Die neue TA Luft - bdguss.de · • keine grundsätzliche Umgestaltung von Struktur und Systematik...

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9. BDG-Umwelttag Düsseldorf, 20. September 2018 9. BDG-Umwelttag Düsseldorf, 20. September 2018 Die neue TA Luft Dipl.-Ing. Elke Radtke, BDG Foto: BDG_Düker_02_2014-57

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9. BDG-Umwelttag Düsseldorf, 20. September 2018 9. BDG-Umwelttag Düsseldorf, 20. September 2018

Die neue TA Luft Dipl.-Ing. Elke Radtke, BDG

Foto: BDG_Düker_02_2014-57

9. BDG-Umwelttag Düsseldorf, 20. September 2018

Die TA Luft - zentrale Immissionsschutzvorschrift für die Anlagenzulassung • Erste Version im Jahre 1964; heutige Fassung von 2002

• sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, für Behörden bindend

• Genehmigungsgrundlage für mehr als 50.000 Anlagen

• zu genehmigende Anlagen dürfen bestimmte Werte bei Immissionen (über die Luft eingetragene Schadstoffe) nicht überschreiten

• enthält allgemeine Emissionsanforderungen für bestimmte Luft-schadstoffe (Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen)

• konkretisiert den Stand der Technik

• schafft bundeseinheitliche, verbindliche Anforderungen für genehmigungs-bedürftige Anlagen

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TA Luft auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen? • Immissionsteil (Nr. 4 - Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) soll

herangezogen werden

• emissionsbegrenzende Anforderungen in Nr. 5 dienen als Erkenntnis-quelle für die Festlegung von Anforderungen

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Überarbeitung der Inhalte

• keine grundsätzliche Umgestaltung von Struktur und Systematik der TA Luft

• Überarbeitung des Immissions- und Emissionsteils

• Aufnahme von Vollzugsempfehlungen des LAI und neuer BVT-Schlussfolgerungen

• Aufnahme „weicher“ BVT-Schlussfolgerungen (z.B. zu Energieeffizienz)

• Änderung bzw. Erweiterung der Liste krebserzeugender Stoffe (u.a. Benzol, Formaldehyd, Quarzfeinstaub)

• Anpassung an aktuelle Regelwerke, z.B. bzgl. CLP-Verordnung, Neueinstufungen von Stoffen

• Aufnahme Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)

LAI … Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz BVT … Beste Verfügbare Techniken

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Neuer Referentenentwurf der TA Luft vom 16.07.2018

• Ende Juli kommentarlos in Internet veröffentlicht

• Frist zur Stellungnahme durch beteiligte Bundesministerien bis zum 31.08.2018

• Keine Verbändeanhörung vorgesehen

• Beschlussfassung im Kabinett für September geplant

• Entwurf entspricht im Wesentlichen Fassung vom 07.04.2017

• Industrie fordert als Adressat der Anforderungen der TA Luft weiterhin Beteiligung bei deren Novellierung

• Aktualisierung der BDG-Stellungnahme und Versand an Bundesministerien für Umwelt (BMU) und Wirtschaft (BMWi) sowie Umweltbundesamt (UBA) am 20.08.2018

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Abb.: www.nordsee-urlaub-buchen.de

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TA Luft (Entwurf) – Änderungen (Beispiele) I

Nr. 3.6 Prüfung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers

• … hinsichtlich der Eignung zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten. Dazu sollen u.a. umfangreiche Angaben zur Organisationsstruktur gemacht werden. Betriebe mit zertifizierten Umweltmanagementsystems (UMS) werden als geeignet betrachtet.

• Kritik: Vorgaben sprengen völlig den Rahmen der TA Luft. Der Vollzug dürfte die „Geeignetheit“ des Betreibers kaum beurteilen können; es wird ein Zwang zur Unterhaltung eines UMS erzeugt

Nr. 4.6.1.1 Ermittlung im Genehmigungsverfahren

• Bagatellmassenströme, ab denen keine Bestimmung der Immissionskenngrößen nötig ist, teilweise deutlich gesenkt (u.a. Arsen, Cadmium, Fluor, Nickel)

• Anhebung der Bagatellmassenströme für Schwefeloxide (von 1,4 auf 15 kg/h) und Stickstoffoxiden (von 1,6 auf 15 kg/h)

• …

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TA Luft (Entwurf) – Änderungen (Beispiele) II

Nr. 4.6.1.1 i.V. mit 2.2, 4.2.2 Genehmigung bei Überschreitung der Immissionswerte

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TA Luft (Entwurf) – Änderungen (Beispiele) III

Nr. 5.2.1 Gesamtstaub

• Bleibt: Massenstrom < 0,20 kg/h und < 0,15 g/m³ oder Konzentration < 20 mg/m³

• Neu: Für Emissionseinzelquellen mit Massenstrom > 0,40 kg/h gilt Konzentration <10 mg/m³ (betrifft Quellen > 40.000 m3/h)

• Begründung: betroffene Anlagen verfügen fast durchgehend über Gewebefilter, die diesen Emissionswert einhalten; Wert in mehreren BVT-Merkblättern bereits verankert

Nr. 5.2.7.1.1 Karzinogene Stoffe

• Neu: Quarzfeinstaub mit Grenzwert von 0,5 mg/m³

• Bei Einhaltung des Grenzwertes für Gesamtstaub gilt der Emissionswert für Quarz-feinstaub als eingehalten

• In diesem Fall müssen keine Messungen vorgenommen werden

• Neu: Formaldehyd mit Grenzwert von 5 mg/m³ www.bdguss.de BDG Referat Umwelt- und Energiepolitik 8

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TA Luft (Entwurf) – Änderungen (Beispiele) IV

Nr. 5.2.9 Bioaerosole

• Vorziehen aus den Nrn. 5.4ff. in die allgemeinen Regelungen

• dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen zur Emissionsminderung sind zu treffen, wenn Bioaerosole (z.B. Legionellen) emittiert werden können (betrifft auch stationäre Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider)

• Kritik: Doppelregelung; bereits umfangreich in 42. BImSchV reguliert

Nr. 5.2.11 Energie und Einsatzstoffe

• allgemeine Maßnahmen, um thermische und elektrische Energie sowie Einsatzstoffe und Rückstände einzusparen oder effizient zu nutzen (Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen)

• Kritik: Regelungssystematisch irrelevant in TA Luft; bereits in anderen Gesetzen/ Verordnungen geregelt; so allgemein gehalten, dass Vollzug kaum realisierbar ist

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TA Luft (Entwurf) – Änderungen (Beispiele) V

Nr. 5.4.3.7/8 Anlagen der Nummern 3.7 und 3.8: Gießereien

• Abgase sind an der Entstehungsstelle, z.B. in den Bereichen Chargieren, Schmelzen, Sandregenerierung, Sandaufbereitung, Formerei, Gießen, Kühlen, Ausleeren, Kermacherei und Gussputzen, soweit wie möglich zu erfassen.

• Bei der Verwendung von Grün- bzw. Nassgusssand müssen alle Arbeitseinheiten des Sandwerkes (Rüttelsieb, Entstaubung, Kühlung, Mischvorgänge) eingehaust sein. Zusätzlich ist das Abgas zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.

• Für Altanlagen mit Nassabscheidern erneute Übergangsfrist von 8 Jahren für die Einhaltung der Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen (10 mg/m3)

• Streichung der Ausnahmeregelung für organische Stoffe (Gesamt-C); Übergangsfrist von 8 Jahren

Auswertung von Messwerten aus Gießereien 2016: 14% > 50 mg/m3

Maßgeblich für Gießereien sind Einzelkomponenten, z.B. Benzol

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TA Luft (Entwurf) – Änderungen (Beispiele) VI

Nr. 5.4.3.7 Eisen-, Temper- und Stahlgießereien

• Einige der aus dem BVT-Merkblatt für Gießereien übernommene – und mittlerweile nachweislich veraltete oder überholte – Anforderungen wurden gegenüber vorherigen Entwürfen wieder gestrichen bzw. von „Muss“ auf „Soll“-Anforderungen entschärft:

o Erfassung/Nachverbrennung CO-haltiger Abgase aus Kaltwindkupolöfen

o Betrieb von Kaltwindkupolöfen mit Sauerstoffinjektion,

o Schlackeentstehung so gering wie möglich halten

o Sammlung/Verwertung von Koksgrus

• Organische Stoffe: Gesamt-C in TNV von Kaltwindkupolöfen < 10 mg/m3

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TA Luft (Entwurf) – Änderungen (Beispiele) VII

Nr. 5.4.3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle

• Neu: Schmelzanlagen nicht mehr separat unter 5.4.3.4 „Anlagen zum Schmelzen … von Nichteisenmetallen“ geregelt (dort u.a. gefordert: Staubgrenzwert von 5 mg/m3)

• Kritik: Staubgrenzwert von 10 mg/m3 für NE-Metall-Gießereien allgemein (Ablehnung in aktueller Stellungnahme vom 20.08.2018)

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Gerüche (I)

Nr. 4.3.2 Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen

• Für Anlagen, von denen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, ist eine Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen gewährleistet ist, durchzuführen

• UBA betont Kriterium der „erheblichen Belästigungen“

Nr. 5.2.8 Geruchsstoffe (zzgl. Anhang 7)

• Bei Anlagen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb relevante Konzentrationen an Geruchsstoffen emittieren können, sind Anforderungen zur Emissionsminderung zu treffen

• Beispielmaßnahmen: Einhausen der Anlagen, Kapseln von Anlageteilen, Erzeugen eines Unterdrucks im gekapselten Raum, geeignete Lagerung von Einsatzstoffen, Erzeugnissen und Abfällen, Steuerung des Prozesses

• Solche Abgase sind in der Regel Abgasreinigungseinrichtungen zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zu treffen

• …

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Gerüche (II)

Anlagen mit Abgasreinigungseinrichtung:

• Wenn Emissionsbegrenzung für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen (z.B. für Amine) oder als Gesamtkohlenstoff nicht möglich oder nicht ausreichend, soll Anforderung in Form eines olfaktometrisch zu bestimmenden Emissionsminderungsgrades oder einer Geruchsstoffkonzentration (GE/m3; bevorzugter Parameter) festgelegt werden

• Beispiele:

o Eisengießerei NRW: im Reingas Geruchsstoffkonzentration von jeweils < 180 GE/m³

o Edelstahlgießerei NRW: Geruchsemissionen in 97% der Jahresstunden < 3 GE/m³

o Eisengießerei Sachsen: Geruchsstoffe max. 28 GE/m³

Abgasreinigungseinrichtung mit Verbrennungstemperaturen > 800 °C und Ableitung der Abgase nach Nr. 5.5 TA Luft:

• auf Festlegung einer Geruchsstoffkonzentration als Emissionsbegrenzung soll verzichtet werden

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Gerüche (III)

• Kritik: Ablehnung der Verrechtlichung der GIRL

• Weiterhin Betrachtung des Einzelfalls!

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Umsetzungsfristen

Nr. 6.2.3.3 Allgemeine Sanierungsfrist

• Anforderungen sind innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen

(Ende 2023?)

• Ausnahme Formaldehyd: Einhaltung der Emissionsanforderungen

ab 6. Februar 2020

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Wie geht es weiter?

• BMU-Information vom 14.09.2018: Stellungnahmen bis zum 19. Oktober 2018

• Stellungnahmen sollen insbesondere auf neue Aspekte geprüft und ggf. berücksichtigt werden

• Zu bestimmten Themen sollen ggf. Gespräche mit Industrie- und Umweltverbänden geführt werden

• Anfang September wurden die Ressortgespräche auf Grundlage des öffentlichen Referentenentwurfs 16.07.2018 begonnen

• Ziel: Möglichst schneller Abschluss der Arbeiten und Veröffentlichung der TA Luft

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Dipl.-Ing. Elke Radtke

BDG, Referat Umwelt und Energiepolitik

Tel. 0211/6871-290

[email protected]

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