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Die Kontingentierung des Flächenverbrauchs – Flächensparen als Aufgabe der Raumordnung

Die Kontingentierung des Flächenverbrauchs

Flächensparen als Aufgabe der Raumordnung

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Übersicht• Das 30-Hektar-Ziel der Bundesregierung

• Warum wir Flächen sparsam und intelligent nutzen sollten

• Ursachen und Treiber der Zersiedelung • Raumplanung und was sie leisten könnte

– Verbindliche quantitative Ziele der Raumordnung (Kontingente) – Gegenstand der Zielvorgaben – Für welche Aktivitäten braucht man Ziele/Kontingente? – Strikte individuelle Ziele für Regionen / Kommunen vs. Flexibler Austausch unter einem Cap

• Mögliche Maßstäbe für Zielvorgaben (Kontingente)– Kennzahlen für Wirtschaft, Bevölkerung, Flächennutzung– Implikationen, Vor- und Nachteile– Beispiele für Ansätze der Kontingentierung

• Schlussfolgerungen

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Das 30-Hektar-Ziel der Deutschen Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

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Warum wir Flächen sparsam und intelligent nutzen sollten

• Umweltgründe

• Ökonomische Gründe

• Soziale Gründe

• Aspekte der Stadtentwicklung

Details, siehe Folie 34 und 35 im Anhang !

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Flächeninanspruchnahme in DeutschlandNutzungsarten

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Ursachen und Treiber der Zersiedelung

– Wirtschaftsweisen und Lebensstile (Flächennachfrage)

• Wirtschaftlicher Strukturwandel (global, regional).

• Standortoptimierung von produzierenden Unternehmen, Logistik-Unternehmen und Einzelhandelsunternehmen (regional, lokal).

• Wunsch nach Wohnen mit hoher Qualität, für viele Konsumenten (noch) identisch mit Wohneigentum in der Form eines Einfamilienhauses im Grünen.

• Regionales Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum, daraus entstehender Wohnraumbedarf.

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Ursachen und Treiber der Zersiedelung– Die suboptimale Investitionsphilosophie der

öffentlichen Hand (Flächenangebot)

• Nur Ausgaben für Neu- oder Ausbau von Gebäuden und Infrastrukturen sowie die Anschaffung technischer Großgeräte gelten als Investition (und rechtfertigen Neuverschuldung).

– Das „Gefangenendilemma“ der Kommunen (Flächenangebot)

• Interkommunale Konkurrenz um Einwohner, Arbeitsplätze, Steuereinnahmen.

• Schwierigkeit, auf regionaler Ebene auf freiwilliger Basis zu einem bindenden Konsens zwischen allen Kommunen zu kommen => Rolle der Raumordnung !!!!!

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Raumplanung - und was sie leisten könnte

• Die Landes- und Regionalplanung kann den Kommunen auch heute schon

verbindliche quantitative Ziele zur Außenentwicklung setzen

– unter Beachtung des Gegenstromprinzips,– unter Berücksichtigung vorhersehbarer Entwicklungen, – unter Wahrung der Belange der Gesamtregion oder des Landes,– unter Respektierung regionaler oder örtlicher Besonderheiten.

Frage: Wie groß können / sollen die Ziele (Kontingente) sein ???Beispiel: Eigenentwicklung LEP Berlin-Brandenburg

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LEP Berlin-Brandenburg

Bevölkerungsentwicklung und Wohnraumbedarf bis 2050

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Raumplanung - und was sie leisten könnte

Beispiel für Ansätze bei der Neuausweisung von Wohnbauland:LEP Berlin-Brandenburg (Vorgaben zur „Eigenentwicklung“ für

kleine Kommunen in dezentraler Lage)

• Die zusätzliche Entwicklungsoption wird mit 0,5 ha pro 1000 Einwohner (Stand 2008) für 10 Jahre festgelegt = 1 Neubau (mit 500 m² Grundstück) für 1000 Einwohner pro Jahr in Neubaugebieten auf der grünen Wiese = 50 ha pro Jahr für 1 Mio. Einwohner,

= 0,14 ha pro Tag für die nächsten 10 Jahre

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Vom 30-Hektar-Ziel 2020 zur Zuteilung von Kontingenten für die nächsten 10 Jahre

• Mögliches Prozedere:– Einen maßgeblichen Zeitpunkt / Zeitraum in der Vergangenheit

(oder Gegenwart) definieren (Startpunkt)

– Das 30-Hektar-Ziel für 2020 nach definierten Kriterien auf Bund, Länder, Regionen und Kommunen herunter brechen (Zielpunkt)

– Vom Startpunkt zum Zielpunkt (z.B. linearen) Pfad festlegen

– Zur Kontrolle Zwischenziele für 2010 und 2015 markieren

– Die Summe der Flächen berechnen, die auf diesem Pfad noch • von 2010 bis 2015• von 2015 bis 2020

verbraucht werden dürfen => Kontingente

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Vom 30-Hektar-Ziel zu den Kontingenten: Beispiel

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Vom 30-Hektar-Ziel zu den Kontingenten: Beispiel

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123.272Hektar

77.616

Hektar

Bundesweitbis 2020 noch 200.000 Hektar !!!!

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Schritte bei der Aufteilung der Ziele / Kontingente

• Aufteilung der Kontingente vom Bund auf die Länder– Dabei ein Sonderkontingent für den Bund zurückbehalten (z.B. für die

Bundesverkehrswegeplanung) und für Unvorhergesehenes– Der Schlüssel für die Aufteilung sollte möglichst im Konsens mit allen

Ländern festgelegt werden– Bis es bundesweit Konsens gibt, könnten sich die Länder Ziele nach

eigenen Maßstäben setzen, sollten ihre Maßstäbe aber offen legen

• Aufteilung der Länderkontingente auf die Regionen– Dabei ein Sonderkontingent für das Land zurückbehalten (für

Infrastrukturen im Landesinteresse) und für Unvorhergesehenes– Der Schlüssel für die weitere Aufteilung sollte möglichst im Konsens mit

den Regionen festgelegt werden (Gegenstromprinzip); – Dieser Schlüssel muss nicht mit dem Bund-Länder-Schlüssel identisch

sein, die Obergrenze (das „Cap“) muss aber eingehalten werden

• Aufteilung der regionalen Kontingente auf Kommunen: dito

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Gegenstand der quantitativen Zielsetzungen zur Außenentwicklung (= Kontingente)

Für welche Aktivitäten braucht man Kontingente?

Ein Kontingent wird (im Prinzip) immer fällig, wenn– durch Beschuss eines Bebauungsplans nach (§§ 10/12/13/13a BauGB),

– durch Beschluss einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, – Durch Genehmigung eines Vorhabens nach § 35 BauGB,– durch Planfeststellungsbeschluss (Fachgesetze, VwVerfG)

eine Fläche des Außenbereichs

in Siedlungs- und Verkehrsfläche umgewandelt wird.

Wald, Landwirtschaftsfläche, Gewässer, Abbauland, „Unland“, Übungsgelände oder sonstiges

Grünflächen, Sportplätze, Campingplätze

Gebäude- und Freifläche, Betriebsfläche ohne Abbauland (z.B. Deponien), Straßen, Schienentrassen, Flugplätze, land- und forstwirtschaftliche Wege, Friedhöfe und innerorts-typische Erholungsflächen

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Gegenstand der quantitativen Zielsetzungen zur Außenentwicklung (= Kontingente)

Für welche Aktivitäten braucht man (im Prinzip) keine Kontingente?

• Wenn durch Beschluss eines Flächennutzungsplans die Darstellung (§ 5 BauGB) von Baugebieten ausgeweitet wird (Vorbereitende Bauleitplanung).

• Wenn durch Beschluss eines Bebauungsplans innerhalb von Siedlungs- und Verkehrsflächen Nutzungsänderungen vorgenommen werden, z.B. von Industriebrachen in Wohngebiete.

• Wenn durch Beschluss eines Bebauungsplans (§§ 10/12/13/13a BauGB) die Bebaubarkeit von Siedlungsgebieten intensiviert wird (Nachverdichtung, Innenentwicklung, Flächenrecycling).

• Wenn innerhalb eines Gebietes mit rechtskräftigem Bebauungsplan eine Baugenehmigung erteilt wird oder wenn eine planfestgestellte Straße (oder andere Infrastruktur) tatsächlich gebaut wird.

• Wenn innerhalb des planungsrechtlichen Innenbereichs nach § 34 BauGB eine Baugenehmigung erteilt wird (Einfügungsgebot, Nachbarschutz, Beachtung öffentlicher Belange).

• Wenn auf einem Baugrundstück mit oder ohne Baugenehmigung weiterer Boden versiegelt wird (z.B. Pflasterung eines Gartenwegs).

• Wenn Vermessungsämter bei rein technisch bedingten Umstellungen (ALK /ALB) Katasterflächen anderen Nutzungskategorien zuordnen (planungsrechtlich zulässige Nutzung bleibt unverändert)

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Quantitative Ziele der Außenentwicklung – Verhältnis zur kommunalen Planungshoheit und

zu anderen Zielvorgaben der Raumordnung

Selbst wenn durch bindende Planungsvorgaben die Außenentwicklung eingeschränkt würde, bliebe den Kommunen zusätzlich immer noch– das große Potenzial der Innenentwicklung,– die Entscheidungsfreiheit, an welchem Ort sie das zulässige

Maß an Außenentwicklung betreiben, allerdings vorbehaltlich• der Restriktionen aus Fachplanungen, z.B. Naturschutz,

Gewässerschutz , Hochwasservorsorge

• der Restriktionen aus der Landes- und Regionalplanung (z.B. Freihaltung von Trassen für Landesstraßen, Leitungen, Grünzüge),

die kommunale Planungshoheit bleibt im Kern gewahrt

die übrigen Ziele der Raumordnung werden durch Mengenziele nicht außer Kraft gesetzt.