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Die KULAP-Maßnahme A3 „Betrieblicher Erosionsschutz“ zielt auf die Senkung des Phosphoreintrages in Oberflächengewässer durch Reduzierung des jährlichen kulturarten- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabtragsrisikos der aktuell in der Förderkulisse liegenden Betriebsflächen gegenüber dem Basiswert ab.

A3 ist ein aktives Programm, das auf die Mitwirkung des Landwirtes aufbaut. Die Betriebe mit Kulissenflächen sind angehalten, die für ihre standörtliche Erosionsgefährdungssituation (siehe Basiswert) passenden erosionsreduzierenden Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. Für die hierfür über die gute fachliche Praxis hinaus zusätzlich getätigten Aufwendungen erhalten die Landwirte Zuwendungen.

Vorgaben der Förderrichtlinie zu KULAP A3

(Thüringer Programm zur Förderung von umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege - KULAP 2014) Maßnahme A3: Betrieblicher Erosionsschutz (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 32/2015 S. 1296)

1. Fördergegenstand

Gefördert wird die Durchführung ausgewählter Erosionsschutzmaßnahmen zur Reduzierung des jährlichen Bodenabtragsrisikos auf erosionsgefährdetem Ackerland in der Förderkulisse (Erosionsgefährdete Ackerflächen im Phosphornährstoffüberschussgebiet – Oberflächen-wasserkörper mit Zielverfehlung des „guten ökologischen Zustands“ durch P-Belastung bzw. Sedimenteintrag).

2. Antragsvoraussetzungen

Es gelten die allgemeinen Antragsvoraussetzungen der Förderrichtlinie.

Antrag auf Auszahlung:

a) Beihilfeberechtigt sind Ackerflächen in der Förderkulisse.

b) Abgabe des jährlichen Nachweises der Erosionsminderung der aktuell in den Kulissen liegenden Betriebsflächen anhand eines unterschriebenen Ausdruckes des Gesamtergebnisses aus dem Maßnahmenplaner THEO zum Zeitpunkt der Sammel-antragstellung.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

• Realisierung einer oder mehrerer der folgenden ausgewählten erosionsreduzierenden Bewirtschaftungsmaßnahmen (Frucht, Fruchtfolge, Verfahrensgestaltung) auf Betriebs-flächen mit Ackernutzung in der Kulisse des jeweiligen Jahres zur Reduzierung des Basiswertes des Bodenabtragsrisikos. Es erfolgt eine Auswahl der unten genannten Optionen vor der Antragstellung auf Auszahlung, indem mit dem Planungsinstrument THEO eine kalkulierte Bodenabtragsminderung von jährlich mindestens 20 Prozent erzielt

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wird. Es müssen nicht zwingend auf jeder Teilfläche konkrete Maßnahmen durchgeführt werden. Der Zielwert wird unabhängig vom bewilligten Förderumfang nachgewiesen.

Optionen zur Erosionsminderung: 1.Optimierte Fruchtfolge (gewässerschonend), Anbauverlagerung 2.Zwischenfruchtanbau (einschließlich Untersaaten) 3.Mulchsaat 4.Strip-Tillage 5.Direktsaat 6.Maisengsaat 7.Schlagteilungen (Hanglängenverkürzung; Feldblock-Teilung) 8.Grünstreifen quer zum Hang (Hanglängenverkürzung) 9.Begrünung von Tiefenlinien 10.Gewässerrandstreifen

• Ausgeschlossen bei der Zielwertberechnung sind Flächen mit A425, V425 (Gewässer- und Erosionsschutzstreifen), A411, V411, A412, V412, A421, V421, A422, V422 (Blühstreifen und mehrjährige Blühstreifen/-flächen außerhalb und innerhalb von Naturschutzkulissen), A423, V423 (Schonstreifen), A5 (Nutzung des Ackerlandes als Grünland) sowie nach Artikel 45, Ziffer 9 der Delegierten Verordnung (EU-Nr. 639/2014) als Ökologische Vorrangflächen angemeldete Zwischenfrüchte oder Gründecken.

• Führung der Thüringer Ackerschlagkarte für die Verpflichtungsflächen.

4. Fachliche Auswahlkriterien

Reihung der Anträge nach flächengewogenem Mittel des Gefährdungspotentials der jeweiligen Ackerflächen-Feldblöcke hinsichtlich des potenziellen Phosphoreintrages in die Gewässer über den Pfad Bodenerosion. Anträge mit größerer werden vor die mit kleinerer Gefährdung gesetzt.

5. Höhe der Zuwendung

- 60 € je ha

- Mindestförderbetrag 500 €

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Erläuterungen zur Richtlinie

zu 1. Fördergegenstand:

Die Maßnahme A3 Betrieblicher Erosionsschutz ist eine Fördermaßnahme zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Sie konzentriert sich daher auf erosionsgefährdete Ackerflächen in Gewässer- bzw. Siedlungsnähe. Die förderfähigen Ackerflächen sind Kulissen gebunden.

zu 2. Antragsvoraussetzungen:

Zusätzlich zum Sammelantrag, Abgabe des unterschriebenen Ausdruckes des Maßnahmenplaners THEO sowie dieser in digitaler Form (z.B. per CD, Stick) beim Landwirtschaftsamt.

zu 3. Zuwendungsvoraussetzungen:

„..auf Betriebsflächen mit Ackernutzung…“: Dies bedeutet, dass Flächen auf denen eine Dauerkultur (DA), Grünland (GL) etc. steht, in A3 nicht berücksichtigt werden können (z.B. Durchwachsene Silphie).

"…Es müssen nicht zwingend auf jeder Teilfläche konkrete Maßnahmen durchgeführt werden. Der Zielwert wird unabhängig vom bewilligten Förderumfang nachgewiesen.“ Auf den Kulissenflächen, muss nicht auf jeder Fläche eine erosionsmindernde Maßnahme z.B. Mulchsaat durchgeführt werden, jedoch braucht man für die Zielwertberechnung (Kalkulation betriebsbezogener Bodenabtrag) mittels THEO für jede Fläche die Angabe der Kulturart und Bewirtschaftung („Bewirtschaftungsmaßnahme“, „Zwischenfrucht, Winterbedeckung) im Antragsjahr.

Die Nichtberücksichtigung von Kulissenflächen eines Betriebes bei der Zielwertberechnung, wirkt dem Ziel von KULAP A3 entgegen. Ausgenommen sind gemäß Punkt 2 der Zuwendungsvoraussetzungen zur Vermeidung einer Doppelförderung „ausgeschlossene Flächen“ z.B. Flächen mit KULAP A425 Beantragung oder als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragte Flächen mit Zwischenfruchtanbau.

Neben den als ÖVF angemeldeten Zwischenfrüchten ode r Gründecken werden auch die Brachen, Wald- und Feldränder sowie Pufferstrei fen (siehe Tab. 1) bei der Zielwertberechnung ausgeschlossen. Aus folgendem Grund: Die in der Tabelle 1 genannten ÖVF können hinsichtlich ihrer Erosionswirkung bzw. C-Faktors (Bodenbedeckungsfaktor) nicht hinreichend bewertet werden, da die Spannbreite der möglichen Bedeckung nicht voraussehbar ist ("Selbstbegrünung" bis "Grünland" möglich). Damit lassen sich der C-Faktor und die Wirkung für die Förderrelevanz in THEO nicht festlegen.

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Tabelle 1: Ökologische Vorrangflächen, die neben den Zwischenfrüchten oder Gründecken auch bei der Zielwertberechnung ausgeschlossen sind

Kulturarten -

code

Kulturart-Bezeichnung der bei A3 ausgeschlossenen Ö kologischen Vorrangflächen (ÖVF)

500000 nach Art. 22 bis 24 der VO (EG) Nr. 1257/99 stillgelegte Ackerfläche

500010 Ackerland aus der Erzeugung genommen iSd. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO 1307/2013-Brache (ohne ÖVF/KULAP nach 5 Jahren DGL)

940400 Brachen ohne Erzeugung (breiter 20 m)- ohne ÖVF/KULAP nach 5 Jahren DGL

940600 Brache mit Neueinsaat von einjährigen Blühmischungen

520010 Streifen am Waldrand (ohne Produktion)

520030 Pufferstreifen AL

520050 Feldrand bis 20 m

Zu 4. Fachliche Auswahlkriterien:

Die Gefährdung der Flächen lässt sich anhand der angegebenen „Priorität“ erkennen: „1“= hoch und „4“= niedrig.

Beschreibung der Maßnahmenoptionen

• Die optimierte Fruchtfolge

Die optimierte Fruchtfolge hat zum Ziel, die Fruchtartenverteilung auf den Kulissenflächen der standörtlichen Erosionsgefährdungssituation im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten anzupassen. Dies bedeutet, dass stärker erosionsgefährdete Kulturen, wie z.B. Mais möglichst auf den geringer bzw. schwach erosionsgefährdeten Ackerflächen angebaut werden.

• Zwischenfruchtanbau (einschließlich Untersaaten)

Der Anbau von Zwischenfrüchten oder die Etablierung von Untersaaten minimiert die Zeitspanne, in welcher der Boden (noch) ohne schützende Pflanzendecke ist. Zwischenfrüchte und Untersaaten schützen die Bodenoberfläche vor erosiven Niederschlägen und erhöhen die Infiltrationsleistung des Bodens.

In KULAP A3 wird die Bedeckung des Bodens durch Zwischenfrüchte oder Untersaaten nach der angegebenen Kulturart im Antragsjahr (d.h. im Herbst und Winter) vor einer Sommerung des Folgejahres honoriert. Neben der aktiven Begrünung des Bodens durch Zwischenfrüchte akzeptiert KULAP A3 auch eine "Winterbedeckung" in Form von unbearbeiteten Stoppelbeständen oder eine 30%ige Bedeckung des Bodens mit organischem Material nach der angegebenen Kulturart im Antragsjahr 2016 vor einer Sommerung des Folgejahres 2017 (Auswahl in THEO: "Zwischenfrucht/ Winterbedeckung"). Winterungen wie Wintergetreide, Winterraps und auch mehrjähriges Ackerfutter zählen nicht als „Winterbedeckung nach Antragskultur“. Ihre erosionsmindernde Wirkung wird im

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Folgejahr als Antragskultur bei der Berechnung des Bodenabtragsrisikos berücksichtigt. Winterkulturen haben einen niedrigen C-Faktor (Bodenbedeckungsfaktor, siehe Tab. C-Werte). Ackerfutter kann jedoch als Winterbedeckung geltend gemacht werden, wenn im Folgejahr eine Sommerkultur angebaut wird und das Ackerfutter bis 31.12. nicht umgebrochen wird. Als Winterbedeckung gelten alle Stoppeln einschließlich Maisstoppeln. Maisstoppeln dürfen gemulcht werden, wobei kein Bodeneingriff erfolgen darf. Sollte eine Bodenbearbeitung nach der Ernte der Antragskultur erfolgen (z.B. Stoppelbearbeitung), so muss eine verbleibende erosionsminderende Bodenbedeckung von mindestens 30 % durch organisches Material sichergestellt sein oder ein Zwischenfruchtbestand etabliert werden. Die Winterbedeckung stellt eine effektive Maßnahme zur Erosionsgefährdungsreduzierung mit dem Ziel einer möglichst durchgängigen (ganzjährigen) Bodenbedeckung dar. Sie muss in dieser Maßnahme jedoch nur bis 31.12. nachgewiesen werden.

Antragsjahr: 2016

2017

2018

Fruchtfolge A Winterweizen Wintergerste Raps

Fruchtfolge B Winterweizen Zwischenfr. Winterbed. Mais

Winterweizen

Fruchtfolge C Winterweizen Zwischenfr. Winterbed. Mais

Zwischenfr. Winterbed. Sommergerste

Zielwertberechnung

THEO-2016

Abbildung 1: Berücksichtigung der Winterbedeckung in der Zielwertberechnung

Bewirtschaftungsmaßnahmen:

• Mulchsaat

Anwendung von Mulchsaatverfahren. Während der Aussaat der Antragskultur muss eine erosionsmindernde Bedeckung des Bodens mit organischem Material von mindestens 30 % vorhanden sein.

• Strip-Tillage

Anwendung des Strip-Tillage-(Streifensaat-, Streifenfrässat-) Verfahrens.

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• Direktsaat

Anwendung des Direktsaat-Verfahrens: Verzicht auf Bodenbearbeitung und Lockerung. Ein Eingriff in den Boden erfolgt nur zur Saatgutablage.

• Maisengsaat

Aussaat von Mais im Reihenabstand < 45 cm.

Erosionsschutzstreifen und Schlagteilung:

• Schlagteilungen (Hanglängenverkürzung; Feldblock-Te ilung)

Wurde die Schlagteilung bis zum 31.12.2015 vollzogen, so ist die erosionsmindernde Wirkung im THEO 2016 bereits berücksichtigt. Wurde die Schlagteilung nach dem 31.12.2015 durchgeführt bzw. wird noch bis zum 15.5.16 vollzogen, dann muss sich der Antragsteller noch vor dem 15.5. mit der TLL in Verbindung setzen. Die TLL führt dann die Bewertung der Schlagteilung in THEO 2016 aus. Der Antragsteller erhält anschließend den angepassten THEO 2016 von der TLL zur Antragstellung zurück.

• Grünstreifen quer zum Hang (Hanglängenverkürzung) u nd Gewässerrandstreifen

Grünstreifen quer zum Hang und Gewässerrandstreifen haben das Ziel die Geschwindigkeit des abfließenden Oberflächenwassers zu bremsen, die Versickerungsrate des Wassers zu erhöhen bzw. das mitgeschleppte Bodenmaterial auszukämmen. Gewässerrandstreifen dienen als letzte Barriere bevor das abfließende Wasser das Gewässer erreicht.

• Begrünung von Tiefenlinien

Die Begrünung von Tiefenlinien bzw. Abflussbahnen auf dem Acker führt zu einer Reduktion der Geschwindigkeit des abfließenden Oberflächenwassers in den bevorzugten Abflussbahnen. Der Boden bleibt in den begrünten Bereichen durch die (möglichst dichte) Vegetation geschützt bzw. wird aus dem abfließenden Wasser ausgekämmt. Die Versickerungsrate des Wassers in den Abflussbahnen wird durch die Begrünung erhöht.

Auf der VERA gibt es unter der Rubrik „Flächeninformationen“ die Karte „Erläuterung KULAP A3/A425 Begleitgeometrien“. Die auf der Karte dargestellten Flächen dienen zur Orientierung, wo innerhalb der Ackerland-Kulissenfeldblöcke die einzelnen Schutzstreifen ihren größtmöglichen Nutzen zur Reduzierung von Bodenerosion erbringen. Auf VERA unter „Flächenlisten“ und weiter unter „KULAP Flächenliste“ können diese Flächeninformationen für die bildliche Darstellung zugeladen werden.

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Sanktionierung bei Unterschreitung der Förderreleva nz

Sanktionen bei Verstößen gegen die Zuwendungsvoraus setzungen und gegen sonstige Auflagen gemäß Ziffer 7.6.2 dieser Richtli nie

Anlage 11 (zu Ziffer 6.3) Thüringer Staatsanzeiger Nr. 32/2015 S. 1325:

Im Folgenden wird anhand eines Beispielbetriebes mit 100 ha Fläche in der Förderkulisse A3 die Sanktionierung der KULAP Maßnahme A3 dargestellt (siehe Tab. 2). Dabei wird unterstellt, dass

• Ausschlussflächen vom Betrieb nicht beantragt wurden, • beantragte und ermittelte Flächengrößen nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle

übereinstimmen, • außer im Jahr 2, 4 und 5 der Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Ziffer 3.1 für die

Maßnahme A3 nach Förderkatalog der KULAP-Förderrichtlinie keine weiteren Verpflichtungsverstöße vorliegen,

• das Landwirtschaftsamt auch im Rahmen seines Ermessensspielraumes für die ermittelte Bewertung keine abweichende Bewertung zur Regelbewertung vorgenommen hat.

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Tabelle 2: Beispiel zur Bewertung von Sanktionsverstößen in der KULAP Maßnahme A3 anhand eines Betriebes mit 100 ha Fläche in der Förderkulisse A3

Verp fl. -jahr

Verpflichtung: Zielwert der kalkulierten Bodenabtrags-minderung von mindestens 20% erreicht ja/nein

Sanktions -katalog Folge aus lfd. Nr. 25 der Anlage 1 zum Erlass Nr.4/2015

Bewertung

1 ja keine 100 ha * 60 €/ha = 6.000 € Auszahlungs-betrag

2 nein Regelbewertung Stufe 3

Ermittlung des Abzugsbetrages: Stufe 3 der ermittelten Bewertung entspricht dem Beihilfesatz = 60 €/ha. Dieser wird mit dem Umfang der beantragten Fläche multipliziert.60 €/ha * 100 ha = 6.000 € 6.000 € - 6.000 € = 0 €. Der Betrieb erhält keine Auszahlung im 2. Verpflichtungsjahr.

3 ja keine 100 ha * 60 €/ha = 6.000 € Auszahlungs-betrag

4 nein Regelbewertung Stufe 4

Da ein Wiederholungsverstoß vorliegt, wird die Regelbewertung von 3 um eine Stufe auf 4 erhöht. Stufe 4 der ermittelten Bewertung entspricht dem doppelten Beihilfesatz = 120 €/ha. Dieser wird mit dem Umfang der beantragten Fläche multipliziert 120 €/ha * 100 ha = 12.000 € Jedoch darf der Abzugs-betrag in keinem Fall höher sein als die jährliche Beihilfe 60€/ha * 100ha = 6.000 €. 6.000 € - 6.000 € = 0 €. Der Betrieb erhält keine Auszahlung im 4. Verpflichtungsjahr.

5 nein Regelbewertung Stufe 5

Da der zweite Wiederholungsverstoß vorliegt, wird die Regelbewertung von 3 um zwei Stufen auf 5 erhöht. Stufe 5 der ermittelten Bewertung entspricht dem doppelten Beihilfe-satz = 120 €/ha. Dieser wird mit dem Umfang der beantragten Fläche multipliziert.120 €/ha * 100 ha = 12.000 €. Jedoch darf der Abzugs-betrag in keinem Fall höher sein als die jähr-liche Beihilfe 60€/ha * 100ha = 6.000 €. 6.000 € - 6.000 € = 0 €. Der Betrieb erhält keine Auszahlung im 5. Verpflichtungsjahr. Darüber hinaus wird in Stufe 5 die Bewilligung zurückgenommen und die im gesamten Verpflichtungszeitraum gewährten Zuwendungen werden zurückgefordert. Der Betrieb muss 12.000 € zurückzahlen.

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Bewertung der Erosionsschutzmaßnahmen

Berechnung des Bodenabtragsrisikos:

Für die Berechnung des Bodenabtragsrisikos wird im KULAP A3 die anerkannte ABAG = Allgemeine Bodenabtragsgleichung (nach DIN 19708) angewendet. Mithilfe der ABAG lässt sich der zu erwartende mittlere jährliche Bodenabtrag einer Fläche durch Wassererosion als Schätzung ermitteln.

Die ABAG lautet:

wobei R = Oberflächenabfluss- und Regenerosivitätsfaktor, K = Bodenerodierbarkeitsfaktor, L = Hanglängenfaktor, S = Hangneigungsfaktor, C = Bedeckungs- und Bearbeitungsfaktor und P = Erosionsschutzfaktor (Konturpflügen)

Der Faktor P wird im KULAP A3 nicht berücksichtigt, da in der Regel die Wirkung entfällt. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Ackerschläge in Thüringen wird die kritische Hanglänge als Grenzwert für die Wirkung von P (Konturpflügen) überschritten.

Das Produkt aus R*K*L*S = Erosionsgrundgefährdung wird in KULAP A3 für die aktuellen Feldblockzuschnitte 2016 (Stand Dez. 2015) und für die Teilflächenzuschnitte von 2015 im Rechen-Programm THEO-2016 bereitgestellt.

Der Bedeckungs- und Bearbeitungsfaktor C wird aus den Angaben des Landwirts (Kulturart und Bewirtschaftung) abgeleitet. In der C-Wert Tabelle (siehe Tab. 3) wird der C-Wert in Abhängigkeit der Fruchtart und Bodenbearbeitung (bzw. Reihenabstand beim Mais) dargestellt. Mit steigender Erosionsschutzwirkung sinkt der C-Wert. Winterkulturen haben einen niedrigeren C-Wert als Sommerkulturen.

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Tabelle 3: C-Faktoren (Bodenbedeckungs- und Bearbeitungsfaktor) verschiedener Fruchtarten in Abhängigkeit der Bodenbearbeitung bzw. Reihenabstand bei Mais.

Fruchtart Nr. 1 Punkt 2 Punkte 3 Punkte 4 Punkte 5 Punk te ErläuterungTHEO gepflügt pfluglos Mais- Mulchsaat Direktsaat

engsaat Strip-Till

Ackerbohne 1 0,200 0,147 0,093 0,040

Ackerfutter winterhart 2 0,030 0,030 0,030 0,030 Ackergras, Klee, Luzerne, Esparsette

Ackerfutter nicht winterhart 3 0,170 0,127 0,083 0,040 Phacelia, Serradella

Buchweizen 7 0,140 0,107 0,073 0,040

Dinkel (Winterdinkel) 9 0,120 0,093 0,067 0,040

Erbsen 11 0,200 0,147 0,093 0,040

Erdbeeren 12 0,020 0,027 0,033 0,040

Färberdisteln 13 0,260 0,187 0,113 0,040

Färberwaid 14 0,170 0,127 0,083 0,040

Futterroggen 15 0,160 0,120 0,080 0,040

Futterrübe 16 0,330 0,233 0,137 0,040

Gemüse 17 0,350 0,247 0,143 0,040

Gerstgras, Hafergras 18 0,100 0,080 0,060 0,040

Hafer (Sommerhafer) 19 0,170 0,127 0,083 0,040

Hanf 20 0,260 0,187 0,113 0,040

Heil- und Gewürzkräuter Gruppe 1

21 0,050 0,047 0,043 0,040Melisse, Spitzwegerich, Minze, Johanniskraut, Salbei, Schafgarbe, Thymian, Goldrute, Tollkirsche

Heil- und Gewürzkräuter Gruppe 2

22 0,250 0,180 0,110 0,040

Petersilie, Baldrian, Kamille, Kümmel, Schwarzkümmel, Mariendistel, Engelwurz, Koriander, Borretsch, Ringelblumen, Dill,

Hirse 23 0,200 0,147 0,093 0,040

Hülsenfrüchte sonstige 24 0,300 0,213 0,127 0,040 z.B. Linsen, Wicken, Indischer Hanf

Kartoffel 25 0,290 0,207 0,123 0,040

Lupine 26 0,300 0,213 0,127 0,040

Mais 27 0,350 0,247 0,200 0,143 0,040

Mohn 29 0,320 0,227 0,133 0,040

Ölfrüchte sonstige 30 0,140 0,107 0,073 0,040 z.B. Sommerrüpsen, Krambe

Öllein, Leindotter 31 0,170 0,127 0,083 0,040

Quinoa 32 0,300 0,213 0,127 0,040

Rübensamenvermehrung 33 0,300 0,213 0,127 0,040

Senf 35 0,100 0,080 0,060 0,040

Soja 36 0,300 0,213 0,127 0,040

Sommergerste 37 0,150 0,113 0,077 0,040

Sommergetreide sonstige 38 0,140 0,107 0,073 0,040 z.B. So-Roggen, So-Menggetreide

Sommerraps 39 0,140 0,107 0,073 0,040

Sommertriticale 40 0,140 0,107 0,073 0,040

Sommerweizen 41 0,140 0,107 0,073 0,040

Sonnenblume 42 0,320 0,227 0,133 0,040

Tabak 45 0,320 0,227 0,133 0,040

Vermehrung 46 0,140 0,107 0,073 0,040 z.B. Grassamen, Wildkräuter

Wintergerste 47 0,070 0,060 0,050 0,040

Wintergetreide sonstige 48 0,120 0,093 0,067 0,040 z.B. Wi-Menggetreide

Winterraps, Winterrübsen 49 0,070 0,060 0,050 0,040

Winterroggen 50 0,080 0,067 0,053 0,040

Wintertriticale 51 0,120 0,093 0,067 0,040

Winterweizen 52 0,120 0,093 0,067 0,040

Zierpflanzen 53 0,200 0,147 0,093 0,040

Zuckerrüben 54 0,320 0,227 0,133 0,040

nicht definierte Kulturart 55 0,400 0,280 0,160 0,040

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Berechnung des Basiswerts einer Teilfläche:

A= R*K*L*S* CBasis

CBasis = Mittelwert der Kulturen auf den Feldblöcken im Zeitraum 2009 – 2013 bei konventioneller Bodenbearbeitung * 0,9 (Abzug, da im Mittel pfluglose Bodenbearbeitung in Thüringen bereits weit verbreitet ist)

Berechnung des Maßnahmenwerts einer Teilfläche:

A= R*K*L*S* Caktuell

Caktuell = Kulturart und Bewirtschaftung auf der Teilfläche im Antragsjahr

Bewertung der Erosionsschutzstreifen:

Grünstreifen quer zum Hang, Gewässerrandstreifen und begrünte Tiefenlinien führen zu einer Reduktion des Bodenabtragsrisikos auf der begünstigten Ackerfläche um 10 % (Verringerung des Maßnahmenwertes um 10 %)

A= R*K*L*S* Caktuell *0,9

Abbildung 2: Beispiel zur Ausweisung von Erosionsschutzstreifen im KULAP A3

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Bewertung der „Zwischenfrucht/Winterbedeckung“ auf einer Teilfläche:

Ermittlung des verhinderten mittleren Bodenabtrags durch eine „Zwischenfrucht/ Winterbedeckung“ (Faktor: 0,15) im Herbst/Winter vor der geplanten Sommerkultur:

A= R*K*L*S * 0,15

mit Winterbedeckung: Faktor = 0,15 ohne Winterbedeckung: Faktor = 0

Die Summe der verhinderten Bodenabträge durch eine Zwischenfrucht/Winterbedeckung der Teilflächen wird vom errechneten betrieblichen Gesamtbodenabtrag der Kulissenflächen abgezogen:

Summe der Teilflächen ∑(Maßnahmenwert *Flächengröße) –∑(RKLS * Winterbedeckung * Flächengröße) in t/a