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DIE PATIENTEN- VERFüGUNG GESUNDHEITLICHE VORSORGE DURCH SELBSTBESTIMMUNG Ein Themenheft

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Die Patienten- verfügung gesunDheitliche vorsorge Durch selbstbestimmungein themenheft

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geleitwort von margrit Kessler Präsidentin Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz

Was genau ist eine Patientenverfügung?von Barbara Züst

« eine Patientenverfügung macht in jeder lebensphase sinn »Interview mit Daniela Ritzenthaler und Patrizia Kalbermatten-Casarotti

fälle aus der sPo-Praxis

Der Patientenwille geht vorvon Judith Strupler

erfahrungsbericht eines angehörigenvon Ruedi Graf

rechtliche regelung von Patientenverfügungen von Barbara Züst

« mit dem Papier allein ist es nicht getan »Interview mit Dr. med. Hansueli Schläpfer

Patientenverfügungen vorgestellt

Patientenverfügung der sPoPatientenverfügung der fmh / samW: bedürfnisgerecht kurz oder ausführlichPatientenverfügung des srK: Kompetente beratung – bessere entscheidungPatientenverfügung der KrebsligaalZ-Patientenverfügung bei Demenzerkrankungen

Publireportagen

blasenschwäche – ein (un)vermeidbares leiden?« generation plus » – ein Projekt der apotheken des Kantons Zürich

engagiert und erfolgreich für die PatientenrechteDie beratungsstellen der schweizerischen stiftung sPo PatientenschutzDer stiftungsrat der schweizerischen stiftung sPo Patientenschutzgönnerverein der schweizerischen stiftung sPo Patientenschutz

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geleitwort von margrit Kessler, Präsidentin schweizerische stiftung sPo Patientenschutz

mit der Patientenverfügung eigenverantwortlich vorsorgenDie Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz setzt sich seit über dreissig Jahren kon- sequent und erfolgreich für die Rechte der Patient / innen ein. In diesem Zeitraum wurde den Patient / innen das Selbstbestimmungsrecht zugestanden – zweifellos einer der grössten Fortschritte, der zugunsten der Patient / innen erzielt werden konnte.

Damit das Selbstbestimmungsrecht aber tatsächlich wahrgenommen werden kann, müs-sen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört eine umfassende Aufklärung in einer angepassten, verständlichen Sprache, die jeder Behandlung vorausgehen muss. Zudem muss die Einsichtnahme in das vollständige Patientendossier möglich sein.

Der eigentliche Kern des Selbstbestimmungsrechts stellt jedoch das Recht dar, einer Be-handlung zuzustimmen oder sie abzulehnen. Für den Fall, dass Sie infolge von Unfall, Krank-heit, körperlicher oder geistiger Schwäche nicht mehr in der Lage sein sollten, sich zu äussern, dokumentieren Sie Ihren Willen bei medizinischen Massnahmen mit einer Patientenverfü-gung. In diesem Dokument können Sie Ihre Anweisungen hinsichtlich diagnostischer Unter-suchungen, medizinischer Behandlung und Pflege festhalten.

Für den Fall Ihres Ablebens legen Sie hier Ihre Wünsche bezüglich Obduktion und Organentnahme fest.

In der Verfügung bevollmächtigen Sie zudem jene Personen, die Informationen erhalten dürfen und gegebenenfalls stellvertretend für Sie handeln können. Gemäss neuem Vertre-tungsrecht ab Januar 2013 muss der behandelnde Arzt bei der Planung der Behandlung bei urteilsunfähigen Patient / innen die zur Vertretung berechtigten Personen beiziehen und diese über alle Umstände informieren. In erster Linie entscheidet diejenige Person, welche Sie in der Patientenverfügung oder im Vorsorgeauftrag hiermit beauftragt haben.

Man muss immer wieder darauf hinweisen: Die Grenzen zwischen medizinisch-tech-nischen Möglichkeiten einerseits und dem ethisch Wünschbaren andererseits sind fliessend. In der letzten Lebensphase lehnen viele Menschen Untersuchungen und Behandlungen ab, die eher das Sterben als das Leben verlängern.

Die Patientenverfügung dokumentiert, dass Sie sich gründlich mit den Problemen aus-einandergesetzt haben, die auftreten können, wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, eigenverantwortlich zu entscheiden. Sie legen in der Verfügung die Massnahmen fest, die nach Ihrem eigenen Empfinden geeignet sind, Ihre menschliche Würde zu respektieren. Die Verfügung informiert Angehörige, Ärzte und Pflegende über Ihren Willen. Damit werden die Angehörigen entlastet, welche ohne Patientenverfügung den mutmasslichen Willen eruieren müssten, anstatt diesen in der Patientenverfügung dokumentiert vorzufinden.

Die Patientenverfügung ist eine wertvolle Hilfe. Der in der Verfügung geäusserte Wille ist verbindlich und muss von allen beachtet werden, die Ihnen auf physischer, psychischer und spiritueller Ebene beistehen.

Wir können die Bedeutung der Patientenverfügung nicht genug betonen. Deshalb widmen wir diesem wichtigen Dokument ein ganzes Heft, um verschiedene Aspekte rund um das Thema gemeinsam mit verschiedenen Fachleuten auszuleuchten. Zudem stellen wir die Patientenverfügung der SPO und weiterer Organisationen wie der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) sowie der Schweizerischen Akademie der Medizi-nischen Wissenschaften (SAMW), des Schweizerischen Roten Kreuzes, der Krebsliga und der Alzheimervereinigung vor. Damit möchten wir Ihnen die Wahl der für Sie am besten geeigneten Patientenverfügung erleichtern. Haben Sie Ihre Patientenverfügung bereits ausgefüllt?

Margrit Kessler, Präsidentin Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz

Margrit Kessler, Nationalrätin

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neue Zgb-bestimmungen: spezialfragen

Was passiert mit der PV beim Eintritt ins Spital?

Zu empfehlen ist, dass ältere oder sehr kranke Patient / innen den Behandelnden bei Eintritt ins Spital eine Kopie ihrer Verfügung abgeben.Ob eine Patientin oder ein Patient im Notfall wieder zu beleben ist (mechanische, medikamentöse oder apparative Reanimation), entscheiden die Behandelnden in der Regel bei Spitaleintritt – allerdings nicht immer explizit – und notieren diesen Entscheid gut sichtbar in der Krankenakte (Kardex) der Patientin oder des Patienten. Patient / innen können sich bei der Ärztin oder beim Arzt jederzeit über den Reanima-tions-Entscheid erkundigen. Ein Gespräch, um Entscheidungen im Hinblick auf das Lebensende zu klären, kann sinnvoll sein. Ärzt / innen haben oft ein Problem damit, von sich aus mit den Patient / innen über das Lebens- ende zu reden. Sie sind daher froh, wenn die Patient / innen das schwierige Thema selber zur Sprache bringen.Wegen der steigenden Kosten häufen sich zudem die Ängste von Patient / innen, dass in Zukunft bei älteren Menschen nicht zu viel, sondern zu wenig getan wird.

entlastung von behandelnden und angehörigenHat eine urteilsunfähige Person vorher schriftlich ihren Willen bezüglich medizinischen Massnahmen festgehalten, können sich Behandelnde (Ärzt / innen, Pflegende etc.) im Sinne einer Leitlinie danach richten.

Angehörige sind oft mit der Situation überfordert, wenn sich eine ihnen nahestehende Person plötzlich nicht mehr zur medizinischen Behandlung äussern kann. Diese Ausgangs-lage ist für alle Beteiligten mit grossem Stress verbunden und wird durch eine schriftliche Willensäusserung etwas entschärft. Nicht jede medizinische Handlung ist mit einer Patienten- verfügung planbar. Wichtig bleibt das Vertrauen, das die Beziehung zwischen Ärzt / in und Patient / in entscheidend prägt und für den Erfolg einer Behandlung wichtig ist.

vertrauenspersonen einbeziehenSinnvollerweise besprechen Patient / innen, die eine Patientenverfügung ausfüllen möchten, den Inhalt mit ihren Vertrauenspersonen. Das kann in der Regel neben den Angehörigen auch die Hausärztin oder der Hausarzt sein. Das Gespräch mit ihren Vertrauenspersonen über den Willen bei medizinischen Massnahmen und über die entsprechenden persön-lichen Wünsche im Falle der Urteilsunfähigkeit spielt eine wichtige Rolle und Hilfe bei der späteren Umsetzung im konkreten Anwendungsfall.

Eine Patientenverfügung muss im entscheidenden Moment für die Angehörigen und Behandelnden zugänglich sein. Deshalb empfiehlt sich, einen entsprechenden Hinweis zum Hinterlegungsort in Kreditkartenformat im Portemonnaie anzubringen. Sinnvoll ist auch, eine Kopie der Verfügung an die Vertrauenspersonen (Angehörige, Hausarzt /-ärztin etc.) zu übergeben. Zudem empfiehlt sich, beim Eintritt ins Spital oder Pflegeheim eine Kopie der Patientenverfügung in der jeweiligen Institution zu hinterlegen.

alle zwei Jahre überprüfenDie Patientin oder der Patient sollte zudem seinen Willen regelmässig aktualisieren. Denn je älter eine schriftlich geäusserte Anweisung ist, desto grösser werden für alle Beteiligten die Zweifel, ob die Behandelnden diese Anweisung verbindlich umsetzen sollen. Denn nicht selten veralten Patientenverfügungen, weil sich Wünsche ändern, ohne dass dies der Verfas-sende bemerkt.

Die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz empfiehlt deshalb, die Patienten- verfügung alle zwei Jahre zu überprüfen, zu unterschreiben und mit aktuellem Datum zu versehen. Dasselbe empfiehlt sich vor einem Spitaleintritt, dies vor allem für ältere oder sehr kranke Patient / innen.

Was beinhaltet eine Patientenverfügung?Die klassischen Inhalte einer Patientenverfügung sind Hinweise zur Schmerztherapie, zu lebensverlängernden Massnahmen, zur Ernährung am Lebensende sowie zu starker Pflege-abhängigkeit.

Die Patientin oder der Patient kann beispielsweise festlegen, dass die Schmerzmittel grosszügig zu dosieren sind, auch wenn diese eine Einschränkung des Bewusstseins oder eine Verkürzung des Lebens mit sich bringen. Anweisungen zu apparativen oder medi- kamentösen Wiederbelebungsversuchen im Hinblick auf eine höchstwahrscheinlich aus-sichtslose Prognose sind ebenfalls sinnvoll. Zudem kann die Patientin oder der Patient Wünsche zur Ernährung festhalten, zum Beispiel ob er eine künstliche Ernährung durch Infusion oder Magensonde wünscht oder ablehnt.

Zudem ist es sinnvoll, wenn die Patientin oder der Patient seine persönlichen Werte im Zusammenhang mit seinem Verständnis von Lebensqualität in der Verfügung festhält. Solche Äusserungen sind für die Ärzt / innen bei Behandlungsentscheiden eine Leitlinie und somit eine grosse Hilfe. Denn unmöglich ist, alle Eventualitäten im Laufe einer Behandlung vorauszusehen.

Was genau ist eine Patientenverfügung ? Im Gegensatz zur finanziellen Vorsorge im Alter ist die gesundheitliche Vorsorge in un-serer Gesellschaft noch häufig ein Tabuthema. Zu Unrecht, denn eine Patientenverfü-gung kann helfen, viel Leid zu vermeiden.

von Barbara Züst, Co-Geschäftsführerin und fachliche LeiterinSchweizerische Stiftung SPO Patientenschutz

Über unser Leben grundsätzlich selbständig zu bestimmen, ist in unserer Kultur heute eine Selbstverständlichkeit. Bei spezifisch medizinischen Fragen sind Entscheide zur Selbst- bestimmung sehr anspruchsvoll. Die Patient / innen können aus einer Behandlungsfülle das beanspruchen, was für sie persönlich wünschbar und machbar ist.

Mit einer Patientenverfügung hält ein Patient oder eine Patientin seinen oder ihren persönlichen Willen in Bezug auf medizinische Massnahmen schriftlich fest. Er oder sie sorgt so für den Fall vor, falls er sich bei Verlust des Bewusstseins durch Unfall oder Krank-heit nicht mehr äussern kann. Deshalb ist sinnvoll, sich schon frühzeitig über die zentralen persönlichen Anliegen im Rahmen einer medizinischen Behandlungen klar zu werden.

urteilsfähigkeit als voraussetzungNur wer urteilsfähig ist, kann eine rechtsgültige Patientenverfügung verfassen. Dazu gehö-ren auch urteilsfähige Minderjährige. Bei erwachsenen Personen besteht eine gesetzliche Vermutung für die Urteilsfähigkeit. Darunter versteht man die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist eine relative Grösse, die immer in Bezug auf eine bestimmte Situation zu beurteilen ist. Der Wille der Patientin oder des Patienten, eine bestimmte medizinische Behandlung abzulehnen, ist keine ausreichende Begründung, den Betroffenen als urteilsunfähig anzusehen.

Keine Rolle spielt, ob die Patientin oder der Patient seine schriftliche Willensäusserung in Form eines Briefs oder auf einem Formular notiert. Wichtig ist einzig, dass die verfas-sende Person aus dem Schriftstück klar hervorgeht und das Schriftstück datiert und unter-schrieben ist. Nicht notwendig sind dazu eine öffentliche Beurkundung oder eine notarielle Beglaubigung. Grundsätzlich muss der schriftlich geäusserte Wille der Patientin oder des Patienten lesbar und verständlich verfasst sein.

Die Verfügung kann jederzeit geändert oder annulliert werden. Bei einer Willens- änderung ist das Dokument neu zu erstellen und wieder mit Datum und handschriftlicher Unterschrift zu versehen. Das vorangehende Dokument ist zu vernichten.

formulare für PatientenverfügungenFür die Patient / innen kann zur Klärung von Unsicherheiten eine persönliche Beratung durch versiertes Fachpersonal von Organisationen, die Patientenverfügungen vertreiben, sehr hilfreich sein. Als Hilfe stellen viele Organisationen und Stiftungen im Gesund- heitswesen Formulare für Patientenverfügungen bereit. Krankheitsunabhängige Patienten- organisationen, wie die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz oder der Ärztedach- verband FMH, vertreiben allgemeine Vorlagen von Patientenverfügungen. Dort kann die Patientin oder der Patient mit Ankreuzen spezifische Anweisungen und Wünsche festhalten sowie ergänzende Kommentare anbringen.

Einen Schritt weiter gehen Formulare von krankheitsabhängigen Patientenorganisatio- nen, wie beispielsweise der Krebsliga oder der Alzheimervereinigung, die als weiterführende Hilfe spezifische Fragen ansprechen, damit die Betroffenen für den Fall ihrer Urteilsun- fähigkeit gezielt vorsorgen können. Denn je konkreter der Wille auf eine Krankheitssituation bezogen ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Behandelnden den Willen bzw. die Anweisungen der Patientin oder des Patienten umsetzen.

Barbara Züst, lic. iur.

«Hauptzweck des Konsu- mentenforums ist, Menschen Wahlfreiheit und eigen- verantwortliches Handeln zu ermöglichen. Die Patientenverfügung ermöglicht es, dies auch dann zu tun, wenn man dazu nicht mehr in der Lage ist, nicht mehr sagen kann, was zu tun bzw. zu unter- lassen ist. Angehörigen wird damit in einer schwierigen Situation der Entscheid abgenommen, Ärzte sind gehalten, sich dem Willen zu fügen.»Franziska Troesch-Schnyder, Präsidentin Konsumenten- forum kf

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Wie läuft der Prozess, eine Patientenverfügung für sich zu erstellen, ab? Beraten Sie die Patienten?

Daniela Ritzenthaler: Unsere Erfahrung zeigt, dass das Erstellen einer Patientenverfügung Zeit braucht. Viele Menschen erstellen die Verfügung alleine, oder sie besprechen sie mit dem Hausarzt. Dialog Ethik bietet auch telefonische und persönliche Beratungen an. In diesen Beratungen werden die medizinischen Aspekte der Entscheidungen besprochen und die Verfügenden unterstützt, für sie stimmige Entscheidungen zu treffen.

Welche Probleme tauchen bei der Umsetzung der Patientenverfügung in der Entscheidungssituation am häufigsten auf ?

Patrizia Kalbermatten-Casarotti: Die Patientenverfügung muss als erstes verfügbar sein, wenn man sie braucht. Ab 2013 kann ein Hinweis des Hinterlegungsortes auf der Versichertenkarte der obligatorischen Krankenkasse gespeichert werden. Oft sind die Patientenverfügungen, die in der Entscheidungs- situation vorhanden sind, kurz und sehr allgemein gehalten. Aus unserer Erfahrung sind solche Dokumente in der konkreten Situation wenig wirksam. Die an der Entscheidung beteiligten Personen müssen dann trotz Patientenverfügung auf der Basis von Mutmassungen entscheiden, welche Behandlung umzusetzen ist. Liegen keine präzisen Anordnungen vor und wurde kein Gespräch mit den nächsten Angehörigen über Fragen am Lebensende geführt, ist das Treffen von Stellvertreterentscheidungen für die behandelnden Ärzte und die Angehörigen sehr anspruchsvoll.

Haben Sie grundsätzliche Empfehlungen in Zusammenhang mit einer PV?

Daniela Ritzenthaler: Das Ziel einer Patientenverfügung ist, bei Stell- vertreterentscheidungen anstelle von urteilsunfähigen Patienten gute Entscheidungen im Sinne des Patienten zu treffen. Sie soll allen beteiligten Personen helfen, bei schwierigen Entscheidungen für den Patienten angemessene Lösungen zu finden. Deshalb ist es ganz zentral, mit den nahen Angehörigen, mit vertretungsberechtigten Personen und behandelnden Ärzten über die Inhalte der Patientenverfügung zu sprechen. Damit wird der eigene Wille bekannt gemacht. Die Patientenverfügung erfüllt grundsätzlich drei Funktionen. Sie ist allererst ein Klärungsinstrument. Bei der Erstellung einer Patientenverfügung reflektiert und legt die verfügende Person fest, wie sie in Situationen der Urteilsunfähigkeit medizinisch behandelt werden möchte. Sie ist aber auch ein wichtiges Kommunikationsinstrument. Eine Patientenverfügung ist oft Ausgangspunkt für ein Gespräch über emotional schwierige Fragen – sei es mit dem behandelnden Arzt oder sei es mit den Angehörigen. Zuletzt ist eine ausführliche Patientenverfügung ein wirksames Entscheidungs- instrument, das dem Behandlungsteam und der vertretungsberechtigten Person erlaubt, in der konkreten Entscheidungssituation die medizinischen Entscheidungen zu treffen, die dem Willen des urteilsunfähigen Patienten entsprechen.

«Als Tochter, als Vater, als Partnerin oder als Arzt: Man steht am Krankenbett und muss plötzlich darüber entscheiden, welche Behand-lungen ein Patient, der sich nicht mehr selbst äussern kann, eigentlich wünscht. Solche Entscheide sind schwierig und belastend. Mit einer Patientenverfügung können wir mitbestimmen, welche Behandlungen wir bevorzugen für den Fall, dass wir nicht mehr urteilsfähig sind. Als Arzt weiss ich, wie entlastend eine Patienten- verfügung für Angehörige sein kann. Aus diesem Grund freue ich mich sehr, dass die SPO mit diesem Themen- heft aufzeigt, dass eine Patientenverfügung eine Chance bietet, unser Lebens-ende selbstbestimmt mitgestalten zu können.»Dr. med. Jürg Schlup, Präsident der FMH ab Dezember 2012

« eine Patientenverfügung macht in jeder lebensphase sinn »

Entscheidungen in Bezug auf lebenserhaltende Massnahmen sind aufgrund der vielseitigen medizinischen Möglichkeiten sehr komplex geworden. Dialog Ethik bietet deshalb auch telefonische und persönliche Beratungen an.

Interview: Katrin Bachofen

Inwiefern hat die Bedeutung einer Patientenverfügung (PV) in den letzten Jahren zugenommen?

Daniela Ritzenthaler: Im Spital werden immer öfter medizin-ethische Entscheidungen am Lebensende notwendig. Es gibt Studien, dass praktisch bei der Hälfte aller Menschen, die in der Schweiz sterben, vorher eine Entscheidung getroffen wurde, ob lebenserhaltende Massnahmen angewendet werden sollen oder nicht. Vor wenigen Jahrzehnten waren solche Entscheidungen Einzelfälle. Mit den vielen medizinischen Möglichkeiten hat die Komplexität der Entscheidungen stark zugenommen. Kann ein Patient sich nicht mehr zur Behandlung äussern, hilft ihm eine Patientenverfügung, seinen Willen trotzdem umzusetzen. Zudem entlastet sie in diesen Entscheidungen das Behandlungsteam, aber auch die Angehörigen.

Mit ausgewählten Partnern gibt Dialog Ethik spezifische Patientenverfügungen heraus. Was gibt es für Unterschiede?

Patrizia Kalbermatten-Casarotti: Eine allgemeine Patientenverfügung macht generellere Aussagen zu lebenserhaltenden Massnahmen oder zu spezifischen Entscheidungen, wie zum Beispiel zur Schmerzlinderung. Eine solche Patientenverfügung kann man für sich erstellen, auch wenn man keine bestimmte Vorerkrankung hat. Die krankheitsspezifischen Patientenverfügungen, welche Dialog Ethik mit Parkinson Schweiz und der Krebsliga Schweiz herausgegeben hat, sind inhaltlich auf die Krankheits- bilder abgestimmt. Dies bedeutet, dass man für Symptome, die durch die Krankheit wahrscheinlicher auf einen zukommen, Entscheidungen vorwegnehmen kann. Eine krankheitsspezifische Verfügung ist deshalb präziser und kann individueller auf die eigene Situation angepasst werden, weil sie den Verlauf der Krankheit berücksichtigt.

Wer sollte eine PV machen?

Patrizia Kalbermatten-Casarotti: Grundsätzlich macht es in jeder Lebensphase Sinn, sich darüber Gedanken zu machen, was einem in einer akuten Krankheitsphase oder nach einem schweren Unfall wichtig wäre. In eine Situation der Urteilsunfähigkeit können auch junge, gesunde Menschen – wenn auch selten – plötzlich geraten. Gleichzeitig ist es freiwillig, eine Patientenverfügung zu erstellen und jeder Mensch hat das Recht, für sich zu entscheiden, dass er keine Patientenverfügung erstellen möchte.

Daniela Ritzenthaler, lic.phil., wissenschaftliche Mitarbeiterin Dialog Ethik

Patrizia Kalbermatten-Casarotti, lic.phil., wissenschaftliche Mitarbeiterin Dialog Ethik

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fälle aus Der sPo-Praxis

Der Patientenwille geht vor Als Herr K. in ein Alterszentrum eintrat, bestand er darauf, seinen Lebensstil nicht ändern zu müssen. Dies und seine Weigerung, eine dringende Operation durchführen zu lassen, führten schliesslich zu seinem Tod. Gegen den Willen der Tochter haben die Ärzte damit – schweren Herzens – das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung respektiert.

von Judith Strupler, Beraterin der Schweizerischen Stiftung SPO Patientenschutz

Mit der Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts im Januar 2013 bekommt die Patientenverfügung und damit die Selbstbestimmung der Patient / innen nochmals eine zusätzliche Dimension. Es bedeutet, dass die behandelnden Ärzt / innen sich zwingend an die schriftlich gemachten Ausführungen halten müssen, ansonsten sie von den Angehöri-gen rechtlich belangt werden können. Es heisst aber auch umgekehrt, dass die Angehörigen akzeptieren müssen, was die Patientin oder der Patient schriftlich festgehalten hat und nicht im Nachhinein eigene Ansichten und Interessen durchsetzen dürfen, wenn sich die oder der Betroffene selbst nicht mehr äussern kann.

Physische mobilität als entscheidende lebensqualitätHerr K., Vater einer erwachsenen Tochter und eines im Ausland lebenden Sohnes, hat mit 72 Jahren seine Ehefrau verloren. Mehrere Jahre konnte er für sich selbst sorgen und lebte alleine im bisher gemeinsam geführten Haushalt. Nach einem Sturz in der Küche entschied er sich im Gespräch mit der Tochter und mit seinem Hausarzt, in das örtliche Alters- zentrum einzutreten. Es fiel ihm nicht sehr schwer, da er seinen Hausarzt behalten konnte und auch schon einige seiner Bekannten im Alterszentrum wohnten.

Beim Eintritt ins Alterszentrum wurde er herzlich empfangen und bekam für die ersten Tage eine nur für ihn zuständige Pflegefachfrau an die Seite gestellt. Diese füllte mit ihm im Beisein seiner Tochter auch eine Patientenverfügung aus, die beim zuständigen Hausarzt und bei den Pflegenden des Alterszentrums hinterlegt wurde.

«Die Ärzt/innen und die Pflegenden haben völlig

korrekt gehandelt. Sie haben dem Willen und dem

Recht des Patienten auf Selbstbestimmung entsprochen.

Die Stellvertreter-Funktion der Tochter, die in

der Patientenverfügung festgelegt worden ist,

kommt erst zum Zug, wenn der Patient selbst nicht mehr

entscheiden kann.»

Darin hatte Herr K. festgehalten, dass er keine lebensverlängernden Massnahmen und Ope-rationen mehr haben wolle, sollte er einmal nicht mehr auf seinen eigenen Füssen stehen können. Seine physische Mobilität war für Herrn K. gleichbedeutend mit Selbstbestimmung und die entscheidende Lebensqualität. Er hielt weiterhin fest, dass er weder künstlich ernährt, noch durch Apparate am Leben bleiben wolle, wenn er geistig nicht mehr klar ent-scheiden könne. Er wolle mit Schmerzmitteln nur soweit behandelt werden, dass er nicht leiden müsse.

Als stellvertretende Vertrauensperson für seinen Willen setzte er die Tochter ein, die in seinem Sinne handeln und darauf achten solle, dass die Ärzt / innen und die Pflegenden seinem in der Patientenverfügung festgehaltenen Willen entsprechen, wenn er selbst sich nicht mehr klar äussern könne. Die Tochter unterzeichnete das Dokument ebenfalls und erklärte sich damit einverstanden.

lebensnotwendige amputation verweigertHerr K. fühlte sich im Alterszentrum schnell zuhause. Er bestand darauf, seinen Lebensstil nicht verändern zu müssen. Er wollte weiterhin rauchen und seine täglichen Portionen Süssigkeiten konsumieren, was seiner Gesundheit nicht gerade zuträglich war.

Der betreuende Arzt und die Pflegenden führten mit Herrn K. eindringliche Gespräche, die er stets mit dem Ausspruch, «Ich will noch etwas vom Leben haben und wenn ich ein Jahr früher sterbe, so ist es mir das wert», kommentierte. Dieses Recht wurde ihm vom Arzt und den Pflegenden, wenn auch schweren Herzens, aber doch im Zeichen der Selbstbestim-mung zugestanden.

Die Tochter von Herrn K. wusste ihren Vater gut aufgehoben und war mit ihrer eigenen Familie sehr beschäftigt, so dass die Besuche beim Vater immer seltener wurden. Herr K. kommentierte auch diesen «Umstand» mit Humor.

Bei einer gründlichen Untersuchung stellte der Hausarzt plötzlich fest, dass die grossen Zehen an den Füssen nicht mehr gut durchblutet waren. Da Herr K. niemandem gegenüber etwas erwähnt hatte, war die Mangeldurchblutung schon ziemlich weit fortgeschritten. Nach einigem Zögern willigte er ein, zum genaueren Untersuch ins nahe gelegene Kantons-spital einzutreten. Leider musste ihm dort im Beisein der Tochter und des Hausarztes erklärt werden, dass nur noch eine Amputation der beiden grossen Zehen ein fortschreitendes Absterben der Füsse verhindern könne.

Herr K. weigerte sich, diese Operation ausführen zu lassen. Eindringlich wurde ihm vom Oberarzt der Verlauf erklärt, den diese Weigerung auslösen würde: Schmerzen und ein eventuelles Absterben seiner Unterschenkel. Herr K. äusserte sich klar, dass er wieder ins Alterszentrum zurückgehen wolle und mit Schmerzmitteln behandelt werden wolle, solange es gehe. Obwohl die Tochter bei allen Gesprächen dabei war, wurde sie doch einige Wochen danach vom Telefon des Hausarztes überrascht, der sagte, Herr K. habe eine starke Infek- tion und Fieber. Aufgrund der Schmerzmittel, die er die letzten Wochen täglich einnehmen musste, blute er auch aus dem Darm und müsse notfallmässig operiert werden. Diesmal sei er mit einer Operation einverstanden.

Dem recht des Patienten auf selbstbestimmung entsprochenDie Tochter eilte ins Krankenhaus und musste miterleben, dass ihrem Vater beide Füsse abgenommen werden mussten, da sich sonst die innere Vergiftung im ganzen Körper ausgebreitet hätte. Herr K. befand sich also in genau dem Zustand, den er in der Patienten- verfügung als nicht mehr lebenswert bezeichnet hatte. Herr K. überstand die Operation, zeigte aber keinerlei Lebenswillen mehr, ass und trank kaum noch und starb zwei Wochen danach ruhig.

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Wir engagieren uns im ganzen Land uSwiss mit aller Kraft uPowerfür eine gemeinsame Zukunft uGroup.

WillkommenHotline 0848 803 111 Fax 0848 803 112 www.groupemutuel.ch

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Nach der Beerdigung gelangte die Tochter an die SPO und bat um eine Abklärung über das Verhalten der Ärzte und der Pflegenden, die ihren Vater einfach sterben liessen, ohne ihn «mit sanftem Druck» auch gegen seinen Willen zu operieren. Sie sagte, der Vater habe sie als Stellvertreterin in der Patientenverfügung eingesetzt und sie hätte bei rechtzeitiger Informa-tion ihren Vater schon «dahin gebracht», dass er bereits der ersten Operation zu- gestimmt hätte. Im Notfall hätte sie ihn auch dazu gezwungen, denn es wäre ja nur zu seinem Besten gewesen.

Die Beraterin der SPO führte nach eingehender Abklärung der Fakten und nach Ein-sichtnahme in die originale Patientenverfügung und die Pflegedokumentation verschiedene Gespräche mit dem betreuenden Arzt im Spital und dem Hausarzt. Sie kam zum Schluss, dass die Ärzt / innen und die Pflegenden völlig korrekt gehandelt haben. Sie haben dem Wil-len und dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung entsprochen. Die Stellvertreter-Funktion der Tochter, die in der Patientenverfügung festgelegt worden ist, kommt erst zum Zug, wenn der Patient selbst nicht mehr entscheiden kann.

Die Tochter sieht heute, nach dem ersten Schock über den schnellen Tod ihres Vaters ein, dass die betreuenden Ärzt / innen und die Pflegenden vollumfänglich dem Willen ihres Vaters entsprochen hatten und er, als ihm das Leben nicht mehr lebenswert schien, schliess-lich ruhig sterben konnte. Es gelingt ihr damit auch leichter dem eigenen Gefühl, nicht genug getan zu haben, entgegen zu treten.

fälle aus Der sPo-Praxis

erfahrungsbericht eines angehörigenWie schwierig es ist, eine Entscheidung über Leben und Tod eines Angehörigen fällen zu müssen, erlebte Ruedi Graf, als er bestimmen musste, ob seine Mutter reanimiert werden sollte oder nicht.

von Ruedi Graf

Meine 87-jährige Mutter hatte nach einem Sturz zu Hause heftig aus dem Ohr geblutet. Ich habe sie sofort zur Notfallbehandlung ins nahe Spital transportiert. Sie war nicht mehr ansprechbar, bekam kaum noch Luft und stand scheinbar vor einem Kreislaufkollaps oder Herzstillstand. Alles ging sehr schnell. Die behandelnden Ärzte bereiteten meine Mutter auf den Einsatz des Defibrillators vor und fragten mich, ob eine Wiederbelebung im Sinne mei-ner Mutter sei.

Ich wusste zwar, dass meine Mutter zusammen mit meiner Schwester eine Patienten-verfügung ausgefüllt hatte und dass bei ihrem Hausarzt ein «Letzter Wille» hinterlegt war. Aber im Detail hatte ich mich nicht mit dem Inhalt auseinandergesetzt. Ich konnte nicht mit Sicherheit sagen, welches der Wille meiner Mutter war. Also sagte ich, wenn es möglich sei, meine Mutter wieder in den Zustand wie vor ihrem Sturz zu versetzen, sollten sie sie reani-mieren. Die Ärzte wollten von mir jedoch auf der Stelle ein JA oder ein NEIN hören. Also habe ich nein gesagt und die Ärzte haben die Elektroden wieder entfernt.

Diesen folgenschweren Entscheid ganz alleine fällen zu müssen, war für mich ausser- ordentlich schwierig. Im Nachhinein konnte ich meine Schwester erreichen und mir bestätigen lassen, dass unsere Mutter bei nicht rückgängig zu machendem Versagen lebenswichtiger Körper- funktionen keine apparativen oder medikamentösen Wiederbelebungsversuche wünscht.

Zum Glück ist jedoch alles gut ausgegangen. Der Kreislauf meiner Mutter konnte stabilisiert werden und sie wurde mit der Diagnose «Schädelbasisriss» ins Kantonsspital St. Gallen transportiert.

Das Ganze hat mir gezeigt, wie wichtig es ist, sich so früh wie möglich konkret mit den Wünschen und der Patientenverfügung einer nahestehenden Person auseinanderzusetzen. Die Ärzte helfen, soweit es in ihrer Macht steht. Doch die Grenze, bis wohin die medi- zinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollen, müssen die Patientin, der Patient oder die Angehörigen bestimmen.

«Ich wusste zwar, dass meine Mutter eine Patientenverfügung ausgefüllt hatte, aber im Detail hatte ich mich nicht mit dem Inhalt auseinandergesetzt. Ich konnte nicht mit Sicherheit sagen, welches ihr Wille war.»

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neue Zgb-bestimmungen: spezialfragen

Einsicht in das Patientendossier

Patient / innen können in ihrer Patientenverfügung festlegen, wer nach ihrem Tod Einsicht in das gesamte Patientendossier nehmen darf. Äussern sie sich in ihrer Verfügung nicht dazu, gilt in der Regel der postmortale Persönlichkeitsschutz. Das heisst, dass die Daten der verstorbenen Patient /innen über deren Tod hinaus geschützt sind. Wollen in solch einem Fall Angehörige der verstorbenen Person die medi- zinischen Umstände nach ei- nem Tod abklären lassen, müssen sich die damals behandelnden Ärzt / innen zuerst von der Gesundheitsdirektion von ihrer Schweigepflicht entbinden lassen. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die zuständigen Behörden funktioniert in der Praxis zwar meist gut, doch geht bei diesem Vorgehen nicht selten wert- volle Zeit verloren. Es empfiehlt sich daher, die Vertrauens- personen mit einer entsprechen- den Vollmacht auszustatten oder in der Patientenverfügung ausdrücklich die Einsicht in die Krankenakte nach dem Tod zu erlauben.

rechtliche regelung von Patientenverfügungen Bisher waren Patientenverfügungen in der Schweiz gesetzlich nicht einheitlich geregelt. Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht, das ab Januar 2013 in Kraft tritt, ändert sich diese für alle Beteiligten unbefriedigende Situation.

von Barbara Züst, Co-Geschäftsführerin und fachliche LeiterinSchweizerische Stiftung SPO Patientenschutz

Bis anhin existierte schweizweit keine einheitliche gesetzliche Bestimmung zur Regelung von Patientenverfügungen. Auch das Bundesgericht hat sich damit bis jetzt noch nicht speziell auseinandersetzen müssen. Einige Kantone haben in ihren Gesundheitsgesetzen Bestimmungen zu Patientenverfügungen erlassen.

Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat in ihren ursprünglichen Richtlinien zur Sterbehilfe zur Ermittlung des mutmasslichen Patienten- willens kurz Stellung genommen. Dabei sollten schriftliche Wünsche der Patientin oder des Patienten zwar berücksichtigen werden, der Ärztin oder dem Arzt stand jedoch die ab-schliessende Entscheidung zu. Im Hinblick auf das neue Erwachsenenschutzrecht hat die SAMW im Jahr 2009 spezifische Richtlinien zur Patientenverfügung erlassen. Diese Richt- linien sind jedoch rechtlich nicht direkt anwendbar. Für medizinische Fachpersonen (Ärzte, Pflegefachpersonen etc.) sowie Patient / innen bestand bis anhin somit wegen der uneinheit-lichen Rechtslage eine sehr unbefriedigende Situation. Insbesondere unklar war für alle Beteiligten, wieweit ein zum Voraus geäusserter schriftlicher Wille als verbindlich zu gelten habe.

neues recht ab Januar 2013Das im Zivilgesetzbuch (ZGB, Bundesprivatrecht) geregelte Vormundschaftsrecht, das vor rund 100 Jahren in Kraft trat, ist veraltet und muss den heutigen gesellschaftlichen Verhält-nissen und Anschauungen angepasst werden. Das revidierte Vormundschaftsrecht heisst neu Erwachsenenschutzrecht und trägt vor allem der Bedeutung des Selbstbestimmungs-rechts, aber auch der Hilfe zur Selbsthilfe Rechnung.

Bereits im Dezember 2008 hat das eidgenössische Parlament dem neuen Erwachsenen-schutzrecht im Zivilgesetzbuch zugestimmt. Damit das neue Recht in den Kantonen auch umgesetzt werden kann, war Zeit zur Vorbereitung nötig. Endlich ist es soweit, die Inkraft-setzung der neuen Bestimmungen erfolgt auf den 1. Januar 2013.

Das neue erwachsenenschutzrechtSechs Kernbereiche zeichnen das neue Erwachsenenschutzrecht aus: 1. Die Selbstbestimmung ist durch den Vorsorgeauftrag und mit der Patientenverfügung

zu fördern. 2. Eingeführt wird ein gesetzliches Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen.

Dieses ist vor allem wichtig, wenn eine urteilsunfähige Patientin oder ein urteils- unfähiger Patient keine Patientenverfügung ausgefüllt hat. In dieser Situation bestimmt das Gesetz, wer die urteilsunfähige Person vertreten darf.

3. Vorgesehen ist ein verbesserter Schutz von Bewohnern in Wohn- und Pflegeeinrichtungen.

4. Die behördlichen Massnahmen im Erwachsenenschutz sollen nach Mass erfolgen. 5. Verbesserter Rechtsschutz im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung. 6. Aufbau einer professionalisierten Behördenorganisation.

neues recht ab Januar 2013Neu enthält das Bundesrecht (Art. 370 nZGB ff.) eine ausdrückliche Bestimmung über die Gültigkeit und Tragweite von Patientenverfügungen. Das Gesetz sieht vor, dass die Patientin oder der Patient seinen Willen für eine vorweggenommene Krankheitssituation festhalten kann. Darüber hinaus kann die Patientin oder der Patient eine Vertrauensperson bestim-men, welche die notwendigen Entscheidungen in Bezug auf eine medizinische Massnahme treffen soll. Es besteht somit die Möglichkeit, seine Wünsche hinsichtlich der medizinischen Massnahmen schriftlich festzulegen und eine Vertrauensperson zu bestimmen, die berech-tigt ist, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen medizinischen Mass-nahmen zuzustimmen oder diese abzulehnen.

Der in der Verfügung geäusserte Wille ist verbindlich und muss von allen beachtet werden, die der Patientin oder dem Patienten auf physischer, psychischer oder spiritueller Ebene beistehen. Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung hängt direkt davon ab, wie detailliert und situationsbezogen der schriftliche Wille festgehalten ist und wie gut sich dieser auf medizinische Aufklärung abstützen lässt. Das heisst, es muss erkennbar sein, dass sich die Person im Wissen um die medizinische Konsequenzen so entschieden hat.

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Verfügung der Schriftform bedarf. Das heisst, dass das schriftliche Dokument vom Verfassenden zwingend eigenhändig zu unterzeichnen und zu datieren ist.

Neu kann, wer eine Patientenverfügung errichtet hat, diese Tatsache und den Hinter- legungsort auf der Krankenkasse-Versichertenkarte eintragen lassen.

Die Ärzt / innen müssen bei der Patientin oder beim Patienten beim Eintreten der Urteilsunfähigkeit via Versichertenkarte abklären, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Ist dies der Fall, so sind die Anweisungen für die Ärztin oder den Arzt verbindlich. Vorbehal-ten bleiben folgende Ausnahmen: – Die Verfügung darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstossen, das heisst,

in einer Verfügung kann die Patientin oder der Patient von den Behandelnden beispielsweise keine direkte aktive Sterbehilfe verlangen.

– Zudem dürfen über den freien und mutmasslichen Willen der verfassenden Person keine Zweifel bestehen.

Neu trifft die Ärztin oder den Arzt eine Rechenschaftspflicht, wenn dem Patientenwillen gemäss Verfügung nicht nachgekommen wird. Dann muss nämlich im Patientendossier festgehalten werden, aus welchen Gründen nicht der Verfügung entsprochen wurde.

einen individuellen vorsorgeauftrag erstellenIst die Patientin oder der Patient noch urteilsfähig, kann sie oder er umfassend vorsorgen, indem eine natürliche oder juristische Person (z. B. ein Treuhand- oder Anwaltsbüro) be-auftragt wird, die sich um die Patientin oder den Patienten und ihr bzw. sein Vermögen sorgt und sie oder ihn rechtsgültig vertritt. Nötig ist hierbei, dass die Patientin oder der Patient eine natürliche oder juristische Person mit der Vertretung beauftragt bzw. diese hierzu bevollmächtigt.

Patient / innen müssen dazu die Aufgaben, die sie übertragen wollen, umschreiben. Zudem können sie zur Erfüllung von Aufgaben Weisungen erteilen. Dabei geht es um Alltagsrou- tine wie Rechnungen bezahlen, das Haus in Ordnung halten, Tiere betreuen, Forderungen von Versicherungen beantworten oder eintreiben, aber auch eine umfassende Vertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten etc. ist möglich.

Patient / innen können den Vorsorgeauftrag auf ihre individuellen Bedürfnisse zuschneiden. Und zwar, indem sie eine Person zur umfassenden Vertretung für alle finanziellen und persönlichen Angelegenheiten beauftragen. Oder etwa, indem sie eine Person nur zur Ver-tretung bei finanziellen Angelegenheiten beauftragen.

neue Zgb-bestimmungen: spezialfragen

Gilt die Patientenverfügung über den Tod hinaus?

Dauer der Vollmacht Mit dem Tod der Patientin oder des Patienten erlöschen in der Regel die Anweisungen an die Beauftragten. Ausnahmen sind, wenn das Gegenteil vereinbart wurde oder wenn dies aus der Natur des Geschäfts hervorgeht (Art. 405 Abs. 1 nZGB).

Autopsie (Obduktion)Patient / innen, die ihren Körper der medizinischen Forschung übergeben wollen, können dies mit einem entsprechenden Hinweis in der Patienten- verfügung tun. Bedenken sollten sie dabei, dass sich eine Freigabe des Körpers zur Autopsie bzw. Forschung auf die Begräbnis- modalitäten auswirken kann. Legt die Patientin oder der Patient Wert auf einen unversehrten Körper nach dem Tod, sollte sie oder er dies entsprechend in der Verfügung festhalten. In speziellen Fällen (ausser- gewöhnlicher Todesfall, Unfall, Verbrechen etc.) kann eine pathologische Untersuchung nach dem Tod jedoch auch auf gerichtliche Anordnung hin und unabhängig von der Willens- äusserung der Patientin oder des Patienten erfolgen.

TransplantationIn der Patientenverfügung können sich Patient / innen dazu äussern, ob sie bereit sind, Organe zu spenden, und wenn ja, mit welchen allfälligen Ein- schränkungen. Laut Transplan- tationsgesetz von 2007 werden zur Organentnahme die nächsten Angehörigen befragt, falls hierzu keine Erklärung von der oder dem Verstorbenen bekannt ist. Angehörige können dann einer Organentnahme rechtsgültig zustimmen. Bekannt ist aller- dings, dass sich nahestehende Per- sonen mit dem Entscheid zur Organentnahme sehr schwer tun. Eine grosse Hilfe ist es, wenn sich die Patient / innen vorher klar dazu geäussert haben.

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Der Vorsorgeauftrag samt Vollmacht unterliegt strengen Formvorschriften (Art. 361 nZGB): Er ist eigenhändig zu errichten, d. h. von Anfang bis zum Schluss von Hand zu schreiben, zu datieren und zu unterzeichnen oder öffentlich zu beurkunden.

Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer Form widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben ist. Ein Widerruf ist auch durch Vernichten der Urkunde möglich.

Die vorsorgebeauftragte Person haftet nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag. Die Verantwortung, die eine bevollmächtigte Person für die Patientin oder den Patienten übernimmt, ist gross. Es ist möglich, dass die bevollmächtigte Ver- tretung schwerwiegende Entscheidungen fällen muss. Ein Vorsorgeauftrag sollte deshalb nur mit vorgängiger persönlicher Beratung und Unterstützung durch spezialisierte Stellen verfasst werden.

«Neu enthält das Bundesrecht eine ausdrückliche Bestimmung

über die Gültigkeit und Tragweite von Patientenverfügungen.»

gesetzliches vertretungsrecht bei medizinischen massnahmenNeu muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei der Planung der Behand-lung bei urteilsunfähigen Patient / innen die zur Vertretung berechtigten Personen beiziehen und diese über alle Umstände informieren. In erster Linie entscheidet diejenige Person, die der Patient oder die Patientin damit in der Patientenverfügung oder im Vorsorgeauftrag beauftragt hat. Die Vertrauensperson, die eine urteilsunfähige Patientin oder einen urteilsun- fähigen Patienten vertritt, muss ihre Entscheide im Hinblick auf deren Wohl und Fürsorge fällen. Zur Orientierung dient der mutmassliche Wille, der einer ausformulierten Patienten-verfügung zu entnehmen ist.

Die Einwilligung der Vertretungsperson in eine Behandlungsmassnahme muss nicht in jedem Fall ausgesprochen werden. Denn die Einwilligung kann auch durch eine still-schweigende Willensäusserung erfolgen. Um Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich daher, klar zu kommunizieren, wenn eine medizinische Massnahme abgelehnt wird.

Hat die Patientin oder der Patient seiner Vertrauensperson in der Patientenverfügung keine Weisungen erteilt, so entscheidet bei medizinischen Massnahmen die Vertrauens- person nach dem mutmasslichen Willen, welcher anhand von früheren Äusserungen oder der Art der Lebensführung der Patientin oder des Patienten zu bestimmen ist.

Hat die Patientin oder der Patient vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit keine Person zur Vertretung bestimmt und nicht über einen Beistand mit entsprechender Vertretungsbefug-nis verfügt, wird er bei medizinischen Massnahmen von Personen in folgender Reihenfolge vertreten: 1. Ehegatte oder eingetragene / r Partner / in; 2. die Person im gemeinsamen Haushalt, die regelmässig und persönlich;

Beistand leistet (Lebenspartner / in, Mitbewohner / in); 3. Kinder, wenn diese regelmässig und persönlichen Beistand leisten; 4. Eltern, wenn diese regelmässig und persönlichen Beistand leisten; 5. Geschwister, wenn diese regelmässig und persönlichen Beistand leisten.

Als Kriterium wird immer an die gelebte Beziehung angeknüpft. Es ist somit nicht mehr in erster Linie eine nahe rechtliche oder verwandtschaftliche Beziehung nötig, sondern die tat-sächlich gelebte Beziehung.

Sind mehrere Personen derselben Stufe berechtigt, darf die Ärztin oder der Arzt voraus- setzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. Wenn sich die Vertretungs- berechtigten nicht einigen können, wenn z. B. mehrere Kinder in Bezug auf ihre urteils- unfähige Mutter widersprechende Wertvorstellungen haben und keine gemeinsame Auf- fassung zustande kommt, muss die Erwachsenenschutzbehörde informiert werden. In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichem Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht aus- üben will, so errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft. Die Behörde handelt auf Antrag des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.

Wann:

Dienstag, 30. Oktober 2012, 13.30 – 16.00 Uhr

Was:

1. Die Patientenverfügung– Was gilt bei Patientenverfügungen

grundsätzlich?– Was ist das neue Erwachsenenschutzrecht

ab Januar 2013?– Wie wird künftig die Patientenverfügung

rechtlich geregelt?– Was ist ein gesetzliches Vertretungsrecht

in medizinischen Massnahmen?

2. Die Versichertenkarte – Was hat die Versichertenkarte mit der

Patientenverfügung zu tun?– Wie funktioniert die Versichertenkarte?– Welche Daten zur Patientenverfügung sind

auf der Karte speicherbar?– Welche weiteren freiwilligen Daten sind

für den medizinischen Notfall speicherbar?

Wo:

Saal der evang.-ref. Landeskirche Kt. Zürich, Hirschengraben 50, Zürich

3. Demonstration – Wie kann ich meine Daten zur Patienten-

verfügung auf der Versichertenkarte speichern lassen?

Bei einem Apéro können sich die Teil- nehmenden austauschen und auf Wunsch Inhalte auf der Versichertenkarte hinterlegen lassen.

Die Platzzahl ist begrenzt.Bitte melden Sie sich an: Tel. 044 252 54 22E-Mail: [email protected] PatientenschutzHäringstrasse 208001 Zürich

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

«Patientenverfügungen geben nicht nur den PatientInnen die Sicherheit, das Gewünschte zu erhalten, sondern auch den ÄrztInnen, Pflegenden und übrigen Gesundheits- fachleuten die Gewissheit, das Richtige zu tun. Für die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissen- schaften ist dies ein doppelter Grund, sich seit Jahren zusammen mit der Schweize-rischen Stiftung SPO Patien-tenschutz und weiteren Partnern für die Verwendung und Beachtung von Patienten-verfügungen einzusetzen.»Dr. Hermann Amstad, Generalsekretär Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)

neue Zgb-bestimmungen: spezialfragen

Patientenverfügung und Versichertenkarte

Die mit einem Mikroprozessor ausgestattete neue Karte der Krankenversicherer im Kredit- kartenformat kann neben administrativen Angaben auch medizinische Daten speichern. Dazu müssen Patient / innen ihre Versichertenkarte dem medi- zinischen Leistungserbringer vorlegen. Leistungserbringende im Sinne der Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sind Ärzt / in-nen, Apotheker / innen, Zahn- ärzt /innen, Chiropraktor / innen, Hebammen, Physio- und Ergotherapeut / innen, Pflegefach- personal, Logopäd / innen und Ernährungsberater / innen.Neben medizinischen Daten (Blutgruppe, Allergien, Krank-heiten, Medikamente etc.) können Versicherte die Tatsache, dass sie eine Patientenverfügung verfasst haben auf der Versicher-tenkarte registrieren lassen – und ebenso deren Hinterlegungs-ort. Ebenfalls ist es möglich, die medizinische oder persönliche Kontaktadresse für den Notfall auf der Versichertenkarte einzutragen. Ein Zugriff auf diese freiwilligen Daten ist nur den oben erwähnten medizinischen Leistungserbringern möglich. Wichtig: Der Krankenversicherer kann auf diese Daten nicht zugreifen. Nur Leistungserbringer, die mit dem entsprechenden Lesegerät ausgestattet sind, können die Daten elektronisch abfragen, wobei die Patientin oder der Patient dazu stets zustimmen muss. Da das dafür nötige Lesegerät nicht in jedem Fall zum erforder-lichen Zeitpunkt vorhanden ist, empfiehlt sich sehr, die Angaben über die Patientenverfügung nach wie vor zusätzlich in Papier- form (in Kreditkartenformat) im Portemonnaie auf sich zu tragen. Nur dann ist garantiert, dass die Beteiligten im Notfall auf diese wichtigen Daten zugreifen können.

einladung zum anlass Patientenverfügung und versichertenkarte

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« mit dem Papier allein ist es nicht getan »

Beim Verfassen einer Patientenverfügung ist es wichtig, den eigenen Willen kon-kret schriftlich festzuhalten und die wichtigen Vertrauenspersonen gut darüber zu informieren. Auch der Einbezug des vertrauten Hausarztes ist dabei hilfreich.

Interview: Katrin Bachofen

Herr Schläpfer, wie stehen Sie persönlich zu einer Patientenverfügung (PV)?

Hansueli Schläpfer: Ich finde eine gute PV etwas sehr Wertvolles. Sie ist zwar auch ein juristisches Dokument, aber vor allem das Resultat einer persönlichen Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit, mit sich selbst und mit den Angehörigen. Dies ist ein Thema, das uns allen Angst macht. Wer den Mut hat, es trotzdem ins Auge zu fassen, mit den Nächsten darüber zu sprechen und die Verfügung reifen zu lassen, wird sehr viel gewinnen: Die Angst wird kleiner, die Zuversicht grösser, dass ein gutes Ende möglich ist und das Leben gewinnt eine neue Qualität. Wenn dies gelingt und insbesondere die Angehörigen einbezogen sind und sich ihrem Loslassen auch stellen, kommt es fast immer richtig heraus, weil alle spüren: Da steht ein klarer und gemeinsamer Wille dahinter. Es kann so viel menschliches Leid vermieden werden.

Was muss ich als Patient beim Ausfüllen einer PV bedenken?

Viele Patienten neigen dazu, nur allgemeine Empfehlungen abzugeben. Sie können so den konkreten Detailfragen ausweichen. Sie fürchten sich vor einem hilflos ausgelieferten Dasein in einem Heim oder vor schlimmen Krebsschmerzen, die man nicht behandeln kann und wollen einfach eine Notbremse einbauen, ohne viel über das Ende nachdenken zu müssen. Das ist besser als nichts, genügt aber als Entscheidungshilfe in einer schwierigen Situation oft nicht. Die PV ist etwas sehr Wichtiges, aber mit dem Papier allein ist es nicht getan.

Was empfehlen Sie?

Ich befürworte, dass die Betroffenen versuchen, sich in die Situationen hineinzuversetzen, die auf sie zukommen könnten. Sie müssen im Voraus entscheiden, was dann geschehen soll. Das ist für viele sehr schwierig, denn die PV spricht ein Thema an, mit dem wir nicht gelernt haben umzugehen. Ein einfühlsames Gespräch mit einer erfahrenen Person kann hier hilfreich sein.

Was ist aus Ihrer Sicht als Arzt problematisch?

Für einen Arzt ist es manchmal heikel, eine PV zu thematisieren. Denn wenn ich als Patient von einem Arzt auf eine PV angesprochen werde so frage ich mich: Was beutet das? Denkt er, mein Ende sei nahe oder hat er mich schon abgeschrieben?

«Eine Patientenverfügung ist für mich eine Art

Lebens- und Altersvorsorge.»

Sollte man eine PV regelmässig aktualisieren?

Das ist sicher von Vorteil, geht aber gerne vergessen. Es ist dann einfach ein Papier in der Krankengeschichte. Wenn aber die Aussagen von Angehörigen bestätigt werden, spielt es auch keine Rolle, wenn eine PV schon etwas älter ist. Problematisch ist eher, wenn die Aussagen zu allgemein formuliert sind. Der Ermessensspielraum ist dann sehr gross.

Welches sind die häufigsten Probleme, die sich im Ernstfall stellen?

Juristische Probleme habe ich noch nie erlebt. Das klappt bei uns in der Schweiz in der Regel gut. Am häufigsten sind die fehlende PV und Probleme mit Angehörigen, besonders wenn sie ganz unterschiedliche Meinungen haben. Der Konsens unter den massgebenden Bezugspersonen ist sehr wichtig. Wenn es ihn gibt, lässt er sich im konkreten Fall auch gut durchsetzen. Dann kann auch die Verantwortung für Entscheidungen an der Grenze von Leben und Tod gemeinsam getragen werden.

Was empfehlen Sie also dem Einzelnen?

Es ist wichtig, den eigenen Willen konkret schriftlich festzuhalten und die wichtigen Vertrauenspersonen gut darüber zu informieren. Sie können dann im Sinne des Patienten handeln, wenn er nicht mehr selbst entscheiden kann. Probleme tauchen später ja vor allem auf, wenn die Situation im Umfeld nicht klar ist. Der Einbezug des vertrauten Hausarztes ist hier oft hilfreich.

Was wünschen Sie sich für die Zukunft?

Eine PV ist für mich eine Art Lebens- und Altersvorsorge. Sie sollte etwas Selbstverständliches werden, denn niemand weiss, wann ihn ein Schicksalsschlag trifft. Man kann sich nie zu früh mit der Endlichkeit des Lebens befassen – warum nicht schon in der Schule? Mit der Zeit könnte eine Kultur entstehen, um das Ende des Lebens ohne unnötiges Leid würdevoll zu gestalten.

«Als ich mich nach einer Herz-Operation mit der Komplikation ‹Hirnschlag› in der Intensivstation wieder-fand, war einer meiner ersten Gedanken: «Zum Glück habe ich einen rudimentären letzten Willen aufgesetzt.» Mit meinem Partner waren Dinge wie ‹lebensverlän-gernde Massnahmen – was heisst das für mich?› be- sprochen und ich vertraute darauf, dass er meine Wünsche respektierte. Erst im Nachhinein wurde mir bewusst, welche Verantwor-tung ich ihm damit auf- gebürdet hatte. Deshalb heisst für mich Selbstbestimmung, dass ich in guten Zeiten – gemeinsam mit der Familie und / oder in der Partnerschaft – eine Patientenverfügung ausfülle und hinterlegen lasse.»Cristina Galfetti, Patientin und Patienten-Coach cg empowerment, Meisterschwanden

Dr. med. Hansueli Schläpfer, VRP Ärztenetz säntiMed AG

«Zum lebenswerten Leben gehört ein würdiges Sterben, dazu zählt meines Erachtens auch der bewusste Ver- zicht auf medizinische Hilfe. Ich werde deshalb die Gelegenheit nutzen und die Patientenverfügung der Schweizerischen Stiftung SPO Patientenschutz ausfüllen.»Dr. pharm. Lorenz Schmid, Präsident des Kantonalen Apothekerverbands und Kantonsrat Kt. Zürich

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Patientenverfügung der fmh / samW: bedürfnisgerecht kurz oder ausführlich Die grosse Nachfrage nach der FMH-Patientenverfügung und die Änderung des Schwei-zerischen Zivilgesetzbuches im Erwachsenenschutzrecht haben die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH und die Schweizerische Akademie der medizi-nischen Wissenschaften SAMW bewogen, gemeinsam die frühere FMH-Patientenverfü-gung zu überarbeiten. Zur Verfügung stehen neu zwei Varianten: eine Kurzversion für grundsätzliche Entscheide, und eine ausführlichere Version, welche Anregungen und Raum für differenzierte Inhalte gibt. Nützliche Hinweise zum Ausfüllen der Patienten-verfügung finden sich in den Erläuterungen.

Mit diesem Angebot tragen FMH und SAMW unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung. So kann die Patientenverfügung einerseits so knapp wie möglich und andererseits so aus-führlich wie nötig abgefasst werden, um Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden. Falls sich Antworten nicht direkt aus der Verfügung entnehmen lassen, kann die Beschreibung von Werthaltung und Motivation des Patienten Interpretationshilfe bieten.

Die Patientenverfügung soll auch zum Gedankenaustausch zwischen Angehörigen, mit Vertrauenspersonen und dem behandelnden Arzt, der behandelnden Ärztin anregen. Sie liefert für solche Gespräche bedenkenswerte Fragen und Inhalte.

Das Erstellen einer Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Recht, jede urteils- fähige Person kann eine Patientenverfügung verfassen. Es ist aber ausgeschlossen, eine Pati-entenverfügung für eine andere Person zu schreiben. Aus diesem Grund ist die Patienten-verfügung, welche sich von der FMH-Website herunterladen lässt, auch nur begrenzt elek-tronisch ausfüllbar: Mit Ausnahme der persönlichen Daten sowie der Angaben zu den Vertrauenspersonen sollen die Entscheide handschriftlich festgehalten werden. Dies unter-streicht den höchstpersönlichen Wert der Patientenverfügung.

Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung an einem gut zugänglichen Ort zu hinter- legen und dies den Vertrauenspersonen mitzuteilen; die FMH verwaltet selbst keine Patien-tenverfügungen.

Die Patientenverfügung von FMH und SAMW lässt sich auf Deutsch, Französisch, Ita-lienisch und Englisch kostenlos herunterladen unter www.fmh.ch → Patientenverfügung. In gedruckter Form gibt es die Patientenverfügung auf Deutsch und Französisch. Ein Set umfasst jeweils die ausführliche Version, die Kurzversion und die Erläuterungen. Bestellungen von ein oder zwei Sets sind kostenlos möglich gegen ein vorfrankiertes C5-Antwortcouvert (85 Rappen) an folgende Adresse: FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, «Patientenverfügung», Postfach 300, 3000 Bern 15. Wir versenden zudem Pakete mit 50 Sets für total 115 Franken (inkl. MwSt. und Versandkosten). Gerne nehmen wir Ihre Bestellung per Online-Formular entgegen.

Dr. med. Christine Romann, Mitglied des Zentralvorstands der FMH

Patientenverfügung der sPo Die Patientenverfügung der Schweizerischen Stiftung SPO Patientenschutz ist für alle Patient / innen geeignet, die nicht von einer bestimmten Krankheit betroffen sind. Nebst der eigentlichen Patientenverfügung erhalten die Patient / innen in einer Begleit- broschüre alle erforderlichen Informationen zum Ausfüllen des wichtigen Dokuments.

Eine Patientenverfügung enthält Ihren persönlichen Willen und Ihre Anweisungen für den Fall, dass Sie wegen Bewusstseinsverlust durch Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage sein sollten, sich zu äussern.

Um Ihnen das Ausfüllen und die Handhabung Ihrer Patientenverfügung zu erleichtern, ent-hält die Broschüre der SPO die wichtigsten Hinweise, die Sie dazu benötigen:

– wichtige Informationen über Ihre Rechte als Patient / in; – wichtige Hinweise zum neuen Vertretungsrecht (ab Januar 2013)

bei medizinischen Massnahmen; – Anweisungen zur Erstellung der Patientenverfügung; – Anleitungen zum Aufsetzen eines Vorsorgeauftrages; – das Formular «Meine Patientenverfügung» im Doppel zum Ausfüllen,

Ergänzen oder Ändern gemäss Ihren Wünschen; – eine Hinweiskarte für Ihr Portemonnaie.

Wichtige Themen, die Sie in Ihrer Patientenverfügung reglen, sind etwa:

– Unnötiges Leiden: Verlangen Sie vom Arzt, dass er Ihnen genügend schmerz- lindernde Mittel verschreibt, auch wenn diese zum früheren Sterben führen sollten.

Halten Sie fest, falls Sie bei hoffnungsloser Diagnose keine belastende und schmerzhafte Untersuchungen sowie Intensivbehandlungen wollen.

Beauftragen Sie die von Ihnen bevollmächtigten Personen, mit den zuständigen Ärzten zu sprechen und Ihren festgehaltenen Willen gemäss Ihren Anweisungen dringend zu befolgen.

– Zuhause sterben: Klären Sie rechtzeitig ab, ob dies aus pflegerischer und organisatorischer Sicht möglich ist.

– Weitere persönliche Anliegen: Präzisieren Sie Ihre Wünsche bezüglich religiöser Begleitung in Ihrer letzten Lebensphase sowie Wichtiges in Ihrer kulturellen Tradition.

– Organspende: Tragen Sie in Ihrer Patientenverfügung ein, ob Sie mit einer Organspende einverstanden sind oder diese ablehnen.

– Obduktion: Sie können mittels Patientenverfügung die Obduktion gestatten oder ablehnen.

Das hier eingelegte Dokument enthält meinen persönlichen Willen und meine Anweisungen für den Fall, dass ich wegen Bewusstseinsverlust durch Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage sein sollte, mich zu äussern.

Meine PAtientenverFügUng

Patientenverfügungen vorgestellt

Patientenverfügung sPo

Die Patientenverfügung der SPO kann direkt auf www.spo.ch oder bei der Geschäftsstelle (Häringstr. 20, 8001 Zürich) bestellt werden. Sie besteht aus einer Informationsbroschüre mit einer ausführlichen Anleitung zum Ausfüllen der Verfügung sowie dem eigentlichen Formular. Sie ist kostenpflichtig im Sinne einer kleinen Schutzgebühr (CHF 13.–).

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Patientenverfügungen vorgestellt

Patientenverfügung der KrebsligaDie Patientenverfügung der Krebsliga ist auf spezifische Fragestellungen von Menschen mit einer Krebserkrankung ausgerichtet. Sie wurde in Zusammenarbeit mit Dialog Ethik erarbeitet. Sie ist sehr ausführlich und bietet verschiedene Regelungsmöglich-keiten an. Wo Themen / Optionen nicht selbsterklärend sind, gibt es einführende Erläu-terungen. Bei den einzelnen Themen hat es genügend Platz für Ergänzungen.

inhaltAlle wichtigen Fragen, die in einer Patientenverfügung geregelt sein müssen, sind angesprochen.

Das Inhaltsverzeichnis ist so gestaltet, dass es möglich ist, Themen erst zu einem unter-schiedlichen Zeitpunkt zu regeln. Das zu den einzelnen Themen gesetzte Datum macht deutlich, ob und wann dieses bereits ausgefüllt wurde.

Die Aufgaben einer vertretungsberechtigten Person sind detailliert aufgeführt. Auch wird informiert, welcher Personenkreis per Gesetz automatisch vertretungsberechtigt ist, wenn niemand genannt wird.

Fragen zur Reanimation, zu lebensverlängernden Massnahmen, zur Einweisung in ein Akutspital und zum Sterbeort werden gestellt und Regelungsoptionen angeboten. Ange-sprochen werden auch Fragen zur spirituellen und religiösen Begleitung, sowie zur Bestat-tung, Beisetzung und Abdankung.

Eine umfassende Liste wichtiger Dokumente mit dem jeweiligen Aufbewahrungsort ist am Ende der Verfügung zusammengestellt. Ein Anhang mit Adressen und weiteren Infor-mationen rundet das Angebot ab.

besonderheitenIm Bereich der Schmerz- und Symptomlinderung ist die Patientenverfügung sehr ausführ-lich. Ebenso werden Fragen zur Ernährung, die sich bei krebsbetroffenen Menschen oft stel-len, detailliert beschrieben und geregelt. Auch zur Forschung sowie Organ- und Gewebe- spende greift die Verfügung jene Fragen auf, die Betroffene aus Erfahrung beschäftigen.

Die persönlichen Aussagen der Verfügenden, unter dem Titel «Was mir im Leben wichtig ist», über ihre Gewohnheiten, Vorlieben, Befürchtungen und Wünsche helfen, den mutmasslichen Willen herauszufinden, in Situationen, für die nichts verfügt ist.

Neben der Patientenverfügung hat die Krebsliga einen ausführlichen Ratgeber zum Thema erarbeitet, der zu den einzelnen Punkten vertieft informiert. Wer das persönliche Beratungsgespräch vorzieht, wird bei den kantonalen Krebsligen kostenlos beraten. Ant-worten erhalten Ratsuchende auch beim Krebstelefon.

Die Verfügung – eine A4 Broschüre – ist in Deutsch, Französisch und Italienisch er-hältlich, ebenso die Ratgeberbroschüre. Beides kann kostenlos im Internet heruntergeladen werden unter www.krebsliga.ch / patientenverfuegung. Die gedruckte Verfügung ist kosten-pflichtig.

Patientenverfügung Krebsliga

Kontakt

Krebsliga Schweiz Effingerstrasse 40 3001 Bern E-Mail: [email protected] Internet: www.krebsliga.ch

Download und Bestellung Patientenverfügung: www.krebsliga.ch / patienten verfuegung

Krebstelefon: 0800 11 88 11

Patientenverfügung des srK: Kompetente beratung – bessere entscheidung Das Schweizerische Rote Kreuz berät Sie beim Erstellen Ihrer Patientenverfügung. Dank dieser Dienstleistung haben Sie Gewissheit, dass Ihre Verfügung wirklich Ihren Willen zum Ausdruck bringt und Ärzte in Ihrem Sinne handeln. Die Patientenverfügung SRK kann auch bei uns hinterlegt werden, damit sie jederzeit zugänglich ist.

Wer weiss schon, was die Zukunft bringt. Leider lässt sich nie ausschliessen, dass man eines Tages nach einem Unfall oder wegen einer Krankheit mit Verlust der Urteilsfähigkeit seinen Willen nicht mehr äussern kann. Doch Sie können im Voraus festlegen, welche medizi-nische und pflegerische Behandlung Sie erhalten möchten. Auch Angehörige werden dank-bar sein, dass nicht sie einen Entscheid fällen müssen, von dem Leben oder Tod abhängen kann.

Mit dem wachsenden Angebot an medizinischen Möglichkeiten wird auch die Patien-tenverfügung komplexer. Einfach zu schreiben, dass man keine lebensverlängernden Mass-nahmen will, genügt heute nicht mehr und trägt zudem den persönlichen Bedürfnissen zu wenig Rechnung. So müssen komplexe Fragen zu Reanimation, künstlicher Ernährung oder Schmerzmitteleinsatz beantwortet werden können. Eine detaillierte Patientenverfügung regt an, sich mit den eigenen Vorstellungen von Lebensqualität und mit dem Tod zu beschäftigen. Bei so komplexen Fragen, ist es äusserst sinnvoll, sich beraten zu lassen.

Das SRK bietet ein einzigartiges umfassendes Beratungsangebot an. In einem persön-lichen Gespräch helfen Ihnen geschulte Fachpersonen, Ihre Gedanken klar und verbindlich zu formulieren, und informieren Sie über die Konsequenzen Ihrer Entscheidungen. So ist gewährleistet, dass Ihre Patientenverfügung persönlich ist. Auf Wunsch kann die Patienten-verfügung auch beim SRK hinterlegt werden – natürlich absolut vertraulich.

Patientenverfügung srK

Unser Angebot

– Ein Beratungsgespräch mit einer kompetenten Person

– Überprüfung und Hinterlegung der Patientenverfügung SRK (mit Aufruf zur Aktualisierung)

– Überprüfung der Patienten-verfügung SRK (ohne Hinterlegung)

– Ein PDF-Formular, das Sie selbst ausfüllen können (ab 2013 auf unserer Website)

Ihre Vorteile

– Sie klären Ihre Erwartungen und Wünsche.

– Ihre Patientenverfügung SRK ist unmissverständlich formuliert.

– Sie haben Gewissheit, dass die Ärzteschaft in Ihrem Sinne handelt.

– Ihre Patientenverfügung ist immer aktuell und jederzeit für die Ärzteschaft zugänglich.

Diese Dienstleistungen werden von den Rotkreuz-Kantonal- verbänden angeboten.

Auskunft

Schweizerisches Rotes Kreuz Werkstrasse 18 3084 Wabern 031 960 75 75 E-Mail: [email protected] Internet: www.patientenverfuegung-srk.ch

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Patientenverfügungen vorgestellt

Patientenverfügungen bei DemenzerkrankungenEs gibt Menschen, die ohne konkreten Anlass, aber im Bestreben, ihre Zukunft selbst zu bestimmen, eine Patientenverfügung aufsetzen. Sie stellen sich vielleicht vor, dass sie dereinst einmal an Demenz erkranken könnten oder sie haben eine andere Krankheits- situation oder einen Unfall vor Augen. Eine ganz andere, aber viel häufigere Situation liegt vor, wenn jemand – ohne sich vorher je Gedanken um seine Zukunft gemacht zu haben – eine Demenzdiagnose erhält und nun vor der Frage steht, wie das weitere Leben geplant werden soll. Hier sind ganz spezifische Punkte zu beachten.

Patientenverfügung erstellen, solange die urteilsfähigkeit noch bestehtEine Demenzdiagnose an sich bedeutet nicht automatisch Urteilsunfähigkeit. Menschen mit Demenz verlieren im Verlauf der Krankheit jedoch immer mehr die Fähigkeit, eine Situation zu beurteilen und angemessene Entscheidungen zu treffen. Die Urteilsfähigkeit kann deshalb in Frage gestellt sein. Je früher eine Diagnose erfolgt, desto mehr Zeit bleibt zur Zukunftsgestaltung (Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag, erbrechtliche Verfügungen etc.). Um allfällige spätere Zweifel bezüglich Urteilsfähigkeit zu vermeiden, sollte diese bei demenzkranken Menschen durch ein Arztzeugnis bestätigt werden.

Das gespräch mit dem arzt / der ärztin und den angehörigen suchenEine Demenzerkrankung hat vielfältige Auswirkungen auf das tägliche Leben der Betrof-fenen. Im Gespräch mit dem Arzt / der Ärztin kann sich die kranke Person einen Überblick über den Krankheitsverlauf und die Behandlungs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten verschaf-fen. So können Situationen vorhergesehen und Fragen geklärt werden. Der Einbezug der Angehörigen hilft, die Situation für die kranke Person selbst, aber auch für die nahestehenden Personen zu entlasten.

eine individuell angemessene und klare lösung findenEine Patientenverfügung ist einerseits Ausdruck eines Abwehrrechts gegen medizinische Massnahmen. Menschen mit Demenz können beispielsweise bestimmen, dass auf künst-liche Ernährung durch Magensonde verzichtet werden soll. Sie können aber auch Wünsche festhalten, z. B. dass sie so lange wie möglich zu Hause gepflegt werden. Pflegerische Mass-nahmen können also – obwohl das neue Gesetz nur von medizinischen Massnahmen spricht – Gegenstand einer Patientenverfügung sein; allerdings ist ihre Durchsetzungs- kraft geringer. Schliesslich besteht auch die empfehlenswerte Möglichkeit, eine Vertrauens- person zu bestimmen, die gemäss dem mutmasslichen Willen der erkrankten Person Ent-scheidungen trifft.

Weitere Informationen im Infoblatt der Schweizerischen Alzheimervereinigung «Vorsorge treffen durch Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung » sowie in der Broschüre «Rechte und Pflichten».

schweizerische alzheimervereinigung.

Die Schweizerische Alzheimer- vereinigung wurde im Jahr 1988 gegründet und zählt heute 8700 Mitglieder und 130 000 Gönner. Sie ist mit ihren 21 Sektionen in allen Kantonen vertreten. Ihre Tätigkeiten umfassen Information und Beratung, Unterstützungs- leistungen, Entlastungsdienste sowie Interessenvertretung für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen.

PublirePortage

blasenschwäche – ein (un)vermeidbares leiden? Blasenschwäche ist für die Betroffenen oft eine enorme seelische Belastung und schränkt ihre Lebensqualität erheblich ein. Weltweit leiden Millionen von Menschen an Blasen-schwäche. Allein in der Schweiz sind mehr als 500 000 Menschen davon betroffen. Viele schämen sich und fühlen sich mit dem Problem allein gelassen. Doch das muss nicht sein, den Betroffenen kann geholfen werden.

Unter Blasenschwäche, auch Urin- oder Harn-Inkontinenz genannt, versteht man den unwillkürlichen, d. h. nicht kontrollier- oder steuerbaren Urinverlust. Dies ist keine lebens-bedrohliche Erkrankung, bedeutet jedoch oft eine erhebliche Einschränkung der Lebens-qualität. Wegen Blasenschwäche werden beliebte Tätigkeiten plötzlich gemieden. Die Be-troffenen bleiben zu Hause, meiden Spaziergänge, Sport oder gesellschaftliche Anlässe, um peinlichen Situationen aus dem Weg zu gehen. Freundschaften gehen verloren, Kontakte werden aufgegeben. Doch dies muss nicht sein. Blasenschwäche ist kein unvermeidbares Schicksal, es kann auf vielfache Weise geholfen werden.

Die Therapie hängt von der Art der Blasenschwäche ab. So ist eine genaue Abklärung der Blasenschwäche und kompetente Beratung an einem entsprechend spezialisierten Zen-trum für eine erfolgreiche Therapie unumgänglich.

Noch immer wissen viele Betroffene nicht, dass Blasenschwäche behandelt werden kann. Die Non-Profit-Organisation Swiss Continence Foundation (www.swisscontinence foundation.ch) hat sich unter anderem zum Ziele gesetzt, die Lebensqualität von Patient-Innen mit Blasenschwäche zu verbessern und organisiert am 24. Oktober 2012 (18-20.15 Uhr, Restaurant Metropol, Fraumünsterstrasse 12, Zürich) die Veranstaltung Blasenschwäche – ein (un)vermeidbares Leiden? Es ist uns ein Anliegen mit dieser Veranstaltung Betroffene und Interessierte umfassend zu informieren und die Möglichkeit einer offenen Diskussion mit Fachexperten anzubieten. Die Veranstaltung ist kostenlos. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

PD Dr. med. Thomas M. Kessler,Stiftungsratspräsident Swiss Continence Foundation

Programm 24. oktober 2012 (teilnahme kostenlos)

Restaurant Metropol Fraumünsterstrasse 12, 8001 Zürich Anmeldung: Fax: +41 61 921 71 76 E-Mail: info@swisscontinence foundation.ch

18.00 Uhr: Begrüssung Margrit Kessler, Präsidentin Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz, Nationalrätin

ModerationSteffen Lukesch

Blasenschwäche bei der FrauDr. med. David Scheiner, Klinik für Gynäkologie, UniversitätsSpital Zürich, Zürich

Blasenschwäche beim MannDr. med. Ulrich Mehnert, Neuro-Urologie, Uniklinik Balgrist, Zürich

Behandlung der Blasenschwäche: Was bringt uns die Zukunft?PD Dr. med. Dr. rer. nat. Daniel Eberli, Klinik für Urologie, UniversitätsSpital Zürich, Zürich

Blasenschwäche aus Sicht Direkt-BetroffenerPD Dr. med. Thomas M. Kessler, Neuro-Urologie, Uniklinik Balgrist, Zürich, diskutiert mit Direkt-Betroffenen

20.15 Uhr: Apéro

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« generation plus » – ein Projekt der apotheken des Kantons Zürich Menschen ab 60 im Mittelpunkt: Mit einer speziellen Medikamentenkarte und dazu- gehöriger Beratung verbessern die Apotheken des Kantons Zürich ihre Dienstleistungen für Menschen ab 60. Dies ist das erste Ergebnis des Projekts «Generation Plus», mit dem die Eigenverantwortung und die Gesundheit älterer Menschen verbessert wird.

Gesundheitserhaltung und -förderung bei Menschen ab 60 Jahren ist aktueller denn je. Mit dem Projekt «Generation plus» ist der Apothekerverband des Kantons Zürich (AVKZ) seit einiger Zeit in diesem Bereich aktiv: Ziel ist es, mit neu entwickelten Dienstleistungen die Gesundheit und Lebensqualität von Menschen ab 60 zu verbessern und deren Eigenverant-wortung zu stärken. Das Projekt wird durch das Zentrum für Gerontologie der Universität Zürich wissenschaftlich begleitet.

massgeschneiderte beratung je nach bedürfnisRund 40 Prozent der über 65-jährigen Menschen in der Schweiz nehmen mehr als vier Medikamente gleichzeitig ein. Gerade dies stellt im Alltag vieler dieser Menschen ein grosses Problem dar. Vor allem wenn es darum geht, die Medikamente richtig einzusetzen. Dies bestätigt eine umfassende Altersstudie. Die Untersuchungen haben ergeben, dass ein Drittel der Erkrankungen durch Fehler bei der Medikamenteneinnahme entstehen. Und das hat Folgen, die sich in Nebenwirkungen bemerkbar machen.

Das Resultat dieser jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse hat den AVKZ veranlasst, im Rahmen des Projekts Generation plus einen Schwerpunkt zu setzen bei der richtigen Anwendung der Medikamente und der Vermeidung von Nebenwirkungen. Die begleitete Medikamentenabgabe umfasst sowohl die fachliche Beratung und Begleitung der Medi- kamenteneinnahme als auch die Abgabe und die Kontrolle der Medikamente. Alle in die-sem Zusammenhang getroffenen Massnahmen und Vereinbarungen werden auf der eigens dafür entwickelten «Medikamentenkarte plus» festgehalten und laufend aktualisiert.

PublirePortage

« generation plus » verbessert die volksgesundheit und spart geldBruno Rüegg, Apotheker und Leiter des Projekts «Generation plus», erhofft sich von der «Medikamentenkarte plus» und der dazugehörigen Beratung, dass die Phase des pflege- bedürftigen Alters eingeschränkt werden kann: «Je besser uns das gelingt, desto positiver ist dies für die Betroffenen, die Gesellschaft und die Gesundheitskosten.» Entwickelt worden ist die «Medikamentenkarte plus» in Zusammenarbeit mit dem langjährigen Chefarzt des stadtärztlichen Dienstes Zürich, Dr. med. Albert Wettstein. Er beurteilt das Projekt aus zwei Gründen positiv: «Erstens kann damit die Gesundheit der Bevölkerung verbessert werden. Zweitens ist eine schlechte Anwendung von Medikamenten Geldverschwendung. Wir soll- ten mit den beschränkten Mitteln – sprich Krankenkassengeldern – sorgfältig umgehen. Dieses Projekt verbessert also die Gesundheit und spart erst noch Geld.»

Die begleitete Medikamentenabgabe mit der Medikamentenkarte plus entspricht dem Bedürfnis vieler älterer Menschen nach einer persönlichen Beratung. Dabei profitieren sie vom einzigartigen Fachwissen der Apothekerinnen und Apotheker und werden bei medika-mentösen Therapien gezielt begleitet oder zum Selbstmanagement angeleitet. Alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen, werden von der Krankenkasse vergütet.

Bild links: Dank der «Medikamenten-

karte plus» ist klar, welche Medikamente wann

und zu welchem Zweck eingenommen

werden müssen.

Bild rechts: Bei der Verwendung

von mehreren Medikamenten gleichzeitig ist eine

fundierte Beratung in der Apotheke angezeigt.

«Kürzlich erklärte mir ein an einem Tumor schwer erkrankter jüngerer Mann, dass er mit Sicherheit nicht als Komapatient oder ohne geistige Klarheit in einer Pflegeeinrichtung dahinvegetieren möchte. Er wolle, dass ausser der Schmerzlinderung keine lebenserhaltenden medi- zinischen Eingriffe oder Mass- nahmen unternommen werden. Weitere Fragen betrafen die Themen Ernäh-rung, Sondenernährung, Infektbehandlung etc. Da wurde dem Patienten bewusst, dass die Patienten-verfügung genau das richtige Dokument für die von ihm beschriebene Situation darstellt – insbesondere auch, um unnötiges Leiden zu verhindern. Jetzt, in voller geistiger Wachheit, will er aber noch seine letzte Hoff- nung auf ein neues Krebs- medikament ausschöpfen – seine Patientenverfügung verhindert dies keinesfalls. Vielmehr erteilt sie ver- antwortungsvoll Handlungs-anweisungen für den Fall, wenn keine Aussicht auf Heilung mehr da ist.»Toni Bendel, dipl. Sozialarbeiter HFS, Mitglied der Arbeitsgruppe Patientenverfügung im Kantonsspital Graubünden

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engagiert und erfolgreich für die Patientenrechte Die gemeinnützige Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz nimmt seit über 30 Jahren die Interessen der Patient / innen und Versicherten sowie die Verbesserung ihrer Stellung im Gesundheitswesen wahr.

von Lotte Graf-Arnold, Geschäftsführerin Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz

Die SPO informiert die Bevölkerung über Rechte und Pflichten gegenüber Ärzten, Spitälern und Versicherungen. «Patient Empowerment» soll nicht nur ein Schlagwort bleiben: Ziel ist, dass jeder und jede die gesetzlich zugestandene Selbstverantwortung auch tatsächlich wahrnehmen kann. In Vorträgen und an Podien informieren wir über die Auswirkungen von gesundheitspolitischen Entscheiden sowie darüber, wie jede / r Einzelne über sich selbst bestimmen kann.

als Patient haben sie rechte!Aktuelle gesundheitspolitische Themen tragen wir konsequent in die Medien und in die öf-fentliche Diskussion. Die SPO nutzt ihr Mitspracherecht in gesundheitspolitischen Fragen und kämpft für patientenorientierte Lösungen in Gesetzen, Dekreten und Verordnungen. Sie sucht den konstruktiven Dialog mit Leistungserbringern, Versicherungen und der Politik und setzt sich für eine patientenbezogene, zweckmässige und wirtschaftliche Medizin ein. Die SPO ist in diversen Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen vertreten, um sich direkt einbringen zu können.

Die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz führt in sieben Regionen und in den drei Sprachgebieten Beratungsbüros (vgl. Organigramm). Qualifizierte Berater / innen, die sich im Medizinalbereich, im Patientenrecht und in der Sozialversicherungsgesetzgebung auskennen, unterstützen rund 4500 Ratsuchende pro Jahr. Etwa die Hälfte der Beratungen betreffen Fragen zu Behandlungen, zur Herausgabe der Krankengeschichte, zu Arzthono-raren, Aufklärung und Zeugnissen. An den Beratungsstellen finden zudem jährlich rund 300 juristische Beratungen durch spezialisierte Anwälte und Anwältinnen statt.

Viele Ratsuchende sind der Meinung, dass bei ihnen ein Behandlungsfehler vorliegt. Es zeigt sich jedoch, dass die Wahrnehmung der Ratsuchenden nicht immer mit der Realität übereinstimmt. Während ein Drittel aller Anfragen Sorgfaltspflichtverletzungen betreffen, kann die SPO hingegen bei zwei Dritteln mit ihren Abklärungen feststellen, dass Komplika-tionen oder Kommunikationsprobleme vorliegen und nicht ein Behandlungsfehler. Durch die kompetente medizinische Vorabklärung der Berater / innen der SPO können allen Betei-ligten – insbesondere den Ärzt / innen – viel Umtriebe, Kosten und Unannehmlichkeiten erspart werden.

Gerade in komplexen Fällen beanspruchen die Rechtsschutzversicherungen gerne un-sere Dienste für medizinische Vorabklärungen eines möglichen Behandlungsfehlers. Dabei ist die gute Zusammenarbeit zwischen Berater / innen und Anwält / innen sowie die fach-kompetente Triage unserer Berater / innen Voraussetzung zum Erfolg. Wird ein Fall weiter-gezogen, ist die Erfolgsquote für die Patient / innen, vollständig Recht oder Teilrecht zu bekommen, entsprechend hoch.

Lotte Arnold-Graf

«Die Selbstbestimmung des Menschen ist unser obers- tes Gebot. Darum unterstüt-zen wir das Erstellen einer Patientenverfügung. Sie erleichtert allen Beteiligten die Arbeit im Sinne des Patienten bzw. schützt Ange- hörige und Pflegepersonal davor, Entscheidungen treffen zu müssen, die niemand für andere treffen möchte.»Hildegard Stadermann, Fachführung Spital & Pflege Helsana

*Stiftungsrat: Stephan Bachmann, Anne-Marie Bollier, Prof. Dr. med. Dieter Conen, NR Dr. med. Yvonne Gilli, NR Margrit Kessler, Dr. med. Pedro Koch-Wulkan, lic. rer. pol. Ueli Müller, lic. phil. Lukas Ott, PD Dr. med. Julian Schilling, lic. iur. Simone Schmucki

**Geschäftsstelle: Administration, Personalwesen, Finanzen / Controlling, Qualitätsmanagement, Marketing, Patienten-Vertretung, Patienten-Information

«Eine Patientenverfügung garantiert nicht nur, dass in Situationen, in denen wir unsere Wünsche nicht aktiv aussprechen können, unsere Entscheidungen betreffend lebensverlängern- den Massnahmen respektiert werden. Sie befreit unsere Familie und engsten Freunde auch von der Verantwor- tung, entscheiden zu müssen, ohne unseren Willen mit Sicherheit zu kennen.»Barbara Schmid-Federer, lic. phil., Nationalrätin Kanton Zürich, Präsidentin des Schweizerischen Roten Kreuzes, Kanton Zürich

Finanziert wird die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz heute zu gut 40 Prozent durch Beratungseinnahmen, also durch Eigenleistungen. Dank der finanziellen Unterstüt-zung, insbesondere durch die Kantone der Deutschschweiz, können die Beratungstarife tief gehalten werden, um für alle Bevölkerungskreise zugänglich zu sein. Weiter ins Gewicht fallen die Mitgliederbeiträge – ein entsprechend grosser Dank gebührt den Spenderinnen und Spendern der SPO, deren Spenden rund 20 Prozent unseres Ertrags ausmachen.

Dank dem im Jahr 2004 in Gedenken an die Gründerin der SPO ins Leben gerufenen «Charlotte-Häni-Fonds» können wir die Abklärungen möglicher Haftpflichtansprüche von Patient / innen, die nicht in der Lage sind, das mit den Abklärungen verbundene Kostenrisiko zu tragen, finanzieren.

Die sPo als KompetenzzentrumUm den kommenden Herausforderungen optimal begegnen zu können, hat der Stiftungsrat der Schweizerischen Stiftung SPO Patientenschutz die Strategie bis 2015 verabschiedet.

Unsere Arbeit ist konsequent ausgerichtet auf die Patientenrechte. Wir sind unab- hängig, lösungsorientiert, respektvoll und kooperativ. Unsere Vision werden wir in unserer heutigen und zukünftigen Arbeit stets vor Auge halten: – Die Patienteninteressen und die Patientenrechte sind ein beachtetes Thema im

Schweizerischen Gesundheitswesen. Die Patientenrechte werden spürbar verbessert, Lücken geschlossen und in Gesetzen festgehalten. Die Akteur / innen im Gesundheits-wesen nehmen ihre Verantwortung für den Patientenschutz wahr. Die Patienten- rechte sind fester Bestandteil in der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe. Sorgfaltspflichtverletzungen der Behandelnden werden transparent gemacht, Versicherer leisten in berechtigten Fällen unkompliziert und zeitnah Schadenersatz. Verursacher ersetzen den Schaden, der durch medizinische Fehlbehandlung verursacht wurde.

– Die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz ist federführende Kooperations- partnerin der Akteur / innen im Gesundheitswesen, beeinflusst politische Entscheide zu Gunsten der Patient / innen und entwickelt gemeinsam mit Partnerorganisationen Forderungen an die Politik.

– Die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz ist ein Kompetenzzentrum für die Beratung und das Empowerment der Patient / innen.

– Die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz ist politisch unabhängig, finanziell und personell gut abgesichert.

stiftungsrat*Margrit Kessler, Präsidentin

geschäftsstelle**Lotte Arnold-Graf, GesamtleitungBarbara Züst, Fachliche Leitung

BeratungGenf

BeratungLausanne

BeratungBern

BeratungOlten

BeratungZürich

BeratungSt. Gallen

BeratungTessin

gönnervereinA-M. Bollier, Präsidentin

Revisionsstelle

Eidg. Stiftungsaufsicht

organigramm

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Die beratungsstellen der schweizerischen stiftung sPo Patientenschutz

Die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz ist gesamtschweizerisch tätig – in der Deutschschweiz unter dem Namen «SPO Patientenschutz» mit Beratungsstellen in Zürich, Bern, Olten, St. Gallen, in der Romandie als «Organisation Suisse des Patients OSP» in Lausanne und Genf sowie im Tessin als «Organizzazione Svizzera dei Pazienti OSP». Die SPO bietet professionelle Unterstützung in medizinischen und rechtlichen Fragen, wenn notwendig mit Unterstützung der SPO-Anwälte.

lic. iur. Barbara Züst, Co-Geschäftsführerin Fachliche Leitung, Margrit Kessler, Stiftungsratspräsidentin, Lotte Arnold-Graf, Geschäftsführerin Gesamtleitung

Beraterinnen: Christine Schlittler, Margrit Kessler, Monika Schober, Sabine Hablützel, lic. iur. Barbara Züst, Anita Danner (auf dem Bild fehlt Andrea Kunz)

Maja De Boni, Buchhalterin / Sekretärin Neue Beraterinnen: Judith Strupler, Barbara Rocks, Maggie Reuter, lic. iur. Agnes Rohner

geschäfts- und beratungsstelle Zürich

«Eine Patientenverfügung schafft Klarheit und hilft Ärzten und Pflegepersonal, die Würde des Menschen zu wahren!»Jean Baptiste Huber, Zug, Rechtsanwalt und Urkundsperson, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht

«Patientenverfügung? Betrifft mich das? Muss man das haben? – Das erste Mal hörte ich davon, als ein naher Verwandter ernsthaft erkrankte. Er konnte zu dem Zeitpunkt nicht mehr selbständig handeln und sich nicht mehr klar artikulie-ren. In diesem Zusammen-hang erschliesst sich einem die Notwendigkeit einer früh- zeitigen Erstellung der Patien- tenverfügung.»Maren Gerlach, dipl. Betriebswirtin, MPH, Zürich

Karima Kassam

Véronique Glayre

Christina Strässle

Mieke Vanwaes und Stephanie Schabert (auf dem Bild fehlt Regula Balmer)

Monika Schober

Chantal Agthe-Soldini

beratungsstelle bern

beratungsstelle lausanne

beratungsstelle st. gallen

beratungsstelle genf

beratungsstelle olten

beratungsstelle tessin

«Als Palliativmediziner und Geriater stehe ich immer wieder zusammen mit den nahen Angehörigen vor komplexen Entscheidungs- findungen. Sollen z. B. bei einer Patientin mit einer schweren Hirnschädigung ohne Hoffnung auf Besserung / Heilung bei einer schweren Infektion im Sinne von lebens- verlängernden Massnahmen Antibiotika gegeben werden? Soll die Patientin bei einer schweren lebensbedrohlichen Infektion zur weiteren Behandlung auf eine Intensiv- station verlegt werden? Bei diesen schwierigen Ent- scheidungsfindungen ist eine Patientenverfügung ein äusserst wichtiger Baustein, um im Sinne des mutmass-lichen Willens des Patienten entscheiden und handeln zu können. Daher begrüsse ich es sehr, dass die SPO dieser wichtigen Problematik ein Themenheft widmet. Sehr gut finde ich auch, dass die SPO die Patienten dazu motiviert, eine Pati- entenverfügung auszufüllen, fundierte Informationen darüber abgibt und die Mög- lichkeit einer persönlichen Beratung bietet. Ich hoffe, dass dadurch möglichst viele Patienten eine persönliche Patientenverfügung verfassen!»Dr. med. Markus Minder, Oberarzt Geriatrie und Palliative Care, Spital Affoltern am Albis

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Der stiftungsrat der schweizerischen stiftung sPo Patientenschutz

Für die strategische Führung der SPO ist der Stiftungsrat zuständig. Seine breite Zusam-mensetzung, die insbesondere fachliche Kriterien widerspiegelt, bringt die vielfältigen Anforderungen, die in der heutigen Zeit von diesem Gremium zu erfüllen sind, zum Aus-druck. Im Arbeitsausschuss des Stiftungsrates werden die Geschäfte des Stiftungsrates vorbereitet und die Aufsicht über die operative Geschäftstätigkeit der SPO ausgeübt.

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Ihm obliegt die Verwaltung der Stiftung und er übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben: – Verwendung der Mittel im Sinne des Stiftungszweckes; – Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates, des Stiftungsratsausschusses,

der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, bei Bedarf einer zweiten Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten für bestimmte Aufgaben und der Revisionsstelle;

– Erlass von Reglementen; – Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Abnahme

des Revisionsberichtes; – Decharge-Erteilung an den Arbeitsausschuss des Stiftungsrates.

Der Arbeitsausschuss des Stiftungsrates – vertritt die Stiftung nach aussen; – erledigt die laufenden Geschäfte der Stiftung; – stellt das Jahresprogramm, das Jahresbudget sowie die Pflichtenhefte

für die Geschäftsstelle sowie die Beratungsstellen auf; – wählt die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer; – beschliesst über Massnahmen der Mittelbeschaffung; – überwacht die Tätigkeit der Geschäfts- und Beratungsstellen.

Der Stiftungsrat der SPO setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die sich für die Interessen des Patientenschutzes einsetzen (Stand August 2012):

Stephan Bachmann * Spitaldirektor Basel / Luzern

Anne-Marie Bollier * Apothekerin, Präsidentin des Gönnervereins der SPO Satigny GE

Dieter Conen, Prof. Dr. med. Präsident der Stiftung Patienten- sicherheit Buchs AG

Yvonne Gilli, Dr. med. Nationalrätin Wil SG

Margrit Kessler * NationalrätinPräsidentin der Stiftung SPOAltstätten SG

Pedro Koch-Wulkan, Dr. med. *Senior Health ConsultantKüsnacht ZH

Ueli Müller, lic. rer. pol. AIM, BrüsselLohn-Ammannsegg SO

Lukas Ott, lic. phil. I *Politforschung und KommunikationLiestal BL

Julian Schilling, PD Dr. med. Travel ClinicZürich

Simone Schmucki, lic. iur. RechtsanwältinSt. Gallen

* Mitglieder des Arbeitsausschusses des Stiftungsrates der SPO

Der Stiftungsrat der Schweizerischen Stiftung SPO Patientenschutz (von oben links): Pedro Koch, Peter Schmucki (Austritt per Mai 2012), Anne-Marie Bollier, Yvonne Gilli, Lukas Ott, Margrit Kessler, Stephan Bachmann, Ueli Müller, Dieter Conen, Julian Schilling, Simone Schmucki

Der stiftungsrat

Margrit Kessler « Halbgötter in Schwarz und Weiss. Rückblick auf einen Medizinskandal, der zum Justizskandal wurde »

Edition Xanthippe, 2010, 185 Seiten. Bei Bestellung direkt bei der SPO bezahlen Sie Chf 30.– statt Chf 34.– (plus Chf 2.– Versandkosten).ISBN 978-3-905795-09-7

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Dank

Mit herzlichem Dank an die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW und dem Migros-Genossenschafts-Bund für die besondere Unterstützung.

Der gönnerverein der schweizerischen stiftung sPo Patientenschutz

Unter dem Namen «Gönnerverein der Schweizerischen Stiftung SPO Patientenschutz» besteht ein Verein mit heute rund 9000 Mitgliedern. Der Verein ist eine gemeinnützige, parteipolitisch und konfessionell neutrale Organisation und bezweckt, die Bestrebungen der Stiftung zu fördern, indem er diese ideell und finanziell unterstützt.

so erreichen sie uns:

GeschäftsstelleSPO PatientenschutzHäringstrasse 208001 ZürichT: 044 252 54 22E-Mail: [email protected]

Unsere Beratungsstellen

Zürich Häringstrasse 208001 ZürichT: 044 252 54 22 E-Mail: [email protected]

BernEigerplatz 12, 3007 BernPost: Postfach, 3000 Bern 14T: 031 372 13 11E-Mail: [email protected]

GenfHUGRue Gabrielle-Perret-Gentil 41211 Genf 14T: 022 372 22 22E-Mail: [email protected]

LausanneCHUVChemin de Mont-Paisible 181011 LausanneT: 021 314 73 88 E-Mail: [email protected]

Olten Im SpitalparkFährweg 84600 OltenT: 062 212 55 89E-Mail: [email protected]

St. Gallen Rosenbergstrasse 729000 St. GallenT: 071 278 42 40E-Mail: [email protected]

Tessincasella postale 10776501 BellinzonaT: 091 826 11 28E-Mail: [email protected]

SPO Patientenschutz im Internet: www.spo.ch

imPressum

Herausgeber: Schweizerische Stiftung SPO PatientenschutzRedaktion: Katrin BachofenProduktion: Lukas Ott, www.buerolukasott.chSteuerungsgruppe Themenheft Patientenverfügung:Lotte Arnold-Graf, Katrin Bachofen, Lukas Ott, Barbara ZüstFotografie: Kathrin Schulthess: Seite 3, Seite 4, Seite 26, Seite 28, Seite 29, Seite 31Gestaltung: Neeser & MüllerDruck: rva Druck und Medien AG, Altstätten

Auskunft / Bestellung: Telefon 044 252 54 22 oder [email protected]

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www.spo.ch