitig zu einem Verzehr dieses abstrakten Gutes

„Vorrätigkeit“, was den Ansatz von Kosten rechtfertigt.

Die in der Kostenrechnung anzusetzenden kalkulator

gen- und Fremdkapital für den Zeitraum t mit dem entsprechenden Zinssatz zur

Ermittlung der jeweiligen Zinsen multipliziert wird. Dabei werden die Zinsen meist

59 Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-einbarung, Anlage 3, S. 5. Danach ist ein Tagesneuwert der unter Berücksich-tigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum je-weiligen Bewertungszeitpunkt. Vgl. hierzu auch Bundesverband der Deut-schen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändevereinbarung, Anlage 3, S. 5.

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nicht auf der Grundlage des gesamten gebundenen Kapitals berechnet. In der

Praxis wird eine Durchschnittswertverzinsung - der Durchschnittswert des je-

weils gebundenen Kapitals soll bei der Berechnung der Zinsen die Spitzen ver-

schwinden lassen - verwendet, die die ständigen Veränderungen des Kapitalbe-

darfs berücksichtigen soll. Eine Durchschnittwertsverzinsung führt zu konstanten

Zinsen im Zeitablauf, sie unterstützt den der Kostenrechnung innewohnenden Vergleichbarkeitsgedanken.

Da für die Abschreibungsberechnung und die Zinsberechnung ein Anschaffungs-

und Ausgangsbetrag notwendig ist und dieser nach den gleichen Prinzipien ermit-

Begründung, dass der Ausgangsbetrag bei kalkulatorischen Abschreibun-

gen und kalkulatorischen Zinsen von den bewerteten Kosten abhänge, entschei-

Kalkulatorische Wagnisse

Unternehmerisches Handeln kann aufgrund der Lückenhaftigkeit und Ungenauig-

Aufgrund der Ungewissheit besteht nun die Gefahr, dass ein unternehmerischen

Handelns misslingt. Diese Möglichkeit eines Kapitalverlustes oder Gewinnent-

telt werden sollte, lassen sich Abschreibung und Zinsen zu einer Größe - dem so

genannten Kapitaldienst - zusammenfassen. Dieser Kapitaldienst ist stets kon-

stant.

Mit der

den sich zum Beispiel Badura/Kern, Männel und Sieben/Maltry für Tagesneuwer-

te.60

6.3.3

keit der Vorstellung über die zukünftigen Handlungsdatenentwicklung zu Fehlent-

scheidungen führen. Das Bewusstsein und das Gefühl dieser mangelnden Vor-

aussicht wird als Ungewissheit bezeichnet. Ein so gefasster Begriff der

Ungewissheit besagt, dass über die zukünftigen Daten keine eindeutigen Aussa-

gen möglich sind, sondern dass verschiedene mögliche Situationen (= mehrwer-tige Zukunftsvorstellungen ) wahrscheinlich sind.

gangs wird als Risiko bezeichnet. Als Chance hingegen bezeichnet man die Mög-

lichkeit eines positiven Ausgangs unternehmerischen Handelns.

60 Vgl. Badura, Peter/Kern, Werner: Maßstab und Grenzen der Preisaufsicht, Rn. 200 und 205 (2. Teil); Männel, Wolfgang: Preisfindungsprinzipien, S. 61ff.; Sieben, Günther/Maltry, Helmut; Netznutungsentgelte, S. 40ff.

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39

Unter Wagnis versteht man ein eingeschränktes Risiko. Wagnisse sind kalkulier-

bare, sich auf einen Leistungsbereich erstreckende Risiken. Dabei bedeutet Kal-

kulierbarkeit, dass über die Gefahr eines Schadens in einzelnen Perioden nichts

rrech-

net, die nicht über eine Versicherung abgedeckt werden. Lassen sich die Ver-

Versicherungsprämie pe ie Kostenrechnung ein.

Zukunft extra-poliert werden. Man ermittelt aufgrund statistischer Überlegungen einen

sogenannten Wagniskostensatz. Dieser Wagniskostensatz ergibt sich als durch-

ezugsziffer.

Versicherung abgedeckt werden können und auch das allge-

meine Unternehmenswagnis - durch einen Wagniskostensatz erfasst werden kön-

nen, denn diese Risiken werden außerhalb des Wagniskostensatzes

tencharakter der Steuern

e quivalenztheorie“ als Gegenleistung für staatliche Leis-

eutig zu beurteilen. Steuern sowie Ge-

bühren und Beiträge stellen dann Kosten dar, wenn sie in einem unmittelbaren

zwangsläufig mit der Produktion und dem Absatz der Güter anfallen. Hinsichtlich

der einzelnen Steuerarten ist jeweils zu prüfen, ob ein derartiger Zusammenhang

Bestandteil des realen Wirtschaftslebens.

ausgesagt werden kann, jedoch ein langfristiger Durchschnitt ermittelbar ist.

Kalkulatorische Wagnisse stellen eine Art Eigenversicherung des Bestandes dar.

Es werden deshalb als kalkulatorische Wagnisse nur solche Wagnisse ve

luste aus Einzelwagnissen auf eine Versicherung abwälzen, so geht die gezahlte

riodengerecht in d

Die Höhe der kalkulatorischen Wagnisse ist unbekannt. Deshalb hat eine Orien-

tierung an den Werten der Vergangenheit zu erfolgen, die in die

schnittliche Größe aus den Wagnisverlusten der Vergangenheit und einer geeig-

neten B

Die herkömmlichen Überlegungen besagen, dass nicht alle Risiken - z.B. diejeni-

gen, die durch eine

berücksichtigt.

6.4 Steuern als Kosten

6.4.1 Zum Kos

Steu rn fallen nach der „Ä

tung an. Ihr Kostencharakter ist formal eind

Zusammenhang zur betrieblichen Leistungserstellung stehen, bzw. wenn sie

zur betrieblichen Leistungserstellung und -verwertung besteht. Dabei sind Steuern

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40

6.4.2 Die Substanzsteuer

Es gibt verschiedene Steuerkategorien: einmal die gewinnunabhängigen Steu-winnabhängigen, die Ertrag- oder Erfolgsteuern. Die

Steuern auf die Produktionsfaktoren werden als Kostensteuern angesehen. Sie

zsteuern zählt insbesondere die Grundsteuer.

ebnis der Unternehmung (Ge-

winnsteuer) - wie beispielsweise die Einkommensteuer (ESt), die Körperschafts-

teuer (KSt) und die Gewerbe(ertrag)steuer (GewSt) - sind sogenannte Ertragsteu-

ern. Bestimmungsgröße für diese Gewinnsteuer sind die Bemessungsgrundlage

er wird aufgrund der Bemessungsgrundlage Erfolg ermittelt.

Einerseits wird argumentiert, dass sie nicht wiederum eine negative Komponente

dieses Erfolges darstellen kann. Ihr Kostencharakter wird deshalb verneint. Wird jedoch nicht die Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage betrachtet,

sondern wird nach den Zwecken der Kostenrechnung gefragt, so hat die Kör-

Vorteilhaftigkeit von Handlungsalternativen. Sie beeinflusst wie andere Kosten die

unternehmerischen Ents er als negative Kompo-

zu bejahen

tationsrechnung. Da die Körperschaftssteuer in der Gewinnvereinbarung berück-

r

ern und zum anderen die ge

umfassen insbesondere Verbrauch-, Verkehr-, und Substanzsteuern. Zu den Sub-

stan

6.4.3 Die Erfolgsteuer

Die ertragabhängigen Steuern auf das Jahreserg

und der Steuertarif.

6.4.3.1 Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteu

perschaftsteuer bei Planungsrechnungen beispielsweise einen Einfluss auf die

cheidungen. Ihr Kostencharaktnente des Gewinns ist . Die Körperschaftssteuer stellt nach

Ebisch/Gottschalk61 eine nicht kalkulierbare Steuer dar. Sie dient als Dokumen-

sichtigt wird , hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass sie als nicht kalkulierbare

Steuer nur bei der Beurteilung des Betriebsgewinns berücksichtigt werden muss.

Für Kontrollrechnungen ist die Körperschaftsteuer in der Regel unwichtig. Ledig-

lich bei einem Kostenvergleich zwischen Gesellschaften in der Rechtsform de

61 Vgl. Ebisch, Hellmuth/Gottschalk, Joachim: Preis und Preisprüfung, Nr. 30, LSP, Rn. 37/38, S. 407.

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41

Kapitalgesellschaft und der Personengesellschaft ist die Körperschaftsteuer zu

berücksichtigen.

6.4.3.2 Einkommensteuer

Das Einkommen natürlicher Personen unterliegt der Einkommensteuer. Es wird

ern der Eigentümer. Als Subjektsteuer ist sie un-

Die Gewerbe(ertrag)steuer62 ist abhängig von der Höhe des Gewinns. Bei der

ltenden Steuerrecht noch Hinzurechnungen

nicht der Betrieb besteuert, sond

mittelbar personenbezogen. Ihr Kostencharakter wird, da ihr das Merkmal der

Leistungsbezogenheit fehlt, in der Regel verneint. Für Planungsrechnungen soll-

te man jedoch - genauso wie bei der Körperschaftsteuer - dann den Kostencha-rakter bejahen, wenn sie die Auswahl der Handlungsalternativen beeinflusst.

6.4.3.3 Gewerbe(ertrag)steuer

Gewerbe(ertrag)steuer werden im ge

und Kürzungen vorgenommen. Hinzugerechnet werden dem Gewinn aus Gewer-

bebetrieb z.B. 50 % der Zinsen auf Dauerschulden. Gekürzt werden z.B. die im

Gewinn aus Gewerbebetrieb enthaltenen Gewinne aus Schachtelbeteiligungen an

inländischen Kapitalgesellschaften. Nach Ebisch/Gottschalk63 ist die Gewer-

be(ertrag)steuer eine kalkulierbare Steuer. Das hat Konsequenzen für die Preis-

kalkulation. Ebisch/Gottschalk64 empfehlen, dass die Nr. 30 LSP dahingehend zu

ändern ist, dass auch die Gewerbe(ertrag)steuer als nicht kalkulierbare Steuer

behandelt wird.

62 Seit dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer existiert nur noch die ursprüngli-che Gewerbeertragsteuer, die heute vom Gesetz als „Gewerbesteuer“ be-zeichnet wird. Vgl. Gewerbeertragsteuergesetz 2002 in der Fassung der Be-kanntmachung vom Oktober 2002, BGBl, I, S. 4167.

63 Vgl. Ebisch, Hellmuth/Gottschalk, Joachim: Preis und Preisprüfung, Nr. 30, LSP, Rn. 37/38, S. 407.

64 Vgl. ebenda.

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42

7 DIE BEWERTUNG DER ANSÄTZE GEMÄSS DER MISSBRAUCHSAUF-SICHT UND DEN PREISFINDUNGSPRINZIPIEN DER VVII+

Der Gesichtspunkt der Planungsintegrität gestattet, dass Entscheidungen über

langfristige Handlungsvariable in die Entscheidungen über detaillierte und kurzfris-

tige Handlungsvariable zergliedert werden können. In einer so verstandenen integ-

rierten Unternehmensplanung werden Pläne unterschiedlicher Fristigkeit und un-

terschiedlicher Detailliertheitsgrade aufeinander abgestimmt. Für die Fragen der

Unternehmenserhaltung wurde auf objektiv nachprüfbare Werte abgestellt. Dies

waren die Anschaffungspreise.

7.1 Das Erfordernis „angemessener“ Entgelte

Gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB hat der Netzzugang zu angemessenen Entgelten

zu erfolgen. Bei der Ermittlung angemessener Netznutzungsentgelte kann in ge-

wissem Umfang auf die bei der Überprüfung der Strompreise für Tarifkunden nach

§ 12 BTOElt entwickelten Kriterien und Maßstäbe zurückgegriffen werden.65 § 12

Abs. 2 BTOElt stellt auf Preise ab, die in Anbetracht der gesamten Kosten- und

Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind.

Die Kosten- und Erlöslage lässt sich aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss

und aus der Abgrenzung zwischen Aufwand und Kosten ermitteln. Aus dieser Ab-

grenzung zwischen Kosten und Aufwand folgt insbesondere eine Unterteilung in

aufwandgleiche Kosten und in kalkulatorische Kosten. Kalkulatorische Kosten

umfassen die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorische Eigenkapital-

verzinsung, die kalkulatorischen Wagnisse und manchmal auch (z.T. fälschlich)

die kalkulatorischen Steuern.

7.1.1 Die kalkulatorische Abschreibungen

Der Ausgangsbetrag für die kalkulatorischen Abschreibungen ist abhängig

vom Ziel der Kostenrechnung. Unterstellt man die Zahlen der Finanzbuchhaltung

und damit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, so sind andere Werte anzuset-

zen als bei einer Abschreibung zu Tagesneuwerten oder zu Wiederbeschaffungs-

65 Vgl. Bundeskartellamt: Bericht Arbeitsgruppe Netznutzung, S. 27.

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werten.66 Die Verbändevereinbarung VVII+ fordert in den Preisfindungsprinzipien

ebenso wie die Arbeitsanleitung von 1997 Abschreibungen zu Tagesneuwerten.67

Zum Ausgleich zur Substanzerhaltung ist dabei von der Nettosubstanzerhaltung

auszugehen.

Die anzusetzende Höhe der Nettosubstanzerhaltung begründet Männel mit den

schon erwähnten Folgen neuer betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse. Um die Si-

cherheit der Energieversorgung zu erreichen, unterstellt Männel68 als Abschrei-

bungsausgangsbetrag Tagesneuwerte.

Im Rahmen der Überlegungen von Männel ergibt sich also die Frage, von wel-

chem Ausgangsbetrag in to (Anschaffungspreis oder Tagesneuwert) auszugehen

ist und welcher Zinssatz für die Kalkulation (nominaler Kalkulationszinsfuss oder

realer Kalkulationszinsfuss) zu unterstellen ist.

Sieben/Maltry69 haben in ihrem Gutachten dargestellt, dass die Ermittlung von

Abschreibungen auf der Basis von historischen Anschaffungspreisen in Verbin-

dung mit der Ermittlung von Zinsen auf der Basis von zum Nominalzinssatz ver-

zinsten historischen Anschaffungspreisen (i.S.v. fortgeführten historischen An-

schaffungspreisen) zum selben Ergebnis führt wie die Ermittlung von

Abschreibungen auf der Basis von aktuellen Tagesbeschaffungspreisen

(Tagesneuwerten) in Verbindung mit der Ermittlung von Zinsen auf der Basis von

zum Realzinssatz verzinsten Tagesbeschaffungspreisrestwerten (i.S.v. fortge-

führten Tagesbeschaffungspreisen).

Zum selben Ergebnis kommt auch Männel in einem späteren Gutachten.70 Männel

führt aus, dass der Kapitaldienst des Realzinsmodells nominalzinskonform ist.71

Wenn beide Vorgehensweisen zum selben Ergebnis führen, dann stellt sich die

Frage, welcher Vorgehensweise unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten der Vor-

66 Siehe hierzu auch Punkt 6.3.1. 67 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-

einbarung, Anlage 3, S. 2; Bund-Länder-Ausschuss „Energiepreise“: Arbeits-anleitung, S. 8.

68 Vgl. Männel, Wolfgang: Preisfindungsprinzipien. 69 Vgl. Sieben, Günther/Maltry, Helmut: Netznutzungsentgelte, S. 40ff. 70 Vgl. Männel, Wolfgang: Tagesneuwertbezogene Realverzinsung, S. 16ff. 71 Vgl. ebenda.

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44

zug zu geben ist. Die Antwort sei mit der Frage nach der Höhe der kalkulatori-

schen Zinsen verbunden.

7.1.2 Die kalkulatorischen Zinsen

Der Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung ging - wie die Strombranche zu die-

sem Zeitpunkt selbst72 - von einer Realverzinsung des betriebsnotwendigen

Eigenkapitals, bewertet zu Anschaffungs-/Herstellkosten, aus.73

Der tatsächliche Zinsaufwand für Fremdkapital darf jedoch als Kosten angesetzt

werden.74 Das setzt voraus, dass alle Kosten unter dem Vorbehalt einer rationel-

len Betriebsführung anfallen. Die Vergütung der Eigenkapitalbindung wird bei der

Ergebnisbeurteilung berücksichtigt.75 Häufig wird als Zinsfuß das langfristige Mit-

tel von 10 Jahren der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere vorgegeben.

Die in der VVII+ angewandte Möglichkeit der Zinskostenkalkulation unterstellt eine

Trennung von Fremd- und Eigenkapitalzins. Als Zinskosten für das Fremdkapital

werden Zinsen in Höhe des Zinsaufwandes angenommen, während für das be-

triebsnotwendige Eigenkapital Eigenkapitalzinsen in Höhe von 6,5 % angesetzt

werden.

Da Eigenkapital in der Regel teurer ist als Fremdkapital, wird die Eigenkapitalquo-

te allerdings begrenzt. Die Eigenkapitalquote ist seit dem 01.01.2003 auf 50 %

und wird ab dem 01.01.2004 auf 40 % beschränkt.76

Nun berechnen die Netzbetreiber die Zinsen in Anlehnung an die Preisfindungs-

prinzipien auf Basis von Tagesneuwerten.77 Ausgehend vom handelsrechtlichen

Jahresabschluss des Verteilungsbereiches ist zur Bestimmung der Netznutzungs-

72 Vgl. VDEW: Ermittlung von Netznutzungsentgelten. Dieser Leitfaden wurde in Verhandlungen zwischen den Verbänden im Frühjahr 2002 in die Preisfin-dungsprinzipien überführt.

73 Vgl. Bundeskartellamt: Bericht Arbeitsgruppe Netznutzung, S. 35. 74 Vgl. Bund-Länder-Ausschuss „Energiepreise“: Arbeitsanleitung, hier Begrün-

dung der Arbeitsanleitung, S. 4. 75 Vgl. ebenda. 76 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-

einbarung, Anlage 3, S. 4. 77 Vgl. ebenda, S. 5.

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kosten eine kalkulatorische Rechnung nach dem Prinzip der Nettosubstanzerhal-

tung zu erstellen.78

Die Netzbetreiber richten sich bei der Kalkulation kalkulatorischer Zinskosten an

die Empfehlungen der Verbändevereinbarung. Jedoch: Es ist zu bedenken, dass

bei der Ermittlung kalkulatorischer Zinsen auf der Basis von Tagesneuwerten Zin-

sen auf nicht vorhandenen Kapital berechnet werden. Für eine Kostenrechnung,

die der Preisermittlung dient, würde dies bedeuten, dass faktische Gewinne in be-

triebswirtschaftliche Kosten umgedeutet werden.79

Um angemessene Entgelte zu erreichen, ist die Verzinsung also auf das betriebs-

notwendige Eigenkapital zu berechnen. Dieses Eigenkapital ist zu Anschaffungs-

preisen bzw. Herstellungskosten zu bewerten; als Zinssatz ist ein Nominalzinssatz

anzusetzen. Dieser Nominalzinssatz lässt sich z.B. aus einer Fremdkapitalauf-

nahme erklären: Der Fremdkapitalgeber möchte den verliehenen Betrag getilgt

haben und er möchte die Zinsen auf den jeweils noch gebundenen Betrag be-

kommen. Das ist kein Realzins. Der Fremdkapitalgeber unterstellt nominale Zins-

erträge.

7.2 Die Bewertung des Anschaffungsausgangsbetrages für die Ermittlung kalkulatorischer Kosten und kalkulatorischer Zinsen

Auf das Erfordernis objektiver Wertansätze zur Sicherung der Unternehmenserhal-

tung und auf die Abstimmung von kurzfristiger und langfristiger Planung (Pla-

nungsintegrität) wurde bereits hingewiesen.80

Sieben/Maltry81 haben nun unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten folgende Prin-

zipien zur Beurteilung der oben gestellten Frage (vgl. 7.1.1) angeführt:

1. das Kriterium der Interpretationsfähigkeit und die Informationsfunktion,

2. der Praktikabilitätsaspekt und

3. das Transparenzprinzip.

78 Ebenda, S. 2. 79 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Kalkulation von Zinskosten, S. 101. 80 Vgl. Gliederungspunkt 5. 81 Vgl. Sieben, Günther/Maltry, Helmut: Netznutzenentgelte.

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Es ist zu überlegen, weshalb die Anschaffungsauszahlung als Ausgangsbetrag für

die Abschreibungen und für die kalkulatorischen Zinsberechnungen nicht interpre-tationsfähig sein sollte. Sieben/Maltry behaupten, dass tagesneuwertbasierte

Abschreibungen den tatsächlichen ökonomischen Wertverlust aus der Sicht des

Unternehmens wiedergeben. Es ist jedoch zu fragen, ob auch die anschaffungs-preisorientierte Abschreibung, d. h. die Abschreibung auf der Basis von histori-

schen Anschaffungspreisen, sachgerecht interpretierbar und kommunizierbar

ist. Denn das unternehmerische Rechnungswesen dient zur Erfüllung von Pla-

nungs- und Kontrollaufgaben. Dabei sind Planungsrechnungen in die Zukunft ge-

richtet, sie dienen unmittelbar der Fundierung bzw. der Durchsetzung unternehme-

rischer Entscheidungen. Weshalb erscheint eine Planungsrechnung auf der

Basis von Anschaffungspreisen nicht zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von

Handlungsalternativen geeignet?

Kontrollrechnungen letztlich dienen zum Vergleich des Erreichten mit dem auf-

gestellten Planziel. Kontrollrechnungen sind generell ex-post-Rechnungen. Es ist

nach Ansicht von Siebe/Maltry nicht erklärbar, ob und inwieweit Ziele oder Vorga-

ben erreicht bzw. eingehalten worden sind, wenn die Rechnung auf historischen

Anschaffungspreisen basiert. Aufschluss über die Zweckmäßigkeit der Vorge-

hensweise könnte nach Ansicht dieser Autorenaber der Praktikabilitätsaspekt liefern.

Ermittelt man jedoch, wie Sieben/Maltry, aus den tagesneuwertbezogenen Ab-

schreibungs- und Zinskosten den Tagesneuwert, dann muss dieser aus den

Zahlungen, die zum Kapitaldienst führen, errechnet werden. Dafür ist der „richtige“

Zinssatz erforderlich.

Dieser richtige Zinssatz ist ein Nominalzinssatz abzüglich der Preissteigerungsra-

te. Um zu dem sog. Realzinssatz zu kommen, müsste also nicht nur der Nominal-

zins bekannt sein, sondern auch die Preissteigerungsrate. Mit der Preissteige-

rungsrate ist nicht die allgemeine Geldentwertungsrate gemeint, sondern die

Nettosubstanzerhaltungsmodelle unterstellen immer eine branchenbezogene

Preissteigerungsrate. Eine solche unternehmens- bzw. anlagenspezifische Preissteigerungsrate ist jedoch schwierig zu ermitteln. Basieren Abschreibun-

gen und Zinsberechnung hingegen auf historischen Anschaffungspreisen, so

lassen sich diese historischen Anschaffungspreise ohne weiteres aus der Erfolgs-

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rechnung ersehen, denn dort darf nach den Bilanzierungsvorschriften nur zu An-

schaffungs- und/oder Herstellkosten bilanziert werden.

Nun ist unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ein so verstandener Nominal-

zins für das Eigenkapital, also z.B. eine durchschnittliche Rendite, die stets eine

Näherungslösung darstellen muss, schneller zu ermitteln als der Nominalzins und

die Preissteigerungsrate, um aus der Differenz zwischen beiden den Realzins zu

bekommen. Zudem braucht man nicht auf Tagesneuwerte zurückzugreifen, denn

die historischen Anschaffungspreise lassen sich aus der Bilanz entnehmen.

Letztlich will das Transparenzprinzip objektive Wertansätze zur Sicherung der

Unternehmenserhaltung vorgeben. Da sich historische Anschaffungspreise aus

der Bilanz ableiten lassen, sind diese Werte objektiv nachprüfbar. Zudem erfordert

das Transparenzprinzip, dass eine Ermittlung des Nominalzinssatzes, auch wenn

man auf unterschiedliche Preissteigerungsraten isoliert abstellt, leichter zu errei-

chen ist, als ein Realzinssatz, der sich aus der Differenz eines Nominalzinssatzes

und den Preissteigerungsraten ergibt.

Anschaffungswertorientierte Preiskalkulationen lassen sich somit leichter nach-

vollziehen als tagesneuwertbasierte Preiskalkulationen.

7.3 Die kalkulatorischen Wagnisse

Das allgemeine Unternehmensrisiko wird entsprechend der Verbändevereinba-

rung VVII+ in dem Eigenkapitalzinssatz in Höhe von 6,5 % abgebildet. Geht man

für das Jahr 2002 von einem durchschnittlichen Realzinssatz von 4,8 % aus (in

2003 dürfte er deutlich niedriger liegen), so beinhaltet der pauschale Zinssatz ei-

nen Wagniszuschlag von 1,7 %. Dieser Wagniszuschlag wird vom Bundeskartell-

amt - beispielsweise im Verfahren gegen die TEAG - als missbräuchlich gewertet

und nicht anerkannt, weil kein bei der TEAG erhöhtes unternehmerisches Risiko

ersichtlich ist.82

Unter Wagnis83 versteht man ein eingeschränktes Risiko. Wagnisse sind kalku-

lierbare, sich auf einen Leistungsbereich erstreckende Risiken. Dabei bedeutet

82 Vgl. Bundeskartellamt: Verwaltungsverfahren gegen die TEAG, S. 23. 83 Vgl. zu diesen und den folgenden Ausführungen Gliederungspunkt 6.3.3.

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Kalkulierbarkeit, dass über die Gefahr eines Schadens in einzelnen Perioden

nichts ausgesagt werden kann, jedoch ein langfristiger Durchschnitt ermittelbar ist.

Effektiv auftretende Verluste können rein zufällig bedingt sein. Würden diese mit

dem Eintritt des Schadens unmittelbar als Kosten erfasst, dann wären die Ergeb-

nisse der Kostenrechnung zufallsabhängig, eine Vergleichbarkeit wäre nicht mehr

gewährleistet. Da man jedoch die Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung und

-verwertung kontrollieren will, sind Zufallseinflüsse aus der Kostenrechnung zu

eliminieren. Für die nicht unmittelbar beeinflussbaren Verluste werden deshalb

durchschnittliche Werte in der Kostenrechnung angesetzt. Diese „normalen“ Werte

ermöglichen eine gleichmäßige Belastung der einzelnen Abrechnungsperioden.

Da kalkulatorische Wagnisse somit eine Art Eigenversicherung darstellen, werden

nur solche Wagnisse verrechnet, die sich nicht über eine Versicherung abdecken

lassen.84 Lassen sich die Verluste aus Einzelwagnissen jedoch auf eine Versiche-

rung abwälzen, so geht die gezahlte Versicherungsprämie periodengerecht in die

Kostenrechnung ein. Beispielsweise hat das Bundeskartellamt im Verfahren ge-

gen die TEAG festgestellt, dass diese umfassend gegen derartige Einzelrisiken

versichert ist.85

Von den Einzelrisiken der einzelnen Leistungsbereiche ist das allgemeine Un-ternehmensrisiko abzugrenzen. Dieses allgemeine Unternehmensrisiko resul-

tiert aus der unternehmerischen Tätigkeit als solcher. Nach Auffassung von PwC

belasten das langfristige Preisrisiko, das Auslastungsrisiko und die sonstigen Risi-

ken (z.B. Kapitalamortisationsrisiken) alle Stromverteilungsunternehmen.86 In der

Literatur wird von Männel87 und Sieben/Maltry88 ein branchenadäquater Risikozu-

schlag gefordert.

Da ein allgemeines Unternehmensrisiko rechnerisch nicht erfassbar ist, wird es

durch die Chancen zur Gewinnerzielung abgegolten. Um kalkulatorische Risiken

zu berücksichtigen, ermittelt Gerke einen Zinssatz einschließlich eines darin ent-

84 Vgl. ebenda. 85 Vgl. Bundeskartellamt: Verwaltungsverfahren gegen die TEAG, S. 26. 86 Vgl. PwC Deutsche Revision: Kalkulation von Durchleitungsentgelten, S. 8-12. 87 Vgl. Männel, Wolfgang: Preisfindungsprinzipien, S. 99ff. 88 Vgl. Sieben, Günther/Maltry, Helmut: Netznutzenentgelte, S. 58ff.

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haltenen Zinszuschlages für das allgemeine Unternehmenswagnis.89 Gerke stützt

sich dabei auf das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM). Dieses Modell gilt eigent-

lich für nicht regulierte Unternehmen. Deshalb stimmt die Vorgabe von Zinssätzen

für das eingesetzte Kapital sowie die administrative Festlegung von Risikoprämien

nicht mit einer marktorientierten Kostenermittlung überein. Die allgemeine Ermitt-

lung des risikolosen Zinssatzes und der Marktrisikoprämie ist vergleichsweise un-

kontrovers. Sehr kontrovers ist jedoch die Festlegung der unternehmerischen Be-

tas und die Bedeutung der Differenzierung der Betas auf einzelne

Geschäftsbereiche.90 Betafaktoren lassen sich nicht von einem

Energieversorger - der beispielsweise beim Stromvertrieb im Wettbewerb mit an-

deren Unternehmen steht - auf einen Netzbetreiber, der über ein natürliches Mo-

nopol verfügt, übertragen.91 Durch die Berücksichtigung des Diversifikationseffek-

tes will Gerke die Ergebnisse nach unten absichern, um auf die ermittelten

Betafaktoren einen pauschalen Abschlag von 10-15 % vorzunehmen.92 Dabei

bleibt Gerke einer Begründung dieses Abschlages schuldig.

Nun resultiert das allgemeine Unternehmensrisiko - wie das von der PwC93 unter-

suchte Auslastungsrisiko, die Preisrisiken, die politischen Risiken, etc. - aus einer

unternehmerischen Tätigkeit als solcher. Da ein solches Risiko rechnerisch kaum

erfassbar erscheint, wird es durch die Chancen zur Gewinnerzielung, wie bereits

dargestellt, abgegolten. Ebenso ist zu bedenken, dass kalkulatorische Wagnisse

nur solche Wagnisse als verrechenbar ansehen, die nicht über eine Versicherung

abgedeckt sind. Dies bedeutet, dass ein Ansatz von 1,7 % für einen Wagniskos-

tenansatz94 in der Eigenkapitalverzinsung nochmals überprüft werden müsste,

denn es ist kein erhöhtes Unternehmensrisiko bei Stromnetzbetreibern zu sehen.

89 Vgl. Gerke, Wolfgang: Bestimmung des Kalkulationszinssatzes. 90 Vgl. Knieps, Günther: Ermittlung der Kapitalkosten in liberalisierten Netzin-

dustrien, S. 989-1006. 91 Dies ist das allgemeine Problem der Übertragung des CAPM von risikolosen

Märkten auf Spezialmärkten. 92 Vgl. Gerke, Wolfgang: Bestimmung des Kalkulationszinssatzes, S. 33. 93 Vgl. PwC Deutsche Revision: Kalkulation von Durchleitungsentgelten, S. 8-12. 94 Dieser Wagniszuschlag stammt aus den Vorläufern der Preisfindungsprinzi-

pien. Er ist in einer Höhe von 1,7 % ständig übernommen worden. Er gilt des-halb als missbräuchlich, weil es für die Verteilung von Strom nicht die ange-führten Risiken gibt und demzufolge dieses Risiko von 1,7 % nicht begründet ist.

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7.4 Die Steuern als Kosten

Bestimmungsgröße für die ertragabhängigen Steuern ist das Jahresergebnis der

Unternehmung. Wenn eine ertragabhängige Steuer aufgrund der Bemessungs-

grundlage Erfolg anfällt, dann kann sie nicht wiederum eine negative Komponente

dieses Erfolgs darstellen. Der Kostencharakter wird daher allgemein verneint. Be-

trachtet man jedoch die unternehmerischen Entscheidungen, dann haben Erfolg-

steuern einen Einfluss auf die Vorteilhaftigkeit. Bei Planungsrechnungen ist der

Kostencharakter zu bejahen. Da nach Ebisch/Gottschalk95 ertragsabhängige Steu-

ern wie nicht kalkulierbare Steuern zu behandeln sind, werden sie bei der

Strompreiskalkulation und entsprechend bei der Netznutzungskalkulation nicht

berücksichtigt.

Die Gewerbe(ertrag)steuer stellt eine Ertragsteuer dar und ist aus dem Gewinn zu

decken. Bemessungsgrundlage der Gewerbe(ertrag)steuer ist zwar der Erfolg, da

diese Steuer jedoch anfällt, weil ein Unternehmen betrieben wird, wird der Kosten-

charakter oft angenommen. Die Gewerbe(ertrag)steuer als Ertragsteuer sollte im

Rahmen kalkulatorischer Kostenkalkulationen nicht als Kostenelement betrachtet

werden.

Stehen Unternehmen jedoch zu anderen Unternehmen im Wettbewerb, so steht

es ihnen frei, die kalkulatorischen Gewerbe(ertrag)steuer in die Kostenkalkulation

einzubeziehen. Eine so ermittelte Kostenhöhe dient dem Unternehmen meist nur

als Anhaltspunkt dafür, welchen Verhandlungsspielraum es bei seinen Preisver-

handlungen hat. Würde man den Kostenansatz kalkulatorischer Gewer-

be(ertrag)steuern nicht per se als missbräuchlich ansehen, dann könnten die er-

mittelten Kosten für die Gewerbe(ertrag)steuer nicht in der geltend gemachten

Höhe angesetzt werden, denn diese kalkulatorischen Steuern dürften bei isolierter

Betrachtung der Netzsparte nicht die tatsächliche Kostenhöhe wiedergeben, da

diese Gewerbe(ertrag)steuern der integrierten Unternehmung, in Abhängigkeit von

der Ertragslage des Gesamtkonzerns, entrichtet werden. Die isoliert ermittelten

kalkulatorischen Gewerbe(ertrag)steuern werden dem Konzern in ihrer Höhe

überhaupt nicht als Kosten entstehen.

95 Vgl. Ebisch Hellmuth/Gottschalk, Joachim: Preise und Preisprüfung.

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7.5 Steuern auf den Scheingewinn

Ein Scheingewinn entsteht immer dann, wenn in der Steuerbilanz höhere Ab-

schreibungen geltend gemacht werden als in der Kostenrechnung bzw. in der

Handelsbilanz. Diese Differenz zwischen den Abschreibungen in der Handelsbi-

lanz und den Abschreibungen in der Steuerbilanz wird als Scheingewinn bezeich-

net. Mit der Besteuerung des Gewinnes wird auch dieser Scheingewinn versteu-

ert. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die bilanziellen Abschreibungen höher sind als

die kalkulatorischen Abschreibungen, etwa weil degressiv abgeschrieben wird,

kommt es zu einem „Scheinverlust“. Es werden dann tatsächlich weniger Steuern

gezahlt als dies nach der kalkulatorischen Rechnung der Fall wäre.

Stellten „positive Steuern auf den Scheingewinn“ eine kalkulatorische Kosten-

position dar, dann würde ihr Ansatz bedeuten, dass die Netzkosten erhöht wer-

den. Umgekehrt sieht die VVII+ nicht vor, dass die Stromnetzbetreiber bei einer

Ersparnis dieser Steuern diese an die einzelnen Netznutzer weiterreichen. Viel-

mehr sehen die Preisfindungsprinzipien96 lediglich vor, dass diese als Kosten an-

gesetzt werden können und damit zur Substanzerhaltung dienen.

Sind jedoch die kalkulatorischen Abschreibungen niedriger als die steuerrechtli-

chen, so ist ein netzkostenmindernder Ansatz in der VVII+ nicht vorgesehen. Es

gilt also keine „ersparte Gewinnbesteuerung“. Ein einseitiger, nämlich nur kosten-

erhöhender Ansatz, führt zu überhöhten Netzkosten.

96 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-einbarung, Anlage 3, S. 6, Punkt 3.2.

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8 DIE LÖSUNG EINZELNER FRAGEN ANHAND OBJEKTIVER WERTAN-SÄTZE ZUR SICHERUNG DER UNTERNEHMENSERHALTUNG UND ÜBERLEGUNGEN ZUR ABGESTIMMTEN PLANUNG

Aufgrund des Erfordernisses objektiv nachprüfbarer Wertansätze wird der Ansatz

auf Basis von (mit bilanziell-rechtlichen Vorschriften konformen) Anschaffungs-

preisen präferiert. Ausgehend von einem solchen Ansatz sind einzelne Probleme

leichter zu lösen.

8.1 Die Nettosubstanzerhaltung und ihr Verhältnis zur Kalkulation der kal-kulatorischen Kosten

Die Kalkulationsvorschriften sehen vor, dass die kalkulatorischen Kosten und die

damit abgeleitete Kalkulation von Netznutzungsentgelten einer Prüfung auf Ange-

messenheit unterliegen. Die Ermittlung der Kosten basiert in der Kalkulation auf

einperiodigen Überlegungen. Eine Nettosubstanzerhaltung hingegen ist über

mehrere Perioden verteilt, d.h. also, dass kalkulatorische Kosten im Prinzip mit

den Kriterien der Nettosubstanzerhaltung im Sinne der Planungsintegrität konform

gehen müssen. Das bedeutet, dass eine Kalkulation den selben Prinzipien unter-

liegt, wie bei der Nettosubstanzerhaltung. Es ist leichter und objektiv richtiger, eine

Preiskalkulation vorzunehmen, wenn man für die Nettosubstanzerhaltung schon

die selben Prinzipien der Ermittlung unterstellt, wie bei der Kostenkalkulation. Da

die Nettosubstanzerhaltung und auch die Kalkulation der kalkulatorischen Kosten

auf der Basis von Anschaffungspreisen beruht, sind in beiden Fällen die Wertan-

sätze objektiv nachprüfbar. Ein solcher Ansatz ist also konsistent und betriebswirt-

schaftlich vertretbar.

8.2 Die Bewertung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals

Die Arbeitsanleitung der Bund-Länder-Kommission „Energiepreise“ zur Darstel-

lung der Kosten- und Erlösentwicklung in der Stromversorgung sieht vor, dass An-

lagegütern zu Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten angesetzt werden.

Den Preisfindungsprinzipien liegen jedoch andere Überlegungen zugrunde.97 Die

Preisfindungsprinzipien sehen vor, dass die Zinsen bei Netzbetreibern auf der Ba-

sis von Tagesneuwerten berechnet werden. Ein Ansatz des Anlagevermögens zu

97 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-einbarung, Anlage 3, S. 3.

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Anschaffungspreisen bzw. Herstellungskosten scheint sinnvoll zu sein, denn bei

Tagesneuwerten würden Zinsen auf ein nicht vorhandenen Kapital berechnet wer-

den. Jedoch: Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nur für das tatsächlich einge-

brachte Kapital.98

8.3 Die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Realzinsen

Im dem dargelegten Konzept der Nettosubstanzerhaltung ist eine Investition dann

vorteilhaft, wenn der Nominalzinssatz größer ist als die Preissteigerungsrate, bzw.

wenn der Endwert, der sich aus der Anschaffungsauszahlung unter Berücksichti-

gung eines Aufzinsungsfaktors ergibt, größer ist als der Wiederbeschaffungspreis,

wobei beim Endwert eine Nominalverzinsung und beim Wiederbeschaffungspreis

eine Preissteigerungsrate unterstellt ist.

Der Realzins ergibt sich aus der Differenz von Nominalzins und Preissteigerungs-

rate. Nach dem Realzinskonzept ist eine Investition dann vorteilhaft, wenn dieser

reale Zinssatz größer ist als Null. Man muss bei dieser Berücksichtigung des Re-

alverzinsungskonzeptes jedoch beachten, dass der Realzins abhängig ist von der

tagesneuwertbezogenen Kapitalverzinsungsbasis.99 Das Realverzinsungskonzept

unterstellt, dass die Differenz zwischen Anschaffungspreisen bzw. Herstellungs-

kosten und Tagesneuwerten zum Ansatz von Scheingewinnen führt.

8.4 Das mögliche besondere unternehmerische Wagnis im Monopolbereich

Im Gutachten der PwC Deutsche Revision100 werden auf mehreren Seiten die un-

ternehmerischen Wagnisse von Netzbetreibern dargestellt. Diese Wagnisse seien

insbesondere die Auslastungsrisiken im Netz, die Preisrisiken, die politischen Risi-

ken und sonstige Risiken. Betrachtet man diese Klassifikation, so lässt sich sagen:

Diese Risiken zählen insgesamt zum allgemeinen Unternehmenswagnis. Allge-

meine Unternehmenswagnisse werden nicht in einem Wagniszuschlag berück-

sichtigt, denn sie sind durch den Gewinn zu decken.

Ebenso wie das allgemeine Unternehmenswagnis wird auch das über Versiche-

rungen abdeckbare Wagnis nicht im Wagniskostensatz berücksichtigt. Für die

98 Vgl. Bundeskartellamt: Verwaltungsverfahren gegen die TEAG, S. 13. 99 Vgl. Männel, Wolfgang: Tagesneuwertbezogene Realverzinsung, S. 23. 100 Vgl. PwC Deutsche Revision: Kalkulation von Durchleitungsentgelten, S. 7-11.

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Kalkulation bedeutet dieses, dass die Kostenrechnung von Zufallseinflüssen zu

eliminieren ist. Für die Kostenrechnung werden nicht unmittelbare Verluste als

durchschnittliche Werte der Vergangenheit angesetzt. Dadurch werden „normale“

Werte ermöglicht, so dass eine gleichmäßige Kostenbelastung der einzelnen Peri-

oden ausgewiesen wird.

8.5 Steuern als Kosten

Die Gewerbe(ertrag)steuer ist eine Erfolgsteuer und aus dem Gewinn zu decken.

Aus der Überlegung, dass Gewerbe(ertrag)steuern Entscheidungen negativ beein-

flussen, dürfen sie in der isolierten Betrachtung nicht als Kosten angesehen und

bei der Kalkulation berücksichtigt werden. Auch die „Steuer auf den Scheinge-

winn“ stellt keine kalkulatorische Kostenposition dar. Die Preisfindungsprinzipien

sehen nicht vor, dass sogenannte „negative Steuern auf den Scheingewinn“ eine

Ersparnis darstellen und rückerstattet werden.

8.6 Die Saldierung kalkulatorischer Abschreibungen mit tatsächlichen Wiederbeschaffungspreisen der Netzanlagen

Die Kalkulation der Netznutzungsentgelte muss zum Ziel haben, dass die kumu-

lierten kalkulatorischen Abschreibungen eines Anlagegutes während dessen Nut-

zungsdauer die Höhe der bilanziellen Kosten des wiederbeschafften Anlagegutes

nicht über- bzw. unterschreitet. Überschreiten die kumulierten kalkulatorischen

Abschreibungen die bilanziellen Kosten im Zeitpunkt des Ersatzes, dann entsteht

ein Differenzbetrag. Dieser Differenzbetrag ist bei der Kalkulation der Kosten zu

berücksichtigen. Da den Abnehmern zuviel Kosten auferlegt worden sind, müssten

diese die zuviel gezahlten Kosten am Ende der Abrechnungsperiode zurückge-

zahlt werden.

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9 EMPFEHLUNGEN FÜR DIE WAHL DER UNTERNEHMENSERHALTUNGS-KONZEPTION UND FÜR DIE ERMITTLUNG DER KALKULATORISCHEN KOSTEN

In der Literatur zur Kostenrechnung findet sich die Auffassung, dass zur Unter-

nehmenserhaltung Abschreibungen und Zinsen auf der Basis von Wiederbeschaf-

fungspreisen bzw. Tagesneuwerten und nicht auf der Grundlage von Anschaf-

fungspreisen zu ermitteln sind. Denn zu Anschaffungspreisen bewertetet

Aufwendungen liegen unter denen auf der Basis von Wiederbeschaffungspreisen.

Da aber über Umsatzerlöse „verdiente“ Aufwendungen eigentlich zu Investitions-

zwecken eingesetzt werden sollen, reicht eine Finanzierung - so die Literaturmei-

nung - aus Abschreibungsgegenwerten und Zinsen die aus Anschaffungspreisen

beruhen nicht aus, um mittlerweile im Preis gestiegene, verbrauchte Wirtschaftgü-

ter wiederzubeschaffen. Es liegt dann eine inflatorische Finanzierungslücke vor.

Nun ist eine Ersatzbeschaffung bei gestiegenen Tagesneuwerten bzw. Wiederbe-

schaffungspreisen durch ein kapitalstrukturbewahrende Nettosubstanzerhaltung

möglich. Ein solcher Ansatz muss auf objektiv nachprüfbaren Werten beruhen.

Objektiv nachprüfbar sind Anschaffungspreise. Subjektive Tagesneuwerte vermin-

dern die Objektivität und Überprüfbarkeit.

Die Notwendigkeit objektiver Wertansätze zeigt sich auch bei den für EVU gelten-

den Kostenrechnungszwecken. Die herkömmliche Kostenrechnung ist üblicher-

weise als internes Rechnungswesen für Planung- und Kontrollaufgaben konzipiert.

Im Rahmen der Tarifgenehmigung bei EVU wird die Kostenrechnung jedoch zu

Dokumentationszwecken herangezogen. Die Kostenrechnung hat in diesen Fall

externe Rechtswirkungen mit direktem Durchgriff auf die Tarifhöhe. Ein Kosten-

rechnungssystem, das externe Rechtswirkungen entfaltet, muss auf objektiv

nachprüfbaren Wertansätzen beruhen. Dies ist der Anschaffungspreis.

Der befürwortete Ansatz auf der Basis von Anschaffungspreisen stimmt zudem mit

den bilanziellen Vorschriften überein und sichert deshalb die Identität der Verfah-

ren der Unternehmenserhaltung in Kostenrechnung und Erfolgsrechnung. Die

Höhe der kalkulatorischen Kosten muss sich aus dem Ansatz der Unternehmens-

erhaltung ergeben. Dies ist bei den Netznutzungsentgelten gewährleistet, wenn

die Partialplanung sinnvollerweise aus der Gesamtplanung abgeleitet ist. Dabei

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sind die Anschaffungspreise der Ausgangsbetrag für die Ermittlung der kalkulato-

rischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen.

Würden Werte angesetzt werden, die größer sind als die Anschaffungspreise,

dann würden bei der Kostenermittlung Gewinne als „Kosten“ umgedeutet werden.

Dies liegt zum Beispiel vor, wenn Zinsen auf einen Tagesneuwert berechnet wer-

den.

Ein Ansatz von Tagesneuwerten, insbesondere aufgrund der sich hieraus erge-

benden Konsequenzen, ist jedoch

schwer interpretierbar,

nicht nachprüfbar,

ein Verstoß gegen den Praktikabilitätsaspekt und

ein Verstoß gegen das Transparenzprinzip.

Es ist zu bedenken, dass bei dem zugrundeliegenden betriebsnotwendigen Eigen-

kapital die Höhe der Verzinsung vom Wertansatz dieses Eigenkapitals abhängig

ist. Werden steigende Tagesneuwerte unterstellt, dann führt dies zu veränderten

Realverzinsungssätzen. Betrachtet man jedoch Anschaffungspreise, die sich im

Zeitablauf nicht ändern, dann ist einzig und allein die Nominalverzinsung richtig

und diese ist im Zeitablauf konstant. Die sich im Zeitablauf verändernde Realver-

zinsung darf zudem nicht durch einen Wagniszuschlag erhöht werden.

Was nun die „sogenannten“ Steuern betrifft, so ist die Gewerbe(ertrag)steuer nicht

als Kosten in Ansatz zu bringen. Auch die sogenannten „Steuern auf den Schein-

gewinn“ sind bei der Kalkulation von Netznutzungsentgelten nicht als Kosten zu

berücksichtigen.

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