Die neue Tierarzneimittelverordnung (TAMV) Inhalt Grundlagen der neuen Tierarzneimittelverordnung...
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Die neue Tierarzneimittelverordnung
(TAMV)
Inhalt Grundlagen der neuen Tierarzneimittelverordnung Ziele der Tierarzneimittelverordnung Nutzen für den Tierhalter Wen betrifft es? Was ist neu für den Tierhalter? - Unterscheidung Nutztier - Heimtier - Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht - Bezug von Arzneimitteln auf Vorrat - Umgang mit Fütterungsarzneimitteln - Schmerzausschaltung
Vollzug und Kontrollen
28.9.05Tierarzneimitterverordnung2
Grundlagen der Tierarzneimittelverordnung (TAMV)
Basis: Heilmittelgesetzes (HMG), Art. 3, 26, 42-44
- Art. 42: Verschreibende Person muss Gesundheitszustand des
Nutztieres kennen
- Art. 43: Buchführungspflicht für Tierarzneimittel
(Warenflusskontrolle)
- Art. 44: Landesweit einheitlicher Vollzug
Seit 1. September 2004 in Kraft
28.9.05Tierarzneimitterverordnung3
Ziele der Tierarzneimittelverordnung:
fachgerechter Einsatz von Tierarzneimitteln (TAM)(optimale Wirkung am Tier)
Lebensmittelsicherheit (unzulässige Rückständevon Medikamenten in Lebensmitteln vermeiden)
Tierschutz (kranke Tiere angemessen versorgen;
Versorgungsengpässe mit Tierarzneimitteln verhindern)
28.9.05Tierarzneimitterverordnung4
Nutzen für den Tierhalter
Wer Lebensmittel produziert trägt Eigenverantwortung: Die TAMV schafft Instrumente zur verbesserten Wahrnehmung von Eigenverantwortung und Selbstkontrolle. Sie fördert die Transparenz, Glaubwürdigkeit und Vollzugssicherheit
Die Zusammenarbeit Tierhalter – Tierarzt wird gefördert: Es werden neue Anreize für die Gesunderhaltung der Tiere geschaffen; Kenntnisse zum Gesundheitsstatus werden verbessert; das Betriebsergebnis wird positiv beeinflusst
Der Vollzug wird vereinheitlicht; Kontrollen werden koordiniert
und harmonisiert. Es gelten gleichlange Spiesse für alle!
28.9.05Tierarzneimitterverordnung5
Wen betrifft es?
Mit der neuen TAMV werden alle in die Pflicht genommen, die Arzneimittel verschreiben, abgeben oder anwenden
Der Weg eines Arzneimittels wird rückverfolgbar vom behandelten Tier bis zum Hersteller eines Medikamentes
Tierärzte halten fest, welches Medikament sie verabreichen oder auf Vorrat an einen Tierhalter abgeben
Tierhalter zeichnen jede Anwendung von TAM in ihrem Bestand auf und führen Buch über Arzneimittel, die auf Vorrat bezogen wurden. Sie erfüllen zudem weitere Sorgfaltspflichten im Umgang mit TAM
Für alle Beteiligten beinhalten die Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflich-ten für TAM damit ein Instrument, mit dem sie ihre Eigenverantwortung besser wahrnehmen und dokumentieren können.
28.9.05Tierarzneimitterverordnung6
Was ist neu für den Tierhalter?
Unterscheidung Nutztier - Heimtier
Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht
Bezug von Arzneimitteln auf Vorrat
Weitere Sorgfalts- und Mitteilungspflichten
Umgang mit Fütterungsarzneimitteln
Schmerzausschaltung beim Enthornen und Kastrieren
28.9.05Tierarzneimitterverordnung7
Unterscheidung Nutztier – Heimtier (I)
Nutztiere sind Tiere deren Produkte (Fleisch, Organe, Milch,
Eier, Honig) in die Lebensmittelkette gelangen können
Heimtiere sind Tiere, die nicht zur Lebensmittelproduktion zugelassen / vorgesehen sind
Im Einzelfall ist bei einzelnen Tierarten -gemäss Nutzungsform- zwischen Nutz- bzw. Heimtier zu entscheiden (gilt nur bei bestimmten Tierarten)
Strengere TAMV-Vorschriften gelten für Nutztiere ( Lebensmittelsicherheit / öffentliche Gesundheit)
28.9.05Tierarzneimitterverordnung8
Unterscheidung Nutztier – Heimtier (II)
Nutztiere: Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Lamas und Alpakas, Geflügel, Bienen
Heimtiere: Hunde, Katzen, gewisse Wildtiere, exotische Tiere
Im Einzelfall zu entscheiden: Pferde, Esel, Hauskaninchen, Haus- und Ziergeflügel, in Gehege gehaltenes Wild, essbare Fische und anderes mehr
Einmal als „Heimtier“ getroffene Deklaration bei Pferden und Esel: - schriftlich festzuhalten - zeitlebens irreversibel
28.9.05Tierarzneimitterverordnung9
Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht
Neu: Behandlungsjournal und Inventarlisteobligatorisch für fast alle TAM, die beim Nutztier angewendet werden
Nicht aufzeichnungspflichtig sind auch weiterhin TAM, die nicht verschreibungspflichtig sind und keine Absetzfristenbeinhalten
Die geforderten Aufzeichnungen können, getrennt nach Tierart, in schriftlicher (auf Papier) oder elektronischer (EDV) Form erfolgen (Norm-Formulare liegen gedruckt und elektronisch zum Bezug vor)
28.9.05Tierarzneimitterverordnung10
Aufzeichnungen in Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel (TAM)
im Behandlungsjournal dokumentiert der Tierhalter alle Behandlungen mit aufzeichnungs-
pflichtigen TAM, welche einem Tier oder einer Tiergruppe verabreicht werden
für jede Tierart ist ein separates Behandlungsjournal zu führen
in der Inventarliste für TAM dokumentiert der Tierhalter, welche Arzneimittel in welchen
Mengen / Einheiten auf Vorrat bezogen wurden, ohne dass diese sofort (innerhalb von 10 Tagen) verwendet werden
dokumentiert der Tierhalter die Rückgabe / Entsorgung nicht benötigter TAM
Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel sind drei Jahre zur Einsicht aufzubewahren
28.9.05Tierarzneimitterverordnung11
Behandlungsjournal im Detail
Was ist einzutragen? Datum, an dem ein TAM zur Behandlung verabreicht wurde
(Bei mehrmaliger Verabreichung mindestens das Datum der ersten und der letzten Behandlung)
eindeutige Kennzeichnung der/des behandelten Tiere/s
Behandlungsgrund bzw. Art oder Name der Erkrankung/Krankheit
Präparat-Bezeichnung (Handelsname) des verabreichten TAM
Menge des TAM, welches zur Behandlung verabreicht wurde
Absetzfrist in Tagen, getrennt nach Milch und Fleisch
Freigabedatum, an welchem Produkte für den Verkauf/Konsum frei gegeben werden können
Herkunft des TAM (meistens der Bestandestierarzt)
28.9.05Tierarzneimitterverordnung12
Inventarliste für Tierarzneimittel im Detail
Was ist einzutragen? Datum, an welchem das TAM bezogen wurde Präparat-Bezeichnung (Handelsname) des bezogenen Arzneimittels Menge des bezogenen TAM in Konfektionseinheiten
(z.B. 2 Flaschen à 100 ml etc.) Angabe des Tierarztes oder der Apotheke, durch den/die eine
Abgabe erfolgte Rückgabe oder Entsorgung von Arzneimittel-Restmengen unter
Angabe von Rückgabedatum und -menge und der Person, an welche das Präparat zurückgegeben oder über welche das Präparat entsorgt wurde.
28.9.05Tierarzneimitterverordnung13
Bezug von Arzneimitteln auf Vorrat
Voraussetzungen: Schriftliche TAM-Vereinbarung zwischen Tierhalter und Tierarzt.
Beschränkte Vorratsabgabe (abhängig von Tierzahl, Art des Einsatzes bzw. Arzneimittels, Anwendungsrisikos)
Kenntnis des Gesundheitszustandes; mind. zwei Betriebs-besuche pro Jahr mit festgelegten Beurteilungskriterien, inkl. Dokumentation (Protokoll); Notfalldienst gewährleistet
Zu jedem abgegebenen TAM: Anwendungsanweisung und zusätzliche Etikette
28.9.05Tierarzneimitterverordnung14
TAM - Vereinbarung
Schriftliche Vereinbarung zwischen Tierhalter und Tierarzt
Mindestdauer 1 Jahr
Pro Tierart nur eine TAM-Vereinbarung
Für unterschiedliche Tierarten sind TAM-Vereinbarungen mit verschiedenen Tierärzten möglich
Muster von TAM-Vereinbarungen sind elektronisch verfügbar
TAM-Vereinbarung = Grundlage für die Abgabe (Tierarzt) und den Bezug (Tierhalter) von TAM auf Vorrat:
28.9.05Tierarzneimitterverordnung15
Weitere Sorgfaltspflichten
Korrekte Aufbewahrung von TAM im Betrieb: TAM-Ablage
Mitteilungspflicht bezüglich Krankheiten, Verletzungen, Unfällen oder offenen Absetzfristen beim Verstellen oder Verkauf von Nutztieren
Einhalten von Absetzfristen, zur Vermeidung unzulässiger TAM-Rückstände in Lebensmitteln
28.9.05Tierarzneimitterverordnung16
Sorgfaltspflichten: TAM-Ablage
Aufbewahrung gemäss Arzneimittelinformation (z.B. im Kühlschrank, lichtgeschützt, staubfrei)
nicht für Unbefugte (z.B. Kinder) zugänglich
getrennt von Lebensmitteln aufbewahren
geordnet und übersichtlich lagern
jedes buchführungspflichtige TAM ist mit Zusatz-Etikette versehen
für aufbewahrte TAM schriftliche Anwendungsanweisung des Tierarztes im Betrieb vorhanden
für Fütterungsarzneimittel Rezeptkopie vorhanden abgelaufene Präparate (Haltbarkeitsdatum beachten) ordnungsgemäss
entsorgen (über Tierarzt, Apotheke)
28.9.05Tierarzneimitterverordnung17
Sorgfaltspflichten: Mitteilungspflicht
das abgegebene Tier in den letzten 10 Tagen gesund (nicht krank, nicht verletzt, nicht verunfallt) war
keine offenen (noch nicht abgelaufene) Absetzfristen bestehen
Die Bestätigung erfolgt durch:
einen Eintrag im „Begleitdokument für Klauentiere“
einen Eintrag im Pferdepass oder spez. Formular bei Pferden
Beim Verkauf oder Verstellen von Tieren ist zu bestätigen dass:
28.9.05Tierarzneimitterverordnung18
Sorgfaltspflichten: TAM-Rückstände unbedingt vermeiden
unterschiedliche Absetzfristen für Milch, Fleisch, Organe, Einstichstellen gemäss Anwendungsanweisung des TAM oder Weisungen des Tierarztes sorgfältig beachten!
Milch behandelter Kühe, welche aufgrund noch nicht abgelaufener Absetzfrist nicht als Lebensmittel verwendet werden darf, kann an Kälber vertränkt werden (Ausnahme Labelprogramme). Im Behandlungsjournal muss aber für diese Kälber der Eintrag erfolgen, wie wenn das Kalb selbst das Arzneimittel erhalten hätte. Die Absetzfrist des TAM der Kuh gilt dann für das Kalb bzw. dessen Fleisch/Organe.
Zur zwingenden Vermeidung unzulässiger Rückstände von TAM in Lebensmitteln:
28.9.05Tierarzneimitterverordnung19
Einsatz von Fütterungsarzneimitteln (FüAM)
Herstellen und Einsatz von FüAM: max. eine Tagesration; nur für Eigenbedarf
Vertrag mit fachtechnisch verantwortlicher Person (FTVP)
FTVP übernimmt Aufsicht über hofeigene Fütterungsanlage des Tierhalters
FTVP ist in der Regel der Bestandestierarzt
Ausnahme: werden FüAM direkt im Trog dem Futter zugegeben, ist kein Vertrag mit FTVP notwendig
Regelung bei Herstellung und Verabreichung von FüAM auf hofeigenen technischen Anlagen ohne notwendige Bewilligung:
28.9.05Tierarzneimitterverordnung20
Schmerzausschaltung beimEnthornen / Kastrieren
Ab Herbst 2005 Anerkannte Kurse für Tierhalter:
Durchführung schmerzhafter Eingriffe (Enthornen und Kastrieren) im eigenen Bestand
Abgabe und Einsatz von Schmerz- und Beruhigungsmitteln
ausschliesslich für eigenen Bestand TAM für max. 3 Monate
Übergangsfrist bis 01.01.2006
28.9.05Tierarzneimitterverordnung21
Vollzug und Kontrollen
Ab 2005:
Verantwortung bei den Kantonstierärzten
Ziel: akkreditierte Kontrollzentren
Technische Weisungen über Form und Inhalt der Kontrollen durch Swissmedic in Absprache mit Bundesämtern und Vollzugsorganen (KT‘s)
Kurse FTVP (Tierärzte)
Kurse für Tierhalter (Anästhesie)
Ab 2006: Einheitlicher Vollzug Ergänzung der amtstierärztlichen Kontrollen
Für weitere Auskünfte fragen sie auch ihren Bestandestierarzt
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit